BBl 1992 VI 185
Botschaft zum Rechtshilfevertrag in Strafsachen zwischen der Schweiz und Australien vom 9. September 1992
#ST# 92.075
Botschaft zum Rechtshilfevertrag in Strafsachen zwischen der Schweiz und Australien
vom 9. September 1992
Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren,
wir unterbreiten Ihnen den Entwurf zu einem Bundesbeschluss über den am 25. November 1991 in Bern unterzeichneten Rechtshilfevertrag in Strafsachen zwischen der Schweiz und Australien mit dem Antrag auf Zustimmung.
Wir versichern Sie, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.
9. September 1992 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Felber Der Bundeskanzler: Couchepin
1992-495 8 Bundesblatt 143.Jahrgang. Bd.VI 185
Übersicht Der am 25. November 1991 mit Australien unterzeichnete Rechtshilfevertrag in Strafsachen regelt den Rechtshilfeverkehr zwischen den beiden Staaten und soll die Zusammenarbeit bei der Verbrechensbekämpfung und -Verfolgung verstärken. Bis anhin gab es keine vertragliche Grundlage für den Rechtshilfeverkehr zwischen der Schweiz und Australien. Die Rechtshilfe in Strafsachen regelte sich nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht, womit für die Schweiz das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) zur Anwendung kommt. Der vorliegende Vertrag hält das Ergebnis der Verhandlungen fest, die im November 1985 in Canberra und anlässlich weiterer Gespräche in Bern (Februar 1987, Oktober 1987 und Januar 1991) stattfanden. Er lehnt sich eng an das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1), das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und den Staatsvertrag zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen (RVUS; SR 0.351.933.6). Aus Rücksicht auf die angelsächsische Rechtstradition Australiens wurde jedoch ein unabhängiger Vertrag erarbeitet, der den praktischen Erfordernissen der gegenseitigen Rechtshilfe zu genügen vermag. Der Rechtshilfevertrag in Strafsachen mit Australien steht in keinem Widerspruch zum geltenden schweizerischen Recht, dessen wichtigste Grundsätze beachtet werden.
Botschaft
I Allgemeiner Teil II Ausgangslage
Zwischen der Schweiz und Australien besteht keine vertragliche Regelung über die Rechtshilfe in Strafsachen. Der Auslieferungsvertrag zwischen der Schweiz und Grossbritannien von 1880, der für Australien Gültigkeit hat, enthält keine Bestimmung über die Rechtshilfe in Strafsachen. Ebensowenig enthält der am 29. Juli 1988 abgeschlossene Auslieferungsvertrag zwischen der Schweiz und Australien (SR 0.353.915.8; in Kraft getreten am I.Jan. 1991) Bestimmungen über die Rechtshilfe in Strafsachen. Für die Schweiz kommt somit das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1} und die Ausführungsverordnung vom 24. Februar 1982 zu diesem Gesetz (IRSV; SR 351.11) zur Anwendung. Angesichts der stark gewachsenen internationalen Kriminalität, bedingt durch die Zunahme der Mobilität und des technischen Fortschritts auf allen Gebieten, vermag diese Situation nicht zu befriedigen, weshalb Australien wünschte, im Anschluss an die Verhandlungsrunde zum Abschluss eines Auslieferungsvertrages auch bilaterale Verhandlungen über einen gegenseitigen Rechtshilfevertrag in Strafsachen aufzunehmen. Dieser Wunsch entspricht der Politik der Schweiz, einen verstärkten Beitrag zur Bekämpfung und Verfolgung der internationalen Kriminalität zu leisten.
12 Verlauf der Verhandlungen
Im Anschluss an die Verhandlungsrunde zum Abschluss des schweizerisch-australischen Auslieferungsvertrages fanden im November 1985 in Canberra ebenfalls Gespräche über einen gegenseitigen Rechtshilfevertrag in Strafsachen statt. Aus den australischen und schweizerischen Vertragsentwürfen wurde ein gemeinsamer Entwurf erarbeitet, der in Expertengesprächen in Bern vom 18. bis 24. Februar 1987 diskutiert wurde. In einer weiteren Gesprächsrunde in Bern (1. und 2. Okt. 1987) wurden die letzten offenen Fragen bis auf wenige Differenzen bereinigt, die in veschiedenen Gesprächen mit dem australischen Botschafter in Bern beseitigt werden konnten. Der Rechtshilfevertrag in Strafsachen wurde am 25. November 1991 anlässlich eines Besuches des australischen Justizministers in Bern unterzeichnet.
2 Besonderer Teil 21 Kommentar zum Vertrag
Der Vertrag lehnt sich eng an das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1), das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und den Staatsvertrag zwi-
sehen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen (RVUS; SR 0.351.933.6). Aus Rücksicht auf die angelsächsische Rechtstradition Australiens wurde jedoch ein unabhängiger Vertrag erarbeitet, der einerseits den praktischen Erfordernissen der gegenseitigen Rechtshilfe in Strafsachen zu genügen vermag, andererseits dem IRSG vollständig Rechnung trägt.
