Bauten und Anlagen in Moorlandschaften
> Bauten und Anlagen in Moorlandschaften Eine Arbeitshilfe für die Praxis
> Bauten und Anlagen in Moorlandschaften Eine Arbeitshilfe für die Praxis
Herausgegeben vom Bundesamt für Umwelt BAFU Bern, 2016
Rechtlicher Stellenwert dieser Publikation Impressum Diese Publikation ist eine Mitteilung des BAFU als Vollzugsbehörde und richtet sich an Gesuchsteller für Verfügungen und Verträge (ins- Herausgeber besondere für Bewilligungen sowie Zusicherungen von Subventionen). Bundesamt für Umwelt (BAFU) Sie konkretisiert die Praxis des BAFU als Vollzugsbehörde in formeller Das BAFU ist ein Amt des Eidg. Departements für Umwelt, Verkehr, Hinsicht (erforderliche Gesuchsunterlagen) sowie in materieller Energie und Kommunikation (UVEK). Hinsicht (erforderliche Nachweise zur Erfüllung der materiellen rechtlichen Anforderungen). Wer diese Mitteilung befolgt, kann davon Externe Auftragnehmer und Experten ausgehen, dass sein Gesuch vollständig ist. Ecoptima AG Bern Sigmaplan AG Bern Michael Dipner, Oekoskop AG
Projektleitung/Redaktion Andreas Stalder, Rolf Waldis (bis 31.07.2014) und Peter Staubli (ab 01.08.2014), BAFU, Abteilung Arten, Ökosysteme, Landschaften
Projektteam BAFU Benoît Magnin, Andreas Stalder, Rolf Waldis (bis 31.07.2014) und Peter Staubli (ab 01.08.2014), Abteilung Arten, Ökosysteme, Landschaften; Christoph Fisch (†) und Jennifer Vonlanthen, Abteilung Recht
Begleitung durch mitinteressierte Bundesämter Elisabeth Wendelspiess, Bundesamt für Raumentwicklung (ARE), Sektion Recht; Franziska Wirz-Meier, Bundesamt für Landwirtschaft (BLW), Fachbereich Betriebsentwicklung
Zitierung BAFU (Hrsg.) 2016: Bauten und Anlagen in Moorlandschaften. Eine Arbeitshilfe für die Praxis. Bundesamt für Umwelt, Bern. Umwelt- Vollzug Nr. 1610: 54 S.
Gestaltung Stefanie Studer, 5444 Künten
Titelbild Moorlandschaft, Max Schmid
Bezug der gedruckten Fassung und PDF-Download BBL, Verkauf Bundespublikationen, CH-3003 Bern www.bundespublikationen.admin.ch Art.-Nr. 810.100.100d www.bafu.admin.ch/uv-1610-d
Klimaneutral und VOC-arm gedruckt auf Recyclingpapier
Diese Publikation ist auch in französischer und italienischer Sprache verfügbar.
© BAFU 2016
> Inhalt 3
> Inhalt Abstracts 5 2.4.11 Weitere Anlagen 33 Vorwort 7 2.4.12 Behebung von bestehenden Einleitung 8 Beeinträchtigungen 35
2.5 Entscheid und nächste Schritte 36
1 Rechtliche Grundlagen 10
1.1 Verfassungsbestimmung 10 3 Besondere Aspekte bei der Anwendung des
1.2 Natur- und Heimatschutzgesetz (NHG) 10 Raumplanungsrechts 37
1.3 Die Moorlandschaftsverordnung 12 3.1 Einleitung 37
1.4 Verhältnis zum Raumplanungs- und Baurecht 12 3.2 Spezifische zonenkonforme Bauten und Anlagen in
der Landwirtschaftszone 38
3.2.1 Laufställe und gemeinschaftliche Stallbauten 38
2 Beurteilung von Bauten und Anlagen 13 3.2.2 Innere Aufstockung und
2.1 Methodik 13 Speziallandwirtschaftszonen 39
2.2 Erster Schritt: Vollständigkeit der Unterlagen 15 3.3 Nicht zonenkonforme Bauten und Anlagen
2.2.1 Gesuchsunterlagen 15 ausserhalb der Bauzone 39
2.2.2 Moorlandschaftsspezifische Grundlagen der 3.3.1 Bauten und Anlagen ausserhalb der
Beurteilung 15 Bauzonen (Art. 24 RPG) 39 2.3 Zweiter Schritt: Prüfung der Zulässigkeit der 3.3.2 Umnutzungen in Streusiedlungsgebieten (Art. Nutzung 15 24 RPG i. V. m. Art. 39 Abs. 1 RPV) 40
2.3.1 Grundsatz 15 3.3.3 Landschaftsprägende Bauten (Art. 24 RPG
2.3.2 Land- und forstwirtschaftliche Nutzung 16 i. V. m. Art. 39 Abs. 2 RPV) 41
2.3.3 Unterhalt und Erneuerung von nicht 3.3.4 Nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe (Art. landwirtschaftlichen, rechtmässig erstellten 24b RPG i. V. m. Art. 40 RPV) 42 Bauten und Anlagen 17 3.3.5 Bestehende zonenwidrige Bauten und
2.3.4 Massnahmen zum Schutz von Menschen vor Anlagen ausserhalb der Bauzonen (Art. 24c
Naturereignissen 18 RPG i. V. m. Art. 41 und 42 RPV) 43 2.3.5 Massnahmen zum Schutz der 3.3.6 Landwirtschaftsfremde Wohnnutzung (Art. Moorlandschaften 19 24d Abs. 1 RPG i. V. m. Art. 42a RPV) 43
2.3.6 Weitere im Einzelfall zulässige Nutzungen 21 3.3.7 Hobbymässige Tierhaltung (Art. 24e RPG
2.4 Dritter Schritt: Prüfung der Schutzzielverträglichkeit i. V. m. Art. 42b RPV) 43
des Projekts 22 3.3.8 Umnutzung von schützenswerten Bauten und
2.4.1 Einleitung 22 Anlagen (Art. 24d Abs. 2 RPG) 43
2.4.2 Die Schutzziele 22 3.4 Bauten und Anlagen in Bauzonen (Art. 15 RPG) und
2.4.3 Vorgehen bei der Beurteilung der Kleinsiedlungen ausserhalb der Bauzone (Art. 18
Schutzzielkonformität 24 RPG i. V. m. Art. 33 RPV) 44
2.4.4 Standort 24
2.4.5 Dimensionierung 26
2.4.6 Architektonische und bauliche Gestaltung 26 4 Beurteilung bei der Anwendung des Waldrechts 45
2.4.7 Materialisierung 27 4.1 Einleitung 45
2.4.8 Integration in die Umgebung und 4.2 Forstliche Bauten und Anlagen 45
Umgebungsgestaltung 28 4.3 Nichtforstliche Bauten und Anlagen 46
2.4.9 Indirekte Auswirkungen 29
2.4.10 Erschliessungen 31
Bauten und Anlagen in Moorlandschaften. Eine Arbeitshilfe für die Praxis BAFU 2016 4
Anhang 47 A1 Rechtsprechung im Zusammenhang mit dem Moorlandschaftsschutz 47 A2 Checkliste als Wegweiser zur Vollzugshilfe für die Vorbereitung von Projekten 51
Literatur 52 Verzeichnisse 53
> Abstracts 5
> Abstracts In accordance with an express constitutional basis and the associated provisions in the Keywords: Nature and Cultural Heritage Act, mire landscapes are subject to strict protection. The Mire landscapes, Particular erection of buildings and installations in mire landscapes is only permissible in the case features, Implementation, of specific authorised land uses and must take the specific protection objectives into Protection objectives, account. These requirements shall be implemented in the context of spatial planning Compatibility with protection and in the granting of planning permission by the cantons and communes. This en- objectives, Authorised land use, forcement aid demonstrates the relationship between nature and cultural heritage Agricultural zone, protection law and spatial planning law and explains the legal situation based on practi- Zone conformity cal examples and with reference to judicial practice.
Moorlandschaften sind auf Grund einer ausdrücklichen Verfassungsgrundlage und der Stichwörter: darauf abgestützten Regelung im Natur- und Heimatschutzgesetz streng geschützt. Moorlandschaften, Bauten und Anlagen sind nur für spezifische, in Moorlandschaften zulässige Nutzun- Eigenart, Umsetzung, gen möglich und müssen den spezifischen Schutzzielen Rechnung tragen. Diese Vor- Schutzziele, gaben sind in der Raumplanung sowie bei der Erteilung von Baubewilligungen durch Schutzzielverträglichkeit, die Kantone und Gemeinden umzusetzen. Die Vollzugshilfe zeigt das Verhältnis von zulässige Nutzung, Natur- und Heimatschutzrecht und Raumplanungsrecht auf und erläutert die Rechtslage Landwirtschaftszone, an Hand von praktischen Beispielen und mit Hinweisen auf die Gerichtspraxis. Zonenkonformität
Les sites marécageux bénéficient d’une protection stricte en application d’une disposi- Mots-clés: tion constitutionnelle et de la réglementation qui en découle dans la loi sur la protection Sites marécageux, de la nature et du paysage. Seules les constructions et installations destinées à des spécificité, mise en œuvre, activités spécifiques admissibles dans les sites marécageux y sont tolérées, à condition objectifs de protection, de tenir compte des buts visés par la protection. Ces prescriptions doivent être prises en compatibilité avec les buts compte dans l’aménagement du territoire et lors de l’octroi de permis de construire par visés par la protection, les cantons et les communes. La présente aide à l’exécution présente les liens entre le utilisation admissible, droit de la protection de la nature et du paysage et celui de l’aménagement du territoire. zone agricole, conformité avec Elle précise aussi la situation juridique à partir d’exemples pratiques et de renvois à la l’affectation de la zone jurisprudence.
In virtù di un’esplicita base costituzionale e delle disposizioni della legge federale sulla Parole chiave: protezione della natura e del paesaggio fondate su di essa, le zone palustri sono rigoro- zone palustri, samente protette. Le costruzioni e gli impianti possono essere autorizzati solo per carattere peculiare, attuazione, specifiche utilizzazioni ammissibili nelle zone palustri e devono tenere conto degli obiettivi di protezione, specifici obiettivi di protezione. Le prescrizioni in materia devono essere attuate in sede compatibilità con di pianificazione del territorio come pure nella procedura di rilascio delle autorizzazio- gli obiettivi di protezione, ni edilizie da parte dei Cantoni e dei Comuni. Il presente aiuto all’esecuzione verte sul utilizzazione ammissibile, rapporto tra il diritto in materia di protezione della natura e del paesaggio e il diritto in zona agricola, materia di pianificazione del territorio ed espone il contesto giuridico attraverso esempi conformità alla zona pratici e riferimenti alla giurisprudenza.
> Vorwort 7
> Vorwort «Moore und Moorlandschaften von besonderer Schönheit und gesamtschweizerischer Bedeutung sind geschützt. Es dürfen darin weder Anlagen gebaut noch Bodenveränderungen vorgenommen werden. Ausgenommen sind Einrichtungen, die dem Schutz oder der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung der Moore und Moorlandschaften dienen». Dies statuiert Art. 78 Abs. 5 der Bundesverfassung1. In der Schweiz unterstehen 89 Moorlandschaften dem strengen rechtlichen Schutz dieses Artikels und seiner Umsetzung im Natur- und Heimatschutzgesetz sowie in der Moorlandschaftsverordnung.
Die Daten der Erfolgskontrolle Moorlandschaften des Bundesamts für Umwelt (BAFU) zeigen aber, dass rund 40 Prozent der Neu- und Umbauten in Moorlandschaften nicht mit den Schutzzielen vereinbar sind. Das BAFU hat die Ergebnisse mit den Kantonen eingehend diskutiert. Als wesentliche Gründe für den unbefriedigenden Schutz der Moorlandschaften vor baulichen Eingriffen wurden die Komplexität der rechtlichen Fragestellungen im Schnittbereich des Raumplanungs- und des Natur- und Heimatschutzrechts sowie das Zusammentreffen verschiedenster sektoralpolitischer Ziele mit dem Verfassungsauftrag zum Schutz der Moorlandschaften erkannt. Im Weiteren fehlten bisher spezifische Arbeitshilfen mit nachvollziehbaren Kriterien zur Beurteilung ästhetischer Aspekte.
Diese Gründe zeigen auf, wieso es die vorliegende Vollzugshilfe braucht: Die Vollzugshilfe soll die zentralen Fragen im Zusammenhang mit der Zulässigkeit von Bauten und Anlagen in Moorlandschaften erläutern und den Fachstellen und Bewilligungsbehörden gleichzeitig Leitfaden und Praxishilfe sein. Moorlandschaftsschutz soll handhabbar und glaubwürdig bleiben – selbst wenn Zeit und Ressourcen der damit Betrauten knapp sind.
Ziel ist es, in den Moorlandschaften eine schutzzielkonforme Entwicklung zu ermöglichen. Denn Moorlandschaften von besonderer Schönheit und nationaler Bedeutung sollen nicht nur ein schöner, sondern auch ein lebendiger Teil unserer vielfältigen Kultur- und Naturlandschaften bleiben. Dazu sind auch gewisse Bauten und Anlagen erforderlich – solange sie mit den Schutzzielen vereinbar sind.
Franziska Schwarz Vizedirektorin Bundesamt für Umwelt (BAFU)
1 Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101)
Bauten und Anlagen in Moorlandschaften. Eine Arbeitshilfe für die Praxis BAFU 2016 8
> Einleitung Der Schutz der Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung, die im Anhang 2 zur Moorlandschaftsverordnung2 aufgelistet sind (nachfolgend «Moorlandschaften» genannt), ist bekanntermassen komplex und umfasst viele Themenfelder. Diese reichen von Nutzungsfragen über Ökologie und Artenschutz bis hin zur Landschaftsästhetik und zur Erhaltung des gebauten Kulturgutes. Die vorliegende Vollzugshilfe beschränkt sich auf ein einziges, aber wichtiges Thema: den Umgang mit Bauten und Anlagen (inkl. Bodenveränderungen) in Moorlandschaften. Nicht Gegenstand dieser Vollzugshilfe ist die Diskussion der Zulässigkeit bestimmter Nutzungen an sich; auf diese Fragen wird lediglich soweit erforderlich kurz hingewiesen.
Für diese Fokussierung gibt es drei Gründe:
> Inhaltlich: Bauten, Anlagen und Bodenveränderungen haben starke Auswirkungen auf das Landschaftsbild; > Formal-rechtlich: Die rechtliche Situation an der Schnittstelle zwischen Raumplanungs- sowie Natur- und Heimatschutzrecht bedarf einer systematischen Darstellung und leicht verständlichen Erläuterung; > Kommunikation: Die für Nutzungsplanungen und Baubewilligungen zuständigen Personen sind oft wenig mit den Anliegen des Moorlandschaftsschutzes vertraut.
Ziel dieser Vollzugshilfe ist es, den Vollzug des Moorlandschaftsschutzrechts zu verbessern, d. h. namentlich schutzzielwidrige Veränderungen durch Bauten und Anlagen zu vermeiden. Die Vollzugshilfe soll zudem eine einheitliche und berechenbare Vollzugspraxis ermöglichen und damit die Rechts- und Planungssicherheit stärken.
Die Vollzugshilfe richtet sich an:
> Vollzugsbehörden des Moorlandschaftsschutzrechts auf Stufe Bund, Kantone und Gemeinde; > Vollzugsbehörden weiterer raumrelevanter Politiken (Landwirtschaft, Wald, Raumplanung, Infrastrukturen) auf Stufe Bund, Kantone und Gemeinde (z. B. Land- und alpwirtschaftliche Planung); > Planungs- und Baubewilligungsbehörden von Kantonen und Gemeinden mit Moorlandschaften (z. B. Planungs- und Baukommissionen, Bauverwalterinnen und Bauverwalter); > Bau- und Planungsfachleute; > weitere betroffene Fachpersonen.
2 Moorlandschaftsverordnung vom 1. Mai 1996 (SR 451.35), abrufbar unter www.bafu.admin.ch → Themen → Moorlandschaften →
Moorlandschaftsinventar/Objektbeschreibungen
> Einleitung 9
Die Vollzugshilfe bietet in Kapitel 1 einen Überblick über die für Bauten und Anlagen in Moorlandschaften geltenden rechtlichen Grundlagen. Kapitel 2 zeigt auf, wie Bauten und Anlagen in Moorlandschaften grundsätzlich zu beurteilen sind. Kapitel 3 behandelt die raumplanungsrechtlichen Aspekte bei der Beurteilung von konkreten Bau- und Planungsvorhaben, die in Moorlandschaften üblich und häufig sind, insbesondere von landwirtschaftlichen Bauten und Anlagen. Kapitel 4 erläutert schliesslich die Beurteilung von Bauten und Anlagen im Wald an der Schnittstelle zum Waldrecht. Eine Liste mit den gesetzlichen Grundlagen und der Literatur, die Zusammenfassung der wichtigsten Rechtsprechung in Zusammenhang mit dem Moorlandschaftsschutz sowie eine kurze Checkliste für die ein Vorhaben planenden Praktiker stellen im Anhang nützliche Hintergrundinformationen zur Verfügung.
