R-10-21 Zugelassene Versender und Empfänger
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG Warenverkehr
Zollveranlagung A.01 1. Februar 2026
Richtlinie 10-21
Zugelassene Versender und Empfänger
Bei Richtlinien handelt es sich um Ausführungsbestimmungen zum Zollrecht und zu den nichtzollrechtlichen Erlassen des Bundes. Sie werden im Interesse einer einheitlichen Rechtsanwendung veröffentlicht.
Aus den Richtlinien können keine über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehenden Rechtsansprüche abgeleitet werden.
Abkürzungs- und Begriffsverzeichnis
Begriff/Abkürzung Bedeutung
AZA Ausfuhrzollanmeldung
BAZG Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit
Chartera Input Applikation für Passar, um Begleitdokumente zu Warenanmeldungen elektronisch an das BAZG zu übermitteln.
E-Begleitdokument Applikation für e-dec, um Begleitdokumente zu Zollanmeldungen und Unterlagen zu Anträgen elektronisch an das BAZG zu übermitteln.
E-Com Modul im IT-System e-dec für die elektronische Kommunikation zwischen dem Zollanmelder und dem BAZG (z. B. Beanstandungen oder Anträge des Zollanmelders).
EZA Einfuhrzollanmeldung
gVV Gemeinsames Versandverfahren im Rahmen des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren (SR 0.631.242.04)
NZE Nichtzollrechtliche Erlasse
OZL Offenes Zolllager
Passar Warenverkehrssystem des BAZG für die digitale Abwicklung der Zollverfahren bzw. der Warenbestimmungen. Falls nicht genauer präzisiert, beinhaltet der Begriff Passar im weiteren Sinne auch die Umsysteme wie Transportcockpit, Risico, Inspecziun, Garanzia, etc.
Warenanmeldung Die Warenanmeldung (WA Einfuhr, WA Ausfuhr und WA Durch- (WA) fuhr) ist der neue Begriff für die Zollanmeldung. Der Begriff «Warenanmeldung» wird im Zusammenhang mit dem IT-System Passar und dem künftigen Zollrecht (BAZG-VG) verwendet. Bei einer Anmeldung im IT-System e-dec wird weiterhin der Begriff «Zollanmeldung» verwendet.
WVB Warenverkehrsbescheinigung
ZAZ Zollkonto im zentralisierten Abrechnungsverfahren
ZE Zugelassener Empfänger
ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (SR 631.0)
ZLE Zuständige Lokalebene
ZO Zugelassener Ort
ZV Zugelassener Versender
ZV Zollverordnung vom 1. November 2006 (SR 631.01)
ZV-BAZG Zollverordnung des BAZG vom 4. April 2007 (SR 631.013)
ZVE Zugelassener Versender und Empfänger
1 Vereinfachtes Verfahren zugelassener Versand und Empfang (ZVE)
1.1 Zollveranlagungsprozess zugelassener Versand (ZV)
Ein zugelassener Versender (ZV) ist eine Person, die vom BAZG ermächtigt ist, Waren zu versenden, ohne dass die Waren der Abgangsdienststelle zugeführt werden müssen. Das vereinfachte Verfahren Zugelassener Versand erlaubt Spediteuren und Exporteuren, den Ausfuhrzollveranlagungsprozess und die Durchfuhreröffnung an ihrem zugelassenen Ort (i.d.R. Firmendomizil) vorzunehmen.
Das ZV-Verfahren ist einerseits anwendbar für Waren des zollrechtlich freien Verkehrs, für welche der ZV anmeldepflichtig ist, und andererseits für Waren, die unter Zollüberwachung stehen.
Der ZV erstellt die Zollanmeldung im IT-System e-dec Export oder die Warenanmeldung im IT-System Passar und gibt in der Rubrik Veranlagungsort «Domizil» (e-dec) an bzw. aktiviert die Warenanmeldung auf den entsprechenden zugelassenen Ort. Wird die Zollanmeldung durch den Exporteur in e-dec Export erstellt, lautet der Veranlagungsort «Zollstelle».
Für Waren, die nicht elektronisch angemeldet werden, gelten besondere Bestimmungen.
Der Zollveranlagungsprozess erfolgt in zwei Schritten:
Ausfuhrzollanmeldung bzw. Ausfuhrwarenanmeldung;
Überführung in ein Durchfuhrverfahren oder in ein OZL.
Bei Waren, die ab einer Flughafendienststelle per Flugzeug weiterbefördert werden, entfällt der zweite Schritt.
Der ZV kann Sendungen im Voraus oder nach Eintreffen der Waren anmelden. Es stehen dabei verschiedene Prozesse zur Verfügung. Eine zugeteilte zuständige Lokalebene (ZLE) entscheidet innerhalb von festgelegten Fristen über die Durchführung von allfälligen Kontrollen. Die Beschau wird in der Regel am zugelassenen Ort vorgenommen.
1.2 Zollveranlagungsprozess zugelassener Empfang (ZE)
Ein zugelassener Empfänger (ZE) ist eine Person, die vom BAZG ermächtigt ist, Waren direkt an einem zugelassenen Ort zu empfangen, ohne dass die Waren der Bestimmungsdienststelle zugeführt werden müssen. Das vereinfachte Verfahren Zugelassener Empfang erlaubt Spediteuren und Importeuren also, den Einfuhrzollveranlagungsprozess an ihrem zugelassenen Ort vorzunehmen.
Das ZE-Verfahren ist anwendbar für Waren, die elektronisch zur Überführung in ein Zollverfahren angemeldet werden und für welche die Zollschuld mittels Generalbürgschaft bezahlt wird.
Der ZE erstellt die Zollanmeldung im IT-System e-dec Import oder die Warenanmeldung im IT-System Passar und gibt in der Rubrik Veranlagungsort «Domizil» (e-dec) an bzw. aktiviert die Warenanmeldung auf den entsprechenden zugelassenen Ort.
Für Waren, die nicht elektronisch angemeldet werden, oder für welche die Zollschuld in bar bezahlt wird, gelten besondere Bestimmungen.
Gewisse Kleinsendungen können mit der reduzierten Zollanmeldung e-dec easy oder mit einer vereinfachten einphasigen Zollanmeldung / Warenanmeldung angemeldet werden. Im Abnahmebericht ist vermerkt, ob ein ZE diesen Prozess anwendet.
Der Zollveranlagungsprozess erfolgt in zwei Schritten:
Durchfuhrverfahren zum zugelassenen Ort des ZE;
Nachfolgendes Zollverfahren (z. B. Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr).
Der ZE kann Sendungen im Voraus (nur mit IT-System e-dec) oder nach Eintreffen der Waren anmelden. Eine zugeteilte zuständige Lokalebene (ZLE) entscheidet innerhalb von festgelegten Fristen über die Durchführung von allfälligen Kontrollen. Die Beschau wird in der Regel am zugelassenen Ort vorgenommen.
Der ZE kann gewisse Tätigkeiten im Zollveranlagungsprozess an Dritte übertragen.
1.3 Kontrollen und Massnahmen durch das BAZG
Die ZLE stellt mit verschiedenen Kontrollen fest, ob der ZVE die Verfahrensbestimmungen einhält und seinen Pflichten nachkommt.
Die ZLE klärt Unstimmigkeiten direkt mit dem ZVE.
