BBl 1991 II 1462
Parlamentarische Initiative Militärstrafgesetzbuch. Abschaffung der Todesstrafe Bericht der Petitions- und Gewährleistungskommission des Nationalrates vom 22. April 1991
#ST# 89.234
Parlamentarische Initiative Militärstrafgesetzbuch. Abschaffung der Todesstrafe
Bericht der Petitions- und Gewährleistungskommission des Nationalrates
vom 22. April 1991
Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, die Kommission unterbreitet Ihnen gemäss Artikel 211"3'" des Geschäftsverkehrsgesetzes (GVG; SR 171.11) ihren Bericht und überweist ihn gleichzeitig dem Bundesrat zur Stellungnahme.
Antrag Die Petitions- und Gewährleistungskommission beantragt, dem Entwurf zur Änderung des Militärstrafgesetzes (MStG; SR 321.0) zuzustimmen.
Beilagen 1 Gesetzesentwurf 2 Erläuternder Bericht der Kommission 3 Text und Begründung der Initiative Pini
22. April 1991 Im Namen der Petitions- und Gewährleistungskommission Die Präsidentin: Jeanprêtre
1462 1991-328
Beilage l
Militärstrafgesetz Entwurf (MStG)
Änderung vom
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Prüfung einer parlamentarischen Initiative, nach Einsicht in den Bericht der Petitions- und Gewährleistungskommission des Nationalrates vom 22. April 1991 '> und in die Stellungnahme des Bundesrates vom ...2>, beschliesst:
I Das Militärstrafgesetz3) wird wie folgt geändert:
Art. 9a Abs. l Verbrechen sind die mit Zuchthaus bedrohten Handlungen.
Art. 27 Aufgehoben
An. 46 Abs. 1 Findet der Richter, die Strafe sei zu mildern, so erkennt er: statt auf lebenslängliches Zuchthaus auf Zuchthaus von mindestens zehn Jahren;
Art. 51 Abs. l Die Strafverfolgung verjährt in 20 Jahren, wenn die strafbare Tat mit lebenslänglichern Zuchthaus bedroht ist;
" SR 321.0
Militärstrafgesetz AS 1991
Art. 54 Ziff. l Abs. l 1. Die Strafen verjähren: lebenslängliche Zuchthausstrafe in 30 Jahren ;
Art. 61 Ziff. 2 2. In Kriegszeiten kann auf Zuchthaus erkannt werden. Auf lebenslängliches Zuchthaus kann erkannt werden, wenn der Ungehorsam vor dem Feind erfolgt.
Art. 63 Ziff. 2 2. Wird die Meuterei vor dem Feind begangen, so kann auf lebenslängliches Zuchthaus erkannt werden.
An. 74 Feigheit Wer vor dem Feind aus Feigheit sich versteckt hält, flieht oder eigenmächtig seinen Posten verlässt, wird mit lebenslänglichem Zuchthaus oder mit Zuchthaus bestraft.
An. 75 Kapitulation Der Kommandant einer Festung oder eines andern befestigten Platzes, der kapituliert, ohne zuvor alle Verteidigungsmittel erschöpft zu haben, der Kommandant einer Truppe, der im Kampf seinen Posten verlässt oder sich mit seiner Truppe ergibt, ohne zuvor alles getan zu haben, was die Erfüllung seiner Dienstpflicht von ihm erforderte, wird mit lebenslänglichem Zuchthaus oder mit Zuchthaus bestraft.
Art. 76 Ziff. 3 3. In Kriegszeiten kann auf Zuchthaus erkannt werden. Auf lebenslängliches Zuchthaus kann erkannt werden, wenn die Tat vorsätzlich vor dem Feind erfolgt.
An. 80 Ziff. 2 Abs. 2 2. ... Hat der Täter in diesem selbstverschuldeten Zustand eine mit Zuchthaus als einziger Strafe bedrohte Tat verübt, so ist die Strafe Gefängnis.
Militärstrafgesetz AS 1991
Art. 83 Abs. 3 Geht der Ausreisser zum Feind über, so kann er mit lebenslänglichem Zuchthaus bestraft werden.
