Kreisschreiben Nr. 1.1 Aufklärung der interessierten Personen
An die KVG Versicherer und ihre
Rückversicherer Inkrafttreten: 1. Januar 2016 Referenz/Aktenzeichen: Unser Zeichen: Sachbearbeiter/in:
Bern, 17. Dezember 2015
Aufklarung der interessierten Personen
Dieses Kreisschreiben regelt die Pflicht der Krankenversicherer, die Personen, die an einer Aufnahme in die soziale Krankenversicherung interessiert sind, ohne Willkür zu beraten.
1 Ausgangslage
Viele Krankenversicherer verfügen über Internetseiten, auf welchen die Prämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) berechnet und ein Beitrittsgesuch oder eine Offerte beantragt werden können. Diese Möglichkeiten müssen allen Versicherten, unabhängig von ihrem Alter und ihrem Gesundheitszustand, offen stehen.
2 Grundsätze
Artikel 9 BV / Artikel 27 Absatz 1 ATSG / Artikel 5 Buchstabe i KVAG / Artikel 61 Absatz 1 KVAV
Die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen sind verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären (Art. 27 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG).
In der OKP müssen die Versicherer in ihrem Tätigkeitsgebiet jede versicherungspflichtige Person aufnehmen (Art. 5 Bst. i des Bundesgesetzes vom 26. September 2014 betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung, KVAG). Dabei hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden (Art. 9 der Bundesverfassung vom 18. April 1999). Die Versicherer als Durchführungsorgane der OKP sind deshalb verpflichtet, die versicherungspflichtigen Personen, die an einer Aufnahme interessiert sind, aufzuklären und zu beraten. Somit haben Versicherer, die auf einem Vertriebskanal (Internet, Telefon, usw.) die Möglichkeit anbieten, die Prämien zu berechnen und ein Beitrittsformular oder eine Offerte anzufordern, diese Möglichkeit allen versicherungspflichtigen Interessenten zugänglich zu machen. Die Zugänglichkeit darf insbesondere nicht vom Alter, vom Gesundheitszustand oder von der Bereitschaft, eine Zusatzversicherung abzuschliessen, abhängig gemacht werden (Art. 61 Abs. 1 der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung, KVAV). Die angeforderten Beitrittsformulare und die Offerten sind den interessierten Personen innert angemessener Frist zuzustellen.
Zudem erinnern wir die Krankenversicherer an unser Kreisschreiben Nr. 7.1 von Dezember 2015 "Datenschutzkonforme Organisation und Prozesse der Krankenversicherer". Darin wird insbesondere festgehalten, dass keine Fragen zum Gesundheitszustand gestellt werden dürfen, solange die interessierte Person nur die OKP abschliessen will.
Dieses Kreisschreiben ersetzt das Kreisschreiben 1.1 vom 26. September 2005.
Leiter Direktionsbereich Kranken- Abteilung Versicherungsaufsicht und Unfallversicherung Die Leiterin Oliver Peters Helga Portmann
Vizedirektor Mitglied der Geschäftsleitung