BBl 1990 I 1506

Bekanntmachungen der Departemente und Ämter

#ST# Bekanntmachungen der Departemente und Ämter

Prüfstellen für Messmittel (Art. 4 Abs. 7 der Verordnung vom 25. Juni 1980 über Prüfstellen für Messmittel; SR 941.293)

Die Prüfstelle für Wärme- und Warmwasserzähler beim Unternehmen Sonceboz SA, Sonceboz besteht nicht mehr.

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement hat folgendem Unternehmen die Ermächtigung zum Betrieb einer Prüfstelle für nachfolgend aufgeführte Messmittel erteilt: SONTEX SA, Sonceboz Wärme- und Warmwasserzähler

20. März 1990 Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement

Zulassung zur Eichung von Wärme- und Warmwasserzählern

vom 20. März 1990

Aufgrund von Artikel 17 des Bundesgesetzes vom 9. Juni 1977 über das Messwesen und nach Artikel 10 der Verordnung vom 17. Dezember 1984 über die Qualifizierung von Messmitteln (Eichverordnung), haben wir die folgende Bauart zur Eichung zugelassen. Gegen diese ordentliche Zulassung können Betroffene binnen 30 Tagen seit der Eröffnung beim Eidgenössischen Amt für Messwesen, 3084 Wabern, schriftlich Einsprache erheben.

Fabrikant: Gas- & Wassermesserfabrik AG, Luzern (CHj •^\ Hydraulischer Geber als Teilgerät eines Wärmezählers, Mehr-

20. März 1990 Eidgenössisches Amt für Messwesen Der Direktor: Piller

Zulassung zur Eichung von Wärme- und Warinwasserzählern

vom 20. März 1990

Aufgrund von Artikel 17 des Bundesgesetzes vom 9. Juni 1977 über das Messwesen und nach Artikel 10 der Verordnung vom 17. Dezember 1984 über die Qualifizierung von Messmitteln (Eichverordnung), haben wir die folgenden Bauarten zur Eichung zugelassen. Gegen diese ordentliche Zulassung können Betroffene binnen 30 Tagen seit der Eröffnung beim Eidgenössischen Amt für Messwesen, 3084 Wabern, schriftlich Einsprache erheben.

Fabrikant: Kieninger & Obergfell GmbH, St. Georgen (D) Wärmezähler als Kompaktgerät Typ Kundo G 01 mit dazugehörenden Widerstands-Temperaturfühlern Pt 1000 und Einstrahl- Flügelradzähler. Klasse 4

Fabrikant: Flowtec AG, Reinach (CE) Hydraulischer Geber als Teilgerät eines Wärmezählers, magnetisch-induktiver Zähler, Typen Picomag, Discomag, Pulsmag. Modifikation der Software.

1 Ergänzung

20. März 1990 Eidgenössisches Amt für Messwesen Der Direktor: Piller

1508 1990-126

Notifikationen (Art. 64 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht [VStrR])

Die Eidgenössische Oberzolldirektion in Bern verurteilte Ihre Firma am 28. November 1989 aufgrund des am 9. März 1989 aufgenommenen Schlussprotokolls wegen Zollübertretung und Gefährdung der Warenumsatzsteuer in Anwendung der Artikel 74 Ziffer 16 und 87 des Zollgesetzes sowie der Artikel 52 und 53 des Bundesratsbeschlusses über die Warenumsatzsteuer und der Artikel 6 und 7 VStrR zur Bezahlung einer Busse von 500 Franken, unter Auferlegung einer Spruchgebühr von 80 Franken. Dieser Strafbescheid wird Ihnen hiermit eröffnet. Gegen den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion, 3003 Bern, Einsprache erhoben werden. Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 68 VStrR). Nach unbenutztem Ablauf der Einsprachefrist wird der Strafbescheid rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 67 VStrR). Sie werden hiermit aufgefordert, den geschuldeten Gesamtbetrag von 580 Franken innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbescheides an die Zollkreisdirektion Basel, Postcheckkonto 40-531-1, zu zahlen.

20. März 1990 Eidgenössische Oberzolldirektion

Aufgrund des am 11. August 1987 gegen Sie aufgenommenen Schlussprotokolls wurden Sie verurteilt durch: . , a. die Zollkreisdirektion Basel am 18. Juli 1988 wegen Zollübertretung und Bannbruchs in Anwendung der Artikel 74 Ziffer 3, 76 Ziffer l, 77, 85 und 87 des Zollgesetzes zur Bezahlung einer Busse von 650 Franken, unter Auferlegung einer Spruchgebühr von 90 Franken; b. das Bundesamt für Veterinärwesen am 30. Juni 1988 in Anwendung der Artikel 47 Absatz l und, 52 Absatz 2 des Tierseuchengesetzes, sowie des Artikels 41 Absatz l des Lebensmittelgesetzes zur Bezahlung einer Busse von 250 Franken, unter Auferlegung der Verfahrenskosten von 90 Franken. Diese Strafbescheide werden Ihnen hiermit eröffnet. Gegen den Strafbescheid der Zollkreisdirektion Basel kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion,

