BBl 1992 II 827

Bundesgesetz über die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung (Schadenversicherungsgesetz, SchVG) vom 20. März 1992

Ablauf der Referendumsfrist: 29. Juni 1992

#Bundesgesetz ST#

über die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung (Schadenversicherungsgesetz, SchVG)

vom 20. März 1992

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 34 Absatz 2 der Bundesverfassung und in Ausführung des Abkommens vom 10. Oktober 19891) mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft betreffend die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung (EWG-Abkommen), nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 14. August 19912), beschliesst:

1 Kapitel: Geltungsbereich

Art. l Schadenversicherungseinrichtungen Dieses Gesetz gilt für Versicherungseinrichtungen, die für die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung aufgrund des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 23. Juni 19783) (VAG) zum Geschäftsbetrieb in der Schweiz zugelassen sind (Schadenversicherungseinrichtungen). Der Bundesrat bezeichnet die Versicherungszweige. Er kann Sammelbezeichnungen für mehrere Versicherungszweige festlegen. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (Departement) kann die Bewilligung für mehrere Versicherungszweige auch unter deren Sammelbezeichnung erteilen.

Art. 2 EWG- und Drittlandversicherungseinrichtungen Die besonderen Vorschriften dieses Gesetzes für Versicherungseinrichtungen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG-Versicherungseinrichtungen) gelten so lange, als das EWG-Abkommen Gültigkeit hat.

Tritt das EWG-Abkommen ausser Kraft, so untersteht die EWG-Versicherungseinrichtung den Vorschriften für ausländische Versicherungseinrichtungen mit Sitz in einem Staat ausserhalb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (Drittland-Versicherungseinrichtungen). Der Bundesrat kann übergangsrechtliche Vorschriften erlassen.

2 Kapitel: Voraussetzungen des Geschäftsbetriebes

1 Abschnitt: Inländische Versicherungseinrichtungen

Art. 3 Mindestkapital Die Versicherungseinrichtung mit Sitz in der Schweiz muss über ein Kapital verfügen, von dem je nach Versicherungszweig ein Mindestbetrag im Rahmen von 600 000 bis 10 Millionen Franken einbezahlt sein muss. Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über das Mindestkapital. Er kann den Rahmen nach Absatz l den Geldwertschwankungen anpassen. Die Aufsichtsbehörde bestimmt das im Einzelfall erforderliche Mindestkapital. Sie kann bei Vorliegen besonderer Verhältnisse Abweichungen vom Rahmen nach Absatz l zulassen.

Art. 4 Solvabilitätsspanne und Garantiefonds Die Versicherungseinrichtung hat sich über ein freies und unbelastetes Eigenkapital mindestens im Umfange der Solvabilitätsspanne auszuweisen, sofern diese höher ist als das einbezahlte Mindestkapital nach Artikel 3. Der Bundesrat bestimmt die anrechenbaren Eigenmittel sowie die Höhe und Berechnung: a. der Solvabilitätsspanne, nach Massgabe des Gesamtgeschäftes (Prämienvolumen und Schadenbelastung); b. des Garantiefonds (ein bestimmter Bruchteil der Solvabilitätsspanne), der den Mindestgarantiefonds nicht unterschreiten darf; c. des Mindestgarantiefonds, nach Massgabe des Kapitalbedarfs für den Betrieb des jeweiligen Versicherungszweiges.

Art. 5 Organisationsfonds Neben dem Mindestkapital muss die Versicherungseinrichtung für die Kosten der Gründung und des Aufbaus oder für die Kosten einer aussergewöhnlichen Geschäftsausweitung über einen Organisationsfonds verfügen. Dieser beträgt bei Geschäftsaufnahme in der Regel bis zu 50 Prozent des Mindestkapitals. Der Bundesrat erlässt ergänzende Bestimmungen über die Höhe, die Bestellung, die Dauer der Aufrechterhaltung und die Wiederbestellung des Organisationsfonds.

Schadenversicheru ngsgesetz

Die Aufsichtsbehörde setzt die Höhe des Organisationsfonds im Einzelfall fest. Sie kann in Ausnahmefallen von der Pflicht zur Bestellung des Organisationsfonds befreien oder, insbesondere bei geringer Kapitalausstattung und bei Wiederbestellung, die Höhe des Organisationsfonds auf über 50 Prozent des Mindestkapitals festlegen.

