BBl 1990 III 201
Botschaft zum Bundesgesetz über die Militärversicherung vom 27. Juni 1990
#ST# 90.045
Botschaft zum Bundesgesetz über die Militärversicherung
vom 27. Juni 1990
Sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren,
wir unterbreiten Ihnen mit der vorliegenden Botschaft den Entwurf zu einem neuen Bundesgesetz über die Militärversicherung (MVG) mit dem Antrag auf Zustimmung. Gleichzeitig beantragen wir Ihnen, folgende parlamentarischen Vorstösse abzuschreiben: 1979 P 79.315 Militärversicherung. Gesetzesrevision (N 6. 6. 79, Eggli-Winterthur) 1981 M 81.381 Militärversicherung. Revision (N 28. 9. 81, Kommission für soziale Sicherheit; S 16.12.81) 1983 P 83.459 Militärversicherung. Persönlicher Urlaub (N 7. 10. 83, Schärli) 1983 P 83.548 Information vor dem Aushebungstag. Militärversicherung (N 16. 12. 83, Cavadini) 1985 P 85.511 Militärversicherungsgesetz. Revision (S 26.9. 85, Bührer) 1988 P 88.358 Bundesgesetz über die Militärversicherung. Revision (N 23. 6. 88, Brügger) 1988 P 88.738 Strassenverkehrsgesetz. Aufhebung von Artikel 81 (S 15.12. 88, Gautier)
Wir versichern Sie, sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.
27. Juni 1990 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Koller Der Bundeskanzler: Buser
1990-341 8 Bundesblatt. 142.Jahrgang. Bd.III 201
Übersicht Das heute geltende Bundesgesetz über die Militärversicherung wurde am 20. September 1949 verabschiedet. Mit sechs Änderungen auf Gesetzesstufe und durch verschiedene Anpassungen des Verordnungsrechts wurde seither der Rechtsentwicklung und den veränderten sozialen Bedürfnissen teilweise Rechnung getragen. Heute drängt sich eine Totalrevision dieses Gesetzes erstens auf, um das Militärversicherungsrecht besser auf die neuste Entwicklung in den übrigen Bereichen des Sozialversicherungsrechts abzustimmen. Zweitens sollen einerseits Versicherungslücken geschlossen und anderseits Überdeckungen vermieden werden. Von den zahlreichen Verbesserungen im Leistungsbereich verdienen besondere Erwähnung: Der weitgehende Ausgleich des Verdienstausfalls (einheitlich 95 % statt 80, 85 oder 90 %), leichte Ausdehnung des Geltungsbereichs (namentlich, Zivilschutzinstruktoren des Bundes sowie Teilnehmer an friedenserhaltenden Aktionen und Guten Diensten des Bundes sowie an Aktionen des Schweizerischen Katastrophenhilfekorps) und der Dauer der Versicherung (Informationsanlässe zur Aushebung und persönlicher Urlaub), Erhöhung der Bestattungsentschädigung, Einführung von Ehegatten- und Waisenrenten auch für den Fall, dass der Tod von Militärinvaliden in keinem Zusammenhang mit dem versicherten Leiden stand, Ausdehnung der Eingliederungs- und Umschulungsmassnahmen sowie Verbesserung der Leistungen an Selbständigerwerbende, Übernahme der Beiträge an die AHV/ IV/EO auf den Taggeldern. Trotz der zahlreichen Verbesserungen im Leistungsbereich werden der Bund und namentlich die Kantone durch diese Totalrevision finanziell nicht zusätzlich belastet. Der Mehraufwand wird nämlich durch die Reduktion der Altersrente auf 50 Prozent des versicherten Einkommens und durch den Verzicht auf die Steuerfreiheit bei neuen Leistungen ausgeglichen. Weder die Reduktion der Altersrente noch die Aufhebung der Steuerfreiheit haben aber für die Patienten der Militärversicherung eine Härte zur Folge: Von den bisherigen überhöhten Altersrenten profitieren nämlich in aller Regel nicht die Patienten, sondern die Pensionskassen, die
nach dem BVG wegen zu hohen Leistungen der Militärversicherung auf ihre Leistungen ganz oder teilweise verzichten können. Neue Leistungen werden in Zukunft zwar zu versteuern sein; sie decken aber wegen der Erhöhung des Leistungsansatzes auf 95 Prozent fast den ganzen Verdienstausfall, so dass die Steuerfreiheit nicht mehr gerechtfertigt ist.
Botschaft
I Allgemeiner Teil II Ausgangslage III Entwicklung und Stand der Gesetzgebung über die Militärversicherung Die Militärversicherung ist das älteste eidgenössische Sozialversicherungswerk. Bereits am 7. August 1852 wurde nämlich mit dem «Bundesgesetz über die Pensionen und Entschädigungen der im eidgenössischen Militärdienst Verunglückten oder ihrer Angehörigen» für diç Wehrmänner auch in der Friedenszeit eine erste sozialversicherungsrechtliche Ordnung geschaffen. Der Bund übernahm nicht nur die Heilbehandlung nach Unfällen und bei Krankheiten, sondern es wurden auch Taggelder («Aversalsummen») oder Renten («Pensionen») ausgerichtet, wenn Wehrmänner wegen einer Gesundheitsschädigung eine vorübergehende oder dauernde Erwerbseinbusse erlitten hatten. Auch Hinterlassenenrenten, die in andern Sozialversicherungszweigen erst Jahrzehnte später eingeführt wurden, waren im Bundesgesetz von 1852, vorgesehen. In der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 wurde, als Korrelat zur allgemeinen Wehrpflicht gemäss Artikel 18 Absatz l, in Artikel 18 Absatz 2 mit folgender Bestimmung die Verfassungsgrundlage für die Militärversichenmg geschaffen: WeHrmänner, welche infolge des eidgenössischen Militärdienstes ihr Leben verlieren oder dauernden Schaden an ihrer Gesundheit erleiden, haben für sich oder ihre Familien im Falle des Bedürfnisses Anspruch auf Unterstützung des Bundes. Gestützt auf diese neue Verfassungsbestimmung wurde am 13. November 1874 anstelle des Gesetzes von 1852 das Bundesgesetz über Militärpensionen und Entschädigungen, das «Pensionsgesetz», erlassen. Besonderes Merkmal deriGesetze von 1852 und 1874 war, dass Geldleistungen von den Familien-, Vermögens- und Einkommensverhältnissen des Versicherten abhängig gemacht wurden. Dies führte dazu, dass 1887 zusätzlich eine Kollektiwersicherung gegen die Unfallfolgen abgeschlossen wurde, damit subsidiär Leistungen unabhängig von den persönlichen Verhältnissen ausgerichtet wurden. Ab 1893 übernahm der Bund anstelle der Wehrmänner vorerst die Prämien; bereits 1895 trat er dann für diese Fälle ebenfalls als «Selbstversicherer» auf. Durch die Leistungen nach dem Pensionsgesetz und mit der Deckung der restlichen Unfallrisiken durch den Bund verfügten die Wehrmänner seit 1895 über eine Kranken- und Unfallversicherung mit einem relativ umfassenden Leistungskatalog.
In der Zwischenzeit, am 26. Oktober 1890, hatte das Schweizervolk Artikel 34bis der Bundesverfassung in folgender Fassung gutgeheissen: Der Bund wird auf dem Wege der Gesetzgebung die Kranken- und Unfallversicherung einrichten, unter Berücksichtigung der bestehenden Krankenkassen.
Damit hatte .der Bund eine ergänzende Verfassungsgrundlage für die Militärversicherung geschaffen und vor allem den Verfassungsauftrag erhalten, die Kran-
ken- und Unfallversicherung zu schaffen. Am 5. Oktober 1899 verabschiedete die Bundesversammlung das Bundesgesetz betreffend die Kranken- und Unfallversicherung mit Einschluss der Militärversicherung. Gegen dieses Gesetz wurde das Referendum ergriffen, und es wurde in der Volksabstimmung vom 20. Mai 1900 verworfen. Aus dem Teil, der die Militärversicherung betraf, ist das, Bundesgesetz über die Militärversicherung vom 28. Juni 1901 hervorgegangen. Die beiden andern Sozialversicherungsbereiche wurden im Bundesgesetz über die Kranken- und Unfallversicherung (KUVG) vom 13. Juni 1911 geregelt. Im Anschluss daran wurde am 23. Dezember 1914 auch ein neues Bundesgesetz über die Militärversicherung verabschiedet. Wegen der grossen Beanspruchung der Militärversicherung während der Aktivdienstzeit konnte diese nicht noch zusätzlich mit der Einführung neuer gesetzlicher Grundlagen belastet werden. Der Bundesrat setzte daher das neue Bundesgesetz nicht in Kraft; er beschränkte sich darauf, mit Vollmachtenbeschlüssen einzelne Bestimmungen den veränderten Verhältnissen anzupassen. Auch nach dem Ersten Weltkrieg konnte das Gesetz von 1914 nicht in Kraft gesetzt werden, da es durch die Vollmachtenbeschlüsse überholt war und weil die Erfahrungen aus der Mobilisationszeit in einer neuen Gesetzesvorlage berücksichtigt werden sollten. Die Vorarbeiten zu einer solchen Vorlage führten aber nicht zum Ziel, obwohl 1919, 1933 und 1935 Revisionsentwürfe vorgelegt worden waren. Der Ausbruch des Zweiten Weltkrieges und die Mobilmachung Ende August 1939 verhinderten die Weiterführung der Vorarbeiten. Das Militärversicherungsgesetz von 1901 mit seinen vielen Änderungen und Ergänzungen musste auch für die zweite Aktivdienstzeit in Kraft bleiben. Den neuen Verhältnissen in der Armee, in der Wirtschaft und in der Gesellschaft konnte es durch eine Reihe von Vollmachtenbeschlüssen des Bundesrates nur behelfsmässig angepasst werden. Eine unbefriedigende gesetzliche Regelung einerseits und eine, gemessen an den hohen Anforderungen, ungenügende Verwaltung anderseits hatten mangelhafte Leistungen und jahrelange Verzögerungen bei der, Erledigung der Fälle zur Folge, was zu grossen sozialen und politischen Spannungen führte. Das heute geltende Bundesgesetz über die Militärversicherung wurde am 20. September 1949 verabschiedet. Mit sechs Änderungen auf Gesetzesstufe und
durch verschiedene Anpassungen des Verordnungsrechts wurde seither der Entwicklung der Rechtsordnung und der Veränderung der sozialen Bedürfnisse teilweise Rechnung getragen.
112 Das Bedürfnis nach einer Totalrevision des
Militärversicherungsrechts
112.1 Revisionsforderungen der eidgenössischen Räte
Die Militärversicherung, deren Aufgaben dem Bundesamt für Militärversicherung übertragen sind, funktioniert seit dem Inkrafttreten des Gesetzes im Jahre 1950 im ganzen zwar unangefochten. In den letzten Jahren wurde aber doch immer wieder die Totalrevision des Militärversicherungsgesetzes gefordert, um eine bessere Abstimmung auf die übrigen Zweige der Sozialversicherung zu er-
reichen. Diese Forderung wurde auch in verschiedenen parlamentarischen Vorstössen erhoben (Motion von Nationalrat Eggli vom 7. März 1979, die als Postulat angenommen wurde; Motion der Kommission für soziale Sicherheit des Nationalrats vom I.Juni 1981). Neben der Forderung nach Koordination wurden namentlich folgende konkrete Revisionspostülate aufgestellt: Verzicht auf die Steuerfreiheit für Leistungen der Militärversicherung einerseits und Erhöhung einzelner Leistungen anderseits; umfassendere Übernahme der Such- und Bergungskosten, Erhöhung der Bestattungsentschädigung, Ausweitung der Eingliederungsmassnahmen, Erhöhung der Entschädigung für die Verzögerung der beruflichen Ausbildung, Abgeltung des vollen Erwerbsausfalls durch die Taggelder, Gewährung von Eltern- und Geschwisterrenten nur bei Vorliegen eines Versorgerschadens, angemessene Reduktion bzw. Koordination der Invalidenrenten der Militärversicherung nach Erreichen des AHV-Rentenalters: Allerdings hatte sich die Finanzkommission des Nationalrats gegen die Abschaffung der Steuerfreiheit ausgesprochen, als sie am 25. Mai 1981, gestützt auf den Bericht einer ihrer Sektionen, verschiedene Empfehlungen für die Totalrevision des Militärversicherungsgesetzes abgab. Mit diesen Empfehlungen forderte die Finanzkommission beispielsweise auch die Einführung der «Reversion» und die Erhöhung der Ansätze der Bestattungsentschädigung. Unterstützt wurde die Forderung zur Einführung der «Reversion» mit der Motion von Frau Ständerätin Bührer vom 20. Juni 1985, die vom Parlament als Postulat angenommen wurde. Nationalrat Schärli verlangte in seinem Postulat vom 14. Juni 1983 die «Durchversicherung» auch während des persönlichen Urlaubs; Nationalrat Cavadini regte mit seiner Motion vom 19. September 1983, die vom Parlament als Postulat angenommen wurde, die Versicherung auch von Informationsanlässen zur Aushebung an. Mit der Motion von Nationalrat Brügger vom 9. März 1988, die ebenfalls als Postulat angenommen wurde, wurde die unverzügliche Erhöhung der Bestattungsentschädigung verlangt. Frau Nationalrätin Pitteloud ersuchte in einer Interpellation vom 18. März 1987 und:in einer Einfachen Anfrage vom 1. März 1988 mit Nachdruck darum, die Totalrevision des Militärversicherungsgesetzes dem Parlament ohne Verzug zu unterbreiten; ihr Anliegen
war es vor allem, dass die Steuerfreiheit für die Leistungen der Militärversicherung sobald als möglich abgeschafft werde.
112.2 Hauptziel der Totalrevision: Angleichung an die andern
Sozialversicherungen Nachdem seit dem I.Januar 1984 das Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) und seit dem 1. Januar 1985 das Bundesgesetz für die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) in Kraft stehen, entspricht die Angleichung der Militärversicherung an die andern Zweige der Sozialversicherung einem offensichtlichen Bedürfnis. Die Vielfalt der Systeme und Strukturen in der Schweizerischen Sozialversicherung hat nämlich zur Folge, dass eine, Inkongruenz rechtlicher Begriffe und Institute besteht, welche die Rechtssicherheit beeinträchtigt und den Vollzug erschwert. Damit ist die Transparenz und die Nachvollziehbarkeit sowie die Überprüfung durch die Betroffenen nicht mehr gewährleistet.
Dass ein grosses Bedürfnis nach einer formellen Anpassung des Militärversicherungsrechts mit den andern Sozialversicherungszweigen besteht, und dass diesem Bedürfnis nur mit einer Totalrevision des Militärversicherungsgesetzes befriedigend Rechnung getragen werden kann, zeigt schon ein Blick auf den nun vorliegenden Entwurf: Die Vermeidung von Versicherungslücken beim Übertritt von einem System zum andern dank der «Durchversicherung» im allgemeinen und persönlichen Urlaub (Art. 2); die Leistungsabgrenzung bei den Behandlungskosten von paarigen Organen mit zwei Versicherungsträgern (Art. 3); die einheitliche Regelung der Rückforderungen von Leistungen zwischen Sozialversicherungen (Art. 10 und 73); die Zulassung von Direktüberweisungen von Leistungen an Fürsorgeinstitutionen auf Verlangen des Versicherten (Art. 11); vereinfachte Bestimmungen über die Rückerstattung von zu Unrecht bezogenen Leistungen (Art. 14); mit dem UVG übereinstimmende Lösungen bei den Reise- und Bergungskosten (Art. 18); UVG-orientierte Bestimmungen zum Medizinalrecht und zu den Tarifen (Art. 22-27); iVG-orientierte Eingliederungsbestimmungen (Art. 33-39); gesetzliche Verankerung der Bemessung von Invalidenrenten wie in den andern Sozialversicherungen (Art. 40); Anpassung der Rentenansätze bei überlebenden Ehegatten an das UVG (Art. 52) sowie des Pflegekinderbegriffs an das AHVG (Art. 53); Kürzungsprivileg bei Selbstverschulden für Unterstützungspflichtige in Anlehnung an das UVG (Art. 64); einheitliche Regelung des Rückgriffs auf Dritte analog dem AHVG (Art. 67-68); Verfahrenskoordination und Regeln zur Streitvermeidung bei Uneinigkeit in bezug auf Leistungsaufteilungen zwischen Sozialversicherungen (Art. 73); gesetzliche Regelung von Vorleistungs- und Rückvergütungspflicht im Verhältnis von Krankenversicherungen und Militärversicherung (Art. 74 und 79) ; Verhinderung von Überversicherung bei Hilflosigkeit (Art. 76); Koordination zwischen obligatorischer Arbeitslosenversicherung und Militärversicherung für nicht oder vermindert Vermittlungsfähige (Art. 77) ; Koordination im Bereich des Verwaltungsverfahrens beispielsweise bei der Bestimmung eines Gutachters (Art. 91), bei Verfügungsanpassungen (Art. 100) oder bei Beschwerdefristen (Art. 102). Überdies wurde der Entwurf auch sprachlich weitgehend den .andern Erlassen
des Sozialversicherungsrechts und dem Entwurf zu einem Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) angepasst. Die Harmonisierung findet ihre Grenze allerdings bei den spezifischen Eigenheiten und Bedürfnissen der Militärversicherung, die eine Anpassung ausschliessen oder doch weniger wichtig erscheinen lassen. So bezweckt beispielsweise die Rente der Invalidenversicherung wie die Altersrente der AHV die Gewährung des Existenzbedarfs in einem durch ein relativ hohes Minimum und tiefes Maximum begrenzten Rahmen, während die Renten der SUVA und der Militärversicherung das individuelle Einkommen bis zu einer Höchstgrenze berücksichtigen. Unfallversicherung und Militärversicherung unterscheiden sich vor allem dadurch, dass die Leistungen der Unfallversicherung auch vom mit Prämien finanzierten vereinbarten Risiko abhängen, während die Militärversicherung grundsätzlich den vollen effektiven Schaden zu ersetzen hat. Eine Invalidenrente nach UVG kann daher trotz gleichem Invaliditätsbegriff betfagsmässig nicht in gleicher Weise wie die Invalidenrente nach MVG berechnet werden.
Der vorliegende Entwurf berücksichtigt auch die Veränderungen der sozialen Wirklichkeit. Als Beispiele mögen gelten: Die Besteuerung der Militärversicherungs-Ersatzeinkommen nach dem : heute allgemein gültigen Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit (Art. 114); Aufgabe der abgestuften Leistungsansätze angesichts der gesetzlichen,Lohnfortzahlungspflicht der Arbeitgeber und der Abgabenverpflichtung des Versicherten (Art. 28); neue Ausgestaltung der .Altersrente in Berücksichtigung des Leistungsstandards der AHV in Verbindung mit, der nunmehr obligatorischen Zweiten Säule (Art. 47); Einführung der, Reversion, damit Versicherungslücken aus der Vergangenheit gemildert werden (Art. 54),; Ermächtigung zur. Unterstützung von Massnahmen zur Verhütung von Gesundheitsschäden (Art, 62); Einführung von Fixkostenersatz, Durchhaltebeiträgen und Kapitalhilfe für Selbständigerwerbende (Art. 32 und 38). , , Die Koordinationsvorschläge zu einem Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in der Fassung der Kommission i des Ständerats vom Februar 1989, sind im Entwurf zum MVG ebenfalls weitgehend berücksichtigt. Rechtsinstitute und i Verfahrensmaximen, vor allem aber auch die vorgesehene zeitgemässe Koordination der Militärversicherung i mit den übrigen Sozialversicherungen, sind im Entwurf verarbeitet worden. Damit kann bereits in absehbarer Zeit in einem Teilbereich das mit dem Erlass eines Allgemeinen Teils zum Sozialversicherungsrecht angestrebte Ziel erreicht werden. Sollte der Allgemeine Teil später Zustandekommen, wird das neue Militärversicherungsgesetz sehr einfach den Bestimmungen des Allgemeinen Teils angepasst werden können.
113 Die Stellung des neuen Gesetzes über die Militärversicherung
im sozialversicherungsrechtlichen System der Schweiz
Die weitgehende formelle und materielle Abstimmung des Militärversicherungsrechts auf die übrigen Bereiche der Sozialversicherung ist ein wichtiges Ziel der Totalrevision. Trotzdem kommt der Militärversicherung auch ini modernen Sozialversicherungsrecht der Schweiz eine Sonderstellung zu, weil sie keine Prämien erhebt und besondere Risiken abdeckt. Militärische Übungen müssen wirklichkeitsnah sein, damit das angestrebte Ziel, die Kriegstauglichkeit der Armee, erreicht werden kann. Bei solchen Übungen, zum Beispiel bei Gefechtsübungen mit scharfer Munition oder bei nächtlichen Verschiebungen in schwierigem Gelände, ist der Wehrmann gegenüber normalen zivilen Verhältnissen einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt. Unfälle, die sich in dieser bespndern, dem Wehrmann auferlegten Gefahrensituation ereignen, verlangen einen entsprechend grosszügigen Ausgleich durch den Bund. In der öffentlichen Meinung bilden Wehrpflicht und Unterstützungsanspruch des Wehrmanns, noch heute eine Einheit. Ihren Ausdruck findet diese Überzeugung in der Bundesverfassung, welche in Artikel 18 Absatz l den Grundsatz der allgemeinen Wehrpflicht enthält und gleich in Artikel 18: Absatz 2 den Anspruch der Wehrmänner und ihrer Familien auf Unterstützung des Bundes im Schadenfall regelt. Die innere Begründung der Leistungen der Militärversicherung liegt in der erhöhten Gefährdung, welcher der Wehrmann bei der Erfüllung der in der Verfassung vorgeschriebenen Dienstpflicht ausgesetzt ist. Dass der Ent-
Schädigungsanspruch in der Verfassung verankert ist, erschien dem Bürger seit jeher als ein Versprechen der Unterstützung im Schadenfall. Die so entstandene rechtspolitische Überzeugung einer Einheit von Wehrpflicht und Unterstützungsanspruch ist in allen bisherigen Revisionen des Militärversicherungsrechts nicht in Frage gestellt worden. «Die Militärversicherung besteht», so wird im BGE 103 Ib 279 festgehalten, «in der Übernahme des Schadenersatzes durch den Bund in Formen, die für Versicherungsleistungen charakteristisch sind. Sie ist indessen keine Versicherung im technischen Sinne, denn sie gewährt keinen durch eigene finanzielle Leistungen erworbenen Anspruch des Versicherten auf eine beim Eintritt eines bestimmten Ereignisses fällige Leistung des Versicherers; die für den Begriff der Versicherung wesentliche Prämienleistung des Anspruchsberechtigten fehlt. Die Militärversicherung wird ausschliesslich über das Bundesbudget finanziert (Art. 62 MVG).» Es erscheint auch für die Zukunft sinnvoll, dass sich im Militärversicherungsrecht die Prinzipien des Haftpflichtrechts und des Sozialversicherungsrechts ergänzen. So kommen beispielsweise Genugtuungsleistungen ausschliesslich im Haftpflichtrecht vor. Auf der andern Seite erlauben es die Prinzipien des Sozialversicherungsrechts, auch im neuen Militärversicherungsgesetz die bewährten Leistungssysteme und die entsprechenden Bemessungskriterien ibeizubehalten. So werden beispielsweise der Erwerbsausfall und der Versorgerschaden, die nach Haftpflichtrecht in aller Regel mit einmaligen Kapitalabfindungen abgegolten werden, durch dauernde monatliche Renten entschädigt; dabei sind die Rentenleistungen nach einem höchstversicherbaren Jahresverdienst nach oben begrenzt. Da neben sozialversicherungsrechtlichen Prinzipien im neuen Gesetz auch der Fürsorgegedanke Beachtung findet, können Lücken vermieden werden, die sich bei der Anwendung bloss haftpflichtrechtlicher Regeln ergeben würden. Als Beispiele dafür seien die Hinterlassenenrenten erwähnt. So werden neben der Ehegattenrente bei Vorliegen eines Bedürfnisses auch Elternrenten gewährt. Besonders hervorgehoben zu werden verdienen die Ehegatten- und die Waisenrente, die nach lange dauernder Invalidität von mehr als 40 Prozent auch dann gewährt werden, wenn der Tod des Ehegatten bzw. des Vaters nicht wegen des versicherten Leidens eingetreten ist.
114 Das Vorverfahren zur Totalrevision des Gesetzes
über die Militärversicherung 114.1 Die Vorarbeiten von 1971 bis 1977 Veranlasst durch einen eigenen Entwurf des Bundes Schweizer Militärpatienten zu einem neuen Militärversicherungsgesetz beauftragte das Eidgenössische Militärdepartement am 4. Februar 1971 das Bundesamt für Militärversicherung mit den Vorarbeiten für die Totalrevision des Militärversicherungsgesetzes. Das Eidgenössische Militärdepartement hielt in seinem Auftrag fest, dass von der bisherigen Grundkonzeption auszugehen sei, wobei die Entwicklung seit den Teilrevisionen zu berücksichtigen sei, besonders was die Judikatur und die Koordination mit den andern Sozialversicherungen betreffe. Der systematische Aufbau des Gesetzes sei den heutigen Erkenntnissen und Anforderungen anzu-
passen. Ein erster Vorentwurf mit Erläuterungen wurde dem Eidgenössischen Militärdepartement vom Bundesamt für Militärversicherung Ende Juli 1972 abgeliefert. Am 18. August 1972 wurde eine verwaltungsinterne Arbeitsgruppe eingesetzt, der neben der Militärversicherung und verschiedenen Dienststellen des Eidgenössischen Militärdepartements auch Vertreter des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, des Bundesamtes für Sozialversicherung, der AHV/IV, der Justizabteilung, der Eidgenössischen Finanzverwaltung, des Bundesamtes für Zivilschutz und :des Eidgenössischen Personalamtes angehörten. Die Hauptaufgabe dieser Arbeitsgruppe bestand darin, die Vorlage optimal auf die andern Sozialversicherungen abzustimmen. Der Vorentwurf der Arbeitsgruppe wurde dem Eidgenössischen Militärdepartement am ,30. Juni 1973 abgeliefert. Am 10. Oktober 1973 beauftragte der Bundesrat eine Expertenkommission unter dem Vorsitz von alt Staatsrat André Ruffieux, Genf, die Arbeiten zur Revision des Militärversicherungsgesetzes fortzuführen. Diese Expertenkommission legte im September 1976 einen Entwurf und einen Bericht vor, die von Professor Ernst Fischii, Präsident des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Landschaft, verfasst worden waren. Weil zum gleichen Zeitpunkt das Bundesgesetz über die obligatorische Unfallversicherung und dasjenige über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vorbereitet wurden, schien der Zeitpunkt für die Weiterbehandlung des Gesetzesentwurfs ungünstig. Um vorerst das Ergebnis dieser Gesetzgebungen abzuwarten, sistierte das Eidgenössische Militärdepartement 1977 die Revisionsarbeiten.
114.2 Die Vorarbeiten seit 1982 Am 14. April 1982 beauftragte das Eidgenössische Militärdepartement das Bundesamt für Militärversicherung, einen Vorentwurf mit Erläuterungen zu einem neuen Militärversicherungsgesetz zu erstellen und Vorschläge für die Weiterbearbeitung einzureichen. Unmittelbaren Anlass für die Totalrevision bildete eine Motion der Kommission des Nationalrates für soziale Sicherheit, die vom Nationalrat am 28. September 1981 und vom Ständerat am 16. Dezember 1981 angenommen worden war. Mit dieser Motion war die Totalrevision des Militärversicherungsgesetzes «im Bestreben, die Koordination mit den übrigen Sozialversicherungen zu verbessern und das Gesetz den veränderten Verhältnissen anzupassen», gefordert worden. Grundlage der weitern gesetzgeberischen Vorarbeiten des Bundesamtes für Militärversicherung bildete zwar der Entwurf der Expertenkommission von 1976. Es mussten aber vor allem auch die Neuerungen berücksichtigt werden, welche durch das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) (in Kraft seit dem 1. Jan. 1984) und das Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) (in Kraft seit I.Jan. 1985), eingeführt worden waren. Der Vorentwurf vom 6. Juli 1984 des Bundesamtes für Militärversicherung für ein neues Militärversicherungsgesetz wurde einer zweiten Expertenkommission zur Überprüfung übergeben. Diese Kommission, welche der Vorsteher des Eidgenössischen Departements des Innern am 4. Juli 1985 einsetzte, stand unter dem Vorsitz von Joseph
Meyer, Präsident des Versicherungsgerichts des Kantons Wallis. Sie lieferte am 29. September 1986 dem Eidgenössischen Departement des Innern einen Schlussbericht ab, in dem sie zu den einzelnen, im Vorentwurf des Bundesamtes für Militärversicherung vorgeschlagenen Bestimmungen Stellung nahm und ihre Empfehlungen abgab. Anhand des Schlussberichts der Expertenkommission vom 29. September 1986 hat das Bundesamt für Militärversicherung seinen Vorentwurf überarbeitet. Den neuen Vorentwurf vom 22. Juni 1987 unterbreitete es den interessierten Bundesstellen im Rahmen der Ämterkonsultation zur Stellungnahme. Im Entwurf des Eidgenössischen Departementes des Innern vom 20. Februar 1989 wurden diese Stellungnahmen und die Ergebnisse zahlreicher Gespräche, die von Vertretern des Bundesamtes für Militärversicherung mit Fachleuten aus Wissenschaft und Praxis des Sozialversicherungsrechts und Exponenten der Versicherten über den Vorentwurf geführt wurden, berücksichtigt.
115 Vernehmlassungsverfahren 115.1 Durchführung und Ergebnisse Am 19. April 1989 hat der Bundesrat das Eidgenössische Departement des Innern beauftragt, über die Totalrevision des Bundesgesetzes über die Militärversicherung das Vernehmlassungsverfahren bei den Kantonen, Parteien und interessierten Organisationen, namentlich den Verbänden der Versicherten, der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sowie den Institutionen aus Wissenschaft und Praxis des Sozialversicherungsrechts, durchzuführen. Das Vernehmlassungsverfahren dauerte vom 26. April bis zum 31. August 1989. Beim Eidgenössischen Departement des Innern gingen 69 Stellungnahmen ein. Die Ziele des Entwurfs des Eidgenössischen Departementes des Innern wurden in den Vernehmlassungen nicht in Frage gestellt. Alle Kantonsregierungen und die sieben im Parlament vertretenen politischen Parteien sowie die 35 weitern Stellen, die sich zur Vorlage äusserten, stimmten dem Entwurf grundsätzlich zu. Eine Teilrevision der Totalrevision vorgezogen hätte vor allem der Bund Schweizer Militärpatienten. Im Vernehmlassungsverfahren wurden verschiedene materielle Änderungsvorschläge in Einzelfragen vorgetragen und gesetzestechnische Verbesserungsvorschläge unterbreitet.
115.2 Stellungnahme zu den Änderungsvorschlägen im Vernehmlassungsverfahren
Im Vernehmlassungsverfahren wurde verschiedentlich eine konsequentere Koordination mit andern Sozialversicherungen angeregt. Indem der Entwurf überall dort, wo dies sachlich gerechtfertigt ist, dem Recht der andern Sozialversicherungsbereiche und dem Entwurf zu einem Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) angepasst wurde, konnte dieser Forderung sehr weitgehend entsprochen werden. :
Beim Geltungsbereich postulierten Vernehmlassungspârtner einerseits Ausdehnungen und anderseits Einschränkungen. Der Entwurf bringt neben den bereits im Vernehmlassungsentwurf vorgesehenen Verbesserungen neu den Versicherungsschutz für Teilnehmer'an friedenserhaltenden Aktionen und Guten Diensten der Schweiz, eingeschlossen die Aktionen der Angehörigen des Katastrophenhilfekorps. Wenn der geforderten Ausweitung des Versicherungsschutzes der beruflich Versicherten nach deren Pensionierung durch die Militärversicherung im Entwurf auch nicht entsprochen werden konnte, so wurde für diese Vesicherten doch ein befriedigendes Versicherungsmodell ausserhalb der Militärversicherung entwickelt. Der vereinzelt angeregten Streichung der Teilnehmer an Veranstaltungen von Jugend + Sport oder der Bundesbediensteten überhaupt aus dem Kreis der Versicherten wurde nicht entsprochen. Zahlreiche Vernehmlassungen engagierten sich für und wider den sogenannten «Sicherheitsbeweis», den die Militärversicherung erbringen muss, um bei dienstfremden Gesundheitsstörungen die Haftung ablehnen zu können. Zugunsten der Versicherten wird im Entwurf daran festgehalten. Der vorgeschlagene Ersatz der vollen Erwerbseinbusse (sogenannter Leistungsansatz 100%) einerseits und der gleichzeitige Verzicht auf die Steuerfreiheit anderseits fanden breite Zustimmung; aus fiskalischen Gründen wird im Entwurf nun aber doch ein einheitlicher Leistungsansatz von 95 Prozent der Erwerbseinbusse vorgeschlagen. Gegen den Anspruch auf die Unterbringung in unterschiedlichen Spitalklassen, je nach dem Grad oder der Funktionsstufe, wurden grosse Bedenken geäussert. Im Entwurf wird daher, gleich wie im UVG, neu der Anspruch aller Versicherten auf Übernahme der Kosten für die Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in der allgemeinen Abteilung vorgesehen. Die Statuierung der AHV/IV/EO-Beitragspflicht auf Taggeldern zu Lasten der Militärversicherung wurde in der Vernehmlassung einhellig verlangt. Der Entwurf sieht daher eine umfassende Beitragspflicht zu Lasten der MV vor. Auf die vereinzelt geforderte Nivellierung der Taggelder und Renten mit denjenigen nach dem UVG wurde verzichtet, um nicht eine mit den Prinzipien des Haftpflichtrechts nicht zu vereinbarende wesentliche Verschlechterung der Leistungen der Militärpatienten in Kauf nehmen zu müssen.
Kontrovers fielen die Vernehmlassungen zur Altersrente für invalide Versicherte aus. Im Entwurf wird an der vorgeschlagenen Lösung festgehalten, da sie einerseits überhöhte und nicht koordinierte Leistungen im Alter vermeidet und anderseits die Rentner mit einer hohen Invalidität und geringerem Einkommen gegenüber Rentnern mit kleinerer Invalidität und höherem Einkommen in sozialpolitisch erwünschtem Masse besser stellt. Im Bereich der Abgeltung immaterieller Unbill wurden bei der Genugtuung Verbesserungen und bei der Integritätsrente die Aufnahme von Bemessungsgrundsätzen vorgeschlagen. Der Entwurf folgt dieser Anregung; neu sieht er bei Körperverletzung in Ausnahmefällen auch eine Genugtuung für Angehörige vor und führt namentlich bei dauernden und störenden Entstellungen oder Behinderungen eine neue Form von Genugtuungsleistungen ein. Der Anregung, die individuelle ärztliche Beurteilung durch eine schematische Kapitalentschädigung zu ersetzen, wurde aber nicht entsprochen.
Abgelehnt wurden im Vernehmlassungsverfahren die vorgeschlagenen Kürzungsbestimmungen bei grobfahrlässiger Herbeiführung der Gesundheitsschädigung. Es wurde geltend gemacht, eine Kürzung von Geldleistungen bei Grobfahrlässigkeit (und nicht nur bei Vorsatz) erreiche erstens die erhoffte Präventivwirkung nicht; zweitens stehe eine solche Kürzung im Widerspruch mit internationalen Sozialversicherungsabkommen und der neuesten Fassung des Entwurfs zu einem Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts. Im Entwurf wird dieser Kritik Rechnung getragen, und es wird auf eine Kürzung der Leistungen wegen Grobfahrlässigkeit verzichtet. Der mit grossem Nachdruck vorgetragenen Forderung, das besondere Verwaltungsverfahren des MVG aufzugeben und es demjenigen der übrigen Zweige des Sozialversicherungsrechts anzupassen, wird entsprochen. Das im Entwurf vorgesehene Verwaltungsverfahren stimmt nun auch mit demjenigen des Entwurfs zu einem Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts überein.
116 Ausarbeitung des Gesetzesentwurfs Nach Abschluss des Vernehmlassungsverfahrens im Herbst 1989 wurde der nun vorliegende Gesetzesentwurf erstellt; den in den Vernehmlassungen gemachten Anregungen konnte weitgehend Rechnung getragen werden. Zur Klärung der Vorschläge und der Anregungen wurden zahlreiche Besprechungen geführt. Insbesondere erforderte die Neuordnung der Altersrente, die Verpflichtung der Militärversicherung zur Beitragsleistung an die AHV/IV/EO und an die Arbeitslosenversicherung sowie die Frage der Versicherungsdeckung der beruflich Versicherten nach ihrer Pensionierung eingehende weitere Abklärungen.
