BBl 1991 III 1285
Botschaft über die Änderung des Arbeitszeitgesetzes (AZG) vom 14. August 1991
#ST# 91.048
Botschaft über die Änderung des Arbeitszeitgesetzes (AZG)
vom 14. August 1991
Sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren,
wir unterbreiten Ihnen Botschaft und Entwurf zu einer Änderung des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1971 über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs (AZG) mit dem Antrag auf Zustimmung.
Wir versichern Sie, sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.
14. August 1991 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Cotti Der Bundeskanzler: Couchepin
1991-503 45 Bundesblatt 143.Jahrgang. Bd.III 1285
Übersicht Dem Arbeitszeitgesetz vom 8. Oktober 1971 (AZG; SR 822.21) unterstehen die Arbeitnehmer von PTT, SBB sowie aller konzessionierten Transportunternehmungen des öffentlichen Verkehrs. Es wurde letztmals Ende 1986 einer Revision unterzogen, die seit dem Fahrplanwechsel vom 1. Juni 1987 in Kraft ist. Dabei wurde die wöchentliche Arbeitszeit von 44 auf 42 Stunden herabsgesetzt, die Zeitzuschläge für Pausen angehoben und die Gleichstellung der Rechte von Mann und Frau verwirklicht. Unter Berücksichtigung der Entwicklung in der Privatwirtschaft und der Situation beim Bundespersonal, insbesondere bei PTT und SBB, verlangten die Arbeitnehmerorganisationen eine weitere Gesetzesrevision. Damit soll das gesamte dem AZG unterstellte Personal gleichen und einheitlichen Rahmenbedingungen unterworfen werden. Die Revision soll neben der sozial kleinen Verbesserung auch den gesundheitlichen Aspekten und der Sicherheit im Betrieb förderlich sein. Gestützt auf Empfehlungen der Eidgenössischen Arbeitszeitgesetzkommission beantragt der Bundesrat, das AZG auf den 31. Mai 1992 an die heutigen Gegebenheiten anzupassen. Im wesentlichen soll die Revision folgende Andeningen bewirken:
Erhöhung der Zeitzuschlägefür Nachtarbeit und Ausdehnung der Anspruchsberechtigung auf die Abendstunden ab 20 Uhr,
Verankerung des Prinzips dieser Zeitzuschläge im Gesetz unter dem neuen Artikel 4bis «Arbeitszeitliche Erleichterungen» sowie Festlegung der Modalitäten und Ansätze in der Verordnung.
Verbindlichere Formulierung im Vollzug des Gesetzes, indem die Aufsichtsbehörde verpflichtet werden soll, bei rechtswidrigen Anordnungen zu intervenieren. Zudem soll neu auch Arbeitnehmern und deren Vertretern das Recht zum Antrag auf Strafverfolgung zugestanden werden. Die Erhöhung der zeitlichen Anrechnung von Arbeit während der Nachtstunden, die bereits früher im Räume stand, zielt auf Gleichstellung aller dem AZG unterstellten Arbeitnehmer ab, da den Bediensteten von PTT und SBB diese Zuschläge bereits seit 1. Juni 1990 gewährt werden. Die gesundheitliche Mehrbelastung bei Nachtarbeit ist erwiesen. Sie bedingt grundsätzlich eine längere Erholungszeit, dies um so mehr, als die Qualitätsansprüche an diese Arbeit durch Rationalisierungen und Optimierungen stark gestiegen sind. Der Durchführung und Einhaltung des Gesetzes soll vermehrt Beachtung verleiht
werden, indem bei Verletzungen ebenfalls die Arbeitnehmer und ihre Vertreter Strafantrag stellen können. Zusätzlich soll die Aufsichtsbehörde verpflichtet werden, gegenüber rechtswidrigen Beschlüssen einzuschreiten. Diese Forderung entspricht den heutigen Vorstellungen von Auftragserteilung, Ausführung und Kontrolle beziehungsweise der entsprechenden Korrekturen. Der Bundesrat hat eine weitere, von den Arbeitnehmervertretern und von der AZG-Kommission beantragte Änderung betreffend «weitere arbeitszeitliche Er-
leichterungen bei Arbeit unter erschwerten Bedingungen» in Gesetz und Verordnung nicht aufgenommen, weil sie der eindeutigen Zielsetzung, Transparenz und Aussagekraft entbehrte. Die Revisionsvorlage stiess im Vernehmlassungsverfahren auf breite Zustimmung.