2 Abschnitt: Ausländische Versicherungseinrichtungen

Art. 6 EWG-Versicherungseinrichtungen Die EWG-Versicherungseinrichtung hat mit einer Bescheinigung ider Aufsichtsbehörde des Sitzstaates nachzuweisen: a. dass sie eine im Sitzstaat zugelassene Rechtsform aufweist; b. dass sie ihren Gesellschaftszweck auf die Versicherungstätigkeit und die sich daraus unmittelbar ergebenden Geschäfte unter Ausschluss aller sonstigen Handelsgeschäfte beschränkt; c. welche Versicherungszweige sie im Sitzstaat zu betreiben befugt ist; d. welche Risiken tatsächlich gedeckt werden; e. dass sie über die erforderlichen Eigenmittel im Sinne von Artikel 4 verfügt; f. dass die nach Artikel 5 erforderlichen Mittel vorhanden sind.

Art. 7 Drittland-Versicherungseinrichtungen Für die Drittland-Versicherungseinrichtungen gelten folgende Voraussetzungen: a. Die Versicherungseinrichtung hat eine Rechtsform im Sinne von Artikel 11 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 23. Juni 1978J) aufzuweisen. b. Sie muss an ihrem Sitz über ein Mindestkapital im Sinne von Artikel 3 verfügen. c. Sie muss in der Schweiz über einen Organisationsfonds nach Artikel 5 und entsprechende Vermögenswerte verfügen. d. Sie muss eine Solvabilitätsspanne im Sinne von Artikel 4 ausweisen, die sich nach dem Geschäftsumfang in der Schweiz bemisst. e. Sie muss über Vermögenswerte in der Schweiz im Umfange eines vom Bundesrat zu bestimmenden Bruchteiles des Mindestgarantiefonds oder der Solvabilitätsspanne verfügen, falls diese einen höheren Betrag ergibt. f. Sie muss einen vom Bundesrat festgesetzten Bruchteil des Mindestgarantiefonds oder, sofern der Betrag nach Artikel 3 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 4. Februar 19192) über die Kautionen der ausländischen Versicherungsgesellschaften grösser ist. diesen Betrag als Kaution hinterlegen.

') SR 961.01

3 Kapitel: Gebundenes Vermögen

Art. 8 Zweck Das gebundene Vermögen der Versichemngseinrichtung dient zur Sicherstellung der Ansprüche aus Versicherungsverträgen des schweizerischen Versicherungsbestandes.

Art. 9 Sollbetrag Der Sollbetrag des gebundenen Vermögens setzt sich zusammen aus: a. den Prämienüberträgen nach Geschäftsplan; b. den Rückstellungen nach Geschäftsplan für eingetretene noch nicht erledigte Schäden; c. den Deckungskapitalien nach Geschäftsplan für laufende Renten und Alterungsrückstellungen ; d. einem angemessenen Zuschlag. Die Anteile der Rückversicherungseinrichtungen an den versicherungstechnischen Rückstellungen der Direktversicherungseinrichtung werden im Rahmen des Geschäftsplans angerechnet (Nettoprinzip).

Art. 10 Feststellung des Sollbetrages Die Versicherungseinrichtung hat den Sollbetrag auf den Zeitpunkt des Rechnungsabschlusses zu berechnen und binnen der ersten drei Monate des neuen Rechnungsjahres der Aufsichtsbehörde mitzuteilen. Liegen wichtige Gründe vor, so kann die Aufsichtsbehörde verfügen, dass der Sollbetrag auf einen anderen Zeitpunkt berechnet wird. Liegen wichtige Gründe vor, so kann die Aufsichtsbehörde jederzeit eine Schätzung des Sollbetrages anordnen, insbesondere wenn zu vermuten ist, dass er infolge aussergewöhnlicher Geschäftsausweitung stark angewachsen ist.

Art. 11 Deckung des Sollbetrages Der Sollbetrag muss jederzeit durch bestimmte, dem gebundenen Vermögen zugeordnete Vermögenswerte gedeckt sein. Die Versicherungseinrichtung muss gegenüber der Aufsichtsbehörde jederzeit den Nachweis der Deckung erbringen können. Der Bundesrat bestimmt, wie dieser Nachweis zu erbringen ist.

