Berücksichtigung der Hochwassergefahren bei raumwirksamen Tätigkeiten
Naturgefahren
Empfehlungen 1997
Berücksichtigung der Hochwassergefahren bei raumwirksamen Tätigkeiten Version pdf
Bundesamt für Wasserwirtschaft (BWW) Bundesamt für Raumplanung (BRP) Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL)
Impressum Vorwort Inhaltsverzeichnis
Die neuen Bundesgesetze über den Wasserbau und den Wald verpflichten die Kantone, Gefahrenkarten zu erstellen und diese bei raumwirksamen Tätigkeiten zu berücksichtigen. Die vorliegende Publikation gibt Empfehlungen für die Erfüllung dieser Aufgaben. Sie richtet sich deshalb sowohl an jene Fachleute bei Bund, Kantonen und Gemeinden, die Hochwassergefahren beurteilen und die für Schutzmassnahmen zuständig sind, als auch Herausgeber Bundesamt an die politischen Instanzen, welche Entfür Wasserwirtschaft (BWW) scheide über raumwirksame Tätigkeiten tref- Bundesamt fen. Angesprochen sind zudem jene Grundfür Raumplanung (BRP) Bundesamt für Umwelt, Wald eigentümer, die über die Gefährdung ihrer und Landschaft (BUWAL) Grundstücke informiert sein sollen. Autoren Ausgearbeitet wurden diese Empfehlungen Roberto Loat (BWW) von einer interdisziplinären Arbeitsgruppe un- Armin Petrascheck (BWW) ter der Leitung des Bundesamtes für Wasser- Begleitende Arbeitsgruppe wirtschaft. Der Arbeitsgruppe gehörten neben Dominique Bérod den Vertretern des Bundesamtes für Was- IATE, EPFL serwirtschaft, des Bundesamtes für Umwelt, Andri Bischoff Tiefbauamt des Kantons Wald und Landschaft und des Bundesamtes Graubünden für Raumplanung auch Kantonsvertreter sowie Urs Braschler Oberforstamt Nidwalden Fachleute aus den Bereichen Wasserbau, Thomas Egli Erdwissenschaften, Technik und Versicherun- Zur Sache 3 Rüegger AG, St. Gallen gen an. Peter Greminger Hochwassergefahren 6 F+D, BUWAL Die Raumplanung benötigt für alle Naturge- Überschwemmung 7 Max Gretener fahren gleichwertige Unterlagen. Die vorlie- Schweizerischer Ufererosion 8 Sachversicherungsverband genden Empfehlungen entsprechen daher in- Übermurung 9 Claudia Guggisberg haltlich den «Richtlinien zur Berücksichtigung BRP der Lawinengefahr bei raumwirksamen Tätig- Gefahrenerkennung 10 Martin Jäggi Ebmatingen keiten» (Bundesamt für Forstwesen, 1984). Ereignisdokumentation 11 Hans Kienholz Für Massenbewegungen sind analoge Emp- Karte der Phänomene 12 GIUB fehlungen in Ausarbeitung. Die vorliegenden Wasserbauliche Beurteilung 13 Peter Masshardt Vereinigung kantonaler Empfehlungen* sind bei der Erstellung von Feuerversicherungen Gefahrenbeurteilung 14 Gefahrenkarten und bei deren Anwendung zu Gefahrenkarte 15 Christian Rickli WSL, Birmensdorf berücksichtigen. Einteilung der Gefahrenstufen 16 Heinz Roth Tiefbauamt des Kantons Bern
Klassifizierung der Parameter 18 Werner Ruckstuhl Christian Furrer Kriterien zur Intensität Amt für Gewässerschutz Direktor Bundesamt für Wasserwirtschaft der einzelnen Gefahrenarten 19 und Wasserbau Zürich Gefährdung und mögliche Karl Schmid Hans Flückiger Schadenwirkung 20 Gebäudeversicherungsanstalt des Kantons St.Gallen Direktor Bundesamt für Raumplanung Massnahmenplanung 22 Beat Sigrist Heinz Wandeler LHG, BUWAL Raumplanerische Renzo Simoni Eidgenössischer Forstdirektor Massnahmen 23 Ernst Basler & Partner AG, Zollikon Charles Emmenegger Richtplanung 24 Konzeption und Realisation Direktor Landeshydrologie und -geologie Nutzungsplanung 25 Büro Felix Frank, Worb Weitere Massnahmen 28
Bezugsquelle Anhang EDMZ, 3000 Bern Bestellnummer: 804.201 d Vorgehen 30 Fallbeispiel 31 * Diese Empfehlungen sollen zu einem späteren Zeitpunkt Rechtsgrundlagen 32 und unter Berücksichtigung der nötigen Korrekturen und Biel, 1997 (pdf 2001) Anpassungen als Richtlinien herausgegeben werden (ana- Glossar 32 log zu den Lawinen-Richtlinien). Literaturverzeichnis 32
Zur Sache: Die Gefahrenkarte als Grundlage für die Massnahmenplanung
Was früher richtig war, muss bekannt- gung aller Interessen eine Änderung der ligungsbehörden, welche raumwirksalich nicht für alle Zeiten gelten. Wohl Nutzung unbedingt erforderlich ist, sol- me Entscheidungen treffen, zum anhaben die jahrhundertelangen An- len wasserbauliche Massnahmen das dern die Versicherungen und Grundeistrengungen, Hochwassergefahren in Gefahrenpotential mindern. Das neue, gentümer, die aktiv zur Verminderung erster Linie durch mehr oder weniger umfangreiche Schutzbauten abzuwenden, in weiten Landesteilen die wirtschaftliche Entwicklung geprägt oder Wasserbauliche Massnahmen überhaupt erst ermöglicht. Doch die vermindern das Gefahrenpotential, grossen Schadenereignisse in den Unwetterjahren 1987 und 1993 haben raumplanerische Massnahmen gezeigt, dass dieser Weg nicht als das Schadenpotential. alleinige Lösung gewählt werden kann. Denn sowohl die Schutzansprüche als auch das Schadenpotential steigen viel zu rasch an, um den Gefahren nur mit Schutzbauten begegnen zu können. Nach wie vor Gültigkeit hat deshalb eine 1991 eingeführte Bundesgesetz über des Schadenpotentials beitragen könandere Lehre aus der Vergangenheit: den Wasserbau (WBG) hat diese Priori- nen. Zur Wahrnehmung zählt auch die Nutzungen haben sich den natürlichen tätensetzung rechtskräftig gemacht. Bewusstseinsbildung, dass durch man- Gegebenheiten anzupassen. Der verantwortungsvolle Umgang mit gelnden Gewässerunterhalt oder durch Allen Schwierigkeiten zum Trotz, die ein Naturgefahren erfordert zuallererst ihre unüberlegte abflusshemmende Einbaudichtbesiedelter und intensiv bewirt- bewusste Wahrnehmung. Nur wenn ten das Gefahrenpotential erhöht werschafteter Lebensraum wie die Schweiz die jeweilige Gefährdung allen Akteuren den kann. in dieser Beziehung bietet, soll dem- verständlich gemacht werden kann, Eine wesentliche Voraussetzung für die nach das Schadenpotential in erster sind auch nachhaltige Resultate zu geforderte Verwirklichung des Hoch- Linie durch raumplanerische Mass- erwarten. Angesprochen von dieser wasserschutzes durch raumplanerinahmen vermindert werden. Nur dort, Neuausrichtung des Hochwasser- sche Massnahmen ist das Erstellen von wo eine schützenswerte Nutzung be- schutzes sind deshalb zum einen die Gefahrenkarten. Dieses Instrument reits besteht, oder dort, wo nach Abwä- Wasserbauer, die Planer und die Bewil- wird nicht nur vom Wasserbaugesetz
Die neue Hochwasserschutz-Strategie
Ziele Voraussetzung für die Beurteilung von dies nicht aus, so sind bauliche Der Schutz unseres Lebensraumes vor Gefahrensituationen. Eine periodische Schutzmassnahmen am Gewässer er- Hochwasser ist eine Grundvorausset- Überprüfung der Gefahrensituation und forderlich. Sie sind zu ergänzen durch zung für eine nachhaltige Entwicklung. der Tauglichkeit der bereits getroffenen eine Notfallplanung zur Begrenzung Er soll mit minimalen Eingriffen sicher- Schutzmassnahmen soll dazu führen, des Restrisikos. gestellt werden. Eine Raumnutzung, dass mögliche Veränderungen und welche die Naturgefahren ernst nimmt Schwachstellen erkannt werden. Umsetzung und die notwendigen Freiräume Hochwasserschutzkonzepte sollen schafft oder beibehält, soll gefördert Massnahmenpriorität auf einer Differenzierung der Schutzwerden. Der Grundsatz «Rückhalten Durch sachgerechten Unterhalt soll die ziele aufbauen: hohe Sachwerte sind wo möglich, Durchleiten nur wo nötig» bestehende Sicherheit erhalten werden, besser zu schützen als niedrige; Rücksoll in die Tat umgesetzt werden. und durch raumplanerische Massnah- halteräume sollen wo immer möglich men sollen bestehende Freiräume für die erhalten oder wiederhergestellt wer- Voraussetzungen Gewässer erhalten werden und dadurch den. Alle Massnahmen sind im Rah- Kenntnisse über die massgebenden eine unkontrollierte Zunahme des Scha- men einer Interessenabwägung auf Gefahrenarten sind eine unabdingbare denpotentials verhindert werden. Reicht ihre Verhältnismässigkeit zu prüfen.
