Optionsrecht in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung - Urteil des Bundesgerichts
An die Kantonsregierungen und die für die Kontrolle der Versicherungspflicht zuständigen kantonalen Stellen
An die KVG-Versicherer, ihre Rückversicherer und die Gemeinsame Einrichtung KVG
Ihr Zeichen: Referenz/Aktenzeichen: Unser Zeichen: MAE / PHE Bern, 20. April 2015
Optionsrecht in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung - Urteil des Bundesgerichts
Sehr geehrte Damen und Herren
Gerne informieren wir Sie, dass das Bundesgericht am 10. März 2015 ein neues Urteil in Sachen Verfahren zur Ausübung des Optionsrechts in der sozialen Krankenpflegeversicherung erlassen hat
Es hält im Wesentlichen fest, dass Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die aufgrund ihrer Erwerbstätigkeit in der Schweiz krankenversicherungspflichtig sind, sich nur mittels eines formellen Antrags nach Artikel 2 Absatz 6 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) von dieser Versicherungspflicht befreien lassen können. Daraus folgt, dass in der Schweiz versicherungspflichtige Personen, die bisher nicht in der Schweiz sondern in ihrem Wohnstaat gleichwertig versichert waren und die kein formelles Gesuch um Befreiung gestellt haben, sich in der Schweiz versichern lassen können. Eine sogenannte Stillschweigende Ausübung des Optionsrechts ist gemäss dem Bundesgerichtsurteil nicht rechtsgültig.
Die Kantone müssen ihm Rahmen der Umsetzung der Versicherungspflicht bei Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die sich in der Schweiz versichern möchten, abklären, ob sie rechtsgültig optiert haben. Falls dies nicht zutrifft, können sich diese Personen in der Schweiz versichern. Die Versicherer haben bei einem Antrag um Aufnahme zunächst beim Kanton abzuklären, ob die antragstellende Person rechtsgültig optiert hat oder nicht. Wurde eine Person auf Basis eines formellen Gesuches rechtsgültig befreit, darf sie sich nicht mehr in der Schweiz versichern.
Wir bedanken uns für die Kenntnisnahme. Freundliche Grüsse
Abteilung Versicherungsaufsicht Die Leiterin
Helga Portmann