BBl 1992 V 914
Bekanntmachungen der Departemente und Ämter
#ST# Bekanntmachungen der Departemente und Ämter
Aufruf an die Schweizer Bürgerinnen und Bürger, die Beiträge an die Sozialversicherungseinrichtungen der ehemaligen belgischen Kolonien Kongo und Ruanda-Urundi geleistet haben
vom I.September 1992
Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten ruft den Rentnerinnen und Rentnern des belgischen «Office de sécurité sociale d'outre-mer» (OSSOM), die als Schweizer Bürger eine nicht indexierte Rente beziehen, in Erinnerung, dass sie unter folgenden Voraussetzungen Anspruch auf eine Finanzhilfe des Bundes haben:
wenn sie während wenigstens drei Jahren Beiträge an die Sozialversicherungseinrichtungen der belgischen Kolonien Kongo (d. h. vor dem 1. Juli 1960) und Ruanda-Urundi (d. h. vor dem 1. Okt. 1961) geleistet haben und
wenn sie Anspruch auf eine Alters-, Witwen- oder Unfallrente des OSSOM haben, die nicht indexiert ist, d. h, seit 1960 nicht mehr den steigenden Lebenskosten angepasst wurde,
und zwar wenn zusätzlich:
sie bei Altersrenten das 65, Altersjahr (Männer) bzw. das 62. Altersjahr (Frauen) vor dem 31. Dezember 1994 vollendet haben,
bei Witwenrenten nachgewiesen ist, dass der verstorbene Versicherte vor dem 31. Dezember 1994 das 65. Altersjahr vollendet hätte
oder bei einer Unfallrente nachgewiesen ist, dass das schädigende Ereignis vor dem 31. Dezember 1994 eingetreten ist. Im übrigen wird auf den Text des Bundesbeschlusses vom 14. Dezember 1990 betreffend die Sozialversicherungsansprüche der Schweizer der ehemaligen belgischen Kolonien Kongo und Ruanda-Urundi (SR 852.2) verwiesen. Dieser Bundesbeschluss gilt bis zum 31. Dezember 1995.
Anmeldungen sind zu richten an: Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten Direktion für Völkerrecht Sektion Entschädigungsabkommen 3003 Bern
oder bei Wohnsitz im Ausland an die zuständige schweizerische Vertretung (Botschaft, Konsulat).
l. September 1992 Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten
Notifikation (Art. 36 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG])
Auf die Beschwerde vom 30. März 1990 hin hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement am 28. August 1992 entschieden: 1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung wird nicht stattgegeben. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
15. September 1992 Eidgenössisches Justiz-und Polizeidepartement Beschwerdedienst
Zentrales Ausländerregister des Bundesamtes für Ausländerfragen1}
vom 15. September 1992
(Diese Bekanntmachung über Inhalt und Verwendung des Registers stützt sich auf Art. 16 der ZAR-Verordnung vom 20. Okt. 1982; SR 142.215)
Das Bundesamt für Ausländerfragen (BFA) führt seit Ende 1973 ein automatisiertes zentrales Ausländerregister (ZAR).
1 Inhalt des Registers
1.1. Kreis der erfassten Ausländer Das ZAR erfasst alle Ausländer, die eine Saison-, Aufenthalts-, Niederlassungs- oder Grenzgängerbewilligung besitzen oder die vor dem 1. Januar 1986 ein Asylgesuch gestellt haben oder an der Grenze zurückgewiesen wurden.
1.2 Katalog der gespeicherten Daten
Von den vom ZAR erfassten Ausländern werden folgende Daten erfasst: Wohngemeinde, Wohnadresse im In- und Ausland, Familienname, Mädchenname, Vorname(n), Namen und Vornamen der Eltern, AHV- Nr., kantonale Referenznummer, Geburtsdatum, Ehefrau Schweizerin (ja oder nein), Staatsangehörigkeit, Staaten- bzw. schriftenlos, Flüchtling, Aufenthaltsstatus (Saison-, Jahres- oder Niederlassungsbewilligung), Geschlecht, Zivilstand, Datum der Einreise in die Schweiz, Ablaufdatum der Saison- oder Jahresbewilligung, Daten der Kontrollfrist für Niedergelassene, Aufenthaltszweck (selbständig bzw. unselbständig erwerbstätig oder nichterwerbstätig), ausgeübter Beruf, Erwerbszweig, die Firma, in welcher der Ausländer tätig ist, Arbeitskanton, ferner Hinweiscodes für Ausländer, die aus der Schweiz ausgereist sind und dabei Steuern, Gerichtskosten, Bussen, Alimente und Telephongebühren nicht bezahlt haben. Ausserdem werden auch allfällige Einreisesperren verschlüsselt vermerkt.