Wenn der ZVE wiederholt Verfahrensbestimmungen nicht einhält, leitet die ZLE mit Unterstützung der Regionalebene Administrativmassnahmen ein. Tritt keine Besserung ein, kann das BAZG die ZVE-Bewilligung entziehen.
2 Zulassung zum Verfahren ZVE
2.1 Allgemeines
Interessenten für das ZVE-Verfahren wenden sich für erste Gespräche an die zuständige Regionalebene.
Das BAZG erteilt die Bewilligung für das ZVE-Verfahren erst, wenn der ZVE die Rahmenbedingungen (vgl. Ziffer 3) und die konstituierende Prozesskontrolle (vgl. Ziffer 2.2.1) erfüllt. Vor dieser Bewilligungserteilung sind keine operativen Tätigkeiten im Rahmen des ZVE-Verfahrens zulässig.
Die Dokumentation besteht aus folgenden Elementen (vgl. Publikationen ZVE):
Kombinierte ZVE Bewilligung (Status ZE und/oder ZV);
Dokumentation für das vereinfachte Verfahren für Versand und Empfang (ZVE Dokumentation);
ZVE Prozessbeschrieb (allgemeingültige Verfahrensbestimmungen);
ZVE Abnahmebericht (firmenspezifische Besonderheiten).
2.2 Prozesskontrolle
Das BAZG stellt mit der konstituierenden und der periodischen Prozesskontrolle sicher, dass der ZVE alle Verfahrensvoraussetzungen erfüllt.
Das BAZG erfasst für jede Prozesskontrolle einen Prozesskontrollbericht.
2.2.1 Konstituierende Prozesskontrolle
Die konstituierende Prozesskontrolle erfolgt durch die ZLE vor Betriebsbeginn des ZVE (vor Erteilung der Bewilligung) und basiert auf den vom ZVE beschriebenen und dokumentierten Prozessen sowie auf dem detaillierten Verfahrensablauf im Abnahmebericht.
Die ZLE überprüft mit der konstituierenden Prozesskontrolle alle ZVE-Prozesse aufgrund der vorgelegten Dokumentation und entsprechenden Prüfungen vor Ort bei den involvierten Personen z. B. anhand einer Testumgebung. Die ZLE überprüft umfassend, ob der ZVE das ZVE-Verfahren korrekt anwenden kann.
2.2.2 Periodische Prozesskontrolle
Die periodische Prozesskontrolle erfolgt durch die ZLE innerhalb von sechs Monaten nach Betriebsbeginn des ZVE und anschliessend in einem periodischen Rhythmus (im Grundsatz alle 5 Jahre), vor der Bewilligungserneuerung durch die Regionalebene und aufgrund der Risikobeurteilung der ZLE.
Die ZLE überprüft mit der periodischen Prozesskontrolle alle ZVE-Prozesse und die Rahmenbedingungen anwendungsbezogen z. B. vor Ort am zugelassenen Ort. Die ZLE überprüft umfassend, ob der ZVE das ZVE-Verfahren korrekt anwendet.
2.3 Bewilligungsinhaber mit einer zuständigen Lokalebene (1 ZLE) bei mehreren
Standorten im Zollgebiet Bewilligungsinhaber, die heute für mehrere Standorte (zugelassene Orte) in mehreren Regionen ZE- und/oder ZV-Bewilligungen innehaben, können bei der Regionalebene, bei welcher sie ihren Hauptsitz haben oder ihre Haupttätigkeit ausüben, den Antrag stellen, mit allen Standorten im Zollgebiet nur einer zuständigen Lokalebene (1 ZLE) zugeteilt zu werden.
Sofern sich zukünftige Standorte in unterschiedlichen ZVE-Regionen befinden und die Rahmenbedingungen eingehalten werden, können auch Bewilligungsinhaber mit einer ZE- oder ZV-Bewilligung sowie zukünftige ZE- und/oder ZV-Bewilligungsinhaber bei der zuständigen Regionalebene den Antrag um Zuteilung einer zuständigen Lokalebene (1 ZLE) stellen.
Für Bewilligungsinhaber mit einer zuständigen Lokalebene (1 ZLE) gibt es in den Bereichen zugelassene Orte und Beteiligte Abweichungen und es bestehen zusätzliche Auflagen (vgl. Ziffer 11 der ZVE Dokumentation).
3 Rahmenbedingungen zum Verfahren ZVE
3.1 Voraussetzungen
Der ZVE
• erfüllt die Auflagen betreffend Verkehrsaufkommen;
Er muss demnach laufend Waren empfangen resp. versenden.
Es gilt dabei zu beachten, dass das Gesamtvolumen in einem ausgewogenen Verhältnis zum Aufwand der ZLE steht (Richtgrösse 20 Tarifnummernzeilen/Tag).
Im Fall von mehreren zugelassenen Orten wird das Gesamtvolumen an Zollanmeldungen und Tarifnummernzeilen (TNZ) eines ZVE in der jeweiligen Region betrachtet.
• hat seinen Sitz und den (die) zugelassenen Ort(e) im Zollinland;
• verfügt über eine Generalbürgschaft beim Direktionsbereich Unterstützung, Fachdienst Finanzen;
• verfügt über den Zugang zu den für die Zollveranlagung notwendigen Informatiksystemen;
• verfügt über ein internes Kontrollsystem (IKS) in den zollrelevanten Bereichen und ein entsprechendes schriftliches Konzept;
• muss eine hohe Zuverlässigkeit und Arbeitsqualität bieten, namentlich den ordnungsgemässen Betrieb sowie Ablauf des Verfahrens gewährleisten und darf in den drei der Antragstellung vorangegangenen Jahren keine schweren Widerhandlungen oder wiederholt Widerhandlungen gegen Bundesrecht begangen haben, soweit dessen Vollzug dem BAZG obliegt (vgl. Artikel 103 Absatz 4 ZV);
• hat keine schweren Straftaten im Rahmen seiner Wirtschaftstätigkeit begangen;
• Der ZV besitzt eine Bürgschaft für die Eröffnung von Durchfuhrverfahren im gemeinsamen Versandverfahren (gVV).
3.2 Zusätzliche Rahmenbedingungen für Bewilligungsinhaber mit einer zuständigen
Lokalebene (1 ZLE) • Der Bewilligungsinhaber bezeichnet einen hauptverantwortlichen Ansprechpartner für den Gesamtprozess;
Dieser zeichnet gegenüber dem BAZG für die korrekte Abwicklung der Prozesse bei sämtlichen Standorten verantwortlich und muss auf Verlangen der zuständigen Lokalebene bei Prozesskontrollen am jeweiligen zugelassenen Ort anwesend sein.
• Der Bewilligungsinhaber bezeichnet bei jedem zugelassenen Ort eine verantwortliche Person;
Diese wirkt bei einer Zollprüfung am zugelassenen Ort mit und stellt die sach- und fachgerechte Kommunikation zwischen der für die Zollprüfung zuständigen Dienststelle und dem Bewilligungsinhaber sicher (z. B. wenn sich anlässlich einer Beschau/Kontrolle Unstimmigkeiten ergeben).
• Der Prozess «Zollanmeldung durch Dritte» des ZE-Standardprozesses (Ziffer 2.4.2 des ZVE Prozessbeschriebs) ist bei Bewilligungsinhabern mit einer zuständigen Lokalebene nicht anwendbar;
Ein Bewilligungsinhaber mit einer zuständigen Lokalebene kann das Einreichen der Zollanmeldung jedoch generell an einen Dienstleister auslagern.
