BBl 1991 III 1265

Bekanntmachungen der Departemente und Ämter

#ST# Bekanntmachungen der Departemente und Ämter

Eidgenössische Volksinitiative "zur Ueberwachung der Preise und der Kreditzinsen" Rückzug

Mit Schreiben vom 3. September 1991 geben die Organisationen Fédération romande des consommatrices und Associazione Consumatrici della Svizzera italiana der Bundeskanzlei davon Kenntnis, da'ss die eidgenössische Volksinitiative vom 28. September 1987 '"zur Ueberwachung der Preise und der Kreditzinsen" (BEI- 1988 I 92) vom Initiativkomitee zurückgezogen worden ist. Gestützt auf diese verbindliche Rückzugserklärung nimmt der Bundesrat von der Durchführung einer Volksabstimmung über die eidgenössische Volksinitiative "zur Ueberwachung der Preise und der Kreditzinsen" Umgang. 6. September 1991 Bundeskanzlei

44 Bundesblau 143.Jahrgang. Bd.III 1265

Zusicherung von BundesbeitrBgen an forstliche Projekte

Verfügungen des Eidgenössischen Departementes des Innern

- Gemeinden HOFSTETTEN und SCHWANDEN (beide bei Brienz) BE, Rutschverbau/Aufforstungen Lammbach IX Projekt-Nr. 231-BE-3042/00

- Gemeinde GISWIL 0¥, Aufforstung/Bachverbau Altibach/Chappeliwald Projekt-Nr. 231-OW-2001/00

- Gemeinde MUND VS, Rutschverbau/Aufforstung Warbflie Projekt-Nr. 231-VS-2066/00

Rechtsmittel

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Veröffentlichung im Bundesblatt beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden (Art. 2 Bst. c und Art. 12 NHG; Art. 14 F¥G; Art. 29 ff. und Art. 97 ff. OG).

Wer zur Beschwerde berechtigt ist, kann innerhalb der Beschwerdefrist bei der Eidgenössischen Forstdirektion, tforblentalstrasse 32, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (Tel. 031/67 78 53 / 67 77 78) Einsicht in die Verfügung und die Projektunterlagen nehmen.

17. September 1991 EIDGENÖSSISCHES DEPARTEMENT DES INNERN

Zusicherung von Bundesbeiträgen an forstliche Projekte

Verfügungen der Eidgenössischen Forstdirektion

- Gemeinde VILLMERGEN AG, Waldstrasse Asp II Projekt-Nr. 233-AG-2006/00

- Gemeinde FLUMS SG, Maschinenweg Poli Projekt-Nr. 233-SG-2053/00

- Gemeinde WALDKIRCH SG, Waldstrasse Tannrain Projekt-Nr. 233-SG-2054/00

- Gemeinde RÜTHI (Rheintal) SG, Waldweg-Wiederherstellung Tobelweg Rüthi Projekt-Nr. 233-FR-2055/00

- Gemeinden AGARN und OBEREMS VS, Waldstrassenwiederinstandstellung Oberasp Projekt-Nr. 233-VS-2017/00

Rechtsmittel

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Veröffentlichung im Bundesblatt beim Eidgenössischen Departement des Innern, 3003 Bern, Beschwerde erhoben werden (Art. 2 Est. c und Art. 12 NHG; Art. 14 FWG; Art. l ff. VwVG). Die Eingabe ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Wer zur Beschwerde berechtigt ist, kann innerhalb der Beschwerdefrist bei der Eidgenössischen Forstdirektion, Worblentalstrasse 32, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (Tel. 031/67 78 53 / 67 77 78) Einsicht in die Verfügung und die Projektunterlagen nehmen.

17. September 1991 EIDGENÖSSISCHE FORSTDIREKTION

Deckung gemäss Artikel 76 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01)

(Art. 540 Abs. 2 der Verkehrsversicherungsverordhung; SR 741.31)

Das Bundesamt für Privatversicherungswesen hat die nachstehende Verfügung, welche laufende Versicherungsverträge berührt, erlassen:

Verfügung vom 3. September 1991 Die Vorlage der «Zürich Versicherungs-Gesellschaft», in Zürich, als geschäftsführender Versicherer, zur Deckung der Schäden nach Artikel 76 SVG im Jahre 1992 einen Beitrag von 0,6 Prozent auf den Prämien für die Motorfahrzeughaftpflicht-Versicherung zu erheben, wird genehmigt.

