Änderungen des bisherigen Rechts per 1. Januar 2008
An die Unfallversicherer Unfallversicherung An die Ersatzkasse Mitteilung
Liebefeld, im Dezember 2007
Änderungen des bisherigen Rechts per 1. Januar 2008
Sehr geehrte Damen und Herren
Das Sozialversicherungsrecht wird auf den 1. Januar 2008 verschiedene Änderungen erfahren. Wir möchten hiermit auf die Erneuerungen, welche die Unfallversicherung betreffen, hinweisen und die Gelegenheit nutzen, Ihnen die Änderungen, welche im Verlauf des Jahres 2007 in diesem Bereich in: Kraft getreten sind, in Erinnerung zu rufen.
1. 5. Revision der Invalidenversicherung (IV)
Der Bundesrat hat die 5. IV-Revision auf den 1. Januar 2008 in Kraft gesetzt. Unter den getroffenen Massnahmen zum Erreichen der Ziele des Gesetzgebers figurieren leistungsseitige Sparmassnahmen, so namentlich die Aufhebung der laufenden Zusatzrenten der IV für Ehegatten. Es ist in diesem Zusammenhang daran zu erinnern, dass anlässlich der 4. IV-Revision der Gesetzgeber die Zusatzrenten für Ehegatten bereits aufgehoben hatte, dabei aber die laufenden Zusatzrenten nicht tangierte.
Die Aufhebung der laufenden Zusatzrenten der IV bleibt nicht ohne Auswirkungen auf die Unfallversicherung: Gemäss Artikel 31 Absatz 1 UVV mussten bisher die Zusatzrenten der IV bei der Berechnung der Komplementärrenten der Unfallversicherung voll berücksichtigt werden. Auf Grund der Aufhebung der laufenden Zusatzrenten der IV obliegt es den Unfallversicherern gemäss Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe a UVV die betroffenen Komplementärrenten anzupassen und demzufolge auch die entsprechenden versicherungstechnischen Rückstellungen zu ergänzen.
Die Inkraftsetzung der 5. IV-Revision hat auch Auswirkungen auf das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). Die Artikel 7 Absatz 2, 8 Absatz 3, 26 Absätze 3 und 4, 67 Absatz 2 sowie 75 Absatz 3 ATSG werden geändert. Sekretariat
2 Bekämpfung der Schwarzarbeit
Das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA) und die dazugehörende Verordnung werden am 1. Januar 2008 in Kraft treten. Unter den eingeführten Massnahmen sind die administrativen Erleichterungen bei den Sozialversicherungen und bei der Quellensteuer durch Einführung eines vereinfachten Abrechnungsverfahrens für kleinere, unselbständige Tätigkeiten hervorzuheben.
In der Unfallversicherung sind drei Bestimmungen des UVG (Art. 73 Abs. 2°°, Art. 95 Abs. 1°" und Art. 97 Abs. 1°) und zwei der UVV (Art. 2 Abs. 2 und Art. 118 Abs. 1) durch das Inkrafttreten des BGSA betroffen.
Bis anhin können Personen, die einen Nebenerwerb oder ein Nebenamt ausüben, auf die Versicherung speziell für diese Tätigkeit verzichten, sofern das Entgelt CHF 2000.- nicht übersteigt. Ein solcher schriftlicher Verzicht mit Zustimmung des Arbeitgebers muss beim zuständigen Versicherer erfolgen, bevor die Versicherung ihre Wirkung entfaltet. Ab dem 1. Januar 2008 wird es aufgrund der Streichung von Artikel 2 Absatz 2 UVV nicht mehr möglich sein, auf die Versicherung für den Nebenerwerb zu verzichten. Mit Ausnahme der Privathaushalte müssen jedoch keine Prämien bezahlt werden, wenn ein Arbeitgeber ausschliesslich Arbeitnehmer mit einem Lohn unter CHF 2'200.- beschäftigt. Nur im Falle eines Unfalls eines Arbeitnehmers muss ein solcher Arbeitgeber eine Ersatzprämie gemäss Artikel 95 UVG bezahlen.
