Änderungen des bisherigen Rechts per 1. Januar 2016

An die Unfallversicherer Unfallversicherung An die Ersatzkasse Mitteilung

Liebefeld, im Dezember 2015

Änderungen des bisherigen Rechts per 1. Januar 2016

Sehr geehrte Damen und Herren

Wir erlauben uns, Sie über Änderungen in den Schweizerischen Sozialversicherungen und insbesondere der obligatorischen Unfallversicherung zu orientieren:

1 Keine Anpassung der Renten der Unfallversicherung an die Teuerung 2016

Gemäss Artikel 34 Absatz 2 Satz 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden die Renten der obligatorischen Unfallversicherung auf den gleichen Zeitpunkt wie die Renten der AHV an die Teuerung angepasst, d.h. grundsätzlich alle zwei Jahre. Da der Bundesrat im September 2014 entschieden hat, die Renten der AHV/IV per 1. Januar 2015 zu erhöhen, werden diese Renten für das Jahr 2016 nicht angepasst. Die Renten der Unfallversicherung bleiben dementsprechend unverändert.

2 Erhöhung des höchstversicherten Verdienstes auf den 1. Januar 2016 (Art. 22 UVV)

Artikel 15 Absatz 3 UVG bestimmt, dass der Bundesrat bei der Festsetzung des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes dafür sorgt, dass in der Regel mindestens 92 Prozent, aber nicht mehr als

96 Prozent der versicherten Arbeitnehmer zum vollen Verdienst versichert sind. Die letzte Anpassung

erfolgte auf den 1. Januar 2008. Seither beläuft sich dieser Höchstbetrag auf 126‘000 Franken im Jahr. Im November 2013 teilte die Koordinationsgruppe für die Statistik der Unfallversicherung (KSUV) mit, dass 2015 nur noch 92 Prozent der versicherten Arbeitnehmer zum vollen Verdienst versichert wären.

Der Bundesrat hat deshalb am 12. November 2014 beschlossen, den höchstversicherten Verdienst von 126'000 Franken auf 148'200 Franken zu erhöhen. Dies ergibt einen Betrag von 406 Franken pro Tag. Diese Erhöhung bewegt sich im Rahmen der letzten Anpassungen. Mit der neuen Obergrenze werden rund 95 Prozent der Versicherten zum vollen Lohn versichert sein. Diese Änderung des Artikels 22 Absatz 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) tritt per 1. Januar 2016 in Kraft.

3 Anpassung des minimal versicherten Verdienstes in der freiwilligen Versicherung

per 1. Januar 2016 (Art. 138 UVV)

Die Erhöhung des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes in der obligatorischen Unfallversicherung von 126‘000 Franken auf 148'200 Franken per 1. Januar 2016 hat zur Folge, dass auch das Minimum des versicherten Verdienstes in der freiwilligen Versicherung angepasst werden muss.

Damit die freiwillige Versicherung trotz der Erhöhung des höchstversicherten Verdienstes im bisherigen Rahmen weitergeführt werden kann, wurde Artikel 138 UVV entsprechend geändert. Der Schwellenwert für Selbständigerwerbende wird neu mit einer Quote von 45 Prozent und derjenige für mitarbeitende Familienmitglieder mit einer Quote von 30 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes definiert. Ab dem 1. Januar 2016 wird das versicherbare Minimum 66'690 bzw. 44'460 Franken betragen. Diese Minima liegen nur geringfügig über den aktuell gültigen Werten (63'000 bzw. 42'000 Franken).

4 Anpassung des Betrages für die Hilflosenentschädigung (Art. 27 UVG und 38 UVV)

Gemäss Artikel 27 UVG in Verbindung mit Artikel 38 UVV bemisst sich die Hilflosenentschadigung nach dem Grad der Hilflosigkeit. Der monatliche Betrag beläuft sich bei einer Hilflosigkeit schweren Grades auf das Sechsfache, bei mittleren Grades auf das Vierfache und bei Hilflosigkeit leichten Grades auf das Doppelte des Höchstbetrages des versicherten Tagesverdienstes.

Aufgrund der Erhöhung des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes in der obligatorischen Unfallversicherung, welcher per 1. Januar 2016 406 Franken pro Tag betragen wird, erhöhen sich auch die Beträge für Hilflosenentschädigungen. in Zukunft wird die Entschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades 812 Franken pro Monat betragen, diejenige für eine Hilflosigkeit mittleren Grades 1'624 Franken und bei einer Hilflosigkeit schweren Grades beträgt die Entschädigung 2'436 Franken. Diese Beträge gelten für zukünftige wie auch bereits laufende Hilflosenentschadigungen.

5 Unfallverhütung

Der Gesetzgeber hatte schon vor mehr als 50 Jahren eine Verordnung erlassen, um die Risiken bei Arbeiten im Überdruck (Bauarbeiten in Druckluft und Taucherarbeiten) auf ein vertretbares Mass zu senken. Viele der damaligen Regelungen sind nicht mehr aktuell. Sie genügen den heutigen Ansprüchen an die Arbeitssicherheit nur noch teilweise.

