BBl 1993 II 1580
Kreisschreiben des Bundesrates an die Kantonsregierungen zur Volksabstimmung vom 26. September 1993 vom 27. Juli 1993
Kreisschreiben
des Bundesrates an die Kantonsregierungen zur Volksabstimmung vom 26. September 1993
vom 27. Juli 1993
Getreue, liebe Eidgenossen!
1 Wir haben den 26. September 1993, sowie innerhalb der gesetzlichen Schranken die vorangehenden Tage, als Datum festgesetzt für die Volksabstimmung über
den Bundesbeschluss vom 19. März 1993 gegen den Waffenmissbrauch
den Bundesbeschluss vom 18. Juni 1993 über den Anschluss des bernischen Amtsbezirks Laufen an den Kanton Basel-Landschaft (BB1 7993 II 874);
die Volksinitiative vom 25. Oktober 1990 «für einen arbeitsfreien Bundes-
den Bundesbeschluss vom 9. Oktober 1992 über befristete Massnahmen gegen die Kostensteigerung in der Krankenversicherung (BB11992 VI 60, AS 7992 1838) und
den Bundesbeschluss vom 19. März 1993 über Massnahmen in der Arbeitslosenversicherung (BB1 7993 11046, AS 7993 1066).
2 Wir ersuchen Euch, alle Anordnungen zu treffen, damit die Abstimmung in gesetzlicher Weise vor sich gehen kann. Massgebend sind 21 das Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (SR 767.7) mit der Verordnung des Bundesrates vom 24. Mai 1978 (SR 767.77); 22 das Bundesgesetz vom 19. Dezember 1975 über die politischen Rechte der Auslandschweizer (SR 767.5) mit der Verordnung des Bundesrates vom 16. Oktober 1991 (SR 767.57) und das Kreisschreiben des Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten vom 16. Oktober 1991"
3 Insbesondere bitten wir Euch, dafür zu sorgen, dass 31 die Abstimmungsvorlagen spätestens drei Wochen vor dem Abstimmungstag im Besitz der Stimmberechtigten sind; 32 die Abstimmungsprotokolle gemeindeweise in vorgeschriebener Form angefertigt oder die Formulare bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale bezogen werden (EDMZ, 3000 Bern): 33 die Protokolle innert zehn Tagen nach Ablauf der Beschwerdefrist an die Bundeskanzlei gesandt werden:
1580 1993-543
Volksabstimmung
34 die kantonalen Ergebnisse im nächstmöglichen amtlichen Publikationsorgan Eures Kantons veröffentlicht werden, unter Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit. Für die Rechtsmittelbelehrung empfiehlt sich etwa folgende Formulierung: «Binnen einer Frist von drei Tagen kann bei der Kantonsregierung betreffend diese Abstimmung Beschwerde erhoben werden» (Art. 77 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte);. . 35 das Amtsblatt, in welchem die Abstimmungsergebnisse veröffentlicht werden, umgehend der Bundeskanzlei in drei Exemplaren zugestellt wird; 36 die Stimmzettel bis nach der Erwahrung des Ergebnisses aufbewahrt werden.
4 Wir lassen Euch die gleiche Zahl von Vorlagen und Stimmzetteln zugehen wie bei der letzten Abstimmung. Allfällig abweichende Wünsche wollt Ihr sofort bei der Bundeskanzlei vorbringen.
5. Wollen Sie den Bundesbeschluss vom 19. März 1993 über Massnahmen in der Arbeitslosenversicherung annehmen?
Volksabstimmung
Wir benützen diesen Anlass, um Euch, getreue, liebe Eidgenossen, samt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.
27. Juli 1993 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ogi Der Bundeskanzler: i.V. Casanova
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Kreisschreiben des Bundesrates an die Kantonsregierungen zur Volksabstimmung vom 26. September 1993 vom 27. Juli 1993
In Bundesblatt Dans Feuille fédérale In Foglio federale
Jahr 1993 Année Anno
Band 2 Volume Volume
Heft 32 Cahier Numero
Geschäftsnummer --- Numéro d'affaire Numero dell'oggetto
Datum 17.08.1993 Date Data
Seite 1580-1582 Pagina
Ref. No 10 052 735
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