Zur Sache 3
verlangt, sondern auch vom Waldge- und Konzessionen; Gewährung von Massnahmen. Obwohl die Übergänge setz (vgl. Kapitel Rechtsgrundlagen im Subventionen usw.); fliessend sind, ist es wichtig, alle diese Anhang). Sie zeigen, durch welche • durch eine geeignete Raumnutzung Teilschritte bewusst nachzuvollziehen. Gefahren und in welchem Ausmass bzw. Raumbewirtschaftung ein unge- Auch wenn die Gefahr und die Ursa- (Ausdehnung, Intensität) und Wahr- wolltes Anwachsen des Schadenpo- chen erkannt worden sind, sollten scheinlichkeit eine bestimmte Fläche tentials verhindert wird und die bauli- Massnahmen nur ergriffen werden, bedroht ist. Eine solche Bedrohung chen Eingriffe am Gewässer minimiert wenn sie sich aufgrund der möglichen durch Naturgefahren ist eine Stand- werden; Schadenwirkung rechtfertigen lassen. orteigenschaft, vergleichbar der Bo- • in der ganzen Schweiz sowohl das denfruchtbarkeit oder der Hangnei- Erfassen als auch das Berücksichtigen Schritt 1 gung, denn sie beeinträchtigt oder ver- der Naturgefahren nach einheitlichen Der erste Schritt ist die Gefahrenerunmöglicht bestimmte Nutzungen. Kriterien und Massstäben in interdiszi- kennung und Gefahrendokumen- Im Rahmen der Nutzungsplanung wei- plinärer Zusammenarbeit erfolgt; tation. Die Beobachtungen, die auf sen die Behörden die Gebiete entspre- • die Behörden und Grundeigentümer eine bestehende Gefahr hindeuten, sind chend ihrer Eignung den verschiedenen über mögliche Gefährdungen informiert zu erfassen und wertfrei zu dokumen- Nutzungsarten zu. Zum Schutz von werden und in ihrer Verantwortung Vor- tieren. Ein früheres Ereignis ist immer Menschenleben und zur Verhinderung sorge treffen, damit unnötige Risiken ein wichtiger Hinweis, insbesondere von Sach- und Umweltschäden sollen vermieden werden. wenn seit dem Ereignis keine Verändegewisse Nutzungen in Gebieten mit rungen am Gewässer, etwa durch die hoher oder mittlerer Gefahr verboten Vorgehen Errichtung von Schutzbauten, stattge- oder nur unter bestimmten Auflagen Der Umgang mit Gefahren erfordert ein funden haben. Bauten in Gewässern, gestattet werden. schrittweises Vorgehen. Dieses geht insbesondere zu kleine Durchlässe, Die rechtliche Durchsetzung, sei von der Frage aus, was wo passieren können Auslöser von schweren Überes im Bewilligungsverfahren, in kanto- kann, beurteilt danach die Wahrschein- schwemmungen sein, auch wenn noch
nalen Raumplanungs- oder Baugeset- lichkeit und Stärke möglicher Ereignis- kein Schadenereignis an dieser Stelle zen oder in der Nutzungsplanung, ist se und klärt schliesslich die nötigen registriert wurde. Aufgabe der Kantone beziehungsweise Die natürliche und die durch den Mender Gemeinden. schen beeinflusste Dynamik der Ge- Der Grundeigentümer kann durch eige- wässer verlangt eine periodische Neune Massnahmen das Schadenpotential beurteilung, welche die Veränderungen weiter verringern. mitberücksichtigt. Gefahrenkarten sollen möglichst für alle Die in diesem ersten Schritt erarbeite- Naturgefahren gleichzeitig und für ge- ten Grundlagen geben Auskunft, warschlossene Planungsräume erstellt um ein Gebiet als gefährdet einzustufen werden. Die Einteilung in Gefah- Grundsätze ist. Sie sind ursachenbezogen und dierenstufen erfolgt unabhängig von der nen sowohl der Abgrenzung von Gefahderzeitigen Nutzung. 1. Die Berücksichtigung von Natur- rengebieten als auch der Massnahmengefahren bei der Richt- und Nut- planung. Zweck der Empfehlungen zungsplanung ist ein gesetzlicher Auftrag. Gefahrenkarten sind hiefür Nur wenn die gefährdeten Räume und Schritt 2 eine Voraussetzung. die Art der Bedrohung verbindlich, ob- Der zweite Schritt ist die Gefahrenjektiv und nachvollziehbar aufgezeigt 2. Gefahrenkarten sind für sich beurteilung und die Ausarbeitung selbst noch nicht rechtsverbindlich, werden, können bestehende Nut- von Gefahrenkarten. Dabei sollen sondern werden dies erst im Rahzungskonflikte dargestellt und künftige auf Grund aller verfügbarer Unterlagen men der Genehmigung der Richtvermieden werden. Die hier vorliegen- und Nutzungsplanung. Aussagen über die Wahrscheinlichkeit den Empfehlungen sollen dazu beitra- und über das Ausmass möglicher
3 Es ist Aufgabe der Kantone, dafür
gen, dass: Schadenereignisse gemacht werden. zu sorgen, dass Gefahrenkarten er- • den Hochwassergefahren bei allen stellt werden. Die Beobachtungen werden gewichtet raumwirksamen Tätigkeiten Rechnung und gewertet und wenn nötig durch 4. Gefahrenkarten sind eine Vorausgetragen wird (Erarbeitung und Geneh- Modellrechnungen oder erweiterte Unsetzung, um Subventionen für Promigung von Richt- und Nutzungsplä- tersuchungen ergänzt. jekte zum Schutz vor Naturgefahren nen, Konzepten und Sachplänen; Pla- gemäss Wald- und Wasserbauge- Für Massnahmen zur Verringerung der nung und Errichtung von Bauten und setz zu erhalten. Gefahr, also für Schutzbauten am Ge- Anlagen; Erteilung von Bewilligungen wässer oder für Massnahmen im Ein-
zugsgebiet, sind die Prozesse im Ge- dieser Massnahmenkategorie gerech- nen das Schlimmste verhüten. Hat das wässer und in dessen Nahbereich ent- net werden. Ereignis erst einmal seinen Lauf gescheidend. Für Massnahmen der • Notfallplanung zur Begrenzung nommen, geht es darum, Menschen Raumplanung steht die Wirkung auf der des Restrisikos. Keine Schutzmass- und Tiere zu retten. Die Höhe des gefährdeten Fläche im Zentrum des nahme ist absolut sicher, denn die Sachschadens kann oft nur unwesent- Interesses. Grösse von Naturereignissen kann die lich beeinflusst werden. Mit Elementar- Die Gefahrenkarte ist für den Wasser- Schutzwirkung übertreffen. Aber Früh- schadenversicherungen wird der erlitbauer eine Grundlage zur Ermittlung warndienste, Evakuationspläne, Ret- tene Schaden für die Betroffenen imdes Schadenpotentials und dient zur tungsdienste, Katastrophenhilfe und merhin in erträglichem Rahmen gehalwirtschaftlichen Rechtfertigung von temporäre Schutzmassnahmen kön- ten. Schutzmassnahmen. Den Planern hilft sie bei der Festlegung einer angepassten Nutzung; den Grundeigentümern schliesslich erlaubt sie, individuelle Vorsorgemassnahmen zu treffen.
Schritt 3 Der dritte Schritt ist schliesslich die Schrittweise Erfassung eigentliche Massnahmenplanung. und Umsetzung von Naturgefahren Ist eine Gefahr in bezug auf Ausmass und Wahrscheinlichkeit aufgezeigt, welche in Konflikt mit einer bestehenden oder geplanten Nutzung steht, stellt sich sofort die Frage, was man dagegen 1 tun kann. Dabei ist zu unterscheiden zwischen Massnahmen zur Verringe- Gefahrenerkennung: rung des Schadens, zur Verringerung «Was kann wo passieren?» der Gefahr und zur Begrenzung des ursachenbezogene Dokumentation durch: Restrisikos: • Ereignisdokumentationen
Massnahmen zur Verringerung • Geländeanalysen des Schadens (passive Massnah- • wasserbauliche Beurteilungen men). Dadurch wird der Ablauf des Ereignisses nicht beeinflusst, sondern das Ausmass des Schadens verringert. Die Massnahmen der Raumplanung sollen eine der Gefährdung angepasste Nutzung sicherstellen. Der Objekt- Gefahrenbeurteilung: schutz durch eine der Gefährdung angepasste Bauweise kann oft im Baube- 3 «Wie oft und wie stark kann es passieren?» flächen- und wirkungsbezogene willigungsverfahren sichergestellt wer- Auswertung durch: den (gestützt auf entsprechende Vorschriften der Nutzungsplanung). • Gefahrenkarten
Massnahmen zur Verringerung der Gefahr (aktive Massnahmen). Dadurch wird der Ablauf des Ereignisses beeinflusst, wobei jedoch zu beachten 3 ist, dass in der Regel die Wahrscheinlichkeit der Einwirkung, nicht aber in Massnahmenplanung: allen Fällen deren Intensität beeinflusst «Wie können wir uns schützen?» wird. Neben klassischen wasserbauli- Umsetzung in den Bereichen: chen Schutzmassnahmen wie Gewäs- • Raumplanung serunterhalt und Schutzbauten müssen • Schutzmassnahmen auch Massnahmen im Einzugsgebiet, • Notfallplanung beispielsweise Schutzwaldpflege, zu
Zur Sache 5
Hochwasser können in mehrfacher Hinsicht gefährdend wirken: Sie können erodieren und dadurch die Fundamente bestehender Bauten untergraben, sie können durch ihre dynamische Wirkung Menschen oder Fahrhabe mitreissen und sogar Gebäude zerstören, oder sie können ausufern und durch mitgeführtes Geschiebe Kulturland und Bauten schädigen. Auch durch stehendes Wasser können schwere Schäden auftreten. Je nachdem, wie sich Hochwasser auf genutzte Flächen auswirken, wird zwischen den drei Gefahrenarten Überschwemmung, Ufererosion und Übermurung unterschieden.
Brücklmeyer
Hochwassergefahren
Überschwemmung
Als Überschwemmung gilt der Austritt Gebäuden auf. In Einzelfällen ist die Besonderheiten von Wasser aus einem natürlichen oder Stosswirkung von mitgeführten Steinen Es sind vor allem unzureichende Abkünstlichen Gerinnebett bzw. eine Aus- oder von Schwemmholz zu berück- flusskapazitäten, die bei zu hohen Spituferung von stehenden Gewässern. sichtigen. Die Überschwemmungsdau- zenabflüssen oder bei Geschiebeabla- Überschwemmungen werden dann ge- er beträgt in der Regel nur einige gerung im Gerinne zu Ausuferungen fährlich, wenn im Überflutungsbereich Stunden, weil das Wasser im geneigten führen. Dabei tritt nur eine Teilmenge grössere Wassertiefen oder starke Gelände rasch abfliesst. Bedeutende, des gesamten Abflusses auf die umlie- Strömungen auftreten. Dabei können grobkörnige Ablagerungen wie Steine genden Flächen aus. Der Grossteil des mehr oder weniger grobe Feststoffe und Blöcke bleiben häufig auf der be- Wassers und Geschiebes verbleibt im abgelagert werden. troffenen Fläche liegen. Gerinne. Unterschieden wird zwischen stati- Die Ablagerung von Schutt und Geröll Ungleich gefährlicher sind Verklauschen und dynamischen Überschwem- wird oft als Übersarung bezeichnet. sungen durch Schwemmholz und Gemungen. Zwischen diesen beiden Aus- Dieser Vorgang wird jedoch nicht als schiebe an Bauwerken, beispielsweise prägungen sind fliessende Übergänge eigene Gefahrenart aufgeführt, da er bei Durchlässen und Brücken, oder im möglich, und beide Formen können immer mit einer dynamischen Über- Bereich natürlicher Engstellen. beim gleichen Ereignis kleinräumig schwemmung verbunden ist. In gewis- Als besonders verhängnisvoll erweisen wechselnd auftreten. sen Fällen kann daher in der Gefahren- sich Brüche von Hochwasserschutzkarte ein Hinweis auf mögliche Ablage- dämmen. Der gesamte Teil des Abflus- Statische Überschwemmung rungen, zum Beispiel durch eine Schraf- ses – oder zumindest ein grosser Teil Bei der statischen Überschwemmung fur oder einen Index, zweckmässig davon – samt den mitgeführten Festfliesst das Wasser, wenn überhaupt, nur sein. Aussagen über die Menge des stoffen kann dann mehr oder weniger sehr langsam. Der Anstieg der Wasser- mitgeführten Geschiebes und die Abla- plötzlich auf benachbarte Flächen austiefe ausserhalb des Gerinnes ist meist gerungsorte sind schwierig zu machen, treten, sich neue Fliesswege suchen
relativ langsam (ausgenommen bei Ge- da sie von Ereignis zu Ereignis stark und so ganz überraschend auch weit ländemulden). wechseln können. von der Ausbruchsstelle befindliche Flä- Die statische Überschwemmung tritt in chen gefährden. Dammbrüche sind vor flachem Gelände und entlang von Seen allem bei Überströmung und an alten, auf. Der massgebende Schadenpara- schlecht unterhaltenen Dämmen zu bemeter ist die maximale Überschwem- fürchten, welche dem Lastfall des mungstiefe. Zudem wird das Ausmass Hochwassers nicht mehr standhalten. der Schäden durch die Anstiegsgeschwindigkeit des Wassers, die Mächtigkeit der Feststoffablagerungen und die Überschwemmungsdauer beeinflusst.