Botschaft
I Ausgangslage II Revisionsbegehren
Mit Schreiben vom 15. Mai 1990 des Föderatiwerbandes des Personals öffentlicher Verwaltungen und Betriebe und mit Schreiben vom 8. Juni 1990 des Verbandes der Gewerkschaften des christlichen Verkehrs- und Staatspersonals der Schweiz (VGCV) sind beim Bundesamt für Verkehr (BAV) Begehren um eine Revision des AZG und dessen Verordnung eingereicht worden. Die Eingaben der Verbände, die beide im grossen und ganzen die gleichen Ziele verfolgen, sind ausführlich begründet. Damit waren die Voraussetzungen für die Einberufung der Eidgenössischen Arbeitszeitgesetzkommission (AZG-Kommission) erfüllt. Zusammengefasst geht es im wesentlichen um folgende Forderungen:
Gewährung von arbeitszeitlichen Erleichterungen durch Erhöhung des bereits bestehenden Zeitzuschlages und Ausdehnung der anspruchgebenden Zeit;
Kompensation von Überzeit mit einem Zeitzuschlag von 25 Prozent, wenn diese durch Freizeit ausgeglichen wird;
Verbesserung der Abgrenzung zwischen Gesetz und Verordnung durch Überführung von Modalitäten und Ansätzen in die Verordnung;
Verpflichtendere Ausübung der Aufsichtstätigkeit durch die Behörde sowie Ausdehnung des Rechts, Strafantrag zu stellen, auf Arbeitnehmer und deren Vertreter.
12 Ergebnisse des Vorverfahrens 121 Zuständigkeit der AZG-Kommission
Gestützt auf Artikel 22 des Arbeitszeitgesetzes begutachtet die AZG-Kommission zuhanden der Bundesbehörden Fragen des AZG und dessen Vollzugs. Sie kann von sich aus ebenfalls Anregungen machen.
122 Beratungen der AZG-Kommission
Die AZG-Kommission trat am 3. Juli 1990 unter dem Vorsitz ihres Präsidenten, Herrn Bundesrichter Dr. Herman Schmidt, zu einer Sitzung zusammen. Die Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer einigten sich über eine Anzahl Empfehlungen zur Änderung von Gesetz und Verordnung. Zu einigen Anträgen konnte bloss eine Gleichstellung von Zustimmung und Ablehnung erzielt werden, was die Absetzung oder die Rücknahme der Forderung bedeutete. Der Präsident erstattete mit Schreiben vom 14. September 1990 dem Vorsteher des Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartementes darüber einen ausführlichen Bericht.
13 Umfang der von der AZG-Kommission beantragten Revision 131 Allgemeines Mit ihren Eingaben bezwecken die Arbeitnehmerverbände im weitesten Sinne eine Anpassung der Arbeitsbedingungen aller vom AZG betroffenen Arbeitnehmer an allgemein gültige und zeitgemässe Massstäbe. Zum Teil sind es Forderungen, die bereits anlässlich der letzten Revision des AZG im Jahre 1987 eingebracht und auch als gerechtfertigt betrachtet, jedoch wegen der substanziellen Änderung, der Herabsetzung der wöchentlichen Arbeitszeit von 44 auf 42 Stunden, nach Ansicht der AZG-Kommission auf einen späteren Zeitpunkt hinausgeschoben wurden. Nun ist es an der Zeit, nach Auffassung der Antragsteller, diese und weitere kleinere Verbesserungen zu verwirklichen. Damit soll im weiteren dem Schutz der menschlichen Arbeitskraft vermehrte Beachtung geschenkt und die Betriebssicherheit der Verkehrsunternehmungen verstärkt werden. Im besonderen möchten die Arbeitnehmerorganisationen hervorgehoben haben, dass sie in dieser Eingabe, trotz fortgeschrittener Entwicklung in der Privatwirtschaft, verzichtet haben, die Verkürzung der wöchentlichen Arbeitszeit oder die Heraufsetzung des Ferienanspruchs zu diskutieren.
