An die Kantonsregierungen und die für die Kontrolle der Versicherungspflicht zuständigen kantonalen Stellen

1 Änderung der Verordnung über die Pramienregionen

Die Revision der Verordnung des Eidgenössischen Departements des Innern (ED!) über die Prämienregionen vom 25. November 2015 (SR 832.106) wurde am 30. August 2019 verabschiedet und wird per 1. Januar 2020 in Kraft treten (AS 2019 2839, https://www.admin.ch/opc/delofficialcompilation/2019/2839. pdf).

Sie erfasst die Aktualisierung der Gemeinden im Anhang gemäss dem amtlichen Gemeindeverzeichnis des Bundesamtes für Statistik. Es wurden sämtliche Gemeindefusionen berücksichtigt, welche bis Juni 2019 durch die kantonalen Behörden genehmigt wurden und im Verlauf des Jahres 2019 in Kraft getreten sind oder per 1. Januar 2020 in Kraft treten werden.

2 Verordnung des EDI über die Preisniveauindizes und die Durchschnittsprämien 2020 für

den Anspruch auf Prämienverbilligung in der Europäischen Union, in Island und in Norwegen

Wie in den Vorjahren hat das EDI diese Verordnung (SR 832.112.51) für das Jahr 2020 mit Inkrafttreten auf den 1. Januar 2020 erlassen. Der Verordnungstext wurde den Kantonsregierungen per Mail zugeschickt. Sie finden ihn auch in der Amtlichen Sammlung.

3 Verordnung über die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung für Rentner und

Rentnerinnen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island oder Norwegen wohnen

Die Revision der Verordnung über die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung für Rentner und Rentnerinnen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, in Island oder Norwegen wohnen (VPVKEG: SR 832.112.5), tritt per 1. Januar 2020 in Kraft.

Zunächst war eine terminologische Anpassung erforderlich: Der Ausdruck «Europäische Gemeinschaft» wurde durch «Europäische Union» ersetzt. Folglich ändert sich auch die Abkürzung der Verordnung (VPVKEU).

Um potenziellen Bezügerinnen und Bezügern eine transparentere Information zu gewährleisten, wurde die Berechnung des Einkommens präzisiert, das für den Anspruch auf Prämienverbilligungen massgebend ist, und gewisse Abzüge wurden ausdrücklich aufgeführt. Diese Änderung entspricht der aktuellen Praxis der GE, die für die Durchführung der Prämienverbilligungen zuständig ist.

Des Weiteren wird künftig der Devisenkurs der Eidgenössischen Zollverwaltung angewandt, um das Vermögen und das berücksichtigte Einkommen der Bezügerinnen und Bezüger von Prämienverbilligungen in Schweizer Franken zu berechnen.

Die Bestimmungen zum Beginn und Erlöschen des Anspruchs auf Prämienverbilligungen mussten infolge einer Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Teilbarkeit der Krankenversicherungsprämie (BGE 9C_268/2015) ebenfalls geändert werden. Zudem wurde präzisiert, dass die GE den Betrag der Prämienverbilligungen in diesen Fällen taggenau berechnet und ihn dem Versicherer und der versicherten Person mitteilt.

Schliesslich wurde der Artikel zur Rückerstattung von unrechtmässig bezogenen Prämienverbilligungen geändert. Da die GE den jährlichen Betrag der Prämienverbilligungen für jeden Rentner und jede Rentnerin direkt an den Versicherer auszahlt, ist es zweckmässig, die Rückerstattung beim Versicherer einzufordern, was der revidierte Artikel nun vorsieht. Wenn ein Rentner oder eine Rentnerin keinen Anspruch mehr auf Prämienverbilligungen hat, verlangt der Versicherer bei ihm oder ihr die restliche Prämie, das heisst den Teil der Prämie, der nicht mehr durch die Prämienverbilligungen gedeckt ist.

4 Pramienzuschlag bei verspätetem Beitritt

Wir möchten die Gelegenheit nutzen, die Krankenversicherer auf ihre Pflichten bei einem verspäteten Beitritt zur Krankenversicherung hinzuweisen.