Dynamische Überschwemmung Die dynamische Überschwemmung ist durch hohe Fliessgeschwindigkeiten gekennzeichnet. Sie tritt in geneigtem Gelände entlang von Wildbächen und Gebirgsflüssen auf. In flachem Gelände sind hohe dynamische Beanspruchungen im Bereich von Engstellen und Dammbreschen zu erwarten. Die Gefährdung erfolgt primär durch den Strömungsdruck. Der massgebende Schadenparameter wurde als Produkt aus mittlerer Fliessgeschwindigkeit und Wassertiefe festgelegt. Lokal können im überschwemmten Bereich auch Erosionsschäden entstehen. Sie treten besonders im Nahbereich Comet
von Hindernissen wie Pfeilern oder
Hochwassergefahren 7
Ufererosion
Unter der Ufererosion wird das Nach- sion plötzlich ein und läuft um so brechen der Uferböschungen infolge rascher ab, je feinkörniger das Material Tiefen- und Seitenerosion verstanden. ist. Grundsätzlich kann der gesamte Diese Gefahrenart ist nur dann raum- Talboden betroffen sein, sofern nicht planerisch relevant, wenn ihre Auswir- massive Hindernisse oder klare topokung über den eigentlichen Gerinne- graphische Strukturen die Lage des bereich hinausreicht. Flussbettes vorbestimmen. Die Ufererosion wird als eigene Gefah- Setzt bei grösseren Flüssen die Erosion renart geführt, da sich allfällige Mass- ein, so kann der weitere Ablauf meist nahmen nach der Mächtigkeit der Ab- nicht mehr kontrolliert werden. Ufererotragung (d) orientieren und nicht, wie sionen manifestieren sich entweder etwa bei Überschwemmungen, an der durch Uferrutschungen oder durch Ver-
Comet Höhe des Wasserspiegels. Diese Ge- lagerungen des Flussbettes. fahrenart wird mitunter übersehen, da die gefährdeten Bauten oft weit ober- Uferrutschungen halb der untersuchten Wasserspiegel Wird an den Ufern der Böschungsfuss liegen. erodiert, kommt es zu einem Abgleiten Die Ufererosion ist in vielen Fällen die der Böschungen. Diese häufig durch schadenreichste Gefahrenart. Sie Tiefenerosion des Flussbettes ausgekann parallel zu den Gewässern verlau- lösten Rutschungen können weit ausfende Verkehrswege unterbrechen und greifen und sind je nach topographi- Häuser und Brücken zum Einsturz brin- schen und geologischen Bedingungen gen. oberflächlich bis tiefgründig. Das entscheidende Sicherheitskriterium für Bauten und Anlagen ist somit Verlagerung des Flussbettes ihre Fundationsstiefe. Ist diese unzurei- Mäandrierende und verzweigte Flüsse chend, das heisst geringer als die Ero- verlagern bei extremen Hochwassersionstiefe, so ist ein Einsturz unver- ereignissen oft ihr Bett. Die bisherigen meidlich. Selbst dort, wo die Funda- Ufer werden auf die ungefähre Höhenlationstiefe ausreichend ist, muss über- ge der bisherigen Sohle abgetragen. prüft werden, ob bei einer Verlagerung Diese Gefahrenart ist mit Ablagerungen des Flussbettes das betroffene Bau- im Nahbereich – entweder am gegenwerk auch der zusätzlichen dynami- überliegenden Ufer oder kurz unterhalb schen Beanspruchung durch das strö- der Erosionsstrecke – verbunden. mende Wasser standhält. Die Ufererosion wirkt vor allem in Wildbächen und steilen Gebirgsflüssen. In flacherem Gelände sind vor allem exponierte Stellen wie Prallhänge, Engstellen oder Hindernisse im Abflussbereich gefährdet. In kleineren Gewässern, bei denen die Hochwasservolumina zu Uferrutschung Verlagerung des Flussbettes klein sind, um grosse Massenbewegungen zu verursachen, ist die Erosionstätigkeit weniger ausgeprägt. Massgebend sind die Kräfte des strömenden Wassers und der Widerstand der Uferböschungen. Uferböschungen sind in intensiv genutzten Gebieten meist durch Bewuchs oder durch Schutzbauten (wie etwa Blockwurf, d Mauern oder Pflästerungen) geschützt. d ff. Grafik
Wird bei seltenen Hochwassern diese Schutzschicht zerstört, setzt die Ero-
Übermurung
über 15% Bachgefälle auf, wobei sie sich schubweise lösen können. Die Abgrenzung von stark geschiebeführendem Hochwasser zu wasserreichem Murgang ist nicht immer einfach. Typisch für Murgänge ist einerseits ihre hohe Dichte (Volumenanteil der Feststoffe: 30% bis 70%), andererseits ihre zum Teil hohe Fliessgeschwindigkeit Dazu kommt eine gewaltige Transportkapazität. Neben ganzen Bäumen können von einem Murgang Blöcke von mehreren Kubikmetern Volumen mitgeführt werden. Ein weiteres Charakteristikum von Murgängen ist das Ausmass der umgesetzten Feststoffvolumina. Der Abfluss von Feststoffen und Wasser kann ein Vielfaches der normalen Hochwasserabflüsse erreichen, weshalb Murgänge oft eine steile Front von mehreren Metern Höhe bilden. Zudem verlässt ein Murgang häufig das übliche Gerinne und breitet sich seitlich aus.
Wirkung Die Hauptschadenswirkung von Murgängen liegt erstens in der Erosionskraft, die Uferböschungen destabilisieren kann, zweitens in der Stosswirkung der Murfront, welche durch mitgeführte Einzelblöcke noch verstärkt wird, und drittens in den mächtigen Ablagerungen von Blöcken, Geröll und Schutt. Die Ablagerungen von Murgängen wer- Huber
den als Übermurung bezeichnet. Erreichen sie einen Vorfluter, können solche Ablagerungen dessen Abfluss aufstauen und Folgeüberschwemmungen verursachen. Kommt das grobe, durch den Murgang transportierte Material auf einem Schwemmkegel zum Stillstand, so bildet sich ein für Murgänge typischer Murkopf. Dahinter lagern sich mächti- Ein Spezialfall im Zusammenhang mit ge Schutt- und Geröllmassen ab. Das Hochwassern ist der Murgang. Dieser ausfliessende Wasser ist noch immer Prozess wird auch als Mure bezeichnet, reichlich mit Sand und Geschiebe ge- und ebenso gebräuchlich sind Begriffe sättigt. Es breitet sich bei deutlich wie Schlammstrom, Schlammlawine, geringeren Wassertiefen und Ge- Geröll-Lawine oder, im Dialekt, «Rüfe» schwindigkeiten auf dem Kegel aus. oder «Laui». Murgänge treten nur in Diese oft weitreichenden Ablagerungen sehr steilen Wildbachgebieten mit meist werden Murzungen genannt.
Hochwassergefahren 9
Die Grundlage jeglicher Beurteilung von Hochwassergefahren ist die wertfreie Dokumentation aller Beobachtungen, die auf eine bestehende Gefahr hindeuten. Es sind immer möglichst objektive Beobachtungen und möglichst wenige Interpretationen festzuhalten. Dabei sind Angaben über die Genauigkeit der Beobachtungen – Schätzungen, Berechnungen oder Messungen – unbedingt notwendig.
Comet
Gefahrenerkennung
Ereignisdokumentation
Die Ereignisdokumentation ist ein Verzeichnis beobachteter Ereignisse und umfasst die Aufzeichnung der massgebenden Prozesse, der festgestellten Schäden, der Wirkungsbereiche, des meteorologischen Umfeldes, von hydrologischen Daten sowie weiterer Angaben zum Ablauf. Sie besteht aus einem Text- und aus einem Kartenteil. Die Aufzeichnung eines Ereignisses kann in Abhängigkeit des Ausmasses und der Schadenwirkung in verschiedenen Detaillierungsgraden erfolgen. In jedem Fall gibt die Ereignisdokumentation aber mindestens eine Antwort auf die Frage, was sich wann und wo und in welchem Ausmass ereignet hat. Die detailliertere Ereignisdokumentation geht zusätzlich der Frage nach, wie sich das entsprechende Ereignis abgespielt hat und weshalb es überhaupt zu Schäden gekommen ist. Die detailliertere Dokumentation ist in jenen Fällen zu erstellen, in denen wasserbauliche Massnahmen ergriffen werden sollen.
Übersicht über die Ereignisdokumentation
Angaben zu Ereignissen, deren Ursachen und deren Schadenwirkung. Der Detaillierungsgrad steht in Abhängigkeit zur Bedeutung der Ereignisse. Massstab: Darstellung der betroffenen Flächen im Massstab 1:2000 bis 1:25 000. Nachführung: Laufend; im Falle eines Unwetterereignisses vorzugsweise ohne zeitlichen Verzug. Die betroffenen und untersuchten Flächen sind abzugrenzen. Frank
Gefahrenerkennung 11
Karte der Phänomene (Geländeanalyse)
Die Karte der Phänomene hält die im Feld beobachteten Merkmale und Indikatoren und deren wertfreie Interpretation kartographisch und textlich fest. Die Geländeanalyse ist eine wichtige Ergänzung zur Ereignisdokumentation. Sie dient der Erkennung und Abschät-
Reproduziert mit Bewilligung des Vermessungsamtes des Kantons Bern vom 30. 8. 1996 zung (Disposition, Auslösemechanismen, Wirkungsweise) möglicher Gefahrenarten. Die Geländeanalyse stützt sich auf die Beobachtung und Interpretation von Geländeformen (z.B. kritische Stellen) und «stummen Zeugen» von früher abgelaufenen oder gegenwärtig ablaufenden gefährlichen Prozessen. Damit wird es auch möglich, Ursachen, Auftretenswahrscheinlichkeiten und weitere wichtige Faktoren oder Begleitumstände von Ereignissen zu eruieren. Um die Gefahren glaubwürdig zu kartieren, ist ein gründliches Wissen über den Zustand des Einzugsgebietes sowie dessen Vergangenheit und die daraus abgeleiteten Entwicklungsmöglichkeiten unabdingbar. Um die Inhalte und Darstellungsweisen Ausschnitt aus einer Karte der Phänomene, publiziert in den Empfehlungen verschiedenster Gefahrenarten – wie «Symbolbaukasten zur Kartierung der Phänomene» (1995). Wasser, Lawinen, Rutschungen oder Steinschlag – und unterschiedlicher Massstäbe zu harmonisieren, haben das Bundesamt für Wasserwirtschaft (BWW) und das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) gemeinsam eine Empfehlung* zur Erstellung entsprechender Karten mit Legendenvorschlag unter dem Titel «Symbolbaukasten zur Kartierung der Phänomene» ausgearbeitet und 1995 publiziert. Übersicht über die Karte der Phänomene
Angaben zu Disposition für Wassergefahren. Erfassung von «stummen Zeugen». Massstab: 1:1000 bis 1:25 000 in Abhängigkeit * Diese Empfehlung, die eine bessere Vergleich- des Verwendungszweckes. barkeit, eine gute Nachvollziehbarkeit der Ge- Nachführung: fahrenbeurteilungen und eine einfachere Handhabung bei der Kartierung bezweckt, kann be- Nachführung bei Überarbeitung der zogen werden bei der EDMZ, 3003 Bern (Be- Gefahrenkarte. stellnummer 310.022 d/f)
Wasserbauliche Beurteilung
Jedes natürliche Gewässer befindet gen abstützen. In den Unterlagen müssich dauernd in einem Zustand der sen daher immer auch Angaben über Veränderung. Im Oberlauf ist normaler- die Genauigkeit der Beurteilung geweise Erosion, im Unterlauf dagegen macht werden. Ablagerung vorherrschend. In der wasserbaulichen Beurteilung sol- Inventare und Beurteilungen len aber nicht nur die massgebenden von Schutzbauten Prozesse wie Erosion, Akkumulation Schutzbauten wurden meist dort er- oder Gleichgewichtszustand festgehal- richtet, wo einst Schwachstellen beten werden, sondern auch alle für die standen. Je nach Zeitpunkt der Errich- Hochwasserentwicklung massgeben- tung kann die Schutzwirkung am gleiden Faktoren. chen Gewässer für unterschiedliche Die besondere Aufmerksamkeit gilt da- Ereigniswahrscheinlichkeiten begrenzt bei der Hydrologie (Abflussregimes, sein. Schutzbauten unterliegen einer Hochwassertypen), der Hydraulik ständigen Abnützung und ihr Zustand (Abflusskapazität) sowie dem Fest- muss regelmässig, insbesonders nach stoffhaushalt (murgangfähig, starker Unwettern, überprüft werden. oder geringer Geschiebetrieb, Bildung von Mäandern oder Verzweigungen). Aus dieser Beurteilung kann sowohl auf die kurzfristigen Abläufe während eines Schadenereignisses als auch auf die langfristigen Entwicklungen geschlossen werden. Letztere führen zu einer Veränderung der Gefahrensituation und erfordern somit regelmässige Beurteilungen des Gefahrenpotentials.
