BBl 1990 II 265

Botschaft betreffend das Lugano-Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 21. Februar 1990

#ST# 90.017

Botschaft betreffend das Lugano-Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

vom 21. Februar 1990

Sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren,

wir unterbreiten Ihnen mit dieser Botschaft den Entwurf zu einem Bundesbeschluss über die Genehmigung des am 16. September 1988 in Lugano abgeschlossenen und von der Schweiz gleichentags unterzeichneten Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen mit dem Antrag auf Zustimmung.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

21. Februar 1990 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Koller Der Bundeskanzler: Buser

1990-88 10 Bundesblau. 142.Jahrgang. Bd.II 265

Übersicht

Auf Einladung des Bundesrates hat vom 12. bis 16. September 1988 in Lugano eine diplomatische Konferenz stattgefunden, an welcher die Mitgliedstaaten der EG und der EFTA das Lugano-Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen verabschiedet haben. Wie die Präambel des Lugano-Übereinkommens hervorhebt, verstärkt dieses «die rechtliche und wirtschaftliche Zusammenarbeit in Europa». Bei der Schaffung des Übereinkommens waren die achtzehn Mitgliedstaaten der EG und EFTA bestrebt, «in ihren Hoheitsgebieten den Rechtsschutz der dort ansässigen Personen zu verstärken». Über 360 Millionen Europäer - die juristischen Personen nicht mitgezählt - werden somit im grenzüberschreitenden Rechtsverkehr auf dem Gebiet des Zivil- und Handelsrechts den Vorzug einer erhöhten Rechtssicherheit gemessen. Das neue Übereinkommen trifft im wesentlichen Regelungen für Rechtsstreitigkeiten im Bereich des Vertrags- und Gesellschaftsrechts, des Haftpflicht- sowie des allgemeinen Handelsrechts. In diesen Bereichen begründet das Übereinkommen einheitlich die internationalen Gerichtsstände. Im übrigen bietet es Gewähr dafür, dass die in einem Vertragsstaat vom zuständigen Gericht gefällten Urteile in allen übrigen Vertragsstaaten im Zuge eines einfachen und raschen Verfahrens anerkannt und vollstreckt werden können. Das Lugano-Übereinkommen bedeutet einen wesentlichen Fortschritt in dreifacher Hinsicht:

  • Zunächst trägt es zur Rechtsvereinheitlichung auf dem Gebiet der Zuständigkeit der Gerichte und der Vollstreckung ausländischer Urteile in Westeuropa bei. Es genügt hierzu festzuhalten, dass das Lugano-Übereinkommen rund 23 bilaterale Staatsverträge unter einzelnen Mitgliedstaaten der EG und EFTA grösstenteils ersetzen wird.

  • Aus der Sicht der Vertreter von Wirtschaft (Handelsgesellschaften, Konsumenten) und Recht bedeutet das Lugano- Übereinkommen eine beachtliche Vereinfachung: Die heute herrschende Ungleichheit der Rechtsvorschriften in den erwähnten 23 Übereinkommen, die teilweise noch aus dem vergangenen Jahrhundert stammen, erschweren die grenzüberschreitenden Tätigkeiten beträchtlich und schaden letztlich der Rechtssicherheit.

  • Darüberhinaus leistet das Lugano- Übereinkommen in einem umfassenden Sinn einen konkreten Beitrag zur Realisierung des Europäischen Wirtschaftsraumes,

welchen die 18 Mitgliedstaaten der EG und EFTA seit der Erklärung von Luxemburg von 1984 anstreben (vgl. Bericht des Bundesrates vom 24. Aug. 1988; BBl 1988 /// S. 287). Wie alle internationalen Verhandlungen erforderten auch jene des Lugano-Übereinkommens etwelche gegenseitige Zugeständnisse. Alle Staaten, deren nationales Recht «exorbitante», das heisst beziehungsarme Gerichtsstände vorsehen, mussten auf eine Beibehaltung dieser verzichten. Auf diese Weise wurden im ganzen 26 ex-

orbitante Gerichtsstände gestrichen. Für die Schweiz bedeutete dies der Verzicht auf den Gerichtsstand am Ort des Arrestes. Mit Ausnahme bestimmter Gebiete gilt im Lugano-Übereinkommen das Prinzip des Wohnsitzgerichtsstandes des Beklagten. Eine Ausnahme bildet indessen der Gerichtsstand des Vertragserfüllungsortes (Art. 5 Ziff. l des Übereinkommens). Schon zu Beginn der Verhandlungen hatte sich gezeigt, dass eine Sonderheit der schweizerischen Rechtsordnung, nämlich die Gerichtsstandsgarantie des Beklagten nach Artikel59 BV («der aufrechtstehende Schuldner» mit Wohnsitz in der Schweiz «muss für persönliche Ansprachen vor dem Richter seines Wohnortes gesucht werden») für unsere europäischen Partnerstaaten unannehmbar ist, nachdem sich diese Konzeption mit dem Stand der bis heute realisierten rechtlichen Integration in Europa nicht vereinbaren lässt. Im Verlauf ausführlicher und harter Diskussionen hat sich sowohl für die Schweiz als auch für die europäischen Partnerstaaten eine politisch akzeptable Kompromisslösung abgezeichnet. Gemäss Artikel la des Protokolls Nr. I zum Lugano- Übereinkommen - das Protokoll regelt besondere Probleme der Zuständigkeit, des Verfahrens und der Vollstreckung - wird der Schweiz die Möglichkeit eines zeitlich begrenzten Vorbehaltes eingeräumt. Der Vorbehalt wird am 31. Dezember 1999 dahinfallen, wobei er vorgängig jederzeit zurückgezogen werden kann. Bis dann dürfte eine Anpassung des Artikels 59 BV erreicht werden können, nicht zuletzt, weil sich eine Revision dieser Verfassungsbestimmung angesichts der zahlreichen Einschränkungen aufdrängt, die sie einerseits in internationalen Übereinkommen und andererseits durch die bundesgerichtliche Rechtsprechung erfahren hat. Sollte die Revision des Artikels 59 B V nicht bis Ende dieses Jahrhunderts vollzogen werden können, bliebe dem Bundesrat nichts anderes übrig, als das Lugano-Übereinkommen zu kündigen oder neue Verhandlungen aufzunehmen. Das Lugano- Übereinkommen tritt drei Monate nach der Ratifikation durch je einen Mitgliedstaat der EG und EFTA in Kraft (Art. 61). Bis heute wurde das Übereinkommen von 15 Staaten unterzeichnet (Belgien, Bundesrepublik Deutschland, Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Portugal, Schweden, Schweiz und das Vereinigte Königreich).

Die Niederlande haben es bereits ratifiziert; in mehreren Staaten sind die Vorbereitungen zur Ratifizierung im Gange. Es bleibt zu wünschen, dass die Schweiz ihrerseits das Lugano-Übereinkommen ohne Zögern ratifiziert, nicht nur um der wesentlichen Vorteile willen, die das Übereinkommen für die Rechtssuchenden bietet, sondern auch um der Stellung der Schweiz als Urheberin und Depositarstaat dieses Übereinkommens Rechnung zu tragen.

Botschaft

I Allgemeiner Teil II Ausgangslage Seit um die Wende zum 20. Jahrhundert die Gesetzgeber der europäischen Nationalstaaten dazu übergegangen sind, ihr Zivil- und Handelsrecht systematisch zu kodifizieren, sind auch die drei zentralen Fragen des internationalen Privatrechts (IPR) - Zuständigkeit, anwendbares Recht und Vollstreckung ausländischer Urteile - stärker ins Interesse der Gesetzgebung gerückt. Dies war folgerichtig, denn die richtige Beantwortung der drei IPR-Fragen trägt wesentlich dazu bei, den räumlichen Geltungswillen der nationalen Rechtsordnung sachgerecht zu umschreiben. Die Bemühungen um die gesetzgeberische Erfassung der IPR-Fragen wurden von Anfang an auf zwei Ebenen betrieben: Die nationalen Gesetzgeber erliessen schon früh einzelstaatliche IPR-Gesetze, namentlich in Westeuropa, und international entstanden in dieser Zeit die ersten bilateralen oder regionalen Übereinkommen zum Zivilprozessrecht und zur Rechtsanwendung. Die systematische Revision der alternden nationalen Zivilgesetzbücher seit 1960 hat auch das Kodifikationsbedürfnis für das IPR neu geweckt: In den letzten zehn Jahren sind in Ost- und Westeuropa ein gutes Dutzend neuer IPR-Gesetze entstanden, zuletzt das schweizerische IPRG vom 18. Dezember 1987 (SR 291). Daneben wurden aber auch die internationalen Vereinheitlichungsbestrebungen intensiv gepflegt. Zu erwähnen sind namentlich die Arbeiten der UNO-Kommission für internationales Handelsrecht (UNCITRAL), des Internationalen Instituts für die Vereinheitlichung des Privatrechts (Unidroit), der Haager Konferenz für internationales Privatrecht, des Europarates oder der Europäischen Gemeinschaften. Deren Arbeiten betrafen insbesondere das internationale Familien-, das Handels- und das Zivilprozessrecht. Das hier vorzustellende Lugano-Übereinkommen vom 16. September 1988 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (nachfolgend Lugano-Übereinkommen) befasst sich mit den zwei wichtigsten Fragen aus dem Bereich des internationalen Zivilprozessrechts, nämlich mit der gerichtlichen Zuständigkeit und der Vollstreckung

ausländischer Urteile; für die Rechtshilfe in Zivilsachen ist auf andere Staatsverträge zu verweisen, etwa auf die Haager Übereinkommen über die Zustellung von Prozessdokumenten (1965), die Beweiserhebung (1970) oder den erleichterten Zugang zu den Gerichten (1980). Die Schweiz hat diese Übereinkommen noch nicht ratifiziert.

12 Verhältnis zum IPR-Gesetz In der Schweiz ist am 1. Januar 1989 das neue IPR-Gesetz in Kraft getreten (SR 291). Darin werden für Rechtsstreitigkeiten, welche ein grenzüberschreitendes Merkmal aufweisen, die internationale Zuständigkeit der schweizerischen Ge-

richte und Behörden, das auf den Streitgegenstand anzuwendende Recht sowie die Voraussetzungen der Anerkennung ausländischer Zivilurteile abschliessend geregelt. Weshalb unterbreitet der Bundesrat so kurz nach Inkrafttreten des IPR-Gesetzes mit dem Lugano-Übereinkommen einen derart umfassenden Staatsvertrag über die gerichtliche Zuständigkeit und Urteilsvollstreckung? Sind nach Inkrafttreten des IPR-Gesetzes solche Staatsverträge noch notwendig oder, falls diese Frage zu bejahen ist, hätte man sich nicht umgekehrt die gesetzgeberischen Arbeiten betreffend das IPR-Gesetz ersparen können? Der Bundesrat ist der Überzeugung, dass die Kodifikation der nationalen IPR- Grundsätze, wie sie im neuen IPR-Gesetz enthalten sind, und der Abschluss multilateraler Staatsverträge im Sinne des Lugano-Übereinkommens sich nicht ausschliessen, sondern gegenseitig ergänzen. Die Beschäftigung mit dem IPR-Gesetz hat den Eidgenössischen Räten Gelegenheit gegeben, die schweizerischen Aussenbeziehungen auf den Gebieten des Familien-, des Schuld-, des Handels- und des Zivilprozessrechtes grundsätzlich zu erörtern und systematisch zu ordnen. Dadurch haben Bundesrat und Verwaltung einen verlässlichen Fundus erhalten, auf den sie ihre multilaterale IPR-Arbeit in der Zukunft fachlich abstützen können. Gerade die Verhandlungen zum Lugano-Übereinkommen haben gezeigt, dass ohne die Vorarbeiten, die durch das neue IPR-Gesetz auf nationaler Ebene geleistet worden waren, eine schweizerische Beteiligung an jenen Staatsvertragsarbeiten kaum denkbar gewesen wäre. Ohne IPR-Gesetz wäre die Liste der schweizerischen Ausnahmen und Vorbehalte so lang geworden, dass weder die Mitgliedstaaten der EG noch jene der EFTA ein Interesse gehabt hätten, die Schweiz an diesem Staatsvertrag zu beteiligen. Auf dem Gebiet des internationalen Privatrechts ist die Zahl der einschlägigen Staatsverträge heute zwar beträchtlich, doch vermag keiner dieser Verträge das gesamte Rechtsgebiet abzudecken. Um international zu einem tragfähigen Konsens zu gelangen, muss man sich bei der Ausarbeitung von Staatsverträgen jeweils auf eng umschriebene Fragestellungen beschränken. Erst das nationale IPR-Gesetz gestattet es, die verschiedenen, zu punktuellen Einzelfragen ergangenen Übereinkommen in ihren grösseren Sachzusammenhang zu stellen. Das

gilt auch für das Lugano-Übereinkommen, denn seine Bestimmungen sind sachlich auf die gerichtliche Zuständigkeit sowie auf die Vollstreckung im Schuld- und Handelsrecht und sind räumlich auf den Rechtsverkehr zwischen höchstens achtzehn westeuropäischen Staaten beschränkt. Demgegenüber deckt das IPR- Gesetz sachlich die gesamte Breite des Zivil- und Handelsrechts ab und es hat räumlich dem Rechtsverkehr im Verhältnis zu allen Staaten dieser Erde zu dienen. Für den Stellenwert des Lugano-Übereinkommens in der schweizerischen Gesetzgebungspolitik, seinen Beitrag an die Entwicklung des europäischen Zivilprozessrechtes und seine Bedeutung für die europäische Integrationspolitik vgl. hinten, Ziffer 3.

13 Entstehungsgeschichte Das Lugano-Übereinkommen ist als Parallel-Übereinkommen zum gleichnamigen EG-internen Brüsseler Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der revidierten Fassung der Beitrittsübereinkommen von 1978 und 1982 (nachfolgend Brüsseler Übereinkommen) konzipiert. Die Geschichte des Lugano-Übereinkommens führt daher zunächst zum Brüsseler Übereinkommen zurück.

131 Das Brüsseler Übereinkommen Das Brüsseler Übereinkommen hat seine Grundlage im Römer Vertrag vom 25. März 1957 zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG- Vertrag oder EWGV). Nicht dass die Gründer der Europäischen Gemeinschaft der Überzeugung gewesen wären, die Verwirklichung der im EWG-Vertrag in Aussicht genommenen Ziele, nämlich der Schaffung eines gemeinsamen zollfreien Marktes unter den Mitgliedstaaten und der schrittweisen Annäherung ihrer Wirtschaftspolitiken untereinander (Art. 2 EWGV), erheische auch die Vereinheitlichung gewisser Aspekte des internationalen Zivilprozessrechtes. Zur Sicherung der Zielsetzungen des EWG-Vertrages (Art. 3 EWGV) Hessen die Mitgliedstaaten den Organen der Gemeinschaft die Kompetenzen zur Verwirklichung eines freien Waren- (Art. 9 ff. EWGV), Personen- (Art. 48 ff. EWGV), Dienstleistungs- (Art. 59 ff. EWGV) und Kapitalverkehrs (Art. 67 ff. EWGV) zwischen den Mitgliedstaaten übertragen, ferner die Kompetenz zur Errichtung eines Systems, das den Wettbewerb innerhalb des gemeinsamen Marktes vor Verfälschungen schützt (Art. 85 ff. EWGV). Darüberhinaus aber haben sich die Parteien des EWG-Vertrages nach dessen Artikel 220 verpflichtet, soweit erforderlich untereinander Verhandlungen einzuleiten], um zugunsten ihrer Staatsangehörigen

  • (...)

  • die Vereinfachung der Förmlichkeiten für die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung richterlicher Entscheidungen und Schiedssprüche [sicherzustellen].

Gestützt auf diese Bestimmung beauftragte der COREPER (Comité des Représentants permanents = Ausschuss der Ständigen Vertreter, der dem Rat beratend beisteht) bereits 1960 eine Expertengruppe mit der Ausarbeitung eines entsprechenden Übereinkommens. Die Experten gingen aber weit über ihren Auftrag hinaus. Statt eines blossen Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen legten sie Ende 1964 ein solches über die direkte gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung von Entscheidungen, also den Vorentwurf zum späteren Brüsseler Übereinkommen von 1968 vor. Das Brüsseler Übereinkommen wurde nach gemeinschaftsinterner Vernehmlassung und Bereinigung am 27. September 1968 unterzeichnet und anschliessend

ratifiziert; es trat am 1. Februar 1973 zwischen den ursprünglichen sechs Mitgliedstaaten der Gemeinschaft (Belgien, Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg, Niederlande) in Kraft. Noch vor dem ersten Inkrafttreten hatten die Mitgliedstaaten in einem Protokoll vom 3. Juni 1971 den EG- Gerichtshof mit Sitz in Luxemburg (Europäischer Gerichtshof, nachfolgend EuGH) mit der einheitlichen Auslegung des Übereinkommens beauftragt. Der räumliche und zum Teil auch der sachliche Anwendungsbereich des Brüsseler Übereinkommens sind seither dreimal geändert worden, zunächst durch das Beitrittsübereinkommen vom 9. Oktober 1978 für Dänemark, Irland und das Vereinigte Königreich, sodann durch das Beitrittsübereinkommen für Griechenland vom 25. Oktober 1982 und schliesslich durch jenes für Spanien und Portugal vom 26. Mai 1989. Über die Rechtsnatur des Brüsseler Übereinkommens hat der Luxemburger Gerichtshof bereits in seinem ersten Auslegungsentscheid Tessili e. Dunlop (Urteil des EuGH vom 6. Okt. 1976 - Nr. 12/76, Sammlung [Slg.] 1976, 1473) Klarheit geschaffen. Der EuGH erinnerte daran, dass das Brüsseler Übereinkommen in Ausführung von Artikel 220 EWGV geschaffen worden war, und er hielt fest, dass bei dessen Auslegung sowohl auf die Zielsetzungen des Brüsseler Übereinkommens selber wie auch auf seine enge Beziehung zum EWG-Vertrag zu achten sei. Der Gerichtshof bezeichnete es als seine besondere Aufgabe sicherzustellen, dass das Brüsseler Übereinkommen im Lichte des Artikels 220 EWGV seine volle Wirkung entfalten könne.

132 Vom Brüsseler zum Lugano-Übereinkommen 132.1 Die Vorbereitungen In der Schweiz waren die Arbeiten der EG, welche zwischen 1960 und 1966 zum Entwurf des Brüsseler Übereinkommens geführt hatten, aufmerksam mitverfolgt worden (vgl. P. Mercier/J. Thorens, La compétence et l'exécution des jugements en matière civile et commerciale: le projet de convention de la CEE étudié du point de vue de la Suisse, Genève 1966). Erste Kontakte zu der Frage einer schweizerischen Beteiligung am Brüsseler Übereinkommen Hess man aber in der Folge auf beiden Seiten wieder einschlafen. Für die Mitgliedstaaten der EG ging es zunächst darum, das neue Übereinkommen in Kraft zu setzen und es innerhalb der Gemeinschaft zu festigen. Nach 1971 zeichneten sich bald auch die ersten Erweiterungsverhandlungen mit Dänemark, Irland und dem Vereinigten Königreich, später mit Griechenland ab. In der Schweiz hatten am 17. September 1973 die Arbeiten zur Kodifizierung des internationalen Privatrechts begonnen (BB1 1973 I 1676, 1983 I 275). Das zuständige Bundesamt für Justiz hatte damals beschlossen, grössere Staatsvertragsverhandlungen auf dem Gebiet des internationalen Zivilprozessrechtes vorderhand zurückzustellen, bis erkennbar würde, -was von der eigenen IPR-Kodi- Hkation zu erwarten sei. Nachdem der Bundesrat am 10. November 1982 die Botschaft zum IPR-Gesetz zuhanden der eidgenössischen Räte verabschiedet hatte, liess er bei der Euro-

päischen Gemeinschaft eine schweizerische Beteiligung am Brüsseler Übereinkommen in Erinnerung rufen. Bereits zuvor hatte das Bundesamt für Justiz in einem Gutachten vom 3. April 1980 eine starke materielle Verwandtschaft zwischen dem Brüsseler Übereinkommen und der künftigen schweizerischen IPR- Regelung festgestellt. Weiter wurde am 23. März 1981 das Interesse an einer sachlichen Annäherung durch ein Schreiben der Schweiz. Mission in Brüssel an die EG-Kommission unterstrichen. Als Antwort auf diese Vorstösse wurde die Schweiz von der EG-Kommission für den 10. Februar 1983 bzw. den 11. April 1984 zu exploratorischen Gesprächen auf bilateraler Ebene eingeladen. Die Gespräche bestätigten, dass für die Schweiz oder für andere Drittstaaten wegen der besonderen Gemeinschafts-Bezogenheit an eine unmittelbare Beteiligung am Brüsseler Übereinkommen nicht zu denken war. Hingegen wurde im Verlauf der Sondierungsgespräche die Idee eines inhaltlich möglichst gleichlautenden Parallel-Übereinkommens entwickelt. Die Idee eines Parallel-Übereinkommens wurde seitens der Mitgliedstaaten der EG weiterverfolgt. Im Januar 1985 berief der EG-Rat ad hoc eine Expertengruppe aus Vertretern aller EG-Mitgliedstaaten ein und beauftragte sie, Möglichkeiten und Formen einer Ausdehnung des Brüsseler Übereinkommens auf die EFTA-Staaten sowie die Aufnahme entsprechender Verhandlungen mit diesen Staaten zu prüfen. Die Vorabklärungen führten zu positiven Antworten aus Finnland, Norwegen, Schweden und der Schweiz, später auch aus Island, während Österreich an den Verhandlungen lediglich als Beobachter teilnahm und sich erst an der diplomatischen Konferenz voll beteiligte. Nach verschiedenen Vorbereitungskontakten im Frühjahr und Sommer 1985 trat die gemischte Expertengruppe, bestehend aus Vertretern der Mitgliedstaaten der EG und der EFTA (nachfolgend Arbeitsgruppe «Exequatur»), im Oktober 1985 in Brüssel zu ihrer ersten Sitzung zusammen.

132.2 Der Verlauf der Verhandlungen Die Arbeitsgruppe «Exequatur» hatte den Auftrag, einen unterschriftsreifen Entwurf für ein Parallel-Übereinkommen zum Brüsseler Übereinkommen auszuhandeln. Zu diesem Zweck ist die Arbeitsgruppe zwischen Oktober 1985 und März 1988 zu insgesamt fünfzehn zweitägigen Sitzungen zusammen getreten. Sie wurde abwechslungsweise auf Seiten der Mitgliedstaaten der EFTA vom Leiter der schweizerischen Delegation, dem Direktor des Bundesamtes für Justiz, und auf seilen der Mitgliedstaaten der EG von einem «Consigliere» am italienischen Kassationshof geleitet. Weiter bezeichnete die Arbeitsgruppe in den Personen von Herrn P. Jenard, damals Direktor im belgischen Aussenministerium, und Herrn G. Moeller, damals juristischer Berater im finnischen Justizministerium, zwei Berichterstatter. Als Ausgangspunkt der Verhandlungen diente der Text des Brüsseler Übereinkommens; dieser wurde ergänzt durch die in einem finnischen, norwegischen, schwedischen und in vier schweizerischen Arbeitsdokumenten enthaltenen Abänderungs- und Ergänzungsbegehren der Mitgliedstaaten der EFTA.

Ziel der Verhandlungen in der Arbeitsgruppe «Exequatur» war es, ein Übereinkommen zu schaffen, das sich einerseits eng an das bereits bestehende Brüsseler Übereinkommen anlehnte, das aber andererseits in den verschiedenen Bereichen des internationalen Zivilprozessrechtes auch den besonderen Bedürfnissen der einzelnen Mitgliedstaaten der EFTA Rechnung tragen würde. Das gesteckte Ziel ist im grossen und ganzen erreicht worden, auch wenn da und dort sachlich berechtigte Vorschläge zur Verbesserung des Brüsseler Textes Wunschvorstellung bleiben mussten. Gerade in solchen Fällen zeigte sich, dass die Experten der beiden Staatengruppen von zum Teil recht unterschiedlichen Grundpositionen ausgingen. Während die Experten der Mitgliedstaaten der EFTA bemüht waren, auf der Grundlage des Brüsseler Übereinkommens einen optimalen neuen Staatsvertrag auszuarbeiten und darin bisher gemachte Erfahrungen einfliessen, aber Überholtes fallen zu lassen, ging es den Vertretern der Mitgliedstaaten der EG um das möglichst unveränderte Weitergeben des geltenden Brüsseler Textes: Man wollte sich im Gefolge des neuen Lugano-Übereinkommens weder mit schwierigen EG-internen Folgeverhandlungen zur Anpassung des Brüsseler Übereinkommens belasten, noch wollte man für die gleichen Rechtsfragen zwei verschiedene, inhaltlich zu sehr voneinander abweichende Übereinkommen anwenden müssen. Über die einzelnen, von den Mitgliedstaaten der EFTA und insbesondere der Schweiz vorgebrachten Änderungsbegehren und deren Berücksichtigung wird bei der Erörterung der einzelnen Artikel im Besonderen Teil der Botschaft Näheres ausgeführt (vgl. insb. Ziff. 142 und dort enthaltene weitere Verweise).

132.3 Die diplomatische Konferenz Die Arbeitsgruppe «Exequatur» hat ihre Arbeiten Ende März 1988 abgeschlossen. Sie erarbeitete einen umfassenden Übereinkommensentwurf mit drei Zusatzprotokollen und drei Erklärungen. Diese Entwürfe wurden bei den interessierten Kreisen der beteiligten Staaten in die Vernehmlassung gegeben (vgl. Ziff. 15). Da die Verhandlungen über diesen Gegenstand auf eine schweizerische Initiative zurückgehen, hat es der Bundesrat übernommen, die diplomatische Konferenz durchzuführen. Sie hat vom 12. bis 16. September 1988 in Lugano stattgefunden. An der Konferenz nahmen Regierungsexperten aus allen zwölf Mitgliedstaaten der EG (Belgien, Bundesrepublik Deutschland, Dänemark, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Portugal, Spanien, Vereinigtes Königreich) und allen sechs Mitgliedstaaten der EFTA (Finnland, Island, Norwegen, Österreich, Schweden, Schweiz) teil; der EG-Rat, die EG-Kommission, der EG-Gerichtshof sowie das EFTA-Sekretariat, ferner der Europarat und die Haager Konferenz für internationales Privatrecht waren durch Beobachter vertreten. An der diplomatischen Konferenz ging es um eine Art «zweite Lesung». Dabei wurden die Entwurfstexte der Arbeitsgruppe «Exequatur» auf ihre systematisch-sachliche Richtigkeit hin überprüft und es wurden einige neue, aus der

Vernehmlassung hervorgegangene Überlegungen in Betracht gezogen. Daraus erklärt sich, dass die Konferenz mit nur wenigen Retouchen die von der Arbeitsgruppe vorbereiteten Texte genehmigte und am 16. September 1988 die folgenden acht Dokumente verabschieden konnte: 1. das Lugano-Übereinkommen vom 16. September 1988 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen; 2. ein Protokoll Nr. l über bestimmte Zuständigkeits-, Verfahrens- und Vollstreckungsfragen; 3. ein Protokoll Nr. 2 über die einheitliche Auslegung des Übereinkommens; 4. eine Erklärung der Vertreter der Regierungen der Unterzeichnerstaaten des Lugano-Übereinkommens, die Mitglieder der Europäischen Gemeinschaften sind (zu Protokoll Nr. 2, einheitliche Auslegung) ; 5. eine Erklärung der Vertreter der Regierungen der Unterzeichnerstaaten des Lugano-Übereinkommens, die Mitglieder der Europäischen Freihandelsassoziation sind; 6. ein Protokoll Nr. 3 über die Anwendung von Artikel 57 ; 7. eine Erklärung der Vertreter der Regierungen der Unterzeichnerstaaten des Lugano-Übereinkommens, die Mitglieder der Europäischen Gemeinschaften sind, zum Protokoll Nr. 3 über die Anwendung von Artikel 57 des Übereinkommens; 8. die Schlussakte der Konferenz vom 16. September 1988. Übereinkommen, Protokolle und Erklärungen bilden ein sachlich zusammenhängendes Ganzes; sie können nur gemeinsam unterzeichnet und ratifiziert werden. An der Schlusssitzung der Lugano-Konferenz ist das Übereinkommen bereits von zehn Staaten unterzeichnet worden: Belgien, Dänemark, Griechenland, Island, Italien, Luxemburg, Norwegen, Portugal, Schweden, Schweiz (16. Sept. 1988). In der Zwischenzeit sind auch Finnland (30.'Nov. 1988), die Niederlande (7. Febr. 1989), das Vereinigte Königreich (18. Sept. 1989), die Bundesrepublik Deutschland (23. Okt. 1989) und Frankreich (14. Dez. 1989) gefolgt. Die Niederlande haben es am 23. Januar 1990 ratifiziert.

14 Das Lugano-Übereinkommen 141 Übersicht Das Lugano-Übereinkommen lehnt sich sachlich an das inhaltsgleiche Brüsseler Übereinkommen an. Doch handelt es sich nicht einfach um einen EFTA-Nachvollzug von zuvor erlassenem EG-Recht. Vielmehr sieht das Lugano-Übereinkommen in mehreren, für die EFTA-Staaten wichtigen Punkten eigenständige Lösungen vor. Das Lugano-Übereinkommen umfasst 68 Artikel und ist in acht Titel gegliedert; weiter wird es durch drei Protokolle und drei Erklärungen ergänzt. Inhaltlich

beschlägt es, wie sein Name besagt, Fragen des internationalen Zivilprozessrechtes, nämlich: 1. Für Zivilstreitigkeiten zwischen Geschäftspartnern aus Mitgliedstaaten der EG und/oder der EFTA legt es einheitlich die Gerichtsstände, das heisst die Orte fest, an denen z. B. der Käufer seine Klage auf Erfüllung des Kaufvertrages oder der Geschädigte seinen Anspruch aus einer unerlaubten Handlung geltend machen kann. Dies ist der Inhalt der Artikel 2-18 des Übereinkommens sowie eines wesentlichen Teils des Protokolls Nr. l (vgl. Ziff. 221 und 222). 2. Für die Durchführung von Zivilprozessen an einem der im Übereinkommen vorgesehenen Gerichtsstände gibt dieses dem Kläger wie dem Beklagten gewisse Garantien hinsichtlich Zuständigkeitskontrolle, Zulässigkeit des Verfahrens und einstweiligen Rechtsschutzes (Art. 19-24; vgl. Ziff. 228 und 229). 3. Für Urteile, die an einem der vom Übereinkommen zugelassenen Gerichtsstände ergangen sind, garantiert das Übereinkommen die Anerkennung und Vollstreckbarkeit in allen anderen Vertragsstaaten. Massgebend sind hierfür die Artikel 25-51 des Übereinkommens sowie einzelne Bestimmungen des Protokolls Nr. l (vgl. Ziff. 230-236). 4. Ausführlich geregelt ist im Übereinkommen auch das Verhältnis zu anderen, auf diesem Gebiet bereits bestehenden oder noch zu schliessenden Staatsverträgen (vgl. Ziff. 243). Dazu gehört einmal die Abgrenzung zwischen Lugano- und Brüsseler Übereinkommen (Art. 54b); ferner jene zu den zahlreichen bilateralen Vollstrekkungsabkommen (Art. 55). Zu erwähnen sind ferner die zahlreichen multilateralen oder regionalen SpezialVerträge, etwa auf dem Gebiet des Transportrechtes (Luft-, Schienen-, Strassen-, Wasserwege), welche neben den transportvertraglichen vielfach auch Bestimmungen betr. Gerichtsstand und Urteilsvollstreckung enthalten (Art. 57). In den gleichen Zusammenhang gehört schliesslich das Verhältnis zu dem durch Rechtsakte der EG erlassenen oder noch zu erlassenden Recht. Diese heikle Frage ist Gegenstand von Protokoll Nr. 3 sowie der dazugehörigen Erklärung der Mitgliedstaaten der EG (vgl. Ziff. 243.4). 5. Schliesslich treffen das Übereinkommen (Art. 65), sein Protokoll Nr. 2 sowie die beiden dazugehörenden Erklärungen Vorkehren zugunsten einer

einheitlichen Auslegung in allen Vertragsstaaten, aber auch zu einer harmonischen und möglichst gleichlaufenden Entwicklung der Rechtsprechung unter Lugano- und Brüsseler Übereinkommen (vgl. Ziff. 26).

142 Die wichtigsten Änderungen gegenüber dem Brüsseler Übereinkommen Ausgehend vom Brüsseler Übereinkommen sieht das Lugano-Übereinkommen namentlich in folgenden Punkten Änderungen, Präzisierungen und Verbesserungen vor:

1 Titel und Präambel waren den neuen Gegebenheiten anzupassen ; Absatz 4

der Präambel nimmt ausdrücklich auf das Brüsseler Übereinkommen Bezug und unterstreicht die enge sachliche Beziehung unter beiden Staatsverträgen. 2. In Artikel 3 waren die exorbitanten Gerichtsstände der Mitgliedstaaten der EFTA aufzunehmen; die Schweiz hatte dabei auf das forum arresti (Art. 4 IPRG) zu verzichten (vgl. Ziff. 222.2). 3. Gegenüber Artikels Ziffer l Satz l (Gerichtsstand des Vertragserfüllungsortes) hat sich die Schweiz einen bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Vorbehalt zu Gunsten von Artikel 59 BV gesichert (Prot. Nr. l, Art. la); der Vorbehalt gestattet es, die Revision dieser Verfassungsbestimmung in Ruhe an die Hand zu nehmen (vgl. Ziff. 223.33). 4. Artikel 5 Ziffer l zweiter Satz, sieht für Streitigkeiten aus Arbeitsvertrag eine präzise Umschreibung des Vertragserfüllungsortes vor; zudem stellt Artikel 17 Ziffer 5 sicher, dass durch Gerichtsstandsvereinbarungen nicht zu Ungunsten des Arbeitnehmers von den ordentlichen Gerichtsständen abgewichen werden kann (vgl. Ziff. 223.32, 227.1 Punkt 4). 5. Nach Artikel 16 Ziffer l Buchstabe b besitzen die Gerichte am Lageort nicht mehr für alle Grundstückmieten eine ausschliessliche Zuständigkeit; Klagen aus kurzen (Ferien-) Mieten können auch beim Richter am Wohnsitz des Beklagten eingereicht werden. Und nach Artikel 6 Ziffer 4 sollen für Kreditstreitigkeiten, bei denen sowohl aus Vertrag (Darlehen) wie aus dinglicher Sicherheit (Hypothek) geklagt wird, beide Klagen in der Hand des gleichen Richters vereinigt werden können (vgl. Ziff. 226.2). 6. Artikel 17 Ziffer l Buchstaben a-c stellen an die Formerfordernisse einer Gerichtsstandsvereinbarung strengere Anforderungen. Dadurch wird das Einbringen von Gerichtsstandsklauseln, die lediglich in Rechnungen oder in sogenannten Bestätigungsschreiben enthalten sind, etwas eingeschränkt (vgl. Ziff. 227.2). 7. Artikel 21 kehrt bei Streitfähigkeit das im Brüsseler Übereinkommen vorgesehene Verfahren um: Neu setzt der Zweitrichter sein Verfahren aus bis der Erstrichter entschieden hat; bejaht dieser seine Zuständigkeit, so erklärt sich der Zweitrichter für unzuständig (vgl. Ziff. 229.1). 8. In den Artikeln 28 Absatz 2, 54b Ziffer 3 und 57 Ziffern 3 und 4 wird die Kompetenz zur Zuständigkeitskontrolle zugunsten von Beklagten in Mitgliedstaaten der EFTA erweitert (vgl. Ziff. 234 Punkte 1-8).

9. In den Artikeln 32, 37, 40 und 41 werden die für das Vollstreckungsbegehren bzw. die für Rekurse dagegen zuständigen Gerichte jedes Vertragsstaates bezeichnet (vgl. Ziff. 236.2). 10. Artikel 52 lässt den abhängigen Wohnsitz fallen (vgl. Ziff. 211.1). 11. Weitere Unterschiede zwischen Brüsseler- und Lugano-Text betreffen das Verhältnis zu anderen Staatsverträgen (Art. 54b), ferner die Abgrenzung gegenüber den Rechtsakten der EG (Prot. Nr. 3), die einheitliche Auslegung (Prot. Nr. 2) sowie die Schlussbestimmungen (Art. 60-69). Auf alle diese Punkte ist im Besonderen Teil näher einzugehen (vgl. Ziff. 243.1-243.4, 25 und 26).

Zu erwähnen bleibt, dass die unter den Ziffern 1-10 erwähnten Unterschiede zwischen Brüsseler und Lugano-Übereinkommen lediglich vorübergehender Natur sind. Anlässlich des Beitrittsübereinkommens mit Spanien und Portugal, das am 26. Mai 1989 in San Sebastian unterzeichnet wurde, haben die EG-Staaten die in Lugano erzielten Verbesserungen in das revidierte Brüsseler Übereinkommen übernommen. Damit ist die sachliche Parallelität zwischen den beiden Übereinkommen praktisch wieder hergestellt.

15 Ergebnisse der Vernehmlassung Das Lugano-Übereinkommen war während seiner Entstehung zweimal Gegenstand eines Konsultationsverfahrens. Noch während der Verhandlungen in der Arbeitsgruppe «Exequatur» wurde eine besondere Konsultation zur Frage betr. Artikel 59 S K durchgeführt. Weiter wurde im Sommer 1988 - nach Abschluss der Arbeiten in der Arbeitsgruppe «Exequatur», aber vor Durchführung der diplomatischen Konferenz - der Expertenentwurf in die Vernehmlassung gegeben. Angesichts der Besonderheit der Materie ging es in beiden Fällen um das Einholen besonderen Fachwissens.

151 Die Konsultation betreffend Artikel 59 BV Das Brüsseler Übereinkommen und ihm folgend das Lugano-Übereinkommen sehen in Artikel 5 Ziffer l den Gerichtsstand des Vertragserfüllungsortes vor: Eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates hat, kann in einem anderen Vertragsstaat eingeklagt werden: 1. wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre.

Die schweizerische Verhandlungsdelegation hatte bereits in ihrem ersten Arbeitsdokument (1985) darauf hingewiesen, dass der Gerichtsstand des Vertragserfüllungsortes gegen Artikel 59 BV verstosse, und meldete entsprechend einen Vorbehalt gegen Artikel 5 Ziffer l des Übereinkommens an. Zu dieser Bestimmung war bereits früher ein Vorbehalt zugunsten Luxemburgs aufgenommen worden. Dieser findet sich in Artikel I Absatz l des Protokolls zum Brüsseler Übereinkommen und lautet: Jede Person, die ihren Wohnsitz in Luxemburg hat und vor dem Gericht eines anderen Vertragsstaates aufgrund des Artikels 5 Nummer l verklagt wird, kann die Unzuständigkeit dieses Gerichts geltend machen.

Dieser Vorbehalt ist auch in Artikel I Absatz l des Protokolls Nr. l zum Lugano-Übereinkommen übernommen worden. Die schweizerische Verhandlungsdelegation hatte ursprünglich die Aufnahme der Schweiz in diesen Vorbehalt beantragt. Auf Seite der Mitgliedstaaten der EG lehnte man dieses Begehren von Anfang an kategorisch ab. Es wurde geltend gemacht, der luxemburgische Vorbehalt beruhe auf einer besonders engen wirtschaftlichen Verflechtung die-

ses Landes mit Belgien; praktisch alle für Luxemburg bestimmten Warenlieferungen würden über Belgien erfüllt; eine auch nur annähernd vergleichbare Situation sei für die Schweiz nicht gegeben. Einmal käme der Schweiz und ihren exportorientierten Unternehmen wirtschaftlich eine ganz andere Bedeutung zu als der Wirtschaft Luxemburgs. Zum anderen sei die schweizerische Wirtschaft auf globale Beziehungen und nicht derart stark auf ein Land (Belgien) ausgerichtet, wie dies für Luxemburg der Fall sei. Und schliesslich müsse man den Vorbehalt zugunsten Luxemburgs auf dem Hintergrund der besonderen historischen Beziehungen sehen (belgisch-luxemburgische Wirtschaftsunion, Bénélux, EG), ein Umstand, der im Falle der Schweiz ebenfalls nicht ins Feld geführt werden könne (vgl. auch Ziff. 223.33). Gegenüber der Schweiz war man seitens der Mitgliedstaaten der EG höchstens zur Einräumung eines Anerkennungsvorbehaltes bereit, und zwar im wesentlichen unter folgenden Bedingungen: In einem anderen Vertragsstaat ergangene Urteile müssen von der Schweiz nicht anerkannt werden, wenn a. die Zuständigkeit des Urteilsrichters nur auf Artikel 5 Ziffer l beruht; b. der Beklagte eine solvente natürliche Person schweizerischer Nationalität ist, zur Zeit der Klageeinleitung Wohnsitz in der Schweiz hatte und sich der Vollstreckung widersetzt.