Nicht Gegenstand dieser Vollzugshilfe bilden spezifische Fragen im Schnittbereich von Raumplanungs- und Landwirtschaftsrecht, z. B. zur Zulässigkeit einer landwirtschaftliche Intensivierung, einer inneren Aufstockung oder nichtlandwirtschaftlicher Nebenerwerbe im Einzelfall. Diese Fragen sind mit Blick auf die Schutzzielverträglichkeit von den zuständigen kantonalen Fachstellen zu beantworten. Diese stützen sich dabei auf die zusammen mit den Gemeinden im Rahmen der Schutzplanung konkretisierten Schutzziele für die betroffene Moorlandschaft.
Bauten und Anlagen in Moorlandschaften. Eine Arbeitshilfe für die Praxis BAFU 2016 10
1 > Rechtliche Grundlagen --------------------------------------------------------------- ----------------------------------------------- -
1.1 Verfassungsbestimmung
Der Schutz der Moorlandschaften ist direkt auf Verfassungsstufe verankert. Grundlage bildet Art. 78 Abs. 5 der Bundesverfassung (BV), der mit der Annahme der Rothenthurminitiative im Jahre 1987 eingeführt wurde:
Moore und Moorlandschaften von besonderer Schönheit und gesamtschweizerischer Bedeutung sind geschützt. Es dürfen darin weder Anlagen gebaut noch Bodenveränderungen vorgenommen werden. Ausgenommen sind Einrichtungen, die dem Schutz oder der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung der Moore und Moorlandschaften dienen.
Art. 78 Abs. 5 BV legt ein strenges Veränderungsverbot fest. Er schliesst damit eine Interessenabwägung im Einzelfall mit anders gelagerten Interessen, wie beispielsweise wirtschaftlichen Interessen, aus. Dieser Schutz bezieht sich auf die Schutzziele der Moorlandschaften. Absolut verboten sind demnach Beeinträchtigungen der Schutzziele. Schutzzieldienliche Eingriffe, welche einen Mehrwert für die Schutzziele der Moorlandschaften darstellen oder der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung dienen, sind ausdrücklich erlaubt.
Grundsätzliches Schutzziel der Moorlandschaften ist der Landschaftsschutz. Aus diesem Grund besteht in Moorlandschaften von besonderer Schönheit und gesamtschweizerischer Bedeutung kein totales Bauverbot. Vielmehr ist in dem von Verfassung und Gesetz vorgesehenen Rahmen (siehe Kap. 1.2) jedes Vorhaben auf seine Vereinbarkeit mit den Schutzzielen der jeweiligen Moorlandschaft zu überprüfen.
1.2 Natur- und Heimatschutzgesetz (NHG)
Art. 23d NHG3 konkretisiert Art. 78 Abs. 5 BV im Hinblick auf die Bauten und Anlagen, die in Moorlandschaften zulässig sind:
3 Natur- und Heimatschutzgesetz vom 1. Juli 1966 (NHG; SR 451)
1 > Rechtliche Grundlagen 11
Art. 23d NHG Gestaltung und Nutzung der Moorlandschaften
Die Gestaltung und die Nutzung der Moorlandschaften sind zulässig, soweit sie der Erhaltung der für die Moorlandschaften typischen Eigenheiten nicht widersprechen.
Unter der Voraussetzung von Abs. 1 sind insbesondere zulässig: a. die land- und forstwirtschaftliche Nutzung; b. der Unterhalt und die Erneuerung rechtmässig erstellter Bauten und Anlagen; c. Massnahmen zum Schutz von Menschen vor Naturereignissen; d. die für die Anwendung der Buchstaben a–c notwendigen Infrastrukturanlagen.
Nach Art. 23d Abs. 1 NHG sind die Gestaltung und die Nutzung der Moorlandschaften zulässig, soweit sie der Erhaltung der für die Moorlandschaften typischen Eigenheiten nicht widersprechen. Die Bestimmung ist somit etwas weniger streng als Art. 78 Abs.
5 BV, da bereits die Schutzzielverträglichkeit für die Zulässigkeit des Vorhabens
ausreicht. Damit eine Gestaltung oder Nutzung der Erhaltung der für die Moorlandschaften typischen Eigenheiten i. S. v. Art. 23d Abs. 1 NHG nicht widerspricht, also die Schutzziele nicht beeinträchtigt, muss sie jedoch in jedem Fall mit den für die betroffene Moorlandschaft formulierten konkreten Schutzzielen vereinbar sein.
Mit «Nutzungen» sind alle Eingriffe gemeint, die sich direkt auf die Bodenstruktur auswirken, also Bauten, Anlagen und – gemäss Art. 78 Abs. 5 BV – Bodenveränderungen4. Der Begriff der «Gestaltung» umfasst in erster Linie den raumplanerischen Umgang mit der Moorlandschaft in den Richt- und Nutzungsplänen sowie Konzepten, aber auch die faktische physische Gestaltung durch die (zulässige) Landnutzung. Der französische Randtitel von Art. 23d NHG lautet entsprechend etwas präziser «Aménagement et exploitation des sites marécageux». Nicht zulässig ist demgegenüber die bewusste, direkte und mit der zulässigen Landnutzung nicht in Zusammenhang stehende physische Veränderung der Moorlandschaft, beispielsweise durch landschaftsarchitektonische Massnahmen.
Mit den in Art. 23d Abs. 1 NHG genannten typischen Eigenheiten meint der Gesetzgeber die objektspezifischen Eigenarten im Sinne der konkreten Objektumschreibungen des Bundesrats in Anhang 2 der Moorlandschaftsverordnung und der Konkretisierungen der Schutzziele, welche die Kantone aufgrund von Art. 23c Abs. 2 NHG vorzunehmen haben. Im Rahmen einer nicht abschliessenden Aufzählung werden in Art. 23d Abs. 2 vier in Moorlandschaften denkbare Nutzungen5 ausdrücklich erwähnt. Bauten und Anlagen, die diesen Nutzungen entsprechen, sind unter der Voraussetzung der Schutzzielverträglickeit (Abs. 1) zulässig. Diese Aufzählung ist nicht abschliessend.
4 Bodenveränderungen können insbesondere auch durch die Art der Bewirtschaftung allmählich entstehen. 5 Art. 23d Abs. 2 Bst. b NHG regelt die Besitzstandsgarantie in Moorlandschaften, beinhaltet also keine Nutzung im eigentlichen Sinn wie bspw. die Ferienhausnutzung.
Bauten und Anlagen in Moorlandschaften. Eine Arbeitshilfe für die Praxis BAFU 2016 12
1.3 Die Moorlandschaftsverordnung
Die Liste der zulässigen Nutzungen nach Art. 23d Abs. 2 NHG wird von Art. 5 Abs. 2 Moorlandschaftsverordnung präzisiert. Weil die Aufzählung im NHG nicht abschliessend ist, hält diese Verordnungsbestimmung zudem ausdrücklich fest, dass Bauten und Anlagen in der Einzelfallbetrachtung nur dann als zulässig beurteilt werden können, wenn sie unmittelbar standortgebunden sind und einem Interesse von nationaler Bedeutung dienen.
Art. 5 Abs. 2 Moorlandschaftsverordnung
Die Kantone sorgen insbesondere dafür, dass: (…) c. die nach Art. 23d Absatz 2 NHG zulässige Gestaltung und Nutzung der Erhaltung der für die Moorlandschaft typischen Eigenheiten nicht widersprechen; d. Bauten und Anlagen, die weder mit der Gestaltung und Nutzung nach Bst. c in Zusammenhang stehen, noch der Biotoppflege oder der Aufrechterhaltung der typischen Besiedlung dienen, nur ausgebaut oder neu errichtet werden, wenn sie nationale Bedeutung haben, unmittelbar standortgebunden sind und den Schutzzielen nicht widersprechen; e. die touristische Nutzung und die Nutzung zur Erholung mit den Schutzzielen in Einklang stehen; (…)
Dabei ist bei der Auslegung dieser Bestimmung darauf zu achten, dass sie sich anlässlich der Beurteilung der Zulässigkeit und Schutzzielverträglichkeit weiterer, von Art. 23d Abs. 2 NHG nicht ausdrücklich erwähnten Gestaltungen und Nutzungen möglichst wenig vom Wortlaut der Verfassung entfernt6.
1.4 Verhältnis zum Raumplanungs- und Baurecht
Das Natur- und Heimatschutzgesetz stellt mit den moorlandschaftsspezifischen Bestimmungen und ihrer Konkretisierung in der Moorlandschaftsverordnung Spezialrecht dar. Dieses geht den allgemeineren raumplanerischen und baurechtlichen Bestimmungen vor. Es ist damit in Zusammenhang mit der Raumplanung sowie anlässlich der Beurteilung von Raumplänen, raumplanerischen Verfügungen und Baugesuchen zu beachten. Auf die spezifischen planungsrechtlichen Bestimmungen wird in Kapitel 3 näher eingegangen.
Baurechtliche Bestimmungen stellen kantonales oder gar kommunales Recht dar. Ihre Umsetzung erfolgt einzelfallbezogen und unter Vorbehalt der hier dargestellten naturschutz- und raumplanungsrechtlichen Vorgaben des Bundes. Sie können deshalb und angesichts ihrer föderalistischen Vielfalt hier nicht weiter vertieft werden.
6 BGE 138 II 28 Erw. 3.3
2 > Beurteilung von Bauten und Anlagen 13
2 > Beurteilung von Bauten und Anlagen -------------------------------------------------------- -------------------------------------------------------
2.1 Methodik
Moorlandschaften umfassen sowohl naturräumliche Elemente wie Moorbiotope, Gewässer und geomorphologische Elemente als auch kulturlandschaftliche Elemente wie Einzelbauten, kleine Siedlungen und damit in Zusammenhang stehende Infrastrukturanlagen und durch die Landnutzung über lange Zeit entstandene Geländeformen.
Abb. 1 > Schema Moorlandschaften
Die folgende Methodik zur Beurteilung von Gesuchen für Bauten und Anlagen in Moorlandschaften beschränkt sich auf die moorfreien Teile der Moorlandschaft7.
Die Bearbeitung und Beurteilung eines Vorhabens folgt in der Praxis dem nachfolgend dargestellten Ablauf mit drei Hauptschritten:
7 Der Schutz der Moorbiotope von nationaler Bedeutung richtet sich nach Art. 23a i. V. m. 18a ff. NHG, derjenigen von regionaler oder lokaler
Bedeutung nach Art. 23a i. v. mit Art. 18b Abs.1 NHG.
Bauten und Anlagen in Moorlandschaften. Eine Arbeitshilfe für die Praxis BAFU 2016 14
> Vollständigkeit der Unterlagen (vgl. Kap. 2.2): Zunächst ist das Gesuch einer formellen Prüfung auf Vollständigkeit zu unterziehen. Zudem muss die zuständige Behörde sicherstellen, dass sie über die für die Beurteilung notwendigen Unterlagen, beispielsweise über die für die betroffene Moorlandschaft konkretisierten Schutzziele, verfügt. > Zulässigkeit der Nutzung (vgl. Kap. 2.3): Es ist zu prüfen, ob die dem Projekt zugrunde liegende (oder angestrebte) Nutzung moorlandschaftsrechtlich (Art. 23d Abs. 2 NHG) grundsätzlich überhaupt zulässig ist (vgl. Kap. 1.2). > Schutzzielverträglichkeit (vgl. Kap. 2.4): Kann die Nutzung als zulässig beurteilt werden, ist das konkrete Projekt auf seine Schutzzielverträglichkeit zu überprüfen.
In materiell-rechtlicher Hinsicht trägt die Beurteilung von Vorhaben für Bauten und Anlagen in Moorlandschaften nach Massgabe dieser Vollzugshilfe der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts Rechnung.
Das nachfolgende Schema veranschaulicht diesen Ablauf in drei Hauptschritten:
Abb. 2 > Schema Beurteilung von Bauten und Anlagen in Moorlandschaften Wie nutze ich die Vollzugshilfe?
1 Sind die Unterlagen
Unterlagen ergänzen vollständig?
2 Dient das Vorhaben einer
moorlandschaftsrechtlich zulässigen Nutzung? Vorhaben nicht bewilligungsfähig
3 Ist das Projekt mit den Vorhaben überarbeiten?
konkreten Schutzzielen der Moorlandschaft verträglich? Vorhaben nicht bewilligungsfähig
… erst wenn moorschutzrechtlich bewilligungsfähig: Bauentscheid «normale» bau- und planungsrechtliche Prüfung (kant. Recht)
2 > Beurteilung von Bauten und Anlagen 15
2.2 Erster Schritt: Vollständigkeit der Unterlagen
2.2.1 Gesuchsunterlagen
Für die Beurteilung sind nebst den Gesuchsinhalten, die vom kantonalen und kommunalen Bau- und Planungsrecht verlangt werden, die folgenden moorlandschaftsspezifischen Unterlagen bzw. Inhalte erforderlich:
1. technische Angaben zur Art und Intensität der Nutzung, 2. Angaben zur Erschliessung sowie zur Ver- und Entsorgung, 3. Visualisierung der geplanten Baute oder Anlage und der Umgebungsgestaltung, 4. Begründung der Schutzzielverträglichkeit des Projekts.
2.2.2 Moorlandschaftsspezifische Grundlagen der Beurteilung
Zur Beurteilung der Schutzzielverträglichkeit muss die zuständige Behörde auf folgende Grundlagen zurückgreifen und diese berücksichtigen können:
Grundlagen des Bundes:
> Allgemeine Schutzziele nach Art. 4 Moorlandschaftsverordnung, > Objektbeschreibung (Anhang 2 Moorlandschaftsverordnung).
Kantonale und kommunale Grundlagen:
> Schutzbestimmungen und Pläne (Schutzverordnungen, Schutzzonen, Baureglemente, Zonenpläne, Teilzonenpläne etc.) > Weitere Grundlagen (Landschaftsentwicklungskonzepte, Landschaftsrichtpläne etc.)
2.3 Zweiter Schritt: Prüfung der Zulässigkeit der Nutzung
2.3.1 Grundsatz
Im zweiten Beurteilungsschritt ist zu prüfen, ob die Gestaltung und Nutzung durch die geplante Baute oder Anlage, moorlandschaftsrechtlich zulässig ist. Nur wenn diese als grundsätzlich zulässig beurteilt werden kann, ist in einem weiteren (dritten Schritt) die Schutzzielverträglichkeit des Projekts im konkreten Einzelfall zu überprüfen (hinten Kap. 2.4). Mit «Gestaltung und Nutzung» sind neben der eigentlichen Landnutzung (Land- und Forstwirtschaft) und den dafür erforderlichen Bauten und Anlagen auch alle anderen Eingriffe gemeint, die Auswirkungen auf die Bodenstruktur und das Landschaftsbild haben.
8 Diese sind den kantonalen Schutzbestimmungen und Plänen zu entnehmen.
9 Sollten diese (noch) nicht vorhanden sein, kann auf die objektspezifischen schutzwürdigen Elemente und Eigenheiten gemäss der fachlichen
Umsetzungshilfe des BAFU zurückgegriffen werden. Diese unpublizierten Dokumente aus dem Jahr 1994 basieren auf den Feldaufnahmen anlässlich der Inventarisierung und wurden den zuständigen kantonalen Fachstellen vom BAFU als fachliche Grundlage für die Konkretisierung der spezifischen Schutzziele nach Inkrafttreten des Inventars zur Verfügung gestellt. Sie sind bei der jeweiligen kantonalen Fachstelle erhältlich.
Bauten und Anlagen in Moorlandschaften. Eine Arbeitshilfe für die Praxis BAFU 2016 16
Weil Moorlandschaften in weiten Teilen Kulturlandschaften darstellen und damit auch einzelne Siedlungen umfassen können, hat der Gesetzgeber eine gewisse Differenzierung der engen Schutzbestimmung von Art. 78 Abs. 5 BV als erforderlich erachtet. Nach bundesgerichtlicher Praxis darf aber dieser Differenzierungsspielraum im Lichte des Verfassungstextes nicht strapaziert werden10. Grundsätzlich zulässig sind die in Art. 23d Abs. 2 Bst. a–c NHG (s. Kap. 1.2 hiervor) ausdrücklich erwähnten Nutzungen und gemäss Art. 23d Abs. 2 Bst. d NHG die dafür notwendigen Infrastrukturanlagen (gemeint sind insbesondere die dazu erforderlichen Erschliessungsanlagen und Hochbauten). Weil diese Aufzählung nicht abschliessend ist, sind im Rahmen von Art. 78 Abs. 5 BV grundsätzlich weitere Nutzungen zulässig11. Deren Beurteilung setzt aber – mit Ausnahme der touristischen Nutzung und der Erholungsnutzung – den Nachweis der Standortgebundenheit und des nationalen Interesses voraus (Art. 5 Abs. 2 Bst. d und e Moorlandschaftsverordnung).