Schwachstellenanalyse Schwachstellen sind Orte (Punkte oder Strecken), von denen eine Gefährdung ausgehen kann. Die Schwachstellenanalyse beschreibt die möglichen Ursachen eines Schadenereignisses, das heisst warum beispielsweise bei Hochwasser die Überflutung der angrenzenden Fläche befürchtet wird. Klassische Schwachstellen sind: zu Übersicht über die kleine Durchlässe, Engnisse, enge Kur- wasserbauliche ven, Hindernisse, Gefällsbrüche im Beurteilung Längenprofil. Solche Schwachstellen können bei der Geländeanalyse erfasst Inhalt: und kartiert werden. Sie sind eine wich- Angaben über die massgebenden Prozesse und Orte, von denen eine tige Grundlage, um die Gefährdung zu Gefährdung ausgehen kann, sowie erkennen und die geeigneten Massnah- Angaben über den Zustand der men zu ergreifen. Schutzbauten. Die Beurteilung einer Schwachstelle ist Massstab: mehr oder weniger subjektiv. Sie kann je nach Bedarf sich auf Modellrechnungen (Kapazitätsnachweis), auf Beobachtungen (mi- Nachführung: Spätestens bei Überarbeitung der nimales Freibord bei einem bestimmten Gefahrenkarte, sonst im Rahmen Hochwasser), auf einen Vergleich (klei- des Unterhalts und bei neuen nerer Durchlass als ober- oder unter- Schutzbauten. Frank
halb) und auch auf einfache Schätzun-
Gefahrenerkennung 13
Basierend auf den verschiedenen Beurteilungsgrundlagen, sind in einem zweiten Schritt Intensität und Wahrscheinlichkeit möglicher Hochwasserereignisse in einer Gefahrenkarte festzuhalten. Dieses Instrument stellt die Wassergefahren und die daraus resultierende Gefährdung für Menschen und erhebliche Sachwerte räumlich dar. Immer ist dabei zu beachten: Eine Gefahrenkarte zeigt eine bestehende Gefährdung nach dem Urteil des Gutachters und ist als solche nicht rechtsverbindlich. Die rechtsverbindliche Umsetzung bleibt der kantonalen und der kommunalen Gesetzgebung und Planung beziehungsweise den Bewilligungsbehörden im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens vorbehalten.
Frank
Gefahrenbeurteilung
Gefahrenkarte
Zweck und Bedeutung fern diese dem anerkannten Stand der Gefahren-Hinweiskarte Die Gefahrenkarte ist eine Eignungs- Wissenschaft entsprechen. Die Bear- Ein Spezialfall der Gefahrenkarte ist die karte, die aufzeigt, welche Gebiete beitungstiefe von Gefahrenkarten hängt Gefahren-Hinweiskarte. Sie gibt eine wegen bestehenden Naturgefahren vom vorhandenen und vom erwartba- grobe Übersicht über Gefährdungssinicht oder nur bedingt für bestimmte ren Schadenpotential sowie vom Ge- tuationen, und sie stellt flächenhaft fest, Nutzungen geeignet sind. Sie bildet fahrenpotential ab. welche Gefahren vorhanden sind. Im daher die fachliche Grundlage für: Bei der Erstellung von Gefahrenkarten Gegensatz zur eigentlichen Gefahren-
die Umsetzung in der Raumpla- sind möglichst geschlossene Pla- karte werden bei der Gefahren-Hinnung (Erarbeitung von kantonalen nungsräume zu erfassen. Die Gefah- weiskarte in der Regel keine Gefahren- Richtplänen und von Nutzungsplänen renkarte ist anzupassen, wenn sich die stufen unterschieden. inklusive Ausscheidung von Gefahren- Situation wesentlich ändert (z.B. durch Die Gefahren-Hinweiskarte eignet sich zonen, Ausarbeitung von Konzepten die Erstellung von Schutzbauten). besonders auf der Stufe Richtplanung und Sachplänen von Bund und Kanto- (Massstab 1:50 000). Mit ihr lassen sich nen, Erlass von Bauvorschriften, Bewil- vorgängig zur Erstellung von detaillierligung von Bau- und Nutzungsgesu- ten Gefahrenkarten Konfliktgebiete mit chen); einem geringen Aufwand über einen
die Planung von Massnahmen des grösseren Raum, beispielsweise einen Objektschutzes und Massnahmen ganzen Kanton, feststellen. der Grundeigentümer zur Schadenverminderung. In der Überlagerung der Gefahrengebiete mit den bestehenden Nutzungen werden Konflikte aufgezeigt. Da bestehende Nutzungen in der Regel nicht oder kaum geändert werden können, sind meist bauliche Massnahmen not- Gefahren-Hinweiskarte Gefahrenkarte wendig, um den erforderlichen Schutzgrad zu erreichen. Zweck: Zweck: Die Gefahrenkarte dient daher auch für Grundlage für die Richtplanung zur Grundlage für die Richt- und Nutzungsdie Planung von wasserbaulichen groben Erkennung der Interessenkon- planung sowie für die Projektierung fliktgebiete, falls noch keine Gefahren- von Schutzmassnahmen. Schutzmassnahmen, die Einrichkarten vorhanden sind. tung von Frühwarndiensten und die Inhalt:
Organisation der Notfallplanung. Dabei Inhalt: Genaue Angaben zu Gefahrenart, ist zu beachten, dass sich Massstab Grobe Übersicht über die Gefähr- räumlicher Ausdehnung und Grad der dungssituation; Angabe der Gefahren- Gefährdung in drei Gefahrenstufen; und Detaillierungsgrad entsprechend art, in der Regel ohne Gefahrenstufen; detaillierte Dokumentation. den Projektbedürfnissen ergeben. grossräumige Ausscheidung. Bearbeitungstiefe: Erstellung Bearbeitungstiefe: Hohe Bearbeitungstiefe («parzellen- Geringe Bearbeitungstiefe. scharfe» Abgrenzung muss möglich Die Gefahrenkarte besteht aus einem sein). Kartenteil (wobei als kartographische Massstab: Grundlagen Karten oder Pläne im 1:10 000 bis 1:50 000 Massstab: 1:2000 bis 1:10 000 Massstab 1:10 000 oder grösser zu Erfasste Gebiete: verwenden sind) und einem Textteil Regionen oder ganze Kantone. Erfasste Gebiete: (einem technischen Bericht mit Begrün- Schwergewicht auf besiedelte, erdung und Beschreibung der Gefahren- schlossene oder künftig zu erschliessende Gebiete sowie auf Verkehrsgebiete). In der Gefahrenkarte ist der wege. untersuchte Perimeter klar abzugrenzen, zum Beispiel durch eine fettgestrichelte Linie. Die Erstellung von Gefah- Überprüfung: renkarten hat ausschliesslich nach wis- Periodisch im Rahmen der Richt- und Nutzungsplanrevisionen. senschaftlichen Kriterien zu erfol- Nachführung: gen (vgl. Kapitel «Gefahrenerken- Bei erheblich veränderter Gefahrensituation (zum Beispiel infolge nung»). Der Gutachter ist in der Wahl Schutzmassnahmen oder Veränderungen der natürlichen Voraussetzungen). seiner Methoden grundsätzlich frei, so-
Gefahrenbeurteilung 15
Einteilung der Gefahrenstufen
Um eine einheitliche und gleichwertige Ereignisse vorgenommen (Klärung der Weitere Hinweise, beispielsweise über Bewertung der verschiedenen Arten Restgefährdung bzw. des Restrisikos). Vorwarnzeiten, mögliche Geschiebevon Naturgefahren zu gewährleisten, Die betroffenen Flächen werden, soweit ablagerungen oder über die Dauer von wurden – ausgehend von den bereits relevant, gelb-weiss schraffiert darge- Überschwemmungen, können als zubestehenden «Richtlinien für die Be- stellt. Die Gefahrenstufen werden so sätzlicher Index in die Karte eingetragen rücksichtigung der Lawinengefahr bei gewählt, dass sie auf eine bestimmte und im Begleittext erläutert werden. raumwirksamen Tätigkeiten» (BFF, Art von Verhaltensweisen bzw. Nut- Falls eine Fläche durch mehrere Ge- 1984) – harmonisierte Gefahrenstufen- zungsvorschriften schliessen lassen. fahrenarten bedroht ist, beispielsweidiagramme entwickelt. Sie zeigen den Grad der Gefährdung se durch Überschwemmungen und Als Grad der Gefährdung werden die von Menschen, Tieren und erheblichen Murgänge, so wird dieser Umstand in Intensität und die Wahrscheinlich- Sachwerten auf. Dabei wird berück- geeigneter Form auf der Gefahrenkarte keit (Häufigkeit oder Wiederkehrdauer) sichtigt, dass in der Regel die Sicherheit gekennzeichnet. der jeweiligen Gefahrenart festgelegt. der Menschen in Gebäuden wesentlich Massgebend ist die jeweils höchste Diese beiden Parameter werden ge- höher ist als im Freien. Gefahrenstufe. In der Regel erfolgt bei mäss dem Intensitäts-Wahrscheinlich- Die gefährdende Schadenwirkung wird der Überlagerung durch mehrere Gekeits-Diagramm (vgl. unten) zu Gefah- für jede Gefahrenart und Gefahrenstufe fahrenarten keine Umteilung in eine renstufen zusammengefasst. beschrieben. Die Gefahrenstufen wer- höhere Stufe, da ja gegen jede einzelne Es wird zwischen drei Gefahrenstu- den grundsätzlich für jede Gefahrenart Gefahr Massnahmen zur Vermeidung fen unterschieden, dargestellt durch getrennt bestimmt. Diese ist mit einem von Schaden ergriffen werden können. rote, blaue und gelbe Farbe. In Abwei- Index in der Gefahrenkarte anzugeben, Bei der raumplanerischen Umsetzung chung zu den oben erwähnten Richtlini- dem die Feldnummer aus der Beurtei- wird es jedoch in vielen Fällen sinnvoll en für die Lawinengefahr wird beim lungsmatrix beigefügt werden kann: Ü sein, in Gebieten, die durch mehrere
Hochwasserschutz eine Überprüfung steht für Überschwemmung; E steht für Gefahren bedroht sind, allfällige Verboder Gefahrensituation für sehr seltene Ufererosion; M steht für Übermurung. te zu erlassen.
Intensitäts-Wahrscheinlichkeits-Diagramm (Gefahrenstufendiagramm) I n t e n s i t ä t
stark 9 8 7
mittel 6 5 4
weiss oder schwach gelb-weiss gestreift 3 2 1
hoch mittel gering sehr gering
Wa h r s c h e i n l i c h k e i t
rot: erhebliche Gefährdung
Personen sind sowohl innerhalb als auch ausserhalb von Gebäuden gefährdet.
Mit der plötzlichen Zerstörung von Gebäuden ist zu rechnen. oder:
Die Ereignisse treten zwar in schwächerem Ausmass, dafür aber mit einer hohen Wahrscheinlichkeit auf. Personen sind in diesem Fall vor allem ausserhalb von Gebäuden gefährdet. Das rote Gebiet ist im wesentlichen ein Verbotsbereich.
blau: mittlere Gefährdung
Personen sind innerhalb von Gebäuden kaum gefährdet, jedoch ausserhalb davon.
Mit Schäden an Gebäuden ist zu rechnen, jedoch sind plötzliche Gebäudezerstörungen in diesem Gebiet nicht zu erwarten, falls gewisse Auflagen bezüglich Bauweise beachtet werden. Das blaue Gebiet ist im wesentlichen ein Gebotsbereich, in dem schwere Schäden durch geeignete Vorsorgemassnahmen (Auflagen) vermieden werden können.
gelb: geringe Gefährdung
Personen sind kaum gefährdet.