Die in Buchstabe b enthaltene Beschränkung des Vorbehalts auf natürliche Personen, die Schweizer Bürger sind, erschien der schweizerischen Verhandlungsdelegation als mit dem Geist von Artikel 59 BV nicht vereinbar. Da die Verhandlungen an diesem Punkt zu scheitern drohten, holte die Delegation hierzu ergänzende Weisungen des Bundesrates ein. Bei dieser Gelegenheit Hess der Bundesrat im Dezember 1987 bei führenden Verfassungs- und Prozessrechtlern der Schweiz eine Umfrage durchführen. Befragt wurden die Professoren J.-F. Aubert, Neuchâtel, A. Grisel, Lausanne, B. Knapp, Genève, J.-F. Poudret, Lausanne, H.-U. Walder, Zürich, und L. Wildhaber, Basel. Alle Befragten haben eine schweizerische Beteiligung am Lugano-Übereinkommen als in hohem Mass wünschbar bezeichnet, zugleich aber das Hindernis von Artikel 59 BV als echtes Problem anerkannt. Um ein schweizerisches Mitmachen dennoch zu ermöglichen, wurde von einzelnen die Idee der «regionalen Rechtsvereinheitlichung» als einer neuen Kategorie zulässiger Ausnahmen von Artikel 59 BV entwickelt. Andere massen der Rigidität von Artikel 59 BV und seiner Qualität als Verfassungsgrundsatz mehr Gewicht bei; ein Beitritt ohne Vorbehalt zugunsten von Artikel 59 BV schien ihnen derzeit nicht möglich. Alle befragten Professoren waren sich wieder darin einig, dass Artikel 59 BV in seiner heutigen Form überholt sei und dass angesichts der neuesten Entwicklungen (IPR-Gesetz) eine Partialrevision betreffend Artikel 59 BV angezeigt wäre. Angeregt wurde zugleich die Formulierung eines schweizerischen Vorbehalts während einer gewissen Übergangszeit (z. B. zehn Jahre), womit dem Bundesrat Gelegenheit gegeben wäre, die Revision von Artikel 59 BV an die Hand zu nehmen. Einig waren sich die Befragten auch darin, dass ein schweizerischer Vorbehalt

aus Gründen der Nichtdiskriminierung weder bloss die natürlichen Personen noch einzig die Schweizer Bürger betreffen dürfe. Ein solchermassen begrenzter Vorbehalt würde erstens dem Geist von Artikel 59 BV selber widersprechen; er würde zweitens den Gleichheitssatz von Artikel 4 BV verletzen, und er würde drittens in Widerspruch stehen zu den zahlreichen, von der Schweiz abgeschlossenen Niederlassungsverträgen. Auf der Grundlage dieser Umfrage war es möglich, die schweizerische Verhandlungsdelegation mit einem präzisierten Mandat zu versehen, welches auch eingehalten werden konnte (vgl. Prot. Nr. l, Art. la; Ziff. 223.33).

152 Die allgemeine Vernehmlassung Nach Abschluss der Verhandlungen in der Arbeitsgruppe «Exequatur» wurde der Übereinkommensentwurf samt Protokollen und Erklärungen einem breiteren Kreis von Sachverständigen zur fachlich-wissenschaftlichen Begutachtung unterbreitet. Konsultiert wurden die Bundesgerichte in Lausanne und Luzern, sämtliche kantonalen Obergerichte, der Schweizerische Anwaltsverband, der Vorort und durch ihn dessen Sektionen sowie die kantonalen Handelskammern, die Schweizerische Bankiervereinigung, die Institute für Europarecht in Genf und St. Gallen, das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, die schweizerischen IPR- und Prozessrechtslehrer sowie einige interessierte Stellen der Bundesverwaltung (BAWI, Integrationsbüro, Direktion für Völkerrecht). Trotz der recht knapp bemessenen Zeit gingen insgesamt 40, zum Teil recht umfangreiche Stellungnahmen ein. Mit Ausnahme der Schweizerischen Bankiervereinigung, die sich sowohl im Grundsätzlichen wie in praktisch allen Detailfragen negativ äusserte, wurden Idee und Initiative zugunsten des Lugano-Übereinkommens durchwegs begrüsst (Handelskammern der Kantone Waadt und Zürich), als Schritt in die richtige Richtung (Verein Schweiz. Maschinen-Industrieller) oder gar als Notwendigkeit (Vereinigung Import- und Grosshandel) bezeichnet. Aber selbst die positiven Stimmen haben jeweils klar betont, dass vor allem Artikel 5 Ziffer l (Forum des Vertragserfüllungsortes) und Ziffer 3 (Forum des Deliktsortes) mit Artikel 59 BV nicht vereinbar seien. Vor allem bei den Maschinenindustriellen, den Importeuren und bei mehreren kantonalen Handelskammern schien man bereit, diesem zusätzlichen Einbruch in die Verfassung im Interesse eines wichtigen europäischen Integrationsschrittes in Kauf zu nehmen. Seitens der Gerichte und der Prozessrechtler wurden vor allem zum raschen Vollstreckungsverfahren, das zumindest in der ersten Runde (Art. 34) ohne rechtliches Gehör zugunsten des Vollstreckungsbeklagten auskommen will, Fragezeichen aufgeworfen. Abgesehen von ein paar formal-technischen Punkten sind in der Vernehmlassung im wesentlichen Punkte aufgegriffen worden, die bereits in der Arbeitsgruppe «Exequatur» Gegenstand ausführlicher Verhandlungen gewesen waren. Für solche Punkte war es anlässlich der diplomatischen Konferenz kaum mehr möglich, auf die bereits früher ausbalancierten Kompromisse zurückzukommen.

Für die meisten dieser Fragen ergibt sich die Antwort aus dem Zusammenspiel zwischen den verschiedenen Abschnitten des Übereinkommens bzw. seiner Protokolle. Da diese Zusammenhänge angesichts der Komplexität der Materie und der dafür verwendeten Lösungen nicht immer leicht auszumachen sind, wird darauf im Besonderen Teil jeweils näher eingegangen.

2 Besonderer Teil

21 Der Anwendungsbereich Für die Bestimmung des Anwendungsbereiches eines Staatsvertrages empfiehlt es sich, zwischen dem persönlichen, sachlichen, räumlichen und zeitlichen Gesichtspunkt der Frage zu unterscheiden. In Artikel l des Lugano-Übereinkommens, der die Überschrift «Anwendungsbereich» trägt, wird lediglich der sachliche Anwendungsbereich umschrieben; die übrigen drei Gesichtspunkte des Anwendungsbereiches sind anderen, an verschiedenen Stellen des Übereinkommens eingeordneten Bestimmungen zu entnehmen.

211 Der persönliche Anwendungsbereich

Zur Bestimmung des persönlichen Anwendungsbereiches ist es vorzuziehen, die zwei Hauptteile des Übereinkommens - jenen der gerichtlichen Zuständigkeit und jenen der Anerkennung und Vollstreckung - auseinanderzuhalten.

211.1 Bezüglich der Zuständigkeit

Nach Artikel 2 bestimmt das Übereinkommen die örtliche Zuständigkeit für Klagen gegen Personen, die ihren Wohnsitz in einem Vertragsstaat haben. Entscheidend ist die Person des Beklagten, nicht jene des Klägers, und gefordert wird eine Wohnsitzbeziehung; auf die Staatsangehörigkeit des Beklagten kommt es nicht an und noch weniger auf jene des Klägers. Wohnt der Beklagte - gleichgültig, ob In- oder Ausländer (Art. 2 Abs. 2) - in einem Vertragsstaat, so bestimmt sich in international gelagerten Sachverhalten die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Übereinkommen. Die Gerichtsstände des Übereinkommens können alsdann selbst von einem Kläger aus einem Nichtvertragsstaat, z. B. von einem Chinesen oder Japaner, der in seinem Heimatstaat wohnt, in Anspruch genommen werden. Von diesem Grundsatz sieht das Übereinkommen in den folgenden drei Fällen Ausnahmen vor: 1. Bei den ausschliesslichen Zuständigkeiten des Artikels 16 kommt es auf die Sachbeziehung des Streitgegenstandes zu einem Vertragsstaat - etwa auf den Lageort des Grundstücks, den Sitz der Gesellschaft, den Registerort bzw. den Ort der Zwangsvollstreckung (Art. 16 Ziff. 1-5) -, nicht auf den Wohnsitz des Beklagten an. 2. Und nach Artikel 17 Ziffer l ist die Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten der Gerichte eines Vertragsstaates verbindlich, wenn wenigstens eine Partei

(Kläger oder Beklagter) Wohnsitz in einem Vertragsstaat hat. Hat keine der Parteien Wohnsitz in einem Vertragsstaat, ist eine Gerichtsstandsvereinbarung nicht ausgeschlossen, aber nach dem Übereinkommen für das vereinbarte Gericht nicht bindend (Art. 17 Ziff. l, infine). 3. Der letztere Fall führt nahtlos zu Artikel 18 über. Danach kann die Zuständigkeit unabhängig vom Wohnsitz der Parteien durch blosse Einlassung des Beklagten begründet werden. Das Übereinkommen sieht seine Gerichtsstände für Personen mit Wohnsitz in einem Vertragsstaat vor. Unter Personen sind sowohl die natürlichen wie die juristischen Personen, aber auch die Personengesellschaften zu verstehen, die zwar keine Rechtspersönlichkeit besitzen, wohl aber partei- und prozessfähig sind. Diese Personen sind grundsätzlich an ihrem Wohnsitz zu belangen. Zur Bestimmung des Wohnsitzes ist auf Artikel 52 zu verweisen. Danach ist die Frage, ob eine Person Wohnsitz in einem bestimmten Staat habe, jeweils nach dem Recht dieses Staates zu beurteilen, also kausal anzuknüpfen. Anders sieht es für juristische Personen und Gesellschaften aus. Zwar setzt Artikel 53 für die Zwecke des Übereinkommens den Gesellschaftssitz dem Wohnsitz gleich. Danach sind Klagen gegen juristische Personen oder Gesellschaften jeweils an deren Sitz anzubringen. Wenn es aber darum geht, den Sitz einer juristischen Person, einer Gesellschaft oder eines trust festzulegen, soll hierauf jeder Richter seine eigenen IPR-Regeln (lex fori) anwenden dürfen. Hierin wirkt noch der alte westeuropäische Schulenstreit zwischen Sitz- und Inkorporationstheorie (= statutarischer Sitz) nach. Da in einem einheitlichen Europäischen Wirtschaftsraum der Zukunft die Grundsätze der Freizügigkeit und der Niederlassungsfreiheit, die nach EWG-Vertrag auch für juristische Personen und Gesellschaften gelten sollen (Art. 58 EWGV), einzig auf der Grundlage des statutarischen Sitzes zu verwirklichen sind, wird die mit Artikel 53 angesprochene Streitfrage zunehmend an Bedeutung verlieren.

211.2 Bezüglich der Verfahrensgarantien und der Vollstreckung

Anders als bei der gerichtlichen Zuständigkeit (Art. 2-15) richten sich die in den Artikeln 19-23 enthaltenen Verfahrensgarantien nicht an eine bestimmte Personengruppe, sondern unmittelbar an das in einem Vertragsstaat mit einer Klage befasste Gericht. Auch für die Voraussetzungen der Anerkennung und Vollstreckung (Art. 25-51) stellt das Übereinkommen nicht auf eine Personengruppe ab. Für die Anwendung dieses Titels ist vielmehr die «Herkunft» der anzuerkennenden bzw. zu vollstreckenden Entscheidung massgebend. Entsprechend sind die Bestimmungen des Übereinkommens anwendbar, sobald ein vom Gericht eines Vertragsstaates erlassenes Urteil zur Anerkennung bzw. Vollstreckung vorgelegt wird (Art. 25). Ob der Vollstreckungskläger oder der Vollstreckungsbeklagte Angehörige eines Vertragsstaates sind und ob sie in einem Vertragsstaat wohnen, ist nicht entscheidend, denn das Vollstreckungsbegehren kann nicht nur am Wohn-

sitz des Beklagten, sondern auch am Lageort von vollstreckbarem Vermögen eingeleitet werden (Art. 32 Ziff. 2). In diesem Sinn ist der «persönliche» Anwendungsbereich des dritten Titels weiter gefasst als jener des zweiten.

212 Der sachliche Anwendungsbereich

212.1 Übersicht Beim sachlichen Anwendungsbereich sind einerseits die Rechtsfragen, auf welche das Übereinkommen eine Antwort geben will, und andererseits die Materien zu unterscheiden, welche unter das Übereinkommen fallen. Das Übereinkommen befasst sich im wesentlichen mit zwei Rechtsfragen, der gerichtlichen Zuständigkeit und den Voraussetzungen, unter denen die Urteile eines Vertragsstaates in den anderen Vertragsstaaten anerkannt und vollstreckt werden sollen. Beide Rechtsfragen sind für das Übereinkommen zentral. Sie geben ihm den Namen («über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstrekkung gerichtlicher Entscheidungen») und sie erscheinen überdies in den Überschriften des zweiten (Art. 2-24) bzw. dritten Titels (Art. 25-49). Die Materien, die vom Übereinkommen erfasst werden, sind in Artikel l umschrieben. Danach ist das Übereinkommen auf Zivil- und Handelssachen anzuwenden; gegenüber öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, auf die es ausdrücklich nicht anwendbar sein will, versucht sich Artikel l abzugrenzen; weiter zählt Artikel l Absatz 2 vier Bereiche auf, die ausdrücklich ausgeklammert bleiben sollen.

212.2 Die Zivil- und Handelssachen

Das Lugano-Übereinkommen hat den Begriff der Zivil- und Handelssache unverändert vom Brüsseler Übereinkommen übernommen. Wie in zahlreichen anderen Übereinkommen des internationalen Zivilprozessrechts (vgl. z. B. die Haager Übereinkommen über Zustellung [1965], Beweiserhebung [1970] oder den Zugang zu den Gerichten [1980]), ist der Begriff auch im Brüsseler Übereinkommen nicht definiert. Daran hat sich unter dem Lugano-Übereinkommen nichts geändert. Im Unterschied zur Bestimmung des Wohnsitz- oder Sitzbegriffes (Art. 52 und 53) wird auch nicht angegeben, nach welchem Recht - z. B. dem Recht des Urteils - oder jenem des Vollstreckungsstaates - diese Begriffe zu bestimmen sind. Solange die kontinentaleuropäischen Staaten unter sich gewesen sind, war der Begriff der Zivil- und Handelssache für die Zwecke des Brüsseler Übereinkommens aus einer gemeinsamen, im wesentlichen homogenen Rechtskultur heraus verständlich. Danach konnten mit Rücksicht auf die in Artikel l vorgenommenen Abgrenzungen im wesentlichen die Ansprüche aus vertraglichem und ausservertraglichem Schuldrecht einschliesslich des Gesellschafts- und des übrigen Handelsrechts als vom Übereinkommen erfasst angesehen werden. Die Sachlage hat aber mit dem Beitritt des Vereinigten Königreichs und Irlands grundlegend geändert, weil zwei Vertreter des common law Mitglied geworden

waren. Nach common law gilt grundsätzlich alles als «civil», was nicht mit Strafrecht zu tun hat. Zur Klärung der Lage wurde in der Revision von 1978 ein zweiter Satz in Artikel l Absatz l aufgenommen. Danach soll das Übereinkommen auf Steuer- und Zollsachen sowie auf Angelegenheiten des Verwaltungsrechtes ausdrücklich keine Anwendung finden. Da das Lugano-Übereinkommen ebenfalls eine Öffnung zum common law hin vollzieht, war Artikel l des Brüsseler Übereinkommens unverändert zu übernehmen.

212.3 Die Abgrenzung zum öffentlichen Recht

Mit der Abgrenzung zwischen privat- und öffentlich-rechtlichen Materien hatte sich für das Brüsseler Übereinkommen in zwei grundlegenden Entscheiden der EuGH zu befassen. Dessen Rechtsprechung ist aufgrund der Erklärung der Mitgliedstaaten der EFTA zu Protokoll Nr. 2 (vgl. Ziff. 26) auch bei der Anwendung des Lugano-Übereinkommens angemessen zu beachten. Im Entscheid L. T. U. c. Eurocontrol (Urteil des EuGH vom 14. Okt. 1976, Nr. 29/72, Slg. 1976, 1541) hielt der EuGH zunächst fest, der Begriff der Zivil- und Handelssache sei nicht nach dem Recht eines Vertragsstaates, sondern autonom auszulegen. Dabei komme es auf die Natur der zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen oder auf den Gegenstand des Rechtsstreites an. Entsprechend falle die Vollstreckung einer Entscheidung, mit welcher eine internationale Organisation bei einem Privaten Flugstreckengebühren einfordere, nicht unter das Übereinkommen, weil die Organisation nicht als Privater, sondern in Ausübung hoheitlicher Gewalt gehandelt habe. Diese Rechtsprechung wurde in einem Entscheid Niederlande c. Rüffer (Urteil des EuGH vom 16. Dez. 1980, Nr. 814/79, Slg. 1980, 3807) bestätigt. Dabei hielt der EuGH fest, die Rückerstattung der Kosten, welche dem holländischen Staat bei der Entfernung eines Wracks aus einer öffentlichen Wasserstrasse entstanden seien, stelle keine Zivil- oder Handelssache dar und falle deshalb nicht unter das Übereinkommen. Umgekehrt hat der EuGH in einem Entscheid Sanicentral c. Göttin (Urteil des EuGH vom 13. Nov. 1979, Nr. 25/79, Slg. 1979, 3423) festgehalten, dass Arbeitsverträge zu den Zivil- und Handelssachen gehören. Allgemein anerkannt ist auch, dass ein Streitgegenstand weder zur «Zivil- und Handelssache» wird, weil ein Zivilgericht darüber entscheidet, noch seine zivilrechtliche Natur verliert, weil der Entscheid von einer Straf- oder Verwaltungsbehörde getroffen wurde. Vielmehr sieht Artikel 5 Ziffer 4 ausdrücklich vor, dass Zivilansprüche akzessorisch auch bei einem Strafrichter geltend gemacht werden können.

212.4 Die ausdrücklich ausgeschlossenen Bereiche

Neben den in Artikel l Absatz l enthaltenen Elementen der Abgrenzung trägt vor allem Artikel l Absatz 2 zur Klärung des sachlichen Anwendungsbereiches des Übereinkommens bei. In diesem Absatz, der ebenfalls unverändert aus dem

Brüsseler Übereinkommen übernommen wurde, werden die folgenden vier Bereiche als nicht unter das Übereinkommen fallend bezeichnet: 1. der Personenstand, die Rechts- und Handlungsfähigkeit sowie die gesetzliche Vertretung von natürlichen Personen, die ehelichen Güterstände, das Gebiet des Erbrechts einschliesslich des Testamentsrechts. Eine Ausnahme bilden einzig die Unterhaltsansprüche, die nach Artikel 5 Ziffer 2 ausdrücklich unter das Übereinkommen fallen; 2. Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren; 3. die soziale Sicherheit; 4. die Handelsschiedsgerichtsbarkeit. Die Gründe für den Ausschluss dieser vier Gebiete sind recht unterschiedlicher Art. Die in Ziffer l aufgezählten Fragen des Personen-, Familien- und Erbrechts wurden ausgeklammert, weil ihnen in Europa der alte Gegensatz zwischen Wohnsitz- und Heimatprinzip zugrunde liegt. Bevor auf diesen Gebieten einheitliche Gerichtsstands- und Vollstreckungsbestimmungen aufgestellt werden können, müssten zunächst die massgeblichen Kollisionsnormen vereinheitlicht werden. An dieser Voraussetzung hat es 1968 bei der ersten Genehmigung des Brüsseler Übereinkommens gefehlt und daran hat sich bis zur Verabschiedung des Lugano-Übereinkommens (1988) nur wenig geändert. Der durch die Zulassung der Unterhaltsansprüche geschaffene Einbruch wirft gewisse Abgrenzungsprobleme auf. Sie haben den EuGH in den zwei Entscheiden Cave/ c. Cavel (Urteile des EuGH vom 27. März 1979, Nr. 143/78, Slg. 1979, 1055 und vom 6. März 1980, Nr. 120/79, Slg. 1980, 731) beschäftigt. Anders lauten die Motive für den Ausschluss der in den Ziffern 2-4 genannten Materien. Für das Konkursrecht war in der EG ein eigenes Übereinkommen geplant; es konnte bis heute nicht verwirklicht werden, hingegen steht im Rahmen des Europarates ein Konkursübereinkommen kurz vor dem Abschluss; dieses wird sowohl den Mitgliedstaaten der EG wie der EFTA offenstehen. Auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit gibt es einerseits verschiedene bilaterale Abkommen und anderseits hat hierüber der EG-Rat in einer Verordnung Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 legiferiert, und bezüglich der internationalen Handelsschiedsgerichtsbarkeit ist auf das New Yorker Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche zu verweisen, dem neben der Schweiz auch alle Mitgliedstaaten der EG und der EFTA angehören (SR 0.277.12).

213 Der räumliche Anwendungsbereich

Bei der Bestimmung des räumlichen Anwendungsbereiches ist zwischen dem völkerrechtlichen und dem spezifisch internationalprivatrechtlichen Gesichtspunkt der Frage zu unterscheiden. Völkerrechtlich geht es darum, den Kreis der Staaten und der staatlichen Territorien zu umschreiben, denen die Ratifizierung des Übereinkommens offensteht. Nach Artikel 60 sind dies die gegenwärtigen sowie allfälligen zukünftigen

Mitgliedstaaten von EG und EFTA, ferner dritte Staaten, welche aufgrund der Zustimmung aller Unterzeichner- und bisherigen Mitgliedstaaten zum Beitritt eingeladen werden (Art. 62 Abs. l Bst. b). Der Vorentwurf enthielt noch einen Artikel 64. Danach hätte jeder Vertragsstaat anlässlich der Ratifizierung in einer Erklärung die ausserhalb seines Hoheitsgebietes liegenden Territorien bezeichnen können, für welche er die internationalen Beziehungen wahrnimmt und auf welche er das Übereinkommen auszudehnen beabsichtigte. Diese Bestimmung missfiel einmal jenen Mitgliedstaaten der EFTA, die selber darüber entscheiden wollten, ob sie die Ausdehnung des Übereinkommens auf ein Überseegebiet annehmen wollten. Vor allem aber rief die Bestimmung in bezug auf Gibraltar grundlegende Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Vereinigten Königreich und Spanien hervor. Zur Überbrückung der Schwierigkeit beschloss die Konferenz von Lugano, auf die sogenannte Kolonialklausel zu verzichten und die Frage den allgemeinen Grundsätzen des Völkervertragsrechts zu überlassen (vgl. z. B. Art. 29 des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge; BB1 1989 II 847). Aus spezifisch internationalprivatrechtlicher Sicht ist mit dem räumlichen Anwendungsbereich der Raum zu bezeichnen, in den ein konkreter Rechtsstreit eingebettet sein muss, um in den Genuss der Übereinkommensregelung zu gelangen. Hierüber enthält das Übereinkommen keine besondere Bestimmung. Aus dem Zusammenhang erhellt aber, dass die Bestimmungen über die gerichtliche Zuständigkeit (Art. 2 ff.), über die Verfahrensgarantien (Art. 19 ff.) oder über die Anerkennung und Vollstreckung (Art. 25 ff.) jeweils nur zum Tragen kommen, wenn es sich um zivilprozessuale Beziehungen zwischen zwei oder mehreren Vertragsstaaten handelt. Gegenüber Nichtvertragsstaaten kommen die Übereinkommensbestimmungen hingegen nicht zur Anwendung. Mit einem besonderen Gesichtspunkt des räumlichen Anwendungsbereiches befasst sich Artikel 54b, der den Geltungsbereich zwischen Brüsseler und Lugano- Übereinkommen abgrenzt. Nach Absatz l ist in Mitgliedstaaten der EG grundsätzlich das Brüsseler Übereinkommen anzuwenden, es sei denn, hinsichtlich Zuständigkeit, Verfahrensgarantien oder Vollstreckungsvoraussetzungen weise der Sachverhalt über den Kreis der Mitgliedstaaten der EG hinaus, auf einen

' Mitgliedstaat der EFTA hin. Diesfalls hat auch der Richter eines Mitgliedstaates der EG das Lugano- und nicht das Brüsseler Übereinkommen anzuwenden.

214 Der zeitliche Anwendungsbereich

Auch beim zeitlichen Anwendungsbereich ist zwischen der völkerrechtlichen und der internationalprivatrechtlichen Seite zu unterscheiden. Völkerrechtlich geht es um das erste internationale Inkrafttreten sowie das Inkrafttreten für jeden später ratifizierenden bzw. beitretenden Staat. Nach Artikel 61 Absatz 3 tritt das Übereinkommen erstmals drei Monate nach der zweiten Ratifikation in Kraft, wobei es sich je um einen Mitgliedstaat der EG und einen der EFTA handeln muss. Für jede folgende Ratifikation tritt das Übereinkom-

men drei Monate nach Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde in Kraft. .. Einmal in Kraft getreten, bleibt das Übereinkommen zunächst fünf Jahre in Kraft. Von da an verlängert sich die Geltung stillschweigend um jeweils ein Jahr, bis eine Kündigung erfolgt. Kündigungen bedürfen einer Frist von sechs Monaten und werden jeweils auf das Ende eines Kalenderjahres wirksam (Art. 64 Abs. 4). Ein Minimalbestand von Mitgliedstaaten, dessen Unterschreiten das völkerrechtliche Ausserkrafttreten des Übereinkommens zur Folge hätte, ist nicht vorgesehen. Das internationalprivatrechtlich interessierende Zeitmoment findet sich in Artikel 54. Danach gilt der Grundsatz der Nichtrückwirkung, d. h. für die Beantwortung des Gerichtsstandes gilt das Übereinkommen nur, wenn die Klage erst nach Inkrafttreten für den Urteilsstaat dort eingeleitet und, im Falle der Vollstreckung, wenn die Entscheidung erst nach Inkrafttreten für den Vollstrekkungsstaat dort geltend gemacht wird (Art. 54 Abs. 1). Entscheidungen, die nach Inkrafttreten im Urteils- und Vollstreckungsstaat ausgesprochen wurden, die aber gestützt auf eine Klage ergangen sind, welche vor Inkrafttreten eingeleitet worden war, werden anerkannt, vorausgesetzt, die in Anspruch genommene Zuständigkeit stimme mit den Grundsätzen des zweiten Titels (Art. 2-18) überein (Art. 54 Abs. 2).

22 Die gerichtliche Zuständigkeit 221 Übersicht In den Abschnitten 1-6 des zweiten Titels (Art. 2-18) regelt das Übereinkommen mit der gerichtlichen Zuständigkeit sein erstes Hauptthema. Die in diesen Bestimmungen umschriebenen gerichtlichen Zuständigkeiten richten sich unmittelbar an den Urteilsrichter des Vertragsstaates, bei dem eine Klage eingeleitet werden soll. Will dieser Richter prüfen, ob er für die Anhandnahme der Klage zuständig ist, so hat er die Antwort in erster Linie den Artikeln 2-18 zu entnehmen. Dabei ist erstens zwischen verschiedenen Kategorien von Zuständigkeiten zu unterscheiden, und zweitens zu beachten, dass gewisse Präzisierungen, Änderungen oder Abweichungen zu einzelnen Zuständigkeitsbestimmungen in Protokoll Nr. I zum Übereinkommen enthalten sind. Auf sie wird jeweils im konkreten Zusammenhang näher eingegangen. Die Überschriften zu den sechs Abschnitten, die unverändert vom Brüsseler Übereinkommen übernommen wurden, sprechen etwas unsystematisch von allgemeinen Bestimmungen (Art. 2-4), besonderen Zuständigkeiten (Art. 5-6a), Zuständigkeiten für Versicherungs- (Art. 7-1 la) bzw. für Verbrauchersachen (Art. 13-15), ausschliesslichen Zuständigkeiten (Art. 16) sowie Gerichtsstandsvereinbarungen (Art. 17 und 18). In den Artikeln 2-4 werden die ordentliche Wohnsitzzuständigkeit (Art. 2), deren Umfang (Art. 3) und deren Ausnahmen (Art. 4) umschrieben. Bei den Gerichtsständen der Artikel 5-6a handelt es sich eher um alternative Gerichtsstände; sie können bei Vorliegen der betreffenden Voraussetzungen vom Kläger

jeweils anstelle des ordentlichen Wohnsitzgerichtsstandes angerufen werden. Die Zuständigkeiten der Artikel 7 ff. hingegen sind besondere, weil sie für die Versicherungs- bzw. die Konsumentenstreitigkeiten je eine in sich geschlossene Gruppe von Gerichtsständen zur Verfügung stellen. Wichtig für das Verständnis dieser Bestimmungen und des Übereinkommens überhaupt ist auch die Unterscheidung zwischen Artikeln, die einzig die internationale, und solchen, die gleichzeitig, die internationale wie auch die örtliche Zuständigkeit festlegen. Nur die internationale Zuständigkeit regeln alle auf den Wohnsitz bezogenen Bestimmungen, also Artikel 2, 8 Absatz l Ziffer l, 11 Absatz l und 14 Absätze l und 2; auch Artikel 16 gehört zu dieser Gruppe. In diesen Bestimmungen wird einzig die (internationale) Zuständigkeit der Gerichte eines Vertragsstaates bezeichnet, ohne auch konkret zu sagen, welches örtliche Gericht zuständig sein soll. Für die Festlegung der örtlichen Zuständigkeit ist innerhalb des betreffenden Vertragsstaates zusätzlich dessen innerstaatliches Recht heranzuziehen. In der Schweiz führt dies, da es sich jeweils um international gelagerte Sachverhalte handelt, zur subsidiär ergänzenden Anwendung der einschlägigen Bestimmungen des IPR-Gesetzes. Andere Bestimmungen des Übereinkommens, namentlich jene der Artikel 5-6a, legen gleichzeitig sowohl die internationale als auch die örtliche Zuständigkeit fest. Sie bezeichnen unmittelbar das Gericht eines bestimmten Ortes (Art. 5 Ziff. l ff.) oder Bezirks (Art. 6 Ziff. 1), bedürfen also nicht der weiteren Ergänzung durch nationales Recht. Ein gemischtes System findet sich in Artikel 8 Absatz l, wo Ziffer l nur die internationale, Ziffer 2 aber die- internationale wie die örtliche Zuständigkeit festlegt. Auch bei den Gerichtsstandsvereinbarungen nach Artikel 17 Absatz l kann entweder bloss die internationale oder zugleich auch die örtliche Zuständigkeit festgelegt sein.

222 Die ordentliche Zuständigkeit 222.1 Der Grundsatz Nach Artikel 2 Absatz l sind Klagen, die sachlich unter den Anwendungsbereich des Übereinkommens fallen (Art. l, Ziff. 212), grundsätzlich bei den Gerichten des Staates einzureichen, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat: actor sequitur forum rei. Dieser Grundsatz entspricht allgemein schweizerischem Rechtsdenken. Im Unterschied zu Artikel 2 IPRG umschreibt Artikel 2 des Übereinkommens bloss die internationale, nicht auch die örtliche Zuständigkeit. Im konkreten Anwendungsfall wird diese Regel mit Hilfe der einschlägigen Bestimmungen des IPRG (z. B. Art. 2, 98, 112 und 129) zu ergänzen sein. Mit dem Wohnsitzelement bringt Artikel 2 zwei weitere zentrale Anliegen des Übereinkommens zum Ausdruck. Einmal kommt es für die Anwendbarkeit des Übereinkommens (persönlicher Anwendungsbereich, Ziff. 211) ganz allgemein darauf an, dass der Beklagte seinen

Wohnsitz in einem Vertragsstaat hat (vgl. auch Art. 5, 6, 8 und 14). Eine Ausnahme machen einzig Artikel 16 (Sachbeziehung; Ziff. 226) und Artikel 17 (Wohnsitz einer Partei; Ziff. 227). Zum anderen betont Artikel 2, dass es auf den Wohnsitz und nicht auf die Staatsangehörigkeit der Prozessparteien ankommt. Vielmehr verbietet Absatz 2 jede Diskriminierung von Ausländern, die in einem Vertragsstaat wohnen. Für das schweizerische Recht entspricht dies seit langem geltender Praxis. Gegenüber Staaten hingegen, die bisher der Tradition des Code Napoléon verpflichtet waren, bedeutet Artikel 2 einen entscheidenden Fortschritt. Da der Wohnsitzbegriff für die richtige Anwendung des Übereinkommens derart zentral ist, gibt dieses in Artikel 52 auch die nötigen Anleitungen zur Bestimmung des Wohnsitzes. Ist zu prüfen, ob eine Partei im Staat des angerufenen Richters Wohnsitz hat, so wendet dieser sein eigenes Recht an (Abs. 1). Ist hingegen - z. B. im Rahmen von Artikel 5 oder 17 - zu prüfen, ob eine Partei in einem anderen Vertragsstaat Wohnsitz hat, so ist die Wohnsitzfrage nach dessen Recht zu beurteilen (Abs. 2). Hat man es bei den Prozessparteien mit juristischen Personen oder Gesellschaften zu tun, so ist nach Artikel 53 deren Sitz für die Zwecke des Übereinkommens dem Wohnsitz gleichzusetzen. Die Sitzbestimmung selber erfolgt jeweils nach dem Kollisionsrecht des Forums, in der Schweiz also nach Artikel 21 IPRG.

222.2 Der Ausschluss exorbitanter Gerichtsstände Der Wohnsitzgrundsatz des Artikels 2 zieht unter Vertragsstaaten ein weiteres Diskriminierungsverbot nach sich. Nicht nur die im Inland wohnenden Ausländer sind den eigenen Staatsangehörigen gleichzustellen (Art. 2 Abs. 2). In den gleichen Genuss sollen auch sämtliche Personen gelangen, die in einem der anderen Vertragsstaaten wohnen (Art. 3 Abs. I). Dabei ist gleichgültig, ob es sich um Angehörige des betreffenden Staates, um Angehörige eines anderen Vertragsstaates oder um solche eines Drittstaates handelt. Entscheidend ist, dass sie in einem der Vertragsstaaten Wohnsitz haben. Gegenüber im Ausland lebenden Personen lassen die Prozessgesetze praktisch aller westeuropäischen Staaten (und nicht nur diese!) eine Diskriminierung dadurch zu, dass zugunsten der im Inland lebenden Kläger beziehungsarme, sog. exorbitante Gerichtsstände zur Verfügung gestellt werden. Dabei handelt es sich z. B. um den Gerichtsstand am Wohnsitz oder in der Heimat des Klägers, den Gerichtsstand am Ort der Prozessladung, den Gerichtsstand am Arrestort oder ganz allgemein um den Gerichtsstand am Lageort von Vermögen. Artikel 3 Absatz 2 zählt diese Gerichtsstände für alle Mitgliedstaaten der EG und der EFTA auf; einzig die revidierte spanische Zivilprozessordnung scheint solche Gerichtsstände nicht (mehr) zu kennen. Nach Artikel 3 Absatz 2 verpflichten sich die Vertragsstaaten, diese exorbitanten Gerichtsstände im Verkehr untereinander nicht mehr zur Anwendung zu bringen. Die Schweiz hatte in diesem Zusammenhang auf den Gerichtsstand der Arrestprosequierung nach Artikel 4 IPRG zu verzichten. Gegenüber Personen, die in

einem der Vertragsstaaten wohnen, wird in der Schweiz eine Arrestnahme zwar weiterhin möglich sein (vgl. Art. 24). Hingegen wird die Klage auf Prosequierung des Arrestes in der Schweiz nur noch anhängig gemacht werden können, wenn die schweizerische Zuständigkeit auf einen der in den Artikeln 2-18 vorgesehenen Zuständigkeitsgründe gestützt werden kann. Umgekehrt leben alle in Artikel 3 Absatz 2 aufgezählten exorbitanten Gerichtsstände wieder auf, sobald der Beklagte seinen Wohnsitz nicht in einem Vertragsstaat hat, mehr noch: Nach Artikel 4 Absatz 2 kann jeder Kläger, der in einem Vertragsstaat wohnt, gegen Personen in Drittstaaten sämtliche exorbitanten Gerichtsstände in allen anderen Vertragsstaaten gleichberechtigt in Anspruch nehmen, wie wenn er ein Angehöriger dieses Vertragsstaates wäre und dort Wohnsitz hätte.

223 Die besonderen Zuständigkeiten 223.1 Übersicht In den Artikeln 5, 6 und 6a werden eine Reihe von Sachverhalten aufgezählt, bei deren Vorliegen Personen, die in einem Vertragsstaat wohnen, vor den Gerichten eines anderen Vertragsstaates ins Recht gefasst werden können. Alle diese Gerichtsstände bezeichnen gleichzeitig sowohl die internationale wie auch die örtliche Zuständigkeit. Aus diesem Grund wurden jene Gerichtsstände, wie aus den Materialien zum Brüsseler Übereinkommen hervorgeht, als «besondere» Gerichtsstände bezeichnet (vgl. Bericht Jenard, 1968, Amtsbl. der EG, C 59 v. 5. März 1979, S. 22). Funktionen handelt es sich um alternative Gerichtsstände, welche dem Kläger die Wahl geben, seine Klage entweder beim ordentlichen Richter am Wohnsitz des Beklagten (Art. 2) oder, je nach Materie, an einem dieser «besonderen» Gerichtsstände (Art. 5) anhängig zu machen. Im einzelnen werden in diesem Abschnitt für Klagen aus Vertrag der Erfüllungs- und für Klagen aus unerlaubter Handlung der Erfolgsort vorgesehen; für Unterhaltsbeiträge steht der Wohnsitzrichter des Klägers, für Adhäsionsklagen das Forum der Strafsache und für Niederlassungsstreitigkeiten der Gerichtsstand der Niederlassung, ferner für trust-Sachen der Richter am Sitz des trust und für die Bergungsentschädigung im Schiffsverkehr derjenige am Arrestort der geretteten Schiffsladung zur Verfügung (Art. 5 Ziff. 1-7). Artikel 6 fügt diesen Gerichtsständen noch denjenigen der Streitgenossenschaft, der Gewährleistungs- und der Widerklage sowie des Sachzusammenhangs hinzu, und für die Bedürfnisse in seefahrenden Nationen sieht Artikel 6a überdies eine besondere Regel über die Beurteilung von Haftungsbegrenzungen im Schiffsverkehr vor.

223.2 Herkunft und Tragweite

Schon unter dem Brüsseler Übereinkommen waren nicht alle diese «besonderen» Gerichtsstände den nationalen Rechten aller Vertragsstaaten bekannt. Die schiffahrtsrelevanten Gerichtsstände wurden insbesondere mit Rücksicht auf

das Vereinigte Königreich und Dänemark eingeführt. Unter dem Lugano-Übereinkommen haben vor allem die skandinavischen Staaten diese Gerichtsstände begrüsst. Der Gerichtsstand des Vertragserfüllungsortes war seinerzeit dem niederländischen und dem luxemburgischen Recht nicht bekannt, auch Frankreich Hess ihn nur begrenzt zu. Hingegen setzten sich vor allem Belgien und Italien für die Europäisierung dieses Forums ein. Der Umstand, dass es sich europäisch um nur teilweise gesichertes Gedankengut handelte, hatte bisher zwei Konsequenzen: Zum einen wurden in- Protokoll Nr. l gegenüber einzelnen dieser Gerichtsstände Präzisierungen, Beschränkungen und zum Teil Vorbehalte angebracht (vgl. z. B. Art. I, la, V). Zum anderen führten diese Bestimmungen, namentlich jene betr. den Vertragserfüllungsort, in der Praxis zu zahlreichen Unsicherheiten. Unter dem Brüsseler Übereinkommen hatte der EuGH bisher 55 Entscheide zu treffen. Davon betrafen ein Drittel (16) den Artikel 5 und zehn allein den Gerichtsstand des Vertragserfüllungsortes.

223.3 Der Gerichtsstand des Vertragserfüllungsortes

223.31 Der Grundsatz Bilden ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag Gegenstand der Klage, so kann nach Artikel 5 Ziffer l eine Person, die in einem der Vertragsstaaten Wohnsitz hat, auch vor dem Gericht des Ortes belangt werden, an dem die vertragliche Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre. Wie erwähnt, sind zu dieser aus dem Brüsseler Übereinkommen übernommenen Regel bereits einige Auslegungsentscheide ergangen. Vor allem war zu entscheiden, wie der Begriff des Vertrages nach Inhalt und Umfang zu bestimmen sei, auf welche Leistung es für die Festlegung des Gerichtsstandes ankomme und wie der Erfüllungsort der betreffenden Leistung zu ermitteln sei. Da diese Entscheide auch für das Verständnis der parallelen Bestimmung im Lugano-Übereinkommen von Belang sind, ist darauf kurz hinzuweisen. Nach einem Entscheid Peters c. Zuid Nederlandse A. V. (Urteil des EuGH vom 22. März 1983, Nr. 34/82, Slg. 1983, 987) ist der Begriff «Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag» weder nach dem Recht des Staates, in dem die Klage hängig ist (lexfori), noch nach dem Recht des Staates, das gemäss IPR-Regeln auf diesen Vertrag anwendbar ist (lex causae), sondern autonom, das heisst aus der Systematik und der Zielsetzung des Übereinkommens selber zu bestimmen. Nur so gelange man zu einem einheitlichen, für alle Staaten gleichermassen geltenden Begriff des Vertragserfüllungsortes. Weiter müsse sich die Auslegung an einfache und klare Kriterien halten, welche es den nationalen Gerichten erlauben, über ihre Zuständigkeit zu entscheiden, ohne vorgängig auf die materielle Prüfung der strittigen Ansprüche einzutreten. Von der allgemeinen Zielsetzung her ist diesen Leitsätzen sicher zuzustimmen. Im einzelnen geht der EuGH unter Artikel 5 Ziffer l von einem weitgefassten Vertragsverständnis aus. Als Vertragsstreitigkeit ist z. B. auch die Frage des Bestehens oder Nichtbestehens bzw. des Fortbestehens eines Vertrages oder einer Vertragspflicht anzusehen (Urteil des EuGH vom 4. April 1982 - Nr. 38/81, Effer c. Kanter; Slg. 1982,

825). Auch die Abgrenzung zwischen Ansprüchen aus Vertrag und solchen aus unerlaubter Handlung, ferner Klagen auf Schadenersatz bzw. auf Rückzahlung infolge Vertragsverletzung fallen unter Artikel 5 Ziffer l (Urteil des EuGH vom 6. Okt. 1976 - Nr. 14/76, De Bloos c. Bouyer; Slg. 1976, 1497). Und im bereits erwähnten Entscheid Peters c. Zuid Nederlandse A. V. hat der EuGH selbst Zahlungen, die auf einer Vereinsmitgliedschaft beruhen, als Vertragsstreitigkeit qualifiziert. Massgebliche Verpflichtung zur Bestimmung des Erfüllungsortes nach Artikel 5 Ziffer l ist grundsätzlich jene, die Gegenstand der Klage bildet (De Bloos c. Bouyer, a. a. O.). Diese Auslegung kann bei synallagmatischen Verträgen zu unterschiedlichen Erfüllungsortsgerichtsständen führen, je nachdem, welche vertragliche Leistung strittig ist. In der Literatur ist vorgeschlagen worden, für die Bestimmung des Gerichtsstandes nur auf jene Leistung abzustellen, die für den Vertrag typisch ist, ihm gleichsam den Namen gibt. Der EuGH ist dieser Anregung bisher nur für Arbeitsverträge gefolgt (vgl. Ziff. 223.32). Im übrigen wird unter Artikel 5 Ziffer l nicht jede beliebige Nebenleistung als ausreichend angesehen, sondern nur auf die Hauptleistungen abgestellt (Urteil des EuGH vom 15. Jan. 1987 - Nr. 266/85, Shenavai c. Kreischer; Slg. 1987, 251). Für die Bestimmung des Erfüllungsortes, also im wesentlichen für die Klärung der Frage, ob es sich bei der strittigen Sach- oder Geldleistung um eine Bring- oder eine Holschuld handelt, stellt der EuGH auf die einschlägigen Kollisionsnormen des Forumstaates ab (Urteil des EuGH vom 6. Okt. 1976 - Nr. 12/76, Tessili c. Dunlop; Slg. 1976, 1473). Zu beachten ist allerdings, dass hierüber innerhalb der Mitgliedstaaten der EG heute einheitliche Kollisionsnormen bestehen, und zwar gestützt auf das EG-eigene Römer Übereinkommen vom 19. Juni 1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht. Die Lösungen dieses Übereinkommens sind weitgehend deckungsgleich mit den Artikeln 116 ff. unseres IPR-Gesetzes. Über den Erfüllungsort sind Vereinbarungen, aber keine Optionen möglich: Nach Artikel 5 Ziffer l kommt es auf den Ort an, an dem die strittige Vertragspflicht erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre. In dieser Alternative ist keine Option zugunsten der leistungspflichtigen Partei zu erblicken. Der Text zieht lediglich

zwei Zeitpunkte in Betracht. Solange die Leistung (zu Recht oder zu Unrecht) noch aussteht, ist am Ort zu klagen, wo die Verpflichtung zu erfüllen wäre; nach erfolgter Leistung kommt nur noch der tatsächliche Erfüllungsort in Betracht. Hingegen können die Vertragsparteien den Erfüllungsort gemeinsam festlegen. Absprachen hierüber vermögen über Artikel 5 Ziffer l indirekt den Gerichtsstand zu beeinflussen. Dennoch handelt es sich nicht um Gerichtsstandsvereinbarungen im Sinne von Artikel 17.