• Der Bewilligungsinhaber bewahrt Begleitdokumente (Art. 94 ff ZV), die er nicht elektronisch aufbewahrt, zentral im Zollgebiet auf;
• Der Bewilligungsinhaber muss der zuständigen Lokalebene im Falle einer angeordneten Beschau/Kontrolle die Begleitdokumente elektronisch (per E-Mail, E-Begleitdokument oder Chartera Input) zustellen;
• Der ZVE muss sich aus Gründen der Planungssicherheit gegenüber dem BAZG grundsätzlich für 5 Jahre für den Prozess «Bewilligungsinhaber mit einer zuständigen Lokalebene» verpflichten;
Das BAZG berücksichtigt aber dabei, dass der Bewilligungsinhaber auf gewisse Umstände keinen Einfluss hat (z. B. Verkehrsabfluss o. ä.).
• Zum Zeitpunkt der Antragsstellung dürfen gegen den Bewilligungsinhaber keine Administrativmassnahmen ausgesprochen und beim BAZG keine gravierenden Fälle des Antragsstellers bekannt sein.
3.3 Prozessauflagen
Der ZVE
• hat die Pflicht, die ankommende Ware zu prüfen und zu inventarisieren. Er muss der ZLE unaufgefordert Meldung erbringen bei Fehlmengen, Mehrmengen, Fehlverladungen, Vertauschungen, Schwund oder bei sonstigen Unregelmässigkeiten;
• muss Verwaltung und Betrieb so organisieren, dass der Lauf einer Sendung vom Sendungseingang bis zur Warenabfuhr jederzeit lückenlos überprüft werden kann;
• führt für jede vom Zollveranlagungsprozess betroffene Sendung ein Dossier;
• muss sämtliche im Zusammenhang mit der Zollveranlagung stehenden Prozesse im Detail beschreiben und dokumentieren. Der ZVE bezeichnet die verantwortlichen Personen für die entsprechenden Prozesse;
• muss sämtliches Personal, welches in den Zollveranlagungsprozess involviert ist, ausbilden und in Pflicht nehmen;
• muss gewährleisten, dass das Verbot der Vornahme von Veränderungen an unverzollten ZE-Waren bzw. zur Ausfuhr veranlagten ZV-Waren und deren Verpackung eingehalten wird;
• ist verantwortlich, dass Auflagen aus nichtzollrechtlichen Erlassen (z. B. Edelmetallkontroll-Stellungspflicht, grenztierärztliche Untersuchung, pflanzenschutzdienstliche Untersuchung) eingehalten werden. Er muss die Vorführungspflicht bei der zuständigen NZE Kontrollstelle erfüllen. Allfällige Unterlagen sind zuhanden der entsprechenden Stellen aufzubewahren;
• stellt dem Personal des BAZG am zugelassenen Ort unentgeltlich die benötigte Infrastruktur zur Verfügung.
Der ZE
• führt die Ware in einem Durchfuhrverfahren zu. Er muss das Durchfuhrverfahren grundsätzlich selbst abschliessen.
• stellt sicher, dass der Sendungsverlauf in den angewendeten IT-Systemen anhand einer Referenznummer jederzeit überprüft werden kann. Diese Referenznummer entspricht der Anmeldenummer ZE, welche den «roten Faden» bildet, durch den eine Sendung während des ganzen Veranlagungsprozesses identifiziert werden kann;
Der ZV
• führt die Waren in einem Durchfuhrverfahren ab;
• ist verpflichtet, die ZLE über bereits angenommene Ausfuhrzollanmeldungen bzw. Warenanmeldungen Ausfuhr zu informieren und diese anschliessend zu annullieren, wenn die Waren nicht ausgeführt werden.
3.4 Rechte des BAZG
Das BAZG hat u. a:
• das Recht Zollprüfungen an der Zollgrenze oder dem zugelassenen Ort vorzunehmen;
• ein uneingeschränktes Zutrittsrecht in die Räumlichkeiten des ZVE;
• das Recht, in begründeten Fällen Änderungen bei den Auflagen für das vereinfachte Verfahren für Versand und Empfang und/oder den Rahmenbedingungen vorzunehmen.
4 Bewilligung zum Verfahren ZVE
Die Regionalebene erteilt die Bewilligung zum ZVE-Verfahren, sofern der Antragsteller:
• die Rahmenbedingungen des ZVE-Verfahrens (vgl. Ziffer 3); und
• die konstituierende Prozesskontrolle der ZLE (vgl. Ziffer 2.2.1);
erfüllt.
Der ZVE kann erst nach der Bewilligungserteilung das ZVE-Verfahren operativ anwenden.
Für die Ausstellung, Änderung und Ergänzung von Bewilligungen bzw. Abnahmeberichten erhebt die ZLE beim Bewilligungsinhaber folgende Gebühren:1
Erstausstellung Bewilligung bzw. Abnahme- Fr. 800.- bis Fr. 1000.-, je nach Sachlage, bericht Bedeutung und Zeitaufwand Bestehende Bewilligung bzw. Abnahmebe- Fr. 200.- bis Fr. 800.-, je nach Zeitaufwand richt mit verfahrenstechnischen Änderungen anpassen (z. B. zusätzlicher ZO») Bestehende Bewilligung bzw. Abnahmebe- Fr. 100.- bis Fr. 200.-, je nach Zeitaufwand richt mit formellen Änderungen anpassen (z. B. Adressänderung Bewilligungsinhaber) Bestehende Bewilligung bzw. Abnahmebe- Gebührenfrei richt mit Änderungen resp. Ergänzungen aufgrund von Vorgaben des BAZG anpassen. Bewilligungserneuerung Fr. 500.- bis Fr. 800.-, je nach Zeitaufwand
1 Verordnung über die Gebühren des BAZG (SR 631.035); Anhang 5.11.
5 Prozessbeschrieb und Abnahmebericht
Im durch den Direktionsbereich Grundlagen publizierten ZVE Prozessbeschrieb werden die allgemeingültigen Vorschriften für das vereinfachte Verfahren zugelassener Versand und Empfang umschrieben. Die Ziffer «Änderungen» enthält eine Übersicht über die am Prozessbeschrieb durchgeführten Änderungen. Der Direktionsbereich Grundlagen informiert die Regionalebenen bei umfassenderen Änderungen auch direkt über allfällig einzuleitende Massnahmen.
Im ZVE Abnahmebericht hält die ZLE firmenspezifische Besonderheiten fest. Neue Abnahmeberichte werden mit der Mustervorlage erstellt.
Bei relevanten Änderungen der firmenspezifischen Prozesse wird der bestehende Abnahmebericht angepasst und entsprechend versioniert.
6 Auslagerung von Tätigkeiten im ZVE-Verfahren
6.1 Allgemeines
Der ZVE kann verschiedene Tätigkeiten im ZVE-Prozess auslagern. Der ZVE bleibt auch bei ausgelagerten Tätigkeiten hauptverantwortlich für den gesamten ZVE-Prozess. Zudem ist der ZVE dafür verantwortlich, dass der Dritte seinen Verpflichtungen nachkommt.