Art. 86 Ziff. 2 2. Werden diese Handlungen in einer Zeit verübt, da Truppen zum aktiven Dienst aufgeboten sind, so ist die Strafe Zuchthaus nicht unter drei Jahren. Stört oder gefährdet der Täter durch diese Handlungen die Unternehmungen der schweizerischen Armee, so kann auf lebenslängliches Zuchthaus erkannt werden.
Art. 87 Ziff. 3 3. In schweren Fällen kann auf lebenslängliches Zuchthaus erkannt werden,
Art. 88 Franktireur Wer in Kriegszeiten Feindseligkeiten gegen die schweizerische Armee unternimmt, ohne zu der von der Schweiz anerkannten bewaffneten Macht des Gegners zu gehören, wird mit lebenslänglichem Zuchthaus oder mit Zuchthaus nicht unter drei Jahren bestraft.
Art. 90 Waffenhilfe Der Schweizer, der, ohne dazu gezwungen zu sein, in einem Krieg die Waffen gegen die Eidgenossenschaft trägt oder in eine feindliche Armee eintritt, wird mit lebenslänglichem Zuchthaus oder mit Zuchthaus bestraft.
Art. 91 Ziff. 2 2. In schweren Fällen kann auf lebenslängliches Zuchthaus erkannt werden.
Art. 116 Abs. 2 Aufgehoben
Art. 139 Ziff. 2 Abs. 2 2. ... Auf lebenslängliches Zuchthaus kann in Kriegszeiten erkannt werden, wenn der Täter gegen eine Person mit besonderer Grausamkeit handelt.
Militärstrafgesetz • AS 1991
Art. 140 Abs. 2 Auf lebenslängliches Zuchthaus kann erkannt werden, wenn der Täter gegen einen Verwundeten oder Kranken Gewalt verübt oder einen Toten verstümmelt.
Art. 216 Ziff. l Aufgehoben
Art. 232b Bst. b Bei Urteilen nach dem Militärstrafgesetz wird das Recht der Begnadigung ausgeübt: b. wenn das Bundesgericht oder die Bundesassisen geurteilt haben, von der Bundesversammlung;
Art. 232c Abs. 4 Aufgehoben
II Änderung bisherigen Rechts Der Militärstrafprozess ') wird wie folgt geändert:
Art. 146 Abs. 3, 203 Abs. 4 und 213 Aufgehoben
m Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
O SR 322.1
Beilage 2 Erläuterungen der Kommission
l Ausgangslage Die Tötung des Unbotmässigen gehört zu den ältesten Sanktionen, welche die Menschheit kennt. Der Kampf gegen die Todesstrafe begann mit der Aufklärung in der Mitte des 18. Jahrhunderts. Insbesondere Cesare Beccarla prangerte diese Strafe als unmenschlich an und lehnte sie ab. Seither war die Abschaffung der Todesstrafe eines der wichtigsten Probleme der durch die Ideen der Aufklärung bewirkten Strafrechtsnormen. Die Beibehaltung der Todesstrafe war eine der beiden Fragen, an denen in der Zwischenkriegszeit die Vereinheitlichung des Schweizer Strafrechts beinahe gescheitert wäre. Der bundesrätliche Entwurf von 1918 folgte dem Vorentwurf von Carl Stooss. Es wurde auf die Todesstrafe im bürgerlichen Strafrecht verzichtet. In den parlamentarischen Beratungen war der Einfluss der Befürworter der Todesstrafe so stark, dass dann eine Zeitlang sogar daran gedacht wurde, die Antwort den Kantonen zu überlassen, nur um die Strafrechtseinheit im übrigen zu retten. Dieser Vorstoss drang jedoch nicht durch. Seit dem Inkrafttreten des schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 am 1. Januar 1942 kennt das bürgerliche Strafrecht der Schweiz die Todesstrafe nicht mehr. Das schweizerische Militärstrafgesetzbuch vom 13. Juli 1927 sieht die Todesstrafe für den Kriegsfall vor, und zwar für eine ganze Reihe von Tatbeständen, so nach Artikel 86 für die Verletzung militärischer Geheimnisse, nach Artikel 87 für militärischen Landesverrat, nach Artikel 88 für Kriegsführung als Franktireur gegen die schweizerische Armee, nach Artikel 90 für Waffenhilfe von Schweizern gegen die Schweiz, nach Artikel 91 für Begünstigung des Feindes, nach Artikel 1)6 für Mord, nach Artikel 139 für Plünderung und nach Artikel 140 für Kriegsraub. Allerdings sind für die Ausfällung und den Vollzug der Todesstrafe verschiedene Sicherungen eingebaut: Die Todesstrafe ist nur für Kriegszeiten oder drohende Kriegsgefahr vorgesehen. Sie ist nur als Alternativ-Strafe vorgesehen (Ausnahme: Überlaufen zum Feind). Ein qualifiziertes Verfahren wird vorausgesetzt (Einstimmigkeit des Gerichts); der Vollzug hat durch Erschiessen (nicht durch die entehrende Enthauptung) zu erfolgen.
