Ermittlung und Beurteilung von Industrie- und Gewerbelärm

2024 | Umwelt-Vollzug Lärm

Ermittlung und Beurteilung von Industrie- und Gewerbelärm Vollzugshilfe für Industrie- und Gewerbeanlagen. Stand 2024

2024 | Umwelt-Vollzug Lärm

Ermittlung und Beurteilung von Industrie- und Gewerbelärm Vollzugshilfe für Industrie- und Gewerbeanlagen. Stand 2024

Herausgegeben vom Bundesamt für Umwelt BAFU Bern, 2024

Impressum Rechtliche Bedeutung Herausgeber Diese Publikation ist eine Vollzugshilfe des BAFU als Bundesamt für Umwelt (BAFU) Aufsichtsbehörde und richtet sich primär an die Vollzugs- Das BAFU ist ein Amt des Eidg. Departements für Umwelt, behörden. Sie konkretisiert die bundesumweltrechtlichen Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK). Vorgaben (bzgl. unbestimmten Rechtsbegriffen und Umfang/ Ausübung des Ermessens) und soll eine einheitliche Autoren Vollzugspraxis fördern. Berücksichtigen die Nina Mahler, Maurus Bärlocher, Hans Bögli, Kornel Köstli, Vollzugsbehörden diese Vollzugshilfe, so können sie davon Sébastian Wschiansky (BAFU) ausgehen, dass sie das Bundesrecht rechtskonform vollziehen; andere Lösungen sind aber auch zulässig, sofern Layout sie rechtskonform sind. Funke Lettershop AG

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Eine gedruckte Fassung kann nicht bestellt werden.

Diese Publikation ist auch in französischer und italienischer Sprache verfügbar. Die Originalsprache ist Deutsch.

1. aktualisierte Auflage 2024. Erstausgabe 2016.

© BAFU 2024

4.1 Ermittlung von Teilbeurteilungspegeln Lri und des Beurteilungspegels Lr

Sachverhalt Bei einer Gewerbeanlage finden verschiedene Arbeitsprozesse statt, welche Lärm verursachen. Die Lärmimmissionen, die zwischen 7 und 19 Uhr auftreten, sind in der Tabelle 4 zusammengestellt:

Tab. 4: Beschreibung der Lärmimmissionen

Lärmphase Beschreibung der Lärmimmission Dauer [h] Leq (dB[A])

1 Zu- und Wegfahrten auf dem Betriebsareal bei Betriebsbeginn und -ende. 1 65,6

2 Warenanlieferungen (Lärm mit stark hörbarem Impulsgehalt). 1 71,0

3 «normaler» Betriebslärm ohne besondere Kennzeichen. 7,5 61,0

4 Lärm einer Produktionsanlage, sporadischer Betrieb (insgesamt ca. 2h/Tag) Lärm mit schwach 2 63,0

hörbarem Tongehalt.

Frage Wie werden die Teilbeurteilungspegel Lri und anschliessend daraus der Beurteilungspegel Lr bestimmt?

Antwort Aus der Tabelle 4 ist zu entnehmen, dass die Lärmeinwirkungen mit vier Lärmphasen beschrieben werden können. Entsprechend ist eine Berechnung der vier Teilbeurteilungspegel durchzuführen, wobei die Pegelkorrekturen gemäss Anhang 6 LSV festzulegen sind. Anschliessend kann aus den Teilbeurteilungspegeln der Beurteilungspegel des Gewerbebetriebes ermittelt werden. Aus der Tabelle 5 kann der Werdegang der Berechnung nachvollzogen werden.

Tab. 5: Berechnung der Teilbeurteilungspegel Lri

Lärmphase Dauer ti/t0 Leq K1,i K2,i K3,i 10 × log(t/t0) Teilbeuteilungspegel ti [h] (t0 = 12h) (dB[A]) Lr,i (dB[A]) 1 1,0 0,083 65,6 0 0 0 –10,8 54,8 2 1,0 0,083 71,0 5 0 6 –10,8 71,2

3 7,5 0,625 61,0 5 0 0 –2,0 64,0

4 2,0 0,166 63,0 5 2 0 –7,8 62,2

Der Beurteilungspegel Lr berechnet sich nun durch energetische Addition aus den vier Teilbeurteilungspegeln Lr,1 bis Lr,4.

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Der Beurteilungspegel Lr = 72,5 dB(A) wird vom Lärm des Warenumschlages (Lärmphase 2) dominiert. Lärmreduzierende Massnahmen sind dort anzusetzen.

4.2 Güterumschlag in der Nacht

Sachverhalt Ein neuer Frischproduktbetrieb in der Kernzone beginnt mit dem Güterumschlag ab 3 Uhr morgens für eine Stunde (subjektiv bedeutende unberechenbare Störungen). Wird die zeitliche Mittelung über die ganze Nacht berücksichtigt (Betriebszeitkorrektur: 10 × log [1/12] = −10,8 dB [A]) wird der PW eingehalten.

Fragen a) Muss dem Betrieb eine Betriebszeitkorrektur zugestanden werden? b) Sind die verschärfte Emissionsbegrenzung nach Art. 11 Abs. 3 USG anzuordnen?

Antworten a) Die Beurteilung erfolgt vorliegend nach Anhang 6 LSV (siehe Ziff. 1 Bst. b Anhang 6 LSV) und der Mittelungspegel der Lärmphase ist über die gesamte Nacht (12 Stunden) zeitlich zu mitteln. Falls der Güterumschlag nicht jede Nacht stattfindet und der Betrieb ansonsten keinen relevanten weiteren Lärm in der Nacht (19–07 Uhr) verursacht, so sind für die Summe der jährlichen Betriebstage für die Nacht B Nacht nicht die jährlichen Betriebstage für den Tag B Tag zu verwenden, sondern die Summe der Nächte an denen die relevante Güterumschlaglärmemissionen verursacht werden. b) Die verursachten Emissionen beim Güterumschlag sind bereits im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG bzw. Art. 7 Abs. 1 oder Art. 8 Abs. 1 LSV). Technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar sind in der Regel lärmbegrenzende Kunststoffmatten im Abladebereich, sowie die Schulung der Mitarbeitenden, lärmarm zu arbeiten. Bei Betrieben mit täglichem Güterumschlag sollte der Umschlagbereich abgeschlossen gestaltet werden. Eine weitere Massnahme im Sinne der Vorsorge ist der Ersatz von tonalen Rückfahrwarnsystemen mit lärmärmeren Alternativen (Breitband-Alarme oder Rückfahrkameras) zu prüfen oder Fahrzeuge die den PIEK-Standard17 einhalten. Verschärfte Emissionsbegrenzungen nach Art. 11 Abs. 3 USG sind nur anzuordnen, wenn die IGW für Altanlagen, bzw. die PW für Neuanlagen trotz der Umsetzung der vorsorglichen Massnahmen überschritten sind.

4.3 Betriebseinschränkung als vorsorgliche Massnahmen

Sachverhalt In unmittelbarer Nähe von Wohnungen soll eine Autowaschanlage mit Selbstbedienungs-Lanzen eingerichtet werden. Die PW werden eingehalten. Die Anlage wird während 24 Stunden an allen Wochentagen betrieben.

Frage a) Sind Betriebszeiteinschränkungen von 22–6 Uhr zulässig?

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Antwort a) Solche Betriebszeiteinschränkungen sind grundsätzlich zulässig, sofern sie eine technisch und betrieblich mögliche und wirtschaftlich tragbare Massnahme darstellen. Selbst wenn die PW eingehalten werden, können die Betriebszeiten eingeschränkt werden, da die Erfahrung zeigt, dass damit besonders störende Einzelereignisse – sowie Sekundärlärm wie Automusik, etc. während der Nacht verhindert werden können und die Massnahme auch wirtschaftlich tragbar ist. Ohne auf Spezialfälle einzugehen, sind die wirtschaftlichen Verluste durch solche Massnahmen in der Regel gering oder null, da davon ausgegangen werden kann, dass der Betrieb – und damit der Umsatz – hauptsächlich während der Zeit von 6 bis 22 Uhr stattfindet. Eine solche Betriebseinschränkung ist daher in den meisten Fällen wirtschaftlich tragbar und verhältnismässig.

4.4 Wohnen auf Industrieareal (ES IV)

Sachverhalt Ein Frischproduktebetrieb, welcher in der ES IV liegt, verursacht während 24 Stunden Lärmemissionen. Auf dem Betriebsareal befindet sich zudem ein Mehrfamilienhaus. Die Wohnungen sind betriebsfremden Personen vermietet.

