Richtlinie Medizinische Tauglichkeitsuntersuchungen

1 Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

1 Diese Richtlinie regelt die Rechte und Pflichten der Fachstelle Medizin, der vom BAV

ernannten Vertrauensärzte und Vertrauensärztinnen, der Personen für medizinische Testungen und spezifiziert die Anforderungen an die Einrichtungen (Geräte) nach Kapitel 3, 4 und 10 der STEBV3, nach Kapitel 3, 6 und 7 der VTE und Abschnitt 3, 6 und 8 der ZSTEBV. 2 Sie regelt das Verfahren bei medizinischen Untersuchungen.

3 Sie gibt Anweisungen für die Tauglichkeitsbeurteilung bei verkehrsmedizinisch relevanten

Krankheitsbildern.

Art. 2 Stellenwert Dieser Richtlinie kommt nicht der Rang von Gesetz oder Verordnung zu, sie ist aber verbindlicher als eine blosse Empfehlung. Das BAV kann Abweichungen zulassen, sofern das von Gesetz, Verordnung und Richtlinie verfolgte Ziel auf andere Weise erreicht wird.

Art. 3 Adressaten Diese Richtlinie wendet sich an folgende Personen bzw. Instanzen: a. Bewerber und Bewerberinnen für sicherheitsrelevante Tätigkeiten im Eisenbahnbereich; b. Personen mit sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich; c. Prüfungsexperten und Prüfungsexpertinnen nach VTE bzw. ZSTEBV; d. Eisenbahnunternehmen; e. Unternehmen mit sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich; f. Vertrauensärzte und Vertrauensärztinnen; g. Personen für medizinische Testungen; h. Fachstelle Medizin des BAV.

Art. 4 Begriffe

1 Die Vertrauensärzte und Vertrauensärztinnen sind vom BAV auf Grund der Beurteilung der

Fachstelle Medizin ernannte Ärzte und Ärztinnen, die ermächtigt sind, die Tauglichkeitsuntersuchungen von Personen mit sicherheitsrelevanten Tätigkeiten und Bewerbern und Bewerberinnen nach dieser Richtlinie durchzuführen. Auch medizinische Institute sind dazu befugt, falls sie die Anforderungen gemäss Art. 58 VTE erfüllen.

2 Mit medizinischen Testungen werden die sensorischen Funktionen (Sehen, Hören und

Farberkennung) beurteilt. Sie können durch „Personen für medizinische Testungen“ vorgenommen werden. Diese Personen werden durch die Vertrauensärzte und Vertrauensärztinnen geschult und autorisiert.

3 SR 742.141. 2 Verordnung über die sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich (STEBV)

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3 Die Fahrtauglichkeit bezeichnet das Erfüllen der zeitlich nicht umschriebenen und nicht

ereignisbezogenen psychischen und physischen Mindestanforderungen. Diese Voraussetzungen müssen stabil vorliegen. Sie sind die allgemeine Basis zum direkten und indirekten Führen eines Triebfahrzeuges: a. Die Grenzwerte zwischen ‚tauglich’ und ‚untauglich’ sind so definiert, dass beim Nicht-Erfüllen der Mindestanforderungen die Sicherheit für den Fahrbetrieb nicht mehr in hinreichendem Masse gewährleistet ist. b. Die bedingte Tauglichkeit definiert Bedingungen, die eingehalten werden müssen, damit die Tauglichkeit gewährleistet ist, beispielsweise eine verkürzte Periodizität von Eignungsuntersuchungen oder die konsequente Durchführung einer ärztlich verordneten Therapie. Aus gesundheitlichen Gründen kann die Tauglichkeit vorübergehend oder ständig eingeschränkt sein. Dies erfordert z. B. eine Beschränkung der Dienstzeit oder des Fahrbereichs.

4 Die Fahrfähigkeit ist die momentane, psychische und physische Befähigung der

Triebfahrzeugführenden zum sicheren Führen eines Triebfahrzeuges. Die Fahrunfähigkeit ist grundsätzlich vorübergehender Natur (z.B. infolge Alkohol-, Betäubungsmittel- oder Arzneimittelkonsums, Müdigkeit). Die Verfahren sind in der Richtlinie Feststellung der Dienstunfähigkeit geregelt. 5Sinngemäss gelten diese Definitionen auch für die Diensttauglichkeit respektive Dienstfähigkeit für die sichere Ausführung anderer sicherheitsrelevanter Tätigkeiten im Eisenbahnbereich.

