BBl 1990 III 1007

Bekanntmachungen der Departemente und Ämter

#ST# Bekanntmachungen der Departemente und Ämter

Notifikation (Art. 36 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren; VwVG)

Der Vorsitzende der I. Abteilung der Eidgenössischen AHV/IV-Rekurskommission für die im Ausland wohnenden Personen hat mit Urteil vom 25. Oktober 1990 i. S. gegen die Schweizerische Ausgleichskasse, Genf, betreffend Rückvergütung von Versicherungsbeiträgen erkannt : 1. Die Beschwerde gegen die Verfügung der Schweizerischen Ausgleichskasse vom 3. Februar 1989 wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird der Schweizerischen Ausgleichskasse, Genf, und dem Bundesamt für Sozialversicherung auf dem ordentlichen Weg zugestellt und dem Beschwerdeführer - auszugsweise - auf dem Ediktalweg eröffnet. Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation beim Eidgenössischen Versicherungsgericht, Adligenswilerstrasse;24, 6000 Luzern, Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Diese Frist kann nicht erstreckt werden.

15. November 1990 Eidgenössische AHV/IV-Rekurskommission für Personen im Ausland Der Vorsitzende der I. Abteilung: Meuli

Berichtigung

Botschaft zu einem Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) und zu einem Bundesbeschluss über das Europäische Übereinkommen über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten vom 25. April 1990 (BEI 1990II 961)

212 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln Artikel 9 Zivilansprüche Nach Absatz 2 einfügen: ... oder ergänzende Regelungen des kantonalen Rechts erforderlich sind. Absatz 3: Als weitere Einschränkung des Grundsatzes von Absatz l soll es dem Strafgericht ermöglicht werden, in komplexen Fällen über die Zivilforderung des Opfers nur dem Grundsatze nach, d. h. ohne Bestimmung der Höhe des Anspruches, zu entscheiden und die Forderung im übrigen auf den Weg der Zivilklage zu verweisen. Dem Gericht werden damit unter Umständen aufwendige und zeitraubende Abklärungen zu Fragen, die für den Entscheid im Strafpunkt keine Bedeutung haben, erspart (z.B. die genaue Berechnung einer Invalidenrente). Dem Opfer bietet ein Entscheid dem Grundsatze nach zwar auch bei Gutheissung seines Anspruchs noch keine Möglichkeit zur Vollstreckung der Forderung, jedoch dürfte er seine Stellung in verschiedener Beziehung verbessern. Einmal wird gestützt auf eine Gutheissung dem Grundsatze nach in vielen Fällen eine aussergerichtliche Lösung gefunden werden können. Ausserdem wird die Position des Opfers sowohl im Hinblick auf einen nachfolgenden Zivilprozess als auch bei der Geltendmachung von Entschädigungs- und Genugtuungsansprüchen nach dem 4. Abschnitt des Opferhilfegesetzes erheblich verbessert. Ansprüche von geringer Höhe...