Zudem haben die Arbeitgeber von Kleinbetrieben ab dem 1. Januar 2008 die Möglichkeit, die Lohnabrechnungen der Arbeitnehmer in ihrem Betrieb nach einem vereinfachten Verfahren durchzuführen, wenn das jährliche Einkommen je Arbeitnehmer CHF 19'890.- und die jährliche Gesamtlohnsumme CHF 53'040.- nicht übersteigen. Um vom vereinfachten Verfahren zu profitieren, melden die Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer der zuständigen AHV-Ausgleichskasse. Diese erhebt danach die Beiträge für die Sozialversicherungen und die Steuern. Ausgenommen davon sind die Unfallversicherungsprämien, welche von den Unfallversicherern direkt erhoben werden. Spezielle Vereinbarungen zwischen den AHV-Ausgleichskassen und den Unfailversicherern bleiben vorbehalten. Der neue Artikel 118 Absatz 1 UVV sieht vor, dass die Arbeitgeber, welche die Lohnabrechnung nach dem vereinfachten Verfahren durchführen, in den gleichen Perioden, nach den gleichen Regeln und anhand der gleichen Unterlagen abrechnen können wie in der AHV und dass der Zuschlag für ratenweise Zahlung nicht erhoben wird.
Schliesslich sieht Artikel 97 Absatz 1° UVG künftig vor, dass die nötigen Daten zur Bekämpfung der Schwarzarbeit gemäss den Artikeln 11 und 12 BGSA veröffentlicht werden können.
3 Erhöhung des höchstversicherten Verdienstes
Der Bundesrat hat am 27. Juni 2007 beschlossen, den Höchstbetrag des versicherten Verdienstes in der obligatorischen Unfallversicherung per 1. Januar 2008 von CHF 106'800 auf CHF 126'000 anzuheben (Art. 22 Abs. 1 UVV). Der Höchstbetrag gilt auch bei der Berechnung der Beiträge und Leistungen der Arbeitslosenversicherung sowie bei den Taggeldern der Invalidenversicherung.
Mit der Anpassung von Artikel 22 Absatz 1 entspricht der Bundesrat den gesetzlichen Vorgaben und stellt sicher, dass künftig mindestens 92 Prozent der versicherten Arbeitnehmenden bei Unfällen zum vollen Lohn versichert sind. Für Arbeitnehmende mit einem Bruttoeinkommen von über CHF 106'800 bedeutet diese Erhöhung eine Verbesserung der Leistungen sowohl in der Unfallversicherung als auch in der Arbeitslosen- und in der Invalidenversicherung.
Für weitere Informationen verweisen wir Sie auf die Empfehlung Nr. 1/2008 der Ad Hoc Kommission Schaden UVG (http://www.koordination.ch/fileadmin/files/ad-hoc/2008/01-08.pdf).
4 Universitäre Medizinalberufe
Bisher waren die Qualifikationen, welche die Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und Chiropraktoren vorweisen müssen, um ihre Tätigkeit zu Lasten der Unfallversicherung ausüben zu können, ausschliesslich in Artikel 53 Absatz 1 UVG festgelegt.
Seit dem 1. September 2007 ist die Regelung gemäss dem Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe (SR 811.11) massgebend. Der Artikel 53 UVG wird im Rahmen der laufenden UVG- Revision entsprechend angepasst.
5 Datenschutz
Die UVG-Versicherer nehmen eine öffentliche Bundesaufgabe wahr und sind insoweit den Bundesorganen gemäss dem Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) gleichgestellt.
Der Bundesrat hat das am 24. März 2006 revidierte DSG und die Ausführungsbestimmungen dazu auf den 1. Januar 2008 in Kraft gesetzt. Personen, deren Daten gesammelt und bearbeitet werden, müssen in Zukunft besser informiert werden. So verpflichtet das revidierte DSG private Datenbearbeiter und Bundesorgane, die betroffenen Personen aktiv zu informieren, wenn sie besonders schützenswerte Daten sammeln oder bearbeiten. Die betroffenen Personen müssen mindestens über die !dentität des Inhabers der Datensammlung, über den Zweck der Datenbearbeitung und über die allfälligen Datenempfänger informiert werden. Bei nicht besonders schützenswerten Daten muss für die betroffene Person zumindest erkennbar sein, dass Daten über sie beschafft werden.
Eine Übergangsbestimmung der Änderung des DSG gewährt den Inhabern der Datensammlungen eine einjährige Frist ab dem 1. Januar 2008, damit sie die notwendigen Massnahmen zur Information der betroffenen Personen ergreifen können. Sofern Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft werden, hat deren Information spätestens bei Beginn der Speicherung der Daten oder mit der ersten Bekanntgabe an Dritte zu erfolgen.
Auch wenn die Inkraftsetzung des revidierten DSG keine Änderungen des UVG und der UVV nach sich zieht, müssen die Unfallversicherer sich den neuen Anforderungen anpassen.