223.32 Der Arbeitsvertrag Artikel 5 Ziffer l gilt auch für Streitigkeiten über Arbeitsverträge. Diese Feststellung, über die unter dem Brüsseler Übereinkommen zunächst eine gewisse

Unsicherheit geherrscht hat, ist vom EuGH in verschiedenen Entscheiden bestätigt worden: Sanicentral c. Collin (Urteil des EuGH vom 13. Nov. 1979 - Nr. 25/79; Slg. 1979, 3423), Ivenel c. Schwaab (Urteil des EuGH vom 26. Mai 1982 - Nr. 133/81; Slg. 1982, 1981); Shenavai c. Kreischer (Urteil des EuGH vom 15. Jan. 1987 - Nr. 266/85; Slg. 1987, 251). Dabei hat der EuGH in Ivenel und Shenavai betont, bei der Bestimmung des Erfüllungsortes komme es im Falle des Arbeitsvertrages auf den Ort an, an dem der Arbeitnehmer für gewöhnlich seine Arbeit verrichte; sie sei die für den Vertrag typische Verpflichtung. Unter dem Lugano-Übereinkommen wollten die EFTA-Staaten den Gerichtsstand für eine so wichtige Vertragsart nicht bloss der Rechtsprechung eines Gerichtshofes entnehmen müssen, dessen Rechtsprechung für sie und ihre Gerichte nur indirekt zu beachten ist. Deshalb wurde der Gerichtsstand des Einzelarbeitsvertrages in einem zweiten Satz zu Artikel 5 Ziffer l ausdrücklich eingefügt. Mit dem Beitrittsübereinkommen von San Sebastian vom 26. Mai 1989, mit welchem das Brüsseler Übereinkommen für den Beitritt Spaniens und Portugals bereinigt wurde, ist Satz 2 von Artikel 5 Ziffer l auch für das revidierte Brüsseler Übereinkommen übernommen worden. Eine besondere Regel gilt schliesslich für den Heuervertrag. Nach Artikel V/P des Protokolls Nr. l ist bei Streitigkeiten zwischen einem Kapitän und einem Mitglied seiner Mannschaft gegenüber Staaten, die sie kennen, zunächst die sogenannte Seeprisegerichtsbarkeit des diplomatischen oder konsularischen Vertreters des Flaggenstaates zu beachten.

223.33 Der schweizerische Vorbehalt Gegenüber Artikel 5 Ziffer l sieht Protokoll Nr. l zwei Vorbehalte vor, einen für Luxemburg, den anderen für die Schweiz. 1. Artikel! Absatz I: Diese Bestimmung des Protokolls Nr. l nimmt die in Luxemburg wohnenden Personen vor dem Gerichtsstand des Vertragserfüllungsortes in Schutz. Wird eine solche Person in einem anderen Vertragsstaat am forum contractes eingeklagt, so kann sie die Unzuständigkeit jenes Richters geltend machen, und dieser Richter hat sich, falls sich der Beklagte nicht auf das Verfahren einlässt (Art. 18), von Amtes wegen für unzuständig zu erklären. Dieser Vorbehalt ist unverändert aus dem Protokoll zum Brüsseler Übereinkommen übernommen worden. Aus den Materialien zum Brüsseler Übereinkommen geht hervor, dass man mit diesem Vorbehalt den besonders engen wirtschaftlichen Beziehungen zwischen Belgien und Luxemburg Rechnung tragen wollte (Bericht Jenard 1968, Amtsbl. EG, C 59 vom 5. März 1979, S. 62). Ohne einen solchen Vorbehalt wären anscheinend nahezu sämtliche internationalen vertraglichen Beziehungen, die Luxemburg betreffen, in Belgien einklagbar geworden, angeblich weil als Erfüllungsort solcher Geschäfte regelmässig einer der belgischen Häfen bezeichnet wird. 2. Artikel la: Wie bereits erwähnt (Ziff. 151), hat die Schweiz anlässlich der Eröffnung der Verhandlungen in der Arbeitsgruppe «Exequatur» die Aus-

dehnung des Luxemburger Vorbehalts auf die Schweiz verlangt. Das Begehren wurde von den Mitgliedstaaten der EG mit dem Hinweis auf die völlig andere wirtschaftliche Grundsituation entschieden abgelehnt. Immerhin konnte in Artikel la des Protokolls Nr. l ein zeitlich begrenzter Anerkennungsvorbehalt zur Wahrung des Grundsatzes von Artikel 59 BV gesichert werden. Danach können Personen mit Wohnsitz in der Schweiz in anderen Vertragsstaaten zwar am Gerichtsstand des Vertragserfüllungsortes eingeklagt werden gleich, wie umgekehrt auch im Ausland domizilierte Personen von Schweizer Klägern am schweizerischen Erfüllungsort belangt werden können (Art. 5 Ziff. l des Übereinkommens, vgl. auch Art. 113 IPRG). Die Schweiz ist aber nicht verpflichtet, ein solches ausländisches Urteil in der Schweiz gegen natürliche oder juristische Personen zu vollstrecken, die im Zeitpunkt der Einleitung der Klage ihren Wohnsitz bzw. Sitz in der Schweiz hatten (Art. la Ziff. l Bst. a und b). Der Vorbehalt des Artikels la wird vom schweizerischen Vollstreckungsrichter nicht von Amts wegen angewendet. Er greift nur ein, wenn der Anerkennungsbeklagte sich darauf beruft. Der in der Schweiz domizilierte Anerkennungsbeklagte kann nach geltender Praxis auf die Einrede aus Artikel 59 BV jederzeit verzichten. Der Verzicht kann zum voraus erfolgen, etwa indem der schweizerische Kontrahent vertraglich einen ausländischen Gerichtsstand vereinbart oder indem er für den Streitfall zumindest auf Einreden aus Artikel 59 BV verzichtet. Diese Praxis gilt auch unter Artikel la des Protokolls Nr. l weiter. Darüber hinaus bestehen für Artikel la sachliche und zeitliche Grenzen und schliesslich sind seine völkerrechtlichen Auswirkungen nicht ausser Acht zu lassen. 3. Die sachliche Begrenzung: Sachlich ist der Vorbehalt von Artikel la auf Ansprüche aus schuldrechtlichen Verträgen beschränkt. Diese Beschränkung hat mit unserer Gesetzgebungssituation bezüglich Artikel 59 BV zu tun. Die Gesetzgebungsarbeiten zum IPR-Gesetz und jene zum Lugano-Übereinkommen haben gezeigt, dass es sich beim Schuldvertragsrecht um das einzige Sachgebiet handelt, für welches der Grundsatz des Artikels 59 BV noch ohne nennenswerte Einbrüche aufrecht erhalten worden ist. Im Haftpflichtrecht dagegen hat der Gesetzgeber in den letzten Jahren mit verschiedenen Spezialgesetzen immer wieder in den Verfassungsgrundsatz

von Artikel 59 BV eingegriffen, so dass die Regel heute praktisch zur Ausnahme geworden ist (vgl. z.B. Art. 28 ZGB - Persönlichkeitsschutz; Art. 84, 85 SVG - Strassenverkehrsunfälle; Art. 10 KG - Kartellklagen; Art. 12 Abs. 2 UWG - Gerichtsstand des Sachzusammenhangs, z.B. mit Art. 10 KG; Art. 41 Sortenschutzgesetz; Art. 26 Atomenergiegesetz, Art. 40 Rohrleitungsgesetz, Art. 4 Eisenbahngesetz; Art. 19 Eisenbahnhaftpflichtgesetz; Art. 14 Seeschiffahrtsgesetz; Art. 67 Luftfahrtgesetz u. a. m.). Wo aber Artikel 59 BV schon interkantonal beiseite geschoben ist, geht es aus Gründen der Gleichbehandlung nicht an, für die staatsvertraglichen Beziehungen einen anderen Massstab anzulegen.

4. Die zeitliche Begrenzung: Zeitlich gilt der Vorbehalt von Artikel la bis zum 31. Dezember 1999. Dieser Zeitraum soll der Schweiz Gelegenheit geben, für den Grundsatz des Artikels 59 BV auf dem Weg der ordentlichen Verfassungsrevision eine europafähige Fassung zu finden. Seitens der Mitgliedstaaten der EG wird dieser Grundsatz als erheblicher Störfaktor eines künftigen harmonischen Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) angesehen, weil er die Freizügigkeit von Vollstreckungstiteln gegenüber Privaten weitgehend in Frage stelle. 5. Der völkerrechtliche Gesichtspunkt: Bei Artikel la handelt es sich um einen staatsvertraglichen Vorbehalt. Für solche Vorbehalte gilt kraft allgemein anerkannten Grundsätzen des Völkervertragsrechts das Prinzip der Gegenseitigkeit (vgl. Art. 21 Abs. l Bst. b des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge; BB1 1989 II 809). Demnach ist nicht auszuschliessen, dass einem schweizerischen Urteil, das in der Schweiz am Vertragserfüllungsort ergangen ist (ein schweizerischer Richter könnte seine Zuständigkeit auf Art. 5 Ziff. l des Lugano-Übereinkommens, evtl. auf Art. 113 IPRG stützen), in einem anderen Vertragsstaat ebenfalls die Anerkennung versagt wird, und zwar unter Berufung auf die Gegenwirkung von Artikel la.

223.4 Der Gerichtsstand des Handlungs- bzw. Erfolgsortes

Mit dem eben erwähnten Gerichtsstand des vertraglichen Erfüllungsortes ist für Ansprüche aus unerlaubter Handlung der in Artikel 5 Ziffer 3 vorgesehene Gerichtsstand des Handlungs- bzw. Erfolgsortes eng verwandt. Auch er steht an sich in Widerspruch zu den Grundsätzen von Artikel 59 BV. Weil aber die schweizerische Gesetzgebung diesbezüglich bereits derart viele Ausnahmen eingeräumt hatte (vgl. Ziff. 223.33), schien es im Rahmen des Lugano-Übereinkommens nicht mehr angezeigt, hierfür einen Vorbehalt geltend zu machen. Artikel 5 Ziffer 3 ist ohne Änderungen aus dem Brüsseler Übereinkommen übernommen worden. Bei diesem Gerichtsstand hatte man ursprünglich an die Ansprüche aus Strassenverkehrsunfällen gedacht (vgl. Bericht Jenard, Amtsbl. der EG, C 59 vom 5. März 1979, S. 26). Doch herrscht heute in den Vertragsstaaten Einigkeit darüber, dass auch Ansprüche aus Produktehaftung, aus unlauterem Wettbewerb, aus Verletzung von Immaterialgüterrechten, aus kartellistischen Absprachen, aus Persönlichkeitsverletzungen oder aus grenzüberschreitenden Immissionen darunter fallen. Im letzteren Sinn hat der EuGH z. B. in einem französisch-niederländischen Rheinverschmutzungsurteil entschieden und dabei ausdrücklich festgehalten, unter dem Ort, «an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist», sei sowohl der Ort zu verstehen, an dem das schadensbegründende Ereignis stattgefunden hat, wie auch der Ort, an dem der Schaden eingetreten ist (Urteil des EuGH vom 30. Nov. 1976 - Nr. 21/76, Bier c. Mines de Potasse d'Alsace; Slg. 1976, 1541). Sollte im gleichen Schadenfall der Beklagte von verschiedenen Klägern teils am Handlungs-, teils an verschiedenen Erfolgsorten belangt werden (z. B. Gewäs-

serverschmutzung), so wird die Koordination unter den verschiedenen Klagen durch die Artikel 21 und 22 sichergestellt: Zuständig ist grundsätzlich das zuerst angerufene Gericht. Ähnlich wie unter Artikel 5 Ziffer l der Begriff des vertraglichen Anspruchs (vgl. Ziff. 223.31), ist unter Artikel 5 Ziffer 3 auch der Begriff der «unerlaubten Handlung» staatsvertragsautonom auszulegen. Dabei ist der Deliktsortrichter auch zuständig, um die Abgrenzung zwischen vertraglichem und deliktischem Anspruch vorzunehmen; allerdings darf er lediglich den deliktischen, nicht auch den vertraglichen Anspruch beurteilen (Urteil des EuGH vom 27. Sept. 1988 - Nr. 189/87, Kalfelis c. Schroeder; Slg. 1988, noch nicht publiziert).

223.5 Der Gerichtsstand der Unterhaltsklage

In Artikels Ziffer2 macht das Übereinkommen eine Ausnahme von Artikel l Ziffer l und sieht für die familienrechtliche Unterhaltsklage einen besonderen Gerichtsstand vor. Daraus ist zu schliessen, dass die Unterhaltsklage auch in den Artikeln 2, 3, 17 und 18 als mitenthalten anzusehen ist. Unterhaltsansprüche können somit am Wohnsitz des Beklagten (Art. 2), am vereinbarten Gerichtsstand (Art. 17), aber auch am Wohnsitz des Klägers oder, falls sie zusammen mit einer Statusfrage (Ehescheidung, Vaterschaftsurteil) zu urteilen sind, bei dem mit der Statusklage befassten Richter anhängig gemacht werden (Art. 5 Ziff. 2), und es besteht Gewähr dafür, dass das an einem dieser Gerichtsstände ergangene Unterhaltsurteil in allen anderen Vertragsstaaten vollstreckt wird. Dem schweizerischen Recht sind diese Zuständigkeiten im nationalen Recht gestützt auf die Artikel 180 und 279 ZGB und international aufgrund der Artikel 46, 63 und 79 IPRG sowie aufgrund von Artikel 7 des Haager Übereinkommens vom 2. Oktober 1973 über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen (SR 0.211.213.02) geläufig. Wird der Unterhaltsanspruch von dem mit der Statusklage befassten Richter beurteilt, so kann es sich nach Artikel 5 Ziffer 2, in fine, auch um den beiden Parteien gemeinsamen Heimatrichter handeln, nicht aber um den Heimatrichter bloss einer Partei. Insoweit folgt das Lugano-Übereinkommen bei der direkten Zuständigkeit der Lösung, die bisher unter Artikel 7 Ziffer 2 des Haager Übereinkommens als blosse Anerkennungszuständigkeit vorgesehen war. Zu erwähnen ist schliesslich, dass Unterhaltsansprüche im Sinne des Übereinkommens nicht nur von einem Gericht, sondern auch von einer Verwaltungsbehörde festgesetzt sein können. Dies ist in Artikel Va Absatz l des Protokolls Nr. l für Dänemark, Island und Norwegen ausdrücklich vorgesehen. In de Cavel c. de Cavel (Urteil des EuGH vom 6. März 1980 - Nr. 120/79; Slg. 1980, 731) hat der EuGH den Begriff der Unterhaltssache weit ausgelegt und darunter auch Ausgleichsleistungen im Sinne der Artikel 270 ff. des französischen Code civil subsumiert. Dies schien dem EuGH vertretbar, weil diese Bestimmungen - wie wohl eine gewisse güterrechtliche Abgeltungs- und Ausgleichsfunktion beinhaltend - für die Bemessung der Höhe der gegenseitigen

Ansprüche letztlich auf die Bedürfnisse und die Mittel beider Scheidungsparteien abstellen.

223.6 Die weiteren besonderen Gerichtsstände des Artikels 5

Die übrigen in den Artikeln 5, 6 und da vorgesehenen besonderen Gerichtsstände entsprechen im wesentlichen allgemein anerkannten Grundsätzen, wie sie auch dem schweizerischen Zivilprozessrecht geläufig sind. Für Artikel 5 ist im einzelnen auf folgende Gerichtsstände hinzuweisen:

223.61 Der Gerichtsstand der Niederlassung

Nach dem Gerichtsstand für Niederlassungsstreitigkeiten (Art. 5 Ziff. 5) sollen Ansprüche aus dem Betrieb einer Niederlassung beim Richter am Ort dieser Niederlassung geltend gemacht werden können. Dieser Gerichtsstand, der letztlich eine Spezifizierung des handelsrechtlichen Sitzgedankens beinhaltet, ist dem schweizerischen Recht sowohl im nationalen (BGE 101 la 43) wie im internationalen Verkehr (Art. 112 Abs. l IPRG) bekannt. Während die neuere schweizerische Rechtsprechung eine gewisse Selbständigkeit in Geschäft und Betrieb verlangt, um eine Niederlassung zu bejahen (BGE 103 II 201), hatte der EuGH in zwei Entscheiden das Bestehen einer Zweigniederlassung zu verneinen, weil der Alleinvertreter (Urteil des EuGH vom 6. Okt. 1976 - 14/76, de Bloos c. Bouyer; Slg. 1976, 1497) und der Vermittlungsagent (Urteil des EuGH vom 18. März 1981 - 139/80, Blanckart & Willens c. Trost; Slg. 1981, 819) selbständige Handelsvertreter sind, die nicht den Weisungen des Stammhauses unterstehen. Umgekehrt wurde in Schotte c. Rotschild (Urteil des EuGH vom 9. Dez. 1987 - Nr. 218/86; Slg. 1987, 4916) Artikel 5 Ziffer 5 für anwendbar erklärt, als eine juristische Person in einem anderen Vertragsstaat über eine lOOprozentige Tochtergesellschaft aktiv wurde.

223.62 Der trust-Gerichtsstand

Ebenfalls eine Spezifizierung des Sitzgedankens wird mit dem in Artikels Ziffer 6 vorgesehenen Gerichtsstand für trust-Klagen angestrebt. Der trust, der im angelsächsischen Recht zur Lösung mannigfacher Rechtsprobleme verwendet wird, verfügt nicht über eigene Rechtspersönlichkeit. Mit Artikel 5 Ziffer 6 wird er prozessrechtlich gleichbehandelt wie eine nicht rechtsfähige Gesellschaft. Artikel 5 Ziffer 6 ist im Hinblick auf den Beitritt des Vereinigten Königreiches und Irlands ins Brüsseler und damit ins Lugano-Übereinkommen übernommen worden. Mit dem Haager Übereinkommen vom 1. Juli 1985 über das auf trusts anzuwendende Recht und ihre Anerkennung (Schweiz. Jahrb. f. int. Recht, 1985, S. 47) gewinnt Artikel 5 Ziffer 6 auch ausserhalb der common /atv-Staaten an Bedeutung.

223.63 Die Adhäsionsklage

Im schweizerischen Recht ebenfalls nicht unbekannt ist der in Artikel 5 Ziffer 4 enthaltene Gedanke, der den Gerichtsstand der Strafklage für die Geltendmachung des zivilen Adhäsionsanspruches zur Verfügung stellt. Von der schweizerischen Praxis wird er anerkanntermassen nicht als gegen Artikel 59 BV verstossend angesehen (BGE 101 II 378). Der Vorentwurf zum Opferhilfegesetz (Art. 11) schlägt denn auch die Schaffung eines solchen Gerichtsstandes auf Bundesebene vor. International gilt dieser Gerichtsstand für die Schweiz zum Teil heute schon. Er ist z. B. im Gerichtsstandsvertrag von 1869 mit Frankreich (SR 0.276.193.491; BGE 25 I 496), ferner in den Vollstreckungsabkommen mit Schweden (1933, Art. 1; SR 0.276.197.141), mit Österreich (1960, Art. 1; SR 0.276.191.632) sowie mit Belgien (1962, Art. 1; SR 0.276.191.721) vorgesehen. Der Umstand, dass Straf- und Zivilanspruch im Ausland beurteilt werden, kann für den Beklagten eine Beeinträchtigung seiner Verteidigungsmöglichkeiten nach sich ziehen. Da das Übereinkommen dem Beklagten kein freies Geleit zusichert, wird sich dieser, falls er im Urteilsstaat mit Freiheitsentziehung rechnen muss, nicht in den Urteilsstaat begeben wollen. Artikel II Absatz l des Protokolls Nr. l versucht diesem Nachteil dadurch zu begegnen, dass dem Beklagten die Verteidigung durch einen örtlichen Anwalt gesichert wird. Falls aber das urteilende Gericht persönliches Erscheinen verlangt und keine Vertretung zulässt, kann über den Zivilanspruch ein Abwesenheitsurteil zustande kommen. Einem solcherart zustande gekommenen Zivilurteil darf in den anderen Vertragsstaaten ohne weiteres die Anerkennung versagt werden (Prot. Nr. l, Art. II Abs. 2).

223.64 Die Ansprüche aus Hilfeleistung in Seenot

In Artikel 5 Ziffer 7 sieht das Brüsseler Übereinkommen seit dem Beitritt des Vereinigten Königreichs, Dänemarks und Irlands für Ansprüche aus Bergungs- oder Hilfeleistungstätigkeiten in der internationalen Seeschiffahrt den Gerichtsstand des Arrestortes vor. Dieser Gerichtsstand, an dem auch die nordischen Staaten interessiert schienen und der unverändert ins Lugano-Übereinkommen übernommen wurde, bedeutet einen Einbruch in die Grundprinzipien des Übereinkommens, doch scheint er traditioneller Haltung unter seefahrenden Nationen zu entsprechen. Im Zusammenhang mit dem Artikel 5 Ziffer 7 ist auf die Artikel 6a und 54a hinzuweisen. In Artikel 54a werden für jene Staaten - das sind z. B. alle nordischen Länder -, welche das Brüsseler Übereinkommen vom 10. Mai 1952 zur einheitlichen Feststellung einzelner Regeln über die vorsorgliche Beschlagnahme von Seeschiffen noch nicht ratifiziert haben, dessen Bestimmungen während einer Übergangszeit (drei Jahre) in das Brüsseler bzw. das Lugano-Übereinkommen überführt. Für die Schweiz ist diese Bestimmung nicht unmittelbar von Interesse, gehört doch unser Land jenem Übereinkommen bereits seit 1954 an (SR 0.747.323.1). Auch Artikel 6a hat letztlich mit dem Brüsseler Übereinkommen vom 10. Oktober 1957 über die Beschränkung der Haftung der Eigentümer von Seeschiffen (SR

0.747.331.52) zu tun. Darin werden die Haftungsgrenzen des Schiffseigentümers festgelegt. Allerdings enthält jenes Übereinkommen keinen Gerichtsstand. Mit dem Inkrafttreten des Brüsseler bzw. des Lugano-Übereinkommens könnte der Schiffseigentümer aus ein- und demselben Vorfall von verschiedenen Haftpflichtgläubigern an verschiedenen, in den Artikeln 2-6 vorgesehenen Gerichtsständen belangt werden. Wegen der Verschiedenheit der Prozessparteien wäre einer Koordination nach den Artikeln 21 und 22 Grenzen gesetzt. Artikel da hat zum Zweck, solche Haftungsklagen zu kanalisieren, indem er dem Schiffseigentümer die Möglichkeit eröffnet, an einem der Gerichtsstände, an dem man ihn belangen könnte, selber eine Feststellungsklage über die Begrenzung seiner Haftung einzuleiten und damit die verschiedenen Haftpflichtansprüche gesamthaft vor dieses Gericht zu ziehen.

223.7 Die besonderen Gerichtsstände des Artikels 6

223.71 Übersicht Neben den in Artikel 5 vorgesehenen sieht Artikel 6 mit der passiven Streitgenossenschaft (Ziff. 1), der Gewährleistungs- bzw. Interventionsklage (Ziff. 2), der Widerklage (Ziff. 3) und dem Gerichtsstand des Sachzusammenhangs (Ziff. 4) für vier im Zivilprozessrecht allgemein oder zumindest weithin bekannte Institute einen besonderen Gerichtsstand vor. Die passive Streitgenossenschaft und die Widerklage sind allen schweizerischen Zivilprozessgesetzen bekannt und bedürfen daher keiner weiteren Erläuterung. Gleiches gilt für die Interventionsklage, die zwar nicht in allen kantonalen Prozessgesetzen vorgesehen, aber doch weithin verbreitet ist.

223.72 Gewährleistung und Streitverkündung

Das Institut der Gewährleistungsklage hingegen ist französischen Ursprungs ; in den schweizerischen Prozessgesetzen begegnet man ihm nicht; stattdessen kennen sie die Streitverkündung. Ähnlich liegen die Verhältnisse in der BR Deutschland, in Österreich und in Spanien. Artikel V des Protokolls Nr. l trägt diesem Umstand Rechnung. Danach kann in Kantonen, die diese Institute nicht kennen, die Gewährleistungs- oder gar die Interventionsklage des Artikels 6 Ziffer 2 nicht geltend gemacht werden. An ihre Stelle treten die nach kantonaler Zivilprozessordnung funktionell gleichwertigen Klageformen, insbesondere die Streitverkündung (Art. V Abs. 1). Hingegen sind Urteile, die in einem anderen Vertragsstaat am Gerichtsstand der Gewährleistungs- bzw. der Interventionsklage ergangen sind, anzuerkennen. Der Umstand, dass diese Institute dem Recht des Vollstreckungsrichters nicht bekannt sind, stellt keinen Verweigerungsgrund dar. Gleiches gilt im Umkehrfall für die Streitverkündung.

223.73 Der Sachzusammenhang

Eine allgemeine Regel über den Gerichtsstand des Sachzusammenhangs ist im Übereinkommen nicht vorgesehen. Dank der offenen Formulierung des allgemeinen und der besonderen Gerichtsstände dürfte in der Mehrheit der Fälle dennoch eine befriedigende Konzentration zusammengehöriger Klagen erreicht werden. Gleichsam systemimmanente Schwierigkeiten können sich immerhin im Zusammenhang mit der ausschliesslichen Zuständigkeit nach Artikel 16 Ziffer l ergeben. Nach dieser Bestimmung gehören Klagen aus dinglichen und zum Teil obligatorischen Rechten an Grundstücken zwingend vor den Richter am Lageorte des Grundstückes. Für Vertragsverhältnisse, die neben der obligatorischen eine dingliche Komponente aufweisen (ein durch Hypothek gesichertes Darlehen), würde dies bedeuten, dass man in der gleichen Sache an zwei verschiedenen Orten klagen muss, nämlich am Gerichtsstand des Artikels 2 bzw. 5 Ziffer l für den obligatorischen, an demjenigen des Artikels 16 Ziffer l für den dinglichen Teil. Artikel 6 Ziffer 4, der auf Betreiben der Mitgliedstaaten der EFTA aufgenommen und nun durch das Beitrittsübereinkommen für Spanien und Portugal auch ins Brüsseler Übereinkommen übernommen wurde, gestattet die Zusammenlegung beider Klagen am Lageort des Grundstücks.

224 Die Zuständigkeit in Versicherungssachen

224.1 Übersicht Die Artikel 7-12a des Übereinkommens sehen eine in sich geschlossene Regelung für Klagen betr. Streitigkeiten aus privatrechtlichem Versicherungsverhältnis vor. Dazu zählen insbesondere die Verträge über Haftpflicht-, Lebens-, Unfall-, Feuer- oder Sachversicherungen. Entscheidend ist, dass es sich um ein vertraglich begründetes Versicherungsverhältnis unter Privaten handelt. Dabei ist gleichgültig, ob der Vertrag freiwillig abgeschlossen wird oder ob dazu - wie dies heute im Bereich der Haftpflicht zunehmend der Fall ist - eine gesetzliche Verpflichtung besteht. Nicht unter die Artikel 7-12a fällt hingegen der gesamte Bereich der Sozialversicherungen (Art. l Abs. 2 Ziff. 3). Für die Sonderregelung, die unverändert aus dem Brüsseler Übereinkommen übernommen wurde, waren vor allem sozialpolitische Überlegungen zugunsten der Versicherungsnehmerseite (Versicherungsnehmer, Versicherter, Begünstigter, Geschädigter) wegleitend. Der Regelung liegt als Modell die Vorstellung zugrunde, dass man es auf der Versicherungsnehmerseite mit geschäftlich wenig erfahrenen Einzelpersonen zu tun hat, denen als Versicherer eine wirtschaftlich starke Gesellschaft des Handelsrechts gegenübersteht, welche ihre Vertragskonditionen durchsetzen kann (Adhäsionsvertrag). Diese Vorstellung trifft freilich für die Deckung sogenannter Grossrisiken, die in der Regel mittels Grossversicherungs- und Rückversicherungsverträgen gesichert werden, nicht zu; ihnen tragen die Artikel 12 Absatz 5 und 12a Rechnung.

Der vom Übereinkommen zugunsten der Versicherungsnehmerseite vorgesehene Schutz ist prozessualer Natur; er äussert sich in der Auswahl der zur Verfügung gestellten Gerichtsstände. Dabei unterscheidet das Übereinkommen zwischen zwei Gruppen von Gerichtsständen je nachdem, welche Vertragspartei als Kläger auftritt. Wird die Klage von seilen des Versicherten erhoben, so stehen verschiedene Klageorte zur Auswahl (Art. 8-10); klagt hingegen der Versicherer, so ist ihm der Gerichtsstand vorgeschrieben (Art. 11). Auch die Möglichkeit der Gerichtsstandsvereinbarung (Art. 12) wird zugunsten der Versicherten eingeschränkt. Wie ernst es dem Übereinkommen mit dem Schutz der sozial schwächeren Vertragspartei ist, geht aus den Sanktionen zu den Artikeln 7-12 a hervor. Sie artikulieren sich, sobald Urteile, die in einem Vertragsstaat ergangen sind, in einem anderen Vertragsstaat anerkannt und vollstreckt werden sollen (vgl. Ziff. 232 und 234). Während die Zuständigkeit des ausländischen Urteilsrichters bei der Anerkennung normalerweise nicht nachgeprüft werden darf, sieht das Übereinkommen für Versicherungsstreitigkeiten eine Ausnahme vor: Nach Artikel 28 Absatz l darf der Anerkennungsrichter ausdrücklich prüfen, ob die in den Artikeln 7-12 a vorgesehenen Gerichtsstände im Urteilsstaat beachtet worden sind (Ziff. 234 Punkt 2).

224.2 Die Gerichtsstände im einzelnen Wie bereits erwähnt, ist unter den Artikeln 7-12 a danach zu unterscheiden, ob der Versicherer oder der Versicherte als Kläger auftreten.

224.21 Klage des Versicherten

Klagt der Versicherte - dazu gehören auch der Versicherungsnehmer und der Begünstigte -, so hat er die Wahl zwischen acht verschiedenen Orten. Es sind dies: 1. Der Wohnsitz des Beklagten (Art. 8 Abs. l Ziff. 1) oder genauer die Gerichte des Staates, in dem der Versicherer seinen Wohnsitz hat. Soweit wiederholt Artikel 8 den schon in Artikel 2 enthaltenen Grundsatz. Gleich wie dort, handelt es sich auch hier um eine Bestimmung bloss der internationalen, nicht auch der örtlichen Zuständigkeit; sie bedarf im Einzelfall der Konkretisierung durch das nationale Recht (vgl. Ziff. 221). In diesem Sinn wiederholt auch Artikel 7 nur Bekanntes, wenn er Artikel 4 vorbehält und dadurch betont, dass auch die versicherungsrechtlichen Gerichtsstände grundsätzlich nur anwendbar sind, sofern der Beklagte Wohnsitz in einem Vertragsstaat hat. Weiter gilt auch hier, dass für Gesellschaften der Sitz als Wohnsitz anzusehen ist, wobei diese Begriffe nach den Grundsätzen der Artikel 52 und 53 zu bestimmen sind (vgl. Ziff. 222.1, in fine). 2. Der Ort der Zweigniederlassung (Art. 8 Abs. 2 und 7). Im Versicherungsbereich kommt dem Gerichtsstand der Zweigniederlassung grosse Bedeutung

zu, weil die Versicherungsbranche regelmässig mit einem Netz von Agenturen oder Zweigstellen arbeitet. In den Artikeln 7-12 a begegnet man dem Niederlassungsgerichtsstand in zwei Spielformen: Einmal steht er (indirekt) in Artikel 7, wo Artikel 5 Ziffer 5 vorbehalten wird, wird der Niederlassungsgerichtsstand für den Fall gesichert, dass ein Versicherungsunternehmen, welches in einem Vertragsstaat seinen Sitz hat (vgl. Art. 5 Abs. 1), in den anderen Vertragsstaaten mittels Agenturen oder Zweigniederlassungen tätig wird. Diese Organisationsform wird in einem künftigen Europäischen Wirtschaftsraum wesentlich an Bedeutung gewinnen. Durch Artikel 7 (in Verbindung mit Art. 5 Ziff. 5) werden schweizerische Versicherungsgesellschaften gerichtsstandsmässig den EG-internen Versicherungsunternehmen gleichgestellt. Zum anderen ist der Gerichtsstand der Niederlassung in Artikel 8 Absatz 2 für den Fall vorgesehen, dass der Hauptsitz der Versicherungsgesellschaft ausserhalb der Vertragsstaaten liegt (z. B. in den USA), aber die Gesellschaft wenigstens in einem Vertragsstaat eine Niederlassung unterhält. Zu beachten ist, dass Artikel 5 Ziffer 5 die internationale wie die örtliche, Artikel 8 Absatz 2 hingegen nur die internationale Zuständigkeit festlegt. 3. Der Wohnsitz des Klägers (Art. 8 Abs. l Ziff. 2): Dieser Gerichtsstand ist in besonderem Masse geeignet, die schwächere Vertragspartei zu schützen, kann doch der Kläger bei seinem eigenen Richter und in der eigenen Sprache vorgehen. Allerdings ist diese Rechtswohltat streng auf den Vertragspartner der Versicherungsgesellschaft begrenzt. In Frage kommt nur der Wohnsitzgerichtsstand des Versicherungsnehmers, nicht auch jener des Versicherten oder des Begünstigten; letztere müssten am Wohnsitz des Versicherungsnehmers klagen. 4. Der Gerichtsstand für Klagen gegen mehrere Beklagte (Art. 8 Abs. l Ziff. 3). Vor allem im Grossschadensbereich (Schiffe, Flugzeuge, Industrieanlagen) ist es heute üblich, dass mehrere Versicherer sich in die Deckung des Risikos teilen. Richtet sich die Klage gegen alle oder einzelne Mitglieder eines Konsortiums von Versicherern, so kann gegen alle oder auch nur einzelne Mitglieder am Ort geklagt werden, an dem der federführende Versicherer eingeklagt wird. Dabei kann es sich um dessen Sitz oder um einen der anderen in den Artikeln 7-10 vorgesehenen Gerichtsstände handeln.

5. Die besonderen Gerichtsstände im Haftpflichtbereich (Art. 9 und 10): Die in Artikel 8 vorgesehenen Gerichtsstände stehen grundsätzlich für alle Sparten des Versicherungsgeschäftes offen. Einer der wichtigsten Bereiche des Versicherungswesens stellt heute die Haftpflichtversicherung dar. Hierfür , stellen die Artikel 9 und 10 der Versicherungsnehmerseite einige weitere Gerichtsstände zur Verfügung. Ist eine allgemeine Haftpflichtversicherungs- oder eine Immobiliarversicherungspolice geschlossen worden, kann die Versicherung nach Artikel 9 auch am Ort belangt werden, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist. Bei Verkehrs- oder Sportunfällen wird dies der Unfallort, bei Immobiliarschäden der Lageort des versicherten Grundstückes sein. An Feuer-, Wasser-, Glasbruch- und ähnliche Schäden wird gedacht sein, wenn in Arti-

kel 9 zweiter Satz, von der kombinierten Mobiliar- und Immobiliarversicherung die Rede ist. In Artikel 9 nicht ausdrücklich erwähnt, aber als mitgedacht müssen wohl auch die Distanzdelikte (z. B. grenzüberschreitende Immissionen) angesehen werden.

224.22 Streitverkündung und unmittelbares Forderungsrecht

Mit der Streitverkündung und dem unmittelbaren Forderungsrecht sieht Artikel 10 für Klagen aus der Haftpflichtversicherung zwei weitere wichtige Insti - ' tute vor. Artikel 10 Absatz l geht von dem Fall aus, da der Geschädigte einer unerlaubten Handlung den versicherten Schädiger ins Recht gefasst hat. Dies wird in der Regel am Wohnsitz des Beklagten (Art. 2) oder am Unfall- oder Erfolgsort (Art. 5 Abs. 3) geschehen. Nach Artikel 10 Absatz l soll der beklagte Versicherte seinerseits die Möglichkeit haben, seinen Versicherer durch Streitverkündung, allenfalls durch Gewährleistungsklage (Art. 6 Ziff. 2 in Verbindung mit Art. V des Protokolls Nr. l vgl. Ziff. 223.72) vor den gleichen Richter zu ziehen. Artikel 10 Absatz 2 geht von dem, im heutigen materiellen Haftpflichtrecht weitverbreiteten Umstand aus, dass dem Geschädigten (aus Gründen der Prozessökonomie) ein unmittelbares Forderungsrecht (sogenannte «action directe») gegen den Versicherer des Schädigers eingeräumt wird. Sieht das auf den Anspruch anwendbare Recht (vgl. hierzu Art. 141 IPRG) ein unmittelbares Forderungsrecht vor, so räumt Artikel 10 Absatz 2 dem Geschädigten gegen die Versicherungsgesellschaft die gleichen Gerichtsstände ein, die nach den Artikeln 7-9 dem Versicherungsnehmer zustehen. Weiter gestattet es Artikel 10 Absatz 3 der Versicherungsgesellschaft, den Versicherungsnehmer oder Versicherten durch Streitverkündung vor den gleichen Richter zu ziehen. Dies ist namentlich dort von Interesse, wo der Versicherer aufgrund des Verhaltens des Versicherten gegen diesen oder den Versicherungsnehmer Regressansprüche geltend machen kann. Regressanspruch und Streitverkündung gegen die Regressverpflichteten sind allerdings nicht Sache des Lugano-Übereinkommens, sondern des auf den Sachverhalt anwendbaren Rechts (Art. 10 Abs. 3; vgl. auch Art. 141 und 144 IPRG).

224.23 Bei Klage des Versicherers

Tritt die Versicherungsgesellschaft selber als Klägerin auf, so steht ihr grundsätzlich nur der ordentliche Gerichtsstand des Beklagten zur Verfügung (Art. 11 Abs. 1). Beklagter kann der Versicherungsnehmer, der Versicherte oder der Begünstigte sein. Wenn in Artikel 11 Absatz l die Streitverkündung des Artikels 10 Absatz 3 und in Artikel 11 Absatz 2 die Möglichkeit der Widerklage an einem der in den Artikeln 7-10 vorgesehenen Gerichtsstände vorbehalten werden, so sind das nur Präzisierungen, welche die allgemeinen Regeln bestätigen (Art. 6 Ziff. 2 und 3).

224.24 Die Gerichtsstandsvereinbarung

Parallel zu den in den Artikeln 8-10 vorgesehenen Gerichtsständen sieht Artikel 12 zum Schutz der Versicherungsnehmerseite zudem eine Beschränkung der Gerichtsstandsvereinbarung vor. Danach dürfen Prorogationsverträge grundsätzlich nur nach Entstehung des Rechtsstreites geschlossen werden (Ziff. 1). Werden sie früher geschlossen, so müssen sie zugunsten, nicht zu Lasten, des Versicherungsnehmers, Versicherten oder Begünstigten lauten. Artikel 12 nennt hierzu drei Beispiele (Ziff. 2-4). Danach ist eine auch vor Entstehung des Rechtsstreits getroffene Prorogation gültig, wenn sie 1. der Versicherungsnehmerseite mehrere, andere und wohl auch günstigere Gerichtsstände eröffnet, als sie in den Artikeln 8-10 vorgesehen sind (Ziff. 2); 2. für Auslandschäden das gemeinsame Inlandforum vorsieht (Ziff. 3); oder 3. zwischen einem inländischen Versicherer und einem ausländischen Versicherungsnehmer (Ziff. 4) geschlossen wird. Für den letzteren Fall sieht Ziffer 4 immerhin zwei Ausnahmen vor. Danach bleibt die Prorogation ausgeschlossen, wenn der ausländische Versicherte eine im Inland gesetzlich vorgeschriebene (z. B. eine Auto- oder Fahrradhaftpflichtversicherung an der Grenze) oder eine auf ein Grundstück im Inland bezogene Versicherung (z. B. eine Immobiliarversicherung für ein Ferienhaus) abschliesst. Besonders gelagert ist die Ausnahme von Artikel 12 Ziffer 5. Sie betrifft die Grossrisikodeckung für Transporte zu Wasser sowie in der Luft und erfasst die in Artikel 12 a genannten Schäden an den Transportmitteln (Seeschiffe, Luftfahrzeuge) oder der transportierten Ware (Ziff. 1), aber auch die Schäden, die vom Transportmittel oder vom Transportgut ausgehen (Ziff. 2) bzw. von einem der beiden am anderen verursacht werden (Ziff. 3 und 4). Für diese Kategorie von Versicherungsverträgen, an denen keine geschäftsunerfahrenen Einzelpersonen beteiligt sind, ist die Prorogation unbegrenzt zulässig. Die Beförderung von Personen und Reisegepäck ist ausdrücklich ausgenommen (Art. 12 a Ziff. l Bst. b).

