BBl 1993 II 845
Botschaft über ein Doppelbesteuerungsabkommen mit Marokko vom 12. Mai 1993
#ST# 93.046
Botschaft über ein Doppelbesteuerungsabkommen mit Marokko
vom 12. Mai 1993
Sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren,
mit dem Antrag auf Zustimmung unterbreiten wir Ihnen den Entwurf zu einem Bundesbeschluss über das am 31. März 1993 unterzeichnete Abkommen mit Marokko zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen. Wir versichern Sie, sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.
12. Mai 1993 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ogi Der Bundeskanzler: Couchepin
1993-348 33 Bundesblau 145.Jahrgang. Bd.II 845
Übersicht Zum Schutze ihrer wirtschaftlichen Interessen in Marokko prüfte die Schweiz seit geraumer Zeit die Möglichkeit des Abschlusses eines Doppelbesteuerungsabkommens mit diesem Land. Die Gespräche, die Anfangs der achtziger Jahre geführt wurden, brachten wegen unterschiedlicher Auffassungen der beiden Länder zu wichtigen Bestimmungen des Abkommens vorerst keine Einigung. 1991 wurden die Verhandlungen wieder aufgenommen, und nach zwei Runden konnte eine Einigung über den Inhalt des Abkommens erzielt werden. Dieses wurde am 31. März 1993 unterzeichnet. Das vorliegende Abkommen folgt weitgehend dem Musterabkommen der OECD von 1977. Geringfügige Abweichungen sind zu erwähnen in bezug auf die Definition der Betriebstätte (Art 5), die Besteuerung der Unternehmensgewinne (Art. 7) und die Lizenzgebühren (Art. 12). Die diesbezüglich vereinbarten Lösungen weichen jedoch nicht von der schweizerischen Vertragspraxis Entwicklungsländern gegenüber ab. Die vergleichsweise bedeutenden schweizerischen Investitionen in Marokko, die neusten wirtschaftspolitischen Entwicklungen in diesem Land, seine geographische Nähe zu Westeuropa und seine engen Bindungen zu verschiedenen europäischen Staaten begründen nach Ansicht des Bundesrates hinreichend die Notwendigkeit des Abschlusses eines Doppelbesteuerungsabkommens mit diesem Land.
Botschaft
l Vorgeschichte
Dank niedriger Arbeitslöhne und interessanter Absatzmöglichkeiten verfügt Marokko über eine gut ausgebaute Landwirtschaft und zahlreiche gewerbliche und industrielle Verarbeitungsbetriebe. Die aufgrund der geographischen Nähe bestehenden engen historischen, sozialen und wirtschaftlichen Bindungen 1 zu Westeuropa haben die Ansiedlung von Investoren aus verschiedenen europäischen Staaten sowie die Handelsbeziehungen erleichtert. Diese günstigen Voraussetzungen haben dazu geführt, dass auch viele schweizerische Unternehmen - namentlich aus der Lebensmittel- und Arzneimittelindustrie, der Maschineninduslrie und dem Dienstleistungssektor - Investitionen in Marokko getätigt haben. Schon seit längerem schien deshalb wünschbar, die notwendigen Rahmenbedingungen zu schaffen, um die schweizerischen Investitionen in diesem Staat vor Doppelbesteuerungen zu schützen. In früheren Verhandlungen, die zu Beginn der achtziger Jahre mit Marokko geführt wurden, konnte indessen diesbezüglich noch keine Einigung erzielt werden, weshalb sie vorerst nicht weitergeführt wurden. 1991, nach einer bedeutenden Revision des marokkanischen Steuerrechts und nach einer geänderten marokkanischen Politik ausländischen Investitionen gegenüber, wurden die Verhandlungen wieder aufgenommen, wobei rasche Fortschritte erzielt werden konnten. In der Folge gelang es, im Juni 1992 einen Entwurf für ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Einkommensteuern zu bereinigen. Die Kantone und interessierten Wirtschaftsverbände haben in einem Vernehmlassungsverfahren den Abschluss des Abkommens gutgeheissen. Das Abkommen wurde hierauf am 31. März 1993 in Rabat unterzeichnet.
2 Bemerkungen zu den Bestimmungen des Abkommens Das Abkommen zwischen der Schweiz und Marokko folgt im wesentlichen dem von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) 1977 erarbeiteten Musterabkommen sowie der schweizerischen Vertragspraxis auf diesem Gebiet. Nachstehend werden deshalb nur die hauptsächlichen Abweichungen vom Musterabkommen und von,der schweizerischen Vertragspraxis behandelt. Artikel 5 Betriebstätte Eine Bau- oder Montageausführung begründet eine Betriebstätte, sobald deren Dauer sechs Monate übersteigt (OECD-Musterabkornmen: 12 Monate). Diese Besonderheit ist auch in zahlreichen anderen schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommen mit Entwicklungsländern enthalten (Abs. 3). Absatz 5 behandelt den Fall, in dem ein Unternehmen eines Vertragsstaats die Tätigkeit eines Vertreters im andern Staat beansprucht. Dieser begründet für das Unternehmen nicht nur dann eine Betriebstätte, wenn er zum Vertragsabschluss bevollmächtigt ist (OECD-Musterabkommen). sondern auch, wenn er über ein
Warenlager für Auslieferungszwecke verfügt. Diese Bestimmung wird schweizerischerseits ebenfalls regelmässig Entwicklungsländern zugestanden. Eine weitere schweizerische Konzession gegenüber Entwicklungsländern, die auch in das vorliegende Abkommen aufgenommen wurde, betrifft Versicherungsgesellschaften (mit Ausnahme der Rückversicherung). Danach wird angenommen, eine Versicherungsgesellschaft des einen Staats unterhalte im anderen Staat eine Betriebstätte, wenn sie dort Risiken versichert oder Prämien einkassiert (Abs. 6). ' -
Artikel 7 Unternehmensgewinne Diese Bestimmung entspricht den Grundsätzen des Musterabkommens der OECD. Die Attraktivkraft der Betriebstätte wird im Abkommen ausgeschlossen.
