Luftreinhaltung auf Baustellen. Ergänzte Ausgabe

> Luftreinhaltung auf Baustellen Richtlinie über betriebliche und technische Massnahmen zur Begrenzung der Luftschadstoff-Emissionen von Baustellen (Baurichtlinie Luft)

Ergänzte Ausgabe, Februar 2016; Erstausgabe 2009

Herausgegeben vom Bundesamt für Umwelt BAFU Bern, 2016

Rechtlicher Stellenwert dieser Publikation Zitierung Diese Publikation ist eine Vollzugshilfe des BAFU als Aufsichtsbehörde BAFU (Hrsg.) 2016: Luftreinhaltung auf Baustellen. Richtlinie über und richtet sich primär an die Vollzugsbehörden. Sie konkretisiert betriebliche und technische Massnahmen zur Begrenzung der unbestimmte Rechtsbegriffe von Gesetzen und Verordnungen Luftschadstoff-Emissionen von Baustellen (Baurichtlinie Luft). und soll eine einheitliche Vollzugspraxis fördern. Berücksichtigen Ergänzte Ausgabe, Februar 2016; Erstausgabe 2009. Bundesamt die Vollzugsbehörden diese Vollzugshilfen, so können sie davon für Umwelt, Bern. Umwelt-Vollzug Nr. 0901: 32 S. ausgehen, dass sie das Bundesrecht rechtskonform vollziehen; andere Lösungen sind aber auch zulässig, sofern sie rechtskonform Gestaltung sind. Das BAFU veröffentlicht solche Vollzugshilfen (bisher oft auch als Karin Nöthiger, 5443 Niederrohrdorf Richtlinien, Wegleitungen, Empfehlungen, Handbücher, Praxishilfen u.ä. bezeichnet) in seiner Reihe «Umwelt-Vollzug». Titelbild Dr. Andreas Stäubli, Electrowatt Infra

PDF-Download Impressum www.bafu.admin.ch/uv-0901-d Eine gedruckte Fassung kann nicht bestellt werden. Herausgeber Bundesamt für Umwelt (BAFU) Diese Publikation ist auch in französischer und italienischer Sprache Das BAFU ist ein Amt des Eidg. Departements für Umwelt, Verkehr, verfügbar. Energie und Kommunikation (UVEK). © BAFU 2016 Kontaktstelle BAFU, Abteilung Luftreinhaltung und Chemikalien,

3003 Bern

Tel. 058 462 93 12 Fax 058 464 01 37 E-Mail: luftreinhaltung@bafu.admin.ch

Autoren Dr. Andreas Stäubli, Electrowatt Infra Remo Kropf, Electrowatt Infra

Begleitung der Ausgabe 2002 Dr. Anton Stettler, BUWAL Max Wyser, BUWAL Dr. Franz Akermann, AfU Uri Hanspeter Bösch, TBA St. Gallen Thomas Brunner, AfU St. Gallen Robert Debrunner, SBV Beat Gloor, AWEL Zürich Stephan Helfer, LHA BL/BS Fritz Infanger, Zschokke-Locher Andreas Mayer, TTM Dr. Roberto Mona, LHA BL/BS Frau Doris Ochsner, AWEL ZH A. Bickel, AWEL Zürich

Begleitung der Aktualisierung 2009 Harald Jenk, BAFU Giovanni D’Urbano, BAFU

Begleitung der Ergänzung 2016 Simone Krähenbühl, BAFU Giovanni D’Urbano, BAFU

> Inhalt 3

> Inhalt Abstracts 5 Anhang 20 A1 Beurteilungshilfe für «Bauarbeiten mit Emissionen» 20 A2 Abgaswartung von Verbrennungsmotoren auf

1 Zweck 6 Baustellen 21

A3 Liste der auf der Baustelle eingesetzten Maschinen und Geräte (Beispiel) 25

2 Geltungsbereich 7 A4 Basismassnahmen zur Luftreinhaltung auf

Baustellen in Stufe «A» (Zusammenzug aus Kapitel 5 der Richtlinie) 26

3 Anforderungen der Luftreinhalte-Verordnung (LRV) 8 A5 Messverfahren zur Partikelanzahl-Kontrolle bei der

3.1 Anlagebegriff 8 Abgaswartung 28

3.2 Vorsorgliche Emissionsbegrenzung 8

3.3 Emissionserklärung 11

3.4 Verschärfte Emissionsbegrenzungen 12 Literatur 30

Glossar 31

4 Beurteilung der Luftschadstoff-Emissionen auf

Baustellen 13

4.1 Definition der Massnahmenstufen 13

4.2 Zuordnung der Massnahmenstufen für Bauvorhaben 14

5 Massnahmen zur Reduktion von Emissionen auf

Baustellen 15

5.1 Vorbereitung und Kontrolle 15

5.2 Mechanische Arbeitsprozesse 15

5.3 Thermische und chemische Arbeitsprozesse 17

5.4 Anforderungen an Maschinen und Geräte 18

5.5 Ausschreibungen 18

5.6 Bauausführung 19

> Abstracts 5

> Abstracts The Guideline «Air Pollution Control at Construction Sites» defines the generally Keywords: formulated directives in Annex 2 Figure 88 of the Swiss Ordinance on Air Pollution air pollution control, construction Control (OAPC). Moreover, this Guideline shows how construction sites are catego- site, construction machine, rised in the framework of the approval procedures. The categories are based on planned construction work, construction activities and anticipated emissions. These determine the precautionary measures that phase, catalogue of measures, are required. Furthermore this guideline describes the periodic inspection with the periodic inspection appropriate measuring procedures of construction machines in operation.

Die Richtlinie zur Luftreinhaltung auf Baustellen (Baurichtlinie Luft) konkretisiert die Stichwörter: allgemein gehaltene Vorschrift in Anhang 2, Ziffer 88 der Luftreinhalte-Verordnung Luftreinhaltung, Baustellen, (LRV). Sie zeigt den am Bau Beteiligten auf, wie im Rahmen der Bewilligungsverfah- Baumaschinen, Bauarbeiten, ren die wichtigsten Kategorien von Baustellen aufgrund der vorgesehenen Bauarbeiten Bauphase, Massnahmenkatalog, mit Emissionen zu beurteilen und welche vorsorglichen Massnahmen anzuordnen sind. Abgaswartung Zudem beschreibt diese Richtlinie die periodische Abgaswartung mit den entsprechenden Messverfahren von Baumaschinen im Betrieb.

La Directive concernant la protection de l’air sur les chantiers (Directive Air Chantiers) Mots-clés: concrétise les dispositions de portée générale de l’annexe 2, ch. 88, de l’ordonnance sur Protection de l’air, chantiers, la protection de l’air (OPair). De plus, elle expose aux instances concernées par les machines de chantier, travaux procédures d’autorisation de construire, la manière d’évaluer les principales catégories de construction, phase de de chantiers du point de vue des travaux prévus qui génèrent des émissions, et leur construction, catalogue des indique les mesures préventives à prescrire. En outre, cette directive décrit le contrôle mesures, contrôle antipollution antipollution périodique pour machines de chantier en service avec la méthode de mesure appropriée.

La Direttiva sulla protezione dell’aria nei cantieri edili (Direttiva aria cantieri) concre- Parole chiave: tizza la disposizione generica alla cifra 88, Allegato 2 dell’ordinanza contro l’inquina- Protezione dell’aria, cantieri, mento atmosferico (OIAt) indicando alle parti implicate nella costruzione come valu- macchine di cantiere, lavori di tare, nel quadro delle procedure di autorizzazione, le principali categorie di cantieri in costruzione, fase di costruzione, base ai lavori di costruzione previsti comportanti emissioni e quali provvedimenti pre- catalogo dei provvedimenti, ventivi debbano essere disposti. Inoltre, questa direttiva descrive la procedura di manu- manutenzione periodica tenzione periodica del sistema antinquinamento di macchine di cantiere in servizio con la procedura di misurazione appropriata.

Luftreinhaltung auf Baustellen. Baurichtlinie Luft BAFU 2016 6

1 > Zweck --------------------------------------------------------------- ----------------------------------------------- -

Die Richtlinie zur Luftreinhaltung auf Baustellen (Baurichtlinie Luft) soll zu einem einheitlichen Vollzug der vorsorglichen Vorschriften zur Luftreinhaltung auf Baustellen beitragen. Sie konkretisiert die allgemein gehaltene Vorschrift in Anhang 2, Ziffer 88 der Luftreinhalte-Verordnung (LRV) und zeigt den am Bau Beteiligten auf, wie im Rahmen der Bewilligungsverfahren die wichtigsten Kategorien von Baustellen aufgrund der vorgesehenen Bauarbeiten mit Emissionen zu beurteilen und welche vorsorglichen Massnahmen anzuordnen sind.

Zudem beschreibt diese Richtlinie die periodische Abgaswartung mit den entsprechenden Messverfahren von Baumaschinen gemäss Anhang 4, Ziffer 3 LRV im Betrieb.

2 > Geltungsbereich 7

2 > Geltungsbereich ----------------------------------------------------- ----------------------------------------------------------

Die Baurichtlinie Luft ist auf alle Baustellen anwendbar.

Sie ist nicht anwendbar für:

> Transporte auf dem öffentlichen Strassennetz, die im Zusammenhang mit Baustellen stehen, und die durch die Strassenverkehrsgesetzgebung erfasst werden1; > Materialentnahmestellen wie Kieswerke, Steinbrüche sowie Anlagen zur Baumaterialaufbereitung2, soweit diese nicht auf einer Baustelle betrieben werden; > Baustellen, die sich aufgrund dringender Arbeiten zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ergeben (z. B. bei Katastrophen).

1 Bei solchen Transporten ist auch die BUWAL-Schrift «Luftreinhaltung bei Bautransporten» Vollzug Umwelt, 2001 zu beachten. 2 Für solche Anlagen sind insbesondere die Anforderungen von Anhang 1 LRV zu beachten.

