BBl 1990 I 194

Botschaft betreffend die Änderung des Bundesgesetzes über Investitionskredite und Betriebshilfe in der Landwirtschaft vom 27. November 1989

#ST# 89.079

Botschaft betreffend die Änderung des Bundesgesetzes über Investitionskredite und Betriebshilfe in der Landwirtschaft

vom 27. November 1989

Sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren,

wir unterbreiten Ihnen mit dieser Botschaft den Entwurf zur Änderung des Bundesgesetzes vom 23. März 1962 über Investitionskredite und Betriebshilfe in der Landwirtschaft (SR 914.1) mit dem Antrag auf Zustimmung. Gleichzeitig beantragen wir Ihnen, die folgenden parlamentarischen Vorstösse abzuschreiben: 1988 P 87.493 Nebenerwerbslandwirtschaft (N 23. 6. 88, Schnider-Luzern) 1988 P 88.474 Unterstützung des ländlichen Tourismus (N 7. 10. 88, Savary-Vaud)

Wir versichern Sie, sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

27. November 1989 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Delamuraz Der Bundeskanzler: Buser

194 1989-659

Übersicht Einige der wesentlichsten Bestimmungen des Bundesgesetzes über Investitionskredite und Betriebshilfe in der Landwirtschaft (IBG) verlieren ihre Gültigkeit am 1. November 1992. Nach diesem Zeitpunkt wäre die Gewährung von zinslosen und zinsvergünstigten Investitionsdarlehen oder die Übernahme von Bürgschaften nicht mehr möglich; der Bund könnte den Kantonen für Investitionskredite keine neuen Mittel mehr zur Verfügung stellen. Eine vom Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement ernannte Expertenkommission hatte den Auftrag, sich darüber zu äussern, ob das IBG weitergeführt werden soll, und bejahendenfalls Vorschläge für als notwendig oder wünschbar erachtete Änderungen zu unterbreiten. Diese Kommission schlägt einstimmig die Weiterführung dieses Gesetzes vor, unter Anbringung einer gewissen Anzahl Änderungen, von denen einige aus den Vorschlägen der Studienkommission für eine Neuverteilung der Aufgaben zwischen Bund und Kantonen übernommen wurden. Entsprechend der Stellungnahme der Expertenkommission ist der Bundesrat der Ansicht, dass das IBG, welches sich als besonders wirksames Instrument der Agrarpolitik erwiesen hat, auch nach 1992 in Kraft bleiben soll. Er wünscht jedoch, dass die revidierte Fassung noch vor diesem Zeitpunkt in Krass gesetzt wird. Mit den zum grössten Teil aus dem Bericht der Expertenkommission übernommenen Änderungsvorschlägen wurde ebenfalls einigen Anregungen Rechnung getragen, die aus der Vernehmlassung bei den Kantonen, Parteien und Organisationen hervorgegangen sind. Ausser der bis zum Jahre 2012 zu verlängernden Möglichkeit, dass der Bund für Investitionskredite neue Mittel zur Verfügung stellt und die Kantone solche Kredite gewähren, handelt es sich im wesentlichen um folgende Neuerungen:

  • Die Bedeutung, die der Erhaltung — und nicht lediglich der Rationalisierung - der Landwirtschaftsbetriebe wie auch der Notwendigkeit einer dezentralen Besiedlung zukommt, wird betont.

  • Die Notwendigkeit, die Belange der Raumplanung und des Natur- und Landschaftsschutzes zu berücksichtigen, wird unterstrichen.

  • In Regionen, wo die Bodenbewirtschaftung und die Bevölkerungsdichte nicht mehr ausreichend gesichert sind, können für gewisse Betriebe, bei denen das

Haupteinkommen nicht aus einer landwirtschaftlichen Tätigkeit stammt, ebenfalls Darlehen gewährt oder Bürgschaften übernommen werden. In diesen Gegenden wird in gewissen Fällen eine Hilfe auch für nichtlandwirtschaftliche Investitionen ermöglicht, die der Entwicklung von der Landwirtschaft nahestehenden Aktivitäten, namentlich in Verbindung mit dem Tourismus oder handwerklicher Bearbeitung einheimischer Rohstoffe, dient. - Ein Veräusserungsverbot für den Betrieb als Ganzes und für Teilstücke desselben wird bei gewissen wesentlichen Investitionen eingeführt. Es wird bezweckt, eine unerwünschte Zerstückelung bei den landwirtschaftlichen Betrieben zu erschweren oder zu verhindern.

- Das Verfahren, das dem Bund erlaubt, von einem bestimmten Betrag an gegen die Entscheide der zuständigen kantonalen Kreditstellen Einspruch zu erheben, wird im Prinzip beibehalten, jedoch den heutigen Verhältnissen ahgepasst.

Botschaft

I Allgemeiner Teil II Einführung Das Bundesgesetz vom 23. März 1962 über Investitionskredite und Betriebshilfe in der Landwirtschaft (IBG) und die dazugehörende Verordnung vom 26. Oktober 1962 (IBV) sind am 1. November des gleichen Jahres in Kraft gesetzt worden (AS 1962 1273). Gestützt darauf kann der Bund den Kantonen Mittel für die Gewährung von zinsgünstigen oder zinslosen Darlehen zur Verfügung stellen. Diese werden einerseits zur Verbesserung der Produktions- und Betriebsgrundlagen (Investitionskredite) und andererseits zur Behebung schwerer finanzieller Bedrängnis (Betriebshilfe) eingesetzt. Die erste Massnahme ist bei weitem die wichtigere. Das Gesetz ermöglicht ausserdem die Gewährung von Bürgschaften. Für die ersten sechs Jahre, das heisst bis zum 31. Oktober 1968, hat der Bund den Kantonen 200 Millionen Franken zur Verfügung gestellt. Die Bundesversammlung war ermächtigt, den Gesamtkredit um 50 Millionen Franken zu erhöhen, wenn die Verhältnisse dies erforderten. Die Mittel wurden am 23. Juni 1966 durch das Bundesgesetz betreffend die Änderung des IBG (AS 1966 1334) auf 400 bzw. 450 Millionen Franken erhöht. Für die zweiten sechs Jahre, das heisst vom: 1. November 1968 bis zum 31. Oktober 1974, bewilligte der Gesetzgeber weitere Mittel entsprechend den Bedürfnissen der Landwirtschaft und der finanziellen Lage des Bundes. Zur Weiterführung dieser Massnahmen nach 1974 haben die eidgenössischen Räte am 8. Oktober 1971 das Bundesgesetz betreffend die Änderung des Bundesgesetzes vom 23. März 1962 (AS 7972-2699) verabschiedet. Gemäss dieser Änderung konnten bis zum 31. Oktober 1987 nach Massgabe des Bedarfes der Landwirtschaft und der finanziellen; Situation des Bundes weiterhin Mittel für Investitionskredite bewilligt werden. Da die Notwendigkeit offensichtlich erschien, das Gesetz über dieses Datum hinaus anzuwenden, wurde die Durchführung einer materiellen Teilrevision vorgesehen. Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement ernannte eine Expertenkommission zur Ausarbeitung von Vorschlägen für Änderungen, die notwendig oder wünschbar erschienen. Diese Kommission hat ihren Bericht anfangs 1985 vorgelegt. Zu diesem Zeitpunkt war beabsichtigt, die Revision des

IBG in das zweite Paket von Vorschlägen zur Neuverteilung der Aufgaben zwischen Bund und Kantonen einzubeziehen. Die Studienkommission Aufgabenneuverteilung II hat im übrigen ihrerseits in ihrem Bericht vom Januar 1984 ebenfalls Vorschläge unterbreitet, die die Investitionskredite und die Betriebshilfe betrafen. Während die Vorschläge der beiden Kommissionen in zahlreichen Punkten ähnlich waren oder sich miteinander vereinbaren Hessen, differierten sie dagegen hinsichtlich der Finanzierung. Um die verschiedenen Vorschläge gründlich studieren zu können, haben wir Ende 1985 beschlossen, dem Parlament eine einfache Verlängerung vorzuschlagen, um die Möglichkeit der

Gewährung von Investitionskrediten und der Überweisung von Bundesmitteln an die Kantone um weitere fünf Jahre, das heisst bis zum 31. Oktober 1992, weiterzuführen. Das Parlament hat diesen Vorschlag einstimmig gutgeheissen. Im Mai 1988 haben wir beschlossen, das die Landwirtschaft betreffende Kapitel und damit die Revision des IBG vom zweiten Massnahmenpaket zu trennen. Das Gesetz muss nun vor dem I.November 1992 geändert werden, wenn es seine Gültigkeit behalten soll. Wir streben jedoch an, dass die revidierte Fassung vor diesem Datum in Kraft gesetzt werden kann, und aus diesem Grunde unterbreiten wir Ihnen die vorliegende Botschaft schon im jetzigen Zeitpunkt.

12 Investitionskredite und Betriebshilfe in der Landwirtschaft von 1962 bis heute 121 Investitionskredite

121.1 Bundesmittel

Seit dem Inkrafttreten des IBG bis Ende 1988 hat der Bund den Kantonen insgesamt rund 1,37 Milliarden Franken zur Verfügung gestellt. Anhang l zeigt in Form einer Grafik die Entwicklung dieser Überweisungen : Durchschnittlich rund 70 Millionen Franken bis 1976; 1978-1982 ein starker Rückgang infolge der Finanzknappheit des Bundes auf jährlich etwa 15 Millionen Franken; ab 1983 eine ständige Zunahme teilweise aufgrund der Zusatzkredite im Rahmen der Massnahmen zur Stärkung der schweizerischen Wirtschaft; 1989 eine abrupte Abnahme (Bremsung der Investitionen). Anhang 2 zeigt die Verteilung der Mittel auf die Kantone.

121.2 Bewilligte Beträge

Da die Mittel aus den an die Kantone zurückfliessenden Tilgungszahlungen wieder eingesetzt werden dürfen, übersteigt der Gesamtbetrag der gewährten Darlehen die bis heute vom Bund zur Verfügung gestellten Mittel von 1,37 Millionen Franken. So erreichten bis Ende 1988 die gewährten Darlehen ziemlich genau die Summe von 5 Milliarden Franken, die zugunsten von 12 065 Körperschaften und Anstalten sowie ; 82 634 natürlichen Personen bewilligt wurden. Von letzteren haben viele bereits mehrmals einen solchen Kredit erhalten. Unter Berücksichtigung dieser Wiederholungsfälle waren bis heute rund 52 000 Betriebe, das heisst annähernd drei Viertel aller Haupterwerbsbetriebe, wenigstens ein Mal direkt Nutzniesser dieser Investitionshilfe. Ende der siebziger und anfangs der achtziger Jahre waren die Kantone infolge der stark reduzierten jährlichen Neuzuteilung von Bundesmitteln wesentlich mehr als zuvor auf die Mittel aus den Darlehensrückzahlungen angewiesen (s. Anhang 1). Da diese die Kürzung der Bundesmittel nicht zu kompensieren vermochten, ging der nominelle Gesamtbetrag der jährlich gewährten Darlehen stark zurück. Seither hat sich die Situation wieder gebessert. In realen Zahlen ausgedrückt, hat sich die Gesamtsumme der während der letzten Jähre gewähr-

ten Darlehen mehr oder weniger stabilisiert; dies indes auf einem beträchtlich niedrigeren Niveau als in den siebziger Jahren. Die beiden Kurven in Anhang l geben ein getreues Bild des Entwicklungsverlaufes ; die in Millionen Franken angegebenen Beträge sind jedoch etwas höher als in Wirklichkeit (gegenwärtig um etwa 5 %), denn sie enthalten ebenfalls die Saldi von alten Krediten. Dies gilt auch bei den Rückzahlungen. In Anhang 3 ist die Verteilung der bisher gewährten Darlehen auf die verschiedenen Massnahmengruppen erfasst. Sie zeigt deutlich das Überwiegen der Kredite für Einzelbetriebe gegenüber jenen für juristische Personen. Diese Zahlen vermitteln jedoch lediglich ein statisches Bild der Situation. Die Entwicklung der Verteilung auf die verschiedenen Massnahmengruppen geht aus Anhang 4 (Grafik) hervor. Hier ist der wesentliche Anteil zu erwähnen, der auf den landwirtschaftlichen Hochbau entfällt. Von den eingangs erwähnten 1,37 Milliarden Franken entfallen 86 Prozent auf Darlehen an natürliche Personen, 10 Prozent auf mittel- oder langfristige Kredite an juristische Personen und 4 Prozent auf Baukredite. Letztere werden in Form von Kontokorrenten zur Finanzierung grosser Erschliessungs- und Meliorationsprojekte im Berggebiet gewährt. Der Anteil der natürlichen Personen hat in den letzten Jahren regelmässig zugenommen ; sie sind stärker als die juristischen Personen auf eine Investitionshilfe angewiesen und geniessen eine gewisse Priorität, wenn die verfügbaren Mittel knapp sind.

121.3 Tilgung der Darlehen

Die Darlehen müssen innerhalb einer bestimmten Frist, spätestens jedoch in 25 Jahren, zurückbezahlt werden. In den letzten zehn Jahren haben die juristischen Personen ihre Darlehen (ohne die in ein bis zwei Jahren rückzahlbaren Baukredite) durchschnittlich innerhalb von elf Jahren zurückbezahlt und die natürlichen Personen innerhalb von rund 14 Jahren. Im Verhältnis zu den eingesetzten Mitteln sind die Zahlungsrückstände gering, da die Darlehensnehmer bis auf vereinzelte Ausnahmen ihren Verpflichtungen nachkommen.

122 Betriebshilfe

Diese Massnahme ermöglicht die Gewährung von in der Regel zinslosen Darlehen an Landwirte, die ohne eigenes Verschulden in eine Notlage geraten und unterstützungswürdig sind. Dabei handelt es sich nicht um eine Investitionshilfe, sondern im allgemeinen um eine Ablösung von bestehenden Schulden. Es besteht ebenfalls die Möglichkeit, Beiträge à fonds perdu zu gewähren (was zu den Ausnahmen gehört) oder Bürgschaften zu übernehmen, wie in Anhang 5 gezeigt wird. Bis zum 31. Dezember 1988 sind den Kantonen für die Betriebshilfe Bundesmittel im Betrage von rund 56 Millionen Franken zur Verfügung gestellt worden. In dieser Summe sind die im Jahre 1962 von den Bauernhilfsorganisationen

überführten rund 21,2 Millionen Franken Bundesgelder Inbegriffen. Im Gegensatz zu den Investitionskrediten beteiligen sich die Kantone bei der Betriebshilfe mit einem zusätzlichen Betrag, der sich je nach Finanzkraft und unter Berücksichtigung ihrer Berggebiete auf 33-100 Prozent der Bundesleistung beläuft. Im Vergleich zu den Investitionskrediten spielt die Betriebshilfe nur eine bescheidene Rolle, was den Schluss zulässt, dass Fälle unverschuldeter finanzieller Bedrängnis in der Landwirtschaft selten geworden sind. Die Betriebshilfe behält jedoch ihre volle Berechtigung und leistet insbesondere wertvolle Dienste, wenn ausserordentliche Umstände eintreten (Frost, Trockenheit, Wühlmäuseschäden usw.).

13 Ergebnisse des Vorverfahrens 131 Stellungnahme der Expertenkommission Um die Stellungnahme von Experten ausserhalb der Bundesverwaltung einzuholen, hat das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement eine Kommission ernannt, die aus elf Mitgliedern bestand (Präsident: Herr Peter Rieder, Dr., Prof. an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich, Institut für Agrarwirtschaft). Die Kommission ist fünf Mal zusammengetreten und hat ihren Bericht im Januar 1985 abgeliefert. Sie hatte namentlich die Aufgabe, sich dazu zu äussern, ob das IBG weitergeführt werden soll und bejahendenfalls dem Departement Vorschläge zu den als notwendig oder wünschbar erachteten Änderungen zu unterbreiten. Nachstehend (Ziff. 131.1-131.11) fassen wir die Stellungnahmen der Expertenkommission zu den von ihr geprüften wichtigen Punkten zusammen.

