Einfuhr von Waren in Kunststoffkisten und ähnlichen Behältnissen Richtlinien zur Berechnung des zollpflichtigen Gewichts bei Einfuhren von Waren in wieder verwendbaren Kunststoffbe

Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Eidgenössische Zollverwaltung EZV Oberzolldirektion Abteilung Zolltarif

Bern, 10. Oktober 2010 No 302.3.2010.1

Zirkular Taraverordnung, D. 6

Einfuhr von Waren in Kunststoffkisten und ähnlichen Behältnissen

Gemäss Art. 1 Abs. 2 Taraverordnung (SR 632.13) besteht das Nettogewicht aus dem Eigengewicht (Eigenmasse) der Ware sowie dem Gewicht der Warenträger und der unmittelbaren Verpackung. Nicht zum Nettogewicht gehört die Verpackung, die allein oder hauptsächlich zum Schutz der Ware während des Transportes dient.

Bei Einfuhren - insbesondere von Lebensmitteln - kommen vermehrt wieder verwendbare Kunststoffbehälter zum Einsatz. Es handelt sich dabei meistens um Klappboxen mit einem Nutzvolumen bis ca. 30 Liter bzw. einer Tragfähigkeit von max. 20 kg. Diese werden von Logistikunternehmen unter verschiedenen Bezeichnungen angeboten (z.B. IFCO, Klappsteige, MTV, O&G-Kiste). Die Ware gelangt dabei in der Regel im gleichen Gebinde vom Produzenten bis ins Verkaufsgestell des Detailhändlers. Es handelt sich daher um ein Transport- und Lagergebinde, welches nicht allein oder hauptsächlich zum Schutz der Ware während des Transportes eingesetzt wird.

Wir haben festgestellt, dass die Bestimmungen zur Ermittlung des zollpflichtigen Gewichtes unterschiedlich interpretiert werden und präzisieren deshalb die Vorschriften wie folgt:

Bei Waren, welche in wieder verwendbaren Behältnissen ohne weitere Verpackung transportiert, gelagert und verkauft werden, stellt das Gebinde die unmittelbare Verpackung dar. Das zollpflichtige Gewicht setzt sich aus der Ware und den Behältern zusammen. Eine Nettoveranlagung ist daher nicht angezeigt, da die Behältnisse zum Nettogewicht gehören.

Beispiel: Kunststoffkiste mit eingelegtem, losen Kartonblatt, mit einer Lage unverpackter Peperoni und Abdeckung mit lose aufgelegtem Kartonblatt (gilt auch für teilweise Umschliessungen aus Papier oder einfache Einlageformen).

Falls die Ware in den Behältnissen zusätzlich verpackt ist (z. B. Plastiksäcke, Papiertüten, Detailverkaufsschachteln), gelten diese Verpackungen als „unmittelbare Verpackung“ im Sinne von Art. 1, Abs. 2 Taraverordnung. Das zollpflichtige Gewicht setzt sich aus der Ware, der unmittelbaren Verpackung sowie den Kunststoffbehältern zusammen. Auf Antrag ist eine Nettoveranlagung nach Art. 5 Taraverordnung möglich. Das Nettogewicht besteht in diesem Fall aus der Ware und der unmittelbaren Verpackung. Zusätzlich wäre der, nach Taraverordnung für die entsprechende Tarif-Nr. vorgesehene, Tarazuschlag hinzuzurechnen.

Beispiel: Peperoni, jeweils 3 Stück in einem Plastikbeutel verpackt. Mehrere dieser Beutel in eine Kunststoffkiste gelegt.

Diese Regelung gilt ab sofort und ist nicht rückwirkend.

Die Erläuterungen zur Taraverordnung im D. 6 (Vorbemerkungen) werden bei nächster Gelegenheit entsprechend angepasst.

Die Veranlagung von neuen, erstmals eingeführten Behältnissen sowie deren Unterhalt (waschen, reparieren usw.) in Bezug auf die MWST wird separat behandelt.