Freihandelsabkommen EFTA-Republik Korea; Änderungen im Bereich Ursprungsregeln

Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG Warenverkehr

Bern, 19.12.2016 No 071-16.1-KR

Zirkular R-30

Freihandelsabkommen EFTA-Republik Korea Änderungen im Bereich Ursprungsregeln

1 Änderungen

Die EFTA Staaten und die Republik Korea sind nach einem langwierigen Prozess übereingekommen, den Anhang I des Freihandelsabkommens EFTA-Republik Korea (FHA) in zwei Punkten abzuändern.

• Einerseits wurde die Frist zur Beantwortung von Nachprüfungsgesuchen für Ursprungserklärungen von 10 Monaten auf neu 15 Monate festgesetzt. Dies mindert im Interesse der Ausführer die Gefahr, dass in komplexen Fällen die Nachprüfungsgesuche nicht fristgerecht beantwortet werden können.

• Andererseits betrifft es die Aufbewahrungspflicht für die Ausführer hinsichtlich der Kopien der Ursprungserklärungen und der ursprungsrelevanten Belege. Ab Inkrafttreten der Änderung sind solche Dokumente neu mindestens 5 Jahre aufzubewahren (siehe dazu auch Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung über die Ausstellung von Ursprungsnachweisen (VAU) SR 946.32). Daraus folgt, dass alle nach Inkrafttreten dieser Änderung ausgefertigten Ursprungserklärungen bis zu 5 Jahre nach deren Ausfertigung nachgeprüft werden können.

Im Übrigen wurde anerkannt, dass bis zum Inkrafttreten der Änderungen eine kürzere Aufbewahrungsfrist (in der Schweiz 3 Jahre) als „in Übereinstimmung mit den Voraussetzungen gemäss Artikel 21 Absatz 1“ gelte.

2 Inkrafttreten der Änderungen

Diese Änderungen treten auf den 1. Januar 2017 in Kraft.

3 Dokumente

Das Dokument R-30 "Freihandelsabkommen, Zollpräferenzen und Warenursprung" und die weiteren Dokumentationen werden entsprechend angepasst werden.