131.1 Soll das IBG weitergeführt werden?

Die Investitionskredite haben sich als äusserst wirksame und geschätzte Massnahme erwiesen. Sie haben seit ihrer Einführung wesentlich zur Verbesserung der Produktionsgrundlagen und zur Modernisierung der Landwirtschaft beigetragen. Das System der kurzfristig rückzahlbaren Darlehen erlaubt dank des raschen Geldumlaufs die Lösung der Probleme einer grossen Zahl von Betrieben. Es fördert das Anstreben wirtschaftlicher Lösungen und lässt viel Spielraum für persönliche Initiative. Von erheblicher Bedeutung sind die Investitionskredite für das landwirtschaftliche Einkommen. Da sie zumeist zinsfrei gewährt werden, ermöglichen sie gegenwärtig der schweizerischen Landwirtschaft Einsparungen im Betrage von rund 75 Millionen Franken pro Jahr (5,5 % von 1,37 Mia. Fr.). Zudem erlauben sie die Durchführung von Rationalisierungsmassnahmen, die sonst überhaupt nicht oder erst viel später möglich wären. Die Investitionskredite beeinflussen auch den Verschuldungsgrad. Seit der letzten Änderung des IBG im Jahre 1971 sind die Bezüger verpflichtet, für ihre anderen Darlehen (von Banken, Privaten usw.) angemessene Rückzahlungen zu

leisten. In der Schweiz werden bekanntlich von der Mehrzahl der Bankinstitute auch weiterhin auf Hypothekarkrediten im 1. Rang keine Rückzahlungen verlangt, was übrigens aus internationaler Sicht einen Sonderfall darstellt. Der günstige Einfluss der Tilgungsverpflichtung auf den Verschuldungsgrad unserer Landwirtschaft und die Bildung von Reserven ist offensichtlich. Dank dieser Bedingung, zusammen mit den durch die Investitionskredite erzielten Zinseinsparungen, lässt sich zu einem nicht unwesentlichen Teil erklären, warum der beachtliche Strukturwandel in der schweizerischen Landwirtschaft praktisch ohne Zunahme des Verschuldungsgrades stattfinden konnte. Der Investitionsbedarf der Landwirtschaft bleibt, namentlich was die Hochbauten anbelangt, weiterhin beträchtlich. Bis auf wenige Ausnahmen verfügen die Kantone nicht über ausreichende Mittel, um allen Darlehensgesuchen, die die gesetzlichen Bedingungen erfüllen, entsprechen zu können. Im übrigen haben fundierte Untersuchungen erwiesen, dass bei Betrieben, die eine günstige Struktur aufweisen, ein teilweiser Ersatz von Beiträgen à fonds perdu durch zinslose Darlehen die Wirksamkeit der Investitionshilfe des Bundes erhöht. Konsequenterweise ist die Subventionspraxis bei landwirtschaftlichen Hochbauten 1981 geändert worden: Die Bundesbeiträge pro Fall im Talgebiet und für grössere Betriebe wurden eingeschränkt. Bei einem gegebenen Budget erlaubt dieses Vorgehen, einer grösseren Zahl von Gesuchen stattzugeben, wodurch allerdings der Bedarf an Investitionskrediten grösser wurde. Diese Erwägungen haben die Expertenkommission veranlasst, einstimmig und ohne Vorbehalt die Weiterführung des IBQ vorzuschlagen.

131.2 Teil- oder Totalrevision?

In der Agrarpolitik hat sich das IBG als äusserst nützliche Massnahme erwiesen. Die Art von Hilfe, die es ermöglicht, sowie die sehr dezentralisierte Aufteilung der Kompetenzen zugunsten der Kantone haben sich bewährt. Die Expertenkommission hat daher keine Änderungen vorgeschlagen, die wirklich wesentliche Punkte betreffen würden. Die Absicht, künftig auf die - praktisch nie angewendete - Möglichkeit der Gewährung von Beiträgen à fonds perdu zu verzichten; bedingt jedoch die Überarbeitung einer relativ grossen Zahl von Artikeln. Da dabei die Darlehen und Bürgschaften als einzige Hilfsmassnahmen bleiben, können mehrere Artikel zusammengefasst und gemeinsame Bestimmungen festgelegt werden. Aufgrund ihrer Erwägungen ist die Expertenkommission zur Ansicht gelangt, dass eine Totalrevision sich nicht aufdrängt und eine Teilrevision die bessere Lösung darstellt.

131.3 Zielsetzung des IBG

Gegenwärtig besteht das Hauptziel des IBG darin, im Interesse der Rationalisierung der Landwirtschaft eine nachhaltige Verbesserung der Produktions- und Betriebsgrundlagen anzustreben (Art. 1). Auch wenn dieses Ziel seine Geltung

behält, hat sich doch die Situation im Agrarsektor weiter entwickelt: Auf eine Phase der Intensivierung, die einen verhältnismässig raschen zahlenmässigen Rückgang der Landwirtschaftsbetriebe bewirkte, folgte eine durch Konsolidierungsbestrebungen gekennzeichnete Phase, wo insbesondere auf die Erhaltung der bestehenden Betriebe Wert gelegt wurde. Im weitern wurde man sich auch immer stärker der Notwendigkeit einer zweckdienlichen Raumplanung bewusst. Dieser Entwicklung Rechnung tragend, hat die Expertenkommission einige Änderungen bei der Formulierung des Zweckartikels vorgeschlagen: Künftig soll das IBG auch zur Erhaltung der bäuerlichen Betriebe beitragen und ganz allgemein die Erfordernisse einer dezentralen Besiedlung und erschwerter Existenzbedingungen berücksichtigen. Die im Kapitel über die Betriebshilfe vorgeschlagene Aufhebung der Beiträge à fonds perdu erlaubt in den Artikeln \-la die Formulierung von Bestimmungen, die sowohl für die Investitionskredite wie für die Betriebshilfe anwendbar sind. Auch aus diesem Grunde wird von der Kommission bei Artikel l, der in der heutigen Fassung ausschliesslich die Investitionskredite betrifft, die Einfügung des Ausdrucks «Erhaltung» vorgeschlagen.

131.4 Finanzierung

131.41 Finanzierung der Investitionskredite

Wie erwähnt, stellen die vom Bund zur Verfügung gestellten Mittel eine beträchtliche Summe dar. Die kantonalen Kreditstellen verfügen für ihre Tätigkeit über zwei Finanzierungsquellen: die Rückzahlungen für laufende Darlehen und die überwiesenen neuen Bundesmittel. Der verfügbare Betrag reicht indessen seit etwa zwölf Jahren nicht mehr aus, um allen Gesuchen, die die gesetzlichen Anforderungen erfüllen, zu entsprechen. Zudem bleibt der Investitionsbedarf in der Landwirtschaft beträchtlich und wird voraussichtlich in den nächsten Jahren nicht zurückgehen. Da das System sehr empfindlich auf die Inflation reagiert, käme es einem allmählichen Abbau dieser Form von Hilfe an die Landwirtschaft gleich, wenn die eingesetzten Mittel künftig nicht mehr aufgestockt würden. Angesichts der besonderen Wirksamkeit der Massnahme wäre dies kaum sinnvoll. Deshalb muss nach dem Dafürhalten der Expertenkommission auch weiterhin die Möglichkeit gegeben sein, den verfügbaren Betrag mindestens proportional zur Inflation zu erhöhen. Dabei stellt sich die Frage, ob die Leistung vom Bund allein zu erbringen ist, oder ob andere Kreditgeber, gegebenenfalls Donatoren, denkbar sind. Die Expertenkommission hat zum Beispiel die Möglichkeit geprüft, Mittel aus den Gewinnen der Schweizerischen Nationalbank (SNB) zu erhalten. Diese Frage war bereits von Nationalrat Rüttimann in seiner Interpellation vom 22. Juni 1983 aufgeworfen worden. Die mit dem Direktorium der SNB in dieser Sache aufgenommenen Kontakte haben aber ergeben, dass diese zu einer solchen Gewinnausschüttung mit Zweckbindung nicht bereit ist. Die heutige Gewinnverteilung ist im Bundesgesetz über die Schweizerische Nationalbank geregelt. Sollte der Verteilerschlüssel geändert werden - Gespräche darüber zwischen der SNB und

dem Bundesrat wurden geführt -, käme eine Mehrausschüttung dem Bund bzw. den Kantonen ohne besondere Zweckbindung zu. i • Es wurde auch die Möglichkeit einer finanziellen Beteiligung der Banken geprüft, die sich mit dem Hypothekargeschäft befassen, darf doch davon ausgegangen werden, dass die Banken aus der intensiven Zusammenarbeit mit den kantonalen Kreditkassen im Einzelfall sicher Nutzen ziehen. Diesbezügliche Kontakte mit Bankkreisen haben indessen gezeigt, dass eine solche Beteiligung aus verschiedenen Gründen nicht in Frage kommen kann (rechtliche Bestimmungen der Banken über die Verteilung ihrer Gewinne, Präjudiz für andere Wirtschaftsgruppen usw.). Eine Beteiligung der Kantone an der Finanzierung der Investitionskredite, wie sie die Studienkommission Aufgabenneuverteilung II vorgeschlagen hat, ist von der Expertenkommission einstimmig abgelehnt worden. Hauptsächlicher Grund hiefür war, dass eine Beteiligung der Kantone, auch wenn diese nach Finanzstärke differenziert wäre, die schwächeren unter ihnen besonders hart treffen würde, weil sie ihren Anteil nur mit Mühe oder überhaupt nicht aufbringen könnten. Ein weiterer und wichtiger Punkt ist, dass die Agrarpolitik vorwiegend Sache des1 Bundes ist und auch künftig bleiben muss. Abschliessend hat die Expertenkommission festgehalten, dass neue Mittel auch in Zukunft notwendig sein werden und dass diese wie bisher ausschliesslich vom Bund aufgebracht werden sollen. Sie schlägt daher vor, die Überweisung neuer Mittel durch den Bund bis zum Jahre 2012 weiterhin zu ermöglichen (Art. 20). Ebenfalls bis zu diesem Zeitpunkt sei die Möglichkeit zur Gewährung von Investitionskrediten oder Verbürgung von Darlehen zu verlängern (Art. 8).

131.42 Finanzierung der Betriebshilfe

Wenn wir die Zahlen aus dem Bericht der Expertenkommission, die mit dem Jahr 1983 abschliessen, aktualisieren, hat der Bund den Kantonen bis Ende 1988 für die Betriebshilfe rund 56 Millionen Franken zur Verfügung gestellt. Dazu kommt der Anteil der Kantone, der rund 33 Millionen Franken beträgt, so dass sich der Gesamtbetrag auf rund 89 Millionen Franken beläuft. Im Durchschnitt der letzten zehn Jahre (1979-1988) betrugen die neuen Bundesmittel rund l,2 Millionen Franken pro Jahr, wovon etwa ein Zehntel durch Zinsvergütungen gedeckt wurden (s. Art. 38 Abs. 2). ; Anders als bei den Investitionskrediten sind hier die begründeten Gesuche der Kantone für neue Bundesmittel unverändert geblieben oder zeigen sogar eine rückläufige Tendenz. Es darf nicht vergessen werden, dass es sich hier um eine Massnahme mit sozialem Charakter handelt, die nur in bestimmten Fällen anwendbar ist; im Prinzip geht es dabei stets um die Umfinanzierung von bestehenden Schulden und nicht um die Finanzierung von Investitionen. Die Studienkommission Aufgabenneuverteilung II zog in Betracht, die heute im Einsatz befindlichen Bundesmittel den Kantonen zur Verfügung zu stellen. Für die weitere Finanzierung hätten danach ausschliesslich die Kantone aufkom-

men müssen, und im Bereiche der Betriebshilfe wäre ihnen die alleinige Zuständigkeit übertragen worden. Gemäss Expertenkommission würden mit dieser Lösung die Landwirte in den finanzschwachen Kantonen noch stärker benachteiligt, weil die korrigierende Wirkung der differenzierten Aufteilung der Bundesmittel entfallen würde. Sie ist daher der Ansicht, dass das bisherige Finanzierungssystem beibehalten werden soll.

131.5 Verwaltungskosten der Kantone in Verbindung

mit den Investitionskrediten

Gegenwärtig werden im Sektor Investitionskredite die Verwaltungskosten der zuständigen Stellen von den Kantonen getragen. Der Bund übernimmt jedoch bei den finanzschwachen Kantonen mit ausgedehntem Berggebiet die Hälfte dieser Kosten (Art. 22). Gegenwärtig trifft dies zu für die Kantone UR, OW, AI, VS, NE und JU. 1988 betrug die Beteiligung des Bundes insgesamt 415000 Franken. Wie seinerzeit bereits die Studienkommission Aufgabenneuverteilung II, hat sich auch die Expertenkommission zugunsten einer Streichung dieser «Bagatellsubvention» ausgesprochen.

131.6 Übernahme der Verluste auf Investitionsdarlehen

Diese Verluste gehen heute zu Lasten der Kantone, mit Ausnahme der unter Ziffer 131.5 aufgeführten Kantone, wo der Bund sich zu 50 Prozent beteiligt (Art. 24 Abs. 2). Auch hier schlägt die Expertenkommission wie seinerzeit die Studienkommission vor, allfällige Verluste seien vollumfänglich durch die Kantone zu tragen. Diese Änderung hätte in der Praxis kaum Konsequenzen, denn seit der letzten Revision des IBG im Jahre 1971 hatte der Bund in keinem einzigen Fall mehr solche Verluste zu decken.

131.7 Veräusserungsverbot

Im geltenden Artikel 7 wird der Bundesrat ermächtigt, bei bestimmten Massnahmen ein Zerstückelungsverbot vorzuschreiben und im Grundbuch eintragen zu lassen. Von dieser Möglichkeit ist Gebrauch gemacht worden. Das Zerstückelungsverbot hat indes die Erwartungen nur zum Teil erfüllt. Tatsächlich ist es in vielen Fällen nicht möglich, sicherzustellen, dass mit Investitionskrediten unterstützte Landwirtschaftsbetriebe in ihrem Umfang erhalten bleiben. Insbesondere bei Betrieben, die sich aus mehreren rechtlich selbständigen Grundstücken zusammensetzen, lässt sich über das Zerstückelungsverbot die Veräusserung einzelner dieser Grundstücke als Ganzes kaum verhindern. Die Expertenkommission schlägt deshalb vor, das Zerstückelungsverbot durch ein im Grundbuch einzutragendes Veräusserungsverbot zu ersetzen. Es ist eine Dauer von 25 Jahren vorgesehen, und die Aufhebung des Verbots würde von ei-

ner Bewilligung seitens der zuständigen kantonalen Stelle abhängig gemacht. Diese Vorschläge sind Gegenstand von Artikel 18. Das vorgesehene Veräusserungsverbot wäre nur für neu gewährte Investitionskredite anwendbar, und die unter dem alten Recht eingetragenen Zerstückelungsverbote würden ihre Gültigkeit behalten.

131.8 Verzinsung der Darlehen

Im heutigen Artikel 5 ist vorgesehen,, dass die Investitionsdarlehen zu einem im Verhältnis zum Kapitalmarkt reduzierten Zinsfuss oder gegebenenfalls unverzinslich zu gewähren sind. Der Entscheid richtet sich nach der Finanzkraft des Empfängers und den zu erwartenden Vorteilen. In der Praxis wird die überwiegende Zahl der Darlehen zinslos gewährt, denn bei den Investitionskrediten geht es fast immer um die Lösung des Problems der finanziellen Belastung nach der Investition. Wo diese Belastung tragbar ist und das einzige Problem die Beschaffung des Investitionskapitals darstellt, wird der Übernahme einer Bürgschaft gegenüber einem verzinslichen Darlehen der Vorzug gegeben. Das Ergebnis ist für den Empfänger praktisch gleich; der kantonalen Kreditstelle steht jedoch bei einer Bürgschaft der entsprechende Betrag für den Einsatz bei anderen Gesuchstellern zur Verfügung. Überzeugt von der Richtigkeit dieser Praxis, schlägt die Expertenkommission vor, Artikel 5 entsprechend anzupassen.

131.9 Investitionskredite für Zu- und Nebenerwerbsbetriebe

Gemäss den heutigen Bestimmungen (Art. 13) sind die Investitionskredite in erster Linie für die Haupterwerbsbetriebe bestimmt. Die Zuerwerbsbetriebe, das heisst Betriebe, deren landwirtschaftliches Einkommen mehr als die Hälfte des Gesamteinkommens ausmacht, sind ebenfalls zugelassen, dies jedoch mit gewissen Vorbehalten (in begründeten Fällen, namentlich im Berggebiet, wenn eine ausreichende Existenz nur zusammen mit einem Nebenverdienst erzielt werden kann usw.). In der Praxis ist festzustellen, dass der grösste Teil der Betriebe noch irgendeinen: nichtlandwirtschaftlichen Erwerb hat, was meistens erwünscht ist, auch wenn ein solcher vielleicht nicht unbedingt notwendig wäre. Für die Expertenkommission sollen daher Interventionen zugunsten von Zuerwerbsbetrieben nicht mehr wie bislang auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben. Der Zugang zu den Investitionskrediten für Nebenerwerbsbetriebe, das heisst Betriebe, deren nichtlandwirtschaftliches Einkommen die Hälfte des Gesamteinkommens übersteigt, hat in den letzten Jahren zu nicht wenigen Diskussionen Anlass geboten. Der heutige Wortlaut von Artikel 13 schreibt vor, dass der Betrieb die wesentliche Existenzgrundlage des Gesuchstellers darstellen muss. Diese Voraussetzung ist in der Regel dann als erfüllt zu betrachten, wenn mindestens die Hälfte des Gesamteinkommens aus dem, landwirtschaftlichen Betrieb erwirtschaftet wird. In seiner Antwort auf die als Postulat angenommene Motion Schnider-Luzern vom 19. Juni 1980 hat der Bundesrat indessen aner-

kannt, dass ausnahmsweise dem Betrieb der Charakter einer wesentlichen Existenzgrundlage auch dann zugebilligt werden kann, wenn er weniger als die Hälfte des Gesamteinkommens abwirft, denn der Begriff der wesentlichen Existenzgrundlage lasse sich nicht ausschliesslich einkommensmässig erfassen; auch andere Gesichtspunkte könnten ins Gewicht fallen, so z. B. die Bedeutung, die dem Betrieb nach den gesamten Lebensumständen des Gesuchstellers zukomme. Aufgrund dieser Interpretation erfolgte am 26. Oktober 1983 die Änderung von Artikel 3 der Verordnung zum IBG, dessen Absatz 2 nun wie folgt lautet: Ausnahmsweise kann ein landwirtschaftlicher Einkommensanteil von weniger als der Hälfte als genügend erachtet werden, wenn die Gewährung von Investitionskrediten notwendig oder erwünscht ist, um Bodennutzung und eine minimale Besiedlungsdichte am Ort des Bewirtschafters aufrechtzuerhalten. Voraussetzung ist, dass der Zeitaufwand des Bewirtschafters und seiner Familie für den landwirtschaftlichen Betrieb mindestens so gross ist wie derjenige für die nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit.

