UVP-Handbuch Modul 6: Umweltbaubegleitung und Erfolgskontrolle
> Modul 6 Umweltbaubegleitung und Erfolgskontrolle Stand: November 2009 1
Autor: Walter Brunner, envico AG, Zürich
> UVP-Handbuch Modul 6 Umweltbaubegleitung und Erfolgskontrolle In diesem Modul des UVP-Handbuchs werden die Rahmenbedingungen und Anforderungen für eine Umweltbaubegleitung mit integrierter Erfolgskontrolle erläutert.
1.1 Einleitung
Der UVP-Pflicht sind Anlagen unterstellt, die zu erheblichen Umweltauswirkungen Umweltschutzmassnahmen führen können und bei denen in der Regel in verschiedenen Umweltbereichen spezielle von zentraler Bedeutung Massnahmen nötig sind. Die sach- und zeitgerechte Umsetzung dieser Massnahmen ist von zentraler Bedeutung, damit die Vorschriften zum Schutze der Umwelt durch das Projekt eingehalten werden können.
Die UBB ist Sache der Bauherrschaft. Davon zu unterscheiden sind die hoheitlichen Zuständigkeit Kontrolltätigkeiten (z. B. Auflagenkontrolle, Bauabnahme), die durch die Behörden vorgenommen werden und nicht Gegenstand dieses Handbuchs sind.
1.2 Umweltbaubegleitung (UBB)
Die korrekte Umsetzung spezifischer Umweltauflagen ist in vielen Fällen nur dann UBB als Querschnittsmassnahme gewährleistet, wenn sie durch Umweltspezialisten konzipiert und begleitet wird. Diese Aufgabe wird heute in der Regel durch eine Umweltbaubegleitung (UBB) übernommen, in der die notwendigen Spezialisten vertreten sind. Grundsätzlich soll die UBB als Organ des Gesuchstellers alle beim Bau relevanten Umweltmassnahmen vorbereiten und überwachen, wobei sie auf die Einhaltung der umweltrelevanten Vorschriften und Standards achtet. Sie berät die Bauherrschaft in der Planungs- und in der Realisierungsphase und sorgt für die Sensibilisierung auf Umweltanliegen aller am Bau beteiligten Personen und Institutionen. Sie fungiert als Umwelt-Stabstelle der Projektorganisation. Zur praktischen Organisation der UBB wird auf die relevanten Normen und Dokumentationen verwiesen (siehe Literaturliste).
Insbesondere für den Fachbereich Boden sind ausgewiesen Spezialisten zuzuziehen, BBB als Spezialist der UBB welche von der Erhebung des Ausgangszustandes (Bodenkartierung) über die Planung der geeigneten Bodenschutzmassnahmen und die Umsetzung der Massnahmen während der bodenrelevanten Bauphasen bis zur Rekultivierung und Abnahme der betroffenen Flächen das Projekt begleiten. Ausgewiesene Spezialisten sind insbesondere die von der Bodenkundlichen Gesellschaft der Schweiz anerkannten Bodenkundlichen Baubegleiter BGS (BBB BGS).
Die Etablierung einer UBB und ihre Aufgaben werden im Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) beschrieben und als Querschnittsmassnahme vorgeschlagen. In der Bewilligung legt die zuständige Behörde die Ausgestaltung der UBB fest.
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Die UBB hält die Ergebnisse ihrer Tätigkeit in regelmässigen Berichten zuhanden der Berichterstattung/Reporting Bauherrschaft fest. Diese Berichterstattung ist die Basis für das Reporting der Bauherrschaft zuhanden der zuständigen Behörde. Damit wird sichergestellt, dass die Behörden über die Umsetzung der Massnahmen informiert sind und gegebenenfalls korrigierend eingreifen können.
Die korrekte Realisierung der Umweltschutzmassnahmen wird anlässlich einer Um- Umweltbauabnahme weltbauabnahme kontrolliert. Diese Abnahme wird durch die zuständige Behörde oder die Fachbehörde vorgenommen und von der UBB vorbereitet und dokumentiert.
1.3 Erfolgskontrolle
Im Rahmen der Erfolgskontrolle wird mit einem Soll-Ist-Vergleich festgestellt, ob die Umsetzungskontrolle Massnahmen sach- und zeitgerecht und gesetzeskonform umgesetzt wurden (Umsetzungskontrolle). Die Umsetzungskontrolle erfolgt für bauliche oder Baustellenmassnahmen kontinuierlich während der Bauphase und endet mit der Umweltbauabnahme durch die zuständige Behörde.
In der Erfolgskontrolle wird auch aufgezeigt, ob und in welchem Umfang mit den Wirkungskontrolle realisierten Massnahmen die angestrebte Wirkung für die Umwelt erzielt wurde (Wirkungskontrolle). Dies kann in manchen Fällen unmittelbar nach der Ausführung der Massnahme festgestellt werden (z. B. Wirkung einer Lärmschutzwand). In manchen Fällen kann die endgültige Wirkung einer Massnahme hingegen erst eine gewisse Zeit nach Abschluss der Realisierung festgestellt werden. Dies ist insbesondere bei Massnahmen der Fall, die die Entwicklung von Lebensräumen zum Ziel haben, aber auch bei Rekultivierungen oder wasserbaulichen Massnahmen. Die Wirkungskontrolle kann hier erst einige Zeit nach Abschluss des Bauprojektes erfolgen.
