Genehmigung von Rückversicherungsverträgen durch das BAG
Schweizerische Eidgenossenschaft Eidgenössisches Departement des Innern EDI
Confederation Suisse Bundesamt für Gesundheit BAG
Confederazione Svizzera ar j . . . Direktionsbereich Kranken- und Unfallversicherung Confederaziun svizra
CH-3003 Bern BAG
An.die Versicherer nach KVG und ihre Rückversicherer
Referenz/Aktenzeichen: 518. -14 Sachbearbeiter/in: SCL Bern, 2. November 2016
Genehmigung von Rückversicherungsverträgen durch das BAG
Sehr geehrte Damen und Herren
Gemäss Artikel 33 Absatz 1 des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, KVAG; SR 832.12) bedürfen die Prämien für die Rückversicherung der Genehmigung durch das Bundesamt für Gesundheit (BAG). Der Bundesrat hat die Anforderungen an die Rückversicherungsverträge in Artikel 59 der Verordnung betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (Krankenversicherungsaufsichtsverordnung, KVAV; SR 832.121) genauer geregelt. Mit diesem Schreiben möchten wir Sie auf die Pflichten beim Abschluss eines Rückversicherungsvertrages aufmerksam machen.
Der Erstversicherer hat den Vertrag bzw. dessen Änderungen spätestens einen Monat vor dessen Gültigkeit dem BAG zur Genehmigung vorzulegen (Art. 59 Abs. 3 KVAV). Bisher traten praktisch alte Rückversicherungsverträge per 1. Januar in Kraft. Diese Verträge müssen dem BAG somit spätestens am 30. November eingereicht werden. Wir empfehlen Ihnen, dem BAG bereits vor diesem Termin einen noch nicht unterzeichneten Vertragsentwurf vorzulegen.
Dem Gesuch beizulegende Unterlagen:
« Unterschriebener Vertrag, der eine Klausel enthält, wonach er unter Vorbehalt der Genehmigung durch das BAG gültig ist.
e Formular, mit den Eckwerten des Vertrags sowie den Planerfolgsrechnungen gemäss Art. 59 Abs. 3 KVAV. Sekretariat Das: Formular ist im ISAK via Adhoc-Erhebung (EF-PR).abrufbar. Es ist auszufüllen und wiederum im ISAK, zusammen mit dem Vertrag inkl. Beilagen, hochzuladen.
Bei Verträgen, die nach altem Recht auf unbestimmte Dauer abgeschlossen wurden, gibt der Rückversicherer anlässlich seines jährlichen Reportings dem BAG bekannt, ob die Verträge für das nächste Jahr weiterhin gültig sind. Solche. Verträge müssen nicht zur Genehmigung eingereicht werden, solange sie unverändert weiterlaufen. Wird jedoch ein Parameter geändert, muss der geänderte Vertragsentwurf wie oben dargelegt dem BAG zur Genehmigung unierbreitet werden.
Anforderungen (Prüfkriterien)
e Der Rückversicherer hat eine Bewilligung des BAG zur Durchführung der Rückversicherung der Versicherungsrisiken der sozialen Krankenversicherung (Art. 28 KVAG).
« Der Versicherer darf sich zur Bezahlung von Prämien in der Höhe von höchstens 50 Prozent der gesamten von seinen Versicherten geschuldeten Prämien verpflichten (Art. 59 Abs. 2 KVAV).
e Der Vertrag muss auf das Ende jedes Kalenderjahres kündbar sein; die Kündigungsfrist muss mindestens 6 Monate betragen (Art. 59 Abs. 4 KVAV).
e Der Versicherer darf den Vertrag nur unter Bedingungen abschliessen, wie er sie auch mit unabhängigen Dritten vereinbaren würde („at arm's length"). Das BAG wird die Prüfung in erster Linie anhand routinemässig erhobener Daten, namentlich der Individualdaten aus EFIND, vornehmen. Es kann bei Bedarf zusätzlich weitere Daten erheben (Art. 59 Abs. 1 und 5 KVAV).
Freundliche Grüsse Abteilung Versicherungsaufsicht Die Leiterin
SK ee
Helga Portmann