BBl 1993 II 894
Bundesbeschluss über die Einführung einer leistungs- oder verbrauchsabhängigen Schwerverkehrsabgabe vom 18. Juni 1993
Bundesbeschluss
über die Einführung einer leistungs- oder verbrauchsabhängigen Schwerverkehrsabgabe
vom 18. Juni 1993
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 27. Januar 1992'), beschliesst: , . . . . , -
I ' Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:
Art. 3 6 q u a t e ' • . . . . . . Der Bund kann auf dem Schwerverkehr eine leistungs- oder verbrauchsabhängige Abgabe erheben. Die Abgabe darf nur erhoben werden, soweit der Schwerverkehr der Allgemeinheit Kosten verursacht, die nicht, bereits durch andere Leistungen oder Abgaben gedeckt sind. Der Reinertrag der Abgabe darf die ungedeckten Kosten nicht übersteigen. Er ist zur Deckung von Kosten zu verwenden, die im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr stehen. Die Kantone sind am Reinertrag zu beteiligen. Bei der Beöiessung dieser Anteile sind die besonderen Auswirkungen der Abgabe in Berg- und Randgebieten zu berücksichtigen.
II Dieser Beschluss untersteht der Abstimmung des Volkes und der Stände.
Nationalrat, 18. Juni 1993 Ständerat, 18. Juni 1993 Der Präsident: Schmidhalter Der Präsident: Piller Der Protokollführer: Anliker Der Sekretär: Lanz
894 1993-463
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Bundesbeschluss über die Einführung einer leistungs- oder verbrauchsabhängigen Schwerverkehrsabgabe vom 18. Juni 1993
In Bundesblatt Dans Feuille fédérale In Foglio federale
Jahr 1993 Année Anno
Band 2 Volume Volume
Heft 26 Cahier Numero
Geschäftsnummer --- Numéro d'affaire Numero dell'oggetto
Datum 06.07.1993 Date Data
Seite 894-894 Pagina
Ref. No 10 052 667
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