Im UVB sind Vorschläge zu machen, wie die Wirkungskontrolle solcher Massnahmen sichergestellt wird. Die zuständige Behörde sollte auf jeden Fall bei kritischen Massnahmen entsprechende Auflagen vorsehen.
Bei betrieblichen Massnahmen, das heisst Vorkehrungen welche den gesetzeskonfor- Betriebliche Massnahmen men Betrieb der Anlage sicherstellen, müssen im UVB nicht nur die Umsetzung und die Ziele konkret beschrieben werden, es müssen auch Angaben zur Überwachung gemacht werden. Ebenso muss dargelegt werden, welche Vorkehrungen zu treffen sind, falls die angestrebten Ziele nicht erreicht werden. In manchen Fällen kann die Zielerreichung und allfällige Korrekturmassnahmen durch ein betriebliches Umweltmanagement sichergestellt werden.
Im UVB sind die Grundzüge der Erfolgskontrolle darzulegen (siehe hinten Kap. 4), indem die Massnahmen mit überprüfbaren Zielen versehen werden und ein entsprechendes Kontrollkonzept skizziert wird. Darüber hinaus müssen für alle kritischen Massnahmen Vorgehen skizziert werden, welche bei einer Nichterreichung der Ziele anzuwenden wären.
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2 > Rechtsgrundlagen
2.1 Umweltschutzgesetzgebung
Die Verpflichtung, eine Umweltbaubegleitung (UBB) einzurichten, stützt sich auf die Grundlage im USG materiellen Vorschriften des Umweltrechts. Diese verlangen, dass bei der Errichtung oder Änderung von Anlagen die jeweils nötigen Massnahmen zum Schutz der Umwelt ergriffen werden müssen (vergleiche Art. 10b Abs. 2 Bst. b USG). Ein Teil dieser Massnahmen ist bereits in Gesetzen und Verordnungen oder Richtlinien konkretisiert, andere muss der Gesuchsteller vorschlagen oder sie werden erst in der Baubewilligung oder Plangenehmigung verfügt. In Fällen, in denen die sachgerechte Umsetzung und der Erfolg der Massnahmen nur dann gewährleistet ist, wenn die Realisierung durch Umweltexperten begleitet wird, ist die Behörde ermächtigt, die Einsetzung einer UBB zu verlangen. Denn nur so besteht Gewissheit, dass die Umwelt genügend geschützt wird. Wie weit gestützt auf das materielle Umweltschutzrecht eine UBB verlangt werden kann, ist dabei letztlich eine Frage der Verhältnismässigkeit.
Im Bereich Natur- und Landschaftsschutz finden sich Grundlagen für die Verfügung Grundlage im NHG einer Umweltbaubegleitung durch die zuständige Behörde. Art. 18 Abs. 1ter NHG verpflichtet die zuständige Behörde, wo schutzwürdige Lebensräume von einem Projekt betroffen sind, die notwendigen Schutz-, Wiederherstellungs- oder Ersatzmassnahmen festzulegen. Sie sollte auch die Gestaltung und die ökologischen Ziele der Massnahmen verfügen. Dies ist namentlich bei komplexen und umfangreichen Eingriffen in sensible Lebensräume oft nicht zum Voraus bis ins Detail möglich. Da wird die Umweltbaubegleitung zum geeigneten Mittel für die Konkretisierung und Umsetzung der Massnahmen.
Art. 46 Abs. 1 USG verpflichtet jedermann, «den Behörden die für den Vollzug erfor- Erfolgskontrolle und Reporting derlichen Auskünfte zu erteilen, nötigenfalls Abklärungen durchzuführen oder zu dulden». Soweit es die Behörde zum Schutz der Umwelt als nötig erachtet, bei einem Bauprojekt eine Erfolgskontrolle und eine entsprechende Berichterstattung zu verlangen, kann sie den Bauherrn gestützt auf diese Bestimmung dazu verpflichten.
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2.2 Spezialgesetzliche Regelungen/Infrastrukturgesetze
Diejenigen Bundesbehörden, die nach den Infrastrukturerlassen für die Genehmigung Grundlagen für UBB von Infrastrukturanlagen zuständig sind, sind verantwortlich, dass im Entscheid die Anforderungen der Umweltschutzgesetzgebung berücksichtig werden. Die relevanten Erlasse sehen in unterschiedlicher Form vor, dass die Umsetzung der Umweltauflagen fachgerecht zu begleiten und die sachgerechte Umsetzung der Auflagen (Massnahmen) an die zuständige Behörde zu melden sind (Art. 18 Rohrleitungsverordnung, Art. 27g Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt, Art. 9 Eisenbahnverordnung, Art. 6 Stauanlagenverordnung). Gestützt auf diese Regelungen kann die zuständige Behörde daher die Einsetzung einer UBB und eine Erfolgskontrolle verlangen.