6 Neue AHV-Versichertennummer
Der Bundesrat hat die Revision des AHV-Gesetzes vom 23. Juni 2006 zur Einführung der neuen AHV- Versichertennummer auf den 1. Dezember 2007 in Kraft gesetzt. Gleichzeitig hat er die für die Umsetzung notwendigen Regelungen auf Verordnungsstufe verabschiedet. Somit kann in der AHV, wie geplant, per 1. Juli 2008 auf die neue, 13-stellige AHV-Nummer umgestellt werden.
Im UVG findet sich bisher keine Regelung zur Verwendung der AHV-Versichertennummer. In der Praxis spielt sie jedoch insofern eine Rolle, als sie bei Schadenmeldungen in versicherungsinternen EDV- Systemen zur Identifikation der Verunfallten, bei der Vornahme eines Quellensteuerabzuges und im Verkehr mit IV-Stellen und AHV-Ausgleichskassen sowie beim Lebensnachweis in UVG-Rentenfällen verwendet wird. Damit kann von einer systematischen Verwendung gesprochen werden.
Auf Grund der beschriebenen Umstände werden die Artikel 60a, 96 und 97 des UVG geändert. In Artikel 60a wird eine gesetzliche Grundlage für die Verwendung der AHV-Nummer geschaffen. Überdies sind die nötigen Anpassungen in den Vorschriften zur Bearbeitung von Personendaten (Art. 96) und zur Datenbekanntgabe (Art. 97) vorgenommen worden.
Weiter wurden verschiedene Detailpunkte in der Verordnung des Eidgenössischen Departements des Innern über die Mindeststandards der technischen und organisatorischen Massnahmen bei der systematischen Verwendung der AHV-Versichertennummer ausserhalb der AHV vom 7. November 2007 geregelt (AS 2007 5281).
Für weitere Informationen bitte wir Sie, das Merkblatt „Neue AHV-Nummer“ herausgegeben von der Informationsstelle AHV/IV in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Sozialversicherungen zu konsultieren
7 Beziehung Schweiz und Liechtenstein: Soziaiversicherungsrechtliche Unterstellung bei
Erwerbstatigkeit in beiden Staaten
Am 27. November 2007 wurde das EFTA-Ubereinkommen (Anlage 2 zu Anhang K) revidiert. Ab 1. Januar 2008 findet fur die sozialversicherungsrechtliche Unterstellung bei gleichzeitiger Erwerbstatigkeit in der Schweiz und in Liechtenstein nicht mehr das schweizerisch-liechtensteinische Abkommen Uber Soziale Sicherheit, sondern die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Anwendung.
Dies bedeutet unter anderem, dass Staatsangehörige eines EFTA-Staates, die gleichzeitig in der Schweiz und in Liechtenstein erwerbstätig sind, nicht mehr in beiden Staaten, sondern grundsätzlich nur noch in einem Staat den Rechtsvorschriften über Soziale Sicherheit unterstellt sind. Beispielsweise untersteht ein Arbeitnehmer mit Wohnsitz in der Schweiz, der im selben Zeitraum in der Schweiz und in Liechtenstein erwerbstätig ist, neu nur noch dem schweizerischen Recht für das in beiden Staaten erzielte Einkommen.
8 Unfallverhütung
Auf den 1. Juli 2007 ist die Verordnung vom 15. Juni 2007 über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei der Verwendung von Druckgeräten (Druckgeräteverwendungsverordnung, SR 832.312.12) in Kraft getreten. Sie ersetzt die im Jahre 1925 und 1938 erlassenen Bestimmungen und trägt den heutigen Kriterien der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz und zugleich den Konzepten der EU-Gesetzgebung Rechnung.
Weiter sind die Änderungen der Verordnung vom 27. September 1999 über die sichere Verwendung von Kranen (Kranverordnung SR 832.312.15) am 1. Oktober 2007 in Kraft getreten. Künftig werden die Bestimmungen betreffend die Ausbildung und die Prüfungen im Hinblick auf das Erlangen eines Kranführerausweises den Anforderungen der Praxis genügen.
Die verschiedenen Bestimmungen der Verordnungen mit Kommentaren finden Sie auf der folgenden Internetseite: http//www.bag.admin.ch/themen/versicherung/00338/index.html?lang=de
Wir hoffen Ihnen mit den obigen Informationen dienen zu können und verbleiben mit freundlichen Grüssen
Abteilung Aufsicht Unfallversicherung Der Leiter
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DE niel Wiedmer
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