BBl 1993 II 892

Bundesbeschluss über die Weiterführung der Nationalstrassenabgabe vom 18. Juni 1993

Bundesbeschluss

über die Weiterführung der Nationalstrassenabgabe

vom 18. Juni 1993

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 27. Januar 1992 '), beschliesst:

Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:

Art. 36i">aiuies Der Bund erhebt für die Benützung der Nationalstrassen erster und zweiter Klasse auf in- und ausländischen Motorfahrzeugen und Anhängern bis zu einem Gesamtgewicht von je 3,5 Tonnen eine jährliche Abgabe von 40 Franken. Der Abgabesatz kann mit einem allgemeinverbindlichen, dem fakultativen Referendum unterstellten Bundesbeschluss angepasst werden, sofern die Strassenverkehrskosten dies rechtfertigen. N Der Bundesrat regelt durch Verordnung den Vollzug. Er kann bestimmte Fahrzeuge von der Abgabe befreien und Sonderregelungen treffen, insbesondere für Fahrten im Grenzbereich. Dadurch dürfen im Ausland immatrikulierte Fahrzeuge nicht besser gestellt werden als schweizerische. Der Bundesrat kann für Übertretungen Bussen vorsehen. Die Kantone ziehen die Abgabe für die im Inland immatrikulierten Fahrzeuge ein und überwachen die Einhaltung der Vorschriften bei allen Fahrzeugen. Der Reinertrag dieser Abgabe wird wie der Ertrag des Zollzuschlages gemäss Artikel 36ter verwendet. Auf dem Wege der Gesetzgebung kann ganz oder teilweise auf diese Abgabe verzichtet werden. Ebenso kann die Abgabe auf weitere Fahrzeugkategorien, die nicht der Schwerverkehrsabgabe unterstehen, ausgedehnt werden. Dieser Artikel gilt mit Wirkung ab 1. Januar 1995.

') BEI 1992 II 729

892 1993-462

Weiterführung der Nationalstrassenabgabe. BB

Übergangsbestimmung

Art. 18 Abs. 3 Dieser Artikel gilt bis zum 31. Dezember 1994.

II Dieser Beschluss untersteht der Abstimmung des Volkes und der Stände. '

Nationalrat, 18. Juni 1993 Ständerat, 18. Juni 1993 Der Präsident: Schmidhalter Der Präsident: Piller Der Protokollführer: Anliker Der Sekretär: Lanz

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesbeschluss über die Weiterführung der Nationalstrassenabgabe vom 18. Juni 1993

In Bundesblatt Dans Feuille fédérale In Foglio federale

Jahr 1993 Année Anno

Band 2 Volume Volume

Heft 26 Cahier Numero

Geschäftsnummer --- Numéro d'affaire Numero dell'oggetto

Datum 06.07.1993 Date Data

Seite 892-893 Pagina

Ref. No 10 052 666

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert. Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses. Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.