Ökologische Anforderungen an Wasserbauprojekte - Revitalisierungs- und Hochwasserschutzprojekte
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK
Vollzugshilfe UV-2555/10
Ökologische Anforderungen an Wasserbauprojekte Revitalisierungs- und Hochwasserschutzprojekte Ein Modul der Vollzugshilfe Renaturierung der Gewässer
Stand: 06/2025 Vorversionen: keine
Rechtliche Grundlagen: GSchG Art. 37 Bundesgesetz über den Wasserbau Art. 4
Anhang 1: Relevante rechtliche Grundlagen im Natur- und Heimatschutz sowie in der Fischerei Anhang 2: Checkliste natürliche Funktionen
Betroffene Fachgebiete
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Altlasten Wasser Chemikalien Klima Störfälle
Biotechnologie Abfall
Elektrosmog und Licht Luft UVP Recht
Biodiversität Landschaft Wald und Holz Boden
Naturgefahren Lärm
Revitalisierungs- und Hochwasserschutzprojekte UV-2555/10
Impressum
Rechtliche Bedeutung Diese Publikation ist eine Vollzugshilfe des BAFU als Aufsichtsbehörde und richtet sich primär an die Vollzugsbehörden. Sie konkretisiert die bundesumweltrechtlichen Vorgaben (bzgl. unbestimmten Rechtsbegriffen und Umfang/Ausübung des Ermessens) und soll eine einheitliche Vollzugspraxis fördern. Berücksichtigen die Vollzugsbehörden diese Vollzugshilfe, so können sie davon ausgehen, dass sie das Bundesrecht rechtskonform vollziehen; an dere Lösungen sind aber auch zulässig, sofern sie rechtskonform sind.
Herausgeber Bundesamt für Umwelt (BAFU) Das BAFU ist ein Amt des Eidg. Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK).
Mitwirkende Kanton Aargau, Kanton Bern, Kanton Jura, Kanton Zürich, Beffa Tognacca GmbH, Biotec AG, Fischwerk GmbH, IUB Engineering AG, Sigmaplan AG, klartext umwelt GmbH
PDF-Download https://www.bafu.admin.ch/vollzugshilfen-wasser Eine gedruckte Fassung kann nicht bestellt werden.
Diese Publikation ist auch in französischer und italienischer Sprache verfügbar. Die Originalsprache ist Deutsch.
© BAFU 2025
Revitalisierungs- und Hochwasserschutzprojekte UV-2555/10
1 Einleitung
1.1 Modul «Ökologische Anforderungen an Wasserbauprojekte»
Massnahmen für Wasserbauprojekte sind integral zu planen. Dabei sind sowohl ökologische Aspekte wie auch Sicherheitsaspekte im Sinn des Schutzes vor schädigenden Einflüssen des Wassers zu berücksichtigen. Während die integrale Planung im Modul «Planung von Wasserbauprojekten» erläutert wird (Modul derzeit in Erarbeitung), behandelt das vorliegende Modul die ökologischen Aspekte von Wasserbauprojekten. Ziel des vorliegenden Moduls ist es, die gesetzlich vorgegebenen, ökologischen Anforderungen an Wasserbauprojekte zu erläutern und aufzuzeigen, wie diese im Rahmen der Planung und der Umsetzung eines Projektes eingehalten werden können. Für letzteres wird ein Vorgehen in sechs Planungsschritten beschrieben, welches durch online verfügbare Fallbeispiele veranschaulicht wird. Das Modul «ökologische Anforderungen an Wasserbauprojekte» gilt grundsätzlich für alle Revitalisierungs- und Hochwasserschutzprojekte an Gewässern – unabhängig von ihrer Grösse und Lage. Es gilt sinngemäss auch für stehende und künstliche Gewässer sowie für den Unterhalt. Bei kleineren Projekten – sowohl räumlich wie finanziell – bleibt die schrittweise Betrachtung dieselbe, jedoch kann die Bearbeitungstiefe angepasst werden. Insbesondere bei kleinen Hochwasserschutzprojekten besteht die Möglichkeit, die ökologische Situationsanalyse kurz abzuhandeln sowie die ökologische Massnahmenplanung zu vereinfachen. Die hier beschriebenen Arbeitsschritte und ökologischen Anforderungen präzisieren die Anforderungen an die Vorstudie und an das Bauprojekt, die im Handbuch Programmvereinbarungen im Umweltbereich (BAFU 2023, UV-2315) beschrieben werden (Kapitel Gravitative Naturgefahren sowie Kapitel Revitalisierungen). Hinsichtlich Gewässerraum geht es beim vorliegenden Modul um die Gestaltung des nach Artikel 41a GSchG festgelegten Gewässerraums, nicht aber um die Festlegung und Bemessung des Gewässerraums. Die Thematik des Geschiebehaushalts wird in diesem Modul lediglich erwähnt. Sie wird in einem weiteren Modul der Vollzugshilfe «Renaturierung der Gewässer» (UV-2325) detailliert behandelt.
1.2 Rechtliche Grundlagen
Gemäss Artikel 37 des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991 (GSchG: SR 814.20) dürfen Fliessgewässer nur verbaut oder korrigiert werden, wenn die unter Absatz 1 Buchstaben a bis c genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Es handelt sich dabei um alternative Voraussetzungen, d.h. es genügt, wenn eine dieser Voraussetzungen erfüllt ist. Die vorliegende Vollzugshilfe bezieht sich auf Revitalisierungs- und Hochwasserschutzprojekte, d.h. auf die Voraussetzungen gemäss Buchstabe a («wenn es der Schutz von Menschen und erheblichen Sachwerten erfordert») und Buchstabe c («wenn dadurch der Zustand eines bereits verbauten oder korrigierten Gewässers im Sinn dieses Gesetzes verbessert werden kann»). Die in den Buchstaben b und b bis genannten Voraussetzungen für die Verbauung und Korrektion von Fliessgewässern betreffend Schiffbarmachung, Wasserkraft und Errichtung von Deponien werden in der vorliegenden Publikation hingegen nicht behandelt. Wenn im Rahmen von Revitalisierungs- und Hochwasserschutzprojekten Fliessgewässer verbaut oder korrigiert werden, so müssen dabei die ökologischen Anforderungen gemäss Artikel 37 Absätze 2 (natürlicher Gewässerverlauf) und 3 GSchG (Gestaltungsgebot) in Verbindung mit Artikel 41 cter und 41 cquater der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV, SR 814.201) eingehalten werden. Da
der Hochwasserschutz im Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über den Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG; SR 721.100) geregelt ist, hat der Gesetzgeber in Artikel 4 Absatz 2 WBG auf Artikel 37 GSchG verwiesen. Somit gelten die gleichen ökologischen Anforderungen für Revitalisierungs- und Hochwasserschutzprojekte. Je natürlicher ein Gewässer ist, desto besser kann es seine natürlichen Funktionen im Wasserhaushalt und als Lebensraum erfüllen. Dies ist der Grundgedanke betreffend Erhalt bzw. Wiederherstellung des
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natürlichen Verlaufs. Der natürliche Verlauf muss möglichst beibehalten oder wiederhergestellt werden (Art.41 cter GSchV). Mit dem Adjektiv «möglichst» kommt zum Ausdruck, dass nicht überall eine vollständige Wiederherstellung des früheren Gewässerverlaufs möglich ist. Es ist jeweils im Einzelfall und im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, inwieweit die Beibehaltung bzw. die Wiederherstellung des natürlichen Verlaufs umsetzbar ist. Artikel 41cter GSchV präzisiert, was unter dem «natürlichen Verlauf» in Artikel 37 Absatz 2 GSchG zu verstehen ist. Der natürliche Verlauf eines Fliessgewässers kann durch seine Lage im Talquerschnitt, sein Längsgefälle, seine Gerinneform, seine Gerinnesohlenbreite und -variabilität sowie seine morphologischen Strukturen und ihre Variabilität sowie seine dynamischen Prozesse charakterisiert werden. Diese Eigenschaften sollen bei Eingriffen möglichst beibehalten oder wiederhergestellt werden. Massgebende Kriterien hierfür sind insbesondere die Platzverhältnisse auf Grund von baulichen Gegebenheiten und die Möglichkeit, dies mit verhältnismässigen Mitteln zu erreichen. Neben der naturnahen Gestaltung ist auch dem Landschaftsbild Rechnung zu tragen.
Interessenabwägung und Verhältnismässigkeit Gemäss Artikel 5 Absatz 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) muss staatliches Handeln im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. Das gilt insbesondere auch für Massnahmen, welche die Grundrechte der Betroffenen einschränken, wie beispielsweise die Eigentumsgarantie (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV). Zwischen den beiden Grundsätzen besteht ein enger Zusammenhang. Im Rahmen einer Interessenabwägung müssen die verschiedenen Interessen (wie beispielsweise das Interesse am Hochwasserschutz, Landschaftsschutz, Denkmalschutz, Biotopschutz, Bodenschutz oder der Landwirtschaft (d.h. Erhalt von Fruchtfolgeflächen)) als Erstes ermittelt, anschliessend gegeneinander abgewogen und schliesslich möglichst umfassend berücksichtigt werden (siehe Art. 3 der Raumplanungsverordnung). Ein wichtiges Beurteilungskriterium ist dabei die Standortgebundenheit. So hat das Bundesgericht im Fall des Wasserbauprojekts Sins-Reussegg entschieden, dass das gewichtige öffentliche Interesse an der Realisierung der fraglichen Auenlandschaft jenes am Erhalt der nicht standortgebundenen Trinkwasserfassungen überwiegt (siehe Bundesgerichtsentscheid 1C_410/2012 vom 11. Juni 2013). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit fordert, dass Verwaltungsmassnahmen zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich sind. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die den Betroffenen auferlegt werden (siehe Häfelin, Müller und Uhlmann 2010, S. 133). Bei der Frage der Verhältnismässigkeit von Wasserbauprojekten geht es somit um die Frage, ob die geplanten Massnahmen geeignet und erforderlich sind, um die im öffentlichen Interesse liegenden Projektziele zu erreichen, und ob sie den Betroffenen zumutbar sind. Mit der Eignung einer Massnahme ist ihre Zweckmässigkeit gemeint. Die Erforderlichkeit wird auch als Notwendigkeit oder als Gebot des geringst möglichen Eingriffes bezeichnet. Im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit ist im konkreten Einzelfall eine wertende Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und der Beeinträchtigung der Betroffenen andererseits vorzunehmen. So hat das Bundesgericht beispielsweise im zitierten Fall Sins-Reussegg entschieden, dass die durch die
Revitalisierung bedingte Aufhebung der Pumpwerke der Wasserversorgungsgenossenschaft zumutbar war, weil mit dem fraglichen Ersatzpumpwerk eine qualitativ und quantitativ gleichwertige Trinkwasserversorgung sichergestellt werden konnte.
Gewässer und Gewässerraum sind Lebensräume für eine vielfältige Tier- und Pflanzenwelt und damit ökologisch bedeutend. Dies ist der Grundgedanke betreffend Gestaltung von Gewässern und Gewässerraum. Die gestalterischen Anforderungen sind kumulativ zu erfüllen (Gestaltungsgebot, Art. 41cquater GSchV). Artikel 41cquater konkretisiert die ökologische Gestaltung und den ökologischen Unterhalt der Gewässer und des Gewässerraums bei Eingriffen in oberirdische Gewässer nach Artikel 37 GSchG. Neu umfasst das ökologische Gestaltungsgebot nach Artikel 37 Abs 3 GSchG auch den Unterhalt von oberirdischen Gewässern, demzufolge muss auch der Unterhalt den ökologischen Anforderungen nach Artikel 41cquater genügen. In Abgrenzung zum bestehenden Artikel 41c Absatz 4 GSchV, der die Bewirtschaftung bzw. landwirtschaftliche Nutzung des Gewässerraums regelt, behandelt Artikel 41cquater die Gestaltung und den Unterhalt der Gewässer und des Gewässerraums bei Eingriffen in oberirdische Gewässer nach Artikel 37 GSchG.