3003 Bern, gegen den Strafbescheid des Bundesamtes für Veterinärwesen innert der gleichen Frist beim Bundesamt für Veterinärwesen, 3097 Liebefeld, Einsprache erhoben werden. Die Einsprachen sind schriftlich einzureichen und haben einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 68 VStrR). ; : Nach unbenutztem Ablauf der Einsprachefrist werden die Strafbescheide rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 67 VStrR). Sie werden hiermit aufgefordert, den nach Abzug der geleisteten Hinterlage von 918 Franken geschuldeten Restbetrag von 162 Franken innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft der Strafbescheide an die Zollkreisdirektipn Basel, Postcheckkonto 40-531-1, zu zahlen. Eine nicht bezahlte Busse kann in Haft umgewandelt werden (Art. 10 VStrR).

20. März 1990 Eidgenössische Oberzolldirektion

Die Zollkreisdirektion Chur verurteilte Sie am 16. Mài 1989 aufgrund des am 17. April 1989 aufgenommenen Schlussprotokolls wegen Zollübertretuhg und Gefährdung der Warenumsatzsteuer in Anwendung der Artikel 74 Ziffer 3 und 87 des Zollgesetzes sowie der Artikel 52 und 53 des Bundesratsbeschlusses über die Warenumsatzsteuer zur Bezahlung einer Busse von 1250 Franken, unter Auferlegung einer Spruchgebühr von 120 Franken. Dieser Strafbescheid wird Ihnen hiermit eröffnet. Gegen den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion, 3003 Bern, Einsprache erhoben werden. Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 68 VStrR). Nach unbenutztem Ablauf der Einsprachefrist wird der Strafbescheid rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 67 VStrR). Nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbescheides wird der geschuldete Gesamtbetrag von 1370 Franken mit der von Ihnen geleisteten Hinterlage verrechnet. Der verbleibende Restbetrag wird bei der Zollkreisdirektion Chur, Rohanstrasse 5, 7001 Chur, hinterlegt, und kann dort durch Sie oder eine durch Sie bevollmächtigte Person gegen Quittung in Empfang genommen werden.

20. März 1990 Eidgenössische Oberzolldirektion

Die Zollkreisdirektion Chur verurteilte Sie am 23. Oktober 1989 aufgrund des am 15. August 1989 aufgenommenen Schlussprotokolls wegen Gefährdung der Warenumsatzsteuer in Anwendung des Artikels 87 des Zollgesetzes sowie der Artikel 52 und 53 des Bundesratsbeschlusses über die Warenumsatzsteuer zur Bezahlung,einer Busse von 475 Franken, unter Auferlegung einer;Spruchgebühr von 80 Franken. Dieser Strafbescheid wird Ihnen hiermit eröffnet. Gegen den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion, 3003 Bern, Einsprache erhoben werden. Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 68 VStrR). Nach unbenutztem Ablauf der Einsprachefrist wird der Strafbescheid rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 67 VStrR). Nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbescheides wird der geschuldete Gesamtbetrag von 555 Franken mit der geleisteten Hinterlage verrechnet.

20. März 1990 Eidgenössische Oberzolldirektion

Die Zollkreisdirektion Basel verurteilte Sie am 2. November 1989 aufgrund des am 9. März 1989 aufgenommenen Schlussprotokolls wegen Gefährdung der Warenumsatzsteuer in Anwendung des Artikels 87 des Zollgesetzes sowie der Artikel 52 und 53 des Bundesratsbeschlusses über die Warenumsatzsteuer zur Bezahlung einer Busse von 1545 Franken, unter Auferlegung einer Spruchgebühr von 150 Franken. i Dieser Strafbescheid wird Ihnen hiermit eröffnet. Gegen den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion, 3003 Bern, Einsprache erhoben werden. Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 68 VStrR). Nach unbenutztem Ablauf der Einsprachefrist wird der Strafbescheid rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 67 VStrR). Nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbescheides wird der geschuldete Gesamtbetrag von 1695 Franken mit der geleisteten Hinterlegung verrechnet.

20. März 1990 ; Eidgenössische Oberzolldirektion

Die Zollkreisdirektion Basel verurteilte Sie am 2. November 1989 aufgrund des am 9. März 1989 aufgenommenen Schlussprotokolls wegen Zollübertretung und Gefährdung der Warenumsatzsteuer in Anwendung der Artikel 74 Ziffer 3 und 87 des Zollgesetzes sowie der Artikel 52 und 53 des Bundesratsbeschlusses über die Warenumsatzsteuer zur Bezahlung einer Busse von 965 Franken, unter Auferlegung einer Spruchgebühr von 100 Franken. Dieser Strafbescheid wird Ihnen hiermit eröffnet. Gegen den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion, 3003 Bern, Einsprache erhoben werden. Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 68 VStrR). Nach unbenutztem Ablauf der Einsprachefrist wird der Strafbescheid rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 67 VStrR). Nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbescheides wird der geschuldete Gesamtbetrag von 1065 Franken mit der geleisteten Hinterlage verrechnet.

