BBl 1992 II 1182
Botschaft betreffend den Rückzug von vier Vorbehalten in vier multilateralen Staatsverträgen im Bereich des internationalen Privat- und Zivilprozessrechts vom 19. Februar 1992
#ST# 92.023
Botschaft betreffend den Rückzug von vier Vorbehalten in vier multilateralen Staatsverträgen im Bereich des internationalen Privat- und Zivilprozessrechts
vom 19. Februar 1992
Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren,
wir unterbreiten Ihnen mit dieser Botschaft den Entwurf zu einem Bundesbeschluss betreffend den Rückzug von vier Vorbehalten in vier multilateralen Staatsverträgen mit dem Antrag auf Zustimmung. Der Bundesbeschluss sieht vor, den Bundesrat zum Rückzug folgender Vorbehalte zu ermächtigen:
Vorbehalt zu Artikel I Absatz 3 Satz l des New Yorker Übereinkommens vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung von ausländischen Schiedssprüchen (SR 0.277.12),
Vorbehalt zu Artikel 15 Absatz l des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen (SR 0.211.231.01),
Vorbehalt zu Artikel 14 Ziffern l und 2 des Haager Übereinkommens vom 2. Oktober 1973 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht (SR 0.211.213.01),
Vorbehalt zu Artikel 26 Absatz l Ziffer 2 Buchstaben a und b des Haager Übereinkommens vom 2. Oktober 1973 über die Anerkennung und Vollstrekkung von Unterhaltsentscheidungen (SR 0.211.213.02).
Wir versichern Sie, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.
19. Februar 1992 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Felber Der Bundeskanzler: Couchepin
1182 1992-37
Übersicht Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das internationale Privatrecht (IPRG). ist in der Geschichte des schweizerischen internationalen Privatrechts eine entscheidende Wende eingetreten. Die Kodifizierung dieser komplexen Materie hat sich auch auf die Stellung der Schweiz als Unterzeichnerstaat von bestehenden multilateralen Staatsverträgen auf dem Gebiet des internationalen Privatrechts ausgewirkt. Ehemals begründete Vorbehalte der Schweiz zu einer Reihe von Staatsverträgen sind hinfällig geworden. Davon betroffen sind das am 1. Juni 1965 unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit ratifizierte New Yorker Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstrekkung ausländischer Schiedssprüche vom 10. Juni 1958 (SR 0.277.12), das am 9. Dezember 1966 unter dem Vorbehalt der Statusklage ratifizierte Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen (MSA, SR 0.211.231.01,) sowie die beiden am 18. Mai 1976 mit dem Vorbehalt betreffend die Unterhaltspflicht zwischen Verwandten in der Seitenlinie sowie zwischen Verschwägerten ratifizierten Haager Übereinkommen vom 2. Oktober 1973 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht (SR 0.211.213.01J und über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen (SR 0.211.213.02/ Der Bundesrat ist mit Beschlüssen der Bundesversammlung vom 2. März 1965, 27. September 1966 und 4. März 1976 ermächtigt worden, die vier Übereinkommen nur mit den erwähnten Vorbehalten zu ratifizieren. Es bedarf deshalb eines Bundesbeschlusses der Bundesversammlung, um den Bundesrat mit der Kompetenz zum Rückzug dieser Vorbehalte auszustatten.
Botschaft
I Allgemeiner Teil II Ausgangslage
Am 1. Januar 1989 ist das Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das internationale Privatrecht (IPRG; SR 291) in Kraft getreten. Das Gesetz regelt getrennt nach Sachgebieten jeweils die drei Gesichtspunkte der Zuständigkeit, des anwendbaren Rechts sowie der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Akte. In gewissen Bereichen des internationalen Privatrechts sind indessen multilaterale Übereinkommen zu berücksichtigen, die dem IPRG vorgehen (vgl. Art. l Abs. 2 IPRG). Es stellt sich somit die Frage nach der Wirkung des neuen IPRG auf die bestehenden multilateralen Staatsverträge, insbesondere auf die von der Schweiz bei deren Ratifikation angebrachten Vorbehalte. Eine Bereinigung der Lage drängt sich auf, um die Gefahr von Doppelspurigkeiten, Unklarheiten oder Lücken zu beseitigen. Sie wird somit zur Rechtssicherheit beitragen, sowohl gegenüber schweizerischen Rechtsanwendern als auch gegenüber ausländischen Vertrags- oder Nichtvertragsstaaten. Die Notwendigkeit einer Bereinigung hatte sich bereits bei der Ausarbeitung des IPRG ergeben. Zum New Yorker Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (SR 0.277.12) führte der Bundesrat in seiner Botschaft zu einem Bundesgesetz über das internationale Privatrecht aus, er werde in einer separaten Botschaft vorschlagen, den schweizerischen Vorbehalt, der gegenstandslos werde, zurückzuziehen (vgl. BB1 1983 l 466, Ziff. 2101.29). Zum Minderjährigenschutzabkommen (MSA; SR 0.211.231.01) hiess es lediglich, der Vorbehalt im Sinne von Artikel 15 des Übereinkommens werde beim Inkrafttreten des IPRG zurückzuziehen sein (BB1 1983 1 360, Ziff. 235.4). Zu den beiden Unterhaltsübereinkommen von 1973 (SR 0.211.213.01, SR 0.211.213.02) wurde hingegen nichts in dieser Richtung in Aussicht gestellt. Eine Überprüfung der entsprechenden Bestimmungen hat jedoch ergeben, dass auch hier ein Rückzug der Vorbehalte angezeigt ist.
2 Besonderer Teil 21 New Yorker Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (SR 0.277.72) 211 Ratifikation durch die Schweiz
Das Übereinkommen wurde am 29. Dezember 1958 von der Schweiz unterzeichnet und aufgrund der Botschaft des Bundesrates vom 18. September 1964 (BB1 1964 II 605) von der Bundesversammlung am 2. März 1965 genehmigt (AS 1965 793). Die Ratifikationsurkunde wurde am I.Juni 1965 unter Abgabe des Vorbehaltes der Gegenseitigkeit gemäss Artikel I Absatz 3 hinterlegt, so dass das Übereinkommen für die Schweiz am 30. August 1965 in Kraft trat. Es gilt heute in 85 Staaten.
212 Inhalt des Vorbehaltes
Das New Yorker Übereinkommen verlangt selbst nicht, dass der anzuerkennende oder zu vollstreckende Schiedsspruch in einem Vertragsstaat oder in einem vom Recht eines Vertragsstaates beherrschten Schiedsverfahren ergangen sei. Es würde demnach genügen, wenn der Schiedsspruch auch in einem Nichtvertragsstaat oder in einem vom Recht eines solchen Staates beherrschten Schiedsverfahren erginge. In der Befürchtung, die Regierungen der interessierten Staaten würden eine derartige Lösung missbilligen und das Übereinkommen deshalb ablehnen, hatte die Konferenz von New York die Möglichkeit eines Vorbehaltes geschaffen. Artikel I Absatz 3 Satz l des Schiedsübereinkommens räumt jedem Staat, der es unterzeichnet, ratifiziert oder ihm beitritt, die Möglichkeit ein, gleichzeitig auf der Grundlage der Gegenseitigkeit zu erklären, dass er das Übereinkommen nur auf die Anerkennung und Vollstreckung solcher Schiedssprüche anwenden werde, die im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangen sind. Obschon sich dieser Vorbehalt scheinbar nur gerade auf den Ort bezieht, wo ein Schiedsspruch ergangen ist, muss auch angenommen werden, dass ein Staat, der vom Vorbehalt Gebrauch gemacht hat, das Übereinkommen nur dann anwenden muss, wenn der ausländische Schiedsspruch in einem Schiedsverfahren gefällt wurde, das vom Recht eines andern Vertragsstaates beherrscht war (vgl.