Mit geringen Schäden an Gebäuden bzw. mit Behinderungen ist zu rechnen, jedoch können erhebliche Sachschäden in Gebäuden auftreten. Das gelbe Gebiet ist im wesentlichen ein Hinweisbereich.
gelb-weiss gestreift: Restgefährdung
Gefährdungen mit einer sehr geringen Eintretenswahrscheinlichkeit und einer hohen Intensität können durch eine gelb-weiss gestreifte Signatur bezeichnet werden. Das gelb-weiss gestreifte Gebiet ist ein Hinweisbereich, der eine Restgefährdung bzw. ein Restrisiko aufzeigt.
weiss: nach dem derzeitigen Kenntnisstand keine oder vernachlässigbare Gefährdung
Gefahrenbeurteilung 17
Klassifizierung der Parameter
Die beiden im Gefahrenstufendia- mit den gewählten Klassengrenzen zu- Restgefährdung gramm verwendeten Parameter Inten- sammenfallen kann. Im Restgefährdungsbereich werden ersität und Wahrscheinlichkeit müssen für Die Begriffe Häufigkeit, Wiederkehrpe- kannte, aber sehr seltene Gefährdunjede Gefahrenart bestimmt und zuge- riode und Eintretenswahrscheinlichkeit gen durch eine gelb-weiss gestreifte ordnet werden. Dabei wird zwischen werden synonym verwendet, wobei Signatur angezeigt. Die gelb-weisse schwacher, mittlerer oder starker Inten- Häufigkeit und Wiederkehrperiode nur Signatur soll nicht die generell vorhansität bzw. geringer, mittlerer oder hoher für sich wiederholende Ereignisse zu- dene Restgefährdung aufzeigen, son- Wahrscheinlichkeit unterschieden. treffend sind. dern nur dort verwendet werden, wo Eintretenswahrscheinlichkeit und Wie- konkrete Gefahren vorhanden sind und Intensität derkehrperiode lassen sich numerisch wo Vorsorgemassnahmen (Notfallpla- Um das Ausmass eines möglichen verbinden, sofern von einer einheitli- nung, Beobachtungsnetze, Unterhalt) Schadenereignisses zu beschreiben, chen Nutzungsperiode ausgegangen die Gefährdung entscheidend reduziewerden die Grenzwerte für die Gefah- wird. Die Gleichung lautet: ren können. Die Darstellung besagter renstufen nach der möglichen Scha- p = 1 – (1 – 1 / T)n Gefährdungen ist dann angebracht, denwirkung auf die wichtigste Nut- wobei n die betrachtete Nutzungspe- wenn hohe Intensitäten möglich sind, zungsform, das Siedlungsgebiet, ab- riode ist, T die Wiederkehrperiode und das Schadenpotential hoch ist oder die gestimmt. Für andere Nutzungsformen p die Eintretenswahrscheinlichkeit ei- Möglichkeit besteht, dass sich die Einsind die möglichen Schäden analog nes Ereignisses gleich oder grösser als tretenswahrscheinlichkeit gegenüber abzuleiten. Die Angabe der Intensität jenes mit der Wiederkehrperiode T in- heute erheblich erhöhen könnte. Die erfolgt in drei Stufen: nerhalb der Nutzungsperiode. Abgrenzung von gelb-weiss gegen • starke Intensität: Menschen und Die Berechnung der Eintretenswahr- weiss wird nicht zahlenmässig definiert. Tiere sind auch innerhalb von Gebäu- scheinlichkeit in einer betrachteten Nut- Erläuterungen sind in den Fällen, wo
den gefährdet; mit erheblichen Schä- zungsperiode verdeutlicht, dass auch von diesen Signaturen Gebrauch geden an Gebäuden bis zu plötzlichen bei einer relativ seltenen Wiederkehrpe- macht wird, notwendig. Gebäudezerstörungen ist zu rechnen. riode (300 Jahre) die verbleibende Ge-
mittlere Intensität: Menschen fährdung nicht vernachlässigbar ist: Hat Seltene Ereignisse und Tiere sind ausserhalb von Gebäu- ein Ereignis eine Wiederkehrperiode Probleme bei der Festlegung von Intenden stark, innerhalb von Gebäuden von 300 Jahren, so besteht eine Wahr- sität und Wahrscheinlichkeit entstehen jedoch kaum gefährdet; mit Schäden scheinlichkeit von 15%, dass dieses in besonders im Bereich der seltenen und an Gebäuden ist zu rechnen. einer Periode von 50 Jahren eintritt. sehr seltenen Ereignisse.
schwache Intensität: Menschen Dies entspricht immerhin der Wahr- Diese werden in der Regel anhand von und Tiere sind innerhalb und ausserhalb scheinlichkeit, beim einmaligen Wurf Abläufen bekannter oder möglicher von Gebäuden kaum gefährdet; mit eine 6 zu würfeln! ausserordentlicher Ereignisse festge- Sachschäden in Gebäuden (beispiels- Grundsätzlich ist die Wahrscheinlich- legt. Wichtig ist, dass sowohl die Festweise Kellerräumen) muss gerechnet keitsskala, genauso wie die Intensitäts- legung der Ereignisgrösse als auch der werden. skala, nach oben offen. Gefahrenarten, Eintretenswahrscheinlichkeit nach wisdie mit einer sehr geringen Eintretens- senschaftlichen, objektiv nachvollzieh- Wahrscheinlichkeit wahrscheinlichkeit auftreten (Wieder- baren Kriterien erfolgt. Anstelle einer graduellen Skala, zum kehrperiode > 300 Jahre), werden für Beispiel durch Angabe der Wiederkehr- übliche Nutzungen der Restgefährdung periode, wurde für die Wahrscheinlich- zugeordnet. keit ebenfalls eine Klassenbildung gewählt. Die Klassengrenzen 30 und 300 Jahre lehnen sich an die Vorgabe der Lawinenrichtlinen (BFF, 1984). Für die Wassergefahren wurde zusätzlich die oft verwendete Grenze von 100 Jahren Wahrscheinlichkeit Wiederkehrperiode eingeführt. Die Berechnung der Eintretenswahr- verbal: Eintretenswahrschein- Wiederkehrperiode verbal: scheinlichkeit ist mit Unsicherheiten be- lichkeit in 50 Jahren: in Jahren: haftet. Die einem bestimmten Ereignis hoch 100 bis 82% 1 bis 30 häufig zuzuordnende Wahrscheinlichkeit ist mittel 82 bis 40% 30 bis 100 mittel
daher nie eindeutig zu bestimmen, son- gering 40 bis 15% 100 bis 300 selten dern umfasst immer einen Bereich, der
Kriterien zur Intensität der einzelnen Gefahrenarten Frank (2), SBB
Überschwemmung Ufererosion Übermurung Als Mass der möglichen Wirkung wer- Als Mass der möglichen Wirkung wird Methoden zur Berechnung von Murden die Fliessgeschwindigkeit (v) bei Ufererosion die mittlere Mächtig- gängen sind noch wenig erprobt und und auch die Überschwemmungs- keit (d) der erwarteten Abtragung be- kaum verbreitet. Anstelle von Berechhöhe (h) berücksichtigt. Die Fliessge- rücksichtigt, gemessen senkrecht zur nungsmethoden zur Abschätzung der schwindigkeiten sind normalerweise betreffenden Böschungsoberfläche. Druckwirkung von Murgängen können direkt vom Geländegefälle abhängig. auch Beobachtungen von Murköpfen Bei grossen Fliessgeschwindigkeiten zur Beurteilung herangezogen werden. ist mit grobkörnigen Ablagerungen zu Sie lassen Rückschlüsse auf die Druckrechnen. Lokal können Erosionser- wirkung zu. scheinungen auftreten.
Diese Grenzen sind als Richtwerte zu verstehen, da die Übergänge fliessend sind:
Kriterien bei Kriterien bei Kriterien bei Überschwemmung Ufererosion Übermurung
starke Intensität: starke Intensität: starke Intensität: oder und v ✖ h > 2 m 2/s mittlere Intensität: v > 1 m/s mittlere Intensität: mittlere Intensität:
schwache Intensität: schwache Intensität: d = mittlere Mächtigkeit h < 0,5 m keine der Abtragung oder (gemessen senkrecht v ✖ h < 0,5 m 2/s zur Böschungsoberfläche) Im Bereich einer möglichen Verlagerung des Gerinnebettes ist zusätzlich h = Mächtigkeit h = Wassertiefe der Strömungsdruck zu überprüfen, der Murgang-Ablagerung v = Fliessgeschwindigkeit also ob das Kriterium: v x h < 2 m2/s v = Fliessgeschwindigkeit des Wassers bzw. 0,5 m2/s erfüllt ist. des Murgangs
Gefahrenbeurteilung 19
Gefährdung und mögliche Schadenwirkung
Keystone Die Gefährdung von Menschenleben ist Deshalb sind Personen im Freien bei bei Überraschungseffekten besonders vernünftigem Verhalten kaum gefährhoch. Vorwarnzeiten sind daher ein det. Das Abgleiten der Portionen erfolgt Hinweis zur Beurteilung der Gefähr- aber unvermittelt. dung. Dagegen sind Vorwarnungen bei Über- Bei Überschwemmungen ist die murungen äusserst schwierig zu tref- Vorwarnzeit vor allem abhängig von der fen, da beim gleichen Wildbach Nieder- Topographie des Einzugsgebietes: je schlagsereignisse mit und ohne Bilsteiler das Gelände und je kleiner das dung von Murgängen ablaufen können. Einzugsgebiet, um so kürzer ist die Zwischen Auslösung und Eintreffen des mögliche Warnzeit, um so rascher ist Murganges auf dem Wildbachkegel verder Anstieg und um so begrenzter sind gehen nur wenige Minuten. die Eingriffsmöglichkeiten. Da in diesen Fällen der Niederschlag, der das Ereignis auslöst, zur gleichen Zeit auch im Wirkungsgebiet als Starkniederschlag bemerkbar ist, tritt aber meist kein eigentlicher Überraschungseffekt ein. Die Dauer der Überschwemmung kann mit einigen Stunden bis wenige Tage grob eingegrenzt werden. Da bei Ufererosion der Abtrag des Ufers in der Regel in Portionen erfolgt, ist die Gefährdung einige Zeit (Bruchteile von Stunden) im voraus erkennbar.
Schadenwirkung Schadenwirkung Schadenwirkung bei Überschwemmung bei Ufererosion bei Übermurung
starke Intensität starke Intensität starke Intensität
Bei hohen Wassertiefen ist das Erd- Durch Unterspülen der Fundamente Die Druckwirkung der Murfront, meist geschoss eines Gebäudes ganz über- droht ein plötzlicher Gebäudeeinsturz, noch verstärkt durch die Stosskraft flutet, Fluchtwege in die oberen Ge- weshalb Menschen und Tiere in Ge- von Einzelblöcken, kann zur plötzlischosse oder auf das Dach können bäuden gefährdet sind. Bei einer Ver- chen Zerstörung von Gebäuden fühabgeschnitten werden. Gebäude wer- lagerung des Gerinnebettes werden ren. Menschen und Tiere in Gebäuden den kaum zerstört, aber Erd- und Kel- die betroffenen Flächen Teil des Ge- sind gefährdet. Die Schadenwirkung lergeschosse stark beschädigt. Bei wässers und sind ohne umfassende wird durch mächtige Ablagerungen hohen Fliessgeschwindigkeiten ent- Sanierungsmassnahmen nicht mehr von Schutt und Geröll erhöht. stehen dynamische Beanspruchungen, nutzbar. die ein Gebäude zerstören können. Es muss mit sehr hohem Geschiebetrieb, lokalen Erosionserscheinungen und der Ablagerung von Steinen und Blökken gerechnet werden. Hindernisse und Häuserkanten sind wegen der dort stattfindenden Strömungskonzentration besonders gefährdet. Menschen und Tiere in Gebäuden sind gefährdet.
mittlere Intensität mittlere Intensität mittlere Intensität
Wasser dringt in Gebäude ein, Glas- In diesem Fall werden normal fundier- Trotz der geringen Tiefe sind auslaufenster können brechen. Mit hohem te und unterkellerte Gebäude nicht fende Murzungen wegen des mitge- Geschiebetrieb, lokaler Erosion und durch die Erosion zerstört. Liegt das führten Gerölls gefährlich. Gebäude Ablagerungen ist zu rechnen. Perso- Objekt jedoch im Bereich einer mögli- können beschädigt werden. Personen nen und Tiere im Freien und in Fahr- chen Verlagerung des Gerinnebettes, und Tiere im Freien sind gefährdet. zeugen sind gefährdet. In Gebäuden so ist zusätzlich der Strömungsdruck ist ein Ausweichen in die oberen Ge- zu überprüfen (also ob das Kriterium schosse meist noch möglich. v x h < 2 m2/s erfüllt ist). Dieses Kriterium ist in der Regel in Gerinnen mit mehr als 20 m3/s Hochwasserabfluss nicht erfüllt, und die betroffenen Flächen sind dann als rot einzustufen.
schwache Intensität schwache Intensität schwache Intensität
Eventuell in Häuser eindringendes Abtrag von Humusschichten und Kolk- Für diese Gefahrenart praktisch nicht Wasser kann mit relativ einfachen Mit- schäden können bei Hindernissen auf- existent. teln abgewehrt werden. Kellergeschos- treten. Schwache Intensität ist nur bei se sind jedoch gefährdet. Eine Gefähr- kleinen Gewässern zu erwarten. Im dung von Personen und Tieren liegt in Bereich einer möglichen Verlagerung der Regel nicht vor. Beim oberen Grenz- des Gerinnebettes ist zusätzlich der wert können Fahrzeuge abgetrieben Strömungsdruck zu überprüfen (also werden. ob das Kriterium v x h < 0,5 m2/s erfüllt ist).