2.3.2 Land- und forstwirtschaftliche Nutzung
Nach Art. 23d Abs. 2 Bst. a NHG ist die landwirtschaftliche Nutzung in Moorlandschaften zulässig. Der Verfassungsartikel spricht von der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung. Diese umfasst die traditionelle landwirtschaftliche Nutzung, die mit ihrer angepassten Nutzung der Flachmoore, insbesondere mit der Streuenutzung und der Beweidung, sowie mit der behutsamen Bewirtschaftung der moorfreien Teile wesentlich zum biologischen und landschaftlichen Wert der Moorlandschaften beigetragen hat. Nutzungsintensivierungen sind damit mit Blick auf diese gesetzgeberischen Vorgaben Grenzen gesetzt. Vorhaben, welche Nutzungsintensivierungen zur Folge haben, sind im Einzelfall daraufhin zu prüfen, inwieweit sie zur Aufrechterhaltung der (bisherigen) Nutzung unabdingbar sind; die Schutzzielverträglichkeit geht aber in jedem Fall vor (dazu nachstehend Kap. 2.4.9).
Neue landwirtschaftliche Bauten und Anlagen dürfen weder in Moorbiotopen noch in den durch den Kanton im Rahmen der Schutzplanung bezeichneten landschaftlich empfindlichen Teilen der Moorlandschaft errichtet werden, da sie in den Moorbiotopen grundsätzlich unzulässig und in den landschaftlich empfindlichen Gebieten in der Regel nicht mit den Schutzzielen vereinbar sind.
Nach Art. 23d Abs. 2 Bst. a NHG ist auch die forstwirtschaftliche Nutzung in Moorlandschaften zulässig. Grundsätzlich darf in den Moorlandschaften auch der Wald nur nachhaltig bewirtschaftet werden. Art. 20 Abs. 1 WaG12 erlaubt aber ohnehin nur eine nachhaltige (d. h. standortangepasste) Bewirtschaftung. Die Frage, ob eine der Forstwirtschaft dienende und damit zonenkonforme Baute oder Anlage im Wald in einer Moorlandschaft zulässig ist, muss nach Massgabe ihrer Schutzzielverträglichkeit beurteilt werden (vgl. Kap. 2.4).
10 BGE 138 II 28 E. 3.3
11 Bspw. eine angepasste, «sanfte» touristische Nutzung
12 Waldgesetz vom 4. Oktober 1991 (WaG; SR 921.0)
2 > Beurteilung von Bauten und Anlagen 17
Abb. 3 > Moorlandschaftstypisches Nutzungsmosaik mit landwirtschaftlichen Zweckbauten in Streusiedlungsgebiet
Foto: Archiv Hintermann & Weber AG
2.3.3 Unterhalt und Erneuerung von nicht landwirtschaftlichen, rechtmässig erstellten Bauten und
Anlagen
Nach Art. 23d Abs. 2 Bst. b NHG sind Unterhalt und Erneuerung von rechtmässig erstellten Bauten und Anlagen zulässig, unabhängig davon, ob sie zur land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung notwendig sind oder nicht. Damit gilt auch in Moorlandschaften eine Besitzstandsgarantie. Sie erlaubt aber keine Änderungen oder Erweiterungen. Im Entscheid St. Petersinsel hielt das Bundesgericht zudem fest, dass nach Art. 23d Abs. 2 Bst. b NHG auch der Wiederaufbau unzulässig ist13. Im Gegensatz zur Besitzstandsgarantie nach Art. 24c Abs. 2 RPG14 oder der Besitzstandsgarantie innerhalb der Bauzonen, wie sie üblicherweise durch die kantonalen Bau- und Planungsgesetze geregelt wird, stellt sie damit eine eingeschränkte Besitzstandsgarantie dar.
Die Erneuerung einer Baute oder Anlage umfasst deren Instandstellung oder Sanierung (z. B. die energietechnische Sanierung). Umfang, Erscheinungsbild und Zweckbestimmung dürfen dabei nicht verändert werden. Gemäss der vorerwähnten Rechtsprechung des Bundesgerichts sind bei nicht landwirtschaftlichen Bauten nur Erneuerungsmassnahmen zulässig, welche die Erhaltung der normalen Lebensdauer einer Baute oder Anlage sicherstellen. Bauliche Erneuerungsmassnahmen erfordern in der Regel eine Baubewilligung. Mit Unterhalt sind Unterhaltsarbeiten zur Erhaltung der Substanz und der Funktionsfähigkeit einer Baute oder Anlage gemeint, wie beispielsweise die regel-
13 Entscheid vom 17. September 2013 (1C_515/2012) betreffend Überbauungsvorschriften zum Uferschutzplan Nr. 9, St. Petersinsel, Erw. 5.6:
Massgebend war hier auch, dass die Ferienhäuser bereits aufgrund von Art. 23d Abs. 1 NHG nicht wiederaufgebaut werden durften (Kollision mit dem Schutz der Wasser- und Zugvögel als spezifischem Schutzziel der betroffenen Moorlandschaft).
14 Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700) ); Fassung gültig seit dem 1. Mai 2014
Bauten und Anlagen in Moorlandschaften. Eine Arbeitshilfe für die Praxis BAFU 2016 18
mässige Pflege oder der Ersatz einzelner baulicher Bestandteile. Für reine Unterhaltsmassnahmen ist in der Regel keine Baubewilligung nötig.
Abb. 4 > Die Erneuerung eines Gebäudes im ortsüblichen Stil passt sich gut in die Landschaft ein
Foto: Benoît Magnin
2.3.4 Massnahmen zum Schutz von Menschen vor Naturereignissen
Massnahmen zum Schutz vor Naturgefahren, namentlich vor Lawinen, Steinschlag, Erdrutschen, Murgängen, Waldbränden sowie Hochwasser sind in der Wasserbau- und Waldgesetzgebung geregelt. Art. 23d Abs. 2 Bst. c NHG lässt nur Eingriffe für Massnahmen zum Schutz von Menschen, nicht aber von Sachwerten zu. Die Abgrenzung ist nicht immer eindeutig möglich, da zum Beispiel der Schutz von Siedlungen und Verkehrswegen gleichzeitig sowohl dem Schutz der Menschen als auch von Sachwerten dient. Eingriffe für Infrastrukturanlagen, die einzig dem Schutz oder der Nutzung von Sachwerten dienen (z. B. Hochwasserschutzbauten einzig zum Schutz von Wald- und Flurstrassen15 oder des Kulturlandes) sind in Moorlandschaften nicht zulässig, denn Ereignisse durch Naturgewalten (Überschwemmungen, Murgänge, Steinschlag, Lawinen etc.) sind grundsätzlich Teil der moorlandschaftstypischen natürlichen Dynamik.
15 Zufahrten zu bewohnten Höfen oder bewirtschafteten Alpen dienen auch dem Schutz des Menschen.
2 > Beurteilung von Bauten und Anlagen 19
2.3.5 Massnahmen zum Schutz der Moorlandschaften
Über die nach Art. 23d Abs. 2 Buchstaben a–c NHG zulässigen Nutzungen hinaus sind insbesondere auch Einrichtungen zulässig, die dem Schutz bzw. dem Erhalt der Moorlandschaft dienen (vgl. dazu den Wortlaut von Art. 78 Abs. 5 BV). Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts zählen dazu Massnahmen, die zu einer Verbesserung der moorbiotopspezifischen oder der moorlandschaftsästhetischen Situation führen16 (z. B. Aufhebung von Trampelpfaden durch eine neue Wegführung an geeigneter Stelle, Massnahmen zur Besucherlenkung).
Solche Anlagen liegen oft an exponierter Stelle. Bei deren Planung und Ausführung sind deshalb die Grundsätze für die Standortwahl und Gestaltung besonders zu beachten (nachstehend Kap. 2.4.3 ff).
Abb. 5 > Info-Tafeln zum Moorschutz dienen auch dem Schutz der Moore und Moorlandschaften
Foto: Michael Dipner
16 Bundesgerichtsentscheid 1A.124/2003 vom 23.9.2003
Bauten und Anlagen in Moorlandschaften. Eine Arbeitshilfe für die Praxis BAFU 2016 20
Abb. 6 > Ein Toilettenhäuschen an einem vielbegangenen Ort kann dem Schutz der Moorlandschaft dienen, sofern es gut gestaltet und platziert ist
Gutes Beispiel Schlechtes Beispiel
Fotos: Andreas Stalder
2 > Beurteilung von Bauten und Anlagen 21
2.3.6 Weitere im Einzelfall zulässige Nutzungen
Im Rahmen seiner Beratungen erachtete das Parlament zusätzlich bestimmte militärische Nutzungen und die sanfte touristische Nutzung als grundsätzlich zulässig, sofern diese nicht zu den Schutzzielen der Moorlandschaften von nationaler Bedeutung im Widerspruch stehen. Der Bundesrat nahm diese Nutzungen in die Moorlandschaftsverordnung auf. An die Zulässigkeit der dazu dienenden Bauten und Anlagen ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein strenger Massstab anzulegen:
> Bauten und Anlagen von nationaler Bedeutung, die unmittelbar standortgebunden sind (Art. 5 Abs. 2 Bst. d Moorlandschaftsverordnung): Unmittelbar standortgebundene Bauten und Anlagen von nationaler Bedeutung sind selten. Ausdrücklich ausgeschlossen hat das Bundesgericht eine Bootswerft17 sowie eine Mobilfunkanlage18. Infrastrukturanlagen sind nur zulässig, wenn sie für die in Art. 23d Abs. 2 Bst. a–c NHG aufgezählten Nutzungen notwendig sind. Andere Infrastrukturanlagen sind unzulässig und könnten auch nicht gestützt auf Art. 23d Abs. 1 NHG i. V. m. Art. 5 Abs. 2 Bst. d Moorlandschaftsverordnung bewilligt werden19. > Bauten und Anlagen, die dem Tourismus oder der Erholung dienen (Art. 5 Abs. 2 Bst. e Moorlandschaftsverordnung): Neue touristische Bauten und Anlagen sind nicht zulässig20, es sei denn, sie dienen dem Schutz der Moorlandschaft und sind standortgebunden (z. B. Lehrpfade, Verstecke für Naturbeobachtungen [sog. Hides], Massnahmen zur Besucherlenkung). Im moorfreien Teil von touristisch bereits erschlossenen Moorlandschaften sind Erweiterungen bestehender Anlagen in Ausnahmefällen möglich, beispielsweise unter der Voraussetzung, dass keine neuen Geländekammern erschlossen werden. Nicht zulässig (und meist auch nicht schutzzielverträglich) sind beispielsweise der Bau neuer Transportanlagen oder der Umbau einer bestehenden Liftanlage. Letzteres kann in Einzelfällen dann sinnvoll und zulässig sein, sofern damit eine Verbesserung der Gesamtsituation für die Moorlandschaft erreicht werden kann. Ebenfalls regelmässig nicht mit dem Schutzzielen vereinbar sind beispielswiese neue, mit Geländeeingriffen verbundene Mountainbike- oder Skipisten sowie Loipen. Neben allfälligen baulichen Eingriffen kann auch deren Betrieb negative Auswirkungen auf Moore und Moorlandschaft haben, beispielsweise durch stoffliche Einflüsse, durch Verdichtung, anderweitige negative Beeinflussung der Vegetation oder durch vermehrte Störungen der Fauna. Auch die Erstellung neuer Campingplätze oder sonstiger touristischer Bauten geht regelmässig mit nachteiligen landschaftlichen und ökologischen Auswirkungen einher. Gleiches trifft auf die Erstellung von Beschneiungsanlagen und deren Betrieb zu. Im Interesse der Planungsssicherheit wird den betroffenen Gemeinden empfohlen,
die touristische Nutzung der Moorlandschaften und deren Entwicklung konzeptionell mit geeigneten Planungsgrundlagen oder -instrumenten festzulegen.
17 Bundesgerichtsentscheid 1A 14/1999 vom 7.3.2000; Verneinung der nationalen Bedeutung
18 Bundesgerichtsentscheid 1A 124/2003 vom 23.9.2003; Verneinung der Standortgebundenheit
19 BGE 138 II 281, E 6.3. Das Bundesgericht liess in diesem Entscheid offen, ob die in der parlamentarischen Debatte ausdrücklich genannten
militärischen Nutzungen gestützt auf Art. 5 Abs. 2 Bst. d Moorlandschaftsverordnung als zulässig erachtet werden können.
20 Unzulässig sind beispielsweise: Neue Transportanlagen im bisher unerschlossenen Gebieten, neue Pisten und Loipen, die Erschliessung
neuer Skigebiete, die Erstellung neuer Campingplätze oder der Wiederaufbau von zerstörten oder abgebrannten Ferien- und Badehäusern.
Bauten und Anlagen in Moorlandschaften. Eine Arbeitshilfe für die Praxis BAFU 2016 22
2.4 Dritter Schritt: Prüfung der Schutzzielverträglichkeit des Projekts
2.4.1 Einleitung
In einem dritten Schritt ist zu prüfen, ob die projektierten Bauten oder Anlagen, die moorlandschaftsrechtlich zulässigen Nutzungen dienen, den für die betroffene Moorlandschaft geltenden Schutzzielen nicht wiedersprechen (Art. 4 Abs. 1 Moorlandschaftsverordnung).
Abb. 7 > Die ML 88 Creux du Croue ist als Moorlandschaft in ihrer Abb. 8 > Die ML 38 Rotmoos ist die wertvollste einer Gruppe von Art einmalig. Die isolierte Lage prägt diese ML massgeblich Moorlandschaften der Berner Alpen
Fotos: Archiv Hintermann & Weber AG
Die Schutzziele beinhalten sowohl natürliche als auch kulturlandschaftliche Aspekte (vgl. Art 23b Abs. 1 NHG und Art. 23c Abs. 1 NHG). Da die meisten Moorlandschaften Kulturlandschaften darstellen, bedeutet dies, dass die Schutzziele nur dann erreicht werden können, wenn die Nutzung der Moorlandschaften durch den Menschen langfristig sichergestellt ist. Zulässig ist aber einzig eine nachhaltige Nutzung, welche die natürlichen und landschaftsästhetischen Werte nicht beeinträchtigt (Art. 4 Abs. 1 Bst. d Moorlandschaftsverordnung).
2.4.2 Die Schutzziele
Als allgemeines Schutzziel gilt gemäss Art. 23c Abs. 1 1. Satz NHG die Erhaltung jener Eigenheiten der Moorlandschaften, die ihre besondere Schönheit und nationale Bedeutung ausmachen. Das heisst, geschützt sind zunächst die Eigenheiten, welche die Einmaligkeit der Moorlandschaft bzw. ihren besonderen Wert innerhalb einer Gruppe von vergleichbaren Moorlandschaften ausmachen. Dieses allgemeine Schutzziel wird in Art. 4 Moorlandschaftsverordnung durch verschiedene (Teil-)Schutzziele konkretisiert.
2 > Beurteilung von Bauten und Anlagen 23
Von Bedeutung sind insbesondere die folgenden Ziele:
> Schutz der Landschaft (Art. 4 Abs. 1 Bst. a Moorlandschaftsverordnung): Moorlandschaftsschutz ist zu einem grossen Teil Landschaftsschutz. Das Landschaftsbild einer Moorlandschaft muss also grundsätzlich vor nachteiligen Veränderungen geschützt werden. > Erhalt der charakteristischen Elemente und Strukturen (Art. 4 Abs. 1 Bst. b Moorlandschaftsverordnung): Namentlich die Moorbiotope sind uneingeschränkt zu erhalten, unabhängig davon, ob die einzelnen Moore von nationaler, regionaler oder lokaler Bedeutung sind. Dasselbe gilt für die weiteren Biotope. Zu erhalten sind aber auch die geomorphologischen Elemente und die charakteristischen Aspekte der Kulturlandschaft wie allenfalls vorhandene traditionelle Bauten und Siedlungsmuster.