20. März 1990 Eidgenössische Oberzolldirektion

Die Zollkreisdirektion Chur verurteilte Ihre Firma am 27. September 1989 aufgrund des am 21. Oktober 1988 aufgenommenen Schlussprotokolls wegen Gefährdung der Warenumsatzsteuer in Anwendung des Artikels 87 des Zollgesetzes sowie der Artikel 52 und 53 des Bundesratsbeschlusses über die Warenumsatzsteuer und der Artikel 6 und 7 VStrR zur Bezahlung einer Busse von 575 Franken, unter Auferlegung einer Spruchgebühr von 80 Franken. Dieser Strafbescheid wird Ihnen hiermit eröffnet. Gegen den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion, 3003 Bern, Einsprache erhoben werden. Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 68 VStrR). Nach unbenutztem Ablauf der Einsprachefrist wird der Strafbescheid rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 67 VStrR). Nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbescheides wird der geschuldete Gesamtbetrag von 655 Franken mit der geleisteten Hinterlage verrechnet.

20. März 1990 Eidgenössische Oberzolldirektion

, Die Zollkreisdirektion Basel verurteilte Ihre Firma am 10. März 1989 aufgrund des am 16. September 1988 aufgenommenen Schlussprotokolls wegen Gefährdung der Warenumsatzsteuer in Anwendung des Artikels 87 des Zollgesetzes sowie der Artikel 52 und 53 des Bundesratsbeschlusses über die Warenumsatzsteuer und der Artikel 6 und 7 VStrR zur Bezahlung einer Busse von 175 Franken, unter Auferlegung einer Spruchgebühr von 60 Franken. Dieser Strafbescheid wird Ihnen hiermit eröffnet. Gegen den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion, 3003 Bern, Einsprache erhoben werden. Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 68 VStrR). Nach unbenutztem Ablauf der Einsprachefrist wird der Strafbescheid rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 67 VStrR). Nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbescheides wird der geschuldete Gesamtbetrag von 235 Franken mit der geleisteten Hinterlage verrechnet.

20. März 199Q Eidgenössische Oberzolldirektion

Die Eidgenössische Oberzolldirektion in Bern verurteilte Ihre Firma am 28. November 1989 aufgrund des am 6. Juni 1989 aufgenommenen Schlussprotokolls wegen Zollübertretung, Bannbruchs und Hinterziehung der Warenumsatzsteuer in Anwendung der Artikel 74 Ziffer 16, 76 Ziffer l, 85 und 87 des Zollgesetzes sowie der Artikel 52 und 53 des Bundesratsbeschlusses über die Warenumsatzsteuer und der Artikel 6 und 7 VStrR zu einer Busse von 600 Franken, unter Auferlegung einer Spruchgebühr von 80 Franken. Dieser Strafbescheid wird Ihnen hiermit eröffnet. Gegen den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion, 3003 Bern, Einsprache erhoben werden. Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 68 VStrR). Nach unbenutztem Ablauf der Einsprachefrist wird der Strafbescheid rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 67 VStrR). Sie werden hiermit aufgefordert, den geschuldeten Gesamtbetrag von 680 Franken innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbescheides an die Zollkreisdirektion Basel, Elisabethenstrasse 31, 4010 Basel, , Postcheckkonto 40-531-1, zu zahlen.

20. März 1990 Eidgenössische Oberzolldirektion

Die Eidgenössische Oberzolldirektion in Bern verurteilte Ihre Firma am 28. November 1989 aufgrund des am l I.April 1989 gegen Sie aufgenommenen Schlussprotokolls wegen Zollübertretung und Gefährdung der Warenumsatz- Steuer in Anwendung der Artikel 74 Ziffer 16 und 87 des Zollgesetzes sowie der Artikel 52 und 53 des Bundesratsbeschlusses über die Warenumsatzsteuer und der Artikel 6 und 7 VStrR zur Bezahlung einer Busse von 500 Franken, unter Auferlegung einer Spruchgebühr von 80 Franken. Dieser Strafbescheid wird Ihnen hiermit eröffnet. Gegen den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion, 3003 Bern, Einsprache erhoben werden. Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 68 VStrR). Nach unbenutztem Ablauf der Einsprachefrist wird der Strafbescheid rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 67 VStrR). Nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbescheides wird der geschuldete Gesamtbetrag von 580 Franken mit der geleisteten Hinterlage verrechnet.