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Das Gestaltungsgebot ist nicht Gegenstand einer Interessenabwägung (s. Kasten). Bei der Beantwortung der Frage, ob die ökologischen Anforderungen an eine vielfältige Tier- und Pflanzenwelt, weitgehende Erhaltung der Wechselwirkungen zwischen ober- und unterirdischen Gewässern sowie standortgerechte Ufervegetation erfüllt sind oder nicht, steht den Behörden allerdings ein Beurteilungsspielraum zu. Die Beantwortung der Frage setzt eine Prüfung im Einzelfall voraus. Die ökologischen Anforderungen können und sollen nicht generell und abstrakt (d.h. unabhängig von den lokalen Gegebenheiten) festgelegt werden. Schliesslich müssen die gewählten Massnahmen auch verhältnismässig sein (Verhältnismässigkeit, siehe Kasten). Das in Kapitel 3 vorgeschlagene Vorgehen soll dazu dienen, die ökologischen Anforderungen im Einzelfall festlegen zu können.
Anforderungen an den Gewässerraum Der Gewässerraum muss gemäss Artikel 36a Absatz 1 GSchG die natürlichen Funktionen eines Gewässers, den Schutz vor Hochwasser und die Gewässernutzung gewährleisten, dies auch unabhängig von Projekten. Die minimale Breite dieses Gewässerraums ist in Artikel 41a und 41b GSchV geregelt. Für Fliessgewässer ist sie in Artikel 41a Absatz 1 und 2; für stehende Gewässer in Artikel 41b Absatz 1 geregelt. Die Minimalbreite ist unter anderem zu erhöhen, falls dies für die Revitalisierung oder den Hochwasserschutz erforderlich ist (Art. 41a Abs.
3 Bst. a und b sowie Art. 41b Abs. 2 Bst. a und b GSchV). Unter zwei Umständen ist es zulässig, die Breite des
Gewässerraums zu reduzieren, sofern der Hochwasserschutz gewährleistet ist: a) in dicht überbauten Gebieten (zum Vorgehen siehe Arbeitshilfe Gewässerraum, Kapitel 2.5, Modul 2) und b) bei topografisch sehr engen Platzverhältnissen (den Talboden weitgehend ausfüllendes Gewässer oder Schluchten). Artikel 41c GSchV macht Vorgaben zur Gestaltung und Bewirtschaftung des Gewässerraums bezüglich zulässiger landwirtschaftlicher Nutzung und der Errichtung von neuen Anlagen. Dabei handelt es sich um allgemeine Mindestanforderungen, welche unabhängig von einem Wasserbauprojekt beachtet werden müssen. Bei Wasserbauprojekten sind dagegen gestützt auf die spezialrechtlichen Vorschriften nach Artikel 37 GSchG oft weitergehende Anforderungen insbesondere betreffend die Entfernung von Anlagen im Gewässerraum sowie die Gestaltung und Bewirtschaftung des Gewässerraums notwendig.
Die Anforderung wonach die Wechselwirkungen zwischen ober- und unterirdischen Gewässern weitgehend erhalten bleiben, ist von Fall zu Fall unter Einbezug des oben genannten Ermessensspielraums gemäss Artikel 19 GSchG in Verbindung mit Artikel 31 und Anhang 4 GSchV (Bestimmungen zum Grundwasserschutz) zu beurteilen. Potenzielle Zielkonflikte zwischen Wasserbauprojekten und Grundwasserschutz sind nicht Gegenstand dieses Vollzugshilfe-Moduls. Entsprechend werden auch die ökologischen Wechselwirkungen zwischen Oberflächen- und Grundwasser hier nicht weiter ausgeführt. Gemäss Artikel 37 Absatz 4 GSchG können die zuständigen Behörden in überbauten Gebieten Ausnahmen machen von der Beibehaltung oder Wiederherstellung des natürlichen Verlaufs und von den ökologischen Anforderungen. Die blosse Zuteilung zur Bauzone reicht nicht aus, um ein Gebiet als überbaut zu bezeichnen. Es können nur solche Gebiete als überbaut gelten, in denen eine naturnahe Gestaltung des Gewässerverlaufs und der Ufer aufgrund der bereits vorhandenen Anlagen und Bebauung nicht möglich ist (siehe Hettich, Jansen und Norer 2016, S. 688 f.). Die Kann-Formulierung in Artikel 37 Absatz 4 GSchG gibt den Behörden einen Handlungsspielraum bezüglich der Bewilligung von Ausnahmen in überbauten Gebieten. Es sollte jedoch auch im überbauten Gebiet eine bestmögliche ökologische Aufwertung im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten angestrebt werden. Die Praxis zeigt, dass auch im überbauten Gebiet ökologische Verbesserungen möglich sind. Dies können zum Beispiel Vernetzungsmassnahmen im aquatischen, amphibischen und terrestrischen Bereich sein, so dass Abschnitte mit vermindertem ökologischem Potenzial zumindest als Wanderkorridore dienen können. Gemäss Artikel 37 Absatz 5 GSchG gilt das ökologische Gestaltungsgebot von Artikel 37 Absatz 3 GSchG für die Schaffung künstlicher Fliessgewässer sinngemäss. Künstliche Fliessgewässer sind jene Gewässer, die für bestimmte – nicht wasserbauliche – Zwecke neu geschaffen werden (Botschaft GSchG 1987, 1143). Dazu gehören beispielsweise Kanäle für Schifffahrtsverbindungen, Energieproduktion und Entwässerung. Sie sind ebenfalls Bestandteil des Wasserhaushalts eines Gebiets (siehe Hettich, Jansen und Norer 2016, S. 689). Da künstliche Wasserläufe häufig einer bestimmten Nutzung zugedacht sind, können die ökologischen Aspekte nicht immer im gleichen Mass berücksichtigt werden
wie bei natürlichen Gewässern. Die Gestaltungsanforderungen, Sanierungsaufwand und Machbarkeit müssen in einem ausgewogenen Verhältnis zueinanderstehen.
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Laut Artikel 37 Absatz 5 gelten Artikel 37 Absatz 2 und 3 GSchG im Weiteren auch für die Instandstellung und die Verstärkung bestehender Schutzbauten sinngemäss. Die gewässerökologischen Anforderungen an die Wiederherstellung bestehender Verbauungen nach Schadenereignissen sind demnach grundsätzlich die gleichen wie für Eingriffe in natürliche Gewässer. Beim Vollzug von Artikel 37 GSchG bzw. Artikel 4 Absatz 2 WBG sowie Artikel 41cter und 41cquater GSchV sind u.a. folgende Rechtsgrundlagen zu beachten: – Artikel 38 und 39 GSchG betreffend das Eindolen von Fliessgewässern und das Einbringen fester Stoffe in Seen. – Artikel 43a GSchG und Artikel 42a GSchV betreffend den Umgang mit dem Geschiebehaushalt. – Artikel 18 Absatz 1ter Schutz, Wiederherstellung und Ersatz von Lebensräumen), Artikel 18b Absatz 2 (ökologischer Ausgleich mit Ufergehölz), Artikel21 und 22 (zur Ufervegetation) des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG, SR 451) betreffend die Wiederherstellungs- bzw. Ersatzpflicht. – Artikel 8 und 9 des Bundesgesetzes vom 21. Juli 1991 über die Fischerei (BGF, SR 923.0) betreffend die Vorgaben der Projektierung und Umsetzung von Massnahmen zur Gewässergestaltung und die Regelung des Umgangs mit Fischen und Krebsen sowie betreffend die fischereirechtlichen Anforderungen an Neuanlagen. – Artikel 5 und 7 des Waldgesetzes vom 4. Oktober 1991 WaG, SR 921.0) betreffend Rodungsverbot und Ausnahmebewilligungen sowie Rodungsersatz. – Die Artikel 10a bis 10d des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG, SR 814.01) und die Verordnung vom 10. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV, SR 814.011) betreffend die Umweltverträglichkeitsprüfung. – Die Planungsgrundsätze gemäss Artikel 3 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG, SR 700), insbesondere Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d RPG, wonach die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden darauf achten müssen, dass naturnahe Landschaften und Erholungsräume erhalten bleiben. Einzelne Vorgaben aus den Bereichen Natur- und Heimatschutz sowie Fischerei werden in Anhang 1 weiter ausgeführt.
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2 Ökologische Anforderungen
2.1 Zur Vielfalt der natürlichen Funktionen eines Gewässers
Im Gewässer und im Gewässerraum laufen verschiedene natürliche Prozesse ab. Diese bestimmen die Entwicklung des Fliessgewässerlaufs und der gewässernahen Landflächen sowie die Grundwasserneubildung. Laufen diese Prozesse weitgehend ungestört ab, entsteht ein Mosaik aus vielfältigen Strukturen und Lebensräumen, die sich ständig wandeln und von einer ebenso vielfältigen gewässertypischen Flora und Fauna besiedelt werden. All diese Abläufe werden unter dem Begriff natürliche Funktionen zusammengefasst. Natürliche Fliessgewässer sind demnach nicht statische, sondern dynamische Systeme.
Abbildung 1: Wechselwirkungen der natürlichen Funktionen.
Naturnahe Gewässer sind wichtige Vernetzungsgebiete der ökologischen Infrastruktur. Sie verbinden Kerngebiete wie Auen, Moore, Amphibienlaichgebiete oder Trockenwiesen und -weiden. Als resistente und resiliente Systeme bewahren naturnahe Gewässer ihre natürlichen Funktionen in Eigenregie. Die Erhaltung oder Wiederherstellung möglichst aller natürlichen Funktionen ist daher ein zentrales Ziel von Wasserbauprojekten. Wie gut sich die natürlichen Funktionen entwickeln können, ist von verschiedenen Faktoren abhängig: Von der Breite und der ökologischen Gestaltung des Gewässerraums, von einem naturnahen Abfluss- und Feststoffregime sowie, wo angestrebt, von der Überflutungsdynamik (für letzteres vgl. Anforderung 4). Wasserbauprojekte sind daher mit anderen relevanten Planungen bzw. Vorhaben zu koordinieren (z.B. Sanierung Wasserkraft). Dieses Vollzugshilfemodul bezieht sich primär auf die ökologische Gestaltung von Gewässer und Gewässerraum, die unmittelbar Gegenstand von Wasserbauprojekten ist. Mit Gestaltung ist hier sowohl die aktive Gestaltung gemeint wie auch Gestaltung durch Eigendynamik und natürliche Entwicklungen. An die Wiederherstellung der natürlichen Funktionen eines Gewässers im Sinne von Artikel 37 GSchG bzw. Artikel 4 WBG gelten insbesondere die in diesem Kapitel 2 erläuterten neun Anforderungen. Abbildung 2 zeigt einen räumlich schematischen Querschnitt durch ein naturnahes Gewässer. Tabelle 1 listet die dazugehörenden natürlichen Funktionen auf.
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Abbildung 2: Gewässerraum und dynamischer Raum im Querschnitt. Der Gewässerraum besteht aus der natürlichen Gerinnesohle und den links und rechts anschliessenden Uferbereichen. Der dynamische Raum bezeichnet den Raum, der effektiv für die Eigendynamik des Gewässers zur Verfügung steht (in Anlehnung an Roulier, Paccaud und Ghilardi 2016).
Tabelle 1: Vielfalt der natürlichen Funktionen eines Gewässers (in Anlehnung an Roulier, Paccaud und Ghilardi 2016)
funktional Prozesse Strukturen Organismen (natürliche Dynamik) (natürliche (natürliche räumlich Formenvielfalt) Lebensgemeinschaften) aquatisch Abfluss Kiesbank Individuen Sedimenttransport Kolk Arten Kolmation Furt Gilden Schwemmholztransport Talweg Gemeinschaften Selbstreinigung Flachwasser … Bioprozesse Totholz Längsvernetzung Grundeis Tiefenvernetzung Vegetation Eisbildung … … Übergang oder amphibisch Quervernetzung Uferbucht Individuen Tiefenvernetzung Steilufer Arten Beschattung Flachufer Gilden … Totholz Gemeinschaften Vegetation … … terrestrisch Überflutungsdynamik Vegetation Individuen Längsvernetzung Aue Arten Quervernetzung Totholz Gilden Pufferwirkung … Gemeinschaften Beschattung … …
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2.2 Erläuterungen zu den ökologischen Anforderungen
Anforderung 1 – Natürlichen Verlauf bestmöglich erhalten oder wiederherstellen
Der natürliche Verlauf eines Fliessgewässers kann charakterisiert werden durch: – die Lage im Talquerschnitt, – das Längsgefälle, – die Gerinneform, – die Gerinnesohlenbreite und -variabilität – die morphologischen Strukturen und deren Variabilität – die dynamischen Prozesse. Diese Eigenschaften sollen bei einem Wasserbauprojekt möglichst beibehalten oder wiederhergestellt werden. Voraussetzungen für die Ausbildung eines natürlichen Verlaufs sind ausreichend Raum und ein naturnahes Abfluss- und Feststoffregime. Dies führt zu einer natürlich strukturierten Gerinnesohle mit natürlichem Substrat, das den Austausch mit tieferen Wasserschichten gewährleistet. Nicht zuletzt führt die natürliche Dynamik zu Sukzession von gewässertypischen und vielfältigen Strukturen und Lebensräumen im und am Gewässer. Es kann sein, dass im Rahmen eines Projekts nicht das Optimum ausgeschöpft werden kann. Hier gilt es stets das Bestmögliche zu realisieren. Bei verlegten Gewässern findet man die besten Bedingungen für einen natürlichen Verlauf fast immer im Bereich der ursprünglichen räumlichen Lage, wo sich das Gewässer einst entwickelt hat. Wenn immer es die Situation zulässt, ist daher die Renaturierung von Fliessgewässern an ihrer ursprünglichen räumlichen Lage anzustreben (Art. 37 Abs. 2 GschG).