Rechtsmittelbelehrung Diese Mitteilung gilt für die Versicherten als Eröffnung der Verfügung. Versicherte, die nach Artikel 48 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungverfahren (SR 172.021) zur Beschwerde berechtigt sind, können die Verfügung durch Beschwerde an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, 3003 Bern, anfechten. Die Beschwerdeschrift ist im Doppel innert 30 Tagen seit dieser Veröffentlichung einzureichen und hat die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Während dieser Zeit kann die Verfügung auf dem Bundesamt für Privatversicherungswesen, Gutenbergstrasse 50, 3003 Bern, eingesehen werden.

17. September 1991 Bundesamt für Privatversicherungswesen

Verfügung über militärische Verkehrsmassnahmen

vom 14. August 1991

Das Bundesamt für Transporttruppen, gestützt auf Artikel 10 Absatz l der Verordnung vom I.Juni 1983J) über den militärischen Strassenverkehr, verfügt:

l Auf den nachfolgend aufgeführten Strassen werden folgende Verkehrsmassnahmen für militärische Strassenbenützer angeordnet und mit gelb-schwarzen Signalen gekennzeichnet :

1 Arni BE

Abzweigung Tanne R 901-Geissrüggen Koord: 615950/199600 (zivile Signalisation: Verbot für Motorwagen mit Zusatztafel Zubringer- : dienst gestattet). - Militärische Strassenbenützer gestattet

2 Landiswil BE

Strasse Obergoldbach-Tanne Pt 810 Koord: 616600/200100 (zivile Signalisation: Allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen). - Militärische Strassenbenützer gestattet

3 Jaberg BE

Zufahrt zum Aareübergang Koord: 610 050/185 075 (zivile Signalisation: Allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen mit Zusatztafel Zubringerdienst gestattet). - Militärische Strassenbenützer gestattet

» SR 510.710

Militärische Verkehrsmassnahmen

4 Neuenegg BE

Zufahrt zur Sense Koord: 589/193 500 (zivile Signalisation: Verbot für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder mit Zusatztafel land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge gestattet). - Militärische Strassenbenützer gestattet

5 Wünnewil-Flamatt FR

Zufahrt zur Sense Koord: 589750/193375 (zivile Signalisation: Allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen). - Militärische Strassenbenützer gestattet

6 Bassersdorf ZH

Tiergartenweg, Zufahrt Hardwald Koord: 689000/254450 (zivile Signalisation: Verbot für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder). . ' - Militärische Strassenbenützer gestattet, sofern die Fahrzeugbreite 2,0 m nicht übersteigt

II 1. Gegen diese Verkehrsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung im Bundesblatt bzw. in den betreffenden kantonalen Amtsblättern Beschwerde an das Eidgenössische Militärdepartement nach Artikel 44 ff. des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren '> eingereicht werden. 2. Diese Verfügung tritt in Kraft, sobald die entsprechenden Signale aufgestellt sind.

14. August 1991 Bundesamt für Transporttruppen Der Direktor: Pulver

D SR 172.021

Notifikation (Art. 64 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht, VStrR)

Die Eidgenössische Oberzolldirektion in Bern verurteilte Sie am 2. August 1991 aufgrund des am 19. Januar 1990 aufgenommenen Schlussprotokolls wegen Zollübertretung und Hinterziehung der Warenumsatzsteuer in Anwendung der Artikel 74 Ziffer 3 und 87 des Zollgesetzes sowie der Artikel 52 und 53 des Bundesratsbeschlusses über die Warenumsatzsteuer zu einer Busse von 500 Franken, unter Auferlegung einer Spruchgebühr von 80 Franken. Dieser Strafbescheid wird Ihnen hiermit eröffnet. Gegen den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der eidgenössischen Oberzolldirektion,. 3003 Bern, Einsprache erhoben werden. Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 68 VStrR). Nach unbenutztem Ablauf der Einsprachefrist wird der Strafbescheid rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 67 VStrR). Sie werden hiermit aufgefordert, den geschuldeten Gesamtbetrag von 580 Franken innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbescheides an die Zollkreisdirektion Basel, Elisabethenstrasse 31, 4010 Basel, Postcheckkonto 40-531-1, zu zahlen. Eine nicht bezahlte Busse kann in Haft umgewandelt werden (Art. 10 VStrR).