213 Begründung des Vorbehaltes Als erstes gab man zu bedenken, dass den meisten Staaten der Beitritt zum Übereinkommen ohne weiteres offenstehe. Es erschien unzweckmässig, die Schweiz zur Anerkennung und Vollstreckung gegenüber Nichtvertragsstaaten zu verpflichten, währenddem diese keine entsprechende Verpflichtung gegenüber der Schweiz eingehen. Berücksichtigt wurde auch, dass von den damals 27 Vertragsstaaten 19 eine entsprechende Gegenseitigkeitserklärung abgegeben hatten. Weiter hatten sich von zwanzig auf ein Kreisschreiben des Justiz- und Polizeidepartementes antwortende Kantonsregierungen lediglich vier für eine Ratifizierung ohne jeden Vorbehalt ausgesprochen. Nach Ansicht des Bundesgerichtes war die Frage der Gegenseitigkeit vornehmlich politischer Natur. Andererseits sprachen sich insbesondere die Wirtschaftskreise gegen den Vorbehalt aus, weil sie an einer möglichst weiten Verbreitung der schiedsrichterlichen Erledigung von Privatrechtsstreitigkeiten Interesse hatten; das Erfordernis der Gegenseitigkeit wurde als mögliches Hindernis zum Beitritt anderer Staaten angesehen. Insgesamt führten diese Gründe den Bundesrat zur Schlussfolgerung, dass es sich nicht rechtfertigen Hesse, auf dem Gebiet der zwischenstaatlichen Vollstreckung von Schiedssprüchen auf die rechtlichen Garantien zu verzichten, welche das Übereinkommen dadurch sichern wolle, dass es eine wahre Gegenseitigkeit zu fordern gestatte, wo sie gerade den Beziehungen zwischen Vertragsstaaten innewohne (BEI 1964 II 620 f.).
214 Würdigung des Vorbehaltes nach Einführung des IPRG Vor dem Inkrafttreten des IPRG bestand auf Bundesebene keine Regelung über das Schiedsgerichtswesen. Bei der Aufnahme der entsprechenden Bestimmungen in das IPRG ging es zunächst darum, die durch die neuere Gerichts- und Staatsvertragspraxis entwickelten Grundsätze zu sichern und zu festigen. Zentrales Anliegen war dabei die Abgrenzung der auf die Eigenart der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit zugeschnittenen Parteiautonomie gegenüber wenigen, unabdingbaren gesetzlichen Mindestanforderungen (BB1 1983 l 458, Ziff. 2101.13). Anlässlich der parlamentarischen Beratungen wurde das Kapitel über die Schiedsgerichtsbarkeit erheblich ausgebaut, ohne dass sich aber im Bereich der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche gegenüber dem bundesrätlichen Vorschlag Änderungen ergeben hätten. Entsprechend der nach wie vor steigenden Bedeutung der Streiterledigung durch Schiedsgerichte nimmt das Bedürfnis nach möglichst weitverbreiteter Anerkennung der schiedsgerichtlichen Entscheidungen zu, was sich nicht zuletzt auch in der grossen Anzahl der Mitgliedstaaten der New Yorker Konvention niederschlägt. Darunter befinden sich Staaten verschiedenster Wirtschafts- und Rechtssysteme. Das IPRG verweist in seinem Artikel 194 für die Anerkennung und Vollstrekkung ausländischer Schiedssprüche auf das New Yorker Übereinkommen, ohne zusätzliche Voraussetzungen zu nennen. Das Übereinkommen wird in der Schweiz also auf sämtliche ausländische Schiedssprüche anzuwenden sein, unabhängig davon, ob sie in einem Vertrags- oder Nichtvertragsstaat oder nach dem Recht eines solchen ergangen sind. Somit wird die «New Yorker»-Regelung zur allgemeingültigen Vollstreckungsordnung für ausländische Schiedssprüche (vgl. BB1 1983 I 466, Ziff. 2101.29). Seit dem Inkrafttreten des IPRG besteht also eine widersprüchliche Rechtslage zwischen der innerstaatlichen Lösung und dem völkerrechtlich geltenden Vorbehalt zum New Yorker Übereinkommen, die es nun zu beseitigen gilt. Wie eingangs erwähnt, war man sich der Notwendigkeit des Rückzugs des Vorbehaltes bereits in der Botschaft zum IPRG bewusst (BB1 1983 l 466, Ziff. 2101.29).
22 Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen (MSA; SR 0.211.231.01) 221 Ratifikation durch die Schweiz Das Übereinkommen wurde am 18. November 1964 von der Schweiz unterzeichnet und aufgrund der Botschaft des Bundesrates vom 4. März 1966 (BB1 19661 349) von der Bundesversammlung am 27. September 1966 genehmigt (AS 1969 179). Die Ratifikationsurkunde wurde am 9. Dezember 1966 unter Abgabe des Vorbehaltes der Statusklage gemäss Artikel 15 Absatz l hinterlegt, so dass das Übereinkommen für die Schweiz am 4. Februar 1969 in Kraft trat. Es gilt heute in neun Staaten.
222 Übersicht über die Zuständigkeitsordnung des MSA
Das MSA sieht mit der Aufenthaltszuständigkeit in Artikel l und der Heimatzuständigkeit in Artikel 4 ein Nebeneinander von primärem und sekundärem Gerichtsstand vor. Daneben schafft es mehrere Sonderzuständigkeiten: die Gefährdungszuständigkeit in Artikel 8 MSA, die Eilzuständigkeit in Artikel 9 MSA und die Zuständigkeit des Scheidungsrichters durch den Vorbehalt gemäss Artikel 15 Absatz l MSA. Hinzu kommt ein Zusammenspiel von gegenseitiger Anerkennung, welches das ganze System zusammenhält: die anderen Vertragsstaaten sind verpflichtet, Massnahmen nach den Artikeln l, 4 und 9 MSA anzuerkennen, Massnahmen gemäss den Artikeln 8 und 15 MSA hingegen nicht.
223 Inhalt des Vorbehaltes
Jeder Vertragsstaat, dessen Behörden dazu berufen sind, über die Klage auf Nichtigerklärung, Auflösung oder Lockerung des zwischen den Eltern eines Minderjährigen bestehenden Ehebandes zu entscheiden, kann die Zuständigkeit dieser Behörden für Massnahmen zum Schutze der Person oder des Vermögens des Minderjährigen vorbehalten. Die Behörden der anderen Vertragsstaaten sind nicht verpflichtet, diese Massnahmen anzuerkennen. Die Schweiz machte von dem in Artikel 15 MSA vorgesehenen Vorbehalt Gebrauch und erachtete dadurch den Richter, der über die Ungültigkeit, Scheidung oder Trennung der Ehe zu befinden hatte, als zustandig, im Rahmen der Artikel 133 Absatz 2, 156 und 157 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches Massnahmen zum Schutz der Person oder des Vermögens eines Minderjährigen zu treffen.