132 Arbeitszeitliche Erleichterungen Seit 1972 wird für Nachtarbeit zwischen Mitternacht und 4 bzw. 5 Uhr ein Zeitzuschlag von 25 Prozent zugestanden. Der Bundesrat gewährt seinem Personal seit dem 1. Juni 1990 weitergehende Erleichterungen, die ebenfalls von gewissen Verkehrsunternehmungen übernommen worden sind. Nach Ansicht der Arbeitnehmervertreter sollten die dem Personal von SBB und PTT gewährten Zeitzuschläge dem gesamten dem AZG unterstellten Personal zugute kommen. Argumente hiezu sind insbesondere die gesundheitlichen Aspekte, das wachsende Arbeitsvolumen bei Nachtdienst', die im Alter steigende Belastung bei Verrichtung von Nachtarbeit und die sinkende gesellschaftliche Attraktivität der Arbeit ausserhalb der üblichen Geschäftsstunden. Nachdem die weitergehende Forderung um Gewährung von Zeitzuschlägen auch an Samstagen und Sonntagen zurückgezogen wurde, konnte die Kommission der Übernahme in die Gesetzgebung der vom Bundesrat für seine Beamten bereits erhöhten Nachtdienstzeitzuschläge mit grosser Mehrheit zustimmen. Beantragt sind nun folgende Zuschläge und anspruchsberechtigte Zeiten:
10 Prozent Zuschlag für Dienst zwischen 20 und 24 Uhr (neu);
30 Prozent Zuschlag für Dienst zwischen 24 und 4 Uhr sowie zwischen 4 und 5 Uhr, sofern der Dienst vor 4 Uhr angetreten wird (Anhebung -f 5 %) ;
40 Prozent statt 30 Prozent vom Beginn des Kalenderjahres, in dem der Arbeitnehmer das 55. Altersjahr vollendet (Anhebung +15 %).
133 Bereinigung zwischen Gesetz und Verordnung
Aus den von den Arbeitnehmerverbänden vorgebrachten Gründen schloss sich die AZG-Kommission mehrheitlich auch dem Antrag an, im Gesetz nur noch den Grundsat/ betreffend Zeitzuschläge festzuhalten, die Bestimmungen über die anspruchsgebenden Zeitzuschläge, der Zuschlagsansätze und der Ausgleichsmodalitäten dagegen dem Bundesrat zu delegieren. Die hierüber zum Teil von den Transportunternehmungen geäusserten Bedenken einer Beraubung der Mitsprache sind nicht begründet. Dies, weil die Änderung der Verordnung durch den Bundesrat immerhin vorgähgig die Beratung der paritätischen AZG- Kommission voraussetzt. Zudem ist der Bundesrat verpflichtet, die Kantone anzuhören, wenn die Änderung ihre Pflichten berührt.