225 Die Zuständigkeit für Verbrauchersachen

225.1 Übersicht Ähnlich wie die Artikel 7-12 a für Versicherungsverträge, sehen die Artikel 13-15 eine Sonderregelung für Klagen im Zusammenhang mit Verbraucherverträgen vor. Auch diese Sonderregelung ist im Hinblick auf den verfahrensrechtlichen Schutz der schwächeren Vertragspartei geschaffen worden. Entsprechend unterscheidet auch dieser 4. Abschnitt zwischen den Klagen, die der Konsument gegen den Verkäufer oder der Darlehensgeber einreicht, und den Klagen, welche eine dieser Personengruppen gegen den Konsumenten richten. Die Artikel 13-15 sind unverändert dem Brüsseler Übereinkommen entnommen worden. Sie entsprechen auch in den Mitgliedstaaten der EFTA einer in den letzten Jahren zunehmend entwickelten Sozialpolitik. Für die Schweiz kann auf die Artikel 114 und 120 IPRG, für Österreich z. B. auf Paragraph 41 IPRG verwiesen werden.

Im Brüsseler Übereinkommen selber hat dieser Abschnitt eine bemerkenswerte Entwicklung durchlaufen. In ihrer ursprünglichen Fassung von 1968 waren die Artikel 13 ff. auf Abzahlungsgeschäfte beschränkt. Anlässlich der Verhandlungen über den Beitritt des Vereinigten Königreichs, Dänemarks und Irlands (1978) wurde aber Artikel 13 neu formuliert. Als Vorlage haben dabei die Vorarbeiten zu Artikel l des am 25. Oktober 1980 von der Haager Konferenz für internationales Privatrecht verabschiedeten Textes über das auf gewisse Konsumentenkäufe anzuwendende Recht (Actes et doc. Bd. II, Den Haag 1982, S. 178), ferner die Vorarbeiten zu Artikels des Römer EG-Übereinkommens vom 19. Juni 1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Praxis des internationalen Privat- und Verfahrensrechts, IPRax 1981, 67) gedient.

225.2 Die Verbrauchersachen

Nach der neuen Formulierung von Artikel 13 erfasst der 4. Abschnitt ganz allgemein Verträge, die eine Person zum persönlichen Gebrauch und nicht in Ausübung ihrer beruflichen oder geschäftlichen Tätigkeit abgeschlossen hat und bei denen es inhaltlich um einen der folgenden drei Tatbestände geht: 1. um den Kauf einer beweglichen Sache auf Abzahlung; 2. um ein ratenweises rückzahlbares Darlehen zur Finanzierung eines solchen Kaufs oder um ein ähnliches Kreditgeschäft, oder 3. ganz allgemein um die Erbringung einer Dienstleistung oder die Lieferung einer beweglichen Sache, dies zumindest in den Fällen, wo Werbung und Angebot zum Abschluss sowie das Akzept des Käufers in dessen Wohnsitzstaat erfolgt sind. Ausgeschlossen sind nach Artikel 13 Absatz 3 die Beförderungsverträge. Dies war nötig, weil über den Personenbeförderungsvertrag auf dem Wasser-, Strassen-, Schienen- oder Luftweg bereits ein dichtes Netz multilateraler Staatsverträge besteht und darin jeweils auch die Zuständigkeit geregelt wird. Aufgrund von Artikel 57 gehen diese Zuständigkeitsbestimmungen dieser SpezialVerträge dem Lugano-Übereinkommen ohnehin vor. Auch die besonderen Gerichtsstände in Verbrauchersachen sind mit der Sonderbestimmung des Artikels 28 Absatz l verbunden. Danach ist der Anerkennungs- bzw. Vollstreckungsrichter ermächtigt zu prüfen, ob der Urteilsrichter die in den Artikeln 13-15 vorgesehenen besonderen Gerichtsstände beachtet hat.

225.3 Die Gerichtsstände im einzelnen

Gleich wie bei den Versicherungsverträgen (Ziff. 224.2), unterscheidet das Übereinkommen auch bei den Verträgen mit Konsumenten danach, ob der Konsument oder der Verkäufer bzw. Darlehensgeber klagt. Für beide Fälle ist festzuhalten, dass das Übereinkommen grundsätzlich nur zur Anwendung kommt, wenn der Beklagte seinen Wohnsitz in einem Vertragsstaat hat. Dies geht implizit aus Artikel 13 Absatz l hervor, wo Artikel 4 vorbehalten wird; eine Ausnahme ergibt sich immerhin aus Artikel 13 Absatz 2 (vgl. nachstehend).

Klagt der Konsument, so kann er seine Klage nach Artikel 14 Absatz l entweder bei seinem eigenen Wohnsitzrichter (forum actoris) oder beim Wohnsitzrichter des Beklagten anbringen. Wie überall, wo das Übereinkommen auf den Wohnsitzrichter abstellt (Art. 2 und 8 Ziff. 1), ist auch in Artikel 14 Absatz l die internationale, nicht auch die örtliche Zuständigkeit gemeint. Da es sich beim Verkäufer oder Darlehensgeber vielfach um eine Handelsgesellschaft handelt, kommt auch hier der Gesichtspunkt der Zweigniederlassung oder Agentur in Betracht, und zwar ebenfalls in zwei Spielarten (vgl. Ziff. 224.21 Punkt 2). Einmal kann die Niederlassung aktuell werden, weil in Artikel 13 Absatz l ein Vorbehalt zugunsten von Artikel 5 Ziffer 5 vorgesehen ist. Danach kann der Verkäufer oder Darlehensgeber, der in einem Vertragsstaat seinen Sitz hat, der aber durch eine Niederlassung oder Agentur in einem anderen Vertragsstaat tätig wird, für Konsumentengeschäfte, die er von dieser Niederlassung aus betreibt, am Ort der Niederlassung eingeklagt werden (Art. 5 Ziff. 5). Zum anderen bezieht sich Artikel 13 Absatz 2 auf den Fall, da der Sitz des Verkäufers oder Darlehensgebers sich ausserhalb der Vertragsstaaten befindet, er aber in einem der Vertragsstaaten eine Agentur oder Niederlassung unterhält. In diesem Fall kann der Beklagte auch an jener Niederlassung ins Recht gefasst werden, selbst wenn der streitige Vertrag vom Hauptsitz aus getätigt worden sein sollte. Wird die Klage vom Verkäufer oder Darlehensgeber erhoben, so kann er nur beim ordentlichen Richter des Beklagten vorgehen (Art. 14 Abs. 2). Im einen wie im anderen Fall kann der Beklagte vor dem Richter der Haupt- seine Widerklage einreichen (Art. 14 Abs. 3). Gleich wie für Versicherungs- wird auch für Konsumentenstreitigkeiten die Möglichkeit der Gerichtsstandsvereinbarung eingeschränkt. Nach Artikel 15 ist eine solche Vereinbarung grundsätzlich nur nach Entstehung des Rechtsstreites zulässig (Ziff. 1); eine vor Entstehung des Streites abgeschlossene Gerichtsstandsvereinbarung ist nur zulässig, wenn sie zugunsten des Verbrauchers noch andere, ihm günstigere Gerichtsstände einräumt (Ziff. 2) oder wenn sie für beide Parteien den gemeinsamen Wohnsitz oder den gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt als Gerichtsstand festschreiben will. Die Regelung deckt sich im Ergebnis mit Artikel 114 Absatz l IPRG.

226 Die ausschliesslichen Gerichtsstände

226.1 Übersicht Neben dem allgemeinen (Art. 2), den alternativen (Art. 5-6a) und den besonderen (Art. 7-15) sieht das Übereinkommen in Artikel 16 fünf ausschliessliche Gerichtsstände vor. Sie betreffen Immobiliar-, Gesellschafts-, Register-, Patent- und Zwangsvollstreckungssachen. Ausschliessliche Zuständigkeit im Sinne von Artikel 16 meint eine Zuständigkeit, die zwingend und ausschliesslich ist. Dies wird durch Artikel 19 bestätigt, wonach die Gerichte jedes Vertragsstaates sich von Amtes wegen für unzuständig

zu erklären haben, sobald den Gerichten eines anderen Vertragsstaates eine ausschliessliche Zuständigkeit nach Artikel 16 zukommt. Die Gerichtsstände des Artikels 16 zeichnen sich durch eine weitere Besonderheit aus: Während die Artikel 2-15 Wohnsitz des Beklagten in einem der Vertragsstaaten voraussetzen, stellt Artikel 16 einzig auf die enge Beziehung des Streitgegenstandes zum Gericht ab, ohne dass es auf den Wohnsitz der Parteien ankäme. Auch die Gerichtsstandsvereinbarung nach Artikel 17 begründet an sich eine ausschliessliche Zuständigkeit. In Konkurrenz mit einem Gerichtsstand nach Artikel 16 hat sie jedoch zurückzutreten (vgl. Art. 19). Gleich wie Artikel 2, aber im Unterschied zu Artikel 5, regelt Artikel 16 nur die internationale, nicht auch die örtliche Zuständigkeit. Zuständig sind jeweils die Gerichte des Vertragsstaates, zu dem die in den Ziffern 1-5 geforderte enge Sachbeziehung besteht. Welches Gericht innerhalb des so bezeichneten Staates die Klage an die Hand zu nehmen hat, ist Sache des innerstaatlichen Rechtes.

226.2 Klagen betreffend unbewegliche Sachen

Nach Artikel 16 Ziffer l sind Klagen, welche dingliche Rechte an einem Grundstück oder die Miete bzw. Pacht eines Grundstücks betreffen, ausschliesslich vor die Gerichte des Vertragsstaates zu bringen, in dem das Grundstück gelegen ist. Soweit es sich in Artikel 16 Ziffer l um dingliche Klagen handelt, waren sich alle Mitgliedstaaten der EG und der EFTA über die Richtigkeit dieses Gerichtsstandes einig. Auch Artikel 97 IPRG sieht für solche Klagen die ausschliessliche Zuständigkeit am Lageort vor, und in der Rechtsprechung hat dieser Grundsatz bisher kaum zu Auslegungsschwierigkeiten Anlass gegeben. Anders liegen die Dinge bei Grundstückmiete und Grundstückpacht. Der EuGH hatte sich zu Artikel 16 Ziffer l des Brüsseler Übereinkommens bisher dreimal zu äussern; alle drei Fälle betrafen Streitigkeiten aus Miete oder Pacht. Nach der Rechtsprechung i. S. Sanders c. van der Putte (Urteil des EuGH vom 14. Dez. 1977 - Nr. 73/77; Slg. 1977, 2383) ist Artikel 16 Ziffer l grundsätzlich eng auszulegen. In diesem Sinn erfasst er z. B. nicht die Untermiete, bei welcher der Mieter einer Liegenschaft ein Ladenlokal an einen Dritten weitervermietet. Umgekehrt war in Scherens c. Marenhout und van Poucke (Urteil des EuGH vom 6. Juli 1988 - Nr. 158/87; Slg. 1988, noch nicht publiziert) für ein Grundstück, das teils in Belgien, teils in den Niederlanden gelegen war, die Existenz eines Pachtvertrages zu beurteilen. Diese Frage wies der EuGH für den in Belgien gelegenen Teil belgischen, für den in den Niederlanden gelegenen Teil den holländischen Gerichten zu. Zu einer grösseren Kontroverse führte die Entscheidung i. S. Rasier c. Rottwinkel (Urteil des EuGH vom 15. Jan. 1985 - Nr. 241/83; Slg. 1985, 99). In einem Rechtsstreit zwischen dem deutschen Eigentümer eines in Italien gelegenen Ferienhauses und dem ebenfalls deutschen Mieter waren die Auslegung des Mietvertrages sowie der Ersatz für Beschädigung und Nebenkosten zu beurteilen. Der EuGH verwies beide Parteien an die italienischen Gerichte, die für die Entscheidung dieser Fragen ausschliesslich zuständig seien.

Der Entscheid Rosier c. Rottwinkel stiess bei den Mitgliedstaaten der EFTA auf einhellige Ablehnung, weshalb sie die Herauslösung der Miet- und Pachtverhältnisse aus Artikel 16 Ziffer l forderten. Die Mitgliedstaaten der EG glaubten, sich mit Rücksicht auf landwirtschaftliche und gewerbliche Pachten, aber auch im Hinblick auf die in den meisten Staaten geltende Mieterschutzgesetzgebung der Haltung der Mitgliedstaaten der EFTA nicht anschliessen zu können. Im Sinne eines Kompromisses wurde wenigstens für kurzfristige, insbesondere für Ferienmieten eine Ausnahme vorgesehen (Ziff. l Bst. b). Dabei darf es sich nur um die Miete bzw. Pacht zum vorübergehenden privaten Gebrauch während höchstens sechs Monaten handeln und der Vertrag muss zwischen Parteien geschlossen werden, von denen der Mieter oder Pächter eine natürliche Person ist und von denen keine im Lagestaat des Grundstückes wohnt. Die Beschränkung auf Privatpersonen will den Bedenken der Mittelmeerstaaten Rechnung tragen, die befürchten, ihre Grundeigentümer könnten durch Gesellschaftsgründungen im Ausland die lokale Mieterschutzgesetzgebung unterlaufen ; gleichzeitig wollte man sicherstellen, dass sich auch ausländische Immobiliengesellschaften an die lokale Preispolitik halten. Trotz der eng gehaltenen Ausnahme haben gewisse Mittelmeerstaaten hierzu einen Vorbehalt erzwungen: Nach Artikel \b des Protokolls Nr. l wären diese Staaten, falls sie vom Vorbehalt Gebrauch machen, nicht verpflichtet, ein Urteil anzuerkennen, das in einem anderen als dem Lagestaat ergangen ist. Selbst wenn er benutzt würde, dürfte dieser Vorbehalt in der Praxis kaum je von Bedeutung sein. In Artikel 6 des Beitrittsübereinkommens von San Sebastian, mit welchem Spanien und Portugal dem Brüsseler Übereinkommen beitreten, ist die neue Fassung von Artikel 16 Ziffer l Buchstabe b ins Brüsseler Übereinkommen übernommen worden, allerdings mit zwei Abweichungen: Einmal müssen die beiden Vertragsparteien natürliche Personen sein und nicht bloss ausserhalb des Lagestaates wohnen, sondern im Ausland im gleichen Vertragsstaat Wohnsitz haben. Dafür wurde zum anderen auf den Vorbehalt von Artikel I b des Protokolls Nr. l verzichtet.

226.3 Gesellschaftsstreitigkeiten

Der zweite ausschliessliche Gerichtsstand des Artikels 16 betrifft Klagen des Gesellschaftsrechts. Sie sind bei den Gerichten des Staates einzuleiten, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat. Wieder handelt es sich um eine Bestimmung über die internationale, nicht auch die örtliche Zuständigkeit, die folglich der Konkretisierung durch das nationale Recht (z. B. durch Art. 151 IPRG) bedarf. In welchem Staat die Gesellschaft ihren Sitz hat, ist laut Artikel 53 Absatz l nach dem Recht des urteilenden Gerichtes (lex fori) zu beurteilen. Die alte Streitfrage, ob dabei der statutarische oder der tatsächliche Sitz massgeblich ist, wird durch Artikel 53 nicht gelöst. In Artikel 16 Ziffer 2 sind nicht alle gesellschaftsrechtlichen Klagen erfasst. Sie gilt nur für jene Klagen, welche Bestand und Gültigkeit sowie die Auflösung der Gesellschaft betreffen; darunter fallen ferner die Klagen auf Anfechtung von Organbeschlüssen, insbesondere Beschlüssen der Generalversammlung

oder des Verwaltungsrates. Nicht erfasst sind hingegen die Verantwortlichkeitsklagen, die von Gesellschaften, Organen oder einzelnen Gesellschaftern angestrengt werden, bzw. gegen diese gerichtet sind; auch nicht erfasst sind die verschiedenen Klagen zugunsten von Minderheiten. Für alle diese Klagen gelten die allgemeinen Zuständigkeitsregeln (Art. 2, 5 und 17).

226.4 Registersachen

In Artikel 16 Ziffer 3 werden Klagen betreffend Gültigkeit und Wirkungen von Registereintragungen ausschliesslich den Gerichten des Registerstaates vorbehalten. Gedacht ist insbesondere an Streitigkeiten betreffend das Grundbuch, das Handelsregister, das Register der Eigentumsvorbehalte oder die Register betreffend Hypotheken an gewissen Wirtschaftsgütern (Viehverpfändung, Schiffsregister, Luftfahrzeugbuch und ähnliches). Die Regelung erscheint richtig, denn jeder Staat entscheidet selber darüber, wie er seine Register führt, was einzutragen ist und welche Anforderung an einen Eintragungstatbestand gestellt werden.

226.5 Gewerbliche Schutzrechte

Aus ähnlichen Überlegungen wie für die Registerklagen im allgemeinen, sieht Artikel 16 Ziffer 4 vor, dass auch die Klagen betreffend Eintragung und Gültigkeit gewerblicher Schutzrechte (Patente, Marken, Muster und Modelle) vor den Gerichten des Staates auszutragen sind, in dem die Hinterlegung und Registrierung erfolgen soll. Der Schutz dieser Rechte ist streng territorial geregelt und hängt insbesondere von der Zulassung eines solchen Rechtes zur Registrierung in einem bestimmten Staat ab. In der Regel geht es dabei um Anmelde- und Erteilungsverfahren, bzw. um Einspruchs- oder Nichtigkeitsstreitigkeiten. Nicht unter Artikel 16 Ziffer 4, sondern unter die allgemeinen Regeln des Übereinkommens fallen Schadenersatz-, Verletzungs- und ähnliche Schutz- oder Abwehrklagen. Artikel 16 Ziffer 4 erfährt in Artikel V d des Protokolls Nr. l eine zusätzliche Präzisierung. Anlehnend an das Europäische (Münchner) Übereinkommen vom 5. Oktober 1973 über die Erteilung europäischer Patente (SR 0.232.142.2) erklärt es die Gerichte des Staates, für dessen Gebiet ein europäisches Patent erteilt wurde, für Streitigkeiten über die Erteilung oder Gültigkeit solcher Patente für ausschliesslich zuständig.

226.6 Zwangsvollstreckung

Artikel 16 Ziffer 5 schliesslich erklärt nicht bloss für Klagen, sondern generell für Verfahren, welche die Zwangsvollstreckung zum Gegenstand haben, die Gerichte des Staates, in dem die Vollstreckung durchgeführt werden soll, für ausschliesslich zuständig. In der Schweiz gehören dazu namentlich die SchKG-Verfahren betr. das Betreibungs-, das Arrest- und das Pfändungsverfahren sowie das Verfahren auf Pfandverwertung (Bundesgesetz vom l I.April 1889 über

Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG; SR 281.1). Dazu gehören auch die Zuständigkeiten zum Entscheid über die unmittelbar mit diesen Verfahren in Zusammenhang stehenden Angriffs- und Verteidigungsmittel, etwa die Zuständigkeit zur Ausstellung des Zahlungsbefehls oder zum Entscheid über die Rechtsöffnung. Hingegen sind die Aberkennungs- und die Rückforderungsklage, die nach Bewilligung der Rechtsöffnung (Art. 83 Abs. 2 SchKG) eingeleitet werden, bzw. nach erfolgter Betreibung (Art. 86 SchKG) materiellrechtlicher Natur. Zu den Verfahren nach Artikel 16 Ziffer 5 gehören aber wieder der Pfändungsbeschluss, das Widerspruchsverfahren sowie die Zuständigkeit zum Widerspruchsprozess (Art. 107 SchKG), desgleichen die Verwertung, die Kollokation und der Kollokationsprozess (Art. 148 SchKG); auch der Arrest (Art. 271 SchKG) gehört hierher, nicht aber die sog. Arrestprosequierungsklage (Art. 278 SchKG; Art. 4 IPRG), sie ist materiellrechtlicher Natur.

227 Gerichtsstandsvereinbarung und Einlassung

Als sechsten Zuständigkeitsgrund sieht das Übereinkommen neben der ordentlichen (Art. 2), der besonderen (Art. 5 ff.), der Versicherungs- (Art. 7 ff.), der Konsumenten- (Art. 13 ff.) und der ausschliesslichen Zuständigkeit (Art. 16) den Parteiwillen vor; er kann ausdrücklich (Art. 17) oder stillschweigend (Art. 18) geäussert werden.

227.1 Die Voraussetzungen

Artikel 17 macht die Zulässigkeit der Gerichtsstandsvereinbarung von fünf Voraussetzungen abhängig. Er verlangt 1. eine Vereinbarung; 2. einen konkreten Rechtsstreit; 3. einen internationalen Sachverhalt; 4. die Bezeichnung von Gerichten eines Vertragsstaates sowie 5. Parteien mit einem minimalen Bezug zum Kreis der Vertragsstaaten. 1. Vereinbarung: Nach Artikel 17 Absatz l muss der Gerichtsstand vereinbart sein, das heisst ihm muss eine übereinstimmende Willensäusserung der Parteien zugrunde liegen. Über die Ausdrücklichkeit der Willenseinigung gibt der zweite Satz Auskunft, der die Formerfordernisse umschreibt (vgl. Ziff. 227.2). In diesem Satz, der bereits wiederholt Änderungen erfahren hat, vermengen sich Formerfordernisse und Anforderungen an die materielle Willenseinigung. Die materielle Einigung setzt keine formalisierte, schriftlich festgehaltene Klausel voraus; es genügt eine mündliche oder eine Einigung, die sich aus den Umständen, z. B. aus dem Verweis auf andere Schriftstücke (Korrespondenz, Geschäftsbedingungen) ergibt. In jedem Fall verlangt aber der erste Satz, dass die Vereinbarung auf einer Willenseinigung beider Parteien beruht und nicht unbemerkt von einer Seite in den Vertragsinhalt hineingenommen wurde. Gegenüber dieser Regel bedeutet Absatz 4 keine Ausnahme, sondern eine Präzisierung. Auch die zu-

gunsten nur einer Partei lautende Prorogation beruht auf einer Willenseinigung der Parteien; einseitig ist lediglich das Ausübungsrecht. Das Übereinkommen sieht solche Bestimmungen in Artikel 12 Ziffer 2 zugunsten des Versicherungsnehmers und in Artikel 15 Ziffer 2 zugunsten des Konsumenten vor. Eine Ausnahme sieht hingegen Artikel 17 Absatz 2 für Prorogationsklauseln in //wf-Bedingungen vor. Ein trust kann auch durch einseitiges Rechtsgeschäft begründet werden; sieht dessen Grunddokument eine Gerichtsstandsklausel vor, soll sie im «Innen»verhältnis, das heisst für und gegen Begründer, trustée und Begünstigten wirksam sein. 2. Konkreter Rechtsstreit: Die Prorogation des Artikels 17 kann sich auf bereits entstandene oder auf künftige Streitfälle beziehen. Im letzteren Fall kann jedoch die Vereinbarung nicht für irgendwelche Divergenzen, sondern nur für Fälle herangezogen werden, die mit einem bestimmten Rechtsverhältnis, z. B. einem Vertrag zu tun haben, für den oder in dessen Rahmen die Prorogation getroffen wurde. Mit dieser Formulierung soll vermieden werden, dass der schwächeren Vertragspartei mit einer allgemeinen Klausel selbst für noch nicht voraussehbare Vertragsverhältnisse bereits ein Gerichtsstand aufgenötigt wird. Gegenüber Vereinbarungen über künftige Streitfälle enthalten die Absätze 3 und 5 weitere Einschränkungen. Absatz 3 ruft die in Artikel 12 Ziffer l (Versicherungsverträge) und in Artikel 15 Ziffer l (Verbraucherverträge) vorgesehenen Begrenzungen in Erinnerung. Danach darf auf diesen beiden Gebieten eine Prorogation grundsätzlich nur nach Entstehung des Rechtsstreites getroffen werden. Absatz 5 dehnt die gleichen Regeln auf Arbeitsverträge aus. Durch das Beitrittsübereinkommen vom 26. Mai 1989 von San Sebastian, mit dem Spanien und Portugal dem Brüsseler Übereinkommen beitreten, wird dieser Absatz (mit einer kleinen Anpassung an die Inhalte von Art. 12 Ziff. 2 und Art. 15 Ziff. 2) auch in das Brüsseler Übereinkommen überführt. 3. Internationaler Sachverhalt: Die Gerichtsstandsvereinbarung im Sinne von Artikel 17 steht nur zur Verfügung, wenn - wie dies für alle Gerichtsstände des Übereinkommens der Fall ist - ein international gelagerter Sachverhalt

zu beurteilen ist. Dies geht schon aus der Präambel hervor (vgl. auch Bericht Jenard, Amtsbl. der EG, C 54 vom 5. März 1979, S. 8). Aber auch Artikel 17 enthält klare Hinweise in diesem Sinn. Nach Absatz l, Satz l, muss wenigstens eine Partei Wohnsitz in einem Vertragsstaat haben und es sind die Gerichte eines Vertragsstaates zu wählen; der zweite Satz befasst sich mit der Form der Vereinbarung im internationalen Handel und der dritte Satz bezieht sich speziell auf den Fall, da keine Person Wohnsitz in einem Vertragsstaat hat (über die verschiedenen Fälle vgl. nachstehend Ziff. 5). 4. Gerichte eines Vertragsstaates: Die Vereinbarung nach Artikel 17 muss auf die Gerichte eines Vertragsstaates lauten. Dabei kann bloss die internationale oder zugleich auch die örtliche Zuständigkeit festgelegt sein. Fehlt es an der Bezeichnung des örtlich zuständigen Gerichts, so wird diese mit Hilfe des nationalen Rechts zu ergänzen sein.

Durch die Wahl kann ein alternativer (Art. 5) oder ein besonderer (Art. 8 ff.) zu Lasten des allgemeinen Gerichtsstandes bevorzugt werden und umgekehrt. Auch die Wahl eines sog. «neutralen» Richters ist möglich ; eine Grenze wird immerhin durch Absatz 3 gezogen, wonach die Wahl nicht in Verletzung der Artikel 12, 15, 16 und 17 Absatz 5 erfolgen darf. In Artikel 17 nicht geregelt ist die Frage, ob eine Vereinbarung zugunsten der Gerichte eines Drittstaates möglich ist. Artikel 17 verbietet eine solche Wahl nicht. Allerdings wird auch sie die Einschränkungen von Artikel 17 Absatz 3 zu beachten haben. Durch das Beitrittsübereinkommen für Dänemark, das Vereinigte Königreich und Irland (1978) ist in Artikel 17 Absatz l ein dritter Satz eingefügt worden. Er betrifft den Umkehrfall, bei welchem Parteien, die beide nicht Wohnsitz in einem Vertragsstaat haben, sich auf die Gerichte eines Vertragsstaates einigen. Über die Gültigkeit einer solchen Vereinbarung sowie darüber, ob das gewählte Gericht seine Zuständigkeit zu bejahen hat (vgl. hierzu Art. 5 Abs. 2 IPRG), äussert sich Artikel 17 nicht. Hingegen stellt der dritte Satz sicher, dass die negative Bindungswirkung (Derogationseffekt) in allen anderen Vertragsstaaten beachtet wird. 5. Beziehung der Parteien: Damit eine Gerichtsstands Vereinbarung im Sinne von Artikel 17 vorliegt, müssen die beteiligten Parteien eine gewisse Beziehung zum Kreis der Vertragsstaaten aufweisen. Im Normalfall werden Parteien mit Wohnsitz in den Staaten A und B sich auf den Wohnsitzrichter einer Partei einigen. Diese Vereinbarung gilt unabhängig davon, welche Partei als Kläger bzw. als Beklagter auftritt. Artikel 17 ist aber auch anwendbar, wenn beide Parteien im gleichen Vertragsstaat wohnen, aber ihr Rechtsstreit Beziehungen zu einem anderen Vertragsstaat oder zu einem Drittstaat aufweist (Vertragserfüllungs-, Deliktsort) und sie sich auf den gemeinsamen Wohnsitzrichter einigen. Unter Artikel 17 ist auch der Umkehrfall, selbst die Vereinbarung zugunsten eines neutralen Richters in einem anderen Vertragsstaat möglich. Nur,wenn entweder beide Parteien im gleichen Staat wohnen und auch der Sachverhalt kein Auslandselement aufweist, oder wenn umgekehrt keine der Parteien Wohnsitz in einem Vertragsstaat hat, fällt die Vereinbarung nicht unter Artikel 17. Im ersten Fall ist die Prorogation ganz Sache

des nationalen Rechts, im zweiten Fall sorgt Artikel 17 Absatz 3 wenigstens für eine einheitliche Behandlung des Derogationseffektes in allen Vertragsstaaten (Ziff. 227.1 Punkt 4).

227.2 Die Form

Jener Teil von Artikel 17 Absatz l, der die formellen Anforderungen an eine gültige Gerichtsstandsvereinbarung umschreibt, hat in kurzer Zeit zwei Änderungen erfahren.

In der ursprünglichen Fassung von 1968 hatte Artikel 17 vorgesehen, es müsse eine «schriftliche oder eine mündliche, schriftlich bestätigte Vereinbarung» vorliegen. Das Beitrittsübereinkommen für Dänemark, das Vereinigte Königreich und Irland (1978) hat diese Fassung als zu eng empfunden, weil man die englische Praxis, wonach Rechtswahl zugleich Gerichtsstandswahl bedeutet, einbeziehen wollte. Gleichzeitig wollte man gegen eine, nach Ansicht gewisser Handelskreise zu enge Auslegung von Artikel 17 durch den EuGH reagieren. Dieser hatte in den Entscheiden Calzoni e. Rüwa (Urteil des EuGH vom 14. Dez. 1976 - Nr. 24/786; Slg. 1976, 1831) und Sergoura c. Bonakdarian (Urteil des EuGH vom 14. Dez. 1976 - Nr. 25/76; Slg. 1976, 1851) erklärt, auch wenn die Vereinbarung durch Bezugnahme auf allgemeine Geschäftsbedingungen erfolge, müsse der Hinweis ausdrücklich sein, das blosse Beifügen der Geschäftsbedingungen zu einer Vertragsbestätigung genüge nicht. In der Revision von 1978 wurde daher liberalisierend formuliert, die Gerichtsstandsvereinbarung müsse wie folgt geschlossen werden: schriftlich oder mündlich mit schriftlicher Bestätigung oder im internationalen Handelsverkehr in einer Form, die den internationalen Handelsbräuchen entspricht, die den Parteien bekannt sind oder die ihnen als bekannt angesehen werden müssen.

Den Vertretern der EFTA-Staaten ging diese neue Formulierung zu weit, weil sie geeignet schien, die Parteien zu leicht an sogenannte Handelsbräuche zu binden (vgl. auch Ziff. 142 Punkt 6). Vor allem fehlt ihr das für Bräuche wesentliche Element, dass diese entweder zwischen den Parteien oder zumindest für Transaktionen in der betreffenden Branche einer gewissen Gepflogenheit entsprechen. In diesem Sinn ist der zweite Satz im Lugano-Übereinkommen neu formuliert worden. Durch das Beitrittsübereinkommen für Spanien und Portugal von San Sebastian ist diese Formulierung nun auch ins Brüsseler Übereinkommen übernommen worden. Die neue Formulierung lehnt sich eng an Artikel 9 des Wiener Übereinkommens vom 11. April 1980 über den internationalen Warenkauf &n (BB1 79*9 I 884). Damit ist sichergestellt, dass im internationalen Verkehr hinsichtlich der Massgeblichkeit von Handelsbräuchen für das materielle Recht wie auch für die Gerichtsstandsvereinbarung gleichwertige Anforderungen gelten. Abweichend von Artikel 17 Absatz l wird die Form der Gerichtsstandsvereinbarungen gegenüber Personen mit Wohnsitz in Luxemburg geregelt: Diese Personen müssen die Vereinbarung «ausdrücklich und besonders angenommen» haben, sonst kann sie ihnen nicht entgegengehalten werden (Art. I Abs. 2 des Protokolls Nr. 1).

227.3 Die Einlassung

Nach Artikel 18 wird das Gericht eines Vertragsstaates (internationale und örtliche Zuständigkeit), das nach Übereinkommen an sich nicht zuständig wäre, dadurch zuständig, dass sich der Beklagte vorbehaltlos auf das Verfahren einlässt.

Über die Anwendungsvoraussetzungen dieser Bestimmung lässt sich deren Wortlaut nichts entnehmen. Nach Sinn und Zweck des Übereinkommens ist auch hier eine gewisse Beziehung der Parteien zum Kreis der Vertragsstaaten zu fordern. In der Doktrin werden teils die Voraussetzungen von Artikel 17 Absatz l, teils jene der Artikel 2 und 3 Absatz l herangezogen. Im ersten Fall könnte der Kläger vor seinem eigenen Richter klagen (forum actoris), und dessen Zuständigkeit wäre im Sinne des Übereinkommens begründet, sobald sich der Beklagte einlässt. Im zweiten Fall müsste der Beklagte bereits Wohnsitz in einem Vertragsstaat haben und Artikel 18 würde dazu dienen, ihn in einem anderen Vertragsstaat vor einen anderen als den in Artikel 2, 5 oder 7 ff. bezeichneten Richter zu ziehen. Die Praxis hatte sich mit der Frage noch nicht zu befassen. Laut Bericht Jenard (a. a. O., S. 38) soll Artikel 18 unter anderem in Fällen, da der Kläger (aus Gewohnheit) einen exorbitanten Gerichtsstand in Anspruch genommen hat, helfen, diesen Fehler gegenüber einem Beklagten aus einem anderen Vertragsstaat durch Einlassung zu heilen. Immerhin soll durch Artikel 18 kein ausschliesslicher Gerichtsstand im Sinne von Artikel 16 ausgeschlossen werden können. Nicht als Einlassung ist es anzusehen, wenn der Beklagte nur erscheint, um die fehlende Zuständigkeit zu rügen. Nach den Entscheiden i. S. Elefanten Schuh c. Jacqmain (Urteil des EuGH vom 24. Juni 1981 - Nr. 150/80; Slg. 1981, 1671) und Rohr c. Ossberger (Urteil des EuGH vom 22. Okt. 1981 - Nr. 27/81; Slg. 1981, 2431) liegt auch dann noch keine Einlassung vor, wenn sich der Beklagte eventualiter, das heisst für den Fall, dass seine Zuständigkeitsrüge nicht gehört wird, zur Hauptsache äussert.

228 Die Zuständigkeitskontrolle

228.1 Im allgemeinen Die Übereinkommen über die Anerkennung und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen räumen der Zuständigkeitskontrolle regelmässig viel Platz ein. Das gilt auch für die verschiedenen von der Schweiz abgeschlossenen Vollstrekkungsabkommen. Dabei wird die Kontrollaufgabe ordentlicherweise dem Vollstreckungsrichter übertragen. Das Brüsseler und ihm folgend das Lugano-Übereinkommen gehen einen anderen Weg. Sie haben einen wesentlichen Teil der Zuständigkeitskontrolle ins Urteilsverfahren vorverlegt. Dadurch wird das Vollstreckungsverfahren wesentlich entlastet (vgl. Ziff. 232, 234). Bereits aus dem zwingenden Charakter des Übereinkommens, das will, dass die Richter der Vertragsstaaten seine Bestimmungen grundsätzlich von Amts wegen anzuwenden haben, geht auch hervor, dass der angerufene Richter jeweils von sich aus zu prüfen hat, ob er im Sinne des Übereinkommens zuständig sei.

228.2 Im besonderen

Der allgemeine Grundsatz wird in den Artikeln 19 und 20 für zwei Sonderfälle noch ausdrücklich betont. Nach Artikel 19 hat sich jedes Gericht von Amtes wegen für unzuständig zu erklären, wenn der Streit, für den es angerufen wird, aufgrund von Artikel 16 in die ausschliessliche Zuständigkeit des Gerichtes eines anderen Vertragsstaates gehört. Artikel 19 wiederholt damit, was an sich schon in den Artikeln 4 Absatz l, 17 Absatz 3 und 18 klar herausgestrichen wird: Die Zuständigkeiten des Artikels 16 haben Priorität vor jeder anderen Zuständigkeit, und diese ist von Amtes wegen zu beachten. Insofern bedarf auch Artikel 23 der Präzisierung. Wenn er anordnet, dass in Fällen, wo für eine Klage die ausschliessliche Zuständigkeit verschiedener Gerichte gegeben sei, das zuerst angerufene Gericht Priorität habe, so mag diese Regel für Zuständigkeitskonkurrenzen innerhalb von Artikel 16 bzw. 17 zutreffen. Bei einer Konkurrenz zwischen einer ausschliesslichen Zuständigkeit nach Artikel 16 und einer solchen nach Artikel 17 setzt sich jedoch Artikel 16 stets durch. Artikel 20 verpflichtet zu erhöhter Aufmerksamkeit bei der Zuständigkeitskontrolle, sobald der Beklagte nicht erscheint, somit ein Kontumazialurteil droht. Nach Absatz l hat sich das Gericht von Amtes wegen für unzuständig zu erklären, wenn der Beklagte in einem Vertragsstaat wohnt und die Zuständigkeit des angerufenen Richters aufgrund des Übereinkommens nicht begründet ist. Aber selbst wenn die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes aufgrund des Übereinkommens zu bejahen ist, darf der Richter das Verfahren nicht einfach fortsetzen. Vielmehr muss er laut Absatz 2 das Verfahren aussetzen, bis er festgestellt hat, dass dem Beklagten die Klage und die den Prozess einleitende Ladung tatsächlich und so rechtzeitig zugegangen ist, dass er genügend Zeit und Gelegenheit gehabt hätte, seine Verteidigung zu organisieren. Der Nachweis über den effektiven Zugang der Prozessladung ist im internationalen Zivilprozessrecht nicht immer möglich. Deshalb begnügt sich Artikel 20 Absatz 2 ersatzweise mit dem Nachweis, dass alle erforderlichen Massnahmen zur rechtzeitigen und effektiven Information des Beklagten unternommen wurden. Artikel 20 sagt nicht selber, in welcher Form vorzugehen ist, um gegenüber dem

Beklagten eine effektive, ihn wirklich erreichende Ladung vorzunehmen. Absatz 3 verweist hierfür auf das Haager Übereinkommen vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und aussergërichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- und Handelssachen. Dieses ist mit Ausnahme von Irland, Island, Österreich und der Schweiz von allen EG- und EFTA-Staaten ratifiziert worden. Schweizerischerseits wird dessen Ratifizierung zur Zeit vorbereitet, so dass unser Land voraussichtlich auch in dieser Frage an gesamteuropäisch vereinheitlichtem Recht teilhaben wird. Artikel 20 Absatz 3 wird hinsichtlich des Rechtshilfeverkehrs für gerichtliche Zustellungen durch einen Artikel IV des Protokolls Nr. l ergänzt. Dessen Absatz 2 erlaubt gegenüber Staaten, welche gegen diese Bestimmung keinen Vorbehalt anbringen, den unmittelbaren Verkehr zwischen den Gerichten. Die

Schweiz hat den unmittelbaren Gerichtsverkehr noch nicht mit allen EG- und EFTA-Staaten eingeführt. Die Frage wird im Zusammenhang mit der Ratifizierung des Haager Zustellungs-übereinkommens umfassend zu prüfen sein. Da diese beiden Übereinkommen nicht gleichzeitig in Kraft treten, wird die Schweiz vorübergehend einen Vorbehalt gegenüber dem erwähnten Artikel IV Absatz 2 anzubringen haben.

229 Rechtshängigkeit, Sachzusammenhang und einstweiliger

Rechtsschutz Jede Zuständigkeitsordnung, die innerstaatliche wie die staatsvertragliche, muss, will sie umfassend sein, gewisse Überschneidungen zwischen den einzelnen Zuständigkeitsgründen in Kauf nehmen. Den Instituten der Rechtshängigkeit und des Sachzusammenhangs kommt dabei die Funktion eines auskorrigierenden Koordinators zu, und die Regel über den einstweiligen Rechtsschutz erlaubt dringende Sicherungsmassnahmen, ohne vorgängig einen umfassenden Zuständigkeitsstreit austragen zu müssen. Dies gilt auch für das Lugano-Übereinkommen.

229.1 Die Rechtshängigkeit

Unter dem Lugano-Übereinkommen steht dem Kläger die Wahl zwischen dem allgemeinen (Art. 2) und den konkurrierenden (Art. 5 ff.) Gerichtsständen offen; weiter kann er nach Artikel 57 Absätze l und 2 auch die Gerichtsstände aus einem einschlägigen multilateralen Spezialabkommen anrufen (Ziff. 243.3), und nach Artikel 4 Absatz l können die Gerichtsstände des nationalen Rechts herangezogen werden, sobald der Beklagte seinen Wohnsitz nicht in einem Vertragsstaat hat. Dies alles kann zur Folge haben, dass zwischen den gleichen Parteien über denselben Streitgegenstand Klagen in verschiedenen Vertragsstaaten eingereicht werden können. Es kann z. B. die eine Partei in einem Vertragsstaat auf Erfüllung des. Vertrages klagen, während die andere Partei im anderen Staat das Nichtbestehen eines Vertrages geltend macht (Urteil des EuGH vom 8. Dez. 1987 - Nr. 144/86, Gubisch c. Palumbo; Slg. 1987, 4871). Nach Artikel 21 Absatz l hat das später angerufene Gericht das Verfahren von Amtes wegen auszusetzen, bis das erstangerufene Gericht über seine Zuständigkeit entschieden hat. Sobald das erste Gericht sich für zuständig erklärt, stellt das zweite seine Unzuständigkeit fest (Abs. 2). Diese Bestimmung des Lugano- Übereinkommens hat den Mechanismus von Artikel 21 des Brüsseler Übereinkommens umgekehrt. Nach der letzteren Bestimmung hatte sich der zweite Richter grundsätzlich für unzuständig zu erklären, es sei denn, die Zuständigkeit des ersten Richters sei bestritten worden. Dem Änderungsbegehren der EFTA-Staaten lag die Erkenntnis zugrunde, dass Klageeinleitungen sehr oft der Wahrung oder Unterbrechung von Fristen dienen. Hat der (an sich zuständige) zweite Richter die Klage abzuweisen, weil andernorts früher geklagt wurde und erklärt sich der zuerst angerufene Richter in der Folge für unzuständig, so droht der Kläger zwischen Stuhl und Bank zu fallen, weil inzwischen sein Anspruch verjährt sein könnte.