'> Diese Veröffentlichung ersetzt diejenige vom 25. Juli 1989 (BB1 1989 II 1126)
Zentrales Ausländerregister
2 Verwendung des Registers
2.1 Zweck des Registers
Das ZAR dient der Erstellung der Statistiken über Ausländer, der Kontrolle im Rahmen des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer sowie der Rationalisierung der Arbeitsabläufe der Fremdenpolizeibehörden.
2.2 Stellen, die auf Daten direkt Zugriff haben:
Bundesamt für Ausländerfragen
Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit
Bundesamt für Flüchtlinge
Bundesamt für Polizeiwesen
Bundesamt für Justiz
Bundesamt für Statistik
Bundesanwaltschaft
Beschwerdedienst des EJPD
Generalsekretariat des EJPD
Grenzkontrollposten
Flughafenpolizei Kloten
Kantonale und kommunale Polizei kommandos
Kantonale und kommunale Fremdenpolizei- und Arbeitsmarktbehörden
Interpol
3 Stellen, denen Daten regelnlässig bekanntgegeben werden
3.1 Personenbezogene und statistische Daten
Bundesamt für Statistik, kantonale und kommunale Fremdenpolizei- und Arbeitsmarktbehörden.
3.2 Nur Statistikdaten
Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Bundesamt für Konjunkturfragen, Eidgenössische Steuerverwaltung, Bundesamt für Sozialversicherung, Kommerzieller Dienst SBB, kantonale und kommunale Fremdenpolizeibehörden und Arbeitsämter, Hochschulen sowie einigen Botschaften und Generalkonsulaten.
4 Rechte des Ausländers
Jeder Ausländer kann beim ZAR (Adresse: Bundesamt für Ausländerfragen, Zentrales Ausländerregister, 3003 Bern) für alle über seine Person vorhandenen Daten verlangen:
Zentrales Ausländerregister
a. einen schriftlichen Auszug; b. die Berichtigung und Vervollständigung; c. die Löschung unzulässig bearbeiteter Daten. Der Ausländer kann zudem verlangen, dass unrichtige Daten, die einer bestimmten Behörde oder Amtsstelle oder einer bestimmten privaten Person oder Organisation bekanntgegeben wurden, richtiggestellt werden.
15. September 1992 Bundesamt für Ausländerfragen
Gesuche um Erteilung von Arbeitszeitbewilligungen
Verschiebung der Grenzen der Tagesarbeit (Art. 10 ArG)
Rolf-Peter Zehnder AG, 9500 Wil Rotationsdruck 6 M, 6 F 19. Oktober 1992 bis 21. Oktober 1995 (Erneuerung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG
Chocolat Frey AG Buchs, 5033 Buchs gesamte Produktion + Infrastrukturbetriebe bis 100 M oder bis 100 F, bis 10 J 4. Januar 1993 bis auf weiteres (Aenderung und Erneuerung)
Gebr. Kunz, Fleisch- und Wurstproduktions AG, 8865 Eilten Flachverpackerei und Auszeichnerei 5 M 14. Dezember 1992 bis 16. Dezember 1995 (Erneuerung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG Ununterbrochener Betrieb (Art. 25 ArG) Gasverbund Mittelland AG, 4144 Ariesheim Gasverteilstelle 5 M 21. September 1992 bis auf weiteres (Aenderung) (M = Männer, F = Frauen, J = Jugendliche)
Rechtsmittel Wer durch die Erteilung einer Arbeitszeitbewilligung in seinen Rechten oder Pflichten berührt ist und wer berechtigt ist, dagegen Beschwerde zu führen, kann innert zehn Tagen seit Publikation des Gesuches beim Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Abteilung Arbeitnehmerschutz und Arbeitsrecht, Gurtengasse 3, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (Tel. 031 61 29 45/29 50) Einsicht in die Gesuchsunterlagen nehmen.