3 Für solche Arbeiten sind insbesondere zu beachten:

– die Cercl’Air-Empfehlung Nr. 14 «Oberflächenschutz an Objekten im Freien», 1996, – die BUWAL-Schrift «Mitteilung zur LRV Nr. 12, Korrosionsschutz im Freien, Konzept» Vollzug Umwelt, 2002, sowie – die BUWAL-Schrift «Umweltschutz bei Korrosionsschutzarbeiten – Planungsgrundlagen» Vollzug Umwelt, 2002.

Luftreinhaltung auf Baustellen. Baurichtlinie Luft BAFU 2016 8

3 > Anforderungen der Luftreinhalte- Verordnung (LRV) ---------------------------------------------------------------------------------------------------------------

3.1 Anlagebegriff

Nach Artikel 7 Absatz 7 des Umweltschutzgesetzes (USG) gelten Bauten, Verkehrswege und andere ortsfeste Einrichtungen sowie Terrainveränderungen als Anlagen. Den Anlagen gleichgestellt sind Geräte, Maschinen, Fahrzeuge, Schiffe und Luftfahrzeuge.

In Artikel 2 der LRV wird der Anlagebegriff konkretisiert und gleichzeitig zwischen drei Arten von Anlagen unterschieden: stationäre Anlagen (Art. 2 Abs. 1), Fahrzeuge (Art. 2 Abs. 2) und Verkehrsanlagen (Art. 2 Abs. 3). Nach Artikel 2 Absatz 1 gelten als stationäre Anlagen:

a) Bauten und andere ortsfeste Einrichtungen; b) Terrainveränderungen; c) Geräte und Maschinen; d) Lüftungsanlagen, welche die Abgase von Fahrzeugen sammeln und als Abluft an die Umwelt abgeben.

Sowohl Baustellen als Ganzes (b) wie auch darin enthaltene Bauten und ortsfeste Einrichtungen wie Transportbänder oder Brechanlagen (a) sowie die eingesetzten Geräte und Maschinen (c) gelten daher als stationäre Anlagen.

3.2 Vorsorgliche Emissionsbegrenzung

Stationäre Anlagen müssen die allgemeinen, stoffbezogenen Emissionsbegrenzungen nach Anhang 1 (geltend für alle Anlagen, die Stoffe nach Anhang 1 emittieren) und allfällige ergänzende oder abweichende, anlagebezogene Anforderungen nach den Anhängen 2 bis 4 (geltend für die in den Anhängen 2 bis 4 explizit aufgeführten, besonderen Anlagen) der LRV einhalten.

Neben den allgemeinen Anforderungen in Anhang 1 weist die am 15. Dezember 1997 geänderte LRV (Inkrafttreten per 1. März 1998) in Anhang 2 (Ergänzende und abweichende Emissionsbestimmungen für besondere Anlagen) neue vorsorgliche Bestimmungen für Baustellen (Ziff. 88) auf:

3 > Anforderungen der Luftreinhalte-Verordnung (LRV) 9

------------------------------------------------------- -------------------------- Die Emissionen von Baustellen sind insbesondere durch Emissionsbegrenzungen bei den eingesetzten Maschinen und Geräten sowie durch geeignete Betriebsabläufe so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Dabei müssen Art, Grösse und Lage der Baustelle sowie die Dauer der Bauarbeiten berücksichtigt werden. Das Bundesamt erlässt Richtlinien. Die Emissionsgrenzwerte nach Anhang 1 LRV gelten nicht für Baumaschinen und Baustellen.

---------------------------------------------------------------------------------

Absatz 2 legt ausdrücklich fest, dass die Emissionsgrenzwerte nach Anhang 1 LRV nicht gelten. Die übrigen Anforderungen dagegen – wie z. B. die Massnahmen bei Aufbereitungs-, Lagerungs-, Umschlags- und Transportvorgängen (Anh. 1 Ziff. 43) oder das Minimierungsgebot für die Emissionen krebserzeugender Stoffe, wie Dieselruss (Anh. 1 Ziff. 82 Abs. 1) – sind anwendbar.

Die LRV enthält im Abschnitt 4a und Anhang 4 Ziffer 3 Anforderungen an Baumaschinen und deren Partikelfiltersysteme: ---------------------------------------------------------------------------------

Art. 19a Anforderungen Maschinen und Geräte für den Einsatz auf Baustellen mit einer Leistung des Verbrennungsmotors mit Kompressionszündung von mehr als 18 kW (Baumaschinen) müssen die Anforderungen nach Anhang 4 Ziffer 3 einhalten. Neue Baumaschinen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn ihre Konformität mit den Anforderungen nach Anhang 4 Ziffer 3 nachgewiesen ist. Baumaschinen dürfen nur mit einem Partikelfiltersystem betrieben werden, dessen Konformität mit den Anforderungen nach Anhang 4 Ziffern 32 und 33 nachgewiesen ist. Werden Baumaschinen für Test- oder Vorführungszwecke betrieben, so kann die Behörde auf Gesuch hin Ausnahmen von den Anforderungen nach Anhang 4 Ziffer 3 gewähren. Die Ausnahmen werden für höchstens 10 Tage gewährt.

Art. 19b Nachweis der Konformität Der Nachweis der Konformität umfasst: a. eine Bescheinigung einer Konformitätsbewertungsstelle nach Artikel 18 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse, dass der Typ der Baumaschine oder des Partikelfiltersystems die Anforderungen von Anhang 4 Ziffer 3 erfüllt (Konformitätsbescheinigung); b. eine Erklärung des Herstellers oder Importeurs, dass die in Verkehr zu bringenden Baumaschinen oder Partikelfiltersysteme den geprüften Typen entsprechen (Konformitätserklärung), mit folgenden Angaben: 1. Name und Adresse des Herstellers oder Importeurs, 2. Bezeichnung des Typs der Baumaschine, des Motors und des Partikelminderungssystems,

Luftreinhaltung auf Baustellen. Baurichtlinie Luft BAFU 2016 10

3. Baujahr und Seriennummern der Baumaschine, des Motors und des Partikelfiltersystems, 4. Name und Adresse der Konformitätsbewertungsstelle und Nummer der Konformitätsbescheinigung, 5. Name und Funktion der Person, welche die Konformitätserklärung für den Hersteller oder Importeur unterzeichnet, 6. die genaue Lage der Kennzeichnung auf der Baumaschine; und c. die Kennzeichnung nach Anhang 4 Ziffer 33. Die Konformitätsbewertungsstellen stellen dem BAFU die Konformitätsbescheinigungen mit den entsprechenden Prüfberichten zu. Das BAFU veröffentlicht Listen der konformen Partikelfiltersystem- und Motoren-Typen. Der Hersteller oder Importeur muss die Konformitätserklärung nach dem Inverkehrbringen der Baumaschine oder des Partikelfiltersystems 10 Jahre lang aufbewahren.

Anhang 4 Ziff. 3

3 Lufthygienische Anforderungen an Baumaschinen und deren Partikelfiltersysteme

31 Anforderungen an Baumaschinen

Die Emissionen von Baumaschinen müssen die für ihr Baujahr massgebenden Anforderungen an mobile Maschinen und Geräte nach der Richtlinie 97/68/EG einhalten. Die Emissionen von Baumaschinen dürfen zudem den Anzahlwert von 1×1012 1/kWh für Feststoffpartikel mit einem Durchmesser ab 23 nm im Abgas nicht übersteigen, ermittelt nach dem anerkannten Stand der Technik, namentlich nach dem Programm der UNECE zur Partikelmessung und nach den Prüfzyklen der Richtlinie 97/68/EG. Die Anforderungen nach Absatz 2 gelten als eingehalten, wenn die Baumaschine mit einem Partikelfiltersystem betrieben wird, das die Anforderungen nach Ziffer 32 erfüllt.

32 Anforderungen an Partikelfiltersysteme

Partikelfiltersysteme für Baumaschinen müssen: a. 97 Prozent der Feststoffpartikel mit einem Durchmesser von 20 bis 300 nm im Neuzustand und nach einem Dauerlauf von 1000 Stunden bei einer typischen Anwendung abscheiden; b. 90 Prozent der Feststoffpartikel während des Regenerationsvorgangs abscheiden; c. über eine elektronische Überwachung verfügen, die funktionsgefährdende Druckverluste aufzeichnet und dabei Alarm auslöst, sowie bei einem Schaden die Zufuhr von Additiven unterbricht; d. bei freier Beschleunigung des Motors den Trübungskoeffizienten von 0,15 m -1 unterschreiten; e. so gebaut sein, dass ihr Einbau in umgekehrter Durchströmungsrichtung verunmöglicht ist; f. über eine Reinigungs- und Wartungsanleitung verfügen; g. ohne kupferhaltige Zusätze oder katalytische kupferhaltige Beschichtungen im Abgasbehandlungssystem betrieben werden; und h. die bei ihrem Betrieb entstehenden sekundären Schadstoffemissionen so weit begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Die Messverfahren sowie die Prüfabläufe richten sich nach dem anerkannten Stand der Technik, namentlich nach der SN 277206 oder nach dem UNECE Reglement Nr. 132.

3 > Anforderungen der Luftreinhalte-Verordnung (LRV) 11

33 Kennzeichnung

Die Hersteller oder die Importeure müssen an jeder Baumaschine und an jedem Partikelfiltersystem gut sichtbar, dauerhaft und deutlich lesbar ein Geräteschild anbringen, das folgende Angaben enthält: a. Name des Herstellers oder des Importeurs; b. Seriennummer; c. Typenbezeichnung; d. Name der Konformitätsbewertungsstelle, soweit eine Bewertung vorgeschrieben ist. Das Geräteschild von Baumaschinen muss zusätzlich folgende Angaben enthalten: a. Baujahr der Baumaschine; b. Motorleistung in kW; c. Typenbezeichnung des Partikelminderungssystems. Wird eine in Verkehr gebrachte Baumaschine nachträglich mit einem Partikelfiltersystem ausgerüstet, muss der Installateur des Partikelfiltersystems an der Baumaschine ein Geräteschild anbringen, das die Angaben der Absätze 1 und 2 enthält. Baumaschinen mit Motoren, die auf der Liste der konformen Motorenfamilien nach Artikel 19b Absatz 2 aufgeführt sind, benötigen kein Geräteschild auf dem Partikelfiltersystem.