224 Begründung des Vorbehaltes
Wie in der Botschaft des Bundesrates zur damaligen Ratifikation zu lesen ist, geht Artikel 15 MSA auf die Initiative der schweizerischen Delegation an der Haager Konferenz zurück, die dabei die Ordnung der Artikel 133 Absatz 2, 156 und 157 ZGB sowie der Artikel 1h und li des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1891 betreffend die zivilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter [NAG; BS 2 737; AS 1972 2819, 197723l, 1986 122, 1988 1776 Anhang Ziff. I Bst. a] im Auge hatte. Sie fusste damals auf der Überzeugung, dass der Scheidungsrichter in der Regel am besten in der Lage sei, die Familienverhältnisse zu beurteilen und die im Interesse der Kinder erforderlichen Massnahmen zu ergreifen. Die Aufnahme einer entsprechenden Bestimmung in das Übereinkommen scheiterte jedoch am Widerstand einerseits derjenigen Staaten, die die Scheidung als solche ablehnten, andererseits jener Staaten, die es bei der allgemeinen Ordnung des Übereinkommens bewenden lassen wollten. Die Lösung wurde schliesslich in der Möglichkeit eines Vorbehaltes gemäss Artikel 15 gefunden. Dementsprechend schien es nicht angebracht, die Vertragsstaaten zu verpflichten, vom Scheidungsrichter angeordnete Massnahmen anzuerkennen. Hierzu wurde in der bundesrätlichen Botschaft angeführt, dieser Umstand
werde nicht schwer ins Gewicht fallen, da die vorbehaltene Zuständigkeit oft mit den vom Übereinkommen anerkannten Zuständigkeiten zusammenfalle. Zudem hatten 21 von 25 Kantonen damals empfohlen, diesen Vorbehalt anzubrin-
224.1 Tragweite des Vorbehaltes
Die konkrete Tragweite dieses Vorbehaltes ist umstritten. Es lassen sich drei Tendenzen in der Auslegung erkennen, eine enge, eine weite und eine vermittelnde. Ausgangspunkt der Überlegungen ist die in den Verhandlungen unwidersprochen gebliebene Formulierung des schweizerischen Vertreters von Steiger, wonach ein Staat, der von dem Vorbehalt Gebrauch macht, damit erklärt, er schliesse die Scheidung und alle ihre Nebenfolgen einschliesslich der Entziehung der elterlichen Gewalt aus dem Anwendungsgebiet der Konvention aus (vgl. zum Hergang an der Haager Konferenz: H. Kaufmann, Die Anerkennung von Entscheidungen über die Gestaltung der Elternrechte, in: Festschrift Guldener zum 70. Geburtstag, Zürich 1973, S. 159 f., mit Hinweisen).
224.2 Enge Auslegung
Etliche Vertreter in der Doktrin wollen dem Vorbehalt nur eine geringe Tragweite zumessen (vgl. z. B. J. Kropholler, Das Haager Übereinkommen über den Minderjährigenschutz, 2. Aufl., Bielefeld 1977, S. 94 f., mit Hinweisen; H. Kaufmann, a. a. O., S. 160 f.). Der Vorbehaltsstaat soll Massnahmen anordnen, wenn seine Gerichte nach den Artikeln l, 4, 9 MSA nicht zuständig sind, sofern er nach seinem innerstaatlichen Recht verpflichtet ist, eine Entscheidung auch im Bereich des Minderjährigenschutzes zu treffen. Die anderen Vertragsstaaten sind indessen nicht verpflichtet, diese Massnahmen anzuerkennen. Somit beschränkt sich die Bedeutung des Artikels 15 auf den Fall, dass der Minderjährige in dem Vertragsstaat weder seinen Wohnsitz noch seine Heimat hat.
224.3 Weite Auslegung
Nach dieser Auslegung sollen die Ehegerichte der Staaten, die den Vorbehalt erklärt haben, in den von Artikel 15 MSA genannten Fällen immer nur aufgrund dieser Vorschrift handeln können, selbst wenn der Minderjährige in diesem Staat seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder dessen Staatsangehörigkeit besitzt. Dies führt dazu, dass die anderen Staaten nicht verpflichtet sind, diese Entscheidung anzuerkennen.
224.4 Vermittelnde Auslegung
Einzelne vertreten die Meinung, dass durch diese Bestimmung eine zusätzliche generelle internationale Zuständigkeit begründet worden ist (vgl. W. Baechler, Fragen des internationalen Minderjährigenschutzes aus schweizerischer Sicht,
in: Zeitschrift für Vormundschaftswesen, 30 (1975), S. 6 f.). Damit können in Artikel 15 Absatz 2 MS A bezüglich der fehlenden Verpflichtung der anderen Vertragsstaaten zur Anerkennung nur jene Staaten gemeint sein, die diesen Vorbehalt nicht angebracht haben. Damit wird dem Grundsatz der1 weiten Auslegung gefolgt unter der entscheidenden Einschränkung, dass diese Zuständigkeit von Artikel 15 MS A nur in jenen Fällen Bedeutung erlangt, in denen das Gericht über die Gestaltung der elterlichen Gewalt oder der Sorgerechte über Minderjährige zu entscheiden hat, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nach Artikel l MSA nicht im Urteilsstaat haben. Damit nähert sich diese Auffassung im entscheidenden Punkt über die Wirkung des Vorbehaltes der engen Auslegung. Die Abweichung gegenüber der ersten, engen Auslegungsvariante konzentriert sich nur auf den Punkt, dass ein Ehegericht aufgrund von Artikel 15 MSA entscheiden müsste, wenn die Voraussetzungen von Artikel l MSA (Aufenthaltszuständigkeit) nicht, jene von Artikel 4 (Heimatzuständigkeit) oder 9 MSA (Eilzuständigkeit) hingegen erfüllt wären.
225 Wertung der Auslegungsvarianten
Der Streit um die Auslegung von Artikel 15 hat seine praktischen Auswirkungen allein in der grundsätzlich fehlenden Pflicht zur Anerkennung durch die anderen Vertragsstaaten. Erfüllt ein Sachverhalt die Anwendungsvoraussetzungen des MSA, so liegt ein internationaler Fall vor. Die Frage der Anerkennung einer Massnahme wird sich deshalb immer stellen, um so mehr, wenn der Minderjährige weder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im entscheidenden Staat hat noch dessen Staatsangehörigkeit besitzt. Folgt man der weiten Auslegung, so müssten Ehegerichte in Vorbehaltsstaaten Schutzmassnahmen auch dann gestützt auf Artikel 15 MSA treffen, wenn ihre Zuständigkeit nach den Artikeln l, 4 oder 9 MSA ebenfalls gegeben wäre. Damit würde sich im Hinblick auf Absatz 2 von Artikel 15 MSA eine an sich anerkennungsfreundliche Situation in eine anerkennungsfeindliche umwandeln. Dies kann jedoch nicht der Sinn des Vorbehaltes sein, weshalb die weite Auslegung abzulehnen ist. Nach der vermittelnden Auslegung Hessen sich diese Schwierigkeiten erheblich vermindern, indem unter den Vorbehaltsstaaten eine Pflicht zur gegenseitigen Anerkennung der Schutzmassnahmen postuliert wird. Dieser Interpretation haften jedoch zwei Mängel an: sie ist aus dem Wortlaut von Artikel 15 Absatz 2 MSA nicht ersichtlich und hat sich international nicht durchgesetzt. Demgegenüber nimmt die enge Auslegung Rücksicht auf das innerstaatliche Recht. Sie vermeidet, dass der Eherichter nach diesem verpflichtet ist, eine Entscheidung bezüglich Minderjähriger zu treffen, nach multilateralen kollisionsrechtlichen Regeln aber für die Entscheidung nicht zuständig wäre. Es handelt sich dabei um eine zusätzliche Kompetenz, die die übrigen Zuständigkeiten des MSA nicht berührt. Deshalb ist die enge Auslegung eindeutig zu bevorzugen.