Gefahrenbeurteilung 21
✖ 3
Bei der Gefahrenbeurteilung stellte sich die Frage, was passieren kann. Bei der Massnahmenplanung stellt sich nun die Frage, was passieren darf bzw. wie wir uns schützen können. Mit der Festlegung von Schutzzielen wird für verschiedene Objektkategorien die gewünschte Sicherheit definiert. Ist der bestehende Schutzgrad ausreichend, muss durch Unterhalt und geeignete Nutzungsvorschriften sichergestellt werden, dass das Gefahren- bzw. Schadenpotential nicht unkontrolliert wächst und wasserbauliche Schutzmassnahmen notwendig werden. Infolge der intensiven baulichen Entwicklung sind aber vielerorts bereits Schutzdefizite entstanden, die nicht mehr allein durch Unterhalt und raumplanerische Massnahmen behoben werden können. Der Entscheid, welche Massnahmen ergriffen werden sollen, hängt von einer Interessenabwägung ab.
Frank
Massnahmenplanung
Raumplanerische Massnahmen
Die Gefahrenkarte bildet die fachliche Grundlage für die Berücksichtigung der Naturgefahren bei allen raumwirksa- Übersicht Übersicht men Aufgaben und Tätigkeiten, insbe- über die über die sondere bei: Berücksichtigung Berücksichtigung
der Erarbeitung und Genehmigung der Naturgefahren der Naturgefahren von Richt- und Nutzungsplänen, Konin der Richtplanung in der Nutzungsplanung zepten und Sachplänen des Bundes (Art. 6 bis 12 RPG) (Art. 14 bis 24 RPG) sowie in den dazu erforderlichen Grundlagen;
der Planung, Errichtung, Veränderung und Nutzung von Bauten und Zuständigkeit Zuständigkeit Anlagen; für die Richtplanung: für die Nutzungsplanung:
der Erteilung von Konzessionen und Kanton Gemeinde Bewilligungen für Bauten und Anlagen Form: Form: sowie anderer Nutzungsrechte; Karte und Text; Zonenplan und
der Ausrichtung von Beiträgen an Grundlagen Baureglement Bauten und Anlagen (insbesondere Verkehrs- und Versorgungsanlagen, Woh- Kartenmassstab/ Kartenmassstab/ nungsbauten), Gewässerkorrektionen, Konkretisierungsgrad: Konkretisierungsgrad: Bodenverbesserungen oder Schutz- in der Regel 1:50 000 1:2000 bis 1:5000 massnahmen. Aufgabe: Aufgabe: Mit den Gesetzesbestimmungen und Koordination auf angestrebte Raum- Festlegung der Nutzungsarten. Trenden Instrumenten der Raumplanung ist ordnung hin von allen raumwirksamen nung von Siedlungs- und Nichtsiedder Rahmen für eine angemessene Sachbereichen von Bund, Kanton und lungsgebiet. Berücksichtigung der Naturgefahren Gemeinden. bei raumwirksamen Tätigkeiten ge- Inhalt bezüglich geben. Es geht in erster Linie darum, im Inhalt bezüglich Gefahren: Gefahren: Berücksichtigung der in der Gefahren- Vollzug die Möglichkeiten zu nutzen Abstimmungsanweisungen zum wei- karte bezeichneten Gefahrengebiete und den vorhandenen Spielraum austeren Vorgehen im Text; eventuell gro- nach Gefahrenarten, Gefahrenstufen zuschöpfen. Anpassungen und Ergän- be Abgrenzung der Gefahrengebiete und den entsprechenden Konsequenzungen der kantonalen Gesetze müs- auf Karte. zen für die Nutzung. sen bei Bedarf vorgenommen werden. Gefahrenstufen: Gefahrenstufen: In der Regel 1-stufig: Gefahr vorhan- 3-stufig: erhebliche Gefährdung, mittden, Gefahr nicht vorhanden; zusätz- lere Gefährdung und geringe Gefährlich Angabe über die vorherrschende dung; Angaben zur Art der Gefahr und Hauptgefahrenart: H = Hochwasser, zu den daraus abzuleitenden Konse-
L = Lawine, M = Massenbewegung. quenzen für die Nutzung.
Genauigkeit: Genauigkeit: Keine (nur Text) oder grobe, umhüllen- Berücksichtigung der Gefahrengebiede Berücksichtigung der Gefahrenge- te parzellengenau. biete. Nachführung: Nachführung: Wenn sich die Gefährdung durch Na- Ergänzung bzw. Nachführung bei ver- turereignisse erhöht oder durch erstelländerten Verhältnissen oder neuen te Schutzmassnahmen nachweisbar Aufgaben; gesamthafte Überprüfung verringert; bei Totalrevision des Zoder Richtplanung und nötigenfalls nenplanes (zirka alle 10 bis 15 Jahre). Überarbeitung alle 10 Jahre. Verbindlichkeit Verbindlichkeit der Nutzungsplanung: der Richtplanung: grundeigentümerbehördenverbindlich verbindlich
Massnahmenplanung 23
Richtplanung
• er gibt den planenden Gemeinwesen aller Stufen verbindliche Vorgaben für die Ausübung ihres Planungsermessens.
Sachbereich Naturgefahren Für den Sachbereich Naturgefahren kann der Richtplan die folgenden Aufgaben übernehmen:
die frühzeitige Erkennung von möglichen Konflikten zwischen Nutzungen und Naturgefahren und die Bezeichnung der jeweils beizuziehenden Fachstellen;
den Überblick geben über die bereits vorhandenen oder noch zu erarbeitenden Grundlagen bezüglich Naturgefahdella Valle
ren (beispielsweise Erstellung von Gefahrenkarten, koordiniertes Vorgehen für die verschiedenen Gefahrenarten);
die Formulierung von Grundsätzen des Kantons beim Schutz vor Naturgefahren;
die Nennung von Vorgaben und von Aufträgen an die nachstehende Planung, insbesondere an die kommunale Nutzungsplanung (zum Beispiel Aus- Gemäss Artikel 6 des Bundesgesetzes scheidung von Gefahrenzonen). über die Raumplanung (RPG) haben die Kantone in den Grundlagen zu ihrem Richtplan-Karte Richtplan unter anderem festzustellen, In der Karte wird man sich darauf «welche Gebiete durch Naturgefahren beschränken müssen, die Gefahrenge- oder schädliche Einwirkungen erheb- biete in der Ausgangslage grob zu lich bedroht sind». umreissen. Konkrete Nutzungskonflik- Der kantonale Richtplan dient der te infolge Naturgefahren oder geplante räumlichen Ordnung, der Koordination Schutzbauten sind als Richtplaninhalte und der Vorsorge. Formal besteht der denkbar. Richtplan aus Karte und Text und stützt sich auf Grundlagen. Richtplan-Text Der Richtplan liefert richtungsweisende Bei der Richtplanung liegt für die Natur- Festlegungen und Abstimmungsanwei- gefahren das Hauptgewicht im Text. sungen. Er zeigt zudem die massgebli- Dieser Text soll eine Übersicht über che planerische und räumliche Aus- bereits vorhandene und noch zu erargangslage. Dabei fallen dem Richtplan, beitende Grundlagen (Konzept Gefahder behördenverbindlich ist, eine ganze renkarten) geben, die Grundsätze beim Reihe von Aufgaben zu: Schutz vor Naturgefahren nennen und
er zeigt, wie die raumwirksamen die notwendigen Massnahmen samt Tätigkeiten im Hinblick auf die anzustre- den betroffenen Fachstellen auflisten. bende räumliche Entwicklung aufeinan- Schliesslich kann er den Gemeinden der abgestimmt werden; den Auftrag geben, bei der Nutzungs-
er bestimmt die Richtung der weite- planung für Gefahrengebiete wo nötig ren Planung und Zusammenarbeit und Bauverbote und Nutzungsbeschränbezeichnet die notwendigen Schritte; kungen vorzusehen.
Nutzungsplanung
Auf der Ebene der Nutzungsplanung sind Konkretisierungsgrad und Rechtsverbindlichkeit so festzulegen, dass rote Zone: eine angemessene Berücksichtigung erhebliche Gefährdung der Naturgefahren ermöglicht und sichergestellt wird. Angestrebt wird die Es dürfen grundsätzlich keine Bauten und Anlagen, die dem Ausscheidung rechtsverbindlicher Ge- Aufenthalt von Mensch und Tier dienen, errichtet oder erweitert fahrenzonen bzw. eine gleichwertige werden. Nichtüberbaute Bauzonen sollen rückgezont werden. rechtliche Umsetzungsmöglichkeit. Zerstörte Bauten dürfen nur in Ausnahmefällen – wenn sie Nach Artikel 18 des Bundesgesetzes zwingend auf diesen Standort angewiesen sind – wieder aufgebaut über die Raumplanung (RPG), er bewerden (und auch dann nur mit den entsprechenden Sicherheitshandelt «Weitere Zonen und Gebiete», massnahmen). Umbauten und Zweckänderungen sind nur gestatkann das kantonale Planungsrecht netet, wenn dadurch das Risiko vermindert wird (das heisst, wenn der ben Bau-, Landwirtschafts- und gefährdete Personenkreis nicht erweitert und die Sicherheitsmass- Schutzzonen weitere Nutzungszonen nahmen verbessert werden). Bei bestehenden Siedlungen sind bei vorsehen. Auf dieser Rechtsgrundlage gravierendem Schutzdefizit nach Möglichkeit wasserbauliche können zum Beispiel Gefahrenzonen Schutzmassnahmen vorzusehen. ausgeschieden werden, die die anderen Nutzungen überlagern können. Möglich ist aber auch, dass die verschiedenen Nutzungen entsprechend der Gefahrensituation ausgeschieden blaue Zone: oder in der Definition eingeschränkt mittlere Gefährdung werden (positive bzw. negative Planung). Bauen ist mit Auflagen erlaubt. Diese sollen mit einem der Die Gefahrenkarte muss als Grundlage jeweiligen Gefahrenart entsprechendem Inhalt im Bau- und Zonenfür die Ausscheidung von Gefahrenzo- reglement festgehalten werden. Im Einzelfall können auch weitere nen (oder analogen Massnahmen) in detaillierte Abklärungen nötig sein. Es sind keine besonders der Nutzungsplanung dienen. Obwohl sensiblen Objekte zu erstellen, und es sollen nach Möglichkeit in der Nutzungsplanung theoretisch keine neuen Bauzonen ausgeschieden werden. eine Interessenabwägung vorzunehmen ist, kann praktisch ausgeschlossen werden, dass irgendwelche andere Interessen zu einem Verzicht auf sach- gelbe Zone: lich gebotene Gefahrenzonen berechtigen würden. geringe Gefährdung
Bedeutung der Gefahrenstufen Die Grundeigentümer sind auf die bestehende Gefährdung Die Gefahrenstufen wurden primär auf und auf mögliche Massnahmen zur Schadenverhütung aufmerkdie Konsequenzen für bauliche Nut- sam zu machen. Eine spezielle Massnahmenplanung für sensible zung abgestimmt und sollen die Ge- Objekte ist notwendig. fährdung von Mensch und Tier vermeiden und Sachschäden möglichst gering halten. Im Stadium des Baugesuchs können weitere detaillierte Unter- gelb-weiss gestreifte Zone suchungen für die konkrete Umschreibung der Auflagen notwendig sein. In der Landwirtschaftszone gelten Die gelb-weiss gestreifte Zone zeigt das Restrisiko auf. Eine bezüglich Gefahrenstufen für Bauten Notfallplanung und spezielle Massnahmen für sensible die gleichen Anforderungen wie in der Objekte sind notwendig. Anlagen mit sehr hohem Scha- Bauzone. Zur eigentlichen Art der land- denpotential sind zu vermeiden. wirtschaftlichen Nutzung äussert sich die Raumplanung in der Regel nicht. Verträge mit dem einzelnen ➼ Die Bedeutung der Gefahrenstufen
Massnahmenplanung 25
Bauern können hier sinnvoll sein. zweitens Gebäude und Anlagen, an • Wertkonzentrationen in den Unter- Alarm und Evakuationspläne (Not- welchen grosse Folgeschäden auf- geschossen, insbesondere in Kellerfallplanung) sind für alle Gefahrengebie- treten können. Das gilt insbesondere für räumen, vermeiden; te vorzubereiten. Insbesondere müs- Lagereinrichtungen und für Produk- • keine gefangenen Räume; sen Fluchtwege ins gefahrlose Gebiet tionsstätten mit hohen Beständen ge- • Fluchtwege in höhere Gebäudeteile bestehen. fährlicher Stoffe oder für Deponien. vorsehen; Sensible Objekte sind drittens Gebäu- • bei besonders gefährdeten Nutzun- Sensible Objekte de und Anlagen, an welchen bereits bei gen wie Tiefgaragen müssen weitere Sensible Objekte sind erstens einmal Einwirkungen kleiner Intensitäten gros- Abklärungen erfolgen. Gebäude und Anlagen, in denen sich se finanzielle Schäden direkt oder In der gelben Gefahrenzone kann besonders viele Menschen aufhalten indirekt zu befürchten sind. Dazu zählen übermässiger Sachschaden durch er- (und die schwer zu evakuieren sind). beispielsweise Schaltzentralen, Tele- höhte Eingänge, dichte Kellerfenster, Das gilt beispielsweise für Spitäler, Hei- fonzentralen, EDV-Anlagen, Trinkwas- Vorrichtungen zur Abdichtung von Einme und Schulen. Sensible Objekte sind serversorgungen oder Kläranlagen. fahrten in tieferliegende Garagen vermieden werden.