22 Zu den einzelnen Bestimmungen des Vertrages Artikel l Dieser Artikel regelt den örtlichen und materiellen Anwendungsbereich des Rechtshilfevertrages. Einerseits wird enumerativ, jedoch nicht abschliessend umschrieben, für welche Rechtshilfemassnahmen der Vertrag Anwendung findet, andererseits wird in Absatz 3 festgelegt, für welche Fälle die Anwendung ausgeschlossen ist. Absatz l entspricht sinngemäss Artikel l Absatz l EUeR. Absatz 2 entspricht inhaltlich Artikel l Absatz 4 RVUS. Artikel 2 Artikel 2 zählt die Gründe auf, die es dem ersuchten Staat erlauben, die nachgesuchte Rechtshilfe nach seinem Recht zu verweigern. Die Rechtshilfe ist u. a. zu verweigern für politisch, militärisch oder fiskalisch strafbare Handlungen. Die Verweigerungsgründe entsprechen denjenigen, die in Artikel 2 EUeR und in den Artikeln l und 5 IRSG aufgeführt sind.
Artikels Die Regelung der Zwangsmassnahmen entspricht derjenigen von Artikel 64 IRSG. Der vorliegende Vertrag definiert die Zulassung von Zwangsmassnahmen negativ, indem die Rechtshilfe unter Anwendung von Zwangsmassnahmen verweigert werden darf, wenn die verfolgte Auslandtat nach dem Recht des ersuchten Staates nicht strafbar ist. Dient die Rechtshilfe hingegen der Entlastung der betroffenen Person, dürfen .Zwangsmassnahmen angewendet werden (vgl. Art. 64 Abs. 2 IRSG). Artikel 4 Der Grundsatz der Spezialität wird in Artikel 4 geregelt. Die Beschränkung der Verwendung der aufgrund eines Rechtshilfeersuchens erhaltenen Informationen entspricht inhaltlich Artikel 67 IRSG; diese Informationen dürfen ohne vorgängige Zustimmung des ersuchten Staates nicht für Zwecke verwendet werden, für die nach diesem Vertrag keine Rechtshilfe gewährt werden kann. Ebenso bedarf die Einsicht in durch die Rechtshilfe erhaltenen Informationen durch Drittpersonen der Zustimmung des ersuchten Staates; ausgenommen sind die direkt Betroffenen, ihre Rechtsvertreter oder die Opfer der strafbaren Handlung (Abs. 2).
Artikel 5 Der Artikel auferlegt sowohl dem ersuchenden als auch dem ersuchten Staat die Pflicht, das verlangte Mass an Vertraulichkeit bezüglich des gestellten Rechtshilfeersuchens und der daraus erlangten Informationen zu wahren. Artikel 6 Im vorliegenden Vertrag wurde die Regelung des Artikels 28 RVUS übernommen. Zur praktischen Umsetzung des Rechtshilfevertrages in Strafsachen werden Zentralstellen bestimmt, die einerseits für den direkten Verkehr untereinander und andererseits für die Weiterleitung des Rechtshilfeersuchens an die zuständigen innerstaatlichen Strafverfolgungsbehörden verantwortlich sind. Für die Schweiz wird das Bundesamt für Polizeiwesen, für Australien das Justizdepartement als Zentralstelle bestimmt. Die landesinterne Kompetenz der Zentralstelle entspricht derjenigen des Bundesamtes für Polizeiwesen im Rechtshilfeverfahren nach IRSG. Artikel 7 Die Regelung der für ein Rechtshilfeersuchen notwendigen Angaben entspricht sinngemäss den Artikeln 14 EUeR, Artikel 28 IRSG und Artikel 29 RVUS. Die Sprachenregelung in Absatz 3 entspricht inhaltlich Artikel 30 RVUS. Die Rechtshilfeersuchen und die beigelegten Unterlagen sollen grundsätzlich in der Amtssprache oder in einer der Amtssprachen des ersuchten Staates abgefasst oder übersetzt werden, wobei die Schweiz als ersuchter Staat im Einzelfall die für sie anzuwendende Amtssprache bestimmt. Die in Absatz 4 vorgesehene Möglichkeit, die Ergänzung unvollständiger Rechtshilfeersuchen zu verlangen, wird u. a. bereits in Artikel 28 Absatz 6 IRSG vorgesehen. Artikels Der Artikel regelt die Modalitäten des Vollzuges von Rechtshilfeersuchen. Die einzelnen Absätze stimmen z. T. wörtlich, z. T. inhaltlich mit folgenden analogen Bestimmungen überein: EUeR (Art. 3 Abs. l und 2, Art. 6 Abs. 1), IRSG (Art. 10 Abs. 1) und RVUS (Art. 3 Abs. 2). Artikel 9 Die Rückgabe von Schriftstücken und Beweismitteln nach Durchführung des Verfahrens im ersuchenden Staat an den ersuchten Staat wird in Artikel 9 geregelt. Ebenfalls geregelt werden die Rechte Dritter an diesen Gegenständen. Der Artikel entspricht inhaltlich Artikel 6 Absatz 2 EUeR. Artikel 10 Gemäss Absatz l werden die Herausgabe von Schriftstücken oder anderen Beweismitteln der Zeugenaussage oder -einvernähme gleichgestellt. Absatz 2 entspringt den Bedürfnissen des Common Law. Die im ersuchenden
Staat betroffenen Personen, Behörden und ihre Rechtsvertreter dürfen an der Zeugeneinvernahme oder -aussage teilnehmen, wenn diese sonst im ersuchen-
den Staat nicht als Beweis zugelassen würde oder wenn dadurch der Vollzug des Rechtshilfeersuchens beschleunigt wird. Diese Bestimmung stellt für die Schweiz keine grundlegenden rechtlichen Probleme dar und kann mit der Möglichkeit der direkten Ergänzungsfragen durch die anwesenden Personen zur besseren Abwicklung des Rechtshilfeverfahrens dienen.
Artikel 11 Das Zeugnisverweigerungsrecht nach Artikel 11 entspricht wörtlich der Bestimmung von Artikel 10 Absatz l zweite Hälfte RVUS.
