BBl 1993 II 980

Bundesgesetz über die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung (Schadenversicherungsgesetz) Änderung vom 18. Juni 1993

Ablauf der Referendumsfrist: 4. Oktober 1993

Bundesgesetz

über die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung (Schadenversicherungsgesetz)

Änderung vom 18. Juni 1993

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. Februar 19931', beschliesst:

I Das Schadenversicherungsgesetz vom 20. März 19922> wird wie folgt geändert:

Gliederungstitel vor Art. l 1. Kapitel: Geltungsbereich und Begriffe Art. l Abs. l Dieses Gesetz gilt für Versicherungseinrichtungen, die aufgrund des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 23. Juni 19783) (VAG) die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung betreiben dürfen (Schadenversicherungseinrichtungen).

Art. 2, Sachüberschrift; Abs. l und 2 Ausländische Versicherungseinrichtungen Die besonderen Vorschriften dieses Gesetzes für ausländische Versicherungseinrichtungen mit Sitz in einem Vertragsstaat (Versicherungseinrichtungen eines Vertragsstaates) gelten, solange ein völkerrechtliches Abkommen in Kraft ist, das die Anerkennung aufsichtsrechtlicher Anforderungen und Massnahmen vorsieht sowie sicherstellt, dass im betreffenden Staat gleichwertige Regelungen wie in der Schweiz zur Anwendung kommen. Tritt dieses Abkommen ausser Kraft, so unterstehen die Versicherungseinrichtungen eines Vertragsstaates den Vorschriften für ausländische Versicherungs-

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einrichtungen mit Sitz in einem Staat, mit dem die Schweiz kein solches Abkommen abgeschlossen hat (Drittland-Versicherungseinrichtungen).

Art. 2a Begriffe Als Niederlassung gilt der Sitz, eine Agentur oder eine Zweigniederlassung der Versicherungseinrichtung. Einer Agentur oder Zweigniederlassung gleichgestellt ist ein Büro, das: a. vom eigenen Personal der Versicherungseinrichtung geführt wird; oder b. von einer unabhängigen Person im Auftrag der Versicherungseinrichtung wie eine Agentur auf Dauer geführt wird. Als Vertragsstaat gilt ein Staat, mit dem die Schweiz auf der Grundlage der Gegenseitigkeit ein völkerrechtliches Abkommen abgeschlossen hat, das die Anerkennung aufsichtsrechtlicher Anforderungen und Massnahmen vorsieht sowie sicherstellt, dass im betreffenden Staat gleichwertige Regelungen wie in der Schweiz zur Anwendung kommen. Als Vertragsstaat, in dem das Risiko gelegen ist, gilt: a. bei der Versicherung entweder von Gebäuden oder von Gebäuden und den darin befindlichen Sachen, sofern diese durch den gleichen Versicherungsvertrag gedeckt sind: der Vertragsstaat, in dem die Gegenstände gelegen sind; b. bei der Versicherung von Fahrzeugen aller Art: der Vertragsstaat, in dem das Fahrzeug zugelassen ist (Vertragsstaat der Zulassung); c. bei einem höchstens vier Monate dauernden Vertrag zur Versicherung von Reise- und Ferienrisiken: der Vertragsstaat, in dem der Versicherungsnehmer den Vertrag abgeschlossen hat, ungeachtet des betreffenden Zweiges; d. in allen anderen Fällen der Vertragsstaat, in dem der Versicherungsnehmer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder, wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person ist: der Vertragsstaat, in dem diese juristische Person die Niederlassung hat, auf die sich der Vertrag bezieht. Als Vertragsstaat der Niederlassung gilt der Vertragsstaat, in dem die Versicherungseinrichtung niedergelassen ist, die das Risiko deckt. Als Vertragsstaat der Dienstleistung gilt der Vertragsstaat, in dem das Risiko gelegen ist, das von einer in einem anderen Vertragsstaat niedergelassenen Versicherungseinrichtung gedeckt wird. Als Grossrisiken gelten die im Anhang des vorliegenden Gesetzes genannten Risiken.

