‘Informationen über Brexit

An die KVG-Versicherer, ihre Rückversicherer und die Gemeinsame Einrichtung KVG

An die Kantonsregierungen und die für die Kontrolle der Versicherungspflicht zuständigen kantonalen Stellen

An die Verbände der Leistungserbringer

Referenz/Aktenzeichen: 721.1 Unser Zeichen: PHE/Js Bern, den 20. Januar 2020

‘Informationen über Brexit Sehr geehrte Damen und Herren

Gerne informieren wir Sie über die Auswirkungen des Austritts des Vereinigten Königreichs (UK) aus der EU.

UK wird auf den 31. Januar 2020 aus der EU austreten. Das Austrittsabkommen, das zwischen UK und der EU ausgehandelt wurde, sollte im Januar von den beiden Parteien ratifiziert werden. Dieses Abkommen sieht vor, dass die zwischen der EU und Drittstaaten abgeschlossenen Abkommen in den Beziehungen mit UK bis zum 31. Dezember 2020 bestehen bleiben. Das Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz einerseits und der EU und ihren Mitgliedstaaten andererseits und das europaische Koordinationsrecht für die Sozialversicherungen (Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009) gelten während dieser Ubergangsfrist unverändert weiter. Das heisst, dass es in Bezug auf die Krankenversicherung zu keinen Änderungen kommen wird. Beispielsweise bleiben Schweizerische Rentnerinnen und Rentner, die ihren Wohnsitz nach UK verlegen, in der Schweiz krankenversicherungspflichtig und Touristinnen und Touristen aus UK haben bei einem Aufenthalt in der Schweiz bei notwendigen Behandlungen Anspruch auf Leistungsaushilfe.

Diese Übergangsfrist wird dazu genutzt werden, eine definitive Regelung zwischen der Schweiz und UK zu finden. Es ist zurzeit noch offen, wie danach die Regelungen in Bezug auf die Koordination der Sekretariat Sozialversicherungen aussehen werden. Wir werden Sie so bald als möglich darüber informieren. Freundliche Grüsse

Abteilung Versicherungsaufsicht

Die Leiterin

A aPone 2-

Helga Portmann