12 Grundzüge der Vorlage 121 Geltungsbereich 121.1 Persönlicher Geltungsbereich Seit 1901 ist der persönliche Geltungsbereich der Militärversicherung immer wieder erweitert worden. Heute deckt sie nicht mehr bloss Gesundheitsschädigungen von Wehrmännern und jener Personen, deren Beruf ein ähnliches Risiko wie den Militärdienst einschliesst. Auch Zivilschutzleistende und Teilnehmer an Veranstaltungen von Jugend + Sport sowie zivile Teilnehmer an Übungen der Armee und des Zivilschutzes geniessen heute den Schutz der Militärversicherung. Die verschiedenen Gruppen von Versicherten lassen sich wie folgt aufteilen, und die Leistungen für sie machten 1989 folgende Anteile aus: Gruppe von Behandelte Fälle Behandlungsfälle (Heil- Rentenfälle (ohne Versicherten behandlung, Taggelder, Heilbehandlung) Renten) Anzahl % Mio. Fr. % Mio. Fr, %
Armee . . . .. 42 023 77,9 102,5 89,2 96,4 97,2 Zivilschutz und Verschiedene 2382 4,4 4,1 3,6 1,3 1,3 Juaend + Soort . . . . 9 563 17.7 8.3 7.2 1.5 1.5
Im Vorverfahren wurde einerseits die Unterstellung zahlreicher weiterer Gruppen von Personen unter die Militärversicherung angeregt. Die Ausweitung des persönlichen Geltungsbereichs hätte beispielsweise das Grenzwachtkorps und die «beruflich Versicherten» nach ihrer Pensionierung betroffen. Auf der andern Seite wurde die Auffassung vertreten, der Geltungsbereich der Militärversicherung sollte auf den ursprünglichen Versichertenkreis, also auf die Wehrmänner, ! zurückgeführt werden. Von einem solchen Ausschluss wären in erster Linie Teilnehmer an Veranstaltungen der Institution, Jugend + Sport betroffen gewesen. In die gleiche Richtung zielte die Anregung, Angehörige des Instruktionskorps, soweit und solange sie in der Verwaltung tätig sind, vom Schutz der. Militärversicherung auszuschliessen. Nach dem vorliegenden Entwurf soll der Kreis der Versicherten grundsätzlich weder eingeengt noch ausgeweitet werden. Wohl aber sollen im Interesse einer klaren Abgrenzung gegenüber andern Versicherungen und zur Vermeidung: von Versicherungslücken die Ausnahmen im persönlichen und im zeitlichen Geltungsbereich verringert werden (z. B. Versicherung nicht bloss während des allgemeinen, sondern auch während des persönlichen Urlaubs, Durchversicherung der Zivilschutzinstruktoren des Bundes, Versicherung der Einschreibung für Armee und Zivilschutz und der Teilnahme an Informationsanlässen zur Aushebung). Ferner sollen jene Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen und für welche der Bund schon heute direkt oder indirekt den Versicherungsschutz für Gesundheitsschädigungen gewährt (Einsätze des Katastrophenhilfekorps und bei friedenserhaltenden Aktionen. und Guten Diensten) der Militärversicherung unterstellt werden. Massgebend für die grundsätzliche Beibehaltung des, bisherigen Versichertenkreises waren vor allem folgende Überlegungen: Eine Erweiterung des persönlichen Geltungsbereichs drängt sich heute vor allem deshalb nicht mehr auf, : weil mit dem Ausbau aller andern Sozialversicherungszweige die noch bestehenden Versicherungslücken je länger je besser geschlossen werden. Auf der andern Seite sollen die sozial- und wehrpolitischen Gründe, welche die Bundesversammlung im Rahmen von Gesetzesrevisionen zur Erweiterung des Versichertenkreises bewogen haben, respektiert werden. Überdies würden heute bei einer
Abschaffung dieses Versicherungsschutzes, wenn nicht gleichzeitig einschneidende rechtliche und administrative Änderungen in andern Sozialversicherungszweigen vorgenommen würden, neue Versicherungslücken entstehen.
121.2 Zeitlicher und sachlicher Geltungsbereich
Wie nach dem geltenden Recht sollen Gesundheitsschädigungen, die während des allgemeinen Urlaubs eintreten, von der Militärversicherung auch in Zukunft übernommen werden. Zusätzlich soll sich der Versicherungsschutz auch auf den persönlichen Urlaub erstrecken. Wie bisher sollen grundsätzlich alle Aktivitäten während des Urlaubs versichert sein. Zwar haben Unfälle, die sich beispielsweise im Strassenverkehr, beim Sport oder bei andern Freizeittätigkeiten ereignen, sehr oft keinen direkten Zusammenhang mit dem Dienst. Würden aber einzelne Urlaubsformen oder einzelne Tätigkeiten während des Urlaubs vom Versicherungsschutz ausgeklammert, würden Versicherungslücken entstehen, die
auch mit komplizierten gesetzgeberischen und administrativen Massnahmen kaum befriedigend geschlossen werden könnten. Im Interesse einer klaren zeitlichen Abgrenzung der verschiedenen Sozialversicherungszweige und einer einfachen Erledigung der Versicherungsfälle ist der Einbezug des persönlichen Urlaubs angezeigt. Dem persönlichen Urlaub kommt übrigens im Verhältnis zum allgemeinen Urlaub nur eine untergeordnete Bedeutung zu. Er wird nur ausnahmsweise gewährt, und zudem ist durch die Versicherung von Hin- und Rückweg bereits jetzt ein beträchtlicher Teil des Unfallrisikos abgedeckt. Es sind daher auch die zusätzlichen Kosten, die der Einbezug des persönlichen Urlaubs zur Folge haben wird, vertretbar. Von den Tätigkeiten, die in der dienstfreien Zeit ausgeübt werden, sollen vom Versicherungsschutz wie bisher ausschliesslich diejenigen ausgeklammert werden, die der Erwerbstätigkeit dienen. Dieser Ausschluss führt vor allem deshalb nur ganz selten zu Versicherungslücken, weil Dienstleistende in der Regel durch die obligatorische Unfallversicherung oder (als Selbständigerwerbende) durch eine freiwillige Berufsunfallversicherung geschützt sind. Für Nebenerwerbstätigkeiten beruflich militärversicherter Personen, die nicht obligatorisch unfallversichert sind, besteht eine vom Bund bezahlte, subsidiäre Kollektiv-Unfallversicherung. Diese Ausnahme vom Schutz durch die Militärversicherung lässt sich daher rechtfertigen. Im Vorverfahren wurde angeregt, analog der obligatorischen Unfallversicherung eine Nachversicherung über das Dienstende hinaus vorzusehen. Damit sollte für Dienstleistende, die vor dem Dienst noch keine Erwerbstätigkeit ausgeübt oder diese aufgegeben hatten, die «versicherungsfreie Zeit» ab Dienstende bis zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit überbrückt werden. Eine solche Nachdeckung liesse sich mit den Prinzipien des Haftpflichtrechts, die für das Militärversicherungsrecht in erster Linie massgebend sind, nicht vereinbaren. Überdies werden Versicherungslücken, die wegen des Fehlens der Nachdekkung der Militärversicherung vereinzelt zwar vorhanden sein könnten, durch die Nachdeckung von 30 Tagen oder durch die Abredeversicherung von 180 Tagen der Unfallversicherung (Art. 3 Abs. 2 und 3 UVG) weitgehend vermieden. Die Frist der Nachdeckung ruht überdies während des Militärdienstes und läuft anschliessend für die restliche Dauer weiter.
122 Die Haftungsgrundsätze
Die Haftungsgrundsätze des geltenden Rechts gehen im wesentlichen auf das Bundesgesetz von 1901 zurück. Von vorrangiger Bedeutung ist das Gleichzeitigkëits- oder Kontemporalitätsprinzip : Die Militärversicherung haftet für jede Gesundheitsschädigung, die während des Dienstes «in Erscheinung tritt». Nach dem Bundesgesetz von 1899, das 1900 in der Volksabstimmung abgelehnt wurde, hätten für die Krankenversicherung, die Unfallversicherung und die Militärversicherung die gleichen Grundsätze gegolten; das Militärversicherungsrecht hätte in diesem System nur ein Segment abgedeckt. Das Gleichzeitigkeitsprinzip hätte sich dort als höchst einfache und zweckmässige Regel zur Abgrenzung der verschiedenen Versicherungszweige erwiesen: Was im Dienst in Erscheinung trat, wäre Sache der Militärversicherung, was ausserdienstlich in'Er-
scheinung trat; Sache der zivilen Kranken- und Unfallversicherung gewesen. Die nach dem Verursacherprinzip zweifelhaften Fälle hätten sich langfristig gegenseitig ausgeglichen. Obwohl dann aber von diesem umfassenden Kranken- und Unfallversicherungswerk von 1899 nur gerade das MVG von 1901 Geltung erlangte) erwies sich das Gleichzeitigkeitsprinzip dennoch, und zwar vor allem aus sozialpolitischen Gründen, als gerechtfertigt. Zwar diente das Kontemporalitätsprinzip nicht mehr als: Kriterium für die Aufteilung der Versicherungsfälle auf drei lückenlos aneinanderschliessende Versicherungen. Da nach damaliger Auffassung jeder selbst für kranke Tage vorzusorgen hatte, der Sold aber nur für die notdürftige Deckung der persönlichen Bedürfnisse und keineswegs für die Vorsorge reichte, war es notwendig, dass der Staat nicht nur für Gesundheitsschädigungen, die durch den Dienst verursacht waren, sondern für alle während des Dienstes auftretenden Leiden (Unfälle und Krankheiten) haftete. Die Haftung für vordienstliche Leiden und solche, «die nicht durch Einwirkungen während des Dienstes verursacht» sein konnten, wurden daher nur zurückhaltend 'eingeschränkt. Da der Zeitpunkt des Krankheitsbeginns und die Ursache des Leidens medizinisch oft schwer zu klären sind, war Gewähr dafür zu bieten, dass sich diese schwierige Abklärung nicht zum Nachteil des Patienten auswirkte. Dies wurde mit dem nur im Militärversicherungsrecht bekannten sogenannten «Sicherheitsbeweis» erreicht: Tritt eine Gesundheitsschädigung während des Dienstes in Erscheinung, besteht die gesetzliche Vermutung, dass das Leiden durch den Dienst verursacht wurde. Die Militärversicherung kann sich ihrer Haftung nur entziehen, wenn ihr der Nachweis gelingt, dass die Gesundheitsschädigung sicher dienstfremd ist und dass sie durch dienstliche Einwirkungen sicher nicht verschlimmert worden ist. In der Praxis wird allerdings nicht der im Bereich der Medizin oft nicht zu erbringende Beweisgrad der absoluten Sicherheit verlangt, sondern man begnügt sich mit dem Nachweis der medizinisch-praktischen Sicherheit. Auch im neuen Recht soll an dieser Regelung.festgehalten werden. Die Beweislast für die Vordienstlichkeit von Gesundheitsschädigungen soll weiterhin bei der Militärversicherung liegen.
123 Vereinheitlichung und Erhöhung der Leistungsansätze
für Taggelder und Renten Das geltende Recht sieht für die Taggelder und Invalidenrenten der Militärversicherung je nach den familiären Verpflichtungen des Versicherten Leistungsansätze von 80, 85 und 90 Prozent vor (Art. 20 Abs. 2 und 24 Abs. l MVG). Die Reduktion der Leistungen gegenüber der effektiven Erwerbseinbusse zwischen 10 und 20 Prozent sollte ursprünglich einen Anreiz für den Versicherten bilden, die Arbeit möglichst rasch wieder aufzunehmen. Dieses Ziel kann mit dieser Reduktion heute kaum mehr erreicht werden. Im Taggeldbereich gelangt der Versicherte durch die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers in der Regel ohnehin in den Genuss des vollen Verdienstes, so dass die reduzierten Leistungsansätze nicht den erkrankten oder verunfallten Arbeitnehmer, sondern
den Arbeitgeber belasten. Bei den Renten wird der Leistungsansatz durch das Zusammenfallen von Renten der Militärversicherung und der IV, eventuell zusätzlich zu solchen der obligatorischen Unfallversicherung, ohnehin auf 100 Prozent des Erwerbsaüsfalls aufgefüllt. Die Reduktion der Leistungen wirkt sich nur bei denjenigen Versicherten aus, welche nicht von der Lohnfortzahlung des Arbeitgebers profitieren (vornehmlich Selbständigerwerbende) oder bei denen Renten nicht kumuliert werden. Diese Ungleichheit kann durch die Erhöhung und die Vereinheitlichung der Leistungsansätze gemildert werden. Sie entspricht aber auch dem Prinzip der Militärversicherung, dass die wirtschaftlichen Folgen von Krankheiten oder Unfällen, für welche der Staat die Haftung übernimmt, auch nicht teilweise auf den Betroffenen, auf die Arbeitgeber oder auf andere Versicherungen überwälzt werden sollen. Der Entwurf sieht deshalb die Erhöhung der Leistungen (Taggelder und Renten) auf einheitlich 95 Prozent des effektiven Erwerbsausfalls vor. Wie nach bisherigem Recht soll für den höchstversicherten Tages- bzw. Jahresverdienst eine feste Grenze bestehen bleiben. Die Mehrkosten, welche dem Bund daraus pro Jahr erwachsen, betragen vorerst rund 4,7 Millionen Franken; sie werden nach dem Auslaufen der Altrenten auf etwa 8 Millionen Franken ansteigen. Die neu eingeführte Viertelsrente bei der IV wird die veranschlagten Mehrkosten für die Renten allerdings etwas reduzieren, weil vermehrt Rentenkumulationsfälle mit Kürzungen entstehen werden. Fiskalisch wird dieser Mehraufwand erstens durch den weitgehenden Verzicht auf Steuerfreiheit und zweitens durch die Einführung der reduzierten Altersrente sowie der Herabsetzung des Leistungsansatzes bei den Ehegattenrenten allerdings mehr als kompensiert.
124 Beiträge für die AHV/IV/EO und die
Arbeitslosenversicherung auf den Taggeldern
Im Rahmen des Vorverfahrens wurde angeregt, auf den Taggeldern der Militärversicherung AHV/IV-Beiträge zu erheben. Es wurde darauf hingewiesen, dass solche Beiträge bereits für die Arbeitslosenversicherung und die Erwerbsersatzordnung eingeführt worden seien und dass auch die übrigen Sozialversicherungen dieser Entwicklung folgen sollten. Im Vernehmlassungsentwurf wurde aus finanziellen und administrativen Gründen die Verpflichtung der Militärversicherung zur Übernahme dieser Beitrage nicht vorgesehen. In der Vernehmlassung wurde diese Neuerung von verschiedener Seite mit sachlich überzeugenden Argumenten und grösstem Nachdruck gefordert. Auch der Entwurf zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sieht vor, dass auf Taggeldern der Unfall-, Militär-, Invaliden- und Arbeitslosenversicherung sowie auf Entschädigungen der Erwerbsersatzordnung, gleich wie auf dem Lohn, Beiträge der Alters- und Hinterlassenenversicherung und der mit ihr verbundenen Versicherungszweige erhoben werden. Dieser Forderung wird mit dem Entwurf voll entsprochen. Bei Unselbständigerwerbenden soll das Taggeld zugunsten des Arbeitnehmers dem Arbeitgeber ausbezahlt werden. Dieser hat für das Taggeld wie für einen Bestandteil des massgebenden Lohns die ordentlichen Beiträge der AHV/IV und der mit ihr verbundenen Versicherungszweige zu entrichten. Zusammen mit der Auszah-
hing des Taggeldes werden ihm die darauf entfallenden Arbeitgeberbeiträge von der Militärversicherung vergütet. Selbständigerwerbenden wird das Taggeld direkt ausbezahlt. Es bildet einen Bestandteil des massgebenden Lohns: im Sinne der AHV. Der Versicherte hat die AHV/IV/EO-Beiträge nach der massgebenden Beitragsverfügung zu entrichten. Zusammen mit der Auszahlung des Taggeldes werden ihm die darauf entfallenden Beiträge wie bei den Unselbständigerwerbenden im Rahmen des Arbeitgeberansatzes vergütet. Eine analoge Regelung ist für die Beitragserhebung auf den Entschädigungen der Erwerbsersatzordnung in der EOV enthalten. Zur Vermeidung allfälliger Beitragslücken werden Studenten, Arbeitslose und Nichterwerbstätige, die kein oder nur ein geringes Taggeld erhalten, von der Militärversicherung den zuständigen AHV- Zweigstellen gemeldet. :
125 Invalidenrenten nach dem Erreichen des AHV-Rentenalters
Nach dem Haftpflichtrecht ist der Geschädigte für die Einbusse in seinem Einkommen zu entschädigen. Bei der Invalidität stellt sich jeweils die Frage, bis zu welchem Zeitpunkt überhaupt ein Ersatz zu leisten ist. Die Dauer der beruflichen Aktivität ist naturgemäss sehr unterschiedlich. Während im einen Fall die berufliche Aktivität im höheren Alter etwas reduziert und häufig mit 65 bzw:. 62 beendet wird, kann in einem andern Fall die berufliche Tätigkeit über dieses Alter hinaus ausgeübt werden. Um den Unsicherheiten aus dem Weg zu gehen, wird deshalb häufig auf das für die AHV festgelegte Rentenalter abgestellt und auf die Weiterleistung einer Invalidenrente verzichtet. Auf der andern Seite wird einfach eine konstante Einbusse bis zum Tode entschädigt. Bei der Militärversicherung werden nach dem geltenden Recht Invalidenrenten über das AHV-Rentenalter hinaus in unveränderter Höhe ausgerichtet, ohne Rücksicht darauf, ob nach diesem Zeitpunkt weiterhin ein wirtschaftlicher Schaden vorliegt. Sofern noch Leistungen einer Pensionskasse dazukommen, führt dies oft zu Einkommen, die das vor der Pensionierung erzielte Erwerbseinkommen bei weitem übersteigen. In der Unfallversicherung nach dem UVG werden grundsätzlich ebenfalls lebenslängliche Invalidenrenten ausgerichtet. Eine gewisse Korrektur im Alter wird dadurch erreicht, dass sowohl die Invalidenrenten der Militärversicherung wie auch der Unfallversicherungen beim Zusammenfallen mit Altersrenten der AHV gekürzt werden. Unfall-Invalidenrente und Altersrente der AHV dürfen zusammen nicht mehr als 90 Prozent des versicherten Verdienstes betragen. Die Weiterausrichtung der Invalidenrente war früher sozialpolitisch sicher gerechtfertigt. Nachdem nun aber neben der AHV die obligatorische berufliche Vorsorge eingeführt ist, wird sich die Situation für die Militärinvaliden in der nächsten Zeit entscheidend verändern. Weder werden Invalidenrenten angemessen sein, die zusätzlich zur AHV und teilweise zu Leistungen der 2. oder 3. Säule lebenslänglich in unveränderter Höhe ausgerichtet werden, noch wäre die ersatzlose Aufhebung der Invalidenrente der Militärversicherung mit dem Erreichen des AHV-Rentenalters des Versicherten ohne weitere Vorsorgevorkehrungen verhältnismässig. Denn: der Invalide ist an der
Äufnung der 2. Säule in der Regel ganz oder teilweise verhindert. Mit dem vollständigen Wegfall der Rentenleistungen der Militärversicherung würden in vie-
len Fällen als Einkommen nur die AHV-Rente und allenfalls eine minimale Rente der 2. Säule zur Verfügung stehen. Mit dem neuen Militärversicherungsgesetz soll daher mit der generellen Reduktion der Invalidenrente um die Hälfte einerseits die Überdeckung vermieden, auf der andern Seite dem Versicherten aber doch die angemessene Weiterführung der bisherigen Lebenshaltung ermöglicht werden. Die Reduktion der Brutto-Rente um die Hälfte erfolgt durch entsprechende Herabsetzung des ihr zugrundeliegenden Jahresverdienstes. Die Militärversicherung verzichtet auf eine weitere Kürzung der aus der Invalidenrente resultierenden Altersrente, auch wenn diese mit Versicherungsleistungen anderer Vorsorgeeinrichtungen zusammenfällt. Dieser Verzicht der Militärversicherung auf eine Kürzung der Altersrente stellt aber kein Verbot für Vorsorgeversicherungen dar, ihre Leistungen zu kürzen, wenn diese zusammen mit der Altersrente der Militärversicherung zu einer Überentschädigung führen. Die rechtliche Grundlage für solche Kürzungen ist in Artikel 34 Absatz 2 des BVG gegeben. Die Vollzugsvorschriften der einzelnen Vorsorgeeinrichtungen müssen diese Kürzung aber ausdrücklich vorsehen. Für die generelle Herabsetzung der Altersrente auf die Hälfte der vorher bezogenen Invalidenrente sprechen vor allem folgende Gründe : Erstens gehen gemäss Artikel 34 Absatz 2 BVG die Leistungen der Militärversicherung grundsätzlich den BVG-Leistungen vor. Daher ist für die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen nach Artikel 24 BW/2 (ungerechtfertigte Vorteile) bzw. Artikel 25 BW/2 (Koordination mit der Unfall- und Militärversicherung) die Koordination der Leistungen den BVG-Vorsorgeeinrichtungen zugeordnet. Es dürfte daher äusserst problematisch sein, die Leistungen der Pensionskassen in eine Überversicherungsbestimmung des Militärversicherungsgesetzes zugunsten der Militärversicherung einzubeziehen. Dazu müsste zunächst Artikel 34 Absatz 2 BVG (Priorität der MV-Leistungen) zumindest für die Altersleistungen der 2. Säule angepasst werden. Eine solche Änderung dürfte bei den sehr unterschiedlichen Stukturen der Vorsorgeeinrichtungen der 2. Säule kaum durchgeführt werden können. Zweitens kann die von der Militärversicherung entschädigte Verdiensteinbusse bei der Pensionskasse gar nicht versichert werden; die
generell gekürzte Rente für die Teilinvalidität wird daher neben der Alterspension zu Recht ausgerichtet. Drittens ist eine generelle Kürzung vor allem wegen der Selbständigerwerbenden, die in der Regel der 2. Säule nicht angehören, wohl die einzige praktikable Lösung. Bei einer individuellen Kürzung könnte der Selbständigerwerbende, der seine berufliche Vorsorge im Rahmen der 3. Säule vorgenommen hätte, die geäufneten Ersparnisse nämlich ausserhalb der Kürzung in Anspruch nehmen, während dem Bezüger einer Leistung der 2. Säule diese Ansprüche auf die Militärversicherungsrente1 angerechnet würden. , Die Versicherten werden mit den Leistungen der AHV und mit der im Entwurf vorgesehenen halben Rente der Militärversicherung, aber ohne Berücksichtigung von eventuellen Leistungen der 2. Säule, ab dem Eintritt ins AHV-Rentenalter folgende Prozentsätze ihres Validenverdienstes (mutmasslicher Verdienst ohne die versicherte Gesundheitsschädigung vor dem Eintritt ins AHV-Rentenalter) erreichen:
Einkommerishöhe ' Prozentsätze Fr. Vollinvalide ' Teilinvalide (50% Invalidität)
42000 105,78 82,04 52000 100,67 76,92 62 000 93,95 70,20 82 000 82,62 58,87 102000 73,51 50,88
Aus dieser Darstellung ergibt sich, dass der Deckungsgrad bei den Vollinvaliden nach wie vor gut bis sehr gut sein wird. Sogar, der Bezüger eines grossen Einkomrnens (102 000 Fr.) erreicht aus den Leistungen der AHV und der MV immer noch ein Alterseinkommen von rund 70 Prozent seines Verdienstes als gesunder Erwerbstätiger. Bei den kleineren Einkommensklassen ist der Prozentsatz bedeutend höher. Auch bei den Teilinvaliden sind,die Leistungen der Militärversicherung zusammen mit denjenigen der AHV ab dem Eintritt ins AHV- Rentenalter immer noch recht hoch. In der Regel ist der Teilinvalide in der Lage, auf seinem verbleibenden Erwerbseinkommen Beiträge an die 2. Säule zu entrichten und so einen zusätzlichen Altersrentenanspruch zu erwerben. Die Halbierung der Rente führt zu einer gewissen Nivellierung der Alterseinkommen. Bevorzugt werden die vollinvaliden Bezüger von kleineren und mittleren Einkommen, welche auf 90-100 Prozent ihres früheren Verdienstes kommen. Bei den höheren Einkommensklassen ist das Gesamtalterseinkommen prozentual geringer. Gesetzestechnisch ist der Lösungsvorschlag einfach zu realisieren. Es ist nur eine Bestimmung nötig, welche vorsieht, dass ab dem Erreichen des AHV-Rentenalters die Invalidenrente auf der Hälfte des bisherigen Jahresverdienstes als Altersrente ausgerichtet wird. Auch in administrativer Hinsicht ist die neue Lösung einfach; es bedarf ab dem Erreichen des AHV-Rentenalters lediglich der Änderung eines einzigen Rentenelementes, nämlich des Jahresverdienstes.
126 Hinterlassenenrenten bei ungenügenden Vorsorgeleistungen
(Reversion) Es gibt Fälle, in denen ein Patient der Militärversicherung während Jahren eine Invalidenrente bezieht und schliesslich an einem nicht versicherten Leiden stirbt. Wenn die Invalidität von einem Ausmass war, das dem Bezüger die Äufnung von Ansprüchen der beruflichen Vorsorge verwehrte, stehen den Hinterlassenen nur die Leistungen der AHV zur Verfügung. Ihr Einkommen beträgt dann nur noch einen Bruchteil des früher verfügbaren Gesamteinkommens. Es kommt daher vor, dass Ehegatten, namentlich Witwen, in vorgerücktem Alter plötzlich vor grossen finanziellen Schwierigkeiten stehen. Das geltende Gesetz bietet keine Grundlage dafür, dass die Militärversicherung in solchen Fällen Leistungen ausrichten könnte. Seit Jahren schon wird deshalb die Einführung einer entsprechenden Bestimmung verlangt. Die geforderte neue Leistungsart
wird mit dem aus dem französischen Recht übernommenen Stichwort Reversion («Übertragen eines Anspruchs») bezeichnet. Es ist unbestritten, dass ein Bedürfnis nach Ausrichtung solcher Reversionsleistungen besteht. Die Reversion wird daher im Entwurf vorgesehen; Die Ausrichtung von Reversionsleistungen ist an folgende Voraussetzungen gebunden: Erstens müssen die übrigen Vorsorgeleistungen fehlen oder erheblich vermindert sein. Gemeint ist damit nicht etwa eine «Bedürftigkeit» oder ein Bedürfnis gemäss Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, sondern ein Fehlen von andern Vorsorgeleistungen, die ausreichen, damit der Ehegatte und die Kinder die bisherige Lebenshaltung in angemessener Weise weiterführen können. Zweitens muss das Fehlen ausreichender Vorsorgeleistungen wenigstens indirekt mit der versicherten Gesundheitsschädigung zusammenhangen. Ein solcher indirekter Zusammenhang ist dann anzunehmen, wenn der Versicherte während längerer Zeit eine Invalidenrente der Militärversicherung in beträchtlicher Höhe bezogen hat. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass er für seine Familie nicht im üblichen Umfange Vorsorgeleistungen äufnen konnte. Mit einer Invalidität von mindestens 40 Prozent und einer Leistungsdauer von mindestens fünf Jahren dürfte dies in der Regel der Fall sein. Wenn diese Voraussetzungen vorliegen, sollen der Ehegatte und die Waisen trotz Fehlens eines Kausalzusammenhangs zwischen Tod und versicherter Gesundheitsschädigung grundsätzlich Anspruch auf die halben ordentlichen Hinterlassenenrenten haben. Die Reversionsleistungen werden die Militärversicherung vorerst mit rund 100 000 Franken und nach einigen Jahren mit rund l 000 000 Franken jährlich zusätzlich belasten.
127 Entschädigung für Integritätsschäden
Das geltende Gesetz sieht die Abgeltung einer Schädigung in der körperlichen oder geistigen Unversehrtheit (Integritätsschaden) durch eine Rente vor (Art. 23 Abs. l und 25 Abs. l MVG). Im Vorverfahren stellte sich die Frage, ob die Militärversicherung zum System der obligatorischen Unfallversicherung übergehen und die Integritätsrente durch die Ausrichtung einer einmaligen Entschädigung für den Integritätsschaden ersetzen sollte. Im Entwurf wird vor allem deshalb an der Rentenform festgehalten, weil mit einer lebenslänglich wiederkehrenden Leistung das Alter des Patienten und damit die voraussichtliche Leidensdauer optimal berücksichtigt werden kann. Seit 1985 besteht die Praxis, dass die Integritätsrenten kumulativ zu einer allfälligen Invalidenrente zuzusprechen sind (BGE 110 V 117 ff.). Mit dem Urteil vom 29. Dezember 1986 (BGE 112 V 376 ff.) setzte das Eidgenössische Versicherungsgericht den Ansatz für die Berechnung der Integritätsysrente rückwirkend auf das Jahr 1983 auf 25 400; Franken fest, mit der Verpflichtung, diesen Betrag jeweils der Teuerung anzupassen. Der aktuelle, seit dem 1. Januar 1990 gültige Ansatz beträgt 29220 Franken; bei der Integritätsrente wird .ebenfalls der einheitliche Leistungsansatz von 95 Prozent Anwendung finden.
Der Entwurf sieht nun, im Gegensatz zum Wortlaut des. geltenden Gesetzes, ebenfalls vor, dass die Integritätsrente neben einer Invalidenrente ausgerichtet werden kann. Der Zwang zum generellen Auskauf soll nicht mehr bestehen. Die Integritätsrente wird damit wieder ihrem ursprünglichen Zweck zugeführt, zusätzlich zum Ausgleich des wirtschaftlichen Schadens auch den immateriellen Schaden durch eine wiederkehrende Leistung auszugleichen. Nach dem Entwurf soll der Bundesrat die maximale Entschädigungshöhe in der Verordnung festlegen. Damit wird die Möglichkeit geschaffen, die Integritätsrente der Militärversicherung einerseits der Preisentwicklung anzupassen. Anderseits kann die Entwicklung der Entschädigungspraxis bei immateriellen Schäden durch die Rechtsprechung und die Lehre mitberücksichtigt werden. Die Methode für die Bewertung der Integritätsschäden soll in der Verordnung umschrieben und damit transparent gemacht werden. Neu soll, als Ergänzung einerseits des Instituts der Integritätsrente und anderseits der bisherigen Genugtuungsleistungen, eine neue Form der Genugtuung eingeführt werden. Bei dauernden und störenden Entstellungen oder Behinderungen, die aber keine erhebliche Einbusse einer primären Lebensfunktion darstellen, soll eine Genugtuungsleistung ausgerichtet werden können, die aber betragsmässig wesentlich unter derjenigen liegen wird, die bei erheblicher Körperverletzung oder Tötung vorgesehen ist. Es handelt sich um ein «Schmerzensgeld» für besondere Fälle.
128 Weitgehender Verzicht auf die Steuerfreiheit
Die Steuerfreiheit der Leistungen der Militärversicherung wurde mit dem Gesetz von 1901 eingeführt; dem Versicherten sollten damit die damals eher bescheidenen Leistungen voll garantiert werden. Heute erreichen die Leistungen der Militärversicherung, zusammen mit allfälligen Leistungen anderer Sozialversicherungen, eine Höhe, die in der Regel annähernd dem effektiven Erwerbsausfall entspricht. Die Steuerfreiheit der Leistungen führt daher zu einer Privilegierung der Militärpatienten gegenüber den voll Erwerbstätigen und gegenüber den Bezügern von andern Sozialversicherungsleistungen. Mit der Motion über die Totalrevision der Militärversicherung, die von der Kommission für soziale Sicherheit des Nationalrats am 1. Juni 1981 eingereicht und von beiden Räten noch im gleichen Jahr angenommen wurde, war die Abschaffung der Steuerfreiheit mit Nachdruck gefordert worden. In der Zwischenzeit wurde diese Änderung durch die bisher von den Eidgenössischen Räten gefassten Beschlüsse zu den Bundesgesetzen über die direkte Bundessteuer und über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden bereits vorweggenommen. Von der Abschaffung der Steuerfreiheit nicht betroffen sind jedoch die Altrenten, die Integritätsrenten und die Genugtuungsleistungen. Leistungen mit Genugtuungscharakter von andern Sozialversicherungen sind ebenfalls steuerfrei. Der Verzicht auf die Steuerfreiheit wird für Bund, Kantone und Gemeinden vorerst mindestens 5,9 Millionen Franken und nach dem Auslaufen der Altrenten mindestens 25,95 Millionen Franken Mehreinnahmen pro, Jahr zur Folge haben.
129 Uebergangsrecht
Würden Renten, die nach altem Recht gestützt auf einen reduzierten Leistungsansatz zugesprochen wurden und steuerfrei sind, mit dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes besteuert, hätte dies für die Betroffenen einen empfindlichen Eingriff in die Einkommensverhältnisse zur Folge. Das gleiche gilt für die Einführung der um die Hälfte gekürzten Altersrente anstelle der unbefristeten und ungekürzten Invalidenrente. Massiv verschärfen würde sich diese Einkommenseinbusse bei Bezügern von laufenden Invalidenrenten, wenn zur Halbierung der Rente noch deren Besteuerung treten würde. Den Bezügern von laufenden Invaliden- und Hinterlassenenrenten soll deshalb der Besitzstand grundsätzlich gewahrt werden. Vorbehalten bleiben folgende Fälle:
Bei der Revision einer Invalidenrente soll die neue Rente nach dem neuen Recht festgesetzt werden. Damit kommt auch der neue, höhere Leistungsansatz zur Anwendung, so dass sich die Besteuerung der neu festgesetzten Rente rechtfertigen lässt.
Bei jüngeren Rentenbezügern drängt sich für künftige Rentenleistungen nach dem Erreichen des AHV-Rentenälters die Gleichstellung mit den Neurentnern auf. Es ist deshalb vorgesehen, das neue Altersrentenregime auch auf laufende altrechtliche Invalidenrenten von Bezügern anzuwenden, die jünger als 55 Jahre sind; deren Invalidenrenten würden also frühestens in sieben bzw. in zehn Jahren in Altersrenten umgewandelt. Hingegen würden Invalidenrenten von Bezügern, die beim Inkrafttreten des neuen Gesetzes älter als 55 Jahre sind, beim Erreichen des AH V-Rentenalters weder neu festgesetzt noch besteuert.