Art. 4 Abs. 2 Est. a Der Bundesrat bestimmt die anrechenbaren Eigenmittel sowie die Höhe und Berechnung : a. der Solvabilitätsspanne, nach Massgabe des Gesamtgeschäftes; .

Art. 6 Sachüberschrift, Einleitungssatz sowie Bst. a und c Versicherungseinrichtungen eines Vertragsstaates Die Versicherungseinrichtung eines Vertragsstaates muss mit einer Bescheinigung, welche die Aufsichtsbehörde des Vertragsstaates am Sitz ausgestellt hat, nachweisen: a. dass sie eine im Sitzstaat zugelassene Rechtsform aufweist; c. welche Versicherungszweige sie im Sitzstaat zu betreiben befugt ist;

Art. 7 Abs. 2 Für Drittland-Versicherungseinrichtungen, die bereits in einem anderen Vertragsstaat zugelassen sind, kann die Aufsichtsbehörde von den Voraussetzungen nach Absatz l abweichen.

  1. Kapitel: Besondere Bestimmungen über den grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr mit Vertragsstaaten 1. Abschnitt: Allgemeines Art. 7a Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für den grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr. Grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr bedeutet, dass eine Versicherungseinrichtung eines Vertragsstaates von einer Niederlassung in einem Vertragsstaat aus ein Risiko deckt, das nach Artikel 2a Absatz 3 in der Schweiz gelegen ist. Der Bundesrat bezeichnet die Versicherungen, die im grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr abgeschlossen werden können. i Gliederungstitel vor Art. 7b

  2. Abschnitt: Ausübungsbedingungen Art. 7b Orientierung der Aufsichtsbehörden Jede Versicherungseinrichtung, die im grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr tätig sein will, muss vorher die zuständigen Behörden des Vertragsstaa-

tes des Sitzes und des Vertragsstaates der betreffenden Agentur oder Zweigniederlassung davon unterrichten und dabei die Vertragsstaaten, in deren Gebiet sie diese Tätigkeit ausüben will, sowie die Art der Risiken angeben, die sie dekken will.

Art. 7c Grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr mit Bewilligung Der Zugang zum grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr im Sinne von Artikel la Absatz 2 wird von einer Bewilligung des Departements abhängig gemacht. Die Versicherungseinrichtung muss folgende Unterlagen einreichen: a. eine Bescheinigung der zuständigen Behörden des Vertragsstaates des Sitzes, wonach sie für alle ihre Tätigkeiten über die Mindestsolvabilitätsspanne verfügt und ausserhalb des Vertragsstaates der Niederlassung tätig sein darf; b. eine Bescheinigung der zuständigen Behörden des Vertragsstaates der Niederlassung, worin die Versicherungszweige angegeben sind, welche sie betreiben darf, und mit der zugleich bestätigt wird, dass diese Behörden keine Einwände dagegen erheben, dass die Versicherungseinrichtung im grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr tätig ist; c. einen Tätigkeitsplan mit folgenden Angaben: 1. die Art der Risiken, welche sie in der Schweiz decken will, 2. die allgemeinen und die ergänzenden Versicherungsbedingungen, die sie in der Schweiz verwenden will, 3. die Tarife für die einzelnen Gruppen von Versicheningsgeschäften, 4. die Formulare und sonstigen gedruckten Unterlagen, welche sie im Verkehr mit den Versicherungsnehmern verwenden will, soweit sie auch von in der Schweiz niedergelassenen Versicherungseinrichtungen verlangt werden. Die Angaben nach Absatz l Buchstabe c sind in einer der schweizerischen Amtssprachen einzureichen. Die Bewilligung ist innert sechs Monaten zu gewähren oder zu verweigern. Hat das Departement innert dieser Frist nicht Stellung genommen, so gilt die Bewilligung als verweigert.