Anforderung 2 – Ausreichend grossen Gewässerraum festlegen
Je mehr Raum zur Verfügung steht, desto grösser sind die Möglichkeiten für eine ökologische Aufwertung. Die Breite des Gewässerraums ist deshalb ein zentraler Faktor, um die natürlichen Funktionen eines Gewässers zu gewährleisten. Die verschiedenen Zonen des Gewässerraums – aquatisch, amphibisch (Übergangszone) und terrestrisch – erfüllen ganz bestimmte natürliche Funktionen. Wenn aufgrund eines zu engen Gewässerraums eine oder mehrere dieser Zonen teilweise oder ganz fehlen, können diese Funktionen nicht mehr oder nur begrenzt erfüllt werden. Mit einem ausreichend grossen Gewässerraum bzw. dynamischem Raum können zudem mögliche Konflikte präventiv vermieden werden. Bei genügend Raum ist beispielsweise eine Besiedlung durch den Biber möglich oder es können Veränderungen durch Ufererosion und Überflutung zugelassen werden. Die Arbeitshilfe Gewässerraum (BPUK, LDK, BAFU, ARE, BLW, 2024) liefert wertvolle Angaben zur Festlegung des Gewässerraums. Ergänzend dazu können das Handbuch Programmvereinbarungen (BAFU 2023; UV-2315) und der Fachbericht zur Bestimmung der natürlichen Sohlenbreite von Fliessgewässern (BAFU 2023) konsultiert werden. Für grosse Fliessgewässer ist die Arbeitshilfe Empfehlungen für das Fachgutachten Gewässerraum für grosse Fliessgewässer hilfreich (BAFU 2023).
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Anforderung 3 – Natürliche Dynamik fördern (Art. 41cquater Abs.1 Bst.b GschV)
Viele Gewässer in der Schweiz sind heute – wenn überhaupt – nur noch sehr beschränkt dynamisch. Grund dafür ist eine fast flächendeckende Raumnutzung. Eine natürliche Dynamik ist aber zentral für die Wiederherstellung der natürlichen Funktionen der Gewässer. Dazu braucht es einen ausreichend breiten dynamischen Raum (vgl. Abbildung 2), in dem sich die natürlichen Prozesse entwickeln können. Nur so können eine möglichst natürliche Gerinneform und Gerinnesohlenbreite sowie vielfältige amphibische und terrestrische Lebensräume wiederhergestellt werden. Zu schützende Objekte können mit Interventionslinien oder wo unbedingt nötig gezielt mit Verbauungen vor Erosion geschützt werden. Grundsätzlich sind Massnahmen zu bevorzugen, die mit wenig Aufwand eine langfristige und selbsttätige Dynamik zulassen. Es muss also nicht um jeden Preis direkt mit der Projektrealisation ein bestimmter Zielzustand geschaffen bzw. vorweggenommen werden. Bei eigendynamischen Gewässerentwicklungen wird oft erst später mehr Raum in Anspruch genommen. Verbauungen und Befestigungen sind grundsätzlich auf das notwendige Minimum zu reduzieren. Bestehende Gewässerverbauungen sind, wenn immer möglich, zu entfernen. Der Hochwasserschutz muss weiterhin gewährleistet sein.
Dynamik als Motor für natürliche Prozesse In der Fliessgewässerökologie versteht man unter Dynamik das Ablaufen der natürlichen Prozesse im Raum und über die Zeit. Die massgebliche Kraft ist die Abflussdynamik. Als Motor für andere Prozesse ermöglicht sie beispielsweise, dass Geschiebe transportiert, sedimentiert, umgelagert und erodiert wird. Geschiebedynamik findet nicht kontinuierlich statt, sondern unregelmässig vor allem bei Hochwasserereignissen. Dynamik braucht Raum. Ist beispielsweise das Gerinne zu eng, wird das Geschiebe lediglich durchtransportiert, ohne sich abzulagern. Aber auch genügend vertikaler Raum ist nötig, damit Geschiebeablagerungen möglich sind. Es gibt die kurzzeitige Dynamik, wie der Transport von Wasser und Feststoffen. Und es gibt eine langfristige Dynamik wie die Kolmation und Dekolmation der Sohle, die zeitliche Abfolge von verschiedenen Vegetationsstadien, die Flussraumgestaltung durch den Biber oder die Vernetzung von Lebensräumen. Revitalisierungen bringen Dynamik zurück Mit einer Revitalisierung verfolgt man das Ziel, diese Dynamik und somit die natürlichen Prozesse wieder in Gang zu bringen. Dafür muss ausreichend Raum, aber auch genügend Wasser, Geschiebe und Holz zur Verfügung stehen. Wo diese Prozesse nur noch teilweise natürlich ablaufen, kann das Gerinne mit Naturelementen wie zum Beispiel Wurzelstöcken gestaltet werden. Diese lösen zusammen mit der Strömung eine kleinräumige Eigendynamik aus, die zur Bildung von Kolken, Kiesbänken und weiteren Strukturen führen kann. So entsteht Lebensraum für zahlreiche, seltene, gefährdete und national prioritäre Arten. Revitalisierte Gewässer werden gleichzeitig zu attraktiven Erholungsgebieten für den Menschen. Diese Prozesse benötigen jedoch Zeit, mitunter Jahre oder Jahrzehnte. Ereignisse wie Hochwasser oder die Aktivität des Bibers sind Treiber einer dynamischen Entwicklung. Weiterführende Literatur: Scheidegger et al. 2012, Roni und Beechie 2013.
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Wasserbauprojekt an der Emme im Kanton Solothurn Die Emme transportiert viel Geschiebe, das in einem engen Gerinne nur eine sehr begrenzte Dynamik entwickeln kann. Im Rahmen eines Revitalisierungs- und Hochwasserschutzprojektes wurde abschnittweise das Gerinne verbreitert und so Platz für eine möglichst eigendynamische Entwicklung geschaffen. In den übrigen Abschnitten wurde mit Totholz eine lokale Eigendynamik induziert.
Emme vor und nach der Umsetzung des Projektes Uferanriss mit Mobilisierung von Geschiebe und Holz
Luftaufnahme: swisstopo Bild: Anna Besler
Anforderung 4 – Gewässerraum ökologisch gestalten (Art. 41cquater Abs.1 Bst.a GSchV und Art.18b Abs.2 NHG)
Der gewässerseitige Uferbereich kann auf beiden Uferseiten unterschiedlich breit sein, an einem Gleithang ist er breiter als am Prallhang. Der daran anschliessende landseitige Uferbereich reicht bis zur Grenze des Gewässerraums. Er wird nur bei grösseren Hochwasserereignissen überflutet. Die jeweiligen Funktionen – amphibische und terrestrische Funktionen – können sich räumlich überlagern (Abbildung 2). Im Uferbereich soll eine standortgerechte Ufer- oder Auenvegetation gedeihen. Lückig bestockte und mosaikartig gestaltete Uferbereiche stellen sehr vielfältige und attraktive Lebensräume dar. Dazu gehören offene Flächen mit und ohne Krautvegetation sowie Weichholz- und Hartholzaue. Strukturen wie Kiesbänke und Totholz sind ebenso wichtig. So finden viele verschiedene Tierarten Unterschlupf und Nahrung und können sich entlang des Gewässers fortbewegen und ausbreiten (terrestrische Quer- und Längsvernetzung). Die Ausbreitung von invasiven gebietsfremden Arten ist zu verhindern. Durch natürliche sporadische Überflutungen können typische Lebensräume der Fliessgewässer mit den entsprechenden national prioritären Arten gefördert werden. Die Ansprüche der Arten und Lebensräume an die Überflutungsdynamik können dabei sehr unterschiedlich sein (kleinere bis grosse Hochwasser). Gelegentliche Überflutungen sind unerlässlich für die Neuentstehung oder Reaktivierung von Hartholz- und Weichholzauen. Grundsätzlich ist ein Gehölzanteil auf mehr als 50 Prozent der Länge anzustreben. Dabei sind landschaftliche und ökologische Ziele mitzuberücksichtigen. Es gibt traditionelle Kulturlandschaften, in denen bestockte Ufer nicht typisch sind. Auch gibt es Standorte mit sehr seltenen Offenlandarten, deren Bedeutung unter Umständen höher bewertet wird als jene von Gehölz-Arten und beschatteten Gewässern. In solchen Fällen ist die Einordnung gemäss nationaler Priorität der Arten massgebend (BAFU 2019, UV-1709). Es kann aber auch sein, dass vollständig mit Gehölzen bewachsene Ufer gewässertypischer und ökologisch bedeutender sind. Hier sind standorttypische Waldgesellschaften sowie gewässertypische Bäume und Sträucher zu fördern. Wertvoll sind auch in und über das Wasser hängende, weit ausladende Äste sowie Alt- und Totholz.
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Mit bestehenden Naturwerten – zum Beispiel einer gewässertypischen und artenreichen Vegetation, alten Einzelbäumen oder einem natürlichen oder naturnahen Gewässerabschnitt – ist allgemein sorgsam umzugehen. Besonders hohe Naturwerte weisen inventarisierte Biotope wie Auen, Hoch- und Flachmoore auf.
Ufergehölze – Lebensraum und Ufersicherung in einem Nach NHG ist Ufervegetation geschützt. Wo sie fehlt, soll die Ufervegetation angelegt werden oder es sollen die Voraussetzungen für deren Gedeihen geschaffen werden (Art. 21 NHG). Überdies sollen die Kantone in intensiv genutzten Gebieten für ökologischen Ausgleich mit Uferbestockung sorgen (Art. 18b NHG). Ufergehölze als Teil der Ufervegetation befestigen mit ihren Wurzeln die Uferböschungen und bremsen so die Seitenerosion von Bächen und Flüssen. Sie reichen oft bis in den aquatischen Raum hinein und tragen zu einer guten Strukturierung des gesamten Uferbereichs sowie zu einer guten Quer- und Tiefenvernetzung bei. Bei Hochwasser wird das Ufergehölz teilweise oder ganz überflutet. Wertvolle Schattenspender Ufergehölze bilden eine wertvolle Pufferzone zur oft intensiven landwirtschaftlichen Nutzung im Hinterland. Ihre landschaftsprägende Wirkung wird in Wasserbauprojekten oft unterschätzt. Sie bieten zudem Deckung, Nahrung und Lebensraum für viele Tiere. Laub und Totholz aus abgestorbenen Ästen und Bäumen bilden wertvolle primäre Biomasse. Der Schattenwurf hat kühlende Wirkung auf das Gewässer und verbessert damit die Lebensbedingungen im aquatischen und amphibischen Raum. Dies ist vor allem an den Südufern sehr wichtig und kann für bestimmte Arten überlebenswichtig sein. Überdies wirkt die Verdunstung der Gehölze kühlend. Ufergehölze stellen eine Massnahme im Aktionsplan zur Anpassung an den Klimawandel in der Schweiz dar (Bundesrat 2020 und 2019). Weiterführende Literatur: Kanton Aargau 2010, BAFU 2014 UV-1407, Monnerat et al. 2016, Weinberger 2016.
Die naturnahe Reppisch im Kanton Zürich Ufergehölze sind Hauptlebensraum für viele seltene und national prioritäre Arten. Ohne menschlichen Einfluss wären sämtliche Uferbereiche unterhalb der Waldgrenze natürlicherweise bestockt. Ausnahmen bilden Felsgebiete und Moore.