Man kann sich fragen, ob eine weitere Lockerung im Gesetz vorzusehen sei. Einerseits spielen die Nebenerwerbsbetriebe in gewissen Teilen des Landes eine lebenswichtige Rolle. Anderseits geht es bei ihnen, zumindest was den landwirtschaftlichen Teil betrifft, häufig um verhältnismässig bescheidene Investitionen, und die finanzielle Lage der Betriebe ist im allgemeinen besser, als dies bei kleinen Vollerwerbsbetrieben in der gleichen Gegend der Fall ist. Die Expertenkommission ist zum Schluss gelangt, dass gegebenenfalls die Gewährung von Investitionskrediten an Nebenerwerbsbetriebe in erster Linie den Gebieten zugute kommen soll, wo die Erhaltung der Bodennutzung und einer genügenden Besiedlungsdichte gefährdet ist. Sie schlägt demgemäss vor, die in der Verordnung voii 1983 vorgesehenen Ausnahmen ins Gesetz aufzunehmen. Die Definition unterstützungswürdiger Nebenerwerbsbetriebe erfolgt in der Verordnung. Es wurde auch die Möglichkeit erwogen, den Zuerwerbsbetrieben Investitionskredite für die Instandstellung bestehender Gebäude zwecks Ausübung einer nichtlandwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit zu gewähren. Die Expertenkommission hat festgehalten, dass eine solche Hilfe mitunter wünschenswert wäre, dass sich eine solche jedoch nur schwerlich ins IBG integrieren liesse, da dieses bisher nie für nichtlandwirtschaftliche Investitionen angewendet wurde. Auch wurde die Gefahr einer möglichen Ungleichheit in der Behandlung gegenüber den Nicht-Landwirten in der betreffenden Gegend erwogen. Die Expertenkommission hat schliesslich in ihrer Mehrheit beschlossen, auf einen Vorschlag in diesem Sinne zu verzichten.

131.10 Aufsicht des Bundes

Bei der Gewährung von Investitionskrediten und Betriebshilfe wird heute ein dezentrales Verfahren angewendet. Die Gesuche gelangen an die zuständigen kantonalen Stellen, die sie behandeln und die Darlehen gewähren oder Bürgschaften zusichern. Der Bund übt die Oberaufsicht aus. Zusätzlich kann er gegen Entscheide der kantonalen Instanzen innert 40 Tagen Einspruch erheben

bei Investitionskrediten, die für sich allein oder zusammen mit früheren Entscheiden innerhalb der vorangehenden drei Jahre zugunsten des gleichen Kreditempfängers einen Vermögenswert von mehr als 75 000 Franken betreffen (Art. 49). Bei den Baukrediten nach Artikel 10 Absatz l Buchstabe e liegt die entsprechende Limite bei 100 000 Franken. Dieses System hat sich insgesamt gut bewährt. Durch die den Kantonen überbundenen weitgehenden Kompetenzen können die Verwaltungskosten des Bundes in einem bescheidenen Rahmen gehalten werden. Ausserdem erlaubt das Einspruchsverfahren dem Bund, in bedeutenden Fällen Stellung zu nehmen und dabei auch die nötigen Kontakte mit den kantonalen Stellen zu unterhalten. Die Grenzwerte, bei deren Überschreiten das Einspruchsverfahren zum Zuge kommt - gegenwärtig 75 000 respektive 100 000 Franken -, sind nicht unveränderlich. Bis zur Revision des IBG von 1971 lag diese Limite z.B. bei 50000 Franken (ausgenommen Baukredite). Eine weitere Korrektur nach oben erscheint gerechtfertigt. Im weitern erscheint es angezeigt, einer eventuell früher gewährten Hilfe vermehrt Rechnung zu tragen. Die Kommission schlägt daher vor, dem Bund bei den Investitionsdarlehen wie 1 bei der Betriebshilfe ein Einspruchsrecht einzuräumen, wenn bei einem neuen Entscheid der kantonalen Instanz der zugesprochene Betrag für sich allein oder zusammen mit einem eventuellen Kreditsaldo aus früheren Entscheiden ein gewisser Grenzwert überschritten wird. Da aber in der Zukunft periodische Anpassungen kaum zu umgehen sein werden, scheint es angezeigt, die Kompetenz, zur Festsetzung dieser Limite dem Bundesrat zu übertragen. Im weitern hat die Expertenkommission eine Verkürzung der Einspruchsfrist von bisher 40 auf 30 Tage vorgeschlagen, um eine raschere Behandlung der Fälle zu erreichen.

131.11 Vorschläge, die ausschliesslich die Betriebshilfe betreffen

Auch wenn die Betriebshilfe verglichen mit den Investitionskrediten nur eine zweitrangige Bedeutung einnimmt, bleibt sie dennoch unerlässlich für die Erhaltung oder die Wiederbelebung von Betrieben, die vorübergehend mit Schwierigkeiten zu kämpfen haben. Die heutigen Bestimmungen haben sich im ganzen als zweckmässig erwiesen, und es besteht kein Anlass, sie grundlegend zu ändern. Zwei Änderungsvorschläge sollen hier dennoch erwähnt werden: Wie bereits unter Ziffer 122 hervorgehoben, werden die Beiträge à fonds perdu, die das Gesetz «bei Untragbarkeit der Rückzahlung» (Art. 28) zu gewähren erlaubt, sehr selten beansprucht. Seit 1973 sind insgesamt zehn Fälle mit durchschnittlich 6500 Franken Bundesmittel zu verzeichnen. Grundprinzip des IBG ist das Darlehen, zinsgünstig oder zinslos, eventuell verbürgt. Die Möglichkeit der Ausrichtung von Beiträgen à fonds perdu ist 1962 aus der Gesetzgebung der ehemaligen Bauernhilfsorganisationen übernommen worden; sie stellt jedoch im heutigen Gesetz praktisch einen Fremdkörper dar.

Im übrigen hat die Erfahrung gezeigt, dass Betriebe, bei denen ein zinsloses, die ganze Schuld abdeckendes Darlehen zur Lösung der Probleme nicht ausreicht, im allgemeinen auch nicht unterstützungswürdig sind. Aus all diesen Gründen schlägt die Kommission vor, auf die Möglichkeit der Gewährung von Beiträgen à fonds perdu im Rahmen des IBG zu verzichten. Ein weiterer Änderungsvorschlag betrifft den Artikel 39. Es kann vorkommen, dass die einem Kanton zur Verfügung stehenden Mittel für Betriebshilfe zeitweise höher sind als dies nötig wäre, um den eingehenden, die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllenden Gesuchen zu entsprechen. Die Kommission schlägt vor, dass der Bund in solchen Fällen seinen Anteil an den nicht benötigten Mitteln zurückfordern kann, was der bestehenden Regelung bei den Investitionskrediten entspricht (Art. 23 Abs. 2).

132 Ergebnisse der Vernehmlassung

132.1 Allgemeines Die Vernehmlassung fand zwischen Oktober 1987 und Januar 1988 statt. Sämtliche Kantone, sechs der befragten 16 Parteien und 33 von insgesamt 68 Organisationen haben Stellung genommen. Die Ergebnisse wurden im November 1988 veröffentlicht. Die Vorschläge sind gesamthaft gut aufgenommen worden bis auf zwei wichtige Ausnahmen, die einerseits die Finanzierung der Investitionskredite und anderseits die Kantonalisierung der Betriebshilfe betreffen. Bei diesen zwei Punkten ist eine eindeutige Mehrheit zum gleichen Schluss gelangt wie die Expertenkommission, nämlich dass der Status quo beibehalten werden soll. Im weiteren sind einige interessante Vorschläge gemacht worden.

132.2 Zusammenfassung der Stellungnahmen der Kantone, Parteien und Organisationen 132.21 Verlängerung des Gesetzes Die befragten Stellen haben sich ausnahmslos zugunsten einer Verlängerung des Gesetzes ausgesprochen, und die bis zum Jahre 2012 festgelegte neue Gültigkeitsdauer ist unbestritten. In den meisten Stellungnahmen wird die Wirksamkeit des Gesetzes und sein äusserst günstiger Einfluss auf die Landwirtschaft allgemein unterstrichen. Wiederholt wird insbesondere seitens der Kantonsregierungen der Wunsch geäussert, Änderungen an einem Gesetz, das sich bewährt hat, seien auf ein Minimum zu beschränken.

132.22 Prinzip, Anwendungsbereich

Es wird im allgemeinen begrüsst, dass der Begriff der Erhaltung der Betriebe - und nicht lediglich der Rationalisierung - in Artikel l aufgenommen werden

soll. Einige Kantone wünschen, dass die Bekämpfung der Verschuldung als Zweck festgehalten wird. Verschiedene Parteien und Organisationen treten für die Einführung einer ökologischen Komponente ein. Die bezüglich des Anwendungsbereichs (Art. 3) angebrachten Anpassungen und Präzisierungen sind im allgemeinen kommentarlös gutgeheissen worden.

132.23 Empfänger und unterstützte Massnahmen bei Körperschaften

und Anstalten Von den Kantonen sind zu den vorgeschlagenen Änderungen von Artikel 10 nur sehr wenige Kommentare eingegangen. Eine bestehende Bestimmung, die Gegenstand von Absatz l Buchstabe b bildet und die Finanzierung von landwirtschaftlichen Gemeinschaftseinrichtungen wie Dorfkäsereien, Grastrocknungsanlagen, Getreidesammelstellen usw. ermöglicht, ist dagegen seitens einiger Organisationen stark umstritten. Auf der einen Seite möchten zwei bäuerliche Dachorganisationen den Anwendungsbereich etwas erweitern oder zumindest die bestehenden Möglichkeiten erhalten; eine Partei wünscht den Gemeinschaftseinrichtungen sogar eine gewisse Priorität einzuräumen. Auf der andern Seite treten zwei Arbeitgeberorganisationen dafür ein, dass die Möglichkeit zur Unterstützung von Gemeinschaftseinrichtungen auszuklammern sei, während die Vertreter des privaten Agrarhandels sie stark einschränken möchten. Dabei wird argumentiert, dass die Gewährung von Investitionskrediten an landwirtschaftliche Organisationen zu einer Wettbewerbsverzerruhg gegenüber dem privaten Sektor führen kann.

132.24 Empfänger bei natürlichen Personen

Drei Kantone wünschen eine Lockerung der Regel, der zufolge Eigentümern, die den Betrieb nicht selbst bewirtschaften, grundsätzlich keine Investitionskredite gewährt werden. Eine Partei geht noch weiter und schlägt die Gleichstellung der Eigentümer mit den Bewirtschaftern vor. Einige bäuerliche Organisationen sowie eine grosse Zahl von Kantonen wünschen, mit unterschiedlicher Gewichtung, dass den Pächtern der Zugang zu den Investitionskrediten zu öffnen sei für Reparaturen oder andere Investitionen in den gepachteten Gebäuden. Eine bäuerliche Organisation und ein Kanton haben sich gegen eine solche Öffnung ausgesprochen. Die in Artikel 13 a Absatz 2 vorgeschlagenen Änderungen, durch welche auch Nebenerwerbsbetrieben Zugang zu den Investitionskrediten gegeben wird, sofern die B.odenbewirtschaftung und eine genügende Besiedlungsdichte gefährdet erscheinen, sind recht gut aufgenommen worden. Drei Kantone und zwei grosse Organisationen, wovon ein bäuerlicher:Dachverband, mahnen allerdings zur Vorsicht.

132.25 Veräusserungsverbot

Das Veräusserungsverbot hat den Zweck, die Zerstückelung der Landwirtschaftsbetriebe zu verhindern; es soll das nicht in jeder Beziehung befriedigende bisherige Zerstückelungsverbot ersetzen. Der neue Artikel 18 ist mit Zurückhaltung aufgenommen worden, wobei die Gegner seine interventionistische Seite beanstanden und seine Wirksamkeit bezweifeln. Von den 16 Kantonen und Halbkantonen, die klar Stellung bezogen haben, sind fünf einverstanden, drei weitere mit Vorbehalten, und acht sind dagegen. Die wenigen Organisationen, die sich geäussert haben, sind geteilter Meinung. Von den drei Stellungnahmen von Parteien schliesslich sind zwei positiv und eine negativ.

132.26 Finanzierung der Investitionskredite

Wie erwähnt, ist gegenwärtig der Bund allein für die Finanzierung zuständig, während im Bericht eine gemischte Finanzierung (Bund und Kantone) und in einem Zusatzbericht eine solche ausschliesslich durch die Kantone vorgeschlagen war. Die zwei vorgeschlagenen Varianten sind massiv abgelehnt worden. Sämtliche Kantone, vier von sechs Parteien und 28 von 32 Organisationen, die sich dazu geäussert haben, erklären sich zugunsten des Status quo. Einem grossen Teil der ablehnenden Stellungnahmen folgen vehemente Kommentare, insbesondere seitens der Kantone. Die beiden vorgeschlagenen Varianten haben insgesamt lediglich zwei Stimmen ohne Vorbehalt erhalten: diejenigen einer grossen Verteilerorganisation und einer Partei.

132.27 Verwaltungskosten der Kantone

Laut Entwurf soll die Beteiligung von 50 Prozent des Bundes an den Verwaltungskosten der finanzschwachen Kantone mit ausgedehntem Berggebiet aufgehoben werden. Zu dieser eher untergeordneten Frage sind nur wenige Stellungnahmen eingegangen. Fünf Kantone, von denen vier durch diese Massnahme betroffen würden, sind für den Status quo. Vier andere Kantone, von welchen einer betroffen ist, stimmten dem Vorschlag zu. Von den klar formulierten Stellungnahmen der Parteien und Organisationen sind fünf zustimmend und zwei ablehnend.

132.28 Kantonalisierung der Betriebshilfe

Wie erwähnt, war im Bericht gemäss dem Vorschlag der Kommission Aufgabenneuverteilung II die Übertragung einer nahezu vollständigen Autonomie auf die Kantone vorgesehen, wobei diese künftig für die Finanzierung allein aufzukommen gehabt hätten, während ihnen dagegen die vom Bund bisher zur Verfügung gestellten Mittel überlassen worden wären. Der Vorschlag hat, vor allem bei den Kantonen und Parteien, keinen Anklang gefunden. Von den Kantonen, die eine klare Stellungnahme abgegeben haben, sind 19 für den Status quo und

vier für den Vorschlag, wovon drei mit Vorbehalten. Die drei Parteien, die sich geäussert haben, sind gegen die vorgeschlagenen Änderungen. Von den Organisationen haben sich 13 für den Status quo ausgesprochen und zehn für den Entwurf, wovon zwei mit Vorbehalt. Insgesamt sind 35 Stellungnahmen für den Status quo und 14 für den Änderungsvorschlag, von den letzteren fünf mit Vorbehalten oder unter gewissen Bedingungen. Die häufigsten Einwände waren, dass das bestehende System sich bewährt hat, dass die Landwirte in den finanzschwachen Kantonen durch die Änderung benachteiligt würden, dass jeder Kanton eine eigene Gesetzgebung schaffen müsste.

132.29 Aufsicht des Bundes

Während heute die kantonalen Entscheide dem Einspruchsverfahren des Bundes unterstehen, wenn die einem Gesuchsteller innerhalb einer Zeitspanne von drei Jahren gewährten Darlehen einen bestimmten Grenzbetrag überschreiten, sieht der Entwurf vor, als Kriterium für diesen Betrag die neu gewährte Summe zuzüglich allfälliger Kreditsaldi aus früheren Entscheiden einzusetzen. Während fünf Kantone diesen Vorschlag begrüsst haben, wünschen 14 den Status quo beizubehalten. Bei den Parteien und Organisationen ist die Tendenz gegenläufig: neun sind mit dem Vorschlag einverstanden und vier erklären sich für den Status quo.

133 Stellungnahme der Beratenden Kommission

für die Durchführung des Landwirtschaftsgesetzes Anlässlich ihrer Sitzung vom !10. April 1989 sind dieser Kommission die Ergebnisse der Vërnehmlassung mitgeteilt und die hauptsächlich vorgesehenen Änderungen vorgestellt worden. Sie hat keinerlei Bemerkungen oder Kritiken angebracht, die hier festzuhalten wären.