34 Abgaswartung und Kontrolle

Der Halter oder Betreiber einer Baumaschine muss mindestens alle 24 Monate eine Abgaswartung durchführen oder durchführen lassen. Er muss die Ergebnisse der Abgaswartung während mindestens zwei Jahren aufbewahren und den Behörden auf Verlangen vorweisen. Baumaschinen müssen nicht nach Artikel 13 Absatz 3 periodisch kontrolliert werden. Die Behörde kontrolliert die Ergebnisse der Abgaswartung stichprobenweise. Bei Verdacht auf zu hohe Feststoffpartikelemissionen kann sie eine erneute Abgaswartung anordnen. ----------------------------------------------------------- ----------------------

3.3 Emissionserklärung

Für Baustellen als Anlagen im Sinne der LRV gilt auch Artikel 12 LRV. Bei UVPpflichtigen Vorhaben sind die zur lufthygienischen Beurteilung der Baustellenemissionen notwendigen Informationen im Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) ohnehin eingeschlossen. Bei den anderen Baustellen kann die Behörde eine Emissionserklärung einholen.

Luftreinhaltung auf Baustellen. Baurichtlinie Luft BAFU 2016 12

3.4 Verschärfte Emissionsbegrenzungen

Mit den Immissionsgrenzwerten (z. B. denjenigen für Feinstaub PM10; vgl. Anh. 7 LRV) enthält die LRV zusätzlich wirkungsorientierte Grenzwerte zum Schutz der Menschen vor Atemwegserkrankungen und weiteren negativen gesundheitlichen Auswirkungen und Beeinträchtigungen des Wohlbefindens. Werden diese Immissionsgrenzwerte – insbesondere bei grossen, länger dauernden Baustellen und Baustellen in verkehrsreichen Gebieten und Innenstädten – überschritten, so müssen verschärfte Massnahmen getroffen werden, um die Belastung zu reduzieren (vgl. Art. 5 LRV).

Auf solche Massnahmen kann in der Richtlinie nicht eingegangen werden. Sie sind Gegenstand spezifischer, auf den Einzelfall abgestimmter Zusatzvorschriften, wie sie die Vollzugsbehörden abzuklären und festzulegen haben.

4 > Beurteilung der Luftschadstoff-Emissionen auf Baustellen 13

4 > Beurteilung der Luftschadstoff-Emissionen auf Baustellen ---------------------------------------------------------------------------------------------------------------

4.1 Definition der Massnahmenstufen

Der Handlungsbedarf zur vorsorglichen Reduktion der Luftschadstoffbelastung durch Baustellen wird durch die beiden Massnahmenstufen A und B festgelegt. Die Stufe A umfasst die Basisanforderungen und entspricht der «guten Baustellenpraxis». In der Stufe B sind zusätzlich zu den Basisanforderungen weitere spezifische Vorsorgemassnahmen zu berücksichtigen.

Auf beiden Massnahmenstufen sind generell emissionsarme Bauweisen und Bauverfahren vorzusehen.

Tab. 1 > Massnahmenstufen und dazugehörige generelle Anforderungen

Stufe Maschinen, Geräte und Arbeitsprozesse entsprechen: Massnahmen

A mindestens der Normalausrüstung und üblichen «gute Baustellenpraxis»(Basismassnahmen) Prozessanwendung B dem Stand der Technik gemäss Art. 4 LRV Basismassnahmen und spezifische Massnahmen

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4.2 Zuordnung der Massnahmenstufen für Bauvorhaben

Ein Bauvorhaben wird basierend auf den spezifischen Emissionen sowie dem Baustellenumfeld in eine der beiden Massnahmenstufen eingeteilt. Die dazu benötigten objektspezifischen Parameter (Dauer, Art und Grösse der Baustelle) sind normalerweise aus dem Baugesuch ableitbar; die Lage der Baustelle stützt sich auf die örtliche Bebauungs- und Bevölkerungsdichte ab. Die Baustelle wird in Massnahmenstufe «B» (Basismassnahmen und spezifische Massnahmen) eingestuft, sofern eines der Kriterien (Dauer, Fläche, Kubatur) in der zutreffenden Lageklasse erfüllt ist (vgl. Tab. 2). Andernfalls wird die Baustelle in Stufe «A» (Basismassnahmen) eingestuft.

Tab. 2 > Kriterien zur Einstufung von Baustellen in die Massnahmenstufe B

Dauer* der Baustelle Art und Grösse der Baustelle Fläche* Kubaturen* Lage* der Baustelle: Ländlich >1,5 Jahre >10 000 m² >20 000 m³ * Alle verwendeten Begriffe werden in Anhang 4 definiert

Bei speziellen Baustellen entscheidet die Behörde im Einzelfall (z. B. kurze Dauer mit sehr hohen Emissionen, besonders hohe Belastung von Anwohnern).

5 > Massnahmen zur Reduktion von Emissionen auf Baustellen 15

5 > Massnahmen zur Reduktion von Emissionen auf Baustellen ---------------------------------------------------------------------------------------------------------------

Der folgende Massnahmenkatalog soll die Vollzugsbehörden wie auch die Bauherren, Planer und Ausführende bei der praktischen Umsetzung der LRV auf Baustellen unterstützen. In Form einer Checkliste werden allgemeine und bauverfahrensspezifische Massnahmen zur Reduktion von Luftschadstoff-Emissionen auf Baustellen von der Planung/Projektierung bis zur Ausführung vorgegeben. Andere Massnahmen und Lösungen sind nicht ausgeschlossen, falls nachgewiesen wird, dass sie mindestens zu einer gleichwertigen Emissionsreduktion führen.

Die Basismassnahmen «A» stehen für die «gute Baustellenpraxis». Sie sind auf jeder Baustelle umzusetzen (vgl. Zusammenzug in Anhang 6). Für Baustellen in Stufe «B» sind zusätzlich zur guten Bausstellenpraxis die im Folgenden unter «B» aufgeführten, spezifischen Massnahmen zu realisieren.

5.1 Vorbereitung und Kontrolle

V1 Festellen der Art, Anzahl und Dauer von Bauarbeiten mit Emissionen im Rahmen eines Bauvor- A B habens. V2 Kontakt mit der zuständigen Lufthygiene-Fachstelle zur Abklärung objektspezifischer Fragen und B zur Interpretation der Baurichtlinie Luft. V3 Umfassende Abklärungen bzgl. Einsatz geeigneter Maschinen und Geräte sowie der Planung B entsprechender Bauweisen und -verfahren. V4 Massnahmen und Auflagen in objektbezogenen Besonderen Bestimmungen für die B Ausschreibungen konkret ausformulieren. Dadurch können praxisgerechte Unternehmerlösungen unter Konkurrenzverhältnissen erwirkt werden. V5 Kriterien zur Überwachung und zu Korrekturen festlegen. B V6 Massnahmenkonzept für unvorhergesehene, störende Ereignisse (wie z. B. Ausfälle von B Entstaubungsgeräten, Brandfälle) erarbeiten.

5.2 Mechanische Arbeitsprozesse

Stäube und Aerosole auf Baustellen bedingt durch Punktquellen oder diffuse Quellen (Einsatz von Maschinen und Geräten, Transporte auf Baupisten, Erdarbeiten, Materialgewinnung, -aufbereitung, -umschlag, Windverwehungen, usw.) sind durch adäquate Massnahmen an der Quelle zu reduzieren. Insbesondere bei staubenden Tätigkeiten, wie Schleifen – Fräsen – Bohren – Strahlen – Behauen – Spitzen, Abbauen – Brechen – Mahlen – Schütten – Abwerfen – Trennen – Sieben – Be-/Entladen – Greifen – Wischen – Transportieren, sind folgende Massnahmen zu treffen:

Luftreinhaltung auf Baustellen. Baurichtlinie Luft BAFU 2016 16

M1 Staubbindung durch Feuchthalten des Materials z. B. mittels gesteuerter Wasserbedüsung. A B Materialaufbereitung M2 Einsatz von Zerkleinerungsmaschinen, welche möglichst wenig Materialabrieb erzeugen, und B und Umschlag welche das Aufgabegut durch Druck statt durch Aufprall zerkleinern. M3 Feinzerkleinerungsanlagen mit Entstaubungsanlagen bestücken: Bei Produkten >5 mm eine B Abscheidung und Entstaubung der Austrittsluft. Bei Produkten <5 mm eine Kapselung der Anlagen, Stauberfassung und Staubabscheidung. Wenn Materialart, Korngrösse oder vorgesehene weitere Verarbeitung eine Befeuchtung der Materialien nicht zulassen oder die Emissionsminderung ungenügend ist, anderweitige Massnahmen treffen, welche eine gleichwertige Emissionsminderung zulassen. M4 Umschlagverfahren mit geringen Abwurfhöhen, kleinen Austrittsgeschwindigkeiten und A B geschlossenen Auffangbehältern verwenden. M5 Zur Staubminderung sind Förderbänder im Freien auf dem Streckenbereich abzudecken. Alle B Übergabestellen sind zu kapseln. M6 Zutrimmarbeiten, d. h. das Zusammenschieben von Schüttgütern auf Umschlagplätzen, minimal B halten, resp. Zutrimmplätze vor Wind schützen. M7 Spritzbetonanwendung sind in der Regel im Nassspritzverfahren mit alkalifreien Zusatzmitteln B auszuführen. Ausnahmen sind mit der Vollzugsbehörde abzusprechen.