226 Würdigung des Vorbehaltes nach Einführung des IPRG
Durch die Einführung des IPRG drängt sich eine Neubeurteilung des Vorbehaltes auf. In den Artikeln 62 ff. IPRG werden bezüglich der Scheidung und Trennung ausdrücklich die Unterhaltspflicht der Ehegatten (Art. 49), die Wirkungen des Kindesverhältnisses (Art. 82 und 83) und der Minderjährigenschutz (Art. 85) vorbehalten. Nach innerstaatlichem Recht ist der Richter, wie schon mehrfach festgehalten, verpflichtet, bei einer Ehescheidung auch über die Kindesverhältnisse zu entscheiden (Art. 133 Abs. 2, 156 und 157 ZGB). Dieser Grundsatz ist für internationale Fälle aufgeweicht worden: der Richter hat die Sonderanknüpfungen nach den Artikeln 62 ff. IPRG zu beachten. Dadurch ist der Grundsatz der Entscheidungseinheit im Trennungs- und Scheidungsverfahren durchbrochen worden. Zwar umfasst der in Artikel 62 ff. IPRG enthaltene Verweis auf Artikel 85 IPRG das MSA als Ganzes, einschliesslich des von der Schweiz angebrachten Vorbehaltes zu Artikel 15 MSA. Es lässt sich sachlogisch jedoch kaum begründen, weshalb der Einheitsgrundsatz im Bereich der Kindesschutzmassnahmen weiterhin beachtet werden muss, wenn er für die Unterhaltspflicht der Ehegatten und die Wirkungen des Kindesverhältnisses aufgegeben wurde. Im übrigen ist auch dargelegt worden, dass die Tragweite des Vorbehaltes nach Artikel 15 MSA umstritten ist. Schliesslich führt Artikel 15 MSA auch bei Beachtung der engen Auslegungsvariante kaum zu befriedigenden Ergebnissen, indem Schutzmassnahmen des Eherichters mit grosser Wahrscheinlichkeit weder im Aufenthalts- noch im Heimatstaat des Minderjährigen anerkannt werden.
227 Schlussfolgerung
Ein Rückzug des Vorbehaltes gemäss Artikel 15 MSA entspricht der Systematik des IPRG. Gleichzeitig erlaubt er eine bessere Berücksichtigung der Kindesinteressen, ohne dass damit Nachteile verbunden wären. Falls nämlich eine Beziehung des Minderjährigen zur Schweiz besteht - sei es der gewöhnliche Aufenthalt, die Staatsangehörigkeit oder besondere Umstände, die ein rasches Eingreifen bedingen - können die schweizerischen Behörden gemäss den Artikeln l, 4 oder 9 MSA eine Entscheidung treffen, wobei diese Massnahmen von den übrigen Vertragsstaaten anerkannt werden müssen.
23 Die beiden Haager Übereinkommen vom 2. Oktober 1973 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht und über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen (SR 0.211.213.01 und SR 0.211.213.02) 231 Ratifikation durch die Schweiz
Die beiden Übereinkommen wurden am 23. Juli 1975 von der Schweiz unterzeichnet und aufgrund der Botschaft des Bundesrates vom 27. August 1975 (BB1
1975 II 1395) von der Bundesversammlung am 4. März 1976 genehmigt (AS 1976 1557). Die Ratifikationsurkunden wurden am 18. Mai 1976 unter Abgabe der Vorbehalte betreffend Seitenverwandte/Verschwägerte gemäss Artikel 14 Ziffern l und 2 beziehungsweise Artikel 26 Absatz l Ziffer 2 Buchstaben a und b hinterlegt, so dass das Rechtsanwendungsübereinkommen am 1. Oktober 1977 und das Vollstreckungsubereinkommen am 1. August 1976 in Kraft traten. Das Rechtsanwendungsübereinkommen gilt heute in 10, das Vollstreckungsübereinkommen in 15 Staaten. Diese Übereinkommen ersetzen in der Beziehung zwischen den Staaten, die Vertragsparteien waren, das Haager Übereinkommen vom 24. Oktober 1956 über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht (Art. 18 Rechtsanwendungsübereinkommen) beziehungsweise das Haager Übereinkommen vom 15. April 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern (Art. 29 Vollstreckungsübereinkommen).
232 Inhalt der Vorbehalte Für die in Artikel l des Übereinkommens genannten Unterhaltspflichten ist das am gewöhnlichen Aufenthalt des Unterhaltsberechtigten geltende innerstaatliche Recht massgebend. Jeder Vertragsstaat kann sich nach dem Wortlaut der Ziffern l und 2 von Artikel 14 des Rechtsanwendungsübereinkommens vorbehalten, dieses Übereinkommen nicht anzuwenden auf Unterhaltspflichten zwischen Verwandten in der Seitenlinie sowie zwischen Verschwägerten. Wenn beispielsweise ein Unterhaltsberechtigter mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem anderen Vertragsstaat seinen Bruder in der Schweiz belangt, so ist auf eine solche Klage vor schweizerischen Behörden schweizerisches Recht anstelle des ausländischen Rechts anzuwenden. Es wäre nämlich sonst möglich, dass das aufgrund des Übereinkommens anzuwendende Recht dem Unterhaltsberechtigten Anspruch auf einen Unterhalt gewährt, den das schweizerische Recht ablehnt (vgl. BB1 1975 II 1404, Ziff. 242). Beim Vollstreckungsübereinkommen kann sich jeder Vertragsstaat nach Artikel 26 Absatz l Ziffer 2 Buchstaben a und b vorbehalten, Entscheidungen und Vergleiche in Unterhaltssachen zwischen Verwandten in der Seitenlinie sowie zwischen Verschwägerten weder anzuerkennen noch für vollstreckbar zu erklären und zu vollstrecken.