In den Verordnungen zu den Infrastrukturgesetzen finden sich praktisch überall Vor- Erfolgskontrolle und schriften zur Kontrolle und/oder Abnahme von Bauwerken. Teilweise sind darin auch Umweltbauabnahme explizit Umweltaspekte erwähnt. Bei den Nationalstrassen und Seilbahnen (Art. 16 NSV, Art. 17 SebV) etwa ist eine Erfolgskontrolle (Umsetzung und Wirkung) ausdrücklich vorgesehen. Bei Rohrleitungen (Art. 18 und 20 RLV), Hochspannungsleitungen (Art. 13 VPeA) und Flughäfen (Art. 3b VIL) sind Überprüfungen der Umweltauflagen während der Ausführung oder nach Bauabschluss ebenfalls erwähnt. Prüfungen beim Eisenbahnbau (Art. 4 EBV) und bei Stauanlagen (Art. 6 StAV) sind weniger explizit genannt, aber aus den Vorschriften sehr wohl ableitbar.
Gestützt auf die Spezialgesetzgebung kann in den Bewilligungen eine Berichterstattung über die Umsetzung der Umweltmassnahmen verlangt werden. Zudem kann für bauliche Massnahmen festgelegt werden, dass die Fertigstellung mittels Umweltbauabnahme zu überprüfen ist.
2.3 Kantonale Gesetzgebung
Die kantonalen Behörden können (ebenso wie eine Bundesbehörde) gestützt auf Bundesrecht eine UBB oder eine Erfolgskontrolle verlangen. Verschiedene Kantone haben überdies spezielle Regelungen für die Verfügung einer UBB erlassen. Sie stützen sich dabei unter anderem auf die allgemeinen Vollzugs- und Kontrollaufgaben, welche sich aus der Bau- Planungs- und Umweltgesetzgebung ergeben. So hat beispielsweise der Kanton Freiburg in Art. 14 seiner «Verordnung über die UVP und die massgeblichen Verfahren» die Möglichkeit einer «ökologischen Baubegleitung» festgelegt und der Kanton Genf hat im Règlement d’application de l’OEIE in Art.18 Grundlagen für die Erfolgskontrolle geschaffen.
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3 > Wann braucht es eine Umweltbaubegleitung?
3.1 Kriterien
Grundsätzlich ist eine UBB bei allen Vorhaben mit erheblichen Umweltauswirkungen Relevanz der während der Bauphase angezeigt. Je nach Projekt ist nur für einzelne Umweltbereiche Umweltauswirkungen eine Begleitung durch Umweltspezialisten nötig, wie beispielsweise eine bodenkundliche Baubegleitung (BBB BGS) oder Spezialisten in Naturschutzfragen. Grundsätzlich sollte darauf geachtet werden, dass die UBB dort zum Einsatz kommt, wo es auf Grund der Grösse und Art des Vorhabens gerechtfertigt ist. Zur Beurteilung, ob eine UBB angezeigt ist, sind insbesondere folgende Kriterien von Bedeutung:
> der räumliche und zeitliche Projektumfang > die Art und Bedeutung der Umweltauswirkungen > die Sensitivität der Umgebung wie etwa die Nähe zu Feuchtgebieten, zu Gewässern oder zu dicht besiedelten Gebieten > die Art und der Umfang der Massnahmen und Auflagen
UVP-pflichtige Vorhaben erfüllen in vielen Fällen diese Punkte und sind damit jene Projekte, bei denen die Etablierung einer UBB zu prüfen ist. Die Bauherrschaft hält im UVB fest, ob sie eine UBB für ein Projekt vorsieht. Es ist dann die zuständige Behörde, die gestützt auf bestehende Rechtsgrundlagen entscheidet, ob eine UBB einzurichten ist.
3.1.1 Räumlicher und zeitlicher Projektumfang
Je mehr Fläche durch ein Vorhaben beansprucht wird und je länger dessen Realisierung dauert, desto wichtiger ist eine gut organisierte UBB, die regelmässig über den Stand der Arbeiten Bericht erstattet und die Wirkungskontrolle organisiert. Viel Raum wird in der Regel durch Linienbauwerke wie Strassen oder Rohrleitungen, aber auch durch flächenintensive Vorhaben wie Flugplätze, Hafenanlagen, Golfplätze, Deponien oder Materialabbauten beansprucht. Projekte mit längeren Realisierungszeiten bedingen meist speziell angepasste saisonale oder witterungsbedingte Schutzmassnahmen auf der Baustelle, die durch Umweltfachleute laufend den Verhältnissen angepasst und überwacht werden müssen.
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3.1.2 Umweltauswirkungen
Bei den meisten UVP-pflichtigen Vorhaben sind in der Bauphase grosse Umweltauswirkungen zu erwarten und langfristige oder bleibende Umweltbeeinträchtigen können nur vermieden werden, wenn der Bauvorgang überwacht wird. Oft sind die direkten Auswirkungen des Projektes weniger problematisch als die während der Bauphase möglichen Beeinträchtigungen. Zum Beispiel werden bei Projekten mit grossen Terrainveränderungen grosse Mengen an Bodenmaterial ausgehoben, zwischengelagert, verschoben und rekultiviert. Bei Projekten mit möglichen Auswirkungen auf die Grundwassermenge und -qualität müssen Experten die erforderlichen Messungen vornehmen und gegebenenfalls Massnahmen ergreifen. Werden durch ein Vorhaben Bereiche von wertvollen Lebensräumen temporär beansprucht, z. B. mit einer Baupiste durch einen Trockenstandort, so sorgt die UBB dafür, dass der Eingriff auf das notwendige Minimum beschränkt bleibt und zu einem günstigen Zeitpunkt erfolgt.