Art. 12 Zulässige Werte Das gebundene Vermögen hat den Grundsätzen der Sicherheit, der Liquidität und der Rentabilität zu genügen und eine angemessene Mischung und Streuung aufzuweisen.

Schaden Versicherungsgesetz

Der Bundesrat erlässt ergänzende Bestimmungen über Art, Umfang und Bewertung der zulässigen Werte sowie allfälliger zusätzlicher Sicherheiten, falls er für bestimmte Werte die Leistung zusätzlicher Sicherheiten als angezeigt erachtet.

Art. 13 Verwahrung der Werte des gebundenen Vermögens Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Verwahrung der Werte des gebundenen Vermögens. Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall der Versicherungseinrichtung Ort und Art der Verwahrung vorschreiben, wenn dies im Interesse der Versicherten erforderlich ist.

Art. 14 Kontrolle durch die Aufsichtsbehörde Die Aufsichtsbehörde prüft, ob : a. der Sollbetrag nach Artikel 9 Absatz l berechnet wird; b. die Werte des gebundenen Vermögens mindestens in der Höhe des Sollbetrages vorhanden sind sowie den Anlagevorschriften dieses Gesetzes und den darauf gestützten Verordnungsbestimmungen entsprechen. Die Aufsichtsbehörde kann die Kontrollen auf Stichproben beschränken; sie kann bei der Kontrolle auch die Feststellungen interner oder externer Kontrollorgane der Versicherungseinrichtung berücksichtigen. Die Kontrolle, ob bei Dritten verwahrte Werte vorhanden sind, kann anhand eines von der Hinterlegungsstelle ausgestellten Verzeichnisses erfolgen.

4 Kapitel : Sichernde Massnahmen

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 15 Grundsatz Erscheinen die Interessen der Gesamtheit der Versicherten des schweizerischen Versicherungsbestandes gefährdet, so fordert die Aufsichtsbehörde die Versicherungseinrichtung auf, binnen bestimmter Frist geeignete Massnahmen zu treffen. Wird dieser Aufforderung nicht Folge geleistet, so ergreift die Aufsichtsbehörde von Amtes wegen die zum Schutze der Versicherten erforderlichen Massnahmen. Sie kann insbesondere den Versicherungsbestand und das zugehörige gebundene Vermögen auf eine andere Versicherungseinrichtung übertragen oder die Zwangsverwertung der Werte des gebundenen Vermögens verfügen.

Art. 16 Missachtung der Vorschriften über die technischen Rückstellungen Kommt die Versicherungseinrichtung den Vorschriften des Versicherungsaufsichtsrechts oder den Anordnungen der Aufsichtsbehörde über die Bildung und Bedeckung der technischen Rückstellungen nicht nach, so trifft die Aufsichtsbehörde die im Interesse der Versicherten geeigneten Massnahmen. Insbesondere kann sie: a. die freie Verfügung über die in der Schweiz gelegenen Vermögenswerte der Versicherungseinrichtung untersagen oder deren Hinterlegung oder Sperre verfügen; b. Vermögenswerte der Versicherungseinrichtung bis zur Höhe des Sollbetrages nach Artikel 9 dem gebundenen Vermögen zuordnen ; c. eine Anrechnung im Sinne von Artikel 9 Absatz 2 ganz oder teilweise untersagen; d. die Frist zur Ergänzung des gebundenen Vermögens bis zur Höhe des Sollbetrages verlängern oder gegebenenfalls eine Nachfrist einräumen; e. der Versichemngseinrichtung für ihre Verpflichtungen sowie den Versicherten für die Prämienzahlung Stundung gewähren; f. die Einberufung einer Generalversammlung oder eines anderen Organs, das für die Beschlussfassung über die erforderlichen Massnahmen zuständig ist, verlangen und sich bei den Verhandlungen ihrer Organe über diese Massnahmen vertreten lassen.