Das sechste Zusatzprotokoll der EMRK, welches von der Schweiz am 13. Oktober 1987 ratifiziert wurde, gestattet, die Todesstrafe durch das Gesetz in Kriegszeiten oder Zeiten unmittelbarer Kriegsgefahr vorzusehen. Das Schweizer Militärstrafrecht entspricht den Anforderungen dieses Vorbehaltes. Die Todesstrafe wird nur in Kriegszeiten und Zeiten unmittelbar drohender Kriegsgefahr zugelassen (Art. 27 Ziff. l erster Satz in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1). Die Todesstrafe ist nicht bloss eine Frage des nationalen Strafrechts; sie stellt einen eigentlichen Menschenrechtsaspekt dar. Die Todesstrafe ist eine krasse Verletzung des international anerkannten Rechts auf Leben und Menschenwürde und deren Vollzug bedeutet einen ungeheuerlichen Angriff auf die kör-
perliche und geistige Unversehrtheit eines Menschen, der schon vorher in einen Zustand völliger Hilflosigkeit versetzt wurde. Die wichtigsten Gründe, die zur Abschaffung der Todesstrafe im bürgerlichen Strafrecht geführt haben, seien hier kurz aufgeführt: Die Todesstrafe versetzt den Staat in Widerspruch zu dem von ihm sogar als Menschenrecht ausgesprochenen Gebot, menschliches Leben zu achten. Ein Gebot, dessen Missachtung der Staat selber mit schweren Strafen zu sichern sucht. Der Staat muss einen Menschen oder eine Gruppe von Menschen damit beauftragen, bewusst und kaltblütig einem andern Menschen das Leben zu nehmen. Die Todesstrafe kann nicht als Sühne gesehen werden, es sei denn in einem äusserlichen Sinne als blosse Vergeltung; sie nimmt vielmehr dem Verurteilten die Möglichkeit, sich innerlich zu wandeln und damit echte Sühne zu leisten - ein Vorgang, der ohnehin durch eine staatliche Strafe nicht erzwungen werden kann. Selbst mit dem Argument der Vergeltung geht die Rechnung nicht auf: Das Warten auf die Hinrichtung ist eine weitere Strafe. Das gewichtigste Gegenargument ist die Unwiderruflichkeit, welche ausschliesst, einen Justizirrtum zu berichtigen. Im weiteren ist auch auf die kriminologischen Argumente gegen die Todesstrafe hinzuweisen:
Ein Übermass an vollzogenen Todesstrafen kann im Bewusstsein der Allgemeinheit den Wert des menschlichen Lebens relativieren und wirkt insofern verrohend. (In den USA warten zurzeit 2000 Menschen auf den Vollzug der Todesstrafe.)
Es lässt sich für die Todesstrafe keine - im Vergleich zu lebenslänglichen Freiheitsstrafen - vermehrte Abschreckungswirkung nachweisen. Dies ergaben unter anderem Erhebungen der UNO.
Als Leitmotiv jeder Kriminalpolitik werden heute allgemein die Wahrung der Menschenwürde, die Beschränkung auf notwendige, geeignete und verhältnismässige Mittel und der Versuch einer Wieder-Eingemeindung des Verurteilten in die menschliche Gesellschaft wenn und soweit dies möglich ist anerkannt.
2 Die parlamentarische Initiative Pini Am 21. Juni 1989 reichte Nationalrat Pini eine parlamentarische Initiative in der Form der allgemeinen Anregung ein. Nach der Initiative sollen die Artikel über die Anwendung der Todesstrafe aus dem Militärstrafgesetz gestrichen werden.
