Bilaterales Landwirtschaftsabkommen Schweiz - Mexiko; Änderung der Direktversandregel per 1.9.2012
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG Warenverkehr
Bern, 08.08.2012 Nr. 323.0.5.2012
Zirkular R-30, D 31
Bilaterales Landwirtschaftsabkommen Schweiz - Mexiko; Änderung der Direktversandregel per 1.9.2012
Die Bestimmungen über die unmittelbare Beförderung wurden gelockert. Neu können auch Sendungen, welche vom bilateralen Landwirtschaftsabkommen abgedeckt werden, in Drittländern unter Zollaufsicht aufgeteilt werden, ohne die Präferenzberechtigung zu verlieren.
Nebst dem bisher schon tolerierten Umladen und der vorübergehenden Einlagerung können neu Sendungen in Drittländern auch aufgeteilt und von dort in verschiedene Bestimmungsstaaten weiter versandt werden. Dies hat unter Zollkontrolle zu geschehen und die Waren dürfen im Drittland nur ent- oder verladen werden oder eine auf die Erhaltung Ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren. Für die Teilsendungen sind nachträglich (in Mexiko bzw. der Schweiz) ausgestellte Ursprungsnachweise zu verwenden. Beispiel:
Ausfuhr einer Sendung mit 7 Während des Transports oder der Lage- Aufteilung unter Zollkontrolle Containern aus Mexiko in rung unter Zollkontrolle wird entschieden, der Sendung z.B. in der Euro- Richtung Europa 2 Container in die Schweiz zu schicken. päischen Gemeinschaft
Nachträglich ausgestellter Ursprungsnachweis für 2 Container
Diese Änderung tritt auf den 01.09.2012 in Kraft.
Die Dokumentation wird bei nächster Gelegenheit angepasst. Der Wortlaut des neu gefassten Artikels 11 des Anhangs III zum bilateralen Landwirtschaftsabkommen Schweiz - Mexiko und die entsprechende Erläuterung finden sich im Anhang.
Anhang
Artikel 11 Anhang III Unmittelbare Beförderung (Übersetzung)
1. Die im Rahmen des Abkommens vorgesehene Präferenzbehandlung gilt nur für den Voraussetzungen dieses Anhangs entsprechende Erzeugnisse, die unmittelbar zwischen der Schweiz und Mexiko befördert werden. Jedoch können Erzeugnisse durch andere Länder befördert werden, gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vorübergehenden Einlagerung in diesen Ländern, sofern sie unter der zollamtlichen Überwachung der Behörden des Durchfuhr- oder Einlagerungslandes geblieben und dort nur ent- oder verladen worden sind, als Sendung aufgeteilt worden sind oder eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren haben.
2 Der Nachweis, dass die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, ist erbracht, wenn
den Zollbehörden des Einfuhrlandes folgende Papiere vorgelegt werden:
a. Transportdokumente, mit denen die Beförderung vom Ausfuhrland durch das Durchfuhrland erfolgt ist, oder
b. falls diese Dokumente nicht vorgelegt werden können, alle sonstigen beweiskräftigen Unterlagen.
Erläuternde Anmerkungen zu Artikel 13 Anhang I Unmittelbare Beförderung (Übersetzung) Für die Zwecke des Artikels 13 des Anhangs I zum Freihandelsabkommen EFTA-Mexiko und in Fällen, in denen: – dem Ausführer die Endbestimmung der in einer Sendung enthaltenen Erzeugnisse nicht bekannt war, und – die Zollbehörde oder die zuständige Regierungsbehörde keinen entsprechenden Ursprungsnachweis für die für einen EFTA-Staat bzw. Mexiko bestimmen Erzeugnisse ausgestellt hat, legt der Einführer eine nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder nachträglich ausgestellte Ursprungserklärung auf der Rechung vor. Gesetztenfalles kann verlangt werden, dass der der Einführer belegt, dass die Erzeugnisse, welche durch das Gebiet von Nichtparteien des Abkommens befördert (mit oder ohne Umladung oder vorübergehender Einlagerung) wurden unter Zollkontrolle dieser Länder gestanden haben. Der Einführer hat in diesem Fall den Zollbehörden folgende Unterlagen vorzulegen:
1 Sofern die Erzeugnisse ohne Umladung oder vorübergehende Einlagerung durch eine oder
mehrere Nichtparteien befördert wurden, Transportpapiere je nach Sachlage wie Luftfrachtbrief, Konnossement, Strassenfrachtbrief, in welchen Ort und Datum der Verschiffung der Erzeugnisse, Abgangs(flug)hafen und Bestimmungs(flug)hafen vermerkt sind. 2. Sofern die Erzeugnisse mit Umladung aber ohne vorübergehende Einlagerung durch eine oder mehrere Nichtparteien befördert wurden, Transportpapiere je nach Sachlage wie Luftfrachtbrief, Konnossement, Strassenfrachtbrief oder ein kombiniertes Transportdokument.
3 Sofern die Erzeugnisse mit Umladung und vorübergehender Einlagerung durch eine oder
mehrere Nichtparteien befördert wurden, Kopien von Zolldokumenten, welche belegen, dass die Erzeugnisse unter Zollkontrolle derjenigen Nichtpartein verblieben sind, durch welche die Erzeugnisse befördert wurden.
Bestehen keine der obgenannten Dokumente kann der Einführer zum Beweis der Einhaltung der Bestimmungen des Artikels 13 des Anhangs I zum Freihandelsabkommen EFTA-Mexiko auch andere Begleitpapiere vorlegen.