14 Beurteilung der Ergebnisse des Vorverfahrens 141 Einleitende Bemerkungen Die vom EVD eingesetzte Expertenkommission hat eine sehr eingehende Analyse vorgenommen, und die von ihr vorgeschlagenen Änderungen waren sorgfältig begründet. Letztere erfolgten in Kenntnis der Vorschläge der Kommission Aufgabenneuverteilung II, mit denen sie im übrigen in vielen Punkten übereinstimmten. Es verstand sich daher von selbst, dass für den in die Vërnehmlassung bei Kantonen, Parteien und Organisationen geschickten Entwurf im wesentlichen die Vorschläge der Expertenkommission übernommen wurden. Dies trifft indessen nicht zu bei zwei wichtigen Punkten, nämlich der Finanzierung der Investitionskredite und der Kantonalisierung der Betriebshilfe. Hier schien es interessant, die Vorschläge der Kommission Aufgabenneuverteilung II im

Rahmen einer neuen Zuweisung der Aufgaben und Kompetenzen an Bund und Kantone zu übernehmen oder sogar zu erweitern. Wie bereits festgehalten, sind diese beiden Vorschläge bei der Vernehmlassung klar verworfen worden, und es wäre daher nicht realistisch, sie weiterhin im Entwurf zu belassen. Die Ihnen nun vorliegende Fassung des Gesetzes entspricht daher wiederum weitgehend dem Entwurf der Expertenkommission. Sie weist jedoch gegenüber letzterem einige Abweichungen und Ergänzungen auf, die auf denjenigen Vorschlägen beruhen, die anlässlich der Vernehmlassung als wesentlich festgehalten wurden.

142 Festgehaltene Vorschläge

142.1 Raumplanung, Ökologie

Mehrere Parteien und Organisationen wünschen, dass die Notwendigkeit, die Belange der Raumplanung sowie des Natur- und Landschaftsschutzes zu berücksichtigen, hervorgehoben wird. Bei der Anwendung des heutigen Gesetzes werden diese Anliegen keineswegs vernachlässigt. Die ökologischen Probleme (siehe z. B. die Gewässerschutzgesetzgebung) sowie die raumplanerischen Anliegen müssen jedoch künftig noch vermehrt beachtet werden. Eine entsprechende Ergänzung von Artikel l (Abs. 2) ist daher angezeigt.

142.2 Empfänger

Gegenwärtig sind gemäss IBG die Investitionskredite grundsätzlich den Bewirtschaftern von landwirtschaftlichen Betrieben vorbehalten. Bei den juristischen Personen ergeben sich dadurch einige Harmonisierungsprobleme mit dem Bundesgesetz vom 28. Juni 1974 über Investitionshilfe für Berggebiete (SR 914.1) und der Bodenverbesserungs-Verordnung vom 14. Juni 1971 (SR 913.1), mit denen das IBG gemeinsame Anwendungsbereiche hat. Bei ersteren ist vor allem ausschlaggebend, ob die Investition landwirtschaftlicher Art ist, wobei der Umstand, dass der Eigentümer kein Landwirt ist, nicht ins Gewicht fällt, solange dessen finanzielle Lage eine Unterstützung nicht ausschliesst. Dem ist beizufügen, dass es z. B. im Falle von Bodenverbesserungsgenossenschaften oder Gemeinden, deren Mitglieder zumeist Landwirte wie auch Nicht-Landwirte sind, in der Praxis sehr schwierig wenn nicht unmöglich ist, zu erreichen, dass die Hilfe ausschliesslich Landwirten zugute kommt. Wir schlagen daher vor, dass Einzelmitglieder, deren Organisationen Investitionskredite erhalten, unter bestimmten Bedingungen ebenfalls aus dieser Hilfe Nutzen ziehen können, auch wenn sie nicht Selbstbewirtschafter sind. Dabei bleibt jedoch die Regel bestehen, dass diese Hilfe zumindest indirekt der Landwirtschaft zugute kommen muss. Artikel 9 wurde entsprechend neu formuliert. Das Problem der Gewährung von Investitionskrediten an Nichtbewirtschafter stellt sich auch bei den natürlichen Personen, und einige Kantone und Organisationen schlagen eine Lockerung der Regel vor, nach der Eigentümer von Betrieben, die diese nicht selbst bewirtschaften, keine Investitionskredite erhalten

können. Während es uns nicht angezeigt erscheint, dieser neuen Kategorie den vollen Zugang zu ermöglichen, haben wir dagegen eine Öffnung vorgesehen für den besonderen Fall, wo z. B: infolge Todes des Betriebsleiters Heimwesen vorübergehend verpachtet werden, die in der Folge ein Nachkomme übernehmen wird. Solche Fälle treten regelmässig auf, und es erscheint richtig, diese von den Investitionskrediten nicht auszuschliessen. Obwohl gewisse Kreise dies wünschten, haben wir darauf verzichtet, die Möglichkeit einer Unterstützung der Pächter für deren Investitionen in die gepachteten Gebäude ins Gesetz aufzunehmen. Es wäre unseres Erachtens denn auch problematisch, Pächtern Darlehen oder Bürgschaften zu gewähren für Investitionen in Gebäude, die in der Folge im Eigentum Dritter verbleiben. Da die Eigentümer nicht unterstützt werden können, würde diese Lösung die Vornahme solcher Investitionen durch die Pächter fördern. Es erscheint uns jedoch nicht sinnvoll, eine neue Verteilung der Aufgaben zwischen Pächtern und Eigentümern zu begünstigen.

142.3 Investitionen für nichtlandwirtschaftliche Zwecke

Zwei Organisationen wünschen nachdrücklich, dass vor allem in sehr abgelegenen Gebieten zur Erhaltung oder sogar Schaffung von Arbeitsplätzen in bäuerlichen Betrieben Aktivitäten gefördert werden, die der Landwirtschaft nahe stehen. Dabei handelt es sich insbesondere um die Unterstützung von Investitionen in bestehende Gebäude, z. B. die Einrichtung von Werkstätten zur handwerklichen Bearbeitung von am Ort vorhandenen Rohstoffen (Stein, Holz, Wolle) oder in Verbindung mit dem Tourismus (Beherbergungs- und Verpflegungsmöglichkeiten usw.). Die Motion 87.493 Schnider^Luzern vom 18. Juni 1987 hat zum Teil das gleiche Anliegen zum Gegenstand (s. im folgenden unter Ziff. 15). Das Problem ist bereits von der Expertenkommission besprochen worden. Diese ist zum Schlüsse gelangt, dass, auch wenn eine solche Hilfe wünschensw.ert erschiene, diese doch nur unter Schwierigkeiten in das IBG integrierbar wäre, weil es sich hier um nichtlandwirtschaftliche Investitionen handelt. Wir sind der Ansicht, dass dieser Vorschlag bei Beschränkung des Eintretens ausschliesslich auf Gegenden, wo die Bodenbewirtschaftung und die Bevölkerungsdichte nicht mehr gewährleistet erscheinen, aufgenommen werden kann. Die Landwirtschaft müsste jedenfalls weiterhin in den betreffenden Betrieben einen wesentlichen Anteil behalten, ansonst sich das Problem der Gleichbehandlung mit den Nicht-Landwirten in der gleichen Gegend stellen würde (s. hiezu Art. 14 Abs. l Bst. g).

142.4 Gemeinschaftseinrichtungen

Wie unter Ziffer 132.23 festgehalten, wünschen mehrere Organisationen, die Handel, Industrie und Arbeitgeber vertreten, dass die Möglichkeit zur Unterstützung von Gemeinschaftseinrichtungen ausgeschlossen oder zumindest beschränkt werde.

Vor allem bei Sammelstellen für die Lagerung und Aufbereitung von Futtergetreide kann sich das Problem der, Konkurrenz zwischen dem landwirtschaftlichgenossenschaftlichen und dem privatwirtschaftlichen Sektor stellen. Im ersteren können grundsätzlich Investitionskredite gewährt werden, im letzteren jedoch nicht. Gemäss einer 1971 ins Gesetz aufgenommenen Bestimmung kann eine Hilfe nicht gewährt werden, «wenn im betreffenden Einzugsgebiet bestehende Betriebe Einzelner die vorgesehene Aufgabe ebenso gut zu erfüllen gewillt und in der Lage sind.» (Art. 10 Abs. 2). Diese Bedingung wird äusserst strikte angewendet. Zudem werden bei Eintreten auf ein Gesuch ohnehin einzig die der Getreideannahme, -lagerung und -trocknung dienenden Einrichtungen berücksichtigt. In den letzten Jahren wurden folgende Gesamtbeträge für Investitionskredite an Sammelstellen für Futter- oder Brotgetreide gewährt (in Klammern die Anzahl der Fälle): 1986: l 062 000 Franken (10) 1987: 654 000 Franken (3) 1988: 225 000 Franken (3) Gemessen an der Gesamttätigkeit handelt es sich somit um sehr bescheidene Zahlen. Um den geäusserten Einwänden Rechnung zu tragen und die Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung gegenüber dem Privatsektor zu vermeiden, haben wir Artikel 10 gründlich überarbeitet. Genossenschaften, die neben der Annahme und Aufbereitung des Erntegutes ihrer Mitglieder eine grössere Handelstätigkeit aufweisen, werden keine Irivestitionskredite mehr erhalten (Abs. 2 Bst. a). Zudem ist nicht mehr allein auf bestehende Unternehmen Einzelner Rücksicht zu nehmen, sondern auch auf Neuinteressenten (Abs. 2 Bst. b). Aufgrund der neuen Fassung werden die Getreidesammeistellen die gesetzlichen Bedingungen nur noch ausnahmsweise erfüllen. Ein vollständiger Ausschluss der Gemeinschaftseinrichtungen von den potentiellen Empfängern erschiene uns ungerechtfertigt. Der Unterstützung zugunsten von Käsereigenossenschaften für die Sanierung ihrer Einrichtungen oder von Selbsthilfeorganisationen für den überbetrieblichen gemeinsamen Einsatz von Landmaschinen kommt unseres Erachtens im Gegenteil eine gewisse Priorität zu. Mit der vorgeschlagenen Version werden solche Organisationen weiterhin berücksichtigt werden können.

Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens wurde seitens einer privaten Organisation der Vorwurf erhoben, die Gewährung von Investitionskrediten für Gemeinschaftseinrichtungen verstosse gegen die Handels- und Gewerbefreiheit, da eine Bevorzugung der Genossenschaften unweigerlich zu einer Wettbewerbsverzerrung führe. Im Sinne der gemeinsamen Selbsthilfe lässt sich diese Unterstützung jedoch vorbehaltlos auf Artikel 3Ibis Absatz 3 Buchstabe b der Bundesverfassung abstützen.

15 Abschreibung parlamentarischer Vorstösse

Ende 1988 waren zwei parlamentarische Vorstösse hängig. Diese können abgeschrieben werden.

  • Die Motion 87.493 Schnider-Luzern vom 18. Juni 1987, «Nebenerwerbslandwirtschaft», die als Postulat angenommen wurde, verlangt einerseits eine Lockerung der Eintretensbedingungen für Nebenerwerbsbetriebe (Reduzierung des geforderten landwirtschaftlichen Einkommensanteils) und anderseits die Gewährung von Darlehen zugunsten dieser Betriebe für nichtlandwirtschaftliche Investitionen im Bereich des Tourismus und des Handwerks. In unserem Entwurf wird diesen Vorschlägen Rechnung getragen (s. Art. 13 a Abs. 2 und 14 Abs. l Bst. g).

  • Das Postulat 88.474 Savary-Vaud vom 14. Juni 1988, «Unterstützung des ländlichen Tourismus», verlangt, dass bei der Revision des IBG die Unterstützung von baulichen Änderungen oder Neubauten für Beherbergungsmöglichkeiten auf Bauernhöfen vorgesehen wird. Wir halten es für wünschenswert, dass sich in der Schweiz der ländliche Tourismus entwickelt, was nebenbei bemerkt bedingt, dass sich dieser auf regionaler und ' nationaler Ebene so organisiert, dass Angebot und Nachfrage sich unter günstigeren Bedingungen treffen können, als dies heute der Fall ist. Gegenwärtig unterstützen wir im allgemeinen in den Landwirtschaftsbetrieben den Bau oder die Einrichtung von zwei Wohnungen, wovon eine für den Betriebsleiter und die andere für seine Eltern vorgesehen ist. Es kommt öfters vor, dass vorübergehend für einen Betrieb nur eine Wohnung benötigt wird; die Vermietung der zweiten, gegebenenfalls als Ferienwohnung, wird gebilligt. Der Gesetzesentwurf sieht nun in Artikel 14 Absatz l Buchstabe g die Möglichkeit vor, die Einrichtung bestehender Gebäude für die Beherbergung von Touristen zu unterstützen (s. auch Ziff. 142.3). Diese Möglichkeit ist jedoch auf die Randgebiete beschränkt, wie sie in Artikel 13 a Absatz 2 festgelegt sind. Eine weitergehende Änderung erscheint uns nicht angebracht und wäre im übrigen in vielen Fällen wirkungslos. Der Bau oder die Einrichtung von Wohnungen in der Landwirtschaftszone für nichtlandwirtschaftliche Nutzung wird vom Raumplanungsgesetz nur ausnahmsweise bewilligt. Zudem ist das Prinzip der Gleichbehandlung zwischen der Landwirtschaft und anderen Erwerbszweigen, namentlich auch dem Tourismus, nicht ausser acht zu lassen. ,

2 Besonderer Teil 21 Allgemeines zum Gesetzesentwurf 211 Streichen und Ersetzen von Ausdrücken Straffungen und Umstellungen innerhalb der Systematik des Gesetzes machen es notwendig, zahlreiche im Gesetzestext verwendete Hinweise zu streichen oder zu ersetzen. Zur Entlastung der Revisionsvorlage werden diese rein formellen Änderungen am Anfang des Gesetzesentwurfs global erwähnt.

212 Vorbemerkung

Die Betriebshilfe soll inskünftig wie die Investitionskredite nur noch als Darlehen gewährt oder als Bürgschaft für Darlehen Dritter bewilligt werden. Die Be-

triebshilfebeiträge à fonds perdu werden somit nicht mehr weitergeführt (s. dazu Ziff. 131.2). Das ermöglicht es, den bisherigen drei Titeln des Gesetzes (in der neuen Terminologie Kapitel genannt) neu ein Kapitel mit gemeinsamen Bestimmungen für Investitionskredite und Betriebshilfe, die Artikel 1-7a umfassend, voranzustellen. Aus diesen - nebst anderen - Gründen können im 3. Kapitel über die Betriebshilfe zahlreiche Bestimmungen als gegenstandslos aufgehoben werden.

22 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

1 Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Artikel l Artikel l hält an den bewährten Zielen des IBG fest, wurde jedoch in einzelnen Punkten erweitert. Der bisherige Absatz l wird aus Gründen der Übersichtlichkeit in zwei einzelne Absätze aufgeteilt. Absatz l nennt als Hauptzweck eine nachhaltige Verbesserung der Produktions- und Betriebsgrundlagen. Im Sinne einer etwas erweiterten Zielsetzung soll inskünftig der Erhaltung von bäuerlichen Betrieben insbesondere im Berggebiet vermehrt Rechnung getragen werden (s. Ziff. 131.3). An dieser Stelle wird auch bereits gesagt, in welcher Form die Finanzhilfe gewährt werden kann, nämlich als Darlehen oder Bürgschaft. Dies erlaubt, auf die Artikel 9, 13 Absatz l und 28 Absatz l des geltenden IBG zu verzichten. Absatz 2 hält neu fest, dass bei Anwendung von Absatz l die Bestimmungen des Natur- und Heimatschutzes, des Umweltschutzes, des Tierschutzes und der Raumplanung zu berücksichtigen sind. Bereits heute werden die zuständigen kantonalen Dienststellen auf diese Probleme aufmerksam gemacht. Sie müssen zum Beispiel verlangen, dass die Tierbestände der Empfänger von Darlehen die im Entwurf des Gewässerschutzgesetzes vorgesehenen 3 Dünger-Grossvieheinheiten (DGVE) nicht übersteigen. Absatz 3 wurde inhaltlich unverändert aus dem geltenden Recht (Art. l Abs. l zweiter Satz) übernommen. In Absatz 4 wird der besonderen Berücksichtigung der erschwerten Existenzbedingungen, vor allem im Berggebiet, neu die Erhaltung der dezentralen Besiedlung als weiteres Anliegen bei der Durchführung des IBG zur Seite gestellt. Artikel 3 Absatz l In Absatz l werden die allgemeinen Voraussetzungen für das Eintreten mit Investitionskrediten und Betriebshilfe in Anlehnung an das geltende Recht neu gruppiert und zum Teil auch neu umschrieben. Fallen gelassen wurde der heutige Buchstabe a, dem zufolge die Investitionskredite in der Regel erst nach den eventuellen Subventionen eingesetzt werden können. Namentlich seit der neuen Subventionspraxis des Eidgenössischen Meliorationsamtes für landwirtschaftliche Hochbauten (s. Ziff. 131.1) werden die Investitionskredite im allgemeinen gleichzeitig mit diesen Beiträgen gewährt.