3.1.3 Sensitivität des Standorts und seiner Umgebung
Der Bau von Vorhaben, die in oder nahe bei geschützten oder schützenswerten Lebensräumen realisiert werden, kann zur Zerstörung oder Beeinträchtigung von wertvoller Flora und Fauna führen. Speziell zu erwähnen sind auch Biotope, die sich nach einem Eingriff nur nach sehr langer Zeit oder überhaupt nie mehr erholen. Dazu gehört z. B. die Vegetation im alpinen Raum oder diejenige von ausgesprochen nährstoffarmen Lebensräumen wie Hochmooren. In solchen Fällen ist der Einsatz einer UBB zwingend. Bei Vorhaben, die den Boden in grossem Masse betreffen, ist zudem der Einsatz einer BBB (bodenkundlichen Baubegleitung) unabdingbar.
3.1.4 Art und Umfang der Massnahmen
Die Art und der Umfang der notwendigen Schutz-, Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen während der Bau- und Betriebsphase hängen direkt von den drei oben beschriebenen Kriterien ab. Manchmal können Massnahmen bis zum Zeitpunkt der Plangenehmigung nicht bis in das letzte Detail geplant werden (z. B. weil der Bauvorgang erst durch die Unternehmungen im Rahmen der Submission festgelegt wird). In solchen Fällen wird oft vorsorglich eine UBB verfügt. Zudem können gewisse Massnahmen nur umgesetzt werden, wenn eine entsprechende Fachperson vor Ort ist (z. B. Überwachung des Aushubs auf belasteten Standorten, Beurteilung der Tragfähigkeit eines Bodens für Baumaschinen etc.).
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3.2 Nutzen der UBB für den Gesuchsteller
Ein hoher Detaillierungsgrad der Gesuchsunterlagen belastet nicht nur den Bewilli- Schlankere Gesuchsunterlagen gungsprozess, sondern auch die Projektierung und die Gesuchserarbeitung durch den Bauherrn. Mit der Etablierung der UBB bietet sich dem Gesuchsteller die Chance, Abklärungen dem Projektierungsstand entsprechend vorzunehmen. So können etwa detaillierte Materialbewirtschaftungskonzepte oder Angaben zur Baustellenorganisation, die zum Zeitpunkt des UVB noch nicht bekannt sind, in der Detailprojektierung an die UBB übertragen werden. In der Bewilligung müssen aber alle Aspekte verbindlich geregelt sein, welche die Umweltverträglichkeit gewährleisten und welche Dritte betreffen. So kann etwa auf die räumliche Konkretisierung von Ersatz- und Wiederherstellungsmassnahmen nicht verzichtet werden, während die detaillierte Ausgestaltung in nachlaufende Verfahren oder in den Auftrag der UBB verschoben werden kann.
Die Erfüllung aller gesetzlichen Anforderungen ist Teil der Bewilligung für das Vor- Gesetzeskonforme Realisierung haben. Mit der Einsetzung einer Umweltbaubegleitung entlastet der Gesuchsteller seine Projektorganisation, indem er die Überwachung und Sicherung der Umweltauflagen an eine kompetente Stelle delegiert. Mit einer solchen Stelle ist auch die gesetzeskonforme Realisierung des Vorhabens voraussichtlich gewährleistet. Damit steigt die Sicherheit, dass nicht nachträglich falsch oder ungenügend umgesetzte Massnahmen mit erheblichem Zusatzaufwand zu korrigieren sind.
Als Folge von Projektanpassungen oder auch aufgrund veränderter oder nicht erwarte- Flexibilität in der Realisierung ter Umstände (z. B. Hangwassereinbruch) können bei der Realisierung eines Vorhabens Schwierigkeiten mit der Umsetzung bestimmter Massnahmen auftreten. Mit dem Einsatz einer UBB können zusammen mit den zuständigen Behörden Wege gefunden werden zu einer angepassten – aber immer noch gesetzeskonformen – Umsetzung der Auflagen aus der Bewilligung. Langwierige Abklärungen und Verzögerungen können dadurch oft vermieden werden.
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4 > Inhalt der Umweltberichterstattung
4.1 Voruntersuchung mit Pflichtenheft
In der Voruntersuchung mit Pflichtenheft soll aufgezeigt werden, ob aufgrund der voraussichtlichen Belastungen der Umwelt durch den Bau der Anlage bzw. durch die Anlage selber Massnahmen nötig sein werden, welche nach einer sachkundigen UBB verlangen. Falls aufgrund der Erkenntnisse der Voruntersuchung eine UBB als nicht notwendig erscheint, ist das bereits hier darzulegen.