233 Begründung der Vorbehalte Einleitend sei bemerkt, dass das Rechtsanwendungsübereinkommen Wirkung erga omnes hat und mit loi-uniforme-Charakter ausgestattet ist (vgl. Art. 3). Seine Bestimmungen sind deshalb nicht bloss im Verhältnis zu Vertragsstaaten, sondern auf jeden in der Schweiz zu behandelnden Unterhaltsfall anwendbar, gleichgültig, ob die betroffenen Personen Angehörige eines Vertragsstaates sind oder nicht, und gleichgültig auch, ob das anzuwendende Recht dasjenige eines Vertragsstaates oder eines Nichtvertragsstaates ist. Angesichts dieses umfassen-
den persönlich-räumlichen Geltungsbereiches lässt das Übereinkommen auf dem Gebiet der Unterhaltsansprüche keinen Raum mehr frei für nationales Kollisionsrecht. Artikel l des Rechtsanwendungsübereinkommens begnügt sich mit dem Hinweis, es handle sich um Unterhaltspflichten, die sich aus «Beziehungen der Familie, Verwandtschaft, Ehe oder Schwägerschaft ergeben, einschliesslich der Unterhaltspflicht gegenüber einem nichtehelichen Kind». Es bleibt somit dem aufgrund des Übereinkommens anzuwendenden Recht überlassen zu bestimmen, was im einzelnen unter «Unterhaltspflicht» zu verstehen ist. Das schweizerische Recht versteht darunter sowohl die allgemeinen verwandtschaftlichen Unterstützungspflichten als auch die eigentlichen Unterhaltspflichten. Das Übereinkommen umfasst somit sämtliche Bestimmungen des schweizerischen Zivilgesetzbuches über die Unterstützung oder die Unterhaltspflicht zwischen Eltern und Kind, zwischen geschiedenen Ehegatten, zwischen dem Vater und dem nichtehelichen Kind sowie dessen Mutter sowie die Verwandtenunterstützungspflicht nach den Artikeln 328 ff. ZGB. Das Rechtsanwendungsübereinkommen ist demnach sowohl auf die Unterstützungspflicht gegenüber Kindern als auch auf diejenige gegenüber Erwachsenen anzuwenden. Die Aufzählung in Artikel l nennt auch die Unterhaltspflichten, die sich aus der Seitenverwandtschaft und der Schwägerschaft ergeben. Dies bedeutet, dass das Übereinkommen grundsätzlich auch den Fall einer Klage zwischen Geschwistern oder zwischen Schwiegervater und Schwiegersohn erfasst. Das schweizerische Recht kennt zwar die Unterhaltspflicht zwischen Geschwistern (Art. 328 ZGB), doch nur in der engen Begrenzung von Artikel 328 Absatz 2 ZGB («... wenn sie sich in günstigen Verhältnissen befinden»); die weitere Unterhaltspflicht zwischen Seitenverwandten und Verschwägerten hat der Gesetzgeber bewusst ausgeschlossen. Der Kreis der Unterhaltspflichtigen ist in den Artikeln 328 ff. ZGB abschliessend aufgezählt, was in ständiger Rechtsprechung bestätigt wurde. Die heutigen Absätze l und 2 von Artikel 328 ZGB (in Kraft seit dem 1. Jan. 1978) entsprechen inhaltlich den vor der Revision des Kindesverhältnisses geltenden Artikeln 328 und 329 Absatz 2 ZGB, auf die in der Botschaft zur Ratifikation der beiden Haager Übereinkommen Bezug genommen wird.
Das ältere Haager Anwendungsübereinkommen von 1956 hatte die Unterstützungspflicht zwischen Seitenverwandten ausdrücklich aus seinem Anwendungsbereich ausgeschlossen. Mit deren Einführung in das Rechtsanwendungsabkommen von 1973 wollte man - im Bemühen um die angestrebte Vereinheitlichung - alle Arten von Unterhaltspflichten erfassen, wobei es aber den Vertragsstaaten freigestellt bleiben sollte, einzelne Unterhaltspflichten nach Artikel 24 des Übereinkommens durch Erklärung eines oder mehrerer der in den Artikeln 13-15 vorgesehenen Vorbehalte auszuschliessen (BB1 7975 II 1397 f., Ziff. 21). Die Gründe, weshalb die Schweiz den Vorbehalt anbringen sollte, wurden in der Botschaft wie folgt dargelegt: Es schien damals wenig sinnvoll, auf dem Umweg über das Rechtsanwendungsübereinkommen Unterhaltspflichten einzu-
führen, die im Bundesrecht bewusst ausgeschlossen worden waren. Im übrigen wurde hervorgehoben, dass die in Artikel 328 ZGB geregelte Unterstützungspflicht zwischen Geschwistern in der Praxis bereits damals viel an Bedeutung verloren hatte (BB1 1975 II 1404, Ziff. 242). Im internationalen Vergleich wurde bereits vor der Ratifikation der beiden Haager Übereinkommen in der Botschaft zur Revision des Kindesverhaltnisses festgehalten, die Unterstützungspflicht unter Geschwistern komme nur in Italien, Griechenland, Spanien und Portugal vor (BB1 1974 II 96, Ziff. 334). Das Vollstreckungs- und das Rechtsanwendungsübereinkommen bilden zwei sich ergänzende Gegenstücke. Ein wesentlicher Unterschied besteht indessen darin, dass das Vollstreckungsübereinkommen nur auf Entscheidungen anwendbar ist, die in einem anderen Vertragsstaat ergangen sind; es setzt also im Gegensatz zum Rechtsanwendungsübereinkommen die Gegenseitigkeit voraus. Eine die Unterhaltspflicht betreffende Entscheidung aus einem Nichtvertragsstaat kann in der Schweiz nur in Anwendung des eigenen Kollisionsrechts anerkannt werden. Für die Ansprüche von Kindern kämen Artikel 84 i. V. m. den Artikeln 25 ff. IPRG, für diejenigen von Ehegatten Artikel 50 i. V. m. den Artikeln 25 ff. IPRG zur Anwendung. Für Ansprüche, die sich aus Seitenverwandtschaft oder Schwägerschaft ergeben, hält das IPRG zur Frage der Anerkennung und Vollstreckung - abgesehen von den allgemeinen Bestimmungen in den Artikeln 25 ff. IPRG - keine besonderen Normen bereit. Der erste Teil von Artikel l Absatz l des Vollstreckungsübereinkommens («Dieses Übereinkommen ist anzuwenden auf Entscheidungen über Unterhaltspflichten aus Beziehungen der Familie, Verwandtschaft, Ehe oder Schwägerschaft, einschliesslich der Unterhaltspflicht gegenüber einem nichtehelichen Kind ...») bezieht sich auf die gleichen Unterhaltspflichten wie Artikel l des Rechtsanwendungsübereinkommens. Nach Artikel 26 Absatz l Ziffer 2 des Vollstrekkungsübereinkommens kann sich jeder Vertragsstaat nach Artikel 34 das Recht vorbehalten, Entscheidungen und Vergleiche in Unterhaltssachen zwischen Verwandten in der Seitenlinie oder zwischen Verschwägerten nicht zu vollstrecken. Im Hinblick auf den engen Zusammenhang zwischen den beiden Übereinkommen hatte sich die Schweiz dementsprechend vorbehalten, das Übereinkommen
auf solche Entscheidungen nicht anzuwenden (vgl. BB1 1975II 1412 f., Ziff. 36).