134 Massnahmen gegen rechtswidrige Beschlüsse und Anordnungen sowie deren Strafverfolgung
Aufsicht und Vollzug des AZG obliegen dem EVED bzw. den bezeichneten Amtsstellen. Diese können rechtswidrige Anordnungen von Dienststellen aufhe-, ben, abändern oder ihre Durchführung verhindern. Wer gegen gesetzliche Vorschriften verstösst, macht sich strafbar. Allerdings setzt die Strafverfolgung einen Antrag der Aufsichtsbehörde voraus. Die Arbeitnehmerverbände verlangen eine verbindlichere Verpflichtung der Aufsichtsbehörde beim Vollzug des Gesetzes. Im weiteren müssten nach ihrem Dafürhalten auch die Arbeitnehmer und deren Vertreter die Legitimation zum Strafantrag erhalten. Mit diesen Begehren soll die bisherige, zum Teil recht grosszügig ausgeübte Aufsichtstätigkeit einer strengeren Regelung unterworfen werden. In der AZG-Kommission war eine Mehrheit für die Übernahme der Forderungen, weil die Durchführung des Gesetzes eben auch die nötigen Kontrollen erfordert. Immerhin wird auch auf die nur beschränkten personellen Möglichkeiten bei den Aufsichtsbehörden hingewiesen. Hier dürfte die erweiterte Legitimation zum Strafantrag einen gewissen Regulierungseffekt bringen.
14 Abgelehnte und zurückgezogene Forderungen 141 Zeitzuschlag bei Kompensation von Überzeit
In Anlehnung an die geltende Praxis bei Barabgeltung von Überzeitarbeit beantragten die Arbeitnehmerverbände einen Zuschlag von 25 Prozent, wenn Überzeit mit Freizeit ausgeglichen wird. In der Kommission sprachen sich die Arbeitgebervertreter entschieden dagegen aus, weil sich die Forderung gegen die Interessen der Unternehmungen richtete und mit merklichem Mehrbedarf von Personal verbunden wäre. Verkehrsschwankungen ; führen unausweichlich zu Überzeitleistungen, die jedoch in frequenzschwachen Zeiten kompensiert werden können. Die heutige Regelung wird den betriebsspezifischen Notwendigkeiten durchaus gerecht. Infolge Unvereinbarkeit der Standpunkte innerhalb der Kommission wird keine Gesetzesänderung beantragt.
142 Verkürzung der Dienstschicht Die Dienstschicht ergibt sich aus der täglichen Arbeitszeit und den dazwischenliegenden Pausen. Sie soll im Durchschnitt 12 Stunden nicht überschreiten. In gewissen Fällen kann sie jedoch bis auf 15 Stunden ausgedehnt werden. Zur Entlastung des Personals wurde eine Beschränkung der extremen Dienstschicht auf 14 Stunden verlangt. Diesem Begehren widersetzten sich die Vertreter der Unternehmungen im Interesse einer gewissen Einsatzflexibilität. Davon müssen in ausgeprägtem Masse mittlere bis kleine Unternehmungen mit vorwiegend saisonalem und touristischem Verkehrsangebot Gebrauch machen. Eine missbräuchliche Handhabung dieser Ausnahmebestimmung ist aufgrund der generellen Gesetzesvorschriften kaum möglich. Infolge Unvereinbarkeit der Standpunkte wurde der Antrag zurückgezogen.
143 Teilweise Anrechnung der Pausen als Arbeitszeit Die Arbeitnehmervertreter beantragten zudem eine weitergehende Anrechnung der Pausen als Arbeitszeit, weil die Pausen keine vollwertige Frei- und Erholungszeit darstellen. Im Begehren war eine Erhöhung des Ansatzes von 30 Prozent auf 50 Prozent für Pausen ausserhalb des Dienstortes sowie von 20 Prozent auf 25 Prozent ab der dritten Pause am Dienstort selbst verlangt. Nach Auffassung der Arbeitnehmervertreter werden die heute geltenden Zeitzuschläge nicht allen Unterbrechungen gerecht. Die Pausen seien von unterschiedlicher Bedeutung, dem durch die vorgeschlagene Lösung vermehrt Rechnung getragen werden sollte. Diesen Argumenten wurde entgegengehalten, dass insbesondere dadurch die SBB, mit ihrem weitverzweigten Netz, erhebliche finanzielle Zusatzlasten durch unumgängliche Personalvermehrungen zu tragen hätten. Weil auch in diesem Punkt keine Einigung erzielt werden konnte, zogen die Arbeitnehmer das Begehren zurück.