M8 Die Füll- und Abzugsaggregate von Silos für staubhaltige oder feinkörnige Güter geeignet B Materiallager C abkapseln und allfällige Verdrängungsluft entstauben. M9 Lagerstätten mit Schüttgütern, wie Strassenaufbruch, Betonabbruch und Recyclingkiessande mit B häufigem Materialumsatz, vor Windexponierung geeignet schützen. Z. B. durch ausreichende Befeuchtung, Schutzwände/-wälle oder Arbeitseinstellung bei ungünstigen Wetterlage. M10 Lagerstätten für Schüttgüter mit seltenem Umsatz vor Windexponierung geeignet schützen mit B Massnahmen, wie Abdecken mit Matten oder Tüchern, Begrünen.

M11 Auf unbefestigten Pisten Stäube z. B. mit Druckfass oder Wasserberieselungsanlage geeignet A B Verkehrsflächen auf Bauarealen binden. M12 Beschränken der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf Baupisten auf beispielsweise 30 km/h. A B M13 Transportpisten mit intensiver Nutzung mit einer geeigneten Befestigung, wie Belag oder B Begrünung, versehen. Die Pisten regelmässig reinigen und Stäube binden, um Ablagerungen von Schüttmaterial auf der Piste zu vermeiden. M14 Die Ausfahrten aus dem Baustellenbereich ins öffentliche Strassennetz mit wirkungsvollen B Schmutzschleusen, wie Radwaschanlagen, versehen.

M15 Abbruch-/Rückbauobjekte möglichst grossstückig mit geeigneter Staubbindung (z. B. Benetzung) A B Abbruch und Rückbau zerlegen. M16 Bei grossflächigen Rückbauarbeiten, Abbrüchen und Sprengungen von Grossobjekten, welche B eine Abkapslung nicht ermöglichen, ist eine geeignete alternative Staubbindung, wie intensive Benetzung oder Wasservorhang, vorzusehen.

5 > Massnahmen zur Reduktion von Emissionen auf Baustellen 17

5.3 Thermische und chemische Arbeitsprozesse

Bei thermischen Arbeitsprozessen auf Baustellen (Aufheizen (Belagsbau) – Schneiden – heiss Beschichten – Schweissen, Sprengen) werden Gase und Rauche freigesetzt. Im Vordergrund stehen Massnahmen bei der (heissen) Verarbeitung von Bitumen (Strassenbeläge, Abdichtungen, Heissverkleben) sowie bei Schweissarbeiten.

Bei der Verarbeitung von lösemittelhaltigen Produkten oder bei chemischen (Abbinde)-Prozessen auf Baustellen werden u.a. Lösemittel freigesetzt (Tätigkeiten: Beschichten – Kleben – Ablaugen – Schäumen – Malen – Spritzen).

T1 Keine thermische Aufarbeitung (z. B. hot-remix) von teerhaltigen Belägen/Materialien auf A B Belags- und Dichtungsarbeiten Baustellen. Verarbeitung von Strassenbelags- T2 Verwendung von Bitumen mit geringer Luftschadstoff-Emissionsrate (Rauchungsneigung). A B materialien T3 Verwendung von Bitumenemulsionen statt Bitumenlösungen (Strassenbelagsarbeiten). Ausnahmen A B sind vorgängig mit der Vollzugsbehörde abzusprechen. T4 Reduktion der Verarbeitungstemperatur durch geeignete Bindemittelwahl. A B

T5 Verwenden von Gussasphalten und Heissbitumen mit geringer Rauchungsneigung. Die A B Gussasphalt, Heissvergussmassen, Verarbeitungstemperaturen dürfen folgende Werte nicht überschreiten: Heissbitumen (mobile Kocher) – Gussasphalt maschineller Einbau: 220°C – Gussasphalt Handeinbau: 240°C – Heissbitumen: 190°C T6 Einsatz von geschlossenen Heizkesseln mit Temperaturreglern. A B T7 Einhausen der Sanierungs- und Einbaubereiche auf Brücken. Erfassen, Absaugen und Abscheiden B der Aerosole nach dem Stand der Technik.

T8 Verwenden von Bitumenbahnen mit geringer Rauchungsneigung. A B Abdichtungsarbeiten T9 Schweissverfahren: Überhitzung der Bitumenbahnen vermeiden. A B T10 Beim Verkleben der Dichtungsbahnen mit Heissbitumen gelten Massnahmen T5–T7. A B

T11 Schweissarbeitsplätze sind so einzurichten, dass der Schweissrauch erfasst, abgesaugt und B Schweissen (Lichtbogen- und abgeschieden werden kann (z. B. mit Punktabsaugung). Gasschweissen) von Metallen

T12 Umweltverträgliche Produkte für die Oberflächenbehandlung (Grundierungen, Voranstriche, A B Chemische Arbeitsprozesse Isolieranstriche, Ausgleichsspachtel, Farbanstriche, Verputze, Haftbrücken, Primer usw.) sowie Klebstoffe und Fugendichtungen verwenden.

T13 Emissionsarme Sprengstoffe wie z. B. Emulsions-, Slurry- oder Wassergelsprengstoffe verwenden. A B Sprengen

Luftreinhaltung auf Baustellen. Baurichtlinie Luft BAFU 2016 18

5.4 Anforderungen an Maschinen und Geräte

G1 Emissionsarme Arbeitsgeräte, wie solche mit Elektromotoren, einsetzen. A B G2 Ausrüstung und regelmässige Wartung von Geräten und Maschinen mit Verbrennungsmotoren A B nach Herstellerangaben. G3 Für Maschinen und Geräte mit Verbrennungsmotoren ≤18 kW muss die regelmässige Wartung z. B. A B durch einen Wartungskleber dokumentiert werden. G4 Alle Maschinen und Fahrzeuge mit Verbrennungsmotoren >18 kW müssen A B – identifizierbar sein, – gemäss Anhang 2 periodisch kontrolliert werden und über ein entsprechendes Abgaswartungsdokument verfügen und – eine geeignete Abgasmarke tragen. G5 Neue Arbeitsgeräte haben ab dem jeweiligen Datum der Inbetriebsetzung den Richtlinien 97/68 EG A B zu genügen. G6 Arbeitsgeräte mit 2-Takt-Benzinmotoren und solche mit 4-Takt-Benzinmotoren ohne Katalysator A B sind mit Gerätebenzin nach SN 181 163 zu betreiben. G7 Für Maschinen und Geräte mit Dieselmotoren sind schwefelarme Treibstoffe (Schwefelgehalt A B <50 ppm) zu verwenden. G8 Maschinen und Geräte mit Dieselmotoren mit einer Leistung >18 kW und deren A B Partikelfiltersysteme müssen unter Beachtung der Übergangsfristen die Anforderungen gemäss Art 19a und Anhang 4 Ziffer 3 LRV einhalten. Ausgenommen sind Maschinen und Geräte mit Verbrennungsmotoren im Untertagebau 4. G9 Bei staubintensiven Arbeiten mit Maschinen und Geräten zur mechanischen Bearbeitung von A B Baustoffen (wie z. B. Trennscheiben, Schleifmaschinen), sind staubmindernde Massnahmen (wie z. B. Benetzen; Erfassen, Absaugen, Staubabscheiden 5) zu treffen.

5.5 Ausschreibungen

A1 In den Besonderen Bestimmungen und im Leistungsverzeichnis der Ausschreibung sind die A B Massnahmen der Baurichtlinie Luft konkret auszuformulieren. A2 Unternehmerlösungen für emissionsreduzierende Massnahmen (Geräte, Arbeitsprozesse, Stoffe) B verlangen (Ziel: Erhalt von praxisgerechten Massnahmen unter Konkurrenzbedingungen; diesbezüglich sind auch spezifische (gewichtete) Vergabekriterien seitens Bauherr festzulegen).

4 Untertag besteht ab 1.1.2002 die Pflicht, alle eingesetzten dieselbetriebenen Fahrzeuge und Geräte mit Partikelfiltersystemen auszurüsten; vgl. Suva Mitteilung AS456 vom 30.4.2001 und die Suva-Internetseite zum Partikelfilterobligatorium: 5 vgl. Internetseite der Suva «Produkte für die Technik»: www.suva.ch/sapros und vgl. Liste geprüfter Geräte: www.BIA-HANDBUCHdigital.de/fs.html unter der Nummer 510 210.

5 > Massnahmen zur Reduktion von Emissionen auf Baustellen 19

5.6 Bauausführung

B1 Optimale Ablaufplanung. B Einsatzplanung, Arbeitsvorbereitung Rechtzeitige Bereitstellung der für die Arbeiten geeigneten Maschinen und Geräte. Der Unternehmer und Kontrolle (Umsetzung erstellt vor Baubeginn eine entsprechende Liste, die periodisch aktualisiert wird (vgl. Bsp. Anhang 3). der emissionsbegrenzenden B2 Die Bauherrschaft oder eine von ihr beauftragte geeignete Stelle überwacht die korrekte Umsetzung A B Massnahmen) der im Bewilligungsverfahren, Leistungsverzeichnis und Werksvertrag festgelegten emissionsbegrenzenden Massnahmen. B3 Einbezug der emissionsbegrenzenden Massnahmen in ein projektbezogenes B Qualitätsmanagementsystem (PQM), z. B. mit Kontrollkonzept/Kontrollplan und in Form von Audits.

B4 Schulung des Baupersonals über Entstehung, Ausbreitung, Wirkung und Minderung von A B Instruktion des Baupersonals Luftschadstoffen auf Baustellen mit dem Ziel, dass alle wissen, was in Ihrem Arbeitsfeld für umweltgerechtes Verhalten emissionsbegrenzend wirkt und wie sie nach eigenen Möglichkeiten ihren Beitrag zur Emissionsminderung leisten können.