17. September 1991 Eidgenössische Oberzolldirektion

Gesuche um Erteilung von Arbeitszeitbewilligungen

Verschiebung der Grenzen der Tagesarbeit (Art. 10 ArG) - Iten Galvanik AG, 8964 Rudolfsiebten Oberflächenveredlung 14. Oktober 1991 bis auf weiteres (Erneuerung)

- Ferochrom AG, 3138 Uetendorf Fabrikation bis 16 M 2. September 1991 bis 5. September 1992

- Stoppani AG, 3172 Niederwangen b. Bern CNC-Fertigung 4 M 25. November 1991 bis auf weiteres (Erneuerung)

- Swissair, 8050 Zürich verschiedene Betriebsteile bis 237 M 1. Januar 1991 bis 1. Januar 1994

- Hoch- & Tiefbau AG vormals Baugeschäft M. Zschokke ,AG, 5000 Aarau Fensterfabrikation bis 8 M 16. September 1991 bis 1. Februar 1992 Zweischichtige Tagesarbeit

Begründung: Erledigung dringender Aufträge, wirtschaftliche Betriebsweise (Art. 23 Abs. l ArG)

- Swissair, 8058 Zürich verschiedene Betriebsteile 100 M 1. Januar 1991 bis 1. Januar 1954

- Typon-Aktiengesellschaft für photographische Industrie, 3400 Burgdorf Qualitätssicherung und interne Transporte bis 12 M 30. Dezember 1991 bis auf weiteres (Aenderung)

  • Rudolf Egli AG, 6215 Beromünster Fertigungsstrasse 19. August 1991 bis 7. September 1991

  • CMC Carl Maier & Cie AG, 8201 Schaffhausen Schaltanlagenbau 12 M 26. August 1991 bis 2. November 1991

Nachtarbeit oder dreischichtige Arbeit

Begründung: technisch oder wirtschaftlich unentbehrliche Betriebsweise (Art. 17 Abs. 2 und Art. 24 Abs. 2 ArG) - Swissair, 8058 Zürich verschiedene Betriebsteile bis 89 M 1. Januar 1991 bis 1. Januar 1994

- Typon-Aktiengesellschaft für photographische Industrie, 3400 Burgdorf Herstellung von Emulsionen, Aufschmelzküche und Giessmaschinen bis 30 M • . i 30. Dezember 1991 bis 2. Januar 1993

- Traiteur AG, 8302 Kloten Küche bis 3 M 30. Juni 1991 bis 4. Juli 1992 , Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG

Sonntagsarbeit

Begründung: technisch oder wirtschaftlich unentbehrliche Betriebsweise (Art. 19 Abs. 2 ArG) - Swissair, 8058 Zürich verschiedene Betriebsteile bis 50 M 1. Januar 1991 bis 1. Januar 1994 Ununterbrochener Betrieb

Begründung: technisch oder wirtschaftlich unentbehrliche Betriebsweise (Art. 25 Abs. l ArG)

- Claropac AG, 8182 Hochfelden Herstellung von Kunststoffbehältern bis 64 M 1. Juli 1991 bis 3. April 1993 (Aenderung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG

- SIHL Zürcher Papierfabrik an der Sihl, 7207 Landquart Stoffaufbereitung PM1 1 j 1. August 1991 bis 24. Dezember 1991 (M = Männer, F = Frauen, J = Jugendliche)

Rechtsmittel

Gegen diese Verfügungen kann nach Massgabe von Artikel 55 Absatz 2 ArG und Artikel 44 ff. VwVG innert 30 Tagen seit der Publikation beim Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Eingabe ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Wer zur Beschwerde berechtigt ist, kann innerhalb der Beschwerdefrist beim Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Abteilung Arbeitnehmerschutz und Arbeitsrecht, Gurtengasse 3, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (Tel. 031 61 29 45/28 58) Einsicht in die Bewilligungen und deren Begründung nehmen.