Art. 7d Grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr ohne Bewilligung Will die Versicherungseinrichtung Grossrisiken decken, so muss sie folgende Unterlagen einreichen: a. eine Bescheinigung nach Artikel 7c Absatz l Buchstabe a; b. eine Bescheinigung nach Artikel le Absatz l Buchstabe b; c. eine Aufstellung über die Art der Risiken, welche sie in der Schweiz dekken will. Diese Aufstellung ist in einer der schweizerischen Amtssprachen einzureichen.

Die Versicherungseinrichtung kann ihre Tätigkeit von dem Zeitpunkt an aufnehmen, da die Aufsichtsbehörde nachweislich im Besitz der in Absatz l erwähnten Unterlagen ist.

Art. 7e Zusätzliche Voraussetzungen des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs in der Motorfahrzeughaftpflichtversicherung Will die Versicherungseinrichtung die Motorfahrzeughaftpflichtversicherung betreiben, so muss sie: a. einen in der Schweiz ansässigen Vertreter ernennen, dem die Abwicklung von Schadenfällen obliegt; b. dem nationalen Versicherungsbüro und dem nationalen Garantiefonds beitreten und sich an der Finanzierung dieser Institutionen beteiligen; c. vom Versicherungsnehmer den Unfallverhütungsbeitrag nach Artikel l Absatz 3 des Unfallverhütungsbeitragsgesetzes vom 25. Juni 1976 ') erheben und ihn dem Schweizerischen Fonds für Unfallverhütung im Strassenverkehr überweisen. Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen und bestimmt insbesondere Stellung, Rechte und Pflichten des Vertreters nach Absatz 1.

Art. 7f Massnahmen gegenüber Versicherungseinrichtungen bei Verletzung der Rechtsvorschriften Eine Versicherungseinrichtung, die im grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr tätig ist, muss der Aufsichtsbehörde alle zur Anwendung dieses Artikels angeforderten Unterlagen vorlegen. Stellt die Aufsichtsbehörde fest, dass eine im grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr tätige Versicherungseinrichtung die für sie geltenden Rechtsvorschriften nicht einhält, so fordert sie die betreffende Versicherungseinrichtung auf, diese Rechtsvorschriften einzuhalten. ; Leistet die Versicherungseinrichtung dieser Aufforderung nicht Folge, so teilt die Aufsichtsbehörde dies den zuständigen Behörden des Vertragsstaates der Niederlassung mit. Diese treffen die geeigneten Massnahmen und teilen sie der Aufsichtsbehörde mit. Die Aufsichtsbehörde kann sich auch an die zuständigen Behörden des Sitzes der Versicherungseinrichtung wenden, wenn die Dienstleistungen von einer Zweigniederlassung oder Agentur aus erbracht werden. Hat der Vertragsstaat der Niederlassung keine oder nur unzureichende Massnahmen getroffen oder verletzt die Versicherungseinrichtung trotz der Massnahmen die geltenden Rechtsvorschriften weiterhin, so kann die Aufsichtsbehörde nach Unterrichtung der Aufsichtsbehörde des Niederlassungsstaates entsprechende Massnahmen treffen, um weitere Unregelmässigkeiten und, soweit unbedingt erforderlich, den weiteren Abschluss von Versicherungsverträgen durch

') SR 741.81

die Versicherungseinrichtung im Rahmen des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs im Gebiet der Schweiz zu verhindern. Bei anderen als den Grossrisiken umfassen diese Massnahmen auch den Entzug der Bewilligung. Weitere Massnahmen zur Wahrung der Interessen der Versicherten bleiben vorbehalten. Wenn die Versicherungseinrichtung, die gegen die Rechtsvorschriften verstossen hat, in der Schweiz über eine Niederlassung verfügt oder Vermögensgegenstände besitzt, kann die Aufsichtsbehörde nach den schweizerischen Rechtsvorschriften die für diesen Verstoss vorgesehenen Sanktionen gegenüber dieser Niederlassung oder an diesen Vermögensgegenständen vollstrecken. Bei Widerruf der Bewilligung trifft die Aufsichtsbehörde Massnahmen, damit die betreffende Niederlassung keine weiteren Versicherungsverträge im Rahmen des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs im Gebiet der Schweiz abschliesst.