Infrastrukturanlagen Infrastrukturanlagen wie Eisenbahnen, Strassen und Übertragungsleitungen sind meist standortgebunden und von öffentlichem, oft nationalem Interesse, was einen Schutz durch technische Massnahmen am Gewässer oder am Objekt erfordert. Die mitunter hohe Gefährdung von Personen oder die wirtschaftlichen und ökologischen Folgewirkungen von Unterbrüchen oder Beschädigungen, beispielsweise bei Einrichtungen der Hinweise zur angepassten Nutzung Stromversorgung oder bei Abwasserfür das Gefahrenpotential Wasser reinigungsanlagen, erfordern generell ein hohes Sicherheitsniveau.
Die folgenden Hinweise sind nicht ab- eine Verlagerung des Bachbettes be- Landwirtschaft schliessend, sondern dienen als Anre- fürchtet werden muss. Gebiete, die häufig von Schadenereiggung für eine den örtlichen Verhältnis- Zur Vermeidung von Schäden durch nissen betroffen sind (rote und blaue sen angepasste Planung. Übermurung gilt: Gefahrenzone), sind für intensive Land-
erhöhte Eingänge und keine Fenster wirtschaft wenig geeignet. Für die not- Siedlungen im Bereich der Ablagerungshöhe; wendigen Einrichtungen (beispielswei- In der blauen Gefahrenzone sind • konstruktive Ausgestaltung gegen se Unterstände, Tränken) sind mög- Neubauten, Erweiterungen und Um- die Stosswirkung von Einzelkompo- lichst Gebiete ausserhalb der roten bauten nur unter Beachtung von Aufla- nenten (z.B. Stahlbeton). Zonen zu suchen, insbesondere wenn gen zu gestatten, die je nach Gefahren- Zur Vermeidung von Schäden durch die Einstufung aufgrund von häufigen art unterschiedlich sind. Überschwemmung gilt: Ereignissen erfolgte (entspricht Feldern Zur Vermeidung von Schäden durch • erhöhte Zugänge, eventuell mit dich- 6 und 9 im Intensitäts-Wahrscheinlich- Ufererosion gilt: tenden Türen; keits-Diagramm).
ausreichende Fundierung der Ge- • Fenster und auch Lichtschächte mit Der Gartenbau ist im Bereich häufiger bäude über die zu erwartende Ero- bruchsicherem Glas abdichten; Überschwemmungen nur zu bewilligen, sionstiefe hinaus; • Öltanks und Ölzuleitungen gegen wenn sichergestellt ist, dass die not-
Fundamente in Stahlbeton, damit bei das Aufschwimmen und gegen Bruch wendige Infrastruktur (Lagerung von ungleichförmiger Erosion die Lasten sichern; Dünge- und Schädlingsbekämpfungsübernommen werden; • wichtige elektrische Versorgungsan- mitteln) ausserhalb der häufig betroffe-
konstruktiver Nachweis der Standsi- lagen in den Obergeschossen installie- nen Gebiete untergebracht werden cherheit gegen Strömungsdruck, falls ren; kann oder durch technische Siche-
Schlaf gerechnet werden muss. Insbesondere ist auf das zeitliche Zusammentreffen der Gefährdung mit der Anwesenheit von Personen zu achten: Wintersportaktivität und Hochwassergefährdung schliessen sich praktisch aus; Freiluftbäder sind bei Schlechtwetter kaum besucht. Gesondert zu überprüfen ist, wie weit ein möglicher Sachschaden an den Infrastrukturanlagen und eine erweiterte Verwendung von Nebenanlagen (z.B. Klubhäuser) die Bewilligung als zulässig erscheinen lässt. Je nach Art der Freizeitanlagen sind folgende Besonderheiten zu berück- Tiefbauamt Kanton Bern
sichtigen:
Parkanlagen und Grünflächen, die der Erholung dienen: keine Beschränkung durch Gefahrenzonen.
Sportanlagen wie etwa Tennisplätze, Fussballplätze oder Leichtathletikstadien: Vermeidung der Zonen mit häufigen und hohen Intensitäten, insbesondere bei der Gefahrenart Ufererosion. Bei roten Zonen mit seltenen Ereignissen (also mit einer Wiederkehrperiode von grösser als 100 Jahren) ist eine Zulassung denkbar.
Freiluftbadeanstalten: Nebenbetriebe wie beispielsweise Restaurants sind nicht in roten Zonen anzulegen.
Campingplätze: Es besteht ein erhöhtes Risiko der Personengefährdung, weil sommerliche Hochwassersaison und dichteste Belegung zeitlich zusammentreffen. Deshalb sind eine rungsmassnahmen geschützt wird. früchte, wenn überhaupt, nur sehr kurz- Alarmorganisation und sichere Flucht- Generell gilt für die Landwirtschaft: fristig. Die abgelagerten feinkörnigen wege vorzubereiten. Längerfristig be- Durch dynamische Überschwemmun- Feststoffe führen in der Regel nicht zu wohnte Campingplätze mit ausgebaugen werden landwirtschaftliche Kultu- Verlusten der Bodenfruchtbarkeit. ter Infrastruktur und überwiegenden ren meist vernichtet. Die Bodenfrucht- Dauerstandplätzen für Wohnwagen barkeit der betroffen Flächen kann lang- Freizeitanlagen sind im Bereich der häufigen Ereignisse fristig durch Ablagerung von Geröll Nutzungen mit Erholungsfunktion sind abzulehnen, da die Gefährdung in Fahr- oder durch Erosion der Humusschicht in der Regel mit geringer Sachwertkon- zeugen grösser ist als für Personen im vermindert werden. zentration, jedoch mit erhöhter Perso- Freien. Langdauernde, tiefe Überschwem- nengefährdung verbunden. • Grossveranstaltungen: In Gebieten mungen sind nur in Ebenen grosser In der Regel herrscht bei Freizeitanla- mit plötzlich auftretenden intensiven Flüsse möglich. Die Empfindlichkeit gen eine höhere Risikoakzeptanz. Die Gefahrenarten (Murgang, Ufererosion, landwirtschaftlicher Kulturen auf diese Personengefährdung kann oft durch ein dynamische Überschwemmung) und Überschwemmungsform ist ganz un- entsprechendes Warnkonzept auf ein geringen Vorwarnzeiten sind Grossverterschiedlich. Grünland kann Überstau- akzeptables Mass gesenkt werden, anstaltungen zu untersagen, wenn nicht
ungen von bis zu drei Tagen meist wenn weder mit alten und kranken eine rechtzeitige Evakuation sichergeziemlich schadlos vertragen, Acker- Personen noch mit Überraschung im stellt werden kann.
Massnahmenplanung 27
Weitere Massnahmen
Die Massnahmen zur Verringerung des Die Palette der wasserbaulichen Mass- genden Hochwassers, sind für Ret- Schadens (passive Massnahmen) wer- nahmen wird ergänzt durch weitere tungsmassnahmen genügende persoden begleitet durch Massnahmen zur Schutzmassnahmen wie Schutz- nelle und materielle Mittel bereitzustel- Verringerung der Gefahr (aktive Mass- waldpflege im Einzugsgebiet und ent- len. Die moderne Technik mit Funkvernahmen) oder Notfallmassnahmen zur lang der Gerinne, Freihaltung von Über- bindungen, Hubschraubern, schweren Begrenzung des Restrisikos. schwemmungsflächen, Verhinderung Baumaschinen und Warnsystemen ervon Bodenversiegelungen oder Reak- möglicht heute eine effektivere Hilfe als Wasserbauliche tivierung von Auenflächen. Sie alle zäh- in vergangenen Jahrhunderten. Massnahmen len zu den Rückhaltemassnahmen, sind Wo aktive Massnahmen ergriffen wer- aber nicht mit einem technischen Ein- Versicherungen den müssen, ist die Hochwassersicher- griff in das Gewässer verbunden. Eine Elementarschadenversicherung heit gemäss dem Bundesgesetz über ist keine Massnahme zur Schadensverden Wasserbau (WBG) zuerst durch Not- und Rettungsmassnahmen meidung, sondern eine Solidaritätsleiden Unterhalt der Gewässer sicher- Ebensowenig wie der beste Brand- stung der Gemeinschaft. Versicherunzustellen*. schutz die Feuerwehr ersetzen kann, gen sind daher, wie Rettungsmassnah- Unter «sachgerechtem Unterhalt der können Vorsorgemassnahmen nicht je- men, ein Mittel, um mit dem Restrisiko Gewässer» wird der Erhalt der Abfluss- des Risiko ausschliessen. Zur Begren- leben zu können. kapazität und der Wirksamkeit bauli- zung des Restrisikos beziehungsweise Das Solidaritätsprinzip, das heisst cher Schutzmassnahmen verstanden. zur Verhinderung des Schlimmsten, im den Schaden auf eine möglichst grosse Trotz sorgsamem Unterhalt ist die Le- Falle eines alle Erwartungen überstei- Anzahl von Personen zu verteilen, ist bensdauer von Schutzbauten doch beschränkt. Eine periodische Überprüfung der Tauglichkeit der getroffenen Schutzmassnahmen dient dazu, mögliche Schwachstellen (z.B. die Instabilität alter Dämme) rechtzeitig zu erkennen. Bauliche Schutzmassnahmen umfassen Ufersicherungen, Eindämmungen, Gerinneausbau und Rückhaltemassnahmen. Gemäss WBG sollen diese erst ergriffen werden, wenn die Hochwassersicherheit nicht mehr allein
mit Unterhalts- und planerischen Massnahmen gewährleistet werden kann. Die Planung solcher Massnahmen setzt Kenntnisse über die möglichen Naturprozesse und deren Beeinflussbarkeit voraus. Die Massnahmen sind den örtlichen Gegebenheiten anzupassen und möglichst naturnah und landschaftsgerecht auszuführen. Das mit Hilfe der Gefahrenkarten ermittelte Schadenpotential ist eine wesentliche Entscheidungsgrundlage zur wirtschaftlichen Rechtfertigung von Schutzmassnahmen.
* Eine «Wegleitung Hochwasserschutz» für die Frank
Umsetzung von WBG und WBV ist in Bearbeitung.
sicher für die grossen Hochwasserkatastrophen gültig. Hier übersteigt die notwendige Vorsorgeleistung die Möglichkeiten des einzelnen und die Seltenheit der Ereignisse den eigenen Erfahrungsschatz. Hingegen zählt die Vorsorge gegen häufige kleine Ereignisse zur Eigenverantwortung. Die Versicherungen können aktiv zur Verminderung des Schadenpotentials beitragen, indem sie dort, wo vom einzelnen erhöhte Risiken eingegangen werden (z.B. Wertkonzentrationen im Keller von Gebäuden in Überschwemmungsgebieten), die Dekkung ausschliessen oder begrenzen (maximale Versicherungssumme für Kellergeschosse; Ausschluss nach wiederholten Schadenfällen) oder von Bedingungen abhängig machen (z.B. den
Frank Einbau von dichten Kellerfenstern). Der Appell an die Verantwortung des einzelnen zu einer dem Risiko angepassten Nutzung ist nutzlos, wenn im Ereignisfall jeder Schaden von den Versicherungen gedeckt wird.