Anhang 2 zur Moorlandschaftsverordnung21 enthält gestützt auf Art. 23c Abs. 1 2. Satz NHG für jedes Inventarobjekt eine Beschreibung. Diese zeigt auf, worin die nationale Bedeutung und die besondere Schönheit der betreffenden Moorlandschaft besteht.
Die Kantone haben die Schutzziele auf der Basis dieser Objektbeschriebe im Rahmen von Art. 23c Abs. 1 Satz 1 NHG für jede Moorlandschaft konkretisiert und umgesetzt (Art. 23c Abs. 2 NHG)22. Geeignete Massnahmen dazu sind Schutzpläne und -verordnungen, Sach- und Richtpläne, Schutzzonen sowie Schutzbestimmungen auf kantonaler oder kommunaler Stufe23. Bei der Beurteilung eines Vorhabens in einer Moorlandschaft sind neben den allgemeinen Schutzzielen vor allem auch diese spezifischen, im Rahmen der kantonalen Umsetzung formulierten Schutzziele sowie die Schutz- und Aufwertungsmassnahmen zu beachten.
21 Anhang 2 Moorlandschaftsverordnung ist zwar Teil der Moorlandschaftsverordnung, wird aber gesondert publiziert. Er ist im Internet wie folgt
abrufbar: www.bafu.admin.ch → Themen → Moorlandschaften → Moorlandschaftsinventar: Objektbeschreibungen. 22 Bis auf einige Ausnahmen wurden bis zum heutigen Zeitpunkt alle Moorlandschaften von den Kantonen planerisch und rechtlich umgesetzt.
23 Ein Umsetzungserlass kann beispielsweise festhalten, dass ein bestimmtes Teilgebiet einer Moorlandschaft vollständig frei von Bauten und
Anlagen bleiben muss. Damit wird im betreffenden Teilgebiet jegliche Beurteilung der Schutzzielverträglichkeit hinfällig. Ein geplanter Stall etwa müsste in diesem Fall grundsätzlich ausserhalb dieses Gebiets erstellt werden. Der kantonale Sachplan Moorlandschaften des Kantons Bern legt bspw. für die ML 38 Rotmoos/Eriz fest, dass grössere zusammenhängende Gebiete, welche bisher frei von Bauten und Anlagen sind, unverbaut erhalten bleiben sollen, vor allem die hochgelegenen, nahezu intakten Kargebiete.
Bauten und Anlagen in Moorlandschaften. Eine Arbeitshilfe für die Praxis BAFU 2016 24
Abb. 9 > Moorregeneration
Foto: Andreas Stalder
2.4.3 Vorgehen bei der Beurteilung der Schutzzielkonformität
Zur Beurteilung der Schutzzielkonformität eines Vorhabens sind die folgenden sechs Hauptkriterien zu prüfen:
> Standort > Dimensionierung > Materialisierung > Architektonische und bauliche Gestaltung > Integration in die Umgebung und Umgebungsgestaltung > Indirekte Auswirkungen (z. B. Ver- und Entsorgung)
Diese Kriterien werden nachfolgend erläutert (Kap. 2.4.4–2.4.9 hiernach). Zusätzlich wird die Schutzzielverträglichkeit von Erschliessungen und weiteren Anlagetypen behandelt (Kap. 2.4.10 und 2.4.11 hiernach). Zum Schluss wird auf die grundsätzliche Pflicht der Kantone zur Behebung bestehender Beeinträchtigungen hingewiesen (Kap. 2.4.12 hiernach). Anhang A2 stellt eine Checkliste zur Verfügung, welche die systematische Beurteilung der Auswirkungen einer Baute oder Anlage auf die Moorlandschaft erleichtern soll.
2.4.4 Standort
Der Standort stellt für die Beurteilung der Schutzzielverträglichkeit das zentrale Kriterium dar. Folgende Aspekte sind von Bedeutung:
2 > Beurteilung von Bauten und Anlagen 25
> Landschaft: Ein möglichst optimaler Standort ist die Basis für eine verträgliche Eingliederung in die Landschaft. > Charakteristische Elemente: Dazu gehören landschaftstypische Geländeformen, Vegetationsstrukturen, mit der traditionellen Nutzung in Zusammenhang stehende typische Bauten und Anlagen und schutzwürdige Lebensräume. Vorkommen geschützter Arten sowie deren Vernetzungsachsen dürfen nicht tangiert werden (Art. 5 Abs. 2 Bst. b und c Moorlandschaftsverordnung i. V. mit Art. 14 Abs. 3 NHV). Zudem darf der Wasser- und Stoffhaushalt der Moorbiotope nicht beeinträchtigt werden.
Folgende Grundsätze sind bei der Standortwahl zu beachten:
> Anpassen an die Topografie, an bestehende Landschafts- und Vegetationsstrukturen sowie Freihalten unbebauter Landschaftsräume, Kuppen und Sichtachsen. > Ausrichten auf das bestehende Wegnetz und die bestehenden Siedlungsstrukturen (Dimensionen, Firstrichtung). > Übernahme bestehender Siedlungsmuster und Einhaltung der traditionellen Gebäudeabstände bei Streusiedlungen24. > Übernahme der traditionellen Gebäudetypologie.
Die Beurteilung des Standortes und der Umgebungsgestaltung einer Baute oder Anlage sowie der Linienführung bei Erschliessungen kann in der Regel nur im Rahmen einer Begehung vorgenommen werden.
Abb. 10 > Die neue Baute übernimmt das bestehende Siedlungsmuster Abb. 11 > Die Dimension der neuen Baute gliedert sich gut in die bestehende Streusiedlung ein
Fotos: Philippe Grosvernier
24 Dabei sind bspw. zu beachten: Gebäudeabstände bei Streusiedlungen, traditionelle Gebäudestandorte (z. B. auf Kuppen oder in Senken,
entlang einer Talstrasse), Anordnung in Hofgruppen sowie Sichtbarkeit und Sichtbeziehungen.
Bauten und Anlagen in Moorlandschaften. Eine Arbeitshilfe für die Praxis BAFU 2016 26
2.4.5 Dimensionierung
Die Gebäudedimensionen sollen einerseits der traditionellen Bautypologie mit ihren Volumen und Proportionen Rechnung tragen. Andererseits soll die Topografie berücksichtigt werden. Hügelige Landschaften mit kleinräumigen Landschaftsmosaiken wie in den Voralpen lassen nicht diesselben Volumen harmonisch erscheinen wie weitläufige Tallagen oder langgezogene Hügelrücken, etwa im Jura.
Immer häufiger wird aus rechtlichen (Tierschutzgesetzgebung) und technischen Gründen (Optimierung der Betriebsabläufe, Mechanisierung) ein grösseres Gebäudevolumen notwendig. In diesen Situationen soll versucht werden, mittels einer baulichen Gliederung oder Teilung des Gebäudevolumens eine optimale Eingliederung zu erreichen25. Ist dies nicht möglich, soll mit gestalterischen Massnahmen zumindest eine optische Gliederung des Baukörpers erreicht werden. Die traditionellen Proportionen und Dachformen sollen auch in dieser Situation aufgenommen oder ablesbar gemacht werden. Diese Grundsätze gelten auch für Neben- und Aussenanlagen, insbesondere für Güllegruben, Mistplätze, Abstellflächen und Laufhöfe. Da diese zunehmend mehr Flächen beanspruchen, soll auch dem Gebot des Kulturlandschutzes Rechnung getragen werden (quantitativer Bodenschutz).
2.4.6 Architektonische und bauliche Gestaltung
Die gewünschte Entwicklung bei Bauten und Anlagen wird in den Umsetzungserlassen häufig mit Begriffen wie «ortsüblich», «traditionell» oder «typisch» beschrieben. Es geht dabei nicht darum, «Neues» gegenüber «Altem» auszuspielen. Ziel ist vielmehr, dass sich neue Bauten gut in die Landschaft und in die bestehende Bausubstanz einfügen. Die Gestaltung soll die traditionelle Architektur und Bautypologie übernehmen, oder sanft weiterentwickeln und ablesbar halten. Materialen und Farben, Dimensionen, Proportionen, Reliefenergie etc. spielen dabei eine Rolle26. Verschiedene Kantone haben zur Thematik der baulichen Gestaltung ausserhalb des Baugebietes Vollzugs- und Arbeitshilfen publiziert27.
Zu beachten sind die folgenden Aspekte:
> Grundsätzliches: Die Gestaltung (Grundrisse, Proportionen und äussere Gebäudeformen) soll der traditionellen Bauweise folgen oder diese in geeigneter Weise aufnehmen. > Dachgestaltung: Die traditionellen Dachformen sowie die Firstausrichtungen sind zu übernehmen. > Fassaden: Die Stockwerke sind in ortsüblicher Art anzuordnen. > Gebäudeöffnungen: Die traditionellen Tor- und Fensterstrukturen sind zu übernehmen. Bei Dacheinschnitten und -aufbauten, Balkonen etc. ist grosse Zurückhaltung geboten.
25 Beispiele: versetzte Dachflächen oder Fassaden bei grossen Gebäudevolumen
26 Landschaftsästhetik – Wege für das Planen und Projektieren, Leitfaden Umwelt Nr. 9, BUWAL, Bern 2001
27 Beispiele: Kantone Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, Graubünden, Nidwalden, Waadt, Zug, (vgl. Literaturverzeichnis)
2 > Beurteilung von Bauten und Anlagen 27
Abb. 12 > Positives Beispiel: Kubatur, Dachform und Fassaden- Abb. 13 > Negatives Beispiel: die neuen Balkone wirken aufgesetzt gliederung der Neubaute orientieren sich am benachbarten Altbau und sind überdimensioniert, die dominierenden Balkone sind funktional ein fremdes Element
Fotos: Christoph Könitzer
2.4.7 Materialisierung
Bei der Materialwahl sollen in der Regel ortsübliche Baumaterialien verwendet werden (Holz, Stein, Schiefer, Ziegel oder Blech). Eine allfällige ortsfremde Praxis28 darf dabei nicht als Orientierung dienen.
Zu beachten sind die folgenden Aspekte:
> Traditionelle, ortstypische Baumaterialien sind zu bevorzugen. > Die Dacheindeckung und die Dachelemente (Kamine, Lüftungen, Lukarnen) sind besonders sorgfältig zu gestalten. > Optisch auffällige, spiegelnde Bauteile bzw. -materialien, bspw. Dachverglasungen, sind zu vermeiden. Das gilt insbesondere auch für technische Anlagen wie Solarpanels zur Eigenversorgung. > Die Farben sind sorgfältig auszuwählen.
28 Z. B.: Verwendung nicht regionstypischer, standardisierter Normbauten mit ortsfremden Materialien (Plastik, Eternit, Planen etc.)
Bauten und Anlagen in Moorlandschaften. Eine Arbeitshilfe für die Praxis BAFU 2016 28
Abb. 14 > Positives Beispiel: Eindeckung und Lukarnen dieses neuen Abb. 15 > Negatives Beispiel: Häufig wäre die gestalterische Schindeldachs wurden im ortsüblichen Stil und sorgfältig gestaltet Integration verbesserungsfähig
Typbild, Fotos: Andreas Stalder
2.4.8 Integration in die Umgebung und Umgebungsgestaltung
Die Umgebungsgestaltung muss sich sowohl auf die in Moorlandschaften zulässige Nutzung beziehen wie auch schutzzielverträglich sein. Sie muss damit hohen Anforderungen genügen, denn sie hat entscheidenden Einfluss darauf, ob sich die neue Baute oder Anlage gut in die Landschaft integriert. Dies gilt auch für Nebenanlagen, Aussenanlagen und Erschliessunganlagen. Auch hier sind charakteristische Geländeformen zu erhalten, Planierungen oder offensichtlich künstliche Formen zu vermeiden.
Abb. 16 > Positives Beispiel: Der Holzzaun und die einheimischen Laubbäume gliedern sich gut in die Umgebung ein
Foto: Christoph Könitzer
2 > Beurteilung von Bauten und Anlagen 29
Zu beachten sind die folgenden Aspekte:
> Relief: Die Terrainveränderungen sind durch eine optimale Standortwahl und -einpassung zu minimieren. Böschungen sind unauffällig und abwechslungsreich zu gestalten. Auf überdimensionierte Stützmauern, helle Betonmauern, Zyklopenmauern und -böschungen ist zu verzichten. > Vegetation: Die Begrünung soll mit standortheimischen Pflanzen erfolgen. Unvermeidbare, auffällige Gebäude- oder Anlageteile sind mit Bepflanzung zu kaschieren. Für die Bepflanzung und Begrünung sind traditionelle Arten29 und Vegetationsstrukturen aufzunehmen und möglichst autochthones Saatgut zu verwenden (Heusaat, Verwendung von Soden). > Befestigte Flächen: Befestigte Flächen sind grundsätzlich zu minimieren. Wo sie unvermeidbar sind, sind sie in das Geländerelief einzupassen. Für Beläge sind gerade in Moorlandschaften ortsübliche, unauffällige, und mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt nicht versiegelte Beläge zu verwenden. > Einfriedungen und Zäune sind in der ortsüblichen Art zu erstellen. Materialien, welche als Wildfallen wirken (Plastikgeflechte etc.) sind unbedingt zu vermeiden. > Beleuchtungen: Auf weiträumige und abstrahlende (Aussen-) Beleuchtungen ist zu verzichten30.
Abb. 17 > Negative Beispiele: Stützmauer aus Zyklopensteinen, Parkplatz und weithin sichtbare auffällige Restaurantterrasse
Fotos: Michal Dipner, Christoph Könitzer
2.4.9 Indirekte Auswirkungen
Es muss im Einzelfall geprüft werden, ob die Baute oder Anlage neben ihrer direkten Wirkung auf das Landschaftsbild zusätzliche indirekte Auswirkungen hat. Insbesondere darf sie nicht zu einer mit den Schutzzielen unverträglichen landwirtschaftlichen oder touristischen Nutzungsintensivierung führen, weil damit die moorlandschaftsrechtliche Zulässigkeit der Nutzung eventuell in Frage gestellt werden könnte.
29 Z. B.: Markante Bergahorne als Schatten- und Streuespender, Kopfweidenreihen, Alleebäume entlang der Zufahrten
30 Empfehlungen zur Vermeidung von Lichtemissionen (BUWAL 2005)
Bauten und Anlagen in Moorlandschaften. Eine Arbeitshilfe für die Praxis BAFU 2016 30
Einer besonderen Aufmerksamkeit bedürfen insbesondere folgende Vorhaben:
> Die Erhöhung der Zahl der Stellplätze eines Stalls bei gleich bleibender düngbarer Fläche: Grundlage für die Prüfung bildet die Bewirtschaftungsplanung (Düngeplan). > Die Umstellung des Hofdüngersystems von Mist auf Vollgülle: Auch hier ist auf den Düngeplan abzustellen, der die stofflichen Auswirkungen auf die Moorbiotope berücksichtigen muss. > Der Ersatz eines Skilifts durch einen Sessellift, dessen Sommerbetrieb zu einer Zunahme von Störungen durch Erholungssuchende im Lebensraum geschützter Arten31 führt. > Ein neues Wanderwegtrassee durch die Moorlandschaft oder entlang eines Seeufers: Dieses kann zur Störung von brütenden Seevogelarten, zu vermehrten Trittschäden durch Verlassen des Wanderwegs oder zur Beeinträchtigung des Wasserhaushaltes der Moorbiotope führen.
Abb. 18 > Die Umstellung von Mist auf Vollgülle kann für die nährstoffempfindlichen Moore heikel sein: diese Auswirkungen müssen geprüft werden
Foto: Michael Dipner
31 Namentlich Birk- oder Auerhuhn
2 > Beurteilung von Bauten und Anlagen 31
2.4.10 Erschliessungen
Erschliessungsstrassen und -seilbahnen können sich stark auf das Landschaftsbild auswirken und stellen in der Praxis häufige Eingriffe in Moorlandschaften dar. Die weiteren Erschliessungsanlagen wie Wasser-, Elektro- und Abwasserleitungen können bei oberirdischer Linienführung negative Auswirkungen auf das Landschaftsbild und bei unterirdischer Linienführung auf die Moorbiotope haben. Ein landwirtschaftliches Erschliessungsprojekt im Rahmen einer nachhaltigen und modernen Melioration kann sich durch die erzielte Lenkung aber auch positiv auf die Schutzziele einer Moorlandschaft auswirken32. Auch wenn eine Nutzung nach den oben dargelegten Kriterien grundsätzlich schutzzielverträglich ist, muss die Verträglichkeit der Erschliessung sorgfältig beurteilt werden.
Zu beachten sind die folgenden Aspekte: > Trassee: Die Linienführung ist auf das bestehende traditionelle Wegnetz oder eine bestehende, gut ans Relief angepasste Wegführung abzustimmen und ist zurückhaltend zu dimensionieren, unter Umständen auch unter Inkaufnahme steiler Wegabschnitte33, die dafür in begründeten Fällen lokal befestigt werden können (s. unten).