3 Arbeiten der Kommission
Die Petitions- und Gewährleistungskommission wurde vom Büro mit der Vorberatung der parlamentarischen Initiative beauftragt. Sie gab dem Initianten Gelegenheit, sich zu seinem Vorstoss zu äussern (Art. 21iuiniuies des Geschäftsverkehrsgesetzes).
Am l I.Januar 1990 diskutierte die Kommission die Initiative eingehend. Sie hielt fest, dass sorgfältig zu prüfen sei, ob sich die für die Todesstrafe im Militärstrafrecht vorgebrachten Gründe als stärker erweisen als die entsprechenden Überlegungen gegen die Todesstrafe. Spielen schon in der Frage der Todesstrafe im bürgerlichen Recht die Affekte eine starke Rolle, wie das Wiederaufflammen des Rufes nach der Todesstrafe nach Verübung schwerer Verbrechen beweist, ist die Gefahr, dass ungezügelte Affekte das klare Urteil trüben, besonders gross, wenn es um die Todesstrafe in Kriegszeiten geht. Die Kommission gelangte zur Auffassung, dass gegen die Todesstrafe sowohl in Friedens- wie in Kriegszeiten die gleichen Argumente gelten. Eine sinnvolle Trennung der beiden Bereiche ist nicht möglich, denn es gibt nicht zweierlei Kriminologen für Zivilisten und Soldaten oder zweierlei Ansprüche auf Wahrung der Menschenrechte. Schon die EMRK unterscheidet allenfalls im Sinne eines Vorbehaltes zwischen der Todesstrafe im bürgerlichen und im Militärstrafrecht; auch der UNO-Pakt macht keine Unterscheidung. Die Einwände gegen die Abschaffung der Todesstrafe vermögen nicht durchzudringen. Umso mehr als die Erfahrung in den Ländern, die seit langem ohne Todesstrafe auskommen, zeigt, dass die Befürchtung, die schwersten Delikte würden zunehmen, unbegründet ist. So gehen denn auch die internationalen Tendenzen eindeutig in Richtung Abschaffung der Todesstrafe auch im Militärstrafrecht. Die Todesstrafe wird als ungeeignet zur Abschreckung potentieller Täter, unwirksam gegen Hauptagenten, unnötig zur Erhaltung der Staatssicherheit, der Disziplin und des Abwehrwillens erkannt. Die Todesstrafe verdrängt das Schuldprinzip (massgebend war nicht Verschulden des individuellen Täters, sondern Schutz von abstrakten Rechtsgütern wie Disziplin, Vaterlandstreue, Landessicherheit). Sie ist notwendigerweise willkürlich und rechtsstaatlich fragwürdig. Es könnte eingewendet werden, dass die Todesstrafe als Sanktion gerechtfertigt sei, vorausgesetzt, dass sie ausschliesslich auf die allerschwersten Fälle der Delikte gegen die Landesverteidigung angedroht werde. Der Urheber schwerster Gefährdungen oder Verletzungen der schweizerischen Verteidigungsfähigkeit übernehme die Rolle eines Feindes der Schweiz und dürfe wie ein Feind behandelt werden.