Artikel 12 Grundsätzlich bedürfen aufgrund des Rechtshilfeersuchens übermittelte Schriftstücke und Beweismittel keiner besonderen Beglaubigung. Dieser Grundsatz ist ebenfalls in Artikel 17 EUeR verankert. Verlangt der ersuchende Staat dennoch die Beglaubigung dieser Informationen, so wird, analog Artikel 65 Buchstabe b IRSG, die Beglaubigung unter Vorbehalt des Rechtes des ersuchten Staates in der vom ersuchenden Staat gewünschten Form abgegeben.
Artikel 13 Die Zuführung eines Häftlings als Zeuge oder Auskunftsperson wird in Artikel 13 geregelt. Diese Möglichkeit ist ebenfalls ihrem Grundsatz nach in Artikel 11 Absatz l EUeR verankert. Die nähere Ausgestaltung der Zuführung entspricht im wesentlichen den Bestimmungen von Artikel 26 RVUS. Im vorliegenden Vertrag wird ausdrücklich festgehalten, dass die Haftdauer im ersuchenden Staat als Haftdauer im ersuchten Staat angerechnet werden soll (Abs. 4). Nach Ablauf der noch zu verbüssenden Haftdauer ist die betroffene Person als Zeuge zu behandeln. Artikel 14 Die Möglichkeit, Personen im ersuchten Staat als Zeugen oder Sachverständige im ersuchenden Staat vorzuladen, und ihre Behandlung entspricht derjenigen, wie sie ebenfalls in Artikel 23 und Artikel 24 Absatz l RVUS geregelt ist. Wichtig ist, dass die betroffene Person im ersuchenden Staat freiwillig und ohne Nachteile für sie erscheint. Artikel 15 Der Grundsatz des freien Geleites für Pesonen, die im ersuchenden Staat am Verfahren teilnehmen, ist ebenfalls in Artikel 12 EUeR festgelegt. Artikel 15 übernimmt diese Garantien und erweitert sie in ihrem zeitlichen Geltungsbereich. Der Schutz des «freien Geleites» im ersuchenden Staat dauert 30 Tage, nachdem die betroffene Person entweder als Zeuge ausgesagt oder an den Ermittlungshandlungen teilgenommen hat oder ihr amtlich mitgeteilt wurde, dass ihre Anwesenheit nicht mehr länger erforderlich sei. Neu hält Absatz 4 fest, dass eine Person, die als Häftling (Art. 13) oder als Zeuge/Sachverständiger (Art. 14) im ersuchenden Staat aussagt, wegen dieser Aussage keiner Strafverfolgung ausgesetzt werden darf mit Ausnahme wegen Meineides.
Artikel 16 Artikel 16 regelt die Frage der Durchsuchung und Beschlagnahme des Erlöses aus strafbaren Handlungen. Die Regelung entspricht weitgehend den Bestimmungen des IRSG: Der Vollzug solcher Ersuchen nach dem Recht des ersuchten Staates und die Rückerstattung dieser Gegenstände an den Berechtigten richten sich nach den Vorschriften von Artikel 74 IRSG. Die Anordnung nötiger Sofortmassnahmen entspricht der Regelung von Artikel 18 IRSG.
Artikel!? Die Zustellung von Schriftstücken wird analog Artikel 7 Absatz l EUeR geregelt. Die Regelung der Fristansetzung zur Einreichung von Zustellungsersuchen entspricht derjenigen von Artikel 22 Absatz 3 RVUS.
Artikel 18 Artikel 18 ermöglicht die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Polizei- und anderen Strafverfolgungsbehörden, sofern nicht Zwangsmassnahmen beim Vollzug der Ersuchen nötig sind. Sind Zwangsmassnahmen notwendig, muss der übliche Rechtshilfeweg beschatten werden. Die polizeiliche Rechtshilfe erfolgt durch Vermittlung der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation INTERPOL (IKPO: Internationale Kriminalpolizeiliche Organisation). Artikel 19 Artikel 19 hält den Grundsatz fest, dass der ersuchte Staat alle Vorkehren trifft, um die Interessen des ersuchenden Staates zu vertreten, sofern der vorliegende Vertrag nicht etwas anderes bestimmt. Daneben regelt der Artikel, analog zu Artikel 20 EUeR, die Frage der Kostenregelung beim Vollzug des Rechtshilfeersuchens. Grundsätzlich sollen dem ersuchenden Staat daraus keine Kosten erwachsen; die Ausnahmen sind in Absatz 2 enthalten und berücksichtigen die geographische Distanz zwischen den beiden Vertragsstaaten, die hohe Reisekosten verursacht. Artikel 20 Der Artikel hält die Geltung bereits bestehender vertraglicher Verpflichtungen der Vertragsparteien mit anderen Staaten fest und ermöglicht die gegenseitige Rechtshilfe auch nach anderen Verträgen oder Abkommen zwischen den Vertragsparteien. Der vorliegende Vertrag beansprucht somit nicht ausschliessliche Gültigkeit, vielmehr können den praktischen Bedürfnissen entsprechend noch andere, weitergehendere Abkommen angewendet werden. Artikel 21 Die Frage des Meinungsaustausches und der Streitbeilegung ist analog der Regelung des bereits mit Australien abgeschlossenen Auslieferungsvertrages gelöst worden.