144 Arbeitszeitliche Erleichterungen an Samstagen und Sonntagen Wie unter Ziffer 132 erwähnt, ist auf die Forderung nach Zeitzuschlägen für Dienst an Samstagen und Sonntagen von den Arbeitnehmervertretern verzichtet worden.
15 Beurteilung der Zeitzuschläge im Sinne arbeitszeitlicher Erleichterungen Wissenschaftliche Untersuchungen im In- und Ausland belegen die negativen Auswirkungen von Schicht- und Nachtarbeit. Es sind daher alle geeigneten Massnahmen zu ergreifen, die den Einsatz von Arbeitskräften zu diesen Zeiten möglichst tief zu halten vermögen.
Das AZG hat die Gesundheit und das Wohlbefinden des ihm unterstellten Personals zu schützen. Es soll dadurch auch die Sicherheit des Betriebsapparates garantieren. Für das Nachtdienst leistende Personal ist die Erleichterung bei der Arbeitszeit eine wirksame Massnahme hiezu. Mit den angestrebten Zeitzuschlägen erfolgt die Entlastung gezielt und gerecht. Der Bundesrat gewährt seinem Personal bereits seit 1. Juni 1990 die im Rahmen der beantragten Änderung angestrebten Erleichterungen. In ihren Genuss gelangen in erster Linie Arbeitnehmer der PTT und der SBB. Gewisse private Verkehrsunternehmungen haben die Bundeslösung für ihr Personal ebenfalls übernommen. Eine Gleichstellung aller dem AZG unterstellten Arbeitnehmer erscheint deshalb als gerechtfertigt.
16 Beurteilung der übrigen Empfehlungen der AZG-Kommission
Die übrigen beantragten Änderungen von AZG und der zugehörigen Verordnung stellen indessen eine Anpassung an die heutigen Gegebenheiten dar. Dies gilt besonders für die Aufteilung zwischen Grundsätzen, die im Gesetz verankert sein sollen, sowie Modalitäten und Ansätzen, die eher Veränderungen unterworfen und deshalb in der Verordnung anzusiedeln sind. Dem Vollzug von Gesetz und Verordnung kommt eine Bedeutung zu, die auch sicherheitsbezogene Aspekte einschliesst. Mit der stärkeren Verpflichtung der Aufsichtsbehörden, für eine konsequentere Durchsetzung der Grundsätze zu sorgen, gewinnt das Gesetz an Glaubwürdigkeit. Die Massnahmen dürfte keine merkliche Personalaufstockung nach sich ziehen, da mit der Gewährung des Rechts zum Strafantrag an Arbeitnehmer und deren Vertreter diesen die heute durchaus übliche Selbstkontrolle Überbunden werden soll:
17 Ablehnung von beantragten Gesetzesänderungen durch den Bundesrat
Eine weitere Forderung betreffend arbeitszeitliche Erleichterungen wird von der AZG-Kommission fast unbestritten zur Übernahme in Gesetz und Verordnung empfohlen. Der Antrag sieht folgendes vor:
im Gesetz den ebenfalls neuen Artikel 4bis mit einem Absatz 2 ergänzen: «Für Arbeit unter erschwerten Bedingungen können weitere arbeitszeitliche Erleichterungen gewährt werden» ;
in der Verordnung Artikel 6'Absatz 2 neu mit Buchstabe d ergänzen: «arbeitszeitliche Erleichterungen gemäss Artikel 4bis Absatz 2 des Gesetzes». Mit diesen Neuerungen beabsichtigen die Arbeitnehmervertreter die Schaffung einer Rechtsgrundlage für zustäzliche Erleichterungen, die, vorläufig Undefiniert, zwischen den einzelnen Sozialpartnern gesondert sollten ausgehandelt werden können. Darunter könnten z. B. Lenkzeitgutschriften fallen, die schon 1985 Gegenstand einer Eingabe zur Aufnahme ins AZG waren.