B5 Die Bauherrschaft oder eine von ihr beauftragte geeignete Stelle (Bauleitung, Umwelt-Baubegleitung) B Organisatorische Vorkehrungen, erstellt gemeinsam mit den Unternehmen ein Konzept für Zuständigkeit und Verantwortlichkeiten Information von Dritten beinhaltend: – Definition, Art und Häufigkeit der Kontakte mit den Luftreinhaltebehörden: a) im Normalbetrieb, b) bei Beschwerden, c) bei ausserordentlichen Fällen mit erhöhter Luftbelastung; – Vorschlag/Entscheid zusätzlicher, ergänzender oder korrigierender Massnahmen; – Zeitbedarf und Fristen bis zum Wirksamwerden der «Korrekturen»; – Informations- und Kontaktstelle zur betroffenen Nachbarschaft: Die Informationsstelle orientiert die von Luftschadstoff-Emissionen Betroffenen rechtzeitig und umfassend, um Missverständnisse auszuräumen und eine Vertrauensbasis zu schaffen. Die Orientierung umfasst mindestens Angaben über:

  • die totale Bauzeit,

  • emissionsreiche Bauarbeiten und deren voraussichtliche Dauer,

  • Vorgesehene Massnahmen zur Emissionsbegrenzung; – Anlaufstellen für Reklamationen (Beschwerdetelefonnummer) und vertiefte Informationen.

Luftreinhaltung auf Baustellen. Baurichtlinie Luft BAFU 2016 20

> Anhang A1 Beurteilungshilfe für «Bauarbeiten mit Emissionen» Diese Liste führt Bauaktivitäten aus dem Hoch- und Tiefbau auf (ohne Anspruch auf Vollständigkeit), welche mit hohen spezifischen Emissionen verbunden sein können. Die Gliederung orientiert sich an der Systematik nach NPK resp. BKP.

Das Ziel dieser Aufstellung ist die Sensibilisierung des Lesers hinsichtlich der möglichen quantitativen und qualitativen Aspekte von Luftschadstoff-Emissionen aus Bauaktivitäten. Diese Beurteilungshilfe stützt sich auf Erfahrungen und Einschätzungen der aktuellen Baustellenpraxis (2001) durch die Begleitgruppe zur Richtlinie sowie durch die Berichtsverfasser.

Tab. 3 > Ausmass der zu erwartenden Luftschadstoff-Emissionen aus Bauaktivitäten

Bauarbeiten mit Emissionen im Tief- und Hochbau BKP NPK Nicht-motorische Emissionen Motorische Emissionen Stäube VOC, Gase, NOx, CO, CO2, Partikel, (Lösemittel usw.) VOC, HC, usw. Baustelleneinrichtungen: insbesondere Fahrwege 113 υ ω ϖ Roden 116 ϖ ω ϖ Abbruch, Rückbau und Demontage 117 υ ω ϖ Bauwerksicherungsarbeiten: insbesondere Bohrarbeiten, Spritzbeton 120 ϖ ω ϖ Abdichtungen für Bauwerke unter Terrain und für Brücken 172 ϖ υ ω Erdarbeiten (inkl. Umgebungs- und Kulturerdearbeiten, Entwässerung) 211 υ ω υ Baugrubenaushub 212 υ ω υ Wasserbau 213 υ ω υ Fundationsschichten und Materialgewinnung 221 υ ω υ Belagsarbeiten 223 ϖ υ υ Gleisbau 225 ϖ ω υ Ortsbeton 241 ω ω ϖ Ausbrucharbeiten unter Tag 260 υ ϖ υ Ausbauarbeiten für Trassen, 280 ω υ ω insbesondere Markierung Verkehrsflächen Beton- und Stahlbetonarbeiten (vgl. Ortsbeton Tiefbau) 211.5 313 ω ω ϖ Instandsetzungsarbeiten und Schutz von Betonbauteilen, 211.7 131 υ ω ω Kernbohrungen, Fräserarbeiten 211.7 132 Natur- und Kunststeinarbeiten 216 345–46 ϖ ω ω Bedachungsarbeiten: plastische und elastische Dichtungsbeläge 224 362, 364 ω υ ω Spez. Dichtungen und Dämmungen 225 318 ω υ ω Fassadenputze: Verputzarbeiten, Gipserarbeiten 226.1/272 348 ϖ ϖ ω Malarbeiten (äussere und innere) 227.1/285.1 672, 673–74 ϖ υ ω Boden-, Wand- und Deckenbeläge aus Holz, Kunststein. 281, 282, 603, 661–65, 641/2, ϖ ϖ ω Naturstein, Kunststoff, Textilien und Mineralfasern (Fasern gespritzt) 283 345/6, 651–657 Baureinigung 287 682 ϖ ϖ ω υ Gross bis sehr gross ϖ mittel ω gering

> Anhang 21

A2 Abgaswartung von Verbrennungsmotoren auf Baustellen

Der Halter oder Betreiber einer Baumaschine mit einer Leistung ab 18 kW muss mindestens alle 24 Monate eine Abgaswartung durchführen oder durchführen lassen (Anh. 4 Ziff. 34 Abs. 1 LRV sowie Kapitel 5 Massnahme G4). Für Baumaschinen, die mit Fahrzeugausweis und Kontrollschild versehen sind, gelten hinsichtlich der Abgaswartung zusätzlich die Bestimmungen von Artikel 59a VRV6 in Verbindung mit Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe c VTS7; mit der Durchführung der Partikelanzahl- Messung gemäss Anhang 2 Ziff. 1.1 dieser Richtlinie entfällt die Messung der Rauchemission8.

Eine Abgaswartung bei Baumaschinen umfasst:

a) die Kontrolle der für die Abgas- und Rauchemissionen massgeblichen Fahrzeugteile und ihrer Einstellung nach den Angaben des Herstellers oder der Herstellerin sowie der im Abgas-Wartungsdokument aufgeführten Plomben und Versiegelungen; b) wenn notwendig, die Einstellung, die Instandstellung oder den Ersatz der massgeblichen Teile; c) eine Trübungsmessung oder eine Partikelanzahl-Messung mit geeichten Messmitteln gemäss den nachfolgenden massgebenden Messverfahren.

Die Luftreinhalte-Verordnung (LRV) schreibt im Anhang 4 Ziffer 31 Absatz 2 für Baumaschinen einen Anzahlgrenzwert von 1x1012 1/kWh für Feststoffpartikel mit einem Durchmesser ab 23 nm im Abgas vor. Dieser Anzahlgrenzwert stellt ein Zertifizierungswert für die LRV-Konformität dar. Dieser Wert kann ausserhalb von Motorenprüfständen nicht direkt bestimmt werden, da die momentane Leistung des Motors nicht bekannt ist (Angabe kW).

6 Verkehrsregelverordnung vom 13. November 1962; SR 741.11. 7 Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, SR 741.41. 8 Gemäss Ausnahmeregelung des ASTRA vom ...

Luftreinhaltung auf Baustellen. Baurichtlinie Luft BAFU 2016 22

Eine theoretische Umrechnung des LRV-Grenzwertes in den Vergleichswert kann gemäss folgender Formel gemacht werden:

ρ Abgas [kg / m 3 ] Conc AbgasLRV [unit / m ] = Conc Abgas [unit / kWh] ⋅ EG be [kg / kWh] ⋅ (λ ⋅ Lth + 1)

Wobei:

unit Mengeneinheit des emittierten Abgasstoffes (kann in Gramm «g» oder in Partikelanzahl «1» (ohne Dimension) sein). ConcAbgasLRV Konzentration der emittierten Stoffe nach LRV bezogen auf das Volumen des Abgases im Normzustand (0 °C, 1013 mbar) in unit/m³ und bei 5 % O2 im Abgas. ConcAbgasEG Konzentration der emittierten Stoffe bezogen auf die Nutzarbeit des Motors/Fahrzeugs in

ρ Abgas Angenommene Dichte der motorischen Roh-Abgase im Normzustand (gemäss Table 6 im ECE-R49): bei Diesel = 1,2934 [kg/m³] spezifischer Treibstoff-Verbrauch in g/kWh (Motor) oder in g/km (Fahrzeug) be Richtwert: Selbstzündungsmotor (Diesel) 215 g/kWh

λ bzw. O 2eff im Abgas Luftverhältnis des Motors; Selbstzündung λ =1,8, O = 8,36 %

Luftbedarf theoretisch, in kg Luft/kg Treibstoff, für Diesel 14,5 Lth

Dem Anzahlgrenzwert von 1x1012 1/kWh gemäss LRV entsprechen 221 986 Partikel/cm³. Daher wurde der Vergleichswert von 250 000 Partikel/cm³ festgelegt.

Der Vergleichswert von 2,5x105 Partikel/cm³ (d.h. 250 000 Partikel/cm3) stellt einen Analogwert zum Anzahlgrenzwert der LRV dar, der im Rahmen der Abgaswartung während der Betriebsphase der Maschine ermittelt wird und mit entsprechenden Messmitteln direkt im Abgas bestimmt werden kann.