Artikel 9 Verbundene Unternehmen Wie verschiedene andere schweizerische Doppelbesteuerungsabkommen, die bereits in Kraft sind, enthält Artikel 9 des Abkommens mit Marokko nur Absatz l der entsprechenden Bestimmung des OECD-Musterabkommens. Dieser sieht vor, dass die Steuerbehörden eines Vertragsstaats berechtigt sind, für die Festsetzung des in diesem Staat steuerbaren Gewinnes verbundener Unternehmen von den in den Büchern ausgewiesenen Gewinnen abzuweichen, wenn wegen der besonderen .Beziehungen zwischen den Unternehmen nicht die Gewinne ausgewiesen werden, die unter Marktbedingungen hätten erzielt werden können. Artikel 10 Dividenden Absatz 2 dieser Bestimmung weist dem Quellenstaat der Dividenden ein beschränktes Besteuerungsrecht zu. Der Quellensteuersätz beträgt 7 Prozent des Bruttobetrages der Dividenden, wenn der Empfänger eine Gesellschaft ist, die über eine Beteiligung von mindestens 25 Prozent an der dividendenzahlenden Gesellschaft verfügt. In den anderen Fällen beträgt der Satz 15 Prozent.
Artikel!! Zinsen Das Besteuerungsrecht des Quellenstaates ist, den Empfehlungen der OECD entsprechend, auf 10 Prozent beschränkt. Gemäss interner marokkanischer Steuergesetzgebung werden Zinsen einer Quellenbesteuerung von 20 Prozent bzw. von 30 Prozent, je nach Art des Darlehens, unterstellt. In Übereinstimmung mit der • schweizerischen Abkommenspolitik gegenüber Entwicklungsländern wird für aus marokkanischen Quellen stammende Zinsen, die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen Marokkos zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung dieses Landes einer reduzierten Quellensteuer unterliegen oder steuerbefreit sind, die fiktive Steueranrechnung gewährt (vgl. die Bemerkungen zu Art. 22). Artikel 12 Lizenzgebühren Der Begriff der Lizenzgebühren wird auf denjenigen des OECD-Musterabkommens von 1977 eingegrenzt. Vergütungen für technische Hilfe und andere Dienstleistungen fallen somit nicht unter Artikel l2, sondern unter Artikel 7 (Unternehmensgewinne) oder 14 (selbständige Arbeit).
Der Quellenstaat darf Lizenzgebühren mit einer Steuer von höchstens 10 Prozent belegen (Abs. 2). Ein solcher Quellensteuersatz findet sich in zahlreichen schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommen mit weniger entwickelten Staaten. Zurzeit werden Lizenzgebühren nach dem internen Recht Marokkos mit 10 Prozent besteuert.
Artikel, 13 Kapitalgewinne Diese Bestimmung entspricht grundsätzlich derjenigen des Musterabkommens der OECD von 1977. In Übereinstimmung mit anderen schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommen enthält sie jedoch einen Zusatz, demzufolge das Besteuerüngsrecht für Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Beteiligungen an einer Immobiliengesellschaft, deren Vermögen hauptsächlich aus im anderen Staat gelegenen Grundstücken besteht, diesem anderen Staat zugewiesen wird (Abs. 4). Wenn aufgrund dieser Bestimmung das Besteuerungsrecht Marokko zusteht, befreit die Schweiz solche Gewinne, sofern die tatsächliche. Versteuerung in Marokko nachgewiesen wird (vgl. Art. 22).
Artikel 22 Vermeidung der Doppelbesteuerung Sowohl die Schweiz wie auch Marokko vermeiden die Doppelbesteuerung durch Steuerbefreiung mit Progressionsvorbehalt (Abs. l und 3). Für die dem Quellenstaat verbleibende Sockelsteuer auf Dividenden (Art. 10), Zinsen (Art. 11) und Lizenzgebühren (Art. 12) wird die Anrechnung gewährt (Abs. 2 und 4). Für aus marokkanischen Quellen stammende Zinsen, die in Marokko zur wirtschaftlichen Förderung dieses Landes steuerlich begünstigt behandelt werden, gewährt die Schweiz die Anrechnung zum in Artikel 11 Absatz 2 vorgesehenen Satz von 10 Prozent (fiktive Steueranrechnung oder «matching crédit») (Abs. 5). Wie bereits in den Bemerkungen zu Artikel 13 erwähnt, befreit die Schweiz Kapitalgewinne, die von einer in der Schweiz ansässigen Person aus der Veräusserung einer Beteiligung an einer Gesellschaft erzielt werden, deren Vermögen hauptsächlich aus in Marokko gelegenen Grundstücken besteht, nur im Falle eines Nachweises der tatsächlichen Besteuerung dieser Gewinne in Marokko (Abs. 3, letzter Satz).