Art. 5 Notwendigkeit der medizinischen Tauglichkeitsuntersuchung

1 Die Sicherheitsmassnahmen im öffentlichen Verkehr beschränken sich nicht allein auf die

Technik, sondern umfassen auch den Faktor Mensch. Die Tätigkeit der Triebfahrzeugführenden, Fahrdienstleitenden, Rangierenden, Zugvorbereitenden, Zugbegleitenden sowie der Arbeitsstellensicherung erfordert neben den in der Ausbildung zu erwerbenden Fertigkeiten eine Reihe physischer und psychischer Grundvoraussetzungen. Die medizinische Tauglichkeitsuntersuchung klärt ab, ob die gesundheitlichen Voraussetzungen für diese sicherheitsrelevanten Tätigkeiten erfüllt sind.

2 Durch einen regelmässigen nationalen und internationalen Informationsaustausch unter

Expertinnen und Experten und den Einbezug neuer Erkenntnisse in der verkehrsmedizinischen wissenschaftlichen Literatur wird sichergestellt, dass die gesundheitlichen Mindestanforderungen laufend dem neusten Stand von Medizin und Technik angepasst werden, um das Sicherheitsrisiko für den Schienenverkehr möglichst klein zu halten.

2 Kapitel: Fachstelle Medizin

Art. 6 Allgemeines Die Fachstelle Medizin des BAV ist das fachliche Beratungsorgan und das Bindeglied im Zusammenhang mit den Vertrauensärzten und Vertrauensärztinnen. Sie ist eine externe, unabhängige, verkehrsmedizinische Stelle des BAV auf dem Gebiet des Eisenbahnverkehrs. Sie hat beratende und unterstützende Funktionen für das BAV.

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Art. 7 Fachliche Voraussetzungen

1 Der Leiter oder die Leiterin muss über einen anerkannten Facharzttitel FMH für

Arbeitsmedizin und über ausgewiesene Fachkenntnisse sowie mehrjährige Erfahrung in verkehrsmedizinischer Eignungsdiagnostik verfügen.

2 Die Fachstelle Medizin kann nach ihrem Ermessen Dritte für Gutachten und spezifische

Fragen beiziehen.

Art. 8 Aufgabe der Fachstelle Medizin Die medizinische Fachstelle unterstützt das BAV im Sinne von Entscheidungsgrundlagen bezüglich: a. Festlegung der medizinischen Anforderungen an die Personen mit sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich; b. Festlegung der fachlichen Vorschriften für die Vertrauensärzte und Vertrauensärztinnen; c. Prüfung der Gesuche um Ernennung zum Vertrauensarzt und zur Vertrauensärztin; d. Fachliche Unterstützung und Aufsicht über die Vertrauensärzte und Vertrauensärztinnen; e. Weiterbildung der Vertrauensärzte und Vertrauensärztinnen; f. Fachliche Unterstützung des BAV bei Tauglichkeitsbeurteilungen; g. Fachliche Unterstützung des BAV bei verkehrsmedizinischen Fragestellungen und Beschwerdeverfahren; h. Fachliche Unterstützung des BAV bei der Anerkennung ausländischer Tauglichkeitszeugnisse für Triebfahrzeugführende; i. Mitwirken bei der Untersuchung von Eisenbahnunfällen bei Bedarf.

Art. 9 Ausstand Für den Ausstand der medizinischen Fachstelle und der von ihr beigezogenen Fachpersonen gilt Art. 60 der VTE sinngemäss.

3 Kapitel: Vertrauensärzte und Vertrauensärztinnen sowie

Personen für medizinische Testungen

Art. 10 Ernennung / Absetzung Zuständig für die Ernennung oder Absetzung von Vertrauensärzten und Vertrauensärztinnen ist die für die Zulassungen verantwortliche Sektion des BAV.

Art. 11 Mutationen Adressänderungen von Vertrauensärzten und Vertrauensärztinnen sind dem BAV innert 30 Tagen zu melden.

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Art. 12 Zuständigkeit und Verantwortlichkeit

1 Die Vertrauensärzte und Vertrauensärztinnen sind verantwortlich für die Einhaltung der

Vorgaben der STEBV, VTE, ZSTEBV und dieser Richtlinie sowie deren Anhänge.