2. Abschnitt : Inländische Versicherungseinrichtungen Art. 17 Unterschreiten der Kapitalausstattung und des Organisationsfonds Sind die Voraussetzungen nach Artikel 3 (Mindestkapital) und Artikel 5 (Organisationsfonds) nicht mehr erfüllt, so ergreift die Aufsichtsbehörde die Massnahmen nach Artikel 40 des Versichemngsaufsichtsgesetzes vom 23. Juni 1978 '\

Art. 18 Sanierungsplan Unterschreiten die anrechenbaren Eigenmittel die Solvabilitätsspanne, so fordert die Aufsichtsbehörde von der Versicherungseinrichtung einen Plan zur Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse (Sanierungsplan), der ihr zur Genehmigung vorzulegen ist. Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfalle bestimmen, welche Anforderungen der Sanierungsplan erfüllen muss und innert welcher Frist die darin vorgesehenen Massnahmen durchzuführen sind. Führt die Versicherungseinrichtung die im Sanierungsplan vorgesehenen Massnahmen nicht fristgemäss durch, so entzieht ihr das Departement ohne

» SR 961.01

Schaden Versicherungsgesetz

weitere Aufforderung im Sinne von Artikel 40 Absatz l des Versicherungaufsichtsgesetzes vom 23. Juni 1978J) die Bewilligung zum Geschäftsbetrieb.

Art. 19 Finanzierungsplan Unterschreiten die anrechenbaren Eigenmittel den Garantiefonds, so verlangt die Aufsichtsbehörde von der Versicherungseinrichtung einen kurzfristigen Finanzierungsplan, der ihr zur Genehmigung vorzulegen ist. Die Aufsichtsbehörde kann ausserdem die freie Verfügung über die Vermögenswerte der Versicherungseinrichtung einschränken oder untersagen sowie alle Massnahmen ergreifen, die zur Wahrung der Interessen der Versicherten geeignet sind. Artikel 18 Absatz 2 und 3 gilt sinngemäss.

Art. 20 Bestellung eines Liquidators Tritt die Versicherungseinrichtung in Liquidation, so kann ihr das Departement einen Liquidator bestellen.

Art. 21 Konkurseröffnung Die Eröffnung des Konkurses über eine Versicherungseinrichtung bedarf der Zustimmung des Departementes. Erklärt die Verwaltung einer Versicherungseinrichtung deren Überschuldung (Art. 725 Abs. 2 oder Art. 903 Abs. 2 OR 2 >) oder deren Zahlungsunfähigkeit (Art. 191 SchKG3)), oder stellt ein Gläubiger das Konkursbegehren, so teilt der Konkursrichter dies der Aufsichtsbehörde unverzüglich mit und setzt den Entscheid über die Konkurseröffnung aus. Der Aufsichtsbehörde stehen die Befugnisse nach Artikel 170 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) zu. Das Departement gibt die Zustimmung zur Konkurseröffnung, wenn keine Sanierungsmöglichkeit mehr besteht.

Art. 22 Durchführung des Konkurses Das Departement kann zur Durchführung des Konkurses eine besondere Konkursverwaltung ernennen und ihr sämtliche Befugnisse der Glaubigerversammlung übertragen sowie zur Vertretung des Versicherungsbestandes gegenüber der Konkursverwaltung einen Bevollmächtigten bezeichnen.

') SR 961.01 z « SR 281.1

Das Departement kann für den Schuldenruf besondere, von den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs]) abweichende Anordnungen treffen. Aus dem Erlös des gebundenen Vermögens werden nach den Kosten des Konkurses (Art. 262 Abs. l SchKG) in erster Linie Forderungen aus den Versicherungsverträgen des schweizerischen Versicherungsbestandes gedeckt. Ein Überschuss fällt in die Konkursmasse.

3. Abschnitt: Ausländische Versicherungseinrichtungen Art. 23 Ausschluss der Forderungen Dritter Die Werte des gebundenen Vermögens gelten von Gesetzes wegen als Pfand für Forderungen aus Versicherungsverträgen des schweizerischen Versicherungsbestandes; für andere Forderungen unterliegen sie weder der Zwangsvollstrekkung, noch können sie mit Arrest belegt, gepfändet oder in ein ausländisches Konkursverfahren einbezogen werden.