Die Tätigkeiten, die vom ZVE nicht ausgelagert werden können und die der ZVE selbst vornehmen muss resp. von eigenen Angestellten vornehmen lassen muss, sind in den nachfolgenden Schemas Violett hinterlegt.
6.1.1 Zugelassener Versender
6.1.2 Zugelassener Empfänger
6.2 Zollanmeldung im IT-System e-dec Import durch Dritte
(nur ZE-Prozess Standard) Die Einfuhrzollanmeldung wird durch einen Dritten erstellt. Dieser Dritte erscheint mit seinem Namen in der Rubrik «Spediteur» in der Einfuhrzollanmeldung.
Der Dritte vermerkt in der Rubrik «Zugelassener Empfänger» die UID (Unternehmens-Identifikationsnummer) des ZE sowie in der Rubrik «Code ZO» den Zugelassenen Ort Code des ZE, an welchen die Ware zugeführt wird. In der Rubrik «Vordokument» gibt er die fortlaufende Anmeldenummer ZE aus der Nummernserie des ZE an.
Bewilligungsinhaber mit einer zuständigen Lokalebene (1 ZLE) können den Prozess «Zollanmeldung durch Dritte» nicht anwenden. Sie können jedoch das Einreichen der Zollanmeldung ebenfalls generell an einen Dienstleister auslagern.
Verfahrensbestimmungen vgl. Ziffer 2.4.2 des Prozessbeschriebs für das vereinfachte Verfahren für Versand und Empfang.
6.3 Zollanmeldung im IT-System e-dec Export oder Warenanmeldung im IT-System
Passar durch Dritte Der Anmelder (Importeur/Exporteur) kann die Ausfuhrzollanmeldung bzw. die Warenanmeldung Ein- und Ausfuhr im jeweiligen IT-System bis 30 Tage vor dem tatsächlichen Verbringen der Waren erstellen.
Die Rechtsverbindlichkeit erlangt die entsprechende Ausfuhrzollanmeldung bzw. Warenanmeldung Ein- und Ausfuhr erst mit dem Selektionieren bzw. Aktivieren durch den ZVE.
6.4 Warenhandling durch Dritte (Logistiker)
Der ZVE kann das Warenhandling am zugelassenen Ort einem Logistiker übertragen. Der Logistiker kann z. B. folgende Aufgaben ausführen:
• ZE: Überwachung des Wareneingangs, Empfangen der Waren, Eingangskontrolle, Warenprüfung, Inventarisierung, Einlagern, Bereitstellen, Verladen.
• ZV: Überwachung des Warenausgangs, Versenden der Waren, Ausgangskontrolle, Warenprüfung, Auslagern, Bereitstellen, Verladen.
6.5 Infrastrukturbetreiber
Ein Logistiker gilt als Infrastrukturbetreiber, wenn er eine Plattform betreibt, die für mehrere verschiedene ZVE als zugelassener Ort gilt und er selbst nicht ZVE an diesem zugelassenen Ort ist. Das BAZG schliesst mit Infrastrukturbetreibern eine Vereinbarung ab. Darin werden die Aufgaben, Pflichten und Rechte festgehalten.
Dies entbindet den ZVE nicht davon, Prozesse, welche durch einen Infrastrukturbetreiber ausgeführt werden, zu beschreiben und zu dokumentieren.
Falls Prozesse zwischen Infrastrukturbetreiben und ZVE nicht ordnungsgemäss ablaufen, sucht die ZLE das Gespräch mit dem ZVE. Dieser trägt gegenüber dem BAZG die Hauptverantwortung für die ZVE-Prozesse.
Aus diesem Grund regelt die Vereinbarung für Infrastrukturbetreiber auch keine Pflichten, welche die Prozesse betreffen. Schnittstellen und Abläufe werden zwischen dem Infrastrukturbetreiber und dem jeweiligen ZVE geregelt und bilden bei allfälligen Streitigkeiten Gegenstand eines privatrechtlichen Verfahrens zwischen den Beteiligten.
7 Verfahrensbestimmungen ZV-Verfahren (anwendbare Zollveranlagungsprozesse)
Vgl. Ziffer 5.2ff des Prozessbeschriebs für das vereinfachte Verfahren für Versand und Empfang.
8 Verfahrensbestimmungen ZE-Verfahren (anwendbare Zollveranlagungsprozesse)
Vgl. Ziffer 5.1ff des Prozessbeschriebs für das vereinfachte Verfahren für Versand und Empfang.
9 Weitere Bestimmungen für das ZVE-Verfahren
9.1 Ausserordentlicher Antrag auf Warenfreigabe ausserhalb der Öffnungszeiten der
zuständigen Lokalebene Ein Bewilligungsinhaber, welcher normalerweise nur während den Öffnungszeiten der zuständigen Lokalebene (z. B. 07:00 – 17:00 Uhr) Waren zur Zollveranlagung anmeldet, kann bei der zuständigen Lokalebene einen ausserordentlichen Antrag auf Warenfreigabe während deren Betriebszeiten (z. B. 05:00 – 22:00 Uhr) stellen.
Der ZVE muss den Antrag bei der zuständigen Lokalebene während deren Öffnungszeiten einreichen.
Die zuständigen Lokalebene erteilt dem ZVE Weisung betreffend Anmeldezeitpunkt, Beschau, Warenfreigabe etc.
9.2 Vorgehen bei Pannen in den IT-Systemen Passar und e-dec
9.2.1 IT-System Passar
Vgl. Notfallhandbuch Passar
9.2.2 IT-System e-dec
Das Vorgehen bei Pannen ist veröffentlicht in der Benutzerdokumentation e-dec für externe Benutzer auf der Internetseite des BAZG unter: www.bazg.admin.ch / Services / Services für Firmen / Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr / e-dec /
• e-dec Import / Dokumentation / Notfallverfahren e-dec Import
• e-dec Export / Dokumentation / Notfallverfahren e-dec Export
Achtung: Kontingentierte Ware «e-quota»; spezielles Verfahren vgl. Ziffer 3.1 der Benutzerdokumentation e-dec Import.
9.2.3 IT-System E-Begleitdokument/Chartera Input
Der ZVE wartet bei kurzen Ausfällen bis 8 Stunden mit dem Upload, bis das System wieder verfügbar ist. Bei längeren Ausfällen oder im Zusammenhang mit vorgesehenen Zollprüfungen/Beschau nimmt der ZVE mit dem BAZG Kontakt auf.
10 Besonderheiten im ZVE-Verfahren
10.1 Vereinfachte Zollanmeldung/Warenanmeldung für Kleinsendungen
Verfahrensbestimmungen vgl. Anhang IV des Prozessbeschriebs für das vereinfachte Verfahren für Versand und Empfang.
10.2 Ausfuhrbewilligungspflichtige Waren
Ausfuhrbewilligungspflichtige Waren sind zur Zollanmeldung zugelassen, sofern die Ausfuhrbewilligung der zuständigen Behörde vorhanden und die Sendung von der Kontrollbehörde freigegeben worden ist. Die Bewilligung und die Freigabe muss im Zeitpunkt der Gestellung der zuständigen Lokalebene auf Verlangen vorgelegt werden (Ausnahme: Generalausfuhrbewilligung).