20. März 1990 Eidgenössische Oberzolldirektion

Notifikation (Art. 70 in Verbindung mit Art. 64 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht [VStrR])

Auf Ihre, für erhobenen Einsprachen vom 1,4. März 1988 gegen einen Strafbescheid vom l I.Februar 1988 der Zollkreisdirektion Schaffhausen und gegen einen Strafbescheid vom 27. Januar 1988 der Eidgenössischen; Alkoholverwaltung trat die Eidgenössische Oberzolldirektion mit Entscheid vom 3. November 1989 bzw. die Eidgenössische Alkoholverwaltung mit Entscheid vom 27. November 1989 gestützt auf Artikel 68 Absatz 4 VStrR nicht ein. Diese Entscheide werden Ihnen hiermit eröffnet. Innert zehn Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation kann bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion, 3003 Bern, für den Entscheid der Oberzolldirektion, und bei der Eidgenössischen Alkoholverwaltung, 3009 Bern, für den Entscheid dieser

Verwaltung, die Beurteilung: durch das Strafgericht verlangt werden (Art. 72 ! : VStrR). Nach unbenutztem Ablauf der genannten Frist erwachsen die Entscheide in Rechtskraft (Art. 72 Absatz 3 VStrR). Die vollständigen Ausfertigungen der Entscheide können bei der Zollkreisdirektion Schaffhausen, Postfach 696, 8201 Schaffhausen, bezogen werden.

20. März 1990 Eidgenössische Oberzolldirektion

Notifikation (Art. 36 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG] und Art. 64 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht [VStrR])

Die Zollkreisdirektion Chur erklärte Sie mit Verfügung vom 30. März 1988 in Anwendung des Artikels 12 Absatz 2 VStrR in Verbindung mit Artikel 13 des Zollgesetzes (ZG) sowie Artikel 46 des Bundesratsbeschlusses über die Warenumsatzsteuer (WUStB) für Einfuhrabgaben mit 3620.50 Franken leistungspflichtig. Die Eidgenössische Oberzolldirektion in Bern verurteilte Sie sodann mit Strafbescheid vom 9. Juni 1989 aufgrund des am 3 I.März 1988 aufgenommenen Schlussprotokolls wegen Gefährdung der Warenumsatzsteuer in Anwendung der Artikel 82 Ziffer 2 und 87 ZG sowie der Artikel 52 und 53 WUStB zur Bezahlung einer Busse von 5000 Franken, unter Auferlegung einer Spruchgebühr von 500 Franken. Die Verfügung über die Leistungspflicht und der Strafbescheid werden Ihnen hiermit eröffnet. Gegen die Verfügung über die Leistungspflicht und den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion, 3003 Bern, Beschwerde bzw. Einsprache erhoben werden. Die Beschwerde bzw. die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 52 VwVG und Art. 68 VStrR). Nach unbenutztem Fristablauf werden die Verfügung über die Leistungspflicht und der Strafbescheid rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 39 VwVG und Art. 67 VStrR). Nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung über die Leistungspflicht und des Strafbescheides wird der geschuldete Gesamtbetrag von 9120.50 Franken mit

der von Ihnen geleisteten Hinterlage verrechnet. Der Restbetrag wird bei der Zollkreisdirektion Chur, Rohanstrasse 5, 7001 Chur, hinterlegt und kann dort durch Sie oder eine durch Sie bevollmächtigte Person gegen Quittung in Empfang genommen werden.

20. März 1990 ' Eidgenössische Oberzolldirektion

Gesuche um Erteilung von Arbeitszeitbewilligungen

Verschiebung der Grenzen der Tagesarbeit (Art. 10 ArG)

- Galactina AG, 3123 Belp Walzenraum l M 16. April 1990 bis auf weiteres (Erneuerung)

- Aktiengesellschaft Cilander, 9102 Herisau verschiedene Betriebsteile 80 M, 30 F, 8 J 19. März 1990 bis auf weiteres (Erneuerung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG

- Aktiengesellschaft Cilander, 9202 Gossau verschiedene Betriebsteile 20 M 26. Februar 1990 bis auf weiteres (Aenderung)

- Braendlin AG, 8645 Jona Vorwerk-Spulerei 6 M, 18 F 2. April 1990 bis 3. April 1993

  • Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli AG, 8802 Kilchberg verschiedene Betriebsteile 140 M, 158 F ' , 7. Mai 1990 bis auf weiteres (Erneuerung)

  • Fasson (Schweiz) AG, 8280 Kreuzungen Produktionsanlagen für Haftklebestoffe 6 M 4. März 1990 bis auf weiteres (Erneuerung)

  • B. Braun-SSC AG, 6020 Emmenbrücke Montage und Verpackung im Betrieb Escholzmatt bis 40 M, bis 40 F 15. Januar 1990 bis auf weiteres (Erneuerung)

  • Terlinden Textil-Veredlung AG, 8700 Küsnacht Färberei, Ausrüsterei und Mercerisierung ' bis 64 M, bis 12 F 12. März 1990 bis auf weiteres (Erneuerung)

Nachtarbeit oder dreischichtige Arbeit (Art. 17 oder 24 ArG)

  • Bubenberg Druck- und Verlags-AG, 3007 Bern Offsetrotation und Spedition 18 M 4. Juni 1990 bis auf weiteres (Erneuerung)