Bilder: Anna Belser
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Anforderung 5 – Vernetzung wiederherstellen (Art. 37 Abs. 3 GSchG)
Vernetzung findet idealerweise in drei Richtungen statt: längs in Gewässerrichtung, quer zum Gewässer zwischen Wasser und Land und vertikal in die Tiefe zum Grundwasser. Um die dreifache Vernetzung wiederherzustellen, ist eine grossräumige Betrachtung der umliegenden Gewässerstrecken und Einzugsgebiete sowie der angrenzenden Lebensräume zentral. Die Anbindung an naturnahe oder revitalisierte Lebensräume mit stabilen Populationen ist für die Wiederbesiedlung von grossem Wert. Bestehende Störungen in der aquatischen Längsvernetzung von Gewässern wurden im Rahmen der Kartierung Ökomorphologie Stufe F erfasst. Künstliche Hindernisse wie Schwellen oder Eindolungen sind nach Möglichkeit zu beseitigen. Wenn absolut nicht darauf verzichtet werden kann, sind Abstürze fischgängig umzugestalten. Dabei sind die Fischregion sowie der aktuelle Stand der Technik zu berücksichtigen. Natürliche Gewässer vernetzen nicht nur Wasserlebewesen, sondern auch Wildtiere an Land. Werden bei Wasserbauprojekten beispielsweise Laufflächen unter Brücken geschaffen, können Kleinsäuger stark befahrene Strassen unterqueren. Mit solchen Wanderachsen können terrestrische Lebensräume vernetzt und aufgewertet werden. Bestehende Wildtierkorridore sind bei Wasserbauprojekten zu berücksichtigen, damit auch die terrestrische Quervernetzung sichergestellt werden kann. Anzustreben sind möglichst lange Flussabschnitte, die morphologisch intakt und durchgängig sind. Die Anbindung von Zuflüssen ist ebenfalls sehr wichtig. An grossen und über längere Strecken beeinträchtigten Gewässern können typische Arten und Lebensgemeinschaften durch mehrere, ausreichend grosse und lange Aufweitungen in regelmässigen Abständen gefördert werden. So entsteht ein System von wertvollen Trittsteinen.
Gewässer – zentral für die ökologische Infrastruktur Mit der ökologischen Infrastruktur soll schweizweit ein Netzwerk von natürlichen und naturnahen Lebensräumen geschaffen werden. Dabei durchziehen Vernetzungselemente wie Ufergehölze und durchgängige Gewässerläufe die Landschaft idealerweise wie ein Geflecht, wirken der Fragmentierung von Lebensräumen entgegen und sind Lebensraum für viele Arten. Eine naturnahe Vertikalvernetzung zwischen dem Wasserkörper und dem Untergrund setzt ein lockeres Sohlsubstrat und ein unverbautes Ufer voraus. Die Vernetzung zwischen Oberflächen- und Grundwasser ist wichtig als Teil des natürlichen Wasserkreislaufs. Die Quervernetzung wird durch eine gewässergerechte Böschungsneigung und eine Uferlinie mit Strukturen ermöglicht. Buchten, Sporne, Totholz und überhängende Äste verzahnen Wasser und Land. So können aquatische Organismen bei Hochwasser oder Hitze in strömungsarme bzw. kühle Zonen ausweichen oder amphibische Arten können unterschiedliche Lebensräume nutzen. Periodische Überflutungen tragen ebenfalls zur Vernetzung bei. Weiterführende Literatur: Werth et al. 2012, Deutscher Rat für Landespflege 2008.
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Vernetzung in drei Richtungen Im linken Bild schematisch: 1) Längsvernetzung zwischen Abschnitten im Hauptfluss sowie mit den Zuflüssen, 2) Quervernetzung zwischen aquatischen und terrestrischen Lebensräumen und 3) Vertikalvernetzung zwischen Sohle und Wasserkörper. Im rechten Bild dasselbe in natura.
Illustration nach Malmqvist 2002, Bild: Jan Ryser/BAFU verändert nach Werth et al. 2012
Anforderung 6 – Naturnahen Geschiebehaushalt fördern
Ein naturnaher Geschiebehaushalt ist neben ausreichend Raum und einer natürlichen Abflussdynamik die Grundlage für dynamische Prozesse in einem Gewässer. Er führt lokal zu einem regelmässigen Austausch des Sohlmaterials und damit zu frischen, lockeren Kiesablagerungen, die sich als Laichsubstrat für Fische und als Lebensraum für Kleinlebewesen eignen. Kiesbänke bilden wertvolle Pionierstandorte und Lebensraum für Vögel und Insekten. Voraussetzung dafür ist, dass Geschiebe in der erforderlichen Menge und Qualität (natürliche Korngrössenverteilung) eingetragen wird und mit ausreichend Transportkapazität weitertransportiert wird. Aus diesem Grund ist bei Wasserbauprojekten stets der Geschiebehaushalt des Einzugsgebiets zu betrachten und mit der strategischen Sanierungsplanung für den Geschiebehaushalt zu koordinieren. Ausserhalb des Projektperimeters ist der Geschiebehaushalt wie folgt zu berücksichtigen: Oberes Einzugsgebiet: Wenn sich durch Massnahmen im Einzugsgebiet die Geschiebelieferung ändert, ist dies im Projekt zu berücksichtigen. Zu solchen Massnahmen gehören beispielsweise Geschiebeschüttungen oder -durchleitungen im Rahmen von Gewässerrenaturierungen (z.B. gemäss Art. 83a GSchG). Unteres Einzugsgebiet: Ein Wasserbauprojekt kann den Geschiebehaushalt und die Morphologie flussabwärts beeinflussen. Diese Auswirkungen ausserhalb des Projektperimeters sind in der Planung zu untersuchen. Geschiebedefizite und Beeinträchtigungen sind zu vermeiden (Art. 43a GSchG). Weitergehende Anforderungen an den Geschiebehaushalt liefert das Vollzugshilfe-Modul «Geschiebehaushalt – Massnahmen» (BAFU 2024; UV-2325).
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Anforderung 7 – Auen erhalten und aufwerten (Art. 4 Auenverordnung)
Auen sind wertvolle Übergangslebensräume zwischen Wasser und Land. Hochwasser, Trockenheitsperioden, Erosion und Sedimentation sorgen für eine hohe Lebensraumdynamik und somit für eine einzigartige Vielfalt an Arten. Durch Flusskorrektionen und Intensivierungen der Landnutzung in den vergangenen 150 Jahren gingen rund 90 Prozent der Fläche der Schweizer Flussauen verloren. Dadurch wurde die ökologische Qualität von Flusslandschaften massiv vermindert. Wasserbauprojekte können auch Auen von nationaler Bedeutung betreffen. Gemäss Schutzziel der Auenverordnung sind diese Objekte ungeschmälert zu erhalten und grösstmöglich zu schonen. Sind negative Eingriffe nicht vermeidbar, so müssen sie gemäss Artikel 4 Absatz 2 Auenverordnung unmittelbar standortgebunden sein und es muss ein überwiegendes nationales Eingriffsinteresse vorliegen. In dem Fall sind Wiederherstellungs- bzw. Ersatzmassnahmen zu leisten (siehe Anhang 1). Bei der Aufwertung von Auen ist darauf zu achten, dass ein möglichst breites Spektrum an Auenlebensräumen berücksichtigt wird. Schliesslich ist es dieses Mosaik an Lebensräumen, das die hohe Biodiversität erst ermöglicht. Dies gilt sowohl für grosse wie für kleine Auen.
Anforderung 8 – Mit naturnahen Elementen gestalten (Art. 41cquater Abs. 1 Bst.b und c GSchV)
Die Gestaltung des Gewässerraums kann oft eigendynamisch erfolgen. Dies benötigt allerdings Zeit. Oft braucht es gar nicht viel, um Dynamik zu initialisieren. Gestaltungselemente sind daher sehr gezielt einzusetzen. Dabei ist auf naturnahe, für das Gewässer typische Elemente und Materialien möglichst vor Ort zurückzugreifen. Beispielsweise können Kolke durch einfache Strukturen wie Wurzelstöcke entstehen. Wo grosse Felsblöcke natürlich vorhanden sind, können diese als Störsteine eingebracht werden. Teiche können wo nötig mit Lehm abgedichtet werden. Harte Strukturen sind zu vermeiden. Sind dennoch Uferbefestigungen unbedingt nötig, so sind ingenieurbiologische Massnahmen zu bevorzugen. Sie sind möglichst durchlässig zu gestalten und anschliessend zu begrünen. Auf künstliche Bauten wie etwa Folientümpel sowie auf den Einsatz von Abdichtungen, Beton und Mörtel ist zu verzichten.
Totholz – Schlüsselstruktur für mehr Leben Holz von Bäumen, Sträuchern und Büschen, welches im Gerinne eines Fliessgewässers transportiert wird, bezeichnet man als Schwemmholz. Bleibt es liegen, nennt man es Totholz. Totholz gehört neben Geschiebe zu den wichtigsten Strukturen in einem Fliessgewässer. Natürliche Totholzquellen sind vor allem die Ufergehölze, aber auch die Wälder der Auen und der gewässernahen Hänge. Deshalb ist eine intakte Uferbestockung wichtig für die morphologische Entwicklung eines Fliessgewässers. Grosse Stämme haben grosse Wirkung Besonders grosses Totholz wie Stämme, lange Äste oder Wurzelstöcke sind wertvolle Elemente. Sie lenken die Strömung um und halten transportierte Feststoffe wie Sediment und Laub zurück, was rasch zu vielfältigen Habitaten führt. In der Folge bilden sich Bänke und Kolke und die Tiefenvariabilität nimmt zu. Je stärker die Strömung verändert wird und je mehr Material zurückgehalten wird, desto grösser ist die morphologische und somit auch die ökologische Wirkung. Folglich sind grosse Stämme mitten in der Strömung wirkungsvoller als kleine abseits der Hauptströmung. Totholz schafft nicht nur aquatische, amphibische oder terrestrische Habitate, sondern ist auch selbst Lebensraum. Es ist Nahrungsquelle für verschiedene Organismen, beispielsweise für holzzersetzende Käferarten, die in der Schweiz mehrheitlich gefährdet oder potenziell gefährdet sind (Monnerat et al. 2016). Weiterführende Literatur: Gafner et al. 2015; Von Siemens et al. 2005.
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Sense im Kanton Bern Hier wurde 2023/2024 eine Aufweitung in der Gemeinde Wünnewil-Flamatt umgesetzt. Auf rund 500 m Länge wurden 1000 m3 Totholz, 125 Stämme, 100 Rauhbäume und 120 Wurzelstöcke eingebaut. Der Einbau von Totholz führt zu unterschiedlichen Strömungsgeschwindigkeiten. Die Massnahme beeinflusst den Sedimenttransport, Erosionsvorgänge und somit auch die Gewässermorphologie. Davon profitieren zahlreiche Fischarten, Wasserpflanzen sowie Kleinlebewesen im und am Wasser.
Quelle: IUB Engineering AG, Bild: Gregor Thomas, BAFU.
Anforderung 9 – Gewässergestaltung dem Klimawandel anpassen (Art. 41cquater Abs.2 GSchV)
Der Klimawandel bringt längere Trockenperioden mit sich, so dass häufiger mit einer geringen Wasserführung in Fliessgewässern gerechnet werden muss. Das wenige Wasser erwärmt sich stärker und rascher als es die Fische vertragen. Diese Aspekte sind in der Planung von Wasserbauprojekten zu berücksichtigen. Beispielsweise können diese Effekte mit Niederwasserrinnen, Kolken und einer angepassten Uferbestockung gemindert werden. Gerade entlang von Südufern kann eine durchgehende Bestockung das Gewässer beschatten und so der Erwärmung entgegenwirken (Massnahme gemäss Aktionsplan Anpassung an den Klimawandel, Bundesrat 2020). Bei einer intakten vertikalen Vernetzung kann zudem die Infiltration von Grundwasser zu tieferen Wassertemperaturen im Fliessgewässer führen. Wo Fliessgewässer mit genügend Raum die Ufer frei gestalten können und lokale Überflutungen möglich sind, wird das Wasser zurückgehalten und bleibt im System. Dies ist in Anbetracht der zunehmend intensiveren und häufigeren Hochwasser von grosser Bedeutung. So gesehen sind natürlich gestaltete Gewässerabschnitte sowohl ökologisch, hochwassertechnisch wie klimatisch ein Gewinn.
