Koordination mit der AHV/IV
An die UVG- Versicherer Unfallversicherung An die Ersatzkasse UVG Kreisschreiben Nr. 4
Bern, 30. März 2017
Koordination mit der AHV/IV
Sehr geehrte Damen und Herren
Aufgrund verschiedener gesetzlicher Bestimmungen ist eine enge Zusammenarbeit zwischen den im Rahmen des UVG tätigen Versicherer (nachstehend UVG-Versicherer genannt) und den Durchführungsorganen der AHV/IV unerlässlich, insbesondere in Bezug auf
- das Meldewesen, zwecks Bestimmung der Höhe der Komplementärrenten (Art. 20 Abs. 2 UVG) sowie zur Vermeidung von Überentschädigungen (Art. 63 ff. ATSG),
- das Verrechnungsverfahren (Art. 22 Abs. 2 Bst. b ATSG, Art. 20 Abs. 2 AHVG, Art. 50 IVG, Art.
50 UVG) und
- die Hilflosenentschädigung (Art. 66 Abs. 3 ATSG, Art. 26 UVG, Art. 43% Abs. 4bis AHVG, Art. 42 Abs. 6 IVG).
Die Durchführungsorgane der AHV/IV sind bereits durch zwei Kreisschreiben über ihre diesbezüglichen Obliegenheiten orientiert worden. Die von den UVG-Versicherern zu beachtenden Vorkehren können aus diesen Kreisschreiben abgeleitet werden.
Es handelt sich dabei um das Kreisschreiben an die AHV/IV-Organe über das Meldesystem und das Verrechnungswesen zwischen AHV/IV und obligatorischer Unfallversicherung gültig ab 1. Januar 2004 (nachstehend „Kreisschreiben Meldesystem und Verrechnungswesen“), welches unter folgendem Link abrufbar ist: https://www.bsvlive.admin.ch/vollzug/storage/documents/1234/1234 1 de.pdf sowie das Kreisschreiben an die AHV/IV-Organe über die Hilflosenentschadigung der AHV und IV bei unfallbedingter Hilflosigkeit gültig ab 1. Januar 1997 (nachfolgend ,Kreisschreiben Hilflosenentschadigung‘), welches unter folgendem Link abrufbar ist: https://www.bsvlive.admin.ch/ Ergänzend dazu weisen wir nachfolgend auf einige Punkte hin, die für die UVG-Versicherer von Bedeutung sind.
1 Einleitung des Meldeverfahrens
Es obliegt grundsätzlich dem UVG-Versicherer, die Einleitung des Meldeverfahrens zu beantragen (Rz 2002 des Kreisschreibens Meldesystem und Verrechnungswesen). Das dabei zu verwendende Formular trägt die Nummer 318.283.01 d für die deutsche Version (https://www.ahv-iv.ch/p/318.283.d) und 318.283.01 f (https://www.ahv-iv.ch/p/318.283.f) für die französische Version.
Der Antrag zur Einleitung des Meldeverfahrens ist im Falle von AHV-Renten bei der rentenauszahlenden AHV-Ausgleichskasse und im Falle von IV-Leistungen beim Sekretariat der IV-Kommission des Wohnsitzkantons des Versicherten einzureichen. Die Adressen dieser Durchführungsorgane sind unter folgendem Link abrufbar: https://www.ahv-iv.ch/de/Kontakte.
2 Verrechnungswesen
Der Verrechnungsanspruch des UVG-Versicherers beschränkt sich auf jenen Teil seiner im Rahmen des UVG bereits erbrachten Leistungen, die sich wegen der rückwirkend auszurichtenden AHV/IV- Renten nachträglich als nicht geschuldet erweisen. Allfällige Leistungen aus einer Zusatzversicherung können nur im Rahmen der Nachzahlung einer IV-Rente mit Vorschussleistungen eines bevorschussenden Dritten verrechnet werden (Art. 22 Abs. 2 Bst. b ATSG; Art. 85Pis IVV).
Sind im gleichen Fall mehrere Sozialversicherungsträger an einer Verrechnung interessiert (Rz 4001 des Kreisschreibens Meldesystem und Verrechnungswesen), so haben sie sich untereinander über die Aufteilung des zur Verfügung stehenden Nachzahlungsbetrages der AHV/IV-Rente ins Einvernehmen zu setzen, bevor sie den Verrechnungsantrag stellen. Können sie sich nicht einigen, so wird die zuständige Durchführungsstelle der AHV/IV die Nachzahlung der Rente unter den bevorschussenden Sozialversicherungsträgern im Verhältnis zu den effektiv erbrachten Vorschussleistungen aufteilen.
3 Hilflosenentschädigung
Der UVG-Versicherer, der den Betrag der entfallenden Hilflosenentschadigung der AHV/IV vergütet erhält, hat die ihm gemäss Rz 4011, 4013, 4016 und 4020 des Kreisschreibens Hilflosenentschädigung auferlegte Meldepflicht besonders zu beachten. Das dabei zu verwendende Formular hat die Nummer 318.283.04 d für die deutsche bzw. 318.283.04 f für die französische Version.
Dieses Kreisschreiben tritt am 1. April 2017 in Kraft und ersetzt das Kreisschreiben Nr. 4 vom 23. Juli 1986. Mit freundlichen Grüssen
Abteilung Versicherungsaufsicht Die Leiterin
Helga Portmann
Kopie an: FINMA, SVV, IG Übrige (Solida)
Muster einer Rückerstattungs- und Verrechnungsforderung
Herm/Frau
Die AHV-Ausgleichskasse Y teilt uns mit, dass Ihnen rückwirkend ab 1. März 2016 eine Invalidenrente
wird zugesprochen werden können. Dadurch vermindern sich unsere bisher erbrachten Leistungen
wie folgt:
1. März 2016 bis 31. Juli 2016
Ausbezahltes UVG-Taggeld 153 x Fr. 80.- Nachzuzahlende IV-Rente 5x Fr. 1603.- Gesamte Sozialversicherungsleistungen
Entgangener Verdienst 5 x Fr. 3000.-
Uberversicherung bzw. von Ihnen zurückzuerstatten
1. August 2016 bis 30. Juni 2017
Ausbezahlte UVG-Rente 11 x Fr. 2400.- Geschuldete UVG-Komplementarrente 11x Fr. 1541.- Zuviel ausbezahlt
Insgesamt zurückzuerstatten Fr. 5 255.- + Fr. 9449.-
Wir werden die AHV-Ausgleichskasse Y veranlassen, diesen Betrag von der Ihnen nachzuzahlenden
IV-Rente in Abzug zu bringen und direkt uns zu überweisen.
Gegen diese Rückerstattungsforderung und deren Verrechnung mit der nachzuzahlenden IV-Rente
kann innert 30 Tagen bei uns Einsprache erhoben werden.
Z, den xx. xx. 2017
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Er
. 12 240.-
‚ 8 015.-
. 20 255.- . 15 000.-
. 26 400.- . 16 951.-
. 9449.-
14 704.-
Stempel und Unterschrift des UVG-Versicherers