Anhang 2 - Erlaubte Denaturierungsmittel

Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG

Bereich Alkohol April 2021

Richtlinie R-120-2 – Anhang 2

Zugelassene Denaturierstoffe

1 Rechtliche Grundlage

Gemäss Alkoholverordnung (SR 680.11) Art. 47 Abs. 1 gelten Ethanol und Spirituosen als denaturiert, wenn darin mindestens ein vom Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit zugelassener Denaturierstoff in der von ihr festgelegten Konzentration enthalten ist.

2 Allgemein zugelassene Denaturierstoffe

Ethanol und Spirituosen gelten als denaturiert, wenn darin mindestens ein Denaturierstoff aus der nachstehenden Liste enthalten ist. Stoff Mindestgehalt Denatoniumbenzoat (z.B. Bitrex®) 0.50 Gramm / 100 kg Cyclohexan 1.00 kg / 100 kg Ethylacetat 2.00 kg / 100 kg Isopropylalkohol 5.00 kg / 100 kg Kampfer 0.10 kg / 100 kg Methylethylketon 2.00 kg / 100 kg Phthalsäurediethylester 1.00 kg / 100 kg Rosmarinöl 0.15 kg / 100 kg Toluol 1.00 kg / 100 kg

3 Masseinheiten / Mindestgehalt

– Als Masseinheit dient das Kilogramm – Der Gehalt an Denaturierstoff wird pro 100 kg Ethanol/Spirituosen 100% berechnet – Der Denaturierstoff-Mindestgehalt darf um nicht mehr als 10% unterschritten werden.

4 Auf spezielles Gesuch des Verwenders zugelassene Stoffe

Sofern im Einzelfall die Denaturierstoffe gemäss Punkt 2 nach den Anforderungen des Verwenders ungeeignet sind, kann das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit, Bereich Alkohol auf Gesuch hin andere Denaturierstoffe zulassen.

5 Nicht korrekt denaturiertes Ethanol

Ethanol, welches nicht diesen Bestimmungen entsprechend denaturiert wurde, wird zu einem Ansatz von Fr. 29.- je Liter reiner Alkohol besteuert. Die Einleitung eines Strafverfahrens bleibt vorbehalten.

Seite 1 von 1