27. November 1990 Bundeskanzlei

1008 zu 1990-211

Veröffentlichung Richtplan Kanton Freiburg

I Der Bundesrat hat am 16. Oktober 1990 folgenden Beschluss gefasst: II Der Richtplan des Kantons Freiburg wird aufgrund des Prüfungsberichts des Bundesamtes für Raumplanung vom 18. Juli 1990 genehmigt. Vorbehalten bleiben die Ergänzungen und Anpassungen gemäss ' Ziffer 12 sowie der Sachplan des Bundes über die Fruchtfolgeflächen nach Artikel 19 der Verordnung vom 2. Oktober 1989 über die Raumplanung (RPV; SR 700.1). 12 Ergänzungen und Anpassungen Der Staatsrat wird eingeladen, ;die Grundlagen und den kantonalen Richtplan gemäss den Angaben des Prüfungsberichtes zu ergänzen und anzupassen, insbesondere: : 121 Was die Grundlagen anbelangt a. die vorgesehene Analyse der Nutzungszonen nach den Artikeln 15-17 des Bundesgesetzes .vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (RPG; SR 700) unter besonderer Beachtung der Hauptkonflikte zwischen Bauzonen, Landwirtschaftszonen und Schutzzonen sowie mit den öffentlichen Bauten und Anlagen durchzuführen; b. das Programm der noch zu erstellenden Grundlagen in Berücksichtigung der übergeordneten Probleme und der notwendigen Ergänzungen hinsichtlich Lärmschutz, Abfallentsorgung, Nutzung der Wasserkräfte, Schutz vor Wassergefahren, Materialversorgung und Natur- und Landschaftsschutz zu verdeutlichen; 122 Was der kantonale Richtplan anbelangt a. die zur zweckmässigen Abgrenzung der Nutzungszonen nach den Grundsätzen der Artikel 15-17 RPG und zur Sicherstellung des Mindestanteiles der Fruchtfolgeflächen nach Artikel 20 RPV erforderlichen kantonalen Massnahmen festzulegen; b. die Angaben zur Koordination von Vorhaben mit wesentlichen räumlichen Auswirkungen, insbesondere was Güterzusammenlegungen, Strassenbauten, Vorhaben des öffentlichen Verkehrs, touristische Erschliessungen, Deponien, Übertragungsleitungen und militärische Bauten und Anlagen anbelangt, in Berücksichtigung des Planungsstandes anzupassen und zu ergänzen; c. die Zuordnung der im Rahmen des kantonalen Richtplanes behandelten weiteren Projekte in Berücksichtigung des Koordinationsstandes zu überprüfen, der Inhalt der Koordinationsblätter zu verdeutlichen, die nötigen Änderungen vorzunehmen und das Vorgehen zur Anpassung des Richtplanwerkes nach den Anforderungen der Artikel 5-7 und 9-12 RPV zu regeln.

13 Die Ergänzungen und Anpassungen des Richtplans nach Ziffer 122 sowie die Anpassungen, welche sich aus den Ergänzungen der Grundlagen nach Ziffer 121 ergeben, sind dem Bundesrat bis am 30. Juni 1993 zur Genehmigung zu unterbreiten. Der Staatsrat wird im weiteren dazu eingeladen, bei allen richtplanrelevanten Vorhaben die Zusammenarbeit mit den Bundesstellen und den Nachbarkantonen sowie den Regionen und Gemeinden weiterzuverfolgen und zu fördern sowie dem Bundesamt für Raumplanung periodisch über den Stand der Planung und der Zusammenarbeit im Sinne von Artikel 9 Absatz l RPV Bericht zu erstatten.

2 Der vom Bundesrat genehmigte Inhalt des Richtplans des Kantons Freiburg kann nach Artikel 4 Absatz 3 RPG zu den ordentlichen Arbeitszeiten bei folgenden Stellen eingesehen werden:

  • Bau- und Raumplanungsamt, Baudirektion des Kantons Freiburg, rue des Chanoines 118, 1700 Freiburg (Tel. 037 25 36 12);

  • Bundesamt für Raumplanung, Eigerstrasse 65, 3003 Bern (Tel. 031 614060).

3 Der Prüfungsbericht vom 18. Juli 1990 des Bundesamtes für Raumplanung kann bei den unter Ziffer 2 bezeichneten Stellen eingesehen werden.

4 Anpassungen des Richtplans werden periodisch und gesamthaft im Bundesblatt angezeigt. Bei den unter Ziffer 2 bezeichneten Stellen kann jederzeit ein nachgeführtes Exemplar des Richtplans eingesehen werden.

29. Oktober 1990 Bundesamt für Raumplanung

Veröffentlichung Richtplan St. Gallen

I Der Bundesrat hat am 16. Oktober 1990 folgenden Beschluss gefasst: I1 Gestützt auf den Prüfungsbericht des Bundesamtes für Raumplanung vom 28. Juni 1990 wird der Richtplan des Kantons St. Gallen mit Änderungen gemäss Ziffer 12 genehmigt. Vorbehalten bleiben die Ergänzungen und die noch erforderlichen Abstimmungen mit Nachbarkan- • tonen nach Ziffer 13 sowie der Sachplan «Fruchtfolgeflächen» des Bundes nach Artikel 16 der Verordnung vom 2. Oktober 1989 über die Raumplanung (RPV; SR 700.1).