Diese Praxis liegt in der Richtung der Wünsche der Studienkommission Aufgabenneuverteilung II, die vorgeschlagen hatte, dass bei den landwirtschaftlichen Hochbauten die Investitionskredite als primäres Instrument betrachtet werden, während die Meliorationsbeiträge subsidiären Charakter hätten. Die revidierte Fassung übernimmt dieses Konzept, das eine enge Zusammenarbeit zwischen den Meliorationsämtern und den Stellen für Investitionskredite voraussetzt, zwar nicht ausdrücklich, schliesst es aber auch nicht aus. Als Vorbedingungen für die Gewährung von Investitionskrediten und Betriebshilfe gelten::

  • Der Einsatz der Eigenmittel und die Ausschöpfung des Normalkredites (in der Regel Bankkredit) im Rahmen des Zumutbaren (Bst. a, bisher Bst. b).

  • Die Tragbarkeit der entstehenden Gesamtbelastung (Bst. c, bisher Bst. b). -, Der Erwerb des Betriebes zu «angemessenen» (bisher «tragbaren») Bedingungen (Bst. b, bisher Bst. c). Hier geht es vor allem darum zu vermeiden, dass mittels der Investitionskredite Handänderungen Vorschub geleistet wird, die zu einem sehr hohen Preis erfolgen und die sich auf den lokalen Grundstückshandel ungünstig auswirken. Dabei genügt es nicht, dass die finanzielle Belastung für den neuen Besitzer tragbar ist; diese muss auch noch in einem verantwortbaren Verhältnis zu den Ertragsmöglichkeiten stehen.

  • Keine zinsvergünstigten Darlehen aufgrund anderer Gesetze des Bundes (Bst. d). Diese Voraussetzung ist neu und soll die Kumulation von derartigen Mitteln des Bundes für ein und dieselbe Massnahme verhindern; gedacht ist hier in erster Linie an das Bundesgesetz über Investitionshilfe im Berggebiet (IHG). Welches von mehreren möglichen Gesetzen anwendbar ist, richtet sich nach der Bedeutung der Landwirtschaft im Einzelfall. Für die praktische Durchführung setzt dies voraus, dass die mit dem Vollzug der betreffenden Gesetze beauftragten Organe jeweils rechtzeitig miteinander Verbindung aufnehmen.

Artikel 4 Absatz l erster Satz und Absatz 2 Es handelt sich um eine systembedingte Anpassung. Wie schon gesagt, sind die Artikel 1-7a so gefasst, dass sie sowohl auf die Investitionskredite wie auch auf die Betriebshilfe Anwendung finden. Das erlaubt es, Artikel 31, welcher heute die Bedingungen und Auflagen zur Sicherung des Zweckes der Betriebshilfe separat regelt; aufzuheben. Artikels ; Artikel 5 des Entwurfs trägt der Praxis auf dem Gebiet der Verzinsung von Darlehen Rechnung. Danach sind diese Darlehen in der Regel zinslos zu gewähren, wobei eine beschleunigte Rückzahlung verlangt werden kann, wenn die Verhältnisse es erlauben (Art. 6 Abs. 3 des Gesetzesentwurfs). Soweit eine Verzinsung als tragbar erscheint, leistet die zuständige kantonale Stelle in der Regel Bürgschaft (s. Ziff. 131.8). Bei dieser Neuregelung der Verzinsung entfallen die bisherigen Absätze 2-4 von Artikel 5.

Artikel 6 Absatz l und 3 (neu) In Absatz l wird die heute in Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung zum IBG geregelte Schonfrist neu ins Gesetz aufgenommen. An den bisherigen Modalitäten der Tilgung wird im übrigen festgehalten. Der neue Absatz 3 schliesst eine Lücke im geltenden Gesetz. Damit wird der zuständigen Stelle die Möglichkeit eingeräumt, die Tilgungsdauer angemessen zu verkürzen, sofern sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Empfängers wesentlich verbessern. Voraussetzung ist allerdings, dass ein entsprechender Vorbehalt in den Darlehensvertrag aufgenommen wird, da die Rechtsbeziehüngen zwischen den zuständigen kantonalen Stellen und ihren Schuldnern wie bis anhin durch privatrechtlichen Vertrag geregelt werden sollen (Art. 11 Abs. 5 des geltenden IBG und Art. la Abs. 3 des Entwurfs; s. auch Art. 13 Abs. l Est. a der Verordnung zum IBG). Aufgrund der neuen Bestimmung könnte die Tilgungsdauer im Extremfall auf ein Jahr verkürzt werden, was praktisch einer Kündigung des Darlehens gleichkäme (Art. 12 Abs. l Bst. e und 19 Abs. 2 Bst. c IBG). Artikel 7 und 7a, : Das im heutigen Artikel 7 aufgeführte Zerstückelungsverbot soll aufgehoben werden, weil dieses Instrument zur Verhinderung der Zerstückelung von Landwirtschaftsbetrieben als zu wenig wirksam beurteilt wird (s. dazu Ziff. 131.7). Es wird vorgeschlagen, das Zerstückelungsverbot durch ein Veräusserungsverbot zu ersetzen. Da dieses nur bei Investitionskrediten zugunsten natürlicher Personen Anwendung findet, wird es neu in Artikel 18 des Gesetzes untergebracht. Gesuchstellung, Entscheid und Verfahren für die Bewilligung von Investitionskrediten und Betriebshilfe ist heute in den Artikeln 11, 18 und 30 geregelt. Diese Bestimmungen werden neu in zwei Artikeln (Art. 7 und la) zusammengefasst. Artikel 7 umschreibt alle Auflagen im Zusammenhang mit dem Gesuch. Absatz 3 wird neu aufgenommen und hält fest, dass die zur Prüfung erforderlichen Angaben und Unterlagen nur für die Bearbeitung der Gesuche verwendet werden dürfen. Ohne dass dies in Absatz 3 ausdrücklich erwähnt werden muss, ist die Verwendung der Angaben über den Gesuchsteller für statistische Zwecke wie bis anhin gestattet. In Absatz 4 wird lediglich präzisiert, in welchen Fällen die Einreichung eines Gesuchs um Investitionskredite ausnahmsweise auch nach der Einleitung der Massnahme noch zulässig ist. Das gilt für grössere, in

mehreren Etappen durchgeführte Bodenverbesserungen, nicht aber für den vorsorglichen Ankauf von Land im Rahmen von Bodenverbesserungen. Artikel 7 a enthält alle Auflagen für die Prüfung der Gesuche und die notwendigen Bedingungen im Zusammenhang mit dem Entscheid eines Gesuchs. Die entsprechenden Bestimmungen erfahren materiell keine Änderung.

2 Kapitel: Investitionskredite

1 Abschnitt: Zeitliche Beschränkung

Artikel 8 erster Satz Mit dieser Bestimmung wird die Frist bis ins Jahr 2012 verlängert, nach deren Ablauf keine weiteren Investitionskredite mehr gewährt oder verbürgt werden.

Es wird auf die damit zusammenhängenden Artikel 20 Absatz 2 und 23 Absatz l des Entwurfs hingewiesen. Die neue Systematik macht es erforderlich, Artikel 8 einen besonderen Abschnitt zuzuordnen.

2 Abschnitt:

Investitionskredite zugunsten von Körperschaften und Anstalten des privaten und öffentlichen Rechts

Artikel 9 , Der bisherige Artikel 9 kann aufgehoben werden, weil die Form der Investitionskredite und der Betriebshilfe nunmehr in Artikel l Absatz l geregelt wird. Der bisherige Artikel 10 mit dem Randtitel «Zweck der Investitionskredite» wird aufgeteilt. Die Kreditempfänger werden neu in Artikel 9 umschrieben. Artikel 10 hat nur noch die Massnahmen, die mit Investitiqnskrediten unterstützt werden können, zum Gegenstand. Die Investitionskredite waren1 seit jeher grundsätzlich den Bewirtschaftern von landwirtschaftlichen Betrieben vorbehalten. Unter Ziffer 142.2 Absatz 2 der vorliegenden Botschaft haben wir die in der Praxis angetroffenen Probleme erwähnt und die Gründe hervorgehoben, die in gewissen Sonderfällen eine Lokkerung dieses Prinzips erfordern. Zudem werden seit mehreren Jahren - namentlich wegen Finanzknappheit - für Gemeinschaftseinrichtungen nur örtliche Genossenschaften und nicht ihre Verbände unterstützt, da letztere im allgemeinen über eine ausreichende finanzielle Grundlage verfügen und nicht auf öffentliche Hilfe angewiesen sind. Diesen zwei Punkten wird durch das Einfügen des Satzes: «In der Regel müssen sie Mitgliedern, die Landwirtschaft betreiben, direkt zugute kommen» Rechnung getragen.

Artikel 10 Der Randtitel «Zweck der Investitionskredite» wird durch «Unterstützte Massnahmen» ersetzt. Der Artikel wurde, auch wenn sich hinsichtlich der Massnahmen, die finanziert werden können, wenig geändert hat, um der grösseren Transparenz willen gründlich umgestaltet. Zusammengefasst unter Absatz l Buchstabe a erscheinen nun die Bodenverbesserungen; die Gemeinschaftseinrichtungen unter Buchstabe b. Von ersteren werden die Rekultivierungsmassnahmen nicht ausgeschlossen, wenn sie im Interesse der Landwirtschaft erfolgen. Erheblich verschärft worden sind die Bedingungen für die Gemeinschaftseinrichtungen, um eine Wettbewerbsverzerrung mit dem Privätsektor auszuschliessen (s. dazu auch Ziff. 142.4). Die in Absatz l Buchstabe b und Absatz 2 vorgenommenen Änderungen werden hauptsächlich zur Folge haben, dass den Getreidesammelstellen der Zugang zum Investitionskredit praktisch verunmöglicht wird.

Artikeln Diese Bestimmung ist mit dem neuen Artikel 7 gegenstandslos geworden (s. die Bemerkungen dort). Artikell2 Hier wird lediglich die Sachüberschrift geändert. Zutreffender heisst sie nun «Kündigung der Darlehen».

3 Abschnitt: Investitionskredite zugunsten natürlicher Personen

Artikeln Die bisherige Sachüberschrift «Form der Investitionskredite, Voraussetzungen» wird in «Empfänger» abgeändert. Wie bis anhin, können Pächtern Investitionskredite grundsätzlich nur zum Erwerb von Pächterkapital (Vieh, Maschinen) und von Betrieben oder Teilen eines solchen gewährt werden (Abs. 2). Absatz 3 ermöglicht, nichtbewirtschaftenden Eigentümern von Betrieben Darlehen zu gewähren, wenn es um die Erhaltung oder Verbesserung eines Heimwesens geht, das aus familiären Gründen erst zu einem späteren Zeitpunkt von den Nachkommen des Verpächters übernommen werden kann. Artikel 13a Absatz l Buchstabe a führt eine Neuerung ein, indem er -r und nicht mehr nur ausnahmsweise - die Gewährung von Investitionskrediten an Betriebe vorsieht, die auf einen Zuerwerb angewiesen sind (nichtlandwirtschaftliches Einkommen weniger als 50% des Gesamteinkommens). Der in Buchstabe b erwähnte Begriff «rationell» ist nicht zwingend mit intensiver Bewirtschaftung gleichzusetzen. Die Integrierte Produktion und der Biologische Landbau sind darin enthalten. Bezüglich Absatz 2, der ein Eintreten in Randregionen auch für Nebenerwerbsbetriebe vorsieht, verweisen wir auf Ziffer 131.9. Es ist vorgesehen, in der Verordnung den Mindestanteil festzulegen, den die Landwirtschaft in den Aktivitäten des Betriebes einnehmen muss, damit dieser Unterstützung beanspruchen kann. Artikel 14 Der Einfachheit halber werden hier die bisher in den Artikeln 14-17 aufgeführten IK-berechtigten Massnahmen in einem einzigen Artikel «Unterstützte Massnahmen» zusammengefasst. Keine Investitionskredite sind mehr vorgesehen für die Erstellung von Wohnungen und Eigenheimen durch den Arbeitnehmer (bisheriger Art. 17), da kaum mehr derartige Kredite verlangt werden. Die Bereitstellung von Wohnungen und Eigenheimen durch den Arbeitgeber hingegen kann nach wie vor nach dem neuen Absatz l Buchstabe a mit Investitionskrediten gefördert werden. Präzisiert wird hier die Voraussetzung, dass die Notwendigkeit für den Betrieb ausgewiesen ist. Für die Erstellung oder den Umbau von

Wohngebäuden ist im Normalfall von einem Wohnraumbedarf für zwei Familien (Betriebsleiter und Eltern) auszugehen. Zur längerfristigen Sicherung einer ausreichenden Existenz können neu Betriebe in Gebieten, in welchen die Bodenbewirtschaftung und eine genügende Besiedlungsdichte gefährdet erscheinen, Investitiohskredite zur Schaffung eines nichtlandwirtschaftlichen Erwerbes erhalten (Abs. l Bst. g; s. dazu Ziff. 142.3). Die im Gesetz erwähnten Einrichtungen und baulichen Änderungen innerhalb von bestehenden Gebäuden können nur finanziell unterstützt werden, wenn sie mit den Vorschriften über die Raumplanung vereinbar sind. Der Bundesrat wird die erforderliche Koordination zwischen den interessierten Dienststellen sicherstellen. Der heute in Artikel 14 Buchstabe d angebrachte Vorbehalt bezüglich Massnahmen zur Erweiterung eines landwirtschaftlichen Betriebes wird neu als Absatz 2 aufgenommen und bekommt dadurch mehr Gewicht. Grundsätzlich sollen keine Investitionskredite gewährt werden, wenn der Betrieb seinem Inhaber bereits ohne Erweiterung eine angemessene Existenz ermöglicht. Dabei geht der Begriff der «angemessenen Existenz» über denjenigen der «ausreichenden Existenz» nach Artikel 13 a Absatz l Buchstabe a des Gesetzesentwurfs hinaus, ist also weiter gefasst. Der im geltenden Artikel 14 Buchstabe d verwendete Ausdruck «ausreichende Existenzgrundlage» wird bereits nach heutiger Praxis in diesem Sinn interpretiert.

Artikel 15-17 Nachdem nunmehr der Anwendungsbereich durch Artikel 14 abschliessend geregelt wird, sind diese Bestimmungen aufzuheben.

Artikel 18 Mit dem neu aufgenommenen Veräusserungsverbot soll der Zerstückelung von Landwirtschaftsbetrieben vorgebeugt werden (s. Ziff. 131.7). Es ersetzt das Zerstückelungsverbot nach heutigem Artikel 7. Die Sperrfrist ist nur für bedeutende Investitionen gerechtfertigt. Sie hat die Wirkung, dass der damit belastete landwirtschaftliche Betrieb während 25 Jahren weder ganz noch teilweise veräussert werden darf (Abs. 1). Sie soll in jenen Fällen nicht zur Anwendung gelangen, wo sie eine agrarpolitisch erwünschte ungeteilte Zuweisung des Betriebes erschweren oder verhindern würde (Abs. 2). Bei den Massnahmen eines andern Gesetzes gemäss Absatz 3 ist in erster Linie an das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht zu denken, dessen Artikel 59 ein Realteilungs- und Zerstückelungsverbot vorsieht (BB1 1988 III 953). Weitere Ausnahmen sollen die zuständigen kantonalen Stellen in Einzelfällen machen können, wenn wichtige Gründe vorliegen (Abs. 4). Zu denken ist beispielsweise an den Verkauf eines ganzen Gewerbes an einen andern Landwirt oder, ausnahmsweise, die Veräusserung einer Parzelle zwecks finanzieller Sanierung des Betriebs, sofern dieser nach der Veräusserung noch eine ausreichende landwirtschaftliche Existenz bietet. Schliesslich soll das Veräusserungsverboti wie das Zerstückelungsverbot nach heutigem Recht im Grundbuch angemerkt werden (Abs. 5).

Der geltende Artikel 18 enthält Verfahrensbestimmungen, die nunmehr in den Artikeln 7 und la des Gesetzesentwurfes aufgeführt sind (s. Bemerkungen zu diesen Artikeln). Artikel 19 Sachüberschrift, Absatz 2 Einleitungssatz und Buchstabe a Der Randtitel wird ersetzt durch den Titel «Sicherung und Kündigung der Kredite». Absatz 2 Buchstabe a wird in dem Sinne ergänzt, dass die kantonale Kreditstelle von der ihr gegebenen Möglichkeit, das Darlehen zu kündigen, wenn der Schuldner die Bewirtschaftung seines Betriebes einstellt, keinen Gebrauch machen muss, falls der Betrieb an einen Nachkommen des bisherigen Bewirtschafters verpachtet wird und das Darlehen für Gebäude oder Land eingesetzt wurde. Dieser Fall tritt häufig und insbesondere in der Form ein, dass der Sohn das väterliche Heimwesen vorübergehend für einige Jahre pachtet, bis dieses in sein Eigentum übergeht. Falls die Höhe des Pachtzinses so angesetzt ist, dass der Investitionskredit dem Pächter zugute kommt - die kantonale Kreditstelle hat sich zu vergewissern, dass dies zutrifft -, ist die Forderung einer Rückzahlung nicht gerechtfertigt. Mit dieser Präzisierung wird lediglich die bestehende Praxis festgehalten; es erscheint jedoch sinnvoll, diese ins Gesetz aufzunehmen.