2 Die medizinische Fachstelle des BAV kann im Auftrag des BAV jederzeit Kontrollen

vornehmen.

3 Das Nichteinhalten dieser Richtlinie kann je nach Ausmass eine Ermahnung oder den

Widerruf der Ernennung zur Folge haben. Weitere rechtliche Schritte bleiben vorbehalten.

Art. 13 Weiterbildung und Erneuerung

1 Die Vertrauensärzte oder Vertrauensärztinnen sind verpflichtet, sich weiterzubilden und ihre

Kenntnisse der arbeits- und verkehrsmedizinischen Diagnostik à jour zu halten. Sie haben an den vom BAV angebotenen bzw. bezeichneten Weiterbildungsveranstaltungen im Bereich Verkehrsmedizin teilzunehmen (mind.1 Tag/Jahr) oder eine gleichwertige verkehrsmedizinische Weiterbildung vorzuweisen. Zudem sind die Vorgaben der Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte FMH bezüglich Weiterbildung in ihrem Fachgebiet einzuhalten.

2 Die Ernennung zum Vertrauensarzt oder zur Vertrauensärztin erneuert sich stillschweigend

nach fünf Jahren, wenn dem BAV gegenüber die nötige Weiterbildung und die nötige Anzahl an durchgeführten Untersuchungen nachgewiesen werden.

Art. 14 Beendigung der Tätigkeit

1 Der Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin kann jederzeit – unter Berücksichtigung einer

Frist von drei Monaten – von seiner bzw. ihrer Tätigkeit als Vertrauensarzt oder Vertrauensärztin zurücktreten. Der Rücktritt ist dem BAV schriftlich zu melden.

2 Das BAV kann einen Vertrauensarzt oder eine Vertrauensärztin mittels Widerruf der

Ernennung von seiner bzw. ihrer Funktion entheben, wenn er oder sie die Anforderungen nach Art. 56 VTE nicht mehr erfüllt.

Art. 15 Personen für medizinische Testungen

1 Der Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin oder ein Institut kann Personen für die

Durchführung von Testungen der sensorischen Funktionen autorisieren. Sie sind für die Aus- und Weiterbildung dieser Personen verantwortlich. Sie führen ein Verzeichnis über die berechtigten Personen. 2Sie haben pro Jahr mindestens 30 Testungen durchzuführen, damit die Routine und

Qualität der Testungen sichergestellt bleiben. 3 Sie haben keine Kompetenzen betreffend die medizinische Tauglichkeitsentscheidung.

Art. 16 Aktenaufbewahrung

1 Vertrauensärzte und Vertrauensärztinnen, welche von ihrer Tätigkeit zurücktreten, müssen

innerhalb der Rücktrittsfrist von 3 Monaten die Akten der Triebfahrzeugführenden dem Vertrauensarzt oder der Vertrauensärztin übergeben, welche das zuständige Unternehmen bezeichnet hat.

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2 Für die medizinischen Akten von Triebfahrzeugführenden besteht eine

Aufbewahrungspflicht nach Art. 62 VTE.

4 Kapitel: Anforderungen an die medizinischen Untersuchungen

Art. 17 Anforderungen an die Einrichtung sowie an die Durchführung

1 Die Räumlichkeiten, Gerätschaften und notwendigen Einrichtungen müssen den aktuellen

Diagnostikstandards entsprechen, damit unter anderem auch die Anforderungen nach Art. 20 erfüllt werden können. Mittels Massnahmen zur Qualitätssicherung (regelmässige Wartung und Überprüfung der verwendeten Geräte gemäss Empfehlungen des Herstellers, Teilnahme an Labor-Ringversuchen) muss sichergestellt werden, dass keine systematischen Fehler auftreten.

2 Die fachliche Kompetenz des medizinischen Personals ist regelmässig zu überprüfen und

zu fördern.

3 Mittels entsprechender Dokumentation ist für die Nachvollziehbarkeit sämtlicher

Untersuchungen und getroffenen Entscheidungen zu sorgen.