2 Besonderer Teil : Erläuterungen der einzelnen Bestimmungen 1. Kapitel: Voraussetzungen der Bundeshaftung 1. Abschnitt: Geltungsbereich Artikel l Versicherte Personen (Art. l MVG) *) Der Kreis der versicherten Personen wird gegenüber dem geltenden Recht im wesentlichen weder ausgedehnt noch eingeschränkt; er wird aber systematisch neu gegliedert. Die Umschreibungen der versicherten Personen und Tätigkeiten ist den heutigen Verhältnissen angepasst. Zu den einzelnen Bestimmungen von Artikel l ist folgendes zu bemerken: Absatz l Buchstabe a: Nach der Gliederung von Artikel l Absatz l des geltenden MVG wird deutlich zwischen den Personen und Tätigkeiten, die prdentlicherweise der Militärversicherung unterstehen (Armeeangehörige) und weiteren Personen und Tätigkeiten, die «ferner versichert sind», unterschieden. Zur ersten Gruppe gehören im wesentlichen die Armeeangehörigen bzw. der Militärdienst; zur zweiten Gruppe der Zivilschutz sowie Jugend + Sport. Auf diese hi-
*' Die entsprechenden Bestimmungen des geltenden Gesetzes sind jeweils in Klammern dem Titel der neuen Bestimmung beigefügt.
storisch'bedingte Unterscheidung wird im Entwurf zum neuen iMVG verzichtet, indem vorab in Buchstabe a, aber auch in allen andern Bestimmungen von Artikel l, der Zivilschutz dem Militärdienst auch systematisch gleichgestellt wird., : Absatz l Buchstabe b: Der Kreis der beruflich versicherten Personen im Bundesdienst ist gegenüber dem geltenden MVG nur um die Instruktoren des Zivilschutzes erweitert. Für deren Einbezug spricht in erster Linie, dass sie einem ähnlichen Berufsrisiko wie die Instruktoren der Armee ausgesetzt sind. Überdies sind sie bereits jetzt während ihres Einsatzes im Zivilschutz und allenfalls im Militärdienst bei der Militärversicherung versichert; dieser Versicherungsschutz dauert bei den einzelnen Zivilschutzinstruktoren durchschnittlich 28-35 Wochen pro Jahr. Zurzeit sind rund 60 Zivilschutzinstruktoren des Bundes direkt in der Ausbildung tätig; deren Durchversicherung bedeutet daher für die Militärversicherung nur eine unwesentliche Mehrbelastung. Die Präzisierung in den Ziffern 3 und 5, dass nur die «uniformierten» Angehörigen des Überwachungsgeschwaders und der Militärpferdeanstalt versichert sind, erfolgt aus gesetzestechnischen Gründen. Im bisherigen Recht ist dieser Versichertenkreis teilweise in Ausführungserlassen erwähnt. Absatz l Buchstabe d Ziffer 5: Neu ist auch versichert, wer Tiere oder Sachen (z. B. Pferde, Motorfahrzeuge), die für die Requisition von Armee oder Zivilschutz zu erfassen sind, zur Inspektion oder Schätzung vorführt. Absatz l Buchstaben e und f: Stellungspflichtige der Armee und wer in den Zivilschutz eingeteilt werden soll, wird neu auch dann versichert sein, wenn sie an der Einschreibung oder an Informationsanlässen teilnehmen, die vor der Aushebung bzw. Einteilung durchgeführt werden. Als «Stellungspflichtiger» gilt dabei auch, wer : sich vorzeitig zur Aushebung stellt. Voraussetzung ist bei den Stellungspflichtigen ein Aufgebot, beim Zivilschutz eine Einladung der Zivilschutzstelle. Obwohl dies von vielen Kantonen und den Sektionschefs im Vernehmlassungsverfahren gewünscht wurde, wird auf eine weitergehende Ausdehnung des Versichertenkreises auf alle Personen, die in amtlicher Stellung an diesen Anlässen teilnehmen (beispielsweise Sektionschefs oder Ortschefs des Zivilschutzes), verzichtet. Diese Personen stehen während solchen Anlässen in
der Regel im Dienst eines Kantons; sie geniessen daher auch den entsprechenden Versicherungsschutz. Überdies beinhalten diese Aufgaben keine erhöhten Unfall- oder Krankheitsrisiken. Absatz l Buchstabe g: Lehr- und Hilfspersonal an vom Bund durchgeführten Kursen und Übungen für Gesamtverteidigung gemäss den Artikeln 6-14 der Verordnung vom 18. Dezember 1974 (SR 507.2) über die Ausbildung im Bereich der Gesamtverteidigung wird neu dem Versicherungsschutz unterstellt. Absatz l Buchstabe i: Neue Gesundheitsschädigungen, die Patienten während der Hospitalisation erleiden (beispielsweise interkurrente Unfälle und Krankheiten) sind ebenfalls versichert. Absatz l Buchstabe k: Wie im geltenden Recht ist auch versichert, wer als Wehrpflichtiger eine Arreststrafe verbüsst; der Versicherungsschutz besteht unabhängig davon, ob die Strafe noch während des Dienstes durch eine militärische Stelle oder ausserdienstlich durch die Militärverwaltung verhängt wird. Eine leichte Modifikation gegenüber dem geltenden Recht besteht insofern, als die
Betroffenen während der militärischen Untersuchungshaft und der vorläufigen Festnahme neu ohne Einschränkung versichert sind. Nach geltendem Recht (Art. l Abs. l Ziff. 7 MVG) ist nur versichert, wer in militärische Untersuchungshaft genommen und in der Folge für nicht schuldigt befunden wird. Diese Regelung kann in der Anwendung zu Schwierigkeiten führen, z. B. wenn ein unschuldiger Untersuchungshäftling während der Untersuchungshaft stirbt, also nicht mehr freigesprochen werden kann. Da es keinen militärischen Strafvollzug mehr gibt, kann auch ein entsprechender Versicherungsschutz entfallen. Absatz l Buchstaben l und m: Teilnehmer an friedenserhaltenden Aktionen und Guten Diensten und Angehörige des Katastrophenhilfekorps (SKH), die für diesen Einsatz in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen, sollen neu der Militärversicherung unterstellt werden. Für diese Ausweitung des Versichertenkreises sprechen namentlich folgende Gründe: Bisher wird der Versicherungsschutz bei den friedenserhaltenden Aktionen' und Guten Diensten durch eine Verordnung des Bundesrates (Verordnung vom 22. Febr. 1989 über den Einsatz von Personal bei friedenserhaltenden Aktionen und Guten Diensten; SR 172.221.104.4) und beim SKH durch ein Versicherungsreglement, welches Teil des privatrechtlichen Anstellungsvertrags bildet, geregelt. Beiden Versicherungsregelungen ist gemeinsam, dass Unfälle und Berufskrankheiten gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG),und Krankheiten nach Massgabe des MVG (bei den friedenserhaltenden Aktionen und Guten Diensten allerdings nur subsidiär) zu Lasten des Bundes gedeckt sind. Die Militärversicherung ist bei der administrativen Erledigung der Krankheitsfälle behilflich. Die beiden genannten Tätigkeitsbereiche sind in bezug auf die besondere Gefährdung dem Militärdienst und dem Zivilschutz vergleichbar. In beiden Fällen handelt es sich um humanitäre Aktionen des Bundes im Ausland. Indem der Versicherungsschutz einheitlich geregelt wird, wird auch die administrative Abwicklung der Versicherungsfälle wesentlich vereinfacht. In beiden Bereichen erbringt der Bund (wenn auch nicht direkt via Budget der Militärversicherung) heute schon Direktleistungen bei Krankheiten. In Einsätzen des Katastrophenhilfekorps leisten zudem auch Angehörige der Luftschutztruppen Dienst; diese sind bei der Militärversicherung versichert. Die vom
Bund zu erbringenden Leistungen werden nicht wesentlich ausgedehnt, wenn neben dem Krankheits- auch das Unfallrisiko direkt von der Militärversicherung getragen wird. Absatz 2: Im geltenden Recht sind die Bestimmungen über den persönlichen Geltungsbereich im MVG und in der Verordnung zum MVG, vor allem aber in einer grossen Zahl von Erlassen des EMD und seiner Dienststellen sowie in verschiedenen Erlassen über den Zivilschutz enthalten. Im neuen Recht soll der Versichertenkreis abschliessend im Gesetz umschrieben werden. Auf Verordnungsstufe sollen der Kreis der versicherten Personen und die Voraussetzungen für den Versicherungsschutz nur noch näher umschrieben werden können. Im Interesse der Rechtsklarheit und einer besseren Übersicht sollen all diese Ausführungsbestimmungen vom Bundesrat in einer einzigen Verordnung zum Militärversicherungsgesetz erlassen werden.
Artikel 2, Dauer der Versicherung (Art. 3 MVG) Absätze l, 2 und 3: Nach dem geltenden Recht erstreckt sich die Versicherung auf die ganze Dauer des Dienstes ; sie ruht hingegen während des persönlichen, nicht aber während des allgemeinen Urlaubs. Neu soll auch der persönliche Urlaub versichert sein. Diese Neuerung liegt im Interesse einer klaren zeitlichen Abgrenzung der Zuständigkeit unter den verschiedenen Versicherungen, und sie dient einer einfachen und damit auch rascheren Erledigung der Versicherungsfälle. Für die beruflich versicherten Personen hat dies zur Folge, dass auch unbezahlte oder teilweise bezahlte Beurlaubungen, beispielsweise zur persönlichen Weiterbildung, versichert sind. Nach dem geltenden Recht müssen sich Bundesbedienstete im Sinne von Artikel l Absatz l Buchstabe b des Entwurfs nach ihrer Pensionierung mit 58, 62 oder 65 Jahren privat gegen die Risiken von Krankheit und Unfall versichern. Die Berufstätigkeit als Armee-Instruktor, Festungswächter, Pilot im Überwachungsgeschwader, Waffenplatz-Krankenpfleger, Schiessplatzwart und anderes gilt als «Dienstleistung» und ist dementsprechend militärversichert. Mit dem Ausscheiden aus dem Beruf entfällt die Versicherungsdeckung, das heisst die Militärversicherung hat nur noch für Leiden (bzw. deren Folgen) aufzukommen, die in der versicherten Zeit aufgetreten sind. Für alle andern Gesundheitsstörungen muss eine neue Versicherung gefunden werden, falls der Pensionierte allfällige Krankenpflegekosten nicht selber übernehmen will. Im Vorverfahren wie in der Vernehmlassung wurde für eine Verbesserung bzw. Vereinfachung dieser Kranken- und Unfallversicherung pensionierter, ehemals beruflich-versicherter Personen plädiert. Bemängelt wurde einerseits, dass der Patient im Pensionierungsalter seinen Versicherungsschutz verliere, also zu einem Zeitpunkt, wo es schwierig und teuer sei, einer Krankenkasse beizutreten. Anderseits wurde kritisiert, die Abklärung der Zuständigkeit zwischen Krankenkasse und Militärversicherung dauere oft zu lange, wodurch der Patient im Ungewissen bleibe, mit welchen Versicherungsleistungen er rechnen könne. Mit der Krankenkasse des Personals des Bundes und der Schweizerischen Transportanstalten (KPT) wurde ein Konzept entwickelt, nach dem diese Schwierigkeiten wesentlich gemildert werden könnten. Schon heute besteht mit
der KPT ein Vertrag, wonach beruflich-militärversicherte Personen für einen Jahresbeitrag von 12 Franken einer sogenannten ruhenden Versicherung beitreten können. Die ruhende Versicherung erbringt für den Patienten keine Leistungen, garantiert aber bei späterer Aktivierung der Versicherung eine relativ niedrige Prämie, die entsprechend dem Eintrittsalter in die ruhende Versicherung berechnet wird. Die Kassenprämien können damit für Pensionierte relativ niedrig gehalten werden und es muss niemand befürchten, bei der Pensionierung keine Krankenkasse zu finden. Überdies kann neben der ruhenden Versicherung schon während der militärversicherten Zeit eine Zusatzversicherung abgeschlossen werden, z. B. für Spitalkosten, womit die Kostendifferenz zwischen der militärversicherten Spitalklasse und einer gewünschten höheren Klasse abgedeckt werden kann. Bei der Pensionierung ist es dann eine Frage der individuellen Absprache zwischen Klient und Krankenkasse, welche Versicherungsleistungen gewünscht werden.
Damit die Abklärung der Zuständigkeit von Militärversicherung oder Krankenkasse möglichst rasch erfolgen kann, ist die Gründung einer besondern Sektion bei der Krankenkasse KPT vorgesehen. In dieser Kassensektion werden die derzeitigen und ehemaligen beruflich-militärversicherten Kassenmitglieder geführt. Durch direkten Kontakt von Krankenkassen-Sektion und Militärversicherung wird die Abklärung der Zuständigkeit beschleunigt. Die Krankenkasse KPT bietet zur skizzierten Lösung Hand. Selbstverständlich könnten sich alle andern Krankenkassen dieser Lösung anschliessen, so dass .niemand gezwungen wäre, beim Eintritt in einen militärversicherten Beruf seine angestammte Krankenkasse zu wechseln. Artikels Versicherte Schädigungen (Art. 8 Abs. l, Art. 2 und 25 Abs. 4 MVG) Es wird die Haftung für sämtliche Gesundheitsschädigungen übernommen, die sich aus vorbeugenden Massnahmen ergeben, welche auf Empfehlung des Oberfeldarztes oder gestützt auf Artikel 20bis der Militärorganisation durchgeführt werden. Hat die Militärversiqherung für die Schädigung eines paarigen Organs (z. B. eines Auges) aufzukommen, muss sie nach Absatz 3 auch das Risiko einer späteren Schädigung oder eines späteren Verlustes des andern paarigen Organ.s tragen. Im Unterschied zu Artikel 25 Absatz 4 MVG ist vorgesehen, dass die i Militärversicherung nun auch die Behandlung des zweiten (nicht versicherten) paarigen Organs zu übernehmen hat. Die Behandlung des zweiten paarigen Organs kann einem grösseren Schaden vorbeugen, den die Militärversicherung sonst wegen ihrer Haftung für beide paarige Organe übernehmen müsste. Die Wendung «haftet sie im gleichen Umfang» bedeutet, dass eine Teilhaftung für das erste paarige Organ auch für den Gesamtschaden bei einer Schädigung des zweiten Organs gilt.
2. Abschnitt: Haftungsgrundsätze Artikel 4 Feststellung der Gesundheitsschädigung während des Dienstes (Art. 4 und 5 Abs. l und 2 MVG) In Artikel 4 Absatz l wird das sogenannte Kontemporalitätsprinzip umschrieben: Für jede Gesundheitsschädigung, die im Dienst festgestellt wird, gilt nach Absatz l die Vermutung, dass sie durch dienstliche Einwirkungen verursacht worden ist. Diese Bestimmung entspricht wörtlich Artikel 4 des geltenden Gesetzes. Wie bisher soll das Kontemporalitätsprinzip nur aufgrund des Sicherheitsbeweises durchbrochen werden (Absatz 2). Dass eine Gesundheitsschädigung bereits vor dem Dienst bestand und sicher nicht auf den Dienst zurückgeht, muss von der Militärversicherung bewiesen werden. Wie im geltenden Recht soll es der Militärversicherung damit erschwert werden, die Vordienstlichkeit einer Gesundheitsschädigung anzunehmen und dafür die Haftung abzulehnen. Der Sicherheitsbeweis gilt nach Absatz 3 auch für den Ausschluss der Haftung bei Verschlimmerung einer vordienstlichen Gesundheitsschädigung.
Artikel 5 Feststellung der Gesundheitsschädigung nach dem Dienst (Art. 6 MVG) Das Haftungssystem für nachdienstlich festgestellte Gesundheitsschädigungen entspricht ebenfalls dem geltenden Gesetz. Der Zusammenhang mit dem Dienst muss wahrscheinlich sein. Das Risiko der Beweislosigkeit ist in diesen Fällen nicht von der Militärversicherung, sondern vom Leistungsansprecher zu tragen. Sprechen also gleich starke Argumente für und gegen eine dienstliche Verursachung oder Verschlimmerung der Gesundheitsschädigung, haftet die Militärversicherung nicht. In Anlehnung an die Praxis des EVG zu Artikel 6 MVG (BGE 111 V 370 ff.) werden auch Spätfolgen und Rückfälle ausdrücklich der Haftungsregel für nachdienstlich festgestellte Gesundheitsschädigungen unterstellt. Artikel 6 Feststellung der Gesundheitsschädigung bei der Eintrittsuntersuchung (Art. 5 Abs. 3 MVG) Wenn Armeeangehörige oder Zivilschutzdienstleistende trotz Meldung bei der sanitarischen Eintrittsuntersuchung für dienstfähig befunden und im Dienst behalten werden, darf die Militärversicherung aufgrund von Artikel 6 des Entwurfs während eines Jahres seit der Entlassung aus dem Dienst keine Leistungskürzung wegen Vordienstlichkeit vornehmen. Es wird nicht vorausgesetzt, dass der Versicherte, der sich bei der Eintrittsuntersuchung gemeldet hat, erkennbar entlassungsbedürftig gewesen ist, damit die Regel nach Artikel 6 greift. Es genügt, dass das gemeldete Leiden durch Einwirkungen während des Dienstes verschlimmert wird. Die Übernahme der vollen Haftung bedeutet aber nicht, dass die Militärversicherung während eines Jahres ab Dienstentlassung auch für Folgen neuer ziviler Einwirkungen aufzukommen hat. Gegenüber dem geltenden Gesetz wird verdeutlicht, dass die Jahresfrist ab dem Tag der Entlassung aus dem Dienst läuft. Die Formulierung «vom Beginn der Leistungspflicht der Militärversicherung an» in Artikel 5 Absatz 3 des geltenden Gesetzes;ist unklar. Im übrigen wird die geltende Bestimmung inhaltlich unverändert übernommen.
2. Kapitel: Versicherungsleistungen 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Artikel 7 Leistungsarten (Art. 14 MVG) Der Leistungskatalog ist abschliessend. Er soll dem Rechtsuchenden einen Überblick über die in Frage kommenden Leistungen verschaffen. Artikels Beginn der Leistungspflicht (Art. 15 Abs. l MVG) Erfolgt eine Anmeldung verspätet oder wird ein Anspruch auf Versicherungsleistungen verspätet geltend gemacht, sollen die Versicherungsleistungen grundsätzlich dennoch vom Eintritt der Gesundheitsschädigung oder der wirtschaftlichen Schädigung an beansprucht werden können. Vorbehalten bleiben allerdings besondere Vorschriften über den Leistungsbeginn (z.B. für die Integritätsrente) und über die Verjährung oder Verwirkung. In Übereinstimmung mit den andern Zweigen des Sozialversicherungsrechts soll allerdings kein Scha-
dens- oder Ausgleichszins geschuldet sein, wenn die Militärversicherung die Leistungen ohne ihr Verschulden nicht sofort nach dem Eintritt der Gesundheitsschädigung festsetzen kann. Dies trifft vor allem bei den Integritätsrenten zu, die erst festgesetzt werden können, wenn der Gesundheitszustand stabil geworden ist. Ein Anspruch gegenüber der MV auf Verzugszinsen soll dann gegeben sein, wenn sich. die MV bei der Erledigung eines Versicherungsfalls trölerisch oder widerrechtlich verhält. Diese Regelung der Verzugszinspflicht steht im Einklang mit der konstanten Rechtsprechung des EVG und mit Artikel 33 des Entwurfs zu einem Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts. Gestützt auf Absatz 3 soll in der Verordnung insbesondere die zeitliche Abgrenzung der medizinischen Leistungen zwischen der Militärversicherung und dem Bundesamt für Sanität (BÀSAN) vorgenommen werden. Auch die Koordination mit der Erwerbsersatzordnung ist in der Verordnung zu regeln.
Artikel 9 Entschädigung für erbrachte Leistungen (Art. 16 Abs. 3 MVG) Mit der in Absatz l vorgesehenen Rückerstattungspflicht der Militärversicherung von Aufwendungen, die der Versicherte oder Dritte für die Heilbehandlung vor der Anmeldung hatten, wird eine Lösung angestrebt, wie sie auch die Unfall- und Krankenversicherung kennt. Bevorschussungen durch öffentliche oder private Fürsorgeinstitutionen sollen nach Absatz 2, unabhängig vom Willen des Versicherten, von der Militärversicherung direkt diesen Stellen zurückvergütet werden können.
Artikel 10 Vorauszahlung und Verrechnung (Art. 44 Abs. 2 und 48 Abs. 3 MVG) Die Militärversicherung soll nach Absatz l sowohl in Taggeld- wie in Rentenfällen Vorauszahlungen machen können, wenn dies die wirtschaftliche Lage des Versicherten erfordert. Nach dem geltenden Recht können Vorschüsse nur ausgerichtet werden, wenn eine Notlage gegeben ist. Das Bedürfnis, Vorschüsse zu leisten, besteht in der Praxis aber nicht nur bei eigentlichen Notlagen, sondern vor allem auch dann, wenn die effektive Erwerbseinbusse noch nicht berechnet werden kann, eine Leistung aber sicher geschuldet ist.
Artikel 11 Sicherung der Leistungen (Art. 47 MVG) Nach Absatz l sollen Ansprüche auf Leistungen der Militärversicherung nicht abgetreten und nicht verpfändet werden können; sie sollen auch wie bisher der Zwangsvollstreckung entzogen sein. Dieses Privileg gilt nach Artikel 50 Absatz l UVG, Artikel 20 Absatz l AHVG und Artikel 50 IVG auch für die andern Sozialversicherungszweige. Sollten in Zukunft Verdienstausfallentschädigungen ganz oder teilweise der Zwangsvollstreckung unterstellt werden, so hätte dies durch eine Änderung des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes und zwar generell für alle Sozialversicherungen, zu geschehen. In Übereinstimmung mit allen andern Sozialversicherungen kann die Militärversicherung nach Absatz 2 «Massnahmen treffen, damit ihre Geldleistungen in
erster Linie für den Unterhalt des Versicherten oder der Personen, für die er zu sorgen hat, verwendet werden.» Diese «Massnahmen» bestehen normalerweise darin, dass die ungekürzten Geldleistungen ganz oder teilweise einer geeigneten Drittperson oder Behörden, die .den Versicherten fürsorgerisch betreuen, ausbezahlt werden. Mit Einwilligung des Versicherten wird schon gemäss geltender Praxis in bestimmten Fällen ein Teil der Rente zur Rückzahlung von Darlehen der Soldatenfürsorge (Schweizerische Nationalspende für unsere Soldaten und ihre Familien) verwendet. Da diese direkten Rückzahlungen durch die Militärversicherung eine Ausnahme vom Abtretungsverbot nach Artikel 11 des Entwurfs darstellen, wird dafür in Absatz 3 die gesetzliche Grundlage geschaffen. Der Entscheid darüber, ob ein Darlehen bei Fürsorgeinstitutionen durch Direktzahlungen der Militärversicherung zu tilgen ist, soll aber beim Versicherten liegen. Auch nach dem neuen Recht sollen Integritätsrenten und Genugtuungsleistungen steuerfrei bleiben. Hingegen soll nach den bisherigen Beschlüssen der eidgenössischen Räte zum neuen Bundesgesetz über die direkten Bundessteuern das Steuerprivileg für die übrigen, neu festgesetzten Leistungen der Militärversicherung aufgehoben werden.
Artikel 12 Geldleistungen bei Freiheitsentzug (Art. 43 MVG) Artikel 43 des geltenden Gesetzes wird praktisch unverändert übernommen. Beim fürsorgerischen Freiheitsentzug findet Artikel 12 des Entwurfs keine Anwendung. Die Kann-Vorschrift in Absatz l lässt es zu, dass einem Versicherten, der sich in Halbgefangenschaft befindet, und der wegen einer militärversicherten Gesundheitsschädigung an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit gehindert wird, die Rente weiterhin ausbezahlt wird.
Artikel 13, Nachzahlung (Art. 15 Abs. 2) Die Verwirkungsfrist für die Nachzahlung einzelner Geldleistungen der Militärversicherung beträgt nach dem Entwurf fünf Jahre. Der Verwirkung unterworfen ist nur der Anspruch auf eine einzelne Geldleistung, nicht aber der «Grandanspruch» auf Leistungen der Militärversicherung aus einer Gesundheitsschädigung. Artikel 14 Rückerstattung (Art. 48 MVG) Wer von der Militärversicherung zu Unrecht Leistungen bezogen hat, muss diese grundsätzlich zurückerstatten. Der Rückerstattungsanspruch erstreckt sich neu auf alle Geldleistungen, also auch auf die unrechtmässig bezogene Bestattungsentschädigung. Auf der andern Seite soll auch die Militärversicherung, wie die Träger der Unfallversicherung, die AHV und die IV, dann auf die Rückerstattung verzichten können, wenn die Leistungen gutgläubig entgegengenommen wurden und die Rückzahlung für den Bezüger eine grosse Härte bedeuten würde. Die Voraussetzungen für die Rückerstattung sowie das Verfahren werden dem AHVG, dem IVG und dem UVG sowie dem Entwurf eines Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts angepasst. Absatz 3 bildet die Grundlage dafür, dass die Militärversicherung Ausgleichsansprüche gegenüber andern beteiligten Versicherten geltend machen kann.
2. Abschnitt : Sachleistungen und Kostenvergütungen
Artikel 15 , Heilbehandlung (Art.. 16 Abs. l MVG) Der Grundsatz, dass ein Versicherter auf eine angemessene («zweckmässige und wirtschaftliche»), nicht aber auf eine maximale Behandlung Anspruch hat, ist im geltenden Gesetz nicht ausdrücklich festgehalten. Er ist heute in der Sozialversicherung jedoch allgemein anerkannt (vgl. Art. 10 Abs. l, 48 Abs. l und 54 UVG). Dieser Grundsatz wird in Artikel 15 Absatz l aufgestellt. Der Rahmen für die einzelnen Mittel und Methoden einer wirksamen Heilbehandlung wird in Absatz 2 bewusst weit gefasst, um auch in Zukunft neuen Erkenntnissen über diagnostische und therapeutische Mittel und Methoden rechtzeitig Rechnung tragen zu können. Als besondere Massnahme der Heilbehandlung wird in Absatz 3 die Organübertragung von einem lebenden Spender geregelt. Ein Regelungsbedarf besteht vor allem deshalb, weil beim Organspender, ähnlich wie bei einem Versicherten, die Kosten der Heilbehandlung und seines Erwerbsausfalls übernommen werden müssen. Ordnet die Militärversicherung nach Absatz 4 die Wiederaufnahme der ärztlichen Behandlung an, namentlich bei Rentenfällen, finden auch Artikel 17 (Behandlungspflicht) und Artikel 21 (Weisungsrecht) des Entwurfs Anwendung. Artikel 16 Ambulante und stationäre Untersuchung und Behandlung (Art. 17 MVG) Das bisher geltende Anstaltswahlrecht der Militärversicherung wird zugunsten der freien Arzt- und Anstaltswahl durch den Patienten aufgegeben. Diese im Vernehmlassungsverfahren mit grösstem Nachdruck verlangte Neuerung stimmt mit Artikel 10 Absatz 2 UVG überein. Bei der freien Arzt- und Anstaltswahl ist es im Interesse einer zweckmässigen und gleichzeitig wirtschaftlichen Heilbehandlung angezeigt, dass der Militärversicherung das Recht zusteht, die einzelnen Massnahmen der Heilbehandlung, namentlich mit ihrem eigenen ärztlichen Dienst, zu überprüfen und die allenfalls erforderlichen Anordnungen zu treffen. Im Sinne von Absatz 7 berücksichtigt sie dabei die Vorschläge der behandelnden Medizinalpersonen und die Wünsche des Versicherten und seiner nächsten Angehörigen. Die jahrzehntelange Praxis, nach der die Versicherten ihrem militärischen Grad oder ihrer Funktionsstufe entsprechend bei Spitalaufenthalten in unterschiedliche Anstaltsklassen eingewiesen werden, wird - in Übereinstimmung mit dem
UVG - fallengelassen. Nach Absatz 2 wird für alle der Militärversicherung unterstellten Personen in Zukunft zeitlich und betraglich unbegrenzte Kostengutsprache in der allgemeinen Abteilung geleistet. Möchte jemand trotzdem in einer höheren Anstaltsklasse untergebracht werden, kann die entsprechende Kostendifferenz über eine Zusatzversicherung bei einer privaten Versicherung abgedeckt werden. Zur Wahrung des Besitzstandes sind für die beruflich Versicherten die Kosten dieser Zusatzversicherung während einer Übergangszeit vom Bund zu tragen.
Artikeln Behandhmgspflicht (Art. 18 Abs. 3-6 MVG) Die Bestimmungen des geltenden Rechts über die Verpflichtung des Versicherten, sich medizinischen Massnahmén zu unterziehen, vermögen nicht voll zu befriedigen! So sieht Artikel 18 Absatz 4 MVG beispielsweise vor, dass die zuständigen administrativen und richterlichen Behörden über die beweisrechtlichen Folgen zu entscheiden haben, wenn sich der Versicherte einer Operation zu diagnostischen Zwecken nicht unterziehen will. Diese Regelung ist unklar., Sie wird durch Artikel 17 Absatz 3 des Entwurfs ersetzt, wonach der Ansprecher in solchen Fällen das, Risiko der Beweislosigkeit (analog zur nachdienstlich festgestellten Gesundheitsschädigung, Art. 5 des Entwurfs) trägt. Artikel 17 des Gesetzesentwurfs verdeutlicht im übrigen die geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Das Opérations- und Behandlungsrisiko ist bereits gemäss geltendem Recht (Art. 18 Abs. 6 MVG) versichert. Die Formulierung in Absatz 6 «trägt das 'Risiko» bedeutet, dass die Militärversicherung gegebenenfalls auch dann die Haftung für eine Opérations- oder Behandlungsfolge zu übernehmen hat, wenn für die Gesundheitsschädigung vor der betreffenden Massnahme nur eine Teilhaftung bestanden hat. Es genügt jedoch nicht jede Folge einer medizinischen Massnahme, um diese strenge Haftung auszulösen. Vielmehr bedarf es eines unerwünschten und nicht voraussehbaren Verlaufs der Massnahme. Soweit der Verlauf zwar nicht optimal ist, jedoch im Rahmen des Üblichen liegt (z. B. nicht voll wiederhergestellte Stabilität eines verletzten Kniegelenks), tritt die Vollhaftung gemäss Artikel 17 Absatz 6 des Entwurfs nicht ein. Die weitere Haftung der Militärversicherung für den Folgezustand bemisst sich in diesen Fällen im Rahmen der üblichen Haftungsnormen (Art. 4 und 5 des Entwurfs).
Artikel 18 Reise- und Bergungskosten (Art. 16 Abs. l MVG) In der Praxis werden bereits heute die Such- und Rettungskosten sowie Kosten für Besuche von Angehörigen von der Militärversicherung übernommen, obwohl dies im geltenden Gesetz nicht ausdrücklich festgehalten ist. Artikel 18 des Entwurfs ist daher gegenüber dem geltenden Recht entsprechend weiter gefasst.
Artikel 19 Zulagen für besondere Kosten und für Hilflosigkeit (Art. 22 und 42 MVG) Nach dem geltenden Recht wird bei Hilflosigkeit für Taggelder oder Renten der Leistungsansatz auf 100 Prozent erhöht; zusätzlich wird, wenn die Hilflosigkeit besondere Aufwendungen notwendig macht, eine angemessene Entschädigung geleistet. Neu soll die .Hilflosigkeit ausschliesslich durch Zulagen entschädigt werden. Die Zulagen sollen die effektiv entstehenden Mehrkosten decken.
Artikel 20 Hilfsmittel (Art. 16 Abs. l MVG) Entgegen dem Wortlaut von Artikel 16 Absatz l MVG, der die Abgabe von Hilfsmitteln in einem recht engen Rahmen vorsieht, berücksichtigt die Militärversicherung in der Praxis .die Bedürfnisse der Versicherten möglichst umfassend. Dieser Praxis entsprechend werden daher die Ansprüche des Versicherten auf Hilfsmittel im Entwurf wesentlich erweitert. Hilfsmittel sind sehr wichtige Sachleistungen; deren der Versicherte sowohl für die Bewältigung seiner Behinderung wie für die Wiederaufnahme einer Er-
werbstätigkeit bedarf. Beiträge für den Einsatz von Dienstleistungen Dritter an Stelle von Hilfsmitteln gemäss Absatz 4 sollen nur bei einmaliger oder kurzfristiger Inanspruchnahme von Dritten ausgerichtet werden. Bei dauernder Inanspruchnahme soll nach Artikel 19 des Entwurfs eine Zulage ausgerichtet werden. Auf die Einführung einer Hilfsmittelliste, wie sie in andern Zweigen der Sozialversicherung üblich ist, wurde verzichtet. Damit soll sichergestellt werden, dass sich die Militärversicherung die neu auf dem Markt erscheinenden Hilfsmittel rasch zu Nutze machen kann, damit die Bedürfnisse im Einzelfall optimal befriedigt werden können. Im übrigen findet auch der Anspruch auf Hilfsmittel seine natürliche Grenze im Zweckmässigkeitsgrundsatz, der in Artikel 15 Absatz l des Entwurfs verankert ist.
Artikel 21 Weisungsrecht der Militärversicherung und der Pflegeorgane (Art. 18 Abs. l und 2 MVG) Artikel 21 des Entwurfs entspricht im wesentlichen Artikel 18 Absatz l und 2 MVG. In Absatz 3 wird neu auf die formelle Ansetzung einer Überlegungsfrist verzichtet, da dem Versicherten in der Praxis ohnehin eine gewisse Bedenkfrist gewahrt bleibt.
3. Abschnitt: Medizinalrecht und Tarifwesen (Art. 19 MVG)
Der Entwurf regelt das Medizinalrecht und das Tarifwesen wesentlich detaillierter als das geltende Gesetz. Die Artikel 22 und 23 und 25-2 7 des Entwurfs (Zulassung und Ausschluss von Medizinalpersonen und Anstalten, Wirtschaftlichkeit der Behandlung, Zusammenarbeit und Tarife, Schiedsgerichtsbarkeit) folgen weitgehend dem Modell des UVG. In Artikel 24 wird der Direktanspruch von Medizinalpersonen und Anstalten gegenüber der Militärversicherung festgeschrieben, der bereits in Artikel 19 Absatz l MVG verankert ist.
4. Abschnitt: Taggeld Artikel 28 Anspruch und Bemessung (Art. 20 und 44 MVG) Deutlicher als im geltenden Recht wird in Absatz l die Arbeitsunfähigkeit zur ersten Voraussetzung für den Taggeldanspruch gemacht. Materiell bleibt es aber bei der geltenden Regelung (Art. 20 Abs. l MVG), wonach echter wirtschaftlicher Schaden die entscheidende Anspruchsgrundlage bildet. Der Begriff der «Arbeitsunfähigkeit» wird im Entwurf konsequent in dem von der Rechtsprechung definierten Sinn verwendet. Danach ist Arbeitsunfähigkeit «die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten» (Art. 7 des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts). Bei einer länger dauernden Gesundheitsschädigung ist auch die zumutbare Arbeit in einem andern Beruf oder Aufgabenbereich zu berücksichtigen.
Anders als im geltenden Recht, welches je nach den familienrechtlichen Verhältnissen abgestufte Leistungsansätze von 80, 85 und 90 Prozent vorsieht (Art. 20 Abs. 2 MVG), beträgt das Taggeld nach Absatz 2 einheitlich 95 Prozent des versicherten Verdienstes. Es gilt damit; generell ein Leistungsansatz von 95 Prozent. . . ' Absatz 3 übernimmt das System des Einkommensvergleichs aus dem geltenden Recht (Art. 8 Abs. l MW). Auch diese Bestimmung wird ihrer Bedeutung wegen aus der Verordnung ins Gesetz übernommen. Wie im Unfallversicherungsrecht ist nach Absatz 4 das individuelle Einkommen des Versicherten nur bis zu einer gesetzlich bestimmten Höchstgrenze versichert. Einkommenseinbussen über dieser Grenze hat der Versicherte selbst zu tragen oder durch eine private Versicherung abzudecken. Diese Regelung stellt zwar einen Einbruch in das haftpflichtrechtlich orientierte System des Militärversicherungsrechts dar; sie lässt sich aber im Interesse einer gewissen Angleichung an die übrigen Sozialversicherungen vertreten. Seit dem I.Januar 1990 beträgt die Höchstgrenze des versicherten Jahresverdienstes 97 229 Franken. Dieser Betrag basiert auf einem Jahresverdienst von 27 000 Franken, den die eidgenössischen Räte mit einer Teilrevision des Militärversictierungsgesetzes vom 21. Dezember 1967 auf den I.Januar 1968 'beschlossen hatten und den seither erfolgten Anpassungen des Betrags an die Lohn- und Preisentwicklung. Die Anpassungen des höchstversicherbaren Jahresverdienstes erfolgen immer im Zusammenhang mit periodischen Anpassungen der Renten der Militärversicherung und seit dem I.Januar 1984 immer auch auf den gleichen Zeitpunkt, auf den die AHV- und IV-Renten angepasst werden. Diese Koppelung der Anpassung der höchstversicherbaren Jahresverdienste einerseits und der Renten der Militärversicherung anderseits und die zeitliche Abstimmung der Anpassung verschiedener Renten von Sozialversicherungen ist aus folgenden Gründen unerlässlich: Die Renten der Militärversicherung werden angepasst, indem die ihnen zugrunde liegenden massgebenden Jahresverdienste der Lohn- und Preisentwicklung entsprechend erhöht werden. Massgebend für die Kürzungsgrenze beim Zusammenfallen einer Rente der Militärversicherung mit einer solchen
der IV oder der AHV ist ebenfalls der der MV-Rente zugrunde liegende Verdienst. Würden nicht die den Renten zugrunde liegenden Verdienste - und damit auch der gesetzliche Maximalverdienst - erhöht, müsste bei höheren Einkommen ' im Kumulationsfall der Betrag der Rentenerhöhung wieder weggekürzt werden. Aus dem gleichen Grund ist die periodische Anpassung der Renten der Militärversicherung zeitlich auch mit der Anpassung der Renten der AHV/IV zu koordinieren. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass mit der Änderung der Verordnung über die Unfallversicherung vom 2. Mai 1990 der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes bei der Unfallversicherung auf den 1. Januar 1991 auf 97 200 Franken erhöht wurde. Der gesetzliche. Maximalverdienst der Militärversicherung von zurzeit 97 229 Franken liegt somit auch im Rahmen des durch die Sozialversicherungen abzudeckenden Verdienstniveaus.
