BBl 1990 II 1761
Bundesbeschluss über die Finanzierung der Sondermassnahmen zugunsten der universitären Weiterbildung vom 20. März 1990
Bundesbeschluss
über die Finanzierung der Sondermassnahmen zugunsten der universitären Weiterbildung
vom 20. März 1990
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 4 Absatz l des Bundesbeschlusses vom 23. März 1990 ') über Sondermassnahmen zugunsten der universitären Weiterbildung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 28. Juni 19892), beschliesst:
Art. l Für Förderungsmassnahmen zugunsten der Eidgenössischen Technischen Hochschulen und der Forschungsanstalten des Schulratsbereiches wird ein Gesamtkredit von 45 Millionen Franken bewilligt. Mio. Fr. Der Gesamtkredit wird wie folgt aufgeteilt: a. Personelle Massnahmen für die Errichtung der Weiterbildungsstellen 6,0 b. Personelle Massnahmen für die Errichtung von Nachdiplomstudien 22,0 c. Beiträge an Betriebsausgaben und Sachinvestitionen, die im Zusammenhang mit dem Ausbau der Weiterbildung stehen 16,5 d. Beiträge an die Evaluations- und Begleitforschung von Weiterbildungsmassnahmen 0,5
Art. 2 Für Förderungsmassnahmen im Aufgabenbereich der Träger nach den Artikeln 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 28. Juni 19683) über die Hochschulförderung und Forschungsorganen nach Artikel 5 Buchstabe a Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 19834) über die Forschung wird ein Gesamtkredit von 75 Millionen Franken bewilligt. 2 Der Gesamtkredit wird wie folgt aufgeteilt:
') AS 1990 1322 « SR 414.20
1990-490 69 Bundesblau. 142. Jahrgang. Bd. II 1761
Finanzierung der Sondermassnahmen zugunsten der universitären Weiterbildung
Mio fr a. Personelle Massnahmen für den infrastrukturellen Ausbau an - den kantonalen Hochschulen zugunsten der Weiterbildung 25,0 b. Personelle Massnahmen für die Errichtung von Ergänzungsstudien 33,0 c. Beiträge an Betriebsausgaben und nicht bauliche Investitionen, die im Zusammenhang mit dem Ausbau der Weiterbildung stehen 16,3 d. Beiträge an die Evaluations- und Begleitforschung von Weiterbildungsmassnahmen 0,7
Art. 3 Für die Beteiligung der Schweiz an internationalen Programmen auf dem Gebiete der Weiterbildung, insbesondere am Programm COMETT (Community Action Programme in Education and Training for Technology) der Europäischen Gemeinschaft wird ein Verpflichtungskredit von 15 Millionen Franken bewilligt.
Art. 4 Die einzelnen Verpflichtungen dürfen bis zum 3I.Dezember 1995 eingegangen werden.
Art. 5 Der Bundesrat kann zwischen den einzelnen Positionen der Gesamtkredite nach den Artikeln l Absatz 2 und 2 Absatz 2 Verschiebungen vornehmen.
Art. 6 Dieser Beschluss ist nicht allgemeinverbindlich; er untersteht nicht dem Referendum.
Ständerat, 30. November 1989 Nationalrat, 20. März 1990 Der Präsident: Cavelty Der Präsident: Ruffy Die Sekretärin: Huber Der Protokollführer: Koehler
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Bundesbeschluss über die Finanzierung der Sondermassnahmen zugunsten der universitären Weiterbildung vom 20. März 1990
In Bundesblatt Dans Feuille fédérale In Foglio federale
Jahr 1990 Année Anno
Band 2 Volume Volume
Heft 33 Cahier Numero
Geschäftsnummer --- Numéro d'affaire Numero dell'oggetto
Datum 21.08.1990 Date Data
Seite 1761-1762 Pagina
Ref. No 10 051 524
Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert. Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses. Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.