BBl 1992 II 1631

Botschaft über die Volksinitiative «zur Abschaffung der Tierversuche» vom 16. März 1992

#ST# 92.032

Botschaft über die Volksinitiative «zur Abschaffung der Tierversuche»

vom 16. März 1992

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren, wir unterbreiten Ihnen die Botschaft und den Entwurf des Bundesbeschlusses über die Volksinitiative «zur Abschaffung der Tierversuche». Wir beantragen Ihnen, diese Volk und Ständen mit der Empfehlung auf Verwerfung und ohne Gegenvorschlag zur Abstimmung zu unterbreiten. Die Initiative hängt thematisch eng mit der Volksinitiative «zur drastischen und schrittweisen Einschränkung der Tierversuche (Weg vom Tierversuch!)» zusammen, die am 16. Februar 1992 zur Abstimmung gelangte. Die eidgenössischen Räte haben daher gemäss Geschäftsverkehrsgesetz die Initiative innert eines Jahres seit dem Abstimmungstag, d. h. bis zum 16. Februar 1993, zu behandeln.

Wir versichern Sie, Herr Präsident, Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

16. März 1992 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Felber Der Bundeskanzler: Couchepin

Übersicht 2 Sie lautet:

Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:

Art. 25ter (neu) Tierversuche mit informativer, diagnostischer, wissenschaftlicher, prophylaktischer, therapeutischer oder wirtschaftlicher Zielsetzung sowie für Lehr- und Lernzwecke, und die sich auf die Humanmedizin beziehen, sind auf dem Gebiet der Eidgenossenschaft verboten. Das Verbot gilt auch für Wirkungs-, Wirksamkeits- oder Verträglichkeitsprüfungen, die am Tier vorgenommen werden. Darunter fallen auch Prüfungen auf Giftigkeit, auf Eigenschaften einer Substanz, die das Erbgut verändern (Mutagenität), Tumoren erzeugen (Kanzerogenität) oder die Fruchtbarkeit beeinträchtigen (Fertilität) und die Leibesfrucht schädigen (Teratogenität). Das Verbot von Tierversuchen erstreckt sich auch auf: a. die Grundlagen- und Verhaltensforschung; b. die veterinärmedizinische Forschung; c. die militärische Forschung, die Weltraumforschung, die Nuklear- und Strahlenforschung; d. die Erforschung und Fabrikation von sämtlichen Verbrauchsgütern, von industriellen und kommerziellen Gütern aller Art, mit Inbegriffen sämtliche Kosmetika, Seren und Impfstoffe, und jegliche weitere Produktion für die Humanmedizin; e. die Genmanipulation an Wirbeltieren einschliesslich an Hybriden und Chimären.

Abschaffung der Tierversuche

Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt ergänzt:

Übergangsbestimmungen Art. 20 (neu) Wer Art. 25ter der Bundesverfassung verletzt, wird mit Gefängnis oder Busse bestraft.

Art. 2 Die Bundesversammlung empfiehlt Volk und Ständen, die Initiative zu verwerfen.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft über die Volksinitiative «zur Abschaffung der Tierversuche» vom 16. März 1992

In Bundesblatt Dans Feuille fédérale In Foglio federale

Jahr 1992 Année Anno

Band 2 Volume Volume

Heft 18 Cahier Numero

Geschäftsnummer 92.032 Numéro d'affaire Numero dell'oggetto

Datum 12.05.1992 Date Data

Seite 1631-1648 Pagina

Ref. No 10 052 211

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert. Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses. Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.