Absatz 5 sieht Spezialbestirnmungen z. B. für die Ermittlung des versicherten Verdienstes von Hausfrauen vor. Absatz 6 entspricht dem geltenden Recht (Art. 7 Abs. 4 MW). Der bisher nur in der Verordnung festgehaltene Grundsatz für die Berechnung des Taggeldes von Arbeitslosen wird, da es sich materiell um Gesetzesrecht handelt, in das Gesetz aufgenommen. Mit Absatz 7 wird den Fällen Rechnung getragen, in denen ein Student oder ein Lehrling unter normalen Verhältnissen und ohne die Gesundheitsschädigung die Ausbildung bereits abgeschlossen hätte. Ab diesem Zeitpunkt ist ihm, dem Schadenersatzprinzip entsprechend, der entgangene mutmassliche Verdienst zu ersetzen. Es ist ihm also ein Taggeld auf der Basis des mutmasslichen Validenverdienstes auszurichten. Artikel 29 Auszählung und Beiträge an Sozialversicherungen Die Löhne werden heute in der Regel in Monatsbetreffnissen ausbezahlt. In Absatz l wird daher, im Gegensatz zum geltenden Recht (Art. 44 Abs. l MVG: Auszahlung alle zehn Tage), eine entsprechende Änderung des Auszahlungsrhythmus vorgesehen. Wie unter Ziffer 124 dargelegt wird, sollen nach dem vorliegenden Entwurf auf den Taggeldern zu Lasten der Militärversicherung Beiträge für die AHV/ IV/EO und die Arbeitslosenversicherung erhoben werden. Die Einzelheiten über die Auszahlung durch die Militärversicherung und die Ablieferung der Beiträge an die andern Sozialversicherungen finden sich in den Absätzeh2-5. Die Regelung für die Beitragserhebung entspricht derjenigen, die bereits für die EO und die Arbeitslosenversicherung gilt. Die Militärversicherung übernimmt die Arbeitgeberbeiträge, während der Versicherte die Arbeitnehmerbeiträge selber zu tragen hat. Sie werden ihm vom ausgerichteten Taggeld in Abzug gebracht. Auch dem Selbständigerwerbenden werden die Beiträge nur im Rahmen des Arbeitgeberansatzes entschädigt. Er selber hat aber den vollen, nach der AHV/IV/EO-Gesetzgebung für ihn vorgesehenen Beitrag abzuliefern. Hat ein Bundesbediensteter Anspruch auf ein Taggeld, wird dieses nach geltender Praxis seiner Dienststelle überwiesen. Absatz 6 gibt nun dem Bundesrat die Kompetenz, für die Auszahlung von Taggeldern an Bundesbedienstete eine besondere Ordnung zu schaffen. Der Bundesrat kann vorsehen, dass die Militärversicherung an Bundesbedienstete keine Taggelder ausrichtet, solange diese
aufgrund der Lohngarantie von ihrer Dienststelle den vollen Lohn beziehen. Dadurch unterbleiben Zahlungen innerhalb der Bundesverwaltung, bei denen es sich nur um interne Umbuchungen handelt. Der Anspruch auf Taggelder der Militärversicherung bleibt aber den Bundesbediensteten erhalten. Da nach dem neuen Militärversicherungsgesetz die Taggeld- und Rentenleistungen nicht mehr steuerfrei sein werden, erwachsen den Angestellten des Bundes durch diese Regelung keine Nachteile. Artikel 30 Entschädigung für die Verzögerung der Berufsausbildung (Art. 40 MVG) Nach dem geltenden Gesetz wird die Verzögerung der Berufsausbildung mit bloss 600 Franken pro Jahr entschädigt (Art. 40 MVG).
Nach Absatz l soll der Nachteil abgegolten werden, den der Versicherte durch das verspätete Eintreten ins Erwerbsleben erleidet. ,Es geht um den Karriererückstand und um die gegenüber den gesunden Berufskollegen verkürzte Aktivitätsperiode. Damit die Verdiensteinbusse insgesamt nicht überentschädigt wird, werden die nach Artikel 28 des Entwurfs entschädigten Perioden der AN beitsunfähigkeit und der Umschulung abgezogen. Von der Verzögerungsentschädigung wird nicht der Betrag der geleisteten Taggelder und Umschulungsbarleistungen, sondern die entsprechende Zeitdauer abgezogen. Hat der Versicherte also z. B. für drei Monate ein Taggeld nach Artikel 28 des Entwurfs bezogen und beträgt die Verzögerung ein Jahr, erhält er noch eine Verzögerungsentschädigung pro rata temporis für neun Monate. Das Mass der Verzögerungsentschädigung soll nach Absatz 2 unabhängig von der Berufsart des Versicherten, aber unter Berücksichtigung des Zeitpunktes des Ausbildungsunterbruchs, berechnet werden. Ein Ausbildungsunterbruch kurz vor Abschluss der Berufsausbildung ist für den , Versicherten wesentlich schmerzlicher als ein solcher zu Beginn der beruflichen Ausbildung. Es rechtfertigt sich deshalb, das Mass der Verzögerung nach der Nähe des Unterbruchs zum Ausbildungsende abzustufen. Es soll die volle Dauer der Verzögerung entschädigt werden, auch wenn diese mehrere Jahre betragen sollte. Pro Verzögerungsjahr hat der Versicherte Anspruch, auf eine Entschädigung von einem Viertel bzw. einem Achtel des höchstversicherten Jahresverdienstes.
Artikel 31 Abzug bei Unterkunft und Verpflegung auf Kosten der Militärversicherung (Art. 21 MVG) Die Festsetzung des Spitalabzugs nach Absatz l wird gegenüber dem geltenden Recht (Art. 21 MVG) etwas vereinfacht. Die Details sollen in der Verordnung geregelt werden. Neu ist die abzugsfreie Frist von sechs Monaten. Bei länger dauernden Hospitalisationen und Dauerhospitalisationen wird nach wie vor ein Abzug gemacht, weil der Patient hier nach der allgemeinen Lebenserfahrung infolge der Übernahme von Unterkunft und Verpflegung auf Kosten der Militärversicherung Auslagen einsparen kann. Bei Kurzhospitalisationen fallen diese Einsparungen ganz oder teilweise weg.
Artikel 32 Entschädigungen an Selbständigerwerbende (Art. 27bis MVG) Die Entschädigungen an Selbständigerwerbende werden gegenüber dem geltenden Recht wesentlich erweitert. Artikel 27bis MVG sieht nur Durchhaltebeiträge vor. Erst wenn der Versicherte ohne Erfolg alle zumutbaren Massnahmen ergriffen hat, um den Betrieb zu retten, können solche Beiträge ausgerichtet werden. Sie betragen höchstens 30 Prozent des versicherten Verdienstes. Für den : Selbständigerwerbenden ist nach der Rechtsprechung des EVG der massgebende Verdienst das Nettoeinkommen ohne Berücksichtigung der Gewinnungskosten. Bei Einmann- oder Kleinbetrieben kann dies zu einer Härte führen, wenn wegen der Reduktion oder Stillegung des Betriebes die weiterlaufenden Mietkosten, Schuldzinsen, Versicherungsprämien und Abschreibungen nicht amortisiert werden können. Das auf dem Nettoeinkommen berechnete Taggeld ist nur für den Unterhalt des Versicherten gedacht und berücksichtigt
die Bedürfnisse des Betriebs nicht. Der im Bereich des Taggeldes bei der Militärversicherung im Vordergrund stehende Schadenersatz- oder Haftpflichtgedanke gebietet aber die Entschädigung der nicht amortisierten Fixkosten. Die geltende Regelung (Art. 27bis MVG) ist zu eng, weil für die Ausrichtung zusätzlicher Entschädigungen an Selbständigerwerbende praktisch eine Existenzgefährdung des Betriebs vorausgesetzt wird. Absatz l sieht deshalb die angemessene Vergütung der Fixkosten vor. Absatz 2 sieht sogenannte Durchhaltebeiträge vor. Diese sollen kumulativ zu einer allfälligen Entschädigung der Fixkosten ausgerichtet werden. Ihre Dauer ist nicht begrenzt, hingegen ist ihre Gesamthöhe auf den Betrag des versicherten Jahresverdienstes nach Artikel 28 Absatz 4 des Entwurfs beschränkt. Der Versicherte erhält gemäss Absatz 3, zusätzlich zum ordentlichen Taggeld, zusammen im Maximum Entschädigungen bis zur vollen Höhe des höchstversicherbaren Jahresverdienstes. «Im einzelnen Fall» bedeutet, dass der Versicherte pro Versicherungsfall nur einmal Anspruch auf Entschädigungen nach den Absätzen l und 2 hat.
5. Abschnitt : Eingliederung (Art. 39 MVG) Die Bestimmungen über die Eingliederung (Art. 33-39 des Entwurfs) werden gegenüber dem geltenden Recht erweitert und, gemäss dem Grundsatz «Eingliederung kommt vor Rente», systematisch neu gegliedert. Der Entwurf zum neuen MVG orientiert sich weitgehend am Gesetz über die Invalidenversicherung (Art. 8 ff. IVG).
Artikel 33 Anspruchsvoraussetzungen (Art. 39 Abs. l Bst. b und Abs. 4 MVG) Absatz l übernimmt praktisch wörtlich die Artikel 8 Absatz l und 9 Absatz l IVG. Besteht nur eine kleine Teilhaftung der Militärversicherung oder eine zeitlich limitierte, kurze Haftung, soll der Eingliederungsanspruch gestützt auf Absatz 2 gegenüber der IV als Grundversicherung vorgehen. Voraussetzung für die Ausrichtung von Eingliederungsleistungen der Militärversicherung soll grundsätzlich ein Haftungsanteil am Gesamtschaden von mindestens 20 Prozent sein. Eine Aufteilung der Eingliederungsleistungen zwischen Militärversicherung und IV wäre nicht sinnvoll. Das Zurücktreten der Militärversicherung bei kleinen Teilhaftungen ist umso eher angebracht, als die Artikel 33-39 des Entwurfs wesentlich umfangreichere Eingliederungsleistungen vorsehen als das geltende Recht. Absatz 3 enthält wie Artikel 31 IVG eine Sanktion für Versicherte, die sich Eingliederungsmassnahmen entziehen oder widersetzen. Während aber das IVG als Sanktion die Verweigerung oder den Entzug der Invalidenrente vorsieht,1 wird der Versicherte nach dem Entwurf so gestellt, wie wenn die vorgesehenen Eingliederungsmassnahmen mit Erfolg durchgeführt worden wären. Er erhält gegebenenfalls zwar weiterhin eine Invalidenrente, aber eben nur entsprechend der nach der Eingliederung noch zu befürchtenden Erwerbsunfähigkeit.
Artikel 34, Eingliederungs- und Nachfürsorgemassnahmen (Art. 39 Abs. l MVG) . Die Eingliederungsmassnahmen werden in Absatz l abschliessend aufgeführt. Absatz 2 sieht Nachfürsorgeleistungen entsprechend Artikel 39 Absatz l Buchstabe a MVG vor. Das Wort «insbesondere» drückt aus, dass der in Absatz 2 enthaltene Katalog der Nachfürsorgemassnahmen wie nach geltendem Recht nicht abschliessend ist. Artikel 35 und 36 Berufsberatung und erstmalige berufliche Ausbildung Die Artikel 35 (Berufsberatung) und 36 entsprechen den Artikeln 15 und 16 IVG.
Artikels? Umschulung (Art. 39 Abs. l Bst. b MVG) Artikel 37 entspricht im wesentlichen Artikel 17 IVG. Bei der beruflichen Weiterbildung gemäss Absatz 2 handelt es sich um Ausbildungsgänge, die - im Gegensatz zu Artikel 36 Absatz 2 Buchstabe c des Entwurfs - vor Eintritt des versicherten Gesundheitsschadens nicht geplant waren. Voraussetzung ist, dass die berufliche Weiterbildung wegen des versicherten Schadens angezeigt ist. Die Umschulungsrente gemäss Absatz 3 des Entwurfs entspricht im wesentlichen einer bereits nach geltendem Gesetz, in der Form einer auf vier Jahre begrenzten Invalidenrente, erbrachten Leistung. Artikel 38 Kapitalhilfe Artikel 38 richtet sich nach dem Vorbild von Artikel 18 Absatz 2 IVG und Artikel 7 IW. Der Anspruch auf Kapitalhilfe kann zusätzlich zu demjenigen auf Hilfsmittel entstehen. Mit der Kapitalhilfe soll in erster Linie der Start für eine Tätigkeit als Selbständigerwerbender erleichtert .werden. Artikel 39 Weiterer Kostenersatz Mit Artikel 39 sollen allfällige Lücken im Leistungskatalog, die trotz der Zulagen und Hilfsmittelordnung noch bestehen können, geschlossen werden. Absatz 3 stellt insbesondere die gesetzliche Grundlage für die Zulage an die Kosten eines Autos dar. Solche Zulagen werden ausgerichtet, wenn ein Versicherter wegen einer Gesundheitsschädigung für den Weg zur Arbeit auf ein privates Verkehrsmittel angewiesen ist.
6. Abschnitt: Invalidenrente Artikel 40 Anspruch und Bemessung (Art. 23 Abs. l und 24 Abs. l und 2 MVG) Artikel 40 umschreibt die Anspruchsvoraussetzungen für die Invalidenrente gleich wie das geltende Recht (Art. 23 Abs. l MVG). Neu ist lediglich, dass nach dem Entwurf zumutbare Eingliederungsmassnahmen des Versicherten ausdrücklich vorausgesetzt werden. Ausgenommen sind die Fälle, in denen Eingliederungsbemühungen zum vornherein zwecklos sind, was z. B. bei schwer hirngeschädigten Versicherten der Fall sein kann. In den Genuss einer Invaliden-
rente können, wie bereits nach geltender Praxis, auch Hausfrauen oder Hausmänner gelangen. Als «Valideneinkommen» gilt in diesen Fällen der Ldhnanspruch einer gut qualifizierten Haushalthilfe. Absatz 2 sieht wie für die Taggeldbemessung auch für die Invalidenrente einen Leistungsansatz von generell 95 Prozent vor. Absatz 4 schreibt als allgemeine Regel für die Ermittlung des Invaliditätsgrads die Einkommensvergleichsmethode vor.. Diese Methode wird von der Militärversicherung schon heute angewendet, ist aber im Gegensatz etwa zum IVG (Art. 28 Abs. 2) und zum UVG (Art. 18 Abs. 2) im geltenden Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen. Die Invalidenrente wird aufgrund des durchschnittlichen Verdienstes ohne die versicherte Gesundheitsschädigung (Valideneinkommen) berechnet, der im Zeitpunkt des Rentenbeginns mutmasslich erzielt worden wäre. «In der Regel» bedeutet, dass ausnahmsweise von einem höheren als dem durchschnittlichen Verdienst in der Berufsart und der beruflichen Stellung des Versicherten auszugehen ist, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit ein beruflicher Aufstieg erfolgt wäre. Ein solcher Ausnahmefall liegt z. B. vor, wenn der Versicherte vor Eintritt der Gesundheitsschädigung durch Absolvieren einer beruflichen Weiterbildung unmittelbar vor dem Antritt einer wesentlich höher qualifizierten Position gestanden hat.
Artikel 41 Festsetzung (Art. 24 MVG) Die Regel in Absatz l, dass die Invalidenrente auf bestimmte oder unbestimmte Zeit festgesetzt wird (Zeitrente oder Dauerrente), entstammt dem geltenden Recht (Art. 24 Abs. l MVG). Vor allem bei jüngeren Versicherten, bei denen der Invaliditätsgrad noch nicht für einen längeren Zeitraum bestimmt werden kann, werden vor der Zusprechung einer Dauerrente zeitlich befristete Renten zugesprochen. Das erlaubt der Militärversicherung, nach Ablauf der Zeitrente jeweils die wirtschaftlichen Verhältnisse zu überprüfen und die Rente entsprechend den veränderten Verhältnissen neu festzulegen, ohne dass die Voraussetzungen einer Rentenrevision (erhebliche Veränderung des anspruchsbegründenden Sachverhalts) erfüllt sein müssen. Die Rente eines Versicherten, der bei Rentenbeginn erst die Berufslehre absolviert und einen Anfangslohn bezogen hätte, soll nicht für die gesamte voraussichtliche Dauer der Rente auf diesem Anfangsverdienst fixiert werden. Ab jenem Zeitpunkt, in dem er das übliche Einkommen eines Angehörigen seiner Berufsart erzielt hätte, wird die Rente entsprechend erhöht. Diese Regelung von Absatz 2 entspricht dem geltenden Recht (Art. 24 Abs. 4 MVG). Sie stellt eine Ausnahme vom Grundsatz gemäss Absatz 4 dar, dass der einmal festgesetzte Jahresverdienst unter Vorbehalt der Anpassung an die Lohn- und Preisentwicklung für die ganze Rentendauer massgebend ist. Bei rückwirkender Rentenfestsetzung wird gemäss Absatz 3 eine gestaffelte Rente zugesprochen, welche den effektiven Verdiensteinbussen für die Zwischenzeit entspricht. Absatz 4 entspricht im wesentlichen dem geltenden Recht (Art. 24 Abs. 5 MVG). Diese Bestimmung bindet einerseits die Bezüger von Invalidenrenten und die
Militärversicherung an die bei der Rentenfestsetzung vorgenommene Annahme über den Validenverdienst. Anderseits verwehrt sie dem Versicherten eine Rentenrevision mit dem blossen Argument, dass die hypothetische Validenkarriere aufgrund neuer Erkenntnisse höher verlaufen wäre, als bei der Rentenfestsetzung angenommen worden war. Die Bestimmung, dass der einmal festgesetzte Jahresverdienst massgebend bleibt, ermöglicht die für eine Dauerrente notwendige Stabilisierung der Rentenvoraussetzungen und dient der Rechtssicherheit. Der Versicherte kann bei einer Rentenreyision oder bei der Zusprechung einer neuen Zeitrente neue Verdiensthypothesen geltend machen und die Berücksichtigung einer höheren beruflichen Karriere fordern. Dem Begehren nach Anerkennung einer höheren Karriere wird aber nur entsprochen, wenn diese mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist. Es gilt die Vermutung, dass das der früheren Rente zugrunde gelegte Valideneinkommeri nach wie vor gültig ist. Der Spitalabzug soll gemäss Absatz 5, wie bereits nach geltendem Recht (Art. 23 Abs. 2 MVG), auch bei Invalidenrenten vorgenommen werden können.
Artikel 42 Anspruch bei Wiederaufnahme der Behandlung Diese Bestimmung entspricht Artikel 27 Absatz 2 MVG. Die Wiederaufnahme der Heilbehandlung nach Festsetzung der Invalidenrente erfolgt jederzeit, wenn der Gesundheitszustand des ^Versicherten dies erfordert (Art. 15 Abs. 4 des Entwurfs). Eine zusätzliche Arbeitsunfähigkeit ist dabei entweder durch ein entsprechendes Taggeld oder eine entsprechend1 höhere Rente auszugleichen.
Artikel 43i Anpassung an die Lohn- und Preisentwicklung Nach der geltenden Anpassungspraxis werden die Invalidenrenten der unter 65jährigen Versicherten und, die Renten von Ehegatten und Waisen von Versicherten, die das 65. Altersjahr noch nicht vollendet gehabt hätten, «volldynamisiert», also der Preis- und der Reallohnentwicklung angepasst. Bei den Personen, die das ordentliche AHV-Rentenalter erreicht haben, erfolgt nur noch eine Anpassung an die Teuerung. Die Absätze l und 2 schreiben nun diese Praxis ausdrücklich fest. Die Begründung für die unterschiedliche Behandlung; liegt darin, dass die im ordentlichen AHV-Rentenalter stehenden Versicherten in der Regel aus dem Erwerbsleben ausgetreten sind bzw. wären und somit die Reallohnentwicklung nicht mehr mitmachen.. Für sie erscheint eine Anpassung der Leistungen bloss an die Teuerung angemessen. Die Bestimmung gemäss Absatz 3 entspricht Artikel 25bis Absatz 2 MVG. Es geht vor allem um die zeitliche Koordination mit den AHV/IV-Rentenanpassungen. Nach geltender Praxis werden Zeitrenten und Neurenten nur angepasst, wenn im Zeitpunkt der Rentenzusprechungi der massgebende Verdienst über dem anrechenbaren Maximalverdienst lag. In den andern Fällen wird auf die Anpassung verzichtet, weil diese Renten auf aktuellen wirtschaftlichen :Gegebenheiten basieren. Die bisherige Praxis soll, gestützt auf Absatz 4, in, der Verordnung festgehalten werden. , ,
Artikel 44 Revision der Rente (Art. 26 MVG) Während gemäss Artikel 26 Absatz l MVG die Veränderung des körperlichen oder psychischen Nachteils Voraussetzung für die Revision der Rente ist, soll nun nach Absatz l ausschliesslich die Änderung des Invaliditätsgrades Anlass zur Anpassung der Invalidenrente geben. Dies entspricht dem heutigen Stand der Gesetzgebung (Art. 41 Abs. l IVG und Art. 22 Abs. l UVG), welche die Veränderung der Auswirkungen des versicherten Schadens auf die Erwerbsfähigkeit zur Voraussetzung für eine Rentenrevision erklärt. Analog zu Artikel 41 Absatz l IVG und Artikel 22 Absatz l UVG soll die Anpassung der Rente nur für die Zukunft erfolgen.
Artikel 45 Fälligkeit der Rente (Art. 45 MVG) Artikel 45 des Entwurfs entspricht, in etwas vereinfachter Form, inhaltlich dem geltenden Recht.
Artikel 46 Auskauf der Rente (Art. 37 MVG) Artikel 46 des Entwurfs entspricht im wesentlichen dem geltenden Recht. Weggelassen wurde die Möglichkeit, auch die Hinterlassenenrenten ausnahmsweise auszukaufen (Art. 37 Abs. 5 MVG). In der Praxis wurde bisher kaum davon Gebrauch gemacht. Anders verhält es sich mit dem Auskauf der Ehegattenrente bei Wiederverheiratung (s. dazu die Erläuterungen zu Art. 52 des Entwurfs). Absatz l umschreibt den sogenannten Zwangsauskauf. Im Vorverfahren wurden Zweifel an der Notwendigkeit dieser Bestimmung geäussert. Sie hat sich in der Praxis aber dann als zweckmässig erwiesen, wenn die Ausrichtung einer kleinen Invalidenrente einen unverhältnismässigen administrativen Aufwand erfordert. Die Voraussetzungen gemäss Absatz 2 für den Auskauf entsprechen im wesentlichen dem geltenden Recht (Art. 37 Abs. 2 MVG). Nach Absatz 3 soll nach einem Rentehauskauf einer nachträglichen Erhöhung des Invaliditätsgrads dadurch Rechnung getragen werden können, dass eine zusätzliche Rente zugesprochen wird. Eine solche Rente könnte wiederum ausgekauft werden. Die neuen Rentenelemente gelten dann aber nur ab Beginn der neuen und nicht etwa ab Beginn der bereits ausgekauften Invalidenrente.
Artikel 47 Altersrente für invalide Versicherte Eine Revision der Altersrente wegen Änderung des Invaliditätsgrads soll nach Absatz 2 nicht mehr vorgenommen werden können. Sofern der Versicherte nach dem Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters überhaupt noch berufstätig gewesen wäre, ist davon auszugehen, dass diese Tätigkeit im Verlauf der folgenden Jahre im Regelfall kontinuierlich abgenommen hätte. Veränderungen des Invaliditätsgrads können und sollen deshalb nicht mehr berücksichtigt werden. Die Rente wird ab dem Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters ein für allemal festgesetzt und bis ans Lebensende des Versicherten in unveränderter Höhe, vorbehaltlich der Anpassung an die Teuerung, ausgerichtet. Es wird somit der Umstand unberücksichtigt gelassen, dass auch ohne die versicherte Gesundheitsschädigung das Erwerbseinkommen im Alter in der Regel abnimmt
und in den meisten Fällen ganz aufhört. Auch Artikel 22 Absatz l UVG sieht vor, dass die Invalidenrente ab dem Eintritt des Versicherten ins AHV-Rentenalter nicht mehr revidiert wird.
7. Abschnitt: Integritätsrente Artikel 48-50 Integritätsrente (Art. 23 Abs. l, 25 Abs. l und 2 MVG) Die Voraussetzungen für die Zusprechung, die Höhe und die Bemessungsgrundsätze der Integritätsrenten entsprechen zwar dem geltenden Recht (Art. 23 Abs. l MVG); sie werden aber im Entwurf konkreter gefasst. Als Anspruchsvoraussetzung wird in Artikel 48 Absatz l der in der Rechtsprechung entwickelte Begriff der «Beeinträchtigung einer primären Lebensfunktion» eingeführt. Bei den Bemessungsgrundsätzen in Artikel 49 Absatz 2 wird die prozentuale Be\yertung der Integritätsschäden ab fünf Prozent vorgeschrieben. Ferner wird vorgeschrieben, dass der Verlust einer primären Lebensfunktion mit höchstens 50 Prozent bewertet wird. Mit dem Begriff des «Jahresrentenansatzes» in Artikel 49 Absatz, 4 ist der für die Bemessung der Integritätsrente massgebliche, für alle Versicherten gleiche Ansatz gemeint;, dieser, Ansatz beträgt nach der Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts zurzeit 29 220 Franken im Jahr.
8. Abschnitt: Hinterlassenenrenten Artikels! Allgemeines (Art. 29 MVG) Nach geltendem Recht gehören neben dem Ehegatten und den Kindern auch die Eltern, Geschwister und Grosseltern zu den anspruchsberechtigten Hinterlassenen (Art. 29 Abs. l MVG). Im Vorverfahren wurde die Anregung gemacht, nur noch den Ehegatten und Kindern einen gesetzlichen Anspruch auf eine Hinterlassenenrente zu gewähren und die übrigen Hinterlassenen durch eine Generalklausel mit dem Versorgerschaden als Anspruchskriterium zu erfassen. Es wurde darauf hingewiesen, dass Artikel 28 UVG nur noch dem überlebenden Ehegatten und den Kindern einen Rentenanspruch zuerkennt. Durch eine Generalklausel würde aber vor allem der Situation der Eltern zu wenig Rechnung getragen. Sie sind durch den Tod eines Kindes in seelischer und oft auch in wirtschaftlicher Hinsicht direkt betroffen und verdienen es deshalb, im Gesetz ausdrücklich als Rentenberechtigte für den Fall aufgeführt zu werden, dass weder der Ehegatte noch Kinder auf eine Rente Anspruch haben. Bei der Militärversicherung sind es häufig jugendliche Versicherte, welche das Opfer eines tödlichen Unfalls werden (z. B. eines Verkehrsunfalls auf dem Weg vom oder zum Militärdienst), was für die Eltern regelmässig einen schweren immateriellen aber auch wirtschaftlichen Verlust bedeutet. Hingegen soll auf die Zusprechung von Hinterlassenenrenten an die Grosseltern und Geschwister verzichtet werden, da ein Versorgerschaden von Geschwistern oder Grosseltern nach den heutigen Verhältnissen kaum je gegeben ist. Für die Festsetzung der Hinterlassenenrenten gilt gemäss Absatz 2 eine ähnliche Bestimmung wie für die Invalidenrente (Art. 41 Abs. 2 des Entwurfs). Massge-
bend ist das durchschnittliche Einkommen des Versicherten in seiner Berufsart und in seiner beruflichen Stellung im Todeszeitpunkt. Ein höchstwahrscheinlicher beruflicher Aufstieg bleibt vorbehalten. Auch die Bestimmungen der Absätze 3 und 4 entsprechen denjenigen für die Invalidenrente (Art. 41 Abs. 4 und 5 des Entwurfs) mit dem einzigen Unterschied, dass die Hinterlassenenrente bereits von Beginn weg nach dem höheren Verdienst berechnet wird, nicht erst ab dem Zeitpunkt, in dem der Verstorbene diesen mutmasslich realisiert hätte.
Artikel 52. Ehegattenrente (Art. 30 MVG) Absatz l entspricht dem geltenden Recht (Art. 30 Abs. l und 5 MVG). Der Grundsatz nach Absatz 2, dass der Rentenanspruch des Wiederverheirateten während der neuen Ehe ruht, wird aus dem geltenden Recht übernommen (Art. 30 Abs. 3 erster Satz MVG). Auf die Möglichkeit, diesen Anspruch auszukaufen (Art. 30 Abs. 3 zweiter und dritter Satz MVG), wird hingegen verzichtet. Mit dem Auskauf bei Wiederverheiratung wird jenes Risiko ausgekauft, welches bei der Auflösung der zweiten Ehe für den hinterlassehen Ehegatten entsteht und zum Wiederaufleben des Rentenanspruchs führt. In der Praxis beanspruchen zwei Drittel der Witwen bei Wiederverheiratung den Auskauf der Rente. Damit wird der Schutzzweck der Anwartschaft auf Wiederaufleben der Rente vereitelt. Für den überlebenden Ehegatten sieht Absatz 3 neu einen festen Leistungsansatz von 40 Prozent vor, während das geltende Gesetz abgestufte Leistungsansätze von 40, 45 und 50 Prozent enthält (Art. 30 Abs. l MVG). Damit wird eine Lösung getroffen, welche mit derjenigen der Unfallversicherung (Art. 31 Abs. l UVG) übereinstimmt. Die neue Lösung bringt zusätzlich eine wesentliche administrative Vereinfachung. Während gemäss geltendem Recht (Art. 30 Abs. 2 zweiter Satz MVG) der Geschiedene einen Teil der Rente des überlebenden Ehegatten erhält, soll er nun nach Absatz 4 eine selbständige Rente in der Höhe der weggefallenen Unterhaltsbeiträge, höchstens aber von 20 Prozent des versicherten Jahresverdienstes des Verstorbenen, erhalten. Der gleiche Ansatz ist in Artikel 31 Absatz 2 UVG vorgesehen. Mit Absatz 5 wird gegenüber dem geltenden Recht eine Neuerung eingeführt. Der hinterlassene Ehegatte eines im AH V-Rentenalter verstorbenen Versicherten soll nur noch dann Anspruch auf eine Rente der Militärversicherung haben, wenn der Verstorbene im Todeszeitpunkt Bezüger einer Altersrente der Militärversicherung war. Nach geltender Praxis werden den hmterlassenen Ehegatten von im AHV-Rentenalter verstorbenen Versicherten auch dann Hinterlassenenrenten ausgerichtet, wenn der Versicherte nicht Bezüger einer Invalidenrente
der Militärversicherung war. In diesen Fällen wird die Rente jedoch auf der Basis des Mindestverdienstes (gemäss Art. 24 Abs. 3 MVG 3000 Fr. pro Jahr) festgesetzt. Das führt - der Maximalansatz für Ehegattenrenten beträgt gemäss Artikel 30 Absatz l MVG 50 Prozent des Jahresverdienstes - zu sehr kleinen Renten. Ein höherer Ansatz als der Mindestverdienst kann nach geltendem Recht nur in jenen Fällen berücksichtigt werden, in denen der Versicherte nach dem
Erreichen des AHV-Rentenalters und bis zu seinem Tode noch einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist bzw. wäre. Die in Artikel 52 Absatz 5 des Entwurfs vorgeschlagene Lösung geht von der Überlegung aus, dass der hinterlassene Ehegatte einen Rentenanspruch erhalten soll, wenn der Versicherte wegen seiner militärversicherten Invalidität nicht in der Lage1 gewesen war, für isich und seinen Ehegatten • eine genügende Alters- und Hinterlassenenvorsorge - vor allem aus der 2. Säule - aufzubauen. Wenn er hingegen nicht invalid war (gemeint ist eine militärversicherte Invalidität), so war er auch an der Äufnung der 1. und 2. Säule nicht behindert, jedenfalls nicht wegen einer militärversicherten Gesundheitsschädigung. In diesen Fällen besteht kein Bedürfnis, dem hinterlassenen Ehegatten eine Rente der Militärversicherung auszurichten. , Artikel 53 Waisenrenten (Art. 31-33 MVG) Die .Regelung nach Absatz l entspricht dem geltenden Recht (Art. 32 Abs. l MVG). Der Ausdruck «Waise» umfasst das gesamte zivilrechtliche Kindesverhältnis gemäss Artikel 252 ff. ZGB. Mit Absatz 2 wird im MVG der gleiche Begriff für Pflegekinder wie in der AHV (Art. 49 Abs. l AHW) und der obligatorischen Unfallversicherung (Art. 40 Abs. l UW) verwendet. Die Bestimmungen der Absätze 3 und 4 entsprechen inhaltlich Artikel 32 Absätze 2 und 3 MVG. Die Altersgrenzen gemäss Artikel 53 Absatz 3 des Entwurfs sind dieselben wie in den andern Sozialversicherungsgesetzen. Invalide Waisen gelangen nach Absatz 4 längstens bis zum 25. Altersjahr in den Genuss einer Rente. Die Leistungsansätze für Halbwaisen und Vollwaisen werden nach Absatz 5 gegenüber dem geltenden Gesetz (Art. 33 MVG) vereinfacht. Die Beschränkung auf höchstens 75 Prozent bzw. 35 Prozent des versicherten Jahresverdienstes des Verstorbenen wird fallengelassen. Im Extremfall können die Waisenrenten gemäss Artikel 56 des Entwurfs zusammen den Gesamtbetrag des versicherten Jahresverdienstes des Verstorbenen erreichen. Die Ansätze von 15 Prozent für Halbwaisen und von 25 Prozent für Vollwaisen entsprechen denjenigen gemäss Artikel 31 Absatz l UVG. Die Vorschrift von Absatz 6 entspricht der Regelung für Ehegattenrenten gemäss Artikel 52 Absatz 5 des Entwurfs. Es wird auf die entsprechenden Ausführungen zu dieser Bestimmung hingewiesen.
Artikel 54 Ehegatten- und Waisenrenten bei ungenügenden Vorsorgeleistungen Die sogenannte Reversion, die mit Artikel 54 eingeführt werden soll, wird vorne, im Abschnitt 126, eingehend begründet.
Artikel 55 Elternrenten (Art. 34-36 MVG) Bei den Elternrenten handelt es sich in erster Linie um Fürsorgeleistungen. In der Praxis hat sich gezeigt, dass die-meisten Elternrenten aufgrund eines Bedürfnisses der Eltern und nicht aufgrund eines Versorgerschadens zugesprochen
werden. Es ist deshalb sachgerecht, den Anspruch der Eltern an das Vorhandensein eines Bedürfnisses zu knüpfen. Ein «Bedürfnis» wird angenommen, wenn die dem Anspruchsberechtigten zu Verfügung stehenden Einkünfte das soziale Existenzminimum nicht erreichen. Die Ermittlung des sozialen Existenzminimums richtet sich nach den Empfehlungen der Schweizerischen Konferenz für öffentliche Fürsorge. Das soziale Existenzminimum soll in einem angemessenen Verhältnis zum allgemeinen Lebensstandard der Bevölkerung stehen und liegt etwas höher als das betreibungsrechtliche. Der Anspruch der Eltern entsteht erst, wenn keine rentenberechtigten Ehegatten oder Kinder vorhanden sind. Ähnlich dem Erbrecht schliesst der Anspruch der näheren Verwandten denjenigen der weiter entfernten aus.
Artikel 56 Zusammentreffen von Hinterlassenenrenten Nach Artikel 56 dürfen die Hinterlassenenrenten zusammen den versicherten Jahresverdienst des Verstorbenen nicht übersteigen. Diese Bestimmung stellt ein notwendiges Korrektiv beim Zusammenfallen verschiedener Renten und Rentenarten dar.