Artikel 22 Das Inkrafttreten und die Kündigung des Vertrages regeln sich nach den gleichen Grundsätzen wie im schweizerisch-australischen Auslieferungsvertrag. Der
zeitliche Anwendungsbereich des vorliegenden Vertrages wird dadurch erweitert, dass gemäss Absatz 2 der Rechtshilfevertrag in Strafsachen auch Anwendung findet auf Ersuchen, deren massgebende Handlung vor dem Inkrafttreten des Vertrages begangen wurden.
3 Finanzielle und personelle Auswirkungen Der vorliegende Rechtshilfevertrag in Strafsachen entfaltet keine finanziellen Auswirkungen und erfordert keine Änderung im Personalbestand, obwohl eine Zunahme der Ersuchen zu erwarten ist.
4 Legislaturplanung Die Vorlage ist in der Legislaturplanung 1991-1995 angekündigt (BB1 1992 III 177).
5 Verhältnis zum europäischen Recht In Europa wird die Rechtshilfe in Strafsachen grundsätzlich durch das Europäische Rechtshilfeübereinkommen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), das auch für die Schweiz gilt, sowie durch einige bilaterale Verträge geregelt. Der Rechtshilfevertrag in Strafsachen mit Australien folgt den Grundsätzen des Europäischen Rechtshilfeübereinkommens, so dass die vorgeschlagene Regelung mit dem europäischen Rechtshilferecht kompatibel ist.
6 Verfassungsmässigkeit
Der vorliegende Vertrag stützt sich auf Artikel 8 der Bundesverfassung (BV), der den Bund zum Abschluss von Staatsverträgen mit dem Ausland ermächtigt. Gemäss Artikel 85 Ziffer 5 BV ist die Bundesversammlung für die Genehmigung des Vertrages zuständig. Dieser Vertrag wurde zwar auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, kann aber jederzeit durch schriftliche Mitteilung mit einer Kündigungsfrist von 180 Tagen gekündigt werden. Der Vertrag sieht weder den Beitritt zu einer internationalen Organisation noch eine multilaterale Rechtsvereinheitlichung vor. Der Bundesbeschluss untersteht daher nicht dem fakultativen Referendum nach Artikel 89 Absatz 3 BV.
Bundesbeschluss Entwurf betreffend den Rechtshilfevertrag in Strafsachen mit Australien
vom
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 8 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 9. September 1992'', beschliesst:
Art. l Der am 25. November 1991 unterzeichnete Rechtshilfevertrag in Strafsachen zwischen der Schweiz und Australien wird genehmigt. Der Bundesrat wird ermächtigt, den Vertrag zu ratifizieren.
Art. 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum.
Rechtshilfevertrag in Strafsachen Originaltext zwischen der Schweiz und Australien
Die Schweiz und Australien, vom Wunsche geleitet, die Zusammenarbeit der beiden Staaten bei der Bekämpfung von Verbrechen so weit wie möglich zu fördern, haben folgendes vereinbart:
Artikel l Anwendungsbereich 1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, gemäss den Bestimmungen dieses Vertrages einander Rechtshilfe zu leisten in Ermittlungs- oder Gerichtsverfahren wegen strafbarer Handlungen, deren Ahndung unter die Gerichtsbarkeit des ersuchenden Staates fällt oder fallen würde. 2. Die Rechtshilfe umfasst: a) die Abnahme von Zeugenaussagen oder anderen Erklärungen; b) die Herausgabe, Sicherstellung und Übergabe von Schriftstücken oder sonstigen Beweismitteln; c) die Ermittlung des Aufenthaltes und die Identifikation von Personen; d) den Vollzug von Ersuchen um Durchsuchung und Beschlagnahme sowie Ersuchen um Ermittlung, Blockierung, Einziehung und Rückgabe des Erlöses oder Ertrages aus strafbaren Handlungen; e) das Zurverfügungstellen von Personen zur Zeugenaussage oder zur Teilnahme an Ermittlungshandlungen; f) die Zustellung von Schriftstücken; und g) jede andere mit der Zielsetzung dieses Vertrages vereinbarte Rechtshilfe, die für die Vertragsparteien annehmbar ist. 3. Die Rechtshilfe umfasst nicht die Auslieferung, den Vollzug oder die Vollstreckung rechtskräftiger Strafurteile, ausser in dem vom Recht des ersuchten Staates und von diesem Vertrag zugelassenen Umfang.
Artikel 2 Verweigerungsgründe
1 Die Rechtshilfe kann nach dem Recht des ersuchten Staates verweigert werden, wenn:
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a) die strafbare Handlung, derentwegen Rechtshilfe verlangt wird, vom ersuchten Staate als eine politische oder als eine ausschliesslich nach dem Militärstrafgesetz strafbare Handlung angesehen wird; b) das Rechtshilfeersuchen eine fiskalische strafbare Handlung betrifft; c) das Rechtshilfeersuchen eine strafbare Handlung betrifft, für die der Täter rechtskräftig freigesprochen oder begnadigt worden ist oder deren verhängte Strafe er verbüsst hat; d) die Ergebnisse des Rechtshilfeersuchens dazu dienen, eine Person für eine strafbare Handlung zu verfolgen, für die sie, nach dem Recht des ersuchten Staates, infolge Verjährung Verfolgungsschutz geniesst; e) ernsthafte Gründe zur Annahme bestehen, dass das Rechtshilfeersuchen gestellt wurde, um die Verfolgung einer Person wegen ihrer Rasse, ihres Geschlechtes, ihrer Religion, ihrer Staatsangehörigkeit oder ihrer politischen Anschauung zu erleichtern oder dass ihre Lage aus einem dieser Gründe beeinträchtigt werden könnte; f) der ersuchte Staat der Ansicht ist, dass das Rechtshilfeersuchen, falls ihm entsprochen würde, geeignet wäre, die Souveränität, die Sicherheit, die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen seines Landes zu beeinträchtigen. 2. Bei der Prüfung der wesentlichen Interessen nach Absatz l Buchstabe f kann der ersuchte Staat in seine Erwägungen miteinbeziehen, ob die Gewährung der Rechtshilfe ein Ermittlungs- oder Strafverfahren in seinem Land oder die Sicherheit einer Person beeinträchtigen oder eine übermässige Belastung für sein Land darstellen könnte.