Abb. 19 > Hier passt sich die Wegführung gut an das Relief an
Foto: Christoph Könitzer
32 Art. 17 und 19 Abs. 6 Strukturverbesserungsverordnung vom 7. Dezember 1998 (SSV, SR 913.1) erlauben unter gewissen Voraussetzungen
eine Erhöhung der Beitragssätze u.a. für zusätzliche, nicht bereits anderweitig vom geltenden Recht verlangte, Massnahmen, beispielsweise zu Gunsten der Ökologie, des Heimatschutzes, der Erhaltung der Kulturlandschaften oder zur Abgeltung weiterer besonderer Anforderungen oder Erschwernisse.
33 Reliefveränderungen und Böschungen sind auf ein Minimum zu reduzieren. In den Bergen sind insbesondere «Zapfenzieher» mit vielen
aneinandergereihten Kurven zum Überwinden von Höhendifferenzen zu vermeiden.
Bauten und Anlagen in Moorlandschaften. Eine Arbeitshilfe für die Praxis BAFU 2016 32
Abb. 20 > Die Wahl des Belags hat eine grosse Auswirkung auf die landschaftliche Wirkung
Fotos: Christoph Könitzer, Benoît Magnin
> Ausbaustandard: Ein Naturbelag (Rasenweg, Kiesdeckschicht o.ä.) ist vorzuziehen. Je nach Situation (Wasserhaushalt nahe gelegener Moorbiotope) kann er auch zwingend sein. Die Belagswahl hat gemäss dem Kreisschreiben Nr. 2/2014 des BLW vom 3. Februar 2014 «Güterwege in der Landwirtschaft – Grundsätze für Subventionierungsvorhaben34» zu erfolgen. Sofern es die topografischen oder klimatischen Verhältnisse erfordern, kann eine lokale Befestigung mit Rasengittersteinen oder Betonspuren in Erwägung gezogen werden. Dies gilt insbesondere in Situationen, wo mit steileren Abschnitten landschaftlich auffällige Mehrlängen oder Wendeplatten vermieden werden können. > Indirekte Auswirkungen: Die Verträglichkeit der geplanten Erschliessung mit den spezifischen Schutzzielen der betroffene Moorlandschaft oder des betroffenen Moorlandschaftsteils ist aufzuzeigen. Insbesondere ist auf die Erschliessung von unberührten Landschaftskammern und von Lebensräumen geschützter Arten zu verzichten. Die Beeinträchtigung von Moorbiotopen ist grundsätzlich unzulässig35. Dabei ist der indirekten Beeinträchtigung des Wasserhaushalts von nahe gelegenen Feuchtbiotopen, beispielsweise durch die Drainagewirkung des Unterbaues von Strassen oder erdverlegten Leitungstrassen, besondere Beachtung zu schenken.
Zu beachten ist bei der Beurteilung der Schutzzielverträglichkeit immer auch die Tatsache, dass eine neue Erschliessung immer in mehr oder weniger ausgeprägtem Mass Störungen bisher unerschlossener Landschaftsräume und Lebensräume störungsempfindlicher, moorlandschaftstypischer Arten wie den Raufusshühnern zur Folge hat. Aus diesem Grund sind in der Regel flankierende Massnahmen unumgänglich und im Rahmen der Baubewilligungsverfahren rechtlich zu verankern (Fahrregelungen, Barrieren). In besonderem Mass unerwünscht ist Verkehr, der mit dem (moorlandschaftsrechtlich) zulässigen Zweck der Infrastrukturanlage keinen direkten Zusammenhang hat, dazu gehört namentlich die erhöhte Attraktivität für Freizeitaktivitäten von Pilzsammlern über Biking bis hin zum motorisierten Ausflugsverkehr. Hier sind Fahrverbote für zweckfremden Verkehr und deren Kontrolle, besser noch physische Hindernis-
34 Im Internet wie folgt abrufbar: www.swissmelio.ch → Dokumentation → Kreisschreiben BLW
35 In besonderen Fällen (z. B. «vollflächige» Flachmoore) kann der Bau einer einfachen Erschliessung aber auch die Verbesserung eines
bestehenden belastenden Zustandes (z. B. durch ungeordnetes Befahren der Biotope mit Bewirtschaftungsmaschinen) bedeuten. Als Grundregel gilt, dass keine Verschlechterung und – im Falle eines Eingriffes – eine Verbesserung des Gesamtlandschaftshaushaltes resultieren darf bzw. muss.
2 > Beurteilung von Bauten und Anlagen 33
se, ebenfalls unumgänglich. Für die Umsetzung können beispielsweise Zweckentfremdungsverbote mit entsprechenden Sanktionen im Rahmen der Subventionsverfahren ins Auge gefasst werden.
Abb. 21 > Wirksame Methode zur Vermeidung von Fremdverkehr Abb. 22 > Eine wirksame Methode zur Vermeidung von Fremdverkehr auf einer Strasse, die nur periodisch der forstlichen Nutzung dient auf einer vielgenutzten Alpstrasse: Selbstschliessende Barriere
Foto: Andreas Stalder Foto: Markus Graf
2.4.11 Weitere Anlagen
Auch weitere Anlagen – die Zulässigkeit der Nutzung immer vorausgesetzt – müssen besonders sorgfältig in die Landschaft integriert werden, um schutzzielverträglich zu sein.
> Das in Kap. 2.4.1–2.4.10 Gesagte gilt sinngemäss auch für Erschliessungen für eine vom Gesetzgeber ausdrücklich gewollte sanfte touristische Nutzung. Im Vordergrund stehen dabei Erschliessungen durch Wanderwege, soweit diese über rein moorlandschaftsdienliche Einrichtungen zur Besucherlenkung hinausgehen. Bei Wintersportanlagen (z. B. Anlage von Langlaufloipen) ist dabei darauf zu achten, dass neben dem eigentlichen physischen Eingriff die Art der Nutzung nicht zu einer Beeinträchtigung der Vegetation, des Wasser- und Stoffhaushaltes und der störungsempfindlichen Arten führt. > Zu den weiteren denkbaren Anlagen gehören Bauten und Anlagen zur Energieproduktion, namentlich Solaranlagen, Kleinwasserkraftwerke und Windräder. Bauten und Anlagen zur Energieproduktion sind grundsätzlich nur zulässig, wenn sie eine notwendige Infrastrukturanlage für die Versorgung einer gemäss Art. 23d Bst. a–c NHG zulässigen Baute darstellen (Art. 23d Abs. 2 Bst. d NHG). Die Energieproduktion mit dem Hauptziel der Einspeisung ins Netz ist damit ausgeschlossen; diese darf bloss dem Ausgleich von Produktionsspitzen und -lücken dienen. In der Regel sind aber freistehende Solaranlagen und grössere Windräder zur Eigenproduktion ohne Integration in bestehende Bauten ohnehin kaum schutzzielverträglich. Hinsichtlich der Beurteilung der Schutzzielverträglichkeit im Einzelfall kann aber die laufende und rasche technische Entwicklung, z. B. mit gut an das Dach anpass-
Bauten und Anlagen in Moorlandschaften. Eine Arbeitshilfe für die Praxis BAFU 2016 34
baren oder nichtspiegelnden Materialen, potentielle Konflikte mit den auf die besondere Schönheit der Moorlandschaft ausgerichteten Schutzzielen entschärfen. Eine Energieproduktion, die über den Eigenbedarf hinausgeht, kann nicht als zulässige Nutzung im Sinn von Art. 23d NHG betrachtet werden. Sofern die Baute oder Anlage zur Energieproduktion einer Versorgung dienen soll, die über den Eigenbedarf hinausgeht und dabei gar einem Interesse von nationaler Bedeutung im Sinne der Energiegesetzgebung36 entspricht, muss die Standortgebundenheit abgeklärt werden. In der Regel wird jedoch in einer Moorlandschaft von nationaler Bedeutung die dritte Voraussetzung, die Schutzzielverträglichkeit, nicht gegeben sein.
Abb. 23 > Positives Beispiel: Auch Erschliessungen, die der Erholung Abb. 24 > Negatives Beispiel: Auch Erschliessungen, die der Erholung dienen, können sich gut in die Moorlandschaft einfügen dienen, können überdimensioniert sein oder durch ihre Linienführung die Landschaft massiv beeinträchtigen
Foto: Andreas Stalder Foto: Philippe Grosvernier
Gemäss Art. 18a Absatz 1 RPG sind auf Dächern genügend angepasste Solaranlagen in Bau- und Landwirtschaftszonen grundsätzlich bewilligungsfrei. Sie bedürfen keiner Baubewilligung mehr und müssen der zuständigen Behörde lediglich gemeldet werden. Solaranlagen auf Kultur- und Naturdenkmälern von kantonaler oder nationaler Bedeutung bedürfen demgegenüber stets einer Baubewilligung (Art. 18a Abs. 3 RPG). Art. 32b RPV37 legt in einer abschliessenden Liste fest, welches die Kulturdenkmäler von kantonaler oder nationaler Bedeutung sind. Die Moorlandschaften gehören nicht dazu. Die Kantone sind aber berechtigt, für klar umschriebene Typen von Schutzzonen eine Bewilligungspflicht vorzusehen (Art. 18a Abs. 2 RPG). Diese Bewilligungspflicht kann sich auf den gesamten Perimeter der Schutzzone oder einen Teil davon beziehen, nicht nur auf bestimmte, Kulturdenkmäler. Es kann aufgrund der ästhetischen Auswirkungen von Solaranlagen gerade in Moorlandschaften sinnvoll sein, dass die Kantone von dieser Möglichkeit Gebrauch machen. Im Rahmen der planerischen Umsetzung gemäss Art. 5 Abs. 2 Bst. a und c Moorlandschaftsverordnung kann dann mittels einer solchen Schutzzone die Bewilligungspflicht für Solaranlagen auf Dächern räumlich begrenzt wieder eingeführt werden.
36 Art. 14 Entwurf des Bundesrates vom 28.9.2012 zum Energiegesetz (SR 730.0)
37 Raumplanungsverordnung (RPV, vom 28. Juni 2000, SR 700.1)
2 > Beurteilung von Bauten und Anlagen 35
Abb. 25 > Ins Dach integrierte Solaranlagen sind in der Regel schutzzielverträglich
Foto Markus Bär, Amt für Raumentwicklung des Kantons Graubünden
Bauten und Anlagen zur Energiegewinnung aus Biomasse nach Art. 16a Abs. 1bis RPG sind in der Landwirtschaftszone zwar zonenkonform, Art. 23d Abs. 2 Bst. a NHG lässt aber nur die bisherige, traditionelle landwirtschaftliche Nutzung zu. Die Energiegewinnung aus Biomasse stellt keine derartige Nutzung dar. Bauten und Anlagen zur Energiegewinnung aus Biomasse sind deshalb in Moorlandschaften nicht zulässig. Ausgenommen davon sind auch hier schutzzielverträgliche, landschaftlich eingepasste Kleinanlagen, die in erster Linie den Energiebedarf des Landwirtschaftsbetriebs decken. Diese können in der Regel als zulässige Infrastrukturanlagen nach Art. 23d Abs. 2 NHG betrachtet werden.
2.4.12 Behebung von bestehenden Beeinträchtigungen
Nach Art. 8 Moorlandschaftsverordnung müssen die Kantone dafür sorgen, dass bestehende Beeinträchtigungen von Objekten bei jeder sich bietenden Gelegenheit soweit als möglich behoben werden38. Als «Gelegenheiten» im Sinne dieser Bestimmung gelten namentlich neue Vorhaben. Bestehende Beeinträchtigungen, die in Zusammenhang mit einem neuen Vorhaben stehen, sind soweit möglich im Rahmen des neuen Projektes zu beheben. Dabei ist eine Gesamtbeurteilung vorzunehmen, aus der sich eine positive (moor)landschaftliche Gesamtbilanz ergeben muss39.
38 Beispielsweise darf bei Ablauf einer Wassernutzungskonzession die Konzession nicht erneuert werden und die Stauanlage sollte
zurückgebaut werden.
39 Beispielsweise ist anlässlich einer Erneuerung der Energieversorgung unter Berücksichtigungen der Auswirkungen auf den Wasserhaushalt
der Moore die Erdverlegung bestehender oberirdischer Stromleitungen zu prüfen.
Bauten und Anlagen in Moorlandschaften. Eine Arbeitshilfe für die Praxis BAFU 2016 36
Abb. 26 > Rückbau eines Modellflugplatz und Regeneration des Moorbiotops in einer Moorlandschaft
Fotos: Rolf Waldis, Peter Staubli
2.5 Entscheid und nächste Schritte
Ergibt die oben skizzierte Beurteilung, dass die vorgesehene Baute oder Anlage, beziehungsweise der damit verbundene Eingriff, zulässig ist, den Schutzzielen nicht widerspricht und damit bewilligt werden kann, geht es im letzten Schritt darum, die bauliche Ausführung zu begleiten. Die zuständige Behörde trifft zu diesem Zweck folgende Massnahmen:
> sie erteilt die Bewilligung nötigenfalls unter Auflagen, > sie ordnet falls notwendig eine ökologische und landschaftliche Baubegleitung an, > sie nimmt die Bauabnahme vor und kontrolliert den Vollzug der Auflagen.
3 > Besondere Aspekte bei der Anwendung des Raumplanungsrechts 37
3 > Besondere Aspekte bei der Anwendung des Raumplanungsrechts ---------------------------------------------------------------------------------------------------------------
3.1 Einleitung
Unter Kapitel 3.2–3.4 hiernach werden Bau- und Planungsvorhaben, die in Moorlandschaften vorkommen können, in den Kontext der Bewilligungsverfahren der Raumplanungsgesetzgebung gestellt. Oftmals sind Bauten und Anlagen im landwirtschaftlichen Umfeld betroffen. Die Beurteilung umfasst grundsätzliche raumplanerische Aspekte und zeigt einzelne Beispiele aus der Rechtspraxis. Selbstverständlich bleibt der Einzelfall mit seinen Besonderheiten vorbehalten. Insbesondere vorbehalten bleiben kantonale oder kommunale Regelungen, die gewisse Nutzungen oder Anlagen von vornherein ausschliessen.
Zum Verhältnis Moorlandschaftsschutz und Raumplanung sind die folgenden Vorbemerkungen notwendig:
Der Moorlandschaftsschutz ist wie der gesamte Natur- und Heimatschutz eine Querschnittsaufgabe. Er ist von allen Sektoralpolitiken und im Rahmen aller raumrelevanter Bewilligungsverfahren zu beachten. Das Moorlandschaftsschutzrecht gilt insbesondere auch bei der Anwendung des Raumplanungsrechts. Dies ergibt sich aus dem Planungsgrundsatz Art. 3 Abs. 2 Bst. d RPG, wonach naturnahe Landschaften und Erholungsräume erhalten bleiben sollen. Betreffend zonenkonforme landwirtschaftliche Bauten und Anlagen hält Art. 34 Abs. 4 Bst. b RPV zudem fest, dass Baubewilligungen nur erteilt werden dürfen, wenn den Bauten oder Anlagen am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Das Raumplanungsrecht und das Moorlandschaftsschutzrecht sind kumulativ anzuwenden. Da das Raumplanungsrecht eine Interessenabwägung im Einzelfall vorsieht (für zonenkonforme Bauten und Anlagen Art.
34 Abs. 4 Bst. b RPV; für nicht zonenkonforme Art. 24 lit. b und Art. 24c Abs. 5
RPG), können entgegenstehende Interessen des Moorlandschaftsschutzes zu einer Verweigerung der Bewilligung oder zu einer Bewilligung mit Auflagen führen40.
Gemäss Art. 5 Abs. 2 Bst. a Moorlandschaftsverordnung haben die Kantone dafür zu sorgen, dass Pläne und Vorschriften, welche die zulässige Nutzung des Bodens im Sinne der Raumplanungsgesetzgebung regeln, mit den Schutzverordnungen für die betroffenen Moorlandschaften übereinstimmen. Die Fristen nach Art. 6 Moorlandschaftsverordnung für die Umsetzung dieser Massnahme sind in der Zwischenzeit abgelaufen. Das heisst, bis auf einige Ausnahmefälle ist der Schutz der Moorlandschaften planungsrechtlich umgesetzt worden. In der Praxis sind Moorlandschaften zumeist kantonalen oder kommunalen Schutzgebieten oder -zonen zugewiesen und mit entsprechen-
40 Bspw. können bestehende zonenwidrige Ferienhäuser ausserhalb der Bauzonen gemäss Art. 24c Abs. 2 RPG erneuert, teilweise geändert,
massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden. Befinden sie sich in einer Moorlandschaft, führt Art. 23d Abs. 2 Bst. b NHG dazu, dass sie lediglich unterhalten und erneuert werden dürfen.