9. Abschnitt: Weitere Leistungen Artikels? Sachschäden (Art. 8 Abs. 2 MVG) Der Umfang der versicherten Sachschäden wird gegenüber Artikel 8 Absatz 2 MVG etwas erweitert. Zu den «üblicherweise auf dem Körper getragenen oder mitgeführten Gegenständen» gehören je nach den Umständen auch Halsketten, Rucksäcke, Mappen usw. Nicht zu den versicherten Gegenständen gehören Fahrzeuge (Autos, Motorräder usw.). Versichert ist nicht nur die Beschädigung, sondern auch der Verlust einer Sache, wenn er in engem und unmittelbarem Zusammenhang zur versicherten Gesundheitsschädigung steht. Als eng und unmittelbar zusammenhängend mit der Gesundheitsschädigung ist ein Sachschaden zu betrachten, der sich in zeitlicher und sachlicher Nähe zum Unfall oder zur Krankheit ereignet. Wenn beispielsweise ein Versicherter einen Skiunfall erleidet, und wenn bei der Rettungsaktion seine Skischuhe verloren gehen, so sollen diese, wie dies bereits nach geltender Praxis der Militärversicherung erfolgt, ersetzt werden. Artikel 58 Abfindung des Versicherungsanspruchs (Art. 38 Abs. 3 und 4 MVG) Durch vertragliche Abfindung sollen in erster Linie Fälle erledigt werden, in denen der versicherte Schaden nur schwer oder überhaupt nicht bestimmt werden kann. Psychische Verhaltensstörungen, die in einem (teilweisen) Zusammenhang zu einem versicherten Unfall- oder Krankheitsgeschehen stehen (früher medizinisch unzutreffend als Unfall-, Schreck- oder Behandlungsneurosen bezeichnet), sollen grundsätzlich nicht durch Abfindung erledigt werden. Das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) hat im Entscheid 775V 135 festgehalten, dass bei psychischen Verhaltensstörungen im Zusammenhang mit Unfällen der adäquate Kausalzusammenhang gegeben sei, wenn 'dem Unfallereignis
für die Entstehung der Verhaltensstörung eine massgebende'Bedeutung zukommt. Damit ist der Rahmen für,die Anerkennung psychischer Verhaltensstörungen vom EVG zu Recht ziemlich weit gespannt worden. \Venn nun in diesem Sinne der adäquate Kausalzusammenhang gegeben, die psychische Verhaltensstörung also versichert ist, soll der Schaden nicht nach Artikel 61 des Entwurfs abgefunden werden. Denn damit würden zukünftige, im Augenblick noch nicht aktuelle Schäden (z. B. eine zukünftige Erwerbsunfähigkeit) zum Nachteil des Versicherten von der Versicherungsdeckung ausgeschlossen. Die vertragliche Fallerledigung ist im : Grunde ein Institut, das den Prinzipien des Verwaltungsverfahrens (amtliche Abklärung und anschliessende Verfügung über Leistungsbegehren und -anspräche) nicht entspricht. Sie kann sich aber in der Praxis dennoch als hilfreich erweisen. Damit dem Recht des Leistungsansprechers auf gerichtliche Überprüfung seines Anspruchs Genüge getan wird, ist es vorgesehen, dass die Abfmdungsvereinbarung durch eine Verfügung bzw. durch einen gerichtlichen Beschluss zu bestätigen ist. Gegen die Verfügung der Militärversicherung, welche eine Abfindungsvereinbarung bestätigt, steht dem Versicherten der Beschwerdeweg offen.
Artikel 59 Genugtuung (Art. 40bis MVG) Nach Absatz l ist der Kreis der Anspruchberechtigten gegenüber Artikel 40bis Absatz l MVG erweitert worden. Bei Körperverletzung soll neben dem Verletzten ausnahmsweise auch seinen Angehörigen ein Genugtuungsanspruch zustehen. Wie bisher haben die Angehörigen im Todesfall Anspruch auf eine Genugtuung. Die «besondern Umstände» werden ausdrücklich zur Anspruchsvoraussetzung für die Zusprechung einer Genugtuungsleistung erhoben. Dies entspricht der geltenden Praxis des EVG. Das Vorliegen von besondern Umständen wird nur bejaht, wenn die Ereignisse, deren Folge der seelische Schmerz ist, mit den besondern Umständen, namentlich des Militärdienstes, in einem hinreichenden Zusammenhang stehen. Fehlt es daran, besteht kein Genugtuungsanspruch (vgl. EVGE Band 1967, S. 70 ff.). Ein Genugtuungsanspruch für Angehörige entsteht in der Regel nur durch einen Unfalltod. Stirbt der Versicherte an den Folgen einer militärversicherten Krankheit, entsteht ein Anspruch dann, wenn der tödliche Verlauf der Gesundheitsschädigung in seiner Dramatik einem Unfallgeschehen ähnlich ist. Nach der Bestimmung von Absatz 3 schliesst die Integritätsrente Genugtuungsleistungen - auch solche an Angehörige - generell aus. Damit wird sichergestellt, dass der Versicherte selber den immateriellen Schaden nicht doppelt abgegolten erhält. Es wird auch verhindert, dass bei der Gewährung von hohen Integritätsrenten die Abgeltung der erlittenen immateriellen Unbill durch die Gewährung zusätzlicher Genugtuungen an Angehörige unverhältnismässig hoch ausfällt. Werden Integritätsrenten nämlich kapitalisiert, können sie Beträge von weit über 500 000 Franken ergeben. In aller Regel kommen sie nicht nur dem Versicherten, sondern auch seinen Angehörigen zugute.
Artikel 60 , Bestattungsentschädigung (Art. 28 MVG) Die geltenden gesetzlichen Ansätze gemäss Artikel 28 Absatz 2 MVG von 1200 Franken bei militärischer Bestattung und von 2000 Franken bei ziviler Bestattung entsprechen nicht mehr den heutigen Verhältnissen. Um die ungenügende gesetzliche Bestattungsentschädigung zu ergänzen, werden heute bei Todesfällen von Angehörigen der Armee aus einem von der Militärversicherung und der Soldatenfürsorge gemeinsam verwalteten Fonds Zuschüsse gewährt, um die Bestattungskosten angemessen abzudecken. Dieser Fonds konnte gebildet werden, da einige Rentner der Militärversicherung auf den Bezug ihrer Rente verzichten. Mit einer pauschalen gesetzlichen Entschädigung in der Höhe von einem Zehntel des höchstversicherten Jahresverdienstes können die Bestattungskosten angemessen vergütet werden. Durch die Bindung an den höchstversicherten Jahresverdienst ist die Anpassung an die Lohn- und Preisentwicklung gewährleistet. Die Aufhebung des Unterschieds zwischen Bestattung durch die Truppe und ziviler Bestattung erlaubt eine vernünftige Aufgabenteilung zwischen der Militärverwaltung und; der Militärversicherung. Die Militärversicherung soll für alle finanziellen Aufwendungen aufkommen, während die Truppe allfällige Sachleistungen (z. B. militärisches Geleit) zu erbringen hat. Mit Absatz 2 wird die komplizierte Regelung von Artikel 28 Absätze 3 und 4 MVG ersetzt, .welche eine Rangordnung der Anspruchsberechtigten vorsieht. Die Entschädigung soll nach dem Entwurf erhalten, wer für die Bestattungskosten aufgekommen ist. Artikel 61 Entschädigung für Berufsausbildungskosten (Art. 34 Abs. 6 MVG) Die Erfahrung zeigt, dass bei vielen Todesfällen die Entschädigung der Berufsausbildungskosten durchaus angebracht ist. Die Militärversicherung kann einen «angemessenen Beitrag» an die Berufsausbildungskosten ausrichten. Bei der Frage, ob ein solcher Beitrag überhaupt und in welcher Höhe er ausgerichtet werden soll, kann sie daher auf die konkreten Verhältnisse der Eltern Rücksicht nehmen. Auf eine Einschränkung im Sinne von Artikel 34 Absatz 6 MVG, dass in Fällen, «in denen offenbar ein Bedürfnis nicht vorliegt», keine Entschädigung für Berufsausbildungskosten auszurichten sei, kann daher verzichtet werden.
Artikel 62 Verhütung von Gesundheitsschäden Das geltende Gesetz enthält keine Bestimmung über die Prävention. Die Militärversicherung kann sich deswegen nicht aktiv an Massnahmen zur Verhütung von Gesundheitsschäden beteiligen, obwohl dies in vielen Bereichen,1 z. B. bei den traumatischen Gehörschäden, sehr wünschbar wäre. Die vorgeschlagene Bestimmung sieht nun die Beteiligung der Militärversicherung an den Bestrebungen der militärischen Unfallverhütungskommission, des Bundesamtes für Sanität und weiterer Stellen vor. Institutionen, die sich mit der Prävention befassen, sollen aber durch die Militärversicherung nicht konkurrenziert, sondern vielmehr unterstützt werden.
10. Abschnitt: Kürzung und Verweigerung von Leistungen
Artikel 63 Leistungsbemessung bei Teilhaftung (Art. 41 Abs. l MVG) : Es entspricht dem haftpflichtrechtlichen Konzept der Militärversicherung, dass die Leistungen nur im Umfang des dienstlichen Anteils an der Gesundheitsschädigung ausgerichtet wqrden. Artikel 63 konkretisiert die Bestimmung über die Bemessung der Haftung selbst,(Art. 4-6 des Entwurfs). Im Vorverfahren wurde vorgeschlagen, eine zu Artikel 36 Absatz 2 .zweiter Satz UVG analoge Regel einzuführen. Nach dieser,Bestimmung sind Invalidenrenten, Integritätsentschädigungen und Hinterlassenenrenten ungekürzt auszurichten, wenn zwar das Vorbestehen der Gesundheitsschädigung erwiesen ist, diese aber nicht zu einer Verminderung der Erwerbsfähigkeit geführt hat. Ein Einbruch, in das Kausalitätsprinzip im Sinne des UVG ist für die Militärversicherung nicht vertretbar. Diese Regel mag für eine mit Prämien finanzierte Versicherung, welche in erster Linie Unfälle abzudecken hat, ihre Berechtigung haben. Die Militärversicherung hat aber in gleicher Weise wie bei Unfällen auch bei Krankheiten zu haften. Die Krankheiten machen für die Militärversicherung gegenwärtig die Hälfte aller Versicherungsfälle aus. Eine Regelung im Sinne von Artikel 36 Absatz 2 zweiter Satz UVG hätte zur Folge, dass die Militärversicherung in den meisten Fällen keine Leistungskürzung wegen einer vordieristlichen Gesundheitsschädigung mehr vornehmen könnte. Die Heilbehandlung muss ja ohnehin integral übernommen werden, und die Geldleistungen (Invalidenrenten, Entschädigungen für Integritätsschäden und Hinterlassenenrenten) könnten nur noch gekürzt werden, wenn der vordienstlich bestandene Gesundheitsschaden bereits zu einer Invalidität geführt hätte. Die Ausdehnung des Leistungsrahmens wäre für die Militärversicherung grösser, als sie für die Unfallversicherung gewesen ist, weil bei Krankheiten Teilhaftungsfälle häufiger sind als bei Unfällen.
Artikel 64 Schuldhafte Herbeiführung der Gesundheitsschädigung (Art. 7 MVG) Die Kürzung der Leistungen wegen schuldhafter Herbeiführung der Gesundheitsschädigung wird im Entwurf nur noch für diejenigen Fälle vorgesehen, in denen der Versicherte die Gesundheitsschädigung oder seinen Tod vorsätzlich oder bei der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt hat. Damit wird, in Übereinstimmung mit dem Entwurf der Kommission des Ständerats zu einem Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, auf eine Leistungskürzung bei Grobfahrlässigkeit verzichtet. Der Verzicht auf diese Kürzung ist vor allem angezeigt, weil deren Präventiveffekt sehr fraglich ist. Überdies widerspräche diese Sanktion internationalen Normen. Das Übereinkommen Nr.'l28 der internationalen Arbeitsorganisation über Leistungen bei Invalidität und Alter und an Hinterbliebene vom 29. Juni 1967 (für die Schweiz in Kraft seit 13. Sept. 1978) und die Europäische Ordnung der sozialen Sicherheit vom 16. April 1964 (für die Schweiz in Kraft seit 17. Sept. 1978) schreiben nämlich vor, dass Sozialversicherungsleistungen nur bei Vorsatz, nicht aber bei grobfahrlässigem Verhalten, verweigert, gekürzt oder entzogen werden dürfen.
Die Vorschrift von Absatz 3 lässt zu, dass die Militärversicherung bei besonders gravierendem Selbstverschulden ihre Leistungspflicht ganz ablehnen kann. Die Möglichkeit der Leistungsverweigerung ist auch im geltenden Recht (Art. 7 Abs. l MVG) vorgesehen. Sie erfolgt aber nur sehr selten, etwa bei selbst beigebrachten Körperschädigungen (Artefakten) zum Zwecke der Dienstbefreiung. Nach dem Grundsatz in maiore minus kann die Militärversicherung in Anwendung von Artikel 64 Absatz 3 auch bloss die Geldleistungen verweigern, hingegen die Heilbehandlung übernehmen. Von dieser Variante wird schon jetzt in Fällen besonders schweren Selbstverschuldens häufig Gebrauch gemacht. Massgebend für den Umfang der Selbstverschuldenskürzung ist gemäss Absatz 4 in erster Linie das Ausmass des Verschuldens des Versicherten. Aber auch andere Faktoren sind zu berücksichtigen, nämlich die familiären Verpflichtungen, die wirtschaftliche Lage und die Schwere der Gesundheitsschädigung an sich, die den Versicherten oft für sich allein schon hart für sein Verhalten bestraft. Im Gegensatz zu Artikel 7 Absatz 4 MVG soll die Kürzungsmilderung nach Absatz 5 nicht nur für die Hinterlassenen, sondern auch für den Versicherten selbst gelten, wenn er für Ehegatten und Kinder zu sorgen hat. Die Kürzungsgrenze beträgt einen Drittel. Eine Kürzungsgrenze von 50 Prozent, wie sie in Artikel 37 Absätze 2 und 3 UVG vorgesehen ist, würde das Kürzungsprivileg der Hinterlassenen und der Versicherten mit familienrechtlichen Unterstützungspflichten praktisch wieder entkräften. Kürzungen über 50 Prozent werden bei der Militärversicherung auch nach neuem Recht nur sehr selten vorkommen. Artikel 65 Kürzbare Leistungen Das geltende Gesetz regelt die Kürzungsverbote in verschiedenen Artikeln, z. B. in Artikel 39 Absatz 3 (Umschulungsrente) und in Artikel 41 .Absatz 3 (Behandlungskosten). In Artikel 65 des Entwurfs werden die kürzbaren Leistungen aufgeführt. Diese Bestimmung stellt für die Versicherten unter anderem eine Garantie dar, dass sie vor allem im Bereich der bedeutsamen Sachleistungen mit keiner Kürzung zu rechnen haben.
3. Kapitel : Verhältnis zu Dritten
1 Abschnitt: Rückgriff
Artikel 66 Grundsatz (Art. 49 MVG) Artikel 66 Absatz l des Entwurfs entspricht inhaltlich Artikel 49 Absatz l MVG; die Fassung ist jedoch Artikel 41 UVG angepasst worden. Die Bestimmung von Absatz 2 ist neu und schreibt die Praxis des Bundesgerichts fest, wonach bei Regressen gegen Angehörige der Armee aus dienstlichen Verrichtungen nicht die Rückgriffsbestimmung des MVG, sondern diejenige der Militärorganisation (Art. 25 MO) anwendbar ist (BGE 108 Ib 220 ff.).: Weil ein Direktanspruch des Geschädigten gegenüber dem Angehörigen der Armee ausgeschlossen ist, besteht in solchen Fällen kein Anspruch, in den die Militärversicherung eintreten könnte. Die Anwendung von Artikel 66 Absatz l des Ent-
wurfs, bzw. von Artikel 49 Absatz l MVG, ist hier nicht möglich. Analoges gilt für Schädigungen aus dienstlichen Verrichtungen von Bundesbeamten und Zivilschutzangehörigen. Der Regress gegen Bundesbeamte untersteht den Bestimmungen .des Verantwortlichkeitsgesetzes, jener gegen Zivilschutzangehörige den Bestimmungen des Zivilschutzgesetzes (BGE 114 la 191 ff.). Anders als für, das UVG oder das AHVG und das IVG rechtfertigt es sich nicht, das Regressreeht des Bundes in der Militärversicherung durch Einführung eines Haftungsprivilegs oder Familienangehörigenprivilegs zu schmälern.
Artikel 67 und 68 Umfang des Rückgriffs und Gliederung der Ansprüche Im Sinne der Koordination mit den andern Sozialversicherungen sind die Rückgriffsbestimmungen im Entwurf nach dem Vorbild von Artikel 48ter- 4 gquinquies AHVG und Artikel 41^3 UVG formuliert worden.
Artikel 69 Paarige Organe Nach Artikel 69 trägt die Militärversicherung das Risiko einer spätem Schädigung des zweiten paarigen Organs (Art. 3 Abs. 3 des Entwurfs). Die Militärversicherung kann aber wegen dieser kausalitätsunabhängigen Haftung wie schon im bisherigen Recht nicht nur auf einen allfälligen schadenersatzpflichtigen Dritten, sondern auch auf eine private oder soziale Unfall- oder Krankenversicherung des Geschädigten Rückgriff nehmen.
2 Abschnitt: Verhältnis zu andern Versicherungen
Artikel 70 Koordination im allgemeinen Diese Bestimmung legt in Übereinstimmung mit dem Entwurf zum ATSG fest, dass mit der Behandlungsphase zusammenhängende Sozialversicherungsleistungen nur von einer Sozialversicherung getragen werden. Dieser Träger ist dann die Militärversicherung, wenn diese aufgrund des MVG «unmittelbar leistungspflichtig» ist. Die unmittelbare Leistungspflicht ergibt sich aus den Begriffen von Krankheit und Unfall, den Haftungsnormen sowie dem zeitlichen Geltungsbereich des MVG. Obwohl in einem gemeinsamen Fall ein Gesundheitsschaden gleichzeitig auch eine Leistungspflicht beispielsweise nach UVG auslösen könnte (z. B. wenn Spätfolgen eines UVG-versicherten Knies in einem versicherten Militärdienst verschlimmert werden), bleibt ausschliesslich die Militärversicherung leistungspflichtig. Auch für die andern Sozialversicherungen besteht unter den Voraussetzungen des jeweiligen Sozialversicherungsgesetzes eine unmittelbare Leistungspflicht, welche gewisse, von der Kausalität her militärversicherte Schäden miterfasst. Wenn beispielsweise Spätfolgen einer militärversicherten Knieschädigung durch einen UVG-versicherten Unfall verschlimmert werden, ist nur der UVG-Versicherer leistungspflichtig. Wie schon im bisherigen Recht und auch nach dem Entwurf zum ATSG gilt diese «entweder/ öder»-Koordinationsmaxime nicht bei Dauerleistungen: Renten oder Integritätsentschädigungen müssen nach Massgabe des dem einzelnen Sozialversicherungszweig zuzuordnenden Kausalanteils kumulativ zugesprochen werden. Eine Doppelversicherung wird dabei bei der Militärversicherung und der Unfallver-
Sicherung automatisch vermieden. Im Verhältnis beispielsweise zur Invalidenversicherung kann aber eine Überversicherung entstehen, die mit einer Kürzung bei dieser oder jener Sozialversicherung aufzufangen ist. Rückerstattungsansprüche eines Zweigs der Sozialversicherung sollen nach Artikel 70 Absatz 5 mit fälligen Leistungen einer andern Sozialversicherung verrechnet werden können. In Übereinstimmung mit analogen Bestimmungen im AHVG (Art. 20 Abs. 2), im IVG (Art. 50), im UVG (Art. 50 Abs. 3) und im Arbeitslosenversicherungsgesetz (Art. 94 Abs. 2) wird in Artikel 10 Absatz 2 dieser Grundsatz auch für die Militärversicherung festgelegt.
Artikel 71 Überentschädigung Das Überentschädigungsverbot sowie die Überentschädigungsgrenze werden im Entwurf in Übereinstimmung mit dem Entwurf zum ATSG geregelt. Er statuiert ferner das Prinzip, dass im Überversichemngsfall die Militärversicherung ihre Leistungen kürzt, soweit nicht andere Koordinationsnormen greifen. In Übereinstimmung mit dem ATSG-Entwurf ist dem Versicherten zu ermöglichen, bei der Kürzungsberechnung ungedeckte Mehrkosten und Einkommenseinbussen von Angehörigen geltend zu machen. Wegen der besondern technischen Gegebenheiten in der Militärversicherung geschieht die Berücksichtigung dieser Mehrkosten und Einbussen allerdings nicht durch Anhebung einer Kürzungsgrenze, wie das im ATSG vorgesehen ist. Die Kürzungsgrenze in der Militärversicherung muss strikte beim entgehenden Verdienst bzw. beim Wert der Validenkarriere bleiben, denn bei den im Vordergrund stehenden Renten als Dauerleistungen ist administrativ eine dauerhafte Kürzungsberechnung nötig (Rentenanpassung an Teuerung usw.). Die vom ATSG anvisierte besondere Berücksichtigung von Mehrkosten oder Einkommenseinbussen von Angehörigen betrifft nur einzelne Fälle. Es ist deshalb vorgesehen, die nachgewiesenen Mehrkosten und Einbussen dem Versicherten - im Rahmen der ermittelten Überversicherung - direkt auszurichten.
Artikel 72 Ausgleich unter den Versicherern Absatz l orientiert sich an Artikel 18« Absatz l der Verordnung III über die Krankenversicherung und statuiert in analoger Weise einen Rückerstattungsanspruch der Militärversicherung gegenüber den andern Sozialversicherungen. Absatz 2 entspricht Artikel 52 UW. Es geht um die Verteilung des Regressbetreffnisses unter den beteiligten Sozialversicherungen. In Absatz 3 handelt es sich um Rückerstattungs- und Ausgleichsansprüche nach den Absätzen l und 2 und nach Artikel 79 des Entwurfs.
Artikel 73 Verfahren in Koordinationsfällen Sobald eine andere Sozialversicherung (z. B. eine Krankenkasse) durch eine Ablehnung oder Teilhaftung der Militärversicherung ihrerseits (mittelbar) zur Ausrichtung von Leistungen aufgerufen ist, hat sie nach Absatz l ein Beschwerderecht gegen die Verfügung der Militärversicherung. Im Gegensatz zum geltenden Recht besteht ein Beschwerderecht also nicht nur in Teilungsfällen (Art. 129 UW) sondern auch in Ablehnungsfällen. Die Verfügung der Militärversicherung wird der andern Sozialversicherung auf Verlangen eröffnet.
Mit Absatz 2< soll die Verpflichtung zur nachträglichen Verfügungseröffnung ah den mitbetroffenen Sozialversicherer mit fünf Jahren zeitlich massvoll begrenzt werden. . . • . . Wird eine Verfügung infolge,erfolgreicher Anfechtung, durch die mitbetroffene Sozialversicherung zuungunsten der Militärversicherung geändert, soll von der für ihn vorteilhafteren neuen Rechtslage auch der Versicherte voll profitieren. Natürlich gilt das Umgekehrte auch. Es muss ausdrücklich gesagt werden, dass die durch Unterlassung der Anfechtung gegenüber dem Versicherten rechtskräftig gewordene Verfügung der Militärversicherung ihre, Rechtskraft im Falle einer nachträglichen Änderung durch gerichtliche Auseinandersetzung verliert. Da der Versicherte durch die Auswirkungen des Koordinationsstreits mitbetroffen ist, sind ihm auch Parteirechte zuzuerkennen. ,
Artikel 74 .Krankenversicherung , , Absatz l nimmt den in Artikel 17 Absatz l der Verordnung III über die Krankenversicherung enthaltenen Grundsatz auf, dass die Leistungen der Militärversicherung denjenigen der Krankenkassen vorgehen. Absatz 2 statuiert die bisher nur im Verordnungsrecht enthaltene Vorleistungspflicht der Krankenkasse und die Rückvergütungspflicht der Militärversicherung nun auf Gesetzesstufe (Art. 18 Abs. l und 6 der Verordnung III über die Krankenversicherung).
Artikel 75 Unfallversicherung (Art. 51 Abs. l MVG) Die geltende Koordinationsbestimmung (Art. 51 Abs. l MVG und Art. 103 Abs. l ÜVG) wird in Absatz l materiell unverändert übernommen; neu einbezogen werden im Entwurf allerdings auch die Hilflosenentschädigungen. Bereits heute werden sowohl durch die obligatorische Unfallversicherung wie durch die Militärversicherung in einzelnen Fällen Vorleistungen erbracht, damit der Patient nicht ungebürlich lange auf das Taggeld und auf die Übernahme der Behandlung warten muss. Mit der Einführung einer Vorleistungspflicht der obligatorischen Unfallversicherung gemäss Absatz 2 soll vermieden werden, dass Uneinigkeiten über die Übernahme eines Versicherungsfalls zu Lasten des Patienten ausgetragen werden. Die Vorleistungspflicht der Unfallversicherung ist angemessen, da diese im Bereich der Unfälle und der Berufskrankheiten die Basisversicherung ist, während die Militärversicherung nur eine Spezialversicherung für bestimmte Zeitabschnitte bildet.
Artikel 76 Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Art. 52 MVG) Absatz l entspricht im wesentlichen Artikel 52 Absatz l MVG. Soweit die kumulierten Versicherungsleistungen das Valideneinkommen des Versicherten übersteigen, wird die Rente der Militärversicherung gekürzt. Auf Renten, welche auf der Basis des Jahresverdienstes für die Altersrente berechnet werden, ist die Überversicherungsregel nicht anwendbar (Abs. l zweiter Satz). Die Koordination besteht in diesen Fällen darin, dass die Rente der Militärversicherung nach dem Erreichen des AHV-Rentenalters generell auf die Hälfte reduziert wird.
Gemäss Absatz l wird eine Kürzung der Rente der Militärversicherung erst vorgenommen, wenn die kumulierten Rentenbetreffnisse den entgangenen Jahresverdienst übersteigen. Besondere Erwähnung verdient die neue Bestimmung, dass Altersrenten und Renten für Waisen von Altersrentenbezügern nicht gekürzt werden. In Absatz 2 wird ausdrücklich festgehalten, dass bei der Überversicherungsberechnung auch Renten der Unfallversicherung (bisher Art. 52 Abs. l MVG) mitzuberücksichtigen sind. Nach geltendem Verordnungsrecht (Art. 9a Abs. l MW) wird bei der Überversichemngsberechnung auf den gleichen Jahresverdienst abgestellt wie bei der Rentenberechnung (Validenverdienst). Das EVG hat dies in einem Urteil vom 30. Dezember 1988 für gesetzwidrig erklärt. Es hat die Militärversicherung angehalten, die Überversicherungsberechnung getrennt von der Rentenberechnung vorzunehmen, auch wenn dadurch für dieselbe Periode zwei verschiedene Verdienste zur Anwendung gelangen. Das EVG hat damit die Einheitlichkeit des massgebenden Verdienstes aufgebrochen. Absatz 3 verankert nun den Grundsatz ausdrücklich im Gesetz, dass der Kürzungsberechnung dasselbe Einkommen wie der Rentenberechnung zugrunde gelegt werden soll. Dieses Einkommen (Validenverdienst) muss identisch sein, weil bei der Rentenberechnung wie bei der Überversicherungsberechnung auf den mutmasslich entgehenden Jahresverdienst abgestellt wird und weil es in beiden Fällen darum geht, den Versicherten so zu stellen, wie wenn die versicherte Gesundheitsschädigung nicht eingetreten wäre. Die Gleichstellung des Taggeldes in bezug auf die Kürzungsbestimmungen gemäss Absatz 4 ist bereits im geltenden Recht (Art. 9 a Abs. 6 MW) enthalten. Das geltende Recht kennt für die Leistungen der Militärversicherung bei Hilflosigkeit keine Überversicherungsregel. Der Versicherte kann deshalb die ungekürzte Pflegezulage der Militärversicherung beziehen, auch wenn er dadurch zusammen mit der Hilflosenentschädigung der IV mehr bezieht, als den tatsächlichen Kosten enspricht (BGE 113 V 104 ff.). Absatz 5 des Entwurfs verhindert diese Überdeckung, indem die Hilflosenentschädigung der MV, entsprechend der Prioritätsordnung des Entwurfs für einen Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, diejenige der IV oder AHV für die gleiche Gesundheitsschädigung ausschliesst. Dagegen bleibt der Anspruch auf die Hilflosenentschädigung
der IV oder AHV für eine andere, nicht militärversicherte Gesundheitsschädigung erhalten.
Artikel 77 Arbeitslosenversicherung . Nach Artikel 28 Absatz l des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) haben auch Arbeitslose, die durch Krankheit oder Unfall nicht oder nur vermindert vermittlungsfähig sind, mit gewissen Einschränkungen Anspruch auf das Arbeitslosentaggeld. Solche Leistungen können mit Leistungen der Militärversicherung zusammentreffen. Eine Koordinationsbestimmung ist deshalb notwendig.
Artikel 78 Berufliche Vorsorge Mit Artikel 78 wird der Vorrang der Leistungen der Militärversicherung vor denjenigen der beruflichen Vorsorge, statuiert. Der entsprechende Grundsatz ist bereits in Artikel 34 Absatz 2 BVG enthalten. Mit dem zweiten Satz von Artikel 78 wird sichergestellt, dass die Pensionskassen: allfällige Reversionsleistungen der Militärversicherung nicht anrechnen, weil sonst der Zweck der Reversion, den Hinterlassenen die angemessene Weiterführung der bisherigen Lebenshaltung zu ermöglichen, vereitelt würde. Artikel 79 Private Kranken- und Unfallversicherung Rückforderungen gegenüber privaten Kranken- und Unfallversicherungen werden von der Militärversicherung schon heute mit Erfolg geltend gemacht. Die Haftungsverteilungsregel nach Artikel 51 Absatz 2 OR wird dabei analog angewendet. ,Es fehlt aber an einer ausdrücklichen Gesetzesvorschrift, welche die Rückforderung gegenüber privaten Kranken- und Unfallversicherungen regelt. Nach Absatz l wird die Rückerstattungspflicht sowohl zu Lasten der privaten Kranken- und Unfallversicherung wie auch zu Lasten der Militärversicherung statuiert. Nach Absatz 2 ist eine anteilsmässige Rückforderung der Behandlungskosten bei Teilhaftung vorgesehen, weil die Militärversichenmg auch bei Teilhaftung die Behandlungskosten voll übernehmen muss. Ohne Rückforderungsrecht würde von dieser Vorleistung die mitbetroffene Privatversicherung profitieren. Auch hier ist die Rückerstattungspflicht nicht nur zugunsten der Militärversicherung, sondern auch zugunsten der privaten Kranken- und Unfallversicherung vorgesehen. Geltend gemacht werden kann dieser Rückerstattungsanspmch gemäss Absatz 3 durch Verfügung der Militärversicherung, die beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht mit Beschwerde angefochten werden kann.
4. Kapitel : Organisation, Verwaltung und Finanzierung
Wie bisher soll nach Artikel 80 der Vollzug des Militärversicherungsgesetzes dem Bundesamt für Militärversicherung obliegen. Nach Artikel 81 soll auch an der Finanzierung der Leistungen der Militärversicherung durch den Bund nichts geändert werden.
5. Kapitel : Verwaltungsverfahren und Rechtspflege
1 Abschnitt: Meldepflichten
Die Bestimmungen über das Verwaltungsverfahren und die Rechtspflege (Art. 82 ff. des Entwurfs) stehen in Einklang mit den Vorschlägen zu einem: Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts und den Bestimmungen des UVG.
Artikel 82 Meldepflicht des Anspruchsberechtigten (Art. 9 und 41 MVG) Wenn der Versicherte seinen dienstlichen Meldepflichten nicht nachkommt, trägt er das Risiko der Beweislosigkeit: Kann der Nachweis der dienstlichen Verursachung bzw. Verschlimmerung einer Gesundheitsschädigung nicht erbracht werden, haftet die Militärversicherung nicht. Es gilt die gleiche Regelung wie für nachdienstlich in Erscheinung getretene Schäden. Der Versicherte verliert das Privileg der Haftungsvermutung (Art. 4 Abs. l des Entwurfs), wenn die Gesundheitsschädigung zwar während des Dienstes aufgetreten ist und er deren Symptome selber festgestellt hat, er aber seiner Meldepflicht schuldhaft nicht nachgekommen ist. Das Privileg der Haftungsvermutung muss an relativ strenge Voraussetzungen geknüpft werden, .soll die Militärversicherung nicht über Gebühr belastet werden. Der Sinn des zweiten Satzes von Absatz 2 liegt darin, dass die Militärversicherung nicht verpflichtet werden soll, auf einen Anspruch einzutreten, solange die Unterlagen für die ordnungsgemässe Beurteilung nicht beigebracht werden. Die blosse Meldung an die Militärversicherung durch den Versicherten reicht nicht aus. Für die Beurteilung der Leistungspflicht und des Leistungsumfangs ist die Verwaltung unbedingt auf die Diagnose und (soweit möglich) auf die Anamnese eines Arztes angewiesen. Dies gilt insbesondere für die Beurteilung der Bundeshaftung. Die Bestimmung von Absatz 4 ist auf den Fall zugeschnitten, in dem der Militärversicherung aus einer verspäteten Meldung erhöhte Kosten entstehen. Hier soll die Leistung auf das bei ordnungsgemässer Meldung mutmasslich geschuldete Mass reduziert werden.
Artikel 83 Meldepflicht des Arztes, Zahnarztes oder Chiropraktors (Art. 10 MVG) : Die Sanktion gemäss dem dritten Satz von Artikel 83 ist bereits in Artikel 10 MVG enthalten. Sie sieht einen Anspruch des Patienten gegenüber Medizinalpersonen aus nicht gedecktem Schaden wegen verzögerter Anmeldung, bzw. einen Anspruch der Militärversicherung aus erhöhtem Behandlungsaufwand vor.
2 Abschnitt: Verwaltungsverfahren
(Art. 11 MVG)
Die Artikel 84-92 des Entwurfs regeln das Erhebungsverfahren (im geltenden Recht Art. 11 MVG) und enthalten zum Teil aus dem geltenden Gesetz übernommene Bestimmungen (Art. 85, 86 Abs. 2 und 3, 87 Abs. l, 89, 90 und 92 des Entwurfs). Die Bestimmungen des MVG wurden teilweise ergänzt und neu formuliert, vor allem aber als einzelne Artikel aufgeführt. In Artikel 86 Absatz 2 sind die Sanktionen bei Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers geregelt. Wenn der Gesuchsteller sich überhaupt weigert, Angaben über seine Gesundheitsschädigung oder seine Erwerbsverhältnisse zu machen, besteht die Sanktion im Nichteintreten. Der Auskunfts- und Mitwirkungsverweigerung gleichgestellt ist auch die Weigerung,
sich bei einer: andern in Frage kommenden Sozialversicherung anzumelden. Eine ähnliche Bestimmung enthält die Verordnung über die Unfallversicherung in Artikel 51 Absatz 2. Der Zweck,des vorläufigen Nichteintretens besteht darin, dass die MV nicht verpflichtet sein soll, ihre Leistungen ohne Berücksichtigung derjenigen der andern in Betracht kommenden Sozialversicherung festzusetzen. Wenn beispielsweise die Anmeldung bei der IV fehlt, kann die Überversicherungsberechnung mangels Kenntnis des Umfangs der IV-Rente nicht vorgenommen werden. Wenn bereits Leistungen gesprochen worden sind, der Gesuchsteller aber seiner Auskunfts- und Mitwirkungspflicht für die Feststellung des Umfangs der Leistungspflicht der Militärversicherung nicht nachkommt, besteht die Sanktion entweder im Entscheid aufgrund der Akten, in der Herabsetzung oder, in schweren Fällen, im Entzug der Leistungen. Vor Anwendung einer Sanktion gemäss Artikel 86 Absatz 2 ist der Gesuchsteller in jedem Fall mit Einräumung einer angemessenen Bedenkzeit auf die Rechtsfolgen aufmerksam zu machen.' Artikel 88 Absatz 2 ist als Ergänzung gedacht für den Fall, dass der Gesuchsteller oder seine Angehörigen sich weigern, den betreffenden Personen oder Stellen die Auskunftsermächtigung zu erteilen. Diese gelten von Gesetzes wegen als berechtigt, aber nicht verpflichtet, die gewünschten Auskünfte zu geben. In Artikel 89 wird vorab festgehalten, dass das Verwaltungsverfahren der Militärversicherüng kostenlos ist. Ferner wird dem Gesuchsteller und den Auskunftspflichtigen ein Anspruch auf Verdienstäusfall- und Spesenentschädigung eingeräumt. Artikel 91 regelt das Ablehnungsrecht gegenüber Gutachtern. Diese Bestimmung wird gegenüber den Artikeln 11 Absatz 4 und 55 Absatz 5 MVG vereinfacht. Die Formulierung von Artikel 91 Absatz l entspricht derjenigen von Artikel 52 des Entwurfs für einen Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts. Die Artikel 94-98 übernehmen vollumfänglich das mit dem Unfallversicherungsrecht eingeführte Verwaltungsverfahren: Sind die Abklärungen abgeschlossen, wird das Ergebnis dem Gesuchsteller in einem «Vorbescheid» mitgeteilt; damit wird formell das Verfahren zur Gewährung des rechtlichen Gehörs eingeleitet. Dem Versicherten wird ermöglicht, seine Einwendungen geltend zu
machen und der Verwaltung, die Einwände zu prüfen und gegebenenfalls zusätzliche Abklärungen vorzunehmen. Nach Abschluss dieses Verfahrensschrittes ergeht wie in den übrigen Zweigen des Sozialversicherungsrechts eine Verfügung, gegen die der Betroffene Einsprache bei der Militärversicherung erheben kann. Nach erneuter Prüfung hat die Militärversicherung hierauf einen beschwerdefähigen Einspracheentscheid zu erlassen. Dieses dreistufige Verfahren lässt es zu, dass auch nach dem neuen Recht, dem Aufbau des Bundesamtes für Militärversicherung entsprechend, der Vorbescheid vom Kreis, die Verfügung von der Abteilung und der Einspracheentscheid von der Direktion ausgeht. Artikel 94 sieht ausdrücklich das formlose Verfahren für Bagatellfälle vor. Formlos, das heisst in der Regel in Briefform, werden bereits heute ungefähr 95 Prozent der rund 40 000 Behandlungsfälle pro Jahr erledigt. Das formelle Verfahren mit Vorbescheid, Verfügung und Einspracheentscheid wird nur durchgeführt, wenn es um erhebliche Leistungen geht (z. B. um die Zuspre-
chung von Renten) oder wenn der Versicherte mit der Erledigung nicht einverstanden ist. Eine Zwischenverfügung im Sinne von Artikel 98 des Entwurfs soll unter anderem erlassen werden, wenn sich die Militärversicherung und der Gesuchsteller oder dessen Angehörige über den Gutachter nicht einigen können (Art. 91 Abs. 2 des Entwurfs). In solchen Fällen kommt ein abgekürztes Verfahren ohne Einspracheverfahren zur Anwendung, da es sich nur um einen Verfahrensentscheid und nicht um einen materiellen Entscheid handelt.