Art. 24 Zwangsverwertung Die Versicherungseinrichtung ist für Forderungen aus Versicherungsverträgen des schweizerischen Versicherungsbestandes am Sitz der schweizerischen Geschäftsstelle (Art. 14 Abs. 2 VAG2)) auf Pfandverwertung zu betreiben (Art. 151 ff. SchKG1)). Gibt das Departement ein Grundstück zur Verwertung frei, so ist die Betreibung dort fortzusetzen, wo das Grundstück liegt. Wird ein Pfandverwertungsbegehren gestellt, so teilt das Betreibungsamt dies der Aufsichtsbehörde nach Artikel 31 Absatz 3 innert drei Tagen mit. Weist die Versicherungseinrichtung nicht innert 14 Tagen seit Eingang des Pfandverwertungsbegehrens nach, dass sie den Gläubiger vollständig befriedigt hat, so teilt die Aufsichtsbehörde nach Anhören der Versicherungseinrichtung dem Betreibungsamt mit, welche Werte des gebundenen Vermögens zur Verwertung freigegeben werden.

Art. 25 Ergänzende Bestimmungen für EWG-Versicherungseinrichtungen Hat die Aufsichtsbehörde des Sitzstaates einer EWG-Versicherungseinrichtung die freie Verfügung über Vermögenswerte der Versicherungseinrichtung eingeschränkt oder untersagt, so trifft die schweizerische Aufsichtsbehörde auf Antrag der ausländischen Aufsichtsbehörde die gleichen Massnahmen gegenüber der Geschäftsstelle für das gesamte schweizerische Geschäft. Artikel 18 Absatz 3 und Artikel 20 gelten sinngemäss.

Art. 26 Ergänzende Bestimmungen für Drittland-Versicherungseinrichtungen Für Drittland-Versicherungseinrichtungen gelten die Artikel 18-20 sinngemäss.

Art. 27 Wirkung von Beschwerden Beschwerden gegen Verfügungen, die aufgrund der Artikel 15-19 und 25 erlassen werden, haben keine aufschiebende Wirkung.

5 Kapitel: Zusammenarbeit mit ausländischen Aufsichtsbehörden

Art. 28 Die Aufsichtsbehörde kann zur Durchsetzung des EWG-Abkommens mit den zuständigen ausländischen Behörden zusammenarbeiten, indem sie erhaltene Daten, Auskünfte, Berichte und Unterlagen bearbeiten oder diese selber ans Ausland übermitteln darf. Die Aufsichtsbehörde darf den ausländischen Behörden auf Ersuchen oder - sofern es nach ihrem Ermessen im Interesse der ausländischen Behörde liegt - von sich aus nicht öffentlich zugängliche Daten, Auskünfte, Berichte und Unterlagen weitergeben, wenn sichergestellt ist, dass: a. sie für die Ausübung der Aufsicht benötigt werden; b. die ausländische Behörde an das Amtsgeheimnis gebunden ist; c. keine Fabrikations-, Geschäfts- oder Bankgeheimnisse offengelegt werden; d. die ausländische Behörde eine Zusicherung abgibt, dass die erhaltenen Daten, Auskünfte, Berichte und Unterlagen ausschliesslich in einem Verfahren zur Durchsetzung des Zweckes des EWG-Abkommens verwendet und nicht an andere Behörden oder Dritte weitergeleitet werden. Bei der Zusammenarbeit werden die Hoheitsrechte, die Sicherheit, die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen der Schweiz berücksichtigt. Die Bestimmungen über die Rechtshilfe in Zivil- und Strafsachen bleiben vorbehalten.

6 Kapitel: Strafbestimmungen

Art. 29 Ordnungswidrigkeiten Versicherungseinrichtungen, welche einer Vorschrift dieses Gesetzes, einer Verordnung, einer auf Grund solcher Vorschriften erlassenen allgemeinen Weisung oder einer unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an sie gerichteten Einzelverfügung zuwiderhandeln, werden mit Ordnungsbusse bis zu 5000 Franken bestraft. In geringfügigen Fällen kann anstelle der Strafe eine Verwarnung ausgesprochen werden.

Die Aufsichtsbehörde verfolgt und beurteilt diese Widerhandlungen nach den Verfahrensvorschriften des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht1). Dessen allgemeine Bestimmungen (Art. 2-13) sind anwendbar.

