Änderungen des bisherigen Rechts per 1. Januar 2015
An die Unfallversicherer Unfallversicherung An die Ersatzkasse Mitteilung
Liebefeld, im Dezember 2014
Änderungen des bisherigen Rechts per 1. Januar 2015
Sehr geehrte Damen und Herren
Wir erlauben uns, Sie über Änderungen in den Schweizerischen Sozialversicherungen und insbesondere der obligatorischen Unfallversicherung zu orientieren:
1 Keine Anpassung der Renten der Unfallversicherung an die Teuerung 2015
Gemäss Artikel 34 Absatz 2 Satz 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden die Renten der obligatorischen Unfallversicherung auf den gleichen Zeitpunkt wie die Renten der AHV an die Teuerung angepasst, d.h. grundsätzlich alle zwei Jahre. Am 15. Oktober 2014 hat der Bundesrat entschieden, die Renten der AHV/IV sowie den Betrag für den Lebensbedarf bei den Ergänzungsleistungen per 1. Januar 2015 der aktuellen Preis- und Lohnentwicklung (Mischindex) anzupassen. Die minimale AHV/IV-Rente steigt von CHF 1'170 auf CHF 1'175 pro Monat, die Maximalrente von CHF 2'340 auf
CHF 2'350.
In der obligatorischen Unfallversicherung wird die Lohnentwicklung nicht berücksichtigt; die Teuerungszulagen werden aufgrund des Landesindexes der Konsumentenpreise (LIK) des Monats September festgesetzt (Art. 34 UVG i.V.m. Art. 44 UVV).
Gemäss Bundesamt für Statistik ist der LIK um 0.7 Punkte gefallen, von 99.8 Punkten im Jahr der letzten Anpassung auf 99.1 Punkte im September 2014. Daher bleibt die Verordnung 09 über Teuerungszulagen an Rentnerinnen und Rentner der obligatorischen Unfallversicherung weiterhin massgebend.
2 Erhöhung des höchstversicherten Verdienstes auf den 1. Januar 2016
Artikel 15 Absatz 3 UVG bestimmt, dass der Bundesrat bei der Festsetzung des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes dafür sorgt, dass in der Regel mindestens 92 Prozent, aber nicht mehr als
96 Prozent der versicherten Arbeitnehmer zum vollen Verdienst versichert sind. Die letzte Anpassung
erfolgte auf den 1. Januar 2008. Seither beläuft sich dieser Höchstbetrag auf CHF 126'000 im Jahr und
CHF 346 im Tag (Art. 22 Abs. 1 UVV). Im November 2013 teilte die Koordinationsgruppe für die Statistik der Unfallversicherung (KSUV) mit, dass 2016 nur noch 92 Prozent der versicherten Arbeitnehmer zum vollen Verdienst versichert wären. Der Bundesrat hat am 12. November 2014 eine Erhöhung des höchstversicherten Verdienstes von CHF 126'000 auf CHF 148‘200 ab 1. Januar 2016 beschlossen.
Diese Erhöhung bewegt sich im Rahmen der letzten Anpassungen. Mit der neuen Obergrenze werden rund 95 Prozent der Versicherten zum vollen Lohn versichert sein. Bitte beachten Sie, dass diese Änderung des Artikels 22 Absatz 1 UVV per 1. Januar 2016 in Kraft tritt.
3 Änderung des Artikels 34d der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
(AHVV)
Auf den 1. Januar 2015 werden « Sackgeldjobs » von Jugendlichen von der AHV-Beitragspflicht befreit. Das heisst, dass zum Beispiel Eltern, die in kleinem Umfang einen Babysitter beschäftigen, keine Arbeitgeberbeiträge mehr abrechnen und einzahlen müssen, und dass vom geringfügigen Lohn des Babysitters auch kein AHV-Abzug gemacht werden muss. Damit wird vermieden, dass bei soichen Beschäftigungen entweder ein unverhältnismässiger administrativer Aufwand getrieben werden muss, oder dass die Auftraggeber sich illegal verhalten, wenn sie keine AHV-Beiträge abrechnen. Konkret sollen junge Leute auf dem Lohn, den sie in einem Privathaushalt bis zum 31. Dezember des Jahres erzielen, in dem sie das 25. Altersjahr vollenden, und der je Arbeitgeber den Betrag von CHF 750 im Kalenderjahr nicht übersteigt, keine Beiträge entrichten müssen. Die beschäftigten Jugendlichen können aber verlangen, dass Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge mit der AHV abgerechnet werden. Der Artikel 34d Absatz 2 AHVV wird
entsprechend geändert.
Für die obligatorische Unfallversicherung bedeutet dies, dass keine Unfallversicherungsprämien bezahlt werden müssen, wenn Personen bei einem Arbeitgeber in einem Privathaushalt einen Lohn bis zu CHF 750 pro Kalenderjahr bis zum 31. Dezember des Jahres erzielen, in dem sie das 25. Altersjahr vollenden. Falls sich ein versicherter Unfall ereignet, erbringt die Ersatzkasse UVG die Leistungen und der Arbeitgeber schuldet Ersatzprämien gemäss Artikel 95 UVG höchstens für fünf Jahre. Die Empfehlung Nr. 3/2008 der AD HOC-Kommission Schaden UVG betreffend den „geringfügigen Lohn“ soll angepasst werden.
4 Revision des Unfallversicherungsgesetzes (UVG)
Am 19. September 2014 hat der Bundesrat die Zusatzbotschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung angenommen und das Gesetzesprojekt an das Parlament überwiesen. Dieses hat nun die Federführung für das Geschäft inne. Die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates (SGK-N) wird die Revision anfangs 2015 behandeln.
Freundliche Grüsse Abteilung Versicherungsaufsicht
Sektion Unfallversicherung, Unfallverhütung und Militärversicherung Der Leiter
Mt
Cristoforo Motta
Kopie: FINMA, SVV