Erteilte Arbeitszeitbewilligungen
Verschiebung der Grenzen der Tagesarbeit
Begründung: Erledigung dringender Aufträge, wirtschaftliche Betriebsweise (Art. 10 Abs. 2 ArG)
ALLPACK Industrielle Lohnverpackung AG, 4132 Muttenz 2 Lohnverpackung 1 M, 10 F 24. August 1992 bis 31. Oktober 1992
ÄRA Neubrück (Stadt Bern), 3037 Herrenschwanden Abwasserreinigungsanlage bis 2 M 30. August 1992 bis auf weiteres (Aenderung) Zweischichtige Tagesarbeit Begründung: Erledigung dringender Aufträge, wirtschaftliche Betriebsweise (Art. 23 Abs. l ArG)
Von Roll AG Bern, 3001 Bern Ganze Produktion und Montage bis 50 M, bis 2 J 3. August 1992 bis auf weiteres (Aenderung)
Stanniolfabrik Burgdorf AG, 3400 Burgdorf verschiedene Betriebsteile bis 24 M 31. August 1992 bis auf weiteres (Aenderung) Nachtarbeit oder dreischichtige Arbeit Begründung: technisch oder wirtschaftlich unentbehrliche Betriebsweise (Art. 17 Abs. 2 und Art. 24 Abs. 2 ArG)
- Röche AG, 4334 Sisseln/AG Vitamin E-Produktion inkl. Energiebetriebe bis 75 M 31. August 1992 bis 13. Dezember 1992 (Aenderung)
Albin Müller AG, 5610 Wohlen/AG KunststoffVerarbeitung (Extruder) 1 M 14, September 1992 bis 16. September 1995 (Erneuerung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG
Coop Aargau, 5601 Lenzburg/AG Bäckerei und Konditorei (Schafisheim) 1 F 30. August 1992 bis 16. April 1994 Art. 70 ArGVI
Stihl & Co., 9500 Wil/SG Härterei bis 8 M 14. September 1992 bis 16. September 1995 (Erneuerung) Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 28 ArG
Von Roll AG Bern, 3001 Bern Gross-stahlbau und Nebenprozesse bis 20 M 2. August 1992 bis 7. August 1993 Stanniolfabrik Burgdorf AG, 3400 Burgdorf verschiedene Betriebsteile bis 45 M 31. August 1992 bis auf weiteres (Aenderung) Sonntagsarbeit Begründung: technisch oder wirtschaftlich unentbehrliche Betriebsweise (Art. 19 Abs. 2 ArG)
ÄRA Neubrück (Stadt Bern), 3037 Herrenschwanden Abwasserreinigungsanlage bis 2 M 30. August 1992 bis auf weiteres (Aenderung) (M = Männer, F = Frauen, J = Jugendliche)
Rechtsmittel Gegen diese Verfügungen kann nach Massgabe von Artikel 55 Absatz 2 ArG und Artikel 44 ff. VwVG innert 30 Tagen seit der Publikation beim Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Eingabe ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Wer zur Beschwerde berechtigt ist, kann innerhalb der Beschwerdefrist beim Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Abteilung Arbeitnehmerschutz und Arbeitsrecht, Gurtengasse 3, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (Tel. 031 61 29 45/29 50) Einsicht in die Bewilligungen und deren Begründung nehmen.