10.3 Nichtzollrechtliche Erlasse des Bundes (NZE)
Der ZVE ist verpflichtet, bei Waren, die nichtzollrechtlichen Erlassen unterliegen (z. B. Edelmetallkontrolle [EMK], Pflanzenschutz, Grenztierärztliche Kontrolle, Salzregal), von sich aus die erforderlichen Massnahmen einzuleiten. Er muss die Waren grundsätzlich zur Kontrolle zu der Kontrollbehörde überführen.
Grundsätzlich ist die Warenfreigabe nach Zollrecht erst möglich, nachdem eine allfällig andere zuständige Kontrollbehörde die Ware auch freigegeben hat.
Das NZE-Abfertigungsverfahren ist von Erlass zu Erlass unterschiedlich. Die ZLE führt die NZE-Prozesse im Abnahmebericht auf, die beim ZVE zur Anwendung kommen.
Beispiele:
• eines ans ZE-Verfahren angepassten NZE-Prozesses:
Edelmetallkontrolle Der ZE stellt dem zuständigen Edelmetallkontrollamt (EMK) die EZA und die Begleitdokumente zu. Die EMK entscheidet, ob die Waren vorgeführt werden müssen und gibt sie andernfalls frei.
Die EZA darf erst eingereicht werden, wenn die EMK-Waren von der EMK kontrolliert und freigegeben worden sind.
• eines NZE-Prozesses, der im ZE-Verfahren analog dem üblichen Veranlagungsverfahren abläuft:
CITES-Flora – pflanzlicher Artenschutz Die ZLE sendet EZA für pflanzliche Waren an die CITES-Kontrollstelle in Wädenswil.
• eines vom BAZG an den ZE übertragenen NZE-Prozesses:
Salzregal Der ZE schreibt selbständig die eingeführte Menge der salzregalpflichtigen Ware auf der Bewilligung im Original ab.
Die EZA darf erst eingereicht werden, wenn die salzregalpflichten Waren auf der Bewilligung im Original abgeschrieben wurden.
Auf Antrag des ZV beglaubigt die ZLE oder die Durchfuhrausgangsdienststelle CITES-Ausfuhrzertifikate.
10.4 Barzahler ZE (nur e-dec Import)
Für ZE-Waren muss die Zollschuld grundsätzlich bargeldlos gegen Rechnung im Rahmen des Zentralisierten Abrechnungsverfahrens des BAZG (ZAZ) bezahlt werden.
Wenn ein Dritter, welcher die Abgaben bar bei der ZLE bezahlen will (sog. Barzahler), den ZE mit dem Erstellen einer EZA beauftragt, läuft des Veranlagungsverfahren wie folgt ab:
• Der ZE darf derartige Waren empfangen.
• Der ZE übermittelt die Zollanmeldung mit dem Veranlagungsort «Zollstelle» anstatt «Domizil».
• Der Barzahler bezahlt die Abgaben bei der ZLE und erhält nach Abschluss der Veranlagung einen gestempelten Bezugsschein. Damit kann er beim ZE die Ware beziehen.
• Der ZE archiviert den gestempelten Bezugsschein im Dossier.
• Eine allfällige Beschau findet am zugelassenen Ort statt und erfolgt gebührenfrei.
10.5 Ende des Gewahrsams des BAZG
Der Gewahrsam des BAZG endet mit der Freigabe der gestellten Waren durch die zuständige Lokalebene. D. h. also in dem Zeitpunkt, indem das Zollveranlagungsverfahren vollständig abgeschlossen ist (d. h. eine Kontrolle des Abtransportes der Ware ist nicht mehr möglich). Die anmeldepflichtige Person kann frei über die Waren verfügen.
Der Zollgewahrsam endet:
• Zollanmeldung e-dec im Zeitpunkt der Warenankunft (Warenanmeldung Durchfuhr Passar bereits abgeschlossen)
o Selektionsergebnis frei: der Gewahrsam endet mit dem Freigabeentscheid des Zollcomputers;
o Selektionsergebnis gesperrt: der Gewahrsam endet mit dem Ablauf der Interventionszeit; wenn die zuständige Lokalebene interveniert, endet der Gewahrsam mit dem individuellen Freigabeentscheid der zuständigen Lokalebene.
• Zollanmeldung e-dec im Voraus (Voranmeldung vgl. R-10-00 Ziffer 3.2.2)
o Der Gewahrsam endet mit dem Erhalt der Meldung «Inventarisierungsaufforderung (NT043)» im IT-System Passar;
o Beim fahrplanmässigen Verkehr endet der Gewahrsam mit der Ankunft der Waren, sofern die zuständige Lokalebene keine Kontrolle vornimmt.
Folglich beträgt die Dauer des Gewahrsams nur einen kurzen, nicht definierbaren Augenblick.
• Bei einer Warenanmeldung Passar endet der Gewahrsam im Zeitpunkt der Meldung «Freigabe Warenanmeldung Einfuhr (NI029)» im IT-System Passar.
• ZE stellt im Rahmen der Inventarisierung zusätzliche Waren fest, die nicht von einem Durchfuhrdokument gedeckt sind (sog. herrenlose Ware):
Mit der Mittelung des ZE (Ankunftsanmeldung) an die zuständige Lokalebene, dass er zusätzliche Waren festgestellt hat, tritt die Ware erstmals «aus dem Nichts» in den Gewahrsam des BAZG. Je nach Situation erfolgt anschliessend eine ordentliche Zollanmeldung bzw. Warenanmeldung. Folglich endet der Gewahrsam erst nach Abschluss des betreffenden Zollverfahrens mit dem Freigabeentscheid der zuständigen Lokalebene.
10.6 Beglaubigung der Warenverkehrsbescheinigung (WVB) ZV
Was? WVB zur Beglaubigung vorlegen. Wann? Nach Übermittlung der AZA oder nach Aktivierung der Warenanmeldung Ausfuhr bis spätestens am auf die Übermittlung bzw auf die Aktivierung folgenden Arbeitstag. Eine spätere Vorlage wird als nachträgliche Ausstellung nach den allgemeinen Vorschriften behandelt. Wie? • Kopie der AZA oder der Warenanmeldung Ausfuhr vorlegen. • Kopie der WVB mit Dossiernummer, AZA-Nr. oder Warenanmeldung Ausfuhr-Nr. ergänzen Wenn die Waren nicht aus dem Zollgebiet verbracht werden, muss der ZV eine bereits beglaubigte WVB annullieren lassen. Die Beglaubigung von WVB kann sowohl durch die ZLE als auch durch die Ausgangsdienststelle im Rahmen der Durchfuhrabfertigung erfolgen.
10.7 Zuständigkeiten in Spezialfällen für 1 ZLE
Spezialfälle: zuständige Lokalebene: zuständige Dienststelle:
Musterentnahme Tari- Adressat für Zollbefund Versand Muster an zuständige fierung Stelle (bei Tagesmustern an Regionalebene der ZLE)
Musterentnahme LMR Adressat für Rückmeldungen Versand Muster an zuständige Stelle; ausfüllen Erhebungsrapport LMR (begleitet das Muster)
Ursprungsüberprü- Ausfüllen Form 19.75, Bereitstellen der nötigen Informatifung Adressat für Rückmeldung onen an ZLE Regionalebene oder Fachdienst Freihandels- und Zollabkommen
Geistiges Eigentum
• Kleinsendungen Erstellen Versandliste Form 19.61; Übergabe der Waren, Übergabe der Daten
• Andere Verfassen der Meldung, Allenfalls Besichtigung begleiten Überwachen der Fristen, Koordinationsaufgaben
Herkunftsangaben Meldung erstellen --
Strafverfahren Strafverfahren einleiten --
11 Zeiten und Fristen
Handlungen im Rahmen des Zollveranlagungsverfahrens sind während nachstehender Zeiten möglich:
• Summarische Anmeldung (Ankunftsanmeldung)
• Elektronische Zollanmeldung (e-dec)
Frei selektionierte Waren gelten grundsätzlich nach Erhalt der Meldung «Inventarisierungsaufforderung (NT043)» (nur ZE) als freigegeben und können:
o im ZE-Prozess: unverzüglich abgeführt werden.
o im ZV-Prozess: in ein Durchfuhrverfahren bzw. in eine Warenanmeldung Durchfuhr überführt werden.