Die Lugano-Fassung von Artikel 21 ist mit dem Beitrittsübereinkommen für Spanien und Portugal auch ins Brüsseler Übereinkommen übernommen worden. Im Zusammenhang mit Artikel 21 ist auch Artikel 23 zu nennen, der die Koordination zwischen mehreren ausschliesslichen Zuständigkeiten sicherstellen will. Auch er setzt eine Identität der Parteien und des Streitgegenstandes voraus. Inhaltlich ist Artikel 23, wie bereits erwähnt, ungenau. Seine Lösung gilt für Konkurrenzen innerhalb von Artikel 16 bzw. 17, während bei Konkurrenzen zwischen diesen Bestimmungen schon aufgrund anderer Bestimmungen Artikel 16 vorgeht (Ziff. 228.2).

229.2 Der Sachzusammenhang

Auch Artikel 22 ist keine Gerichtsstands-, sondern eine Koordinationsregel. Sie soll vermeiden, dass es durch den Umstand, dass Klagen, die in einem sachlichen Zusammenhang stehen, von den Gerichten verschiedener Vertragsstaaten behandelt werden, zu widersprechenden Urteilen kommt. Als im Zusammenhang stehend bezeichnet Artikel 22 Absatz 3 Klagen, zwischen denen eine so enge Beziehung besteht, dass die gemeinsame Verhandlung darüber geboten erscheint, um widersprechende Urteile zu vermeiden. Ist ein solcher Zusammenhang zu bejahen, so kann - so lange beide Verfahren in erster Instanz stehen - der an zweiter Stelle angerufene Richter entweder seine Beurteilung aussetzen (Abs. 1), wohl bis das Ergebnis des ersten Prozesses bekannt ist, oder er kann sich zuhanden des erstbefassten Richters für unzuständig erklären (Abs. 2). Artikel 22 eröffnet lediglich einen formellen Weg zur Koordination der beiden Prozesse. Zulässigkeit, Voraussetzungen und allenfalls auch Pflicht zum Zusammenlegen der beiden Verfahren ist hingegen Sache der beteiligten einzelstaatlichen Prozessgesetze.

229.3 Der einstweilige Rechtsschutz

Gleich den Artikeln 21-23 ist auch Artikel 24 eine Koordinations-, nicht eine Zuständigkeitsbestimmung. Artikel 24 schreibt nicht eine internationale oder örtliche Zuständigkeit zur Vorkehr einstweiliger Massnahmen vor. Er hält im Gegenteil fest, dass sich erstens der vorläufige Rechtsschutz örtlich und inhaltlich nach innerstaatlichem, nicht nach Übereinkommensrecht richte und dass zweitens das angerufene Gericht in seiner örtlichen und sachlichen Kompetenz durch das Übereinkommen nicht begrenzt werde. Insbesondere belassi Artikel 24 dem lokalen Richter seine Massnahmenkompetenz selbst in Fällen, wo er oder wo die Gerichte des betreffenden Staates aufgrund des Übereinkommens für die Beurteilung der Hauptsache klarerweise nicht zuständig sind. Der Umstand, dass Artikel 24 die Bestimmung der Massnahmenzuständigkeit dem nationalen Recht überlässt, bedeutet nicht, dass eine solche Massnahme nicht auch bei einem nach den Artikeln 2 ff. zuständigen Gericht verlangt werden kann; er bedeutet aber, dass Massnahmen auch an anderem als an diesem

Ort begehrt werden dürfen. In diesem Sinn deckt sich Artikel 24 mit Artikel 10 IPRG. Sachlich werden von Artikel 24 nur solche Massnahmen erfasst, die im Sinne von Artikel l unter den Anwendungsbereich des Übereinkommens fallen (vgl. Urteil des EuGH vom 31. März 1982 - Nr. 25/82, C. H. W. e. G.J.H.; Slg. 1982, 1189). Dabei kommt es nicht auf die Art der Massnahme, sondern auf die Natur des Rechtsanspruches an, der mit einer solchen Massnahme geschützt werden soll (Urteil des EuGH vom 27. März 1979 - Nr. 143/78, De Cavel c. De Cavel; Slg. 1979, 1055). Aus schweizerischer Sicht sind mit Artikel 24 insbesondere Arreste, Zahlungs- und Verfügungsverbote, Verfügungsbeschränkungen, ferner Hinterlegungs- und Sicherstellungspflichten angesprochen.

23 Anerkennung und Vollstreckung

231 Übersicht

Der zweite Hauptteil des Übereinkommens umschreibt die Voraussetzungen und die Verpflichtung der Vertragsstaaten zur gegenseitigen Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen. Dabei sagt das Übereinkommen zunächst, was es unter einer «Entscheidung» verstanden wissen will (Art. 25); anschliessend zählt es die Anerkennungsvoraussetzungen auf (Art. 26-30); als drittes umschreibt es die Voraussetzungen und das Verfahren der Vollstreckung (Art. 31—45), und in den Artikeln 46—49 gibt es an, welche Urkunden vom Anerkennungs- bzw. Vollstreckungskläger vorzulegen sind. Im Vergleich mit den von der Schweiz bisher geschlossenen zwei- und mehrseitigen Vollstreckungsabkommen weist dieser Teil des Lugano-Übereinkommens einige Besonderheiten auf. Einmal wird hier klar zwischen Anerkennung und Vollstreckung getrennt (vgl. auch Art. 25 und 28 IPRG). Zum anderen wird die Zahl der Verweigerungsgründe stark vermindert; vor allem lässt das Übereinkommen nur noch eine sehr begrenzte Zuständigkeitskontrolle zu (vgl. Ziff. 234). Und schliesslich wird das Vollstreckungsverfahren vereinfacht.

232 Die anerkennbaren Entscheidungen

Nach Artikel 25 findet das Übereinkommen auf die Anerkennung und Vollstrekkung grundsätzlich auf alle gerichtlichen Entscheidungen aus einem Vertragsstaat Anwendung. Gleichgültig ist, ob sie im Urteilsstaat Urteil, Beschluss, Vollstreckungsbefehl oder Kostenentscheid genannt werden. Um die Tragweite von Artikel 25 abzugrenzen, sind einige Zusammenhänge in Erinnerung zu rufen. Einmal gilt auch Artikel 25 nur im Rahmen des in Artikel l umschriebenen sachlichen Anwendungsbereiches. Erfasst werden demnach nur Entscheide in Zivil- und Handelssachen. Ein Entscheid, der seiner Natur nach öffentlich-rechtlicher Natur ist, fällt, wie der EuGH in LTU c. Eurocontrol (Urteil des EuGH vom 14. Okt. 1976 - Nr. 29/76; Slg. 1976, 1541) festgehalten hat, auch dann

nicht unter das Übereinkommen, wenn ein Zivilgericht darüber befunden hat. Liegt hingegen eine Zivil- und Handelssache im Sinne von Artikel l vor, so ist der Entscheid auch dann anzuerkennen, wenn er von einem Strafgericht (vgl. Art. 5 Ziff. 4) oder einer Verwaltungsbehörde (vgl. Art. Va Prot. Nr. 1) erlassen worden ist. Auf die Natur der Gerichtsbarkeit kommt es also nicht an. Immerhin muss es sich um den Entscheid eines staatlichen Gerichts handeln; Urteile privater Schiedsgerichte oder internationaler Instanzen sind nicht erfasst. Fällt die Entscheidung nur teilweise unter Artikel l, liegt z.B. ein Vaterschaftsurteil mit Verurteilung zu Alimenten vor, so ist das Übereinkommen nach Artikel 42 so weit anzuwenden, als der Entscheid in seinen Anwendungsbereich fällt. Damit eine Entscheidung unter die Anerkennungs- und Vollstreckungsbestimmungen des Übereinkommens fällt, bedarf es ihrer «Zugehörigkeit zum Kreis der Vertragsstaaten»: Die Entscheidung muss in einem Vertragsstaat ergangen sein, und es muss in einem anderen Vertragsstaat deren Anerkennung bzw. Vollstreckung verlangt werden. Die Anerkennung bzw. Vollstreckung von Entscheidungen aus Drittstaaten fällt nicht mehr unter das Übereinkommen. Hingegen kommt es (im Unterschied zu den Art. 2-18) für die Anwendung der Artikel 26-49 auf den Wohnsitz oder die Staatsangehörigkeit der Prozessparteien nicht an. Auch muss die Zuständigkeit des urteilenden Gerichtes nicht unbedingt auf den Artikeln 2-18 beruht haben. Auch ein Urteil, das in Anlehnung an Artikel 4 Absatz l auf eine nationalrechtliche Zuständigkeit abgestützt war, oder ein Urteil, das in Anlehnung an Artikel 57 Absätze l und 2 auf einem Gerichtsstand aus einem multilateralen Spezialabkommen beruhte, kann Gegenstand der Anerkennung bzw. Vollstreckung nach den Artikeln 26 ff. sein. Immerhin darf in den letzteren beiden Fällen die gerichtliche Zuständigkeitskontrolle des Vollstreckungsrichters strenger sein (Art. 28 Abs. l und 2). Schliesslich fallen unter die Artikel 26ff. nicht nur Urteile im engeren Sinn; auch öffentliche Urkunden (Art. 50), Prozessvergleiche (Art. 51), Teilurteile oder Zwischenentscheide können darunter fallen, in der Regel hingegen nicht die Entscheide des einstweiligen Rechtsschutzes (Art. 24). Bei letzteren liegt das

Hindernis nach Ansicht des EuGH anscheinend weniger in ihrem vorübergehenden Charakter, als vielmehr in der Tatsache begründet, dass Entscheide im Sinne von Artikel 24 in der Regel Zustandekommen, ohne gegenüber dem Beklagten die Verteidigungsrechte (rechtzeitige Ladung, gehörige Eröffnung des Entscheides) zu wahren (Urteil des EuGH vom 21. Mai 1980 - Nr. 125/79, Denilauer c. Couchet;S\g. 1980, 1553).

233 Die Anerkennung

In den Artikeln 26-30 werden die Voraussetzungen und das Verfahren der Anerkennung geregelt und es wird angegeben, aus welchen Gründen einer ausländischen Entscheidung die Anerkennung versagt werden kann. 1. Der Grundsatz findet sich in Artikel 26 Absatz 1. Danach ist die in einem Vertragsstaat ergangene, eine Zivil- oder Handelssache beschlagende Entscheidung in jedem anderen Vertragsstaat anzuerkennen, «ohne dass es

hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf» : Die Anerkennung nach Artikel 26 Absatz l tritt von Rechts wegen unmittelbar und automatisch ein, ohne dass es hierzu eines besonderen Anerkennungsverfahrens bedarf; mit Artikel 26 Absatz l besteht demnach eine rechtliche Vermutung zugunsten der Anerkennung. Wo nach dem Erlass eines Urteils in einem Vertragsstaat nichts geschieht, gilt aufgrund des Übereinkommens die Vermutung der Anerkennung und damit der Wirkungserstreckung des Urteils auf alle anderen Vertragsstaaten., Ein besonderes Feststellungsverfahren zur Klärung der Anerkennbarkeit eines ausländischen Urteils ist in Artikel 26 Absatz 2 beschrieben. Danach kann die Frage der Anerkennung Gegenstand eines eigenständigen Rechtsstreites sein (Feststellungsklage). Ein solches Verfahren kann z. B. für Feststellungs- oder Gestaltungsurteile von Interesse sein, die nicht der Vollstreckung zugänglich sind. Die Anerkennungsfeststellung folgt verfahrensmässig den Grundsätzen über das Vollstreckungsverfahren (Art. 31 ff.). Schliesslich kann nach Artikel 26 Absatz 3 auch jeder Urteilsrichter über die Anerkennungsfrage inzidenter entscheiden, wenn davon das Ergebnis im betreffenden Rechtsstreit abhängt. Der Automatismus von Artikel 26 Absatz l ist immerhin kein zwingender. Er tritt nur ein, wenn der Anerkennung kein Verweigerungsgrund (Art. 27 und 28) entgegengehalten wird. Hierin zeigt sich ein wichtiger Unterschied gegenüber traditionellen Anerkennungs- und Vollstreckungsabkommen wie auch gegenüber den Artikeln 25 ff. IPRG. In den letzteren beiden Fällen setzt die Anerkennung den positiven Nachweis über das Vorhandensein gewisser Voraussetzungen (Anerkennungsgründe) voraus. Unter dem Lugano-Übereinkommen tritt hingegen die Anerkennung ein, es sei denn, es werde das Fehlen eines Anerkennungsgrundes (bzw. das Vorhandensein eines Verweigerungsgrundes, Art. 27 und 28) nachgewiesen. Die anerkennungsfreundliche Lösung von Artikel 26 Absatz l scheint aus zwei Gründen vertretbar: Einmal stellt diese Regel für sich allein noch keinen unmittelbaren Eingriff in konkrete Rechtspositionen dar; ein solcher erfolgt erst mit der Vollstreckung, und hierfür bedarf es der Vollstreckbarerklärung (Art. 31 Abs. 1). Zum anderen ist der Beklagte durch die besonderen Schutzvorkehren der Artikel 19 und 20 schon im frühesten Stadium

des Erkenntnisverfahrens über den Prozess im anderen Vertragsstaat orientiert, kann also seine Verteidigung organisieren. Untätiges «Sich-ins-eigene-Land-Zurückziehen» genügt jedoch nicht mehr, denn es würde sofort die Vermutung der Anerkennbarkeit Platz greifen: Damit kann sich die Position im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung verschlechtern.

234 Die Verweigerungsgründe

Was in traditionellen Vollstreckungsabkommen als Anerkennungsvoraussetzungen formuliert ist, erscheint im Lugano-Übereinkommen als Verweigerungsgründe. Mit ihnen befassen sich die Artikel 27 (Verfahrensmangel) und 28 (Zuständigkeit).

234.1 Die Lücken

Bevor auf die Verweigerungsgründe näher eingetreten wird, ist zunächst festzuhalten, was in Artikel 27 nicht steht. 1. Die Rechtskraft: Nach traditionellen Vollstreckungsabkommen muss ein Urteil, um anerkannt zu werden, im Urteilsstaat bereits in Rechtskraft erwachsen sein. Modernere multilaterale Übereinkommen haben diesen Grundsatz bereits etwas relativiert (vgl. Art. 4 Abs. 2 des Haager Unterhaltsvollstreckungs-Übereinkommens von 1973; SR 0.211.213.02); im Lugano-Übereinkommen fehlt er ganz: Unter Artikel 25 fallen auch Entscheide, die im Urteilsstaat erst vorläufig vollstreckbar sind; sie sollen auch im Anerkennungsstaat zu bereits vorläufigen Vollstreckungsmassnahmen (z. B. Hinterlegung oder Sicherstellung) Anlass geben können. Sobald aber im Urteilsstaat ein Rechtsmittel ergriffen wird, setzt der Anerkennungsrichter sein Verfahren aus, bis im Ursprungsstaat klare Verhältnisse geschaffen sind (Art. 30). 2. Die Zuständigkeitskontrolle: Auch sie hat im Lugano-Übereinkommen von der positiven Anerkennungsbedingung zum negativ umschriebenen Verweigerungsgrund geändert (Ziff. 234).

234.2 Die Gründe

Artikel 27 zählt fünf Verweigerungsgründe auf, die praktisch alle verfahrensrechtlicher Natur sind. 1. Der Ordre public: Bei Artikel 27 Ziffer l handelt es sich nicht um die allgemeine Ordre public-Klausel, sondern lediglich um den begrenzten Anerkennungs-Ordre-public. In Ziffer l wird er zusätzlich eingeschränkt: Die Einrede kann nicht lauten, die Entscheidung als solche sei ordre publicwidrig; sie hat sich auf die Frage zu beschränken, ob konkret die Anerkennung der Entscheidung in dem betreffenden Staat dem Ordre public widerspreche. 2. Die Verteidigungsrechte: Sie sind verletzt, das Urteil folglich nicht anerkennbar, wenn dem Beklagten die erste, prozesseinleitende Ladung nicht gehörig und so zeitig zugestellt worden ist, dass er sich hätte verteidigen können (Art. 27 Ziff. 2). Die Bestimmung greift vor allem im Falle eines Kontumazialurteils. Hat sich der Beklagte später trotz mangelhafter erster Ladung auf den Prozess eingelassen, so ist der Fehler damit geheilt. Ziffer 2 sollte eigentlich recht selten zum Zug kommen, denn sie hat ein Pendant in Artikel 20, womit man in dieser Frage schon im Erkenntnisverfahren zum Rechten schauen sollte. Dennoch hatte sich der EuGH bereits viermal mit dieser Bestimmung zu befassen, zuletzt in Debaecker und Plouvier c. Bouwman (Urteil des EuGH vom l I.Juni 1985 - Nr. 49/84; Slg. 1985, 1779), wo es um die Anforderungen an die Zustellung der Ladung ging, aber auch in Klomps c. Michel (Urteil des EuGH vom 16. Juni 1981 - Nr. 166/80; Slg. 1981, 1593), wo Artikel 27 Ziffer 2 einer detaillierten Analyse unterzogen wurde.

3. Die Unvereinbarkeit der Entscheidung mit einem Urteil des Vollstreckungsstaates ist der dritte, in Artikel 27 vorgesehene Verweigerungsgrund. Diese Ziffer konkretisiert einen weiteren Gesichtspunkt des verfahrensrechtlichen Ordre public und ist daher eng auszulegen. Unvereinbarkeit setzt nicht Urteile über den gleichen Streitgegenstand voraus, Unvereinbarkeit liegt bereits vor, wenn die Ergebnisse zweiter Entscheidungen in ihren Wirkungen einander widersprechen. Aufgrund der im zweiten Titel des Übereinkommens vorgesehenen besonderen Regeln betr. Streitgenossenschaft (Art. 6 Ziff. l, Ziff. 223.71), Widerklage (Art. 6 Ziff. 3), Rechtshängigkeit (Art. 21, Ziff. 229.1) oder im Zusammenhang stehende Klagen (Art. 6 Ziff. 4, Art. 22, Ziff. 223.73, 229.2) darf davon ausgegangen werden, dass zumindest innerhalb des sachlichen Anwendungsbereiches des Übereinkommens die notwendige Koordination zwischen potentiell kollidierenden Ansprüchen bereits im Erkenntnisverfahren vorgenommen wird, so dass Artikel 27 Ziffer 3 nur selten zum Einsatz kommen wird. Anfälliger wird hingegen der Grenzbereich zu vom Übereinkommen nicht gedeckten Materien sein. In diesem Sinn hat der EuGH in Hoffmann c. Krieg (Urteil des EuGH vom 4. Febr. 1988 - Nr. 145/86; Slg. 1988, noch nicht publiziert) eine Unvereinbarkeit festgestellt zwischen dem deutschen Urteil, das den Ehemann zur Zahlung einer Unterhaltsrente an die getrennt lebende Frau verpflichtet und dem niederländischen Scheidungsurteil, das die Ehe ohne Unterhaltsfolgen aufgelöst hat. 4. Das Kollisionsrecht der Vorfrage kann nach Artikel 27 Ziffer 4 Anlass zu einem Verweigerungsgrund geben, wenn drei Elemente zusammenfallen: Erstens Die Vorfrage muss das Personen-, Familien- oder Erbrecht beschlagen, das ja nach Artikel l nicht unter das Übereinkommen fällt, z. B. Handlungsfähigkeit, gültige Ehe, Abstammung, Güterstand, Erbberechtigung. Zweitens Auf diese Vorfrage war aufgrund des Kollisionsrechtes im Urteilsstaat ein anderes Recht anwendbar als im Vollstreckungsstaat (z.B. Wohnsitz- statt Heimatrecht), und Drittens Die unterschiedliche Anknüpfung der Vorfrage (z.B. Handlungsfähigkeit) hat in der anzuerkennenden Entscheidung (z.B. Gültigkeit oder Nichtigkeit des Vertrages) zu einem anderen Ergebnis geführt, als dies im Anerkennungsstaat der Fall gewesen wäre.

Nach Ansicht der schweizerischen Delegation sowie verschiedener Mitgliedstaaten der EG und der EFTA hätte man auf die Einrede von Artikel 27 Ziffer 4 verzichten sollen. Es handelt sich um ein Relikt aus der alten französischrechtlichen «revision au fond», und da das IPR des Personen- und Familienrechts in Europa immer noch zwischen Anhängern des Wohnsitz- und solchen des Heimatprinzips gespalten ist, droht von Artikel 27 Ziffer 4 ein nicht zu unterschätzendes Störpotential zulasten der gegenseitigen Anerkennung von Urteilen in Zivil- und Handelssachen auszugehen. Sachlich angemessener wäre es gewesen, diesem Problem mit Hilfe

der Möglichkeit einer Teilanerkennung zu begegnen, wie sie bereits in Artikel 42 zum Ausdruck kommt. 5. Unvereinbarkeit der Entscheidung mit einem anerkennbaren Urteil aus einem dritten Staat: Dieser Verweigerungsgrund des Artikels 27 Ziffer 5 ist anlässlich der Revision von 1978 ins Brüsseler Übereinkommen gelangt und von dort ins Lugano-Übereinkommen übernommen worden. Er ist dazu bestimmt, staatsvertragliche Urteilsanerkennungspflichten gegenüber dritten Staaten (Osteuropa, Nordamerika) zu sichern. In diesem Sinn nimmt Artikel 27 Ziffer 5 für die Weiterentwicklung der internationalen Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zivilprozessrechtes eine zentrale Aufgabe wahr.

235 Die Zuständigkeitskontrolle

In den traditionellen Vollstreckungsabkommen stellt der Nachweis darüber, dass der ausländische Urteilsrichter zur Beurteilung des Streitgegenstandes international zuständig gewesen ist, die erste und wichtigste Anerkennungsvoraussetzung dar. Gleiches gilt für die Artikel 25 ff. IPRG. Danach hat der Anerkennungskläger jeweils positiv den Nachweis zu erbringen, dass aufgrund des Vollstreckungsabkommens bzw. des IPR-Gesetzes die Zuständigkeit des ausländischen Urteilsrichters zu bejahen ist. Das Lugano-Übereinkommen dreht auch in diesem Punkt die Positionen um. Als Folge des dem Übereinkommen zugrunde liegenden Anerkennungsautomatismus (Art. 26 Abs. 1) gilt für jedes in einem Vertragsstaat ergangene Urteil die Vermutung, das urteilende Gericht sei zum Erlass der betreffenden Entscheidung international zuständig gewesen. Wer diese Vermutung in Frage stellen will, hat dies mit Hilfe einer Zuständigkeitseinrede im Sinne von Artikel 28 zu tun. Artikel 28 lässt nicht für jeden Zuständigkeitsunterschied zwischen Urteils- und Anerkennungsstaat eine Einrede zu. Zu einer Einrede kann nur die Verletzung solcher Zuständigkeitsbestimmungen Anlass geben, denen nach Übereinkommen oder nach Auffassung des einen oder anderen Vertragsstaates eine besondere rechtspolitische Bedeutung zukommt. Da die Einreden nicht alle in Artikel 28 genannt sind, folgt nachstehend eine systematische Zusammenstellung aller Fälle, in denen laut Lugano-Übereinkommen einer Entscheidung die Anerkennung wegen fehlender Zuständigkeit des Urteilsrichters versagt werden darf: 1. Der Gerichtsstand des Vertragserfüllungsortes (Art. 5 Ziff. l, Art. la Prot. Nr. l, Ziff. 223.33): Ist in einem Vertragsstaat am Gerichtsstand des Vertragserfüllungsortes nach Artikel 5 Ziffer l zu Lasten einer in der Schweiz wohnenden natürlichen oder juristischen Person ein Urteil erwirkt worden, so kann diesem Urteil in der Schweiz wegen fehlender Zuständigkeit des ausländischen Urteilsrichters die Anerkennung versagt werden. Die Verweigerung stützt sich auf den Vorbehalt von Artikel la des Protokolls Nr. l, von dem die Schweiz sicher Gebrauch machen wird. Der Vorbehalt ist örtlich, zeitlich und sachlich begrenzt. Örtlich gilt er nur vor dem schweizerischen Anerkennungsrichter. Immerhin könnte ein anderer Staat

die Gegenseitigkeit anrufen (vgl. Ziff. 223.33 Punkt 5). Zeitlich gilt er nur bis 31. Dezember 1999; bis dahin sollte für Artikel 59 BV eine europafähigere Form gefunden werden. Sachlich kann er nur für Vertragsverhältnisse angerufen werden, für die das schweizerische Recht nicht schon selber eine Ausnahme von Artikel 59 BV vorsieht. Das ist z. B. der Fall für den Arbeitsvertrag (Art. 343 OR), ferner im nationalen wie internationalen Bereich des Schiffstransportes (Art. 39 SSG [SR 747.301, ferner Artikel l des Brüsseler Übereinkommens betr. Schiffszusammenstösse [SR 0.747.313.24\), sowie für die nationale wie die internationale Beförderung im Luftverkehr (Art. 67 LFG [SR 74S.0J, Art. 28 des Warschauer Abkom- 2. Die Gerichtsstände in Versicherungssachen (Art. 7-12a). Diese in Ziffer 224.2 ausführlich beschriebenen Gerichtsstände sind in Artikel 28 ausdrücklich erwähnt. Ihre Nichtbeachtung soll im Anerkennungsverfahren einredeweise geltend gemacht werden können, weil sie zum Schutz der schwächeren Vertragspartei aufgestellt sind. 3. Die Gerichtsstände fär Verträge mit Konsumenten (Art. 13-15). Sie sind in Ziff. 225 behandelt und in Artikel 28 ausdrücklich angesprochen. Auch für sie gilt, was soeben zu den Gerichtsständen in Versicherungssachen erwähnt wurde. 4. Der Gerichtsstand fär «Ferien»-Miete (Art. 16 Ziff. \b, Art. Ib Prot. Nr. 1; Ziff. 226.2) : Diese Bestimmung sieht vor, dass man Streitigkeiten aus Liegenschaftsmiete zum vorübergehenden privaten Gebrauch während höchstens sechs Monaten nicht nur vor die Gerichte am Lageort der Liegenschaft, sondern auch vor die Gerichte im Wohnsitzstaat des Beklagten bringen kann. Durch eine Erklärung im Sinne von Artikel 16 kann sich aber ein Vertragsstaat vorbehalten, Entscheidungen, die in einem anderen als dem Lagestaat ergangen sind, nicht anzuerkennen (vgl. Ziff. 226.2, in fine). 5. Die Missachtung eines Gerichtsstandes des Lugano-Übereinkommens (Art. 54ft Abs. 3 und 28): Artikel 546 regelt das Verhältnis zwischen Brüsseler und Lugano-Übereinkommen (vgl. Ziff. 243.1). Es sieht als Grundsatz vor, dass in den Beziehungen, die ausschliesslich Mitgliedstaaten der EG betreffen, nur das Brüsseler Übereinkommen gilt. Hingegen soll nach Artikel 546 Absatz 2 Buchstabe a auch für die EG-Staaten nur das Lugano- Übereinkommen massgebend sein, sobald entweder der Beklagte in einem

EFTA-Staat wohnt oder wenn die Gerichte eines EFTA-Staates aufgrund von Artikel 16 oder 17 zuständig sind. Um diesen Vorrang des Lugano-Übereinkommens gegenüber den Gerichten der EFTA-Staaten abzusichern, erlaubt es Artikel 54 Absatz 3 den EFTA-Staaten, Urteilen, die in Missachtung einer Zuständigkeitsbestimmung des Lugano-Übereinkommens gegen eine Person mit Wohnsitz in einem EFTA-Staat ergangen sind, die Anerkennung zu versagen. Im Unterschied zu Artikel 28 Absatz l gilt die Einrede nach Artikel 546 Absatz 3 nicht nur für die zwingenden (Art. 7-15) und die ausschliesslichen (Art. 16 und 17), sondern auch für den allgemeinen (Art. 2) und die konkurrierenden (Art. 5-6 ä) Gerichtsstände.

6. Gerichtsstände aus multilateralen SpezialVerträgen (Art. 57 Ziff. 4 und 28): Artikel 57 Ziffer l räumt multilateralen Spezialabkommen, denen alle oder einzelne Vertragsstaaten angehören, grundsätzlich den Vorrang ein. Alle Vertragsstaaten, auch die Schweiz, gehören einer Vielzahl spezialisierter Abkommen an, z.B. den Staatsverträgen auf den verschiedenen Sparten des internationalen Transportwesens oder der gewerblichen Schutzrechte. Verschiedene davon berühren auch Fragen der gerichtlichen Zuständigkeit und/oder der Anerkennung und Vollstreckung. Nur durch eine Bestimmung im Sinne von Artikel 57 Ziffer l ist es den Vertragsstaaten möglich, ihren anderweitigen Staatsvertragsverpflichtungen gerecht zu werden. Artikel 57 Ziffer 2 gestattet den Gerichten eines Vertragsstaates ausdrücklich, ihre Zuständigkeit auch auf die Gerichtsstandsbestimmungen eines Spezialabkommens abstützen zu können, und nach Artikel 57 Ziffer 3 sind solche Entscheide in den anderen Vertragsstaaten des Lugano-Überein-" kommens anzuerkennen. Soweit Urteils- wie Vollstreckungsstaat auch dem Spezialabkommen angehören, ist gegen ein solches Vorgehen nichts einzuwenden. Wenn aber nur der Urteilsstaat Partei des Spezialabkommens ist, würde man dem Anerkennungsstaat einseitig und womöglich zu Lasten des Lugano-Übereinkommens indirekt einen Gerichtsstand aufdrängen, den er nicht kennt. Dagegen schützt ihn Artikel 57 Ziffer 4. Dieser Staat kann dem Urteil zugunsten von Personen, die auf seinem Hoheitsgebiet wohnen, die Anerkennung versagen. Die Anerkennungsverweigerung wäre freilich dann nicht sinnvoll, wenn z. B. das interne Recht anerkennungsfreundlicher wäre. Für das schweizerische Recht wäre dies mit Rücksicht auf die verschiedenen Vorbehalte des IPRG zugunsten von Artikel 59 BV nicht der Fall (vgl. z.B. Art. 149 IPRG). 7. Gerichtsstände in Rechtsakten der EG-Organe (Art. 57 Ziff. 4 und 28; Prot. Nr. 3): Aufgrund des Protokolls Nr. 3 werden Zuständigkeitsbestimmungen, die in Rechtsakten der EG-Organe enthalten sind, für die Zwecke des Lugano-Übereinkommens gleich behandelt wie die in Artikel 57 Ziffer l genannten Spezialabkommen. Demnach könnten die Gerichte eines EG-Staates - unter Berufung auf Artikel 57 Ziffer 2 und in Missachtung eines Gerichtsstandes des Lugano- Übereinkommens - ihre Zuständigkeit z. B. aus einer EG-Richtlinie herleiten.

Auch in solchen Fällen schützt Artikel 57 Ziffer 4 die Beklagten eines EFTA-Staates wenigstens insoweit, als sie nicht verpflichtet sind, ein solches Urteil für ihr Hoheitsgebiet anzuerkennen. 8. Garantie an Drittstaaten gegen exorbitante Gerichtsstände (Art. 28 und 59): Nach Artikel 28 kann die Einrede der fehlenden Zuständigkeit auch in den Fällen von Artikel 59 geltend gemacht werden. Artikel 59 Absatz l räumt jedem Vertragsstaat die Möglichkeit ein, sich in einem Vollstreckungsabkommen einem Drittstaat gegenüber zu verpflichten, zu Lasten von Personen, die in diesem dritten Staat wohnen, keine Urteile anzuerkennen, die

in einem anderen Vertragsstaat an einem exorbitanten Gerichtsstand im Sinne der Artikel 4 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 2 des Lugano-Übereinkommens ergangen sind. Ein Übereinkommen im Sinne von Artikel 59 scheint bisher einzig zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Norwegen abgeschlossen worden zu sein. Es wird mit dem Inkrafttreten des Lugano-Übereinkommens weitgehend obsolet (vgl.,Art. 55, Ziff. 18).

236 Weitere Bestimmungen

236.1 Grenzen der Kontrolle Bildet die Anerkennung des ausländischen Urteils selbständig (Art. 26 Abs. 2) oder inzidenter (Art. 26 Abs. 3) Gegenstand eines Verfahrens, so wird der Anerkennungskläger Beweise und Elemente vorlegen, welche die Anerkennbarkeit bestätigen, während der Anerkennungsbeklagte das Vorhandensein von Verweigerungsgründen im Sinne der Artikel 27 und 28 dartun wird. Für beide Verfahren bestimmt das Übereinkommen zuhanden der Parteien und der Richter den Beweis- und Nachforschungsrahmen. An die Adresse des Richters ist der Hinweis gedacht, dass sich das selbständige Verfahren (Art. 26 Abs. 2) nach den Artikeln 31 ff. richtet, während die Aussetzungsregel des Artikels 30 vorwiegend für den Inzidenzentscheid gilt. Vor allem an die Adresse des Beklagten richten sich Artikel 28 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 29. Für die Zuständigkeitskontrolle (Art. 28) gilt als Ausgangspunkt der Grundsatz der Nichtnachprüfbarkeit. Hierin setzt sich das mit dem Anerkennungsautomatismus des Artikels 26 Absatz l ausgesprochene Vertrauensprinzip fort: Auch bezüglich der Zuständigkeit ist nach Artikel 28 Absatz 4 davon auszugehen, dass die Gerichte der anderen Vertragsstaaten die Zuständigkeitsbestimmungen des Übereinkommens richtig anwenden. Aus diesem Vertrauensprinzip heraus erklärt sich, weshalb die Zuständigkeitsbestimmungen und deren Einhaltung nicht als zum Ordre public gehörig anzusehen sind. Von diesem Grundsatz sieht freilich Absatz l einige wichtige Ausnahmen vor. Sie sind zugunsten der Mitgliedstaaten der EFTA zahlreicher als zugunsten der Mitgliedstaaten der EG (vgl. Ziff. 234 Punkte 1-8). Noch wenig geklärt ist die in Absatz 3 enthaltene Bindung, die den Anerkennungsrichter bei der Zuständigkeitskontrolle an die tatsächlichen Feststellungen des Urteilsrichters bindet. Zu denken ist in erster Linie an Feststellungen betr. Sitz oder Wohnsitz, betr. Handlungs-, Erfüllungs- oder Erfolgsort, betr. Sachzusammenhang, Streitgenossenschaft oder Litispendenz. Nicht präjudiziert ist der Anerkennungsrichter dagegen in bezug auf die rechtlichen Folgerungen, die aus jenen Feststellungen zu ziehen sind. Einen wichtigen, im heutigen internationalen Zivilprozessrecht allgemein anerkannten Grundsatz enthält Artikel 29. Danach darf die Entscheidung keinesfalls

in der Sache selber nachgeprüft werden. Die Bestimmung statuiert an das Verbot der sog. «revision au fond» des früheren französischen Rechts, die heute allgemein als überholt gilt und die indirekt nur noch in Artikel 27 Absatz 4 nachwirkt.

236.2 Die Dokumente

Vor allem an den Anerkennungs- und noch stärker an den Vollstreckungskläger sind die Artikel 46-49 gerichtet. Nach Artikel46 hat der Anerkennungskläger zwei Dokumente vorzulegen: Als erstes eine Ausfertigung des Urteils. Ausfertigung meint eine Abschrift oder eine Photokopie. Sie muss fähig sein, ihre Echtheit, das heisst ihre inhaltliche Übereinstimmung mit dem Original darzutun. Ist die Entscheidung in einem Säumnisverfahren ergangen, so muss überdies das Original oder eine beglaubigte Abschrift des Dokumentes vorgelegt werden, aus dem sich ergibt, dass die den Prozess einleitende Ladung dem Beklagten tatsächlich zugestellt worden ist. Geht es um die Vollstreckung, so ist nach Artikel 47 überdies urkundlich darzutun, dass die Entscheidung im Urteilsstaat (vorläufig oder endgültig) vollstreckbar ist und dass sie dem Beklagten zugestellt worden ist, so dass dieser Gelegenheit gehabt hätte, dagegen ein Rechtsmittel zu ergreifen. Stand der Vollstrekkungskläger im Urteilsverfahren im Genuss der Prozesskostenhilfe und möchte er diese für das Vollstreckungsverfahren ebenfalls in Anspruch nehmen, so hat er sich urkundlich darüber auszuweisen, dass er im Urteilsstaat die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt. Die in den Artikeln 46 und 47 erwähnten Urkunden müssen den in den Artikeln 48 und 49 umschriebenen Anforderungen entsprechen. Danach sind Echtheitsbeglaubigungen nicht erforderlich (Art. 49), aber für Übersetzungen bedarf es der Richtigkeitsbescheinigung (Art. 48).

237 Das Vollstreckungsverfahren

237.1 Übersicht

Der zweite Abschnitt des dritten Titels (Art. 31-45) steht unter der Überschrift «Vollstreckung». Gemeint ist nicht die gesamte Vollstreckung; geregelt wird lediglich (aber immerhin) das Verfahren auf Vollstreckbarerklärung, das sog. Exequaturverfahren. Für dieses bezeichnet das Übereinkommen die örtlich und sachlich zuständige Behörde (Art. 32), es umschreibt die Modalitäten des Verfahrens (Art. 33-35) und es gibt Auskunft über den Rechtsmittelweg; dabei unterscheidet es je nachdem, ob dem Exequaturbegehren Folge gegeben (Art. 36-39) oder ob es abgelehnt wurde (Art. 40-41). In den Artikeln 42-45 werden schliesslich einige besondere Verfahrensfragen angeschnitten.

237.2 Die Zuständigkeit

Ziel des Exequaturverfahrens ist es, das ausländische, in einem anderen Vertragsstaat ergangene Urteil im Inland für vollstreckbar zu erklären (Art. 31). Auf dem Kontinent geschieht dies durch Erteilung der sogenannten Vollstreckbarkeits- oder Exequaturklausel, wodurch das ausländische Urteil einem inländischen Vollstreckungstitel gleichgesetzt wird. In Grossbritannien (und ganz allgemein in den common-/aw-Staaten) wird die gleiche Wirkung dadurch erzielt, dass das ausländische Urteil bei Gericht registriert wird; mit der Registrierung

ist das ausländische hinsichtlich der Vollstreckbarkeit einem britischen Urteil gleichgesetzt (Art. 31 Abs. 2). Artikel 32 nennt für jeden Vertragsstaat die zuständige Exequatur- bzw. Registrierungsbehörde. Für die Schweiz wird an den bisher geltenden Regelungen festgehalten. Lautet das Urteil auf Leistung einer Summe Geldes, so kann der Gläubiger im Betreibungsverfahren nach den Artikeln 80 und 81 SchKG gestützt auf das Urteil sofort die definitive Rechtsöffnung verlangen und der Betriebene kann dagegen nur die nach dem Lugano-Übereinkommen zulässigen Einreden, insbesondere jene aus den Artikeln 27, 28 und 33 geltend machen. Bei einem auf Geldleistung lautenden Urteil - dies dürfte unter dem Lugano-Übereinkommen die Regel sein - entscheidet der erstinstanzliche Rechtsöffnungsrichter im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens inzidenter auch über das Exequatur. Bei Urteilen, die nicht auf eine Geldleistung lauten, bleiben Exequatur- und Vollstreckungsverfahren getrennt. In diesen Fällen ist die Vollstreckbarkeitsklausel beim zuständigen kantonalen Exequaturrichter einzuholen. In einzelnen Kantonen handelt es sich dabei um das Bezirks-, in anderen um das Kantonsgericht.

237.3 Die Modalitäten des Verfahrens

Artikel 33 ruft Selbstverständliches und im internationalen Zivilprozessrecht allgemein Anerkanntes in Erinnerung. Gleiches gilt für Artikel 35, der die Eröffnung der Entscheidung an den Antragsteller vorsieht. Nach Artikel 34 hat es sich beim Verfahren auf Erteilung der Vollstreckbarkeitsklausel um ein einfaches, einseitiges und schriftliches Gesuchsverfahren zu handeln. Dabei wird der Antragsteller die in den Artikeln 46-48 geforderten Urkunden (Urteil, Ladung, Übersetzungen) einreichen. Der Richter seinerseits hat von Amtes wegen zu prüfen, ob klarerweise ein Verweigerungsgrund nach Artikel 27 oder 28 vorliegt. Dieses einseitige Verfahren lässt sich in der Schweiz ohne weiteres durchführen, wenn das Urteil nicht auf Geldleistung lautet. Lautet das Urteil hingegen auf Geldleistung, so wird in der Schweiz nicht vorgängig ein einseitiges Exequaturverfahren nötig sein, weil der Rechtsöffnungsrichter befugt ist, hierüber inzidenter zu entscheiden. Dass dieses Verfahren kontradiktorisch abläuft, stört nicht, weil die Beteiligung beider Parteien vom Rechtsöffnungs- und nicht vom Exequaturverfahren herrührt. Sinn und Zweck von Artikel 34 ist es, rasch zu einem Exequaturentscheid zu kommen. Dieser Zweck ist mit dem Entscheid unmittelbar im Rechtsöffnungsverfahren mehr als erreicht. Den Vertretern der übrigen Vertragsstaaten wurde an den Verhandlungen das Verfahren nach den Artikeln 80 und 81 SchKG erläutert; es herrschte Einigkeit darüber, dass es den Zielsetzungen des Übereinkommens mehr als Genüge leistet.