  • Galactina AG, 3123 Belp Walzenraum und Sudhaus 12 M 15. April 1990 bis 17. April 1993 (Erneuerung)

  • Aktiengesellschaft Cilander, 9102 Herisau verschiedene Betriebsteile 36 M 19. März 1990 bis auf weiteres (Erneuerung)1

  • Aktiengesellschaft Cilander, 9202 Gossau Bleicherei von Mercerisation - . ' 6 M 19. März 1990 bis auf weiteres (Erneuerung)

  • Chocol'adefabriken Lindt & Sprüngli AG, 8802 Kilchberg Kesselhaus 2 M 7. Mai 1990 bis auf weiteres (Erneuerung)

- Fasson (Schweiz) AG, 8280 Kreuzungen Produktionsanlagen für Haftklebestoffe 9 M ; 4. März 1990 bis auf weiteres (Erneuerung)

- Aktiengesellschaft für die Neue Zürcher Zeitung, 8021 Zürich Reproabteilung 1 M " ' : 6. Februar 1990 bis 9. Februar 1991 Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG

- Terlinden Textil-Veredlung AG, 8700 Küsnacht Färberei, Ausrüsterei, und Mercerisierung bis 10 M 12. März 1990 bis auf weiteres (Erneuerung) Ununterbrochener Betrieb (Art. 25 ArG)

- B. Braun-SSC AG, 6020 Emmenbrücke Kunststoffspritzerei und Extrusion im Betrieb Escholzmatt 32 M 14. Januar 1990 bis auf weiteres (Erneuerung)

(M = Männer, F = Frauen, J = Jugendliche)

Rechtsmittel

Wer durch die Erteilung einer Arbeitszeitbewilligung in seinen Rechten oder Pflichten berührt ist und wer berechtigt ist, dagegen Beschwerde zu führen, kann innert zehn Tagen seit Publikation des Gesuches beim Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Abteilung Arbeitnehmerschutz und Arbeitsrecht, Gurtengasse 3, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (Tel. 031 61 29 45/28 58) Einsicht in die Gesuchsunterlagen nehmen.

Erteilte Arbeitszeitbewilligungen

Verschiebung der Grenzen der Tagesarbeit Begründung: Erledigung dringender Aufträge, wirtschaftliche Betriebsweise (Art. 10 Abs. 2 ArG) - E. Hofmeier AG, 8414 Bottenwil Druckweiterverarbeitung bis 5 M, bis 10 F 5. Februar 1990 bis auf weiteres (Erneuerung)

  • Nyffeler, Corti AG, 3422 Kirchberg Stanzerei 10 F 5. Februar 1990 bis auf weiteres (Erneuerung)

  • Schlafli AG Interlaken, 3800 Interlaken Reproabteilung 2 M 18. März 1990 bis 20. März 1993 (Erneuerung)

- Bioforce AG, 9325 Roggwil Konfektionierung / Werkstatt 6 M, 15 F 15. Januar 1990 bis 31. Dezember 1990

- Ascom Hasler AG, 3714 Frutigen Décolletage- und Montageabteilung im Werk Frutigen 2 M 19. Februar 1990 bis auf weiteres (Erneuerung) Zweischichtige Tagesarbeit

Begründung: Erledigung dringender Aufträge, wirtschaftliche Betriebsweise (Art. 23 Abs. l ArG) - Geberit AG, 8640 Rapperswil Bearbeitung / Montage 40 M, 120 F 1. Januar 1990 bis auf weiteres (Erneuerung)

  • Forming AG, 4313 Möhlin Profilier- und Spaltwerk bis 120 M, 8 J 5. Februar 1990 bis auf weiteres (Erneuerung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG

  • Nyffeler, Corti AG, 3422 Kirchberg Veredlung und Druckerei 60 M, 20 F, 2 J 5. Februar 1990 bis auf weiteres (Erneuerung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG

  • Baumer AG, 8500 Frauenfeld Ausrüsterei und Rollendruck 12 M, 4 F 12. Februar 1990 bis auf weiteres (Erneuerung)

  • Papierfabrik Utzenstorf AG, 3427 ützenstorf Spedition und Entrindungsanlage 40 M 15. Januar 1990 bis auf weiteres (Erneuerung)

  • Cellulose Attisholz AG, 4708 Luterbach verschiedene Betriebsteile in Riedholz bis 40 M 12. Februar 1990 bis auf weiteres (Erneuerung)

  • Ferd. Ruesch AG, 9004 St. Gallen : verschiedene Betriebsteile 49 M 5. Februar 1990 bis auf weiteres (Erneuerung)

  • KR Kunststoffwerke Rebstein AG, 9445 Rebstein Kunststoffkabelkanäle 6 M, 2 F 14. Mai 1990 bis 15. Mai 1993 (Erneuerung)

- Akobe AG, 8152 Glattbrugg Punktschweisserei 12 M 21. Mai 1990 bis auf weiteres (Erneuerung)