Frage a) Müssen die massgebenden Grenzwerte bei den Wohnungen des Mehrfamilienhauses eingehalten werden?

Antwort a) Als Betriebsareal ist nicht die Fläche der Parzelle zu verstehen, sondern die effektiv für den Betrieb beanspruchte Fläche, auf der ein enger räumlicher und funktioneller Zusammenhang zwischen den einzelnen Lärmquellen besteht. Obwohl das Mehrfamilienhaus auf der Parzelle des Betriebes steht, handelt es sich dabei nicht um zum Betrieb gehörende Wohnungen gemäss Art. 1 Abs. 3 Bst. a LSV. Nur wenn Personal dort wohnen muss (z. B. aus Betriebs- oder Sicherheitsgründen), gilt die LSV nicht. Die Bewohner des Mehrfamilienhauses sind daher gemäss USG und LSV vor dem verursachten Lärm zu schützen und es müssen die Belastungsgrenzwerte der zugeordneten Empfindlichkeitsstufe (hier ES IV) eingehalten werden.

4.5 Geltung der Belastungsgrenzwerte

Sachverhalt Auf einer Parzelle soll ein Betrieb (1) erstellt werden, der bedeutenden Lärm verursacht. Beim Gebäude (2) auf der Nachbarparzelle (Mischzone ES III) wird im näher gelegenen und derzeit unbewohnten Gebäudeteil (3) der Grenzwert überschritten, im entfernteren, bewohnten Teil (4) jedoch nicht. Die Situation ist in Abbildung 3 dargestellt.

Fragen a) Wo muss der Lärmverursacher die Grenzwerte einhalten? Dort wo nach dem Bau- und Planungsrecht Wohnraum geschaffen werden kann (Baulinie, 5) oder nur beim genutzten Wohnteil (4)?

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b) Wie sieht es aus, wenn das Gebäude unbewohnt und baufällig ist und im laufenden Jahr ein Projekt zu erwarten ist, welches vorwiegend Wohnnutzungen vorsieht? c) Was passiert, wenn zu einem späteren Zeitpunkt auf der bisher nur teilweise bebauten Wohnparzelle (6) ein Neubau oder ein Umbau stattfindet und damit neu lärmempfindliche Räume näher an der Lärmquelle oder sogar bis an der Baulinie (5) entstehen? Muss beim Neubau nur noch der IGW am Fenster eingehalten werden? Muss die Lärmquelle saniert werden? Welche Rolle spielt die Art der lärmigen Anlage (private, öffentliche, konzessionierte Anlage)?

Abb. 3: Übersichtsplan

Gebäude (2) Baulinie (5)

(4) (3) Betrieb (1)

Lärmempfindliche Räume (6)

Antworten a) Art. 39 Abs. 1 LSV legt fest, dass bei Gebäuden die Lärmimmissionen in der Mitte des offenen Fensters lärmempfindlicher Räume zu ermitteln ist. Grundsätzlich ist die massgebende Nutzung des Gebäudes durch die Baugenehmigung festgelegt. Ob das Gebäude zurzeit bewohnt ist oder nicht, spielt keine Rolle. Die Grenzwerte müssen daher dort eingehalten werden, wo gemäss Baugenehmigung im Gebäude lärmempfindliche Räume vorgesehen, bzw. möglich sind. Bei einer bebauten Parzelle kann die Einhaltung der Belastungsgrenzwerte auf der Baulinie nicht gefordert werden. Zwar wäre es bei grösseren Parzellen möglich, weitere Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen (6) zu erstellen oder ein bestehendes Gebäude bis auf die Baulinie (5) vorzuziehen. Doch ist der Ort der Ermittlung am offenen Fenster durch Art. 39 Abs. 1 LSV festgelegt (vgl. dazu Urteil 1A.283/2004 des Bundesgerichts vom 5. August 2005). Art. 36 LSV legt fest, dass die Ermittlung der Lärmbelastung vorzunehmen ist, wenn Grund zur Annahme besteht, dass die massgebenden Belastungsgrenzwerte überschritten oder ihre Überschreitung zu erwarten ist. Zu berücksichtigen sind dabei die Zu- und Abnahmen der Lärmimmissionen wegen der Errichtung, Änderung oder Sanierung ortsfester Anlagen, insbesondere wenn entsprechende Projekte im Zeitpunkt der Ermittlung bereits bewilligt oder öffentlich aufgelegt worden sind. Ebenfalls zu berücksichtigen sind Zu- und Abnahmen der Lärmimmissionen wegen der Errichtung, der Änderung oder dem Abbruch anderer Bauten, wenn die Projekte im Zeitpunkt der Ermittlung bereits öffentlich aufgelegt sind. b) Wie bereits dargelegt, werden teilweise überbaute Parzellen wie bebaute Parzellen behandelt. Wenn aber feststeht, dass das baufällige Haus abgerissen wird und das neue mit hinreichender Bestimmtheit (Baubewilligung oder mindestens öffentliche Auflage des neuen Projekts) gebaut wird, so berücksichtigt man das geplante und mindestens öffentlich aufgelegte Projekt. Im erwähnten Beispiel ist daher der von der projektierten Anlage ausgehende Lärm beim geplanten Wohnprojekt zu ermitteln. D. h. der Lärmverursacher muss die Grenzwerte beim neu vorgesehenen Projekt mit Wohnnutzung einhalten, auch wenn dieses noch gar nicht erstellt ist.

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c) Wenn die Wohnparzelle durch einen Neu- oder Anbau intensiver genutzt werden soll, kann dies nur bewilligt werden, wenn bei den neuen lärmempfindlichen Räumen die Immissionsgrenzwerte eingehalten sind. Davon kann nur abgewichen werden, wenn an dem Projekt ein überwiegendes Interesse besteht und die kantonale Behörde zustimmt. Die Grundeigentümer tragen die Kosten für die Massnahmen (Art. 31 LSV), bzw. die Lärmquelle muss nicht aufgrund dieses Neu- oder Anbaus saniert werden. Die Art der Anlage (öffentlich, konzessioniert, privat) spielt dabei keine Rolle.

Weitere Informationen · Vollzugshilfe 6.10 Neue Wohnnutzung neben existierenden Neuanlagen von Industrie- und Gewerbe, Cercle Bruit Schweiz Schweiz, 2019.

4.6 Tieffrequente Geräuschimmissionen

Sachverhalt Ein Blockheizkraftwerk erfüllt die Bestimmungen der LSV. Trotzdem führt es im Frequenzbereich von 80 Hz zu Störungen.

Fragen a) Ist ausschliesslich nach den Grenzwertvorgaben der LSV zu beurteilen? b) Kann die Vollzugsbehörde zusätzlich die DIN 45680 (tieffrequente Geräuschimmissionen) im Vollzug anwenden?

Antworten a) Beim Blockheizkraftwerk handelt es sich um eine Anlage, deren Lärmimmissionen nach Anhang 6 LSV zu beurteilen sind. Bei tieffrequentem Schall um 80 Hz ist grundsätzlich von einer starken Tonhaltigkeit auszugehen (80 Hz entsprechen etwa dem Grundtonbereich einer tiefen Männerstimme). Als Korrekturfaktor für die Tonhaltigkeit kann daher K2,i = 6 gewählt werden, vorausgesetzt der störende Schall ist am Beurteilungsort stark hörbar. b) Die DIN 45680 kann herangezogen werden (Quantifizierung der Störung mittels der Differenz LCeq – LAeq und der Terzbandanalyse mit Vergleich zugehöriger Hörschwelle) um entsprechende Massnahmen festzulegen (bei welchen Frequenzen treten Störungen auf bzw. sind die Lärmemissionen zu begrenzen). Falls die Belästigungen durch abgestrahlten Körperschall erzeugt werden, kommt nicht die LSV zur Anwendung, sondern es ist eine Einzelfallbeurteilung gemäss Art. 15 USG vorzunehmen.

4.7 Anbau eines neuen Anlageteils

Sachverhalt Auf dem Gelände einer 1970 errichteten Industrieanlage wird eine neue Produktionshalle gebaut, um die Produktionskapazität zu erhöhen. Der alte Teil wird im bisherigen Rahmen weitergenutzt.

Frage a) Welche Grenzwerte muss die Produktionsanlage einhalten bzw. ist die neue Halle Teil der bestehenden Anlage oder ist sie als Neuanlage zu betrachten?

