BBl 1993 II 530

Bundesversammlung

#ST# Bundesversammlung

Am 1. Juni 1993 ist neu in den Nationalrat eingetreten: Herr Hans Zbinden, Dr. phil. I, von RUschegg, in Ennetbaden, an Stelle des zurückgetretenen Herrn Silvio Bircher. \

Konzession für die Télévision Multilingue SA betreffend das Programm Cinévision (Konzession Cinévision)

vom 5. Mai 1993

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf das Bundesgesetz vom 21. Juni 1991:) über Radio und Fernsehen (RTVG) und in Ausführung der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) vom 16. März 19922', erteilt der Télévision Multilingue SA, e/o Depigest, 144, rue du Rhône, 1204 Genf, folgende Konzession:

I. Allgemeines

Art. l Gegenstand Die Télévision Multilingue SA wird ermächtigt, ein Abonnementsfernsehprogramm sowie Darbietungen und Informationen, die in vergleichbarer Weise aufbereitet sind, über einen Satelliten international zu veranstalten. Die Verbreitung findet gleichzeitig in den fünf Sprachen Französisch, Deutsch, Italienisch,'Englisch und Spanisch statt. Soweit diese Konzession nichts anderes bestimmt, sind die im Gesuch und in den ergänzenden Unterlagen gemachten Angaben betreffend den Umfang, den massgebend und verpflichtend.

Art. 2 Ziele Die Télévision Multilingue SA soll im Rahmen ihres Programmauftrages: a. die Zuschauerinnen und Zuschauer über kulturelle Ereignisse, insbesondere im Bereich des Films, vielfältig und sachgerecht informieren; b. zur allgemeinen Bildung und zur Unterhaltung beitragen; c. das künstlerische Schaffen in der Schweiz fördern; d. zur Förderung der audiovisuellen Produktion, insbesondere, des schweizerischen Filmschaffens, beitragen; e. die europäischen Produktionen weitestmöglich berücksichtigen; f. zum kulturellen Austausch auf internationaler Ebene beitragen.

» SR 784.40 -' S R 784.401

1993-319 • 531

II. Programm

Art. 3 Rahmen der Veranstaltung Die Télévision Multilingue SA veranstaltet ein Abonnementsfernsehen, das überwiegend aus klassischen, qualitativ hochstehenden Spiel- und Fernsehfilmen, Filmserien, Kindersendungen und Zeichentrickfilmen besteht und verschlüsselt ausgestrahlt wird. Als Eigenproduktion veranstaltet sie im Zusammenhang mit den ausgestrahlten Werken einleitende Sendungen, deren Schwergewicht auf dem Kino, den künstlerischen Aspekten oder geschichtlichen Informationen liegt. Diese Programmteile können unverschlüsselt ausgestrahlt werden. Mindestens 75 Prozent der täglichen Sendezeit und mindestens 75 Prozent der Hauptsendezeit (zwischen 18.30 und 20 Uhr) sind dem Fernsehprogramm gemäss Absatz l vorbehalten.

Art. 4 Förderung des europäischen und schweizerischen Filmschaffens: Der Hauptanteil der Spielfilme soll nach Möglichkeit europäischer Herkunft sein. Télévision Multilingue SA ist verpflichtet: a. im Abonnementsfernsehprogramm im Jahresdurchschnitt alle zwei Monate mindestens einen schweizerischen oder mit der Schweiz koproduzierten Spielfilm zu verbreiten; b. jeden Monat mindestens einen Schweizer Studio-, Dokumentär- oder Kurzfilm ins Programm aufzunehmen; c. alle zwei Wochen über schweizerische Filmereignisse zu informieren. Die Télévision Multilingue SA muss mindestens 4 Prozent ihrer Bruttoeinnahmen für den Ankauf, die Produktion oder die Koproduktion von Filmen oder anderen audiovisuellen Werken schweizerischer Herkunft aufwenden. Werden die finanziellen Mittel nach Absatz 3 bis sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres nicht ausgegeben oder einem Projekt fest zugesprochen, so sind sie auf ein Sperrkonto einzubezahlen. Nötigenfalls entscheidet das Bundesamt für Kultur im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) über deren Verwendung. Die Télévision Multilingue SA hat erstmals in dem der Aufnahme der Verbreitung über Satellit folgenden Geschäftsjahr der Verpflichtung gemäss Absatz 3 nachzukommen. Im ersten Jahr, in welchem die Verpflichtung gilt, beträgt der Ansatz l Prozent; er erhöht sich in den folgenden vier Jahren um ein halbes Prozent. Ab dem fünften darauffolgenden Jahr gilt der Prozentsatz gemäss Absatz 3.

Art. 5 Verwertungskaskade Für die Erstausstrahlung von Spielfilmen gilt grundsätzlich die Kaskade Kino - Video - Abonnementsfernsehen - Fernsehen. Die Fristen zwischen Kino und Fernsehen richten sich nach Artikel 10 Absatz 4 des Europäischen Übereinkommens vom 5. Mai 1989'> über das grenzüberschreitende Fernsehen.

Art. 6 Zusammenarbeit mit anderen Veranstaltern ' Die Übernahme vollständiger Programmteile anderer Veranstalter bedarf der Genehmigung des Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartements (Departement). Die Zusammenarbeit mit ausländischen Veranstaltern ist unzulässig, wenn der ausländische Veranstalter gegen das internationale Fernmelderecht verstösst oder mit der Zusammenarbeit die schweizerische Medienrechtsordnung umgangen werden soll.

