BBl 1993 I 129

Sprachliche Gleichbehandlung der Geschlechter in der Gesetzessprache Bericht der parlamentarischen Redaktionskommission vom 22. September 1992

#ST# 92.077

Sprachliche Gleichbehandlung der Geschlechter in der Gesetzessprache Bericht der parlamentarischen Redaktionskommission

vom 22. September 1992

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren

Gestützt auf Artikel 32 Absatz 2 des Geschäftsverkehrsgesetzes (GVG) unterbreiten wir Ihnen einen Bericht betreffend die sprachliche Gleichbehandlung der Geschlechter in der Gesetzessprache sowie, in der Beilage1', Vorschläge für die Redaktion des Urheberrechtsgesetzes (84.064) und den Bericht der interdeparternentalen Arbeitsgruppe der Bundesverwaltung über die sprachliche Gleichbehandlung von Frau und Mann in der Gesetzes- und Verwaltungssprache. Wir beantragen Ihnen, vom Bericht in zustimmendem Sinne Kenntnis zu nehmen. Damit kann: a. im Deutschen die Gleichbehandlung von Frau und Mann in der Gesetzessprache nach den Grundsätzen der kreativen Lösung schrittweise verwirklicht werden (jedoch ohne Verwendung des grossen «I» im Wortinnem); b. im Französischen und im Italienischen die Möglichkeit vorbehalten werden, auf die Einführung der kreativen Lösung zu verzichten, zumal die sinngemässe Übereinstimmung aller drei Sprachen gewährleistet ist.

22. September 1992 Im Namen der Kommission: Der Präsident der Kommission und Präsident der Unterkommission der französischen Sprache: Laurent Rebeaud, Nationalrat Der Präsident der Unterkommission der deutschen Sprache: Hans Danioth, Ständerat Der Präsident der Unterkommission der italienischen Sprache: Werner Carobbio, Nationalrat

" Im Bundesblatt nicht veröffentlicht.

1992-613 7 Bundesblau 145.Jahrgang. Bd.I 129

Bericht

I Einleitung II Auftrag Der Auftrag der Redaktionskommission (nachfolgend Kommission), sich mit der Frage der sprachlichen Gleichbehandlung der Geschlechter zu befassen, ist abzuleiten aus: a. Artikel 31 Absatz l GVG (allgemeiner Auftrag der Kommission); b. der Detailberatung des Urheberrechtsgesetzes (84.064) im Nationalist (Amtl. Bull. N 7992114), anlässlich welcher der Kommission der Auftrag erteilt wurde, bei diesem Gesetz die sprachliche Gleichbehandlung der Geschlechter zu prüfen.

12 Anlass Die Gleichberechtigung von Mann und Frau ist seit 1981 in Artikel 4 Absatz 2 der Bundesverfassung rechtlich verankert. In bezug auf die tatsächliche Gleichstellung stellt sich unter anderem die Frage des Sprachgebrauchs. Solle.!) beide, Geschlechter in der Sprache - und für die Kommission beschränkt sich die Frage auf die Gesetzessprache - gleich behandelt werden? Wie soll gegebenenfalls diese Gleichbehandlung in die Sprache umgesetzt werden? Der Bundesrat hat in seinem Bericht vom 26. Februar 1986 über das Rechtsetzungsprogramm «Gleiche Rechte für Mann und Frau» (BB11986 11:144 ff.) diesem Problem Rechnung getragen: Aus diesen Gründen erscheint es angezeigt, all jene Erlasse, die für Männer und Frauen in gleicher Weise gelten, wenn möglich so zu fassen, dass die Geschlechter auch in sprachlicher Hinsicht gleich behandelt werden.

Der Bundesrat kündigte an, die sprachliche Bereinigung jeweils dann vornehmen zu wollen, wenn der entsprechende Erlass auch aus materiellen Gründen geändert werden müsse. Zudem stellte er in Aussicht, in die Richtlinien der Gesetzestechnik des Bundes Anleitungen für eine an beide Geschlechter gerichtete Sprache aufzunehmen. Zu erwähnen ist ferner die Motion 85.947. Gurtner Barbara. Diskriminierung der Frau in der Amtssprache.

2 Bundesverwaltungsinterne Arbeiten 21 Bericht der interdépartementale!! Arbeitsgruppe der Bundesverwaltung zur Gleichbehandlung von Frau und Mann in der Gesetzes- und Verwaltungssprache Im Frühling 1988 setzte die Bundeskanzlei eine interdépartementale Arbeitsgruppe ein. Diese erhielt den

Auftrag, rechtliche und linguistische Fragen im Zusammenhang mit der sprachlichen Gleichbehandlung der Geschlechter zu klären und im Sinne der erwähnten Stellungnahmen des Bundesrates bzw. des Bundeskanzlers zu den verschiedenen parlamentarischen Vorstössen Vorschläge für eine Vorschriften- und Verwaltungssprache auszuarbeiten, die sich an beide Geschlechter gleichermassen richtet. (Bericht S. 11).