4 Abschnitt: Finanzierung

Artikel 20 Sachüberschrift und Absätze 1-3 An dem im heutigen Artikel 20 verankerten Grundsatz, dass der Bund den Kantonen die benötigten Mittel für die Gewährung von Investitionskrediten laufend zur Verfügung stellt, wird festgehalten. Wir verweisen hierfür auf die Ausführungen in den Ziffern 131.41, 132.1 und 141. Die jährlichen Kredite dés Bundes zuhanden der Kantone sollen - wie bis anhin - unverzinslich sein (Abs. 1), aber neu bis ins Jahr 2012 bewilligt werden. Für die nunmehr auch im Titel erwähnte Aufteilung der Mittel auf die einzelnen Kantone wird neben deren Bedarf auch die Bedeutung ihrer Landwirtschaft sowie der Anteil des Berggebietes zu berücksichtigen sein; es hat sich in der Praxis als notwendig erwiesen, diese Elemente ebenfalls einzubeziehen (Abs. 3). ' ', .

Artikel 21 Die Änderungen sind rein redaktioneller Art; weggelassen wird der zweite Satz des bisherigen Absatzes 2. Dass Darlehenszinsen sowie Beträge nach Artikel 4 Absatz l letzter Satz Schulden der Kantone gegenüber dem Bund sind, wird - schon nach geltendem Recht - in Artikel 23 Absatz l gesagt und braucht deshalb hier nicht erwähnt zu werden.

Artikel 22 Absatz l erster Satz und Absatz 2 Schon heute gilt der Grundsatz, dass die Kantone die Verwaltungskosten tragen, die mit der Gewährung von Investitionskrediten verbunden sind (Abs. 1). Der bisherige Absatz 2, der eine Beteiligung des Bundes in finanzschwachen Kantonen mit ausgedehntem Berggebiet vorsieht, wird nicht mehr übernommen. Wir verweisen auf die Begründung in Ziffer 131.5.

Artikel 23 Artikel 23 regelt die bestehenden Schuld- und Fordemngsverhältnisse zwischen Bund und Kantonen und die sich daraus ergebenden Folgen. Absatz l übernimmt die geltende Ordnung unter Anpassung an das vorgeschlagene Finanzierungskonzept (Art. 20 des Gesetzesentwurfs). Danach stellt der Bund grundsätzlich bis ins Jahr 2012 neue Mittel zur Verfügung, die zusammen mit den bereits im Umlauf befindlichen Bundesmitteln nach Ablauf dieser Frist zurückzuzahlen sind (s. auch Ziff. 131.41). Absatz 2 hält am bisherigen Grundsatz fest, dass der Bund von den Kantonen nicht benötigte Mittel zurückfordern kann. Artikel 24 Wie die Verwaltungskosten (Art. 22 des Gesetzesentwurfs) sollen auch die Verluste aus der Gewährung vori Investitionsdarlehen in Zukunft ausschliesslich von den Kantonen getragen werden (Abs. l, s. auch Ziff. 131.6). Dagegen sollen die Verluste aus Bürgschaften nach wie vor auf Bund und Kanton verteilt werden, wobei aber der Bund seinen Verlustanteil nicht mehr aus dem Entschuldungsfonds, sondern aus allgemeinen Bundesmitteln decken würde (Abs. 2). Da der Bund bei Bürgschaften - im Gegensatz zu den Darlehen - keine finanziellen Leistungen erbringt, soll er sich zumindest am Verlustrisiko beteiligen. ,

3 Kapitel: Betriebshilfe

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Artikel 25 und 26 Die beiden Artikel können aufgehoben werden. Die in Artikel 25 enthaltenen Grundsätze werden mit in den neuen Artikel 27 aufgenommen. Artikel 26 ist ohne praktische Bedeutung. Mit Ausnahme von Genf haben alle Kantone die Betriebshilfe eingeführt. Durchwegs befasst sich damit die gleiche Stelle, die auch für die Investitionskredite zuständig ist. Artikel 27 Die bisherigen Absätze l und 2 wurden umgestaltet und mit den Artikeln 25 und 29 Absatz l kombiniert. Auf die Gewährung von Betriebshilfe dürften sich diese Änderungen nicht wesentlich auswirken. Verzichtet werden kann auf die Absätze 3 und 4 des geltenden Artikels 27, die heute ohne praktische Bedeutung sind. Ein neuer Absatz 4 verdeutlicht, dass die Betriebshilfe für Investitionen nur in dem Masse eingesetzt werden kann, als die letzteren totes oder lebendes Inventar betreffen (Art. 14 Est. f des Entwurfes). Es handelt sich im allgemeinen um Ersatzkäufe, wobei selbstverständlich die Bedingungen gemäss Absatz l des Gesetzesentwurfes (Überbrückung vorübergehender ausserordentlicher Belastungen zur Behebung oder Verhinderung unverschuldeter finanzieller Bedrängnis) erfüllt sein müssen. In allen anderen Fällen wird die Betriebshilfe wie bisher

nur für die Umfinanzierung bestehender Schulden eingesetzt (Abs. 2 Bst. a des Gesetzesentwurfes).

Artikel 28-31 Diese vier Artikel können aus den nachstehend genannten Gründen gestrichen werden. Die heute in Artikel 28 Absatz l erwähnten Formen der Betriebshilfe finden sich nun im allgemein gefassten Artikel l Absatz l des Gesetzesentwurfes. Beiträge nach Absatz 2 sollen inskünftig nicht mehr gewährt werden (s. Ziff. 131.11). Für die in Absatz 3 geregelte Tilgung von Darlehen der Betriebshilfe ist neu Artikel 6 des Gesetzesentwurfes massgebend. In den Fällen, auf die heute Absatz 4 Anwendung findet und die neu durch Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe a des Gesetzesentwurfes abgedeckt sind, kommen ausschliesslich unverzinsliche Darlehen in Frage, wodurch dieser Absatz hinfällig wird. Der alte Artikel 29 Absatz l geht in Artikel 27 des Gesetzesentwurfes auf. Der bisherige Absatz 2 ist nicht mehr aktuell. Das heute in Artikel 30 geregelte Verfahren für die Gewährung von Betriebshilfe wird neu gemeinsam mit Gesuchsbehandlung, Prüfung und Entscheid von Investitionskrediten in den Artikeln 7 und 7 a des Gesetzesentwurfes geordnet. Die nach dem geltenden Artikel 31 festzulegenden sichernden Auflagen und Bedingungen sind neu im Artikel 4 des Gesetzesentwurfes aufgeführt, gemeinsam mit den Bedingungen und Auflagen für die Gewährung von Investitionskrediten.

Artikel 32 Absatz 2 Der bisherige Hinweis auf die Anwendbarkeit von Artikel 6 Absatz 2 erübrigt sich, da diese Bestimmung neu von Gesetzes wegen auch für die Betriebshilfe gilt. Artikel 33 Die Bestimmung ist aufzuheben, da Beiträge als Form der Betriebshilfe nicht mehr vorgesehen sind (s. Ziff. 131.11).

2. Abschnitt: Finanzierung

Artikel 34 Absätze l und 2 erster Satz Absatz l Einleitung und Buchstabe a wurden neu gefasst; insbesondere wurde der unnötige Vorbehalt von Artikel 38 Absatz 2 fallen gelassen (Bst. a). In Buchstabe b ist nicht mehr von Vorschüssen, sondern von Mitteln für die Deckung allfälliger Bürgschafts Verluste die Rede (Mittel für die Gewährung von Beiträgen entfallen, da es diese Form der Betriebshilfe nicht mehr geben wird). In den ohnehin sehr seltenen Fällen von Bürgschaftsverlusten erfolgt die Beteiligung des Bundes zweckmässig in Form von Überweisungen an die Kantone auf Vorlage der Akten hin, und nicht als Vorschuss.

Absatz 2 bestimmt, dass nur noch die den Kantonen vom Bund gewährten Darlehen aus dem Entschuldungsfonds zu finanzieren sind (Abs. l Bst. a), nicht mehr aber die Mittel des Bundes zur Deckung von Bürgschaftsverlusten (Abs. l Bst. b). Dies geschieht in Anlehnung an den neuen Artikel 24 Absatz 2, wo bei den Investitionskrediten auf die Deckung von Bürgschaftsverlusten aus Mitteln des Entschuldungsfonds ebenfalls verzichtet wird. Der Vorbehalt der Verwendung des Entschuldungsfonds für Zwecke der Entschuldung erübrigt sich, da die Entschuldungsaktionen nach Bundesgesetz über die Entschuldung landwirtschaftlicher Heimwesen (LEG) abgeschlossen sind. Artikel 35 Absatz 2 erster Halbsatz Nachdem in Artikel 34 Absatz l Buchstabe b der Ausdruck «Vorschüsse» eliminiert worden ist, muss er auch in Artikel 35 Absatz 2 erster Halbsatz ersetzt werden.

Artikel 36 Es handelt sich hier um altrechtliche Übergangsbestimmungen, die heute ohne praktische Bedeutung sind und deshalb aufgehoben werden können.

Artikels? Hier handelt es sich lediglich um redaktionelle Anpassungen. Der zweite Satz des geltenden Artikels ist zu streichen, da das Instrument der Beiträge im Gesetzesentwurf fallengelassen wird. Artikel 38 Absätze l und 2 erster und letzter Satz Die Bestimmung wird der geänderten Systematik des Gesetzes angepasst; dabei werden in Absatz 2 erster Satz neu auch Beträge nach Artikel 4 Absatz l zur Deckung der Verwaltungskosten vorgesehen. Artikel 39 Sachüberschrift, Absätze l und lbis (neu) Bei Absatz l wurde berücksichtigt, dass die Beiträge à fonds perdu abgeschafft werden sollen. Im neuen Absatz l bis wird analog der in Artikel 23 Absatz 2 des Gesetzesentwurfes für die Investitionskredite geschaffenen Möglichkeit vorgesehen, dass der Bund einen Teil seiner Mittel zurückfordern kann, wenn die dem Kanton zur Verfügung stehenden Mittel den Bedarf übersteigen (s. Ziff. 131.11).

4 Kapitel : Besondere Bestimmungen

1. Abschnitt: Rechtliche Unterstellung, Beratungsdienst, Steuerfreiheit, Rechtsschutz, Aufsicht Artikel 44 Absatz 2 Diese Bestimmung wird mit der Abschaffung der Beiträge als Form der Betriebshilfe hinfällig.

Artikel 45 Absatz 4 Gleiche Bemerkung wie zu Artikel 44 Absatz 2.

Artikel 46 Absatz 3 Hier wird dem Umstand Rechnung getragen, dass das Zerstückelungsverbot nach geltendem Artikel 7 durch ein Veräusserungsverbot ersetzt werden soll (Art. 18 des Gesetzesentwurfes).

Artikel 47 Da schon aufgrund von Artikel 4 der Bundesverfassung ein Anspruch auf Wiedererwägung besteht, kann dieser Artikel gestrichen werden (s. etwa BGE 700 Ib 371). , .

Artikel 48 Absatz 2 Verfügungen der zuständigen kantonalen Stellen sind durchwegs mit Beschwerde an die kantonale Rekurskommission weiterziehbar (Art. 46 Abs. 1). Eines besonderen Vorbehaltes, der sich nach der Änderung bzw. Aufhebung des geltenden Artikels 5 Absätze l und 3 nur noch auf Verfügungen über die Verkürzung der Tilgungsdauer nach Artikel 6 Absatz 3 des Gesetzesentwurfes beziehen könnte, bedarf es daher nicht. Artikel 48 Absatz 2 kann somit gestrichen werden.

Artikel 49 Absatz l über die Aufsicht erfährt geringfügige redaktionelle Änderungen. Das wichtige Einspruchsrecht des Bundes als Ausfluss seiner Oberaufsicht wird grundsätzlich beibehalten (Abs. 2). Der Bund hat somit die Befugnis, mittels Einspruch ein bestimmtes Geschäft an sich zu ziehen und dann selbst in der Angelegenheit zu entscheiden. Die bisherige Lösung hat sich bewährt, weshalb sich ein Wechsel zum im Vernehmlassungsbericht erwähnten System der Behördenbeschwerde nicht aufdrängt. Materiell erfährt das Einspruchsrecht insofern eine Änderung, als inskünftig neben der bewilligten Summe auch der Kreditsaldo früherer Entscheide, und zwar kumulativ für Investitionskredite und Betriebshilfe, massgebend sein soll. Die Grenzbeträge, bei deren Überschreiten Einspruch erhoben werden kann (Einspruchgrenze) sollen in der Verordnung festgelegt werden, damit spätere Anpassungen ohne Gesetzesänderungen vorgenommen werden können. Die Einspruchsfrist wird von 40 auf 30 Tage gesenkt, dies in Anlehnung an die beim Bund allgemein übliche 30tägige Beschwerdefrist. Für Einzelheiten der neuen Regelung wie auch zum Instrument des Einspruchs als solchem vergleiche die Ausführungen unter Ziffer 131.10. ; Absatz 3 schafft in bezug auf den Saldo früherer Darlehen eine Ausnahme, indem dieser bei Investitionskrediten als Baukredite nach Artikel 10 Absatz l Buchstabe a nicht berücksichtigt wird. Der bisherige Absatz 4, der die Einspruchsgrenze für Investitionskredite festlegt, die als Baukredite bewilligt werden, entfällt, da diese Kompetenz im neuen Absatz 2 an den Bundesrat delegiert wird. An dessen Stelle tritt ein neuer Absatz, der die beiden letzten Sätze von Absatz 2 sowie Absatz 3 des geltenden Ar-

tikels zu einem neuen Absatz vereint, weil diese Bestimmungen innerlich zusammenhängen.

Gliederungstitel vor Artikel 54 An die Stelle des bisherigen 3. Abschnitts des III. Titels tritt neu der Gliederungstitel «5. Kapitel: Schlussbestimmungen». Die Bezeichnung entspricht der heute üblichen Terminologie.

II Übergangsbestimmung Das bisherige Zerstückelungsverbot nach Artikel 7 soll durch ein Veräusserungsverbot (Art. 18 des Gesetzesentwurfs) abgelöst werden. Die nach altem Recht verfügten und im Grundbuch vorgemerkten Veräusserungsverbote werden dadurch nicht berührt. Es ist deshalb notwendig, die Aufhebung derartiger Verbote durch eine Übergangsbestimmung zu regeln, ähnlich wie dies heute in Artikel 7 Absatz 4 des Gesetzes der Fall ist.

III Referendum und Inkrafttreten Diese Bestimmung enthält die übliche Referendumsklausel.

3 Auswirkungen 31 Finanzielle und personelle Auswirkungen 311 Auf Bundesebene

Die Übernahme der Verwaltungskosten durch sämtliche Kantone bringt für den Bund eine Einsparung in der Grössenordnung von 400 000 Franken pro Jahr zulasten der sechs betroffenen Kantone (s. Art. 22). Bei der Betriebshilfe beliefen sich wie unter Ziffer 131.42 angegeben die jährlich vom Bund gewährten Beträge im Durchschnitt der letzten zehn Jahre auf rund 1,2 Millionen Franken. Sie könnten in den kommenden Jahren um einige Hunderttausend Franken jährlich geringer werden. Auf der Ausgabenseite betrugen bei den Investitionskrediten die den Kantonen zur Verfügung gestellten neuen Mittel im Durchschnitt der letzten fünf Jahre rund 40 Millionen Franken, wodurch zum Beispiel eine Inflationsrate von 3 Prozent auf dem gegenwärtig eingesetzten Gesamtbetrag von 1,37 Milliarden Franken kompensiert wird. Der dringliche Wunsch aus bäuerlichen Kreisen lautet dahin, dass die neuen Mittel mindestens den Kaufkraftschwund ausgleichen sollen. Im Finanzplan des Bundes und gemäss den Perspektiven sind folgende Beträge vorgesehen:

1990:10 Millionen Franken, 1991: 10,625 Millionen Franken, 1992: 11,825 Millionen Franken, 1993: 13,125 Millionen Franken. Mit Rücksicht auf die finanzielle Lage des Bundes (Art. 20 Abs. 2) wird an diesen Vorgaben festgehalten werden müssen. Die durch einige Revisionspunkte verursachten Kosten werden deshalb in erster Linie durch Überprüfung der Prioritäten im Rahmen der wiederinvestierten Darlehensrückflüsse zu kompensieren sein. Es handelt sich um folgende Änderungen:

  • die unter gewissen Bedingungen ermöglichte Hilfe auch an Nichtbewirtschafter (Art. 9 und 13 Abs. 3);

  • die ermöglichte Unterstützung eines grösseren Teils der Nebenerwerbsbetriebe in besonders benachteiligten Regionen (Art. 13a Abs. 2);

  • schliesslich die Möglichkeit, in den genannten Regionen nichtlandwirtschaftliche Investitionen insbesondere zur Ausübung einer handwerklichen Tätigkeit oder einer solchen in der Touristik zu unterstützen (Art. 14 Abs. l Bst. g). Die Schätzung des durch diese Änderungen zu erwartenden zusätzlichen Finanzbedarfes ist schwierig. Man kann jedoch bei der ersten und der letzten Änderung zusammen mit insgesamt rund 2 Millionen Franken pro Jahr und für die zweite Änderung allein mit rund 10 Millionen Franken rechnen. Wir verweisen darauf, dass es sich hier nicht um feststehende Zahlen handelt; dies gilt besonders für den letzten Vorschlag, weil dieser Betrag namentlich von den seitens des Bundesrates festzusetzenden minimalen Eintretensbedingungen abhängen wird. Was das Personal anbelangt, besteht der technische Mitarbeiterstab der Sektion Agrarkredit seit 1972 aus fünf Mitarbeitern (mit dem Sektionschef, vier Ingenieure und ein Revisor). Seither haben Volumen und Schwierigkeit der Aufgaben beträchtlich zugenommen (eingesetzte Beträge, Anzahl Fälle, Notwendigkeit einer vermehrten Aufsicht im Zusammenhang mit der Produktionslenkung, der Raumplanung, dem Explodieren der Bodenpreise in der Landwirtschaft, dem Umweltschutz usw.). Sofern an den Vorschlägen, die auf eine Ausweitung des Kreises potentieller Empfänger hinzielen, festgehalten wird, wird die Einstellung eines zusätzlichen Experten kaum zu vermeiden sein, um eine vertretbare Gleichbehandlung der Fälle bei der Anwendung des Gesetzes sicherzustellen.