- Spring AG, Metallwarenfabrik, 8360 Eschlikon Poliererei (Kopierpolieren) 3 M 19. März 1990 bis 23. März 1991 (Erneuerung)

- Wirth & Co. AG, 6033 Buchrain Zuschneiderei, Stanzerei und Abkanterei 8 M 30. April 1990 bis auf weiteres (Erneuerung)

- Sistag Maschinenfabrik, Sidler Stalder AG, 6274 Eschenbach mechanische Bearbeitung 6 M 15, Mai 1990 bis auf .weiteres (Erneuerung)

- Interpane Glas AG, 4806 Wikon Zuschnitt (Glas) Rahmenbiegerei 6 M 7. Mai 1990 bis 8. Mai 1993 (Erneuerung)

- Jung AG, Kunststoffwerk, 9424 Rheineck PUR-Schäumerei 22 M, 8 F, 2 J 5. März 1990 bis 6. März 1993 (Erneuerung)

  • Pago AG, Buchs SG, 9470 Buchs Rollendruck 46 M, 10 F 5. März 1990 bis 6. März 1993 (Erneuerung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG

  • Ascom Hasler AG, 3714 Frutigen Décolletage- und Montageabteilung im Werk Frutigen 20 M, 4 F 19. Februar 1990 bis auf weiteres (Erneuerung)

Nachtarbeit oder dreischichtige Arbeit

Begründung: technisch oder wirtschaftlich unentbehrliche Betriebsweise (Art. 17 Abs. 2 und Art. 24 'Abs. 2 ArG)

  • Geberit AG, 8640 Rapperswil Kunststoffspritzerei und -presserei ' . .10 5 M 1. Januar 1990 bis auf weiteres (Erneuerung)

  • Feinstahl AG, 9466 Sennwald Längs- und Querteilanlage sowie Scherenanlagen 31 M 14. Januar 1990 bis auf weiteres (Erneuerung)

  • E. Hofmeier AG, 8414 Bottenwil Druckweiterverarbeitung , bis 5 M .' 5. Februar 1990 bis,9. Februar 1991

  • Forming AG, 4313 Möhlin Profilierwerk bis 15 M ' 4. Februar 1990 bis 9. Februar 1991

- Nyffeler, Corti AG, 3422 Kirchberg , ,, Veredlung, Druckerei und Ausrüsterei bis 5 M 4. Februar 1990, bis 6. Februar 1993 (Erneuerung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG

- Baumer AG, 8500 Frauenfeld Druck und Ausrüstung . ' 21 M 12. Februar 1990 bis 13. Februar 1993 (Erneuerung)

- Schläfli AG Interlaken, 3800 Interlaken Zeitungsdruck 2 M 18. März 1990 bis 20. März 1993 (Erneuerung) ., •

- Laager-Kunststoff AG, 8722 Kaltbrunn RunstStoff-Spritzerei 6 M I. April 1990 bis 6. April 1991

- Ferd. Ruesch AG, 9004 St. Gallen MC-Fertigung 45 M 5. Februar 1990 bis auf weiteres (Erneuerung)

- KR Kunststoffwerke Rebstein AG, 9445 Rebstein Kunststoffkabelkanäle 3 M . : 14. Mai 1990 bis 15. Mai 1993 (Erneuerung)

- Ems-Togo AG, 8590 Romanshorn Werk I, PUR-Anlage bis 6 M 12. März 1990 bis 13. März 1993 (Erneuerung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG

- Jacques Goldinger AG, JAGO-Werke, 8272 Ermatingen Spanplattenfabrikation 15 M 26. März 1990 bis auf weiteres (Erneuerung)

Sonntagsarbeit

Begründung: technisch oder wirtschaftlich unentbehrliche Betriebsweise (Art. 19 Abs. 2 ArG)

- Schläfli AG Interlaken, 3800 Interlaken Zeitungsdruck, Reproabteilung 4 M 18. März 1990 bis 20. März 1993 (Erneuerung)

- Papierfabrik Utzenstorf AG, 3427 Utzenstorf ! verschiedene Betriebsteile 2 M • ; 14. Januar 1990 bis auf weiteres (Erneuerung)

- Cellulose Attisholz AG, 4708 Luterbach Hackschnitzelaufgabe für Stapelsilos in Riedholz IM "' , II. Februar 1990 bis auf weiteres (Erneuerung)

- Eisen- und Stahlgiesserei AG, 2500 Biel 8 : Wärmebehandlung 2 M . 4. Februar 1990 bis 7. Februar 1993 (Erneuerung)

Ununterbrochener Betrieb

Begründung: technisch oder wirtschaftlich unentbehrliche Betriebsweise (Art. 25 Abs. l ArG)

- Nyffeler, Corti AG, 3422 Kirchberg Veredlung, Druckerei und Ausrüsterei bis 120 M 4. Februar 1990 bis 6. Februar 1993 (Erneuerung)