Bauten und Anlagen in Moorlandschaften. Eine Arbeitshilfe für die Praxis BAFU 2016 38
den Schutzbestimmungen geschützt. Teilgebiete grösserer Moorlandschaften sind aber in vielen Fällen der Landwirtschaftszone zugeordnet und mit überlagernden Zonen sowie entsprechenden Schutzbestimmungen im Baureglement geschützt. In einigen wenigen Fällen überschneiden sich Teilgebiete von Moorlandschaften auch mit bestehenden Bauzonen.
3.2 Spezifische zonenkonforme Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone
3.2.1 Laufställe und gemeinschaftliche Stallbauten
Aufgrund der Revision des Tierschutzgesetzes aus dem Jahr 2008 müssen alte Anbindeställe, welche die neuen Anforderungen nicht erfüllen, umgebaut werden. Namentlich zur Förderung des Tierwohls werden die alten Ställe in vielen Fällen zu besonders tierfreundlichen Laufställen umgebaut. Laufställe benötigen aber rund zwei Drittel mehr Platz als Anbindeställe. Entsprechend den Darlegungen zur Gebäudedimensionierung (Kap. 2.4.5) sind Laufställe speziell in hügeligen Landschaften mit kleinräumigen Landschaftskammern nur bei guter Einpassung in die Topografie schutzzielverträglich. In vielen Fällen kann bereits eine gute architektonische Gestaltung, beispielsweise durch Gliederung des Bauvolumen oder der Fassaden, zielführend sein. Bauherrschaft, Architekten, Bewilligungs- und Subventionsbehörden sind hier gleichermassen in der Pflicht. Bei beitragsberechtigten Vorhaben gemäss Strukturverbesserungsverordnung sind bei besonderen Anforderungen aus der Sicht des Heimat- oder Landschaftsschutzes Beitragszuschläge möglich (Art. 19 Abs. 6 SVV). Aus Sicht des Moorlandschaftsschutzes ist in diesen Fällen namentlich im Sömmerungsgebiet, wo die Tiere ohnehin grundsätzlich auf der Weide sind, die Option eines tierschutzkonformen Ausbaus des Anbindestalls zu empfehlen. In jedem Fall ist ein neuer Laufstall an die bestehende Gebäudestruktur und ihre bauliche Substanz anzupassen. Nicht mehr benötigte Bauten und Gebäudeteile sind rückzubauen.
Diese Ausführungen gelten sinngemäss für gemeinschaftliche Stallbauten nach Art. 35 RPV, da auch diese wegen ihrer Grösse nur bei guter Einpassung in die Topografie und die bestehende Gebäudestruktur schutzzielverträglich sind. Bei gemeinschaftlichen Stallbauten ist in der Regel eine Nährstoffbilanz oder ein Bewirtschaftungsplan erforderlich, der die Nachhaltigkeit der Nutzung in Bezug auf Tierbestand, Futterertrag und -bedarf etc. aufzeigt.
Praktische und an die regionalen landschaftlichen und bautypologischen Verhältnisse bezogene Vorschläge, wie neue Ställe und Umbauten realisiert werden können, die sich gut in das Siedlungs- und Landschaftsbild einpassen und hohen gestalterischen Ansprüchen genügen, bietet das «Handbuch zur Einpassung und Gestaltung landwirtschaftlicher Ökonomiegebäude in Appenzell Innerrhoden» des Kantons Appenzell Innerrhoden41.
41 Abrufbar unter: www.ai.ch → Verwaltung → Fachbereiche → Modellvorhaben: Raumverträglichkeit landwirtschaftlicher Ökonomiebauten
3 > Besondere Aspekte bei der Anwendung des Raumplanungsrechts 39
3.2.2 Innere Aufstockung und Speziallandwirtschaftszonen
Eine innere Aufstockung nach Art. 16a Abs. 2 RPG – beispielsweise im Bereich des Gemüsebaus und des produzierenden Gartenbaus («Hors Sol», Art. 37 RPV) – kann unter den vorstehend dargelegten Rahmenbedingungen und Grenzen eine moorlandschaftsrechtlich zulässige Nutzung darstellen. Sie kann in Moorlandschaften dann in Betracht gezogen werden, wenn der landwirtschaftliche Betrieb nur mit dem daraus erwirtschafteten Zusatzeinkommen voraussichtlich längerfristig bestehen kann und die innere Aufstockung deshalb für die Aufrechterhaltung der nachhaltigen Landwirtschaft gemäss Art. 4 Abs. 1 Bst. d Moorlandschaftsverordnung notwendig ist (Kap. 2.3, zweiter Hauptschritt). Jedes Vorhaben ist aber, vor allem wenn es mit neuen Bauten oder Anlagen verbunden ist, im Einzelfall auch im Hinblick auf das Erscheinungsbild in der Moorlandschaft auf seine Schutzzielverträglichkeit hin zu beurteilen (Kap. 2.4, dritter Hauptschritt).
Innere Aufstockungen haben häufig eine Intensivierung der Nutzung, unter anderem insbesondere des Nährstoffhaushaltes, zur Folge. Bei Vorhaben in einer geschützten Moorlandschaft sind auch diese Auswirkungen umfassend zu prüfen und auf ihre Schutzzielverträglichkeit hin zu beurteilen (zu den indirekten Auswirkungen, vgl. Kap. 2.4.9).
Speziallandwirtschaftszonen nach Art. 38 RPV hingegen sind in den Moorlandschaften nicht zulässig42. Dies zum einen, weil sie eine sehr ausgeprägte Form der Intensivierung und damit nicht mehr eine traditionelle Nutzung darstellen, zum anderen weil die dazu erforderlichen Bauten und Anlagen in der Regel eine grössere Dimension aufweisen und damit einen negativen Effekt auf das Landschaftsbild haben und deshalb nach Art. 4 Abs. 1 Bst. a Moorlandschaftsverordnung nicht schutzzielkonform sind.
3.3 Nicht zonenkonforme Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone
3.3.1 Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen (Art. 24 RPG)
Ausnahmebewilligungen für nicht zonenkonforme Vorhaben ausserhalb der Bauzonen können gemäss Art. 24 RPG erteilt werden, wenn sie standortgebunden sind (Bst. a) und ihnen keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Bst. b). Bei schutzzieldienlichen Anlagen in Moorlandschaften (Kap. 2.3.5 hiervor) können diese Voraussetzungen gegeben sein, was zur Erteilung der Ausnahmebewilligung führt. Umgekehrt ist für Bauten und Anlagen, die einer unzulässigen Nutzung dienen oder nicht schutzzielverträglich sind, die Ausnahmebewilligung zu verweigern.
42 Vollzugshilfe «Ausscheidung von Zonen nach Art. 16a Abs. 3 RPG in Verbindung mit Art. 38 RPV («Speziallandwirtschaftszonen»), ARE 2001
Bauten und Anlagen in Moorlandschaften. Eine Arbeitshilfe für die Praxis BAFU 2016 40
3.3.2 Umnutzungen in Streusiedlungsgebieten (Art. 24 RPG i. V. m. Art. 39 Abs. 1 RPV)
Die hügeligen, meist kleingekammerten und mosaikartig aufgebauten Moorlandschaften sind in vielen Fällen durch Streubauweise geprägt. Das heisst, (erleichterte) Ausnahmebewilligungen nach Art. 24 RPG i. V. m. Art. 39 Abs. 1 RPV in den vom kantonalen Richtplan bezeichneten Streusiedlungsgebieten können dem Erhalt der bestehenden traditionellen Bauten und Siedlungsmuster (Art. 4 Abs. 1 Bst. b Moorlandschaftsverordnung) dienen. Sie können deshalb unter gewissen Umständen zulässig sein und sind in diesem Fall auf ihre Schutzzielverträglichkeit hin zu überprüfen und zu beurteilen. In jedem Fall müssen für die Erteilung einer Umnutzungsbewilligung sämtliche Voraussetzungen von Art. 39 Abs. 1 und Art. 43a RPV erfüllt sein.
Folgende Voraussetzungen sind zusätzlich zu beachten:
> Richtplanvorbehalt: Die Gebiete mit traditioneller Streubauweise sind explizit im vom Bundesrat genehmigten kantonalen Richtplan bezeichnet. > Landwirtschaftsfremde Wohnnutzung: Bei den Umnutzungen bestehender landwirtschaftlicher Wohnbauten zu landwirtschaftsfremden, ganzjährigen Wohnungen nach Art. 39 Abs. 1 Bst. a RPV erfolgt eine Einzelfallprüfung. Diese schliesst auch weitere Auswirkungen auf die Schutzziele, beispielsweise die Zunahme von Störungen durch Mehrverkehr, ein. Die flächendeckende nichtlandwirtschaftlich begründete Dauerbesiedlung einer Moorlandschaft stellt keine zulässige Nutzung im Sinne von Art. 23d NHG dar. > Örtliche kleingewerbliche Nutzung: Auch bei den Umnutzungen bestehender landwirtschaftlicher Wohnbauten zu Zwecken des örtlichen Kleingewerbes nach Art. 39 Abs. 1 Bst. b RPV erfolgt eine Einzelfallprüfung einschliesslich der weiteren Auswirkungen auf die Schutzziele. Speziell zu beachten sind zudem die erhöhten gestalterischen Anforderungen (Kap. 2.4.6–2.4.8 hiervor). > Erschliessung: Die Umnutzungen dürfen nicht zu gesteigerten Ansprüchen an die Erschliessung und damit mittelbar zu einem Ausbau der Erschliessung führen. Ein solcher Ausbau wäre weder mit den Schutzzielen gemäss Moorlandschaftsschutzrecht noch mit Art. 43a Bst. c RPV vereinbar. Gemäss der letztgenannten Bestimmung darf höchstens eine geringfügige Erweiterung der bestehenden Erschliessung notwendig sein und sämtliche Infrastrukturkosten, die in Zusammenhang mit der bewilligten Nutzung anfallen, müssen auf die Eigentümerin oder den Eigentümer überwälzt werden. Dasselbe gilt für die Unterbringung von Fahrzeugen und die Errichtung neuer Gebäude zu diesem Zweck43.
43 Z. B. Parkplätze und Garagen
3 > Besondere Aspekte bei der Anwendung des Raumplanungsrechts 41
Abb. 27 > Die Nutzungsaufgabe betrifft auch Abb. 28 > Bei Umnutzungen wie z.B. des Ausbaus einer Scheune zu Wohnregionaltypische und landschaftsprägende Bauten zwecken müssen restriktive raumplanungsrechtliche Bedingungen erfüllt sein.
Foto: SANU Foto: SANU
3.3.3 Landschaftsprägende Bauten (Art. 24 RPG i. V. m. Art. 39 Abs. 2 RPV)
Art. 39 Abs. 2–5 RPV44 legen kumulativ die Voraussetzungen für die vollständige Zweckänderung von als landschaftsprägend geschützten Bauten fest. Diese Bauten bilden einen funktional und ästhetisch dermassen engen Teil der sie umgebenden Landschaft, dass sie als Einheit wahrgenommen werden45. Der Erhalt einer als landschaftsprägend geschützten Baute über Art. 39 Abs. 2 RPV dient grundsätzlich dem Erhalt der bestehenden traditionellen Bauten und Siedlungsmuster. Wird eine Moorlandschaft ausnahmesweise Art. 39 Abs. 2 RPV unterstellt, so dient diese Unterschutzstellung gleichzeitig dem Erhalt der moorlandschaftsspezifischen Siedlungsstruktur (Art. 4 Abs. 1 Bst. b Moorlandschaftsverordnung). Sie ist damit in Moorlandschaften grundsätzlich zulässig und unter Vorbehalt anderer Auswirkungen schutzzielverträglich. Die Kriterien, nach denen die Schutzwürdigkeit der Landschaften und Bauten zu beurteilen ist, müssen im kantonalen Richtplan enthalten sein (Art. 39 Abs. 2 Bst. d RPV). Praxisgemäss erfordert dies eine klar erkennbare Konzeption, wie Art. 39 Abs. 2 RPV bundesrechtskonform umgesetzt werden soll. Aufgrund von Art. 39 Abs. 3 RPV und insbesondere aufgrund der jeweiligen Anforderungen an die Schutzwürdigkeit und den Schutz der Bauten (Art. 39 Abs. 2 Bst. a RPV) ist im Übrigen sichergestellt, dass nicht nur die äussere Erscheinung und die bauliche Grundstruktur der fraglichen Baute im Wesentlichen unverändert bleiben, sondern auch weitergehende Schutzanforderungen erfüllt werden. Je nach Art der Neunutzung sind allerdings die Auswirkungen auf die Erschliessung und damit auf die Schutzziele genau zu prüfen (z. B. durch Störungseffekte). Nach Schaffung der Grundlage im kantonalen Richtplan sind Landschaft und Bauten im Rahmen der Nutzungsplanung grundeigentümerverbindlich unter Schutz zu stellen.
44 Es handelt sich hierbei um den sogenannten «Rustici-Artikel», welcher vorwiegende für die Änderung der Nutzung landschaftsprägender
Rustici in ausgewählten, speziell schutzwürdigen und geschützten Gebieten angewendet wird.
45 Die Zweckänderung von einzelnen schützenswerten Bauten und Anlagen richtet sich nach Art. 24d Abs. 2 RPG, wobei höhere Anforderungen
an die Schutzwürdigkeit gestellt werden und die Zweckänderung nur zulässig ist, wenn die Baute sich für die vorgesehene Nutzung eignet (Art. 24 Abs. 3 Bst. a RPG).
Bauten und Anlagen in Moorlandschaften. Eine Arbeitshilfe für die Praxis BAFU 2016 42
Abb. 29 > Weidhäuser bilden in verschiedenen Regionen die traditionelle landwirtschaftliche Nutzung ab und prägen die Moorlandschaft
Fotos: Erich Linder, Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern
3.3.4 Nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe (Art. 24b RPG i. V. m. Art. 40 RPV)
Die Führung eines nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetriebes (sogenannte «kleingewerbliche Aufstockung») nach Art. 24b RPG i. V. m. Art. 40 RPV ermöglicht einem landwirtschaftlichen Betrieb ein nichtlandwirtschaftliches Zusatzeinkommen und kann dessen Überleben sicherstellen. Sie kann damit der Unterstützung der nachhaltigen moorlandschaftstypischen landwirtschaftlichen Nutzung dienen (Art. 4 Abs. 1 Bst. d Moorlandschaftsverordnung). Zu beachten gilt es aber, dass die gewerbliche Nutzung i. S. v. Art. 24b RPG46 in Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung aufgrund von Art. 23d NHG grundsätzlich ausgeschlossen ist. Nebenbetriebe mit einem engen sachlichen Bezug zur Landwirtschaft nach Art. 40 Abs. 3 RPV sind erlaubt.
Andere nichtlandwirtschafltiche Nebenbetriebe in Moorlandschaften kommen jedoch nur unter folgenden strengen Voraussetzungen in Frage:
> Bauliche Erweiterungen: Solche bauliche Erweiterungen, die nicht in einem engen Zusammenhang mit der zulässigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung stehen, sind in den landschaftlich sensiblen Moorlandschaften nicht zulässig. > Umbauten: Umbauten sind zwar zulässig, müssen aber in jedem Fall schutzzielverträglich sein. Speziell zu beachten sind die erhöhten gestalterischen Anforderungen. Bspw. ist ein grosses Schaufenster eines Verkaufsladens nicht schutzzielverträglich (Kap. 2.4.4–2.4.6). > Erschliessung: Die kleingewerbliche Aufstockung darf weder zu einem Ausbau der bestehenden Erschliessung noch zu einem Neubau von Erschliessungsanlagen führen.
46 Art. 24b RPG erlaubt u. a. Schreinereien, Coiffeursalons, Schlossereien, Verkaufsläden und Einrichtungen für Ferien auf dem Bauernhof
3 > Besondere Aspekte bei der Anwendung des Raumplanungsrechts 43
3.3.5 Bestehende zonenwidrige Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen (Art. 24c RPG
i. V. m. Art. 41 und 42 RPV)
Für bestehende zonenwidrige Bauten und Anlagen in einer Moorlandschaft gilt gemäss Art. 23d Abs. 2 Bst. b NHG eine im Vergleich zu Art. 24c RPG eingeschränkte Besitzstandsgarantie. Die höchstrichterliche Rechtsprechung dazu lässt Unterhalt und Erneuerung im Rahmen der Sicherung der normalen Lebensdauer des Gebäudes zu; Erweiterungen und Wiederaufbau sind jedoch nicht zulässig (Kap. 2.3.4)47,48.