4.2 Konzept Erfolgskontrolle im UVB
Die projektbezogene Erfolgskontrolle stellt sicher, dass ein Vorhaben sachgemäss und Massnahmenliste in Übereinstimmung mit den genehmigten Plänen ausgeführt wird. Das Vorgehen und die wichtigsten Schritte sind im UVB darzustellen. Zentrales Element ist die Zusammenstellung der Massnahmen in einem eigenen Kapitel des UVB und die Massnahmenblätter (siehe dazu Modul 5 und 7). Basierend auf den mit den Massnahmen festgelegten Wirkungszielen soll zumindest das Grobkonzept der Erfolgskontrolle festgelegt werden. Das genaue Vorgehen und die Vorgaben für die Umweltbauabnahmen können ausnahmsweise auch noch nach dem Bewilligungsverfahren konkretisiert werden. Der Massnahmenplan im UVB ist damit ein unabdingbares Element für die Arbeiten der UBB und der Erfolgskontrolle.
Die vorgesehenen Massnahmen zum Schutze der Umwelt sollen mess- und kontrollier- Vorgehensweise Kontrollen bare Ziele enthalten. Der UVB soll Angaben enthalten zu den Bereichen, wo eine festlegen Wirkungskontrolle explizit vorzusehen ist, zur Sicherstellung der Umsetzungskontrolle und den vorgesehenen Umweltbauabnahmen. Dabei sind Angaben zu Kontrollkriterien, vorgesehenen Untersuchungs- oder Messmethoden sowie Umfang und Häufigkeit der Kontrollen zu machen. Diese Angaben müssen nicht in einem eigenen Kapitel erfolgen, sondern sind Teil der Massnahmenbeschreibung.
Mit der Umweltbauabnahme durch die Behörde wird der Bauherr aus der Pflicht Umweltbauabnahme gegenüber der Behörde entlassen. Wo es möglich ist, erfolgt dies zusammen mit der regulären Bauabnahme am Ende der Realisierungsphase. Lässt sich die Wirkung einer Umweltmassnahme zum Zeitpunkt der Bauabnahme voraussichtlich noch nicht abschliessend beurteilen, ist im UVB festzuhalten, wie die Begleitung der Massnahmen über die Bauphase hinaus gewährleitstet wird und zu welchem Zeitpunkt die Erfolgskontrolle abgeschlossen werden kann.
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4.3 Pflichtenheft UBB
Im UVB ist auch festzulegen, ob eine UBB eingesetzt werden soll, was die grundsätz- Pflichtenheft UBB und Konzept lichen Aufgaben der UBB sind, und wie das Reporting organisiert werden soll. Damit Reporting die Fachstelle und die zuständige Behörde die Stellung der UBB und ihren Auftrag würdigen kann, sollte dies in Form eines vorläufigen Pflichtenheftes erfolgen. Nach Genehmigung des Vorhabens ist das Pflichtenheft UBB allenfalls zu konkretisieren und gemäss der verfügten Auflagen zu ergänzen.
Im Pflichtenheft sind zumindest die folgenden Punkte zu behandeln:
> Die Umweltbereiche, für die eine UBB vorgesehen ist, sollten identifiziert sein (z. B. Umweltbereiche mit UBB Luft, Boden) und die Aufgaben in den zugehörigen Massnahmenblättern erfasst sein. Daraus ergeben sich auch Angaben zum Umfang der Arbeiten der UBB.
> Ein wesentlicher Erfolgsfaktor für eine qualitativ hochwertige UBB und eine rei- Einbindung in Projekt- und bungsarme Bauabwicklung bezüglich Umweltanliegen ist die klare Einbindung und Baustellenorganisation Kompetenzregelung der UBB in der Projektorganisation. Vorschläge zur Organisation und Einbindung in die Projektorganisation finden sich in der VSS-Norm «Umweltbaubegleitung» (SN 640 610a), aber auch in der VSS-Norm «Erdbau, Boden» (SN 640 583) oder in der SIA-Dokumentation «Landschaftsgerechtes Planen und Bauen» (D 0167).
> Für die erfolgreiche Umsetzung der Umweltvorschriften und Umweltauflagen Ausschreibungen begleiten während der Bauarbeiten ist die korrekte Übertragung der Massnahmen in die Ausschreibung der Arbeiten (Submission) zentral. Darum ist es angezeigt, dass die UBB Teile der Ausschreibungsunterlagen miterstellt resp. überprüft, ob die relevanten Bedingungen und Auflagen darin enthalten sind und dass die UBB bei der Beurteilung der Unternehmerofferten einbezogen wird.
> Die UBB kann ihre zentrale Aufgabe einer umweltschonenden und gesetzes- bzw. Weisungsbefugnis verfügungskonformen Realisierung des Bauwerks nur erfüllen, wenn sie gegenüber der Bauleitung über ein Weisungsrecht ausgestattet wird. Die Weisungsbefugnis ist Gegenstand des Vertrages zwischen dem Bauherrn und der UBB. Es wird empfohlen, die Grundsätze der Regelung bereits im UVB festzuhalten.