III. Organisation

Art. 7 Rechtsform des Veranstalters Die Télévision Multilingue SA ist eine Aktiengesellschaft nach den Artikeln 620 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts 2 * mit Sitz in Genf.

Art. 8 Statuten Die Statuten müssen folgende Anforderungen erfüllen: a. die Aktien müssen auf den Namen lauten und vinkuliert sein; b. die Übertragbarkeit der Aktien ist so zu beschränken, dass1 Schweizer Bürger oder schweizerisch beherrschte juristische Personen mehr als die Hälfte des Kapitals und der Simmenrechte besitzen; c. die Verteilung von Kapital und Stimmrechten muss jederzeit aus" dem Aktienbuch ersichtlich sein; d. die Verwaltungsratsmitglieder müssen ihren Wohnsitz in der Schweiz haben; e. die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungsrates sowie der Geschäftsleitung müssen Schweizer Bürger sein.

Art. 9 Geschäftsordnung Die Geschäftsordnung regelt insbesondere die Aufgaben und die Verantwortlichkeit der leitenden Gesellschaftsorgane und der Redaktion.

» SR 0.784.405

IV. Finanzierung

Art. 10 Teilnehmerentgelte Die Télévision Multilingue SA erhebt für den Empfang des Abonnementsfernsehprogrammes Teilnehmerentgelte.

Art. 11 Werbung und Sponsoring Jegliche Werbung im Programm der Télévision Multilingue SA ist untersagt. Die Télévision Multilingue SA verzichtet auf jegliche Art der Finanzierung durch Sponsoring.

V. Technik und Betriebspflicht

Art. 12 Übertragungskanal und Überdeckungsfeld Die Télévision Multilingue SA verbreitet ihr Programm per Satellit. Der Kern des Überdeckungsfeldes liegt im zentralen Westeuropa. Das Departement bewilligt die Verbreitungsmittel in einem Anhang zur Konzession. Jede Änderung betreffend die Verbreitung muss vorgängig dem Departement unterbreitet werden. Vereinbarung mit Dritten betreffend die Verbreitung sind dem Departement einzureichen.

Art. 13 Betriebspflicht Der Betrieb darf nur mit Bewilligung des Departementes unterbrochen werden. Die Konzession fällt dahin, wenn: a. die Télévision Multilingue SA den Betrieb nicht innert neun Monaten nach Erteilen der Konzession aufnimmt; b. der Betrieb länger als drei Monate eingestellt wird.

VI. Aufsicht

Art. 14 Meldepflichten Spätestens 30 Tage vor Betriebsbeginn orientiert die Télévision Multilingue SA das Departement über: a. die Zusammensetzung des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung; b. die Statuten; c. die Geschäftsordnung; d. die Zusammensetzung und das Reglement der Ombudsstelle; e. die programmliche Zusammenarbeit mit anderen Veranstaltern und mit Programmlieferanten.

Mindestens 30 Tage im voraus unterrichtet die Télévision Multilingue SA das Departement über jede Änderung in Punkten nach Absatz l und über Änderungen der Aktionärsstruktur sowie der Verteilung des Kapitals und der Stimmrechte.

Art. 15 Jahresbericht und Rechnung Die Télévision Multilingue SA stellt dem Departement jeweils auf den 30. April den Geschäftsbericht zu; dieser enthält die Jahresrechnung und den Jahresbericht. Er wird nach den Vorschriften von den Artikeln 662 ff. des Schweizerischen Obligationenrechtes 1 'erstellt. Der Jahresbericht muss Auskunft geben über: a. die Tätigkeit der Télévision Multilingue SA und ihrer Organe; b. die Tätigkeit der Ombudsstelle; c. die Programmstruktur, die Gesamtsendezeit und den Anteil an Eigenproduktionen; d. die während des Jahres ausgestrahlten Filme und Produktionen schweizerischer Herkunft sowie die Informationsmagazine mit Berichten über Ereignisse im Schweizer Filmschaffen (in Listenform).

VII. Schlussbestimmungen Art. 16 Betriebsbeginn Die Télévision Multilingue SA kann erst den Betrieb aufnehmen, wenn das Departement die Verbreitungsmittel in einem Anhang zur Konzession bewilligt hat.

Art. 17 Nachträgliche Auflagen Soweit es die Durchsetzung der schweizerischen oder europäischen Medienrechtsordnung erfordert; kann das Departement diese Konzession mit nachträglichen Auflagen ergänzen. Solche Änderungen geben der Télévision Multilingue SA keinen Anspruch auf Entschädigung.

Art. 18 Übergangsbestimmungen Die terrestrische Verbreitung über die Sendeanlage La Dole wird bis spätestens zum 31. März 1994 provisorisch bewilligt, unter der Bedingung, dass die Télécinéromandie SA vorgängig auf ihre Konzession verzichtet.

SR 220

Während dieser Übergangszeit wird das Programm, im Rahmen der technischen Möglichkeiten, mehrsprachig ausgestrahlt.

Art. 19 Inkrafttreten und Geltungsdauer Diese Konzession tritt am 1. Juni 1993 in Kraft. Die Konzession gilt bis zum 31. Mai 2003. Auf Erneuerung der Konzession besteht kein Anspruch.

5. Mai 1993 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ogi Der Bundeskanzler: Couchepin

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Jahr 1993 Année Anno

Band 2 Volume Volume

Heft 23 Cahier Numero

Geschäftsnummer --- Numéro d'affaire Numero dell'oggetto

Datum 15.06.1993 Date Data

Seite 530-536 Pagina

Ref. No 10 052 635

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