Art. 30 Vergehen Mit Gefängnis oder mit Busse wird bestraft: a. wer aus dem gebundenen Vermögen Werte in einem Umfange ausscheidet, dass der Sollbetrag nicht mehr gedeckt ist, oder wer Grundstücke, die dem gebundenen Vermögen zugeordnet sind, ohne Zustimmung der Aufsichtsbehörde belastet oder veräussert; b. wer erhebliche Tatsachen, die das gebundene Vermögen betreffen, unrichtig verurkundet oder der Aufsichtsbehörde anderweitig falsche Angaben über das gebundene Vermögen oder die Kapitalanlagen macht; c. wer andere Handlungen vornimmt, welche die Sicherheit der Werte des gebundenen Vermögens vermindern. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse. Absatz l Buchstabe b gilt auch für Urkunden des Auslandes. Auf Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben durch Beauftragte und Vertreter sind die Artikel 6 und 7 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht ') anwendbar. Der Richter kann dem zu einer Gefängnisstrafe Verurteilten jede Tätigkeit in leitender Stellung bei einer diesem Gesetz unterstellten Versicherungseinrichtung für eine Dauer von bis zu fünf Jahren untersagen. Die Untersuchung und Beurteilung der in diesem Artikel umschriebenen Straftatbestände obliegt den Kantonen. Die Aufsichtsbehörde kann nach Artikel 258 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege2) die Untersuchung verlangen.

7 Kapitel: Schlussbestimtnungen

Art. 31 Vollzug und Aufsichtsbehörden Der Bundesrat erlässt in den im Gesetz vorgesehenen Fällen ergänzende Bestimmungen sowie die Ausführungsbestimmungen. Er hört vorher die interessierten Organisationen an. Die Aufsicht und die Entscheidungsbefugnis liegen beim Bundesamt für Privatversicherungswesen, sofern nicht ausdrücklich das Departement für zuständig erklärt worden ist.

» SR 313.0

Art. 32 Referendum und Inkrafttreten Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Standerat, 20. März 1992 Nationalrat, 20. März 1992 Die Präsidentin: Meier Josi Der Präsident: Nebiker Die Sekretärin: Huber Der Protokollführer: Anliker

Datum der Veröffentlichung: 31. März 1992') Ablauf der Referendumsfrist: 29. Juni 1992

Anhang

Aufhebung und Änderung anderer Erlasse

1 Bundesbeschluss vom 20. Dezember 18X8" betreffend die Zusammenstellung

der in Versicherungsstreitsachen in der Schweiz ergehenden Zivilurteile Aufgehoben

2 Versicherungsaufsichtsgesetz vom 23. Juni 19782)

Art. 7 Bewilligungspflicht Versicherungseinrichtungen, die der Aufsicht unterstehen, bedürfen für jeden einzelnen Versicherungszweig einer Bewilligung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes. Der Bundesrat kann zum Schutz der Versicherten einschränkende Vorschriften für den Betrieb einzelner Versicherungszweige erlassen.

Art. 8 Abs. l Bst.f Versicherungseinrichtungen, die eine Bewilligung zum Geschäftsbetrieb erlangen wollen, haben der Aufsichtsbehörde ein Gesuch mit dem Geschäftsplan einzureichen. Dieser muss insbesondere enthalten: f. die in der Schweiz zu verwendenden genehmigungspflichtigen Tarife und übrigen Versicherungsmaterialien ;

Art. 9 Voraussetzungen der Bewilligung Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Versicherungseinrichtung den gesetzlichen Erfordernissen, insbesondere den Artikeln 10-14, genügt und wenn dem genehmigungspflichtigen Teil des Geschäftsplans von der Aufsichtsbehörde zugestimmt werden kann. Der Bundesrat bestimmt, was zum genehmigungspflichtigen Teil des Geschäftsplans gehört.

Art. 13 Abs. 3 Der Bundesrat bestimmt, wieweit die Sterbegeldversicherung als Zusatz zu der Unfall-, der Kranken- und der Invaliditätsversicherung betrieben werden darf.

Art. 14 Abs. l Ausländische Versicherungseinrichtungen müssen ausserdem in ihrem Heimatstaat zum Betrieb von Versicherungsgeschäften ermächtigt und dort im Zeitpunkt der Gesuchstellung seit mindestens drei Jahren im direkten Geschäft tä-

tig sein. Die dreijährige Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn es sich um ein Unternehmen handelt, das: a. aus der Fusion bestehender Unternehmen hervorgegangen ist oder b. durch ein bestehendes oder mehrere bestehende Unternehmen errichtet worden ist mit dem Zweck, einen bestimmten, von einem dieser Unternehmen vorher betriebenen Versicherungszweig auszuüben. Art. 19 Änderung des Geschäftsplans Geänderte genehmigungspflichtige Teile des Geschäftsplans (Art. 9) dürfen von den Versicherungseinrichtungen erst verwendet werden, nachdem ihnen die Aufsichtsbehörde zugestimmt hat. Art. 20 Sachüberschrift und letzter Satz Prüfung der genehmigungspflichtigen Tarife ... Die Artikel 37 Absatz 5 zweiter Satz und 38a Absatz 3 bleiben vorbehalten.