Informationsaustausch Von marokkanischer Seite wurde ursprünglich das Begehren gestellt, eine sogenannte grosse Amtshilfeklausel, die nicht nur den Austäusch von Auskünften für die ordnungsgemässe Anwendung des Abkommens, sondern auch für die Durchsetzung des internen Rechts der Vertragsstaaten sowie eine Bestimmung über die Amtshilfe beim Steuereinzug in das Abkommen aufzunehmen vorsieht. Diese Begehren konnten wie im Falle des Abkommens mit Ägypten begrenzt werden, indem die schweizerische Haltung, wie sie aus dem Vorbehalt zu Artikel 26 des Musterabkommens der OECD von 1977 hervorgeht, erläutert wird. Diese Erklärung geht aus einem Schreiben hervor, das gleichzeitig mit dem Abkommen unterzeichnet worden ist. Das Abkommen enthält somit keine Bestimmung über den Informationsaustausch.
3 Finanzielle Auswirkungen
In einem Doppelbesteuerungsabkommen verzichten beide Staaten auf gewisse Steuereinnahmen. Für die Schweiz ergeben sich Einbussen, insbesondere durch die teilweise Rückerstattung der Verrechnungssteuer und die Anrechnung der von Marokko erhobenen Steuern auf Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren. Da die marokkanischen Investitionen in der Schweiz bescheiden sind, dürfte deren Einbussen, die sich aus der teilweisen Rückerstattung der Verrechnungssteuer an in Marokko ansässige Personen ergeben, zurzeit keine grosse Bedeutung zukommen. Dagegen wird die durch Bundesratsbeschluss vom 22. August 1967 eingeführte pauschale Steueranrechnung die schweizerischen Fisken belasten. Diese Einbussen, deren Ausmass mangels geeigneter Unterlagen nicht geschätzt werden kann, stehen auch finanzielle Vorteile für die schweizerischen Fisken gegenüber. Während bisher die marokkanischen Quellensteuern auf Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren zum Abzug zugelassen werden mussten, können künftig die aus Marokko stammenden Einkünfte mit dem Bruttobetrag besteuert werden. Daraus wird sich eine allgemeine Erhöhung des steuerbaren Einkommens ergeben.
4 Verfassungsmässigkeit Grundlage des Abkommens bildet Artikel 8 der Bundesverfassung, der dem Bund die Befugnis erteilt, Staatsverträge mit dem Ausland abzuschliessen. Die Bundesversammlung ist nach Artikel 85 Absatz 5 der Bundesverfassung für die Genehmigung des Abkommens zuständig. Das Abkommen ist zwar auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, kann aber auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Das Abkommen sieht weder den Beitritt zu einer internationalen Organisation vor, noch bringt es eine multilaterale Rechtsvereinheitlichung. Der Bundesbeschluss unterliegt daher nicht dem fakultativen Referendum nach Artikel 89 Absatz 3 der Bundesverfassung.
5 Schlussfolgerungen Das Abkommen mit Marokko folgt weitgehendst dem OECD-Musterabkommen sowie der schweizerischen Abkommenspraxis. Es kann ohne Zweifel als günstig für die Schweiz beurteilt werden. Vernünftige Quellensteuersätze für Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren sowie eine im Bereich der schweizerischen Abkommenspraxis liegende Definition der Betriebstätte bilden günstige Voraussetzungen für künftige Verhandlungen mit afrikanischen Staaten. Das Abkommen verhindert zudem eine Schlechterstellung der schweizerischen Wirtschaft gegenüber ihren Konkurrenten aus anderen - insbesondere westlichen - Industriestaaten, die mit Marokko schon vor längerer Zeit Doppelbesteüerungsabkommen abgeschlossen haben. Schliesslich sind auch die finanziellen Auswirkungen vertretbar.
Bundesbeschluss Entwurf über ein Doppelbesteuerungsabkommen mit Marokko
vom
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 8 der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 12. Mai 1993", beschliesst:
Art. l 'Das am 31. März 1993 unterzeichnete Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Marokko zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen wird genehmigt. Der Bundesrat wird ermächtigt, das Abkommen zu ratifizieren.
Art. 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum.
Abkommen Übersetzung1'' zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Marokko zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung des Königreichs Marokko vom Wunsche geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen abzuschliessen, haben folgendes vereinbart:
Artikel l Persönlicher Geltungsbereich Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaateri ansässig sind.
