BBl 1991 III 1379
Bundesgesetz über die Bezüge der Mitglieder der eidgenössischen Räte und über die Beiträge an die Fraktionen (Entschädigungsgesetz) Änderung vom 4. Oktober 1991
Ablauf der Referendumsfrist: 13. Januar 1992
Bundesgesetz
über die Bezüge der Mitglieder der eidgenössischen Räte und über die Beiträge an die Fraktionen (Entschädigungsgesetz)
Änderung vom 4. Oktober 1991
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 79 und 83 der Bundesverfassung, nach Einsicht in den Bericht der Kommission des Nationalrates vom 16. Mai 1991'), beschliesst:
I Das Entschädigungsgesetz vom 18. März 19882) wird wie folgt geändert:
Titel Bundesgesetz über die Bezüge der Mitglieder der eidgenössischen Räte (Entschädigungsgesetz)
Art. l Abs. 2 Die Mitglieder des Ständerates erhalten die Grundentschädigung von den Kantonen. Im übrigen werden sie vom Bund wie die Mitglieder des Nationalrates entschädigt.
Art. 2 Grundentschädigung Die Mitglieder des Nationalrates erhalten eine jährliche Grundentschädigung von 50 000 Franken als Entgelt für die Vorbereitung der Ratsarbeit und für die mit dem Mandat verbundene politische Arbeit.
Art. 5 Abs. l, 2 und 4 Die Ratsmitglieder erhalten auf Wunsch ein Generalabonnement 1. Klasse der SBB oder eine entsprechende Abgeltung.
D BEI 1991 III 617
Entschädigungsgesetz
2 Aufgehoben ' • . ' ' • Der Bund übernimmt die Kosten für Flugreisen ins Ausland. Die Ratsbüros bestimmen, welche Inlandflüge übernommen werden.
Art. 7 Vorsorge Zur Aufrechterhaltung ihrer bisherigen bejuflichen Vorsorge oder zum Auf- und Ausbau einer beruflichen Vorsorge erhalten die Ratsmitglieder einen zweckgebundenen Beitrag.
Art. 10 Entschädigung für besondere Funktionen Die Präsidenten und Vizepräsidenten beider Räte erhalten eine jährliche Zulage. Ratsmitglieder, die das Präsidium einer Kommission, Delegation, Subkómmission oder einer Fraktion wahrnehmen, werden dafür gesondert entschädigt. Die Büros können weitere Sonderentschädigungen für die Erfüllung von besonderen Aufgaben gewähren.
Art. 11 und 12 Aufgehoben
Art. 14 Abs. l Ein Bundesbeschluss, der dem Referendum nicht untersteht, regelt die Ausführung des Gesetzes und legt die Höhe der einzelnen Entschädigungen, ihre Anpassung an die Teuerung und ihre Fortzahlung im Krankheitsfall fest.
II Referendum und Inkrafttreten Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. Es tritt am 1. Februar 1992 in Kraft.
Nationalrat, 4. Oktober 1991 Ständerat, 4. Oktober 1991 Der Präsident: Bremi Der Präsident: Hänsenberger Der Protokollführer: Anliker Die Sekretärin: Huber
Datum der Veröffentlichung: 15. Oktober 1991 D Ablauf der Referendumsfrist: 13. Januar 1992
1380 4754
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Bundesgesetz über die Bezüge der Mitglieder der eidgenössischen Räte und über die Beiträge an die Fraktionen (Entschädigungsgesetz) Änderung vom 4. Oktober 1991
In Bundesblatt Dans Feuille fédérale In Foglio federale
Jahr 1991 Année Anno
Band 3 Volume Volume
Heft 40 Cahier Numero
Geschäftsnummer --- Numéro d'affaire Numero dell'oggetto
Datum 15.10.1991 Date Data
Seite 1379-1380 Pagina
Ref. No 10 051 963
Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert. Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses. Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.