BBl 1991 II 923
Parlamentarische Initiative der Kommission Zivildienst. Änderung der Bundesverfassung Stellungnahme des Bundesrates vom 8. Mai 1991
#ST# zu 91.408
Parlamentarische Initiative der Kommission Zivildienst. Änderung der Bundesverfassung Stellungnahme des Bundesrates
vom 8. Mai 1991
Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, wir unterbreiten Ihnen unsere Stellungnahme zum Bericht der Kommission des Nationalrates vom 20, März 1991, die sich mit der Frage der Einführung eines Zivildienstes befasst und eine Änderung der Bundesverfassung beantragt hat (Kommission). Der Bundesrat ist der Meinung, dass die Dienstverweigererfrage gelöst werden muss. Die am 2. Juni zur Abstimmung kommende Änderung des Militärstrafgesetzes (Dienstverweigerer) vom 5. Oktober 1990 (BB1 7.990 III 559) ist erklärtermassen ein Zwischenschritt in diese Richtung. Damit wird kein Zivildienst eingeführt; hingegen sollen das Dienstverweigerer-Problem entschärft und Erfahrungen für die Ausgestaltung eines Zivildienstes gemacht werden. Die anstelle einer Gefängnisstrafe vorgesehene Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse könnte durchaus auch im Rahmen eines Zivildienstes die gleiche sein. Im Zusammenhang mit der Dienstverweigererfrage sind in letzter Zeit intensive Reformbestrebungen im Gange. Parteien, Institutionen und interessierte Gruppierungen haben unterschiedliche Vorschläge zum Themenkreis «Dienstverweigerung, Zivildienst und allgemeine Dienstpflicht» gemacht (vgl. Ziff. 2 des Kommissionsberichtes). Dies scheint Ausdruck eines gewissen Umdenkens in der Öffentlichkeit zur Zivildienstfrage zu sein. Wir teilen die Auffassung der Kommission, wonach grundsätzlich an der allgemeinen Wehrpflicht festgehalten werden und nur ausnahmsweise, bei Vorliegen klar definierter Voraussetzungen, ein Zivildienst zulässig sein soll. Wir behalten uns allerdings vor, auch die Frage einer allgemeinen Dienstpflicht zu gegebener Zeit weiterzuverfolgen. Der Verfassungstext der Kommission zeichnet sich durch eine offene und flexible, neuen Bedürfnissen und Anforderungen leicht anpassbare Formulierung aus. Mit dessen Annahme würde lediglich der Grundsatz für die Einführung eines Zivildienstes verankert. Die konkrete Ausgestaltung müsste auf Geset/esstufe erfolgen. Aus Sicht des Bundesrates könnte dadurch optimal den vielfältigen Vorschlägen zur Einführung eines Zivildienstes Rechnung getragen werden. Um eine mehrheitsfähige gesetzliche Regelung zu finden, hätte das federführende Eidg. Militärdepartement eine aus Vertretern der Verwaltung, Parteien
und interessierten Kreisen repräsentativ zusammengesetzte Arbeitsgruppe einzusetzen. Die parlamentarische Initiative enthält aber auch gewisse Risiken. Es wird nur über den Grundsatz der Einführung eines Zivildienstes abgestimmt, ohne dessen Ausgestaltung zu kennen und bereits darüber bestimmen zu können! Erfahrungsgemäss kaufen die Stimmbürger nicht gerne «die Katze im Sack». Es müsste zudem in Kauf genommen werden, dass die im Bericht 90 des Bundesrates vom 1. Oktober 1990 über die Sicherheitspolitik der Schweiz (BB1 1990 III 847) angekündigte umfassende Prüfung, ob die Wehr- und Zivilschutzdienstpflicht in Zukunft durch eine allgemeine Dienstpflicht abgelöst werden soll, auf absehbare Zeit faktisch blockiert wäre. Ein schrittweises Vorgehen in dieser Frage (Einführung eines Zivildienstes und erst später Diskussion über eine allgemeine Dienstpflicht) ist andererseits ein denkbarer Weg, um innert nützlicher Frist eine mehrheitsfähige Lösung zu finden. Das Dienstverweigerproblem beschäftigt unser Land bekanntlich seit Jahrzehnten, ohne dass bisher eine Lösung gefunden werden konnte. Gesamthaft beurteilt opponiert daher der Bundesrat der parlamentarischen Initiative für eine Verfassungsgrundlage zur Einführung eines Zivildienstes nicht. Inhaltlich befürwortet er die Mehrheitsfassung. Wir versichern Sie, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.
8. Mai 1991 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Cotti Der Bundeskanzler: Buser
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Parlamentarische Initiative der Kommission Zivildienst. Änderung der Bundesverfassung Stellungnahme des Bundesrates vom 8. Mai 1991
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Jahr 1991 Année Anno
Band 2 Volume Volume
Heft 22 Cahier Numero
Geschäftsnummer 91.408 Numéro d'affaire Numero dell'oggetto
Datum 11.06.1991 Date Data
Seite 923-924 Pagina
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