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3 Die ökologischen Anforderungen in der Planung
3.1 Ziel
Mit den ökologischen Anforderungen an ein Wasserbauprojekt (Art. 37 GSchG und Art. 4 Abs. 2 WBG) soll die weitestmögliche Annäherung an den gewässertypischen naturnahen Zustand erreicht werden. Diese Anforderungen werden hier mit einem systematischen Vorgehen in drei Etappen mit insgesamt sechs Arbeitsschritten konkretisiert. Es wird bewusst nicht absolut vorgegeben, wie die ökologischen Anforderungen qualitativ und quantitativ zu erfüllen sind – schliesslich ist jedes Projekt einzigartig. Vielmehr sind die ökologischen Ziele im Einzelfall festzulegen (siehe Fallbeispiele Wasserbauprojekte online). Es gilt aber stets das ökologische Potenzial der jeweiligen Projektstrecke maximal auszuschöpfen. Dieses kann sehr unterschiedlich sein. Entsprechend ist eine zweckmässige Planung entscheidend, welche den Ist-Zustand und den naturnahen Zustand erfasst, die Defizite ermittelt und auf dieser Basis Ziele setzt und die Umsetzung steuert.
3.2 Vorgehen in sechs Arbeitsschritten
Die Situationsanalyse besteht aus den vier Arbeitsschritten Ist-Zustand, Naturzustand, naturnaher Zustand und Defizit-Analyse. Die Zieldefinition beinhaltet die ökologischen Entwicklungsziele. Die Massnahmenplanung beinhaltet das Variantenstudium mit der Entwicklung der Bestvariante. Das Vorgehen gilt für alle Wasserbauprojekte, sowohl für Revitalisierungen wie für Hochwasserschutzprojekte. Es gilt unabhängig von der Grösse der Gewässer und der Komplexität der Projekte. Das Vorgehen ist in einer angemessenen Bearbeitungstiefe anzuwenden und folgt dem Prinzip der integralen Planung (vgl. Modul: Planung von Wasserbauprojekten). Integrale Planung heisst: Alle betroffenen Kreise sind zu beteiligen, die Interessen ausgewogen zu berücksichtigen und die Massnahmen optimal zu kombinieren (Art. 2 Abs. 1 Bst. a WBV, Art. 3 RPV und Art. 46 Abs. 1 GSchV). Die Ergebnisse können in den technischen Bericht integriert werden. Ein separater Bericht ist nicht nötig.
Tabelle 2: Arbeitsschritte für die Umsetzung der ökologischen Anforderungen in der Planung. Mit dem systematischen Vorgehen in drei Etappen und sechs Arbeitsschritten können die ökologischen Anforderungen an ein Wasserbauprojekt bei der Planung bestmöglich berücksichtigt werden.
Etappen Arbeitsschritte Situationsanalyse 1. Ist-Zustand
2 Naturzustand
3 Naturnaher Zustand
4 Defizitanalyse
Zieldefinition 5. Zielzustand (ökologische Entwicklungsziele) Massnahmenplanung 6. Variantenstudium und Entwicklung Bestvariante
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Abbildung 3: Die Arbeitsschritte bezogen auf den Zustand der Gewässer (Lage auf vertikaler Achse nur indikativ). Früher wurde der naturnahe Zustand auch als Referenzzustand und der Zielzustand als Sollzustand bezeichnet. Diese Begriffe werden jedoch inzwischen nicht mehr verwendet.
Die Planung erfolgt primär innerhalb des Projektperimeters. Bestimmte Aspekte müssen jedoch grossräumiger beurteilt werden. Dazu gehören beispielsweise die Wasserführung und der Abfluss, der Geschiebe- und Feinsedimenthaushalt, die Fischwanderung, die Vernetzung sowie bestehende natürliche Werte im Projektumfeld, wie etwa Inventarobjekte des Bundes. Hier ist ein ausreichend grosser Betrachtungsperimeter bei der Planung (Einzugs- bzw. Ausbreitungsgebiet) angezeigt. Eine frühzeitige Koordination mit anderen anstehenden Massnahmen oder Planungen im Projekt- oder Betrachtungsperimeter kann mögliche Synergien aufzeigen. Dies können beispielsweise Massnahmen gemäss Renaturierungsplanungen nach GSchG zur Sanierung von Schwall-Sunk, Geschiebehaushalt oder Fischgängigkeit sein. Es kann sich dabei aber auch um Ausgleichs- und Ersatzmassnahmen nach Natur- und Heimatschutzgesetz (NHG) und Waldgesetz (WaG) handeln oder Einzugsgebietsplanungen. Durch Koordination können zudem mögliche Konflikte frühzeitig identifiziert und Lösungsansätze gesucht werden (beispielsweise bei Grundwasserschutzzonen oder bei Bibervorkommen). Die Koordinationspflicht bei der Planung und Umsetzung von Wasserbauprojekten ist im Wasserbaugesetz (Art. 3 Abs. 3 WBG) und in der Gewässerschutzverordnung (Art. 46 Abs. 1 GSchV) verankert.
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Arbeitsschritt 1 – Ist-Zustand
Im ersten Schritt ist der aktuelle Gewässerzustand (vor Umsetzung der Massnahmen) zu beschreiben und zu analysieren. Hierzu zählen die relevanten Gewässerfunktionen, die bestehenden Naturwerte sowie die Beeinträchtigungen durch Anlagen und Nutzungen im und am Gewässer. Hierbei geht es nicht nur um eine Dokumentation des aktuellen Gewässerzustandes, sondern explizit um eine Bewertung der einzelnen Aspekte, die ein integrales Verständnis für das Gewässer und die Zusammenhänge schafft.
Zu dokumentieren – Projektperimeter und Betrachtungsperimeter (Wirkungsperimeter) – Gewässerraum – Zustand der natürlichen Funktionen: Prozesse, Strukturen und Organismen gemäss Checkliste im Anhang 2. Dazu gehören bestehende Naturwerte und intakte Gewässerfunktionen, die es beizubehalten gilt. – Identifizierung und Charakterisierung von Anlagen und Nutzungen, die den Projekt- bzw. Betrachtungsperimeter beeinflussen: Hierzu zählen Ufer- und Sohlenverbauungen, Siedlungen, Verkehrsträger, Leitungen, Anlagen zur Gewässernutzung, Wasserkraftanlagen, Kiesentnahmen, Grundwasserfassungen mit Grundwasserschutzzonen, Altlasten usw. – Beurteilung des dynamischen Potenzials (primär Abfluss- und Geschieberegime)
Hinweise Mit der Methode Ökomorphologie Stufe F können lediglich einige ökologisch relevante Merkmale (Sohlenbreite, Wasserspiegelbreitenvariabilität, Beschaffenheit des Uferbereichs), wasserbauliche Strukturen und Anlagen (Verbauungen des Ufers und der Sohle, Wehre u.a.) sowie die Gegebenheiten im angrenzenden Umland (Bebauungen, Landnutzung, Vegetation) erhoben und damit die Naturnähe der Gewässerabschnitte grob abgeschätzt werden. Andere Merkmale wie Kiesablagerungen und Substrateigenschaften werden hingegen nicht erfasst. Diese können beispielsweise mit Hilfe von Luftbildern und Felderhebungen ergänzt werden. Für die Beschreibung von Lebensräumen und Arten ist eine grossräumigere Betrachtung angezeigt. Beispielsweise sind benachbarte Schutzgebiete sowie Vorkommen und Vernetzung von Artenpools für die Besiedlung miteinzubeziehen. Dabei ist die Erfassung von standorttypischen Vorkommen sowie von national prioritären Arten und Lebensräumen einschliesslich ihrer jeweiligen Klassierung relevant (BAFU, 2019). Betreffend Abfluss und Wasserführung, Gewässertyp, Feinsedimente und Geschiebe sowie Wasserqualität ist die Betrachtung auf Ebene Einzugsgebiet notwendig. So können Anlagen und Nutzungen identifiziert und beurteilt werden, die sich auf den Projektperimeter oder darüber hinaus auswirken.
Arbeitsschritte 2 und 3 – Naturzustand und naturnaher Zustand
Ein Blick zurück auf den historischen Zustand des Gewässers ist unerlässlich. Charakteristik und Eigenschaften des Gewässers und seines Einzugsgebietes können so besser nachvollzogen werden. Aus dieser Betrachtung können Erkenntnisse zur ursprünglichen Gerinnesohlenbreite, zum Verlauf und zum Charakter des Gewässers gewonnen werden (z.B. mäandrierendes oder verzweigtes Gerinne). Unter Naturzustand versteht man den Zustand eines Fliessgewässers ohne jeglichen menschlichen Einfluss. Demgegenüber werden beim naturnahen Zustand eines Gewässers menschliche Einflüsse mitberücksichtigt, die nicht rückgängig gemacht werden können. Dazu gehören beispielsweise grossräumige Waldrodungen, Trockenlegungen von Feuchtgebieten und Gewässerverlegungen. Nicht betrachtet werden Siedlungsgebiete – sie werden erst beim Zielzustand berücksichtigt (Arbeitsschritt 5). In einigen Fällen wurde die ursprüngliche Landschaft so stark verändert, dass die Orientierung an der historischen Situation nicht geeignet oder eine Rückführung zum ursprünglichen Charakter nicht möglich
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ist. In solchen Fällen dienen naturnahe Gewässerabschnitte mit ähnlichem Charakter als Referenz bzgl. Topografie, Abfluss und Geschieberegime.
Zu dokumentieren – Herleitung der natürlichen Gerinnesohlenbreite und des natürlichen Verlaufs im Naturzustand. – Zustand der natürlichen Funktionen: Prozesse, Strukturen und Organismen gemäss Checkliste in Anhang 2. Abflussregime und Geschiebehaushalt sind hinsichtlich der heutigen und zukünftigen klimatischen Bedingungen zu plausibilisieren (Klimawandel). – Identifizierung und Beschreibung allfälliger grossräumiger und irreversibler Einflüsse und ihrer Folgen auf das Gewässer und sein unmittelbares Umfeld im naturnahen Zustand.
Hinweise Für die Rekonstruktion des Naturzustandes sind historische Karten, Luftaufnahmen, alte Fotos und Gemälde sowie Dokumentationen von früheren Wasserbauprojekten hilfreich. Ein Vergleich mit ähnlichen, naturnahen Gewässerabschnitten sowie eine Terrainanalyse liefern ebenfalls nützliche Hinweise zu Gerinnesohlenbreite, Gerinneform, spezifischen Strukturen und Lage im Talweg. Dabei ist zu beachten, dass diese Situationen gegenüber dem Naturzustand meistens bereits anthropogen beeinflusst sind. Die natürliche Gerinnesohlenbreite ist in jedem Fall zu ermitteln. Sie kann anhand der oben erwähnten Grundlagen ermittelt oder mit empirischen Methoden berechnet werden. Hilfreich sind hierbei der Fachbericht zur Bestimmung der natürlichen Sohlenbreite von Fliessgewässern (BAFU 2023) sowie die Ansätze in Bezzola (2016). Grundsätzlich sind verschiedene Methoden zur Konsolidierung des Ergebnisses zu verwenden und die Resultate zu plausibilisieren. Für die Beschreibung des naturnahen Zustandes können Vergleichsgewässer und -strecken mit gleichem Verlauf und vergleichbarer Struktur in natürlichem oder naturnahem Zustand anhand der Fliessgewässertypisierung der Schweiz identifiziert werden (Schaffner, Pfaundler und Göggel 2013). Gewässerabschnitte, die gemäss Ökomorphologie einen naturnahen Zustand aufweisen und die zu einem ähnlichen Gewässer oder zum gleichen Gewässer ober- bzw. unterhalb des Projektabschnittes gehören, können als naturnaher Zustand auf das Projektgebiet übertragen werden. Der Umfang der Dokumentation ist der Projektgrösse anzupassen. Eine vertiefte Studie zu Naturzustand und naturnahem Zustand macht für Gewässer und Gewässerabschnitte Sinn, deren Rückführung in einen naturnahen Zustand grundsätzlich möglich ist. Dies kann beispielsweise ausserhalb von Siedlungen der Fall sein, innerhalb von Siedlungen bei nur einseitiger Bebauung oder wenn ein Gestaltungsplan ausgearbeitet wird. Wo die Möglichkeiten für eine Wiederherstellung des ursprünglichen Charakters stark beschränkt sind, können Naturzustand und naturnaher Zustand für das Systemverständnis im Sinne einer Vision aufgezeigt werden, müssen aber nicht ausführlich dokumentiert werden. Dies gilt für Gewässerabschnitte wie beispielsweise Kanäle, die vom Menschen stark verändert wurden und die heute noch intensiv genutzt
werden. Dabei handelt es sich oft um Abschnitte innerhalb der Siedlung oder um Abschnitte, die beidseitig verbaut sind. Beispiele solcher Nutzungen sind Landentwässerung, Schifffahrt oder Trinkwassergewinnung. Eine Rückführung in einen naturnahen Zustand wäre nur möglich, wenn die menschlichen Aktivitäten und Nutzungen aufgegeben oder stark eingeschränkt würden.