  • Papierfabrik Utzenstorf AG, 3427 Utzenstorf Papierfabrikation 160 M ' • 14. Januar 1990 bis auf weiteres (Erneuerung)

  • Cellulose Attisholz AG, 4708 Luterbach Departemente Chemische Produkte und Cellulose in Riedholz ; 11. Februar 1990 bis auf weiteres (Erneuerung)

- Cementfabrik Holderbank, 8436 Rekingen .i Zementfabrik bis 30 M 14.- Januar 1990 bis auf weiteres (Erneuerung) (M = Männer, F = Frauen, J = Jugendliche)

Rechtsmittel

Gegen diese Verfügungen kann nach Massgabe von Artikel 55 Absatz 2 ArG und Artikel 44 ff. VwVG innert 30 Tagen seit der Publikation beim Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Eingabe ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Wer zur Beschwerde berechtigt ist, kann innerhalb der Beschwerdefrist beim Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Abteilung Arbeitnehmerschütz und Arbeitsrecht, Gurtengasse 3, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (Tel. 031 61 29 45/28 58) Einsicht in die Bewilligungen und deren Begründung nehmen.

20. März 1990 Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit

Abteilung Arbeitnehmerschutz und Arbeitsrecht

Vollzug des Bundesgesetzes über die Berufsbildung

Der Schweizerische Fachverband der Schul- und Hauswarte, der Schweizerische Sakristanenverband, der Verein der kantonalen Hausdienst- und Institutsangestellten Zürich, der Verband des Personals öffentlicher Dienste, die Schweizerische Kaderorganisation und der Schweizerische Spenglermeister- und Installateur-Verband haben, gestützt auf Artikel 51 des Bundesgesetzes vom 19. April 1978 über die Berufsbildung (SR 412.10) und Artikel 45 Absatz 2 der zugehörigen Verordnung vom 7. November 1979 (SR 412.101), den Entwurf zu einem Reglement über die Berufsprüfung für die Hauswartin/Hauswartin (Sakristanin) bzw. den Hauswart/Hauswart (Sakristan) eingereicht. Interessenten können den Entwurf bei der folgenden Amtsstelle beziehen: Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Abteilung Berufsbildung, Bundesgasse 8, 3003 Bern. Einsprachen sind innert 30 Tagen dieser Amtsstelle zu unterbreiten.

20. März 1990 Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Abteilung Berufsbildung

Zusicherung von Bundesbeiträgen an Bodenverbesserungén und landwirtschaftliche Hochbauten

Verfügungen des Eidgenössischen Meliorationsamtes

  • Gemeinde Visperterminen VS, Bewässerungssteuerung Gebidemsee, Projekt-Nr. VS3538

  • Gemeinde Unteriberg SZ, Güterweg Plangg-Gschwänd, 2. Etappe, Projekt-Nr. SZ2100/02

  • Gemeinde Ausserberg VS, Sanierung Niwwärch, Projekt-Nr. VS3534

  • Gemeinde Ausserberg VS, Wiederherstellung Manera, Projekt-Nr. VS3533

  • Gemeinde Trun GR, Gebäuderationalisierung Pendas, Projekt-Nr. GR3711

  • Gemeinde Oberdorf NW, Gebäuderationalisierung Untere Bunt, Projekt-Nr. NW719

  • Gemeinde Müstair GR, Gebäuderationalisierung Schaivel, Projekt-Nr. GR3533

  • Gemeinde Salouf GR, Gebäuderationalisierung Prudal, Projekt-Nr. GR3722

  • Gemeinde Trun GR, Gebäuderationalisierung Zignau, Projekt-Nr. GR3708

  • Gemeinde Oberurnen GL, Gebäuderationalisierung Fammengersten, Projekt-Nr. GL954

  • Gemeinde Sins AG, Gebäuderationalisierung Zielstrasse, Projekt-Nr. AG2666

  • Gemeinde Wil AG, Gebäuderationalisierung Schulhausstrasse 240, ! Projekt-Nr. AG2673

  • Gemeinde Grosswangen LU, Gebäuderationalisierung; Unterwald, Projekt-Nr. LU3665

- Gemeinde Reichenbach BE, Hofzufahrt Berger Reudien, Projekt-Nr. BE7410

  • Gemeinde Mogeisberg SG, Gebäuderationalisierung Aach, Projekt-Nr. SG4345

  • Gemeinde Bätterkinden BE, Schliessung von 4 Bahnübergängen RBS, Projekt-Nr. BE7298

  • Gemeinde Wildhaus SG, Gebäuderationalisierung Schönaü, Projekt-Nr. SG4347

  • Gemeinde Flums SG, Gebäuderationalisierung Rutz, Projëkt-Nr. SG4428

- Gemeinde Luzein GR, Gebäuderationalisierung Luzeinerstrasse 43, Projekt-Nr. GR3750

- Gemeinde Wattwil SG, Gebäuderationalisierung Steintal, Projekt-Nr. GR4066

  • Gemeinde Hornussen AG, Düngeranlage Summelegg, Projekt-Nr. AG2767

  • Gemeinde Kaisten AG, Düngeranlage Kaistenberg, Projekt-Nr. AG2768

- Gemeinde Mägden AG, Düngeranlage Strickhof, Projekt-Nr. AG2769

- Gemeinde Mümliswil SO, Düngeranlage Reckenkien 94, Projekt-Nr. SO1338 :.

