BBl 1993 II 943
Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) Änderung vom 18. Juni 1993
Ablauf der Referendumsfrist: 4. Oktober 1993
Bundesgesetz
gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
Änderung vom 18. Juni 1993
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. Februar 1993 '\ beschliesst:
I
Das Bundesgesetz vom 19. Dezember 19862) gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) wird wie folgt geändert: Art. 3 Bst. k, l und m Unlauter handelt insbesondere, wer: k. es bei öffentlichen Auskündigungen über einen Abzahlungskauf oder ein diesem gleichgestelltes Rechtsgeschäft unterlässt, seine Firma eindeutig zu bezeichnen, klare Angaben über den Bar- und den Gesamtkaufpreis zu machen oder den Teilzahlungszuschlag in Franken und Jahresprozenten genau zu beziffern; 1. es bei öffentlichen Auskündigungen über einen Konsumkredit unterlässt, seine Firma eindeutig zu bezeichnen oder klare Angaben über den Nettobetrag des Kredits, die Gesamtkosten des Kredits und den effektiven Jahreszins zu machen; m. im Rahmen einer geschäftlichen Tätigkeit einen Abzahlungskauf, einen Vorauszahlungskauf oder einen Konsumkreditvertrag anbietet oder abschliesst und dabei Vertragsformulare verwendet, die unvollständige oder unrichtige Angaben über den Gegenstand des Vertrags, den Preis, die Zahlungsbedingungen, die Vertragsdauer, das Widerrufs- oder Kündigungsrecht des Kunden oder über sein Recht zu vorzeitiger Bezahlung der Restschuld enthalten.
Unlauterer Wettbewerb. BG
Art. 4 Bst. d Unlauter handelt insbesondere, wer: d. einen Käufer oder Kreditnehmer, der einen Abzahlungskauf, einen Vorauszahlungskauf oder einen Konsumkreditvertrag abgeschlossen hat, veranlasst, den Vertrag zu widerrufen, oder wer einen Käufer, der einen Vorauszahlungskauf abgeschlossen hat, veranlasst, diesen zu kündigen, um selber mit ihm einen solchen Vertrag abzuschliessen.
Art. 13a Beweislastumkehr Der Richter kann vom Werbenden den Beweis für die Richtigkeit von in der Werbung enthaltenen Tatsachenbehauptungen verlangen, wenn dies unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Werbenden und anderer am Verfahren beteiligter Personen im Einzelfall angemessen erscheint. Der Richter kann Tatsachenbehauptungen als unrichtig ansehen, wenn der Beweis nicht angetreten oder für unzureichend erachtet wird.
Art. 15 Abs. l In Streitigkeiten gemäss Artikel 3 Buchstabe f und im Falle von Artikel 13 a sind die Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse der Parteien zu wahren.
II Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Ständerat, 18. Juni 1993 Nationalrat, 18. Juni 1993 Der Präsident: Piller Der Präsident: Schmidhalter Der Sekretär: Lanz Der Protokollführer: Anliker
Datum der Veröffentlichung: 6. Juli 1993 '> Ablauf der Referendumsfrist: 4. Oktober 1993
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Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) Änderung vom 18. Juni 1993
In Bundesblatt Dans Feuille fédérale In Foglio federale
Jahr 1993 Année Anno
Band 2 Volume Volume
Heft 26 Cahier Numero
Geschäftsnummer --- Numéro d'affaire Numero dell'oggetto
Datum 06.07.1993 Date Data
Seite 943-944 Pagina
Ref. No 10 052 680
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