Diese Analogie ist folgerichtig weiterzuführen. Der feindliche Krieger, er mag sich noch so hartnäckig gewehrt und widerwärtigste, sogar völkerrechtswidrige Kampfmittel verwendet haben - sobald der feindliche Krieger im Kampfe überwunden ist, hat er Anspruch auf die durch die Genfer Abkommen gewährleistete menschenwürdige Behandlung als Kriegsgefangener. Der erwischte Urheber ist den Kriegsgefangenen gleichzustellen. Das Militärstrafgesetz (Art. 4 Ziff. 3) unterwirft Kriegsgefangene dem Militärstrafrecht für Straftaten, «die sie im In- oder Auslande während des Krieges und vor ihrer Gefangennahme begangen haben gegenüber dem schweizerischen Staat, der schweizerischen Armee oder Angehörigen der schweizerischen Armee». Wie der Kriegsgefangene
58 Bundesblau 143Juhrgang. Bd. II 1469
ist der gefangen genommene Urheber solcher Taten einem ordentlichen Gerichtsverfahren zu unterwerfen. Das dann anzuwendende Recht soll den Rechtsüberzeugungen entsprechen, wie sie jetzt allgemein als richtig anerkannt werden. Dazu gehört, dass aus den erwähnten Gründen auf die Todesstrafe verzichtet wird. Das geltende Militärstrafrecht bewegt sich schon jetzt auf dieser Linie. Die in Kriegszeiten ausgesprochene, jedoch nicht vollstreckte Todesstrafe soll in lebenslanges Zuchthaus umgewandelt werden (Art. 27 Ziff. 2), obschon sich an der Schuld des Verurteilten nichts geändert hat. Es könnte eingewendet werden, dass die Schuld dessen, der schwerste Verstösse gegen die Schweizer Landesverteidigung in Kriegszeiten verübt hat, so schwer wiege, dass es gerechtfertigt sei, ihn auch nach seiner Gefangennahme der Todesstrafe zu unterwerfen. Dieses Argument würde verstärkt, wenn für Schweizer Täter der Bruch der Treue gegenüber dem eigenen Staat strafschärfend berücksichtigt würde. Doch dann würde das Schuldprinzip missachtet, das die Grundlage strafrechtlicher Verantwortlichkeit im modernen Strafrecht, auch im Militärstrafrecht bildet. So zu entscheiden, hiesse zurückzukehren zum Erfolgsstrafrecht, welches der äusseren Schwere der Tat die massgebende Bedeutung zuerkennt. Damit wird ausser Acht gelassen, dass die Schuld jedes Täters, selbst die des Urhebers schwerster Delikte immer nur eine begrenzte sein kann. Kein Mensch handelt völlig frei, sondern stets nur innerhalb der Grenzen der seiner Persönlichkeit durch Zeitalter, Herkommen und Erziehung gegebenen Bedingtheiten. Der immer nur begrenzten Schuld kann nur eine begrenzte Strafe entsprechen. Dieser Anforderung genügt die Todesstrafe, das Leben des Verurteilten auslöschend, nicht. Das Argument, der selbst für schwerste Verbrechen nur mit Freiheitsstrafe bedrohte Täter entgehe derart dem Schicksal, auf dem Schlachtfeld getötet zu werden, greift zu weit. Es würde dazu führen, dass auf alle in Kriegszeiten verübten Delikte die Todesstrafe angesetzt wird, um zu verhüten, dass ein erwischter Delinquent im Gefängnis den Krieg überlebt, während seine Kameraden auf dem Schlachtfeld fallen. Die Kommission ist schliesslich der Überzeugung, dass die Schweiz mit ihren humanitären Traditionen und ihrem weltweiten Einsatz für Menschenrechte
auch im Bereich des Militärstrafrechts die Todesstrafe endlich vollständig abschaffen soll und muss. Aus diesen Gründen beantragte die Kommission einstimmig (und ohne Enthaltungen), der parlamentarischen Initiative zur Abschaffung der Todesstrafe im Militärstrafgesetzbuch Folge zu geben. Der Nationalrat stimmte am 5. Oktober 1990 diesem Antrag oppositionslos zu. Am 27. Februar 1991 beriet die Kommission aufgrund einer Stellungnahme des Eidgenössischen Militärdepartementes die nötigen Änderungen des MiKtär- $trafgeset7.es "id stimmte der vorgeschlagenen Revision des MStG zu.