Der Bundesrat hat deshalb am 15. April 2015 der Verordnung über die Sicherheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Arbeiten im Überdruck zugestimmt. Insbesondere im Bereich der Technik und der Arbeitsmedizin wurden neue Erkenntnisse gewonnen, weshalb die heute gültige Verordnung der technischen Entwicklung und den veränderten Verhältnissen der heutigen Arbeitswelt angepasst wird. Sie ersetzt die Verordnung vom 20. Januar 1961 über die technischen Massnahmen zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten bei Arbeiten unter Druckluft, weiche aufgehoben wird. Mit Ausnahme von Artikel 50 Absatz 2, welcher erst am 1. Januar 2018 in Kraft treten wird, tritt die Verordnung über die Sicherheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Arbeiten im Überdruck am 1. Januar 2016 in Kraft.

6 Prämientarife

Wie wir Ihnen in unserem Schreiben vom 10. September 2015 mitgeteilt haben, geben wir in Zukunft keinen festen Zeitpunkt für die Einreichung der Tarife des Folgejahres mehr vor. Diese können gemäss den gesellschaftsindividuellen Abläufen jederzeit eingereicht werden. Die Tarife sollten uns aber jeweils bis spätestens Ende Mai zugestellt werden. Innerhalb eines Monats nach Eingang des Tarifs erhalten sie von uns eine Beurteilung. Diese Regelung gilt erstmals für die Tarife für das Jahr 2017, die bis spätestens Ende Mai 2016 einzureichen sind. Die entsprechenden Excel-Formulare sind unter folgendem Link

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7 Risikogerechtigkeit der Prämientarife 2017

Mit Schreiben vom 26. Februar 2015 hat das BAG gesellschaftsindividuell zu den Prämiensätzen der Tarife 2015 Stellung genommen, nachdem bereits mit Brief vom 31. März 2014 eine Einschätzung zu den UVG-Prämientarifen 2014 erfolgt war. In einer Vielzahl von Fällen kam das BAG zum Schluss, dass die Nettoprämiensätze der BU-, NBU- und FV-Tarife 2015 für viele Risikoklassen signifikant höher waren als die entsprechenden Risikosätze der Hausstatistiken (HAST) und der Gesamtstatistiken (GEST). Die Differenzen betrugen dabei teilweise mehr als 20%. Entsprechend wurden die Nettoprämiensätze in den Tarifen für die meisten Klassen als zu hoch und damit als nicht risikogerecht beurteilt. Dabei zeigte sich, dass kleineren Betrieben in Anwendung der Tarifprämien im Durchschnitt zu hohe, grösseren Betrieben nach Anwendung der Erfahrungstarifierung angemessenere, aber grossen Betrieben teilweise auch zu tiefe Nettoprämiensätze verrechnet wurden. In der Schlussfolgerung wurden die Versicherer angehalten, die Nettoprämiensätze des Tarifes 2017 so festzulegen, dass keine systematische Querfinanzierung zwischen den Risikoklassen oder zwischen kleinen und grossen Betrieben entsteht.

Gestützt auf die diversen Rückmeldungen der Versicherer hat das BAG im Sinne einer zusammengefassten Antwort mit Brief vom 10. September 2015 festgehalten, dass die geltend gemachten Argumente nicht geeignet seien, die in den vorangegangenen Schreiben des BAG bemängelten Differenzen zwischen den Nettoprämiensätzen der Tarife und den Risikosätzen zu erklären.

Gemäss der mit den Versicherern geführten Korrespondenz und insbesondere gestützt auf die im Brief vom 26. Februar 2015 geäusserte Erwartung von Anpassungen, wird das BAG die Tarife 2017 einer entsprechenden Überprüfung unterziehen und gegebenenfalls eine Überarbeitung verlangen.

8 Jahresbericht gemäss Artikel 109 Absatz 1 Buchstabe c UVV

Mit dem Jahresbericht 2015 ist dem BAG entsprechend Artikel 109 Absatz 1 Buchstabe c auch ein das UVG-Geschäftsjahr kommentierender Bericht beizulegen. Dieser soll zur Entwicklung und den Veränderungen der Einnahmen und Ausgaben im Vergleich zum Vorjahr je Versicherungszweig (BU/NBU) Stellung nehmen sowie auf die im Geschäftsjahr aufgetretenen besonderen Vorkommnisse wie beispielsweise Tarifanpassungen hinweisen.

Wir hoffen Ihnen mit den obigen Informationen dienen zu können und verbleiben mit freundlichen Grüssen

Abteilung Versicherungsaufsicht Sektion Unfallversicherung, Unfallverhütung und Militärversicherung Der Leiter

AZ

Cristoforo Motta

Kopie: FINMA, SVV