Art. 7g Orientierung des Versicherungsnehmers Wird eine Versicherung im grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr angeboten, so ist dem Versicherungsnehmer, bevor irgendeine Verpflichtung eingegangen wird, der Vertragsstaat der Niederlassung, mit welcher der Vertrag abgeschlossen wird, zur Kenntnis zu bringen. Werden dem Versicherungsnehmer oder den Versicherten Dokumente zur Verfügung gestellt, so muss ein entsprechender Hinweis darin enthalten sein. Diese Bestimmung ist für die Versicherung von Grossrisiken nicht anwendbar. Aus dem Vertrag oder anderen Deckung gewährenden Dokumenten sowie aus dem Versicherungsangebot muss. wenn der Versicherungsnehmer dadurch gebunden werden soll, die Anschrift der Niederlassung, welche die Deckung gewährt, und des Sitzes ersichtlich sein.

Art. 7h Berichterstattung über den grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr Jede schweizerische Niederlassung muss der Aufsichtsbehörde für im grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr abgeschlossene Geschäfte nach Vertragsstaat und Zweig Bericht erstatten. Die Aufsichtsbehörde teilt diese Angaben auf Antrag hin den Aufsichtsbehörden der jeweiligen Vertragsstaaten der Dienstleistungen mit. Der Bundesrat erlässt ergänzende Bestimmungen über Form und Inhalt der Berichterstattung.

Gliederungstitel vor Art. 8

4. Kapitel: Gebundenes Vermögen Art. 8 Zweck Das gebundene Vermögen der Versicherungseinrichtung dient zur Sicherstellung der Ansprüche aus Versicherungsverträgen von schweizerischen Versicherungseinrichtungen und solchen eines Vertragsstaates mit Niederlassung in der Schweiz, die in der Schweiz oder von der Schweiz aus abgeschlossen werden. Die Versicherungseinrichtung ist nicht verpflichtet, ihre ausländischen Versicherungsbestände gemäss diesem Gesetz sicherzustellen, wenn dafür im Ausland eine gleichwertige Sicherheit geleistet werden muss.

Gliederungstitel vor Art. 15 5. Kapitel: Sichernde Massnahmen Art. 15 Abs. l und 3 Erscheinen die Interessen der Gesamtheit der Versicherten, für deren Verträge Sicherstellung nach Artikel 8 geleistet werden muss, gefährdet, so fordert die Aufsichtsbehörde die Versicherungseinrichtung auf, innert einer bestimmten Frist geeignete Massnahmen zu treffen. Vorbehalten bleiben die Massnahmen im Bereich des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs nach Artikel l f.

Art. 22 Abs. 3 Aus dem Erlös des gebundenen Vermögens werden nach den Kosten des Konkurses (Art. 262 Abs. l SchKG ')) in erster Linie Forderungen aus den Versicherungsverträgen, für die nach Artikel 8 Sicherstellung geleistet wird, gedeckt. Ein Überschuss fällt in die Konkursmasse.

Art. 23 Ausschluss der Forderungen Dritter Die Werte des gebundenen Vermögens gelten von Gesetzes wegen als Pfand für Forderungen aus Versicherungsverträgen, die nach Artikel 8 sicherzustellen sind. Für andere Forderungen unterliegen sie weder der Zwangsvollstreckung, noch können sie mit Arrest belegt, gepfändet oder in ein ausländisches Konkursverfahren einbezogen werden.

" SR 281.1

Art. 24 Abs. l Die Versicherungseinrichtung ist für Forderungen aus Versicherungsverträgen, die nach Artikel 8 sicherzustellen sind, am Sitz der schweizerischen Geschäftsstelle (Art. 14 Abs. 2 VAG1)) auf Pfandverwertung zu betreiben (Art. 151 ff. SchKG2'). Gibt das Departement ein Grundstück zur Verwertung frei, so ist die Betreibung dort fortzusetzen, wo das Grundstück liegt.