> Die UBB sollte von der Bauherrschaft ermächtigt sein, direkt mit den Umwelt- Kommunikationsbefugnisse schutzfachstellen zu kommunizieren. Damit kann sie Fragen zur Realisierung der Umweltschutzmassnahmen mit den Fachstellen klären und deren Anfragen beantworten.
> Unabhängig von der Qualität der Organisation und der Zusammenarbeit können Regelung Konfliktmanagement während den Bauarbeiten Konflikte entstehen. Im Pflichtenheft sollte geregelt sein, wie solche Konflikte unter Einbezug der zuständigen Behörden anzugehen sind.
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> Form und Häufigkeit der Berichterstattung (Reporting) an die Behörde, sollte fest- Reporting gehalten sein. Weitere Angaben dazu siehe im nachfolgenden Kapitel 5.
In der Checkliste im Anhang 1 sind weitere Punkte aufgeführt, welche bei der Erarbei- Checkliste tung des Pflichtenheftes zu beachten sind.
Die zuständige Behörde legt in der Bewilligung fest, ob und wann ihr das definitive Pflichtenheft für die UBB zur Genehmigung vorzulegen ist.
4.4 Mehrstufige Verfahren
Bei mehrstufige Prüfungen sind die Umweltauswirkungen des Projektes jeweils stufengrecht abzuklären (Art. 6 UVPV). Das gilt auch für die Ausführungen zur Umweltbaubegleitung. Grundsätzlich ist im Pflichtenheft zur letzten Stufe darzulegen, ob eine UBB vorgesehen wird, oder aus welchen Gründen darauf verzichtet werden soll.
In der jeweils letzten Stufe bei einer mehrstufigen Prüfung sind sowohl Pflichtenheft der UBB wie auch das Konzept der Erfolgskontrolle darzulegen, wie oben beschrieben.
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5.1 Aufgabe und Anforderungen
Eine regelmässige Berichterstattung dient einerseits als Rechenschaftsbericht der UBB Rechenschaftsbericht zuhanden des Bauherrn (als Auftraggeber und letztlich Verantwortlicher für die Um- und Dokumentation setzung der Auflage aus den Genehmigungen). Andererseits dient sie der zuständigen Behörde und den Fachstellen als Dokumentation über den allgemeinen Baufortschritt, den Umsetzungsstand der Massnahmen und über allfällige Schwierigkeiten. Schliesslich kann sie auch als Informationsmittel zuhanden der Öffentlichkeit dienen.
Die unten beschriebenen Aspekte des Reportings sind im Pflichtenheft der UBB festzu- Anforderungen in Pflichtenheft legen. Je nach Projektumfang und -dauer empfiehlt es sich, dass die zuständige Behör- UBB festlegen de den Umfang, die Form und die Kadenz der Berichterstattung vorgängig mit den Fachstellen abspricht.
Die Berichterstattung sollte sich auf die wesentlichen Aspekte des Geschehens auf der Konzentration auf Wesentliches Baustelle und die Umsetzung der Massnahmen konzentrieren. Das Journal der UBB bildet die Grundlage für eine zusammenfassende und bewertende Berichterstattung. Das Reporting gibt Hinweise auf kritische Situationen und deren Bewältigung und erlaubt die allenfalls nötigen Interventionen und Anpassungen.
Bei kleineren Projekten mit kurzer Bauphase genügt in der Regel ein Schlussbericht. Häufigkeit der Berichterstattung Bei grösseren Vorhaben mit langer Bauphase erscheint meist eine halbjährliche Berichterstattung sinnvoll. Je nach Art des Projektes kann es angezeigt sein, Begehungen durchzuführen oder in der Start- oder Schlussphase weitere Berichte vorzusehen.
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5.2 Inhalt des UBB-Reportings
Die Anforderungen an das Reporting sind projektabhängig. Grundsätzlich orientiert es Massnahmenorientierung sich an den zu realisierenden Massnahmen. Dazu gehören die im Projekt bereits vorgesehenen Massnahmen und die im Bewilligungsverfahren zusätzlich verfügten Auflagen. Die im Modul 5 beschriebene Massnahmenübersicht muss gegebenenfalls ergänzt und konkretisiert werden und wird so zur Massnahmenliste Reporting. Damit entsteht eine nachgeführte Liste mit Angaben zum Umsetzungsstand und allfälligen Veränderungen seit dem letzten Bericht. Ein Beispiel für eine Massnahmenliste findet sich in Tabelle 1.