312 Auf kantonaler und kommunaler Ebene Die betroffenen sechs Kantone werden die rund 400 000 Franken, welche der Hälfte ihrer Verwaltungskosten entsprechen und die der Bund gegenwärtig übernimmt, selbst tragen müssen. Mit der erweiterten Anzahl möglicher Empfänger ergibt sich, für die Kantone ebenso, eine etwas stärkere und komplexere Arbeitsbelastung. Diese wird im allgemeinen voraussichtlich mit einem unveränderten Personalbestand aufgefangen werden können. Für die Gemeinden ergeben sich keine direkten Auswirkungen.

32 Weitere Auswirkungen Mit dem vorliegenden Entwurf wird mehreren sehr aktuellen Erfordernissen Rechnung getragen. Die Erhaltung und Entwicklung von Erwerbsmöglichkeiten in abgelegenen Regionen wird gefördert, und es wird auf eine Verbesserung der Existenzbedingungen in diesen Gegenden hingewirkt. Den ökologischen Problemen wird insbesondere im Zusammenhang mit dem neuen Gewässerschutzgesetz mehr Raum gewährt. Nach den gleichen Grundprinzipien wie bislang (s. namentlich Art. 3 Abs. l Bst. a), jedoch für einen etwas erweiterten Kreis, werden Gesuchsteller unterstützt, die wirklich auf eine Hilfe angewiesen sind.

4 Legislaturplanung Die Vorlage ist in der Legislaturplanung 1987-1991 (BEI 1988 I 395, Ziff. 2.22) unter Aufgabenneuverteilung zwischen Bund und Kantonen, 2. Paket, enthalten. Wie am Ende von Ziffer 11 bereits erwähnt, wurde im Mai 1988 die vorliegende Revisionsvorlage vom Gesamtpaket abgetrennt.

5 Verhältnis zum europäischen Recht und zum GATT Im Rahmen ihrer gemeinsamen Agrarpolitik beteiligt sich die EG auch an der Finanzierung von Massnahmen zur Grundlagenverbesserung. Diese Aktivitäten dürften in Zukunft noch verstärkt werden. Die Form der zinsvergünstigten Darlehen für landwirtschaftliche Investitionen gibt es im übrigen in praktisch allen Ländern Westeuropas. Im gesamten Bereich unserer Investitionskredite und Betriebshilfe werden keine internationalen Übereinkommen und Empfehlungen berührt. Dies gilt auch für unser Verhältnis zur EFTA. Die Änderungsvorschläge sind daher mit dem europäischen Recht kompatibel. Die vorgesehenen Änderungen der Investitionskredite und der Betriebshilfe stehen auch nicht im Widerspruch zu den laufenden GATT-Verhandlungen (Uruguay-Runde). Denn das langfristige Ziel eines substantiellen Abbaus des Unterstützungs- und Schutzniveaus für die Landwirtschaft gilt für produktionsstimulierende und handelsverzerrende Massnahmen und nicht für Direktzahlungen und für Vorkehren zur Grundlagenverbesserung und Kostensenkung wie beispielsweise die Investitionskredite.

6 Rechtliche Grundlagen 61 Verfassungsmässigkeit

Das Bundesgesetz vom 23. März 1962 über Investitionskredite und Betriebshilfe in der Landwirtschaft stützt sich auf die Artikel 31bis Absätze 2 und 3 Buchstabe b, 42ter, 64 und 64bls der Bundesverfassung. Die neuen Bestimmungen stützen sich auf die gleichen Verfassungsartikel.

62 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen In Artikel 49 wird die Kompetenz zur Festlegung der Einspruchsgrenze an den Bundesrat delegiert. Dadurch soll die periodische Anpassung dieser Grenze erleichtert werden.

Anhang l Investitionsdarlehen - Entwicklung der Bundesmittel, der Rückzahlungen und der von den Kantonen bewilligten Kredite

Anhang 2

Bundesmittel, die den Kantonen zur Verfugung stehen (Stand am 31. Dez, 1988)

Kantone Bundesmittel Fr. %

Zurich 69 038 039.80 5,04 Bern 237351896.95 17,32 Luzern 108 965 987.25 7,95 Uri 14850261.55 1,08 Schwyz 34838404.10 2,54 Obwalden 22 425 837.20 1,65 Nidwalden 12851335.20 0,94 Glarus 11475 707.05 0,84 Zug 11157377.70 0,81 Freiburg 91 323 849.20 6,66 Solothurn 37595902.15 2,74 Baselland 18507410.30 1,35 Schaffhausen 15152738.45 1,11 Appenzell A. Rh. ... 22185629.45 1,62 Appenzell I. Rh 21 444 850.— 1,57 St. Gallen 105 012 166.65 7,66 Graubiinden :...: 111184832.10 8,11 Aargau 68805343.85 5,02 Thurgau 56024158.75 4,09 Tessin 34 858 935.50 2,54 Waadt 90078590.30 6,57 Wallis 93 464 756.65 6,82 Neuenburg t 39 293 138.20 2,87 Genf 8157631.— 0,60 Jura 34210220.65 2,50 Total 1 370 255 000.— 100,00

Anhang 3

Gewährte Investitionsdarlehen für natürliche und juristische Personen (1. Nov. 1962 bis 31. Dez. 1988) Art der Massnahme Total bewilligte Darlehen Fälle Mio. Fr. %')

Natürliche Personen Eigentliche Struktur; erbesserungen

  • Güterzusammenlegungen, Weganlagen, Alpverbesserungen, Wasserversorgung und Dramagen 1392 32,2 1,0 1 302 98,1 3,0

  • Ausbau der Veredlungswirtschaft . 1854 79,6 2,4

  • Anlagen im Reb-, Obst- und Gemüsebau 505 18,6 0,6 — Ankauf von Land und Gebäu- 5507 225.6 6,8 Zusammen 10560 454,1 13,8 Hochbauten (ohne Siedhingen) Wohngebäude 11831 526,1 16,0 Ökonomiegebäude ... 15 572 869,1 26,4

  • Wohn- und Ökonomiegebäude (z T. mit Inventar) 5784 279,1 8,4 33 187 1 674,3 50,8 Inventar (Maschinen Vieh) 19 150 344,5 10,4 Liegenschaftsübernahmen — Zu Eigentum (z. T. mit Inventar und verbunden mit baulichen Massnahmen) . . . ... 10644 490,1 14,9

  • Zur Pacht 9083 333,2 10.1 Zusammen 19727 823,3 25,0 Total natürliche Personen 82624 3 296,2 700

'' In Prozent der insgesamt für natürliche bzw. juristische Personen (ohne Baukredite) bewilligten Darlehen.

Art der Massnahme Total bewilligte Darlehen Fälle Mio. Fr. i %') Juristische Personen Langfristige Darlehen für Eigentliche Strukturverbesserungen

  • Güterzusammenlegungen, Weganlagen, Alpverbesserungen . . . . 1 858 170,5 27,8

  • Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung Drainagen . .. 507 49,5 8,1 Zusammen 2365 220,0 35,9 Landwirtschaftliche Gemeinschaftseinrichtungen

  • für Getreide, Kartoffeln, Gemüse usw 581 95,0 15,5 596 42,9 7,0 Zusammen 3345 347,6 ' 56,7 Gemeinsame Maschinenhaltung. . . . 2287 45,7 7,4 Total langfristige Darlehen 7997 613,3 700 Baukredite auf ein bis zwei Jahre (Grosse Meliorations- und Erschliessungsprojekte im Berggebiet) 4068 1 084,4 ') In Prozent der insgesamt für natürliche bzw. juristische Personen (ohne Baukredite) bewilligten Darlehen.

Anhang 4

Verteilung der jahrlichen Bewilligungen von Investitionsdarlehen auf die einzelnen Massnahmen

Eigentliche Strukturverbesserungsmassnahmen, inkl. Siedlungen — ein- bis zweijahrige Baukredite

— langfr/'st/ge Darlehen

Wohn- und Oekonomiegebaude, exkl. Siedlungen

Landwirtschaftliche Gemeinschaftseinrichtungen

Inventar

Betriebsubernahmen ,235

Anhang 5

Von den Kantonen seit 1973 gewährte Betriebshilfe (Bundes- und Kantonsanteil) Jahr Darlehen Bürgsch aften Beiträge An- Betrag An- Betrag Anzahl Betrag zahl Fr. zahl Fr. Fr.

1973 354 7 145 200 2 106 000 1974 361 9 544 000 4 85 000 4 25 500 1975 532 12 432 300 2 60000 1976 . 381 10410900 5 129 500 1 5000 1977 . .... 302 8 026 100 9 498 000 1 15000 1978 . 391 10 385 900 8 338 000 1 500 1979 352 9 764 500 9 326 500 1 12000 1980 371 10 542 600 8 550 000 1 8000 1981 381 12 675 000 3 105 000 1982 465 15 225 200 11 1 057 400 1983 429 13 285 250 15 1 003 000 1 32500 1984 . .... 312 10 674 600 12 652 000 1985 278 11 216200 15 " 900:200 1986 324 13 525 700 40 2 129 000 1987 284 12 300 540 25 1 583 000 1988 273 12561 300 17 1 001 000

Total 5790 179715290 185 10 523 600 10 98 500

Bundesgesetz Entwurf über Investitionskredite und Betriebshilfe in der Landwirtschaft

Änderung vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 27. November 19891\ beschliesst:

I Das Bundesgesetz vom 23. März 19622) über Investitionskredite und Betriebshilfe in der Landwirtschaft wird wie folgt geändert:

Titel Bundesgesetz über Investitionskredite und Betriebshilfe in der Landwirtschaft (IBG)

Umwandlung der Gliederungstitel und der Randtitel Es werden ersetzt:

  • die Bezeichnungen der Gliederungstitel «Titel/Abschnitt» durch die Bezeichnungen «Kapitel/Abschnitt» ;

  • die Randtitel durch Sachüberschriften.

Streichen und Ersetzen von Ausdrücken Es werden gestrichen:

  • der Klammerhinweis auf «Art. 2» in Artikel 12 Absatz l Einleitungssatz;

  • der Klammerhinweis auf «Art. 26» in den Artikeln 39 Absatz 2 und 40 Absatz 2;

  • der Klammerhinweis auf «Art. 2 und 26» in den Artikeln 41 erster Satz, 42 Absatz l, 46 Absatz l erster Satz, 48 Absatz l Buchstabe a, 56 Absatz 2 zweiter Satz;

  • der Klammerhinweis auf «Art. 2 oder 26» in den Artikeln 43 Absatz l erster Satz, 45 Absatz 1. Es werden ersetzt:

  • in Artikel 2 Absatz l und 2 «dieses Titels» durch «dieses Gesetzes» ;

D BEI 19901194

Investitionskredite und Betriebshilfe in der Landwirtschaft

  • in Artikel 41 erster Satz der Hinweis auf die «Artikel 11, 18 und 30» durch den Hinweis auf «Artikel 7a»;

  • in Artikel 48 Absatz l Buchstabe b «gemäss Artikel 44 Absatz 2» durch «nach Artikel 44 Absatz l»;

  • in Artikel 48 Absatz l Buchstabe c der Klammerhinweis auf die «Art. 11 Abs. 5, 18 Abs. l und 30 Abs. 4» durch den Klammerhinweis auf «Art. 7a Abs. 3».

Änderung von Vorschriften

1 Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. l Grundsatz Der Bund fördert Massnahmen, die geeignet sind, die Produktions- und Betriebsgrundlagen der Landwirtschaft nachhaltig zu verbessern und insbesondere im Berggebiet die Erhaltung bäuerlicher Betriebe zu ermöglichen. Er stellt zu diesem Zweck den Kantonen finanzielle Mittel für Investitionskredite und Betriebshilfe zur Verfügung. Die Kantone gewähren die Investitionskredite und die Betriebshilfe, indem sie Darlehen ausrichten oder Bürgschaften übernehmen. Den Erfordernissen des Natur- und Heimatschutzes, des Umweltschutzes, des Tierschutzes und der Raumplanung ist Rechnung zu tragen. Investitionskredite und Betriebshilfe sind so einzusetzen, dass die landwirtschaftliche Produktion die Landesversorgung soweit als möglich gewährleistet, der Aufnahmefähigkeit des einheimischen Marktes entspricht und den Möglichkeiten der Ausfuhr genügt. Bei der Gewährung der Investitionskredite und der Betriebshilfe ist den erschwerten Existenzbedingungen und der dezentralen Besiedlung, vor allem im Berggebiet, besonders Rechnung zu tragen.

Art. 3 Abs. l Investitionskredite und Betriebshilfe werden in der Regel nur gewährt, wenn: a. der Gesuchsteller seine Eigenmittel und seinen Kredit soweit zumutbar einsetzt oder eingesetzt hat; b. der Gesuchsteller den Betrieb wie auch Teile davon zu angemessenen Bedingungen erworben hat oder erwerben kann; c. die entstehende Gesamtbelastung für den Gesuchsteller oder gegebenenfalls für seine Mitglieder tragbar ist; d. keine zinsvergünstigten Darlehen aufgrund anderer Gesetze des Bundes gewährt werden; kommen zinsvergünstigte Darlehen aufgrund verschiedener Bundesgesetze in Betracht, so wird diejenige Gesetzgebung angewendet, die der Aufgabe am besten entspricht.

Investitionskredite und Betriebshilfe in der Landwirtschaft

Art. 4 Abs. l erster Satz und Abs. 2 Die zuständigen kantonalen Stellen legen im Einzelfall; die Bedingungen und Auflagen fest, die erforderlich sind, damit der Zweck der gewährten oder verbürgten Darlehen erreicht wird. ... . .. Der Gesuchsteller wird in der Regel verpflichtet, neben den Darlehen nach diesem Gesetz auch die anderen Kredite angemessen zu tilgen.

Art. 5 Verzinsung der Darlehen Die Darlehen müssen in der Regel nicht verzinst werden. Soweit eine Verzinsung als tragbar erscheint, leistet die zuständige kantonale Stelle in der Regel Bürgschaft.

Art. 6 Abs. l und Abs. 3 (neu) Die gewährten und die verbürgten Darlehen müssen spätestens nach 25 Jahren zurückbezahlt sein. Die zuständige kantonale Stelle kann gestatten, dass während einer Anlaufzeit von höchstens fünf Jahren keine Rückzahlungen geleistet werden müssen. Die Tilgungsdauer wird nach der Art der Massnahmen und nach den wirtschaftlichen Möglichkeiten des Betriebes festgesetzt. Die zuständige kantonale Stelle sieht im Darlehensvertrag vor, dass die Tilgungsdauer nach Anhören des Schuldners durch Verfügung angemessen verkürzt wird, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners so verbessern, dass ihm eine erhöhte Leistung zugemutet werden darf.

Art. 7 Gesuche Gesuche um Investitionskredite und Betriebshilfe sind an die zuständige kantonale Behörde zu richten. Der Gesuchsteller und sein Ehegatte müssen alle zur Prüfung des Gesuches erforderlichen Angaben machen und alle nötigen Unterlagen beibringen. Über ihre finanziellen Verhältnisse kann die zuständige kantonale Stelle nötigenfalls bei Dritten und Amtsstellen Auskünfte einholen. Ist der Gesuchsteller eine Körperschaft oder Anstalt des privaten oder des öffentlichen Rechts, so gilt dies auch in bezug auf ihre Mitglieder. Angaben über den Gesuchsteller dürfen nur für die Bearbeitung des Gesuchs verwendet werden. Gesuche um Investitionskredite sind so früh einzureichen, dass das Verfahren vor der Einleitung der Massnahmen durchgeführt werden kann. Dies gilt nicht für Gesuche, die grössere, in mehreren Etappen durchgeführte Bodenverbesserungen betreffen, an die der Bund Beiträge leistet.