Artikel 2 Unter das Abkommen fallende Steuern 1. Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen, die für Rechnung eines Vertragsstaats oder seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften erhoben werden. 2. Als Steuern vom Einkommen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen oder von Teilen des Einkommens erhoben werden, einschliesslich der Steuern vom Gewinn aus der Veräusserung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs. 3. Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere a) in Marokko die Gesellschaftssteuer (l'impôt sur les sociétés); die allgemeine Einkommensteuer (l'impôt général sur le revenu), einschliesslich der Steuer auf den Einkünften Selbständigerwerbender oder aus Grundeigentum (la contribution sur les revenus professionnels ou fonciers), die von der allgemeinen Einkommensteuer ausgenommen sind; die Steuer auf Erträgen von Aktien oder Gesellschaftsbeteiligungen und ähnlichen Erträgen (la taxe sur les produits des actions ou parts sociales et revenus assimilés);
" Übersetzung des französischen Originaltextes
(iv) die Liegenschaftsgewinnsteuer (la taxe sur les profits immobiliers); (v) der nationale Solidaritätsbeitrag (la participation à la solidarité nationale); (vi) die Steuer auf den Einkünften aus Anlagen mit festen Erträgen (la taxe sur les produits de placement à revenu fixe); (vu) die städtische Liegenschafts- und Gemeindesteuer (la taxe urbaine et la taxe d'édilité); (viii)die Gewerbesteuer und Lizenzabgabe auf dem Vertrieb von Getränken (l'impôt des patentes et la taxe de licence); (im folgenden als «marokkanische Steuer» bezeichnet); b) in der Schweiz: die von Bund, Kantonen und Gemeinden erhobenen Steuern vom Einkommen (Gesamteinkommen, Erwerbseinkommen, Vermögensertrag, Geschäftsertrag, Kapitalgewinn und andere Einkünfte); (im folgenden als «schweizerische Steuer» bezeichnet). 4. Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen wichtigen Änderungen mit. 5. Das Abkommen gilt nicht für Quellensteuern auf Lotterie- oder anderen Glückspielgewinnen.
Artikel 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen 1. Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, a) bedeutet der Ausdruck «Marokko» das Hoheitsgebiet des Königreichs Marokko einschliesslich des an die Hoheitsgewässer von Marokko angrenzenden Gebiets, in dem Marokko in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht seine Rechte in bezug auf den Meeresboden und den Meeresuntergrund und der darin vorkommenden Naturschätze ausüben darf (Kontinentalsockel); b) bedeutet der Ausdruck «Schweiz» die Schweizerische Eidgenossenschaft; c), bedeuten die Ausdrücke «ein Vertragsstaat» und «der andere Vertragsstaat» je nach dem Zusammenhang Marokko oder die Schweiz; d) umfasst der Ausdruck «Person» natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen; e) bedeutet der Ausdruck «Gesellschaft» juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden; f) bedeuten die Ausdrücke «Unternehmen eines Vertragsstaats» und «Unternehmen des anderen Vertragsstaats», je nachdem, ein Unternehmen, das
(Doppelbesteuerung
von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird; g) bedeutet der Ausdruck «Staatsangehörige» natürliche Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats besitzen, und juristische Personen, Personengesellschaften und andere Vereinigungen, die nach dem in einem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet worden sind; h) bedeutet der Ausdruck «zuständige Behörde»: (i) in Marokko den mit den Finanzen befassten Minister oder seinen gehörig bevollmächtigten Vertreter oder Delegierten; (ii) in der Schweiz den Direktor der Eidgenössischen Steuerverwaltung oder seinen bevollmächtigten Vertreter; i) bedeutet der Ausdruck «internationaler Verkehr» jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschliesslich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben; j) bedeutet der Ausdruck «Steuer», je nachdem, die schweizerische oder die marokkanische Steuer. 2. Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt.
Artikel 4 Ansässige Person 1. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «eine in einem Vertragsstaat ansässige Person» eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist. Der Ausdruck umfasst jedoch nicht eine Person, die in diesem Staat nur mit Einkünften aus Quellen in diesem Staat steuerpflichtig ist. 2. Ist nach Absatz l eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt folgendes: a) Die Person gilt als in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen); b) kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat;
c) hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in keinem der Staaten, so gilt sie als in dem Staat ansässig, dessen Staatsangehöriger sie ist; d) ist die Person Staatsangehöriger beider Staaten oder keines der Staaten, so regeln diezuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen. 3. Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie als in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.
Artikel 5 Betriebstätte 1. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «Betriebstätte» eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. 2. Der Ausdruck «Betriebstätte» umfasst insbesondere: a) einen Ort der Leitung, b) eine Zweigniederlassung, c) eine Geschäftsstelle, d) eine Fabrikationsstätte, e) eine Werkstätte und f) ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen. 3. Eine Bauausführung oder Montage ist nur dann eine Betriebstätte, wenn ihre Dauer sechs Monate überschreitet. 4. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als Betriebstätten: a) Einrichtungen, die ausschliesslich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden; b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden; c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden; d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen; e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen zu werben, Informationen zu erteilen, wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen; f) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten wird, mehrere der unter den Buchstaben a bis e genannten Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt, dass die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit
der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit darstellt. 5. Ist eine Person (mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 6) in einem Vertragsstaat für ein Unternehmen des anderen Vertragsstaats tätig, so gilt eine im erstgenannten Staat gelegene Betriebstätte als gegeben: a) wenn die Person eine allgemeine Vollmacht besitzt, im Namen oder auf Rechnung des Unternehmens Verträge auszuhandeln und abzuschliessen, und die Vollmacht in diesem Staat gewöhnlich ausübt; oder b) wenn die Person im erstgenannten Staat gewöhnlich ein Warenlager hält, dem sie regelmässig Waren entnimmt, um sie auf Rechnung des Unternehmens auszuliefern. 6. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels wird ein Versicherungsunternehmen eines Vertragsstaats mit Ausnahme des Rückversicherungsgeschäfts so behandelt, als habe es eine Betriebstätte im anderen Vertragsstaat, wenn es auf dem Gebiet dieses anderen Staates Prämien einkassiert oder dort gelegene Risiken durch eine Person versichern lässt, die kein unabhängiger Vertreter im Sinne des Absatzes 7 ist. 7. Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebstätte in einem Vertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln. 8. Allein dadurch, dass eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebstätte oder auf andere Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird keine der beiden Gesellschaften zur Betriebstätte der anderen.