Tab. 1 > Ergänzte Massnahmenliste für das Reporting
Nr. Massnahme Herkunft* Zuständig- Realisierungs- Stand Datum Bemerkungen Pendenzen / Aktivitäten keit zeitpunkt Umsetzung Abschluss offene Fragen nächste Periode
Allgemein All-1 Einsatz einer weisungs- UVB Bauherr- vor Detailprojek- erledigt 28.2.20xx Einführung Unternehmer befugten UBB schaft tierung Los 3 … …
Lufthygiene Lu-1 Emissionsbegrenzung UVB Unterneh- laufend Erfüllungs- – Deutliche Verbesse- Nachrüstung Spezialmabei Maschinen und mer grad >95% rung gegenüber der schinen Geräten gemäss Art. 19a letzten Berichtsperiode LRV … …
Naturschutz … … NS-6 Bachöffnung Eschen- UVB Bauleitung Nach Abschluss umgesetzt 31.10.20xx Bauabnahme durchgebach Trassierung führt (siehe Kap. xx) * rechtlich verbindliche Herkunft (UVB, Bewilligung, Gerichtsentscheid)
Die UBB konzentriert sich im Wesentlichen auf die Umsetzung der baulichen Massnahmen und führt daher auch primär diese im Reporting auf. Wo aber bereits Vorbereitungen für Massnahmen getroffen werden, die erst in der Betriebsphase greifen, ist eine Berichterstattung ebenfalls angebracht. Im ersten Bericht können die nicht weiter behandelten betrieblichen Massnahmen kurz aufgeführt werden.
Ergänzend sind Beschreibungen der wesentlichen Aspekte in den einzelnen Umweltbe- Ergänzende Beschreibungen reichen sinnvoll. Durch sie können wichtige Ereignisse ausführlicher beschrieben und Besonderheiten des Realisierungsprozesses aufgezeigt werden. Dabei sollen wenn immer möglich Pläne und Fotomaterial verwendet werden. Damit können wichtige Projektbestandteile identifiziert oder abgeschlossene Massnahmen besser als mit umfangreichen Prosatexten festgehalten werden.
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Neben der Orientierung über die vergangene Periode soll die Berichterstattung auch Vorschau eine Vorschau auf wichtige Aspekte der kommenden Berichtsperiode enthalten (z. B. korrigierende Massnahmen, Projektanpassungen).
Die Berichterstattung dient damit zuerst als Umsetzungskontrolle. Mit dem Fortschrei- Umsetzungs- und Wirkungsten des Projektes wird sie immer mehr auch zu einer Wirkungskontrolle. Bei Verstös- kontrolle sen gegen Auflagen, oder wenn Anpassungen von Massnahmen aus den Projektbegebenheiten nötig wurden, soll die Liste mit kurzen Texten ergänzt werden, die darüber Auskunft geben. Grundsätzlich sind Abweichungen vom Massnahmenprogramm immer und frühzeitig zu dokumentieren.
Bei grossen Infrastrukturprojekten mit langer Bauphase kann es sinnvoll sein, die Internetzugriff Ausführungen zur Massnahmenliste Reporting (etwa in der Form der Massnahmenblätter) als Datenbank auf einem geschützten Bereich ins Netz zu stellen. Die Datenbank sollte in regelmässigen Abständen aktualisiert werden. Damit wird den Umweltfachstellen ermöglicht, sich periodisch über die Entwicklung des Projekts ins Bild zu setzen. Die schriftliche Berichterstattung kann so deutlich reduziert werden.
Wenn die Berichterstattung auch als Kommunikationsmittel mit Nachbarn, NGOs und Kommunikation Öffentlichkeit einer interessierten Öffentlichkeit eingesetzt werden soll, wird eine Berichterstattung mit geeigneten Plänen und Fotos empfohlen.
5.3 Reporting und Umweltbauabnahme
In der Regel erfolgt nach der Umsetzung der Massnahmen deren Abnahme durch die Vorbereitung Umweltbauabnahme Behörden. Diese Umweltbauabnahme wird von der UBB vorbereitet. Wichtige Umweltmassnahmen können einzeln abgenommen werden. Bei kleineren Massnahmen kann die formelle Abnahme durch die Genehmigung des Berichts der UBB erfolgen.
Der Schlussbericht der UBB soll eine Gesamtwürdigung der Bauphase enthalten und Schlussbericht auch auf allfällige Schwachstellen in der Organisation und der Zusammenarbeit mit den Fachstellen bzw. der zuständigen Behörde hinweisen (Verbesserungspotenzial aktivieren). Er muss auch die Umsetzungskontrolle der baulichen Massnahmen und den Stand der Wirkungskontrolle dokumentieren. Dies ist von besonderer Bedeutung bei Naturschutzmassnahmen, bei denen die abschliessende Wirkungskontrolle oft erst Jahre nach der baulichen Fertigstellung möglich ist.
Der Schlussbericht soll daher auch Angaben enthalten, wie der Gesuchsteller die Erfolgskontrolle Erfolgskontrolle nach Bauabschluss (und dem Ende der UBB) bei diesen Massnahmen nach Bauabschluss sicherstellen will.