Artikel 99 Revision der Verfügung (Art. 13 MVG) Der Grundsatz von Artikel 13 MVG wird beibehalten. Neue Tatsachen und neue Beweismittel, welche erst nachträglich bekannt werden und das Urteilsfundament, das der Verfügung zugrunde gelegen hat, entscheidend verändern, sollen nach wie vor dem Versicherten und der Militärversicherung das Recht auf Revision der formell rechtskräftig gewordenen Verfügung verschaffen. Die formellen Voraussetzungen gemäss Artikel 13 Absätze 2-4 MVG (relative Verwirkungsfrist von 90 Tagen und absolute Verjährung von zehn Jahren) werden fallengelassen, weil sie auf die Revision eines Urteils zugeschnitten sind. Bei einer Verfügung der Sozialversicherung steht der Grundsatz der Rechtmässigkeit (Durchsetzung des objektiv richtigen Rechts) im Vordergrund und nicht derjenige der Rechtssicherheit, da oft Dauerleistungen im Spiel sind. Zeitliche Schranken für die Revision einer Verfügung der Militärversicherung sind deshalb nicht angezeigt. Artikel 100 Anpassung der Verfügung Die verwaltungsrechtliche Praxis anerkennt den dem Vertragsrecht nachgebildeten Grundsatz, wonach eine rechtskräftige Verfügung aufgehoben werden kann, wenn der ursprünglich fehlerfreie Entscheid den veränderten Verhältnissen nicht mehr entspricht (dausula rebus sic stantibus). Für die Invalidenrente gilt Artikel 44 des Entwurfs (Revision der Rente). Ein Bedürfnis nach Anpassung an veränderte Verhältnisse kann aber auch bei Zulagen entstehen, welche ebenfalls für unbestimmte Zeit zugesprochen werden können. Artikel 100 schafft nun eine gesetzliche Grundlage für .die Anpassung von Dauerzulagen. Der Anpassung nach Artikel 100 zugänglich sind nicht nur die nicht angefochtenen, sondern auch die durch Rechtsmittelentscheid rechtskräftig gewordenen Verfügungen, da es um die Berücksichtigung nachträglicher Änderungen des anspruchsbegründenden Sachverhalts im Zusammenhang mit einer Dauerleistung geht.
Artikel 101 Wiedererwägung der Verfügung Es handelt sich hier um einen allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrecht, der gemäss Rechtsprechung des EVG auch für die Militärversicherung gilt. Wie die Revision nach Artikel 99 des Entwurfs richtet sich auch die Wiedererwägung nur gegen Verfügungen, die wegen Nichtweiterzugs rechtskräftig geworden sind.
3 Abschnitt : Beschwerde an das kantonale Versicherungsgericht
Artikel 102 Frist und Legitimation; (Art 55 Abs., l MVG) Im Interesse der Koordination mit der obligatorischen Unfallversicherung (Art. 106 Abs. l UVG) wird die Beschwerdefrist gemäss Absatz l gegen Verfügungen der Militärversicherung von sechs Monaten (Art. 55 Abs. l MVG) auf drei Monate verkürzt. Gegen Zwischenverfügungen, z. B. über die Ernennung eines Gutachters, soll die Beschwerdefrist in Übereinstimmung mit Artikel 50 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) zehn Tage betragen. Absatz 2 entspricht wörtlich Artikel 48 VwVG. Es wird damit klargestellt, dass die Beschwerdelegitimation gemäss VwVG auch im Verfahren über Verfügungen der Militärversicherung gilt. Artikel 103 Zuständigkeit (Art. 55 Abs. 4 MVG) Das Recht des Beschwerdeführers, zwischen dem Versicherungsgericht seines Wohnsitzkantons und demjenigen seines Heimat- oder Aufenthaltskantons zu wählen, wird gemäss Absatz l fallengelassen. Damit wird eine mit dem UVG (Art. 107, Abs. 2 UVG) übereinstimmende Lösung getroffen. Für Beschwerdeführer mit Wohnsitz im Ausland wird gemäss Absatz 2 die Regelung des geltenden Gesetzes (Art. 55 Abs. 4 MVG) übernommen. Die Möglichkeit einer Gerichtstandsvereinbarung hat sich in der Praxis für diese seltenen Fälle als nütz- ; lich erwiesen. Artikel 104 Verfahrensregeln (Art. 56 MVG) Der einleitende Satz unterstreicht den Vorrang der Artikel 102 und 103 des Entwurfs gegenüber dem kantonalen Prozessrecht. Im übrigen entspricht Artikel 104 des Entwurfs Artikel 108 Absatz l UVG.
4 Abschnitt: Beschwerde an das Eidgenössische Versicherungsgericht
(Art. 57 Abs. l MVG)
ArtikellOS Analog zu Artikel 110 Absatz l UVG ist auch in Artikel 105 des Entwurfs der Weiterzug der Entscheide der Schiedsgerichte an das Eidgenössische Versicherungsgericht vorgesehen.
6. Kapitel: Schlussbestimmungen (Art. 64 MVG) ,
Artikel 108 Hängige Versicherungsfälle Das neue Recht soll nach Artikel 108 des Entwurfs grundsätzlich auf alle laufenden Versicherungsfälle Anwendung finden, soweit im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Gesetzes noch keine Verfügung der Militärversicherung erfolgt ist, bzw. soweit Verfügungen noch zu treffen sind. Nach altem Recht be-
reits Entschiedenes soll grundsätzlich nicht wieder aufgegriffen, noch nicht Entschiedenes nach neuem Recht beurteilt werden. Dieser Grundsatz bedarf der in den folgenden Bestimmungen enthaltenen Konkretisierungen.
Artikel 109 Persönlicher und zeitlicher Geltungsbereich Artikel 109 ist vor allem auf die neu der Versicherung unterstellte Einschreibung zur Aushebung und auf die neu eingeführte Versicherung des persönlichen Urlaubs anwendbar. Es stellt sich die Frage, wie Spätfolgen und Rückfälle von Gesundheitsschädigungen zu behandeln sind, wenn die Gesundheitsschädigung vor dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes aufgetreten ist und wenn nach dem Inkrafttreten eine Spätfolge oder ein Rückfall, z. B. eines Unfallschadens aus dem persönlichen Urlaub, eintritt. Solche Spätfolgen und Rückfälle s'ollen nicht versichert sein.
Artikel 110 Ehegatten- und Waisenrenten bei ungenügenden Vorsorgeleistungen Das Fehlen der Reversionsleistungen wird heute von den Betroffenen als grosser Mangel empfunden. Eine geringfügige Rückwirkung von einem Jahr zugunsten der betroffenen Witwen, Witwer oder Waisen ist daher vertretbar.
Artikel 111 Altrechtliche Invalidenrenten Den Bezügern von laufenden Invalidenrenten wird der Besitzstand gewahrt. Die Renten werden nicht an den neuen, höheren Leistungsansatz angepasst; vorbehalten bleibt allerdings die Revision nach Artikel 44 des Entwurfs wegen erheblicher Veränderung des Invaliditätsgrades. Sie behalten aber das Privileg der Steuerfreiheit. Vor allem bei Kumulation mit Rentenleistungen der IV und allenfalls der obligatorischen Unfallversicherung, wo sich der neue Leistungsansatz von generell 95 Prozent wegen der Überversicherungskürzung nicht auswirkt, bleiben die Bezüger «alter Invalidenrenten» der Militärversicherung wegen der Steuerfreiheit im Ergebnis besser gestellt. Der Bezüger einer laufenden altrechtlichen Invalidenrente kann diese nach Absatz 2 des Entwurfs noch bis zum Erreichen des AHV-Rentenalters in der alten Höhe beziehen. Im schlechtesten Fall verbleiben ihm noch sieben, bzw. zehn Jahre, da AHV-Leistungen ordentlicherweise ab dem 62. bzw. 65. Altersjahr ausgerichtet werden. In den meisten Fällen wird aber die Bezugsdauer bis zum Erreichen des AHV-Rentenalters wesentlich länger sein, weil die meisten Bezüger jünger als 55jährig sind. Während dieser gesamten Dauer profitiert der Bezüger einer altrechtlichen Invalidenrente weiterhin von der Steuerfreiheit, wenn es nicht zu einer Rentenrevision kommt. Es drängt sich deshalb die Gleichbehandlung der Bezüger altrechtlicher Invalidenrenten gegenüber den Bezügern neurechtlicher Renten wenigsten bezüglich des Altersrentenregimes (Halbierung der Rente) auf. Eine Ausnahme ist nur für die kurz vor dem AHV-Rentenalter stehenden Versicherten zu machen. Auch die in eine Altersrente nach neuem Recht umgewandelte altrechtliche Invalidenrente bleibt aber weiterhin steuerfrei. . , '
Artikel 112 Altrechtliche Integritätsrenten : Den Bezügern von laufenden Integritätsrenten soll nach Absatz l der Besitzstand gewahrt werden. Ist eine altrechtliche Integritätsrente wegen erheblicher Zunahme des Integritätsschadens zu erhöhen, wird eine neue Rente nach Massgabe des neuen Gesetzes zugesprochen. Absatz 2 ist in erster Linie auf die laufenden Renten der «Gysler/Lendi-Praxis» (EVGE 1966 148 ff., 1968 88 ff.) anwendbar, die auf dem Mittelverdienst (arithmetisches Mittel zwischen dem gesetzlichen Minimal- und dem jeweiligen Maximalverdienst) festgesetzt wurden. Diese Renten laufen heute noch auf dem vom Eidgenössischen Versicherungsgericht als überhöht bezeichneten Ansatz von 41 972 Franken (BGE 112 V 376). Die übrigen Renten werden auf der Basis eines Ansatzes von gegenwärtig 29 220 Franken berechnet. Dieses Entschädigungsniveau, soll durch das neue Recht beibehalten werden. Damit die «Gysler/Lendi-Renten» langfristig an das Niveau der übrigen Integritätsrenten angepasst werden, wird in Absatz 2 vorgesehen, dass sie einstweilen nicht mehr an die veränderten Verhältnisse, namentlich die Preisentwicklung, angepasst werden.
Artikel 113 Altrechtliche Hinterlassenenrenten Auch den Bezügern altrechtlicher Hinterlassenenrenten bleibt der Besitzstand gewahrt. Davon profitieren vor allem die Witwen, da der Ansatz für eine alleinstehende Witwe nach altem Recht 50 Prozent und nach neuem Recht nur noch 40,Prozent des versicherten Jahresverdienstes,beträgt.
Artikel 114 Steuerfreiheit . Die laufenden Invaliden- und Hinterlassenenrenten bleiben weiterhin steuerfrei. Dieser Grundsatz erfährt eine Ausnahme, wenn eine Invalidenrente nach Artikel 44 des Entwurfs zu revidieren ist. Die Rente wird dann nach dem neuen Recht, also auf der Basis eines Leistungsansatzes von 95 Prozent, berechnet und gilt fortan als neurechtlich. Sie wird demzufolge auch besteuert. Laufende altrechtliche Invalidenrenten, die in eine Altersrente nach neuem Recht umgewandelt werden, bleiben dagegen steuerfrei.
Artikel 116 Invalidenfonds Die Mittel des Invalidenfonds (Art. 63 Abs. 2 MVG) wurden bisher nicht beansprucht; er weist zurzeit eine Höhe von 57 Millionen Franken auf. Das Kapital erscheint Jahr für Jahr als Rückstellung in der Staatsrechnung und wird weder verzinst noch sonst weiter geäufnet. Bisher war für die Ausrichtung von Leistungen aus dem Invalidenfonds ein Bundesbeschluss erforderlich. Über die Verwendung der Mittel dieses Fonds soll nach Artikel 116 der Bundesrat durch die Verordnung die näheren Bestimmungen erlassen können.
Anhang: Änderung von andern Erlassen
1 Bundesgesetz über die Militärorganisation (SR 510.10)
Artikel 21 der MO bestimmt, dass der Bund «die Militärpersonen gegen die wirtschaftlichen Folgen von Krankheiten und Unfällen» versichert, und es wird auf das «Bundesgesetz vom 28. Juni 1901 betreffend Versicherung der Militärpersonen gegen Krankheit und Unfall» Bezug genommen. Der Leistungskatalog ist damit zu eng umschrieben und der Verweis auf das Bundesgesetz von 1901 ist überholt. Es ist daher eine entsprechende Anpassung durch das neue Militärversicherungsgesetz angezeigt. 2. Bundesgesetz über den Zivilschutz (SR 520.1) In Artikel 48 des Zivilschutzgesetzes wird auf das «Bundesgesetz vom 20. September 1949 über die Militärversicherung» hingewiesen. Dieser Verweis wird mit dem neuen Gesetz ebenfalls angepasst. 3. Bundesgesetz über den Strassenverkehr (SR 741.01) Auch in Artikel 81 des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr wird das Militärversicherungsgesetz vom 20. September 1949 zitiert. Diese Bestimmung wird dem neuen MVG angepasst.
4 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (SR 831.10)
Das geltende Recht enthält keine Koordinationsbestimmung für den Fall, dass eine Pflegezulage der Militärversicherung mit einer Hilflosenentschädigung der Alters- und Hinterlassenenversicherung zusammenfällt. Die Leistungen beider Versicherungen sind nach geltendem Recht kumulierbar, auch wenn dadurch eine Überversicherung entsteht. Artikel 76 Absatz 5 des neuen Militärversicherungsgesetzes füllt nun diese Lücke aus. Artikel 43bis Absatz l AHVG wird entsprechend angepasst.
5 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (SR 831.20)
Der erste Satz von Artikel 42 Absatz l des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ist aus dem gleichen Grunde wie das AHVG dem neuen MVG anzupassen. 6. Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (SR 831.40) Artikel 78 des neuen Militärversicherungsgesetzes übernimmt das Koordinationsprinzip nach Artikel 34 Absatz 2 BVG (Vorgehen der Leistungen der Militärversicherung), enthält aber eine wichtige Ausnahme für die Hinterlassenenrenten der Militärversicherung bei ungenügenden Vorsorgeleistungen. Diese Renten sollen in jenen Fällen ausgerichtet werden, in denen die vorhandenen Bezüge aus erster, zweiter und dritter Säule nicht ausreichen, und kein Anspruch auf eine «ordentliche» Hinterlassenenrente der Militärversicherurig gegeben ist. Die Leistungen der Militärversicherung sollen hier die vorhandenen, ungenügenden Vorsorgeleistungen ergänzen. Wenn die Vorsorgeeinrichtung nach dem Grundsatz von Artikel 34 Absatz 2 BVG ihre Leistungen wegen Zu-
sammentreffens mit solchen ausserordentlichen Hinterlassenenrenten der Militärversicherung kürzen könnte, würde bei den Bezügern erneut eine Lücke bei den Vorsorgeleistungen entstehen. Der in Artikel 78 des neuen Militärversicherungsgesetzes vorgesehene .Vorbehalt muss daher auch in Artikel 34 Absatz 2 BVG angebracht werden, damit bei den Koordinationsbestimmungen beider Gesetze keine Widersprüche entstehen.
Bundesgesetz über die Unfallversicherung (SR 832.20) Artikel 75 Absatz l des neuen Militärversicherungsgesetzes bezieht auch1 die Hilflosenentschädigung in das Regime der Aufteilung der Leistungen nach Kausalanteilen ein. Sodann sieht Artikel 75 Absatz 2 des Militärversicherungsgesetzes im Sinne des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts die Vorleistungspflicht der Unfallversicherung :bei strittiger Leistungsübernahme vor. Die Absätze l und 3 von Artikel 103 des UVG sind daher anzupassen.
Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (SR 837.0) Wie Taggelder der Kranken- und Unfallversicherung, die Erwerbsersatz-Charakter haben, müssen auch Taggelder der Militärversicherung von der Arbeitslosenentschädigung abgezogen werden können. Artikel 28 Absatz 2 AVIG ist daher entsprechend zu ergänzen.
3 Finanzielle und personelle Auswirkungen 31 Finanzielle Auswirkungen
Der Entwurf sieht im Leistungsbereich einige bedeutsame Verbesserungen vor, die einen finanziellen Mehraufwand zur Folge haben werden. So wird die Vergütung 95 Prozent des Erwerbsausfalls betragen. Nach geltendem Recht werden je nach Zivilstand 80, 85 oder 90 Prozent des Erwerbsausfalls entschädigt. Dies wird anfänglich einen Mehraufwand von rund 4,7 Millionen Franken, nach Ablauf der Übergangsregelungen einen solchen von rund 8 Millionen Franken pro Jahr zur Folge haben. Die im Vernehmlassungsverfahren geforderte generelle Beitragserhebung für die AHV/IV/EO und die Arbeitslosenversicherung auf den Taggeldern der Militärversicherung kommt den Bund jährlich auf rund 2,15 Millionen Franken zu stehen. Die Einführung der Reversion wird anfänglich etwa 100 000 Franken, später etwa l Million Franken pro Jahr kosten. Ferner wird die Erhöhung der Bestattungsentschädigung jährliche Mehrkosten von rund 380 000 Franken verursachen. Insgesamt ergeben sich Mehrkosten, die am Anfang rund 7,82 Millionen Franken, nach Ablauf der Übergangsregelungen rund 13,58 Millionen Franken pro Jahr betragen werden. Einige Änderungen gegenüber dem geltenden Recht (sie stehen weitgehend im Zusammenhang mit der angestrebten Koordination auf dem Gebiet der Sozialversicherungen) führen aber auch zu namhaften finanziellen Einsparungen und Einnahmen, die der öffentlichen Hand zufliessen. So wird beispielsweise die Abschaffung der Steuerfreiheit auf den Bar- und Rentenleistungen der Militärversicherung dem Bund, den Kantonen und Gemeinden zu Beginn Steuerein-
nahmen von etwa 5,9 Millionen Franken, nach Ablauf der Ubergangsregelungen solehe von etwa 25,95 Millionen Franken bringen. Die Einfuhrung der Altersrente (d. h. die Herabsetzung der Erwerbsausfallrenten auf die Halfte bei Erreichen des AHV-Rentenalters) wird Einsparungen von vprerst rund 400 000 Franken, spater von rund 11,5 Millionen Franken zur Folge haben. Der Herabsetzung des Leistungsansatzes der Ehegattenrenten auf generell 40 Prozent fuhrt nach Ablauf der Ubergangsregelungen zu Minderausgaben von rund 9 Millionen Franken. Die Neuregelung, nach welcher in Zukunft fur alle der Militarversicherung unterstellten Versicherten bei stationarer Behandlung Kostengutsprache in der allgemeinen Abteilung geleistet wird, hat Einsparungen von jahrlich rund 1,5 Millionen Franken zur Folge. Gesamthaft werden die Einsparungen - unter Beriicksichtigung der Steuereinahmen - am Anfang jahrlich rund 7,95 Millionen Franken, nach Ablauf der Ubergangsregelungen rund 47,95 Millionen Franken betragen. Aus der nachfolgenden Grafik wird ersichtlich, dass sich die Einsparungen und die Mehrkosten bei Ihkrafttreten des Gesetzes ungefahr die Waage halten. Mil jedem Jahr werden aber die Einsparungen grosser und betragen (unter Beriicksichtigung der Steuereinnahmen) nach Ablauf der Ubergangsregelungen rund 47,95 Millionen Franken, wahrend sich die Mehrkosten auf rund 13,58 Millionen Franken belaufen werden. Betrachtet man allein die Versicherungsleistungen, ist festzustellen, dass die Einsparungen die Mehrkosten um rund 8,4 Millionen Franken ubersteigen werden.
32 Personelle Auswirkungen Die geringfügige Erweiterung des persönlichen und des zeitlichen Geltungsbereichs und des Leistungskatalogs der Militärversicherung wird einen vermehrten Verwaltungsaufwand zur Folge haben. Auch die Berechnung und Auszahlung der Beiträge an die AHV/IV/EO und an die Arbeitslosenversicherung auf den Taggeldern wird die Militärversicherung erheblich zusätzlich belasten. Dem administrativen Mehraufwand stehen aber gewisse Aufwandverminderungen gegenüber. So werden der Wegfall der Kürzung wegen Grobfahrlässigkeit, der Wegfall des Leistungsansatzes bei Krankengeld und Rente, der Verzicht auf den Spitalabzug bei kurzen Hospitalisationen und der einheitliche Ansatz bei Ehegattenrenten zu Erleichterungen in der Durchführung der Versicherung führen. Insgesamt werden sich die zusätzliche administrative Belastung und die Verminderung von Verwaltungsaufwand die Waage halten, so dass sich durch die Totalrevision in personeller Hinsicht keine erheblichen Auswirkungen ergeben werden.
4 Legislaturplanung
Die Vorlage ist im Bericht über die Legislaturplanung 1987-1991 angekündigt (BB1 1988 l 395, Anhang 1).
5 Verhältnis zum europäischen Recht Die Vorlage hat keinen direkten Bezug zum europäischen Recht. Es handelt sich bei der Militärversicherungsgesetzgebung um die Versicherung eines Sonderrisikos, das von europäischen Staaten individuell und unterschiedlich geregelt wird (z. B. betreffend das Berufsmilitär). Die Vorlage ist insofern dem europäischen Recht angepasst worden, als die Kürzung wegen grobfahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls aufgegeben wurde. Die Europäische Ordnung der Sozialen Sicherheit des Europarates vom 16. April 1964 (SR 0.831.104) (für die Schweiz in Kraft seit 17. Sept. 1978) lässt Leistungskürzungen wegen Grobfahrlässigkeit nicht zu.
6 Rechtliche Grundlagen 61 Verfassungsmässigkeit
Die Vorlage hält sich im Rahmen der verfassungsmässigen Kompetenzen im Bereich der Militärversicherung. Die Vorlage stützt sich auf dieselben Verfassungsbestimmungen wie das geltende Militärversicherungsgesetz, insbesondere auf Artikel 18 Absatz 2 BV (Übernahme des dienstlichen Gesundheitsrisikos durch den Bund) und Artikel 34bis BV.
62 Delegation der Rechtsetzungsbefugnis Delegationen an den Bundesrat zum Erlass von gesetzesvertretenden Verordnungsbestimmungen sind an, den folgenden Stellen der Vorlage vorgesehen:
Artikel 26 Absätze 2 und 3 (Zusammenarbeit und Tarife) Für den Fall der Vertragslosigkeit im Bereich Zusammenarbeit und Tarife muss der Bund innert nützlicher Frist reagieren können. Deshalb ist die Delegation der Rechtsetzungsbefugnis an den Bundesrat erforderlich. Die gleichen Delegationsnormen sind in Artikel 56 Absätze 2 und 3 UVG enthalten.
Artikel 43 (Anpassung an die Lohn- und Preisentwicklung) Die Rechtsetzungskompetenz des Bundesrates ist an klare Voraussetzungen gebunden (Angleichung der Renten an den BIGA-Lohnindex und an den Landesindex der Konsumentenpreise).
Artikel 49 Absatz 4 (Festsetzung und Anpassung der Integritätsrenten) Die Delegation der Rechtsetzungskompetenz an den Bundesrat ermöglicht ein flexibles Reagieren auf gesellschaftliche und wirtschaftliche Veränderungen und auf Entwicklungen der Rechtsprechung.
Artikel 116 (Invalidenfonds) Diese Delegationsnorm ermöglicht die Verwendung des Vermögens des Invalidenfonds für Leistungsbedürfnisse, die sich in Zukunft ergegen könnten und die durch das neue Gesetz nicht befriedigt werden. Die übrigen Delegationen an den Bundesrat betreffen ausschliesslich den Vollzug. Sie sollen die Konkretisierung der gesetzlichen Vorschriften ermöglichen und das Gesetz umfangmässig entlasten. Delegationen für vollziehendes Verordnungsrecht sind an folgenden Stellen der Vorlage vorgesehen:
Artikel l Absatz l Buchstaben c und g sowie Artikel l Absatz 2 (Persönlicher Geltungsbereich)
Artikel 8 Absatz 3 (Beginn der Leistungspflicht)
Artikel 22 Absatz 3 (Zulassung von Medizinalpersonen und Anstalten)
Artikel 28 Absätze 4 und 5 (Taggeld. Anspruch und Bemessung)
Artikel 29 Absätze 5 und 6 (Taggeld. Auszahlung und Beiträge an Sozialversicherungen)
Artikel 31 Absatz l (Taggeld. Abzug bei Unterkunft und Verpflegung auf Kosten der Militärversicherung)
Artikel 40 Absatz 5 (Invalidenrente)
Artikel 41 Absatz l (Invalidenrente)
Artikel 43 Absatz 4 (Anpassung an die Lohn- und Preisentwicklung)
Artikel 46 Absatz 5 (Auskauf der Rente)
Artikel 51 Absatz 6 (Hinterlassenenrenten)
Artikel 70 Absatz 4 (Koordination im allgemeinen)
Artikel 71 Absatz 3 (Überentschädigung)
Artikel 77 Absatz 2 (Arbeitslosenversicherung)
Artikel 93 (Schweigepflicht)
Bundesgesetz Entwurf über die Militärversicherung (MVG)
vom
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 18 Absatz 2, 20, 22bis Absatz 6, 27<îuiniuies Absatz l und 34bls der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 27. Juni 1990 '), beschliesst:
1 Kapitel : Voraussetzungen der Bundeshaftung
I.Abschnitt: Geltungsbereich Art. l Versicherte Personen Versichert ist: a. wer im obligatorischen oder freiwilligen Militär- oder Zivilschutzdienst steht; b. wer im Bundesdienst steht als : 1. Angehöriger des Instruktionskorps der Armee, 2. Angehöriger des Festungswachtkorps, 3. uniformierter Angehöriger des Überwachungsgeschwaders, 4. Waffenkontrolleur oder dessen Stellvertreter, 5. uniformierter Bediensteter der Eidgenössischen Militärpferdeanstalt, 6. Schiessplatzwart, Schiessplatzchef oder Militärkrankenpfleger, 7. Instruktor des Zivilschutzes; c. wer als Bundesbediensteter zu einer Truppe oder Zivilschutzorganisation abkommandiert ist, sowie deren Risiken teilt und durch Verordnung des Bundesrates der Militärversicherung unterstellt ist; d. wer 'zufolge eines Aufgebots oder seiner amtlichen Stellung teilnimmt an: 1. Aushebungen, 2. pädagogischen Rekrutenprüfungen, 3. sanitarischen Untersuchungen der Armee oder des Zivilschutzes, 4. Waffen- und Ausrüstungsinspektionen, 5. Inspektionen oder Schätzungen von Tieren oder Sachen, die durch die Requisition für Armee oder Zivilschutz erfasst werden;
Militärversicherung. BG
e. wer als Stellungspflichtiger der Armee zufolge eines Aufgebots an der Einschreibung und Information zur Aushebung teilnimmt; f. wer auf Einladung der Zivilschutzstelle an der Einschreibung und Information zur Einteilung im Zivilschutz teilnimmt; g. wer teilnimmt, wenn und soweit diese Tätigkeiten durch Verordnung des Bundesrates der Militärversicherung unterstellt sind, an: 1. der militärtechnischen Vorbildung, 2. ausserdienstlichen Schiessübungen, 3. einer freiwilligen militärischen oder wehrsportlichen Tätigkeit oder an einer freiwilligen Zivilschutztätigkeit ausser Dienst, 4. militärischen Übungen und an Instruktionsdiensten des Zivilschutzes als Zivilperson, als Lehr- oder als Hilfspersonal, 5. vom Bund durchgeführten Kursen und Übungen für Gesamtverteidigung als Lehr- oder als Hilfspersonal, 6. Veranstaltungen der Institution Jugend + Sport; h. wer beim Einsatz einer Zivilschutzorganisation im Sinne des Bundesgesetzes über den Zivilschutz Hilfe leistet; i. wer als Patient auf Kosten der Militärversicherung in einer Heil-, Kur- oder Pflegeanstalt oder in einer Abklärungsstelle untergebracht ist; k. wer als Wehrpflichtiger 1. eine Arreststrafe verbüsst, 2. in militärischer Untersuchungshaft steht oder vorläufig festgenommen ist; 1. wer an friedenserhaltenden Aktionen und Guten Diensten des Bundes oder an der Vorbereitung dieser Aktionen teilnimmt und dafür in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund steht; m. wer als Angehöriger des Schweizerischen Katastrophenhilfekorps an Aktionen des Bundes oder an der Vorbereitung dieser Aktionen teilnimmt und dafür in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund steht. , Der Bundesrat kann durch Verordnung den Kreis der versicherten Personen und die Voraussetzungen für den Versicherungsschutz näher umschreiben.
Art. 2 Dauer der Versicherung Die Versicherung erstreckt sich auf die ganze Dauer der in Artikel l erwähnten Verhältnisse und Verrichtungen (Dienst). Die Versicherung ruht während der Zeit, in welcher der Versicherte einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Die Versicherung schliesst den Hin- und Rückweg ein, sofern er innert angemessener Frist vor Beginn oder nach Schluss des Dienstes zurückgelegt wird.
Militärversicherung. BG
Art. 3 Versicherte Schädigungen ! .: . • . - : .• Die Militärversicherung haftet nach den Bestimmungen dieses Gesetzes für alle krankheits- und unfallbedingten Schädigungen der körperlichen oder geistigen Gesundheit des Versicherten und für die unmittelbaren wirtschaftlichen Folgen solcher Schädigungen. Unter besondern Voraussetzungen haftet sie auch für Sachschäden (Art. 57). Die Militärversicherung haftet ferner für Gesundheitsschädigungen aus vorbeugenden medizinischen Massnahmen, die auf Empfehlung des Oberfeldarztes oder auf Anordnung des Bundesrates vor Dienstantritt vorgenommen werden. Haftet die Militärversicherung ganz oder teilweise für die Schädigung eines paarigen Organs, haftet sie im gleichen Umfang bei späterer Behandlungsbedürftigkeit oder Schädigung des zweiten Organs für den ganzen Schaden.
2. Abschnitt: Haftungsgrundsätze • . , Art. 4 Feststellung der Gesundheitsschädigung während des Dienstes . Die Versicherung erstreckt sich auf jede Gesundheitsschädigung, die während des Dienstes in Erscheinung tritt und gemeldet oder sonstwie festgestellt wird. Die Militärversicherung haftet nicht, wenn sie den Beweis erbringt: a. dass die Gesundheitsschädigung sicher vordienstlich ist oder sicher nicht durch Einwirkungen während des Dienstes verursacht werden konnte, und b. dass diese Gesundheitsschädigung sicher durch Einwirkungen während des Dienstes weder verschlimmert noch in ihrem Ablauf beschleunigt worden ist. Wird der nach Absatz 2 Buchstabe a geforderte Beweis erbracht, dagegen nicht der nach Absatz 2 Buchstabe b verlangte, haftet die Militärversicherung für die Verschlimmerung der Gesundheitsschädigung. Der, nach Absatz 2 Buchstabe b geforderte Beweis gilt auch für die Bemessung des versicherten Schadens.
Art. 5 Feststellung der Gesundheitsschädigung nach dem Dienst . Wird die Gesundheitsschädigung erst nach Schluss des Dienstes durch einen Arzt, Zahnarzt oder Chiropraktor festgestellt und bei der Militäryersicherung angemeldet oder werden Spätfolgen und Rückfälle geltend gemacht, haftet die Militärversicherung nur, wenn die Gesundheitsschädigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch Einwirkungen während des Dienstes verursacht oder verschlimmert worden ist oder wenn es sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um Spätfolgen oder Rückfälle einer versicherten Gesundheitsschädigung : handelt.
Art. 6 Feststellung der Gesundheitsschädigung bei der Eintrittsmusterung Wird anlässlich der Eintrittsmusterung eine vordienstliche Gesundheitsschädigung festgestellt, wird der Versicherte trotzdem im Dienst behalten und tritt
Militärversicherung. BG
eine Verschlimmerung der Gesundheitsschädigung ein, übernimmt die Militärversicherung ab Dienstentlassung während eines Jahres die volle Haftung für die gemeldete Gesundheitsschädigung. Nachher richtet sich die Haftung der Militärversicherung nach den Bestimmungen über die dienstlich festgestellte Gesundheitsschädigung (Art. 4), ,
2. Kapitel: Versicherungsleistungen .
1 Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen ' -
Art. 7 Leistungsarten Die Leistungen der Militärversicherung bestehen aus: a. Heilbehandlung (Art. 15); b. der Übernahme von Reise- und Bergungskosten (Art. 18); c. Zulagen für besondere Kosten und für Hilflosigkeit (Art. 19); d. der Übernahme von Hilfsmitteln (Art. 20); e. Taggeldern (Art. 28); f. Entschädigungen für die Verzögerung der Berufsausbildung (Art. 30); g. Entschädigungen an Selbständigerwerbende (Art. 32) ; h. Eingliederungsleistungen (Art. 33-39); i. Nachfürsorge (Art. 34 Abs. 2) ; k. Invalidenrenten (Art. 40-42); 1. Altersrenten für invalide Versicherte (Art. 47); m, Integr,itätsrenten (Art. 48-50); . n. Hinterlassenenrenten (Art. 51-53 und 55); o. Ehegatten- und Waisenrenten bei ungenügenden Vorsorgeleistungen (Art.54); , ,' , p. der Übernahme von Sachschäden (Art. 57); q. Abfindungen (Art. 58) ; r. Genugtuungen (Art. 59); s. Bestattungsentschädigungen (Art. 60); t. Entschädigungen für Berufsausbildungskosten (Art. 61); u. Verhütung von Gesundheitsschäden (Art. 62).
Art. 8 Beginn der Leistungspflicht Die Versicherungsleistungen sind vom Tage des ärztlich festgestellten Eintritts der Gesundheitsschädigung oder der wirtschaftlichen Schädigung an zu gewähren, auch wenn die Anmeldung erst später erfolgt. Ein Zins ist nur bei einem trölerischen oder widerrechtlichen Verhalten der Militärversicherung zu leisten. Der Bundesrat erlässt durch Verordnung Vorschriften für besondere Fälle, namentlich für die zeitliche Abgrenzung der Leistungen der Militärversicherung von den Leistungen der Truppe, des Zivilschutzes und der Erwerbsersatzordnung. , . ,. .
Militärversicherung. BG
Art. 9 Entschädigung für erbrachte Leistungen Haben der Versicherte oder Dritte die Heilbehandlung vor der Anmeldung der Gesundheitsschädigung an die Militärversicherung ganz oder teilweise bezahlt, ist ihnen dieser Aufwand im Rahmen der geschuldeten Leistungen zu ersetzen. Haben öffentliche oder private Fürsorgeinstitutionen dem Leistungsberechtigten vor der Übernahme des Falles Unterhaltsbeiträge oder andere Unterstützungen zukommen lassen, für welche die Militärversicherung aufkommen muss, kann ihnen die Militärversicherung ihren Aufwand im Rahmen der geschuldeten Leistungen ganz oder teilweise ersetzen. Die Ansprüche des Versicherten gegenüber der Militärversicherung erlöschen in diesen Fällen im Ausmass der Leistungen, die von Dritten erbracht worden : sind. ',
Art. 10 Vorauszahlung und Verrechnung In besondern Fällen kann die Militärversicherung Vorauszahlungen machen, soweit dies die wirtschaftliche Lage des Versicherten erfordert. Forderungen aufgrund dieses Gesetzes können mit laufenden Leistungen verrechnet werden. Das im Betreibungsrecht festgesetzte, Existenzminimum bleibt gewährleistet.