5 Kapitel: Inhalt und Umfang der medizinischen Untersuchungen

Art. 18 Allgemeines

1 Medizinisch untersucht wird die Tauglichkeit in der:

a. Anforderungsstufe 1 • zum Führen von Triebfahrzeugen als Lokomotivführer und –führerin (VTE).

b. Anforderungsstufe 2

  • zum indirekten Führen von Triebfahrzeugen (VTE);

  • zur grenzüberschreitenden Zugbegleitung aus Gründen der Betriebssicherheit als Zugbegleiter und -begleiterin (ZSTEBV);

  • zur operativen Sicherung und Regelung des Zugverkehrs als Fahrdienstleiter- und -leiterin der Kategorie B bei Erstuntersuchungen (ZSTEBV);

  • zur Sicherung der Arbeitsstelle als Sicherheitswärter und -wärterin (ZSTEBV).

c. Anforderungsstufe 3 (ZSTEBV)

  • zur operativen Sicherung und Regelung des Zugverkehrs als Fahrdienstleiter- und -leiterin der Kategorie A sowie Kat. B bei periodischen Untersuchungen;

  • zur operativen Vorbereitung eines Zuges als Zugvorbereiter und – vorbereiterin;

  • zum operativen Vor- und Nacharbeiten an Rangierbewegungen als Rangierer und Rangiererin;

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  • zur Zugbegleitung im Inland aus Gründen der Betriebssicherheit als Zugbegleiter und -begleiterin;

  • zur Durchführung und Überwachung von Sicherheitsmassnahmen als Sicherheitschef und –chefin.

2 Der Gesundheitszustand wird festgestellt, indem medizinische, die Sicherheit der

Arbeitsausführung beeinträchtigende Einschränkungen ausgeschlossen werden.

3 Die Validierung medizinischer Eigenschaften obliegt dem Vertrauensarzt oder der

Vertrauensärztin, der / die - nebst den medizinischen Untersuchungsresultaten - vorhandene medizinische Unterlagen sichtet und bei Bedarf externe medizinische und psychologische Stellen zu Rate ziehen muss. Gegebenenfalls sind auch Beobachtungen von Personen im Arbeitsumfeld zu berücksichtigen.

4 Jede Erstuntersuchung nach Art. 13 VTE / Art. 10 ZSTEBV und jede periodische oder

ausserordentliche Untersuchung nach Art. 40 VTE / Art. 26 ZSTEBV ist grundsätzlich vollständig auszuführen.

5 Die Netzinfrastruktur von Werk- und Anschlussgleisanlagen kann sehr einfach sein oder sie

ist durch zusätzliche Sicherheitseinrichtungen (Entgleisungseinrichtungen, Flankenschutz) gesichert. Für Personen, welche ausschliesslich auf diesen Gleisanlagen und auf Baustellen nach Art. 10 VTE / Art. 4 ZSTEBV sicherheitsrelevante Tätigkeiten ausüben, können von den Standardvorgaben abweichende medizinische Tauglichkeitsanforderungen bewilligt werden.

Art. 19 Erstuntersuchung

1 Wer sich um die Ausbildung zu sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich

bewirbt, muss sich einer medizinischen Untersuchung oder Beurteilung unterziehen.

2 Mindestumfang der Erstuntersuchung Anforderungsstufe 1 und 2:

a. Allgemeine ärztliche Untersuchung (Anamnese, klinische Untersuchung); b. Untersuchung der Sinnesfunktionen (Gehör, Sehfunktion, Farbsinn); c. Urin- und allenfalls Blutanalyse zur Feststellung von Diabetes mellitus sowie anderen von der allgemeinen ärztlichen Untersuchung angezeigten gesundheitlichen Einschränkungen; d. Urin- und allenfalls Blutanalyse zur Feststellung eines allfälligen Konsums von psychoaktiven Substanzen (Betäubungsmittel, auf das zentrale Nervensystem wirkende Medikamente); e. Ruhe-EKG.

3 Mindestumfang der Erstbeurteilung Anforderungsstufe 3:

a. Beurteilung des Gesundheitszustandes gestützt auf den Fragebogen; b. Testung der Sinnesfunktionen (Gehör, Sehfunktion, Farbsinn). Bei Auffälligkeiten sind erweiterte Untersuchungen durch einen Vertrauensarzt oder eine Vertrauensärztin vorzunehmen; c. Wird die Beurteilung der Sinnesfunktionen durch Personen nach Art. 15 ausgeführt, sind die protokollierten Testergebnisse dem verantwortlichen Vertrauensarzt oder der verantwortlichen Vertrauensärztin zuzuleiten. Der ausgefüllte Fragebogen ist von der untersuchten Person in vertraulicher Form direkt an den Vertrauensarzt zu senden.