17. September 1991 Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit

Abteilung Arbeitnehmerschutz und Arbeitsrecht

Vollzug des Bundesgesetzes über die Berufsbildung

Der Verband Schweizerischer Gebäudereinigungs-Unternehmer und die Association romande des entrepreneurs en nettoyage haben, gestützt auf Artikel 51 des Bundesgesetzes vom 19. April 1978 über die Berufsbildung (SR 412.10} und Artikel 45 Absatz 2 der zugehörigen Verordnung vom 7. November 1979 (SR 412.101), den Entwurf zu einem Reglement über die Durchführung der höheren Fachprüfung für die/den Gebäudereinigerin/Gebäudereiniger eingereicht. Der Schweizerische Coiffeurmeister-Verband und der Schweizerische Coiffeurpersonal-Verband haben, gestützt auf Artikel 51 des Bundesgesetzes vom 19. April 1978 über die Berufsbildung (SR 412.10) und Artikel 45 Absatz 2 der zugehörigen Verordnung vom 7. November 1979 (SR 412.101), den Entwurf zu einem Reglement über die Durchführung höherer Fachprüfungen im Coiffeurgewerbe eingereicht. Das vorliegende Reglement soll das bisherige vom 30. April 1985 ablösen. Interessenten können diese Entwürfe bei der folgenden Amtsstelle beziehen: Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Abteilung Berufsbildung, Bundesgasse 8, 3003 Bern. Einsprachen sind innert 30 Tagen dieser Amtsstelle zu unterbreiten.

17. September 1991 Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Abteilung Berufsbildung

Zusicherung von Bundesbeiträgen an Bodenverbesserungen und landwirtschaftliche Hochbauten

Verfügungen des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes

- Gemeinde Schlatt-Haslen AI, Wasserversorgung Enggenhütten, Grundsatzverfügung, Projekt-Nr. AI81

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügungen kann nach Massgabe von Artikel 68 der Bodenverbesserungs-Verordnung (SR 913.11, 44ff. des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (SR 172 172.021 V, 12 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (SR 451) und 14 des Bundesgesetzes über Fussünd Wanderwege (SR 704) innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung im Bundesblatt beim Bundesrat Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Eingabe ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Wer zur Beschwerde berechtigt ist, kann innerhalb der Beschwerdefrist beim Eidgenössischen Meliorationsamt, Mattenhofstrasse 5, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (Tel. 031 61 26 55) Einsicht in die Verfügungen und die Projektunterlagen nehmen.

Verfügungen des Eidgenössischen Meliorationsamtes

  • Gemeinde Schwende AI, Stromverstärkung Trieberen -Lehmen, Projekt-Nr. AI815

  • Gemeinde Schupfen BE, Stallsanierung Winterswil, Projekt-Nr. BE7180

  • Gemeinde Wattenwil BE, Gebäuderationalisierung Neuhaus, Projekt-Nr. BE7198

  • Gemeinde Eggiwil BE, Wasserversorgung Hürliseggschwand, Projekt-Nr. BE7637

- Gemeinde St. Stephan BE, Gebäuderationalisierung Steinmatte, Projekt-Nr. BE7355

- Gemeinde Tujetsch GR, Gesamtmelioration Tujetsch, 19. Etappe, Projekt-Nr. GR814-19

- Gemeinde Romoos LU, Weg Lingetli-Bösengrämsen, Projekt-Nr. LU3660

- Gemeinde Sächseln OW, Weg Melchi, Projekt-Nr. OW1069

- Gemeinde Kienberg SO, HofSanierung Schilthof, Projekt-Nr. S01364

- Gemeinde Schnottwil SO, Ergänzungsentwässerungen 1991, Projekt-Nr. S01382

- Gemeinde Günsberg SO, Düngeranlage Glutzenberg, Projekt-Nr. S01385

- Gemeinde Arth SZ, Wasserversorgung Mettlenhof, Projekt-Nr. SZ2253

- Gemeinde Ernen VS, Wasserversorgung und Bewässerung Binnachra, Projekt-Nr. VS3689

Rechtsmittel

Gegen diese Verfügungen kann nach Massgabe von Artikel 68 der Bodenverbesserungs-Verordnung (SR 913.lì, 44ff. des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (SR 172.021 )., 12 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (SR 451 ) und 14 des Bundesgesetzes über Fuss- und Wanderwege (SR 704) innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung im Bundesblatt beim Eidgenössischen Volkswirtschaf tsdepartement Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Eingabe ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters,zu enthalten.

Wer zur Beschwerde berechtigt ist, kann innerhalb der Beschwerdefrist beim Eidgenössischen Melioratiqnsamt, Mattenhofstrasse 5, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (Tel. 031 61 26 55) Einsicht in die Verfügungen und die Projektunterlagen nehmen.