4 Erwägungen und Vorschläge der Kommission
Die Revisionsvorlage zur Abschaffung der Todesstrafe beschränkt sich darauf, einerseits in den Bestimmungen des Besonderen Teils des Militärstrafgesetzes lebenslängliches Zuchthaus als Höchststrafe anstelle der Todesstrafe vorzusehen. Des weiteren werden die Artikel des Allgemeinen Teils sowie jene des Militärstrafprozesses (MStP; SR 322.1), welche die Todesstrafe beinhalten, angepasst oder aufgehoben (dies betrifft die Art. 9a Abs. l, 27, 46 Abs. 1,51 Abs. l, 54 Ziff. l, Abs. l, 216 Ziff. l, 2326 Bst. b und 232c Abs. 4 MStG sowie 146 Abs. 3, 203 Abs. 4 und 213 MStP). Bezüglich Artikel 83 Absatz 3 MStG, der in seiner heutigen Fassung zwingend die Todesstrafe vorsieht, wenn ein Ausreisser zum Feind übergeht, wird hingegen eine Änderung vorgeschlagen: Die Höchststrafe soll neu in eine Kann-Vorschrift gefasst werden. Damit wird der Nachteil von absoluten Strafdrohungen vermieden ; dass dem Richter bei der Festsetzung des Strafmasses die Möglichkeit einer individuellen Anpassung verschlossen ist, sofern nicht ein gesetzlicher Strafmilderungsgrund gegeben ist. Die Erfahrungen mit dem Tatbestand des Mordes von Artikel 112 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) in seiner ursprünglichen Fassung haben gezeigt, dass in derartigen Fällen die Gerichte aus Rücksicht auf die Strafdrohung nicht selten versucht waren, auf andere Tatbestände auszuweichen oder die im Einzelfall als unangemessen empfundene Strafdrohung durch die «etwas gekünstelte» Annahme eines Strafmilderungsgrundes zu umgehen (Botschaft über die Änderung des StGB; BEI 1985 II 1022). Anlässlich der Revision von 1990 wurde denn auch diese einzige absolute Strafdrohung des StGB sowie die analoge Bestimmung von Artikel 116 MStG geändert und dem Richter für die Strafzumessung ein erweitertes Ermessen eingeräumt. Bei Artikel 139 Ziffer 2 Absatz 2 MStG schlägt die Kommission eine weitere Änderung vor, welche über die Ersetzung der Todesstrafe durch die Zuchthausstrafe als Strafdrohung hinausgeht. Im geltenden Recht wird die erste Tatbestandsvariante dieser Strafbestimmung als erfolgsqualifiziertes Delikt umschrieben. Für die im vergangenen Jahrzehnt verwirklichten Revisionen sowohl des StGB wie auch des MStG war der Verzicht auf derartige Delikte bestimmend geworden, weil sie mit dem Schuldstrafrecht nur schwer zu vereinbaren sind.
Neben der Strafbestimmung von Artikel 139 Ziffer 2 Absatz 2 kennt das MStG eine Erfolgsqualifikation nur noch in Artikel 158. Anlässlich der vor dem Abschluss stehenden Revision des Sexualstrafrechts des StGB und des MStG soll diese Bestimmung ersatzlos aufgegeben werden, was zur Folge haben müsste, dass in Artikel 139 Ziffer 2 Absatz 2 als einzigem Tatbestand auf eine Erfolgsqualifikation abgestellt wird. Mit dem Verzicht auf eine erfolgsqualifizierte Tatbestandsumschreibung wäre bei einer gewaltsamen Plünderung mit Todesfolgen auf eine Strafe zu erkennen, wie sie sich aufgrund von Artikel 49 MStG aus der Idealkonkurrenz von Artikel 139 Ziffer 2 Absatz l MStG (gewalttätige Plünderung) und Artikel 120 MStG (fahrlässige Tötung) ergibt. Der anwendbare Strafrahmen würde sich damit zwar nicht nach der Obergrenze (Zuchthaus bis zu 20 Jahren), wohl aber nach der Untergrenze (Zuchthaus von wenigstens fünf
Jahren) von der in Artikel 139 Ziffer l geregelten einfachen Plünderung unterscheiden. Schliesslich wurden einige geringfügige sprachliche Anpassungen vorgenommen. Es betrifft dies die Artikel 74, 75, 76 Ziffer 3, 86 Ziffer 2, 90.