15. September 1992 Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit
Abteilung Arbeitnehmerschutz und Arbeitsrecht
Vollzug des Bundesgesetzes über die Berufsbildung
Das Konkordat der Schweizerischen Krankenkassen hat, gestützt auf Artikel 51 des Bundesgesetzes vom 19. April 1978 über die Berufsbildung (SR 412.10) und Artikel 45 Absatz 2 der zugehörigen Verordnung vom 7. November 1979 (SR 412.101), folgende Reglementsentwürfe eingereicht:
Entwurf zu einem Reglement über die höhere Fachprüfung für diplomierte Krankenversicherungs-Experten
Entwurf zu einem Reglement über die Berufsprüfung für Krankenversicherungs-Experten Der Schweizerische Verein des Gas- und Wasserfaches hat, gestützt auf Artikel 51 des Bundesgesetzes vom 19. April 1978 über die Berufsbildung (SR 412.10) und Artikel 45 Absatz 2 der zugehörigen Verordnung vom 7. November 1979 (SR 412.101), den Entwurf zu einem Reglement über die Berufsprüfung für den Rohrnetzmonteur eingereicht. Der Verband Schweizerischer Unternehmen für Decken- und Innenausbausysteme hat, gestützt auf Artikel 51 des Bundesgesetzes vom 19. April 1978 über die Berufsbildung (SR 412.10) und Artikel 45 Absatz 2 der zugehörigen Verordnung vom 7. November 1979 (SR 412.101), den Entwurf zu einem Reglement über die Berufsprüfung für Deckenmonteur/Deckenmonteurin eingereicht. Der Schweizerische Verein für Schweisstechnik hat, gestützt auf Artikel 51 des Bundesgesetzes vom 19. April 1978 über die Berufsbildung (SR 412.10) und Artikel 45 Absatz 2 der zugehörigen Verordnung vom 7. November 1979 (SR 412.101), den Entwurf zu einem Reglement über die Berufsprüfung für Schweissfachleute eingereicht. Das vorgesehene Reglement soll das bisherige vom 9. April 1986 ablösen. Die Schweizerische Kader-Organisation (SKO), der Textilverband Schweiz (TVS) und die Swissfashion / Gesamtverband der Schweizerischen Bekleidungsindustrie haben, gestützt auf Artikel 51 des Bundesgesetzes vom 19. April 1978 über die Berufsbildung (SR 412.10) und Artikel 45 Absatz 2 der zugehörigen Verordnung vom 7. November 1979 (SR 412.101), den Entwurf zu einem Reglement über die höhere Fachprüfung der Textilmeister/Textilmeisterin eingereicht. Interessenten können diese Entwürfe bei der folgenden Amsstelle beziehen: Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Abteilung Berufsbildung, Bundesgasse 8, 3003 Bern. Einsprachen sind innert 30 Tagen dieser Amtsstelle zu unterbreiten.
15. September 1992 Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Abteilung Berufsbildung
Zusicherung von Bundesbeiträgen an Bodenverbesserungen und landwirtschaftliche Hochbauten
Verfügungen des Eidgenössischen Meliorationsamtes
Gemeinde Wettingen AG, Gebäuderationalisierung Aeschstrasse, Projekt-Nr. AG2709
Gemeinde Seengen AG, Stallsanierung Berg, Projekt-Nr. AG2808
Gemeinde Donath GR, Wasserversorgung Donath, Projekt-Nr. GR3767
Gemeinde Triengen LU, Gesamtmelioration Triengen, 20. Etappe, Projekt-Nr. LU1512-20
Gemeinde Goppisberg VS, Flurweg Wieden, Projekt-Nr. VS3753
Gemeinde Grächen VS, Wiederherstellung Alter Talweg Kalpetran, Projekt-Nr. VS3747
Rechtsmittel Gegen diese Verfügungen kann nach Massgabe von Artikel 68 der Bodenverbesserungs-Verordnung (SR 913 • 1). 44ff. des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (SR 172.021), 12 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (SR 4511 und 14 des Bundesgesetzes über FUSS- und Wanderwege (SR 704) innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung im Bundesblatt beim Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartetnent Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Eingabe ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Wer zur Beschwerde berechtigt ist, kann innerhalb der Beschwerdefrist beim Eidgenössischen Meliorationsamt, Mattenhof strasse 5, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (Tel. 031 61 26 55) Einsicht in die Verfügungen und die Projektunterlagen nehmen.