Zuerst ist zu erwähnen, dass bei verspätetem Beitritt die Versicherung im Zeitpunkt des Beitritts beginnt (Art. 5 Abs. 2 KVG).

Gestützt auf Artikel 5 Absatz 2 KVG sind die Krankenversicherer verpflichtet, bei einem verspäteten Beitritt, der nicht entschuldbar ist, von der versicherten Person einen Prämienzuschlag zu erheben. Der Versicherer muss also in einem solchen Fall jeweils prüfen, aus welchem Grund der Beitritt verspätet erfolgt ist, ob er als nicht entschuldbar oder entschuldbar zu beurteilen ist. Bei nicht entschuldbarer Verspätung muss die versicherte Person einen Zuschlag zu den monatlichen Prämien entrichten, die Erhebung eines einmaligen Beitrags ist nicht zulässig. In Artikel 8 Absatz 1 KVV werden die Erhebungsdauer und die Höhe des Prämienzuschlags geregelt. Der Zuschlag muss während der doppelten Dauer der Verspätung höchstens jedoch fünf Jahre lang erhoben werden und beträgt 30 bis

50 Prozent der Prämie. Der Versicherer hat den Zuschlag nach der finanziellen Lage der Versicherten

festzusetzen. Hat die Zahlung des Prämienzuschlags eine Notlage für die Versicherten zur Folge, setzt der Versicherer einen Zuschlag von weniger als 30 Prozent fest und trägt dabei der Lage der Versicherten und den Umständen der Verspätung angemessen Rechnung. Die Versicherer sind also in jedem Fall eines nicht entschuldbaren verspäteten Beitritts verpflichtet, die konkreten, finanziellen Verhältnisse der versicherten Person abzuklären. Wenn eine Sozialhilfebehörde für die Prämien aufkommt, wird kein Prämienzuschlag erhoben (Art. 8 Abs. 2 KVV). Damit sich die versicherte Person dem Prämienzuschlag nicht entziehen kann, hat bei einem Wechsel des Krankenversicherers der bisherige Versicherer dem neuen Versicherer den Prämienzuschlag im Rahmen der Mitteilung nach Artikel 7 Absatz 5 KVG anzuzeigen. Ein einmal festgelegter Prämienzuschlag bleibt auch für spätere Versicherer verbindlich (Art. 8 Abs. 3 KVV).

5 Neues internationales Sozialversicherungsabkommen

Das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kosovo über soziale Sicherheit ist am 1. September 2019 in Kraft getreten (SR 0.831.109.475.1). Es gilt für die Bereiche AHV und IV. Die Entsendedauer beträgt fünf Jahre. Auf die Krankenversicherung hat es nur eine indirekte Wirkung. Bei entsandten Arbeitnehmenden und ihren nichterwerbstätigen begleitenden Familienangehörigen aus der Schweiz nach Kosovo beträgt die Weiterdauer der Krankenversicherung in der Schweiz fünf Jahre (Art. 4 Abs. 4 KVV). Sind diese Personen im Kosovo obligatorisch krankenversichert, können sie auf Gesuch hin von der Versicherungspflicht in der Schweiz befreit werden (Art. 2 Abs. 2 KVV). Aus Kosovo in die Schweiz entsandte Arbeitnehmende und ihre nichterwerbstätigen begleitenden Familienangehörigen sind in der Schweiz krankenversicherungspflichtig. Sie können sich gestützt auf Artikel 2 Absatz 5 KVV von dieser Pflicht befreien lassen.

Die Internetseite (www.bag.admin.ch > Gesetze & Bewilligungen > Gesetzgebung > Versicherungen > Gesetzgebung Krankenversicherung > Internationale Sozialversicherungsabkommen > Weitere Abkommen) sowie die Tabelle „Überblick über die internationalen Sozialversicherungsabkommen der Schweiz“ werden demnächst entsprechend angepasst.

Wir danken Ihnen für die angenehme Zusammenarbeit im 2019 und senden Ihnen unsere besten Wünsche für das neue Jahr!

Freundliche Grüsse

Abteilung Versicherungsaufsicht

Die Leiterin

a Eee

Helga Portmann