Informationen über die Umsetzung des Freizügigkeitsabkommens und des EFTA-Abkommens im Bereich der Krankenversicherung

An die KVG-Versicherer und ihre Rückversicherer

An die Kantonsregierungen, an die für die Kontrolle der Versicherungspflicht zuständige Kantonale Stelle

Referenz/Aktenzeichen: Ihr Zeichen:

Unser Zeichen: Js / PMC Liebefeld, 12. Juli 2007

Informationen über die Umsetzung des Freizügigkeitsabkommens und des EFTA-Abkommens im Bereich der Krankenversicherung

Sehr geehrte Damen und Herren

Die Umsetzung des Freizügigkeitsabkommens und des EFTA-Abkommens ist am 1. Juni 2007 in eine neue Phase getreten. Mit dem Ende der fünfjährigen Ubergangsfrist eröffnet sich für die Angehörigen der alten EU-Mitgliedstaaten und die Staatsangehörigen von Zypern und Malta sowie für die Angehörigen der EFTA-Mitgliedstaaten die Möglichkeit, zum ersten Mal in den Genuss der vollständigen Personenrfreizügigkeit im Sinne des Gemeinschaftsrechts zu gelangen. Wir möchten Sie nachfolgend über die auf das Ende der Ubergangsfrist eingeführten Änderungen in der Krankenversicherung informieren. Zudem möchten wir auf den Sonderfall Bulgarien und Rumänien hinweisen und auch gewisse Punkte betreffend Versicherungspflicht und Optionsrecht in Erinnerung rufen.

1 Ende der Übergangsfrist: Optionsrecht in Bezug auf die Aufenthaltsbewilligung

Angehörige der EU/EFTA-Mitgliedstaaten, die in der Schweiz erwerbstätig waren und regelmässig (d.h. in der Regel mindestens einmal pro Woche) an ihren Wohnort im Ausland zurückkehrten, wurden gemäss der früheren Praxis als Grenzgängerin oder als Grenzgänger betrachtet, unabhängig von ihrer Aufenthaltsbewilligung. Als Grenzgängerin oder als Grenzgänger konnten sie vom Optionsrecht im Bereich der Krankenversicherung Gebrauch machen, wenn sie in einem Mitgliedstaat wohnten, mit welchem die Schweiz ein solches Recht vereinbart hat (z.B. Frankreich, Deutschland, Italien, Österreich). Künftig hängt das Optionsrecht nur noch von der Art der Aufenthaltsbewilligung, über welche die betroffene Person verfügt, ab.

a) B-Bewilligung (Daueraufenthalt) Künftig können Personen mit einer B-Bewilligung ihren Wohnsitz nicht mehr im Ausland behalten. Da die B-Bewilligung mit einem Jahresaufenthalt verbunden ist, wird sie nur gewährt, wenn der b)

c)

Wohnsitz in die Schweiz verlegt wird. Personen mit einer B-Bewilligung werden somit in der Schweiz krankenversicherungspflichtig, und sie können nicht mehr vom Optionsrecht Gebrauch machen.

G-Bewilligung (Grenzgängerinnen und Grenzgänger)

Einen Ausweis G erhalten nur Personen, die ihren zivilrechtlichen Wohnsitz im Ausland haben. Die Grenzgängerinnen und Grenzgänger sind grundsätzlich der Versicherungspflicht unterstellt, sie können aber von einem allfälligen Optionsrecht Gebrauch machen.

L-Bewilligung (Kurzaufenthalt / Saisonarbeit)

Die Gewährung der L-Bewilligung setzt nicht die Verlegung des Wohnsitzes in die Schweiz voraus, die Person kann ihren Wohnsitz im Ausland behalten. Wenn sie in einem Land wohnt, das ein Optionsrecht vorsieht, kann sie ein Befreiungsgesuch einreichen. Im Rahmen der Behandlung des Befreiungsgesuches prüft die für die Kontrolle der Versicherungspflicht zuständige kantonale Stelle, ob die Bedingungen für die Beibehaltung des Wohnsitzes im Ausland erfüllt sind. Dabei darf die Behörde davon ausgehen, dass Personen mit einer L-Bewilligung ihren Wohnsitz im Ausland behalten.

Sonderfall Bulgarien und Rumänien

Das Freizügigkeitsabkommen wurde durch die Erweiterung der Europäischen Union auf den 1. Januar 2007 nicht automatisch auf die beiden neuen Mitgliedstaaten Bulgarien und Rumänien ausgeweitet. Der Bundesrat hat Verhandlungen im Hinblick auf die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf diese beiden Länder eröffnet. Mit einem Inkrafttreten ist erst im Jahre 2009 zu rechnen.