Ausnahmen:
o Die Warenfreigabe erfolgt erst während den Betriebs- oder Öffnungszeiten der ZLE:
▪ für Waren bei denen Interventionsfristen laufen.
▪ bei Anwendung der Pannenlösung (bei IT-Problemen des ZE oder des BAZG).
o Bei Waren, die als regelmässiger Verkehr mit Fahrplan angemeldet werden, erfolgt die Freigabe zum definierten Freigabezeitpunkt.
• Elektronische Warenanmeldung (Passar)
Nach Erhalt der Warenfreigabe gelten die Waren als freigegeben und können:
o im ZE-Prozess bei einer Warenanmeldung Durchfuhr weiterverarbeitet werden.
o im ZE-Prozess bei einer Warenanmeldung Einfuhr unverzüglich abgeführt werden.
o im ZV-Prozess bei einer Warenanmeldung Ausfuhr in ein Durchfuhrverfahren bzw. in eine Warenanmeldung Durchfuhr überführt werden.
o im ZV-Prozess bei einer Warenanmeldung Durchfuhr unverzüglich abgeführt werden.
Die Warenfreigabe erfolgt bei Anwendung der Pannenlösung (bei IT-Problemen des ZE oder des BAZG) erst während den Betriebs- oder Öffnungszeiten der ZLE.
• Zollprüfung / Beschau / Kontrolle Mo – Fr; Öffnungszeiten ZLE In der Regel während den Öffnungszeiten der ZLE.
• Andere Zollanmeldung Betriebszeiten ZLE In der Regel während den Betriebszeiten der ZLE.
Es gelten folgende Fristen:
Art der Frist Zeit Bemerkung Festhalten des Inventarisierungser- Unverzüglich Das Resultat der transportmittelgebnis bezogenen Inventarisierung wird in geeigneter Weise (auf einem Dokument oder elektronisch) festgehalten. Frist für das Inventarisierungsergebnis 4 Kalendertage Die Frist gilt unabhängig des Inventarisierungsergebnisses (konform oder nicht konform). Frist für die Zollanmeldung/Warenan- 30 Kalendertage Keine Verlängerung möglich. meldung Interventionsfrist EZA e-dec Import 30 Minuten oder bei nichtelektronischen Einfuhrzollanmeldungen, die per E-Mail eingereicht werden Die Interventionszeit läuft nur während den Betriebszeiten der Interventionsfrist AZA e-dec Export 15 Minuten ZLE oder bei nichtelektronischen Ausfuhrzollanmeldungen, die per E-Mail eingereicht werden ZV: Frist für die Überführung der zur 4 Kalendertage Ausfuhr veranlagten Waren in ein Durchfuhrverfahren bzw. in eine Warenanmeldung Durchfuhr Durchfuhrfrist für internationale und die benötigte Zeit nationale Durchfuhr ZE: Frist für die Abgabe der abge- Am nächstfolgen- Alle Durchfuhrdokumente müsschlossenen nichtelektronischen den Arbeitstag sen der zuständigen Lokalebene Durchfuhrdokumente (andere als abgegeben werden. Passar Durchfuhr) bei der zuständigen Lokalebene ZV: Frist für die Abgabe der eröffne- 4 Kalendertage Alle Durchfuhrdokumente müsten nichtelektronischen Durchfuhrdo- sen der zuständigen Lokalebene kumente (andere als Passar Durch- abgegeben werden. fuhr) bei der zuständigen Lokalebene Frist für die Abgabe der Zollanmel- Täglich, spätesdungen/Warenanmeldungen und der tens am folgen- Begleitdokumente bzw. für das Hoch- den Arbeitstag laden in E-Begleitdokument oder Chartera Input. Frist für die Wiedervorlage zurückge- 10 Arbeitstage wiesener Zollanmeldungen/Warenanmeldungen
12 Pflichten ZVE
12.1 Allgemeines
Der ZVE:
• verantwortet und dokumentiert den Zollveranlagungsprozess, auch wenn gewisse Tätigkeiten von Dritten wahrgenommen werden;
• kann über den Lauf einer Sendung (Roter Faden) und den Zollstatus jederzeit lückenlos Auskunft geben;
• meldet Mitarbeitende, die für die Durchführung des Verfahrens verantwortlich sind und sorgt für deren Ausbildung;
• wirkt bei Kontrollen in der verlangten Weise mit;
• muss auch die Besitzverhältnisse für überzählige Waren und so genanntes «herrenloses Gut» klären und diese allenfalls zur Veranlagung anmelden;
• beachtet, dass unverzollte Waren nicht verändert werden dürfen.
12.2 Prozessverantwortung und Dokumentation Zollveranlagungsprozess
Der ZVE trägt die Verantwortung für den gesamten Zollveranlagungsprozess. Er muss dafür besorgt sein, dass allfällige weitere Zollbeteiligte (z. B. Zollanmelder, Transporteure, Hallenpersonal) ihre zugeteilten Aufgaben wahrnehmen und ordnungsgemäss nach den Bestimmungen der Zollgesetzgebung erfüllen.
Der ZVE beschreibt sämtliche im Zusammenhang mit der Zollveranlagung stehende Prozesse. Er muss der ZLE Änderungen im Prozess vor deren Umsetzung melden.
Stellt die ZLE fest, dass der ZVE definierte Prozesse nicht einhält oder ohne Meldung geändert hat, trifft sie die erforderlichen Massnahmen, beispielsweise:
• Der ZVE muss die Dokumentation anpassen, sofern auch mit dem neuen Prozess die Zollsicherheit gewährleistet ist und die ZVE-Bestimmungen eingehalten werden.
• Die ZLE hält Verfehlungen des ZVE fest (zuerst mündlich, dann schriftlich) und leitet allenfalls Administrativmassnahmen ein.
• Die ZLE prüft, ob die Rahmenbedingungen für die Erteilung der ZVE-Bewilligung noch gewährleistet sind.
12.3 Nachvollziehbarkeit des Sendungsverlaufs
Der ZVE muss Verwaltung und Betrieb so organisieren, dass der physische Lauf einer Sendung (vom Sendungseingang bis zur Warenabfuhr), der Zollstatus der Waren und der Sendungsverlauf in den angewendeten IT-Systemen jederzeit lückenlos nachgeprüft werden können.
Der physische Lauf einer Sendung wird durch den Prozessbeschrieb festgelegt. Aus dem Prozessbeschrieb geht hervor, welche Person was wann und wie macht.