  • Gemeinde Giswil OW, Düngeranlage Sachsler-ünterwengen, Projekt-Nr. OW1042

  • Gemeinde Schangnau BE, Wasserversorgung Chemmeri, Projekt-Nr. BE7396

  • Gemeinde Tersnaus GR, Gebäuderationalisierung Plaun da dens, Projekt-Nr. GR3713

  • Gemeinde Rüeggisberg BE, Weganlage Fultigen-Süd, Projekt-Nr. BE6736 ; ,

- Gemeinde Muolen SG, Güterzusammenlegung Muolen-Dorf, 4. Etappe, Projekt-Nr. SG2672-4

  • Gemeinde Trachselwald BE, Wasserversorgung Lichtgutscheuer, Projekt-Nr. BE7389

  • Gemeinde Bowil BE, Wege Imschmatt-Vbrd. Schwändi, Projekt-Nr. BE7325 ,

  • Gemeinde Zeli ZH, Gebäuderationalisierung Tobelhof, Projekt-Nr. ZH3422

- Gemeinde Hundwil AR, Gebäuderationalisierung Ebne, Projekt-Nr. AR1123

- Gemeinde Frutigen BE, Gebäuderationalisierung Wäf1er, Projekt-Nr. BE7357

Rechtsmittel Gegen diese Verfügungen kann nach Massgabe von Artikel 68 der Bodenverbesserungs-Verordnung (SR 913.1), 44ff. des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (SR 172.021), 12 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (SR 451 ) und 14 des Bundesgesetzes über FUSS- und Wanderwege (SR 704) innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung im Bundesblatt beim Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Eingabe ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Wer zur Beschwerde berechtigt ist, kann innerhalb der Beschwerdefrist beim Eidgenössischen Melioratioris'amt, Mattenhof strasse 5, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (Tel. 031 61 26 55) Einsicht in die Verfügungen und die Projektunterlagen nehmen.

20. März 1990 Eidgenössisches Meliorationsamt

Verfügung über die Genehmigung einer Erhöhung der Abfertigungstaxen auf den Landesflughäfen Genf-Cointrin und Zürich vom 6. März 1990

Das Bundesamt für Zivilluftfahrt, in Anwendung von Artikel 39 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 1948'), gestützt auf die Gesuche der Swissair, Schweizerische Luftverkehr AG, Zürich und Genf vom 1. bzw. 27. September 1989 und ergänzende Auskünfte vom 26. Februar 1990 sowie die Stellungnahmen der Flughafenhalter (Flughafendirektion Zürich vom 9. Jan. 1990 und Direction de l'aéroport de Genève vom 1. März 1990), verfügt:

Die Erhöhung der Abfertigungstaxen für die von der Swissair auf den Landesflughäfen Zürich und Genf-Cointrin abgefertigten Flugzeuge wird mit Wirkung ab 1. April 1990 antragsgemäss genehmigt2).

Begründung Die neuen Taxansätze tragen einerseits den seit der letzten Tariferhöhung am 1. April 1986 aufgelaufenen, teuerungsbedingten Mehrkosten und anderseits der Steigerung der direkten Abfertigungskosten als Folge von Investitionen im Passagierbereich in angemessener Weise Rechnung. Bei dieser Gelegenheit wird zudem die Tarifstruktur an die grössere Vielfalt von Kleinflugzeugen angepasst, indem in den unteren Tarifklassen eine differenziertere Abstufung vorgenommen wird.

Rechtsmittelbelehrung Wer nach Artikel 48 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) zur Beschwerde berechtigt ist, kann gegen diese Verfügung innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung im Bundesblatt beim Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement, 3003 Bern, Beschwerde erheben. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren und deren Begründung zu enthalten und ist im Doppel einzureichen. Eine allfällige Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

6. März 1990 Bundesamt für Zivilluftfahrt Der Direktor: Neuenschwander 2) Die genehmigten Abfertigungstarife können beim Bundesamt für Zivilluftfahrt, bei den Flughäfen Zürich und Genf-Cointrin sowie bei der Swissair Zürich bzw. Genf eingesehen werden.

1528 3762 1990-147

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Bekanntmachungen der Departemente und Ämter

In Bundesblatt Dans Feuille fédérale In Foglio federale

Jahr 1990 Année Anno

Band 1 Volume Volume

Heft 11 Cahier Numero

Geschäftsnummer --- Numéro d'affaire Numero dell'oggetto

Datum 20.03.1990 Date Data

Seite 1506-1528 Pagina

Ref. No 10 051 365

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