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Art. 20 Periodische Untersuchung

1 Die Abstände zwischen den einzelnen Untersuchungen/Beurteilungen werden in Art. 40

VTE / Art. 26 ZSTEBV definiert. Der Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin kann bei Bedarf kürzere Abstände anordnen.

2 Mindestumfang der periodischen Untersuchung Anforderungsstufe 1 und 2:

a. Allgemeine ärztliche Untersuchung (Anamnese, klinische Untersuchung); b. Untersuchung der Sinnesfunktionen (Gehör, Sehfunktion; Farbsinn bei entsprechender Indikation); c. Urin- und allenfalls Blut-Analyse zur Feststellung von Diabetes mellitus sowie anderen, von der allgemeinen ärztlichen Untersuchung angezeigten gesundheitlichen Einschränkungen; d. Bei Vorliegen von Anzeichen für einen Konsum psychoaktiver Substanzen: Urin- und allenfalls Blutanalyse zur Feststellung eines allfälligen Konsums dieser Substanzen; e. Ruhe-EKG.

3 Mindestumfang der periodischen Testung Anforderungsstufen 3:

a. Beurteilung des Gesundheitszustandes gestützt auf den Fragebogen; b. Testung der Sinnesfunktionen (Gehör, Sehfunktion, Farbsinn bei entsprechender Indikation). Bei Auffälligkeiten sind erweiterte Untersuchungen durch einen Vertrauensarzt oder eine Vertrauensärztin vorzunehmen; c. Wird die Beurteilung der Sinnesfunktionen durch Personen nach Art. 15 ausgeführt, sind die protokollierten Testergebnisse dem verantwortlichen Vertrauensarzt oder der verantwortlichen Vertrauensärztin zuzuleiten. Der ausgefüllte Fragebogen ist von der untersuchten Person in vertraulicher Form direkt an den Vertrauensarzt zu senden.

4 Als medizinische Untersuchung nach der Anforderungsstufe 3 kann auch ein

arbeitsmedizinisches Untersuchungsergebnis nach den Artikeln 71 - 77 der Verordnung über die Unfallverhütung (VUV)4 und der EKAS-Richtlinie 6508 anerkannt werden. Dies beschränkt sich auf Triebfahrzeugführende nach Art. 10 VTE, welche nicht der Ausweis- und Bescheinigungspflicht unterstehen und in Bahnhofteilen und Bahnhofsanlagen mit Anschlussgleisen sowie in Werkarealen mit einfachen Rangierverhältnissen nur kleine Lokomotiven, Traktoren, etc. mit kleinen Anhängelasten bedienen sowie auf Personen nach Art. 4 ZSTEBV ohne Bescheinigungspflicht.

Art. 21 Überprüfung der medizinischen Tauglichkeit nach Unfall, Krankheit oder bei beeinträchtigter Leistungsfähigkeit Das Vorgehen in solchen Fällen ist in den Art. 12 und 13 STEBV vorgegeben. Die Eisenbahnunternehmen veranlassen den Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin, die medizinische Tauglichkeit von Personen mit sicherheitsrelevanten Tätigkeiten abzuklären, falls aus Sicherheitsgründen diesbezüglich Zweifel bestehen.

4 SR 832.30 Verordnung über die Unfallverhütung (VUV)

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Art. 22 Allgemeine medizinische Anforderungen an den Gesundheitszustand

1 Personen mit sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich dürfen nicht unter

medizinischen Bedingungen leiden oder Medikamente oder irgendwelche Substanzen einnehmen, die Folgendes verursachen könnten: a. plötzliche Bewusstseinseinschränkung oder -verlust; b. Verringerung der Aufmerksamkeit oder der Konzentration; c. plötzliche Arbeitsunfähigkeit; d. Gleichgewichts- oder Koordinationsverlust; e. signifikante Mobilitätseinschränkung.

2 Bei kognitiven Auffälligkeiten (z.B. bei Verdacht auf Aufmerksamkeitsdefizit) ist eine

verkehrspsychologische Abklärung zu veranlassen.

