TM 73.700-10 Instandhaltungsprogramme für Luftfahrzeuge die vom Geltungsbereich der Verordnung (EU Nr. 2018/1139 ausgenommen sind

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Abteilung Sicherheit Flugtechnik

Richtlinie TM 73.700-10 Technische Mitteilung

Instandhaltungsprogramme für Luftfahrzeuge die vom Geltungsbereich der Verordnung (EU Nr. 2018/1139 ausgenommen sind

Rechtsgrundlagen: • Art. 25 Abs. 2 lit. e, und Art. 50 der Verordnung über die Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen (VLL; SR 748.215.1)

Ausgabestand: Veröffentlicht: 09.04.2021 Inkraftsetzung vorliegende Version: 09.04.2021 Vorliegende Version: 3

Verfasser / in: Sektion Lufttüchtigkeit Flugmaterial (STLB)

Genehmigt am / durch: 09.04.2021 / Abteilung Sicherheit Flugtechnik

1 Allgemeines und Zweck

Luftfahrzeuge im Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 2018/1139 verfügen grundsätzlich über ein individualisiertes Instandhaltungsprogramm nach den Vorgaben von M.A.302 / ML.A.302 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 (EASA Part M/ML). Dieses Instandhaltungsprogramm basiert auf den Instandhaltungsanweisungen/Instandhaltungsunterlagen des Herstellers („Aircraft-, Engine-, Propeller Maintenance Manual, STC, Service Bulletins etc.“), berücksichtigt aber entsprechende Abweichungen infolge von Änderungen am Luftfahrzeug oder lässt Ausnahmen infolge spezifischer Einsatzarten des Luftfahrzeuges zu. Daraus resultiert ein Luftfahrzeug-spezifisches/individualisiertes Instandhaltungsprogramm. Für Luftfahrzeuge ausserhalb des Geltungsbereiches der Verordnung (EU) Nr. 2018/1139 (sog. Non-EASA Luftfahrzeuge) ist der Halter des Luftfahrzeuges gestützt auf die nationalen Rechtsvorschriften grundsätzlich nicht verpflichtet, ein spezifisches/individualisiertes Instandhaltungsprogramm analog den Vorschriften des EASA Part-M/ML für sein Luftfahrzeug zu erstellen. In besonderen Fällen (vgl. Ziff. 3.1) soll es aber dem Luftfahrzeughalter ermöglicht werden, ein individualisiertes Instandhaltungsprogramm für sein Luftfahrzeug zu erstellen. Andererseits existieren für Non-EASA Luftfahrzeuge der Sonderkategorien wie „Historisch“ oder „Eigenbau“ naturgemäss keine oder nur eingeschränkte Instandhaltungsanweisungen/ Instandhaltungsunterlagen der Hersteller mit Vorgaben zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit. In diesen Fällen muss der Halter des Luftfahrzeuges selbst ein Instandhaltungsprogramm, respektive die anzuwendenden Instandhaltungsanweisungen (z.B. Checklisten mit wiederkehrenden Instandhaltungsarbeiten/Kontrollen und Betriebszeiten) generieren (erforderlich als Teil der Zulassung des Luftfahrzeuges). Die vorliegende Technische Mitteilung (TM) führt aus, wie ein Instandhaltungsprogramm, respektive Instandhaltungsanweisungen zu erstellen sind und verweist auf entsprechende Vorlagen (Internet- Links).

2 Geltungsbereich

Die vorliegende TM ist ausschliesslich für Luftfahrzeuge anwendbar, die nicht in den Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 2018/1139 fallen (sog. Non-EASA Luftfahrzeuge).

3 Instandhaltungsprogramme

3.1 Luftfahrzeuge mit Instandhaltungsanweisungen der Hersteller

Non-EASA Luftfahrzeuge unterliegen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit grundsätzlich den Instandhaltungsvorschriften der Verordnung über die Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen (VLL; SR 748.215.1). Sofern Instandhaltungsanweisungen/Instandhaltungsunterlagen des/der Hersteller(s) vorhanden sind, gelten diese als verbindliche Instandhaltungsvorschriften zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeuges gemäss Art. 25 Abs. 2 VLL:

  • Die vom Inhaber des Baumusterzeugnisses (meistens Luftfahrzeughersteller) festgelegten oder empfohlenen Betriebszeiten

  • Die vom Inhaber des Baumusterzeugnisses (meistens Luftfahrzeughersteller) herausgegebenen Instandhaltungspläne, Instandhaltungsanweisungen, Arbeitsanleitungen, Kontrollblätter und Reparaturanweisungen, sowie Lufttüchtigkeitsanweisungen.