Artikel 6 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen 1. Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unbeweglichem Vermögen (einschliesslich der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden. 2. Der Ausdruck «unbewegliches Vermögen» hat die Bedeutung, die ihm nach dem Recht des Vertragsstaats zukommt, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfasst in jedem Fall die Zugehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, für die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke gelten, Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen. Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.
Absatz l gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermö-
Die Absätze l und 3 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens und für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der Ausübung einer selbständigen Arbeit dient.
Artikel 7 Unternehmensgewinne 1. Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte aus. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit auf diese Weise aus, so können die Gewinne des Unternehmens im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebstätte zugerechnet werden können. 2. Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaats seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte aus, so werden vorbehaltlich des Absatzes 3 in jedem Vertragsstaat dieser Betriebstätte die Gewinne zugerechnet, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre. 3. Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebstätte werden die für diese Betriebstätte entstandenen Aufwendungen, einschliesslich der Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten, zum Abzug zugelassen, wie wenn die Betriebstätte ein selbständiges Unternehmen wäre, soweit ihr diese Aufwendungen vernünftigerweise zugerechnet werden können, gleichgültig, ob sie in dem Staat, in dem die Betriebstätte liegt, oder anderswo entstanden sind. 4. Soweit es in einem Vertragsstaat üblich ist, die einer Betriebstätte zuzurechnenden Gewinne durch Aufteilung der Gesamtgewinne des Unternehmens auf seine einzelnen Teile zu ermitteln, schliesst Absatz 2 nicht aus, dass dieser Vertragsstaat die zu besteuernden Gewinne nach der üblichen Aufteilung ermittelt; die gewählte Gewinnaufteilung muss jedoch derart sein, dass das Ergebnis mit den Grundsätzen dieses Artikels übereinstimmt. 5. Auf Grund des blossen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen wird einer Betriebstätte kein Gewinn zugerechnet. 6. Bei der Anwendung der vorstehenden Absätze sind die der Betriebstätte zuzurechnenden Gewinne jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln, es sei denn, dass ausreichende Gründe dafür bestehen, anders zu verfahren. 7. Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt.
Artikels Seeschiffahrt und Luftfahrt 1. Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet. 2. Befindet sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung eines Unternehmens der Seeschiffahrt an Bord eines Schiffes, so gilt er als in dem Vertragsstaat gelegen, in dem der Heimathafen des Schiffes liegt, oder, wenn kein Heimathafen vorhanden ist, in dem Vertragsstaat, in dem die Person ansässig ist, die das Schiff betreibt. 3. Absatz l gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle.
Artikel 9 Verbundene Unternehmen Wenn a) ein Unternehmen eines Vertragsstaats unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt ist oder b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens eines Vertragsstaats und eines Unternehmens des anderen Verlragsstaats beteiligt sind und in diesen Fällen die beiden Unternehmen in ihren kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen an vereinbarte oder auferlegte Bedingungen gebunden sind, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.
Artikel 10 Dividenden 1. Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, können im anderen Staat besteuert werden. ' 2. Diese Dividenden können jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Empfänger der Dividenden der Nutzungsberechtigte ist, nicht übersteigen: a) 7 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden, wenn der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft) ist, die unmittelbar über mindestens 25 vom Hundert des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt; b) 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen.
Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden. 3. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Dividenden» bedeutet Einkünfte aus Aktien, Genussaktien oder Genussscheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder anderen Rechten - ausgenommen Forderungen - mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte, die nach dem Recht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien steuerlich gleichgestellt sind. 4. Die Absätze l und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden. 5. Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Staat weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden besteuern, es sei denn, dass diese Dividenden an eine im anderen Staat ansässige Person gezahlt werden oder dass die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer im anderen Staat gelegenen Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nichtausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nichtausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus im anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.
Artikel 11 Zinsen 1. Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können im anderen Staat besteuert werden. 2. Diese Zinsen können jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Empfänger der Zinsen der Nutzungsberechtigte ist, 10 vom Hundert des Bruttobetrags der Zinsen nicht übersteigen. 3. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Zinsen» bedeutet Einkünfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Beteiligung am Gewinn des Schuldners ausgestattet sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligationen einschliesslich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen. Zuschläge für verspätete Zahlung gelten nicht als Zinsen im Sinne dieses Artikels.
4. Die Absätze l und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden. 5. Zinsen gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner dieser Staat selbst, eine seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften oder eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen,.ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebstätte oder eine feste Einrichtung und ist die Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebstätte oder der festen Einrichtung.eingegangen worden und trägt die Betriebstätte oder die feste Einrichtung die -Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebstätte oder die feste Einrichtung liegt. 6. Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen, gemessen an der zugrundeliegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, ,so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.