Gliederungstitel vor Art. 37

Siebtes Kapitel: Besondere Bestimmungen für einzelne Versicherungsarten 1. Abschnitt: Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung 2. Abschnitt : Elementarschadenversicherung Art. 38a Die Versicherungseinrichtungen dürfen für in der Schweiz gelegene Risiken die Feuerversicherung nur abschliessen, wenn sie die Deckung von Elementarschäden in die Feuerversicherung einschliessen. Deckungsumfang und Prämientarif der Elementarschadenversicherung sind für die Versicherungseinrichtung einheitlich und verbindlich. Die Aufsichtsbehörde prüft aufgrund der von den Versicherungseinrichtungen vorgelegten Tarifberechnungen, ob die sich daraus ergebenden Prämien risikb- und kostengerecht sind. Der Bundesrat erlässt die näheren Vorschriften über: a. die Berechnungsgrundlagen der Prämien; b. den Umfang der Elementarschadendeckung und deren Leistungsgrenzen; c. Art und Umfang der von den Versicherungseinrichtungen zu erstellenden Statistiken. Der Bundesrat kann: a. nötigenfalls die Versicherungsbedingungen festsetzen; b. zur Erreichung des Ausgleichs der Schadenbelastung unter den Versicherungseinrichtungen die notwendigen Massnahmen ergreifen, insbesondere

den Beitritt in eine von den Versicherungseinrichtungen selbst betriebene privatrechtliche Organisation anordnen.

Art. 39 Abs. 4 Wenn das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement nichts anderes verfügt, gehen die Kautionen nach Bundesgesetz vom 4. Februar 1919 ^ über die Kautionen der ausländischen Versicherungsgesellschaften, die Werte des Sicherungsfonds nach Bundesgesetz vom 25. Juni 19302) über die Sicherstellung von Ansprüchen aus Lebensversicherungen inländischer Lebensversicherungsgesellschaften sowie das gebundene Vermögen nach dem Schadenversicherungsgesetz vom 20. März 19923) auf die übernehmende Versicherungseinrichtung über.

Art. 40 Abs. 2 und 4 Verzichtet eine Versicherungseinrichtung auf die Bewilligung, so entlässt sie das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement aus der Aufsicht und erstattet geleistete Kautionen zurück, sobald sie alle Pflichten aus dem Aufsichtsrecht erfüllt hat. Kautionen dürfen nur zurückerstattet werden, wenn die Versicherungseinrichtung alle in Artikel 2 des Bundesgesetzes vom 4. Februar 1919') über die Kautionen der ausländischen Versicherungsgesellschaften genannten Verbindlichkeiten erfüllt hat.

Art. 42 Abs. l Bst. a Der Bundesrat erlässt: a. ergänzende Bestimmungen zu den Artikeln 3 Absatz l, 5 Absatz 3, 6 Absatz l Buchstabe b letzter Satz, 12, 13 Absatz 3, 14 Absatz 3, 15, 24, 31 Absatz 2, 34, 37 Absatz 4, 38a und 44 dieses Gesetzes sowie zum Einschreiten gegen Missstände, welche die Interessen der Versicherten gefährden; Art. 47 Abs. 2 Die schweizerischen Gerichte haben der Aufsichtsbehörde von allen Zivilurteilen, soweit sie Bestimmungen des Versicherungsvertragsrechts zum Gegenstand haben, eine Kopie unentgeltlich zuzustellen. Art. 49 Abs. l Versicherungseinrichtungen, welche einer Vorschrift dieses Gesetzes, einer Verordnung, einer aufgrund solcher Vorschriften erlassenen allgemeinen Weisung oder einer unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an sie gerichteten Einzelverfügung zuwiderhandeln, werden mit Ordnungsbusse bis zu