Artikel 3 Zwangsmassnahmen 1. Erfordert die verlangte Rechtshilfe die Anwendung von Zwangsmassnahmen, kann sie verweigert werden, wenn sie sich auf Handlungen oder Unterlassungen bezieht, die, falls unter ähnlichen Umständen im ersuchten Staat begangen, nach dem Recht dieses Staates nicht strafbar wären. 2. Absatz l dieses Artikels findet keine Anwendung, wenn die ersuchte Rechtshilfe dazu dient, die Unschuld einer Person festzustellen.
Artikel 4 Beschränkung der Verwendung der erhaltenen Informationen und Beweismittel 1. Ohne vorgängie Zustimmung des ersuchten Staates darf der ersuchende Staat die aufgrund eines Rechtshilfeersuchens erhaltenen Informationen oder Beweismittel nicht für einen Zweck verwenden, für den nach diesem Vertrag keine Rechtshilfe gewährt werden kann. 2. Ohne vorgängige Zustimmung des ersuchten Staates dürfen keine Personen die aufgrund eines Rechtshilfeersuchens erhaltenen Informationen oder Beweismittel einsehen, ausser die durch das Rechtshilfeersuchen direkt Betroffenen,
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ihre Rechtsvertreter oder die Opfer der für das Rechtshilfeersuchen massgebenden strafbaren Handlung.
Artikel 5 Vertraulichkeit 1. Der ersuchte Staat bemüht sich, beim Vollzug eines Rechtshilfeersuchens das vom ersuchenden Staat verlangte Mass an Vertraulichkeit zu wahren. 2. Der ersuchende Staat bemüht sich, dass vom ersuchten Staat verlangte Mass an Vertraulichkeit einer aufgrund eines Rechtshilfeersuchens erhaltenen Information oder eines Beweismittels möglichst zu waren.
Artikel 6 Zentralstelle 1. Die Vertragsparteien bestimmen zum Zweck dieses Vertrages je eine Zentralstelle. Solange eine Vertragspartei keine andere Behörde bezeichnet, ist für Australien das Justizdepartement in Canberra die Zentralstelle und für die Schweiz das Bundesamt für Polizeiwesen des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes in Bern die Zentralstelle. 2. Rechtshilfeersuchen werden über die Zentralstellen gestellt, die unverzüglich für den Vollzug dieser Ersuchen bei den zuständigen Behörden des ersuchten Staates sorgen. 3. Die Zentralstellen können unmittelbar miteinander verkehren.
Artikel 7 Inhalt der Rechtshilfeersuchen 1. Rechtshilfeersuchen müssen folgende Angaben enthalten: a) die Bezeichnung der zuständigen Behörde, die die Ermittlungs- oder Strafverfahren im ersuchenden Staat führt, auf welche sich das Ersuchen bezieht ; b) den Gegenstand und die Art des Ermittlungs- oder Strafverfahrens und, mit Ausnahme der Rechtshilfeersuchen um Zustellung von Schriftstücken, eine Beschreibung der wesentlichen behaupteten oder festzustellenden Handlungen oder Unterlassungen sowie den Text oder eine Darstellung der am Ort des Vergehens anwendbaren Gesetzesbestimmungen; c) den Grund, weshalb das Rechtshilfeersuchen gestellt wird, und die Art der gewünschten Rechtshilfe ; d) nähere Angaben über besondere vom ersuchenden Staat gewünschte anzuwendende Verfahren; e) den vollen Namen, Ort und Datum der Geburt und Adresse der Personen, welche im Zeitpunkt des Rechtshilfeersuchens Gegenstand der Untersuchungen oder Verfahren sind, und alle sonstigen Angaben, die zu ihrer Identifizierung beitragen können; und f) soweit nötig, das Begehren nach Vertraulichkeit des Rechtshilfeersuchens unter Darlegung der Gründe hierzu.
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2 Soweit erforderlich und möglich, soll das Rechtshilfeersuchen enthalten:
a) die unter Absatz l Buchstabe e erwähnten Angaben hinsichtlich eines Zeugen oder jeder anderen durch das Ersuchen betroffenen Person; b) eine Erklärung, ob die Bekräftigung von Zeugenaussagen oder Erklärungen durch Eid oder Wahrheitsversprechen verlangt wird; c) eine Beschreibung der verlangten Auskünfte, Erklärungen oder Zeugenaussagen ; d) eine Beschreibung der Schriftstücke oder Beweismittel, deren Herausgabe oder Sicherstellung verlangt wird, sowie eine Beschreibung der Person, die sie herausgeben soll, und, soweit nicht anderweitig vorgeschrieben, der Form, in der sie reproduziert und beglaubigt werden sollen; e) Angaben über die Entschädigungen, Gebühren und Spesen, auf die eine im ersuchenden Staat erscheinende Person Anspruch hat; und f) eine möglichst genaue Beschreibung der zu durchsuchenden Örtlichkeiten und der sicherzustellenden Beweismittel. 3. Alle von der Schweiz dem Rechtshilfeersuchen beigefügten Unterlagen sollen in englischer Sprache abgefasst oder in diese Sprache übersetzt sein. Alle von Australien dem Rechtshilfeersuchen beigefügten Unterlagen sollen in einer schweizerischen Amtssprache, die im Einzelfall von der Schweiz bezeichnet wird, abgefasst oder in eine dieser Sprachen übersetzt sein. 4. Wenn der ersuchte Staat der Ansicht ist, dass die im Rechtshilfeersuchen enthaltenen Angaben den Anforderungen dieses Vertrages nicht genügen, um dem Rechtshilfeersuchen Folge zu geben, kann der ersuchte Staat ergänzende Angaben nachverlangen.