Arbeitsschritt 4 – Defizitanalyse
Stellt man den Ist-Zustand dem naturnahen Zustand gegenüber, so werden die Defizite offensichtlich. In diesem Arbeitsschritt geht es darum, die Anlagen und Nutzungen zu identifizieren, die die natürlichen Funktionen des Gewässers beeinträchtigen. Hierbei geht es nicht nur um eine Beschreibung, sondern explizit um eine Analyse und Bewertung der Defizite. Bei der Bewertung der Defizite ist zu unterscheiden, welche mit verhältnismässigem Aufwand behoben bzw. reduziert werden können und welche nicht. Dabei wird ermittelt, inwiefern Aufwand und Nutzen in einem sinnvollen Verhältnis zueinanderstehen.
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Sofern der Aufwand verhältnismässig ist, sind alle Defizite zu beheben bzw. zu reduzieren. Dies führt schliesslich zu erreichbaren ökologischen Entwicklungszielen (Arbeitsschritt 5).
Zu dokumentieren – Ermittlung der Defizite aus dem Abgleich von Ist-Zustand und naturnahem Zustand in Bezug auf die natürlichen Funktionen (siehe Checkliste in Anhang 2). – Identifizierung und Bewertung der Beeinträchtigungen durch Anlagen und Nutzungen. Dies kann u.a. mit Hilfe der Resultate der kantonalen strategischen Planungen im Bereich Sanierung Wasserkraft erfolgen (Schwall-Sunk, Geschiebe, Fischgängigkeit sowie Restwasser).
Hinweise In diesem Arbeitsschritt geht es darum, unter den bestehenden Anlagen und Nutzungen diejenigen zu identifizieren, deren Aufhebung, Verschiebung oder Veränderung auf absehbare Zeit nicht möglich oder unverhältnismässig ist. Dazu gehören beispielsweise Autobahnen, Gleisanlagen oder ganze Wohnquartiere in Gewässernähe. Hierzu müssen keine vertieften Analysen gemacht werden. Die Einstufung als nicht aufhebbare, nicht verschiebbare oder nicht veränderbare Anlage bzw. Nutzung ist jedoch zu dokumentieren. Die dadurch generierten Defizite sind aufzuzeigen. Ihr Einfluss auf die Zielsetzung ist in Arbeitsschritt 5 darzulegen.
Arbeitsschritt 5 – Zielzustand und ökologische Entwicklungsziele
Für den Zielzustand werden nun jene Defizite akzeptiert, die nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand behoben oder verringert werden können. Hier wird u.a. auch die Bebauungssituation des Siedlungsgebiets berücksichtigt. In diesem Schritt sind die ökologischen Entwicklungsziele festzulegen. Sie werden in ihrer Gesamtheit als Zielzustand bezeichnet. Dabei ist weniger der unmittelbar nach Abschluss der Bauarbeiten geschaffene Zustand zu betrachten, sondern insbesondere der langfristige Entwicklungszustand. Die ökologischen Entwicklungsziele sind projektspezifisch und möglichst klar und präzise zu definieren. Damit lassen sich auch die Indikatoren für die allfällige Wirkungskontrolle ableiten. Werden diese vor der Umsetzung der Massnahmen erhoben, dienen sie gleichzeitig der Charakterisierung des Ist- Zustandes.
Zu dokumentieren – Ziele für die natürlichen Funktionen (Prozesse, Strukturen und Organismen) und für den Geschiebehaushalt (siehe Checkliste in Anhang 2) – Herleitung des erforderlichen Gewässerraums (bezogen auf das Projekt) – Bestehende Naturwerte, die zu erhalten sind. – Identifizierung und Berücksichtigung anderer Entwicklungsziele innerhalb des Projekts sowie andere Planungen und Massnahmen mit Entwicklungszielen im Projekt. Dazu gehören Hochwasserschutz, Grundwasserschutz, Wasserversorgung, Naturschutz, Naherholung, Wald sowie kantonale strategische Planungen. Synergien und Konflikte sind aufzuzeigen und zu koordinieren. – Unvermeidbare Abweichungen vom angestrebten naturnahen Zustand: a. bedingt durch Anlagen und Nutzungen, deren Aufhebung, Verschiebung oder Veränderung in einem absehbaren Zeitraum von 20 bis 30 Jahren nicht möglich ist. Sei dies, weil das Interesse an ihrem Erhalt bzw. Weiterbetrieb überwiegt oder weil eine Aufhebung, Verschiebung oder Veränderung offensichtlich unverhältnismässig ist (siehe Kapitel 1.2). b. als Folge von Beeinträchtigungen, welche gegebenenfalls nur lang- bis mittelfristig und/oder grossräumig im Einzugsgebiet gelöst werden können wie zum Beispiel die Beeinträchtigung von Wasserqualität oder Vernetzung.
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Hinweise Grundsätzlich orientiert sich die Zielsetzung für den Zielzustand am naturnahen Zustand. Damit sind Beibehaltung oder Wiederherstellung des natürlichen Verlaufs und eine naturnahe Gestaltung des Gewässerraums gemeint. Für Ziele in Bezug auf den Geschiebehaushalt und die Morphologie (Gerinneform, Kiesablagerungen, Substrat) ist gemäss der Vollzugshilfe «Geschiebehaushalt - Massnahmen» vorzugehen (BAFU 2024, UV-2325). Falls sich herausstellt, dass die natürlichen Funktionen unter den gegebenen Rahmenbedingungen nur teilweise erfüllt werden können, ist eine Priorisierung vorzunehmen. Grundsätzlich hat die vollständige Erfüllung der aquatischen Funktionen erste Priorität, gefolgt von den amphibischen Funktionen und den terrestrischen Funktionen. Es kann aber in begründeten Fällen auch davon abgewichen werden. Es ist aufzuzeigen, wie die Gesamtheit der natürlichen Funktionen im vorhandenen Raum bestmöglich erfüllt werden, welche Funktionen voraussichtlich ganz oder teilweise erfüllt werden können und welche nicht. Die Priorisierung ist nachvollziehbar aufzuzeigen.
Arbeitsschritt 6 – Variantenstudium und Entwicklung der Bestvariante
Ausgehend von den ökologischen Entwicklungszielen können die konkreten wasserbaulichen Massnahmen geplant werden. Alle Projekte sind im Rahmen einer integralen Planung zu entwickeln und zu bewerten. Bei grösseren Projekten sind verschiedene Projektvarianten zu entwickeln und zu bewerten, bei kleineren Projekten genügen oft Massnahmenvarianten. Aus dem Variantenstudium ist schliesslich die Bestvariante zu ermitteln. Diese stellt die optimale Massnahmenkombination dar und kann allenfalls neben den ökologischen und den wasserbaulichen Massnahmen weitere Massnahmen (z.B. raumplanerische oder organisatorische Massnahmen) beinhalten. Allenfalls sind erste Detailabklärungen wie beispielsweise zum Grundwasser notwendig, um den Variantenvergleich durchführen zu können.
Zu dokumentieren – Ausarbeitung konkreter Massnahmenvarianten in Übereinstimmung mit den ökologischen Entwicklungszielen gemäss Arbeitsschritt 5 hinsichtlich Prozesse, Strukturen und Organismen. Dies unter Berücksichtigung: – des erforderlichen und effektiv zur Verfügung stehenden Gewässerraums, – der bestehenden Naturwerte, – der möglichen natürlichen Dynamik, – der erforderlichen Geschiebefracht,1 – nicht aufhebbarer, verschiebbarer oder veränderbarer Anlagen und Nutzungen sowie – anderer Planungen und deren Entwicklungsziele (insbesondere der strategischen Planungen im Zusammenhang mit der Renaturierung der Gewässer). – der Abwägungen zu Aufwand und Nutzen – Variantenvergleich und Auswahl einer Bestvariante unter Berücksichtigung aller Entwicklungsziele – Nachvollziehbare Begründung allfälliger Abweichungen von den ökologischen Entwicklungszielen – Grobkonzept zum Unterhalt (siehe Kapitel 3.3)
Hinweise In diesem Arbeitsschritt werden jene Anlagen und Nutzungen aus dem Ist-Zustand evaluiert, die in den Arbeitsschritten 4 und 5 noch nicht abschliessend bewertet worden sind. Für diese Anlagen und Nutzungen ist auch hier auf Basis der Interessenabwägung und der Verhältnismässigkeit zu definieren, ob sie
Das Projekt sollte auf das künftige Geschiebeaufkommen unter Berücksichtigung der Sanierungen infolge der kantonalen strategischen Planungen «Sanierung Geschiebehaushalt» ausgerichtet sein.
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aufhebbar, verschiebbar oder veränderbar sind. Das Ergebnis dieser Abwägung ist in der Projektplanung zu dokumentieren. Die Auswirkungen dieser Anlagen und Nutzungen sind entsprechend zu berücksichtigen. Gegebenenfalls müssen nach den Erkenntnissen aus der Interessensabwägung und der Fertigstellung der Bestvariante die ökologischen Ziele oder die Indikatoren für die Wirkungskontrolle angepasst werden. Diese Abweichungen sind nachvollziehbar zu begründen. Bei Grundwasserfassungen ist die Möglichkeit des Ersatzes einer Fassung oder eines Eingriffs in eine Grundwasserschutzzone nach den geltenden Vorschriften zu beurteilen (Art. 19 GSchG in Verbindung mit Art. 31 und Anhang 4 GSchV).
3.3 Projektphasen, Unterhalt und Wirkungskontrolle
Das Vorgehen in sechs Arbeitsschritten hat zum Ziel, die ökologischen Aspekte in einem Wasserbauprojekt gemäss den gesetzlichen Anforderungen von Artikel 37 GSchG und Artikel 4 Absatz 2 WBG zu berücksichtigen. In der Praxis erfolgen Planung, Projektierung und Umsetzung von Wasserbauprojekten nach den Projektphasen gemäss SIA-Norm 112. Abbildung 4 zeigt auf, wie die einzelnen Arbeitsschritte aus dem vorliegenden Vollzugshilfe-Modul in diese Phasen eingebettet sind. Die frühzeitige und phasengerechte Integration ökologischer Belange in den Planungs- und Bauablauf ist von entscheidender Bedeutung für das Gelingen bei der Umsetzung.
Abbildung 4: Zuordnung der sechs Arbeitsschritte zu den Projektphasen gemäss SIA-Norm 112.
Die ökologischen Anforderungen sind bereits in den ersten beiden Phasen – Strategische Planung und Vorstudie – zu berücksichtigen. Zu diesem Zeitpunkt werden Bedürfnisse, Ziele und Rahmenbedingungen definiert und erste Lösungsstrategien bzw. Projektvarianten entwickelt und bewertet. Bei kleineren Wasserbauprojekten werden die SIA-Phasen 1 und 2 oft ausgelassen. Auch auf Stufe Vorprojekt sind bereits alle Arbeitsschritte 1 bis 5 zu durchlaufen. In den Phasen 3 bis 6 erfolgt dann die konkrete Massnahmenplanung. Darunter fallen die detaillierte Ausarbeitung der gewählten Bestvariante sowie deren Umsetzung.
