Abkommen über Freihandel und Wirtschaftliche Partnerschaft (FHWPA) Schweiz-Japan

Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG Warenverkehr

Bern, 11.8.2009 / 1.9.2009 No 323.0.3.2009

Zirkular R-30

Abkommen über Freihandel und Wirtschaftliche Partnerschaft (FHWPA) Schweiz-Japan

Inkrafttreten des bilateralen Abkommens über Freihandel und Wirtschaftliche Partnerschaft (FHWPA) Schweiz-Japan auf den 1. September 2009

Das FHWPA weist Besonderheiten und auch wesentliche Unterschiede zu den schon bestehenden Abkommen der EFTA bzw. der Schweiz auf. Die wichtigsten sind nachstehend hervorgehoben.

1 Präferenzansätze bei der Einfuhr in die Schweiz

Die Ansätze werden auf das Datum des Inkrafttretens im elektronischen Zolltarif Tares angepasst; für vorgängige Abklärungen siehe Abkommenstexte > Annex I, Appendix 2, Schedule of Switzerland.

2 Ursprungsbestimmungen

2.1 Prinzip

2.1.1 Territorialer Anwendungsbereich (Vertragsparteien)

  • Zollgebiet der Schweiz (inkl. Liechtenstein)

  • Japan

2.1.2 Geltungsbereich

Der Geltungsbereich erstreckt sich auf Waren der Kapitel 1 bis 97 des Zolltarifs. Insbesondere für Waren der Kapitel 1 bis 24 werden nicht für alle Positionen Zollkonzessionen gewährt, vgl. Abkommenstexte > Annex I, Appendix 2, Schedule of Switzerland bzw. Annex I, Appendix 1, Schedule of Japan).

2.2 Ursprungsregeln

2.2.1 Listenregeln

Das Abkommen sieht generelle Regeln für die Erlangung des präferenziellen Ursprungs vor. Ausnahmen davon sind in einer Liste (Beilage 1 zum Anhang II, siehe Abkommenstexte) geregelt. Erzeugnisse, welche in der Liste erfasst sind, gelten als ausreichend bearbeitet, wenn die in der Liste erwähnten Regeln erfüllt sind. Erzeugnisse, welche nicht in dieser Liste erfasst sind, gelten als ausreichend bearbeitet, wenn

  • der Wert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft (drittländische Vormaterialien) 60 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet oder

  • sämtliche verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft in eine andere (vierstellige) Nummer des Harmonisierten Systems als das hergestellte Erzeugnis einzureihen sind (Positionssprung).

2.2.2 Toleranzen

Es gelten als ausreichend bearbeitet:

  • Erzeugnisse der Kapitel 1 bis 24, bei welchen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft verwendet werden, die den geforderten Positionssprung nicht erfahren, deren Wert jedoch 7 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

  • Erzeugnisse der Kapitel 25 bis 49 oder 64 bis 97, bei welchen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft verwendet werden, die den geforderten Positionssprung nicht erfahren, deren Wert jedoch 10 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

  • Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63, bei welchen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft verwendet werden, die den geforderten Positionssprung nicht erfahren, deren Gewicht jedoch 7 % des Gesamtgewichtes des Erzeugnisses nicht überschreitet.

2.2.3 Kumulation

Das Abkommen sieht die übliche bilaterale Kumulation mit Ursprungserzeugnissen vor. Eine Kumulationsmöglichkeit über die Abkommensgrenzen hinweg (diagonale Kumulation) besteht hingegen nicht.

2.2.4 Warenzusammenstellungen

Es bestehen keine Sonderregeln für Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 zur Auslegung des Harmonisierten Systems.

2.2.5 Drawback

Es besteht kein Drawbackverbot.

2.2.6 Direktversand

Das Abkommen sieht die Möglichkeit der Aufteilung von Sendungen in Drittstaaten in analoger Weise wie in den EFTA-Abkommen mit der Republik Korea, Chile, SACU, Mexiko und Kanada vor.

2.2.7 Buchmässige Trennung

Das Abkommen sieht die Möglichkeit der buchmässigen Trennung vor.

2.3 Ursprungsnachweise / Ermächtigter Ausführer

Als Ursprungsnachweis gelten Ursprungszeugnisse und (nur für Ermächtigte Ausführer) Ursprungserklärungen auf der Rechnung. Sie sind 12 Monate gültig.

2.3.1 Ursprungszeugnis

Die Ursprungszeugnisse sind durch den Ausführer oder seinen bevollmächtigten Vertreter in englischer Sprache auszustellen und von den zuständigen Stellen bei der Ausfuhr zu visieren. Die nachträgliche Ausstellung und Duplikate sind nach den gleichen Regeln wie bei den anderen Abkommen möglich.

2.3.1.1 Einfuhr in die Schweiz

Die Ursprungszeugnisse haben dem Muster gemäss Anhang zu diesem Zirkular zu entsprechen. Die Unterschrift der visierenden Behörde kann handschriftlich oder elektronisch gedruckt angebracht sein. Der Stempel der visierenden Behörde kann ebenfalls elektronisch gedruckt sein. Duplikate aus Japan tragen in Rubrik 7 statt des Vermerks „Duplicate“ die Nummer des Original-Ursprungszeugnisses.