Artikel 8 Vollzug der Rechtshilfeersuchen 1. Soweit der vorliegende Vertrag nichts anderes bestimmt, werden Rechtshilfeersuchen vom ersuchten Staat nach den gleichen Rechtsvorschriften vollzogen, die für ähnliche unter seine Gerichtsbarkeit fallende Straftaten anzuwenden sind. 2. Soweit es sein Recht zulässt, vollzieht der ersuchte Staat das Rechtshilfeersuchen entsprechend den darin verlangten Formen. 3. Der ersuchte Staat übermittelt dem ersuchenden Staat so bald als möglich nach Ausführung des Rechtshilfeersuchens die Erledigungsakten. 4. Der ersuchte Staat kann die Übergabe von Beweismitteln aufschieben, wenn sie im ersuchten Staat für ein straf-, Zivil- oder verwaltungsrechtliches Verfahren benötigt werden. Im Fall von Schriftstücken oder Akten übergibt der ersuchte Staat während der Dauer hängiger Verfahren als wahrheitsgetreu beglaubigte Kopien dieser Schriftstücke oder Akten. 5. Der ersuchte Staat benachrichtigt den ersuchenden Staat umgehend, wenn ihm Umstände bekannt werden, die eine erhebliche Verzögerung im Vollzug des Rechtshilfeersuchens verursachen können.
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6. Informationen, die eine Person betreffen, die gemäss dem Rechtshilfeersuchen nicht in das ausländische Strafverfahren verwickelt ist, können weitergegeben werden, wenn sie dafür benötigt werden, um ein Tatbestandselement der strafbaren Handlung nachweisen zu können, und sofern die Schwere der strafbaren Handlung dies rechtfertigt. 7. Der ersuchte Staat benachrichtigt, unter Angabe der Gründe, den ersuchenden Staat umgehend über den vom ersuchten Staat getroffenen Entscheid, dem Rechtshilfeersuchen vollständig oder teilweise nicht zu entsprechen. 8. Bevor er ein Rechtshilfeersuchen ablehnt, prüft der ersuchte Staat, welche Bedingungen notwendig sind, damit Rechtshilfe gewährt werden kann. Der ersuchende Staat entspricht den vom ersuchten Staat auferlegten Bedingungen.
Artikel 9 Rückgabe von Schriftstücken und Beweismitteln Nach Beendigung des Verfahrens im ersuchenden Staat hat der ersuchende Staat die in Ausführung des Rechtshilfeersuchens erhaltenen Schriftstücke oder Beweismittel dem ersuchten Staat auf dessen Ersuchen zurückzugeben. Wenn Drittpersonen Rechte an irgendwelchen Schriftstücken oder Beweismitteln im ersuchten Staat geltend machen, bevor diese Schriftstücke und Beweismittel dem ersuchenden Staat übergeben werden, muss sie der ersuchende Staat so rasch als möglich nach Abschluss des Verfahrens zurückgeben.
Artikel 10 Zeugeneinvernahmen 1. Gemäss diesem Vertrag umfasst die Zeugenausage oder -einvernähme auch die Herausgabe von Schriftstücken oder anderen Beweismitteln. 2. Soll gemäss dem Rechtshilfeersuchen eine Person bei einem Verfahren im ersuchten Staat als Zeuge aussagen, dürfen die Person, auf die sich das entsprechende Verfahren im ersuchenden Staat bezieht, die zuständige Behörde des ersuchenden Staates und die Rechtsvertreter dieser Personen anwesend sein und entsprechend den Verfahrensbestimmungen des ersuchten Staates Fragen stellen, wenn: a) sonst die Zeugenaussage nach dem Recht des ersuchenden Staates nicht oder wahrscheinlich nicht zulässig wäre; oder b) der ersuchte Staat überzeugt ist, dass die Anwesenheit dieser Personen den Vollzug des Rechtshilfeersuchens im ersuchten Staat erleichtert.
Artikel 11 Zeugnisverweigerungsrecht Eine Person, die gestützt auf ein Rechtshilfeersuchen zur Zeugenaussage im ersuchten Staat aufgefordert wird, kann die Zeugenaussage verweigern, falls ihr nach dem Recht eines der beiden Staaten ein Verweigerungsrecht zusteht. Beruft sich eine Person darauf, ein solches Recht stehe ihr im ersuchenden Staat zu, so ist dafür im ersuchten Staat eine Bescheinigung der Zentralstelle des ersuchenden Staates massgebend.
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Artikel 12 Beglaubigung Schriftstücke und sonstige Beweismittel, die gemäss diesem Vertrag übermittelt werden, bedürfen keiner besonderen Beglaubigung, sofern dies nicht vom ersuchenden Staat verlangt wird. In einem solchen Fall und unter Vorbehalt des Rechtes des ersuchten Staates wird die Beglaubigung in der vom ersuchenden Staat gewünschten Form abgegeben.