Artikel 12 Lizenzgebühren 1. Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können im anderen Staat besteuert werden. . . . -2. Diese Lizenzgebühren können jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf .aber, wenn der Empfänger der Lizenzgebühren der Nutzungsberechtigte ist, 10 vom Hundert des Bruttobetrags.der Lizenzgebühren nicht übersteigen. 3. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Lizenzgebühren» bedeutet Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschliesslich kinematographischer Filme, Magnetbänder, die von Fernsehen und Radio benutzt werden, von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen (Know-how) gezahlt werden.
4. Die Absätze l und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden. 5. Lizenzgebühren gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner dieser Staat selbst, eine seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften oder eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Lizenzgebühren, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebstätte oder eine feste Einrichtung, für die die Verpflichtung zur Zahlung der Lizenzgebühren eingegangen worden ist, und trägt die Betriebstätte oder eine feste Einrichtung die Lizenzgebühren, so gelten die Lizenzgebühren als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebstätte oder eine feste Einrichtung liegt. 6. Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Lizenzgebühren, gemessen an der zugrundeliegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.
Artikel 13 Gewinne aus der Veräusserung von Vermögen 1. Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräusserung unbeweglichen Vermögens im Sinne des Artikels 6 bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden. 2. Gewinne aus der Veräusserung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, einschliesslich derartiger Gewinne, die bei der Veräusserung einer solchen Betriebstätte (allein oder mit dem übrigen Unternehmen) oder einer solchen festen Einrichtung erzielt werden, können im anderen Staat besteuert werden. 3. Gewinne aus der Veräusserung von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen, die im internationalen Verkehr betrieben werden, und von beweglichem Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
4. Gewinne aus der Veräusserung von Aktien einer Gesellschaft; deren Vermögen hauptsächlich aus in einem Vertragsstaat gelegenem unbeweglichem Vermögen besteht, können in diesem Staat besteuert werden. 5. Gewinne aus der Veräusserung des in den Absätzen 1,2,3 und 4 nicht genannten Vermögens können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräusserer ansässig ist.
Artikel 14 Selbständige Arbeit 1. Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit bezieht, können nur in diesem Staat besteuert werden. Diese Einkünfte können jedoch in den folgenden Fällen im anderen Vertragsstaat besteuert werden: a) wenn der Person im anderen Vertragsstaat für die Ausübung ihrer Tätigkeit gewöhnlich eine feste Einrichtung zur Verfügung steht, jedoch nur insoweit als die Einkünfte dieser festen Einrichtung zugerechnet werden können; oder b) wenn die Person im anderen Vertragsstaat insgesamt länger als 183 Tage - einschliesslich der normalen Arbeitsunterbrüche - während des betreffenden Kalenderjahres tätig ist. 2. Der Ausdruck «freier Beruf» umfasst insbesondere die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Buchsachverständigen.
Artikel 15 Unselbständige Arbeit 1. Vorbehaltlich der Artikel 16, 18 und 19 können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden. 2. Ungeachtet des Absatzes l können Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn a) der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Kalenderjahres aufhält und b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im anderen Staat ansässig ist, und c) die Vergütungen nicht von einer Betriebstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber im anderen Staat hat. 3. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels können Vergütungen für unselbständige Arbeit, die an Bord eines Seeschiffes oder Luftfahrzeuges, das im internationalen Verkehr betrieben wird, ausgeübt wird, in dem Ver-
tragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
Artikel 16 Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, können im anderen Staat besteuert werden.
Artikel 17 Künstler und Sportler 1. Ungeachtet der Artikel 14 und 15 können Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-^ Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden. 2. Absatz l gilt nicht für Vergütungen oder Gewinne, Gehälter, Löhne oder ähnliche Einkünfte aus von Künstlern in einem Vertragsstaat ausgeübten Tätigkeiten, wenn ihr Besuch in diesem Vertragsstaat in erheblichem Umfang durch Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln des anderen Staats, einschliesslich seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften, unterstützt wird.
Artikel 18 Ruhegehälter Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 2 können Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.
Artikell9 Öffentlicher Dienst 1. a) Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften an eine natürliche Person für die diesem Staat oder der politischen Unterabteilung oder lokalen Körperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden. b) Diese Vergütungen können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Dienste in diesem Staat geleistet werden und die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und (i) ein Staatsangehöriger dieses Staates ist oder (ii) nicht ausschliesslich deshalb in diesem Staat ansässig geworden ist, um die Dienste zu leisten. 2. a) Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften oder aus einem von diesem Staat oder der politischen Unterabteilung oder lokalen Körperschaft errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person für die diesem Staat oder
der politischen Unterabteilung oder lokalen Körperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden, b) Diese Ruhegehälter können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und ein Staatsangehöriger dieses Staates ist. 3. Auf Vergütungen und Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaats oder einer seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften erbracht werden, sind die Artikel 15,16 und 18 anzuwenden.
