Anwendbare Prämienregion bei einer unterjährigen Gemeindefusion
An die KVG-Versicherer
Ihr Zeichen: Referenz/Aktenzeichen: Unser Zeichen: SIL Bern, 7. Juni 2017
Anwendbare Prämienregion bei einer unterjährigen Gemeindefusion
Sehr geehrte Damen und Herren
Auf den 2. April 2017 haben mehrere Gemeinden im Kanton Tessin fusioniert, die in unterschiedliche Prämienregionen eingeteilt waren. Diese Fusion hatte also zur Folge, dass gewisse Gemeinden neu zu einer Gemeinde gehören, die in einer anderen Prämienregion ist. Wir haben festgestellt, dass die Versicherer bei der Erhebung der Prämien der versicherten Personen in den fusionierten Gemeindenunterschiedliche Vorgehensweisen gewählt haben.
Gestützt auf Artikel 61 Absatz 2°'s des Krankenversicherungsgesetzes (KVG; SR 832.10) legt das eidgenössische Departement des Innern (EDI) die Prämienregionen in einer Verordnung fest (Verordnung des EDI über die Prämienregionen; SR 832.106).
Im Falle einer Gemeindefusion macht der Kanton dem EDI einen Vorschlag, in welche Prämienregion die neue Gemeinde eingeteilt werden soll (Art. 91b Abs. 3 Verordnung über die Krankenversicherung, KVV; SR 832.102). Die Verordnung über die Prämienregionen wird einmal jährlich revidiert und ihr Anhang an die Gemeindefusionen und neuen Einteilungen angepasst.
Bei unterjährigen Gemeindefusionen gelten die Prämienregionen der bisherigen Gemeinden weiterhin, bis die Liste im Anhang der Verordnung über die Prämienregionen im Rahmen einer Revision angepasst wird. Solange die Verordnung des EDI über die Prämienregionen nicht revidiert worden ist, ist also die Prämie der bisherigen Region zu entrichten.
Freundliche Grüsse
Abteilung Versicherungsaufsicht Die Leiterin
AM PRICE IE
Helga Portmann