237.4 Die Rechtsmittel

Wird dem ausländischen Urteil das Exequatur erteilt, so hat der Schuldner, der sich diesem Entscheid widersetzen will, nach Artikel 36 einen Monat und, falls er nicht im Vollstreckungsstaat wohnt, zwei Monate Zeit, um gegen die Vollstreckbarkeitsklausel Rekurs/Beschwerde einzureichen. Um ihm diese Aufgabe zu erleichtern, bezeichnet Artikel 37 für jeden Vertragsstaat die erste (Abs. 1) und die zweite (Abs. 2). Rekursinstanz. In der Schweiz führt dieser Rekurs im ersten Schritt zum Kantons- oder Obergericht und schliesslich mittels staatsrechtlicher Beschwerde wegen Verletzung eines Staatsvertrages (Art. 84 Abs. l Bst. c OG) ans. Bundesgericht. Nach den Artikeln 25 ff. können auch Urteile anerkannt und für vollstreckbar erklärt werden, die im Urteilsstaat noch nicht in Rechtskraft erwachsen sind. Aufgrund solcher Urteile sind im Anerkennungsstaat lediglich vorläufige Vollstreckungshandlungen zulässig. Sobald gegen solche Urteile im Ursprungsstaat Rechtsmittel ergriffen werden, kann das im Vollstreckungsstaat hängige Verfahren ausgesetzt werden (Art. 38). Gleiches gilt nach Artikel 39, wenn gegen die Vollstreckbarerklärung im Inland noch Rechtsmittel offenstehen. Hat die erste Instanz dem ausländischen Urteil das Exequatur verweigert, so wird der Vollstreckungskläger Interesse an Rechtsmitteln haben. Für ihn werden die Beschwerdeinstanzen in den Artikeln 40 und 41 bezeichnet. Für die Schweiz führt auch dieser Rechtsmittelweg zunächst zum Kantons- und sodann zum Bundesgericht (Art. 84 Abs. l Bst. c OG).

237.5 Besondere Fragen

In den Artikeln 42-45 sind zur Ergänzung und Abrundung des Exequaturverfahrens einige besondere Punkte angesprochen. Nach Artikel 42 ist es möglich, ausländischen Urteilen, die über mehrere Ansprüche.entschieden haben, nur für einen Teil der Ansprüche das Exequatur zu erteilen. Dies kann auf Antrag des Vollstreckungsklägers selber oder nach Ermessen des Exequaturrichters geschehen. Artikel 42 ist vor allem für Urteile von Interesse, die nur zum Teil unter den sachlichen Anwendungsbereich des Übereinkommens fallen. Artikel 43 spricht Entscheidungen über die Zahlung von Zwangsgeld an. Dabei handelt es sich um Urteile, die den Beklagten zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen zugunsten des Klägers verpflichten und ihn für den Fall der Zuwiderhandlung zugleich zur Zahlung einer bestimmten Geldsumme verurteilen. Die Bestimmung scheint in der bisherigen Praxis kaum von Bedeutung gewesen zu sein. Artikel 44 sichert dem Vollstreckungsgläubiger, der im ausländischen Urteilsverfahren Prozesskostenhilfe, Gebühren- und Kostenbefreiung erhalten hat, die gleiche Rechtswohltat für das Vollstreckungsverfahren zu. Dänemark und Island lassen die Begründetheit des entsprechenden Anspruches jeweils durch ihr Justizministerium prüfen.

Artikel 45 schliesslich garantiert dem Vollstreckungskläger hinsichtlich Sicherheitsleistungen Gleichbehandlung mit den im Inland domizilierten Personen. Die in den Artikeln 44 und 45 angesprochenen Fragen werden heute durch das Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über den internationalen Zugang zur Rechtspflege einheitlich geregelt. Die Schweiz hat dieses Übereinkommen am 21. Mai 1985 unterzeichnet; seine Ratifizierung ist in Vorbereitung.

24 Verschiedene Bestimmungen 241 Übersicht Im dritten Abschnitt des dritten Titels (Art. 46-49) erwähnt das Übereinkommen die für das Anerkennungs- bzw. Vollstreckungsverfahren erforderlichen Urkunden. Sie sind bereits unter Ziffer 235.2 erläutert worden. Im vierten Titel (Art. 50 und 51) werden öffentliche Urkunden und gerichtliche Vergleiche den vollstreckbaren Urteilen gleichgestellt; sie bedürfen keiner besonderen Erläuterung. Der fünfte Titel (Art. 52 und 53) enthält die Wohnsitz- und Sitzdefinition (vgl. Ziff. 211.1, infine). Im sechsten Titel schliesslich, umfassend die Artikel 54 und 54a, finden sich die Übergangsbestimmungen und der siebte Titel (Art. 540-59) regelt das Verhältnis zu anderen Staatsverträgen.

242 Das Übergangsrecht

Artikel 54 nimmt zu drei intertemporalrechtlichen Fragen Stellung. Absatz l statuiert den Grundsatz der Nichtrückwirkung. Danach ist das Übereinkommen sowohl hinsichtlich der Zuständigkeitsvorschriften wie bezüglich der Anerkennung und Vollstreckung nur auf jene Klagen und öffentlichen Urkunden anwendbar, die nach seinem Inkrafttreten erhoben oder aufgenommen worden sind. Absatz 2 betrifft die Fälle, da die Klage vor, aber das Urteil nach Inkrafttreten des Übereinkommens ergangen ist. Auf solche Entscheide sollen die Anerkennungs- und Vollstreckungsvoraussetzungen des Übereinkommens anwendbar sein, sofern das urteilende Gericht aufgrund einer Bestimmung zuständig war, die mit jenen des Übereinkommens vergleichbar war (vgl. auch Ziff. 213). In Absatz 3 nimmt das Übereinkommen eine besondere Regel auf, um der britischen und der irischen Praxis, wonach Rechtswahl auch Gerichtsstandswahl bedeutet, die Fortdauer zu garantieren (vgl. auch Ziff. 227.2). Artikel 54a trägt dem Umstand Rechnung, dass die nordischen Staaten sowie Griechenland und Irland bislang das Brüsseler Übereinkommen vom 10. Mai 1952 zur einheitlichen Feststellung einzelner Regeln über die vorsorgliche Beschlagnahme von Schiffen (SR 0.747.323.1) noch nicht ratifiziert haben. Nach diesem Übereinkommen kann die Klage für eine Reihe von frachtrelevanten Forderungen am Ort geltend gemacht werden, wo das transportierende Schiff verarrestiert worden ist oder hätte verarrestiert werden können. Artikel 54a überführt diese Gerichtsstände und die dort einklagbaren Ansprüche für eine Übergangsfrist von drei Jahren in das Lugano-Übereinkommen. Da-

durch sollen die erwähnten Staaten Gelegenheit erhalten, jenes Übereinkommen von 1952 zu ratifizieren. Die Schweiz gehört ihm seit 1954 an.

243 Das Verhältnis zu anderen Staatsverträgen

Der siebte Titel des Übereinkommens (Art. 54b-59) befasst sich mit dem Verhältnis des Lugano-Übereinkommens zu anderen zwei- und mehrseitigen Staatsverträgen über die internationale Zuständigkeit und/oder die Vollstrekkung von Entscheidungen.

243.1 Zum Brüsseler Übereinkommen

Artikel 54b regelt das Verhältnis zum Brüsseler Übereinkommen. Es sieht hierzu zwei Grundregeln, drei Beispiele und eine Sanktion vor. Als erste Grundregel hält Absatz l fest, dass im Verhältnis zwischen EG-Staaten immer das Brüsseler Übereinkommen gilt. Die zweite Grundregel in Absatz 2 räumt aber dem Lugano-Übereinkommen in allen Fällen Vorrang ein, da ein relevantes Bezugselement über den engeren Kreis der EG-Staaten hinausweist. Absatz 2 erläutert diese zweite Regel mit Hilfe von drei Beispielen: 1. Die gerichtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach dem Lugano- und nicht nach dem Brüsseler Übereinkommen, falls der Beklagte Wohnsitz in einem EFTA-Staat hat oder sofern die Gerichte eines EFTA-Staates aufgrund der Artikel 16 oder 17 zuständig sind. 2. Die Regeln betr. Litispendenz (Art. 21) und Sachzusammenhang (Art. 22) richten sich nach dem Lugano-Übereinkommen, sobald die eine Klage in einem EG-, die andere Klage in einem EFTA-Staat anhängig ist. 3. Die Anerkennung und Vollstreckung richtet sich nach dem Lugano-, nicht nach dem Brüsseler Übereinkommen, sobald entweder der Urteilsstaat oder der Vollstreckungsstaat ein EFTA-Staat ist. Absatz 3 sieht zu dieser Abgrenzungsbestimmung als Sanktion vor, dass ein EFTA-Staat Urteile aus einem EG-Staat nicht anzuerkennen hat, wenn dabei Zuständigkeitsbestimmungen des Lugano-Übereinkommens missachtet wurden und die Anerkennung oder Vollstreckung gegen eine in einem EFTA-Staat wohnende Person geltend gemacht wird. Der letzte Satzteil von Artikel 54e Absatz 3 versucht die Sanktion dadurch etwas abzuschwächen, dass er festhält, die Anerkennung könne auch nach anerkennungsfreundlicherem internen Recht erfolgen. Für die Schweiz ist dieser Satzteil nicht von Belang, weil die Anerkennungsvoraussetzungen nach IPR-Gesetz aufgrund der Vorbehalte zugunsten von Artikel 59 BV strenger sind (vgl. Art. 149 IPRG).

243.2 Zu den bilateralen Abkommen

In Artikel 55 zählt das Übereinkommen die alten bilateralen Vollstreckungsabkommen auf, welche durch das Lugano-Übereinkommen ersetzt werden. Für

ganz Westeuropa sind das 23 Abkommen; für die Schweiz sind es die Abkommen mit Frankreich von 1869 (SR 0.276.193.491), Spanien von 1896 (SR 0.276.193.321), Deutschland von 1929 (SR 0.276.191.361), Italien von 1933 (SR 0.276.194.541), Schweden von 1936 (SR 0.276.197.141), Belgien von 1959 (SR 0.276.191.721) und Österreich von 1960 (SR 0.276.191.632). Nach Artikel 56 bleiben diese Abkommen nur noch für jene Materien in Kraft, die nicht unter den sachlichen Anwendungsbereich des Lugano-Übereinkommens fallen. Das sind im wesentlichen die Entscheidungen auf dem Gebiet des Familien- und Erbrechts.

243.3 Zu den multilateralen Spezialabkommen

Artikel 57 befasst sich mit den multilateralen Spezialabkommen. Dazu gehören namentlich die zahlreichen Übereinkommen aus den verschiedenen Sparten des internationalen Transportrechts (Schiffahrt, Eisenbahn, Strassenverkehr, Luftfahrt), aber auch jene zur ausservertraglichen Haftung; den meisten dieser Abkommen gehört auch die Schweiz an. Artikel 57 Ziffer l räumt den Zuständigkeits- und/oder Vollstreckungsbes'timmungen, die in solchen Abkommen enthalten sind, im Verhältnis zwischen Vertragsstaaten den Vorrang ein. Artikel 57 Ziffer 5 wiederholt die gleiche Regel für die Anerkennung und Vollstreckung, präzisiert aber zugleich, dass immer die Bestimmungen des Lugano-Übereinkommens angewendet werden können, falls sie anerkennungs- bzw. vollstreckungsfreundlicher sind. Insofern folgt Artikel 57 dem allgemeinen Grundsatz, wonach zwischen Vertragsstaaten für Zuständigkeitsfragen der sachlich speziellere (lex specialis) und für die Vollstrekkung der vollstreckungsgünstigere (lex favorabüior) anzuwenden sei. Artikel 57 Ziffer 2 geht einen Schritt weiter. Danach sollen die Gerichte eines Staates, der sowohl dem Lugano- wie dem Spezialabkommen angehört, ihre Zuständigkeit selbst dann auf eine Bestimmung des Spezialabkommens stützen können, wenn sich die Klage gegen eine Person mit Wohnsitz in einem Staate richtet, der zwar dem Lugano-, nicht aber dem Spezialabkommen angehört. Darüber hinaus verpflichtet Artikel 57 Ziffer 3 die Vertragsstaaten des Lugano- Übereinkommens, auch wenn sie nicht dem Spezialabkommen angehören, ein Urteil, das in einem Vertragsstaat, der sowohl dem Lugano- als auch dem Spezialabkommen angehört, gestützt auf eine Zuständigkeit aus dem Spezialabkommen ergangen ist, aufgrund der Artikel 25 ff. des Lugano-Übereinkommens anzuerkennen und zu vollstrecken. Dies ist die Position des Brüsseler Übereinkommens 1968/82. Artikel 57 Ziffern 1-3 wurden sachlich unverändert in das Lugano-Übereinkommen übernommen, damit für die EG-Staaten die Rechtslage die gleiche bleibt, unabhängig davon, ob sie den Brüsseler oder den Lugano-Text anzuwenden haben. Anders sieht die Rechtslage für die EFTA-Staaten aus. Gestützt auf Artikel 57 Ziffer 4 sind sie, sofern sie dem Spezialabkommen nicht angehören, nicht verpflichtet, aufgrund des Lugano-Übereinkommens Urteile aus einem EG-Staat anzuerkennen und zu vollstrecken, bei denen der Urteilsrichter seine Zuständig-

keit in Abweichung (und/oder Verletzung) des Lugano-Übereinkommens diesem multilateralen Spezialabkommen entnommen hat.

243.4 Zu den Rechtsakten der EG

Über Protokoll Nr. 3 sowie die dazu gehörende Erklärung der EG-Staaten sind auch die allenfalls in Rechtsakten der EG-Organe enthaltenen Gerichtsstands- und Vollstreckungsbestimmungen im Zusammenhang mit Artikel 57 zu sehen. Protokoll Nr. 3 behandelt solche Bestimmungen nämlich gleich wie diejenigen eines multilateralen Spezialvertrages, lässt sie also an sich den Zuständigkeits- bzw. Vollstreckungsbestimmungen des Lugano-Übereinkommens vorgehen. Zur obgenannten Bestimmung von Protokoll Nr. 3 sieht das Übereinkommen jedoch zwei namhafte Einschränkungen vor. Einmal sind die Mitgliedstaaten der EFTA nicht verpflichtet, Urteile, die an einem solchen Gerichtsstand ergangen sind, anzuerkennen oder zu vollstrecken (Art. 57 Ziff. 4; vgl. auch Ziff. 234 Punkt 7 und 243.3). Zum anderen wird Protokoll Nr. 3 durch eine Erklärung der EG-Staaten ergänzt, worin sich diese verpflichten, bei der Ausarbeitung von EG-Rechtsakten alles zu unternehmen, um die Verpflichtungen aus dem Lugano-Übereinkommen nicht zu verletzen. Ist ein Staat dennoch der Ansicht, es liege eine Verletzung vor, so verpflichtet Protokoll Nr. 3 (Ziff. 2) zur Aufnahme von Revisionsverhandlungen über das Lugano-Übereinkommen (pactum de negotiando).

25 Schlussbestimmungen In den Artikeln 60-68 finden sich die traditionellen Schlussbestimmungen. Artikel 60 umschreibt den Kreis der potentiellen Vertragsstaaten. Dabei handelt es sich einerseits um die EG- und andererseits um die EFTA-Staaten. Der Beitritt von Drittstaaten ist nicht ausgeschlossen, bedarf aber einer besonderen Einladung seitens der Vertrags- und der Unterzeichnerstaaten (Art. 60 Bst. c und 62 Abs. l Bst. b). Nach Artikel 61 steht das Übereinkommen den EG- und den EFTA-Staaten zur Unterzeichnung offen (Abs. 1); Depositar ist die Schweiz (Abs. 2). Das Übereinkommen bedarf der Ratifikation (Abs. 2) und tritt in Kraft, sobald es von einem Mitgliedstaat der EG und einem Mitgliedstaat der EFTA ratifiziert worden ist (Abs. 3). Über den zeitlichen Anwendungsbereich vgl. Ziff. 214. Artikel 62 Absätze 1-4 umschreiben das Beitrittsverfahren für Drittstaaten. Neben der einstimmigen Einladung zum Beitritt (Abs. l Bst. b) sind allfällige Präzisierungen und Erklärungen im Sinne von Protokoll Nr. l auszuhandeln; zum Übereinkommen selber wären hingegen einzig die in Artikel 63 erwähnten technischen Erklärungen, nicht aber weitere Änderungen möglich. Auch so wird das Übereinkommen zwischen Drittstaat und Mitgliedstaat nur verbindlich, sofern letzterer nicht einen Einwand im Sinne von Artikel 62 Absatz 4 geltend macht.

Mit dem Verfahren nach Artikel 62 wollte man die Möglichkeit, das Übereinkommen weiteren Staaten zu öffnen, nicht ausschliessen; aber andererseits soll ein Mitgliedstaat nicht zu Vertragsbeziehungen mit Staaten genötigt werden, mit denen er solche nicht haben will. Einheitliche Staatsvertragsbestimmungen über die Verteilung der gerichtlichen Zuständigkeit und die Vollstreckung setzt ein hohes Mass an Vertrauen in die beiderseitige Judikative voraus. Artikel 64 erwähnt die Geltungsdauer sowie die Möglichkeit der Kündigung; in Artikel66 ist das Recht der Mitgliedstaaten auf Revision festgehalten; in Artikel 65 werden die drei zum Übereinkommen gehörenden Protokolle erwähnt und Artikel 67 hält die verschiedenen Notifikationspflichten des Depositars fest. Aus Artikel 68 ergibt sich die Gleichwertigkeit aller 14 Sprachen, in denen das Übereinkommen in Lugano verabschiedet worden ist. Dabei ist immerhin festzuhalten, dass die gesamten Verhandlungen ausschliesslich in englisch und französisch geführt wurden.

26 Die einheitliche Auslegung Von den Protokollen ist das erste im Zusammenhang mit den verschiedenen Zuständigkeiten (z.B. Ziff. 223.33, 223.5, 223.6, 223.7 u.a.m.) und das dritte bei der Abgrenzung gegenüber Spezialabkorhmen und EG-Rechtsakten (Ziff. 243.4) erörtert worden. Vorzustellen bleibt Protokoll Nr. 2. Es befasst sich mit der einheitlichen Anwendung und Auslegung des Übereinkommens. Für das Brüsseler Übereinkommen haben die Vertragsstaaten dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg (EuGH) eine ausdrückliche Auslegungskompetenz zuerkannt (Auslegungs-Protokoll vom 3. Juni 1971). Protokoll Nr. 2 setzt sich zum Ziel, zusammen mit zwei einseitigen Erklärungen, die Auslegungseinheit nach Möglichkeit zu sichern. Zu diesem Zweck sieht es zwei Massnahmen vor. Zum einen soll durch Vermittlung der Gerichtskanzlei des Europäischen Gerichtshofes die in den einzelnen Vertragsstaaten zum Lugano-Übereinkommen ergehende Rechtsprechung systematisch erfasst und publiziert werden. Auf diese Weise sollen die Entscheide aus dem einen auch den Gerichten der anderen Vertragsstaaten zur Kenntnis gebracht werden. Zum anderen sieht das Protokoll einen Ausschuss aus Vertretern der Unterzeichnerstaaten vor. Dieser soll in regelmässigen Abständen zusammentreten und über aktuelle Anwendungsfragen einen Meinungsaustausch pflegen. Je nach Bedarf und Themen können in diesem Ausschuss Richter, Wissenschaftler oder Verwaltungsbeamte zusammentreten. Im Zusammenhang mit Protokoll Nr. 2 ergingen zwei Erklärungen. In der einen erklären es die EG-Staaten für wünschbar, dass der Europäische Gerichtshof (EuGH) bei seiner Auslegungsarbeit zum Brüsseler Übereinkommen auch der Rechtsprechung zum Lugano-Übereinkommen Rechnung trägt. Im Gegenzug laden die EFTA-Staaten in einer zweiten Erklärung ihre Gerichte ein, bei der Auslegung des Lugano-Übereinkommens auch die einschlägige Rechtsprechung des EuGH zum Brüsseler Übereinkommen in Betracht zu ziehen. Mit Rücksicht

auf diese Erklärung schien es angezeigt, im besonderen Teil der vorliegenden Botschaft jeweils auf wichtige Entscheidungen des EuGH hinzuweisen.

3 Schlussfolgerungen und Verhältnis zum europäischen Recht

Will man den Stellenwert des Lugano-Übereinkommens aus schweizerischer Sicht bewerten, so stehen drei Gesichtspunkte im Vordergrund, nämlich einmal dessen Stellenwert in der schweizerischen Gesetzgebungspolitik, sodann dessen Beitrag an die Entwicklung des europäischen Zivilprozessrechtes und schliesslich dessen Bedeutung für die europäische Integrationspolitik.

31 Der Stellenwert in der schweizerischen Gesetzgebung

Seit 1973 arbeitet die Schweiz gezielt am Ausbau und an der Erneuerung des internationalen Privat- und Zivilprozessrechtes. Ein erstes wichtiges Ziel ist mit dem Inkrafttreten am I.Januar 1989 des neuen IPR-Gesetzes erreicht worden. Die Vorarbeiten für die IPR-Vorlage haben schon früh erkennen lassen, dass die nationale Kodifikation von einer systematischen Erneuerung des einschlägigen Staatsvertragsrechtes, vor allem auf dem Gebiet des internationalen Zivilprozessrechtes, einschliesslich der Rechtshilfe in Zivilsachen, begleitet sein muss. Für die Rechtshilfe in Zivilsachen beruhen unsere gesetzlichen Grundlagen zur Hauptsache auf Staatsverträgen; nationale Quellen gibt es kaum; massgebend ist immer noch die alte Haager Übereinkunft vom 1. März 1954 betr. Zivilprozess (SR 0.274.12). Diese ist in den letzten Jahren schrittweise erneuert und durch die Haager Übereinkommen über Zustellungen (1965), Beweiserhebungen (1970) sowie den • erleichterten Zugang zur Rechtspflege (1980) ersetzt worden. Die Schweiz hat diese Übereinkommen 1985 unterzeichnet; ihre Ratifikation ist in Vorbereitung. Auf dem Gebiet der Gerichtsstände und der Vollstreckung verfügt die Schweiz zurzeit mit acht westeuropäischen Staaten über bilaterale Abkommen: Frankreich (1869), Spanien (1896), BR Deutschland (1929), Italien (1933), Schweden (1936), Belgien (1959), Österreich (1960), Liechtenstein (1972). Verschiedene Vertragsstaaten haben in den letzten Jahren gegenüber der Schweiz die Erneuerung der bestehenden, oft veralteten, Abkommen angeregt. Durch das Lugano-Übereinkommen werden sieben dieser alten Abkommen durch einen einzigen Revisionsvorgang erneuert, sachlich erweitert (neben der Vollstreckung auch die Gerichtsstände) und insbesondere gegenüber allen diesen Staaten einheitlich geregelt. Überdies bringt uns das Lugano-Übereinkommen mit zehn Staaten einen Staatsvertrag, mit denen bisher kein solcher bestand: Dänemark, Finnland, Griechenland, Irland, Island, Luxemburg, die Niederlande, Norwegen, Portugal und das Vereinigte Königreich. Mit dem Lugano-Übereinkommen erhält die Schweiz einen modernen, dem neuesten Stand der Wissenschaft entsprechenden Staatsvertrag über die gerichtliche Zuständigkeit und die Urteilsvollstreckung in Zivil- und Handelssachen. Überdies sind dieser Staatsvertrag und das neue IPR-Gesetz in allen wichtigen Fragen aufeinander abgestimmt.

32 Der Beitrag an die Entwicklung des europäischen Zivilprozessrechtes Das Lugano-Übereinkommen ist in zweijährigen Verhandlungen zwischen Regierungsexperten aller EG- und EFTA-Staaten ausgehandelt worden. Als Ausgangspunkt hat den Experten der Text des gleichnamigen Brüsseler Übereinkommens gedient (Ziff. 131). Dieses war 1968 zwischen den ursprünglichen sechs Mitgliedstaaten der EG vereinbart und ist seither bei jeder Erweiterung der EG den neuen Verhältnissen angepasst worden, zuletzt durch das Beitrittsübereinkommen für Spanien und Portugal, welches am 26. Mai 1989 in San Sebastian unterzeichnet worden ist. Beim Lugano-Übereinkommen handelt es sich nicht einfach um die Übernahme eines zuvor innerhalb der EG geschaffenen Staatsvertragstextes. In den Verhandlungen, die zum Lugano-Übereinkommen geführt haben, wurden Text und Praxis zum Brüsseler Übereinkommen kritisch überprüft. Gestützt auf die daraus gewonnenen Erkenntnisse sind im Lugano-Übereinkommen für zahlreiche Fragen vom Brüsseler Übereinkommen abweichende, dieses ergänzende Lösungen gefunden worden. Wie stark das Lugano-Übereinkommen den Text des Brüsseler Übereinkom- .mens ändert, zeigt sich an dem eben erwähnten Beitrittsübereinkommen von San Sebastian. Die Mitgliedstaaten der EG haben den Abschluss dieses Übereinkommens benutzt, um die neuen Lösungen des Lugano- in das Brüsseler Übereinkommen von 1968 und 1982 zu übernehmen. Auf diese Weise hat das Brüsseler Übereinkommen in 16 Fällen materielle Änderungen erfahren. Auf die wichtigsten Punkte ist in dieser Botschaft jeweils hingewiesen worden. Eine Zusammenstellung der wichtigsten Punkte findet sich in Ziffer 142 Punkte 1-11. Überdies ist in einunddreissig Punkten der deutsche und in 15 Fällen der englische Text geändert worden. Auch die übrigen Fassungen des Brüsseler Übereinkommens (dänisch, französisch, griechisch, irisch, italienisch und niederländisch) haben im Anschluss ah die Arbeiten von Lugano zahlreiche Verbesserungen erfahren. Das Lugano-Übereinkommen hat somit einen wesentlichen Beitrag zur harmonischen Weiterentwicklung des europäischen Zivilprozessrechtes geleistet. Nach Artikels beseitigt es im Verkehr zwischen 18 westeuropäischen Staaten nicht weniger als 26 exorbitante Gerichtsstände und nach Artikel 55 wird es zwischen

den EG- und den EFTA-Staaten die Aufgaben von 23 alten bilateralen Exequatur-Abkommen übernehmen. Im Hinblick auf einen homogenen «Europäischen Wirtschaftsraum» bedeutet dies alles einen grossen Fortschritt.

33 Die Bedeutung für unsere europäische Integrationspolitik Die Präambel des Lugano-Übereinkommens unterstreicht die Bedeutung dieses Vertragswerks für «die rechtliche und wirtschaftliche Zusammenarbeit in Europa». Bei der Schaffung des Übereinkommens waren die 18 Mitgliedstaaten der EG und EFTA bestrebt, «in ihren Hoheitsgebieten den Rechtsschutz der dort ansässigen Personen zu verstärken». Über 360 Millionen Europäer - die

juristischen Personen nicht mitgezählt - werden somit im grenzüberschreitenden Rechtsverkehr auf dem Gebiet des Zivil- und Handelsrechts den Vorzug einer erhöhten Rechtssicherheit geniessen. Im Hinblick auf die intensiven wirtschaftlichen Beziehungen im Europäischen Wirtschaftsraum, wie sie die 18 Mitgliedstaaten seit der Erklärung von Luxemburg von 1984 ins Auge fassen (vgl. hierzu den Bericht des Bundesrates vom 24. August 1988; BB1 1988 III 300ff.), wäre es wünschenswert, wenn das Lugano-Übereinkommen zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Rechtsverkehrs möglichst rasch in Kraft treten könnte. Die Bestimmung der zuständigen Gerichte für Rechtsstreitigkeiten im Bereich des Vertrags- und Gesellschaftsrechts, des Haftpflicht- sowie des allgemeinen Handelsrechts und die einheitliche Festlegung der Vollstreckungsvoraussetzungen für Urteile aus diesen Bereichen dürfte in gewichtigem Ausmasse zur Realisierung des angestrebten Europäischen Wirtschaftsraumes beitragen. Der «freie Verkehr» von Gerichtsurteilen in wichtigen Rechtsgebieten widerspiegelt in gewissem Sinne die Verwirklichung der angestrebten vier Grundfreiheiten auf dem Markt der 18 Staaten. Unter diesem Aspekt wird das Lugano-Übereinkommen einen wesentlichen Fortschritt in dreifacher Hinsicht bringen:

  • Zunächst trägt es zur Rechtvereinheitlichung auf dem Gebiet der Zuständigkeit der Gerichte und der Vollstreckung ausländischer Urteile in Westeuropa bei. Es genügt hierzu festzuhalten, dass das Lugano-Übereinkommen rund 23 bilaterale Staatsverträge unter einzelnen Mitgliedstaaten der EG und EFTA grösstenteils ersetzen wird.

  • Aus der Sicht der Vertreter von Wirtschaft (Handelsgesellschaften, Konsumenten) und Recht bedeutet das Lugano-Übereinkommen eine beachtliche Vereinfachung: Die heute herrschende Ungleichheit der Rechtsvorschriften in 23 Übereinkommen, die teilweise noch aus dem vergangenen Jahrhundert stammen, erschweren die grenzüberschreitenden Tätigkeiten beträchtlich und schaden letztlich der Rechtssicherheit.

  • Darüber hinaus leistet das Lugano-Übereinkommen in umfassender Weise einen konkreten Beitrag zur Realisierung des Europäischen Wirtschaftsraumes, welchen die 18 Mitgliedstaaten der EG und EFTA seit der Erklärung von Luxemburg von 1984 anstreben. Aus der Sicht unserer Integrationspolitik wiegt dieser dreifache Fortschritt

die mit Artikel 59 BV verbundene Problematik ohne weiteres auf, auf die nachfolgend kurz einzugehen ist. Mit Ausnahme bestimmter Gebiete gilt im Lugano-Übereinkommen das Prinzip des Wohnsitzgerichtsstandes des Beklagten. Eine Ausnahme bildet ferner der Gerichtsstand des Vertragserfüllungsortes (Art. 5 Ziff. l des Übereinkommens). Schon zu Beginn der Verhandlungen hatte sich gezeigt, dass eine Sonderheit der schweizerischen Rechtsordnung, nämlich die Gerichtsstandsgarantie des Beklagten nach Artikel 59 BV («der aufrechtstehende Schuldner» mit Wohnsitz in der Schweiz «muss für persönliche Ansprachen vor dem Richter seines Wohnortes gesucht werden») für unsere europäischen Partnerstaaten unannehmbar ist, nachdem sich diese Konzeption mit dem Stand der

bis heute realisierten rechtlichen Integration in Europa nicht vereinbaren lässt. Im Verlauf ausführlicher und harter Diskussionen hat sich sowohl für die Schweiz als auch für die europäischen Partnerstaaten eine politisch akzeptable Kompromisslösung abgezeichnet. Gemäss Artikel la des Protokolls Nr. l zum Lugano-Übereinkommen - das Protokoll regelt besondere Probleme der Zuständigkeit, des Verfahrens und der Vollstreckung - wird der Schweiz die Möglichkeit eines zeitlich begrenzten Vorbehaltes eingeräumt. Der Vorbehalt wird am 3I.Dezember 1999 dahinfallen, wobei er vorgängig jederzeit zurückgezogen werden kann. Bis dann dürfte eine Anpassung des Artikels 59 BV erreicht werden können, nicht zuletzt, weil sich eine Revision dieser Verfassungsbestimmung angesichts der zahlreichen Einschränkungen aufdrängt, die sie einerseits in internationalen Übereinkommen und anderseits durch die bundesgerichtliche Rechtsprechung erfahren hat'). Sollte die Revision des Artikels 59 BV nicht bis Ende dieses Jahrhunderts vollzogen werden können, bliebe dem Bundesrat nichts anderes übrig, als das Lugano-Übereinkommen zu kündigen oder neue Verhandlungen aufzunehmen. Das Lugano-Übereinkommen tritt drei Monate nach der Ratifikation durch je einen Mitgliedstaat der EG und der EFTA in Kraft (Art. 61). Bis heute wurde das Übereinkommen von 15 Staaten unterzeichnet (Belgien, Bundesrepublik Deutschland, Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Portugal, Schweden, Schweiz und das Vereinigte Königreich). Die Niederlande haben es bereits ratifiziert; in mehreren Staaten sind die Vorbereitungen zur Ratifizierung im Gange. Es bleibt zu wünschen, dass die Schweiz ihrerseits das Lugano-Übereinkommen ohne Zögern ratifiziert, nicht nur um der wesentlichen Vorteile willen, die das Übereinkommen für die Rechtssuchenden bietet, sondern auch um der Stellung der Schweiz als Urheberin und Depositarstaat dieses Übereinkommens Rechnung zu tragen. Schliesslich sei unter dem Gesichtspunkt der Integrationspolitik noch

folgendes bemerkt: Die Arbeiten zur Verabschiedung des Lugano-Übereinkommens haben bezeichnenderweise dazu geführt, dass die EG-Staaten die Verbesserungen gegenüber dem Brüsseler Übereinkommen ihrerseits im Zuge der letzten Anpassung (Übereinkommen von San Sebastian vom 26. Mai 1989) übernommen haben. In einer Zeit, in der gelegentlich befürchtet wird, dass der Schweiz keine andere Wahl bleibt als das von der EG erlassene Recht autonom nachzuvollziehen, kommt diesem Umstand eine grosse Bedeutung zu. Auch wenn es vermessen wäre, daraus generelle Lehren zu ziehen, bleibt doch das Lugano-Übereinkommen ein augenfälliges Beispiel dafür, dass die Mitgliedstaaten der EFTA auf dem Weg zum Europäischen Wirtschaftsraum die EG- Staaten und sogar das EG-Recht indirekt zu beeinflussen vermögen.

'' Es sei darauf hingewiesen, dass im schweizerischen Verfassungsrecht die Revision einer Verfassungsbestimmung (vorliegend Art. 59 BV) als Folge eines Staatsvertrages nicht zum erstenmal vorgenommen werden müsste. Prof. J.-F. Aubert weist in seinem Lehrbuch (Bd. l, S. 42, Nr. 95 und S. 257 Nr. 675) darauf hin, dass im Zuge der Anpassung an den schweizerisch-französischen Niederlassungsvertrag von 1864 zwei Jahre später die Artikel 41 Absatz l und 48 BV partiell revidiert wurden.

4 Personelle und finanzielle Auswirkungen

Das Übereinkommen hat für den Bund und die Kantone keine unmittelbaren finanziellen oder personellen Auswirkungen. Die Aufgaben als Depositarstaat bewegen sich grundsätzlich im Rahmen der für andere ähnliche Übereinkommen vorzunehmenden Aufgaben. Die Mitarbeit im Ausschuss zur Förderung der einheitlichen Auslegung wird indessen zu Einzelaufträgen führen. Ferner ist nicht zu übersehen, dass im Anschluss an die Ratifikation des Lugano-Übereinkommens eine ganze Reihe von Anpassungs- und Nachfolgearbeiten anfallen werden, die teilweise bewusst auf diesen Zeitpunkt verschoben worden sind. So wird das moderne Vertragswerk auf dem Gebiete der Gerichtsstände und der Vollstreckung auch eine Modernisierung des übrigen Zivilprozessrechtes mit der Ratifizierung von vier Übereinkommen (Zustellen von 1965, Beweiserhebung von 1970, Zugang zur Rechtspflege von 1980, Übermittlung von Gesuchen um unentgeltliche Prozessführung von 1977) mit sich bringen. Im weiteren wird das Lugano-Übereinkommen auch bewirken, dass die heute bestehenden bilateralen Staatsverträge zum grossen Teil ersetzt und erweitert werden; zum Teil wird es aber auch darum gehen, die verbleibenden Bestimmungen auf dem Gebiete des Familienrechtes und des Konkurses den heutigen Bedürfnissen anzupassen. Schliesslich darf nicht übersehen werden, dass der erfolgreiche Abschluss eines Parallel-Übereinkommens zwischen EG- und EFTA-Staaten die Verwirklichung weiterer derartiger Projekte fördert. Die optimale Erfüllung dieser Aufgaben wird nur mit der Anstellung von einem zusätzlichen Mitarbeiter gewährleistet werden können. Die schweizerische Beteiligung an den Kosten für die Publikation, die sie als Depositarstaat zu übernehmen hat, bewegt sich in dem dafür üblichen Rahmen.

5 Legislaturplanung Die Vorlage ist im Bericht über die Legislaturplanung 1987-1991 angekündigt (vgl. BB1 1988 l 395, Anhang 2).

6 Verfassungsmässigkeit Der Abschluss des Lugano-Übereinkommens wirft zwei verfassungsrechtliche Fragen auf; die eine betrifft die Kompetenz zum Abschluss dieses Staatsvertrages, die andere die Vereinbarkeit des Vertragsinhalts mit den Grundsätzen unserer Verfassung. Der Bundesbeschluss betreffend das Lugano-Übereinkommen stützt sich auf Artikel 8 BV, welcher dem Bund die Kompetenz zum Abschluss von Staatsverträgen mit dem Ausland gibt. Die Zuständigkeit der Bundesversammlung ergibt sich aus Artikel 85 Ziffer 5 BV. Das Übereinkommen wird fest auf fünf Jahre geschlossen und kann von da an jederzeit gekündigt werden. Mit der Ratifizierung des Übereinkommens erfolgt kein Beitritt zu einer internationalen Organisation. Hingegen führt es eine multilaterale Rechtsvereinheitlichung auf dem Gebiet des internationalen Zivilprozessrechtes herbei. Im Rahmen seines Gel-

tungsbereiches wird das Übereinkommen das Landesrecht ersetzen und ergänzen. Seine wesentlichen Bestimmungen sind direkt auf Privatpersonen anwendbar. Damit erfüllt es die Kriterien einer multilateralen Rechtsvereinheitlichung (vgl. BB1 1989 l 840, 79*7 III 191, 1986 III 789 und dortige Hinweise) und ist somit dem Staatsvertragsreferendum gemäss Artikel 89 Absatz 3 Buchstabe c BV zu unterstellen. Inhaltlich enthält das Lugano-Übereinkommen Bestimmungen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen. Unter den Zuständigkeitsbestimmungen sieht das Übereinkommen unter anderem vor, dass die Klage nach Wahl des Klägers entweder beim Richter am Wohnsitz des Beklagten oder beim Richter des Vertragserfüllungsortes eingeleitet werden kann. Der letztere Gerichtsstand steht im Widerspruch zu Artikel 59 BV, wonach der aufrechtstehende Schuldner mit Wohnsitz in der Schweiz für persönliche Aussprachen stets bei seinem Wohnsitzrichter belangt werden muss. Die Schweiz hat sich in den Verhandlungen einen Vorbehalt zugunsten von Artikel 59 BV ausbedungen. Danach wird die Schweiz nicht verpflichtet sein, Entscheidungen anzuerkennen, die am ausländischen Vertragserfüllungsort gegen eine Person mit Wohnsitz in der Schweiz ausgesprochen werden. Der Vorbehalt ist bis zum 3I.Dezember 1999 gültig (vgl. Ziff. 223.33). Er soll der Schweiz genügend Zeit geben, den Artikel 59 BV den veränderten Bedürfnissen einer engeren Zusammenarbeit in einem künftigen europäischen Wirtschaftsraum anzupassen.

Bundesbeschluss Entwurf betreffend das Lugano-Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 8 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 21. Februar 19901', beschliesst:

Art. l Das Lugano-Übereinkommen vom 16. September 1988 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen wird genehmigt. Der Bundesrat wird ermächtigt, das Übereinkommen zu ratifizieren. Anlässlich der Ratifizierung wird der Bundesrat gestützt auf das zu dem Übereinkommen gehörende Protokoll Nummer l : 1. eine Erklärung im Sinne von Artikel I a des Protokolls Nummer l abgeben; 2. eine Erklärung im Sinne von Artikel IV Absatz 2 des Protokolls Nummer l abgeben.

Art. 2 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum für multilaterale Rechtsvereinheitlichungen (Art. 89 Abs. 3 Bst. c BV).

') BEI 1990 II 265

Übereinkommen Originaltext über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen Geschlossen in Lugano am 16. September 1988

Präambel

Die hohen Vertragsparteien dieses Übereinkommens - in dem Bestreben, in ihren Hoheitsgebieten den Rechtsschutz der dort ansässigen Personen zu verstärken, in der Erwägung, dass es zu diesem Zweck geboten ist, die internationale Zuständigkeit ihrer Gerichte festzulegen, die Anerkennung von Entscheidungen zu erleichtern und ein beschleunigtes Verfahren einzuführen, um die Vollstreckung von Entscheidungen, öffentlichen Urkunden und gerichtlichen Vergleichen sicherzustellen, im Bewusstsein der zwischen ihnen bestehenden Bindungen, die im wirtschaftlichen Bereich durch die Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation bestätigt worden sind, unter Berücksichtigung des Brüsseler Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der Fassung der infolge der verschiedenen Erweiterungen der Europäischen Gemeinschaften geschlossenen Beitrittsübereinkommen, in der Überzeugung, dass die Ausdehnung der Grundsätze des genannten Übereinkommens auf die Vertragsstaaten des vorliegenden Übereinkommens die rechtliche und wirtschaftliche Zusammenarbeit in Europa verstärken wird, in dem Wunsch, eine möglichst einheitliche Auslegung des Übereinkommens sicherzustellen - haben in diesem Sinne beschlossen, dieses Übereinkommen zu schliessen, und sind wie folgt übereingekommen:

Titel I Anwendungsbereich

Artikel l Dieses Übereinkommen ist in Zivil- und Handelssachen anzuwenden, ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt. Es erfasst insbesondere nicht Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten.

Zuständigkeit und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

Es ist nicht anzuwenden auf 1. den Personenstand, die Rechts- und Handlungsfähigkeit sowie die gesetzliche Vertretung von natürlichen Personen, die ehelichen Güterstände, das Gebiet des Erbrechts einschliesslich des Testamentsrechts; 2. Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren; 3. die soziale Sicherheit; 4. die Schiedsgerichtsbarkeit.

Titel II Zuständigkeit 1. Abschnitt Allgemeine Vorschriften

Artikel 2 Vorbehaltlich der Vorschriften dieses Übereinkommens sind Personen, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Staates zu verklagen. Auf Personen, die nicht dem Staat, in dem sie ihren Wohnsitz haben, angehören, sind die für Inländer massgebenden Zuständigkeitsvorschriften anzuwenden.