Art. 25 Sachüberschrift und Abs. l Ergänzende Bestimmungen für Versicherungseinrichtungen eines Vertragsstaates Wenn die freie Verfügung über Vermögenswerte einer Versicherungseinrichtung durch die Aufsichtsbehörde des Vertragsstaates des Sitzes eingeschränkt oder untersagt worden ist, so trifft die schweizerische Aufsichtsbehörde auf Antrag der ausländischen Aufsichtsbehörde die gleichen Massnahmen gegenüber der Geschäftsstelle für das gesamte schweizerische Geschäft.

Gliederungstitel vor Art. 28 6. Kapitel: Zusammenarbeit mit ausländischen Aufsichtsbehörden Art. 28 Abs. l und 2, Est. d Die Aufsichtsbehörde kann zur Durchsetzung eines völkerrechtlichen Abkommens im Sinne von Artikel 2 Absatz l mit den zuständigen ausländischen Behörden zusammenarbeiten, indem sie erhaltene Daten, Auskünfte, Berichte und Unterlagen bearbeiten oder diese selber an das Ausland übermitteln darf.

d. die ausländische Behörde eine Zusicherung abgibt, dass die erhaltenen Daten, Auskünfte, Berichte und Unterlagen ausschliesslich in einem Verfahren zur Durchsetzung des Zweckes eines völkerrechtlichen Abkommens im Sinne von Artikel 2 Absatz l verwendet und nicht an andere Behörden oder Dritte weitergeleitet werden.

Gliederungstitel vor Art. 29

1 Kapitel: Strafbestimmungen

Gliederungstitel vor Art. 31 8. Kapitel: Schlussbestimmungen

II Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 18. Juni 1993 Nationalrat, 18. Juni 1993 Der Präsident: Piller Der Präsident: Schmidhalter Der Sekretär: Lanz Der Protokollführer: Anliker

Datum der Veröffentlichung: 6. Juli 1993 ') Ablauf der Referendumsfrist: 4. Oktober 1993

Anhang

Begriff des Grossrisikos Ein Grossrisiko im Sinne von Artikel la Absatz 6 des Schadenversicherungsgesetzes vom 20. März 1992') und Artikel 37 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 23. Juni 19782' liegt vor, wenn: a. die unter den Versicherungszweigen Schienenfahrzeug-Kasko, Luftfahrzeug-Kasko, See-, Binnensee- und Flussschiffahrts-Kasko, Transportgüter, Luftfahrzeughaftpflicht und See-, Binnensee- und Flussschiffahrtshaftpflicht eingestuften Risiken betroffen sind; b. die unter den Zweigen Kredit und Kaution eingestuften Risiken betroffen sind, sofern der Versicherungsnehmer eine Erwerbstätigkeit im industriellen oder gewerblichen Sektor oder eine freiberufliche Tätigkeit ausübt und das Risiko damit im Zusammenhang steht; c. die unter den Zweigen Landfahrzeug-Kasko, Feuer- und Elementarschäden, Sonstige Sachschäden, Haftpflicht für Landfahrzeuge mit eigenem Antrieb, Allgemeine Haftpflicht und Verschiedene finanzielle Verluste eingestuften Risiken betroffen sind, sofern der Versicherungsnehmer bei mindestens zwei der drei folgenden Kriterien die Obergrenzen überschreitet:

  • Bilanzsumme: 6,2 Millionen ECU

  • Nettoumsatz: 12,8 Millionen ECU

  • durchschnittliche Beschäftigtenzahl im Verlauf des Wirtschaftsjahres: 250.

" SR 961.71

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Bundesgesetz über die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung (Schadenversicherungsgesetz) Änderung vom 18. Juni 1993

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Jahr 1993 Année Anno

Band 2 Volume Volume

Heft 26 Cahier Numero

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Datum 06.07.1993 Date Data

Seite 980-989 Pagina

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