3.3.6 Landwirtschaftsfremde Wohnnutzung (Art. 24d Abs. 1 RPG i. V. m. Art. 42a RPV)
Umnutzungen bestehender landwirtschaftlicher Wohnbauten zu landwirtschaftsfremden, ganzjährigen Wohnungen nach Art. 24d Abs. 1 RPG sind dann zulässig, wenn sie dem Erhalt der bestehenden traditionellen Bauten und Siedlungsmuster (Art. 4 Abs. 1 Bst. b Moorlandschaftsverordnung) dienen. Wie bei den Umnutzungen in Streusiedlungsgebieten ist auch hier eine Einzelfallprüfung erforderlich. Die gemäss Art. 42a Abs. 1 RPV möglichen Gebäudeerweiterungen für eine zeitgemässe Wohnnutzung müssen schutzzielverträglich sein. Ausbauten der bestehenden Erschliessung sind nicht zulässig.
3.3.7 Hobbymässige Tierhaltung (Art. 24e RPG i. V. m. Art. 42b RPV)
Zwecks Erhalt der bestehenden traditionellen Bauten und Siedlungsmuster (Art. 4 Abs. 1 Bst. b Moorlandschaftsverordnung) kann es sinnvoll sein, den Umbau ehemaliger, für die Landwirtschaft nicht mehr benötigter Ställe oder Remisen gestützt auf Art. 24e RPG i. V. m. Art. 42b RPV zum Zwecke der hobbymässigen Tierhaltung zuzulassen. Generell ist zu beachten, dass gemäss Art. 24e Abs. 5 RPG Bewilligungen für die hobbymässige Tierhaltung nur erteilt werden, wenn alle Voraussetzungen nach Art. 24d Abs. 3 RPG erfüllt sind. Insbesondere dürfen dem Umbau keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Bst. e), zu denen insbesondere der Moorlandschaftsschutz zweifellos gehört. Besonders heikel in Moorlandschaften sind neue Aussenanlagen (Art. 24e Abs. 2 und 3 RPG) wie der für eine tiergerechte Haltung gemäss Tierschutzgesetzgebung notwendige Allwetterauslauf (Art. 42b Abs. 4–6 RPV). Können diese Anlagen im Einzelfall nicht schutzzielverträglich ausgestaltet werden, ist die hobbymässige Tierhaltung nicht gestattet. Nicht zulässig sind Ausbauten der bestehenden Erschliessung.
3.3.8 Umnutzung von schützenswerten Bauten und Anlagen (Art. 24d Abs. 2 RPG)
Die erleichterte Ausnahmebewilligung von Art. 24d Abs. 2 RPG ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen die vollständige Zweckänderung von bestehenden schützenswerten Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone49. Im Gegensatz zu Art. 39 Abs. 2 RPV ist die Bestimmung direkt anwendbar, insbesondere sind hierzu keine Kriterien im kantonalen Richtplan (vgl. Art. 39 Abs. 2 Bst. d RPV) erforderlich. Vorausgesetzt wird aber, dass die fraglichen Bauten von den zuständigen Behörden rechts- 47 Ebenso unzulässig sind Zweckänderungen zonenfremder gewerblicher Bauten und Anlagen ausserhalb von Bauzonen i. S. v. Art. 37a RPG. 48 Bundesgerichtsentscheid vom 17. September 2013 (1C_515/2012) betreffend Überbauungsvorschriften zum Uferschutzplan Nr. 9,
St. Petersinsel
49 Z. B.: Geschützte Kirche St. Peter und Paul auf der Insel Ufenau (ML Nr. 351 Frauwinkel), geschütztes Kloster auf der St. Petersinsel
(ML Nr. 275 St. Petersinsel)
Bauten und Anlagen in Moorlandschaften. Eine Arbeitshilfe für die Praxis BAFU 2016 44
kräftig unter Schutz gestellt worden sind. Andererseits geht Art. 24d Abs. 2 RPG hinsichtlich der zugelassenen Umnutzungsmöglichkeiten weniger weit als Art. 39 Abs. 2 RPV. Je nach Art der Neunutzung sind die Auswirkungen auf die Erschliessung gut zu prüfen. Wird beispielsweise ein in einer Moorlandschaft gelegenes, geschütztes Kloster aufgrund fehlender Nachfolge zu einem Museum umgenutzt, muss die Schutzzielverträglichkeit des zusätzlichen Publikumsverkehrs sichergestellt werden. Geringfügige Erweiterungen der bestehenden Erschliessung sind zulässig. Auch in diesem Fall ist die Schutzzielverträglichkeit des Vorhabens umfassend zu prüfen.
3.4 Bauten und Anlagen in Bauzonen (Art. 15 RPG) und Kleinsiedlungen
ausserhalb der Bauzone (Art. 18 RPG i. V. m. Art. 33 RPV)
Vorbestehende Bauzonen in Moorlandschaften kommen nur vereinzelt vor50. Häufiger sind Fälle von Kleinsiedlungen ausserhalb der Bauzone gemäss Art. 33 RPV, auch «Weiler-» oder «Erhaltungszonen» genannt. Sie können in der Regel als Nichtbauzonen (Landwirtschaftszone) eingestuft werden. Neue Bauzonen oder Erweiterungen von Bauzonen stellen in Moorlandschaften keine zulässige Nutzungsart i. S. v. Art. 23d NHG dar und sind deshalb nicht zulässig.
Baubewilligungen für Neu- oder Umbauten in bestehenden Bauzonen sind zwar grundsätzlich möglich. Voraussetzung ist in Moorlandschaften aber in jedem Fall die Schutzzielverträglichkeit des Projekts. Das heisst, die Zonenkonformität allein ist nicht ausreichend. Insbesondere sind die erhöhten gestalterischen Anforderungen (Kap. 2.4.6– 2.4.8) zu beachten. Zudem dürfen keine (Moor-)Biotope beeinträchtigt werden.
Abb. 30 > Typische Kleinsiedlung in einer Moorlandschaft
Foto: Andreas Stalder
50 Bspw. sind die Siedlungen Äussere und Mittlere Altmatt in der Moorlandschaft Rothenthurm (ML Nr. 1) beide der zweigeschossigen Wohn-
und Gewerbezone zugeteilt.
4 > Beurteilung bei der Anwendung des Waldrechts 45
4 > Beurteilung bei der Anwendung des Waldrechts ---------------------------------------------------------------------------------------------------------------
4.1 Einleitung
Obwohl eher feuchte Gebiete, sind fast alle Moorlandschaften zumindest teilweise bewaldet51. Gesuche für Bauten und Anlagen im Wald innerhalb von Moorlandschaften sind nur in seltenen Fällen zu beurteilen, da der Wald Nichtbaugebiet darstellt. Vereinzelt werden Gesuche für forstliche Bauten und Anlagen oder für Ausnahmebewilligungen für Rodungen zu nicht forstlichen Zwecken eingereicht.
4.2 Forstliche Bauten und Anlagen
Nach Art. 23d Abs. 2 Bst. a NHG ist die an den Standort angepasste waldwirtschaftliche Nutzung in Moorlandschaften zulässig. Das heisst, forstliche Bauten und Anlagen wie Forstwerkhöfe, gedeckte Energieholzlager, Holzlagerplätze sowie Waldstrassen sind erlaubt, vorausgesetzt, sie erfüllen die Bewilligungsvoraussetzungen nach Art. 13a Abs. 2 WaV52. Empfohlen wird, dass insbesondere Erschliessungsanlagen in der forstlichen Planung des Kantons abgestimmt sind53. Die der zulässigen forstlichen Nutzung dienenden Bauten und Anlagen müssen jedoch zusätzlich in jedem Fall auf ihre Verträglichkeit mit den Schutzzielen der betroffenen Moorlandschaft hin überprüft und beurteilt werden.
Da die Aufrechterhaltung der standortgerechten Waldbewirtschaftung im Sinn von Art. 20 Abs. 2 WaG in einer Moorlandschaft in den meisten Fällen den Schutzzielen dient, sind unter den Voraussetzungen von Art. 13a Abs. 2 WaV insbesondere auch Erschliessungsanlagen, die sorgfältig projektiert sind (vgl. dazu Kap. 2.4.10), zulässig. Forstwerkhöfe und gedeckte Energieholzlager sind gerade in hügeligen Moorlandschaften gut einsehbar und stellen potenzielle Beeinträchtigungen der landschaftsästhetischen Schutzziele dar. Zudem ist auch die Voraussetzung der Standortgebundenheit insbesondere für Energieholzlager in Moorlandschaften mit besonderem Augenmerk zu betrachten.
51 Der Waldanteil der vom Bundesrat ursprünglich geplanten 91 Moorlandschaftsobjekte betrug im Durchschnitt immerhin ca. 27 %.
52 Waldverordnung vom 30. November 1992 (WaV; SR 921.01). Voraussetzung einer Bewilligung ist nach Art. 13a Abs. 2 WaV, dass:
a) die Bauten und Anlagen der regionalen Bewirtschaftung des Waldes dienen; b) für diese Bauten und Anlagen der Bedarf ausgewiesen, ihr Standort zweckmässig und ihre Dimensionierung den regionalen Verhältnissen angepasst ist; und c) ihr keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen
53 Die forstliche Planung hat nach Art. 20 Abs. 2 WaG den Erfordernissen des Natur- und Heimatschutzes, also insbesondere dem
Moorlandschaftsschutz, Rechnung zu tragen.
Bauten und Anlagen in Moorlandschaften. Eine Arbeitshilfe für die Praxis BAFU 2016 46
4.3 Nichtforstliche Bauten und Anlagen
Nichtforstliche Bauten und Anlagen beinhalten in der Regel Zweckentfremdungen von Waldboden. Sie unterliegen damit dem Rodungsverbot und sind deshalb nach Art. 5 Abs. 2 WaG nur ausnahmsweise und unter den strengen Voraussetzungen von Art. 5 Abs. 2–4 WaG zulässig. Eine Rodungsbewilligung darf insbesondere nur dann gewährt werden, wenn dem Natur- und Heimatschutz Rechnung getragen wird, wozu insbesondere auch der Moor- und Moorlandschaftsschutz gehört. Da solche Rodungen nicht der Forstwirtschaft sondern einer anderen Nutzung dienen, sind sie in der Regel bereits aufgrund von Art. 23d NHG nicht zulässig54. Ausgenommen sind davon beispielsweise Massnahmen zum Schutz von Menschen vor Naturereignissen nach Art. 23d Abs. 2 Bst. c NHG oder Erschliessungsanlagen nach Art. 23d Abs. 2 Bst. d NHG, die einer Rodung bedürfen. Unter den genannten Voraussetzungen können derartige Anlagen in Moorlandschaften zulässig sein; darüber hinaus ist ihre Schutzzielverträglichkeit zu beurteilen.
Keiner Rodungsbewilligung bedürfen nichtforstliche Kleinbauten und -anlagen nach Art. 4 Bst. a WaV wie Jagdstände und Bienenhäuser. Als Bauten und Anlagen, die im Wald quasi zonenkonform und damit zumindest im Einklang mit der Forstwirtschaft sind, können sie als grundsätzlich zulässig erachtet werden. Voraussetzung hierfür ist aber, dass sie sich im Rahmen der einzelfallweisen Beurteilung als mit den Schutzzielen der Moorlandschaft verträglich erweisen.
54 Z.B. Kiesabbau oder Windenergieanlagen im Wald von Moorlandschaften
> Anhang 47
> Anhang A1 Rechtsprechung im Zusammenhang mit dem Moorlandschaftsschutz
A1-1 Entscheide des Bundesgerichts
Entscheid vom 15. April 1997 (123 II 248) betreffend Wiederaufbau und Umnutzung eines Stall-/Scheunenteils zu Wohnzwecken (Oberägeri): Das Bundesgericht verlangt die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes eines landwirtschaftlichen Ersatzbaus. Die Zweckentfremdung als Wohnung widerspricht dem öffentlichen Interesse einer konsequenten Durchsetzung der Vorschriften, namentlich auch des Naturschutzes.
Entscheid vom 7.3.2000 (1A.14/1999) betreffend Bootswerft Noville: Das Bundesgericht weist einen Rekurs von Besitzern einer Werft gegen einen kantonalen Nutzungsplan über die Moorlandschaft Les Grangettes ab. Die fragliche Parzelle liegt zu einem Teil in einer «zone du port et du chantier naval». Darin wird der Unterhalt der bestehenden Bauten und Anlagen unter Berücksichtigung der Moorlandschaft erlaubt; nicht jedoch die von den Rekurrenten verlangte Zweckänderung bzw. Vergrösserung von Bauten und Anlagen bzw. die Errichtung neuer Bauwerke.
Entscheid vom 23. September 2003 (1A.124/2003) betreffend Mobilfunkanlage in einer Moorlandschaft von besonderer Schönheit und nationaler Bedeutung: Das Bundesgericht nimmt Bezug auf die parlamentarische Debatte der Moorlandschaftsverordnung. Unter dem Vorbehalt der Schutzzielverträglichkeit sollen neben den in Art 23d Abs. 2 NHG ausdrücklich genannten Nutzungen auch militärische Nutzungen sowie eine sanfte touristische Nutzung möglich sein. Ausdrücklich abgelehnt wurde die Möglichkeit der Erweiterung rechtmässig erstellter Bauten und Anlagen sowie der Neubau notwendiger Erschliessungsanlagen. Das Bundesgericht zieht den Schluss, dass die Erweiterung bestehender und die Errichtung neuer Bauten und Anlagen wie auch Infrastrukturanlagen, die über den in Bst. d gesteckten Rahmen hinausgehen, grundsätzlich unzulässig sind. Dies gilt explizit für die Erweiterung bestehender Weiler, für touristische Zentren und Gewerbebetriebe usw. Das Bundesgericht betont zudem, dass sämtliche Nutzungen schutzzielverträglich sein müssen und dass bei Beurteilungen generell ein strenger Massstab anzulegen ist. Die Schutzzielverträglichkeit ist anhand von Art. 23d Abs. 2 NHG; Art. 4 Abs. 1 Bst. a Moorlandschaftsverordnung und den objektspezifischen Schutzzielen gemäss Anhang 2 Moorlandschaftsverordnung (im beurteilten Fall der Sachplan Moorlandschaft des Kantons Bern) zu beurteilen. Bestehende Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sind gemäss Bundesgericht kein Grund, weitere Beeinträchtigungen zu erlauben. Im Weiteren muss auf die Präzedenzwirkung eines Entscheides geachtet werden. Dies umfasst die Beurteilung, wie sich mehrere Anlagen der gleichen oder ähnlichen Art auf die Landschaft auswirken würden.
Bauten und Anlagen in Moorlandschaften. Eine Arbeitshilfe für die Praxis BAFU 2016 48
Entscheid vom 7. September 2005 (1A.40/2005) betreffend Bauen ausserhalb der Bauzone (Moorlandschaft): Das Bundesgericht schliesst sich dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug an und stellt fest, dass ein (ohne Bewilligung) gebauter Weidstall nicht schutzzielverträglich und wieder abzubrechen ist. Grund für die Schutzzielwidrigkeit sind die exponierte Lage und die mangelnde Eingliederung in die empfindliche Umgebung.
Entscheid vom 16. Dezember 2011 (BGE 138 II 23) betreffend Bau eines Sommerrestaurants auf der Insel Ufenau SZ: Das Kloster Einsiedeln beabsichtigt, auf der Insel Ufenau, die zur Moorlandschaft von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung «Frauwinkel» (Moorlandschaftsobjekt Nr. 351) gehört, einen Neubau für ein Sommerrestaurant zu realisieren. Das Bundesgericht hält im Wesentlichen fest, dass Moore und Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung aufgrund der Verfassung in der Weise geschützt sind, als darin weder Anlagen gebaut noch Bodenveränderungen vorgenommen werden dürfen (Art. 78 Abs. 5 BV). Dieses absolute Veränderungsverbot sowohl für Moore als auch für Moorlandschaften lasse nur Ausnahmen für Einrichtungen zu, die dem Schutz der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung der Moore und Moorlandschaften dienen. Art. 23d Abs. 1 NHG lasse die Gestaltung und Nutzung von Moorlandschaften zu, soweit sie der Erhaltung der für die Moorlandschaft typischen Eigenheiten nicht widersprächen. Unter dieser Voraussetzung gelte unter anderem, dass der Unterhalt und die Erneuerung rechtmässig erstellter Bauten und Anlagen zulässig sei (Art. 23d Abs. 2 Bst. b NHG). Zwar sei die Aufzählung anderer möglicher Gestaltungen und Nutzungen nach Art. 23d NHG und der Moorlandschaftsverordnung nicht abschliessend, diese seien jedoch in einem Sinne auszulegen, dass sie sich möglichst wenig vom absoluter formulierten Veränderungsverbot von Art. 78 Abs. 5 BV entfernten. Sogar wenn die Bestimmungen zum Moorschutz kein apodiktisches Veränderungsverbot für alle Fälle vorsehen, ist die Ausdehnung der Bauzone für Wohnbauten in Moorlandschaften, abgesehen von der Schliessung von Baulücken und der Arrondierung der Bauzonengrenze, grundsätzlich ausgeschlossen. Da in casu das geplante Sommerrestaurant ein Neubau sei, widerspreche dessen Bewilligung Art. 23d NHG.