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Antwort a) Unabhängig von der bestehenden Lärmbelastung und von der rechtlichen Einteilung der Anlage sind die Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG). Bei der bestehenden Anlage muss abgeklärt werden, ob die Erweiterung eine unwesentliche oder eine wesentliche Änderung oder sogar eine übergewichtige Erweiterung einer bestehenden ortsfesten Anlage darstellt. Die Kriterien für die lärmrechtliche Einteilung sind in Abbildung 1 beschrieben. Falls es sich um eine wesentliche Änderung der Anlage handelt, sind mindestens die IGW einzuhalten. Beim Bau eines neuen Anlageteils können aufgrund der heutigen technischen Entwicklung in gewissen Fällen tiefere Lärmpegel als die massgebenden Grenzwerte erreicht werden. Die Emissionen sind in solchen Fällen im Sinne der Vorsorge zu reduzieren.

4.8 Änderungen der Betriebszeiten einer Anlage

Sachverhalt Ein Industriebetrieb (Altanlage) stellt seine Produktion von einem Tagesbetrieb auf einen 24-Stunden-3- Schichtbetrieb um.

Fragen a) Welche Anforderungen muss der Betrieb neu einhalten? b) Was wäre, wenn der Betrieb lediglich die Produktion von 5 auf 7 Tage umstellen würde?

Antworten a) Unabhängig von der bestehenden Lärmbelastung sind die Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG). Bei einer Umstellung von einem Tages- auf einen 3-Schichtbetrieb ist grundsätzlich von einer übergewichtigen Erweiterung auszugehen, da der Betrieb nun auch Lärm in der vorher unbelasteten Nacht verursacht. Der Betrieb wird daher wie eine Neuanlage behandelt und muss seine Emissionen am Tag und in der Nacht mindestens so weit begrenzen, dass die PW eingehalten sind. b) Bei der Umstellung von einer 5-Tages- auf eine 7-Tagesproduktion ist hingegen eher von einer wesentlichen Änderung auszugehen. Die Emissionen sind vorsorglich so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG). Zudem sind die Emissionen mindestens so weit zu begrenzen, dass die IGW eingehalten sind. Da mit der Umstellung des Betriebs meistens auch technische Änderungen vorgenommen werden, kann davon ausgegangen werden, dass aufgrund der heutigen technischen Entwicklung in vielen Fällen tiefere Pegel als die massgebenden Grenzwerte möglich sind. In diesen Fällen ist der tatsächliche Immissionspegel angemessen zu reduzieren und im Entscheid festzuhalten (Art. 37a LSV).

4.9 Überdeckung einer Garageneinfahrt

Sachverhalt Geplant sind fünf Einfamilienhäuser mit einer gemeinsamen Einstellgarage. Die Nachbarn machen Beschwerde beim Gericht, dass die Einfahrt zur geplanten Unterflurgarage teilweise zu überdecken sei. Die prognostizierte Lärmbelastung durch die Garage liegt gemäss dem Lärmgutachten bei den Nachbarn deutlich unter dem PW

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der ES II (Tag: 55 dB(A); Nacht: 45 dB(A)). Am Tag wird mit maximal 40 dB(A) und in der Nacht mit 41 dB(A) bei den nächsten lärmempfindlichen Räumen gerechnet. Die Überdeckung der Garageneinfahrt würde zu einer Lärmreduktion von 4 dB bei den nächsten lärmempfindlichen Räumen führen. Die Mehrkosten für die zusätzliche Überdachung belaufen sich auf rund 50 000 Fr.

Frage a) Ist es technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. a LSV die Einfahrt zur Unterflurgarage teilweise zu überdecken?

Antwort a) Das Bundesgericht stützte das kantonale Verwaltungsgericht, welches zwar die beträchtliche Lärmreduktion der Massnahme von 4 dB(A) würdigt, aber die zusätzlichen Kosten für die Überdachung als unverhältnismässig bzw. nicht wirtschaftlich tragbar im Sinn von Art. 7 Abs. 1 Bst. a LSV a eingestuft hat. Dies da die PW deutlich eingehalten sind (vgl. Urteil 1C_76/2014 vom September 2014).

4.10 Mobiler Brecher auf Werkhofareal

Sachverhalt Ein Bauunternehmer betreibt auf dem Areal seines Werkhofes (ES IV) dreimal pro Jahr während einer Woche (d. h. an 15 Tage für jeweils ca. 8 Stunden) einen eingemieteten, mobilen Brecher. Der Schallleistungspegel des Brechers ist 112 dB(A). Der Werkhofbetrieb, mit Baujahr 1999, verursacht während der akustischen Tageszeit an 250 Tagen pro Jahr Lärm. Folgende weitere Maschinen werden auf dem Werkhof betrieben:

Tab. 6: Übersicht über die eingesetzten Maschinen Lärmquelle Schallleistungspegel Betriebszeit Brecher 112 dB(A) 120 Stunden/Jahr Radlader 105 dB(A) 2 Stunden/Tag Material-Ablad-LKW 107 dB(A) 10 Minuten/Tag

Die nächsten Immissionsorte liegen in der ES IV und befinden sich in 100 m Entfernung.

Fragen a) Wird der Brecher getrennt vom Werkhof als Lärmquelle beurteilt oder wird die Betriebszeit des Brechers als ein Teil des Gesamtbetriebs betrachtet und dadurch eine Mittelung über 250 Tagen vorgenommen? b) Wie hoch sind die Lärmimmissionen?

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Antworten a) Zur Frage, ob der mobile Brecher als eigenständige Lärmquelle beurteilt werden muss oder als Teil des Gesamtbetriebes, hat sich das Bundesgericht in seinem Urteil 1C_237/2011 vom 6. Juni 2012 bereits geäussert: Das Bundesgericht sieht die zeitliche Mittelung der Lärmimmissionen des Brechers über die gesamte Betriebszeit des Werkhofes nicht in jedem Fall als störungsgerecht an. Grundsätzlich bejaht es zwar die Beurteilungsmethode, bei welcher der Lärm zeitlich gemittelt wird und somit auch kurzzeitig Lärmspitzen vorkommen können, welche allenfalls über dem Dauerschallpegel einer erheblichen Störung (IGW) liegen. Das Bundesgericht hat mit dem Entscheid zum Brecher jedoch darauf verzichtet, ein allgemein gültiges Kriterium festzulegen, ab wann eine kurze, aber dominante Lärmphase nicht mehr über die Betriebsphase der gesamten Anlage gemittelt werden darf, sondern gesondert beurteilen werden muss. Es hält lediglich fest, dass die 36 Betriebstage à 8 Stunden des Brechers im Bundesgerichtsfall deutlich zu viel sind für eine zeitliche Mittelung über die Betriebstage des Werkhofs. Aus dem Bundesgerichtsfall lassen sich zwei Kriterien ableiten, welche erfüllt sein müssen, damit eine gesonderte Beurteilung einer kurzen dominanten Lärmphase angebracht ist: · Dominanz der Lärmphase: – Die Immissionen der dominanten Lärmphase müssen über dem PW liegen, da die PW ansonsten eingehalten werden können, unabhängig davon, ob die Lärmquelle separat oder als Teil der Gesamtanlage betrachtet wird. – Der Lärmimmissionen der kritischen Lärmquelle müssen deutlich höher liegen als die Immissionen der restlichen Lärmquellen. Im oben erwähnten Gerichtsfall war der Brecher um 7 dB(A) lauter als der übrige Lärm. · Länge der Lärmphase: – Im Fall der BAFU-Sportlärmrichtlinie werden 18 Tage für seltene laute Ereignisse toleriert. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass es sich bei diesen Ereignissen meist um Fussballspiele mit Dauer unter

4 Stunden und Lärmpegeln deutlich unterhalb vom Brecherlärm handelt. Diese 18 Tage Sportlärm

entsprechen daher höchstens 9 Tage Industrie- und Gewerbelärm à 8 Stunden. – Im ähnlichen Bereich liegen die in der Freizeitanlagenrichtlinie von Nordrhein-Westfalen sowie in der österreichischen Lärmschutzrichtlinie für Veranstaltungen festgelegten 10 Tage für seltene Fälle, bzw. Ereignisse. Auch dabei sind die auftretenden Lärmimmissionen vermutlich deutlich weniger laut als im Falle eines Brechers. – Ebenfalls 10 Tage für seltene Ereignisse sind in der deutschen TA-Lärm zugelassen, wobei als zusätzliche Einschränkung gilt, dass diese Ereignisse nicht mehr als an jeweils zwei aufeinander folgenden Wochenenden auftreten dürfen. – Aufgrund dieser Analogiebetrachtungen ist eine gesonderte Beurteilung eines Brechers ab einer Betriebsdauerauer von 10 Tagen pro Jahr angezeigt. b) Beim mobilen Brecher handelt es sich um ein bewegliches Gerät, welches dem Betrieb einer ortsfesten Anlage dient und dessen Emissionen nach den Vorschriften über ortsfeste Anlagen begrenzt werden (Art. 4 Abs. 4 LSV). Der Brecher ist deutlich lauter als die restlichen Lärmquellen und wird an 15 Tagen verwendet. Daher sind neben den Lärmimmissionen der gesamten Anlage auch die Lärmimmissionen des mobilen Brechers gemäss Anhang 6 LSV über die Zeit von 15 Tagen à 8 Stunden separat zu beurteilen. Die Emissionen müssen soweit begrenzt werden, dass mindestens die PW eingehalten sind. Falls die Einhaltung der PW zu einer unverhältnismässigen Belastung für die Anlage führen würde und ein überwiegendes öffentliches, namentlich auch raumplanerisches Interesse an der Anlage besteht, können Erleichterungen bis maximal zu den IGW gewährt werden (Art. 7 Abs. 2 LSV).