234 Würdigung der Vorbehalte nach der Einführung des IPRG 234. l Rechtsanwendungsübereinkommen Die Verwandtenunterstützung wurde im Bundesgesetz vom 25. Juni 1891 betreffend die zivilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter [NAG; BS 2 737; AS 1972 2819, 1977237, 1986 122. AS 1988 1776 Anhang Ziff. I Bst. a] ausdrücklich geregelt. Nach Artikel 9 Absatz 2 NAG richtete sich die Unterhaltspflicht zwischen Verwandten nach dem heimatlichen Recht des Unterstützungspflichtigen. Eine entsprechende Bestimmung besteht in unserem IPRG hingegen nicht. Zwar hatte der Vorentwurf zum IPRG in seinem Artikel 86 noch vorgesehen, dass für die Unterstützungspflicht von Verwandten sinngemäss die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Unterhaltspflicht zwi-
sehen Eltern und Kind gelten sollten. Schliesslich wurde aber entschieden, die Verwandtenunterstützung im Entwurf ganz wegzulassen. Die Experten waren nämlich der Ansicht, dass die Verwandtenunterstützung in der Praxis keine grosse Bedeutung mehr hatte. Sie waren allerdings der Meinung, dass das Problem dadurch gelöst werden konnte, dass die Schweiz den Vorbehalt der Nichtanwendung der Unterhaltskonvention auf die Verwandtenunterstützung beim Rechtsanwendungsübereinkommen zurückziehen und ihn nur beim Vollstreckungsübereinkommen belassen solle (vgl. Sitzung der Subkommissionspräsidenten vom 5. Juli 1976). Da das Rechtsanwendungsübereinkommen in der Schweiz erga omnes anwendbar ist, hätte der Rückzug des Vorbehaltes den Vorteil, dass die Frage des auf die Verwandtenunterstützung anzuwendenden Rechts - obgleich im IPRG nicht geregelt - dennoch klaren Kollisionsnormen unterstünde: Massgebend wäre nach Artikel 4 des Übereinkommens das am gewöhnlichen Aufenthalt des Unterhaltsberechtigten geltende innerstaatliche Recht. Nicht ausser acht zu lassen ist in diesem Zusammenhang, dass die Schweiz zum Rechtsanwendungsübereinkommen einen zweiten Vorbehalt angebracht hat, nämlich denjenigen gemäss Artikel 15 des Übereinkommens: die Schweiz wendet anstelle des Rechts am gewöhnlichen Aufenthalt des Unterhaltsberechtigten ihr eigenes innerstaatliches Recht an, wenn sowohl der Berechtigte als auch der Verpflichtete schweizerische Staatsangehörige sind und der Verpflichtete in der Schweiz seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dieser Vorbehalt gestattet die Anwendbarkeit des Rechts des Gerichtsortes (lex fori), wenn die internationale Verknüpfung des Sachverhaltes so gering ist, dass sich die Anwendung des Übereinkommens nicht mehr rechtfertigt (vgl. BB1 7975 II 1405, Ziff. 242). In diesen Fällen, die eine überwiegende Beziehung zur Schweiz aufweisen und bei denen es in der Tat wenig sinnvoll erscheint, auf dem Umweg über das am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Berechtigten geltende Recht Unterhaltspflichten einzuführen, welche im schweizerischen Bundesrecht bewusst ausgeschlossen worden sind, wird eine befriedigende Lösung gewährleistet. Aus diesem Grund sollte der Vorbehalt gemäss Artikel 15 des Rechtsanwendungsübereinkommens bestehen bleiben.
234.2 Vollstreckungsübereinkommen
Die Tatsache, dass die Schweiz im Vollstreckungsübereinkommen den Vorbehalt gemäss Artikel 26 Absatz l Ziffer 2 Buchstaben a und b angebracht hat, bedeutet nicht, dass sämtliche ausländische Entscheidungen aus Vertragsstaaten betreffend die Verwandtenunterstützung überhaupt keiner Anerkennung und Vollstreckung in der Schweiz zugänglich wären. Es sind nämlich im ersten Kapitel des IPRG über die gemeinsamen Bestimmungen, genauer im fünften Abschnitt über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen, allgemeine Regeln zum Umgang mit ausländischen Entscheidungen zu finden. Als Grundsatz gilt gemäss Artikel 25 IPRG, dass eine ausländische Entscheidung in der Schweiz anerkannt wird, wenn die Zuständigkeit der Gerichte oder
Behörden des Staates, in dem die Entscheidung ergangen ist, begründet war, wenn gegen die Entscheidung kein ordentliches Rechtsmittel mehr geltend gemacht werden kann oder wenn sie endgültig ist, und wenn kein Verweigerungsgrund im Sinne von Artikel 27 IPRG vorliegt. Die Zuständigkeit ausländischer Behörden gilt beispielsweise gemäss Artikel 26 Buchstabe a IPRG dann als begründet, wenn eine Bestimmung dieses Gesetzes selbst sie vorsieht oder, falls eine solche fehlt, wenn der Beklagte seinen Wohnsitz im Urteilsstaat hatte. Im IPRG fehlt eine besondere Regelung der indirekten Zuständigkeit für Entscheidungen betreffend Verwandtenunterstützung, so dass daher lediglich der letzte Teil der genannten Bestimmung zum Tragen kommt, das heisst, dass eine ausländische Entscheidung lediglich dann anerkannt werden kann, wenn der Beklagte seinen Wohnsitz im Urteilsstaat hatte. Daneben gilt die Zuständigkeit auch dann als begründet, wenn sich die Parteien durch Vereinbarung der Zuständigkeit unterworfen haben, oder wenn sich der Beklagte vorbehaltlos eingelassen hat, oder wenn im Falle einer Widerklage die Behörde, die die Entscheidung getroffen hat, für die Hauptklage zuständig war und zwischen beiden ein sachlicher Zusammenhang besteht (vgl. Art. 26 Bst. b, c, und d IPRG). Da speziell bezogen auf Unterhaltsentscheidungen keine weiteren Einschränkungen im IPRG vorgesehen sind, ist es in den genannten Fällen denkbar, dass in der Schweiz eine Entscheidung zur Anerkennung und Vollstreckung gelangt, diei inhaltlich nicht der engeren Begrenzung nach materiellem schweizerischem Recht entspricht. Im Hinblick auf den Vorbehalt des Vollstreckungsübereinkommens ist das IPRG gegenüber Staaten, die dieses nicht ratifiziert haben und eine weitergehende Regelung als das ZGB kennen (z. B. Griechenland), anerkennungsfreundlicher, da es die Einschränkung für Seitenverwandten und Verschwägerte nicht kennt. Zieht die Schweiz den Vorbehalt zurück, so wären ausländische Entscheidungen betreffend Unterhaltsansprüche von Seitenverwandten oder Verschwägerten unter Vertragsstaaten nicht mehr gestützt auf die Artikel 25 ff. des IPRG, sondern nach den Voraussetzungen des Voüstreckungsübereinkommens anerkenn- und vollstreckbar. Gemäss Artikel 4 des Vollstreckungsübereinkommens ist eine in einem Vertragsstaate ergangene Entscheidung in einem anderen Vertragsstaat
anzuerkennen oder für vollstreckbar zu erklären und zu vollstrecken, wenn sie von einer Behörde erlassen worden ist, die nach den Artikeln 7 oder 8 als zuständig anzusehen ist, und wenn gegen sie im Ursprungsstaat kein ordentliches Rechtsmittel mehr zulässig ist. Als zuständig im Sinne von Artikel 7 wird eine Behörde des Ursprungsstaates dann angesehen, wenn der Unterhaltsverpflichtete oder der Unterhaltsberechtigte zur Zeit der Einleitung des Verfahrens seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ursprungsstaat hatte; oder wenn der Unterhaltsverpflichtete und der Unterhaltsberechtigte zur Zeit der Einleitung des Verfahrens Staatsangehörige des Ursprungsstaates waren; oder wenn sich der Beklagte der Zuständigkeit dieser Behörde entweder ausdrücklich oder dadurch unterworfen hat, dass er sich, ohne deren Unzuständigkeit geltend zu machen, auf das Verfahren in der Sache selbst eingelassen hat. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass das Vollstreckungsübereinkommen nur Entscheidungen erfasst, die aus einem Vertragsstaat stammen. Zwar sind die Anerkennungsvoraussetzungen gemäss dem Übereinkommen ge-
genüber dem IPRG insofern etwas lockerer, als dass der gewöhnliche Aufenthalt im Ursprungsstaat, sei es des Unterhaltsberechtigten, sei es des Unterhaltsverpflichteten, genügt. Bei der Zuständigkeit aufgrund der Staatsangehörigkeit ist zu bemerken, dass beide Parteien dem entscheidenden Staat angehören müssen. Die Gefahr, auf diesem Weg in der Schweiz Entscheidungen zu anerkennen und zu vollstrecken, die inhaltlich der engeren Begrenzung des ZGB nicht entsprechen, erscheint nicht wesentlich grösser, als sie bereits aufgrund der «ordentlichen» Kollisionsregeln im IPRG besteht. Mit dem Rückzug des Vorbehaltes unterstehen Entscheide aus Nichtvertragsstaaten weiterhin den bisherigen Regeln der Artikel 25 ff. IPRG. Die Zuständigkeit ausländischer Behörden wird für diese Fälle wie dargelegt dann anerkannt, wenn der Beklagte seinen Wohnsitz im Urteilsstaat hatte. Als massgeblicher Zeitpunkt ist die ausländische Rechtshängigkeit zu betrachten.