> Anhang 23

A2-1 Motoren mit Kompressionszündung (Dieselmotoren)

A2-1.1 Dieselmotoren mit Partikelminderungssystemen

Gemäss LRV betrifft dies die folgenden Dieselmotoren:

> Leistung ab 37 kW und alle Baujahre > Leistung 18 bis 37 kW ab Baujahr 2010

Messung der Rauchemission (Trübungsmessung) oder Messung der Partikelanzahl

> Die Anforderungen nach Anhang 4 Ziffer 31 Absatz 2 der LRV gelten als erfüllt, wenn mit einer Trübungsmessung der gemessene Trübungskoeffizient k kleiner ist als 0,24 m-1 (siehe Anhang A2–1.2). Wird anstelle der Trübungsmessung freiwillig die Partikelanzahl gemessen, so ist dies ebenfalls zulässig. > Die Messung der Partikelanzahl erfolgt gemäss dem Messverfahren in Anhang A5. Die Messung ist mit geeichten Messmitteln für Nanopartikel gemäss der Verordnung des EJPD über Abgasmessmittel für Verbrennungsmotoren (VAMV)9 durchzuführen. Die Anforderungen nach Anhang 4 Ziffer 31 Absatz 3 der LRV gelten als erfüllt, wenn das Messresultat den Vergleichswert von 2,5x105 Partikel/cm³ nicht übersteigt. > Nach Vorliegen von weiteren Erfahrungen wird das BAFU unter Einbezug der Stakeholder ein Datum festlegen, ab wann die Messung der Partikelanzahl für Dieselmotoren mit Partikelminderungssystemen obligatorisch wird.

A2-1.2 Dieselmotoren ohne Partikelminderungssysteme

Gemäss LRV betrifft dies die folgenden Dieselmotoren:

> Leistung 18 bis 37 kW und Baujahr vor 2010

Messung der Rauchemission (Trübungsmessung):

> Die Messung des Rauchs erfolgt als Spitzenwert der Abgastrübung bei der freien Beschleunigung10. > Die Messung ist mit geeichten Trübungsmessmittel gemäss Verordnung des EJPD über Abgasmessmittel für Verbrennungsmotoren (VAMV)9 durchzuführen. > Die Anforderungen der Richtlinie gelten als erfüllt, wenn der gemessene Trübungskoeffizient k kleiner ist als 2,5 m-1 für Saugmotoren und kleiner als 3,0 m-1 bei aufgeladenen Motoren11, 12.

9 Anforderungen an die Messmittel: Verordnung des EJPD vom 19. März 2006 über Abgasmessmittel für Verbrennungsmotoren (VAMV), SR 941.242. Eichung: Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006, SR 941.210.

10 Diese Methode ist identisch mit der Prüfmethode anlässlich der periodischen Abgaswartung von Strassenfahrzeugen mit Dieselmotoren nach

Art. 59a, Verkehrsregelnverordnung (VRV) vom 13. November 1962, SR 741.11 und der Verordnung des UVEK vom 21. August 2002 über Wartung und Nachkontrolle von Motorwagen betreffend Abgas- und Rauchemissionen, SR 741.437.

11 Richtlinie 2014/45/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die regelmässige technische Überwachung von

Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/40/EG. 12 Bei einem Trübungskoeffizienten k grösser als 1,6 m1 wird empfohlen, die Motoreinstellung zu überprüfen.

Luftreinhaltung auf Baustellen. Baurichtlinie Luft BAFU 2016 24

A2-2 Motoren mit Fremdzündung (z. B. Benzinmotoren)

Folgende Gaskomponenten sind im Leerlauf zu messen:

> Kohlenmonoxid (CO) > Kohlenwasserstoffe (HC).

Messung der Abgaszusammensetzung:

> Die Messung ist mit geeichten Messmitteln für Gasgemischanteile gemäss Verordnung über Abgasmessmittel für Verbrennungsmotoren (VAMV) durchzuführen.

Die Anforderungen der Richtlinie gelten als erfüllt, wenn die Messwerte folgende Grenzwerte nicht überschreiten13:

A2-3 Verantwortlichkeit und Dokumentation

Die Verantwortung für die Durchführung und Dokumentation der Abgaswartung obliegt dem Halter oder Betreiber der Maschine. Der Verkäufer oder Vermieter von neuen oder Gebraucht-Maschinen sorgt dafür, dass diese einem Käufer oder Mieter LRV-konform übergeben werden.

Die Ergebnisse der Messungen und der Kontrollen der Ausrüstung sind mit Datum und Visum der Messperson im Abgaswartungsdokument gemäss der offiziellen Messung des Abgasmessmittels einzutragen. Die Messwerte müssen vom Betrieb, der die Wartung durchgeführt hat, bis nur nächsten Wartung aufbewahrt werden. Die Zuordnung zur jeweiligen Maschine oder Gerät muss während dieser Zeit sichergestellt werden.

Die Vollzugsbehörde oder eine von ihr anerkannte Fachstelle prüfen die Ergebnisse Abgaswartungsdokumente stichprobenweise. Bei Verdacht auf zu hohe Feststoffpartikelemissionen kann sie eine erneute Abgaswartung anordnen.

13 Verordnung des UVEK vom 21. August 2002 über Wartung und Nachkontrolle von Motorwagen betreffend Abgas- und Rauchemissionen,

SR 741.437.

> Anhang 25

A3 Liste der auf der Baustelle eingesetzten Maschinen und Geräte (Beispiel)

Eine Liste mit etwa untenstehendem Informationsgehalt ist vom Unternehmer unmittelbar vor Baubeginn an die Bauherrschaft (Grossbaustellen, Einstufung «B») abzugeben und periodisch zu aktualisieren.

Besitzer ARGE Nr. nach Bauinventarliste SBV xx Gerät – Beschreibung LKW mit Kran – Typ Astra Mod. HD7 64.38 – Herstellungsjahr 2000 – Gewicht xx – Treibstoffart Diesel – Leistung kW xx – Partikelfilter/Katalisator Typ CRT System – Emissionsdaten xxx

  • NOx, CO, HC

  • Partikel/Rauch – Lärmemissionen xxx – Anzahl Einheiten 2 Voraussichtliches Eintreffen 15.03.00 Eintreffen auf der Baustelle 31.03.00 Inbetriebnahme 10.04.00 Voraussichtlicher Betriebsstop 01.10.01 Dauer Monate 17,6

Luftreinhaltung auf Baustellen. Baurichtlinie Luft BAFU 2016 26

A4 Basismassnahmen zur Luftreinhaltung auf Baustellen in Stufe «A» (Zusammenzug aus Kapitel 5 der Richtlinie)

V1 Festellen der Art, Anzahl und Dauer von Bauarbeiten mit Emissionen im Rahmen eines Bauvor- A B Vorbereitung und Kontrolle habens.

Mechanische Arbeitsprozesse

M1 Staubbindung durch Feuchthalten des Materials z. B. mittels gesteuerter Wasserbedüsung. A B Materialaufbereitung und M4 Umschlagverfahren mit geringen Abwurfhöhen, kleinen Austrittsgeschwindigkeiten und A B Umschlag geschlossenen Auffangbehältern verwenden.

M11 Auf unbefestigten Pisten Stäube z. B. mit Druckfass oder Wasserberieselungsanlage geeignet A B Verkehrsflächen auf Bauarealen binden. M12 Beschränken der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf Baupisten auf beispielsweise 30 km/h. A B

M15 Abbruch-/Rückbauobjekte möglichst grossstückig mit geeigneter Staubbindung (z. B. Benetzung) A B Abbruch und Rückbau zerlegen.

Thermische und chemische Arbeitsprozesse

T1 Keine thermische Aufarbeitung (z. B. hot-remix) von teerhaltigen Belägen/Materialien auf Baustellen. A B Belags- und Dichtungsarbeiten T2 Verwendung von Bitumen mit geringer Luftschadstoff-Emissionsrate (Rauchungsneigung). A B Verarbeitung von Strassen- T3 Verwendung von Bitumenemulsionen statt Bitumenlösungen (Strassenbelagsarbeiten). Ausnahmen A B belagsmaterialien sind vorgängig mit der Vollzugsbehörde abzusprechen. T4 Reduktion der Verarbeitungstemperatur durch geeignete Bindemittelwahl. A B

T5 Verwenden von Gussasphalten und Heissbitumen mit geringer Rauchungsneigung. Die A B Gussasphalt, Heissvergussmassen, Verarbeitungstemperaturen dürfen folgende Werte nicht überschreiten: Heissbitumen (mobile Kocher) – Gussasphalt maschineller Einbau: 220 °C – Gussasphalt Handeinbau: 240 °C – Heissbitumen: 190 °C T6 Einsatz von geschlossenen Heizkesseln mit Temperaturreglern. A B

T8 Verwenden von Bitumenbahnen mit geringer Rauchungsneigung. A B Abdichtungsarbeiten T9 Schweissverfahren: Überhitzung der Bitumenbahnen vermeiden. A B T10 Beim Verkleben der Dichtungsbahnen mit Heissbitumen gelten die Massnahmen T5 und T6. A B

T12 Umweltverträgliche Produkte für die Oberflächenbehandlung (Grundierungen, Voranstriche, A B Chemische Arbeitsprozesse Isolieranstriche, Ausgleichsspachtel, Farbanstriche, Verputze, Haftbrücken, Primer usw.) sowie Klebstoffe und Fugendichtungen verwenden.

T13 Emissionsarme Sprengstoffe wie z. B. Emulsions-, Slurry- oder Wassergelsprengstoffe verwenden. A B Sprengen

> Anhang 27

Anforderungen an Maschinen und Geräte

G1 Emissionsarme Arbeitsgeräte, wie solche mit Elektromotoren, einsetzen. A B G2 Ausrüstung und regelmässige Wartung von Geräten und Maschinen mit Verbrennungsmotoren nach A B Herstellerangaben. G3 Für Maschinen und Geräte mit Verbrennungsmotoren ≤18 kW muss die regelmässige Wartung A B z. B. durch einen Wartungskleber dokumentiert werden. G4 Alle Maschinen und Fahrzeuge mit Verbrennungsmotoren >18 kW müssen A B – identifizierbar sein, – gemäss Anhang 2 periodisch kontrolliert werden und über ein entsprechendes Abgaswartungsdokument verfügen, – eine geeignete Abgasmarke tragen. G5 Neue Arbeitsgeräte haben ab dem jeweiligen Datum der Inbetriebsetzung den Richtlinien 97/68 EG A B zu genügen. G6 Arbeitsgeräte mit 2-Takt-Benzinmotoren und solche mit 4-Takt-Benzinmotoren ohne Katalysator sind A B mit Gerätebenzin nach SN 181 163 zu betreiben. G7 Für Maschinen und Geräte mit Dieselmotoren sind schwefelarme Treibstoffe (Schwefelgehalt A B <50 ppm) zu verwenden. G8 Maschinen und Geräte mit Dieselmotoren mit einer Leistung >18 kW und deren Partikelfiltersysteme A B müssen unter Beachtung der Übergangsfristen die Anforderungen gemäss Art 19a und Anhang 4 Ziffer 3 LRV einhalten. Ausgenommen sind Maschinen und Geräte mit Verbrennungsmotoren im Untertagebau 14. G9 Bei staubintensiven Arbeiten mit Maschinen und Geräten zur mechanischen Bearbeitung von A B Baustoffen (wie z. B. Trennscheiben, Schleifmaschinen), sind staubmindernde Massnahmen (wie z. B. Benetzen; Erfassen, Absaugen, Staubabscheiden 15) zu treffen.