6 Kapitel: Entscheidungsregeln für die Beurteilung der

medizinischen Tauglichkeit

Art. 23 Ablehnungsgründe

1 Ablehnungsgründe bei Bewerbenden sowie Ausschlussgründe für die Weiterbeschäftigung:

a. Chronischer Alkoholmissbrauch bzw. Alkoholabhängigkeit oder chronischer Betäubungsmittelkonsum bzw. Betäubungsmittelabhängigkeit oder andere Suchtformen; b. Medikamentenabhängigkeit; c. Dauerbehandlung mit Medikamenten, die die Tauglichkeit einschränken; d. Bewusstseins- und Gleichgewichtsstörungen sowie Anfallsleiden jeglicher Ursache; e. Unbehandelte bzw. ungenügend behandelte schlafbezogene Atmungsstörungen (sog. obstruktives Schlafapnoesyndrom) und dadurch verursachte Aufmerksamkeitsbeeinträchtigungen; f. Erkrankungen oder Schäden des zentralen oder peripheren Nervensystems mit wesentlichen Funktionseinschränkungen und/oder der Gefahr einer akuten Verschlimmerung; g. Schwere Formen von psychischen Krankheiten5; h. Herz-Kreislauf-Krankheiten mit erheblicher Einschränkung der Leistungs- und Regulationsfähigkeit und/oder der Gefahr einer akuten Verschlimmerung; i. Chronische Krankheiten der Lungen oder der Atemwege mit Zeichen einer Ateminsuffizienz und/oder der Gefahr einer akuten Verschlimmerung; j. Krankheiten des Magen-Darmsystems und der Stoffwechselorgane mit erheblichen Funktionseinschränkungen; k. Insulinpflichtiger Diabetes mellitus; l. Chronische Nierenleiden, die eine Dialysebehandlung verlangen6 oder mit einer

5 Bei Bewerbenden: Auch Anzeichen einer - möglicherweise progredienten - psychischen Krankheit

6 Bei Bewerbenden der Anforderungsstufe 1 und 2: Jegliche Form eines chronischen Nierenleidens

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erheblichen Funktionsstörung oder Komplikationen einhergehen; m. Blutkrankheiten mit funktionellen Defiziten und Komplikationen; n. Krebsleiden mit funktionellen Defiziten und Komplikationen; o. Krankheiten oder Schäden des Bewegungsapparates, die mit einer erheblichen Einschränkung der Beweglichkeit oder der rohen Kraft einhergehen, welche die Ausübung der sicherheitsrelevanten Tätigkeit erschweren; p. Medikamentös behandeltes AIDS fortgeschrittenes Stadium mit negativen Auswirkungen auf die Fahrtauglichkeit), nachgewiesene HIV-Infektion allein ist kein Ablehnungsgrund; q. Ausgeprägte Adipositas mit BMI >/=357.

2 Detaillierte Regeln zu spezifischen Fragestellungen in Bereichen wie „Herz-Kreislauf –

Erkrankungen“, „Diabetes mellitus“, „Krankheiten des Zentralnervensystems“, „psychiatrische Erkrankungen“ sowie „Alkohol, Betäubungsmittel und andere psychotrope Substanzen“ werden von der Fachstelle Medizin laufend erarbeitet bzw. überarbeitet und den Vertrauensärzten und Vertrauensärztinnen zugänglich gemacht. Der Anhang 4 dieser Richtlinie beschreibt die für die Personen mit sicherheitsrelevanten Tätigkeiten relevanten Erkrankungen.

3 Schwangerschaft: Eine mit Beschwerden oder Komplikationen einhergehende

Schwangerschaft kann ein Grund für einen zeitlich begrenzten Ausschluss der Person mit sicherheitsrelevanten Tätigkeiten sein. Zudem ist der Mutterschutzverordnung Rechnung zu tragen.

4 Erforderliche Seh- und Hörfunktion: Der Anforderungskatalog im Anhang 3 enthält Angaben

zur Seh- und Hörfunktion, die für die Zulassung oder Ablehnung der Person mit sicherheitsrelevanten Tätigkeiten massgeblich sind.