Artikel 13 Zurverfügungstellung von Häftlingen als Zeugen oder als Auskunftspersonen 1. Eine im ersuchten Staat festgehaltene Person kann dem ersuchenden Staat auf dessen Begehren und mit Zustimmung des Häftlings zur Zeugenausage oder zur Teilnahme an Ermittlungshandlungen zur Verfügung gestellt werden. 2. Die Ausführung des Rechtshilfeersuchens kann aufgeschoben werden, solange die dauernde Anwesenheit des Häftlings im ersuchten Staat für ein Ermittlungs- oder Strafverfahren im ersuchten Staat nötig ist. 3. Solange die ursprüngliche Strafe im ersuchten Staat nicht vollständig verbüsst ist, hält der ersuchende Staat den Zugeführten in Haft und führt diese Person nach Abschluss des Verfahrens oder der Ermittlungshandlungen, für das seine Zuführung in den ersuchenden Staat nach Absatz l dieses Artikels verlangt wird, oder sobald seine Anwesenheit nicht mehr länger erforderlich ist, dem ersuchten Staat zurück. 4. Die Dauer der Haft im ersuchenden Staat gemäss diesem Artikel soll als gleiche Zeitdauer im ersuchten Staat angerechnet werden. 5. Wenn die über den nach diesem Artikel zugeführten Häftling verhängte Strafe verbüsst wird, währenddem er sich im ersuchenden Staat befindet, hat der ehemalige Häftling danach Anspruch auf die gleichen Entschädigungen, Gebühren und Spesen, einschliesslich der Rückreisekosten in den ersuchten Staat, wie ein Zeuge oder Teilnehmer an Ermittlungshandlungen gemäss Artikel 14. 6. Verweigert ein Häftling seine Zustimmung, als Zeuge nach diesem Artikel zur Verfügung gestellt zu werden, darf er deswegen keiner Strafe oder Zwangsmassnahme unterworfen werden.
Artikel 14 Zurverfügungstellung anderer Personen als Zeugen oder als Auskunftspersonen 1. Jede Person im ersuchten Staat kann als Zeuge oder Sachverständiger zu einem Strafverfahren im ersuchenden Staat vorgeladen werden, ausser sie sei an diesem Verfahren sonstwie beteiligt oder zur Teilnahme an Ermittlungshandlungen im ersuchenden Staat aufgefordert worden. 2. Die zuständigen Behörden fordern die in der Vorladung oder im Rechtshilfeersuchen genannte Person auf, der Vorladung oder dem Rechtshilfeersuchen
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Folge zu leisten, und holen ihre Zustimmung ein. Der ersuchte Staat übermittelt die Antwort der betroffenen Person sogleich an den ersuchenden Staat. 3. Willigt die in der Vorladung oder im Rechtshilfeersuchen genannte Person ein, im ersuchenden Staat zu erscheinen, hat sie Anspruch darauf, dass ihr der ersuchende Staat einen Vorschuss gewährt, um Entschädigungen, Gebühren und Spesen zu decken. 4. Eine Person, die der Vorladung als Zeuge oder Sachverständiger keine Folge leistet, darf deswegen keiner Strafe oder Zwangsmassnahme unterworfen werden, ungeachtet allfälliger Androhungen in der Vorladung.
Artikel 15 Freies Geleit 1. Eine Person, die im ersuchenden Staat als Zeuge oder zur Teilnahme an Ermittlungshandlungen in einem Strafverfahren erscheint, darf im ersuchenden Staat weder verfolgt noch in Haft gehalten oder einer Zivilklage, die gegen die Person nicht eingereicht hätte werden können, wenn sich die Person nicht im ersuchenden Staat aufhielte, unterworfen werden wegen Handlungen oder Unterlassungen aus der Zeit vor ihrer Abreise aus dem ersuchten Staat. 2. Eine Person, die nach Artikel 13 oder 14 im ersuchenden Staat als Zeuge oder zur Teilnahme an Ermittlungshandlungen in einem Strafverfahren erscheint, darf zu keiner Aussage in einem anderen als dem dem Rechtshilfeersuchen zugrundeliegenden Gerichtsverfahren gezwungen werden. 3. Die Absätze l und .2 dieses Artikels finden keine Anwendung, wenn eine nicht nach Artikel 13 zugeführte und in Haft gehaltene Person den ersuchenden Staat nicht innerhalb von 30 Tagen verlassen hat, nachdem sie entweder als Zeuge ausgesagt oder an den Ermittlungshandlungen teilgenommen hat oder ihr amtlich mitgeteilt wurde, dass ihre Anwesenheit nicht länger erforderlich ist. 4. Eine Person, die nach Artikel 13 oder 14 vor einer Behörde im ersuchenden Staat erscheint, darf aufgrund ihrer Aussage keiner Strafverfolgung ausgesetzt werden, ausgenommen wegen Meineids.
Artikel 16 Durchsuchung und Beschlagnahme; Erlös aus strafbaren Handlungen 1. Der ersuchte Staat vollzieht Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung und Beschlagnahme von Schriftstücken oder sonstigen Beweismitteln, die in Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung sind, sowie Ersuchen um Auffindung, Blockierung und Einziehung des Erlöses oder Ertrags aus strafbaren Handlungen nach seinem Recht. In dringenden Fällen trifft der ersuchte Staat alle nötigen Sofortmassnahmen, um den bestehenden Zustand zu erhalten, bedrohte rechtliche Interessen zu wahren und gefährdete Beweismittel zu sichern. 2. Diese Schriftstücke, Beweismittel, Erlöse oder Erträge können dem ersuchenden Staat auf dessen Begehren herausgegeben werden, damit er sie den
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Opfern der strafbaren Handlung oder anderen berechtigten Personen aushändigt.