Ausschreibungen

A1 In den Besonderen Bestimmungen und im Leistungsverzeichnis der Ausschreibung sind die A B Massnahmen der Baurichtlinie Luft konkret auszuformulieren.

Bauausführung

B2 Die Bauherrschaft oder eine von ihr beauftragte geeignete Stelle überwacht die korrekte Umsetzung A B der im Bewilligungsverfahren, Leistungsverzeichnis und Werksvertrag festgelegten emissionsbegrenzenden Massnahmen.

B4 Schulung des Baupersonals über Entstehung, Ausbreitung, Wirkung und Minderung von A B Instruktion des Baupersonals Luftschadstoffen auf Baustellen mit dem Ziel, dass alle wissen, was in Ihrem Arbeitsfeld für umweltgerechtes Verhalten emissionsbegrenzend wirkt und wie sie nach eigenen Möglichkeiten ihren Beitrag zur Emissionsminderung leisten können.

14 Untertag besteht ab 1.1.2002 die Pflicht, alle eingesetzten dieselbetriebenen Fahrzeuge und Geräte mit Partikelfiltersystemen auszurüsten;

vgl. Suva Mitteilung AS456 vom 30.4.2001 und die Suva-Internetseite zum Partikelfilterobligatorium: 15 vgl. Internetseite der Suva «Produkte für die Technik»: www.suva.ch/sapros und vgl. Liste geprüfter Geräte:

www.BIA-HANDBUCHdigital.de/fs.html unter der Nummer 510 210.

Luftreinhaltung auf Baustellen. Baurichtlinie Luft BAFU 2016 28

A5 Messverfahren zur Partikelanzahl-Kontrolle bei der Abgaswartung

A5-1 Einleitung

Dieser Anhang beschreibt das Verfahren zur Durchführung der Messung der Partikelanzahl bei Maschinen und Geräten.

Um eine Beeinflussung der Messung auszuschliessen, sollte das Partikelanzahl-Messmittel während der Messung nicht auf eine vibrierende Oberfläche abgestellt werden. Es muss die originale Entnahmesonde, welche mit dem Partikelanzahlmessmittel geliefert wird, verwendet werden.

A5-2 Prüfbedingungen

A5-2.1 Motor

1. Der Motor ist in gutem mechanischem Zustand zu prüfen. Der Motor und das Partikelminderungssystem müssen nach Herstellerangaben eingelaufen sein.

2 Der Motor ist mit den Abgasminderungssystemen (inkl. Partikelminderungssystem)

zu prüfen.

3 Die Auspuffanlage darf kein Leck oder sonstige Vorrichtungen aufweisen, die eine

Verdünnung der Abgase zur Folge haben.

4 Zur Konditionierung des Motors und des Partikelminderungssystems müssen vor

dem Messbeginn 4 bis 6 freie Beschleunigungen durchgeführt werden. Wenn keine freie Beschleunigung durchgeführt werden kann, ist sicherzustellen, dass der Motor warm gefahren ist, und dass die Partikelablagerungen im Abgassystem z. B. durch Lastaufschaltungen möglichst beseitigt sind. Das Kühlwasser und das Schmieröl sollen die vom Hersteller angegebene Betriebstemperatur haben. Der Start der Messung hat rasch möglichst, spätestens nach einer Minute nach Beendigung der letzten freien Beschleunigung zu erfolgen.

A5-2.2 Messstelle und Entnahmesonde

Die Messstelle befindet sich im Normalfall am Auspuffende. Wenn die Messung dort nicht möglich ist, dann muss die Messstelle die folgenden Kriterien erfüllen:

> Die Abgaszusammensetzung muss für die Emissionen repräsentativ sein. > Die Schadstoffverteilung muss über den Messquerschnitt homogen sein. > Die Entnahmesonde muss in Fortsetzung des Strömungsverlaufs, mittig in das Abgasrohr gehalten werden.

Die Entnahmesonde ist in der Regel ca. 50 mm in das Abgasrohr einzuführen.

Es darf keine Verdünnung durch die Position der Entnahmesonde im Abgasrohr geben.

> Anhang 29

A5-3 Messverfahren für die offizielle Messung

1 Die Partikelanzahl der Abgase ist im oberen Leerlauf (Abregeldrehzahl) des Motors

zu messen (massgebender Betriebspunkt). Wenn die Abregeldrehzahl im Stand nicht erreicht werden kann, ist eine wiederholbare Drehzahl ohne Last, zwischen Leerlaufdrehzahl und Abregeldrehzahl, zu fahren. Eine Messung unter Last, z. B. durch Erbringen einer hydraulischen Leistung, ist zulässig, wenn dieser Betriebspunkt wiederholbar und reproduzierbar ist. 2. Wenn der eingestellte Betriebspunkt erreicht ist und konstant bleibt, kann die Partikelanzahlmessung gestartet werden. Drei Messungen werden vom Partikelanzahlmessmittel selbständig ausgelöst. Aus den drei Messungen wird der arithmetische Mittelwert bestimmt und abgespeichert. 3. Der mit dem Vergleichswert zu prüfende Wert ist der arithmetische Mittelwert. 4. Die Dauer der Messungen beträgt insgesamt 40 Sekunden. Sie setzt sich zusammen aus: 15 s Wartezeit; 5 s Messung 1; 5 s Pause; 5 s Messung 2; 5 s Pause; 5 s Messung 3.

A5-4 Vergleichswert

Die Anforderungen nach Anhang 4 Ziffer 31 Absatz 3 der LRV gelten als erfüllt, wenn das Messresultat den Vergleichswert von 2,5x105 Partikel/cm³ (d. h. 250 000 Partikel/cm³) nicht übersteigt.

Wenn das Messresultat den Vergleichswert überschreitet, so ist dafür zu sorgen, dass der Vergleichswert eingehalten wird, bevor die Maschine auf einer Baustelle eingesetzt wird.

Luftreinhaltung auf Baustellen. Baurichtlinie Luft BAFU 2016 30

> Literatur Verein Deutscher Ingenieure 1997: VDI. Umweltmeteorologie – Emissionen von Gasen, Gerüchen und Stäuben aus diffusen Quellen – Deponien. Richtlinie VDI 3790 Blatt 2. 1997.

Verein Deutscher Ingenieure 1999: VDI www.vdi.de Umwelt- ASTRA, BUWAL 2001: Luftschadstoff-Emissionen von Strassen- meteorologie – Emissionen von Gasen, Gerüchen und Stäuben aus baustellen, Teil I: PAH und VOC. Umwelt-Materialien Nr. 126. diffusen Quellen – Lagerung, Umschlag und Transport von Schüttgütern. Richtlinie VDI 3790 Blatt 3. 1999. ASTRA, BUWAL 2001: Luftschadstoff-Emissionen von Strassenbaustellen, Teil II: Aerosole und Partikel. Umwelt-Materialien Nr. 127. Verordnung über die technischen Anforderungen von Transportwagen und deren Anhänger TAFV1 vom 19.6.1995. BAFU 2008: BAFU-Filterliste. Geprüfte und erprobte Partikel- SR 741.412. filtersysteme für die Ausrüstung von Dieselmotoren. Stand: Dezember 2008. Umwelt Vollzug. www.umwelt-schweiz.ch/uv-0829-d Verkehrsregelnverordnung VRV vom 13.11.1962. SR 741.11.

BIA 2000: Maschinen zur Beseitigung gesundheitsgefährlicher Stäube, Verordnung über technische Anforderungen an Strassenfahrzeuge VTS Positivliste. 1.1.2000 (resp. Aktuelle Version) Internetseite mit vom 19.6.1995. SR 741.41. aktueller Positivliste: www.BIA-HANDBUCHdigital.de/fs.html unter Nr. 510210. Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006, SR 941.210.

BUWAL 1994: Schadstoffemissionen und Treibstoffverbrauch von Verordnung des EJPD vom 19. März 2006 über Abgasmessmittel für Baumaschinen. Umwelt-Materialien Nr. 23. Verbrennungsmotoren (VAMV), SR 941.242.

BUWAL 1995: Bauprodukte und Zusatzstoffe in der Schweiz. Verordnung des UVEK vom 21. August 2002 über Wartung und Schriftenreihe Umwelt Nr. 245. Umweltgefährdende Stoffe. Nachkontrolle von Motorwagen betreffend Abgas- und Rauchemissionen, SR 741.437. BUWAL 1996: Schadstoffemissionen und Treibstoffverbrauch des Offroad-Sektors. Umwelt-Materialien Nr. 49. VERT 2000: Verminderung der Emissionen von Real-Dieselmotoren im Tunnelbau. Ein Verbundprojekt von Suva, AUVA, TBG und BUWAL. BUWAL 2001: Massnahmen zur Reduktion von PM10-Emissionen. Schlussbericht. Umwelt-Materialien Nr. 136.