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Während den Bauarbeiten ist eine ökologische Umweltbaubegleitung erforderlich. Im Zuge der Projektentwicklung steigt der Detaillierungsgrad der Planung. Zudem werden verschiedene Aspekte und Rahmenbedingungen abgeklärt und koordiniert. Dabei sind stets alle Ziele zu berücksichtigen. Wenn nicht anders möglich, muss die Zieldefinition den neuen Erkenntnissen angepasst werden. Bei der Planung sollten Konzepte für den Unterhalt und – wo zutreffend – auch für die Wirkungskontrolle und die Besucherlenkung integriert werden (siehe Handbuch Programmvereinbarungen, BAFU 2023, UV-2315). Diese Aspekte sind von grosser Bedeutung für das Gelingen des Projekts und deswegen frühzeitig in den Planungsprozess einzubeziehen. Ein sachgemässer Unterhalt dient – sofern erforderlich – der langfristigen Sicherung der ökologischen Entwicklungsziele. Der Unterhalt ist bereits bei der Definition der Ziele zu berücksichtigen, um zu gewährleisten, dass die getroffenen Massnahmen nachhaltig sind und langfristig bestehen bleiben. Zum Unterhalt gehört auch ein sachgemässer Umgang mit invasiven Neobiota. Der Schutz des Grundwassers ist ebenfalls zu berücksichtigen. Die ökologische Zielerreichung ist, wo bei Revitalisierungs- und Kombiprojekten vereinbart, mittels Wirkungskontrolle zu überprüfen. Je nach Ergebnis und Ursachenanalyse sind Verbesserungen am Projekt ratsam oder es müssen ergänzende Massnahmen getroffen werden. Für eine aussagekräftige Wirkungskontrolle müssen die entsprechenden Parameter im Ist-Zustand, spätestens vor Baubeginn, erhoben werden. Nähere Angaben zur Wirkungskontrolle sind im Handbuch Programmvereinbarungen im Umweltbereich ab der Programmperiode 2020-2024 enthalten (BAFU 2018, UV-1817, Kapitel Revitalisierungen) sowie in der Praxishilfe Wirkungskontrolle Revitalisierung – Gemeinsam lernen für die Zukunft (BAFU 2019) zu finden. Wo nötig ist die Besucherlenkung zu regeln.
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Anhang 1 Relevante rechtliche Grundlagen im Natur- und Heimatschutz sowie in der Fischerei Nachstehend werden einzelne spezifische Bestimmungen erläutert.
Ersatzmassnahmen nach dem Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz Ob mit dem Wasserbauprojekt ein schutzwürdiger Lebensraum im Sinne von Artikel 18 Abs. 1bis NHG beeinträchtigt wird, ist jeweils im Einzelfall zu prüfen. Tritt in einem Wasserbauprojekt der Fall ein, dass schutzwürdige Lebensräume betroffen sind, so findet auch die Eingriffsregelung gemäss Artikel 18 Absatz 1ter des NHG Anwendung. Schutzwürdige Lebensräume sind beispielsweise Uferbereiche, Riedgebiete, Moore und seltene Waldgesellschaften sowie weitere Standorte, die eine ausgleichende Funktion im Naturhaushalt erfüllen oder besonders günstige Voraussetzungen für Lebensgemeinschaften aufweisen. Zur Bestimmung der Schutzwürdigkeit sind insbesondere die Kriterien nach Artikel 14 Absatz 3 NHV heranzuziehen. Als Kriterium wird u.a. das Vorkommen geschützter Pflanzen- und Tierarten oder auch der nach der Fischereigesetzgebung gefährdeten Fische und Krebse genannt. Diese Eingriffsregelung zielt darauf ab, zuerst die Vermeidbarkeit des Eingriffs zu prüfen und in einem zweiten Schritt – wenn sich unter Abwägung aller Interessen eine Beeinträchtigung nicht vermeiden lässt – Massnahmen zum bestmöglichen Schutz zu ergreifen oder für Wiederherstellung und angemessenen Ersatz zu sorgen (Art. 18 Abs. 1ter NHG). Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen sind Folge des Verursacherprinzips. Die ökologische Aufwertung im Sinne von Artikel 37 GSchG bzw. Artikel 4 Absatz 2 WBG dient in erster Linie dem Grundsatz der grösstmöglichen Schonung und kann daher nicht als Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen für verbleibende Beeinträchtigungen angerechnet werden. Sofern mit der gewässerbaulichen Massnahme jedoch das Ziel verfolgt wird, bestimmte wertvolle Gewässerlebensräume aufzuwerten und der Ist-Zustand eines schutzwürdigen Lebensraums oder einer Gruppe von schutzwürdigen Lebensräumen insgesamt verbessert wird, fehlt es an einer Beeinträchtigung. In diesem Fall entfällt hierfür auch die Wiederherstellungs- bzw. Ersatzpflicht nach Artikel 18 Absatz 1ter NHG. Sollten mit der Massnahme jedoch weitere besonders wertvolle schutzwürdige Lebensräume beeinträchtigt werden, insbesondere Biotope von nationaler Bedeutung, so gilt die Wiederherstellungs- und Ersatzpflicht für diese weiterhin. Sofern für anderweitige Projekte mit einer Ersatzmassnahme ein Gewässer aufgewertet werden soll,
das in der strategischen Revitalisierungsplanung als prioritär ausgeschieden wurde, ist die NHG-Ersatzmassnahme sinnvollerweise mit dem vorgesehenen Revitalisierungsvorhaben zu koordinieren oder gleichzeitig wie dieses auszuführen (unter klarer Abgrenzung des jeweiligen Anteils und unter Anwendung eines entsprechenden Kostenteilers).
Geschützte Ufervegetation nach dem Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (Art. 21 und Art. 22 Abs. 2 NHG) Die Ufervegetation (Schilf- und Binsenbestände, Auenvegetationen sowie andere natürliche Pflanzengesellschaften im Uferbereich) ist insbesondere auf Grund ihrer stabilisierenden und beschattenden Wirkung sowie als Lebensraum bedeutend. Sie ist auch nach Natur- und Heimatschutzgesetz geschützt. Sie darf weder gerodet noch überschüttet noch auf andere Weise zum Absterben gebracht werden (Art. 21 NHG). Die zuständige Behörde kann jedoch die Beseitigung der Ufervegetation in den durch die Wasserbaupolizei- oder Gewässerschutzgesetzgebung erlaubten Fällen für standortgebundene Vorhaben bewilligen (Art. 22 Abs. 2 NHG). Sofern also die Beseitigung aufgrund von Artikel 37 GSchG bzw. Artikel 4 Absatz 2 WBG gerechtfertigt ist, kann sie bewilligt werden. Auch bei der Beseitigung der Ufervegetation ist Wiederherstellung bzw. Ersatz nach Artikel 18 Absatz 1ter NHG zu leisten. Nach Artikel 21 Absatz 2 NHG sorgen die Kantone zudem dafür, dass soweit es die Verhältnisse erlauben, dort, wo sie fehlt, Ufervegetation angelegt wird oder zumindest die Voraussetzungen für deren Gedeihen geschaffen werden.
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Ökologischer Ausgleich nach dem Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz Artikel 18b Absatz 1 NHG erteilt den Kantonen den Auftrag, in intensiv genutzten Gebieten inner- und ausserhalb von Siedlungen für ökologischen Ausgleich zu sorgen. Als ökologische Ausgleichsmassnahmen wird auch die Uferbestockung explizit genannt. Dies ist mit Blick auf einige Funktionen wie die Beschattung (Klimaanpassung), die Abschirmung vor Störungen und die Strukturierung der Landschaft wichtig, da eine lediglich krautige Ufervegetation diese Leistung nicht erbringen kann.
Auen von nationaler Bedeutung Gestützt auf Artikel 18a Absatz 1 NHG hat der Bundesrat die Auenverordnung erlassen mit dem Ziel, dass die in dem Inventar aufgelisteten Auen ungeschmälert erhalten werden. Der Begriff «ungeschmälerte Erhaltung» wird durch die in einer nicht abschliessenden Liste genannten Schutzziele näher präzisiert. Aus diesen lässt sich ableiten, dass das weitere Bestehen des Schutzobjektes sicherzustellen ist und dass das Schutzobjekt zudem nicht in seinem Wert herabgesetzt werden darf. Zu den Schutzzielen in Artikel 4 Absatz 1 der Auenverordnung vom 28. Oktober 1992 (SR 451.31) zählen die Erhaltung und Förderung der auentypischen einheimischen Pflanzen- und Tierwelt und ihrer ökologischen Voraussetzungen (Bst. a), die Erhaltung und, soweit es sinnvoll und machbar ist, die Wiederherstellung der natürlichen Dynamik des Gewässer- und Geschiebehaushalts (Bst. b) sowie die Erhaltung der geomorphologischen Eigenart (Bst. c). Ob in Folge eines Eingriffs ein Wertverlust eintritt, ist unter Berücksichtigung dieser Ziele – sowie der oft durch die Kantone präzisierten objektspezifischen Schutzziele – im Einzelfall festzustellen. Bei Eingriffen ist ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung nur zulässig für unmittelbar standortgebundene Vorhaben, die dem Schutz des Menschen vor schädlichen Auswirkungen des Wassers oder einem anderen überwiegenden öffentlichen Interesse von ebenfalls nationaler Bedeutung dienen (Art. 4 Abs. 2 Auenverordnung). Auch bei Eingriffen in Auen von nationaler Bedeutung gilt es, den Grundsatz der grösstmöglichen Schonung zu beachten, zudem ist der Verursacher des Eingriffs verpflichtet, Wiederherstellungs- oder ansonst angemessene Ersatzmassnahmen zu leisten. Je nach Ausgestaltung sind wasserbauliche Massnahmen nicht als Eingriff, sondern als Aufwertung zu beurteilen. Wenn sie mit den Schutzzielen des Auenobjekts in Einklang stehen und auentypische Prozesse sowie Lebensgemeinschaften fördern, verbessern sie im Sinne des Aufwertungsauftrags von Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 8 Auenverordnung die Situation oft deutlich. Auf schon bestehende hohe Naturwerte ist beim Planen und Umsetzen der Massnahmen ein besonderes Augenmerk zu legen. Eine spezifische Ausprägung der Auenlebensräume sind die Moorgesellschaften an Fliessgewässern. Ein
Teil davon ist als Flach- oder Hochmoor von nationaler Bedeutung ausgeschieden. Aufgrund der rechtlich strengeren Voraussetzungen (Moorschutz-Artikel der Bundesverfassung, Art. 78 Abs. 5 BV) ist in diesen Fällen besondere Sorgfalt nötig.
Massnahmen nach dem Bundesgesetz über die Fischerei (Art. 8 und 9 BGF) Sofern durch Eingriffe in Gewässer die Interessen der Fischerei berührt werden können – was in der Regel der Fall ist – bedürfen diese Eingriffe einer fischereirechtlichen Bewilligung nach Artikel 8 BGF. Die zur Erteilung der fischereirechtlichen Bewilligung zuständigen Behörden haben unter Berücksichtigung der natürlichen Gegebenheiten und allfälliger anderer Interessen Massnahmen vorzuschreiben, mit denen günstige Lebensbedingungen für Wassertiere geschaffen werden, die freie Fischwanderung sichergestellt und die natürliche Fortpflanzung ermöglicht wird. Ebenso soll mit entsprechenden Massnahmen verhindert werden, dass Fische und Krebse durch bauliche Anlagen getötet oder verletzt werden (Art. 9 BGF). Diese Massnahmen dienen dazu, die durch den Eingriff entstehende Beeinträchtigung des Lebensraums zu minimieren. Die vorgeschriebenen Massnahmen stellen keine Ersatzmassnahmen im Sinne von Artikel 18 Absatz 1ter NHG dar. Ob diese Bestimmung ebenfalls anzuwenden ist, ist im Einzelfall zu prüfen.
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Anhang 2 Checkliste natürliche Funktionen Die Checkliste zu den natürlichen Funktionen soll helfen, ein integrales Verständnis für das Gewässer zu erhalten (Kapitel 2 Ökologische Anforderungen). Sie erhebt nicht den Anspruch auf Vollständigkeit und ist im konkreten Fall zu ergänzen. Je nach Projekt und Untersuchungsperimeter sind nicht alle Punkte gleich relevant. Nicht jeder aufgelistete Punkte zieht eine aufwändige Abklärung nach sich. Oft reichen qualitative Aussagen aus. Der Fokus der Checkliste liegt auf Fliessgewässern. Viele Aspekte gelten aber sinngemäss auch für stehende Gewässer.