Investitionskredite und Betriebshilfe in der Landwirtschaft

Art. 7a Prüfung und Entscheid (neu) Die zuständige kantonale Stelle prüft das Gesuch. Insbesondere beurteilt sie die Zweckmässigkeit der geplanten Massnahmen und ihre Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit der beteiligten Betriebe. Die zuständige kantonale Stelle entscheidet über das Gesuch und legt die Bedingungen und Auflagen fest. Sie eröffnet ihren Entscheid auch der zuständigen Bundesstelle. Sie schliesst den Darlehens- oder Bürgschaftsvertrag ab, sobald der Entscheid rechtskräftig ist (Art. 46 und 49). Werden Bürgschaften unter Bedingungen und Auflagen gewährt, deren Erfüllung in der Macht des Hauptschuldners steht, so sind diese von Gesetzes wegen Bestandteil des Darlehensvertrages zwischen Gläubiger und Hauptschuldner.

2 Kapitel: Investitionskredite

1 Abschnitt: Zeitliche Beschränkung

An. 8 erster Satz Nach dem 3I.Oktober 2012 werden keine Investitionsdarlehen mehr gewährt oder verbürgt. ...

2 Abschnitt:

Investitionskredite für Körperschaften und Anstalten des privaten und öffentlichen Rechts

Art. 9 Empfänger Investitionskredite können Körperschaften und Anstalten des privaten und des öffentlichen Rechts gewährt werden. In der Regel müssen sie Mitgliedern, die Landwirtschaft betreiben, direkt zugute kommen.

Art. 10 Unterstützte Massnahmen Investitionskredite sind für Massnahmen bestimmt, welche die landwirtschaftlichen Produktions- und Betriebsgrundlagen zu verbessern vermögen, insbesondere für: a. Bodenverbesserungen, einschliesslich des vorsorglichen Kaufs von Land, sowie Erstellung oder Sanierung landwirtschaftlicher Hochbauten, Massnahmen der landwirtschaftlichen Abwasserbeseitigung und forstliche Massnahmen im Zusammenhang mit Bodenverbesserungen nach dem fünften Titel des Landwirtschaftsgesetzes1*; für grössere mehrjährige Prö-

') SR 910.1

Investitionskredite und Betriebshilfe in der Landwirtschaft

jekte im Berggebiet können Investitionskredite auch in Form von Baukrediten gewährt werden; b. Bauten, Einrichtungen und Maschinen, welche Produzenten in gemeinsamer Selbsthilfe erstellen oder anschaffen, um ihre Betriebe zu rationalisieren oder um die Verarbeitung und Lagerung ihrer Produkte zu erleichtern. Auch bei nachgewiesenem Bedürfnis werden Investitionskredite nach Absatz l Buchstabe b nicht gewährt, wenn: a. die gesuchstellende Organisation in erheblichem Umfang Produkte vermarktet, die nicht von ihren Mitgliedern stammen; b. im betreffenden Einzugsgebiet Betriebe Einzelner die vorgesehene Aufgabe ebenso gut erfüllen wollen und können.

Art. 11 Aufgehoben

Art. 12 Sachüberschrift Kündigung der Darlehen

3 Abschnitt: Investitionskredite für natürliche Personen

Art. 13 Empfänger Investitionskredite können natürlichen Personen gewährt werden, die einen landwirtschaftlichen Betrieb als Eigentümer oder Pächter selbst bewirtschaften oder nach der Investition bewirtschaften werden. Pächtern werden Investitionskredite in der Regel nur für die Massnahmen nach Artikel 14 Absatz l Buchstaben d und f gewährt. Bei vorübergehender Verpachtung im Hinblick auf die Übergabe des Betriebes an einen Nachkommen können Investitionskredite für Massnahmen nach Artikel 14 Absatz l Buchstabe a auch Eigentümern von Betrieben zugesprochen werden, die diese nicht selbst bewirtschaften.

Art. Ha Voraussetzungen , . Der Betrieb des Gesuchstellers muss: a. einer Bauernfamilie, nötigenfalls zusammen mit einem nichtlandwirtschaftlichen Zuerwerb, längerfristig eine ausreichende Existenz bieten und b. rationell bewirtschaftet werden. Zur Sicherung der Bodenbewirtschaftung und einer genügenden Besiedlungsdichte können namentlich im Berggebiet Investitionskredite ausnahmsweise auch für Betriebe gewährt werden, die nur zusammen mit einem nichtlandwirtschaftlichen Haupterwerb eine ausreichende Existenz bieten (Nebenerwerbsbetriebe).

: ! Investitionskredite und Betriebshilfe in der Landwirtschaft

Art. 14 Unterstützte Massnahmen Investitionskredite können für Massnahmen zur Schaffung oder Verbesserung der Betriebsgrundlagen gewährt werden, insbesondere für: a. die Erstellung, den Einbau oder die Verbesserung von landwirtschaftlichen Wohn- und Ökonomiegebäuden, die für den Betrieb notwendig sind; b. die Restfinanzierung von Bodenverbesserungen nach dem fünften Titel des Landwirtschaftsgesetzes ^ c. die Verbesserung der Alpen und der dazugehörenden Wälder; d. den Kauf eines ganzen Landwirtschaftsbetriebes oder von Teilen eines solchen (äussere Aufstockung); e. die Einrichtung oder Erweiterung eines besonderen Produktionszweiges (innere Aufstockung); f. den Kauf des zur Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes notwendigen Inventars (Maschinen, Einrichtungen, Geräte, Vieh); g. Einrichtungen und bauliche Änderungen innerhalb von bestehenden Gebäuden zur Schaffung eines betriebsnahen nichtlandwirtschaftlichen Haupt- oder Nebenerwerbes (handwerkliche Verarbeitung von Rohstoffen aus der Region, Beherbergung und Verpflegung von Touristen) in Gebieten nach Artikel 13 a Absatz 2. Massnahmen zur Erweiterung eines landwirtschaftlichen Betriebes (äussere und innere Aufstockung) werden nur unterstützt, wenn der Gesuchsteller noch nicht über eine angemessene Existenz verfügt.

Art. 15-17 Aufgehoben

Art. 18 Veräusserungsverbot Handelt es sich um grössere und in Artikel 14 Absatz l Buchstaben a-e und g aufgeführte Investitionen, so wird der Investitionskredit mit der Auflage versehen, dass der betreffende Betrieb in den folgenden 25 Jahren weder als Ganzes noch in Teilen veräussert werden darf. Diese Sperrfrist gilt nicht für a. den Erwerb durch Erbgang und die ungeteilte Zuweisung des Betriebes in der Erbteilung; b. die Veräusserung des Betriebes als Ganzes an einen gesetzlichen Erben oder an eine Person, der ein gesetzliches Vorkaufsrecht zusteht. 3 Von einem Veräusserungsverbot kann abgesehen werden, wenn der gleiche Zweck durch Massnahmen eines anderen Gesetzes erreicht werden kann. Die zuständige kantonale Stelle kann zudem aus wichtigen Gründen von einer Sperrfrist absehen, die Veräusserung vor Ablauf der Sperrfrist gestatten oder

Investitionskredite und Betriebshilfe in der Landwirtschaft

diese aufheben. Wird die vorzeitige Veräusserung bewilligt oder die Sperrfrist aufgehoben, so entscheidet die zuständige kantonale Stelle, wieweit der Kredit zurückzuzahlen ist. Die Sperrfrist ist im Grundbuch anzumerken.

Art. 19 Sachüberschrift, Abs. 2 Einleitungssatz und Bst. a Sicherung und Kündigung der Kredite Die Darlehen können von der zuständigen kantonalen Stelle, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von wenigstens sechs Wochen, jederzeit gekündigt werden: a. wenn in Artikel 14 erwähnte Einrichtungen und Gegenstände oder Teile davon durch Veräusserung oder sonstwie dem Zweck der gewährten Investitionskredite entfremdet werden, bei Vernachlässigung, bei Verzicht auf ihren Gebrauch oder bei der Aufgabe der Selbstbewirtschaftung, mit Ausnahme der Verpachtung an einen Nachkommen, wenn das Darlehen für Immobilien gewährt wurde;

4 Abschnitt: Finanzierung

Art. 20 Sachüberschrift und Abs. 1-3 Bundeskredite, Verantwortung der Kantone Der Bund gewährt den Kantonen für die Ausrichtung von Investitionskrediten unverzinsliche Darlehen. Der jährliche Kredit für die Darlehen wird nach dem Bedarf und unter Berücksichtigung der finanziellen Lage des Bundes festgelegt. Der Bund kann neue Mittel bis zum 31. Oktober 2012 gewähren. Die Aufteilung auf die Kantone richtet sich nach ihrem Bedarf, der Bedeutung ihrer Landwirtschaft und ihrem Anteil an Berggebiet. Die von der zuständigen kantonalen Stelle mit den Darlehensempfängern vereinbarten Rückzahlungen und eventuellen Darlehenszinsen werden berücksichtigt.

Art. 21 Verwendung der Darlehensrückzahlungen und Zinsen Die zuständige kantonale Stelle setzt die folgenden Mittel wieder für Investitionskredite nach diesem Kapitel ein: a. Rückzahlungen von Darlehen; b. einkassierte Zinsen; c. Beträge nach Artikel 4 Absatz l.

Investitionskredite und Betriebshilfe in der Landwirtschaft

Art. 22 Abs. l erster Satz und Abs. 2 Die Verwaltungskosten der zuständigen kantonalen Stelle für die Gewährung der Investitionskredite tragen die Kantone. ... 2 Aufgehoben

Art. 23 Schuldverhältnis zwischen Bund und Kantonen Die Bundesleistungen sowie die einkassierten Zinsen und Beträge nach Artikel 21 Buchstaben b und c sind Schulden des Kantons gegenüber dem Bund und auf den I.November 2012 zurückzuzahlen, soweit die Darlehensverträge nicht über diesen Tag hinaus gelten. Der Bundesrat erlässt auf diesen Zeitpunkt nach Anhören der Kantone die näheren Bestimmungen. Übersteigen die Rückzahlungen, die einkassierten Zinsen und die Beträge nach Artikel 4 Absatz l in einem Kanton den Bedarf so kann der Bund die nicht benötigten Mittel bereits vor dem 1. November 2012 zurückfordern.

Art. 24 Verluste Verluste aus der Gewährung von Darlehen, einschliesslich allfälliger Rechtskosten, werden von den Kantonen getragen. Die Verluste aus Bürgschaften werden nach den Grundsätzen des Artikels 35 auf Bund und Kanton verteilt.

3. Kapitel: Betriebshilfe 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 25 und 26 Aufgehoben

Art. 27 Grundsatz, Anwendungsbereich Dem Bewirtschafter eines Betriebes kann zur Behebung oder Verhinderung unverschuldeter finanzieller Bedrängnis Betriebshilfe gewährt werden. Der Betrieb muss die Voraussetzungen nach Artikel 13a Absätze l und 2 erfüllen. Als Massnahmen der Betriebshilfe kann die zuständige kantonale Stelle: a. bestehende Schulden umfinanzieren, insbesondere auch solche, deren Verzinsung durch eine mit Investitionskrediten unterstützte Investition verunmöglicht wird; b. vorübergehende ausserordentliche finanzielle Belastungen im Betrieb und in der Familie des Bewirtschafters überbrücken. Eine finanzielle Bedrängnis liegt vor, wenn der Gesuchsteller trotz zumutbarer Ausnützung seiner Kreditmöglichkeiten vorübergehend ausserstande ist, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen.

: Investitionskredite und Betriebshilfe in der Landwirtschaft

Betriebshilfe darf nicht für Massnahmen nach Artikel 14 Absatz l Buchstaben a-e und g gewährt werden. ,

Gliederungstitel vor Art. 28 und Art. 28-31 Aufgehoben

Art. 32 Abs. 2 Artikel 19 Absätze 2-b gilt sinngemäss.

Art. 33 Aufgehoben

2. Abschnitt: Finanzierung Art. 34 Abs. l und 2 erster Halbsatz Der Bund gewährt den Kantonen für die Durchführung der Betriebshilfe: a. unverzinsliche Darlehen zur Gewährung von Betriebshilfedarlehen; b. Mittel für die Deckung allfälliger Bürgschaftsverluste (Art. 40). Die Ausgaben des Bundes nach Absatz l Buchstabe a sind aus dem Entschuldungsfonds zu decken, ...

Art. 35 Abs. 2 erster Halbsatz Die Bundesleistungen werden nach der Finanzkraft der Kantone und nach ihrem Anteil an Berggebiet abgestuft; ...

Art. 36 Aufgehoben

Art. 37 Verwendung der Darlehensrückzahlungen Rückzahlungen von Darlehen sind auf Bund und Kanton nach dem bei der Gewährung der Darlehen angewendeten Schlüssel aufzuteilen und von der zuständigen kantonalen Stelle wieder für Massnahmen der Betriebshilfe im Sinne dieses Kapitels einzusetzen.

Art. 38 Abs. l und 2 erster und letzter Satz : ' , Die Verwaltungskosten der zuständigen kantonalen Stelle gehen, unter Vorbehalt von Absatz 2, zu Lasten der Kantone.

Investitionskredite und Betriebshilfe in der Landwirtschaft :

Die Zinsen und Bürgschaftsentgelte sowie Beträge nach Artikel 4 Absatz l sind vorab zur Deckung der Verwaltungskosten zu verwenden. ... Ein Rest ist nach dem massgebenden Schlüssel auf Bund und Kantone aufzuteilen und wiederum für Massnahmen der Betriebshilfe im Sinne dieses Kapitels einzusetzen.

Art. 39 Sachüberschrift sowie Abs. l und Abs. lbis (neu) Schuldverhältnis zwischen Bund und Kantonen Die Bundesleistungen, mit Ausnahme von Bundesanteilen an Verlusten (Art. 40), sind Schulden des Kantons gegenüber dem Bund. Das gleiche gilt für den Anteil des Bundes an Resten von Zinsen, Bürgschaftsentgelten und Beträgen nach Artikel 4 Absatz l, die nach Artikel 38 Absatz 2 für weitere Massnahmen der Betriebshilfe einzusetzen sind. lbis Übersteigen die Mittel, die einem Kanton zur Verfügung stehen, den Bedarf, so kann der Bund seinen Anteil am Überschuss zurückfordern.

Gliederungstitel vor Art. 41

4. Kapitel: Besondere Bestimmungen 1. Abschnitt: Rechtliche Unterstellung, Beratungsdienst, Steuerfreiheit, Rechtsschutz, Aufsicht

Art. 44 Abs. 2 und 45 Abs. 4 Aufgehoben

Art. 46 Abs. 3 Wird die Bewilligung zur Aufhebung oder Änderung eines Veräusserungsverbotes im Sinne von Artikel 18 Absatz 4 verweigert, so kann nach den Artikeln 97 ff. des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege ') gegen den letztinstanzlichen kantonalen Entscheid die Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.

Art. 47 und 48 Abs. 2 Aufgehoben

Art. 49 Aufsicht Die zuständigen kantonalen Stellen unterstehen der Aufsicht der Kantone. Der Bund übt die Oberaufsicht aus.

') SR 173.110

Investitionskredite und Betriebshilfe in der Landwirtschaft

Übersteigen neue Investitionskredite und Betriebshilfen für sich allein oder zusammen mit dem Saldo früherer Darlehen und Bürgschaften einen bestimmten Betrag (Einspruchsgrenze), so kann der Bund innert 30 Tagen nach der Eröffnung des kantonalen Gesuchs- oder Beschwerdeentscheides wegen unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des Sachverhaltes, wegen Rechtsverletzung oder wegen Unangemessenheit Einspruch erheben. Der Bundesrat legt die Einspruchsgrenze fest. Werden die Investitionskredite als Baukredite nach Artikel 10 Absatz l Buchstabe a gewährt, so wird der Saldo von früheren Krediten nicht berücksichtigt. Bei einem Einspruch entscheidet der Bund selber in der Sache. Er kann die erstinstanzliche kantonale Behörde beauftragen, den Tatbestand zu ergänzen, oder den Gesuchsteller selbst ibefragen und die Begründetheit seines Gesuchs an Ort und Stelle abklären lassen. Vor seinem Entscheid hört er die zuständige kantonale Instanz an. Entscheide des Bundes unterliegen der Beschwerde an die Rekurskommission EVD ; diese entscheidet endgültig, soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht unzulässig ist. :

Gliederungstitel vor Art. 54 5. Kapitel: Schlussbestimmungen

II Übergangsbestimmung Vor dem ... verfügte Zerstückelungsverbote sind von Amts wegen oder auf Antrag des betroffenen Grundeigentümers von der zuständigen kantonalen Stelle ganz oder teilweise aufzuheben, wenn der Zweck der durchgeführten Massnahmen und der Investitionskredite nicht mehr gefährdet werden kann.

III Referendum und Inkrafttreten Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft betreffend die Änderung des Bundesgesetzes über Investitionskredite und Betriebshilfe in der Landwirtschaft vom 27. November 1989

In Bundesblatt Dans Feuille fédérale In Foglio federale

Jahr 1990 Année Anno

Band 1 Volume Volume

Heft 04 Cahier Numero

Geschäftsnummer 89.079 Numéro d'affaire Numero dell'oggetto

Datum 30.01.1990 Date Data

Seite 194-247 Pagina

Ref. No 10 051 312

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