Der Schlussbericht der Arbeitsgruppe erschien im Juni 1991. Bundeskanzlei und Bundesrat haben bislang zum Bericht noch nicht Stellung genommen.

22 Möglichkeiten der sprachlichen Gleichbehandlung In bezug auf die Möglichkeiten der sprachlichen Gleichbehandlung in der Vorschriftensprache hat die Arbeitsgruppe mögliche Lösungen anhand folgender Beurteilungskriterien geprüft:

  • sprachliche Gleichbehandlung

  • Rechtssicherheit

  • Verständlichkeit

  • Rechtssprachlichkeit. Überprüft wurden folgende Lösungsansätze:

  • Legaldefinitionen

  • Taarbilduiig

  • Geschlechtsneutralisation/-abstraktion

  • Kreative Lösung (Kombination aller zur Verfügung stehenden Möglichkeiten). In ihrer Würdigung der Möglichkeiten der sprachlichen Gleichbehandlung kommt die interdépartementale Arbeitsgruppe zu folgendem Schluss (Bericht S. 52/53): Unsere Präsentation der verschiedenen Möglichkeiten zur sprachlichen Gleichbehandlung der Geschlechter hat gezeigt, dass die ausschliessliche Verwendung von Paarformen einerseits oder von geschlechtsneutralen und geschlechtsabstrakten Formulierungen andererseits schnell an sprachliche Grenzen stösst, während sich mit der freien Kombination der beiden Ansätze überzeugende Ergebnisse erzielen lassen, wenn zusätzlich eine gewisse redaktionelle Freiheit besteht.

3 Behandlung in der Kommission, Würdigung und Anträge 31 Behandlung in der Kommission Die Kommission hat am 29, Januar 1992 als Plenarkommission getagt. Auf Antrag der Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Nationalrates hat sie an dieser Sitzung die Frage geprüft, ob die sprachliche Gleichbehandlung der Geschlechter in der Gesetzessprache auf die Bundesbeschlüsse über die Hochschulförderungskredite 1992-1995 (91.040 n) anzuwenden sei oder nicht. Da eine Ämterkonsultation zum Entwurf einer Verordnung über die Gleichbehandlung von Frau und Mann in der Gesetzes- und Verwaltungssprache damals noch im Gange war, beschloss die Plenarkommission, vorläufig noch an ihrer bisherigen Praxis festzuhalten und das Problem an einer speziellen Sitzung zu behandeln.

Es erschien der Kommission nicht opportun, vor einem Grundsatzentscheid Zeichen zu setzen, obwohl in einzelnen Erlassen Ausnahmen gemacht worden sind. An ihrer Plenarsitzung vom 24, Juni 1992 hörte die Kommission Frau Nationalrätin Angeline Fankhauser als Vertreterin der Parlamentarierinnen sowie Frau Claudia Kaufmann, Leiterin des Büros für die Gleichstellung von Frau und Mann (EDI), an. An dieser Sitzung waren auch die Zentralen Sprachdienste der Bundeskanzlei vertreten, Am 12. und 18, August und am 10. September hat die Kommission den Berichtsentwurf beraten, der der Plenarkommission am 22. September 1992 zur Genehmigung unterbreitet wurde.

32 Würdigung Die Kommission betont, dass ihr Auftrag sich auf die Redaktion von Erlassen der Bundesversammlung beschränkt und sich nicht auf die Verwaltungssprache erstreckt. Gleichwohl dürfte der Beschluss des Parlaments in dieser Sache einen bedeutenden Einfluss auf die Verwaltungssprache sowie auf die Praxis vieler Kantone haben, welche auf einen Entscheid des eidgenössischen Parlaments warten. Die sog. kreative Lösung - eine Kombination von Paarbildung (Voll- und Sparform), von Geschlechtsneutralisation und -abstraktion sowie mit der Möglichkeit zu Umformulierungen - ist im Bericht der interdepartementalen Arbeitsgruppe (S. 49 ff.) eingehend beschrieben. Die Kommission lehnt Legaldefinitionen, Paarformen und Geschlechtsneutralisation/-abstraktion als ausschliessliche Umsetzungsmöglichkeiten ab. Die Texte sollen so formuliert werden, dass sie Frauen und Männer in gleicher Weise ansprechen. Die besten Ergebnisse lassen sich erzielen, wenn die Grundsätze der sprachlichen Gleichbehandlung bereits bei der Konzeption von Texten berücksichtigt und alle drei Möglichkeiten in sinnvoller Weise miteinander kombiniert werden. Die Wahl der sprachlichen Mittel soll sich im Einzelfall an den Kriterien der Gleichbehandlung, der Rechtssicherheit und der Verständlichkeit orientieren. Die kreative Lösung hat zur Konsequenz, dass auf den Gebrauch des sog. generischen Maskulinums (männliche Form zur Bezeichnung beider Geschlechter) zugunsten einer flexiblen Kombination von Paarbildung, Geschlechtsneutralisation und -abstraktion soweit tunlich verzichtet wird. Nach der kreativen Lösung kann man z.B. in französischer Sprache nicht mehr von «le chef» sprechen, sondern muss z. B. «le chef ou la cheffe» sagen; ebensowenig ist in deutscher Sprache der Ausdruck «der Richter» statthaft; stattdessen muss man z.B. auf den Ausdruck «das Gericht» ausweichen oder Paarformen («die Richterin beziehungsweise der Richter») gebrauchen. Zur Umgehung der Nachteile der jeweiligen Einzellösungen lässt die kreative Lösung auch Umformulierungen zu: So kann etwa aus dem Satz «Die Ausrichtung der Kinderzulage obliegt dem Arbeitgeber/der den Lohn schuldenden Person» folgender Satz entstehen: «Die Kinderzulage wird mit dem Lohn ausgerichtet». Es stellt sich die Frage, ob bei Umformulierungen nicht der Sinn - wenn auch nur in Nuancen - geändert wird.