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> Anhang A1 Checkliste für Pflichtenheft Umweltbaubegleitung
Vorbereitung der Bauarbeiten und Ausschreibung Die UBB achtet darauf, dass die verfügten Massnahmen in der Detailprojektierung des Bauvorhabens zeit-, fach- und stufengerecht berücksichtigt werden und dass die umweltrelevanten Gesetze, Verordnungen und Richtlinien berücksichtigt werden. In diesem Sinn berät sie das Projektierungsteam während der Erarbeitung des Ausführungsprojektes und prüft die umweltrelevanten Ausführungspläne darauf hin, ob darin die verfügten Umweltschutzmassnahmen berücksichtigt worden sind. Zusätzliche Aufgaben können bei der Detailplanung von umweltrelevanten Projektänderungen des Ausführungsprojekts oder bei der Berücksichtigung von neuen gesetzlichen Anforderungen entstehen. Die UBB erstellt – gestützt auf den UVB – die Projektunterlagen, die Beurteilung der Umweltaspekte durch die Umweltschutzfachstellen, die Plangenehmigung sowie weitere Dokumente wie z. B. Vereinbarungen mit Dritten – eine bereinigte Liste aller Schutz-, Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen, einen Massnahmenplan Umwelt und für jede Massnahme ein präzises Massnahmenblatt. Die UBB erläutert und präzisiert die relevanten Umweltvorschriften und Umweltschutzmassnahmen in den Submissionsunterlagen. Sie nimmt auch an Ortsschauen für die Unternehmer teil und benützt die Gelegenheit, auf Umweltanliegen hinzuweisen. Die UBB beurteilt die Vollständigkeit und Zweckmässigkeit der von den Bauunternehmern angebotenen Leistung zur Umsetzung der Umweltschutzmassnahmen. Die UBB kontrolliert die umweltrelevanten Aspekte der Werkverträge zwischen der Bauherrschaft und den Unternehmungen. Die UBB kann die Projektleitung bei der Information der von den Bauarbeiten betroffenen Landeigentümer und Bewirtschafter unterstützen.
Begleitung der Bauarbeiten Die UBB sensibilisiert die (örtliche) Bauleitung für Umweltanliegen und instruiert sie über die notwendigen Schutzmassnahmen auf der Baustelle. Die UBB unterstützt die Bauleitung bei der Umweltsensibilisierung und Instruktion der Unternehmungen, der betroffenen Grundeigentümer oder Bewirtschafter. Die UBB sorgt zusammen mit der Bauleitung für die vollständige, zeitgerechte und fachlich korrekte Umsetzung der verfügten Umweltschutzmassnahmen. Die UBB kontrolliert die Einhaltung der Umweltvorschriften auf der Baustelle. Sie beurteilt das Auftreten von Umweltproblemen auf der Baustelle vorausschauend, orientiert die Bauleitung über Umweltprobleme und hilft diese lösen. Die UBB führt ein laufendes und umfassendes Umwelt-Baujournal und hält alle umweltrelevanten Vorkommnisse fest. Sie orientiert die Bauleitung und Bauherrschaft periodisch über den Stand und den Abschluss der Arbeiten. Die UBB nimmt an Projektleitungs- und Bauleitungssitzungen teil, sofern umweltrelevante Fragen zur Beratung anstehen. Die UBB kann– im Einvernehmen mit der Projektleitung – die jeweiligen Umweltschutzfachstellen über den Stand der Arbeiten orientieren oder auch deren Beratung suchen. Die UBB beteiligt sich an der Vorbereitung und Durchführung von notwendigen Informationsveranstaltungen für die Öffentlichkeit. Bei Bedarf fördert sie mit geeigneten Mitteln das Verständnis für die Umsetzung von Massnahmen. Sie kann auch für die Beantwortung von umweltrelevanten Fragen, Beschwerden, Klagen und Reklamationen von Seiten der Bevölkerung und Organisationen zur Verfügung stehen. Die UBB unterstützt die Projektleitung bei der Regelung des fachgerechten Unterhalts aller rekultivierten Flächen.
Vorbereitung der Umweltbauabnahme (Umsetzungs- und Vollzugskontrolle) Die UBB bereitet die Unterlagen für die Umweltbauabnahme vor, in denen alle zu prüfenden Sachverhalte enthalten sind. Dazu gehört auch ein Dokument, welches den Stand der Realisierung und die sachgerechte Ausführung der verfügten Umweltschutzmassnahmen festhält. Die Umweltbauabnahme findet als separater Anlass oder kombiniert mit der Abnahme des Bauwerks statt. Die UBB nimmt an der Umweltbauabnahme teil. Die UBB bereitet die nach der Umweltbauabnahme noch anfallenden Arbeiten vor (Weiterführung der Beweissicherung, Wirkungskontrolle, Planung und Sicherstellung notwendiger Unterhaltsarbeiten, UBB von Garantierarbeiten etc.).
UVP-Handbuch. Richtlinie des Bundes für die Umweltverträglichkeitsprüfung BAFU 2009 16
> Literatur ASTRA 2001: Richtlinie für den Bau der Nationalstrassen
BUWAL 2001: Bodenschutz beim Bauen, Leitfaden Umwelt, Nr. 10
SIA 2001: Dokumentation «Landschaftsgerechtes Planen und Bauen» (D 0167)
BAFU 2007: Umweltbaubegleitung mit integrierter Erfolgskontrolle, UW- 0736
VSS 2000: Norm «Erdbau, Boden; Eingriff in den Boden, Zwischenlagerung, Schutzmassnahmen, Wiederherstellung und Abnahme» (SN 640 583)
VSS 2002: Norm «Umweltbaubegleitung» (SN 640 610a)
ASTRA 2003: SVI-Studie «Erfolgskontrolle von Umweltschutzmassnahmen bei Verkehrsvorhaben»