Art. 11 Sicherung der Leistungen Leistungen im Sinne dieses Gesetzes sind unabtretbar, unverpfändbar und der Zwangsvollstreckung entzogen. Jede Abtretung oder Verpfändung ist nichtig. Die Militärversicherung kann Massnahmen treffen, damit ihre Geldleistungen in erster Linie für den Unterhalt des Versicherten oder der Personen, für die er zu sorgen hat, verwendet werden. Die Militärversicherung kann auf Verlangen des Versicherten einen angemessenen Teil seiner Rente an Fürsorgeinstitutionen zur Rückzahlung von Darlehen überweisen. ' ; Die Integritätsrenten und die Genugtuungen dürfen als solche vom Bund, von den Kantonen und den Gemeinden nicht mit einer direkten Steuer vom Ein- : kommen belegt werden.
Art. 12 Geldleistungen bei Freiheitsentzug Die Auszahlung des Taggeldes oder der Invalidenrente kann ganz oder teilweise eingestellt werden, wenn der Versicherte eine Freiheitsstrafe oder eine Massnahme nach den Artikeln 42-44 oder 100bis des Schweizerischen Strafgesetzbuches ') verbüsst.
» SR 311.0
Militärversicherung. BG
Hat er Angehörige, denen im Falle seines Todes ein Rentenanspruch zustehen würde, sind ihnen,Taggeld pder Invalidenrente während des Freiheitsentzugs ganz oder teilweise auszurichten, sofern sie ohne diese Leistung in Not geraten würden..-,...., . . .
Art., 1 3 Nachzahlung • , . , , . • Der Anspruch'auf Nachzahlung von Geldleistungen erlischt fünf Jahre nach Ende des Monats, für den sie geschuldet waren.
Art. 14 Rückerstattung Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Bei gutem Glauben und gleichzeitigem Vorliegen einer grossen Härte ist von einer Rückforderung abzusehen. Der Rückerstattungsanspruch erlischt fünf Jahre nach der Leistung. Wird der Rückerstattüngsänsprueh aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, ist diese Frist massgebend. Vorbehalten bleiben die Rückforderungen gegenüber andern Versicherern (Art. 72 Abs. i und Art, 79),
2 Abschnitt: Sachleistungen und Kostenvergütungen
Art. 15 Heilbehandlung Der Versicherte hat Anspruch auf eine zweckmässige und wirtschaftliche Heilbehandlung, die geeignet ist, seinen Zustand oder seine Erwerbsfähigkeit zu verbessern oder vor weiterer Beeinträchtigung zu bewahren. ; Die Heilbehandlung umfasst namentlich die ambulante oder stationäre medizinische Untersuchung und Behandlung, mit Einschluss der Arzneimittel, der Analysen und der weitern :zur Therapie erforderlichen Mittel und Gegenstände. Untersuchung und Behandlung haben mit Mitteln und nach Methoden zu erfolgen, f ü r d i e d e r .Wirkungsnachweis erbracht ist. . . . Bewilligt die Militärversicherung zugunsten eines Versicherten eine Organübertragung von einem lebenden Spender, hat dieser Anspruch auf Heilbehandlung und Ersatz seines Erwerbsausfalls nach den Bestimmungen dieses Gesetzes. , ,, , . . ,Die ( Militärversicherung sorgt für die Heilbehandlung. Sie ordnet deren Wiederaufnahine an, wenn diese medizinisch angezeigt ist oder; wenn davon eine erhebliche Verbesserung, der Erwerbsfähigkeit des Versicherten erwartet werden kann.
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Art. 16 Ambulante und stationäre Untersuchung und Behandlung Der Versicherte kann den Arzt, den Zahnarzt, den Chiropraktor, die Apotheke und die Heilanstalt frei wählen. Bei ambulanter Behandlung ist eine am Aufenthaltsort des Versicherten oder in nächster Nähe praktizierende, geeignete Medizinalperson beizuziehen. Vorbehalten bleiben Notfälle. Bei stationärer Behandlung hat der Versicherte Anspruch auf Behandlung, Unterkunft und Verpflegung in der allgemeinen Abteilung einer Heilanstalt, mit der die Militärversicherung einen Zusammenarbeits- .und Tarifvertrag abgeschlossen hat. In der Regel ist die nächstgelegene, geeignete Anstalt zu wählen. Ausgenommen sind Notfälle. Hat der Versicherte ohne Bewilligung der Militärversicherung eine andere als die nächstgelegene Anstalt, eine andere als die allgemeine Abteilung oder eine nicht an seinem Aufenthaltsort oder in dessen Umgebung praktizierende Medizinalperson beansprucht, hat er die daraus erwachsenden Mehrkosten aus Behandlung, Reiseaufwand und Verdiensteinbusse zu tragen. Notfälle sind ausgenommen.1 Wenn die besondere Natur, oder der Verlauf der Gesundheitsschädigung oder die Verhältnisse des Versicherten es als angezeigt erscheinen lassen, kann die Militärversicherung jederzeit verfügen, dass anstelle der Hauspflege Anstaltspflege tritt. Die Militärversicherung entscheidet über Kuraufenthalte, Konsiliaruntersuchungen, Begutachtungen und Zuweisung in eine Abklärungsstelle. Bei ihren Entscheiden berücksichtigt die Militärversicherung angemessen die Wünsche des Versicherten, seiner nächsten Angehörigen sowie die Vorschläge des behandelnden Arztes, Zahnarztes oder Chiropraktors.
Art. 17 Behandlungspflicht Der Versicherte ist verpflichtet, alle zumutbaren medizinischen Massnahmen vornehmen zu lassen. Eine medizinische Massnahme ist zumutbar, wenn sie zu diagnostischen Zwecken nötig ist oder mit hoher Wahrscheinlichkeit eine erhebliche Besserung verspricht. Massnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar. Lehnt der Ansprecher eine zumutbare diagnostische medizinische Massnahme ab, haftet die Militärversicherung nur, wenn die Gesundheitsschädigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch Einwirkungen während des Dienstes verursacht oder verschlimmert worden ist (Art. 5). Weigert sich der Versicherte, eine zumutbare therapeutische medizinische Massnahme durchführen zu lassen, werden nur jene Leistungen ausgerichtet,
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welche noch hätten entrichtet werden müssen, wenn die Massnahme angewandt worden wäre. Der Versicherte ist ausdrücklich auf die Rechtsfolgen aufmerksam zu machen. Dabei ist ihm eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Die Militärversicherung trägt das Risiko aller medizinischen Massnahmen.
Art. 18 Reise- und Bergungskosten Die Militärversicherung vergütet die notwendigen Reise-, Transport-, Such- und Rettungskosten. Sie kann sich in Ausnahmefällen an den Auslagen der nächsten Angehörigen für Besuche beteiligen.
Art. 19 Zulagen für besondere Kosten und für Hilflosigkeit Ist dem Versicherten Hauspflege oder ein privater Kuraufenthalt bewilligt worden und erwachsen ihm dabei durch die versicherte Gesundheitsschädigung oder durch Hilflosigkeit Mehrkosten für Unterkunft, Ernährung, Pflege oder Betreuung, gewährt ihm die Militärversicherung Zulagen. Der Anspruch auf Zulagen erlischt, wenn der Versicherte auf Kosten der Militärversicherung in eine Anstalt eingewiesen wird und durch die Übernahme des Anstaltsaufenthalts die Mehrkosten wegfallen.
Art. 20 Hilfsmittel Der Versicherte hat Anspruch auf Hilfsmittel für: a. die Verbesserung seines Gesundheitszustandes; b. die Ausübung seiner Erwerbstätigkeit oder für die Tätigkeit in seinem Aufgabenbereich; c. die Schulung und Ausbildung; d. die funktionelle Angewöhnung; e. die Fortbewegung; f. die Selbstsorge; g. den Kontakt mit der Umwelt. Die Hilfsmittel werden zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung abgegeben oder mit Amortisationsbeiträgen finanziert. Kosten, die darüberhinaus gehen, hat der Versicherte selbst zu tragen. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die auch ohne die Gesundheitsschädigung angeschafft werden müssten, kann dem Versicherten eine Kostenbeteiligung auferlegt werden. Schafft der Versicherte auf eigene Kosten ein Hilfsmittel an, auf das er Anspruch hat, gewährt ihm die Militärversicherung einen Beitrag. Sind statt Hilfsmittel Dienstleistungen Dritter nötig, gewährt die Militärversicherung Beiträge.
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Bedingt die versicherte Gesundheitsschädigung Anpassungen von Geräten und Immobilien für die Selbstsorge oder die Berufsausübung, gewährt die Mili: tärversicherung Beiträge. Erwachsen dem Versicherten durch Betrieb, Gebrauchstraining und Reparaturen eines Hilfsmittels oder einer Einrichtung gemäss Absatz 5 erhebliche Kosten, werden sie von der Militärversicherung übernommen.
Art. 21 Weisungsrecht der Militärversicherung und der Pflegeorgane Der Versicherte sowie seine Angehörigen und Dritte, 'die ihn pflegen, sind verpflichtet, Weisungen der Militärversicherung, des behandelnden Arztes, der Anstaltsleitung und des Pflegepersonals zu befolgen. Bei Missachtung dieser Pflicht durch den Versicherten oder seine Angehörigen können die Versicherungsleistungen für die Folgezeit ganz oder teilweise eingestellt werden. Der Versicherte ist ausdrücklich auf die Rechtsfolgen aufmerksam zu machen.
3 Abschnitt: Medizinalrecht und Tarifwesen
Art. 22 Zulassung der Medizinalpersonen und Anstalten Als Ärzte, Zahnärzte und Apotheker im Sinne dieses Gesetzes gelten Personen, die das eidgenössische Diplom besitzen. Diesen gleichgestellt sind Personen, denen aufgrund eines wissenschaftlichen Befähigungsausweises eine kantonale Bewilligung zur Ausübung des ärztlichen oder zahnärztlichen Berufs erteilt worden ist. Ärzte, denen ein Kanton die Bewilligung zur Führung einer Privatapotheke erteilt hat, sind im Rahmen dieser Bewilligung den Apothekern gleichgestellt. Personen, denen ein Kanton aufgrund eines vom Bundesrat anerkannten Befähigungsausweises die Bewilligung zur Ausübung der Chiropraktik erteilt hat, können im Rahmen dieser Bewilligung für die Militärversicherung tätig sein. Der Bundesrat legt durch Verordnung die Voraussetzungen fest, unter denen die Heil-, Kur- oder Pflegeanstalten, die Abklärungsstellen sowie die medizinischen Hilfspersonen und die Laboratorien zur selbständigen Tätigkeit für die Militärversicherung zugelassen werden.
Art. 23 < Ausschluss von Medizinalpersonen und Anstalten Will die Militärversicherung einer Medizinalperson, einer Anstalt, einer Abklärungsstelle oder einem Laboratorium aus wichtigen Gründen das Recht auf Anordnung und Durchführung diagnostischer und therapeutischer Massnahmen, auf Verordnung und Abgabe von Arzneimitteln oder auf Durchführung von Analysen verweigern oder entziehen, entscheidet das Schiedsgericht nach Artikel 27 über den Ausschluss und dessen Dauer.
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Art. 24 Direktanspruch von Medizinalpersonen und Anstalten Die Medizinälpersonen, Anstalten, Abklärungsstellen und Laboratorien haben für Leistungen, die sie einem Versicherten erbracht haben, direkten Anspruch gegen die Militärversicherung.
Art. 25 Wirtschaftlichkeit der Behandlung Die Medizinalpersonen, Anstalten, Abklärungsstellen und Laboratorien haben sich in der Anordnung und Durchführung diagnostischer und therapeutischer Massnahmen, in der Verordnung und Abgabe von Arzneimitteln und in der Durchführung von Analysen auf das zu beschränken, was der Behandlungszweck gebietet. Die Militärversicherung kann für Leistungen, die über dieses Mass hinausgehen, gegenüber diesen Personen oder Einrichtungen die Vergütung kürzen, verweigern oder zurückfordern.
Art. 26 Zusammenarbeit und Tarife Die Militärversicherung kann mit den Medizinalpersonen, Anstalten, Abklärungsstellen und Laboratorien vertraglich die Zusammenarbeit regeln und die Tarife festlegen. Sie kann die Behandlung der Versicherten ausschliesslich den am Vertrag Beteiligten anvertrauen. Jedermann, der die Bedingungen erfüllt, kann dem Vertrag beitreten. Der Bundesrat regelt durch Verordnung die Koordination mit den Tarifordnungen anderer Sozialversicherungszweige und kann diese für anwendbar erklären. Er ordnet durch Verordnung die Vergütung für Versicherte, die sich in eine Heilanstalt ohne Tarifvereinbarung begeben. Besteht kein Vertrag, erlässt der Bündesrat nach Anhören der Parteien die erforderlichen Vorschriften. i Für alle Versicherten der Militärversicherung sind die gleichen Taxen zu berechnen.
Art. 27 Streitigkeiten Streitigkeiten zwischen der Militärversicherung und Medizinalpersonen, Anstalten, Abklärungsstellen und Laboratorien entscheidet ein für das ganze Kantonsgebiet zuständiges Schiedsgericht. Zuständig ist das Schiedsgericht des Kantons, in dem die ständige Einrichtung dieser Personen oder Anstalten liegt. Die Kantone bezeichnen das Schiedsgericht und regeln das Verfahren. Der schiedsgerichtlichen Behandlung eines Streitfalles hat ein Vermittlungsverfahren vorauszugehen, sofern nicht schon eine vertraglich eingesetzte Vermittlungs-
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instanz geamtethat. Das Schiedsgericht setzt sich zusammen aus einem neutralen Vorsitzenden und je einer Vertretung der Parteien in gleicher Zahl. Die Entscheide werden den Parteien mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung schriftlich eröffnet.
4 Abschnitt: Taggeld
Art. 28 Anspruch und Bemessung Ist der Versicherte infolge der Gesundheitsschädigung arbeitsunfähig, hat er Anspruch auf ein Taggeld. Bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit entspricht das Taggeld 95 Prozent des versicherten, Verdienstes. Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird das Taggeld entsprechend herabgesetzt. Der Grad der Arbeitsunfähigkeit wird In der Regel bestimmt nach dem Verhältnis zwischen dem Verdienst, den der Versicherte zumutbarerweise noch zu erzielen fähig ist und dem Verdienst, den er ohne die Gesundheitsschädigung im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich erzielt hätte. Versichert ist der Verdienst, der während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit ohne die versicherte Gesundheitsschädigung erzielt worden wäre. Es werden bis 97 229 Franken im Jahr und 267 Franken pro Tag angerechnet. Diese Beträge werden vom Bundesrat nach Artikel 43 an die Lohn- und Preisentwicklung angepasst. , ; Der Bundesrat kann durch Verordnung die Ermittlung des versicherten Verdienstes bei selbständiger, unselbständiger oder im Wert lediglich abschätzbarer Arbeit näher umschreiben. Bei Arbeitslosen wird der Berechnung des Taggeldes als Verdienst die Entschädigung der Arbeitslosenversicherung zugrunde gelegt. Wird wegen einer versicherten Gesundheitsschädigung eine Berufsausbildung verzögert und besteht nach Ablauf der üblichen Studien- oder Lehrzeit noch eine Arbeitsunfähigkeit, hat der Versicherte Anspruch auf ein Taggeld, das nach den Verdienstverhältnissen bei abgeschlossener Ausbildung bemessen wird.
Art. 29 Auszahlung und Beiträge an Sozialversicherungen Das Taggeld wird in der Regel auf Ende Monat ausbezahlt. Bei Unselbständigerwerbenden wird das Taggeld dem Arbeitgeber zugunsten des Arbeitnehmers ausbezahlt. Der Arbeitgeber hat für das Taggeld wie für einen Bestandteil des massgebenden Lohns die ordentlichen Beiträge an die1 Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), an die mit ihr verbundenen Versicherungszweige (IV/EO) und an die Arbeitslosenversicherung zu entrichten. Zusammen mit der Auszahlung des Taggeldes werden ihm die darauf entfallenden Arbeitgeberbeiträge .vergütet. ; : ,
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Selbständigerwerbenden wird das Taggeld direkt ausbezahlt. Es bildet einen Bestandteil des mässgebenden Lohns im Sinne der AHV. Der Versicherte hat die AHV/IV/EO-Beiträge nach der mässgebenden Beitragsverfügung zu entrichten. Zusammen mit der Auszahlung des Taggeldes werden ihm die darauf entfallenden Beiträge wie bei den Unselbständigerwerbenden im Rahmen des Arbeitgeberansatzes vergütet. Studenten und Nichterwerbstätige, die kein oder nur ein geringes Taggeld erhalten sowie Arbeitslose, denen das Taggeld samt den darauf entfallenden AHV/IV/EO-Beiträgen im Rahmen des Arbeitgeberansatzes direkt ausbezahlt wird, werden von der Militarversicherung der zuständigen AHV-Zweigstelle gemeldet. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten und das Verfahren. Er kann bestimmte Personengrüppen von der Beitragspflicht ausnehmen und vorsehen, dass bei kurzer Arbeitsunfähigkeit keine Beiträge bezahlt werden. Der Bundesrat kann für das Verfahren der Auszahlung von Taggeldern an Bundesbedienstete eine besondere Ordnung vorsehen.
Art. 30 Entschädigung für die Verzögerung der Berufsausbildung Wird die Berufsausbildung des Versicherten wegen der versicherten Gesundheitsschädigung um mindestens sechs Monate verzögert, richtet ihm die Militär- Versicherung nach Wiedererlangen der Ausbildungsfähigkeit eine Entschädigung für den verspäteten Eintritt ins Erwerbsleben aus. Dabei werden gemäss Artikel 28 Absatz 7 entschädigte Taggeld- und Umschulungsperioden abgezogen. Bei einem Ausbildungsunterbruch im letzten Ausbildungsjahr wird für die Verzögerung pro Jahr eine Entschädigung ausgerichtet, die einem Viertel des höchstversicherten Jahresverdienstes gemäss Artikel 28 Absatz 4 entspricht. Tritt der Ausbildungsunterbruch im zweitletzten Ausbildungsjahr oder früher ein, entspricht die Entschädigung pro Jahr einem Achtel des höchstversicherten Jahresverdienstes. • . . ' , . , , , . '
Art. 31 Abzug bei Unterkunft und Verpflegung auf Kosten der Militärversicherung Hält sich der Versicherte länger als sechs Monate auf Kosten der Militärversicherung in einer Anstalt auf, wird für die weitere Zeit seines Anstaltsaufenthalts vom Taggeld nach Artikel 28 ein Abzug vorgenommen. Der Bundesrat setzt durch Verordnung die Höhe des Abzugs fest; er berücksichtigt dabei die Unterhaltspflichten des Versicherten und kann für Versicherte mit grossen Familienlasten den Abzug ausschliessen. Ein Abzug nach Absatz l erfolgt sinngemäss in allen übrigen Fällen der Unterkunft und Verpflegung auf Kosten der Militärversicheruhg.
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Art. 32 Entschädigungen an Selbständigerwerbende Entsteht dem Selbständigerwerbenden während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit wegen der Struktur seines Betriebs durch weiterlaufende feste Betriebskosten ein zusätzlicher Schaden, ist ihm dieser angemessen zu vergüten, soweit er trotz sorgfältiger Betriebsführung unvermeidlich ist. Kann ein Selbständigerwerbender infolge der Gesundheitsschädigung seinen Betrieb aus dem Taggeld und allfälligen Leistungen nach Absatz l nicht aufrechterhalten, können ihm zusätzliche Entschädigungen ausgerichtet werden. Im einzelnen Fall dürfen Entschädigungen gemäss den Absätzen l und 2 zusammen den Betrag des höchstanrechenbaren Jahresverdienstes nicht übersteigen (Art. 28 Abs. 4). Beiträge gemäss Absatz 2 dürfen nur gewährt werden, wenn der Versicherte alle zumutbaren Massnahmen ergriffen hat, um seinen Betrieb aufrechtzuerhalten und wenn zu erwarten ist, dass er ihn nach einer angemessenen Zeit wieder aus eigener Kraft weiterführen kann.
5 Abschnitt: Eingliederung
Art. 33 , Anspruchsvoraussetzungen Invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die i verbleibende Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern oder deren Verwertung zu fördern. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen. Die Eingliederungsmassnahmen werden in der Regel in der Schweiz durchgeführt. Ein Anspruch auf Eingliederung besteht nur dann, wenn dies der Haftungsanteil oder die Haftungsdauer rechtfertigen. Entzieht oder widersetzt sich ein Versicherter einer zumutbaren Eingliederungsmassnahme, die eine wesentliche Verbesserung seiner Erwerbsfähigkeit erwarten lässt, oder trägt er nicht aus eigenem Antrieb soviel zur Verbesserung seiner Erwerbsfähigkeit bei, wie ihm zuzumuten ist, hat er nur Anspruch auf die Leistungen, die entrichtet werden müssten, wenn die Massnahmen durchgeführt worden wären. Bei der Anordnung der Massnahmen ist dem Versicherten eine angemessene Bedenkzeit zu gewähren.
Art. 34 , Eingliederungs- und Nachfürsorgemassnahmen Die Eingliederungsmassnahmen bestehen, abgesehen von medizinischen Vorkehren (Art. 15) und der Abgabe von Hilfsmitteln (Art. 20), in der Organisation und Finanzierung von Massnahmen beruflicher Art (Art. 35-39) sowie in der Entschädigung einer allfälligen Einbusse im Verdienst während der Dauer der Massnahmen. Die Entschädigung erfolgt als Taggeld (Art. 28) oder Rente (Art. 40-42).
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Nachfürsorgemassnahmen bestehen insbesondere in zusätzlichen Geldleistungen bis zum Betrag eines Taggeldes, für ein halbes Jahr (Art. 28), wenn der Versicherte'ohne eigenes Verschulden seine Arbeitsfähigkeit nicht verwerten kann. Die Leistungen gemäss Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 1982 ') werden angerechnet.
Art. 35 Berufsberatung Versicherte, die infolge Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit behindert sind, haben Anspruch auf Berufsberatung.
Art. 36 Erstmalige berufliche Ausbildung Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge der Gesundheitsschädigung bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung wesentliche zusätzliche Kosten entstehen, haben Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung ihren Fähigkeiten entspricht. Der erstmaligen beruflichen Ausbildung sind gleichgestellt: a. die Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte; b. die berufliche Neuausbildung invalider Versicherter, die nach dem Eintritt der Invalidität eine ungeeignete und auf die Dauer unzumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen haben; c. die berufliche Weiterbildung, sofern dadurch die Erwerbsfähigkeit wesentlich verbessert werden kann.
Art. 37 Umschulung Der Versicherte hat Anspruch darauf, sich für eine neue Erwerbstätigkeit umschulen zu lassen, wenn dies infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann. Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit sind die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf sowie die invaliditätsbedingte berufliche Weiterbildung gleichgestellt. Die Militärversicherung übernimmt die Kosten der Umschulung, insbesondere die Kosten für Schulgelder, Lehrmittel, Berufsgeräte, Berufskleider, auswärtige Unterkunft und Verpflegung sowie die Reisekosten und die Verdiensteinbusse. Die Verdiensteinbusse wird durch Täggeld oder eine Umschulungsrente ent- : schädigt. ' ;
" SR 837.0
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Art. 38 Kapitalhilfe 'Einem eingliederungsfähigen invaliden Versicherten kann eine Kapitalhilfe zur Aufnahme oder zurri Ausbau einer Tätigkeit als Selbständigerwerbender sowie zur Finanzierung von invaliditätsbedingten betrieblichen Umstellungen gewährt werden, wenn: a. er sich in fachlicher und charakterlicher Hinsicht für eine selbständige Erwerbstätigkeit eignet; b. die wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine dauernde existenzsichernde Tätigkeit gegeben sind und c. für eine ausreichende Finanzierung Gewähr geboten ist. Die Kapitalhilfe kann ohne Rückzahlungspflicht oder als zinsloses oder verzinsliches Darlehen gewährt werden. Sie kann auch in Form von Betriebseinrichtungen oder Garantieleistungen erbracht werden.
Art. 39 Weiterer Kostenersatz An die mit der Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit verbundenen Kosten für Berufskleider und persönliche Werkzeuge können Beiträge gewährt werden. .. i MUSS ein Versicherter infolge invaliditätsbedingten Wechsels des Arbeitsplatzes seinen Wohnsitz verlegen, übernimmt die Militärversicherung die Transportkosten für den Umzug. Der Versicherte hat unter Vorbehalt der Hilfsmittelleistungen (Art. 20) Anspruch auf Ersatz invaliditätsbedingter Mehrkosten für den Arbeitsweg oder für die Berufsausübung.
6 Abschnitt: Invalidenrente
Art. 40 Anspruch und Bemessung Kann von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands des Versicherten mehr erwartet werden und hinterlässt die Gesundheitsschädigung nach der zumutbaren Eingliederung eine voraussichtlich bleibende oder länger dauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit (Invalidität), ist anstelle des Taggeldes eine Invalidenrente auszurichten. Bei vollständiger Invalidität entspricht die jährliche Invalidenrente 95 Prozent des versicherten Jahresverdienstes. Bei teilweiser Invalidität wird die Rente entsprechend herabgesetzt. Versichert ist der Jahresverdienst, der während der Dauer der Invalidität ohne die versicherte Gesundheitsschädigung mutmasslich erzielt worden wäre. Es werden bis 97 229 Franken im Jahr angerechnet. Dieser Betrag : wird vom Bundesrat nach Artikel 43 an die Lohn- und, Preisentwicklung angepasst.
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Der Invaliditätsgrad wird in der Regel bestimmt nach dem Verhältnis zwischen dem Verdienst, den der Versicherte nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsrnassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage noch zu erzielen fähig ist und demjenigen, den er ohne die versicherte Gesundheitsschädigung erzielen könnte. Der Bundesrat kann durch Verordnung den entgehenden mutmasslichen Jahresverdienst und dessen Ermittlung in Sonderfällen, insbesondere für Selbständigerwerbende, Hausfrauen und Landwirte, näher umschreiben.
Art. 41 Festsetzung Die Rente wird auf bestimmte oder unbestimmte Zeit festgesetzt. Der Bundesrat bezeichnet in der Verordnung die Fälle, in denen die Zusprechung von Dauerrenten ausgeschlossen ist, namentlich nach Erreichen des AH V-Rentenalters. Verdient der Versicherte zur Zeit des Rentenbeginns noch nicht soviel wie ein voll leistungsfähiger Angehöriger seiner Berufsart, wird die Rente von dem Zeitpunkt an, in dem er vermutlich ohne die Gesundheitsschädigung soviel verdient hätte, nach diesem höheren Verdienst berechnet. Erfolgt die Rentenfestsetzung rückwirkend, sind für die Zwischenzeit die entsprechenden Verdienstverhältnisse massgebend. Der einmal festgesetzte, entgehende mutmassliche Jahresverdienst ist unter Vorbehalt der Anpassung an die Lohn- und Preisentwicklung (Art. 43) für die ganze Rentendauer massgebend. Neue Verdiensthypothesen können nur bei einer Rentenrevision (Art. 44) und nur bei hoher Wahrscheinlichkeit berücksichtigt werden. Bei Unterkunft und Verpflegung auf Kosten der Militärversichemng ist ein Abzug im Sinne von Artikel 31 zulässig.
Art. 42 Anspruch bei Wiederaufnahme der Heilbehandlung Hat die Wiederaufnahme der Heilbehandlung eine zusätzliche Arbeitsunfähigkeit zur Folge, wird während deren Dauer die Rente erhöht oder an ihrer Stelle ein Täggeld ausgerichtet. ,
Art. 43 Anpassung an die Lohn- und Preisentwicklung Der Bundesrat hat durch Verordnung die auf unbestimmte Zeit festgesetzten Renten der Versicherten, die noch nicht im AH V-Rentenalter stehen, sowie der Ehegatten und Waisen der Verstorbenen, die im Zeitpunkt der Anpassung das AH V-Rentenalter noch nicht erreicht hätten, dem sslGA-Lohnindex Vpll anzupassen. , , Alle übrigen auf unbestimmte Zeit festgesetzten Renten sind voll dem Stand ; des Landesindexes der Kohsumentenpreise anzupassen. :
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Die Anpassung der Leistungen erfolgt durch Erhöhung oder Herabsetzung des der Rente zugrunde liegenden Jahresverdienstes. Sie erfolgt jeweils auf den gleichen Zeitpunkt wie die AHV/IV-Rentenanpassung. Der Bundesrat erlässt durch Verordnung die näheren Bestimmungen, insbesondere über das zu berücksichtigende Spruchjahr und über die Anpassung von Zeitrenten und Neurenten.
Art. 44 Revision der Rente Ändert sich, der Invaliditätsgrad des Versicherten erheblich, wird für die Zukurift eine neue Rente festgesetzt oder die bisherige Rente aufgehoben. Die Revision der Rente erfolgt von Amtes wegen oder auf Gesuch hin.
Art. 45 Fälligkeit der Rente Die Renten sind je am ersten Tag des Monats zum voraus zahlbar. Eine nur für den Monatsrest geschuldete Rente wird am ersten Tag des folgenden Monats fällig. Hört die Rentenberechtigung nach dem ersten Tag eines Monats auf oder wird der Rentenbetrag nach diesem Zeitpunkt geändert, wird die Rente für diesen Monat unverändert ausbezahlt.
Art. 46 Auskauf der Rente Eine Invalidenrente kann jederzeit ohne Zustimmung des Versicherten nach ihrem Barwert ausgekauft werden, wenn die Invalidität nicht mehr als 10 Pro- ; ! : zent beträgt. In den übrigen Fällen wird die Rente nur auf Antrag des Versicherten ausgekauft. Dem Antrag wird entsprochen, wenn die ärztliche Beurteilung und die persönliche, wirtschaftliche und soziale Lage des Versicherten den Auskauf als geboten erscheinen lassen. Der Versicherte, dessen Rente mit oder ohne Zustimmung ausgekauft worden ist, kann bei nachträglicher erheblicher Zunahme der Invalidität die Ausrichtung einer zusätzlichen Rente verlangen. , . Der Auskauf der Rente berührt den Anspruch auf eine Hinterlassenenrente nicht. Der Bundesrat kann durch Verordnung die Einzelheiten der Auskaufsberechnung regeln.
Art. 47 Altersrente für invalide Versicherte Sobald der invalide Versicherte das AHV-Rentenalter erreicht hat, wird die auf unbestimmte Zeit zugesprochene Invalidenrente als Altersrente auf der
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Hälfte des Jahresverdienstes ausgerichtet, welcher der Rente zugrunde liegt (Art. 28 Abs. 4). Eine Revision der Altersrente infolge Änderung des Invaliditätsgrades (Art. 44) ist ausgeschlossen.
7 Abschnitt: Integritätsrente
Art. 48 Anspruchsvoraussetzungen und Anspruchsbeginn Erleidet der Versicherte eine voraussichtlich bleibende und erhebliche Beeinträchtigung der körperlichen oder psychischen Integrität, die ihn im Genuss primärer Lebensfunktionen hindert (Integritätsschaden), hat er Anspruch auf eine Integritätsrente. Die Rente ist ab dem Zeitpunkt geschuldet, da die ärztliche Behandlung abgeschlossen ist oder da von ihrer Fortsetzung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands des Versicherten mehr erwartet werden kann.
Art. 49 Bemessungsgrundsätze und Anpassung Die Integritätsschadenhöhe wird in Würdigung aller Umstände nach billigem Ermessen festgesetzt. Der Integritätsschaden wird in Prozenten (5-100) bemessen. Dabei ist der vollständige Verlust einer primären Lebensfunktion mit höchstens 50 Prozent zu gewichten. Die Rente wird auf unbestimmte Zeit zugesprochen. Der Bundesrat legt durch Verordnung den für alle Versicherten gültigen Jahresrentenansatz fest und passt diesen periodisch den veränderten Verhältnissen, namentlich der Preisentwicklung, an.
Art. 50 Auskauf und Revision Die Rente kann jederzeit von Amtes wegen oder auf Begehren des Versicherten ausgekauft werden. i Bei nachträglicher erheblicher Zunahme des Integritätsschadens kann der Versicherte verlangen, dass die Rente oder die Auskaufssumme für die Zukunft erhöht werden.
8 Abschnitt: Hinterlassenenrenten
Art. 51 Allgemeines Der Ehegatte, die Kinder und die Eltern des infolge der versicherten Gesundheitsschädigung Verstorbenen erhalten gemäs s den nachfolgenden Bestimmun-
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gen eine Hinterlassenenrente, die einen Teil des versicherten Jahresverdienstes des Verstorbenen beträgt. Versichert ist der Jahresverdienst, den der Verstorbene mutmasslich erzielt hätte, wenn er nicht durch den Tod daran gehindert worden wäre. Es werden bis 97229 Franken im Jahr angerechnet. Dieser Betrag wird vom Bundesrat nach Artikel 43 an die Lohn- und Preisentwicklung angepasst. Verdiente der Verstorbene noch nicht soviel wie ein voll leistungsfähiger Angehöriger seiner Berufsart, wird die Rente vom Beginn weg nach diesem höheren Verdienst berechnet. Der einmal festgesetzte, entgehende mutmassliche Jahresverdienst ist unter Vorbehalt; der Anpassung an die Lohn- und Preisentwicklung (Art. 43) für die ganze Rentendauer massgebend.
Art. 52 Ehegattenrente Die Rente des Ehegatten beginnt am Tag nach dem Todestag des Versicherten und wird unter Vorbehalt von Absatz 2 lebenslänglich ausgerichtet. Heiratet der Ehegatte wieder, ruht der Rentenanspruch während der Dauer der neuen Ehe. Die Rente beträgt für den überlebenden Ehegatten 40 Prozent des versicherten Jahresverdienstes des Verstorbenen. Der geschiedene Ehegatte hat Anspruch auf eine Rente, sofern der Verstorbene ihm gegenüber im Zeitpunkt des Todes zu Unterhaltsbeiträgen verpflichtet war. Die Rente entspricht den dahingefallenen Unterhaltsbeiträgen; sie beträgt höchstens 20 Prozent des versicherten Jahresverdienstes des Verstorbenen. Sie wird nur solange ausgerichtet, als der Verstorbene unterhaltspflichtig gewesen wäre. Stirbt der Versicherte nach: dem Erreichen des AHV-Rentenalters, haben der überlebende und. der geschiedene Ehegatte nur Anspruch auf eine Rente, wenn der Versicherte im Zeitpunkt des Todes Bezüger einer Altersrente der Militärversicherung war. Die Rentenberechnung nach den Absätzen 3 und 4 erfolgt in diesem Fall auf der Basis des Jahresverdienstes, welcher der Altersrente der Militärversicherung zugrunde lag.
Art. 53 Waisenrenten Die Renten der Waisen beginnen am Tag nach dem Todestag des Versicherten, für nachgeborene Waisen am Tag der Geburt. Den Waisen gleichgestellt sind Stief- und Pflegekinder, die der Versicherte unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen hat. Der Anspruch auf die Waisenrente dauert bis zum zurückgelegten 18. Altersjahr. Ist jedoch zu diesem Zeitpunkt die Ausbildung noch nicht abgeschlossen,
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wird die Rente bis zu deren Schluss, längstens aber bis zum 25. Altersjahr ausgerichtet. Die nach Absatz 3 anspruchsberechtigte Waise, die beim Tode des Versicherten oder bei Ablauf ihrer Rentenberechtigung mindestens zu 50 Prozent invalid ist, hat Anspruch auf eine Rente, bis ihre Invalidität unter 50 Prozent sinkt, längstens aber bis zum 25. Altersjahr. Die Waisenrenten betragen für Halbwaisen 15 Prozent, für Vollwaisen 25 Prozent des versicherten Jahresverdienstes des Verstorbenen. Stirbt der Versicherte nach dem Erreichen des AHV-Rentenalters, entsteht der Anspruch auf eine Waisenrente nur, wenn der Versicherte im Zeitpunkt des Todes Bezüger einer Altersrente der Militärversicherung war. Die Rentenberechnung nach Absatz 5 erfolgt in diesem Fall auf der Basis des Jahresverdienstes, welcher der Altersrente der Militärversicherung zugrunde lag.