Anmeldenummer ZE
Die Anmeldenummer ZE bildet den Sendungsverlauf in den angewendeten IT-Systemen ab. Eine für jeden ZE definierte Identifikationsnummer bildet den roten Faden für eine Sendung im ZE-Prozess. Der Aufbau der Nummer wird zwischen der ZLE und dem ZE festgelegt und im Abnahmebericht festgehalten. Die ZLE entscheidet, ob je zugelassener Ort eine andere Identifikationsnummer nötig ist.
Der ZE (oder ein allfälliger Dritter) muss die korrekte Identifikationsnummer in jedem Zolldokument angeben.
Der ZE vermerkt die Anmeldenummer ZE in der Ankunftsanmeldung im Feld «Referenznummer ZE» und in e-dec Import im Feld «Vorpapiere».
Die ZLE fordert den ZE auf, seine Prozesse zu optimieren, wenn er über den Zollstatus einer Sendung oder deren Standort wiederholt keine Auskunft erteilen kann. Sie prüft, ob Administrativmassnahmen einzuleiten sind.
12.4 Mitwirkungspflicht
Mitwirkungspflicht bei Kontrollen
(Art 36 ZG, Art. 90 und 91 ZV)
Bei Kontrollen muss der ZVE in der vom BAZG verlangten Art und Weise mitwirken und der ZLE die Begleitdokumente zur Vorbereitung einer Zollprüfung (auf Anordnung) zustellen (z. B. mittels E-Mail, E-Begleitdokument, Chartera Input oder am Schalter).
Bei ZE, welchen die Warenfreigabe ausserhalb der Öffnungszeiten bewilligt ist, gilt dies auch für allfällige Kontrollen, welche die ZLE ausserhalb der Öffnungszeiten durchführt.
Mitwirkungspflicht im Rahmen der formellen Überprüfung der Zollanmeldung/Warenanmeldung
(Art. 35 ZG und Art 20 ZV-BAZG)
Die ZLE kann die angenommene Zollanmeldung bzw. die aktivierte Warenanmeldung und die Begleitdokumente während des Veranlagungsverfahrens jederzeit überprüfen. Sie kann weitere Unterlagen zur Zollanmeldung bzw. Warenanmeldung verlangen.
Die mit der Berichtigung oder Ergänzung der Zollanmeldungen bzw. Warenanmeldung betraute Person muss über die erforderliche Eignung und die technischen Hilfsmittel für das Ausstellen und Korrigieren von Zollanmeldungen bzw. Warenanmeldungen verfügen.
Vorgehen bei Pflichtverletzungen in diesem Bereich vgl. Vorlage von Unterlagen.
Betriebsbereitschaft des ZVE
Der ZVE muss sicherstellen, dass er während der vereinbarten Zeiten, in welchen Handlungen im Rahmen des ZVE-Verfahrens getätigt werden, betriebsbereit ist. Mit anderen Worten: der ZVE muss während der Betriebszeiten:
• die ZLE bei allfälligen Zollprüfungen unterstützen;
• beanstandete oder zurückgewiesene Zollanmeldungen bzw. Warenanmeldungen korrigieren.
Die ZLE prüft, ob die Betriebszeiten eingeschränkt werden müssen, wenn der ZVE wiederholt nicht in vereinbarter Weise mitwirkt, weil beispielsweise kein ausreichend ausgebildetes oder befugtes Personal vor Ort ist.
13 Vorlage und Retournierung von Unterlagen
13.1 Zollanmeldung bzw. Warenanmeldung und Begleitdokumente
• im Rahmen der formellen Überprüfung der Zollanmeldung
(Art. 35 ZG und Art 20 ZV-BAZG)
Der ZVE übergibt der ZLE bei Waren mit dem Selektionsergebnis «frei/mit» (nur ZE) und «gesperrt», bei denen keine Zollprüfung stattgefunden hat, spätestens am nachfolgenden Arbeitstag den Ausdruck der EZA und die Begleitdokumente oder übermittelt die Begleitdokumente in E-Begleitdokument.
Die ZLE definiert im Abnahmebericht, ob der ZVE die Unterlagen täglich per Kurier, per A-Post zustellt oder über E-Begleitdokument einreicht.
Zur Bereinigung von Pendenzen spricht der ZVE nach Bedarf am Schalter vor.
Zurückweisung von Zollanmeldungen bzw. Warenanmeldungen – erneute Vorlage einer zurückgewiesenen Zollanmeldung bzw. Warenanmeldung
Die ZLE übergibt dem ZVE die zurückgewiesenen Zollanmeldungen per Kurier, per Post oder beanstandet sie in e-dec über E-Com oder beanstandet die Warenanmeldung in Passar.
Der ZVE muss sicherstellen, dass solche innerhalb von 10 Arbeitstagen berichtigt, ergänzt oder über E-Com beantwortet werden. Kann er diese Frist nicht einhalten, informiert er die ZLE.
• bei Zollprüfungen
Vgl. Mitwirkungspflicht bei Kontrollen.
13.2 Durchfuhrdokumente
Der ZE muss die nicht elektronischen Durchfuhrdokumente (inkl. Notfallverfahren) dem BAZG am nächstfolgenden Arbeitstag zur Beendigung vorlegen.
Der ZV übergibt dem BAZG die nicht elektronischen Durchfuhrdokumente (inkl. Notfallverfahren) und die CIM-Frachtbriefe am nächstfolgenden Arbeitstag.
13.3 Retournierung der Unterlagen
Die ZLE retourniert dem ZVE die Unterlagen
• mittels adressierten und frankierten Rückantwortcouverts, die dieser zur Verfügung stellt;
• via Postfach; oder
• per Kurier.
Die ZLE hält im Abnahmebericht fest, wie oft und auf welche Weise die Rückgabe abläuft.
14 Archivierung von Daten und Dokumenten
Der ZVE muss Daten und Dokumente nach Artikel 94ff ZV während der in Artikel 96 ZV definierten Fristen aufbewahren und diese dem BAZG auf Verlangen innert nützlicher Frist vorlegen.
Die ZLE hält im Abnahmebericht fest, wo und nach welchem IT-System der ZVE die Unterlagen aufbewahrt.
Der ZVE darf aufzubewahrende Dokumente digitalisieren. Die Vorschriften für das so genannte «Imaging» sind, sofern der ZVE davon Gebrauch macht, im Abnahmebericht festgehalten.
Die ZLE kann eine VV korrigieren und die Zollabgaben erheben, wenn der ZE erforderliche Daten und Dokumente, die eine Zollermässigung, Zollbefreiung oder Zollerleichterung nachweisen, nicht in der verlangten Weise vorlegen kann (vgl. R-10-00 Ziffer 5.1).