235 Schlussfolgerung Der Rückzug des Vorbehaltes gemäss Artikel 14 Ziffern l und 2 des Rechtsanwendungsübereinkommens hat den Vorteil, dass die Frage des auf die Verwandtenunterstützung anzuwendenden Rechts klaren Kollisionsregeln untersteht und dadurch eine Lücke im IPRG vermieden wird. Weist ein Sachverhalt eine überwiegende Verknüpfung mit der Schweiz auf, so bleibt dank des Vorbehaltes gemäss Artikel 15 des Rechtsanwendungsübereinkommens die Anwendung des materiellen schweizerischen Rechts gegenüber dem allenfalls weitergehenderen ausländischen Aufenthaltsrecht gewährleistet. Durch den Rückzug des Vorbehaltes gemäss Artikel 26 Absatz l Ziffer 2 Buchstaben a und b des Vollstreckungsübereinkommens unterstehen Entscheidungen betreffend die Verwandtenunterstützung aus Vertragsstaaten neu den Anerkennungsvoraussetzungen des Übereinkommens. Die Zuständigkeit der entscheidenden Behörde wird hauptsächlich dann bejaht, wenn es sich um den Aufenthaltsstaat des Unterhaltspflichtigen oder des Berechtigten handelt. Von den Vertragsstaaten kennen einzig Italien, Spanien und Portugal eine materiell weitergehendere Regelung als unser ZGB, weshalb die Gefahr, in der Schweiz einer entsprechenden Unterhaltsberechtigung zur Durchsetzung verhelfen zu müssen, sehr gering ist. Entscheidungen aus Nichtvertrags Staaten unterstehen weiterhin den allgemeinen Anerkennungsvoraussetzungen von Artikel 25 ff. IPRG. Der Rückzug des Vorbehaltes im Vollstreckungsübereinkommen rechtfertigt sich infolge der Tatsache, dass beide Übereinkommen zwei sich ergänzende Gegenstücke bilden, auch aus Gründen der Sachlogik und der Konsequenz. Da die Verwandtenunterstützung in der Praxis ohnehin keine grosse Bedeutung hat, sind die sich aus dem Rückzug der beiden Vorbehalte ergebenden Folgen als gering einzustufen.
3 Verhältnis zum europäischen Recht Aus dem EG-Bereich ist in keinem der durch die vier Übereinkommen geregelten Gebiete - Schiedsgerichtsbarkeit, Minderjährigenschutz, Unterhaltsansprüche - in nächster Zukunft ein Projekt zu einer neueren Kodifikation zu erwarten. Auch drängen sich zusätzliche bi- oder multilaterale Regelungen nicht auf. Zu erwähnen ist in diesem Kapitel auch das Lugano-Übereinkommen vom 16. September 1988 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (SR 0.275.11; AS 1991 2436), welches von der Schweiz vor kurzem ratifiziert wurde und seit dem I.Januar 1992 in einer ersten Phase im Verhältnis zu Frankreich und den Niederlanden gilt, und seit dem 1. Februar 1992 auch im Verhältnis zu Luxemburg. Artikel 57 des Übereinkommens befasst sich mit dem Verhältnis zu multilateralen Spezialabkommen und räumt den Zuständigkeits- und/oder Vollstrekkungsbestimmungen, die in solchen Abkommen enthalten sind, im Verhältnis zwischen Vertragsstaaten den Vorrang ein. Für die Anerkennung und Vollstrekkung wird zudem präzisiert, dass immer die Bestimmungen des Lugano-Übereinkommens angewendet werden können, falls sie anerkennungs- bzw. vollstreckungsfreundlicher sind. Insofern folgt Artikel 57 dem allgemeinen Grundsatz, wonach zwischen Vertragsstaaten für Zuständigkeitsfragen die sachlich speziellere und für die Vollstreckung die vollstreckungsgünstigere Bestimmung anzuwenden ist (vgl. BB1 1990 II 331, Ziff. 243.3). Zu Unterhaltsentscheidungen, die ausdrücklich in den Anwendungsbereich des Lugano-Übereinkommens fallen, wird keine Einschränkung gemacht, wie sie dem Vorbehalt betreffend die Unterhaltspflicht zwischen Verwandten in der Seitenlinie sowie zwischen Verschwägerten im Haager Vollstreckungsübereinkommen entsprechen würde. Sämtliche Unterhaltsentscheidungen, die in einem Lugano-Vertragsstaat ergehen, werden von ihm erfasst. Beliesse man den Vorbehalt im Haager Vollstrekkungsübereinkommen. so wäre es wenig zweckmässig, theoretisch gegenüber Lugano-Vertragsstaaten, die nicht gleichzeitig auch Vertragsstaaten des Haager Vollstreckungsübereinkommens wären (z. B. Griechenland, welches das Lugano-Übereinkommen jedoch zur Zeit lediglich unterzeichnet hat), eine günstigere Anerkennungsregelung vorzusehen als sie gegenüber Vertragsstaaten des
Haager Vollstreckungsübereinkommens gälte. Der Rückzug des Vorbehaltes im Haager Vollstreckungsübereinkommen liegt also auch im Interesse einer einheitlichen schweizerischen Praxis gegenüber ausländischen Entscheidungen. Die übrigen von den Vorbehalten betroffenen Materien bleiben im Verhältnis zum Lugano-Übereinkommen unberührt. Die Handelsschiedsgerichtsbarkeit ist von seinem Anwendungsgebiet ausgeschlossen, ebenso der Minderjährigenschutz. Fragen des anwendbaren Rechts werden im Lugano-Übereinkommen, wie der vollständige Titel schon sagt, ohnehin nicht geregelt. Ohne die 85 Vertragsstaaten des New Yorker Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche aufzulisten, ist zu erwähnen, dass neben der Schweiz 59 unter ihnen den Vorbehalt gemäss Artikel I Absatz 3 Satz l angebracht haben. Zum Haager Minderjährigenschutzabkommen haben neben der Schweiz folgende Staaten den Vorbehalt zu Artikel 15 MS A erklärt: Luxemburg, Spanien
und die Türkei. Die Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, die Niederlande, Österreich und Portugal haben ihn nicht angebracht. Zum Haager Rechtsanwendungsübereinkommen hat neben der Schweiz lediglich die Türkei den Vorbehalt betreffend Seitenlinienverwandten sowie Verschwägerten angebracht, währenddem Portugal den Vorbehalt nur auf Verschwägerte beschränkt. Die Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Italien, Japan, Luxemburg, die Niederlande sowie Spanien haben keinen entsprechenden Vorbehalt erklärt. Zum Haager Vollstreckungsübereinkommen haben die Bundesrepublik Deutschland, Dänemark, Finnland, Grossbritannien, Luxemburg, Norwegen, Schweden, die Tschechoslowakei und die Türkei den Vorbehalt betreffend die Anerkennung von Unterhaltsentscheidungen zwischen Seitenverwandten und Verschwägerten angebracht, wobei die Bundesrepublik Deutschland und Grossbritannien noch eine Erklärung dazu abgegeben haben. Die Niederlande hat den Vorbehalt auf Entscheidungen zwischen Seitenlinienverwandten, Portugal indessen auf solche betreffend Verschwägerten begrenzt. Italien, Frankreich sowie Spanien haben keinen Vorbehalt erklärt.