Art. 54 Ehegatten- und Waisenrenten bei ungenügenden Vorsorgeleistungen Ist der Tod keine Folge der versicherten Gesundheitsschädigung, kann die Militärversicherung Ehegatten- und Waisenrenten ausrichten, wenn der Versicherte im Zeitpunkt des Todes seit mindestens fünf Jahren eine mindestens 40prozentige Invalidenrente bezogen hat und wenn wegen der Invalidität des Versicherten die übrigen Vorsorgeleistungen fehlen oder erheblich vermindert sind. Die Ehegatten- und Waisenrenten betragen in diesen Fällen die Hälfte der ordentlichen Ansätze.
Art. 55 Elternrenten Sind keine rentenberechtigten Ehegatten oder Kinder vorhanden oder hat deren Rentenberechtigung aufgehört, sind die Eltern des Verstorbenen rentenberechtigt, soweit ein Bedürfnis vorliegt. Vater und Mutter erhalten je Renten bis höchstens 20 Prozent des versicherten Jahresverdienstes des Verstorbenen. Die Rente kann bei erheblicher Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Berechtigten von Amtes wegen oder auf Gesuch hin neu festgesetzt oder aufgehoben werden.
Art. 56 Zusammentreffen von Hinterlasseiienrenten Die Hinterlassenenrenten werden gleichmässig herabgesetzt, wenn sie zusammen den versicherten Jahresverdienst des Verstorbenen übersteigen. Fällt später eine Rentenberechtigung dahin, erhöhen sich die übrigen Renten gleichmässig bis zum Höchstbetrag.
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9 Abschnitt: Weitere Leistungen
Art. 57 Sachschäden Die Militärversicherung vergütet Schäden an Kleidern, Brillen, Uhren, Prothesen und an weitern üblicherweise auf dem Körper getragenen oder mitgeführten Gegenständen, sofern diese Schäden in einem engen und unmittelbaren Zusammenhang mit einer versicherten Gesundheitsschädigung stehen.1
Art. 58 Abfindung des Versicherungsanspruchs Ausnahmsweise kann ein Versicherungsfall durch vertragliche Abfindung erledigt werden. Diese bedarf der Bestätigung durch eine Verfügung oder im hängigen Prozessverfahren durch das Gericht.
Art. 59 Genugtuung Bei erheblicher Körperverletzung kann dem Verletzten und ausnahmsweise auch den nächsten Angehörigen, im Todesfall den Angehörigen des Getöteten, eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zugesprochen werden, sofern ! besondere Umstände vorliegen. In Ausnahmefällen kann bei dauernden und störenden Entstellungen oder Behinderungen eine Genugtuung zugesprochen werden. Die Integritätsrente schliesst Genugtuungsleistungen aus.
Art. 60 Bestattungsentschädigung Stirbt der Versicherte infolge der versicherten Gesundheitsschädigung, wird eine Bestattungsentschädigung im Umfang eines Zehntels des höchstversicherten Jahresverdienstes gemäss Artikel 28 Absatz 4 ausgerichtet. Die Bestattungsentschädigung wird demjenigen ausbezahlt, der für die Bestattungskosten aufkommt.
Art. 61 Entschädigung für Berufsausbildungskosten Haben die Eltern erhebliche Kosten für die Berufsausbildung des Versicherten gehabt und ist dieser vor Beendigung der Ausbildung oder innerhalb von drei Jahren nach deren Beendigung gestorben, kann ihnen ein angemessener Beitrag an diese Kosten gewährt werden.
Art. 62 Verhütung von Gesundheitsschäden Die Militärversicherung fördert und unterstützt Massnahmen zur Verhütung von Gesundheitsschäden. Sie arbeitet mit den zuständigen Organen, namentlich mit denjenigen der Armee, des Zivilschutzes und der Institution Jugend + Sport, zusammen.
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Sie kann sich an den Kosten für Massnahmen zur Verhütung von Gesundheitsschäden beteiligen.
10 Abschnitt: Kürzung und Verweigerung von Leistungen
Art. 63 Leistungsbemessung bei Teilhaftung Die Leistungen der Militärversicherung werden angemessen gekürzt, wenn die versicherte Gesundheitsschädigung nur teilweise auf Einwirkungen während des Dienstes zurückgeht.
Art. 64 Schuldhafte Herbeiführung der Gesundheitsschädigung Die Leistungen können dauernd oder vorübergehend gekürzt werden: a. wenn der Versicherte die Gesundheitsschädigung oder seinen Tod vorsätzlich herbeigeführt hat; b. wenn die Gesundheitsschädigung oder der Tod des Versicherten bei der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens eingetreten ist. Leistungen für Angehörige oder Hinterlassene werden gekürzt, wenn diese den Tod des Versicherten absichtlich oder bei Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt haben. In besonders schweren Fällen können sämtliche Leistungen verweigert werden. Der Entscheid über die Kürzung und über die Verweigerung von Leistungen hat alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens und die wirtschaftliche Lage des Anspruchsberechtigten zu berücksichtigen. Taggelder sowie Invaliden- und Hinterlassenenrenten dürfen höchstens um einen Drittel gekürzt werden, wenn und solange Ehegatten oder Kindern ein Unterstützungsanspruch zusteht.
Art. 65 Kürzbare Leistungen Wo dieses Gesetz die Kürzung von Leistungen vorsieht, betrifft dies: a. die Taggelder (Art. 28); b. die Entschädigungen für die Verzögerung der Berufsausbildung (Art. 30); c. die Nachfürsorgemassnahmen (Art. 34 Abs. 2); d. die Invalidenrenten (Art. 40-42); e. die Altersrenten für invalide Versicherte (Art. 47); f. die Integritätsrenten (Art. 48-50); g. die Hinterlassenenrenten (Art. 51-53 und 55); h. die Sachschäden (Art. 57); i. die Abfindungen (Art. 58); k. die Genugtuungen (Art. 59);
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L die Entschädigungen für Berufsausbildungskosten (Art. 61); m. die Behandlungsansprüche für Zahnschäden.
3 Kapitel: Verhältnis zu Dritten
1. Abschnitt: Rückgriff Art. 66 Grundsatz Gegenüber einem Dritten, der für den Versicherungsfall haftet, tritt die Militärversicherung im Zeitpunkt des versicherten Ereignisses bis auf die Höhe der gesetzlichen Leistungen in die Ansprüche des Versicherten und seiner Hinterlassenen ein. Erfolgt die Schädigung durch dienstliche Verrichtungen von Angehörigen der Armee oder von Bundesbeamten, bleibt der Rückgriff anderer Bundesorgane nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Militärorganisation1) und des Verantwortlichkeitsgesetzes2) vorbehalten.
Art. 67 Umfang des Rückgriffs Die Ansprüche des Versicherten und seiner Hinterlassenen gehen nur soweit auf die Militärversicherung über, als deren Leistungen zusammen mit dem vom Dritten geschuldeten Ersatz den Schaden übersteigen. Hat jedoch die Militärversicherung ihre Leistungen nach Artikel 64 gekürzt, gehen die Ansprüche des Versicherten und seiner Hinterlassenen entsprechend dem Verhältnis der Versicherungsleistungen zum Schaden auf die Militärversicherung über. Die Ansprüche, die nicht auf die Militärversicherung übergehen, bleiben dem Versicherten und seinen Hinterlassenen gewahrt. Kann nur ein Teil des vom Dritten geschuldeten Ersatzes eingebracht werden, sind daraus zuerst die Ansprüche des Versicherten und seiner Hinterlassenen zu befriedigen.
Art. 68 ' Gliederung der Ansprüche Die Ansprüche für Leistungen gleicher Art gehen auf die Militärversicherung über. Solche Leistungen sind namentlich: a. Vergütungen für Heilungs- und Eingliederungskosten, die von der Militärversicherung und vom Dritten zu erbringen sind ; b. Vergütungen für Pflege und Hilflosigkeit, die von der Militärversicherung und vom Dritten zu erbringen sind; c. Taggelder und Ersatz für Arbeitsunfähigkeit während der gleichen Zeitdauer;
') SR 510.10
Militärversicherung. BG
d: Invalidenrente und Ersatz für Erwerbsunfähigkeit; e. Ersatz für immateriellen Schaden (Art. 48-50 und 59) und Genugtuung; f. Hinterlassenenrenten und Ersatz für Versorgerschaden; g. Bestattungsentschädigung und Todesfallkosten. Richtet die Militärversicherung Renten aus, können Ansprüche hiefür nur bis zu dem Zeitpunkt auf sie übergehen, bis zu welchem der Dritte Schadenersatz schuldet. . • . - ' : . " • . : . , .• .• ..; -
Art. 69 Paarige Organe Ist bei der Schädigung paariger Organe der ganze Schaden geniäss Artikel 3 Absatz 3 zu Lasten der Militärversicherung gegangen, tritt diese in die Ansprüche des Versicherten und seiner Hinterlassenen ein, die bei der Schädigung des zweiten Organs gegenüber einer Unfall- oder Krankenversicherung entstehen. Vorbehalten bleibt die Regelung über dçn Rückgriff auf Dritte.
2. Abschnitt : Verhältnis zu andern Versicherungen Art. 70 Koordination im allgemeinen Betrifft eine Gesundheitsschädigung mehrere Sozialversicherungen, geht die Heilbehandlung zu Lasten der Militärversicherung, wenn sie nach Massgabe dieses Gesetzes wegen Erkrankung oder Unfalls während eines versicherten Dienstes (Art. 2 Abs. 1) unmittelbar leistungspflichtig ist. Die gleiche Regel gilt für Hilfsmittel und Eingliederungsmassnahmen sowie für den Anspruch auf Taggelder bei Arbeitsunfähigkeit. Für die übrigen Leistungen, namentlich die Renten, gelten die besondern Bestimmungen der Artikel 75-79. Der Bundesrat regelt durch Verordnung das Verhältnis der Militärversicherung zu den andern Sozialversicherungen unter Vorbehalt der besondern Bestimmungen dieses Abschnitts. Er erlässt insbesondere nähere Bestimmungen über die Kürzungsberechnung beim Zusammentreffen mehrerer Leistungen sowie ergänzende Vorschriften über Ausgleich, Rückerstattung, Meldepflichten und Zusammenarbeit. Rückforderungen von Renten und Taggeldern der AHV, der IV, der Unfallversicherung, der Arbeitslosenversicherung, der Krankenversicherung und von Ergänzungsleistungen zur AHV/IV können mit fälligen Leistungen verrechnet werden. '• ,
Art. 71 Überentschädigung ; Das Zusammentreffen von Leistungen der Militärversicherung und anderer Sozialversicherungszweige darf nicht zu einer Überentschädigung des Berechtigten führen.
Militärversicherung. BG
Eine Überentschädigung liegt in dem Masse vor, als die gesetzlichen Sozialversicherungsleistungen, die wegen der Erwerbseinbusse ausgerichtet werden, den mutmasslich entgangenen Verdienst übersteigen. Die Leistungen der Militärversicherung werden um den Betrag der Überentschädigung gekürzt. Die Kürzung kann in dem Masse reduziert werden, als dem Versicherten durch den Versicherungsfall Mehrkosten entstehen oder als Angehörige deswegen Einkommenseinbussen erleiden. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. Leistungen anderer Sozialversicherungen, auf die der Versicherte trotz Anspruchs verzichtet, werden bei der Überversicherungsberechnung (Art. 76) angerechnet.
Art. 72 Ausgleich unter den Versicherern Hat die Militärversicherung einem Versicherten zu Unrecht Leistungen ausgerichtet und dadurch eine andere Sozialversicherung zu Unrecht entlastet, hat diese der Militärversicherung den Betrag zurückzuerstatten, um den sie entlastet wurde, höchstens jedoch die von der Militärversicherung erbrachten Leistungen. Der Rückerstattungsanspruch der Militärversicherung verjährt innerhalb von fünf, Jahren nach der Ausrichtung der Leistungen. Sind mehrere Sozialversicherungen an einem Rückgriff gegen einen haftpflichtigen Dritten (Art. 66-69) beteiligt, sind sie Gesamtgläubiger und einander im Verhältnis der von ihnen zu erbringenden Leistungen ausgleichspflichtig. Kann sich die Militärversicherung mit einem andern Versicherer über ihre Rückerstattungs- oder Ausgleichsansprüche nicht einigen, erlässt sie eine Verfügung.
Art. 73 Verfahren in Koordinationsfällen Erlässt die Militärversicherung oder eine andere Sozialversicherung eine Verfügung, welche die Leistungspflicht einer andern Sozialversicherung beziehungsweise der Militärversicherung berührt, ist die Verfügung auf Verlangen auch dem mitbetroffenen Versicherer zu eröffnen. Dieser kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie der Versicherte. Das Gesuch um nachträgliche Eröffnung der Verfügung muss innert 30 Tagen nach Kenntnis von der Verfügung, spätestens aber fünf Jahre nach deren Erlass, gestellt werden. ' ; Eine von der Militärversicherung nach Einsprache oder Beschwerde einer andern Sozialversicherung geänderte Verfügung entfaltet Rechtswirkung auch für den Verfügungsadressaten. Dieser kann im Koordinationsstreit zwischen Sozialversicherungen Parteirechte wahrnehmen.
Militärversicherung. BG
Art. 74 Krankenversicherung Soweit Leistungen nach diesem Gesetz mit solchen nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung1) zusammentreffen, gehen die Leistungen der Militärversicherung vor. Wird eine Krankheit oder ein Unfall bei der Militärversicherung angemeldet und steht nicht fest, welcher Versicherer leistungspflichtig ist, haben die Kassen ihre Leistungen vorläufig auszurichten. Wird ein Fall von der Militärversicherung endgültig übernommen, werden die Kassenleistungen auf die dem Versicherten geschuldeten Leistungen der Militärversicherung angerechnet und der Kasse direkt vergütet.
Art. 75 Unfallversicherung Hat ein Versicherter Anspruch auf Leistungen der Militärversicherung und der Unfallversicherung, werden Renten sowie Integritäts-, Bestattungs- und Hilflosenentschädigungen von jedem Versicherer nach seinem Anteil am Gesamtschaden erbracht. Für alle übrigen Leistungen kommt ausschliesslich jener Versicherer auf, der nach der anwendbaren Gesetzgebung unmittelbar leistungspflichtig ist. Ist die Übernahme von Leistungen durch die Militärversicherung oder die Unfallversicherung strittig, ist die Unfallversicherung vorleistungspflichtig.
Art. 76 Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung Hat ein nach diesem Gesetz Rentenberechtigter gleichzeitig Anspruch auf eine Rente der AHV oder der IV, wird die Rente der Militärversicherung soweit gekürzt, als sie zusammen mit den vorgenannten Renten den entgangenen mutmasslichen Jahresverdienst übersteigt. Diese Regel gilt nicht bei Altersrenten für Invalide (Art. 47), bei Altersrenten für überlebende und geschiedene Ehegatten (Art. 52 Abs. 5) und auch nicht bei Renten für Waisen von Altersrentenbezügern (Art. 53 Abs. 6)., Bei der Kürzungsberechnung nach Absatz l sind allfällige Renten der Unfallversicherung mitzuberücksichtigen. Bei der Kürzungsberechnung ist auf den Jahresverdienst abzustellen, welcher der Rente der Militärversicherung zugrunde liegt oder bei Nichtberücksichtigung des nach Artikel 28 Absatz 4 höchstanrechenbaren Jahresverdienstes zugrunde zu legen wäre. Diese Kürzungsgrenze folgt den Anpassungen nach Artikel 40 Absatz 3 und ist nicht selbständig revidierbar. Die Kürzungsbestimmungen für die Renten gelten sinngemäss auch für das Taggeld.
') SR 832.10
Müitärversicherung. BG
Zulagen für besondere Kosten oder für Hilflosigkeit (Art. 19), die den gleichen Gesundheitsschaden betreffen, gehen der Hilflosenentschädigung der IV oder AHVvor.
Art. 77 Arbeitslosenversicherung . : . Treffen Leistungen nach diesem Gesetz mit solchen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 1982 ') zusammen, gehen grundsätzlich die Leistungen der Militärversicherung vor. Vorbehalten bleibt die Anrechnung des Arbeitslosentaggeldes nach Artikel 34 Absatz 2. Der Bundesrat erlässt durch Verordnung Vorschriften über das Zusammentreffen von Leistungen der Militärversicherung und der Arbeitslosenversicherung, insbesondere über das Taggeld bei blosser Teilarbeitsfähigkeit oder Teilhaftung.
Art. 78 Berufliche Vorsorge Treffen Leistungen nach diesem Gesetz mit solchen nach dem Bundesgesetz vom 25. Juni 19822) über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge zusammen, gehen grundsätzlich die Leistungen der Militärversicherung vor: Vorbehalten sind Ehegatten- und Waisenrenten bei ungenügenden Vorsorgeleistungen (Art. 54).
Art. 79 , Private Kranken- und Unfallversicherung Hat die Militärversicherung oder eine private Kranken- oder Unfallversicherung zu Unrecht Leistungen ausgerichtet und die andere Versicherung zu Unrecht entlastet, hat diese den Betrag, um den sie entlastet wurde, zurückzuerstatten, höchstens jedoch bis zu ihrer vertraglichen oder gesetzlichen Leistungspflicht. Besteht nur eine Teilhaftung der Militärversicherung oder der privaten Kranken- oder Unfallversicherung, hat die zu Unrecht entlastete Versicherung die gemäss Vertrag oder Gesetz voll übernommenen Pflegeleistungen anteilsmässig zurückzuerstatten, höchstens jedoch bis zu ihrer vertraglichen oder gesetzlichen Leistungspflicht. Können sich die Parteien nicht einigen, erlässt die Militärversicherung eine Verfügung. Der Rückerstattungsanspruch verjährt fünf Jahre nach der Ausrichtung der Leistungen.
Militärversicherung. BG
4 Kapitel: Organisation, Verwaltung und Finanzierung
Art. 80, Organisation und Verwaltung , : Die Militärversicherung wird vom Bundesamt für Militärvefsicherung geführt. Die Organisation und Verwaltung des Bundesamtes für Militärversicherung richtet sich nach dem Verwaltungsorganisationsgesetz1). „- .
Art. 81 Finanzierung Der Bund trägt sämtliche Kosten der Militärversicherung.
5 Kapitel : Verwaltungsverfahren und Rechtspflege
1. Abschnitt: Meldepflichten Art. 82 Meldepflicht der Anspruchsberechtigten Der Versicherte hat bei der sanitarischen Eintrittsmusterung, während des Dienstes und bei Dienstaustritt jede ihm bekannte Gesundheitsschädigung dem Truppen- oder Kursarzt zu melden. Ist eine Meldung an den Truppen- oder Kursarzt nicht möglich, muss er die Schädigung einem Vorgesetzten zuhanden des Truppen- oder Kursarztes melden. Verletzt der Versicherte diese Meldepflichten ohne zureichenden Grund, haftet die Militärversicherung nur, wenn die Gesundheitsschädigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch Einwirkungen während des Dienstes verursacht oder verschlimmert worden ist (Art. 5). • • - . Der Versicherte hat nach dem Dienst jede mit diesem in Zusammenhang gebrachte Gesundheitsschädigung einem Arzt, Zahnarzt oder Chiropraktor zu melden. Solange diese Meldung aussteht, braucht die Militärversicherung auf ein Begehren nicht einzutreten. Während der Dauer des Leistungsbezugs haben der Versicherte, der Anspruchsberechtigte oder deren gesetzliche Vertreter jede Veränderung in den persönlichen, gesundheitlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen, die zu einer wesentlichen Änderung der gesetzlichen Leistung führen kann, der Militärversicherung zu melden. Soweit der Militärversicherung durch vorsätzliche Verletzung von Meldepflichten erhöhte Kosten erwachsen, können die Leistungen gekürzt werden.
Art. 83 Meldepflicht des Arztes, Zahnarztes oder Chiropraktors Kommt zwischen einer Gesundheitsschädigung und geleistetem Dienst ein Zusammenhang in Betracht, ist der konsultierte Arzt, Zahnarzt oder Chiropraktor
D SR 172.010
Militärversicherung. BG
verpflichtet, den Fall sofort der Militärversicherung anzumelden. Er muss den Fall insbesondere anmelden, wenn der Patient oder seine Angehörigen es verlangen. Versäumt der Arzt, Zahnarzt oder Chiropraktor diese Meldepflicht, haftet er für die Folgen. ', .
2. Abschnitt: Verwaltungsverfahren Art. 84 Grundsatz Soweit dieses Gesetz keine besondern Bestimmungen enthält, gilt das Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren ').
Art. 85 Abklärung des Sachverhalts Sobald die Militärversicherung von einem Versicherüngsfall Kenntnis erhält, klärt sie den Sachverhalt von Amtes wegen ab.
Art. 86 Auskunfts- und Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers Der Gesuchsteller oder, sofern er verhindert oder minderjährig ist seine Angehörigen, haben der Militärversicherung, dem behandelnden Arzt und dem Sachverständigen auf Befragen wahrheitsgetreu und vollständig Auskunft zu geben und der Militärversicherung die notwendigen Urkunden vorzulegen. Die Militärversicherung braucht auf Anmeldungen oder Gesuche nicht einzutreten, wenn der Gesuchsteller die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigert, insbesondere die Anmeldung bei andern in Frage kommenden Sozialversicherungen unterlässt. Bei unentschuldbarer Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten kann i die Militärversicherung aufgrund der Akten entscheiden, die Leistungen herabsetzen oder in schweren Fällen entziehen. Der Gesuchsteller ist mit der Einräumung einer angemessenen Bedenkzeit ausdrücklich auf die Rechtsfolgen aufmerksam machen.
Art. 87 Auskunftspflicht Dritter Drittpersonen, deren Auskünfte im Zusammenhang mit einer versicherten Schädigung benötigt werden, haben der Militärversicherung, dem behandelnden Arzt und dem Sachverständigen auf Befragen wahrheitsgetreu und vollständig Auskunft zu geben und die notwendigen Urkunden vorzulegen. Die Militärversicherung kann die Ablegung eines förmlichen Zeugnisses und die Herausgabe der Urkunden verfügen.
» SR 172.021
Militärversicherung. BG
Art. 88 Ermächtigung Dritter zur Auskunft Der Gesuchsteller und seine Angehörigen haben alle Personen und Stellen, namentlich Ärzte, Versicherungen sowie Amtsstellen, zu ermächtigen, der Militärversicherung sämtliche Auskünfte zu erteilen, die für die Abklärungen von Versicherungsansprüchen und Regressforderungen notwendig sind. Diese Personen und Stellen sind zur Auskunft verpflichtet. Verweigert der Geheimnisherr die Ermächtigung, sind diese Personen und Stellen von Gesetzes wegen zum Zeugnis berechtigt.
Art. 89 Kosten der Abklärung Das Verwaltungsverfahren ist kostenlos. Die Militärversicherung übernimmt die Kosten der Abklärung. Sie entschädigt den Gesuchsteller und die Auskunftspflichtigen, wenn ihnen wegen der Abklärungen ein Verdienstausfall oder Spesen erwachsen. Die Kosten können dem Gesuchsteller auferlegt werden, wenn er trotz Aufforderung und Androhung der Folgen die Abklärung in unentschuldbarer Weise verhindert oder erschwert hat.
Art. 90 Behördliche Rechtshilfe Die eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Verwaltungs- und Rechtspflegebehörden sowie die Sozialversicherungen sind verpflichtet, der Militärversicherung kostenlos alle Auskünfte zu erteilen, die zur Feststellung des Sachverhalts notwendig sind. Sie haben die entsprechenden Akten zu edieren.
Art. 91 Gutachten MUSS die Militärversicherung zur Abklärung des Sachverhalts ein Gutachten einholen, gibt sie dem Gesuchsteller oder dessen Angehörigen den Namen des Sachverständigen bekannt. Der Gesuchsteller oder seine Angehörigen können den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen. Können sich die Militärversicherung und der Gesuchsteller oder seine Angehörigen über den Gutachter nicht einigen, erlässt die Militärversicherung eine selbständig anfechtbare Zwischenverfügung.
Art. 92 Einstweilige Anordnungen Die Militärversicherung trifft bis zum Abschluss des Erhebungsverfahrens die notwendigen einstweiligen Anordnungen für die zweckmässige Behandlung, Beobachtung und Kontrolle des Gesuchstellers. Sie nimmt dabei auf die Wünsche des Gesuchstellers, gegebenenfalls seiner Angehörigen, sowie auf den Vorschlag des behandelnden Arztes angemessen Rücksicht.
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Art. 93 Schweigepflicht : Personen, die mit Vollzugsaufgaben nach diesem Gesetz betraut sind, sind gegenüber Dritten zur Geheimhaltung verpflichtet. Der Bundesrat umschreibt durch Verordnung die Ausnahmen von der Schweigepflicht.
Art. 94 Formlose Erledigung Fälle von geringer Bedeutung können formlos erledigt werden. Der Gesuchsteller kann den Erlass einer Verfügung verlangen.
Art. 95 Vorbescheid Wenn erhebliche Leistungen in Frage stehen oder wenn der Gesuchsteller mit der formlosen Erledigung nicht einverstanden ist, teilt die Militärversicherung dem Gesuchsteller das Ergebnis der Abklärung in einem Vorbescheid mit und eröffnet ihm eine Frist, innerhalb der er sich äussern, Akteneinsicht verlangen oder ergänzende Abklärungen beantragen kann.
Art. 96 : Verfügung Nach Abschluss des Verfahrens nach Artikel 95 erlässt die Militärversicherung eine schriftliche Verfügung. Sie gibt über Art und Mass der vorgesehenen Leistungen Aufschluss. Die Verfügung ist zu begründen, wenn sie dem Begehren des Gesuchstellers nicht voll entspricht. Sie ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Die Verfügung erwächst in Rechtskraft, wenn der Betroffene nicht innert 30 Tagen Einsprache erhebt.
Art. 97 Einspracheentscheid Gegen Verfügungen nach diesem Gesetz kann innert 30 Tagen Einsprache erhoben werden. Wird Einsprache erhoben, erlässt die Militärversicherung nach erneuter Prüfung einen beschwerdefähigen Einspracheentscheid.
Art. 98 Zwischenverfügungen Gegen Zwischenverfügungen ist nur die Beschwerde an das kantonale Versicherungsgericht zulässig.
Art. 99 Revision der Verfügung Die formell rechtskräftigen Verfügungen der Militärversicherung werden von Amtes wegen oder auf Gesuch hin geändert oder aufgehoben, wenn entscheidende neue Tatsachen entdeckt oder entscheidende neue Beweismittel gefunden werden, deren Geltendmachung oder Beibringen vor Erlass der Verfügung oder auf dem Weg einer Beschwerde nicht möglich war.
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Art. 100 Anpassung der Verfügung Eine rechtskräftige Verfügung der Militärversicherung auf Dauerleistungen wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin geändert oder aufgehoben, wenn sich der ihr zugrunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
Art; 101 Wiedererwägung der Verfügung Die Militärversicherung kann eine formell rechtskräftige Verfügung von Amtes wegen oder auf Gesuch hin ändern oder aufheben, wenn sie zweifellös unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
3. Abschnitt: Beschwerde an das kantonale Versicherungsgericht Art. 102 Frist und Legitimation l Gegen Einspracheentscheide, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen werden, kann der Betroffene innerhalb von drei Monaten beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erheben. Bei Zwischenverfügungen beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage. ,. i Zur Beschwerde ist berechtigt: a. wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat; b. jede andere Person, Organisation oder Behörde, die das Bundesrecht zur Beschwerde ermächtigt.
Art. 103 Zuständigkeit Zuständig für Beschwerden ist das kantonale Versicherungsgericht am Wohnsitz des Beschwerdeführers. Wohnt der Beschwerdeführer im Ausland, ist das Versicherungsgericht seines Heimatkantons oder des Kantons zuständig, in dem er seinen letzten schweizerischen Wohnsitz hatte oder dasjenige eines andern Kantons, das die Parteien vereinbart haben.
Art. 104 Verfahrensregeln Die Kantone regeln das Verfahren ihrer Versicherungsgerichte unter Vorbehalt der Verfahrensbestimmungen der Artikel 102 und 103. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen : a. Das Verfahren muss einfach, rasch und für die Parteien kostenlos sein; einer Partei, die sich leichtsinnig oder mutwillig verhält, können jedoch eine Sprachgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden. b. Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhalts, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen
Militärversicherung. BG
Anforderungen nicht, so setzt das Gericht dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten wird. c. Das Gericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei. d. Das Gericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung zuungunsten des Beschwerdeführers ändern oder diesem mehr zusprechen, als er verlangt hat, wobei es den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme gibt. , e. Die Parteien werden in der Regel zur Verhandlung vorgeladen. Die Beratung des Gerichts kann in Anwesenheit der Parteien stattfinden. f. Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, ist gewährleistet. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird dem Beschwerdeführer ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. g. Der obsiegende Beschwerdeführer hat Anspruch auf den vom Gericht festgesetzten Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach dem zu beurteilenden Sachverhalt und der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. . ' '. . i h. Die Entscheide werden, mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung versehen, den Parteien schriftlich eröffnet. i. Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen ist , gewährleistet.
4. Abschnitt: Beschwerde an das Eidgenössische Versicherungsgericht
Art.. 105 Gegen Entscheide der, kantonalen Versicherungsgerichte und der Schiedsgerichte kann innerhalb von 30 Tagen beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden. Bei Zwischenverfügungen be- ; trägt die, Beschwerdefrist zehn Tage.
6 Kapitel: Schlussbestimmungen
1. Abschnitt: Vollzug Art. 106 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.
Militärversicherung. BG
Abschnitt: Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts Art. 107 'Das Bundesgesetz vom 20. September 1949') über die Militärversicherung wird aufgehoben. Die Änderungen anderer Erlasse finden sich im Anhang, der Bestandteil dieses Gesetzes ist.
Abschnitt : Übergangsbestimmungen
Art. 108 Hängige Versicherungsfälle Versicherungsfälle, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch hängig waren, werden in jenen Teilen nach dem neuen Recht beurteilt, die nicht anerkannt sind, oder über die nicht verfügt wurde.
Art. 109 Persönlicher und zeitlicher Geltungsbereich War eine Gesundheitsschädigung nach altem Recht nicht versichert, sind Spätfolgen und Rückfälle auch nach neuem Recht nicht versichert.
Art. 110 Ehegatten- und Waisenrenten bei ungenügenden Vorsorgeleistungen Der Anspruch auf Ehegatten- und Waisenrenten nach Artikel 54 des Gesetzes entsteht auch, wenn der Tod des Versicherten höchstens ein Jahr vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten ist. Die Leistungen werden in diesem Fall rückwirkend bis höchstens ein Jahr vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgerichtet.
Art. 111 Altrechtliche Invalidenrenten Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes laufenden Invalidenrenten werden weiterhin nach dem alten Recht ausgerichtet. Vorbehalten bleibt die Revision nach Artikel 44. Die Umwandlung einer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes laufenden Invalidenrente in eine Altersrente nach Artikel 47 findet auf Rentenbezüger Anwendung, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes das 55. Altersjahr noch nicht vollendet haben.
Militärversicherung. BG
Art. 112 Altrechtliche Integritätsrenten 'Die im Zeitpunkt dieses Gesetzes laufenden Integritätsrenten werden weiterhin nach dem alten Recht ausgerichtet. Vorbehalten bleibt die Revision nach Artikel 50 Absatz 2. Solange der Betrag der Rente nach dem alten Recht höher ist als ; der entsprechende Betrag nach dem neuen Recht, erfolgt keine Anpassung im Sinne von Artikel 49 Absatz 4.
Art. 113 Altrechtliche Hinterlassenenrenten Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes laufenden Hinterlassenenrenten werden weiterhin nach dem alten Recht ausgerichtet.
Art. 114 Steuerfreiheit Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes laufenden Invaliden- und Hinterlassenenrenten dürfen durch den Bund, die Kantone und die Gemeinden nicht mit einer direkten Steuer vom Einkommen und vom Vermögen belegt werden. Dies gilt auch für die nach Artikel 111 Absatz 2 in eine Altersrente umgewandelten Invalidenrenten.
Art. 115 Anfechtung von Verfügungen Ist die Frist zur Anfechtung von Verfügungen der Militärversicherung im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nicht abgelaufen, richten sich Fristen und Zuständigkeit nach dem alten Recht.
Art. 116 Invalidenfonds Der Invalidenfonds bildet eine Rückstellung der Militärversicherung, die zur Deckung besonderer Aufgaben verwendet werden kann. Der Bundesrat erlässt durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die Verwendung des Fonds.
4. Abschnitt: Inkrafttreten
Art. 117 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
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• Anhang (Art. 107, Abs. 2)
Änderung von anderen Erlassen
1 Militärorganisation V •
Art. 21 Besondere Leistungen des Staates Die Angehörigen der Armee sind nach dem Bundesgesetz vom ...2) über die Militärversicherung versichert.
2 Zivilschutzgesetz vom 23. März 19623)
Art. 48 Versicherung Die im Zivilschutz Dienst leistenden Personen sind nach dem Bundesgesetz vom ...2) über die Militärversicherung .versichert.
3 Bundesgesetz über den Strassenverkehr 4)
Art. 81 Militär- Wird ein Versicherter der Militärversicherung durch ein Militärversicherung fanrzeug verletzt oder getötet, hat der Bund den Schaden ausschliesslich nach dem Bundesgesetz vom ...2) über die Militärversicherung zu decken.
4 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung 5)
Art. 43bis Abs. l Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung haben Bezüger von Altersrenten mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die in schwerem Grad hilflos sind und keinen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung oder Zulage für besondere Kosten nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung 6) oder nach dem Bundesgesetz vom ...2) über die Militärversicherung besitzen. Männer müssen das 65. und Frauen das 62. Altersjahr zurückgelegt haben. " SR 510.10 «' SR 832.20
Militärversicherung. BG
5 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung l>
Art. 42 Abs. l erster Satz In der Schweiz wohnhafte Versicherte, die hilflos sind, haben Anspruch1 auf eine Hilflosenentschädigung, sofern ihnen keine Hilflosenentschädigung oder Zulage für besondere Kosten nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung 2 ' oder nach dem Bundesgesetz vom ...3' über die Militärversicherung zusteht. ...
6 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 4> über die berufliche Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenvorsorge
Art. 34 Abs. 2 Er erlässt Vorschriften zur Verhinderung ungerechtfertigter Vorteile des Versicherten oder seiner Hinterlassenen beim; Zusammentreffen mehrerer Leistungen. Treffen Leistungen nach diesem Gesetz mit solchen nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung2) oder nach dem Bundesgesetz vom ...^ über die Militärversicherung zusammen, gehen grundsätzlich die Leistungen der Unfallversicherung oder der Militärversicherung vor. Vorbehalten ist das Zusammentreffen mit Ehegatten- und Waisenrenten der Militärversicherung bei ungenügenden Vorsorgeleistungen.
7 Bundesgesetz über die Unfallversicherung2)
Art. 103 Abs. l und 3 (neu) Hat ein Versicherter Anspruch auf Leistungen der Militärversicherung und der Unfallversicherung, werden Renten sowie Integritäts-, Bestattungs- und Hilflosenentschädigungen von jedem Versicherer nach seinem Anteil am Gesamtschaden erbracht. Für alle übrigen Leistungen kommt ausschliesslich jener Versicherer auf, der nach der anwendbaren Gesetzgebung unmittelbar leistungspflichtig ist. Artikel 40 bleibt vorbehalten. Ist die, Übernahme von Leistungen durch die Militärversicherung oder die Unfallversicherung strittig, ist die Unfallversicherung vorleistungspflichtig.
') SR 831.20 *) SR 831.40
Militärversicherung. BG
8 Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 1982 ')
Art. 28 Abs. 2 Taggelder der Kranken-, Unfall- und Militärversicherung, die Erwerbsersatz darstellen, werden von der Arbeitslosenentschädigung abgezogen.
Art. 98a Verhältnis zur Militärversicherung (neu) Treffen Leistungen nach diesem' Gesetz mit solchen nach dem Bundesgesetz vom ...2) über die Militärversicherung zusammen, gehen grundsätzlich die Leistungen der Militärversicherung vor.
') SR 83,7.0
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Botschaft zum Bundesgesetz über die Militärversicherung vom 27. Juni 1990
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Jahr 1990 Année Anno
Band 3 Volume Volume
Heft 36 Cahier Numero
Geschäftsnummer 90.045 Numéro d'affaire Numero dell'oggetto
Datum 11.09.1990 Date Data
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