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Tab. 7: Beurteilung Werkhof (inkl. Brecher) Lärmquelle LWA Leq,i K1,i K2,i K3,i Leq,i ti,Tag 10 log(ti/to) Lr,i dB(A) dB(A) dB(A) min dB(A) Brecher 112 64,0 5 2 4 75 28,8 –14,0 61,0 Radlader 105 57,0 5 2 2 66 120 –7,8 58,2

Material-Ablad-LKW 107 59,0 5 2 2 68 10 –18,6 49,4 Lr 62,9

Tab. 8: Beurteilung Brecher Lärmquelle LWA Leq,i K1,i K2,i K3,i Leq,i ti,Tag 10 log(ti/to) Lr,i dB(A) dB(A) dB(A) min dB(A) Brecher 112 64,0 5 2 4 75 480 –1,8 73,2 Lr 73,2

Der Planungswert für ES IV von 65 dB(A) wird bei einer Gesamtbeurteilung der Anlage eingehalten.

Bei der Beurteilung der Lärmimmissionen des Brechers allein sind jedoch bereits die Immissionsgrenzwerte überschritten. Zu prüfen sind daher weitere Emissionsbegrenzungen an der Quelle (z. B. optimierte Ausrichtung des Brechers, Beschränkung auf gewisse Zeiten) oder auf dem Schallausbreitungsweg (zusätzliche Abschirmungen).

4.11 Beurteilung eines Landwirtschaftsbetriebs

Sachverhalt Ein Bauer plant den Neubau eines Rindviehstalls (Offenfrontstall) mit einer Grösse von 56 auf 32 Meter. Im Stall sollen 76 Milchkühe, 20 Rinder und 20 Kälber gehalten werden. In der unmittelbaren Nachbarschaft befindet sich ein Wohnhaus (Landwirtschaftszone).

Fragen a) Nach welchen Grenzwerten oder Kriterien wird ein Rindviehstall bezüglich Lärmimmissionen beurteilt? b) Sind mit dem Einhalten der Bedingungen der Luftreinhaltung gemäss FAT-Bericht 47618 gleichzeitig auch jene des Lärmschutzes erfüllt?

Antworten a) Landwirtschaftsbetriebe gelten als Anlage im Sinne des USG. Die Lärmimmissionen solcher Anlagen sind gemäss Anhang 6 LSV zu beurteilen. Dazu gehört aber vorwiegend der technische Lärm von Maschinen und Fahrzeugen. Für den Lärm von Tieren, welche sich innerhalb des Betriebes oder in unmittelbarer Nähe aufhalten, ist eine Beurteilung gemäss Industrie- und Gewerbelärm nicht störungsgerecht. Es muss daher eine Einzelbeurteilung der Störung gestützt auf Art. 15 USG unter Berücksichtigung von Art. 23 USG erfolgen.

18 Richner, B. und Schmidlin, A., 1995. Mindestabstände von Tierhaltungsanlagen, Empfehlungen für neue und bestehende Betriebe. FAT-Bericht Nr. 476. Eidg. Forschungsanstalt für Agrarwirtschaft und Landtechnik. www.blw.adminwww.blw.admin.ch > Dokumente > Nachhaltige Produktion > Umwelt/Luft.ch

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b) Mit Einhaltung der Mindestabstände gemäss FAT-Bericht 476 werden nicht grundsätzlich alle Lärmprobleme vermieden. Die Situation muss im Einzelfall abgeklärt werden. Informationen zur Lärmemissionen von Bauernhoftieren finden sich im Österreichischen Praxisleitfaden «Schalltechnik in der Landwirtschaft 19».

4.12 Industrieanlage mit Prozessabluft

Sachverhalt Ein Prozess innerhalb einer neuen Industrieanlage enthält eine Belüftung mit Ventilatoren.

Frage a) Welche Pegelkorrektur K1,i gilt für eine Prozessbelüftung (z. B. Abluft oder Luftkühlung)?

Antwort a) Die Störung durch den Lärm einer industriellen Prozesslüftung (wie auch Heubelüftung, Ventilationen von Kuhställen, etc.) unterscheidet sich nicht von derer einer haustechnischen Anlage. Im Anhang 6 der LSV wurde deshalb auch bewusst auf den Begriff «Haustechnische Anlagen» verzichtet. Eine Prozessbelüftung ist somit grundsätzlich gleich zu behandeln wie eine Heizungs-, Lüftungs- oder Klimaanlage (Anh. 6 Ziff. 1 Abs. 1 Bst. e LSV) und es gilt eine Pegelkorrektur von K1,i = 5 für den Tag und von K1,i = 10 für die Nacht (Anh. 6 Ziff. 33 Abs. 1 Bst. d LSV). Sind die Immissionen der Prozesslüftung jedoch am Ermittlungsort zu jedem Zeitpunkt nicht mehr aus dem Gesamtlärmpegel der Industrieanlage herauszuhören, so können die Immissionen der Prozesslüftung mit Zuordnung zu Anhang 6 Ziff. 33 Abs. 1 Bst. a LSV ermittelt werden.

Weitere Informationen · Vollzugshilfe 6.20 des Cercle Bruit Schweiz Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen (allg), 2020 (Siehe: www.cerclebruit.ch > 6/620)

19 Forum Schall. 2013. Praxisleitfaden – Schalltechnik in der Landwirtschaft. Report REP-0409. Wien. Umweltbundesamt GmbH.

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4.13 Ersatz einer Seilbahnanlage

Sachverhalt Eine 4er-Sesselbahn wird abgebrochen und durch eine 6er-Gondelbahn ersetzt. Die Bahn soll nur im Winter betrieben werden, dafür neuerdings auch teilweise am Abend. Die Talstation ist zudem Ausgangspunkt für zwei weitere Seilbahnen (Altanlagen). Neben der Bergstation hat es eine Alpwirtschaft, welche nur im Sommer betrieben wird. Gemäss dem kommunalem Zonenplan liegt das Alpgebäude in der ES III.

Fragen a) Welche Bahn hat welche Grenzwerte einzuhalten? b) Gelten die Grenzwerte auch bei der Alpwirtschaft? c) Wie ist der Lärm der Pistenunterhaltsfahrzeuge zu beurteilen? d) Welche Massnahmen können getroffen werden?

Antworten a) Da die Förderkapazität stark zunimmt (Aufstockung von 4er- zu 6er-Gondelbahn, höhere Betriebsgeschwindigkeiten) und die Anlage praktisch von Grund auf neu gebaut wird, handelt es sich lärmrechtlich um eine neue ortsfeste Anlage. Sie hat gemäss Art. 7 LSV nebst Massnahmen im Sinne der Vorsorge die PW einzuhalten. Im vorliegenden Fall ist zusätzlich zu kontrollieren, ob die Immissionen der drei Talstationen zusammen die IGW einhalten (Art. 40 Abs. 2 LSV). Können die Immissionen der neuen Bahn trotz konstruktiven und betrieblichen Massnahmen die PW nicht einhalten, können infolge des öffentlichen Interesses am Betrieb der Anlage, Erleichterungen gewährt werden. b) Die Alpwirtschaft wird nur im Sommer betrieben, in der Zeit, in welcher die Gondelbahn nicht läuft. In diesem Fall kann auf die Beurteilung der Lärmimmissionen verzichtet werden (Art. 41 Abs. 3 LSV). Falls die Nutzung der Gondelbahn oder der Alpwirtschaft sich ändern sollte, ist die Einhaltung der PW zu überprüfen. c) Der Lärm der Pistenfahrzeuge im Umfeld der Talstation wird aufgrund des örtlichen und betrieblichen Zusammenhangs der Talstation zugeordnet und ist daher grundsätzlich als eigene Lärmphase mit K1=0 (Verkehr auf Betriebsareal, Art. 1 und 33 Anhang 6 LSV) in die Berechnung von Lr zu berücksichtigen. Aufgrund der kurzzeitigen aber in der Nachtperiode dennoch potentiell stark störenden Einwirkungen auf Nachbaren ist es wichtig bei der Planung vorsorgliche Massnahmen zu treffen (Position von Garagen und Zufahrten entfernt von Schlafräumen, evtl. Abschirmung mit Erdwall, Montage von schalldämpfenden Platten; betriebliche Massnahmen, wie Abschaltung des Rückfahralarm falls es die Sichtverhältnisse zulassen, etc…). d) Am effizientesten ist es, wenn der Lärmschutz bereits in der Planung Berücksichtigung findet und der Lärm an der Quelle minimiert wird. Eine geeignete Lage, entfernt von lärmempfindlichen Gebäuden oder die Ausnützung der Abschirmung durch das Terrain oder eigene Gebäudeteile (z. B. Gebäude zur Garagierung der Kabinen) hilft, die Lärmimmissionen so klein wie möglich zu halten. Eine bewährte technische Massnahme ist eine schalldämmende Stationsverkleidung oder stabile Untersicht. Der Lärm aus der Halle kann weiter reduziert werden, in dem die Wände und die Decke mit schalldämmendem Material ausgekleidet werden. Massiv ausgebildete Stützen fangen weniger schnell an