') SR 961.02

5000 Franken bestraft. In geringfügigen Fällen kann anstelle der Strafe eine Verwarnung ausgesprochen werden.

3 Bundesgesetz vom 4. Februar 1919 ') über die Kautionen der

Versicherungsgesellschaften

Titel Bundesgesetz über die Kautionen der ausländischen Versicherungsgesellschaften (Kautionsgesetz)

Gliederungstitel vor Art. l

I. Bestellung der Kaution

Art. l Abs. l und 3 Ausländische Versicherungsgesellschaften, die aufgrund des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 23. Juni 19782) zum Betrieb des direkten Geschäftes in der Schweiz ermächtigt sind, haben dem Bundesrat eine Kaution zu bestellen. Auf Versicherungsgesellschaften mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, die in der Schweiz ausschliesslich im direkten Geschäft mit Ausnahme der Lebensversicherung tätig sind, ist dieses Gesetz nicht anwendbar, solange das Abkommen vom 10. Oktober 19893) zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft betreffend die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung Gültigkeit hat.

Art. 3 Abs. 2 und 3 Bei den Lebensversicherungsgesellschaften soll der Kautionsbetrag dem für den schweizerischen Versicherungsbestand (Art. 2 - Abs. l Ziff. 1) jeweilen zurückzustellenden Deckungskapital und einem angemessenen Zuschuss entsprechen. Bei den übrigen Versicherungsgesellschaften soll die Kaution mindestens die Hälfte der jährlich in der Schweiz eingenommenen Prämien betragen. Diese Bestimmung findet auf die Transportversicherung keine Anwendung.

» SR 961.02

Art. 5 Abs. 3 Die Sammelverwahrung ist bei einer Depotzentralstelle zugelassen, sofern die Interessen der Versicherten gewahrt sind.

Gliederungstitel vor Art. 6 II. Verwendung der Kaution

Art. 6 Ausschiuss Die Kaution unterliegt für andere als die in Artikel 2 bezeichneten Dentfe°rrderun8™ Forderungen nicht der Zwangsvollstreckung und kann weder mit Arrest belegt noch gepfändet, noch in ein ausländisches Konkursverfahren einbezogen werden.

Art. 14-17, 22 sowie 23 Aufgehoben

4 Bundesgesetz vom 25. Juni 1930 ') über die Sicherstellung von Ansprüchen

aus Lebensversicherungen inländischer Lebensversicherungsgesellschaften

Art. 7 3 Register Die Werte werden dem Fonds überwiesen durch Eintragung in ein von der Gesellschaft nach Weisung des Bundesrates zu erstellendes Register. Art. 9 Abs. 3 und 4 Die Deckung des Sollbetrages durch die im Register eingetragenen Werte ist von der Aufsichtsbehörde jährlich wenigstens einmal zu prüfen. Diese kann die Kontrollen auf Stichproben beschränken und bei der Kontrolle auch die Feststellungen interner oder externer Kontrollorgane der Versicherungseinrichtung berücksichtigen. Die Kontrolle, ob bei Dritten verwahrte Werte vorhanden sind, kann anhand eines von der Hinterlegungsstelle ausgestellten Verzeichnisses erfolgen.

Art. 12 vi zulassige Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über Art, Umfang und Be- Schatzung Wertung der zur Bildung des Sicherungsfonds zugelassenen Werte sowie allfàlliger zusätzlicher Sicherheiten, falls er für bestimmte

Werte die Leistung zusätzlicher Sicherheiten als angezeigt erachtet.

Art. 13 Abs. l und 2 Die Gesellschaft kann für die Verwahrung der Werte des Sicherungsfonds die Form der Eigen- und Fremdverwahrung verwenden. Bei Eigenverwahrung sind die Werte getrennt vom übrigen Vermögen der Gesellschaft zu verwahren. Der Verwahrungsort sowie die Verwahrungsart unterliegen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.

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Bundesgesetz über die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung (Schadenversicherungsgesetz, SchVG) vom 20. März 1992

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Jahr 1992 Année Anno

Band 2 Volume Volume

Heft 12 Cahier Numero

Geschäftsnummer --- Numéro d'affaire Numero dell'oggetto

Datum 31.03.1992 Date Data

Seite 827-843 Pagina

Ref. No 10 052 166

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