BBl 1991 III 1569
Bundesgesetz über die Mitwirkung der Schweiz an den Institutionen von Bretton Woods vom 4. Oktober 1991
Ablauf der Referendumsfrist: 13. Januar 1992
Bundesgesetz
über die Mitwirkung der Schweiz an den Institutionen von Bretton Woods
vom 4. Oktober 1991
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Zuständigkeit des Bundes in auswärtigen Angelegenheiten sowie auf Artikel 39 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 15. Mai 1991 '\ beschliesst:
Art. l Geltungsbereich Dieses Gesetz enthält Vorschriften über die Mitwirkung der Schweiz am Internationalen Währungsfonds, an der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, an der Internationalen Entwicklungsorganisation und an der Internationalen Finanz-Corporation (Institutionen von Bretton Woods).
Art. 2 Völkerrechtliche Verträge , Der Bundesrat wird ermächtigt, im Rahmen der bewilligten Kredite völkerrechtliche Verträge über Kapitalaufstockungen der Istitutionen von Bretton Woods abzuschliessen. Über Kapitalerhöhungen, die der Bundesrat in eigener Kompetenz zeichnen kann, muss die Bundesversammlung vorgängig informiert werden.
Art. 3 Beitragsleistungen Die Finanzierung der schweizerischen Beitragsleistungen an die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, die Internationale Entwicklungsorganisation und die Internationale Finanz-Corporation richtet sich nach Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 2> über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe. Die Schweizerische Nationalbank erbringt die mit der Mitgliedschaft beim Internationalen Währungsfonds verbundenen finanziellen Leistungen. Sie vereinnahmt allfällige Rückzahlungen, Zinsen und Entschädigungen.
Mitwirkung der Schweiz an den Institutionen von Bretton Woods. BG
Art. 4 Durchführung der Mitgliedschaft und Vertretung der Schweiz Der Bundesrat arbeitet bei der Durchführung der Mitgliedschaft im Internationalen Währungsfonds mit der Schweizerischen Nationalbank zusammen. Die Einzelheiten werden in einer Vereinbarung zwischen dem Bundesrat und der Nationalbank geregelt. Der Bundesrat bezeichnet die schweizerischen Vertreter bei den Institutionen von Bretton Woods; im Falle des Internationalen Währungsfonds erfolgt dies im Einvernehmen mit der Schweizerischen Nationalbank.
Art. 5 Kredite des Internationalen Währungsfonds, Sonderziehungsrechte, Hinterlegungsstelle Die Schweizerische Nationalbank übernimmt die der Schweiz vom Internationalen Währungsfonds zur Verfügung gestellten Kredite. Sie besorgt die Rückzahlung und den Zinsendienst. Die Schweizerische Nationalbank wickelt die Operationen in Sonderziehungsrechten auf ihre Rechnung ab. Die Schweizerische Nationalbank ist Hinterlegungsstelle des Internationalen Währungsfonds für die Bestände in Schweizerfranken.
Art. 6 Grundsätze der Entwicklungspolitik Im Rahmen der Institutionen von Bretton Woods sind bei den Stellungnahmen und Entscheiden, welche die Entwicklungsländer betreffen, für die schweizerische Position die Grundsätze und Ziele der schweizerischen Entwicklungspolitik zu berücksichtigen.
Art. 7 Referendum und Inkrafttreten Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. Es tritt zusammen mit den Verträgen zwischen der Schweiz und den Institutionen von Bretton Woods in Kraft.
Ständerat, 4. Oktober 1991 Nationalrat, 4. Oktober 1991 Der Präsident: Hänsenberger Der Präsident: Bremi Die Sekretärin: Huber Der Protokollführer: Ànliker
Datum der Veröffentlichung: 15. Oktober 1991 » Ablauf der Referendumsfrist: 13. Januar 1992
1570 4681
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Bundesgesetz über die Mitwirkung der Schweiz an den Institutionen von Bretton Woods vom 4. Oktober 1991
In Bundesblatt Dans Feuille fédérale In Foglio federale
Jahr 1991 Année Anno
Band 3 Volume Volume
Heft 40 Cahier Numero
Geschäftsnummer --- Numéro d'affaire Numero dell'oggetto
Datum 15.10.1991 Date Data
Seite 1569-1570 Pagina
Ref. No 10 051 973
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