Aufgrund seiner Prüfung der Änderungsanträge stellt der Bundesrat fest, dass die erwähnten Ergänzungen in Gesetz und Verordnung weder materiell noch juristisch genügend Aussagekraft besässen. Im AZG, das für so viele unterschiedliche Bereiche im Verkehrswesen Gültigkeit hat, sind jedoch möglichst präzise und klar formulierte Bestimmungen aufzunehmen. Der Bundesrat gelangt deshalb zum Schluss, die beantragten Artikel 4bis Absatz 2 des Gesetzes und Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung seien abzusetzen. Konsequenterweise muss auch der dahinlautende neue Absatz 2bis des Artikels 6 der Verordnung geändert bzw. angepasst werden.
18 Vernehmlassung bei den Kantonen
Da die geplante Änderung des AZG wirtschaftliche Auswirkungen auf die Transportunternehmungen haben wird und die öffentliche Hand mancherorts zur Deckung der Defizite beiträgt, sind die Kantone zur Vernehmlassung eingeladen worden. Die Vernehmlassung wurde auch bei den direkt betroffenen Arbeitnehmerverbänden sowie bei PTT, SBB und dem Verband öffentlicher Verkehr (VöV) als Arbeitgebervertreter durchgeführt, weil der Bundesrat die in Ziffer 17 umschriebene Änderung gegenüber den Vorschlägen der AZG-Kommission vorgenommen hatte. Aus den eingegangenen Stellungnahmen der Kantone ist eine überwältigende Zustimmung zu den vorgeschlagenen Änderungen festzustellen. In den einzelnen Punkten standen 25-27 positiven Aussagen bloss vier bis null ablehnende Stellungnahmen gegenüber. Am meisten Emotionen sind um die Absetzung durch den Bundesrat für «weitere arbeitszeitliche Erleichterungen bei erschwerten Bedingungen» geweckt worden. 22 Kantone, wovon fünf ausdrücklich, haben die Massnahmen begrüsst. Dei Einführung wird von drei Kantonen verlangt. Die grossen Regiebetriebe des Bundes, SBB und PTT, sind mit diesem Wegfall ebenfalls einverstanden. Ebenso begrüsst dies der VöV, weil damit einer weiteren unerwünschten Kumulierung von Zeitzuschlägen Einhalt geboten wird. Hingegen ist mit der Absetzung der Föderatiwerband ganz und gar nicht einverstanden. Damit würden die Arbeitnehmer der gesetzlichen Grundlage beraubt, die eine zwischen den Sozialpartnern offene Formulierung von weiteren Zeitzuschlägen ermöglichte. Im wesentlichsten Revisions-Punkt, der Anhebung und teilweisen Ausdehnung der Zeitzuschläge, sind 27 zustimmende und zwei ablehnende Stellungnahmen entgegengenommen worden. Allerdings ist rund ein Drittel der positiven Meinungsäusserungen eher erzwungen worden, um den beim Personal des Bundes bereits erreichten Vorsprung im Sinne der Gleichbehandlung des gesamten Verkehrspersonals wettzumachen. Bei aller Anerkennung der Forderungen wird deren Richtigkeit in gewissen Bereichen doch in Frage gestellt. Insbesondere nehmen bei touristischen Anlagen oder beim Agglomerationsverkehr Stress und Hektik in den Abendstunden doch merklich ab. Auf die finanzielle Mehrbelastung auch von Kantonen und Gemeinden wird hingewiesen; sie wird immerhin noch getragen. Allerdings wird der Bund auf-
gefordert, inskünftig die Konsultation der Kantone bereits durchzuführen, wenn weittragende und wegweisende Neuerungen beim Bundespersonal anstehen werden. Der Strukturbereinigung zwischen Gesetz und Verordnung ist mit 26 zu zwei Meinungsäusserungen beigepflichtet worden. Die beiden Gegner befürchten eine allzu leichte Korrektur der in der Verordnung auszusiedelnden Zuschlags- Ansätze unter Umgehung der AZG-Kommission. Dem wird allerdings nicht so sein. Die beim Vollzug der AZG stärkere Verpflichtung der Aufsichtsbehörde sowie die erweiterte Legitimation zum Strafantrag erhielt 26 Zustimmungen. Die Ablehnung ist nur zweimal beantragt worden. Von den Opponenten wird eine Anzeigeflut befürchtet, da in Unkenntniss der Situation zwischen sogenannten leichten Fällen und den doch seltenen Missbräuchen nicht unterschieden werden könne. Eine Erweiterung der Legitimation bloss auf die Arbeitnehmer erschiene ihnen hier zweckmässiger.