zu vibrieren und emittieren somit weniger Lärm. Ein besonders glattes Seil reduziert Vibrationen effektiv an der Quelle sowie auch den Stromverbrauch. Auch die Rollenbatterien können akustisch optimiert werden durch Anpassung an die Schlaglänge des Seils. Schliesslich sorgt ein guter Unterhalt dafür, dass keine losen Teile (Podeste, Leitern, etc.) in Vibration geraten und Lärm verursachen. Die effektivste betriebliche Massnahme ist die Reduktion der Geschwindigkeit: Eine Reduktion um 1 m/s führt

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erfahrungsgemäss – bei üblichen grösseren kuppelbaren Seilbahnanlagen – zu einer Verringerung der Lärmemissionen um ca. 2,5 dB(A). Weiter können die Kabinenbestückung und die Betriebszeiten optimiert werden.

Weitere Informationen · Richtlinie 1, Anforderungen an die Gesuchsdokumentation «Plangenehmigung und Konzession» bei Seilbahnen, BAV 2023 sowie Verfahrensrichtlinie «Richtlinie: Lärmschutz bei Seilbahnen», BAV, BAFU 2020.20 · Umwelt und Raumplanung bei Seilbahnvorhaben, Vollzugshilfe für Entscheidbehörden und Fachstellen, Seilbahnunternehmungen und Umweltfachleute, UV-1322-D, BAFU, BAV 2013.21

4.14 Beurteilung von Windenergieanlagen

Sachverhalt In einem Gebiet sollen mehrere Windenergieanlagen (WEA) in der Nähe von besiedelten Gebieten erstellt werden.

Fragen a) Wie sind WEA zu beurteilen? b) Wird der Hintergrundlärm bei der Lärmermittlung berücksichtigt? c) Wie ist der Infraschall (< 20 Hz) zu beurteilen?

Antworten a) Ein Bericht der Empa22 zeigt auf, wie die Ermittlung der Lärmbelastung von WEA durchgeführt werden kann. Die Wahl der Pegelkorrekturwerte K2 = 0 und K3 = 4 gilt grundsätzlich als störungsgerecht. b) Der natürliche Hintergrundlärm ist grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Der Hintergrundbelastung durch die zonenkonforme Nutzung eines Gebietes wird mit der Festlegung der nutzungsbedingten Empfindlichkeitsstufe Rechnung getragen. WEA rotieren nur, wenn Wind weht. Auch der Wind führt zu wahrnehmbaren Geräuschen, welche das eigentliche Geräusch der WEA zum Teil überdecken können. Diese Geräusche sind jedoch nicht konstant, schwer vorhersehbar und hängen von vielen Faktoren, wie z. B. der Jahreszeit, dem Ermittlungsort oder der vertikalen Schichtung der Windströme ab. Auch bei anderen Lärmarten findet keine Berücksichtigung von natürlichen Hintergrundgeräuschen statt. Das Weglassen von Lärmphasen der WEA, die vermeintlich wegen Hintergrundlärm wie Windgeräusche nicht hörbar oder nicht störend sind, ist daher nicht zulässig. c) Die LSV regelt nicht den Schutz gegen Infraschall, weil diese nicht über das Gehör wahrgenommen werden und deshalb andere Beurteilungsmethoden zur Anwendung kommen müssen. Störungen durch Infraschall können direkt aufgrund der Schutzkriterien des USG beurteilt werden. Dabei sind insbesondere die Wahrnehmbarkeit, der Zeitpunkt des Auftretens, die Häufigkeit sowie der Charakter der Ereignisse zu berücksichtigen. Aufgrund des Standes der wissenschaftlichen Erkenntnisse und der Erfahrung gehen die Experten heute davon aus, dass im Allgemeinen keine schädlichen oder lästigen Immissionen durch Infraschall zu erwarten sind, wenn die Lärmimmissionen im hörbaren Bereich die PW einhalten. 23

20 www.bav.admin.ch/bav/de/home/verkehrsmittel/seilbahnen/rechtliche-grundlagen-rl-infos/richtlinien.html

21 www.bafu.admin.ch > Publikationen, Medien > Publikationen

22 Lärmermittlung und Massnahmen zur Emissionsbegrenzung bei Windkraftanlagen, EMPA 10.2.2010

23 – Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg; Tieffrequente Geräusche inkl. Infraschall von Windkraftanlagen und anderen Quellen; 2016; Health effects related to wind turbine sound: an update (PDF, 947 kB, 19.11.2020) 2020. Commissioned by the FOEN – www.bafu.admin.ch > Themen > Thema Lärm > Fachinformationen > Ermittlung & Beurteilung > Industrie- und Gewerbelärm.

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Weitere Informationen · Lärm von Windkraftanlagen, Infoblatt, BAFU, 2011. 24

4.15 Beurteilung des Wasserrücklaufs eines Wasserkraftwerks

Sachverhalt Bei einem Wasserkraftwerk wird das Wasser nach der Turbine zurück ins natürliche Gewässer geführt.

Fragen a) Muss der Rücklauf bei der Überprüfung der Lärmemissionen der Wasserkraftanlage auch mitberücksichtigt werden? b) Wie ist das Rauschen des Rücklaufs zu beurteilen?

Antworten a) Auch der Rücklauf des turbinierten Wassers gehört zur Anlage und ist somit bei der Beurteilung der Wasserkraftwerkanlage zu berücksichtigen. Durch eine umsichtige Planung können die Geräusche beim Einlasse vom Wasser zurück ins natürliche Gewässer minimiert werden. Der Einlass kann z. B. so gestaltet werden, dass er unterirdisch ins Gewässer zurückfliesst. b) Die Beurteilungsmethode für Industrie- und Gewerbelärm ist dazu entwickelt worden, die Störwirkung von technischem Lärm zu quantifizieren. Daher sollte die Beurteilung des Wasserrauschens nicht nach dieser Methode vorgenommen werden. Es ist eine Einzelfallbetrachtung direkt gestützt auf Art. 15 USG unter Berücksichtigung von Art. 23 USG vorzunehmen. Dabei spielen der Charakter, der Zeitpunkt, die Häufigkeit und die Dauer des Lärms eine Rolle. Weiter werden die Lärmempfindlichkeit der Immissionsorte und die Lärmvorbelastung der Umgebung mitberücksichtigt. Das natürliche Rauschen vom Gewässer kann so in die Beurteilung mit einfliessen.

4.16 Errichten eines neuen Unterwerks

Sachverhalt Ein bestehendes Unterwerk muss aufgrund einer Spannungserhöhung von 50 kV auf 110 kV erneuert werden. Die beiden 220/50-kVTransformatoren werden durch zwei 220/110-kV-Transformatoren mit einer Nennleistung von jeweils 100 MVA ersetzt. Zur Kühlung der Trafostation wird ein Ventilator verwendet. Die bestehende 50-kV- Freiluftschaltanlage wird zurückgebaut und als neue, kompaktere gasisolierte 110-kV-Schaltanlage in einem neuen Betriebsgebäude untergebracht. Die nächsten lärmempfindlichen Räume befinden sich in 30 m Abstand in der ES III.

