Anhang 2 - Erlaubte Denaturierungsmittel
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG
Bereich Alkohol April 2021
Richtlinie R-120-2 – Anhang 2
Zugelassene Denaturierstoffe
1 Rechtliche Grundlage
Gemäss Alkoholverordnung (SR 680.11) Art. 47 Abs. 1 gelten Ethanol und Spirituosen als denaturiert, wenn darin mindestens ein vom Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit zugelassener Denaturierstoff in der von ihr festgelegten Konzentration enthalten ist.
2 Allgemein zugelassene Denaturierstoffe
Ethanol und Spirituosen gelten als denaturiert, wenn darin mindestens ein Denaturierstoff aus der nachstehenden Liste enthalten ist. Stoff Mindestgehalt Denatoniumbenzoat (z.B. Bitrex®) 0.50 Gramm / 100 kg Cyclohexan 1.00 kg / 100 kg Ethylacetat 2.00 kg / 100 kg Isopropylalkohol 5.00 kg / 100 kg Kampfer 0.10 kg / 100 kg Methylethylketon 2.00 kg / 100 kg Phthalsäurediethylester 1.00 kg / 100 kg Rosmarinöl 0.15 kg / 100 kg Toluol 1.00 kg / 100 kg
3 Masseinheiten / Mindestgehalt
– Als Masseinheit dient das Kilogramm – Der Gehalt an Denaturierstoff wird pro 100 kg Ethanol/Spirituosen 100% berechnet – Der Denaturierstoff-Mindestgehalt darf um nicht mehr als 10% unterschritten werden.
4 Auf spezielles Gesuch des Verwenders zugelassene Stoffe
Sofern im Einzelfall die Denaturierstoffe gemäss Punkt 2 nach den Anforderungen des Verwenders ungeeignet sind, kann das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit, Bereich Alkohol auf Gesuch hin andere Denaturierstoffe zulassen.
5 Nicht korrekt denaturiertes Ethanol
Ethanol, welches nicht diesen Bestimmungen entsprechend denaturiert wurde, wird zu einem Ansatz von Fr. 29.- je Liter reiner Alkohol besteuert. Die Einleitung eines Strafverfahrens bleibt vorbehalten.
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