Soweit die Auffassung vertreten wird, «dass ein Verbot der Todesstrafe in Kriegszeiten nur bedingte Wirksamkeit entfalten kann, weil das Notrecht inhaltlich keinen Schranken unterliegt» (Bericht der Expertenkommission für die Totalrevision der BV, 1977, S. 38), so ist aus heutiger Sicht folgende Präzisierung angebracht: Staatsrechtlich wird derzeit anerkannt, dass nicht nur das konstitutionelle, sondern auch das extrakonstitutionelle Notrecht bestimmten rechtlichen Bindungen unterliegt, indem sich etwa seine Anwendbarkeit auf den Schutz höchster Verfassungswerte zu beschränken hat und an das allgemeine Verhältnismässtgkeitsgebot gebunden ist. Völkerrechtlich sind nach Artikel 3 des «Protokolls Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe» die durch die Vertragsstaaten mit diesem Übereinkommen eingegangenen Verpflichtungen «notstandsfest». Die in Artikel 15 EMRK für den «inneren» und «äusseren» Notstand vorgesehene Möglichkeit zur Ausserkraftsetzung von Konventionsverpflichtungen wird damit wegbedungen. Aufgrund einer Erklärung an den Generalsekretär des Europarates kann sich zwar jeder Vertragsstaat des Zusatzprotokolls Nr. 6 die Wiedereinführung der Todesstrafe für den Kriegszustand oder für Spannungszeiten vorbehalten, sofern in seinem Strafrecht oder in seinem Verfassungsrecht eine derartige Regelung gesetzgeberisch vorgesehen wird. Ist einmal der Verzicht auf die Todesstrafe im MStG Gesetz geworden, so wird die im Jahre 1987 im Sinne von Artikel 2 des Zusatzprotokolls Nr. 6 von der Schweiz abgegebene Erklärung zurückzunehmen sein, weil diese Strafart nicht mehr im «Recht vorgesehen» ist. Weil die Schweiz wie auch alle andern Vertragsparteien des Zusatzprotokolls unter dieser Voraussetzung von Artikel 2 des Protokolls keinen Gebrauch zu machen braucht, würde sie zu denjenigen Staaten zählen, für welche im Ergebnis Artikel 2 Absatz l zweiter Satz EMRK obsolet geworden ist. Diese Bestimmung sieht als Ausnahme zu dem von der Konvention gewährleisteten Recht auf Leben die Zulässigkeit der Kapitalstrafe vor, wenn sie «von einem Gericht im Falle eines mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist». Weil völkerrechtlichen Verpflichtungen ein Übergesetzesrang zukommt, ginge damit die Schweiz eine Bindung ein, welche ohne Kündigung des Zusatzprotokolls die Wiedereinführung der Todesstrafe auf dem Weg der ordentlichen
Gesetzgebung oder des konstitutionellen Notrechts nicht mehr zuliesse. Es Hesse sich allerdings nicht verhindern, dass der Träger der verfassungsgebenden Gewalt - innerhalb der völkerrechtlichen Schranken - extrakonstitutionelles Notrecht erlassen könnte. Indes wird durch die Einstimmigkeit, die Todesstrafe im Militärstrafrecht abzuschaffen, deutlich gemacht, dass der Verzicht auf die Androhung dieser Strafart grundsätzlich notstandsfest ist.
Beilage 3 Text und Begründung der parlamentarischen Initiative Pini
Parlamentarische Initiative Militärstrafgesetzbuch. Abschaffung der Todesstrafe
Nationalrat Pini hat am 21. Juni 1989 folgende Initiative eingereicht: Auf dem Weg der parlamentarischen Initiative beantrage ich, die Artikel über die Anwendung der Todesstrafe aus dem Militärstrafgesetz zu streichen, wie es die schon längst anerkannten Grunde und Kriterien, die zur Abschaffung dieser Strafnorm im zivilen Strafrecht geführt haben, gebieten.
Der Initiant begründete in der Kommissionssitzung vom 11. Januar 1990 seine Initiative wie folgt (Zusammenfassung): Die Abschaffung der Todesstrafe im zivilen Strafrecht gilt schon längst als eine der bedeutendsten humanitären Errungenschaften unseres Rechts. Sie stützt sich auf den Geist der italienischen Schule, die sich vor allem durch Cesare Beccarla für eine der Menschlichkeit verpflichtete Beurteilung der in unserer Gesellschaft verübten Vergehen und Verbrechen eingesetzt hat. Die Botschaft des Bundesrates aus dem Jahre 1918, an die am 23. März 1952 der damalige Vorsteher des EJPD, Markus Feldmann, in der Debatte über die Motion Gysler betreffend die Bekämpfung der Kriminalität erinnerte, verdient es auch heute noch, in Erinnerung gerufen zu werden. Ich zitiere daraus den folgenden