Institutionelle Massnahmen In verschiedenen Kantonen (Freiburg, Graubünden, Obwalden) hat sich die Bildung einer Gefahrenkommission als äusserst nützlich erwiesen. Solche Nachführung von Gefahrenkarten (und Kommissionen sind interdisziplinä- allenfalls von Gefahrenkatastern); re Fachgremien. Sie sind insbeson- • die Beratung bei der Umsetzung von dere verantwortlich für die Erstellung Gefahrengrundlagen in die Richt- und und Nachführung der Gefahrenkarten Nutzungsplanung; und sie unterstützen, als beratendes • die Beratung von Behörden und Organ, deren Umsetzung. Amtsstellen sowie, wo vorhanden, der Dabei gilt: Gefahrenkommissionen be- kantonalen Gebäudeversicherungen; schränken sich in der Regel auf die • die Prüfung von Gefahrenzonenplä- Beratung und Antragstellung. Sie erlas- nen. sen keinerlei Entscheide und Verfügun- Daneben können Gefahrenkommissiogen. nen folgende Aufgaben übernehmen: In solchen Kommissionen sollten die • die Beurteilung von Bauvorhaben in durch die Erfassung und Umsetzung Gefahrenzonen; von Naturgefahren betroffenen Stellen • die Erarbeitung und Sicherstellung vertreten sein: der Wasserbau, die Ge- von Grundsätzen über den Einsatz von bäudeversicherung, der Forstdienst, öffentlichen Mitteln zum Schutz vor die Raumplanung, die Baubehörde und Naturgefahren; die zuständigen Gemeindevertreter. • die Unterstützung der zuständigen Mögliche Hauptaufgaben einer sol- Behörden bei Naturkatastrophen; chen Gefahrenkommission sind: • die Sicherstellung des verwaltungs- • die Überwachung, Begutachtung internen Informationsaustausches; und Koordination der Erstellung und • die Öffentlichkeitsarbeit.
Massnahmenplanung 29
Vorgehen bei der Berücksichtigung der Hochwasserg gefahren bei raumwirksamen Tätigkeiten
Richt- und Nutzungsplanung Ereignis/ (periodische Überprüfung Massnahmenplanung der Gefahrensituation) (erwiesenes/vermutetes Schutzdefizit) n
Ereignisdokumentation Ereignisdokumentation Geländeanalyse Geländeanalyse a
wasserbauliche wasserbauliche Beurteilung Beurteilung
Bearbeitungs- Bearbeitungs- Bearbeitungstiefe h
tiefe tiefe in Abhängigkeit gering hoch von der Problemstellung
Gefahrenkarte (Zustand heute) n
bei erkenn- Gefahren- Gefahrenkarte barem Risikobeurteilung Hinweiskarte Schutz- (Gefahrensituation; defizit mögliche Schäden; A
Schutzziele) ▼
Planung von Schutzmassnahmen (raumplanerische und wasserbauliche Massnahmen)
Ausführungsprogramm
▼▼ ▼ ▼ Richt- Nutzungs- Gefahrenkarte ▼
planung planung (nach Realisierung aller Schutzmassnahmen) hohe Bearbeitungstiefe
Notfallplanung
Fallbeispiel «Engelberger Aa/Kanton Nidwalden» zur Anwendung der Gefahrenstufen
Zustand heute: Zustand nach Realisierung der Hochwasserschutzmassnahmen: Auftraggeber: Kanton Nidwalden (Abteilung Wasserbau und Oberforstamt); Bearbeitung: Öko-B, Stans; Niederer & Pozzi, Zürich; CES Bauingenieur AG, Hergiswil
Anhang 31
Rechtsgrundlagen Glossar und Literaturhinweise
Die Empfehlungen zur Berück- Art. 20 Richtlinien Gefahr: Zustand, Umstand oder Risiko: Grösse und Wahrsichtigung der Hochwasser- Das Bundesamt erlässt Richtli- Vorgang, aus dem ein Schaden scheinlichkeit eines möglichen nien namentlich über: für Umwelt, Mensch und/oder Schadens. gefahren bei raumwirksamen b. die Erstellung der Gefahren- Sachgüter entstehen kann. Tätigkeiten stützen sich auf ei- Schadenpotential: Grösse des kataster und Gefahrenkarten. ne Reihe von Bundesgesetzen Gefährdung: Gefahr, die sich möglichen Schadens. Art. 21 Gefahrengebiete ganz konkret auf eine bestimmte und entsprechenden Verord- Schutzdefizit: ungenügende Die Kantone bezeichnen die Ge- Situation oder ein bestimmtes nungen: Sicherheit, wenn der Schutzfahrengebiete und berücksichti- Objekt bezieht. grad kleiner ist als das Schutzgen sie bei ihrer Richt- und Nut- Gefahren-Hinweiskarte: nach ziel. zungsplanung sowie bei ihrer objektiven wissenschaftlichen übrigen raumwirksamen Tätig- Schutzgrad: Mass der aktuel- Kriterien zu erstellende Überkeit. len Sicherheit. sichtskarte, mit Hinweisen auf Art. 22 Überwachung Gefahren, die erkannt und loka- Schutzziel: Mass der Sicher- Bundesgesetz vom 22. Juni Die Kantone überprüfen perio- lisiert, jedoch nicht im Detail heit, die mit Hochwasserschutz- 1979 über die Raumplanung disch die Gefahrensituation an analysiert und bewertet sind. massnahmen erreicht werden (RPG) den Gewässern und die Wirk- soll. samkeit der getroffenen Mass- Gefahrenkarte: streng nach Art. 1 Ziele objektiven wissenschaftlichen Übermurung: Ablagerung von nahmen des Hochwasserschut- Sie [Bund, Kantone und Ge- Kriterien zu erstellende Karte mit Murgangmaterial ausserhalb zes. meinden] achten dabei [bei ihren folgenden Aussagen: Gefähr- des Gerinnes (häufig im Kegelraumwirksamen Tätigkeiten] auf Art. 27 Grundlagenbeschaffung dung bzw. Nichtgefährdung der bereich eines Wildbaches). die natürlichen Gegebenheiten durch die Kantone Stelle im Gelände, Gefahrenart Die Kantone: Überschwemmung: Bedek- sowie auf die Bedürfnisse von an dieser Stelle und Intensität kung einer Landfläche mit Was- Bevölkerung und Wirtschaft. b. führen Gefahrenkataster; c. und Eintretenswahrscheinlicherstellen Gefahrenkarten und ser und Feststoffen, die aus dem Art. 6 Grundlagen keit der betreffenden Gefahren- Gewässerbett ausgetreten sind. führen sie periodisch nach; e. arten.
Sie [die Kantone] stellen fest, dokumentieren grössere Scha- Ufererosion: Abgleiten von welche Gebiete denereignisse. Gefahrenpotential: Summe der Uferböschungen infolge Tiefenc. durch Naturgefahren oder gefährdenden oder schädigen- oder Seitenerosion. schädliche Einwirkungen erheb- den Faktoren im untersuchten lich bedroht sind. Bundesgesetz vom 4. Oktober Gebiet. 1991 über den Wald (WaG) Art. 18 Weitere Zonen und Ge- Gefahrenzonenplan: auf der biete Art. 19 Schutz vor Naturereignissen Gefahrenkarte basierendes, Das kantonale Recht kann wei- grundeigentümerverbindliches tere Nutzungszonen vorsehen. Wo es der Schutz von Menschen oder erheblichen Sachwerten er- Planungsinstrument, das durch fordert, sichern die Kantone die die zuständigen politischen In- Bundesgesetz vom 21. Juni stanzen genehmigt wurde. 1991 über den Wasserbau Anrissgebiete von Lawinen so- (WBG) wie Rutsch-, Erosions- und Hochwasser: Zustand in einem Steinschlaggebiete und sorgen Gewässer, bei dem der Wasser- Art. 3 Massnahmen für den forstlichen Bachverbau. stand oder der Abfluss einen be- Die Kantone gewährleisten den stimmten Schwellenwert er- Hochwasserschutz in erster Li- Art. 36 Schutz vor Naturereignis- Kanton Uri: Richtlinien für den sen reicht oder überschritten hat. Hochwasserschutz (1992) nie durch den Unterhalt der Gewässer und durch raumplaneri- Der Bund leistet Abgeltungen [...] aktive Massnahme: wirkt dem Bundesamt für Forstwesen/Eidsche Massnahmen. namentlich an die Kosten für: Naturereignis entgegen, um die genössisches Institut für Reicht dies nicht aus, so müs- c. die Erstellung von Gefah- Gefahr zu verringern oder um Schnee- und Lawinenforsen Massnahmen wie Verbauun- renkatastern und Gefahrenkar- den Ablauf eines Ereignisses schung: Richtlinien zur Berückgen, Eindämmungen, Korrektio- ten, [...] oder dessen Eintretenswahr- sichtigung der Lawinengefahr nen, Geschiebe- und Hochwas- scheinlichkeit wesentlich zu bei raumwirksamen Tätigkeiten serrückhalteanlagen sowie alle Verordnung vom 30. Novem- verändern (z.B. Sperren in Wild- (1984) weiteren Vorkehrungen, die Bo- ber 1992 über den Wald (WaV) bächen, Hochwasserschutzdämme, Entwässerungen, Auf- Bundesamt für Wasserwirtdenbewegungen verhindern, ge- Art. 15 Grundlagen forstungen). schaft: Anforderungen an den troffen werden. 1 Die Kantone erarbeiten die Hochwasserschutz '95 (1995)
Art. 6 Abgeltung an wasserbauli- Grundlagen für den Schutz vor passive Massnahme: führt zu einer Reduktion des Schadens, Bundesamt für Wasserwirtchen Massnahmen Naturereignissen, insbesondere 1 ohne den Ablauf des Naturereig- schaft/Bundesamt für Umwelt, Der Bund leistet [...] Abgeltun- Gefahrenkataster und Gefahrennisses aktiv zu beeinflussen (z.B. Wald und Landschaft: Naturgegen für Massnahmen des Hoch- karten. 2 raumplanerische Massnahme, fahren: Symbolbaukasten zur wasserschutzes, namentlich für: Bei der Erarbeitung der Grund- Objektschutz, Notfallplanung). Kartierung der Phänomene b. die Erstellung von Gefah- lagen berücksichtigen sie die (Empfehlungen, Mitteilung des renkatastern und Gefahrenkar- von den Fachstellen des Bundes Naturgefahren: sämtliche Vor- Bundesamtes für Wasserwirtten, [...] durchgeführten Arbeiten und gänge und Einflüsse der Natur, schaft 7/1995) aufgestellten technischen Richt- welche für den Menschen und/ Verordnung vom 2. November linien. Thomas Egli: Hochwasser- oder seine Güter schädlich sein 1994 über den Wasserbau 3 Die Kantone berücksichtigen schutz und Raumplanung (ORLkönnen. (WBV) die Grundlagen bei allen raum- Bericht 100/1996) wirksamen Tätigkeiten, insbe- Objektschutz: Schutz eines Art. 1 Voraussetzungen Bundesamt für Wasserwirt- 2 sondere in der Richt- und Nut- Objekts (Gebäude oder Anlage) Für Massnahmen zum Schutz schaft/Bundesamt für Raumplazungsplanung. durch ein Bauwerk, das am oder von Bauten und Anlagen, die in nung/Bundesamt für Umwelt, um das Objekt erstellt wird. ausgeschiedenen Gefahrenzo- Art. 43 Gefahrenkarte, Messstel- Wald und Landschaft: Naturgenen oder bekannten Gefahren- len, Frühwarndienste Restrisiko: nach der Realisie- fahren: Berücksichtigung der gebieten erstellt werden, wird Die Erstellung von Gefahrenka- rung aller vorgesehenen Sicher- Massenbewegungsgefahren bei grundsätzlich keine Abgeltung tastern und Gefahrenkarten, [...] heitsmassnahmen noch verblei- raumwirksamen Tätigkeiten gewährt. wird [...] abgegolten. bendes Risiko. (Empfehlungen, 1997)