Entscheid vom 12. Juni 2012 (BGE 138 II 281) betreffend Moorlandschaft Wetzikon ZH, Oberlandautobahn: Die Hochleistungsstrasse Zürcher Oberlandautobahn berührt die Moorlandschaft von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung Nr. 106 «Wetzikon/Hinwil». Das Gericht erachtet die Abgrenzung der Moorlandschaft insbesondere bei Hellberg, als nicht im Einklang mit den Vorgaben der Bundesverfassung und des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (Art. 78 Abs. 5 BV und insbesondere Art. 23b NHG). Der geltende Moorlandschaftsperimeter zerschneidet zudem an einer anderen Stelle das Flachmoorobjekt Oberhöfliriet von nationaler Bedeutung. Abgesehen von den Interessen des Strassenbauprojektes, die nicht berücksichtigt werden dürfen, da der Schutz von Moorlandschaften keine Interessenabwägung zulasse, seien keine sachlichen Gründe für diesen Perimeterverlauf ersichtlich. Sinngemäss hielt das Bundesgericht fest, dass die Drumlins ein konstitutives Element für diese spezifische Moorlandschaft seien. Der Drumlinhügel, auf dessen Kuppe ein Weg verlaufe und wo die durch
> Anhang 49
den Bundesrat festgelegte Grenze der Moorlandschaft heute verlaufe, stelle daher kein trennendes Element dar (Bereich Wetzikon/Hinwil).
Entscheid vom 17. September 2013 (1C_515/2012) betreffend Überbauungsvorschriften zum Uferschutzplan Nr. 9, St. Petersinsel: Die St. Peters(halb)insel ist als Objekt Nr. 275 im Inventar der Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung verzeichnet. Am Südufer der Insel befinden sich rund 25 Ferienhäuser. Im Genehmigungsverfahren für eine Uferschutzplanung wurden die ursprünglichen Überbauungsvorschriften von der kantonalen Genehmigungsbehörde (AGR) dahingehend abgeändert, dass der Wiederaufbau bestehender oder zerstörter Bauten unzulässig sei. Gegen diesen Entscheid beschritten einige Ferienhausbesitzer erfolglos den Rechtsmittelweg bis zum Bundesgericht. Das Gericht sah den Einbezug des Ferienhausgebiets in die Moorlandschaft als rechtens an, da das Gebiet lediglich aufgrund seiner früheren intensiven landwirtschaftlichen Nutzung keinen Moorcharakter aufweise und auf drei Seiten an Flachmoorgebiete angrenze. Damit sei eine enge ökologische, visuelle und historische Beziehung zwischen dem moorfreien Ferienhausgebiet und dem Moorgebiet gegeben. Eine vorbestehende Siedlung schliesse die Inventarisierung eines Gebiets nicht aus. Das Gericht ging davon aus, dass der Gesetzgeber mit Art. 23d Abs. 2 lit. b NHG die Besitzstandsgarantie auf die Substanzerhaltung im Rahmen der normalen Lebensdauer beschränken wollte (im Gegensatz zu Art. 24c Abs. 2 RPG). Dafür spreche auch Art. 8 MLV, wonach die Kantone bestehende Beeinträchtigungen bei jeder sich bietenden Gelegenheit soweit als möglich zu beheben hätten. Die Ferienhäuser seien nicht als moorlandschaftstypisch zu werten, weshalb ihr Wiederaufbau den Schutzzielen widersprechen würde. Zusätzlich wären die negativen Auswirkungen der Wiederaufbauarbeiten (Bodenveränderungen und Störungen) in dieser Moorlandschaft unzulässig. Im Übrigen wurde darauf verwiesen, dass die Ferienhäuser bereits aufgrund von Art. 23d Abs. 1 NHG nicht wiederaufgebaut werden dürften (Kollision mit dem Schutz der Wasser- und Zugvögel).
A1-2 Weitere Entscheide
Kantonsgericht Appenzell I.Rh.: Urteil vom 18. Mai 2010 in Sachen Baugesuch für Vorplatz (Moorlandschaft Fänerenspitz): Das Kantonsgericht lehnt ein nachträglich eingereichtes Baugesuch für den Vorplatz eines Alpstalls, ausgeführt mit Verbundsteinen, ab. Als Begründung werden im Urteil aufgeführt, dass ein Verbundsteinplatz für die Bewirtschaftung der Alp nicht notwendig und überdimensioniert ist, dass der Vorplatz ein absoluter Fremdkörper im Fänerengebiet ist, Verbundsteine nicht ortstypisch sind und dass die Baute den Interessen des Landschaftsschutzes, insbesondere des Moorlandschaftsschutzes entgegenstehen.
Bauten und Anlagen in Moorlandschaften. Eine Arbeitshilfe für die Praxis BAFU 2016 50
A1-3 Gesetzliche Grundlagen
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101)
Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451)
Verordnung vom 1. Mai 1996 über den Schutz der Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung (Moorlandschaftsverordnung; SR 451.35)
Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700)
Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1)
> Anhang 51
A2 Checkliste als Wegweiser zur Vollzugshilfe für die Vorbereitung von Projekten
Erster Hauptschritt
Sind die Gesuchsunterlagen vollständig? Sind insbesondere alle fachlichen Grundlagen vorhanden, um die Beurteilung nach Moorlandschaftsrecht (Art. 23b ff NHG) durchzuführen (vorgesehene Nutzung, Begründung der dafür geplanten Bauten und Anlagen, Kenntnis der biologischen und landschaftlichen Werte sowie der konkreten Schutzziele und -vorschriften für die betroffene Moorlandschaft?) → mehr dazu in Kap. 2.2
Zweiter Hauptschritt
Ist die geplante Nutzung gemäss den gesetzlichen Bestimmungen des Moorlandschaftsrechts (Art. 78 Abs. 5 BV; Art. 23b ff NHG; Moorlandschaftsverordnung) zulässig?
> Nur wenn die geplante Nutzung moorlandschaftskonform ist, kann im folgenden Schritt die Schutzzielverträglichkeit der dazu erforderlichen Bauten und Anlagen beurteilt werden. → mehr dazu in Kap. 2.3
Dritter Hauptschritt
Für die Prüfung und Beurteilung der Schutzzielverträglichkeit sind folgende Fragen zu beantworten:
> Ist der Standort für das geplante Werk geeignet? – Nimmt der Standort des Vorhabens auf geschützte oder schützenswerte Lebensräume (Moore) Rücksicht? – Ist das Vorhaben gut in die Topographie und eine allfällige Siedlungsstruktur eingegliedert? → mehr dazu in Kap. 2.4.5 > Gliedert sich das Gebäude oder die Anlage hinsichtlich der Dimensionen, Proportionen und Ausrichtung sowie mit seinem Baustil in die Moorlandschaft ein und trägt es der ortsüblichen Bauweise Rechnung? → mehr dazu in Kap. 2.4.6 > Werden ortsübliche Materialen verwendet oder tragen die verwendeten Materialien anderen Bauten in der Umgebung Rechnung? → mehr dazu in Kap. 2.4.7 > Erfolgt die Umgebungsgestaltung moorlandschaftsverträglich? (Begrünung und Bepflanzung, Beläge, Zäune, etc.) → mehr dazu in Kap. 2.4.8 > Hat das Vorhaben weitere, indirekte Auswirkungen auf Moore oder Moorlandschaft zur Folge und sind diese ebenfalls schutzzielverträglich? (Beleuchtung, Drainagen, Energieanlagen, Düngesysteme, Wanderwegführung etc.) → mehr dazu in Kap. 2.4.9 > Ist das geplante Vorhaben eine Erschliessungsanlage? Trägt diese den Schutzzielen Rechnung? → mehr dazu in Kap. 2.4.10 > Lässt sich das geplante Vorhaben keiner der in Kap. 2.4.4 bis Kap. 2.4.10 erläuterten Typen und Fragestellungen zuordnen? Sind solche Bauten und Anlagen, sofern sie in besonderen Fällen zulässige Nutzungen darstellen, schutzzielverträglich? → weitere Hinweise in Kap. 2.4.11
Bauten und Anlagen in Moorlandschaften. Eine Arbeitshilfe für die Praxis BAFU 2016 52
> Literatur EDI, EMD 1994: Militärische Nutzung und Moorschutz
Etat de Vaud, Service de l’aménagement du territoire 2003: Construire des bâtiment agricoles: qualité architecturale et intégration paysagère
ART 2006: Landwirtschaftliche Bauten und Landschaft. ART-Bericht Heinrich A. et al. 2006: Landwirtschaftliches Bauen und Landschaft.
668 FAT-Schriftenreihe Nr. 69
ART 2007: Landschaft und Bauen. ART-Bericht 670 Kanton Bern, Regierungsrat 2000: Kantonaler Sachplan Moorlandschaften Bundesamt für Umwelt BAFU 2007: Zustand und Entwicklung der Moore in der Schweiz Kanton Appenzell Ausserrhoden, Departement Volks- und Landwirtschaft 2007: Landwirtschaftliches Bauen in Appenzell Bandli C. 1991: Bauen ausserhalb der Bauzonen (Art. 24 RPG). Diss. Ausserrhoden Bern, Reihe Verwaltungsrecht Band 11 Kanton Appenzell Innerrhoden, Standeskommission 2012: Einpassung Bundesamt für Energie BFE, Bundesamt für Umwelt BAFU, Bundesamt und Gestaltung landwirtschaftlicher Ökonomiebauten in Appenzell für Raumentwicklung ARE 2010: Empfehlung zur Planung von Innerrhoden – Handbuch Windenergieanlagen Kanton Graubünden 2007: Landwirtschaftliches Bauen in Graubünden Bundesamt für Landwirtschaft BLW 2014: Güterwege in der Landwirtschaft: Grundsätze für Subventionierungsvorhaben. Kanton Nidwalden, Amt für Raumentwicklung 2007: Richtlinien für Kreisschreiben Nr. 2/14 vom 4.2.2014 Bauten ausserhalb der Bauzonen
Bundesamt für Raumentwicklung ARE 2001: Neues Kanton Zug, Baudirektion/Amt für Raumplanung 2016: Leitfaden Raumplanungsrecht. Erläuterungen zur Raumplanungsverordnung und Bauen in der Landschaft Empfehlungen für den Vollzug Keller P. et al. 1997: Kommentar NHG Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft BUWAL (AG Nutzungen) 1990: Die Zulässigkeit verschiedener Nutzungen und Veränderungen Region Thun-InnerPort 2009: Einpassen von Bauten und Anlagen in in Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler die Landschaft. Arbeitshilfe und Erläuterung. Bedeutung Seitz A., Zimmermann W. 2008: Bundesgesetz über den Natur- und Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft BUWAL 1992: Inventar Heimatschutz NHG: Bundesgerichtliche Rechtsprechung 1997–2007. der Moorlandschaften von besonderer Schönheit und nationaler Bedeutung. Schriftenreihe Umwelt Nr. 168 SIA 1998: Meliorationen im Einklang mit Natur und Landschaft
Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft BUWAL 1995: Waldmann B. 1997: Der Schutz von Mooren und Moorlandschaften. Moorschutz und Tourismus. Synthesebericht der Arbeitsgruppe Diss. Freiburg Moorschutz und Tourismus. Waldmann B., Hänni P. 2006: Raumplanungsgesetz, Handkommentar Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft BUWAL 1996: Bundesinventar der Moorlandschaften: Empfehlungen zum Vollzug. Vollzug Umwelt
Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft BUWAL 2001: Landschaftsästhetik. Wege für das Planen und Projektieren. Leitfaden Umwelt Nr.9
Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft BUWAL 2002: Handbuch Moorschutz
Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft BUWAL 2004, 2005: Wirkungskontrolle Moorlandschaften. Detailfragen 7 / Bauten und Anlagen und 16 / Siedlungsmuster. Internes Arbeitspapier.
Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft BUWAL 2005: Empfehlungen zur Vermeidung von Lichtemissionen, Vollzugshilfe Umwelt.
> Verzeichnisse 53
> Verzeichnisse Abb. 13 Negatives Beispiel: die neuen Balkone wirken aufgesetzt und sind überdimensioniert, die dominierenden Balkone sind funktional ein fremdes Element 27
Abb. 14 Positives Beispiel: Eindeckung und Lukarnen dieses neuen Abbildungen Schindeldachs wurden im ortsüblichen Stil und sorgfältig gestaltet 28 Abb. 1 Abb. 15 Schema Moorlandschaften 13 Negatives Beispiel: Häufig wäre die gestalterische Integration verbesserungsfähig 28 Abb. 2 Schema Beurteilung von Bauten und Anlagen in Abb. 16 Moorlandschaften 14 Positives Beispiel: Der Holzzaun und die einheimischen Laubbäume gliedern sich gut in die Umgebung ein 28 Abb. 3 Moorlandschaftstypisches Nutzungsmosaik mit Abb. 17 landwirtschaftlichen Zweckbauten in Streusiedlungsgebiet 17 Negative Beispiele: Stützmauer aus Zyklopensteinen, Parkplatz und weithin sichtbare auffällige Restaurantterrasse 29 Abb. 4 Die Erneuerung eines Gebäudes im ortsüblichen Stil passt sich Abb. 18 gut in die Landschaft ein 18 Die Umstellung von Mist auf Vollgülle kann für die nährstoffempfindlichen Moore heikel sein: diese Auswirkungen Abb. 5 müssen geprüft werden 30 Info-Tafeln zum Moorschutz dienen auch dem Schutz der Moore und Moorlandschaften 19 Abb. 19 Hier passt sich die Wegführung gut an das Relief an 31 Abb. 6 Ein Toilettenhäuschen an einem vielbegangenen Ort kann dem Abb. 20 Schutz der Moorlandschaft dienen, sofern es gut gestaltet und Die Wahl des Belags hat eine grosse Auswirkung auf die platziert ist 20 landschaftliche Wirkung 32 Abb. 7 Abb. 21 Die ML 88 Creux du Croue ist als Moorlandschaft in ihrer Art Wirksame Methode zur Vermeidung von Fremdverkehr auf einmalig. Die isolierte Lage prägt diese ML massgeblich 22 einer Strasse, die nur periodisch der forstlichen Nutzung dient 33 Abb. 8 Abb. 22 Die ML 38 Rotmoos ist die wertvollste einer Gruppe von Eine wirksame Methode zur Vermeidung von Fremdverkehr auf Moorlandschaften der Berner Alpen 22 einer vielgenutzten Alpstrasse: Selbstschliessende Barriere 33 Abb. 9 Abb. 23 Moorregeneration 24 Positives Beispiel: Auch Erschliessungen, die der Erholung dienen, können sich gut in die Moorlandschaft einfügen 34 Abb. 10 Die neue Baute übernimmt das bestehende Siedlungsmuster 25 Abb. 24 Negatives Beispiel: Auch Erschliessungen, die der Erholung Abb. 11 dienen, können überdimensioniert sein oder durch ihre Die Dimension der neuen Baute gliedert sich gut in die Linienführung die Landschaft massiv beeinträchtigen 34 bestehende Streusiedlung ein 25 Abb. 25 Abb. 12 Ins Dach integrierte Solaranlagen sind in der Regel
Positives Beispiel: Kubatur, Dachform und Fassadenschutzzielverträglich 35 gliederung der Neubaute orientieren sich am benachbarten Altbau 27 Abb. 26 Rückbau eines Modellflugplatz und Regeneration des Moorbiotops in einer Moorlandschaft 36
Bauten und Anlagen in Moorlandschaften. Eine Arbeitshilfe für die Praxis BAFU 2016 54
Abb. 27 Die Nutzungsaufgabe betrifft auch regionaltypische und die landschaftsprägende Bauten 41
Abb. 28 Bei Umnutzungen wie z.B. des Ausbaus einer Scheune zu Wohn-zwecken müssen restriktive raumplanungsrechtliche Bedingungen erfüllt sein. 41
Abb. 29 Weidhäuser bilden in verschiedenen Regionen die traditionelle landwirtschaftliche Nutzung ab und prägen die Moorlandschaft 42
Abb. 30 Typische Kleinsiedlung in einer Moorlandschaft 44