2 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen 21 Die neuen Bestimmungen Artikel 4bis Arbeitszeitliche Erleichterungen (neu) Hier wird der Grundsatz festgehalten, wonach grundsätzlich während der Abend- und Nachtstunden von 20 bis 6 Uhr ein Zeitzuschlag zu gewähren ist. Die Formulierung entspricht dem Text im Artikel 9 Absatz 2, der aufzuheben ist. Der ursprünglich von der AZG-Kommission vorgeschlagene Text sah die «Kann-Formulierung» vor, der indessen die Verbindlichkeit abgeht. Die Ansätze der Zeitzuschläge und die anspruchsberechtigten Zeiten sind in der Verordnung festgehalten. Danach sollen Zuschläge zwischen 20 und höchstens 5 Uhr entrichtet werden. Somit besteht zwischen Gesetz und Verordnung ein Unterschied von einer Stunde, auf den übrigens in der Vernehmlassung einige Votanten aufmerksam machten. Hier liegt allerdings die Absicht der Schaffung eines minimalen Spielraumes, der im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht ausgenützt wird, jedoch bei allenfalls sich ändernden Arbeitsmethoden der Verordnung eine gewisse : Flexibilität offenlässt.
Artikel 9 Nachtarbeit Der Absatz 2 wird hinfällig, weil der Grundsatz der Gewährung von Zeitzuschlägen neu im Artikel 4bls und die Ansätze sowie die anspruchsgebenden Zeiten, ebenfalls neu, in der Verordnung festgehalten sind. Artikel 19 Massnahmen gegen rechtswidrige Beschlüsse; und Anordnungen Nach geltender Regelung liegt es im Ermessen der Aufsichtsbehörden, gegen nicht gesetzeskonforme Beschlüsse oder Anordnungen einzuschreiten und deren
Aufhebung oder Abänderung durchzusetzen. Aufgrund des revidierten Gesetzes sind die Behörden zum Handeln verpflichtet. Artikel 25 Absatz l Strafverfolgung. Vorbehalt des Strafgesetzbuches Das geltende Gesetz sieht bei Nichteinhalten von Bestimmungen die Strafverfolgung auf Antrag der Aufsichtsbehörde vor. Im geänderten Gesetz wird die Berechtigung zum Antrag auch auf das betroffene Personal und dessen Vertreter ausgedehnt. Artikel 27a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 17. Dezember 1985 Der Artikel wird ersatzlos gestrichen, da dieser bedeutungslos geworden ist.
22 Datum des Inkrafttretens Der Ablauf des Revisionsverfahrens ist so geplant worden, dass der Bundesrat die neuen Bestimmungen auf den aus praktischen Gründen günstigsten Zeitpunkt des Fahrplanwechsels 1992, das heisst auf den 31. Mai 1992, in Kraft setzen kann.