12 Änderungen des Richtplans Der Kanton wird eingeladen, die folgenden Änderungen des Richtplans nachzuführen: 121 - Ergänzung des Vorhabenblattes Nr. 5 durch folgendes Vorhaben: geschütztes Militärspital Uznach (Nr. 17.023);

  • Streichung des Vorhabens «Tankbahn» mit Schussdistanz bis l km (Nr. H 30.001) aus dem Vorhabenblatt Nr. 5; : '- Streichung des Vorhabens Nr. 6, Artilleriestellungen und Schiessplatz Buchs-Sevelen, soweit es sich um die Realisierung der angezeigten Massnahmen und der dazu nötigen militärischen Bauten und Anlagen handelt;

  • Streichung des Vorhabens Nr: 7, Schiessplatz Sennis-Malun, soweit es sich um die Realisierung der angezeigten Massnahmen und der dazu nötigen militärischen Bauten und Anlagen handelt;

  • Aufnahme der Überbauung Oberstrasse der SBB in St. Gallen als Zwischenergebnis ;

  • Aufnahme des Bahnhofneubaus Rapperswil als Zwischenergebnis;

  • Aufnahme der 380 KV-Leitung Mörschwil SG bis Kantonsgrenze TG als Vororientierung;

  • Aufnahme der Freileitung Bischofszell-Oberbüren als Zwischenergebnis ;

  • Aufnahme des UKW-Senders Rheintal (Bismer, Gde. Rüthi) als Vororientierung. ! ;

122 - Einstufung des Vorhabens Nr. 8, Infanterie- und Panzerschiessplatz Wideralp-Säntisalp, als Festsetzung;

  • Einstufung des Vorhabens Nr. 9, Artilleriestellungen Geren-Ritteren und Lutertannen-Dunkelboden, als Festsetzung;

  • Einstufung des Vorhabens Nr. 11, Artilleriestellungen im Linthgebiet. als Zwischenergebnis mit gleichzeitiger Anpassung des Textes gemäss Prüfungsbericht. 123 - Ausweis des Vorhabens «Studie S-Bahn St. Gallen» als separates Vorhaben (bisher Bestandteil von Vorhaben Nr. 39);

  • Ausweis des Vorhabens «Massnahmen zu CARGO 2000» mit Terminals in den Räumen Gossau SG, Buchs SG und Ziegelbrücke als

separates Vorhaben (bisher als Grosscontainer-Terminal Ostschweiz Bestandteil von Vorhaben Nr. 39). 13 Ergänzungen des Richtplans Der Kanton wird eingeladen, die folgenden Grundlagen im Sinne des Prüfungsberichtes zu erweitern und die daraus sowie die aus noch erforderlichen Abstimmungen mit Nachbarkantonen resultierenden Ergänzungen des Richtplans zur Prüfung und Genehmigung einzureichen. Es betrifft dies: 131 Die sich in Bearbeitung befindlichen Grundlagen und die daraus resultierenden raumwirksamen Vorkehren:

  • Bodenkarten der landwirtschaftlichen Eignung;

  • Inventar schützenswerter Industriebauten;

  • Gesamtplan Seeufer;

  • Konzept zur Energieversorgung. 132 Die aus dem Massnahmenplan Lufthygiene resultierenden raumwirksamen Vorkehren. 133 Die aus den vom Kanton vorgesehenen Richtplanvorhaben (Planungsgrundlagen) resultierenden raumwirksamen Vorkehren:

  • Lärmschutzmassnahmen (Vorhaben Nr. 18, Ergebnis der Lärmkataster und der Sanierungsprogramme gemäss LSV);

  • Massnahmen zur Nutzungsplanung (Vorhaben Nr. 17, Ergebnisse der Gesamtschau der Siedlungsentwicklung);

  • Standorte für Abfallentsorgungsanlagen (Vorhaben Nr. 51 und 51bis, Deponien). 134 Die von den Nachbarkantonen anbegehrten weiteren Abstimmungen:

  • das Landschaftsschutzgebiet Fuchsenberg-Höcklistein-Gubelwinkel mit den vom Kanton Zürich in der Feldbacherbucht getroffenen Schutzvorkehren;

  • die im Grenzbereich zum Kanton Thurgau liegenden Radwege Amriswil-Muolen, Neukirch/Egnach-Winden-Lömmenschwil sowie Horn-Steinach mit den grenzüberschreitenden Radwegen des Kantons Thurgau. 2 Der Kanton wird eingeladen, die Ergänzungen und den Nachweis der Abstimmung mit den Nachbarkantonen nach Ziffer 13 innert vier Jahren, das heisst bis spätestens zum 30. Juni 1994 zu unterbreiten sowie bis zu diesem Termin erstmals im Sinne der periodischen Orientierung nach Artikel 9 Absatz l RPV Bericht über den Stand der weiteren Planung und der Zusammenarbeit mit Bund und Nachbarkantonen zu erstatten und die Richtplankarte den Anforderungen der Raumplanungsverordnung vom 2. Oktober 1989 anzupassen. 3 Der vom Bundesrat genehmigte Inhalt des Richtplans St. Gallen kann nach Artikel 4 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (RPG; SR 700} zu den ordentlichen Arbeitszeiten bei folgenden Stellen eingesehen werden:

  • Planungsamt des Kantons St. Gallen, Lämmlisbrunnenstrasse 62, 9001 St. Gallen (Tel. 071 21 31 11);

  • Bundesamt für Raumplanung, Eigerstrasse 65, 3003 Bern (Tel. 031 61 40 60).

Der Prüfungsbericht vom 28. Juni 1990 des Bundesamtes für Raumplanung kann bei den unter Ziffer 3 bezeichneten Stellen eingesehen werden.

Anpassungen des Richtplans werden periodisch und gesamthaft im Bundesblatt angezeigt. Bei den unter Ziffer 3 bezeichneten Stellen kann jederzeit ein nachgeführtes Exemplar des Rich'tplans eingesehen werden.

29. Oktober 1990 Bundesamt für Raumplanung

Veröffentlichung Richtplan Graubünden

1 Gestützt auf den Prüfungsbericht des Bundesamtes für Raumplanung vom

  1. September 1990 hat der Bundesrat den Richtplan Graubünden angepasst: - Änderungen des Vorhabenblattes Nr. 7.6, Vereinalinië. Das Vorhaben wechselt von einem Zwischenergebnis zu einer Festsetzung; - Streichung des Vorhabens Nr. 7.1, Wintersicherer Ausbau des Flüelapasses mit Scheiteltunnel, aus dem Richtplan. 2. Die vom Bundesrat genehmigte Änderung des Richtplanes Graubünden kann nach Artikel 4 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (RPG; SR 700) zu den ordentlichen Arbeitszeiten bei folgenden Stellen eingesehen werden: - Amt für Raumplanung Graubünden, Grabenstrasse l, 9001 Chur, Telefon 081 222321; - Bundesamt für Raumplanung, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Telefon 031 614060 3. Der Prüfungsbericht vom 17. September 1990 des Bundesamtes für Raumplanung kann bei den unter Ziffer 3 bezeichneten Stellen eingesehen werden.

  2. November 1990 Bundesamt für Raumplanung

Gesuche um Erteilung von Arbeitszeitbewilligungen

Verschiebung der Grenzen der Tagesarbeit (Art. 10 ArG)

  • Neidhart & Co. AG, 8544 Rickenbach-Attikon Wattefabrikationsstrasse bis 15 M, bis 15 F 5. November 1990 bis 30. März 1991 (Aenderung)

  • Vaplast, Ernst von Aesch, 3150 Schwarzenburg Kunststoffspritzerei bis 12 M oder F 31. Dezember 1990 bis 4. Januar 1992

  • Mövenpick Produktions AG, 5413 Birmenstorf Lachsräucherei bis 21 M oder F 24. Dezember 1990 bis auf weiteres (Erneuerung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG

  • Mövenpick Produktions AG, 5413 Birmenstorf Produktionsküche bis 14 M oder F 24. Dezember 1990 bis 25. Dezember 1993 (Erneuerung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG

  • Mövenpick Produktions AG, 5413 Birmenstorf Lachsräucherei bis 15 M, bis 20 F 23. Dezember 1990 bis 25. Dezember 1993 (Erneuerung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG Zweischichtige Tagesarbeit (Art. 23 ArG)

  • Wag Wernli AG, 4348 Hottwil Presswerk in Gränichen AG 6 M : 10. Dezember 1990 bis 11. Dezember 1993 (Erneuerung)

  • JHCO Elastic AG, 4800 Zofingen Bandweberei, Appretur bis 6 M, bis 6 F 19. November 1990 bis 20. November 1993 (Erneuerung)

  • Max Wullimann AG, Maschinenfabrik, 2545 Selzach verschiedene Betriebsteile bis 40 M, bis 180 F 4. März 1991 bis auf weiteres (Erneuerung)

  • Strebelwerk AG, 6244 Nebikon Heizwände und Malerei 50 M : 21. Januar 1991 bis auf weiteres (Erneuerung)

  • Hans Beer, Inhaber Hanspeter Beer, 4656 Starrkirch Fräserei 4 .M : . . 29. Oktober 1990 bis 1. Dezember 1990

  • Allpack Industrielle Lohnverpackung AG, 4132 Muttenz Lohnverpackung 2 M, 22 F 29. Oktober 1990 bis 8. Dezember 1990

(M = Männer, F = Frauen, J = Jugendliche)

Rechtsmittel Gegen diese Verfügungen kann nach Massgabe von Artikel 55 Absatz 2 ArG und Artikel 44 ff. VwVG innert 30 Tagen seit der Publikation beim Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Eingabe ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Wer zur Beschwerde berechtigt ist, kann innerhalb der Beschwerdefrist beim Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Abteilung Afbeitnehmerschutz und Arbeitsrecht, Gurtengasse 3, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (Tel. 031 61 29 45/28 58) Einsicht in die Bewilligungen und deren Begründung nehmen.

27. November 1990 Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit

Abteilung Arbeitnehmerschutz und Arbeitsrecht

Zusicherung von Bundesbeitragen an Bodenverbesserungen und 1andwirtschaftliche Hochbauten

Verfiigunqen des El dgenb'ssi schen Mel i orationsamtes

  • Gemeinde Burg AG, Gebauderati onal i si erung Berghof, Projekt-Nr. AG2404

  • Gemeinde Saas-Balen VS, B e r e g n u n g s a n l a g e Zum Oberu-HUs, Projekt-Nr. VS3623

Rechtsmittel Gegen diese Verfiigungen kann nach Massgabe von Artikel 68 der Bodenverbesserungs-Verordnung (SR 913.1), 44ff. des •Bundesgesetzes liber das Verwaltungsverfahren (SR 172.021 ), 12 des Bundesgesetzes liber den Natui— und Heimatschutz (SR 451 ) und 14 des Bundesgesetzes uber Fuss- und Wanderwege(SR 704) innert 30 Tagen sent der V e r b f f e n t l i c h u n g im Bundesblatt beim Eidgenb'ssi schen Vol kswi rtschaf tsdepartement Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die E i n g a b e 1st itn Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begrlindung mit Angabe der Bewei smittel und die Unterschrift des Beschwerdeflihrers oder seines Vertreters zu enthalten. Wer zur Beschwerde berechtigt 1st, kann i n n e r h a l b der Beschwerdef ri st b e i m E i d g e n b s s i s c h e n M e l i o r a t i o n s a m t , Mattenhofstrasse 5, 3003 Bern, nach telefonischer V o r a n m e l d u n g (Tel. 031 61 26 55) E i n s i c h t in die Verfiigungen und die Projektunterlagen nehmen.

27. November 1990 Eidgenossisches Meliorationsamt

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Bekanntmachungen der Departemente und Ämter

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Jahr 1990 Année Anno

Band 3 Volume Volume

Heft 47 Cahier Numero

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Datum 27.11.1990 Date Data

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