17. September 1991 Eidgenössisches Meliorationsamt

Zusicheruncren von Bundesbeiträgen an Gewässerkorrektionen

Verfügungen des Eidgenössischen Verkehrs- und Enerqiewirtschaftsdepartementes

- Kanton Uri, Gemeinde Gurtnellen, Uferschutz Reuss, Gurtnellen-Wiler, Verfügung Nr. 133

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann nach Massgabe von Art. 44ff . des Bundesgesetzes über Verwaltungsverfahren (SR 172.0211, Artikel 12 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (SR 45lì und Artikel 14 des Bundesgesetzes über Fuss- und Wanderwege (SR 704 i innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung im Bundesblatt beim Bundesgericht Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Eingabe ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Wer zur Beschwerde berechtigt ist, kann innerhalb der Beschwerdefrist beim Bundesamt für Wasserwirtschaft, Effingerstrasse 77, 3001 Bern, nach telephonischer Voranmeldung (Tel. 031 61 54 80) Einsicht in die Verfügungen und die Projektunterlagen nehmen. 17. September 1991 Bundesamt für Wasserwirtschaft

Zusicherungen von Bundesbeiträgen an Gewässerkorrektionen

Verfügungen des Bundesamtes für Wasserwirtschaft

  • Kanton Appenzell A.Rh. Gemeinde Walzenhausen, Verbauung Kussbach, Verfügung Nr. 48

  • Kanton Appenzell A.Rh. Gemeinde Speicher, Verbauung Töbelibach, Verfügung Nr. 49

  • Kanton Graubünden, Gemeinde Uors-Peiden, Verbauung Val Mulin, Verfügung Nr. 1159

  • Kanton Schwyz, Gemeinde Schwy, Verbauung des Gündelisbaches, Verfügung Nr. 276

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Verfügung kann nach Massgabe von '. Artikel 44ff. des Bundesgesetzes über Verwaltungsverfahren (SR 172.021Ì, Artikel 12 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (SR 451) und Artikel 14 des Bundesgesetzes über Fuss- und Wanderwege (SR 7041 innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung im Bundesblatt beim Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Eingabe ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Wer zur Beschwerde berechtigt ist, kann innerhalb der Beschwerdefrist beim Bundesamt für Wasserwirtschaft, Effingerstrasse 77, 3001 Bern, nach telephonischer Voranmeldung (Tel. 031 61 54 80) Einsicht in die Verfügungen und die Projektunterlagen nehmen.

17. September 1991 Bundesamt für Wasserwirtschaft

Nationalstrasse N 8 Kanton: Obwalden

Generelles Projekt

Umweltverträglichkeitsbericht und Entscheid des Bundesrates über die Umweltverträglichkeit

Gestützt auf Artikel 20 der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV; SR 814.011) können der Umweltverträglichkeitsbericht zum generellen Projekt der Nationalstrasse N 8, Teilstrecke Umfahrung Giswil (km 65.500 bis km 68.000) sowie der Entscheid des Bundesrates über die Umweltverträglichkeit dazu vom 24. September 1991 bis und mit dem 23. Oktober 1991 beim Bundesamt für Strassenbau, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (Tel. 031 619431) wie folgt eingesehen werden: Montag bis Freitag von 8.00 bis 11.30 Uhr und von 14.00 bis 17.00 Uhr.

17. September 1991 Bundesamt für Strassenbau

Nationalstrasse N 9 Kanton: Wallis

Generelles Projekt

Umweltverträglichkeitsbericht und Entscheid des Bundesrates über die Umweltverträglichkeit

Gestützt auf Artikel 20 der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV; SR 814.011) können der Umweltverträglichkeitsbericht zum generellen Projekt der Nationalstrasse N 9, Teilstrecke Siders Ost-Leuk/Susten West (km 117.800 bis km 122.500) sowie der Entscheid des Bundesrates über die Umweltverträglichkeit dazu vom 17. September 1991 bis und mit dem 16. Oktober 1991 beim Bundesamt für Strassenbau. Monbijoustrasse 40, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (Tel. 031 619431) wie folgt eingesehen werden: Montag bis Freitag von 8.00 bis 11.30 Uhr und von 14.00 bis 17.00 Uhr.

17. September 1991 Bundesamt für Strassenbau

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen der Departemente und Ämter

In Bundesblatt Dans Feuille fédérale In Foglio federale

Jahr 1991 Année Anno

Band 3 Volume Volume

Heft 36 Cahier Numero

Geschäftsnummer --- Numéro d'affaire Numero dell'oggetto

Datum 17.09.1991 Date Data

Seite 1265-1281 Pagina

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