3 Auswirkungen 31 Personelle und finanzielle Auswirkungen Es ist schwierig, die finanziellen Folgen abzuschätzen, die aus den arbeitszeitlichen Erleichterungen entstehen können. Am stärksten davon betroffen sind PTT, SBB sowie BLS, wo Dienst rund um die Uhr zu leisten und wo die Massnahme bereits eingeführt ist. Bei diesen Unternehmungen dürfte nach den ersten Erfahrungen der Gesamtpersonalbestand längerfristig weniger als l Prozent erhöht werden müssen. Bei den übrigen Transportunternehmungen des allgemeinen Verkehrs sind Nachtdienste in geringerem Ausmass zu leisten. Allgemein wird Nachtarbeit im Bau-, Zugförderungs- und Betriebsdienst erbracht. Durch geschickte Planung der Dienstleistungen dürfte bereits ein Teil der Zeitzuschläge aufgefangen werden können. Daneben können entsprechende Rationalisierungen zu weiteren Kostenreduktionen führen. In den Unternehmungen des Agglomerationsverkehrs mit dichtem Fahrplanangebot dürfte der neubeantragte lOprozentige Zeitzuschlag während der Abendstunden ebenfalls finanzielle Folgen in der Höhe von l bis 2 Prozent nach sich ziehen. Bei den Unternehmungen im touristischen Sektor hat der Abend- und Nachtdienst eher marginale Bedeutung. In den meisten Fällen dürften die vorgesehenen Zeitzuschläge über eine entsprechende Dienstplangestaltung fast vollumfänglich absorbiert werden können. Gesamthaft dürfte die finanzielle Mehrbelastung der von der Massnahme neu betroffenen Unternehmungen sehr bescheiden sein.
311 Auf den Bund
Die Geseztesänderung ist für den Bund kaum kostenwirksam, da die Zeitzuschläge beim Bundespersonal bereits seit dem 1. Juni 1990 eingeführt sind. Einzig bei der Defizitdeckung von konzessionierten Transportunternehmungen des allgemeinen Verkehrs dürfte sich eine minimale zusätzliche Belastung für die Bundeskasse ergeben.
312 Auf die Kantone
Die Kantone werden im Rahmen der Übernahme von Defizitdeckungen konzessionierter Transportunternehmungen minimale finanzielle Mehrbelastungen zu tragen haben.
32 Weitere Auswirkungen
Mit der angestrebten Gesetzesrevision sind keine weiteren Auswirkungen absehbar.
4 Legislaturplanung Die Gesetzesrevision ist erst im Frühjahr 1990 aktuell geworden. Sie ist deshalb in der Legislaturplanung 1987-1991 nicht vorgesehen.
5 Rechtliche Grundlagen
Der Gesetzesentwurf stützt sich wie schon der Grunderlass auf die Artikel 24ter,
Bundesgesetz Entwurf über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs (Arbeitszeitgesetz, AZG)
Änderung vom
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 14. August 1991 •>, beschliesst:
I Das Arbeitszeitgesetz vom 8. Oktober 19712) wird wie folgt geändert:
Art. 4bls Arbeitszeitliche Erleichterungen (neu) Für den Dienst zwischen 20 und 6 Uhr ist grundsätzlich ein Zeitzuschlag zu gewähren. Der Bundesrat bestimmt die anspruchgebende Zeit sowie die Höhe des Zeitzuschlages und regelt den Ausgleich.
Art. 9 Abs. 2 Aufgehoben
Art. 19 Massnahmen gegen rechtswidrige Beschlüsse und Anordnungen Die Aufsichtsbehörden sind verpflichtet, Beschlüsse und Anordnungen von Organen oder Dienststellen der Unternehmen aufzuheben, abzuändern oder ihre Durchführung zu verhindern, wenn sie gegen das Gesetz, die Verordnung, die Weisungen, die Konzession oder internationale Vereinbarungen verstossen.
Art. 25 Abs. l Die Strafverfolgung setzt einen Antrag der Aufsichtsbehörde, des betroffenen Personals oder dessen Vertreter voraus. In besonders leichten Fällen kann auf die Strafverfolgung verzichtet werden.
Art. 27a Aufgehoben
Arbeitszeitgesetz
II Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. Es tritt am 31. Mai 1992 in Kraft.
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Botschaft über die Änderung des Arbeitszeitgesetzes (AZG) vom 14. August 1991
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Jahr 1991 Année Anno
Band 3 Volume Volume
Heft 37 Cahier Numero
Geschäftsnummer 91.048 Numéro d'affaire Numero dell'oggetto
Datum 24.09.1991 Date Data
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