Fragen a) Was sind die relevanten Lärmquellen bezüglich der Einhaltung der Planungswerte? b) Wie können die Lärmimmissionen der Transformatoren prognostiziert werden?

Antworten a) Die Transformatoren verursachen ein tieffrequentes Brummen. Bei neueren Geräten ist dies relativ leise. In der Nähe der Lärmquelle weist das Geräusch einen deutlich hörbaren Tongehalt auf. Die Planungswerte in der Nacht der Empfindlichkeitsstufe II und III sind in der Grössenordnung von 40 bzw. 30 m eingehalten.

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Die Kühlung läuft nur selten unter Volllast. Unter Volllast erreicht der Ventilator typische Schallleistungspegel zwischen 70 und 93 dB(A). Bei 30 % Teillast fällt die Schallleistung erheblich ab und liegt typischerweise zwischen 40 und 57 dB(A). Bei der Beurteilung des durchschnittlichen jährlichen Betriebs (Leq) des Unterwerks sind die Lärmimmissionen des Ventilators daher weniger von Bedeutung. Bei näher gelegenen Immissionsorten können diese jedoch insbesondere nachts, wenn der Ventilator läuft, störend sein und sollten im Sinne der Lärmvorsorge nach Art. 11 Abs. 2 USG in Bewilligungsverfahren berücksichtigt werden. Bei Schaltanlagen treten kurze, sehr laute und stark impulshaltige Geräusche beim Schaltvorgang auf. Da die Schaltanlage durch Gas isoliert ist und in einem Gebäude zu stehen kommt, trägt die Schaltanlage nur unmassgeblich zu den Lärmemissionen der Starkstromanlage bei. Bei der Ermittlung des Beurteilungspegels kann sie daher vernachlässigt werden. b) Generell werden Anlagen des Hochspannungsnetzes mit erheblichen Redundanzen ausgelegt. Transformatoren erreichen sehr selten eine Netzlast, welche 50 % ihrer zulässigen Nennleistung überschreitet (ausgenommen bei Störfällen). Schallleistungsdaten von Anlagenkomponenten aus dem Prüfstand, welche in der Regel den Nennleistung-Fall widerspiegeln, sind daher als sehr konservativ zu erachten. Dies stimmt im Übrigen auch für Umrichter und Umformer. Bei der Lärmprognose wird daher empfohlen vom Schallleistungspegel des Transformators gemäss Herstellerblatt 4 dB abzuziehen, wenn der Transformator mit einer Last von 50 % oder weniger betrieben wird.

Weiter weisen Transformatoren eine ausgeprägte Richtcharakteristik auf. Falls Angaben im Herstellerblatt fehlen, empfehlen wir einen Projektierungszuschlag von 5 dB für die Berücksichtigung der Richtcharakteristik.

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies: Tab. 9: Beurteilung der Lärmimmissionen des Transformators Schallleistungspegel Lw Trafo 100 MVA 72 dB(A) (gemäss Herstellerblatt) Berücksichtigung einer Netzlast von 50 % –4 dB Projektierungszuschlag Richtcharakteristik +5 dB Lärmart K1 +5 Tonhaltigkeit K2 +4 Impulshaltigkeit K3 0 Zeitliche Mittelung Dauerbetrieb, daher 0 Ausbreitungsminderung und Umrechnung Lw in Lp –20 × log(Abstand in m) – 8 dB Beurteilungspegel 44,5 dB(A)

Der Planungswert ES III ist sowohl am Tag, wie auch in der Nacht eingehalten.

Weitere Informationen · Grundlagenstudie zu Lärmquellen und Lärmschutzmassnahmen bei ortsfesten Starkstromanlagen, Gartenmann Engineering AG, 28. Juni 2021.25

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4.17 Beurteilung einer Wärmepumpe

Sachverhalt Ein Grundeigentümer plant den Ersatz seiner Ölheizung durch eine Luft/Wasser-Wärmepumpe. Der Heizungsraum befindet sich im Keller des Hauses. Es ist vorgesehen, die Wärmepumpe aussen aufzustellen. Die Liegenschaft und die umliegenden Gebäude liegen in der Empfindlichkeitsstufe ES II. Der Abstand von der geplanten Wärmepumpe zum nächsten Fenster eines lärmempfindlichen Raumes beim Nachbargebäude beträgt 11 m. Dort sind die Planungswerte ES II um 1 dB unterschritten.

Der Nachbar wehrt sich gegen das Projekt. Er macht einen Verstoss gegen das Vorsorgeprinzip geltend und verlangt, dass die Wärmepumpe innen aufgestellt sein sollte.

Fragen a) Ist eine Innenaufstellung der Wärmepumpe zu prüfen? b) Welche vorsorglichen Massnahmen sind trotz eingehaltenem PW zu prüfen? c) Wie kann die Vollzugsbehörde überprüfen, ob die PW eingehalten sind?

Antworten a) Gemäss Bundesgerichtsurteil (1C_389/2019 vom 27. Januar 2021, E. 2.2 f.) ist im Rahmen der Standortwahl immer auch eine Innenaufstellung zu prüfen. Auch in den Baugesuchen für eine Aussenanlage ist deshalb mindestens summarisch die technische Möglichkeit und wirtschaftliche Tragbarkeit für eine Anlage mit einer vergleichbaren Leistung an alternativen Innen- und Aussenstandorten darzulegen. In einem solchen Fall genügt es jedoch, wenn die Plausibiliät des Ausschlusses der Alternativstandorte beurteilt wird. Hingegen ist es gemäss Bundesgericht bundesrechtswidrig, wenn jegliche Prüfung von alternativen Innenstandorten bei einer Aussenanlage schon deshalb unterbleibt, weil letztere die Planungswerte deutlich einhält. Im vorliegenden Fall wäre eine Innenaufstellung infolge zusätzlicher, grosser Lüftungsschächte mit erheblichen Mehrkosten verbunden. Eine Innenaufstellung wäre daher unverhältnismässig. b) Die vorsorglichen Emissionsbegrenzung und die Einhaltung der PW gelten kumulativ. Im Fall von Luft/Wasser- Wärmepumpen, die überwiegend der Raumheizung oder der Erwärmung von Trinkwasser dienen, gilt gemäss Art. 7 Abs. 3 LSV, dass weitergehende Emissionsbegrenzungen nur zu treffen sind, wenn mit höchstens 1 % der Investitionssumme der Anlage die Emissionen um mindestens 3 dB reduziert werden können. Mögliche emissionsbegrenzende Massnahmen sind die Wahl einer leiseren Wärmepumpe, eine Optimierung deren Aufstellungsorts und der Orientierung sowie die Aktivierung des schallreduzierten Nachtbetriebs. Aufgrund einer Prüfung dieser möglichen Emissionsminderungen zeigte sich, dass keine weiteren verhältnismässigen Massnahmen (1 % Kosten, 3 dB Wirkung) möglich sind und das Projekt daher die Vorsorge erfüllt. c) Das Vorgehen zur Überprüfung der Lärmimmissionen von Wärmepumpen, die überwiegend der Raumheizung oder der Erwärmung von Trinkwasser dienen, ist in Anhang B beschrieben.

Weitere Informationen · Vollzugshilfe 6.21 des Cercle Bruit Schweiz, Lärmrechtliche Beurteilung von Luft / Wasser-Wärmepumpen,

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4.18 Erneuerung einer Hochspannungsleitung

Sachverhalt Eine Hochspannungsleitung wurde vor 60 Jahren gebaut. Die Hochspannungsleitung wurde als 380 kV-Leitung gebaut und bewilligt, sie wurde jedoch nur als 220 kV-Leitung betrieben. Aufgrund seines Alters ist das Leiterseil zu ersetzen, um den weiteren sicheren Betrieb zu gewährleisten.

Fragen a) Welche Anforderungen muss die Hochspannungsleitung einhalten? b) Welche Grundlagen werden für die Berechnung der Lärmemissionen benötigt? c) Welche Anforderungen sind einzuhalten, wenn bei der Anlage zusätzlich die Spannung von 220 kV auf 380 kV erhöht werden müsste? d) Welche Massnahmen sind bei Grenzwert-Überschreitungen verhältnismässig?