Artikel 20 Studenten 1. Zahlungen, die ein Student, Praktikant oder Lehrling, der sich in einem Vertragsstaat ausschliesslich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält und der im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig war, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, dürfen im erstgenannten Staat nicht besteuert werden, sofern diese Zahlungen aus Quellen ausserhalb dieses Staates stammen. 2. Ein Student, Praktikant oder Lehrling gemäss Absatz l kann während seines Studiums oder seiner Ausbildung für Stipendien und Vergütungen für unselbständige Arbeit, die nicht unter Absatz l fallen, die gleichen steuerlichen Befreiungen, Vergütungen und Abzüge in Anspruch nehmen wie ein Ansässiger des Staa-- tes, in dem er sich aufhält.
Artikel 21 Andere Einkünfte 1. Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in den vorstehenden Artikeln nicht behandelt wurden, können ohne Rücksicht auf ihre Herkunft nur in diesem Staat besteuert werden. 2. Absatz 1 ist auf andere Einkünfte als solche aus unbeweglichem Vermögen im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger im anderen Vertragsstaat eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Einkünfte gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.
Artikel 22 Vermeidung der Doppelbesteuerung 1. Bezieht eine in Marokko ansässige Person nicht unter Absatz 2 fallende Einkünfte, die nach diesem Abkommen in der Schweiz besteuert werden können, so nimmt Marokko, vorbehaltlich des Absatzes 2, diese Einkünfte von der Besteuerung aus; Marokko kann aber bei der Festsetzung seiner Steuern für das übrige Einkommen dieser ansässigen Person den Steuersatz anwenden, der anzuwenden wäre, wenn die betreffenden Einkünfte nicht von der Besteuerung ausgenommen wären. 2. Marokko kann die in den Artikeln 10,11 und 12 erwähnten Einkünfte nach seinem internen Recht in die Bemessungsgrundlage der in Artikel 2 aufgeführten Steuern einbeziehen; auf Antrag gewährt Marokko eine Anrechnung auf dem Betrag der auf diesen Einkünften erhobenen marokkanischen Steuern; der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten marokkanischen Steuer nicht übersteigen, der auf die Einkünfte entfällt, die in der Schweiz besteuert werden können. 3. Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Einkünfte und können diese Einkünfte nach diesem Abkommen in Marokko besteuert werden, so nimmt die Schweiz, vorbehaltlich des Absatzes 4, diese Einkünfte von der Besteuerung aus; sie kann aber bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen dieser ansässigen Person den Steuersatz anwenden, der anzuwenden wäre, wenn die betreffenden Einkünfte nicht von der Besteuerung ausgenommen wären. Die Befreiung gilt jedoch für unter Artikel 13 Absatz 4 fallende Gewinne nur dann, wenn die Besteuerung dieser Gewinne in Marokko nachgewiesen wird. 4. Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren, die nach den Artikeln 10.11 oder 12 in Marokko besteuert werden können, so gewährt die Schweiz dieser ansässigen Person auf Antrag eine Entlastung. Die Entlastung besteht: a) in,der Anrechnung der nach den Artikeln 10,11 und 12 in Marokko erhobenen Steuer auf die vom Einkommen dieser ansässigen Person geschuldete schweizerische Steuer: der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten schweizerischen,Steuer nicht übersteigen, der auf die Einkünfte entfällt, die in Marokko besteuert werden können; oder b) in einer pauschalen, nach festgelegten Normen ermittelten Ermässigung der schweizerischen Steuer, die den Grundsätzen der in Buchstabe a erwähnten Entlastung Rechnung trägt;
c) in einer teilweisen Befreiung der betreffenden Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren von der schweizerischen Steuer, mindestens aber im Abzug der in Marokko erhobenen Steuer vom Bruttobetrag der Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren, soweit der in der Schweiz ansässige Nutzungsberechtigte die in den Artikeln 10 bis 12 vorgesehenen Begrenzungen der marokkanischen Steuer auf Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren nicht beanspruchen kann. 5. Zinsen, die aufgrund des internen marokkanischen Rechts zur Förderung von Investitionen für die wirtschaftliche Entwicklung von der marokkanischen Steuer befreit sind oder einer Ermässigung unterliegen, werden für die Anwendung von Absatz 4 so behandelt, als.sei die Steuer zu dem in Artikel 11 Absatz 2 vorgesehenen Satz erhoben worden.
Artikel 23 Gleichbehandlung 1. Staatsangehörige eines Vertragsstaats dürfen im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden können. Diese Bestimmung gilt ungeachtet des Artikels 1 auch für Personen, die in keinem Vertragsstaat ansässig sind. 2. Die Besteuerung einer Betriebstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, darf im anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben. Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte sie einen Vertragsstaat, den im anderen Vertragsstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge, -Vergünstigungen und -ermässigungen auf Grund des Personenstandes oder der Familienlasten zu gewähren, die er seinen ansässigen Personen gewährt. 3. Sofern nicht Artikel 9, Artikel 11 Absatz 6 oder Artikel 12 Absatz 6 anzuwenden ist, sind Zinsen, Lizenzgebühren und andere Entgelte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eine im erstgenannten Staat ansässige Person zum Abzug zuzulassen. 4. Unternehmen eines Vertragsstaats, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen im erstgenannten Staat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können. 5. Die Bestimmungen dieses Abkommens dürfen die Anwendung von steuerlichen Bestimmungen in der Investitionsgesetzgebung eines Vertragsstaats nicht beeinträchtigen. 6. Dieser Artikel gilt ungeachtet des Artikels 2 für Steuern jeder Art und Bezeichnung.