BUWAL 2002: Mitteilung zur LRV Nr. 12: Korrosionsschutz im Freien, Konzept. Vollzug Umwelt. Fachliteratur

BUWAL 2002: Praxishilfe – PCB-Emissionen beim Korrosionsschutz. Zu generellen Vorsorgemassnahmen bei Bauarbeiten gehören – wenn Vollzug Umwelt Nr. VU-5018-D. immer es die spezifischen Bauwerksanforderungen erlauben – eine Wahl der zu verwendenden Baustoffe nach ökologischen (langlebig, BUWAL 2004: Umweltschutz bei Korrosionsschutzarbeiten – schadstoffarm/frei, wieder verwendbar, leicht zu entsorgen, usw.) Planungsgrundlagen. Vollzug Umwelt. VU-5025-D. sowie energetischen (möglichst geringe graue Energie bei Herstellung, Entsorgung) Gesichtspunkten. Hierzu gibt eine Vielzahl Cercl’Air 1996: Empfehlung Nr.14: Oberflächenschutz an Objekten im von Publikationen und Fachliteratur, die teilweise bereits nach NPK Freien. oder BKP organisiert sind.

EUROMOT 1998: Industrievorschlag zur Ergänzung der Direktive Ökologisch Bauen, Merkblätter nach BKP für Ausschreibungen, Kanton 97/68/EG bezüglich Abgasemissionen von Offroad-Ottomotoren. Zürich, Baudirektion Kanton Zürich, Hochbauamt, Oktober 1999.

KBOB/IPB: Empfehlungen der Fachgruppe Nachhaltiges Bauen Ökologische Bau-Kompetenz. Handbuch für die Kostenbewusste (früher erfa info), Herausgeber Bundesamt für Bauten und Logistik. Bauherrschaft von A-Z. CRB, ZW, Werd-Verlag 1999. Anstrichstoffe 1: Vergleichende ökologische Bewertung (Nr. 95/1). Anstrichstoffe 2: Gruppeneinteilung mit Bewertung (Nr. 97/2) Eco-Devis 1999: Ökologische Leistungsbeschreibungen für NPK 117, Anstrichstoffe 3: Ausschreibung (Nr. 97/3). 141, 241, 313, 348, 361, 362, 363, 364, 671.

Richtlinien 97/68/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates SIA 1997: Deklaration ökologischer Merkmale von Bauprodukten nach vom 16. Dezember 1997 über Massnahmen zur Bekämpfung der SIA 493, Dokumentation D093. Emissionen von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte. Büro für Umweltchemie 1998: Graue Energie von Baustoffen.

> Glossar 31

> Glossar Bitumen sind hochmolekulare Kohlenwasserstoffgemische (Basis Erdöl) sowie in Schwefelkohlenstoff lösliche Anteile der natürlichen Asphalte.

Bitumenbahnen Aerodynamischer Durchmesser sind Bahnen mit Trägereinlagen (Filz, Vlies, Gewebe) mit Bitumen beschreibt die Grösse von Partikeln (Aerosole, Stäube), welche schwer getränkt oder beidseitig mit Bitumendeckmasse bestrichen und mit definierbare Formen und Dichten aufweisen. Der aerodynamische mineralischen Stoffen bestreut. Durchmesser ist derjenige Durchmesser, den ein kugelförmiges Teilchen mit Dichte 1 g/cm³ haben müsste, um die gleiche Bitumenemulsionen Sinkgeschwindigkeit aufzuweisen, wie das betrachtete Teilchen. sind anionische oder kationische Emulsionen mit geringen Lösemittelgehalten (häufig aliphatische Kohlenwasserstoffe). Aerosole sind dispers verteilte Partikel (Feststoffe oder Flüssigkeitströpfchen) in Bitumenlösungen Luft oder im Abgas. sind Lösungen von Bitumen in >20 % Lösemittel (leichtflüchtige Erdöldestillate). Arbeitsgeräte mit Verbrennungsmotoren Kleingeräte mit 2- oder 4-Takt-Verbrennungsmotoren, wie Rüttler, BKP Baukostenplan (vgl. auch NPK, Norm Positionen Katalog) Pumpen, Generatoren, Kompressoren sowie Motorsägen und andere BKP und NPK sind Systeme, womit Bauabläufe charakterisiert, erfasst, handgeführte Geräte. Abgase handgeführter 2-Takt-Benzinmotor- ausgeschrieben, ausgeführt und abgerechnet werden. Sie sind geräte weisen sehr hohe Konzentrationen an HC und CO auf. weitgehend (BKP) resp. vollständig (NPK) nach Arbeitsgattungen gegliedert. Der Baukostenplan (Investitionskostenplan) ist v. a. im Asphalte Hochbau gebräuchlich (kleine bis grosse Objekte). sind natürliche und technisch hergestellte Gemische aus Bitumen oder bitumenhaltigen Bindemitteln und Mineralstoffen sowie weiteren Dauer Zuschlägen oder Zusätzen. Die Baustellendauer umfasst die geplanten Arbeiten vom ersten Spatenstich bis zur Bauabnahme. Bauarbeiten Als Bauarbeiten gelten alle Tätigkeiten innerhalb der Baustelle, die zur Fläche Errichtung, zur Änderung oder zum Unterhalt eines Bauwerkes Der Parameter «Fläche» zur Beurteilung der Baustelle bezieht sich auf durchgeführt werden. Grössen, wie a) Strassenfläche oder Bauarbeiten mit Emissionen b) Grabenfläche oder Zu Bauarbeiten, welche bei der Errichtung, der Änderung oder dem c) Fassadenfläche oder Unterhalt eines Bauwerkes Luftschadstoffe emittieren, zählen d) Bauarealfläche. insbesondere folgende Arbeitsvorgänge: > Arbeiten mit Baumaschinen und Geräten mit Verbrennungsmotoren; Gerätebenzin

> Spreng- und Abbrucharbeiten; ist ein Benzol- und aromatenfreies Spezialbenzin für Arbeitsgeräte > Brechen, Schütten, Umlagern, Transporte innerhalb des (nach SN 181 163). Bauperimeters (v. a. auf unbefestigten Pisten); > Fräsen, Sägen, Schleifen und Strahlen sowie Gussasphalte > Schneidbrennen, Ablaugen, Beschichten und Kleben. sind dichte, im heissen Zustand giess- und streichbare bitumenhaltige Massen aus Splitt, Sand, Filler und hartem Strassenbaubitumen. Baumaschinen Als Baumaschinen gelten Maschinen und Geräte für den Einsatz auf Kaltbitumen Baustellen mit einer Leistung des Verbrennungsmotors mit sind Bitumenlösungen, bestehend aus hartem Strassenbaubitumen. Kompressionszündung von mehr als 18 kW. Die Viskosität wird mit leichtflüchtigen Lösemitteln herabgesetzt.

Bauverfahren Kubatur Es umschreibt die ausführungstechnische Methode zur Der Parameter «Kubaturen» zur Beurteilung der Baustelle entspricht Erstellung/Rückbau eines Bauteils oder Hilfskonstruktion und wird der Summe von üblicherweise durch den Unternehmer festgelegt. a) Abbruch- oder Rückbaukubatur plus b) Aushubkubatur inkl. Terrainveränderungen plus Bauweise c) der über Terrain erstellten Hochbaukubatur. Sie umschreibt das technische Konzept der Strukturen und die konstruktive Baumethode und wird üblicherweise durch den Planer festgelegt.

Luftreinhaltung auf Baustellen. Baurichtlinie Luft BAFU 2016 32

Lage Bezüglich Lage der Baustelle wird grob unterschieden in die zwei Kategorien «Ländlich» und «Agglomeration/Innenstädtisch». Ländlich: Als «ländlich» werden Gebiete bezeichnet, welche eine geringe Bebauungs- und Bevölkerungsdichte aufweisen. werden Gebiete bezeichnet, welche eine mittlere bis hohe Bebauungs- und Bevölkerungsdichte aufweisen. Dazu gehören auch städtische Aussenquartiere.

Motorische Emissionen Motorische Emissionen (Partikel, NO x , HC, CO, CO 2) entstehen durch Verbrennungs- und Abrasionsprozesse in Motoren (Diesel, Benzin, Gas).

Nicht-motorische Emissionen entstehen auf Baustellen durch mechanische (physikalische) und thermisch/chemische Arbeitsprozesse, welche zur Entwicklung, Freisetzung und/oder (Wieder-)Aufwirbelung von Staub, Feinstaub, Rauch und/oder gasförmigen Stoffen führen.

NPK Norm Positionen Katalog (vgl. BKP) Er ist vollständig nach Arbeitsgattungen gegliedert; Verwendung v. a. im Tiefbau und bei Hochbau-Grossprojekten.

Partikel sind Staubteilchen, die aus Emissionsquellen oder durch Aufwirbelung direkt in die Luft gelangen oder die sich indirekt erst in der Atmosphäre aus Vorläufergasen bilden (z. B. Sulfatteilchen aus SO 2).

sind Partikel mit einem aerodynamischen Durchmesser <10 μm.

Stand der Technik Der Stand der Technik zur Emissionsbegrenzung ist gemäss Art. 4 LRV festgelegt: Er ergibt sich aus Geräten, Maschinen, Arbeitstechniken und -methoden sowie Produkten, welche bei vergleichbaren Anlagen im In- und Ausland erfolgreich erprobt sind oder bei Versuchen erfolgreich eingesetzt wurden und nach den Regeln der Technik auf andere Anwendungen übertragen werden können.

Stäube sind in der Luft dispers verteilte Partikel.

Teer ist das Produkt aus der trockenen Destillation von Stein-, Braunkohle oder Holz.

VOC sind flüchtige organische Kohlenwasserstoffe (Volatile organic compounds) und umfassen alle organischen Verbindungen, die bei 20°C einen Dampfdruck ≥0,1mbar aufweisen.