2.3.1.2 Ausfuhr aus der Schweiz

Es sind die viersprachigen Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 zu verwenden, welche nach den einschlägigen Vorschriften auszufüllen und zu behandeln sind, wobei die Vorderseite (eigentliches Ursprungszeugnis) in englischer Sprache auszufüllen ist.

2.3.2 Ursprungserklärung / Ermächtigter Ausführer

Die Ursprungserklärung kann nur von Ermächtigten Ausführern verwendet werden. Sie muss nicht unterzeichnet werden. Die Regelungen hinsichtlich Ermächtigtem Ausführer entsprechen den anderen Abkommen. Die bestehenden Bewilligungen erstrecken sich auch auf dieses Abkommen. Der Text der Ursprungserklärung, welcher zwingend in englischer Sprache auszufertigen ist, entspricht demjenigen in den anderen Abkommen und lautet wie folgt: The exporter of the products covered by this document [Authorization No ...] declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of … preferential origin.

2.3.3 Verzicht auf Ursprungsnachweise; Wertlimiten

2.3.3.1 Einfuhr in Japan

• Sendungen mit einem gesamten Zollwert von nicht mehr als JPY 200’000.-

2.3.3.2 Einfuhr in die Schweiz
  • Privatwaren im Reiseverkehr: CHF 2'100

  • Kleinsendungen von Privat an Privat: CHF 900

3 Bestimmungen für besondere Produkte

3.1 Ausfuhr von Käse/Fondue nach Japan

3.1.1 Käse

Um von einem Präferenz-Zollansatz profitieren zu können, haben die Ausführer von Käsen (der Nr. 0406.90) in der nachstehenden Liste in Rubrik 8 der WVB EUR.1 den nachstehenden – je nach Käsetyp ergänzten - Vermerk anzubringen: I, the undersigned, declare that the products described above are classified as Qb n°….

Die Nummer, welche nach „Qb“ anzubringen ist, ergibt sich aus der folgenden Liste.

Kategorie Produkt Qb 1 Emmentaler Qb 2 Gruyère (with or without the specification “d’Alpage”) Qb 3 Sbrinz Qb 4 Vacherin fribourgeois Qb 5 Berner Alpkäse or Berner Hobelkäse Qb 6 Formaggio d’alpe ticinese Qb 7 L’Etivaz (with or without the specification “à rebibes”) Qb 8 Raclette du Valais or Walliser Raclette Qb 9 Vacherin Mont-d’Or Qb 10 Tête de Moine, Fromage de Bellelay Qb 11 Appenzeller Qb 12 Glarner Schabziger Qb 13 Tilsiter

Ermächtigte Ausführer vermerken zusätzlich zum Wortlaut der Ursprungserklärung auf der Rechnung nachstehenden Satz in englischer Sprache: The exporter also declares that these products are classified as Qb n°…

Der Vermerk „Qb“, gefolgt von der Nummer je nach Käsetyp ist für die Zollpräferenz ausschlaggebend und nicht die Bezeichnung des Käses. Das Kontingent beträgt im ersten Jahr 600 Tonnen und erhöht sich jedes Jahr um 40 Tonnen, bis im elften Jahr 1000 Tonnen erreicht sind.

3.1.2 Fondue

Für Ausfuhren von Fonduemischungen der Nr. 2106.90, welche einer Zollpräferenz unterliegen, lautet der Vermerk in Rubrik 8 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 folgendermassen: I, the undersigned, declare that the products described above are classified as Qf.

Ermächtigte Ausführer vermerken zusätzlich zum Wortlaut der Ursprungserklärung auf der Rechnung nachstehenden Satz in englischer Sprache: The exporter also declares that these products are classified as Qf.

Das jährliche Kontingent beträgt 23 Tonnen.

3.2 Einfuhr von sog. Geschenkfrüchten („gift fruits“, ex Tarifnummern

0806.1011/ 1012, 0809.3010 und 0809.3020) aus Japan Solche Früchte können im Rahmen eines präferenziellen Zollkontingentes zollfrei eingeführt werden. Das Kontingent von 50'000 kg wird nach dem Windhundverfah-

ren zugeteilt1. Es handelt sich um Weintrauben, Pfirsiche, Nektarinen und Brugnolen, welche die folgenden Merkmale aufweisen:

  • aufwändige Verpackung, meistens für jede einzelne Frucht (zum Verkauf per Stück)

  • wesentlich grösser und teurer als handelsübliche Früchte, die nach Gewicht verkauft werden.

4 Zollabbau bei der Einfuhr in Japan

Siehe Abkommenstexte > Annex I, Appendix 1, Schedule of Japan.

5 Dokumentation

Die Texte des Abkommens finden sich unter Abkommenstexte

Das Hauptabkommen kann in den Landesprachen im Bundesblatt eingesehen werden.

Der Anhang II wird im Dokument R-30 aufgeschaltet werden. Die Originaltexte stehen bereits zur Verfügung (Abkommenstexte).

Die anderen im Internet verfügbaren Dokumente werden überarbeitet.

Die Umschreibung für Geschenkfrüchte wird bei nächster Gelegenheit ins D. 6 aufgenommen.

6 Inkrafttreten

Das Abkommen tritt am 1. September 2009 in Kraft.

1 siehe Tares → Bemerkungen → Zollkontingente → Ziff. 2.2. und 3

Anhang (Ziffer 2.3.1.1)

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