4 Finanzielle und personelle Auswirkungen Der Rückzug der vier besprochenen Vorbehalte wird für die Schweiz weder finanzielle noch personelle Auswirkungen haben.
5 Legislaturplanung Die Vorlage war in der Legislaturplanung 1987-1991 nicht angekündigt. Sie ist indessen als zwingend notwendige Folgearbeit des am I.Januar 1989 in Kraft getretenen Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG; SR 291) zu betrachten, dessen Vorlage im Zwischenbericht vom 5. Oktober 1981 über die Richtlinien der Regierungspolitik 1979-1983 enthalten war (2. Hauptteil, Ziff. 212.1; BB1 1981 III 665). Die Überarbeitung der Vorbehalte in multilateralen Übereinkommen war unmittelbar im Anschluss an den Erlass des IPRG vorgesehen. Anderweitige dringliche Geschäfte im internationalen Bereich führten jedoch zu einer gewissen zeitlichen Verzögerung.
6 Verfassungsmässigkeit
Nach Artikel 8 der Bundesverfassung hat der Bund die Kompetenz, Staatsverträge abzuschliessen bzw. zu ändern. Soweit der Rückzug eines Vorbehaltes zu einem Staatsvertrag die völkerrechtlichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verändert, kommt er inhaltlich einer Staatsvertragsänderung gleich. In bezug auf die landesrechtliche Zuständigkeit gelten in diesem Fall dieselben Regeln wie beim Abschluss bzw. bei der Änderung von Staatsverträgen. Mit den Rückzügen der in Frage stehenden Vorbehalte erwachsen der Schweiz neue Pflichten bzw. verzichtet sie auf Rechte. So verpflichtet der Rückzug des
Vorbehaltes zum New Yorker Schiedsübereinkommen unser Land, zukünftig auch Schiedssprüche, die im Hoheitsgebiet eines Nichtvertragsstaates ergangen sind, anzuerkennen oder zu vollstrecken. Mit dem Rückzug des Vorbehaltes nach Artikel 15 des Minderjährigenschutzabkommens verzichtet die Schweiz auf das Recht, die für eherechtliche Streitigkeiten kompetente Behörde auch für Kindesschutzmassnahmen zuständig zu erklären. Durch den Rückzug der Vorbehalte in den zwei Haager Unterhaltsübereinkommen entstehen der Schweiz schliesslich die beiden neuen Pflichten, das Rechtsanwendungsübereinkommen auch auf Unterhaltspflichten zwischen Verwandten in der Seitenlinie und zwischen Verschwägerten anzuwenden und diesbezügliche Entscheide und Vergleiche anzuerkennen oder zu vollstrecken. Die vier Vorbehaltsrückzüge bedürfen somit nach Artikel 85 Ziffer 5 BV der Genehmigung der Bundesversammlung. Staatsverträge unterliegen gemäss Artikel 89 Absatz 3 Buchstaben a-c BV dem fakultativen Referendum, wenn sie unbefristet und unkündbar sind, den Beitritt zu einer internationalen Organisation vorsehen oder eine multilaterale Rechtsvereinheitlichung herbeiführen. Die vier Übereinkommen beinhalten multilaterale Rechtsvereinheitlichungen, die an sich weiterbestehen sollen. In Frage steht nur der Rückzug früher erklärter Vorbehalte. Wie oben dargelegt, kommt dies jedoch der Änderung der Übereinkommen gleich. Gemäss geltender Praxis sind Änderungen von Staatsverträgen, die dem Referendum gemäss Artikel 89 Absatz 3 Buchstabe c BV unterstellt waren oder ihm gemäss heute geltendem Recht hätten unterstellt werden müssen, nur dann dem Staatsvertragsreferendum zu unterstellen, wenn sie Fragen von grundlegender Bedeutung betreffen und die vereinheitlichte Rechtsmaterie substantiell verändern (vgl. BB1 1986 III 816 f.). Beim Rückzug der vier Vorbehalte ist dies nicht der Fall. Der Bundesbeschluss ist somit nicht dem fakultativen Referendum zu unterstellen.
Bundesbeschluss Entwurf betreffend den Rückzug von vier Vorbehalten in vier multilateralen Staatsverträgen
vom
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft gestützt auf Artikel 8 der Bundesverfassung ; nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 19. Februar 1992 '), beschliesst
Art. l Der Rückzug des nach dem einzigen Artikel des Bundesbeschlusses vom 2. März 1965 2> zu Artikel I Absatz 3 des New Yorker Übereinkommens vom 10. Juni 19583) über die Anerkennung und Vollstreckung von ausländischen Schiedssprüchen dem Generalsekretär der Vereinten Nationen mitgeteilten Vorbehaltes wird genehmigt. Der Bundesrat wird ermächtigt, diese Änderung dem Generalsekretär der Vereinten Nationen mitzuteilen.
Art. 2 Der Rückzug des nach dem einzigen Artikel des Bundesbeschlusses vom 27. September 19664' zu Artikel 15 Absatz l des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 19615) über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande mitgeteilten Vorbehaltes wird genehmigt. Der Bundesrat wird ermächtigt, diese Änderung dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande mitzuteilen.
Art. 3 Der Rückzug des nach Artikel l Absatz l Ziffer l des Bundesbeschlusses vom 4. März 19766) zu Artikel 14 Ziffern l und 2 des Haager Übereinkommens vom 2. Oktober 19737) über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht dem
2 6 0.211.231.01 3 7)
Rückzug von vier Vorbehalten in vier multilateralen Staatsvertragen
Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande mitgeteilten Vorbehaltes wird genehmigt. Der Rückzug des nach Artikel 2 Absatz l des Bundesbeschlusses vom 4. März 1976!) zu Artikel 26 Absatz l Ziffer 2 Buchstaben a und b des Haager Übereinkommens vom 2. Oktober 19732> über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande mitgeteilten Vorbehaltes wird genehmigt. Der Bundesrat wird ermächtigt, diese Änderungen dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande mitzuteilen.
Art. 4 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum.
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Botschaft betreffend den Rückzug von vier Vorbehalten in vier multilateralen Staatsverträgen im Bereich des internationalen Privat- und Zivilprozessrechts vom 19. Februar 1992
In Bundesblatt Dans Feuille fédérale In Foglio federale
Jahr 1992 Année Anno
Band 2 Volume Volume
Heft 15 Cahier Numero
Geschäftsnummer 92.023 Numéro d'affaire Numero dell'oggetto
Datum 21.04.1992 Date Data
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