Gestützt auf Art. 25 VLL ist der Halter grundsätzlich verpflichtet, sämtliche vom Hersteller/Inhaber der Baumusterzulassung empfohlenen Instandhaltungsarbeiten und Betriebszeiten zum Erhalt der Lufttüchtigkeit seines Luftfahrzeuges einzuhalten. Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) kann gemäss Art. 25 Abs. 2 lit. b und lit. c VLL im Einzelfall von empfohlenen Betriebszeiten (nicht „airworthiness limitations“) und empfohlenen Instandhaltungsunterlagen Ausnahmen festlegen (vgl. diesbezüglich die TM 02.020-35). Sofern ein Halter eines Luftfahrzeuges von diesen Ausnahmemöglichkeiten Gebrauch machen will, respektive von empfohlenen Betriebszeiten oder empfohlenen Instandhaltungsarbeiten abweichen will, ist für das betroffene Luftfahrzeug ein spezifisches/individualisiertes Instandhaltungsprogramm zu erstellen. Er kann in diesem Programm Abweichungen von empfohlenen Betriebszeiten (z.B. Betriebszeiten von Triebwerken) mit dem Vorbehalt der Darlegung alternativer/zusätzlicher Kontroll- oder Prüfverfahren festlegen. Die Ausgestaltung des Instandhaltungsprogrammes richtet sich in diesen Fällen weitgehend analog den Bestimmungen von M.A.302/ML.A.302 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014. Das entsprechende Instandhaltungsprogramm ist vom BAZL zu genehmigen (vgl. Art. 25 Abs. 2 lit. e VLL) und darf in Ergänzung der Instandhaltungsanweisungen/Instandhaltungsunterlagen erst ab der Genehmigung angewendet werden. Vorlage für ein Instandhaltungsprogramm siehe Formular: AMP / Instandhaltungsprogramm für Non- EASA Luftfahrzeuge der Standard Kategorie mit Instandhaltungsanweisungen der Hersteller unter www.bazl.admin.ch > Für Fachleute > Luftfahrzeuge > Lufttüchtigkeit Flugmaterial

3.2 Luftfahrzeuge ohne Instandhaltungsanweisungen der Hersteller

Insbesondere bei Luftfahrzeugen der Sonderkategorien „Historisch“ oder „Eigenbau“ bestehen keine oder nur rudimentäre Anweisungen des/der Hersteller(s) (Zelle, Triebwerke, Propeller und Komponenten) zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeuges. Der Halter eines solchen Luftfahrzeuges hat aus diesem Grund ein Instandhaltungsprogramm, respektive Instandhaltungsanweisungen (z.B. Checklisten für wiederkehrende Instandhaltungsarbeiten/Kontrollen und Betriebszeiten) für sein Luftfahrzeug zu erstellen, welches vom BAZL im Rahmen der Verkehrszulassung zu genehmigen ist und insbesondere folgendes regelt:

  • Laufzeitenbegrenzungen von Zelle, Triebwerk, Propeller und Komponenten (bezogen auf Kalender- oder Betriebsstunden)

  • Wiederkehrende Mindestinstandhaltungsarbeiten und Kontrollen (Kalender- oder betriebsstundenbezogen) Vorlage für ein Instandhaltungsprogramm/Instandhaltungsanweisung siehe Formular: AMP / Instandhaltungsprogramm / Instandhaltungsanweisung für Nicht-EASA Luftfahrzeuge der Sonderkategorie ohne Instandhaltungsanweisungen der Hersteller unter www.bazl.admin.ch > Für Fachleute > Luftfahrzeuge > Lufttüchtigkeit Flugmaterial

4 Formelles/Kommunikation

Alle Änderungen am Luftfahrzeug die einen Einfluss auf das Instandhaltungsprogramm des Luftfahrzeuges haben, oder Änderungen am Instandhaltungsprogramm selber, sind dem BAZL vor der jeweiligen Anwendung zur erneuten Genehmigung zu unterbreiten.

5 Gebühren

Die Gebühr für die Genehmigung eines Instandhaltungsprogrammes richtet sich nach Art. 16 Ziff. 6 der Verordnung über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (BAZL-GebV; SR 748.112.1).

*** ENDE ***