Artikel 3 Personen, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats haben, können vor den Gerichten eines anderen Vertragsstaats nur gemäss den Vorschriften des 2. bis 6. Abschnitts verklagt werden. Insbesondere können gegen diese Personen nicht geltend gemacht werden

  • in Belgien: Artikel 15 des Zivilgesetzbuchs (Code civil - Burgerlijk Wetboek) sowie Artikel 638 der Zivilprozessordnung (Code judiciaire - Gerechtelijk Wetboek);

  • in Dänemark: Artikel 246 Absätze 2 und 3 der Zivilprozessordnung (Lov om retiens pleje);

  • in der Bundesrepublik Deutschland: § 23 der Zivilprozessordnung;

  • in Griechenland: Artikel 40 der Zivilprozessordnung (Ktboucaa OoXmxjio Awcovoula ) ;

  • in Frankreich: Artikel 14 und 15 des Zivilgesetzbuchs (Code civil);

  • in Irland: Vorschriften, nach denen die Zuständigkeit durch Zustellung eines das Verfahren einleitenden Schriftstücks an den Beklagten während dessen vorübergehender Anwesenheit in Irland begründet wird;

  • in Island: Artikel 77 der Zivilprozessordnung (log um medferd einkamâla i héradi);

Zuständigkeit und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

  • in Italien: Artikel 2 und Artikel 4 Nummern l und 2 der Zivilprozessordnung (Codice di procedura civile);

  • in Luxemburg: Artikel 14 und 15 des Zivilgesetzbuchs (Code civil);

  • in den Niederlanden: Artikel 126 Absatz 3 und Artikel 127 der Zivilprozessordnung (Wetboek van Burgerlijke Rechtsvordering) ;

  • in Norwegen: § 32 der Zivilprozessordnung (tvistemâlsloven);

  • in Österreich : § 99 der Jurisdiktionsnorm ;

  • in Portugal : Artikel 65 Absatz l Buchstabe c, Artikel 65 Absatz 2 und Artikel 65 a Buchstabe c der Zivilprozessordnung (Código de Processo Civil) und Artikel 11 der Arbeitsprozessordnung (Código de Processo de Trabalho) ;

  • in der Schweiz: der Gerichtsstand des Arrestortes/for du lieu du séquestre/ foro del luogo del sequestro gemäss Artikel 4 des Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht/loi fédérale sur le droit international prive/legge federale sul diritto internazionale privato;

  • in Finnland: Kapitel 10 § l Sätze 2, 3 und 4 der Prozessordnung (oikeudenkäymiskaari/rättegangsbalken) ;

  • in Schweden: Kapitel 10 Artikel 3 Satz l der Prozessordnung (Rättegängsbalken);

  • im Vereinigten Königreich: Vorschriften, nach denen die Zuständigkeit begründet wird durch a) die Zustellung eines das Verfahren einleitenden Schriftstücks an den Beklagten während dessen vorübergehender Anwesenheit im Vereinigten Königreich ; b) das Vorhandensein von Vermögenswerten des Beklagten im Vereinigten Königreich oder c) die Beschlagnahme von Vermögen im Vereinigten Königreich durch den Kläger.

Artikel 4 Hat der Beklagte keinen Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats, so bestimmt sich, vorbehaltlich des Artikels 16, die Zuständigkeit der Gerichte eines jeden Vertragsstaats nach seinen eigenen Gesetzen. i Gegenüber einem Beklagten, der keinen Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, kann sich jede Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, in diesem Staat auf die dort geltenden Zuständigkeitsvorschriften, insbesondere auf die in Artikel 3 Absatz 2 angeführten Vorschriften, wie ein Inländer berufen, ohne dass es auf ihre Staatsangehörigkeit ankommt.

Zuständigkeit und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

2. Abschnitt Besondere Zuständigkeiten

Artikel 5 Eine Person, die ihren Wohnsitz in déni Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, kann in einem anderen Vertragsstaat verklagt werden, 1. wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre; wenn ein individueller Arbeitsvertrag oder Ansprüche aus einem individuellen Arbeitsvertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet; verrichtet der Arbeitnehmer seine Arbeit gewöhnlich nicht in ein und demselben Staat, vor dem Gericht des Ortes, an dem sich die Niederlassung befindet, die den Arbeitnehmer eingestellt hat; 2. wenn es sich um eine Unterhaltssache handelt, vor dem Gericht des Ortes, an dem der Unterhaltsberechtigte seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder im Falle einer Unterhaltssache, über die im Zusammenhang mit einem Verfahren in bezug auf den Personenstand zu entscheiden ist, vor dem nach seinem Recht für dieses Verfahren zuständigen Gericht, es sei denn, diese Zuständigkeit beruht lediglich auf der Staatsangehörigkeit einer der Parteien; 3. wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist; 4. wenn es sich um eine Klage auf Schadenersatz oder auf Wiederherstellung des früheren Zustands handelt, die auf eine mit Strafe bedrohte Handlung gestützt wird, vor dem Strafgericht, bei dem die öffentliche Klage erhoben ist, soweit dieses Gericht nach seinem Recht über zivilrechtliche Ansprüche erkennen kann; 5. wenn es sich um Streitigkeiten aus dem Betrieb einer Zweigniederlassung, einer Agentur oder einer sonstigen Niederlassung handelt, vor dem Gericht des Ortes, an dem sich diese befindet; 6. wenn sie in ihrer Eigenschaft als Begründer, «trustée» oder Begünstigter .eines «trust» in Anspruch genommen wird, der aufgrund eines Gesetzes oder durch schriftlich vorgenommenes oder schriftlich bestätigtes Rechtsgeschäft errichtet worden ist, vor den Gerichten des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet der «trust» seinen Sitz hat;

7. wenn es sich um eine Streitigkeit wegen der Zahlung von Berge- und Hilfslohn handelt, der für Bergungs- oder Hilfeleistungsarbeiten gefordert wird, die zugunsten einer Ladung oder einer Frachtforderung erbracht worden

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sind, vor dem Gericht, in dessen Zuständigkeitsbereich diese Ladung oder die entsprechende Frachtforderung a) mit Arrest belegt worden ist, um die Zahlung zu gewährleisten, oder b) mit Arrest hätte belegt werden können, jedoch dafür eine Bürgschaft oder eine andere Sicherheit geleistet worden ist; diese Vorschrift ist nur anzuwenden, wenn behauptet wird, dass der Beklagte Rechte an der Ladung oder an der Frachtforderung hat oder zur Zeit der Bergungs- oder Hilfeleistungsarbeiten hatte.

Artikel 6 Eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, kann auch verklagt werden, 1. wenn mehrere Personen zusammen verklagt werden, vor dem Gericht, in dessen Bezirk einer der Beklagten seinen Wohnsitz hat; 2. wenn es sich um eine Klage auf Gewährleistung oder um eine Interventionsklage handelt, vor dem Gericht des Hauptprozesses, es sei denn, dass diese Klage nur erhoben worden ist, um diese Person dem für sie zuständigen Gericht zu entziehen; 3. wenn es sich um eine Widerklage handelt, die auf denselben Vertrag oder Sachverhalt wie die Klage selbst gestützt wird, vor dem Gericht, bei dem die Klage selbst anhängig ist; 4. wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden und die Klage mit einer Klage wegen dinglicher Rechte an unbeweglichen Sachen gegen denselben Beklagten verbunden werden kann, vor dem Gericht des Vertragsstaats, in dem die unbewegliche Sache belegen ist.

Artikel 6 a Ist ein Gericht eines Vertragsstaats nach diesem Übereinkommen zur Entscheidung in Verfahren wegen einer Haftpflicht aufgrund der Verwendung oder des Betriebs eines Schiffes zuständig, so entscheidet dieses oder ein anderes, an seiner Stelle durch das Recht dieses Staates bestimmtes Gericht auch über Klagen auf Beschränkung dieser Haftung.

3. Abschnitt Zuständigkeit für Versicherungssachen

Artikel 7 Für Klagen in Versicherungssachen bestimmt sich die Zuständigkeit vorbehaltlich des Artikels 4 und des Artikels 5 Nummer 5 nach diesem Abschnitt.

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Artikel 8 Der Versicherer, der seinen Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, kann verklagt werden 1. vor den Gerichten des Staates, in dem er seinen Wohnsitz hat, 2. in einem anderen Vertragsstaat vor dem Gericht des Bezirks, in dem der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz hat, oder 3. falls es sich um einen Mitversicherer handelt, vor dem Gericht eines Vertragsstaats, bei dem der federführende Versicherer verklagt wird. Hat ein Versicherer in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats keinen Wohnsitz, besitzt er aber in einem Vertragsstaat eine Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung, so wird er für Streitigkeiten aus ihrem Betrieb so behandelt, wie wenn er seinen Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet dieses Staates hätte.

Artikel 9 Bei der Haftpflichtversicherung oder bei der Versicherung von unbeweglichen Sachen kann der Versicherer ausserdem vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, verklagt werden. Das gleiche gilt, wenn sowohl bewegliche als auch unbewegliche Sachen in ein und demselben Versicherungsvertrag versichert und von demselben Schadensfall betroffen sirid.

Artikel 10 Bei der Haftpflichtversicherung kann der Versicherer auch vor das Gericht, bei dem die Klage des Geschädigten gegen den Versicherten anhängig ist, geladen werden, sofern dies nach dem Recht des angerufenen Gerichts zulässig ist. Auf eine Klage, die der Verletzte unmittelbar gegen den Versicherer erhebt, sind die Artikel 7 bis 9 anzuwenden, sofern eine solche unmittelbare Klage zulässig ist. Sieht das für die unmittelbare Klage massgebliche Recht die Streitverkündung gegen den Versicherungsnehmer oder den Versicherten vor, so ist dasselbe Gericht auch für diese Personen zuständig.

Artikel 11 Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 10 Absatz 3 kann der Versicherer nur vor den Gerichten des Vertragsstaats klagen, in dessen Hoheitsgebiet der Beklagte seinen Wohnsitz hat, ohne Rücksicht darauf, ob dieser Versicherungsnehmer, Versicherter oder Begünstigter ist. Die Vorschriften dieses Abschnitts lassen das Recht unberührt, eine Widerklage vor dem Gericht zu erheben, bei dem die Klage selbst gemäss den Bestimmungen dieses Abschnitts anhängig ist.

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Artikel 12 Von den Vorschriften dieses Abschnitts kann im Wege der Vereinbarung nur abgewichen werden, 1. wenn die Vereinbarung nach der Entstehung der Streitigkeit getroffen wird, 2. wenn sie dem Versicherungsnehmer, Versicherten oder Begünstigten die Befugnis einräumt, andere als die in diesem Abschnitt angeführten Gerichte anzurufen, 3. wenn sie zwischen einem Versicherungsnehmer und einem Versicherer, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in demselben Vertragsstaat haben, getroffen ist, um die Zuständigkeit der Gerichte dieses Staates auch für den Fall zu begründen, dass das schädigende Ereignis im Ausland eingetreten ist, es sei denn, dass eine solche Vereinbarung nach dem Recht dieses Staates nicht zulässig ist, 4. wenn sie von einem Versicherungsnehmer abgeschlossen ist, der seinen Wohnsitz nicht in einem Vertragsstaat hat, ausgenommen soweit sie eine Versicherung, zu deren Abschluss eine gesetzliche Verpflichtung besteht, oder die Versicherung von unbeweglichen Sachen in einem Vertragsstaat betrifft, oder 5. wenn sie einen Versicherungsvertrag betrifft, soweit dieser eines oder mehrere der in Artikel 12 a aufgeführten Risiken deckt.

Artikel 12 a Die in Artikel 12 Nummer 5 erwähnten Risiken sind die folgenden: 1. sämtliche Schäden a) an Seeschiffen, Anlagen vor der Küste und auf hoher See oder Luftfahrzeugen aus Gefahren, die mit ihrer Verwendung zu gewerblichen Zwecken verbunden sind, b) an Transportgütern, ausgenommen Reisegepäck der Passagiere, wenn diese Güter ausschliesslich oder zum Teil mit diesen Schiffen oder Luftfahrzeugen befördert werden; 2. Haftpflicht aller Art, mit Ausnahme der Haftung für Personenschäden an Passagieren oder Schäden an deren Reisegepäck, a) aus der Verwendung oder dem Betrieb von Seeschiffen, Anlagen oder Luftfahrzeugen gemäss Nummer l Buchstabe a, es sei denn, dass nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaats, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist, Gerichtsstandsvereinbarungen für die Versicherung solcher Risiken untersagt sind, b) für Schäden, die durch Transportgüter während einer Beförderung im Sinne der Nummer l Buchstabe b verursacht werden; 3. finanzielle Verluste im Zusammenhang mit der Verwendung oder dem Betrieb von Seeschiffen, Anlagen oder Luftfahrzeugen gemäss Nummer l Buchstabe a, insbesondere Fracht- oder Charterverlust;

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  1. irgendein zusätzliches Risiko, das mit einem der unter den Nummern l bis 3 genannten Risiken in Zusammenhang steht.

  2. Abschnitt Zuständigkeit für Verbrauchersachen

Artikel 13 Für Klagen aus einem Vertrag, den eine Person zu einem Zweck abgeschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person (Verbraucher) zugerechnet werden kann, bestimmt sich die Zuständigkeit unbeschadet des Artikels 4 und des Artikels 5 Nummer 5, nach diesem Abschnitt, 1. wenn es sich um den Kauf beweglicher Sachen auf Teilzahlung handelt, 2. wenn es sich um ein in Raten zurückzuzahlendes Darlehen oder ein anderes Kreditgeschäft handelt, das zur Finanzierung eines Kaufs derartiger Sachen bestimmt ist, oder 3. für andere Verträge, wenn sie die Erbringung einer Dienstleistung oder die Lieferung beweglicher Sachen zum Gegenstand haben, sofern a) dem Vertragsabschluss in dem Staat des Wohnsitzes des Verbrauchers ein ausdrückliches Angebot oder eine Werbung vorausgegangen ist und b) der Verbraucher in diesem Staat die zum Abschluss des Vertrags erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen hat. Hat der Vertragspartner des Verbrauchers in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats keinen Wohnsitz, besitzt er aber in einem Vertragsstaat eine Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung, so wird er für Streitigkeiten aus ihrem Betrieb so behandelt, wie wenn er seinen Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet dieses Staates hätte. Dieser Abschnitt ist nicht auf Beförderungsverträge anzuwenden.

Artikel 14 Die Klage eines Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner kann entweder vor den Gerichten des Vertragsstaats erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet dieser Vertragspartner seinen Wohnsitz hat, oder vor den Gerichten des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat. Die Klage des anderen Vertragspartners gegen den Verbraucher kann nur vor den Gerichten des Vertragsstaats erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat. Diese Vorschriften lassen das Recht unberührt, eine Widerklage vor dem Gericht zu erheben, bei dem die Klage selbst gemäss den Bestimmungen dieses Abschnitts anhängig ist.

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Artikel 15 Von den Vorschriften dieses Abschnitts kann im Wege der Vereinbarung nur abgewichen werden, 1. wenn die Vereinbarung nach der Entstehung der Streitigkeit getroffen wird, 2. wenn sie dem Verbraucher die Befugnis einräumt, andere als die in diesem Abschnitt angeführten Gerichte anzurufen, oder 3. wenn sie zwischen einem Verbraucher und seinem Vertragspartner getroffen ist, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in demselben Vertragsstaat haben, und die Zuständigkeit der Gerichte dieses Staates begründet, es sei denn, dass eine solche Vereinbarung nach dem Recht dieses Staates nicht zulässig ist.

5. Abschnitt Ausschliessliche Zuständigkeiten Artikel 16 Ohne Rücksicht auf den Wohnsitz sind ausschliesslich zuständig 1. a) für Klagen, welche dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen sowie die Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, die Gerichte des Vertragsstaats, in dem die unbewegliche Sache belegen ist; , b) für Klagen betreffend die Miete oder Pacht unbeweglicher Sachen zum vorübergehenden privaten Gebrauch für höchstens sechs aufeinanderfolgende Monate sind jedoch auch die Gerichte des Vertragsstaats zuständig, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat, sofern es sich bei dem Mieter oder Pächter um eine natürliche Person handelt und weder die eine noch die andere Partei ihren Wohnsitz in dem Vertragsstaat hat, in dem die unbewegliche Sache belegen ist; 2. für Klagen, welche die Gültigkeit, die Nichtigkeit oder die Auflösung einer Gesellschaft oder juristischen Person oder der Beschlüsse ihrer Organe zum Gegenstand haben, die Gerichte des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Gesellschaft oder juristische Person ihren Sitz hat; 3. für Klagen, welche die Gültigkeit von Eintragungen in öffentliche Register zum Gegenstand haben, die Gerichte des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Register geführt werden; 4. für Klagen, welche die Eintragung oder die Gültigkeit von Patenten, Warenzeichen, Mustern und Modellen sowie ähnlicher Rechte, die einer Hinterlegung oder Registrierung bedürfen, zum Gegenstand haben, die Gerichte des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Hinterlegung oder Registrierung beantragt oder vorgenommen worden ist oder aufgrund eines zwischenstaatlichen Übereinkommens als vorgenommen gilt;

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5. für Verfahren, welche die Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen zum Gegenstand haben, die Gerichte des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll oder durchgeführt worden ist.

6. Abschnitt Vereinbarung über die Zuständigkeit Artikel 17 (1) Haben die Parteien, von denen mindestens eine ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, vereinbart, dass ein Gericht oder die Gerichte eines Vertragsstaats über eine bereits entstandene Rechtsstreitigkeit oder über eine künftige aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeit entscheiden sollen, so sind dieses Gericht oder die Gerichte dieses Staates ausschliesslich zuständig. Eine solche Gerichtsstandsvereinbarung muss geschlossen werden a) schriftlich oder mündlich mit schriftlicher Bestätigung, b) in einer Form, welche den Gepflogenheiten entspricht, die zwischen den Parteien entstanden sind, oder c) im internationalen Handel in einer Form, die einem Handelsbrauch entspricht, den die Parteien kannten oder kennen mussten und den Parteien von Verträgen dieser Art in dem betreffenden Geschäftszweig allgemein kennen und regelmässig beachten. Wenn eine solche Vereinbarung von Parteien geschlossen wurde, die beide ihren Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats haben, so können die Gerichte der anderen Vertragsstaaten nicht entscheiden, es sei denn, das vereinbarte Gericht oder die vereinbarten Gerichte haben sich rechtskräftig für unzuständig erklärt. (2) Ist in schriftlich niedergelegten «trust»-Bedingungen bestimmt, dass über Klagen gegen einen Begründer, «trustée» oder Begünstigten eines «trust» ein Gericht oder die Gerichte eines Vertragsstaats entscheiden sollen, so ist dieses Gericht oder sind diese Gerichte ausschliesslich zuständig, wenn es sich um Beziehungen zwischen diesen Personen oder ihre Rechte oder Pflichten im Rahmen des «trust» handelt. (3) Gerichtsstandsvereinbarungen und entsprechende Bestimmungen in «trust»-Bedingungen haben keine rechtliche Wirkung, wenn sie den Vorschriften der Artikel 12 oder 15 zuwiderlaufen oder wenn die Gerichte, deren Zuständigkeit abbedungen wird, aufgrund des Artikels 16 ausschliesslich zuständig sind. (4) Ist eine Gerichtsstandsvereinbarung nur zugunsten einer der Parteien getroffen worden, so behält diese das Recht, jedes andere Gericht anzurufen, das aufgrund dieses Übereinkommens zuständig ist.

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(5) Bei individuellen Arbeitsverträgen haben Gerichtsstandsvereinbarungen nur dann rechtliche Wirkung, wenn sie nach der Entstehung der Streitigkeit getroffen werden.

Artikel 18 Sofern das Gericht eines Vertragsstaats nicht bereits nach anderen Vorschriften dieses Übereinkommens zuständig ist, wird es zuständig, wenn sich der Beklagte vor ihm auf das Verfahren einlässt. Dies gilt nicht, wenn der Beklagte sich nur einlässt, um den Mangel der Zuständigkeit geltend zu machen, oder wenn ein anderes Gericht aufgrund des Artikels 16 ausschliesslich zuständig ist.

7. Abschnitt Prüfung der Zuständigkeit und der Zulässigkeit des Verfahrens

Artikel 19 Das Gericht eines Vertragsstaats hat sich von Amts wegen für unzuständig zu erklären, wenn es wegen einer Streitigkeit angerufen wird, für die das Gericht eines anderen Vertragsstaats aufgrund des Artikels 16 ausschliesslich zuständig ist.

Artikel 20 Lässt sich der Beklagte, der seinen Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat und der vor den Gerichten eines anderen Vertragsstaats verklagt wird, auf das Verfahren nicht ein, so hat sich das Gericht von Amts wegen für unzuständig zu erklären, wenn seine Zuständigkeit nicht aufgrund der Bestimmungen dieses Übereinkommens begründet ist. Das Gericht hat die Entscheidung so lange auszusetzen, bis festgestellt ist, dass es dem Beklagten möglich war, das den Rechtsstreit einleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück so rechtzeitig zu empfangen, dass er sich verteidigen konnte, oder dass alle hierzu erforderlichen Massnahmen getroffen worden sind. An die Stelle des vorstehenden Absatzes tritt Artikel 15 des Haager Übereinkommens vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen, wenn das den Rechtsstreit einleitende Schriftstück gemäss dem erwähnten Übereinkommen zu übermitteln war.

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8. Abschnitt Rechtshängigkeit und im Zusammenhang stehende Verfahren Artikel 21 Werden bei Gerichten verschiedener Vertragsstaaten Klagen wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien anhängig gemacht, so setzt das später angerufene Gericht das Verfahren von Amts wegen aus, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht. Sobald die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht, erklärt sich das später angerufene Gericht zugunsten dieses Gerichts für unzuständig.

Artikel 22 Werden bei Gerichten verschiedener Vertragsstaaten Klagen, die im Zusammenhang stehen, erhoben, so kann das später angerufene Gericht das Verfahren aussetzen, solange beide Klagen im ersten Rechtszug anhängig sind. Das später angerufene Gericht kann sich auf Antrag einer Partei auch für unzuständig erklären, wenn die Verbindung im Zusammenhang stehender Verfahren nach seinem Recht zulässig ist und das zuerst angerufene Gericht für beide Klagen zuständig ist. Klagen stehen im Sinne dieses Artikels im Zusammenhang, wenn zwischen ihnen eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten.

Artikel 23 Ist für die Klage die ausschliessliche Zuständigkeit mehrerer Gerichte gegeben, so hat sich das zuletzt angerufene Gericht zugunsten des zuerst angerufenen Gerichts für unzuständig zu erklären.

9. Abschnitt Einstweilige Massnahmen einschliesslich solcher, die auf eine Sicherung gerichtet sind Artikel 24 Die in dem Recht eines Vertragsstaats vorgesehenen einstweiligen Massnahmen einschliesslich solcher, die auf eine Sicherung gerichtet sind, können bei den Gerichten dieses Staates auch dann beantragt werden, wenn für die Entscheidung in der Hauptsache das Gericht eines anderen Vertragsstaats aufgrund dieses Übereinkommens zuständig ist.

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Titel III Anerkennung und Vollstreckung

Artikel 25 Unter «Entscheidung» im Sinne dieses Übereinkommens ist jede von einem Gericht eines Vertragsstaats erlassene Entscheidung zu verstehen ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung wie Urteil, Beschluss oder Vollstreckungsbefehl, einschliesslich des Kostenfestsetzungsbeschlusses eines Urkundsbeamten.

1 Abschnitt

Anerkennung

Artikel 26 Die in einem Vertragsstaat ergangenen Entscheidungen werden in den anderen Vertragsstaaten anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf. Bildet die Frage, ob eine Entscheidung anzuerkennen ist, als solche den Gegenstand eines Streites, so kann jede Partei, welche die Anerkennung geltend macht, in dem Verfahren nach dem 2. und S.Abschnitt dieses Titels die Feststellung beantragen, dass die Entscheidung anzuerkennen ist. Wird die Anerkennung in einem Rechtsstreit vor dem Gericht eines Vertragsstaats, dessen Entscheidung von der Anerkennung abhängt, verlangt, so kann dieses Gericht über die Anerkennung entscheiden.

Artikel 27 Eine Entscheidung wird nicht anerkannt, 1. wenn die Anerkennung der öffentlichen Ordnung des Staates, in dem sie geltend gemacht wird, widersprechen würde; 2. wenn dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das dieses Verfahren einleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nicht ordnungsgemäss und nicht so rechtzeitig zugestellt worden ist, dass er sich verteidigen konnte; 3. wenn die Entscheidung mit einer Entscheidung unvereinbar ist, die zwischen denselben Parteien in dem Staat, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, ergangen ist; 4. wenn das Gericht des Ursprungsstaats bei seiner Entscheidung hinsichtlich einer Vorfrage, die den Personenstand, die Rechts- und Handlungsfähigkeit sowie die gesetzliche Vertretung einer natürlichen Person, die ehelichen Güterstände oder das Gebiet des Erbrechts einschliesslich des Testamentsrechts betrifft, sich in Widerspruch zu einer Vorschrift des internationalen Privatrechts des Staates, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, gesetzt hat, es sei denn, dass die Entscheidung nicht zu einem ande-

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ren Ergebnis geführt hätte, wenn die Vorschriften des internationalen Privatrechts dieses Staates angewandt worden wären; 5. wenn die Entscheidung mit einer früheren Entscheidung unvereinbar ist, die in einem Nichtvertragsstaat zwischen denselben Parteien in einem Rechtsstreit wegen desselben Anspruchs ergangen ist, sofern diese Entscheidung die notwendigen Voraussetzungen für ihre Anerkennung in dem Staat erfüllt, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird.

Artikel 28 Eine Entscheidung wird ferner nicht anerkannt, wenn die Vorschriften des 3., 4. und 5. Abschnitts des Titels II verletzt worden sind oder wenn ein Fall des Artikels 59 vorliegt. Des weiteren kann die Anerkennung einer Entscheidung versagt werden, wenn ein Fall des Artikels 54b Absatz 3 bzw. des Artikels 57 Absatz 4 vorliegt. Das Gericht oder die Behörde des Staates, in dem die Anerkennung geltend gemacht wird, ist bei der Prüfung, ob eine der in den vorstehenden Absätzen angeführten Zuständigkeiten gegeben ist, an die tatsächlichen Feststellungen gebunden, aufgrund deren das Gericht des Ursprungsstaats seine Zuständigkeit angenommen hat. Die Zuständigkeit der Gerichte des Ursprungsstaats darf, unbeschadet der Bestimmungen der Absätze l und 2, nicht nachgeprüft werden; die Vorschriften über die Zuständigkeit gehören nicht zur öffentlichen Ordnung im Sinne des Artikels 27 Nummer l.

Artikel 29 Die ausländische Entscheidung darf keinesfalls in der Sache selbst nachgeprüft werden.

Artikel 30 Das Gericht eines Vertragsstaats, in dem die Anerkennung einer in einem anderen Vertragsstaat ergangenen Entscheidung geltend gemacht wird, kann das Verfahren aussetzen, wenn gegen die Entscheidung ein ordentlicher Rechtsbehelf eingelegt worden ist. Das Gericht eines Vertragsstaats, vor dem die Anerkennung einer in Irland oder im Vereinigten Königreich ergangenen Entscheidung geltend gemacht wird, kann das Verfahren aussetzen, wenn die Vollstreckung der Entscheidung im Ursprungsstaat wegen der Einlegung eines Rechtsbehelfs einstweilen eingestellt ist.

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2 Abschnitt

Vollstreckung Artikel 31 Die in einem Vertragsstaat ergangenen Entscheidungen, die in diesem Staat vollstreckbar sind, werden in einem anderen Vertragsstaat vollstreckt, wenn sie dort auf Antrag eines Berechtigten für vollstreckbar erklärt worden sind. Im Vereinigten Königreich wird eine derartige Entscheidung jedoch in England und Wales, in Schottland oder in Nordirland vpllstreckt, wenn sie auf Antrag eines Berechtigten zur Vollstreckung in dem betreffenden Teil des Vereinigten Königreichs registriert worden ist.

Artikel 32 (1) Der Antrag ist zu richten

  • in Belgien an das «tribunal de première instance» oder an die «rechtbank van eerste aanleg»;

  • in Dänemark an das «byret»;

  • in der Bundesrepublik Deutschland an den Vorsitzenden einer Kammer des Landgerichts ;

  • in Griechenland an das «|iouou,eXéç Tipcotoôuceio»;

  • in Spanien an das «Juzgado de Primera Instancia»;

  • in Frankreich an den Präsidenten des «tribunal de grande instance»;

  • in Irland an den «High Court»;

  • in Island an das «héradsdómari»;

  • in Italien an die «corte d'appello»;

  • in Luxemburg an den Präsidenten des «tribunal d'arrondissement»;

  • in den Niederlanden an den Präsidenten der «arrondissementsrechtbank» ;

  • in Norwegen an das «herredsrett» oder das «byrett» als «namsrett»;

  • in Österreich an das Landesgericht bzw. das Kreisgericht;

  • in Portugal an das «Tribunal Judicial de Circulo»;

  • in der Schweiz: a) für Entscheidungen, die zu einer Geldleistung verpflichten, an den Rechtsöffnungsrichter/juge de la mainlevée/giudice competente a pronunciare sul rigetto dell'opposizione im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens nach den Artikeln 80 und 81 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs/loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite/legge federale sulla esecuzione e sul fallimento; b) für Entscheidungen, die nicht auf Zahlung eines Geldbetrages lauten, an den zuständigen kantonalen Vollstreckungsrichter/juge cantonal d'exequatur compétent/giudice cantonale competente a pronunciare l'exequatur;

  • in Finnland an das «ulosotonhaltija/överexekutor» ;

  • in Schweden an das «Svea hovrätt»;

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- im Vereinigten Königreich: a) in England und Wales an den «High Court of Justice» oder für Entscheidungen in Unterhaltssachen an den «Magistrates* Court» über den «Secretary of State»; b) in Schottland an den «Court of Session» oder für Entscheidungen in Unterhaltssachen an den «Sheriff Court» über den «Secretary of State»; c) in Nordirland an den «High Court of Justice» oder für Entscheidungen in Unterhaltssachen an den «Magistrates* Court» über den «Secretary of State». (2) Die örtliche Zuständigkeit wird durch den Wohnsitz des Schuldners bestimmt. Hat dieser keinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsstaats, so ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll.

Artikel 33 Für die Stellung des Antrags ist das Recht des Vollstreckungsstaats massgebend. Der Antragsteller hat im Bezirk des angerufenen Gerichts ein Wahldomizil zu begründen. Ist das Wahldomizil im Recht des Vollstreckungsstaats nicht vorgesehen, so hat der Antragsteller einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen. Dem Antrag sind die in den Artikeln 46 und 47 angeführten Urkunden beizufügen.

Artikel 34 Das mit dem Antrag befasste Gericht erlässt seine Entscheidung unverzüglich, ohne dass der Schuldner in diesem Abschnitt des Verfahrens Gelegenheit erhält, eine Erklärung abzugeben. Der Antrag kann nur aus einem der in den Artikeln 27 und 28 angeführten Gründe abgelehnt werden. Die ausländische Entscheidung darf keinesfalls in der Sache selbst nachgeprüft werden.

Artikel 35 Die Entscheidung, die über den Antrag ergangen ist, teilt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle dem Antragsteller unverzüglich in der Form mit, die das Recht des Vollstreckungsstaats vorsieht.

Artikel 36 Wird die Zwangsvollstreckung zugelassen, so kann der Schuldner gegen die Entscheidung innerhalb eines Monats nach ihrer Zustellung einen Rechtsbehelf einlegen.

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Hat der Schuldner seinen Wohnsitz in einem anderen Vertragsstaat als dem, in dem die Entscheidung über die Zulassung der Zwangsvollstreckung ergangen ist, so beträgt die Frist für den Rechtsbehelf zwei Monate und beginnt von dem Tage an zu laufen, an dem die Entscheidung dem Schuldner entweder in Person oder in seiner Wohnung zugestellt worden ist. Eine Verlängerung dieser Frist wegen weiter Entfernung ist ausgeschlossen.

Artikel 37 (1) Der Rechtsbehelf wird nach den Vorschriften, die für das streitige Verfahren massgebend sind, eingelegt

  • in Belgien bei dem «tribunal de première instance» oder der «rechtbank van eerste aanleg»;

  • in Dänemark bei dem «landsret» ;

  • in der Bundesrepublik Deutschland bei dem Oberlandesgericht;

  • in Griechenland bei dem «ecpexeto»;

  • in Spanien bei der «Audiencia Provincial»;

  • in Frankreich bei der «cour d'appel»;

  • in Irland bei dem «High Court»;

  • in Island bei dem «héradsdómari»;

  • in Italien bei der «corte d'appello»;

  • in Luxemburg bei der «Cour supérieure de Justice» als Berufungsinstanz für Zivilsachen;

  • in den Niederlanden bei der «arrondissementsrechtbank»;

  • in Norwegen bei dem «lagmannsrett» ;

  • in Österreich bei dem Landesgericht bzw. dem Kreisgericht;

  • in Portugal bei dem «Tribunal da Relaçâo»;

  • in der Schweiz bei dem Kantonsgericht/tribunal cantonal/tribunale cantonale;

  • in Finnland bei dem «hovioikeus/hovrätt»;

  • in Schweden bei dem «Svea hovrätt»;

  • im Vereinigten Königreich: a) in England und Wales bei dem «High Court of Justice» oder für Entscheidungen in Unterhaltssachen bei dem «Magistrates' Court»; b) in Schottland bei dem «Court of Session» oder für Entscheidungen in Unterhaltssachen bei dem «Sheriff Court»; c) in Nordirland bei dem «High Court of Justice» oder für Entscheidungen in Unterhaltssachen bei dem «Magistrates' Court». (2) Gegen die Entscheidung, die über den Rechtsbehelf ergangen ist, finden nur statt

  • in Belgien, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Luxemburg und den Niederlanden: die Kassationsbeschwerde;

  • in Dänemark: ein Verfahren vor dem «h-jesteret» mit Zustimmung des Justizministers ;

  • in der Bundesrepublik Deutschland: die Rechtsbeschwerde;

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  • in Irland: ein auf Rechtsfragen beschränkter Rechtsbehelf bei dem «Supreme Court» ;

  • in Island: ein Rechtsbehelf bei dem «Haestirettur»;

  • in Norwegen: ein Rechtsbehelf (Kjaeremal oder anke) bei dem «Hoyesteretts Kjaeremalsutvalg» oder dem «Hoyesterett»;

  • in Österreich im Fall eines Rekursverfahrens der Revisionsrekurs und im Fall eines Widerspruchsverfahrens die Berufung mit der allfälligen Möglichkeit einer Revision;

  • in Portugal : ein auf Rechtsfragen beschränkter Rechtsbehelf;

  • in der Schweiz: die staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht/recours de droit public devant le tribunal federai/ricorso di diritto pubblico davanti al tribunale federale;

  • in Finnland: ein Rechtsbehelf beim «korkein oikeus/högsta domstolen»;

  • in Schweden: ein Rechtsbehelf beim «högsta domstolen»;

  • im Vereinigten Königreich: ein einziger auf Rechtsfragen beschränkter Rechtsbehelf.

Artikel 38 Das mit dem Rechtsbehelf befasste Gericht kann auf Antrag der Partei, die ihn eingelegt hat, das Verfahren aussetzen, wenn gegen die Entscheidung im Ursprungsstaat ein ordentlicher Rechtsbehelf eingelegt oder die Frist für einen solchen Rechtsbehelf noch nicht verstrichen ist; in letzterem Fall kann das Gericht eine Frist bestimmen, innerhalb deren der Rechtsbehelf einzulegen ist. Ist eine gerichtliche Entscheidung in Irland oder im Vereinigten Königreich erlassen worden, so gilt jeder in dem Ursprungsstaat statthafte Rechtsbehelf als ordentlicher Rechtsbehelf im Sinne von Absatz 1. Das Gericht kann auch die Zwangsvollstreckung von der Leistung einer Sicherheit, die es bestimmt, abhängig machen.

Artikel 39 Solange die in Artikel 36 vorgesehene Frist für den Rechtsbehelf läuft und solange über den Rechtsbehelf nicht entschieden ist, darf die Zwangsvollstrekkung in das Vermögen des Schuldners nicht über Massnahmen zur Sicherung hinausgehen. Die Entscheidung, durch welche die Zwangsvollstreckung zugelassen wird, gibt die Befugnis, solche Massnahmen zu veranlassen.

Artikel 40 (1) Wird der Antrag abgelehnt, so kann der Antragsteller einen Rechtsbehelf einlegen

  • in Belgien bei der «cour d'appel» oder dem «hof van beroep»;

  • in Dänemark bei dem «landsret»;

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  • in der Bundesrepublik Deutschland bei dem Oberlandesgericht;

  • in Griechenland bei dem «Ecpe-teio»;

  • in Spanien bei der «Audiencia Provincial»;

  • in Frankreich bei der «cour d'appel»;

  • in Irland bei dem «High Court»;

  • in Island bei dem «héradsdómari»;

  • in Italien bei der «corte d'appello»;

  • in Luxemburg bei der «Cour supérieure de Justice» als Berufungsinstanz für Zivilsachen ;

  • in den Niederlanden bei dem «gerechtshof» ;

  • in Norwegen bei dem «lagmansrett»;

  • in Österreich bei dem Landesgericht bzw. dem Kreisgericht;

  • in Portugal bei dem «Tribunal da Relaçâo»;

  • in der Schweiz bei dem Kantonsgericht/tribunal cantonal/tribunale cantonale;

  • in Finnland bei dem «hovioikeus/hovrätt»;

  • in Schweden bei dem «Svea hovrätt»;

  • im Vereinigten Königreich: a) in England und Wales bei dem «High Court of Justice» oder für Entscheidungen in Unterhaltssachen bei dem «Magistrates' Court»; b) in Schottland bei dem ( «Court of Session» oder für Entscheidungen in Unterhaltssachen bei dem «Sheriff Court»; c) in Nordirland bei dem «High Court of Justice» oder für Entscheidungen in Unterhaltssachen bei dem «Magistrates' Court». (2) Das mit dem Rechtsbehelf befasste Gericht hat den Schuldner zu hören. Lässt dieser sich auf das Verfahren nicht ein, so ist Artikel 20 Absätze 2 und 3 auch dann anzuwenden, wenn der Schuldner seinen Wohnsitz nicht in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat.

Artikel 41 Gegen die Entscheidung, die über den in Artikel 40 vorgesehenen Rechtsbehelf ergangen ist, finden nur statt

  • in Belgien, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Luxemburg und den Niederlanden: die Kassationsbeschwerde;

  • in Dänemark: ein Verfahren vor dem «h-jesteret» mit Zustimmung des Justizministers ;

  • in der Bundesrepublik Deutschland: die Rechtsbeschwerde;

  • in Irland: ein auf Rechtsfragen beschränkter Rechtsbehelf bei dem «Supreme Court»;

  • in Island: ein Rechtsbehelf bei dem «Haestiréttur»;

  • in Norwegen: ein Rechtsbehelf (kjaeremal oder anke) bei dem «Hoyesteretts kjaeremalsutvalg» oder dem «Hoyesterett»;

  • in Österreich: der Revisionsrekurs;

  • in Portugal : ein auf Rechtsfragen beschränkter Rechtsbehelf;

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  • in der Schweiz: die staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht/recours de droit public devant le tribunal federai/ricorso di diritto pubblico davanti al tribunale federale;

  • in Finnland: ein Rechtsbehelf beim «korkein oikeus/högsta domstolen»;

  • in Schweden: ein Rechtsbehelf beim «högsta domstolen»;

  • im Vereinigten Königreich: ein einziger auf Rechtsfragen beschränkter Rechtsbehelf.

Artikel 42 Ist durch die ausländische Entscheidung über mehrere mit der Klage geltend gemachte Ansprüche erkannt und kann die Entscheidung nicht im vollen Umfang zur Zwangsvollstreckung zugelassen werden, so lässt das Gericht sie für einen oder mehrere dieser Ansprüche zu. Der Antragsteller kann beantragen, dass die Zwangsvollstreckung nur für einen Teil des Gegenstands der Verurteilung zugelassen wird.

Artikel 43 Ausländische Entscheidungen, die auf Zahlung eines Zwangsgelds lauten, sind in dem Vollstreckungsstaat nur vollstreckbar, wenn die Höhe des Zwangsgelds durch die Gerichte des Ursprungsstaats endgültig festgesetzt ist.

Artikel 44 Ist dem Antragsteller im Ursprungsstaat ganz oder teilweise Prozesskostenhilfe oder Kosten- und Gebührenbefreiung gewährt worden, so geniesst er in dem Verfahren nach den Artikeln 32 bis 35 hinsichtlich der Prozesskostenhilfe und der Kosten- und Gebührenbefreiung die günstigste Behandlung, die das Recht des Vollstreckungsstaats vorsieht. Der Antragsteller, welcher die Vollstreckung einer Entscheidung einer Verwaltungsbehörde begehrt, die in Dänemark oder in Island in Unterhaltssachen ergangen ist, kann im Vollstreckungsstaat Anspruch auf die in Absatz l genannten Vorteile erheben, wenn er eine Erklärung des dänischen oder des isländischen Justizministeriums darüber vorliegt, dass er die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die vollständige oder teilweise Bewilligung der Prozesskostenhilfe oder für die Kosten- der Gebührenbefreiung erfüllt.

Artikel 45 Der Partei, die in einem Vertragsstaat eine in einem anderen Vertragsstaat ergangene Entscheidung vollstrecken will, darf wegen ihrer Eigenschaft als Ausländer oder wegen Fehlens eines inländischen Wohnsitzes oder Aufenthalts eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, unter welcher Bezeichnung es auch sei, nicht auferlegt werden.

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3 Abschnitt

Gemeinsame Vorschriften

Artikel 46 Die Partei, welche die Anerkennung einer Entscheidung geltend macht oder die Zwangsvollstreckung betreiben will, hat vorzulegen 1. eine Ausfertigung der Entscheidung, welche die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt; 2. bei einer im Versäumnisverfahren ergangenen Entscheidung die Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift der Urkunde, aus der sich ergibt, dass das den Rechtsstreit einleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück der säumigen Partei zugestellt worden ist.