Die kreative Lösung schliesst einen gelegentlichen Gebrauch des generischen Maskulinums nicht aus (wenn der Gebrauch von Paarbildung oder Geschlechtsneutralisation und -abstraktion sich als unelegant oder nicht geeignet erweist, oder z.B. bei Substantiven, welche beide Geschlechter bezeichnen). Diese Annahme muss in der Praxis überprüft werden, denn sie führt zu einem Problem in bezug auf die Logik: Wenn männliche Bezeichnungen einmal Personen männlichen Geschlechts und ein anderes Mal Personen beider Geschlechter bezeichnen, könnte dies in einzelnen Fällen zu Auslegungsschwierigkeiten führen. Die Kommission tritt für eine möglichst weitgehende Befolgung der Grundsätze der spi achlichen Gleichbehandlung in der Gesetzessprache ein. Es scheint, dass sich die kreative Lösung im Deutschen verwirklichen lässt, ihre Umsetzung aber im Französischen und Italienischen zu unüberwindbaren Schwierigkeiten führt. Nach Meinung der Kommission kann die kreative Lösung im Deutschen auch dann verwirklicht werden, wenn sie im Französischen und im Italienischen nicht angewandt wird. Solche Unterschiede sind durchaus zulässig. In seinem Rechtsgutachten vom 23. Juni 1992, das er im Auftrag der Kommission erstellt hat, bejaht Professor Jean-François Aubert die Möglichkeit einer unterschiedlichen Behandlung der Geschlechter in den einzelnen Sprachen: Die in Artikel 32 Absatz l GVG geforderte «Übereinstimmung» der Texte in den drei Amtssprachen bezieht sich nicht auf die grammatische Form, sondern auf den Sinn der Bestimmungen. So würde es beispielsweise genügen, ein für allemal zu erklären, dass die Ausdrücke im generischen Maskulinum im Französischen (z.B. «le fonctionnaire») und die Paarbildungen im Deutschen (z. B. «die Beamtin oder der Beamte») jeweils dieselben Rechtssubjekte bezeichnen. Die Beibehaltung des generischen Maskulinums im Französischen und im Italienischen hat keinerlei Einfluss auf die Bildung weiblicher Amts- und Berufsbezeichnungen. Im weitern ist es durchaus möglich, Absurditäten in der Gesetzessprache auch mit andern Mitteln als der kreativen Lösung zu begegnen und häufiger neutrale Formulierungen zu gebrauchen (Verwendung des Ausdrucks «Person», Ersatz von «derjenige, der» durch «wer»). Die Anwendung solcher Mittel führt zwar nicht zur sprachlichen Gleichbehandlung, aber doch 711 einer Gesetzessprache, die weniger stark männlich geprägt ist.

33 Das Urheberrechtsgesetz (URG) als Anwendungsbeispiel Im Anhang legt die Kommission für die deutsche Fassung des URG zwei Varianten vor:

  • Variante I ist nach der kreativen Lösung redigiert,

  • Variante II nach der gegenwärtigen Praxis. Wenn beide Räte dem vorliegenden Bericht zustimmen, wird die Variante I der Redaktionskommission zur Schlussabstimmung vom 9. Oktober vorgelegt, wenn ein Rat den Bericht in ablehnendem Sinne zur Kenntnis nimmt, gelangt Variante II zur Schlussabstimmung.

34 Vorgehen Die sprachliche Gleichbehandlung der Geschlechter in der Gesetzessprache wird bei neuen Gesetzen sowie bei Totalrevisionen bereits bestehender Gesetze zur Anwendung gelangen. Letztere werden nicht auf systematische Weise im Sinne der sprachlichen Gleichbehandlung der Geschlechter angepasst. Um die Einheitlichkeit und den inneren Zusammenhang dieser Gesetze zu gewährleisten, sind auch bei Teilrevisionen entsprechende Änderungen zu vermeiden.

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Sprachliche Gleichbehandlung der Geschlechter in der Gesetzessprache Bericht der parlamentarischen Redaktionskommission vom 22. September 1992

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Jahr 1993 Année Anno

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Heft 04 Cahier Numero

Geschäftsnummer 92.077 Numéro d'affaire Numero dell'oggetto

Datum 02.02.1993 Date Data

Seite 129-134 Pagina

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