In der Zwischenzeit sind die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und 574/72 in den Beziehungen der Schweiz zu Bulgarien und Rumänien nicht anwendbar. Das bedeutet, dass Versicherte aus Bulgarien und Rumänien weiterhin zu behandeln sind wie Ausländerinnen und Ausländer aus nicht EU-/EFTA-Staaten. Dies hat zur Folge, dass noch keine Personen mit Wohnort in Bulgarien oder Rumänien in der Schweiz krankenversicherungspflichtig sind. Zudem ist die Leistungsaushilfe zwischen den beiden Staaten und der Schweiz nicht anwendbar. Deshalb sind die europäische Krankenversicherungskarte und die E-Formulare (z.B. E 112) nicht gültig. Muss sich eine in der Schweiz versicherte Person in Bulgarien oder Rumänien medizinisch behandeln lassen, ist Artikel 36 Absätze 2 und 4 KVV anwendbar. Die Versicherten sind von den Krankenversicherern darauf hinzuweisen, dass sie die europäische Krankenversicherungskarte in den beiden Staaten vorerst nicht verwenden dürfen.

Zur Erinnerung : Versicherungspflicht und Optionsrecht

Bestimmte Kantone haben uns über ihre Schwierigkeiten informiert, Grenzgängerinnen und Grenzgänger sowie Rentnerinnen und Rentner, die in einem EU-/EFTA-Staat wohnen, zu kontrollieren und über ihre Versicherungspflicht in der Schweiz und ein allfälliges Optionsrecht zu informieren. Nach Artikel 6 und 6a KVG und Artikel 10 KVV gehört es zu den Aufgaben der Kantone, über die Versicherungspflicht zu informieren, für die Einhaltung der Versicherungspflicht zu sorgen und über Befreiungsgesuche zu entscheiden. Nach dem Freizügigkeitsabkommen kann die Frist von drei Monaten für die Einreichung des Befreiungsgesuches wegen Ausübung des Optionsrechts in begründeten Fällen verlängert werden. Wir sind der Meinung, dass es einem Versicherten, der über sein Optionsrecht nicht rechtzeitig informiert wurde, möglich sein sollte, dieses Recht nachträglich auszuüben, soweit er dies innert vernünftiger Frist nachholt und die ausländische Versicherung bereit ist, ihn nach Ablauf der dreimonatigen Frist zu versichern. Ein anderer Grund wäre zum Beispiel eine administrative Verspätung der ausländischen

Versicherung bei der Aufnahme eines Grenzgängers. Unseres Erachtens ist die Verspätung des Versicherten begründet, wenn die Versicherung eine Wartefrist von drei Monaten ab Verlegung des Wohnsitzes nach Frankreich vorsieht, bevor sie die Aufnahme bestätigt. Gestützt auf Artikel

7 Absatz 5 KVG müssen die Schweizer Krankenversicherer in solchen Fällen einen lückenlosen

Versicherungsschutz gewähren.

4 Zur Erinnerung : Versicherung der nichterwerbstätigen Familienangehörigen mit Wohnort

in einem EU-/EFTA-Staat

Wenn Angehörige der EU-/EFTA-Staaten (Arbeiterinnen und Arbeiter, Rentnerinnen und Rentner und Arbeitslose) in der Schweiz versicherungspflichtig sind, unabhängig davon, ob sie in der Schweiz wohnen oder nicht, sind auch ihre nichterwerbstätigen Familienangehörigen mit Wohnort im Ausland (mit Ausnahme folgender Staaten: Dänemark, Grossbritannien, Portugal, Schweden, Spanien und teilweise Ungarn) der obligatorischen Krankenversicherung in der Schweiz unterstellt. Die Familienangehörigen sind beim selben Versicherer zu versichern wie die in der Schweiz versicherungspflichtige Person (Art. 4a KVG). Sobald ein Krankenversicherer von versicherungspflichtigen nichterwerbstätigen Familienangehörigen Kenntnis hat, muss er sie versichern. Wenn der Versicherer der in der Schweiz versicherten Person die soziale Krankenversicherung im EU-/EFTA-Wohnortsstaat der Familienangehörigen nicht anbietet, so muss der Versicherte zu einem Versicherer wechseln, der seine Familienangehörigen im betroffenen Land versichert. Stellt die zuständige kantonale Stelle fest, dass Personen ihrer Versicherungspflicht nicht rechtzeitig nachkommen, muss sie diese einem Versicherer zuweisen (Art. 6 Abs. 2 KVG).

5 Anfrage an die Kantone

Damit wir in der Lage sind zu bestimmen, ob die in der Schweiz versicherungspflichtigen Personen, die im Ausland wohnen, genügend informiert sind, bitten wir die für die Kontrolle der Versicherungspflicht zuständigen kantonalen Stellen uns mitzuteilen, ob sie dabei Probleme haben, und welche Massnahmen sie bis jetzt getroffen haben, um ihrer Informationspflicht gemäss Artikel 6a Absatz 1 KVG nachzukommen.

6 Wichtige Mitteilung an die Krankenversicherer

Wir weisen die Krankenversicherer darauf hin, dass sie eine versicherungspflichtige Person nicht aus der Versicherungspflicht entlassen dürfen. Nur die zuständigen kantonalen Stellen sind befugt, über Gesuche um Befreiung der Versicherungspflicht zu entscheiden. Dies gilt nicht nur bei Ausübung des Optionsrechts, sondern auch bei allen anderen Befreiungsgründen (z.B. für Studentinnen und Studenten).

Wir bitten Sie um Kenntnisnahme und stehen Ihnen für weitere Auskünfte gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüssen

Abteilung Aufsicht Krankenversicherung Der Leiter

Daniel Wiedmer