Absatz: «Für den Ausschluss, wie auch für die Zulassung der Todesstrafe lassen sich gute Gründe anführen. Zwingende Bedeutung kann aber weder der einen noch der andern Gruppe von Argumenten zuerkannt werden. Bestimmend für die Stellungnahme zur Frage der Todesstrafe sind im wesentlichen nicht verstandesmässige Überlegungen, sondern Überzeugungen, Werturteile und Gefühlsmomente. Wir lehnen die Todesstrafe ab, weil sie eine rohe, ein feineres Empfinden verletzende Strafart ist, weil mit ihrem Vollzug nicht nur ein Verbrecher, sondern unter Umständen auch ein besserungsfähiger Mensch vernichtet wird, weil sie dem Erziehungszweck der Strafe nicht Rechnung trägt und weil sie kein unentbehrliches Mittel in der Verbrechensbekämpfung ist». Unter Berufung auf die Gründe, die zur Aufhebung der Todesstrafe im zivilen Strafgesetzbuch geführt haben, scheint es mir konsequenterweise angezeigt, diese Strafnorm auch im Militärstrafgesetzbuch aufzuheben. Zu einem Zeitpunkt, in dem Europa die europäische Gesellschaft einlädt, den Krieg als Mittel zur Lösung politischer Konflikte zu verurteilen, und in dem gleichzeitig - vor allem über den Europarat - die Respektierung und der Schutz des menschlichen Lebens zu Grundsätzen und Grundwerten erhoben und als solche bekräftigt werden, darf die Todesstrafe aus Gründen der Kohärenz nicht länger als Strafnorm betrachtet werden, auch nicht als Strafnorm des angeblichen Ausnahmefalles «Militärslrafgesetzbuch». Verschiedene Kreise haben in den letzten Jahren mit ernst zu nehmenden
Argumenten Initiativen zur Abschaffung der Todesstrafe im Militärstrafgesetz ergriffen. In einem Land mit einer Milizarmee, die auf dem Wehrwillen des Volkes gründet, dürfen die Strafnormen des Militärstrafgesetzes - auch bei kriegeri-
sehen Auseinandersetzungen - nicht dem oben erwähnten Grundsatz widersprechen, der zur Abschaffung der Todesstrafe im zivilen Strafgesetzbuch geführt hat. Dieser Grundsatz, der den Gesetzgeber veranlasst hat, die höchsten Werte der Menschheit zu bekräftigen, steht klar der Rechtsauffassung entgegen, die Todesstrafe sei in einer zivilisierten Gesellschaft zu rechtfertigen. Meiner Meinung nach gibt es keinen Unterschied zwischen den Vergehen und den Verbrechen, die in Friedenszeiten begangen werden, und den Vergehen und den Verbrechen, die in Knegszeiten begangen werden. Die Gleichbehandlung in bezug auf die Strafe für Vergehen und Verbrechen inuss in unserem Land sowohl in Friedens- als auch in Kriegszeiten gesetzlich gewährleistet sein, und zwar auch dann, wenn ein oder mehrere Bürger wegen Landesverrat verurteilt werden. Landesverrat wird als Verbrechen betrachtet und kann in der Tat sowohl in Friedens- als auch in Kriegszeiten auf Kosten der Staatssicherheit begangen werden. Ich sehe aber nicht, wie man die Todesstrafe für Landesverrat in Kriegszeiten menschlich und rechtlich rechtfertigen könnte. Die Todesstrafe steht heute, selbst wenn es um die Verteidigung des Landes in Kriegszeiten geht, je länger je mehr im Widerspruch zur erzieherischen Wirkung, welche die Strafe ganz allgemein haben soll. Sie ist ihrerseits ein legalisiertes Verbrechen gegen die menschliche Persönlichkeit und bekräftigt die überholte Auffassung, wonach sich bei einem bewaffneten Konflikt das Todesurteil, das die Militärjustiz gegen einen Landesverräter fällt, in unserer Zeit nicht nur rechtfertigen lasst, sondern dieses auch auf ziviler Ebene exemplarisch sein könnte. Ich verlange deshalb mil der parlamentarischen Initiative, die ich vorlege, dass die Artikel über die Anwendung der Todesstrafe des geltenden Militärstrafgesetzbuches aufgehoben werden.
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Parlamentarische Initiative Militärstrafgesetzbuch. Abschaffung der Todesstrafe Bericht der Petitions- und Gewährleistungskommission des Nationalrates vom 22. April 1991
In Bundesblatt Dans Feuille fédérale In Foglio federale
Jahr 1991 Année Anno
Band 2 Volume Volume
Heft 25 Cahier Numero
Geschäftsnummer 89.234 Numéro d'affaire Numero dell'oggetto
Datum 02.07.1991 Date Data
Seite 1462-1474 Pagina
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