5 Zwingend für Brillen- oder Kontaktlinsenträgerinnen und -träger: Es muss stets eine

Ersatzbrille griffbereit sein. Nach einem chirurgischen Eingriff an der Hornhaut (refraktive Chirurgie) besteht während 3 Monaten Fahruntauglichkeit. Bei stabilem Visus und komplikationslosem Verlauf kann danach wieder eine Tauglichkeit ausgesprochen werden. Eine frühere Zulassung (bedingte Tauglichkeit: Visuskontrollen 1x / Monat während den ersten 3 Monaten nach Eingriff) ist unter folgenden Bedingungen möglich: Laser-Korrektur ≤ 5 dpt, Refraktion hat sich postoperativ stabilisiert, komplikationsloser postoperativer Verlauf, Blendungs-Empfindlichkeit der Norm entsprechend, kein eingeschränktes Kontrastsehen, entsprechendes ophthalmologisches Gutachten vorliegend. Brillen mit getönten Gläsern dürfen in der Dunkelheit maximal eine Absorption von 35% aufweisen.

6 Zwingend für Hörprothesenträgerinnen und -träger: Wenn die Hörprothese nicht getragen

werden kann, ist die Ausübung einer Tätigkeit der Anforderungsstufen 1 und 2 nicht erlaubt. Knochenverankerte Hörgeräte bei einseitiger Gehörlosigkeit sind zulässig, sofern die Anforderungen der Erstuntersuchungen gemäss Anhang 3 zur Richtlinie medizinische Tauglichkeitsuntersuchungen erfüllt werden. Bei periodischen Untersuchungen muss eine bedingte Tauglichkeit mit dem/der Prüfungsexperten/-expertin überprüft werden.

7 Nur bei Bewerbenden der Anforderungsstufe 1 mit Ausweispflicht

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7 Kapitel: Beschwerden nach VTE

Art. 24 Beschwerden nach VTE Die untersuchte Person kann gegen den Entscheid der medizinischen Tauglichkeitsuntersuchung für Triebfahrzeugführende innert 10 Tagen nach der Ergebnisbekanntgabe beim BAV eine beschwerdefähige Verfügung verlangen. Das Gesuch muss das Begehren des Beschwerdeführers sowie dessen Begründung beinhalten.

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Beiblatt 1: Übersicht Anforderungsstufen (AS) und Periodizität der Untersuchungen

Erstuntersuchung Periodische Untersuchung Form. Tätigkeiten AS AS Periodizität Limit Lokomotivführer CH : Kat. A40, A, B60, B80, B100, B alle 5 Jahre, ab 40 alle 3 Jahre, ab 60 jährlich 1 1 Lokomotivführer EU : Kat. B alle 3 Jahre, ab 55 jährlich 70 2a/b Indirektes Führen : Kat. Ai40, Ai, Bi 2 2 ab 50 alle 3 Jahre, ab 62 jährlich V Lokführer ohne Ausweispflicht 1 1 T ab 50 alle 3 Jahre, ab 62 jährlich Rangierer ohne Ausweispflicht 2 2 E Lokführer ohne Ausweispflicht mit einfachen offen Betriebsverhältnissen 31) ab 50 alle 3 Jahre Rangierer ohne Ausweispflicht mit einfachen Betriebsverhältnissen Fahrdienstleiter Kategorie A 3 Fahrdienstleiter Kategorie B 2 2c 3 ab 50 alle 3 Jahre offen Z Rangierer, Zugvorbereiter S 3 Zugbegleiter CH T Zugbegleiter EU alle 5 Jahre, ab 40 alle 3 Jahre, ab 62 jährlich E 2 2 B Sicherheitswärter ab 50 alle 3 Jahre, ab 62 jährlich 702) V Sicherheitschef 3 Fahrdienstleiter und Rangierer ohne 3 ab 50 alle 3 Jahre offen 31) Bescheinigungspflicht mit einf. Betriebsverhältnissen

  • Abkürzungen: AS = Anforderungsstufe, CH = Schweiz, EU = Europäische Union

  • 1) Anstelle AS 3 wird auch VUV (Verordnung über die Unfallverhütung) / EKAS (Eidgenössische Koordinationskommission für Arbeitssicherheit) med-Untersuch anerkannt

- 2) Für Sicherheitswärter von Bahnen mit einfachen Betriebsverhältnissen nach VTE Anhang 1 Bst. b gilt das Alterslimit von 75 Jahren