Prozesse Abflussdynamik – Abflussregimetyp – Ganglinien – Dauerkurve – Grundwasser > Infiltration bzw. Exfiltration – Interaktionen mit Oberflächenwasser – Anthropogene Veränderungen wie Restwasser, Schwall-Sunk, andere Wasserentnahmen und -einleitungen und weitere Nutzungseinschränkungen Feststoffdynamik – Geschiebe > Korngrössen, Menge – Geschiebetransport > Grenzabfluss – Feinsediment > Transport, Korngrössen, Menge, Belastung mit Schwermetallen und organischen Stoffen – Schwebstoffe (Trübung) – Kolmation > innere und äussere, Versinterung – Totholz bzw. Schwemmholz > Transport, Qualität, Menge – Eisgang Morphodynamik – Gerinneform > verzweigtes Gerinne mit mehr als zwei Teilgerinnen, verzweigtes Gerinne mit zwei Teilgerinnen, gewundenes Gerinne mit Inseln und Bänken, gewundenes Gerinne mit Bänken, mäandrierendes Gerinne und gestrecktes Gerinne – Querprofil > flach, U-Form, V-Form – Bank-Kolk-Bildung > Erosion bzw. Sedimentation in der Sohle – Flach- und Steilufer-Bildung > seitliche Erosion bzw. Sedimentation – Überflutungsbereiche > Sohlenlage Biodynamik – Zeitliche Abfolge von Vegetationsstadien (Sukzessionen) – Wiederbesiedlung > Artenreservoirs – Biber (Vorkommen, Aktivität) – Totholzmanagement Wasserqualität – Wassertemperatur – Chemische Wasserqualität: Nährstoffe und Mikroverunreinigungen – Biologische Indikatoren hinsichtlich Wasserqualität: Makrozoobenthos (SPEARpesticides-Index), Fische, Wasserpflanzen
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Strukturen Gerinne – Gefälle – Breitenvariabilität > Gerinnesohle, Wasserspiegel – Tiefenvariabilität – Strömungsmuster wie beispielsweise Querströmungen, Kehrwasser – Breite der Gerinnesohle – Lage des Talwegs und Position des Gewässerverlaufs – Sohlenlage (natürlich, künstlich, im Talweg) – Sohlenformen wie beispielsweise Furt-Kolk-Sequenzen – Mesohabitate – Substrateigenschaften der Sohle: Korngrössen, Korngrössenverteilung, Korngrössenseparierung, Bewuchs und Interstitial – Totholz > Qualität, Menge – Wasserpflanzen > submers, emers – Vereisung > Oberflächeneis, Grundeis – Grundwasseraufstösse – Verbauung Sohle > Art, Grad, Wanderhindernisse – Beschattung bzw. Besonnung Uferbereich – Uferstruktur > Bucht, Sporn, Steilufer, Flachufer usw. – Bestockung bzw. Bewuchs – Beschattung bzw. Besonnung – Lebensraumtypen – Gewässerraum > Lage und Breite – Verbauung Ufer > Art, Grad – Überflutungsdynamik Vernetzung – Longitudinal (aquatisch, amphibisch, terrestrisch), lateral, vertikal – Zuflüsse > Mündungsbereich, Wassertemperatur, Nährstoffeintrag – Hindernisse
Organismen – Arten > national prioritäre Arten, Arten der roten Listen, invasive Neobiota usw. – Lebensräume, Lebensgemeinschaften – Diversität der Arten und Lebensgemeinschaften – Fischregion – Refugien, Reviere, Ruhezonen
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Glossar
Defizitanalyse und Pflanzenwelt als Lebensraum dienen können, die Wechselwirkungen zwischen ober- und Ermittlung der Differenz zwischen Ist-Zustand unterirdischen Gewässern weitgehend erhalten und naturnahem Zustand. Dabei wird eine Analyse der gesamten ökologischen Defizite eines bleiben und eine standortgerechte Ufervegetation gedeihen kann. Es sind jeweils alle drei An- Gewässers vorgenommen. forderungen kumulativ zu erfüllen. Das Gestal- Dekolmation tungsgebot ist nicht Gegenstand einer Interes- Siehe «Kolmation». senabwägung. Die gewählten Massnahmen sol- Dynamischer Raum len verhältnismässig sein (Verhältnismässig- Als dynamischer Raum wird jene Fläche inner- keit). Die Gestaltung kann aktiv oder passiv erhalb des Gewässerraums bezeichnet, die durch folgen, in dem man eine eigendynamische Entdie seitliche Gerinneverlagerung des Gewäs- wicklung zulässt. sers eingenommen wird oder eingenommen Gewässerraum werden kann. Uferbefestigungen oder Interven- Der Gewässerraum besteht aus der natürlichen tionslinien können den Raum beschränken. In- Gerinnesohle und den links und rechts annerhalb des dynamischen Raums bestehen schliessenden Uferbereichen. Zwischen dem keine Sohlen- oder Uferbefestigungen. aquatischen und terrestrischen Bereich liegt die Entwicklungsziele, ökologische Übergangszone mit amphibischen Lebensräu- Die Gesamtheit der ökologischen Entwicklungs- men. Alle diese Bereiche verfügen über ihre eiziele beschreibt den maximal erreichbaren öko- genen natürlichen Funktionen. Die Gewässerlogischen Zustand des Gewässers, der sich schutzverordnung formuliert konkrete quantitanach Projektumsetzung mit der Zeit entwickeln tive Vorgaben zum minimalen Gewässerraum bzw. einstellen wird (auch Zielzustand genannt). (Art. 41a/b GSchV). Dabei werden jene Anlagen und Nutzungen be- Gewässerverlauf, natürlicher Verlauf rücksichtigt, die entweder eindeutig nicht oder Der Verlauf eines Fliessgewässers wird durch nur mit unverhältnismässigem Aufwand aufheb- seine Lage im Talquerschnitt, sein Längsgebar, verschiebbar oder veränderbar sind. fälle, seine Gerinneform, die Gerinnesohlen- Funktionen, natürliche breite und -variabilität sowie durch die morpho-
Unter den natürlichen Funktionen versteht man logischen Strukturen (inkl. Substrateigenschafalle in Raum und Zeit wirksamen Faktoren, die ten der Sohle) inkl. Variabilität und die dynamidie vollständige ökologische Funktionsfähigkeit schen Prozesse charakterisiert (Art. 41cter eines Fliessgewässers gewährleisten. Dazu ge- GSchV). Voraussetzungen für die Ausbildung hören alle im Fliessgewässer und im Uferbe- eines natürlichen Verlaufs sind ausreichend reich natürlich ablaufenden Prozesse, die Aus- Raum und ein naturnahes Abfluss- und Gebildung von standorttypischen Strukturen und schieberegime. Dadurch werden natürliche Dyderen Besiedlung durch gewässertypische Or- namik und Sukzession möglich. ganismen. Prozesse und Strukturen können Gilde abiotischer oder biotischer Natur sein. Gruppe von Arten mit ähnlichen Bedürfnissen. Gerinneform Grundeis Die Gerinneform ist das Erscheinungsbild des Eis, das sich am Boden von Binnengewässern Gewässers aus der Vogelperspektive. Für Ge- bildet. rinne im naturnahen Zustand werden sechs Ge- Ist-Zustand rinneformen unterschieden: verzweigtes Ge- Der Ist-Zustand ist der aktuelle Zustand des Gerinne mit mehr als zwei Teilgerinnen, verzweigwässers vor der Umsetzung von wasserbaulites Gerinne mit zwei Teilgerinnen, gewundenes Gerinne mit Inseln und Bänken, gewundenes chen Massnahmen. Gerinne mit Bänken, mäandrierendes Gerinne Kiesablagerungen und gestrecktes Gerinne. Kies lagert sich bei Gerinneformen mit Geschie- Gestaltungsgebot betransport in hydraulisch geeigneten Sohlen- Gewässer und Gewässerraum sind zwingend bereichen ab. Kies kann flächig oder in Form so zu gestalten, dass sie einer vielfältigen Tier-
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von Bänken abgelagert werden. Kiesbänke kön- Organismen nen bei Niedrig- und Mittelwasser aus dem Organismen bezeichnet die Lebewesen in und Wasser ragen. am Fliessgewässer (Lebensgemeinschaft). Die Kolk Besiedlung durch natürlicherweise vorkom- Strömungsarme Vertiefung im Flussbett, die mende Organismen in standorttypischer Vielfalt durch Erosion oder Aufbau entstanden ist. Kolke ist ein Teil der natürlichen Funktionen. treten natürlicherweise oft zusammen mit Bän- Prozesse ken auf (Bank-Kolk-Bildung) bzw. zusammen Prozesse wie Abfluss, Geschiebetransport, mit Furten auf (Kolk-Furt-Sequenz). Schwemmholztransport, Überflutungsdynamik Kolmation sind Teil der natürlichen Funktionen eines Als Kolmation wird die schrittweise Verfüllung Fliessgewässers. In ihrer Summe werden sie als des Porenraums der Gewässersohle mit Dynamik des Gewässers wahrgenommen. Sie Feinsedimenten bezeichnet. Kolmation per se sind die formenden Kräfte, die im Raum und ist ein natürliches Phänomen, das jedoch häufig über die Zeit wirken. Als Motor der Gewässerdurch anthropogene Einflüsse verstärkt wird gestaltung sind sie verantwortlich für die Struk- und dadurch schädliche, ökologische Auswir- turierung des Gerinnes und der Ufer. kungen haben kann. Der umgekehrte Vorgang Revitalisierung wird als Dekolmation bezeichnet. Wiederherstellung der natürlichen Funktionen Naturnaher Zustand eines verbauten, korrigierten, überdeckten oder Der naturnahe Zustand ist der Zustand des Ge- eingedolten oberirdischen Gewässers mit bauliwässers bezüglich Morphologie und Breite, Ab- chen Massnahmen (Art. 4 Bst. m GSchG). flussregime, Geschiebehaushalt unter heutigen Sollzustand klimatischen Bedingungen aber ohne Nutzun- Begriff wird nicht mehr verwendet: Siehe Zielzugen im und im unmittelbaren Umfeld des Ge- stand. wässers. Der naturnahe Zustand unterscheidet Strukturen sich vom Naturzustand nur durch grossräumige Strukturen wie Kiesbänke, Kolke, Totholz, Ufer- Waldrodungen, Trockenlegung von Feuchtgebuchten sind ein Teil der natürlichen Funktionen bieten und Gewässerumleitungen in einen See, und werden als Formenvielfalt des Gewässers die nicht mehr rückgängig gemacht werden könwahrgenommen. Sie entstehen durch Prozesse nen. Der naturnahe Zustand wurde bisher auch (Dynamik) oder werden im Zuge von Wasserals Referenzzustand bezeichnet. bauprojekten gezielt erstellt. Sie entwickeln sich
Naturzustand im Raum und über die Zeit zu Habitaten, die von Zustand eines Gewässers ohne jegliche anthro- Organismen besiedelt werden. Ein natürliches pogenen Einflüsse, d.h. in einer vom Menschen Gewässer zeichnet sich meistens durch eine nicht beeinflussten Ausprägung. grosse Strukturvielfalt aus. Ökologische Infrastruktur Substrat Mit der ökologischen Infrastruktur soll schweiz- Substrat bezeichnet hier das Material der Gerinweit analog der grauen Infrastruktur für Ver- nesohle. Je nach Beschaffenheit unterscheidet kehrswege ein Netz geschaffen werden, das man verschiedene Substrattypen. ökologisch wertvolle Kerngebiete mit passen- Talweg den Vernetzungsgebieten verbindet. Kernge- Talweg bezeichnet die Verbindungslinie der biete sind beispielsweise alle national inventaritiefsten Geländepunkte in Längsrichtung eines sierten Biotope wie Auen, Moore, Amphi- Flusses, Baches oder Tales. bienlaichgebiete oder Trockenwiesen und -weiden. Zu den Vernetzungsgebieten gehören Ge- Zielzustand wässer, Wildtierkorridore und Moorlandschaf- Der Zielzustand bezeichnet den maximal erten. Je natürlicher ein Gewässer und sein Ge- reichbaren ökologischen Zustand des Gewäswässerraum sind, desto besser kann es diese sers. Der Zielzustand gemäss Bestvariante ist Vernetzungsfunktion erfüllen. Vernetzungsge- die Gesamtheit der ökologischen Entwicklungsbiete sind schutzwürdige Lebensräume nach ziele, die mit dem Projekt im Verlauf der Zeit er- Natur- und Heimatschutzverordnung (Art. 18 reicht werden können. und 14 NHV).
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Literatur
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