Antworten a) Der Ersatz eines Leiterseils stellt in der Regel eine wesentliche Änderung einer bestehenden Anlage im Sinne der LSV dar. Durch den Ersatz des Leiterseils wird die Lebensdauer erhöht und die neuen Leiterseile führen, bis das Seil genügend gealtert ist, zu höheren Lärmemissionen. In diesem Fall sind vorsorgliche Massnahmen umzusetzen (Art. 8 Abs. 1 LSV) und die IGW sind auf dem betroffenen Abschnitt einzuhalten (Art. 8 Abs. 2 LSV), sofern es verhältnismässige Lärmschutzmassnahmen gibt. Als vorsorgliche Massnahmen gelten bei einem Leiterseilersatz insbesondere die künstliche Alterung des Leiterseils zum Beispiel durch Sandstrahlung. Bei der Festlegung der zulässigen Lärmimmissionen im Entscheid kann die natürliche Alterung der Seile berücksichtigt werden. b) Für die Berechnung der Lärmbelastung ist auf die Publikationen auf der Internetseite des BAFU zur Ermittlung von Lärmimmissionen von Hochspannungsleitungen abzustellen 26. Hier werden die technischen Details festgehalten. Für die Berechnung des Leiterseildurchhangs ist von einer im Betrieb typischen Seiltemperatur bei nassen Leiterseilen auszugehen. Für die Berechnung der elektrischen Randfeldstärke ist von einer durchschnittlichen Betriebsspannung auszugehen. Im Allgemeinen genügt es, die Einhaltung der IGW in der Nacht nachzuweisen, da in der Nacht die IGW 10 dB strenger sind als am Tag und die Emissionen der HSL zwischen Tag und Nacht kaum ändern. Einzig bei Büroräumlichkeiten, in denen sich in der Regel nur am Tag Personen aufhalten, gelten auch die IGW nur am Tag (Art. 41 Abs. 3 LSV). Bei Büroräumlichkeiten sind die IGW in den Empfindlichkeitsstufen I, II, und III gemäss Art. 42 LSV 5 dB höher als bei Wohnräumen. Entsprechend sind in der Regel mit keinen Überschreitungen der IGW bei Büroräumlichkeiten zu rechnen. c) Durch die Erhöhung der Spannung von 220 kV auf 380 kV wird die elektrische Feldstärke an der Leiterseiloberfläche der Freileitung entsprechend ansteigen, was zu einer Zunahme von Koronaentladungen an der Leiteroberfläche führt. Wenn eine deutliche Zunahme des Geräuschpegels vorliegt, handelt es sich gemäss Rechtsprechung um eine übergewichtige Erweiterung im Sinne der LSV (vgl. BVGer A-1213/2022 vom 13. Dezember 2023, E. 5.5.4). Somit handelt es sich um eine neue Anlage und gemäss Art. 25 USG und Art. 7 LSV sind die PW einzuhalten.

d) Werden die PW für Neuanlagen oder die IGW bei bestehenden Anlagen trotz vorsorglicher Massnahmen überschritten, sind verschärfte emissionsbegrenzende Massnahmen zu prüfen. Zur Abschätzung der wirtschaftlichen Tragbarkeit und Verhältnismässigkeit der Lärmschutzmassnahmen kann ein Ansatz von 5000 Fr. pro dB(A) Lärmreduktion über dem massgebenden Grenzwert und Person 27 verwendet werden.

26 Publikationen des BAFU zur Lärmermittlung von Hochspannungsleitungen: Ermittlung und Beurteilung von Industrie- und Gewerbelärm (admin.ch)

27 Siehe dazu Kap. 3.8 der Vollzugshilfe: Wirtschaftliche Tragbarkeit und Verhältnismässigkeit von Lärmschutzmassnahmen (admin.ch), 2006.

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Als verschärfte emissionsmindernde Massnahmen kommen i.d.R. in Betracht: · Verwendung von dickeren Leiterseilen (800 mm2, 1000 mm2), · Bündelerhöhung (Zweier-, Dreier oder gar Viererbündel)

Bei einem bestehenden Trassee bedingt eine Erhöhung der Anzahl Bündel, dass aus statischen Gründen die Masten stark verstärkt oder gar neu gebaut werden müssen. Dies führt zu hohen Kosten. Die Bündelerhöhung wird daher bei einer wesentlichen Änderung in den meisten Fällen nicht verhältnismässig sein, sofern der Mastersatz nicht bereits Bestandteil des Projekts ist.

Auch Verkabelungen oder Trassenverschiebungen könnten theoretisch Massnahmen zur Lärmbekämpfung sein. Aus Lärmschutzgründen wurden sie allerdings bisher nie gefordert, da sie aufgrund der hohen Kosten als unverhältnismässig betrachtet wurden.

Falls keine Massnahmen umgesetzt werden können, muss der Anlagebetreiber der Vollzugsbehörde dies nachvollziehbar begründen und die notwendigen Erleichterungen beantragen.

Weitere Informationen · Aufarbeitung der CONOR Forschu8ngsergebnisse für den Vollzug – Update des Berichts: EMPA-Nr. 452'574, EMPA, 2016. 28

28 Ermittlung und Beurteilung von Industrie- und Gewerbelärm: www.bafu.admin.ch > Thema Lärm >Fachinformationen > Ermittlung & Beurteilung > Industrie- und Gewerbelärm

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Anhang A Anforderungen an ein Lärmgutachten

Rechtliche Einordnung der Anlage Im Lärmgutachten soll das Projekt genügend klar beschrieben werden, inklusive der Vorgeschichte, der Anlagenkennwerte, der Nutzungsart und der Betriebszeiten. Es findet eine lärmrechtliche Einordnung der Anlage gemäss dem Kapitel 2 statt, um die massgebenden Grenzwerte herauszufinden. Dabei ist zu beachten, ob es gleichartige Anlagen in der Nähe hat, die bei der Lärmbeurteilung nach Art. 40 Abs. 2 LSV mitberücksichtigt werden müssen und ob das Projekt zu einer Mehrbeanspruchung von existierenden Verkehrsanlagen führt (Art. 9 LSV).

Standortverhältnisse Die Zonennutzung der betroffenen Immissionsorte wird im Lärmgutachten beschrieben und die Empfindlichkeitsstufen sind angegeben. Gebäude und unbebaute Parzellen im Einflussgebiet von Lärmquellen sind zu beschreiben und es ist abzuklären, ob die Gebäude über lärmempfindliche Räume verfügen. Bei besonderen topographischen Verhältnissen, die eine Auswirkung auf die Lärmausbereitung haben, ist darauf hinzuweisen.

Bauen in lärmbelastetem Gebiet Sofern in einem lärmbetroffenen Gebiet eine neue Industrieanlage mit lärmempfindlichen Räumen geplant ist, wie z.B. Büroräume, muss der Nachweis erbracht werden, dass die entsprechenden Voraussetzungen für die Erstellung dieser lärmepfindlichen Räume erfüllt sind (Art. 31 LSV).

Lärmemissionen Der Bericht beinhaltet die Lärmemissionen der verschiedenen Lärmphasen. Dabei ist anzugeben, von wo die Emissionswerte stammen, wie sie ermittelt wurden und unter welchen Bedingungen sie gelten. Unabhängig davon, ob die Emissionen berechnet oder gemessen wurden, ist die Unsicherheit des ermittelten Resultats anzugeben. Weiter sind für die einzelnen Lärmphasen die tägliche Dauer ti für den Tag und die Nacht, sowie für die gesamte Anlage die Betriebszeit anzugeben.

Lärmimmissionen Die Immissionen an den nächsten lärmempfindlichen Orten sind zu ermitteln und die Pegelkorrektur K1,i, K2,i und K3,i festzulegen um den Beurteilungspegel Lr zu bestimmen. Die Berechnungen dazu sind nachvollziehbar darzulegen, wobei insbesondere die Unsicherheit ausgewiesen werden muss. Der Beurteilungspegel Lr wird mit dem massgebenden Grenzwert verglichen. Bei mehreren gleichartigen Anlagen, ist der Nachweis zu erbringen, dass sie zusammen die IGW einhalten. Falls es zu einer Mehrbeanspruchung von Verkehrsanlagen kommt, ist aufzuzeigen, dass die Vorgaben von Art. 9 LSV erfüllt sind.

Runden Die Resultate der Immissionsberechnungen werden auf eine Dezimalstelle nach dem Komma gerundet und mit den Grenzwerten verglichen.

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Lärmschutzmassnahmen Vorsorgliche Massnahmen gemäss Art. 7, 8 oder 13 LSV sind immer zu prüfen und im Lärmgutachten darzulegen. Sofern die massgebenden Grenzwerte nicht eingehalten werden können, sind die Emissionsbegrenzungen zu verschärfen.

Erleichterungen Können trotz der Umsetzung von verschärften Massnahmen die massgebenden Belastungsgrenzwerte nicht eingehalten werden, kann ein Antrag auf Erleichterung eingereicht werden. Dabei ist der Nachweis zu erbringen, dass weitere lärmmindernde Massnahmen unverhältnismässig wären und die im Erleichterungsantrag geltend gemachten Interessen höher zu werten sind als diejenigen am Lärmschutz.