Artikel 47 Die Partei, welche die Zwangsvollstreckung betreiben will, hat ferner vorzulegen 1. die Urkunden, aus denen sich ergibt, dass die Entscheidung nach dem Recht des Ursprungsstaats vollstreckbar ist und dass sie zugestellt worden ist; 2. gegebenenfalls eine Urkunde, durch die nachgewiesen wird, dass der Antragsteller Prozesskostenhilfe im Ursprungsstaat erhält.

Artikel 48 Werden die in Artikel 46 Nummer 2 und in Artikel 47 Nummer 2 angeführten Urkunden nicht vorgelegt, so kann das Gericht eine Frist bestimmen, innerhalb deren die Urkunden vorzulegen sind, oder sich mit gleichwertigen Urkunden begnügen oder von der Vorlage der Urkunden befreien, wenn es eine weitere Klärung nicht für erforderlich hält. Auf Verlangen des Gerichts ist eine Übersetzung der Urkunden vorzulegen; die Übersetzung ist von einer hierzu in einem der Vertragsstaaten befugten Person zu beglaubigen.

Artikel 49 Die in den Artikeln 46, 47 und in Artikel 48 Absatz 2 angeführten Urkunden sowie die Urkunde über die Prozessvollmacht, falls eine solche erteilt wird, bedürfen weder der Légalisation noch einer ähnlichen Förmlichkeit.

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Titel IV öffentliche Urkunden und Prozessvergleiche

Artikel 50 Öffentliche Urkunden, die in einem Vertragsstaat aufgenommen und vollstreckbar sind, werden in einem anderen Vertragsstaat auf Antrag in den Verfahren nach den Artikeln 31 ff. für vollstreckbar erklärt. Der Antrag kann nur abgelehnt werden, wenn die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde der öffentlichen Ordnung des Vollstreckungsstaats widersprechen würde. Die vorgelegte Urkunde muss die Voraussetzungen für ihre Beweiskraft erfüllen, die in dem Staat, in dem sie aufgenommen wurde, erforderlich sind. Die Vorschriften des S.Abschnittes des Titels III sind sinngemäss anzuwenden.

Artikel 51 Vergleiche, die vor einem Richter im Laufe eines Verfahrens abgeschlossen und in dem Staat, in dem sie errichtet wurden, vollstreckbar sind, werden in dem Vollstreckungsstaat unter denselben Bedingungen wie öffentliche Urkunden vollstreckt.

Titel V Allgemeine Vorschriften

Artikel 52 Ist zu entscheiden, ob eine Partei im Hoheitsgebiet des Vertragsstaats, dessen Gerichte angerufen sind, einen Wohnsitz hat, so wendet das Gericht sein Recht an. Hat eine Partei keinen Wohnsitz in dem Staat, dessen Gerichte angerufen sind, so wendet das Gericht, wenn es zu entscheiden hat, ob die Partei einen Wohnsitz in einem anderen Vertragsstaat hat, das Recht dieses Staates an.

Artikel 53 Der Sitz von Gesellschaften und juristischen Personen steht für die Anwendung dieses Übereinkommens dem Wohnsitz gleich. Jedoch hat das Gericht bei der Entscheidung darüber, wo der Sitz sich befindet, die Vorschriften seines internationalen Privatrechts anzuwenden. Um zu bestimmen, ob ein «trust» seinen Sitz in dem Vertragsstaat hat, bei dessen Gerichten die Klage anhängig ist, wendet das Gericht sein internationales Privatrecht an.

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Titel VI Übergangsvorschriften

Artikel 54 Die Vorschriften dieses Übereinkommens sind nur auf solche Klagen und öffentlichen Urkunden anzuwenden, die erhoben oder aufgenommen worden sind, nachdem dieses Übereinkommen im Ursprungsstaat und, wenn die Anerkennung oder Vollstreckung einer Entscheidung oder Urkunde geltend gemacht wird, im ersuchten Staat in Kraft getreten ist. Entscheidungen, die nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens zwischen dem Ursprungsstaat und dem ersuchten Staat aufgrund einer vor diesem Inkrafttreten erhobenen Klage ergangen sind, werden nach Massgabe des Titels III anerkannt und zur Zwangsvollstreckung zugelassen, vorausgesetzt, dass das Gericht aufgrund von Vorschriften zuständig war, die mit den Zuständigkeitsvorschriften des Titels II oder eines Abkommens übereinstimmen, das im Zeitpunkt der Klageerhebung zwischen dem Ursprungsstaat und dem Staat, in dem die Entscheidung geltend gemacht wird, in Kraft war. Ist zwischen den Parteien eines Rechtsstreits über einen Vertrag bereits vor Inkrafttreten dieses Übereinkommens eine schriftliche Vereinbarung getroffen worden, auf diesen Vertrag die Rechtsvorschriften Irlands oder eines Teils des Vereinigten Königreichs anzuwenden, so sind die Gerichte in Irland oder in diesem Teil des Vereinigten Königreichs weiterhin befugt, über diesen Streitfall zu entscheiden.

Artikel 54a Während einer Zeit von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens bestimmt sich für Dänemark, Griechenland, Irland, Island, Norwegen, Finnland und Schweden die Zuständigkeit in Seerechtssachen in jedem dieser Staaten neben den Vorschriften des Titels II auch nach den in den folgenden Nummern l bis 7 aufgeführten Vorschriften. Diese Vorschriften werden von dem Zeitpunkt an in diesen Staaten nicht mehr angewandt, zu dem für diese Staaten das in Brüssel am 10. Mai 1952 unterzeichnete Internationale Übereinkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über den Arrest in Seeschiffe in Kraft tritt. 1. Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, kann vor den Gerichten eines der oben genannten Staaten wegen einer Seeforderung verklagt werden, wenn das Schiff, auf welches sich die Seeforderung bezieht, oder ein anderes Schiff im Eigentum dieser Person in einem gerichtsförmlichen Verfahren innerhalb des Hoheitsgebiets des letzteren Staates zur Sicherung der Forderung mit Arrest belegt worden ist oder dort mit Arrest hätte belegt werden können, jedoch dafür eine Bürgschaft oder eine andere Sicherheit geleistet worden ist, a) wenn der Gläubiger seinen Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet dieses Staates hat;

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b) wenn die Seeforderung in diesem Staat entstanden ist; c) wenn die Seeforderung im Verlauf der Reise entstanden ist, während deren der Arrest vollzogen worden ist oder hätte vollzogen werden können; d) wenn die Seeforderung- auf einem Zusammenstoss oder auf einem Schaden beruht, den ein Schiff einem anderen Schiff oder Gütern oder Personen an Bord eines der Schiffe entweder durch die Ausführung oder Nichtausführung eines Manövers oder durch die Nichtbeachtung von Vorschriften zugefügt hat; e) wenn die Seeforderung auf Hilfeleistung oder Bergung beruht oder f) wenn die Seeforderung durch eine Schiffshypothek oder ein sonstiges vertragliches Pfandrecht an dem Schiff gesichert ist, das mit Arrest belegt wurde. 2. Ein Gläubiger kann sowohl das Schiff, auf das sich die Seeforderung bezieht, als auch jedes andere Schiff, das demjenigen gehört, der im Zeitpunkt des Entstehens der Seeforderung Eigentümer jenes Schiffes war, mit Arrest belegen lassen. Jedoch kann nur das -Schiff, auf das sich die Seeforderung bezieht, wegen einer der in Nummer 5 Buchstaben o, p oder q aufgeführten Ansprüche und Rechte mit Arrest belegt werden. 3. Schiffe gelten als demselben Eigentümer gehörend, wenn alle Eigentumsanteile derselben Person oder denselben Personen zustehen. 4. Ist bei der Überlassung des Gebrauchs eines Schiffes die Schiffsführung dem Ausrüster unterstellt und schuldet dieser allein eine dieses Schiff betreffende Seeforderung, so kann der Gläubiger dieses Schiff oder jedes andere dem Ausrüster gehörende Schiff mit Arrest belegen lassen; jedoch kann kein anderes Schiff des Schiffseigners aufgrund derselben Seeforderung mit Arrest belegt werden. Entsprechendes gilt in allen Fällen, in denen eine andere Person als der Schiffseigner Schuldner einer Seeforderung ist. 5. «Seeforderung» bezeichnet ein Recht oder einen Anspruch, die aus einem oder mehreren der folgenden Entstehungsgründe geltend gemacht werden: a) Schäden, die durch ein Schiff durch Zusammenstoss oder in anderer Weise verursacht sind; b) Tod oder Gesundheitsschäden, die durch ein Schiff verursacht sind oder die auf den Betrieb eines Schiffes zurückgehen; c) Bergung und Hilfeleistung; d) nach Massgabe einer Chartepartie oder auf andere Weise abgeschlossene Nutzungs- oder Mietverträge über ein Schiff;

e) nach Massgabe einer Chartepartie oder eines Konnossements oder auf andere Weise abgeschlossene Verträge über die Beförderung von Gütern mit einem Schiff; 0 Verlust oder Beschädigung von zu Schiff beförderten Gütern einschliesslich des Gepäcks; g) grosse Haverei; h) Bodmerei; i) Schleppdienste;

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j) Lotsendienste; k). Lieferung von Gütern oder Ausrüstungsgegenständen an ein Schiff, gleichviel an welchem Ort, im Hinblick auf seinen Einsatz oder seine Instandhaltung; 1) Bau, Reparatur oder Ausrüstung eines Schiffes sowie Hafenabgaben; m) Gehalt oder Heuer der Kapitäne, Schiffsoffiziere und Besatzungsmitglieder; n) Auslagen des Kapitäns und der Ablader, Befrachter und Beauftragten für Rechnung des Schiffes oder seines Eigentümers; o) Streitigkeiten über das Eigentum an einem Schiff; p) Streitigkeiten zwischen Miteigentümern eines Schiffes über das Eigentum, den Besitz, den Einsatz oder die Erträgnisse dieses Schiffes; q) Schiffshypotheken und sonstige vertragliche Pfandrechte an einem Schiff. 6. In Dänemark ist als «Arrest» für die in Nummer 5 Buchstaben o und p genannten Seeforderungen der «forbud» anzusehen, soweit hinsichtlich einer solchen Seeforderung nur ein «forbud» nach den §§ 646 bis 653 der Zivilprozessordnung (lov om retiens pleje) zulässig ist. 7. In Island ist als «Arrest» für die in Nummer 5 Buchstaben o und p genannten Seeforderungen der «lögbann» anzusehen, soweit hinsichtlich einer solchen Seeforderung nur ein «lögbann» nach Kapitel III des Gesetzes über Arrest und gerichtliche Verfügungen (log um kyrrsetningu og lögbann) zulässig ist.

Titel VII Verhältnis zum Brüsseler Übereinkommen und zu anderen Abkommen

Artikel 54 è (1) Dieses Übereinkommen lässt die Anwendung des am 27. September 1968 in Brüssel unterzeichneten Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen und des am S.Juni 1971 in Luxemburg unterzeichneten Protokolls über die Auslegung des genannten Übereinkommens durch den Gerichtshof in der Fassung der Übereinkommen, mit denen die neuen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften jenem Übereinkommen und dessen Protokoll beigetreten sind, durch die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften unberührt. Das genannte Übereinkommen und dessen Protokoll zusammen werden nachstehend als «Brüsseler Übereinkommen» bezeichnet. (2) Dieses Übereinkommen wird jedoch in jedem Fall angewandt a) in Fragen der gerichtlichen Zuständigkeit, wenn der Beklagte seinen Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates hat, der nicht Mitglied der Europäischen Gemeinschaften ist, oder wenn die Gerichte eines solchen Vertragsstaates nach den Artikeln 16 oder 17 zuständig sind; b) bei Rechtshängigkeit oder im Zusammenhang stehenden Verfahren im Sinne der Artikel 21 und 22, wenn Verfahren in einem den Europäischen

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Gemeinschaften nicht angehörenden und in einem den Europäischen Gemeinschaften angehörenden Vertragsstaat anhängig gemacht werden; c) in Fragen der Anerkennung und Vollstreckung, wenn entweder der Ursprungsstaat oder der ersuchte Staat nicht Mitglied der Europäischen Gemeinschaften ist. (3) Ausser aus den in Titel III vorgesehenen Gründen kann die Anerkennung oder Vollstreckung versagt werden, wenn sich der der Entscheidung zugrunde liegende Zuständigkeitsgrund von demjenigen unterscheidet, der sich aus diesem Übereinkommen ergibt, und wenn die Anerkennung oder Vollstreckung gegen eine Partei geltend gemacht wird, die ihren Wohnsitz in einem nicht den Europäischen Gemeinschaften angehörenden Vertragsstaat hat, es sei denn, dass die Entscheidung anderweitig nach dem Recht des ersuchten Staates anerkannt oder vollstreckt werden kann.

Artikel 55 Dieses Übereinkommen ersetzt unbeschadet der Vorschriften des Artikels 54 Absatz 2 und des Artikels 56 die nachstehenden zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten geschlossenen Abkommen:

  • das am 15. Juni 1869 in Paris unterzeichnete französisch-schweizerische Abkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Urteile in Zivilsachen;

  • den am 19. November 1896 in Madrid unterzeichneten spanisch-schweizerischen Vertrag über die gegenseitige Vollstreckung gerichtlicher Urteile und Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen;

  • das am12. November 1929 in Bern unterzeichnete deutsch-schweizerische Abkommen über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen;

  • das am 16. März 1932 in Kopenhagen unterzeichnete Übereinkommen zwischen Dänemark, Finnland, Island, Norwegen und Schweden über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen;

  • das am 3. Januar 1933 in Rom unterzeichnete italienisch-schweizerische Abkommen über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen;

  • das am 15. Januar 1936 in Stockholm unterzeichnete schwedisch-schweizerische Abkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen;

  • das am 25. Oktober 1957 in Wien unterzeichnete belgisch-österreichische Abkommen über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und öffentlichen Urkunden betreffend Unterhaltsverpflichtungen ;

  • das am 29. April 1959 in Bern unterzeichnete belgisch-schweizerische Abkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen;

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  • den am 6. Juni 1959 in Wien unterzeichneten deutsch-österreichischen Vertrag über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen;

  • das am 16. Juni 1959 in Wien unterzeichnete belgisch-österreichische Abkommen über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Schiedssprüchen und öffentlichen Urkunden auf dem Gebiet des Zivil- und Handelsrechtes;

  • den am 16. Dezember 1960 in Bern unterzeichneten österreichisch-schweizerischen Vertrag über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen;

  • das am 12. Juni 1961 in London unterzeichnete britisch-norwegische Abkommen über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen;

  • den am 14. Juli 1961 in Wien unterzeichneten britisch-österreichischen Vertrag über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen und das am 6. März 1970 in London unterzeichnete Protokoll zur Abänderung dieses Vertrags;

  • das am 6. Februar 1963 in Den Haag unterzeichnete niederländisch-österreichische Abkommen über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und öffentlichen Urkunden auf dem Gebiet des Zivil- und Handelsrechts;

  • das am 15. Juli 1966 in Wien unterzeichnete französisch-österreichische Abkommen über die Anerkennung und die Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und öffentlichen Urkunden auf dem Gebiet des Zivil- und Handelsrechtes;

  • das am 29. Juli 1971 in Luxemburg unterzeichnete luxemburgisch-österreichische Abkommen über die Anerkennung und die Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und öffentlichen Urkunden auf dem Gebiet des Zivil- und Handelsrechtes;

  • das am 16. November 1971 in Rom unterzeichnete italienisch-österreichische Abkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, von gerichtlichen Vergleichen und von Notariatsakten;

  • den am 17. Juni 1977 in Oslo unterzeichneten deutsch-norwegischen Vertrag über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen und anderer Schuldtitel in Zivil- und Handelssachen;

  • das am l I.Oktober 1977 in Kopenhagen unterzeichnete Übereinkommen

zwischen Dänemark, Finnland, Island, Norwegen und Schweden über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen ;

  • das am 16. September 1982 in Stockholm unterzeichnete österreichischschwedische -Abkommen über die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen in Zivilsachen;

  • das am 17. Februar 1984 in Wien unterzeichnete österreichisch-spanische Ab-

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kommen über die Anerkennung und die Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und vollstreckbaren öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen;

  • das am 21. Mai 1984 in Wien unterzeichnete norwegisch-österreichische Abkommen über die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen in Zivilsachen; und

  • das am 17. November 1986 in Wien unterzeichnete finnisch-österreichische Abkommen über die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen in Zivilsachen.

Artikel 56 Die in Artikel 55 angeführten Abkommen und Verträge behalten ihre Wirksamkeit für die Rechtsgebiete, auf die dieses Übereinkommen nicht anzuwenden ist. Sie bleiben auch weiterhin für die Entscheidungen und die öffentlichen Urkunden wirksam, die vor Inkrafttreten dieses Übereinkommens ergangen oder aufgenommen sind.

Artikel 57 (1) Dieses Übereinkommen lässt Übereinkommen unberührt, denen die Vertragsstaaten angehören oder angehören werden und die für besondere Rechtsgebiete die gerichtliche Zuständigkeit, die Anerkennung oder die Vollstreckung von Entscheidungen regeln. (2) Dieses Übereinkommen schliesst nicht aus, dass ein Gericht eines Vertragsstaats, der Vertragspartei eines Übereinkommens nach Absatz l ist, seine Zuständigkeit auf ein solches Übereinkommen stützt, und zwar auch dann, wenn der Beklagte seinen Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, der nicht Vertragspartei eines solchen Übereinkommens ist. In jedem Fall wendet dieses Gericht Artikel 20 an. (3) Entscheidungen, die in einem Vertragsstaat von einem Gericht erlassen worden sind, das seine Zuständigkeit auf ein in Absatz l bezeichnetes Übereinkommen gestützt hat, werden in den anderen Vertragsstaaten nach Titel III anerkannt und vollstreckt. (4) Ausser aus den in Titel III vorgesehenen Gründen kann die Anerkennung oder Vollstreckung versagt werden, wenn der ersuchte Staat nicht Vertragspartei eines in Absatz l bezeichneten Übereinkommens ist und wenn die Person, gegen die die Anerkennung oder Vollstreckung geltend gemacht wird, ihren Wohnsitz in diesem Staat hat, es sei denn, dass die Entscheidung nach einer anderen Rechtsvorschrift des ersuchten Staates anerkannt oder vollstreckt werden ' kann. (5) Sind der Ursprungsstaat und der ersuchte Staat Vertragsparteien eines in Absatz l bezeichneten Übereinkommens, welches die Voraussetzungen für die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen regelt, so gelten diese

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Voraussetzungen. In jedem Fall können die Bestimmungen des vorliegenden Übereinkommens über das Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen angewandt werden.

Artikel 58 (Gegenstandslos)

Artikel 59 Dieses Übereinkommen hindert einen Vertragsstaat nicht, sich gegenüber einem dritten Staat im Rahmen eines Abkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen zu verpflichten, Entscheidungen der Gerichte eines anderen Vertragsstaats gegen Beklagte, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in dem Hoheitsgebiet des dritten Staates haben, nicht anzuerkennen, wenn die Entscheidungen in den Fällen des Artikels 4 nur in einem der in Artikel 3 Absatz 2 angeführten Gerichtsstände ergehen können. Kein Vertragsstaat kann sich jedoch gegenüber einem dritten Staat verpflichten, eine Entscheidung nicht anzuerkennen, die in einem anderen Vertragsstaat durch ein Gericht gefällt wurde, dessen Zuständigkeit auf das Vorhandensein von Vermögenswerten des Beklagten in diesem Staat oder die Beschlagnahme von dort vorhandenem Vermögen durch den Kläger gegründet ist, 1. wenn die Klage erhoben wird, um Eigentums- oder Inhaberrechte hinsichtlich dieses Vermögens festzustellen oder anzumelden oder um Verfügungsgewalt darüber zu erhalten, oder wenn die Klage sich aus einer anderen Streitsache im Zusammenhang mit diesem Vermögen ergibt, oder 2. wenn das Vermögen die Sicherheit für einen Anspruch darstellt, der Gegenstand des Verfahrens ist.

Titel VIII Schlussbestimmungen Artikel 60 Vertragsparteien dieses Übereinkommens können sein a) die Staaten, die in dem Zeitpunkt, zu dem das Übereinkommen zur Unterzeichnung aufgelegt wird, Mitglieder der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Freihandelsassoziation sind; b) die Staaten, die nach diesem Zeitpunkt Mitglieder der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Freihandelsassoziation werden; . c) die Staaten, die nach Artikel 62 Absatz l Buchstabe b zum Beitritt eingeladen werden.

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Artikel 61 (1) Dieses Übereinkommen liegt für die Staaten, die Mitglieder der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Freihandelsassoziation sind, zur Unterzeichnung auf. (2) Das Übereinkommen bedarf der Ratifikation durch die Unterzeichnerstaaten. Die Ratifikationsurkunden werden beim Schweizerischen Bundesrat hinterlegt. (3) Das Übereinkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem zwei Staaten, von denen einer Mitglied der Europäischen Gemeinschaften und der andere Mitglied der Europäischen Freihandelsassoziation ist, ihre Ratifikationsurkunden hinterlegt haben. (4) Für jeden anderen Unterzeichnerstaat tritt das Übereinkommen am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf die Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde folgt.

Artikel 62 (1) Dem Übereinkommen können nach seinem Inkrafttreten beitreten a) die in Artikel 60 Buchstabe b bezeichneten Staaten, b) andere Staaten, die auf ein an den Depositarstaat gerichtetes Ersuchen eines Vertragsstaates hin zum Beitritt eingeladen worden sind. Der Depositarstaat lädt den betreffenden Staat zum Beitritt nur ein, wenn ihm nach Übermittlung des Inhalts der Mitteilungen, die der betreffende Staat nach Artikel 63 zu machen beabsichtigt, die Zustimmung aller Unterzeichnerstaaten sowie aller in Artikel 60 Buchstaben a und b bezeichneten Vertragsstaaten vorliegt. (2) Wünscht ein beitretender Staat Erklärungen im Sinne des Protokolls Nr. l abzugeben, so werden zu diesem Zweck Verhandlungen aufgenommen. Eine Verhandlungskonferenz wird durch den Schweizerischen Bundesrat einberufen. (3) Für jeden beitretenden Staat tritt das Übereinkommen am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf die Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde folgt. (4) Für einen in Absatz l Buchstaben a oder b bezeichneten Staat tritt das Übereinkommen jedoch nur im Verhältnis zu den Vertragsstaaten in Kraft, die vor dem ersten Tag des dritten Monats, der auf die Hinterlegung der Beitrittsurkunde folgt, keine Einwände gegen den Beitritt erhoben haben.

Artikel 63 Jeder beitretende Staat hat bei der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde die für die Anwendung der Artikel 3, 32, 37, 40, 41 und 55 dieses Übereinkommens erforderlichen Mitteilungen zu machen und gegebenenfalls die bei den Verhandlungen über das Protokoll Nr. l festgelegten Erklärungen abzugeben.

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Artikel 64 (1) Dieses Übereinkommen wird zunächst für die Dauer von fünf Jahren geschlossen, gerechnet von seinem Inkrafttreten nach Artikel 61 Absatz 3; dies gilt auch für die Staaten, die das Übereinkommen später ratifizieren oder ihm später beitreten. (2) Nach Ablauf des anfänglichen Zeitraums von fünf Jahren verlängert sich das Übereinkommen stillschweigend um jeweils ein Jahr. (3) Nach Ablauf des anfänglichen Zeitraums von fünf Jahren kann jeder Vertragsstaat das Übereinkommen jederzeit durch eine an den Schweizerischen Bundesrat gerichtete Notifikation kündigen. (4) Die Kündigung wird am Ende des Kalenderjahres wirksam, das auf einen Zeitraum von sechs Monaten folgt, gerechnet vom Eingang ihrer Notifikation beim Schweizerischen Bundesrat.

Artikel 65 Diesem Übereinkommen sind beigefügt:

  • ein Protokoll Nr. l über bestimmte Zuständigkeits-, Verfahrens- und Vollstreckungsfragen ;

  • ein Protokoll Nr. 2 über die einheitliche Auslegung des Übereinkommens ;

  • ein Protokoll Nr. 3 über die Anwendung von Artikel 57. Diese Protokolle sind Bestandteil des Übereinkommens.

Artikel 66 Jeder Vertragsstaat kann eine Revision dieses Übereinkommens beantragen. Zu diesem Zweck beruft der Schweizerische Bundesrat innerhalb von sechs Monaten nach Beantragung der Revision eine Revisionskonferenz ein.

Artikel 67 Der Schweizerische Bundesrat notifiziert den Staaten, die auf der diplomatischen Konferenz von Lugano vertreten waren, und den Staaten, die dem Übereinkommen später beigetreten sind, a) die Hinterlegung jeder Ratifikations- oder Beitrittsurkunde; b) den Tag, an dem dieses Übereinkommen für die Vertragsstaaten in Kraft tritt; c) die nach Artikel 64 eingegangenen Kündigungen ; d) die nach Artikel I a des Protokolls Nr. l eingegangenen Erklärungen ; e) die nach Artikel I b des Protokolls Nr. l eingegangenen Erklärungen ; f) die nach Artikel IV des Protokolls Nr. l eingegangenen Erklärungen; g) die Mitteilungen nach Artikel VI des Protokolls Nr. l.

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Artikel 68 Dieses Übereinkommen ist in einer Urschrift in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, isländischer, italienischer, niederländischer, norwegischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist; es wird im Archiv des Schweizerischen Bundesrates hinterlegt, der den Regierungen der Staaten, die auf der diplomatischen Konferenz von Lugano vertreten waren, und jedem beitretenden Staat eine beglaubigte Abschrift übermittelt.

Es folgen die Unterschriften

Protokoll Nr. l Originaltext über bestimmte Zuständigkeits-, Verfahrens- und Vollstreckungsfragen

Die hohen Vertragsparteien haben nachstehende Bestimmungen vereinbart, die dem Übereinkommen beigefügt werden:

Artikel I Jede Person, die ihren Wohnsitz in Luxemburg hat und vor dem Gericht eines anderen Vertragsstaats aufgrund des Artikels 5 Nummer l verklagt wird, kann die Unzuständigkeit dieses Gerichts geltend machen. Lässt sich der Beklagte auf das Verfahren nicht ein, so erklärt sich das Gericht von Amts wegen für unzuständig. Jede Gerichtsstandsvereinbarung im Sinne des Artikels 17 ist für eine Person, die ihren Wohnsitz in Luxemburg hat, nur dann wirksam, wenn diese sie ausdrücklich und besonders angenommen hat. .

Artikel la (1) Die Schweizerische Eidgenossenschaft behält sich das Recht vor, bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde zu erklären, dass eine in einem anderen Vertragsstaat ergangene Entscheidung in der Schweiz nicht anerkannt oder vollstreckt wird, wenn a) die Zuständigkeit des Gerichts, das die Entscheidung erlassen hat, sich nur auf Artikel 5 Nummer l des Übereinkommens stützt; b) der Beklagte zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens seinen Wohnsitz in der Schweiz hatte; im Sinne dieses Artikels hat eine Gesellschaft oder juristische Person ihren Sitz in der Schweiz, wenn ihr statutarischer Sitz und der tatsächliche Mittelpunkt ihrer Tätigkeit in der Schweiz liegen; und c) der Beklagte gegen die Anerkennung oder die Vollstreckung der Entscheidung in der Schweiz Einspruch erhebt, sofern er nicht auf den Schutz der in diesem Absatz vorgesehenen Erklärung verzichtet hat. (2) Dieser Vorbehalt ist nicht anzuwenden, soweit in dem Zeitpunkt, zu dem die Anerkennung oder Vollstreckung beantragt wird, eine Änderung von Artikel 59 der Schweizerischen Bundesverfassung stattgefunden hat. Der Schweizerische Bundesrat teilt solche Änderungen den Unterzeichnerstaaten und den beitretenden Staaten mit.

Zuständigkeits-, Verfahrens- und Vollstreckungsfragen

(3) Dieser Vorbehalt wird am 31. Dezember 1999 unwirksam. Er kann jederzeit zurückgezogen werden.

Artikel \b Jeder Vertragsstaat kann sich durch eine bei der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde abgegebene Erklärung unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 28 das Recht vorbehalten, in anderen Vertragsstaaten ergangene Entscheidungen nicht anzuerkennen und zu vollstrecken, wenn die Zuständigkeit des Gerichts des Ursprungstaats nach Artikel 16 Nummer l Buchstabe b ausschliesslich dadurch begründet ist, dass der Beklagte seinen Wohnsitz in dem Ursprungsstaat hat und die unbewegliche Sache in dem Hoheitsgebiet des Staates belegen ist, der den Vorbehalt angebracht hat.

Artikel II Unbeschadet günstigerer innerstaatlicher Vorschriften können Personen, die ihren Wohnsitz in einem Vertragsstaat haben und die vor den Strafgerichten eines anderen Vertragsstaats, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, wegen einer fahrlässig begangenen Straftat verfolgt werden, sich von hierzu befugten Personen verteidigen lassen, selbst wenn sie persönlich nicht erscheinen. Das Gericht kann jedoch das persönliche Erscheinen anordnen ; wird diese Anordnung nicht befolgt, so braucht die Entscheidung, die über den Anspruch aus einem Rechtsverhältnis des Zivilrechts ergangen ist, ohne dass sich der Angeklagte verteidigen konnte, in den anderen Vertragsstaaten weder anerkannt noch vollstreckt zu werden.

Artikel III In dem Vollstreckungsstaat dürfen in dem Verfahren auf Erteilung der Vollstreckungsklausel keine nach dem Streitwert abgestuften Stempelabgaben oder Gebühren erhoben werden.

Artikel IV Gerichtliche und aussergerichtliche Schriftstücke, die in einem Vertragsstaat ausgefertigt sind und einer in dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaats befindlichen Person zugestellt werden sollen, werden nach den zwischen den Vertragsstaaten geltenden Übereinkommen oder Vereinbarungen übermittelt. Sofern der Staat, in dessen Hoheitsgebiet die Zustellung bewirkt werden soll, nicht durch eine Erklärung, die an den Schweizerischen Bundesrat zu richten ist, widersprochen hat, können diese Schriftstücke auch von den gerichtlichen Amtspersonen des Staates, in dem sie angefertigt worden sind, unmittelbar den gerichtlichen Amtspersonen des Staates übersandt werden, in dessen Hoheitsgebiet sich die Person befindet, für welche das Schriftstück bestimmt ist. In die-

Zuständigkeits-, Verfahrens- und Vollstreckungsfragen

sem Fall übersendet die gerichtliche Amtsperson des Ursprungsstaats eine Abschrift des Schriftstücks der gerichtlichen Amtsperson des ersuchten Staates, die für die Übermittlung an den Empfänger zuständig ist. Diese Übermittlung wird in den Formen vorgenommen, die das Recht des ersuchten Staates vorsieht. Sie wird durch ein Zeugnis festgestellt, das der gerichtlichen Amtsperson des Ursprungsstaats unmittelbar zugesandt wird.

Artikel V Die in Artikel 6 Nummer 2 und Artikel 10 für eine Gewährleistungs- oder Interventionsklage vorgesehene Zuständigkeit kann in der Bundesrepublik Deutschland, in Spanien, in Österreich und in der Schweiz nicht geltend gemacht werden. Jede Person, die ihren Wohnsitz in einem anderen Vertragsstaat hat, kann vor Gericht geladen werden

  • in der Bundesrepublik Deutschland nach den §§ 68 und 72 bis 74 der Zivilprozessordnung, die für die Streitverkündung gelten,

  • in Spanien nach Artikel 1482 des Zivilgesetzbuches,

  • in Österreich nach § 21 der Zivilprozessordnung, der für die Streitverkündigung gilt,

  • in der Schweiz nach den einschlägigen Vorschriften der kantonalen Zivilprozessordnungen über die Streitverkündung (litis denuntiatio). Entscheidungen, die in den anderen Vertragsstaaten aufgrund des Artikels 6 Nummer 2 und des Artikels 10 ergangen sind, werden in der Bundesrepublik Deutschland, in Spanien, in Österreich und in der Schweiz nach Titel III anerkannt und vollstreckt. Die Wirkungen, welche die in diesen Staaten ergangenen Entscheidungen nach Absatz l gegenüber Dritten haben, werden auch in den anderen Vertragsstaaten anerkannt.

Artikel Va In Unterhaltssachen umfasst der Begriff «Gericht» auch dänische, isländische und norwegische Verwaltungsbehörden. In Zivil- und Handelssachen umfasst der Begriff «Gericht» auch das finnische «ulosotonhaltija/överexekutor».

Artikel Vè Bei Streitigkeiten zwischen dem Kapitän und einem Mitglied der Mannschaft eines in Dänemark, in Griechenland, in Irland, in Island, in Norwegen, in Portugal oder in Schweden eingetragenen Seeschiffes über die Heuer oder sonstige Bedingungen des Dienstverhältnisses haben die Gerichte eines Vertragsstaats zu überprüfen, ob der für das Schiff zuständige diplomatische oder konsularische Vertreter von der Streitigkeit unterrichtet worden ist. Sie haben das Verfahren auszusetzen, solange dieser Vertreter nicht unterrichtet worden ist. Sie haben sich von Amts wegen für unzuständig zu erklären, wenn dieser Vertreter, nach-

Zuständigkeits-, Verfahrens- und Vollstreckungsfragen

dem er ordnungsgemäss unterrichtet worden ist, die Befugnisse ausgeübt hat, die ihm insoweit aufgrund eines Konsularabkommens zustehen, oder, falls ein derartiges Abkommen nicht besteht, innerhalb der festgesetzten Frist Einwände gegen die Zuständigkeit geltend gemacht hat.

Artikel V c (Gegenstandslos)

Artikel Vrf Unbeschadet der Zuständigkeit des Europäischen Patentamts nach dem am 5. Oktober 1973 in München unterzeichneten Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente sind die Gerichte eines jeden Vertragsstaats ohne Rücksicht auf den Wohnsitz der Parteien für alle Verfahren ausschliesslich zuständig, welche die Erteilung oder die Gültigkeit eines europäischen Patents zum Gegenstand haben, das für diesen Staat erteilt wurde und kein Gemeinschaftspatent nach Artikel 86 des am 15. Dezember 1975 in Luxemburg unterzeichneten Übereinkommens über das europäische Patent für den Gemeinsamen Markt ist.

Artikel VI Die Vertragsstaaten teilen dem Schweizerischen Bundesrat den Wortlaut ihrer gesetzlichen Vorschriften mit, durch welche ihre in diesem Übereinkommen angeführten Vorschriften oder die in Titel III 2. Abschnitt angeführten Gerichtsstände geändert werden.

Protokoll Nr. 2 Originaltext über die einheitliche Auslegung des Übereinkommens

Präambel

Die hohen Vertragsparteien - gestützt auf Artikel 65 dieses Übereinkommens, in Anbetracht der sachlichen Verknüpfung zwischen diesem Übereinkommen und dem Brüsseler Übereinkommen, in der Erwägung, dass dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch das Protokoll vom S.Juni 1971 die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Auslegung der Bestimmungen des Brüsseler Übereinkommens übertragen wurde, in voller Kenntnis der bis zur Unterzeichnung des vorliegenden Übereinkommens ergangenen Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften über die Auslegung des Brüsseler Übereinkommens, in der Erwägung, dass bei den Verhandlungen, die zum Abschluss dieses Übereinkommens geführt haben, vom Brüsseler Übereinkommen unter Berücksichtigung der vorgenannten Entscheidungen ausgegangen worden ist, in dem Bestreben, bei voller Wahrung der Unabhängigkeit der Gerichte voneinander abweichende Auslegungen zu vermeiden und zu einer möglichst einheitlichen Auslegung der Bestimmungen des vorliegenden Übereinkommens einerseits sowie dieser Bestimmungen und derjenigen Bestimmungen des Brüsseler Übereinkommens, die in ihrem wesentlichen Gehalt in das vorliegende Übereinkommen übernommen worden sind, andererseits, zu gelangen - sind wie folgt übereingekommen:'

Artikel l Die Gerichte jedes Vertragsstaates tragen bei der Anwendung und Auslegung der Bestimmungen dieses Übereinkommens den Grundsätzen gebührend Rechnung, die in massgeblichen Entscheidungen von Gerichten der anderen Vertragsstaaten zu den Bestimmungen des genannten Übereinkommens entwickelt worden sind.

Artikel 2 (1) Die Vertragsparteien kommen überein, ein System für den Austausch von Informationen über die in Anwendung dieses Übereinkommens ergangenen

Einheitliche Auslegung des Übereinkommens

Entscheidungen sowie über die in Anwendung des Brüsseler Übereinkommens ergangenen massgeblichen Entscheidungen einzurichten. Dieses System umfasst

  • die von den zuständigen Behörden vorzunehmende Übermittlung der Entscheidungen letztinstanzlicher Gerichte und des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften sowie anderer besonders wichtiger, rechtskräftig gewordener Entscheidungen, die in Anwendung dieses Übereinkommens oder des Brüsseler Übereinkommens ergangen sind, an eine Zentralstelle;

  • die Klassifizierung dieser Entscheidungen durch die Zentralstelle, erforderlichenfalls einschliesslich der Erstellung und Veröffentlichung von Übersetzungen und Zusammenfassungen;

  • die von der Zentralstelle vorzunehmende Übermittlung der einschlägigen Dokumente an die zuständigen nationalen Behörden aller Unterzeichnerstaaten dieses Übereinkommens und aller beitretenden Staaten sowie an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften. (2) Zentralstelle ist der Kanzler des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften.

Artikel 3 (1) Es wird ein Ständiger Ausschuss für die Zwecke dieses Protokolls eingesetzt. (2) Der Ausschuss besteht aus Vertretern, die von jedem Unterzeichnerstaat und jedem beitretenden Staat bestellt werden. (3) Die Europäischen Gemeinschaften (Kommission, Gerichtshof und Generalsekretariat des Rates) und die Europäische Freihandelsassoziation können an den Sitzungen als Beobachter teilnehmen.

Artikel 4 (1) Auf Antrag einer Vertragspartei beruft der Depositarstaat dieses Übereinkommens Sitzungen des Ausschusses zu einem Meinungsaustausch über die Wirkungsweise des Übereinkommens ein, und zwar insbesondere über

  • die Entwicklung der aufgrund von Artikel 2 Absatz l mitgeteilten Rechtsprechung und

  • die Anwendung von Artikel 57 dieses Übereinkommens. (2) Der Ausschuss kann im Lichte dieses Meinungsaustausches auch prüfen, ob eine Revision dieses Übereinkommens in Einzelpunkten angebracht ist, und entsprechende Empfehlungen abgeben.

Protokoll Nr. 3 Originaltext über die Anwendung von Artikel 57

Die hohen Vertragsparteien sind wie folgt übereingekommen:

1 Für die Zwecke dieses Übereinkommens werden die Bestimmungen, die für

besondere Rechtsgebiete die gerichtliche Zuständigkeit, die Anerkennung oder die Vollstreckung von Entscheidungen regeln und in Rechtsakten der Organe der Europäischen Gemeinschaften enthalten sind oder künftig darin enthalten sein werden, ebenso behandelt wie die in Artikel 57 Absatz l bezeichneten Übereinkommen. 2. Ist ein Vertragsstaat der Auffassung, dass eine Bestimmung eines Rechtsaktes der Organe der Europäischen Gemeinschaften mit dem Übereinkommen nicht vereinbar ist, so fassen die Vertragsstaaten unbeschadet der Anwendung des in Protokoll Nr. 2 vorgesehenen Verfahrens unverzüglich eine Änderung entsprechend Artikel 66 ins Auge.

Anwendung von Artikel 57

Erklärung der Vertreter der Regierungen der Unterzeichnerstaaten des Luganer Übereinkommens, die Mitglieder der Europäischen Gemeinschaften sind, zum Protokoll Nr. 3 über die Anwendung von Artikel 57 des Übereinkommens

Bei der Unterzeichnung des am 16. September 1988 in Lugano geschlossenen Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

erklären die Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften, in Anbetracht der gegenüber den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation eingegangenen Verpflichtungen, in dem Bestreben, die Einheit des mit dem Übereinkommen geschaffenen Rechtssystems nicht zu beeinträchtigen, dass sie alles in ihrer Macht Stehende tun werden, um sicherzustellen, dass bei der Ausarbeitung gemeinschaftlicher Rechtsakte im Sinne der Nummer l des Protokolls Nr. 3 über die Anwendung von Artikel 57 die in dem Übereinkommen niedergelegten Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit sowie die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen beachtet werden.

Es folgen die Unterschriften

Anwendung von Artikel 57

Erklärung der Vertreter der Regierungen der Unterzeichnerstaaten des Luganer Übereinkommens, die Mitglieder der Europäischen Gemeinschaften sind

Bei der Unterzeichnung des am 16. September 1988 in Lugano geschlossenen Übereinkommens über gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

erklären die Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften, dass sie es für angezeigt halten, dass der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften bei der Auslegung des Brüsseler Übereinkommens den Grundsätzen gebührend Rechnung trägt, die sich aus der Rechtsprechung zum Luganer Übereinkommen ergeben.

Es folgen die Unterschriften

Anwendung von Artikel 57

Erklärung der Vertreter der Regierungen der Unterzeichnerstaaten des Luganer Übereinkommens, die Mitglieder der Europäischen Freihandelsassoziation sind

Bei der Unterzeichnung des am 16. September 1988 in Lugano geschlossenen Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

erklären die Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation, dass sie es für angezeigt halten, dass ihre Gerichte bei der Auslegung des Luganer Übereinkommens den Grundsätzen gebührend Rechnung tragen, die sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften und der Gerichte der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften zu denjenigen Bestimmungen des Brüsseler Übereinkommens ergeben, die in ihrem wesentlichen Gehalt in das Luganer Übereinkommen übernommen worden sind.

Es folgen die Unterschriften

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft betreffend das Lugano-Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 21. Februar 1990

In Bundesblatt Dans Feuille fédérale In Foglio federale

Jahr 1990 Année Anno

Band 2 Volume Volume

Heft 16 Cahier Numero

Geschäftsnummer 90.017 Numéro d'affaire Numero dell'oggetto

Datum 24.04.1990 Date Data

Seite 265-382 Pagina

Ref. No 10 051 413

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