15. September 1992 Eidgenössisches Meliorationsamt
Verfügung über die Genehmigung einer Erhöhung der Flughafentaxen auf dem Regionalflugplatz Samedan
vom 2. September 1992
Das Bundesamt für Zivilluftfahrt, in Anwendung von Artikel 39 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 1948 '', gestützt auf das Gesuch der Genossenschaft Flugplatz Oberengadin (GFO), Samedan, veifügt:
Die Erhöhung der Flughafentaxen (gewichtsabhängige Landetaxe, Fluggast-, Abstell- und Abfertigungstaxe sowie Taxe für den Treibstoffausschank) auf dem Regionalflugplatz Samedan wird antragsgemäss mit Wirkung ab 1. November 1992 genehmigt.
Begründung Die beantragte Erhöhung hat im wesentlichen die Anpassung der Taxen an die seit der letzten Tarifrevision vom 1. November 1988 aufgelaufene Teuerung zum Ziel. Zudem beabsichtigt die Flughafenhalterin, innerhalb der nächsten Jahre etappenweise verschiedene Infrastrukturanlagen zu sanieren. Im Rahmen der bei den schweizerischen Benutzerverbänden durchgeführten Vernehmlassung sind beim Bundesamt für Zivilluftfahrt keine Stellungnahmen eingegangen, die sich gegen das Gesuch der GFO Samedan richten.
Rechtsmittelbelehrung Wer nach Artikel 48 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) zur Beschwerde berechtigt ist, kann gegen diese Verfügung innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung im Bundesblatt beim Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement, 3003 Bern, Beschwerde erheben. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren und deren Begründung zu enthalten und ist im Doppel einzureichen. Eine allfällige Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
2. September 1992 Bundesamt für Zivilluftfahrt Abteilung Infrastruktur und Luftraum
" SR 748.0
Zusicherungen von Bundesbeiträgen an Gewässerkorrektionen
Verfügungen des Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartementes - Kanton Zürich, Gemeinden Altikon und Thalheim. Thur, Binnenkanal-Kantonsgrenze TG, Verfügung Nr. 261
Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann nach Massgabe von Art. 44ff. des Bundesgesetzes über Verwaltungsverfahren (SR 172.021), Artikel 12 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (SR 451) und Artikel 14 des Bundesgesetzes über FUSS- und Wanderwege (SR 704) innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung im Bundesblatt beim Bundesgericht Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Eingabe ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Wer zur Beschwerde berechtigt ist, kann innerhalb der Beschwerdefrist beim Bundesamt für Wasserwirtschaft, Ëffingerstrasse 77, 3001 Bern, nach telephonischer Voranmeldung (Tel. 031 61 54 80) Einsicht in die Verfügungen und die Projektunterlagen nehmen. 15.September 1992 Bundesamt für Wasserwirtschaft
Zusicherungen von Bundesbeiträgen an Gewässerkorrektionen
Verfügungen des Bundesamtes für Wasserwirtschaft
Kanton St. Gallen, Gemeinde Walenstadt. Vorderbach (Berschnerbach), Verfügung Nr. 485
Kanton St. Gallen, Gemeinde St. Margrethen. Verbauung des Ruderbaches, Verfügung Nr. 486 Rechtsmittelbelehruno Gegen diese Verfügung kann nach Massgabe von Artikel 44ff. des Bundesgesetzes über Verwaltungsverfahren (SR 172.021), Artikel 12 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (SR 4jil_) und Artikel 14 des Bundesgesetzes über Fuss- und Wanderwege (SR 704) innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung im Bundesblatt beim Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Eingabe ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Wer zur Beschwerde berechtigt ist, kann innerhalb der Beschwerdefrist beim Bundesamt für Wasserwirtschaft, Effingerstrasse 77, 3001 Bern, nach telephonischer Voranmeldung (Tel. 031 61 54 80) Einsicht in die Verfügungen und die Projektunterlagen nehmen.
15. September 1992 Bundesamt für Wasserwirtschaft
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Bekanntmachungen der Departemente und Ämter
In Bundesblatt Dans Feuille fédérale In Foglio federale
Jahr 1992 Année Anno
Band 5 Volume Volume
Heft 37 Cahier Numero
Geschäftsnummer --- Numéro d'affaire Numero dell'oggetto
Datum 15.09.1992 Date Data
Seite 914-929 Pagina
Ref. No 10 052 360
Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert. Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses. Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.