Baulärm In ein Lärmgutachten gehört auch die Beurteilung des Baulärms, welcher bei der Sanierung, beim Neubau oder der Änderung der Industrie- oder Gewerbeanlage entsteht. Der Baulärm ist nach der Baulärm-Richtlinie zu beurteilen.

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Checkliste Zusammenfassend sind beim Lärmgutachten folgende Punkte zu beachten: · Beschreibung des Projekts – Projektvorhaben – Vorgeschichte – Pläne, Fotos – Anlagekennwerte (LwA oder Leq; Ton- und/oder Impulsgehalt) – Vorgesehener Betrieb (Tag, Nacht, Dauern) – Beschreiben der Lärmquelle(n) der Anlage · Umgebung – Lärmvorbelastung – Andere Industrie- und Gewerbeanlagen in der Nähe – Abstände zu den nächsten lärmempfindlichen Räumen – Nutzung der lärmempfindlichen Räume (Wohn- oder Betriebsräume) – Betroffene unbebaute Bauparzellen – Empfindlichkeitsstufe der Empfangsorte – Besondere Topographie · Lärmrechtliches Vorgaben – geprüfte und vorgesehene vorsorgliche Massnahmen – Lärmrechtliche Einordnung der Anlage (Altanlage, wesentliche Änderung, Neuanlage) – Mehrbeanspruchung der Verkehrswege · Lärmemissionen/-immissionen – Messung: Angaben zur Meteosituation, den Messbedingungen (Hintergrundgeräusche), Messort, Messgerät, Kalibrierung, Unsicherheiten – Berechnung: Angaben zu Emissionswerten, Berechnungsmethode, Software, Unsicherheiten, gewählter Empfangspunkt – Dauer der lärmigen Phase am Tag/Nacht – Vergabe der Pegelkorrekturen K1, K2 und K3 pro Lärmphase und Empfangsort – Beurteilungspegel Lr, Unsicherheiten – Nachweis der Einhaltung der Grenzwerte – Nachweis für Einhaltung der IGW durch mehrere Industrie- und Gewerbeanlagen · Emissionsbegrenzende Massnahmen – abgeklärte Massnahmen – Vorgesehene Massnahmen – Erleichterung: Aufzeigen, welche Massnahmen geprüft wurden und weshalb sie unverhältnismässig sind oder welche anderen Interessen überwiegen (nachvollziehbare Begründung) · Baulärm – Angaben gemäss Baulärm-Richtlinie

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Anhang B Messempfehlung zur Überprüfung der Lärmimmissionen von Wärmepumpen, die überwiegend der Raumheizung oder der Erwärmung von Trinkwasser dienen 29

Ausgangslage Mit Revision der Lärmschutz-Verordnung (LSV) vom 29.9.2023 wurde Anhang 6 mit einer Ziffer 34 ergänzt, welche am 1.11.2024 in Kraft tritt. Geregelt wird neu, dass bei Luft/Wasser-Wärmepumpen, die überwiegend der Raumheizung oder der Erwärmung von Trinkwasser dienen, der Schallleistungspegel bei 2 °C Aussentemperatur für die Ermittlung des Beurteilungspegels massgebend ist. Das Bundesamt für Umwelt empfiehlt entsprechend dem Stand der Technik geeignete Mess- und Berechnungsverfahren.

Zweck der Messempfehlung Die vorliegende Messempfehlung beschreibt das Vorgehen, wie im Betrieb messtechnisch überprüft werden kann, ob die Lärmimmissionen einer Wärmepumpe, die überwiegend der Raumheizung oder der Erwärmung von Trinkwasser dient, die massgebenden Planungswerte der Lärmschutz-Verordnung (LSV) einhalten.

Vorgehen zur Kontrolle der Lärmimmissionen von Wärmepumpen Allgemeines Der Schallleistungspegel einer Wärmepumpe variiert mit deren Leistung. Je kälter die Aussentemperatur ist, desto mehr Leistung muss die Wärmepumpe erbringen, um die nötige Heizwärme zu liefern. Dementsprechend nehmen die Lärmemissionen mit abnehmender Temperatur zu. Diese Zunahme ist abhängig vom Wärmepumpentyp.

Gemäss der Änderung der LSV vom 23. September 2023 ist der Schallleistungspegel im regulären Heizbetrieb (ohne z.B. Abtauphase) bei 2 °C Aussentemperatur (𝐿𝑤2 °𝐶 ) für die Lärm-Immissionsberechnung massgebend. Die Ermittlung von 𝐿𝑤2 °𝐶 erfolgt gemäss den Angaben im Reglement Webapplikation Lärmschutznachweis / Schalldaten-Verzeichnis der Fachvereinigung Wärmepumpen Schweiz FWS. Zur Kontrolle, ob die Planungswerte eingehalten sind, müssten Messung an den Immissionspunkten (offene Fenster der lärmempfindlichen Räume) bei 2 °C Aussentemperatur erfolgen. Diese Bedingung dürfte allerdings für eine längere Messung selten exakt vorzufinden sein.

Deshalb wird folgende Methode empfohlen, mit denen in der Praxis die Einhaltung der Planungswerte mit genügender Sicherheit kontrolliert werden können.

29 Zur Beurteilung von z.B. Wärmepumpen von privaten Schwimmbädern, siehe Vollzugshilfe 6.21 des Cercle Bruit Schweiz, Kapitel 2.6.

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Messung innerhalb eines engen Temperaturbereichs In vielen Fällen variieren erfahrungsgemäss die Lärmemissionen im Bereich von –2 °C bis 2 °C nur wenig. Eine Lärm-Immissionsmessung, die in diesem Bereich stattfindet, wird daher einen Wert liefern, der unwesentlich vom Wert bei 2 °C abweicht. In jedem Fall kann davon ausgegangen werden, dass die Lärmimmissionen der Wärmepumpe die Planungswerte einhalten, wenn die Messungen im Bereich von –2 °C bis 2 °C zu einem Beurteilungspegel unterhalb der Planungswerte führen. Der vorgeschlagene Temperaturbereich von –2⁰ bis 2 °C kann auch ausgedehnt werden, wenn sichergestellt ist, dass die Wärmepumpe im Referenzpunkt 2 °C arbeitet.

Wenn der Schallleistungspegel bei 7 °C bekannt ist, kann im Bereich von 2 °C bis 7 °C auch linear interpoliert werden. Der interpolierte Lärmpegel bei 2 °C wird wie folgt berechnet:

𝑥 Aussentemperatur, im Bereich von 2° C bis 7 °C 𝐿𝑟𝑚𝑥 °𝐶 Beurteilungspegel ermittelt bei 𝑥 °C 𝐿𝑟2 °𝑐 Interpolierter Beurteilungspegel berechnet mit obiger Formel bei 2 °C 𝐿𝑤7 °𝐶 Schallleistungspegel bei 7 °C 𝐿𝑤2 °𝐶 Schallleistungspegel bei 2 °C

Der Wert 𝐿𝑟2 °𝐶 muss kleiner sein als der Planungswert ansonsten sind weitere Massnahmen zu treffen.

Lärmmessung können auch nahe bei der Quelle erfolgen und dann umgerechnet werden auf den Immissionspunkt (offene Fenster der lärmempfindlichen Räume).

Zur Temperaturmessung sollte ein Gerät mit Genauigkeit von mindestens +/–0,5 °C verwendet werden. Die Messung sollte in der Umgebung des akustischen Messortes erfolgen oder im Bereich der Aussensonde der Wärmepumpe. Messungen direkt bei den Fenstern oder im Bereich der Abluft der Wärmepumpe könnten das Messergebnis verfälschen.

Weitere Aspekte der Überprüfung In Rahmen der akustischen Messung sollen auch die bei der Erstellung der Anlage verfügten emissionsbegrenzenden Massnahmen überprüft werden.

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Verzeichnisse Abbildungen

Abb. 1 Lärmrechtliche Prüfung von Anlagen 10

Abb. 2 Überblick über die lärmrechtlichen Anforderungen an Anlagen 14

Abb. 3 Übersichtsplan 25

Tabellen

Tab. 1 Einteilung lärmempfindliche Räume 12

Tab. 2 Belastungsgrenzwerte Lr in dB(A) 17

Tab. 3 Pegelkorrektur K1 für die Lärmphase i gemäss Anhang 6 LSV 18

Tab. 4 Beschreibung der Lärmimmissionen 22

Tab. 5 Berechnung der Teilbeurteilungspegel Lri 22