Artikel 24 Verständigungsverfahren l. Ist eine Person der Auffassung, dass Massnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde des Vertragsstaats, in dem sie ansässig ist, oder, sofern ihr Fall von Artikel 24 Absatz l erfasst wird, der zuständigen Behörde des Vertragsstaats
unterbreiten, dessen Staatsangehöriger sie ist. Der Fall muss innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Massnahme unterbreitet werden, die zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt. 2. Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats so zu regeln, dass eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird. 3. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen vermieden werden kann, die im Abkommen nicht behandelt sind. 4. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander verkehren. Erscheint ein mündlicher Meinungsaustausch für die Herbeiführung der Einigung zweckmässig, so kann ein solcher Meinungsaustausch in einer Kommission durchgeführt werden, die aus Vertretern der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten besteht.
Artikel 25 Diplomaten und Konsularbeamte Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den diplomatischen und konsularischen Beamten nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Vereinbarungen zustehen.
Artikel 26 Verschiedenes 1. Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als schränke es in irgendeiner Weise die Befreiungen, Ermässigungen, Gutschriften, Abzüge oder anderen Vergünstigungen ein, die gegenwärtig oder künftig a) nach dem Recht eines Vertragsstaats bei der Festsetzung der von diesem Staat erhobenen Steuer oder b) nach einer anderen zwischen den Vertragsstaaten abgeschlossenen Vereinbarung gewährt werden. 2. Die zuständigen Behörden regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie die Begrenzungsbestimmungen in den Artikeln 10, 11 und 12 dieses Abkommens durchzuführen sind. 3. Die zuständigen Behörden können auch gemeinsam über Massnahmen beraten, die zur Verhinderung von Abkommensmissbräuchen jeglicher Art bestimmt sind.
Artikel 27 Inkrafttreten 1. Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden Werden so bald wie möglich in Bern ausgetauscht. 2. Das Abkommen tritt mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft, und seine Bestimmungen finden Anwendung: a) hinsichtlich der an der Quelle erhobenen Steuern für Einkünfte, die am oder nach dem I . J a n u a r des Jahres, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden, gutgeschrieben oder gezahlt werden; b) hinsichtlich der anderen Steuern für Steuerperioden, die am I.Januar des Jahres, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden, beginnen. 3. Die Vereinbarung vom 17. März 1970 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Marokko betreffend die Besteuerung von Unternehmen der Schiff- und Luftfahrt wird am Tage des Inkrafttretens dieses Abkommens aufgehoben. .
Artikel 28 Kündigung , Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem Vertragsstaat gekündigt wird. Jeder Vertragsstaat kann das Abkommen auf diplomatischem Weg unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen letztmals Anwendung: a) hinsichtlich der an der Quelle erhobenen Steuern für Einkünfte, die spätestens am 31. Dezember des Jahres der Kündigung gezahlt oder gutgeschrieben werden; b) hinsichtlich der anderen Steuern für Steuerperioden, die spätestens am 31. Dezember des gleichen Jahres enden.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.
Geschehen zu Rabat am 31. März 1993 im Doppel in französischer und arabischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicherweise verbindlich ist.
Für den Für die Regierung des Schweizerischen Bundesrat: , , Königreichs Marokko: Imboden Berrada
Beilage Übersetzung1'1 Der Delegierte für Handelsverträge Rabat, den 31. März 1993
Seiner Exzellenz Herrn Mohamed Berrada Finanzminister Rabat
Herr Minister Bezugnehmend auf das heute unterzeichnete Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Marokko zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen teile ich Ihnen mit, dass .der Schweizerische Bundesrat mit Beschluss vom 7. März 1977 die schweizerische Politik betreffend den Informationsaustausch wie folgt festgelegt hat: Nach dem schweizerischen Konzept besteht der Zweck eines Doppelbesteuerungsabkommens in der Vermeidung der internationalen Doppelbesteuerung; die für die richtige Anwendung und die Vermeidung des Missbrauchs eines solchen Abkommens benötigten Informationen können schon aufgrund der bestehenden Vertragsbestimmungen über das Verständigungsverfahren, die Herabsetzung der an der Quelle erhobenen Steuern usw. ausgetauscht werden. Die Schweiz erachtet daher eine besondere Bestimmung über den Austausch von Informationen als überflüssig, da selbst eine ausdrückliche Bestimmung wegen des Zwecks des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Marokko nur den Austausch von Informationen vorsehen könnte, die zur richtigen Anwendung und zur Vermeidung der missbräuchlichen Inanspruchnahme des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Marokko notwendig sind.
Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Minister, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung
Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: Imboden
Übersetzung des französischen Originaltextes
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Botschaft über ein Doppelbesteuerungsabkommen mit Marokko vom 12. Mai 1993
In Bundesblatt Dans Feuille fédérale In Foglio federale
Jahr 1993 Année Anno
Band 2 Volume Volume
Heft 26 Cahier Numero
Geschäftsnummer 93.046 Numéro d'affaire Numero dell'oggetto
Datum 06.07.1993 Date Data
Seite 845-869 Pagina
Ref. No 10 052 654
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