15 Rechtsgrundlagen
Art. 42 ZG Vereinfachung des Zollveranlagungsverfahrens Abs. 1 Bst. a • Befreiung von der Gestellungs- und summarischen Anmeldepflicht
Abs. 1 Bst. d • Übertragung von Aufgaben des BAZG an am Zollveranlagungsverfahren beteiligte Personen
Art. 100 ZV Definition ZV
Art. 101 ZV Definition ZE
Art. 39 ZV-BAZG ZAZ-Pflicht
Art. 102 ZV Definition Zugelassener Ort
Art. 103 ZV Bewilligung
Art. 104 ZV Entzug der Bewilligung
Art. 105 ZV Form der Zollanmeldung
Art. 38 ZV-BAZG Frist zur Zollanmeldung
Art. 40 ZV-BAZG Frist zur Vorlage der Zollanmeldung und der erforderlichen Begleitdokumente
Art. 106 ZV Zu- oder Ablad an zugelassenen Orten
Art. 107 ZV Anwendungsbereich ZV-Verfahren
Art. 108 ZV Intervention bei angemeldeten Waren
Art. 109 ZV Anwendungsbereich ZE-Verfahren
Art. 110 ZV Intervention bei summarisch angemeldeten Waren
Art. 111 ZV Inventarisierung
Art. 112 ZV Intervention bei angemeldeten Waren
Art. 41 ZV-BAZG Bezugsdokument
16 Begriffe
16.1 Anmeldenummer ZE
Identifikationsnummer zur Prüfung des Sendungsverlaufs (vgl. Ziffer 16.9 «Roter Faden»). Der Aufbau der Nummer wird im Abnahmebericht definiert.
16.2 Betriebszeiten der zuständigen Lokalebene
Allenfalls über die Öffnungszeiten der zuständigen Lokalebene hinausgehende Zeiten, während welcher Interventionsfristen laufen, Zollprüfungen angeordnet und Warenfreigaben erfolgen können.
16.3 Gestellung (e-dec Import)
Beim Anmeldezeitpunkt «Gestellung» werden die Waren nach deren Eintreffen am zugelassenen Ort angemeldet.
16.4 Internes Kontrollsystem (IKS)
Das IKS stellt die Sicherheit und Überwachung der zollrelevanten Prozesse in einer Unternehmung sicher und ermöglicht das Aufdecken oder Verhindern von Fehlern und Unregelmässigkeiten. Beispiele von internen Kontrollen: Betriebsinterne Richtlinien bzw. Massnahmen wie: Arbeitsanweisungen, Ausbildung des Personals, Kontrollvorgaben zur Aufdeckung von Arbeitsfehlern, elektronische Plausibilitätsprüfungen (vgl. R-62-03).
16.5 Kleinsendungen
Der ZE kann bewilligungsfreie Sendungen bis Fr. 1’000.- Mehrwertsteuerwert und 1’000 kg Rohmasse, die keinem NZE unterstehen, mit einer vereinfachten Zollanmeldung/Warenanmeldung zur Einfuhr in den freien Verkehr anmelden.
Der ZV kann bewilligungsfreie Sendungen, die keinem NZE unterstehen, wie folgt mit einer vereinfachten Zollanmeldung/Warenanmeldung zur Ausfuhr aus dem freien Verkehr anmelden; vgl. R-10-10 Ausfuhrzollveranlagungsverfahren Ziffer 1.3.3.1 und 1.3.3.2:
• mit e-dec Ausfuhr bis Fr. 1’000.- statistischem Wert und 100 kg Eigenmasse bzw.
• mit Passar Ausfuhr bis 5’000.- statistischem Wert und 5’000 kg Rohmasse
Vgl. auch Ziffer 10.1.
16.6 Lagerordnung
Der ZE lagert unverzollte Waren am zugelassenen Ort. Er kann über den Standort und den Zollstatus einer Ware jederzeit Auskunft geben.
Der ZV darf die zur Ausfuhr verlangten Waren – auch ohne eine angeordnete Zollprüfung – den zugelassenen Orten zuführen und dort lagern. Die Waren können dort ohne räumliche Trennung zusammen mit Durchfuhrwaren und Inlandwaren gelagert werden.
Zur Ausfuhr veranlagte Waren und solche die sich einem Durchfuhrverfahren befinden, dürfen nicht verändert werden.
Der ZV kann über den Standort und den Zollstatus der aus dem Zollgebiet zu verbringenden Waren jederzeit Auskunft geben.
16.7 Manipulationsverbot
Unverzollte Waren dürfen nicht verändert werden.
Die ZLE kann gewisse Manipulationen bewilligen.
16.8 Öffnungszeiten der zuständigen Lokalebene
Zeiten, während denen der ZVE Zutritt zur ZLE hat, ständig Zollpersonal im Dienst ist, Zollprüfungen angeordnet und durchgeführt werden.
16.9 «Roter Faden» Der ZVE muss Verwaltung und Betrieb so organisieren, dass der Lauf einer Sendung und der Zollstatus der Waren jederzeit lückenlos nachgeprüft werden können (vgl. auch Ziffer 16.1 «Anmeldenummer ZE»).
Der ZE stellt den Bezug zwischen der summarischen Anmeldung (Ankunftsanmeldung) und dem nachfolgenden Zollverfahren (Sendungslauf vom Eingang bis zur Freigabe) her, indem er die Anmeldenummer ZE in e-dec Import im Feld «Vorpapiere» und in der Ankunftsanmeldung im Feld «Anmeldenummer ZE» angibt.
16.10 Voranmeldung (e-dec Import)
Beim Anmeldezeitpunkt «Voranmeldung» werden die Waren vor deren Eintreffen am zugelassenen Ort angemeldet (vgl. R-10-00 Ziffer 3.2.2):
• Kontingentierte Waren: am Tag der Gestellung;
• Andere: maximal einen Arbeitstag vor dem Verbringen ins Zollgebiet.
16.11 Zugelassener Empfänger (ZE)
Ein zugelassener Empfänger ist eine Person, die vom BAZG ermächtigt ist, Waren direkt an einem zugelassenen Orten zu empfangen, ohne dass die Waren der Bestimmungsdienststelle zugeführt werden müssen.
Bewilligungsinhaber ZE mit mehreren Standorten im Zollgebiet, können den Antrag stellen nur einer einzigen zuständigen Lokalebene zugeteilt zu werden.
16.12 Zugelassener Ort (ZO)
In der Bewilligung resp. dem Abnahmebericht definierter Ort, an welchem die ZVE ihre Tätigkeiten ausüben dürfen.
Der ZE lagert unverzollte Waren am zugelassenen Ort.
Der ZE darf Waren, die er selbst summarisch angemeldet hat, formlos von einem zugelassenen Ort an einen anderen zugelassenen Ort zuführen, wenn er dort auch das nachfolgende Zollverfahren selbst vornimmt. Er muss jederzeit Auskunft geben können, an welchem zugelassenen Ort sich die Waren befinden.
In der Bewilligung resp. im Abnahmebericht definierter Ort, an welchem der ZV die Waren im Falle einer Zollprüfung zuführen muss.
16.13 Zugelassener Versender (ZV)
Ein zugelassener Versender ist eine Person, die vom BAZG ermächtigt ist, Waren direkt von ihrem Domizil oder von zugelassenen Orten aus zu versenden, ohne dass die Waren der Abgangsdienststelle zugeführt werden müssen.
Bewilligungsinhaber ZV mit mehreren Standorten im Zollgebiet, können den Antrag stellen nur einer einzigen zuständigen Lokalebene zugeteilt zu werden.
16.14 Zuständige Dienststelle
Die einem zugelassenen Ort zugewiesene Dienststelle.
Sie begleitet die Erstzulassung des zugewiesenen Ortes und führt dort anschliessend Prozess- und Zollkontrollen durch. Sowohl die zuständige Lokalebene als auch jede andere Lokalebene kann «zuständige Dienststelle» sein.
16.15 Zuständige Lokalebene (ZLE)
Die in der Bewilligung für die Abwicklung des Verfahrens bestimmte Lokalebene.