Artikel 17 Zustellung von Schriftstücken 1. Der ersuchte Staat bewirkt die Zustellung eines Schriftstückes, dessen Zustellung nach dem Recht des ersuchenden Staates in Verbindung mit einer Ermittlung einer Straftat oder einem Strafverfahren verlangt wird. 2. Ein Rechtshilfeersuchen um Zustellung eines Schriftstückes muss mindestens 30 Tage vor dem für das persönliche Erscheinen der Person festgesetzten Zeitpunkt gestellt werden. In dringenden Fällen kann der ersuchte Staat auf dieses Erfordernis verzichten.
Artikel 18 Polizeiliche Zusammenarbeit 1. Im Rahmen des jeweiligen nationalen Rechts unterstützen die Vertragsparteien die gegenseitige Zusammenarbeit zwischen ihren Polizei- oder anderen Strafverfolgungsbehörden, sofern nicht, wenn Zwangsmassnahmen verlangt werden, andere Bestimmungen dieses Vertrages Anwendung finden. 2. Mitteilungen im Zusammenhang mit der polizeilichen Zusammenarbeit gemäss Absatz l dieses Artikels erfolgen üblicherweise durch Vermittlung der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL/IKPO).
Artikel 19 Vertretung und Entschädigungen 1. Sofern dieser Vertrag nichts anderes bestimmt, trifft der ersuchte Staat alle nötigen Vorkehrungen, um die Interessen des ersuchenden Staates in Verbindung mit diesem Vertrag gestellten Rechtshilfeersuchen zu vertreten. 2. Der ersuchte Staat trägt die Kosten des Vollzuges des Rechtshilfeersuchens. Ausgenommen sind folgende vom ersuchenden Staat zu tragenden Kosten: a) Entschädigungen, Gebühren und Spesen für die Zuführung von Personen nach Artikel 14 und Auslagen für die Zuführung und Haft von Häftlingen nach Artikel 13; b) Entschädigungen und Auslagen für die mit der Zuführung betrauten oder sie begleitenden Beamten; und c) sofern vom ersuchten Staat gefordert, ausserordentlichen Auslagen beim Vollzug des Rechtshilfeersuchens, die die Behörden dieses Staates Dritten schulden.
Artikel 20 Andere Rechtshilfe Dieser Vertrag entbindet die Vertragsparteien nicht von ihren Verpflichtungen aus anderen Verträgen oder Abkommen, noch hindert er die Vertragsparteien, sich gegenseitige Rechtshilfe nach anderen Verträgen oder Abkommen zu gewähren.
Rechtshilfevertrag
Artikel 21 Meinungsaustausch und Streitbeilegung 1. Die Zentralstellen tauschen, auf Ersuchen der einen oder anderen Zentralstelle, ihre Meinung aus zu Fragen, die im Zusammenhang mit besonderen Fällen bei der Anwendung dieses Vertrages entstehen. 2. Die Vertragsparteien tauschen, auf Ersuchen der einen oder anderen Vertragspartei, ihre Meinung aus zu Fragen, die nicht nach Absatz l dieses Artikels beigelegt werden können, und zu Fragen der Auslegung oder Anwendung dieses Vertrages. 3. Jede Streitigkeit über die Auslegung dieses Vertrages, die nicht durch Konsultationen nach Absatz 2 dieses Artikels beigelegt wurde, kann von jeder Vertragspartei dem Internationalen Gerichtshof unterbreitet werden, indem sie einen seiner Satzung entsprechenden Antrag stellt. 4. Die Gültigkeit von letztinstanzlichen Regierungs- oder Gerichtsentscheiden der Vertragsparteien, welche im Zusammenhang mit einer Angelegenheit ergingen, die Anlass zu Streitigkeit zwischen den Vertragsparteien gab, wird durch die Streitbeilegung nach Absatz 3 dieses Artikels nicht berührt.
Artikel 22 Inkrafttreten und Kündigung 1. Dieser Vertrag tritt 180 Tage nach dem Datum in Kraft, an welchem sich die Vertragsparteien schriftlich mitgeteilt haben, dass ihre jeweiligen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Vertrages erfüllt sind. 2. Dieser Vertrag findet auch Anwendung auf Rechtshilfeersuchen, deren massgebende strafbare Handlungen oder Unterlassungen vor dem Inkrafttreten dieses Vertrages begangen wurden. 3. Jede der beiden Vertragsparteien kann diesen Vertrag jederzeit durch schriftliche Mitteilung kündigen; er tritt 180 Tage nach Mitteilung der Kündigung ausser Kraft.
Zu Vrkund dessen haben die von ihren Regierungen gehörig Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet.
Gefertigt in Bern am 25. November 1991 in englischer und deutscher Sprache, wobei beide Texte gleicherweise authentisch sind.
Für die Schweiz: Für Australien: Arnold Koller Michael John Duffy
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Botschaft zum Rechtshilfevertrag in Strafsachen zwischen der Schweiz und Australien vom 9. September 1992
In Bundesblatt Dans Feuille fédérale In Foglio federale
Jahr 1992 Année Anno
Band 6 Volume Volume
Heft 43 Cahier Numero
Geschäftsnummer 92.075 Numéro d'affaire Numero dell'oggetto
Datum 27.10.1992 Date Data
Seite 185-202 Pagina
Ref. No 10 052 415
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